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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/10/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en matière de brevets d'invention et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
MINISTERE DE L'INTERIEUR 18 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en matière de brevets d'invention et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif aux taxes et taxes - van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de
supplémentaires dues en matière de brevets d'invention, taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien,
- de l'arrêté royal du 14 février 1989 modifiant l'arrêté royal du 18 - van het koninklijk besluit van 14 februari 1989 tot wijziging van
décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en
matière de brevets d'invention, bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien,
- de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du - van het koninklijk besluit van 21 september 1993 tot wijziging van
18 décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en
matière de brevets d'invention, bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien,
- de l'arrêté royal du 3 février 1995 modifiant l'arrêté royal du 18 - van het koninklijk besluit van 3 februari 1995 tot wijziging van het
décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en
matière de brevets d'invention, bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien,
- de l'arrêté royal du 17 juin 1999 modifiant l'arrêté royal du 18 - van het koninklijk besluit van 17 juni 1999 tot wijziging van het
décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en
matière de brevets d'invention et en matière de certificats bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien en inzake
complémentaires de protection pour les médicaments, aanvullende beschermingscertificaten voor geneesmiddelen,
- du chapitre Ier, section 11, de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 - van hoofdstuk I, afdeling 11, van het koninklijk besluit van 20 juli
relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation pour les 2000 betreffende de invoering van de euro in de reglementering voor
matières relevant du Ministère des Affaires économiques, établis par aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Economische
le Service central de traduction allemande du Commissariat Zaken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 6 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 6

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 18 décembre 1986 relatif aux taxes et taxes - van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de
supplémentaires dues en matière de brevets d'invention; taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien;
- de l'arrêté royal du 14 février 1989 modifiant l'arrêté royal du 18 - van het koninklijk besluit van 14 februari 1989 tot wijziging van
décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en
matière de brevets d'invention; bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien;
- de l'arrêté royal du 21 septembre 1993 modifiant l'arrêté royal du - van het koninklijk besluit van 21 september 1993 tot wijziging van
18 décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en
matière de brevets d'invention; bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien;
- de l'arrêté royal du 3 février 1995 modifiant l'arrêté royal du 18 - van het koninklijk besluit van 3 februari 1995 tot wijziging van het
décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en
matière de brevets d'invention; bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien;
- de l'arrêté royal du 17 juin 1999 modifiant l'arrêté royal du 18 - van het koninklijk besluit van 17 juni 1999 tot wijziging van het
décembre 1986 relatif aux taxes et taxes supplémentaires dues en koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en
matière de brevets d'invention et en matière de certificats bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien en inzake
complémentaires de protection pour les médicaments; aanvullende beschermingscertificaten voor geneesmiddelen;
- du chapitre Ier, section 11, de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 - van hoofdstuk I, afdeling 11, van het koninklijk besluit van 20 juli
relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation pour les 2000 betreffende de invoering van de euro in de reglementering voor
matières relevant du Ministère des Affaires économiques. aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Economische

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Zaken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2001. Gegeven te Brussel, 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER
FINANZEN FINANZEN
18. DEZEMBER 1986 - Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des 18. DEZEMBER 1986 - Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des
Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
insbesondere der Artikel 71 und 77 § 3 Absatz 2; insbesondere der Artikel 71 und 77 § 3 Absatz 2;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17.
Dezember 1986; Dezember 1986;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und
Unseres Ministers der Finanzen, Unseres Ministers der Finanzen,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
- Gesetz: das Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, - Gesetz: das Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
- Amt: das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der - Amt: das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der
Wirtschaftsangelegenheiten. Wirtschaftsangelegenheiten.
Art. 2 - Der Betrag der auf dem Gebiet des Patentwesens zu Art. 2 - Der Betrag der auf dem Gebiet des Patentwesens zu
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren wird gemäss der Tabelle in entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren wird gemäss der Tabelle in
der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegt. der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegt.
Art. 3 - Der Betrag der Recherchengebühr ist der Gegenwert in Art. 3 - Der Betrag der Recherchengebühr ist der Gegenwert in
Belgischen Franken des Betrags in Deutsche Mark der in Punkt 2.2 der Belgischen Franken des Betrags in Deutsche Mark der in Punkt 2.2 der
Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation erwähnten Gebühr Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation erwähnten Gebühr
für eine internationale Recherche. für eine internationale Recherche.
Art. 4 - Auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtende Gebühren und Art. 4 - Auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtende Gebühren und
Zusatzgebühren werden dem Amt über das Postscheckamt gezahlt. Zusatzgebühren werden dem Amt über das Postscheckamt gezahlt.
Die Zahlung per Bankscheck, der in Belgischen Franken ausgestellt und Die Zahlung per Bankscheck, der in Belgischen Franken ausgestellt und
auf eine belgische Bank gezogen werden muss, oder per Postscheck hat auf eine belgische Bank gezogen werden muss, oder per Postscheck hat
nur befreiende Wirkung, wenn der vorgelegte Scheck vom Postscheckamt nur befreiende Wirkung, wenn der vorgelegte Scheck vom Postscheckamt
für gültig erklärt wurde. für gültig erklärt wurde.
Art. 5 - Gebühren für die Anpassung der Patentanmeldung, für die Art. 5 - Gebühren für die Anpassung der Patentanmeldung, für die
Berichtigung der sprachlichen Fehler oder Schreibfehler, für die Berichtigung der sprachlichen Fehler oder Schreibfehler, für die
Notifizierung der Gesamt- oder Teilübertragung einer Patentanmeldung Notifizierung der Gesamt- oder Teilübertragung einer Patentanmeldung
oder eines Patents beziehungsweise des Gesamt- oder Teilwechsels des oder eines Patents beziehungsweise des Gesamt- oder Teilwechsels des
Eigentums an einer Patentanmeldung oder einem Patent, für die Eigentums an einer Patentanmeldung oder einem Patent, für die
Notifizierung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Notifizierung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine
Patentanmeldung oder ein Patent, für die Notifizierung der Änderung Patentanmeldung oder ein Patent, für die Notifizierung der Änderung
der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung
oder ein Patent, für die Notifizierung der Übertragung einer Lizenz oder ein Patent, für die Notifizierung der Übertragung einer Lizenz
für eine Patentanmeldung oder ein Patent und für die Notifizierung des für eine Patentanmeldung oder ein Patent und für die Notifizierung des
Niessbrauchs oder der Verpfändung einer Patentanmeldung oder eines Niessbrauchs oder der Verpfändung einer Patentanmeldung oder eines
Patents müssen anhand von Steuermarken entrichtet werden. Diese Patents müssen anhand von Steuermarken entrichtet werden. Diese
Steuermarken werden vom Amt entwertet. Steuermarken werden vom Amt entwertet.
Art. 6 - Die Zahlung der auf dem Gebiet des Patentwesens zu Art. 6 - Die Zahlung der auf dem Gebiet des Patentwesens zu
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren gilt als verrichtet: entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren gilt als verrichtet:
1. an dem Datum, an dem das belgische Postamt das an das Postscheckamt 1. an dem Datum, an dem das belgische Postamt das an das Postscheckamt
gerichtete Einzahlungsformular oder die inländische Postanweisung gerichtete Einzahlungsformular oder die inländische Postanweisung
abgestempelt hat, sofern die Zahlung auf einem dieser Wege erfolgt, abgestempelt hat, sofern die Zahlung auf einem dieser Wege erfolgt,
2. an dem Datum, an dem das Postscheckamt sie dem Konto des Amtes 2. an dem Datum, an dem das Postscheckamt sie dem Konto des Amtes
gutgeschrieben hat, sofern die Zahlung per inländische oder gutgeschrieben hat, sofern die Zahlung per inländische oder
internationale Überweisung oder per direkt an das Postscheckamt internationale Überweisung oder per direkt an das Postscheckamt
gerichtete Postanweisung im Hinblick auf die Gutschrift auf diesem gerichtete Postanweisung im Hinblick auf die Gutschrift auf diesem
Konto erfolgt, Konto erfolgt,
3. an dem Datum, an dem das Postscheckamt das Konto des Ausstellers 3. an dem Datum, an dem das Postscheckamt das Konto des Ausstellers
belastet, sofern die Zahlung per Postscheckanweisung erfolgt, belastet, sofern die Zahlung per Postscheckanweisung erfolgt,
4. an dem Datum, an dem sie beim Amt eintrifft, sofern die Zahlung per 4. an dem Datum, an dem sie beim Amt eintrifft, sofern die Zahlung per
Bankscheck, Postscheck oder internationale Postanweisung erfolgt. Bankscheck, Postscheck oder internationale Postanweisung erfolgt.
Art. 7 - Ist der Fälligkeitstermin einer Gebühr oder Zusatzgebühr ein Art. 7 - Ist der Fälligkeitstermin einer Gebühr oder Zusatzgebühr ein
Samstag, ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem Samstag, ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem
die Postämter entweder den ganzen Tag oder am Nachmittag der die Postämter entweder den ganzen Tag oder am Nachmittag der
Öffentlichkeit für finanzielle Transaktionen nicht zugänglich sind, Öffentlichkeit für finanzielle Transaktionen nicht zugänglich sind,
wird davon ausgegangen, dass die zu verrichtende Zahlung, die in wird davon ausgegangen, dass die zu verrichtende Zahlung, die in
Anwendung des vorhergehenden Artikels zum Datum des nächstfolgenden Anwendung des vorhergehenden Artikels zum Datum des nächstfolgenden
Tages, an dem die Postämter normal geöffnet sind, erfolgte, am Tages, an dem die Postämter normal geöffnet sind, erfolgte, am
Fälligkeitstermin verrichtet worden ist. Fälligkeitstermin verrichtet worden ist.
Art. 8 - Im Hinblick auf die Deckung der zukünftigen Zahlung von Art. 8 - Im Hinblick auf die Deckung der zukünftigen Zahlung von
Gebühren oder Zusatzgebühren, die aufgrund des vorliegenden Erlasses Gebühren oder Zusatzgebühren, die aufgrund des vorliegenden Erlasses
zu entrichten sind, darf jeder Interessehabende einen Vorschuss auf zu entrichten sind, darf jeder Interessehabende einen Vorschuss auf
das Postscheckkonto des Amtes einzahlen, das auf seinen Namen ein das Postscheckkonto des Amtes einzahlen, das auf seinen Namen ein
Konto eröffnet. Konto eröffnet.
Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wird davon Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wird davon
ausgegangen, dass die Zahlung der Gebühren oder Zusatzgebühren an dem ausgegangen, dass die Zahlung der Gebühren oder Zusatzgebühren an dem
Tag verrichtet worden ist, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des Tag verrichtet worden ist, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des
Kontos mit dem entsprechenden Betrag erhalten hat. Wenn das Konto Kontos mit dem entsprechenden Betrag erhalten hat. Wenn das Konto
nicht ausreichend gedeckt ist, wird dem Antrag auf Belastung nicht nicht ausreichend gedeckt ist, wird dem Antrag auf Belastung nicht
stattgegeben und weist das Amt den Kontoinhaber darauf hin, dass das stattgegeben und weist das Amt den Kontoinhaber darauf hin, dass das
Datum der Zahlung der Gebühren oder Zusatzgebühren das Datum sein Datum der Zahlung der Gebühren oder Zusatzgebühren das Datum sein
wird, an dem das Konto ausreichend gedeckt sein wird. wird, an dem das Konto ausreichend gedeckt sein wird.
Art. 9 - Bei jeder Zahlung müssen der Name der Person, die die Zahlung Art. 9 - Bei jeder Zahlung müssen der Name der Person, die die Zahlung
verrichtet, und notwendige Angaben, damit das Amt den Gegenstand der verrichtet, und notwendige Angaben, damit das Amt den Gegenstand der
Zahlung leicht identifizieren kann, angegeben werden. Zahlung leicht identifizieren kann, angegeben werden.
Wenn der Gegenstand der Zahlung nicht leicht identifizierbar ist, Wenn der Gegenstand der Zahlung nicht leicht identifizierbar ist,
bittet das Amt die Person, die die Zahlung verrichtet hat, diesen bittet das Amt die Person, die die Zahlung verrichtet hat, diesen
Gegenstand innerhalb eines Monats ab dem Datum der Notifizierung Gegenstand innerhalb eines Monats ab dem Datum der Notifizierung
schriftlich mitzuteilen. Kommt sie diesem Ersuchen nicht rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Kommt sie diesem Ersuchen nicht rechtzeitig
nach, gilt die Zahlung als hinfällig. Sie wird zurückgezahlt. nach, gilt die Zahlung als hinfällig. Sie wird zurückgezahlt.
Art. 10 - Eine Quittung über gezahlte Gebühren und Zusatzgebühren wird Art. 10 - Eine Quittung über gezahlte Gebühren und Zusatzgebühren wird
vom Amt an die Person gerichtet, die die Gebühr bezahlt hat. Ein vom Amt an die Person gerichtet, die die Gebühr bezahlt hat. Ein
Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden, gegen Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden, gegen
Zahlung einer Gebühr von zweihundert Franken, die anhand von Zahlung einer Gebühr von zweihundert Franken, die anhand von
Steuermarken entrichtet wird. Diese Steuermarken werden vom Amt Steuermarken entrichtet wird. Diese Steuermarken werden vom Amt
entwertet. entwertet.
Art. 11 - In der Regel wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsfrist Art. 11 - In der Regel wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsfrist
nur dann eingehalten wurde, wenn der Gesamtbetrag der Gebühr in der nur dann eingehalten wurde, wenn der Gesamtbetrag der Gebühr in der
vorgesehenen Frist gezahlt wurde. Wenn nicht der Gesamtbetrag der vorgesehenen Frist gezahlt wurde. Wenn nicht der Gesamtbetrag der
Gebühr gezahlt wurde, wird der bereits eingezahlte Betrag nach Gebühr gezahlt wurde, wird der bereits eingezahlte Betrag nach
Fristablauf zurückgezahlt. Jedoch kann das Amt der Person, die die Fristablauf zurückgezahlt. Jedoch kann das Amt der Person, die die
Zahlung verrichtet hat, die Gelegenheit bieten, den Restbetrag später Zahlung verrichtet hat, die Gelegenheit bieten, den Restbetrag später
einzuzahlen, insofern die laufende Frist dies zulässt. einzuzahlen, insofern die laufende Frist dies zulässt.
Art. 12 - Die in Artikel 71 § 3 des Gesetzes erwähnte Ermässigung der Art. 12 - Die in Artikel 71 § 3 des Gesetzes erwähnte Ermässigung der
Gebühren und Zusatzgebühren, die Recherchengebühr ausgenommen, wird Gebühren und Zusatzgebühren, die Recherchengebühr ausgenommen, wird
auf 50 Prozent festgelegt. Der Antrag auf Ermässigung wird dem auf 50 Prozent festgelegt. Der Antrag auf Ermässigung wird dem
Direktor des Amtes schriftlich vorgelegt. Dem Antrag wird eine Direktor des Amtes schriftlich vorgelegt. Dem Antrag wird eine
Einkommensbescheinigung beigefügt, die von der Verwaltung der direkten Einkommensbescheinigung beigefügt, die von der Verwaltung der direkten
Steuern ausgestellt wurde. Steuern ausgestellt wurde.
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten trifft einen mit Gründen Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten trifft einen mit Gründen
versehenen Beschluss. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller versehenen Beschluss. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller
notifiziert. Wird dem Antrag stattgegeben, gilt der Vorteil der notifiziert. Wird dem Antrag stattgegeben, gilt der Vorteil der
Ermässigung für den Antragsteller als erworben unter der Bedingung, Ermässigung für den Antragsteller als erworben unter der Bedingung,
dass er jedes Jahr eine Einkommensbescheinigung vorlegt. dass er jedes Jahr eine Einkommensbescheinigung vorlegt.
Art. 13 - Zu Unrecht entrichtete Gebühren und Zusatzgebühren, in Art. 13 - Zu Unrecht entrichtete Gebühren und Zusatzgebühren, in
Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnte Gebühren und Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnte Gebühren und
Zusatzgebühren ausgenommen, werden ganz zurückgezahlt. Zusatzgebühren ausgenommen, werden ganz zurückgezahlt.
Art. 14 - Für die Aufrechterhaltung der Patente, die vor Art. 14 - Für die Aufrechterhaltung der Patente, die vor
In-Kraft-Treten des Gesetzes angemeldet oder erteilt wurden, sind In-Kraft-Treten des Gesetzes angemeldet oder erteilt wurden, sind
Tarif, Frist und Art der Einziehung der Jahresgebühren dieselben wie Tarif, Frist und Art der Einziehung der Jahresgebühren dieselben wie
die für Patente, die nach In-Kraft-Treten des Gesetzes angemeldet die für Patente, die nach In-Kraft-Treten des Gesetzes angemeldet
wurden. wurden.
Art. 15 - Es werden aufgehoben: Art. 15 - Es werden aufgehoben:
- der Königliche Erlass vom 29. September 1958 zur Festlegung der - der Königliche Erlass vom 29. September 1958 zur Festlegung der
Zahlungsweise der für Einreichung und Aufrechterhaltung von Zahlungsweise der für Einreichung und Aufrechterhaltung von
Erfindungspatenten zu entrichtenden Gebühren, abgeändert durch die Erfindungspatenten zu entrichtenden Gebühren, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 31. Dezember 1958 und 8. August 1964, Königlichen Erlasse vom 31. Dezember 1958 und 8. August 1964,
- der Königliche Erlass vom 24. Dezember 1965 über die Zusatzgebühren - der Königliche Erlass vom 24. Dezember 1965 über die Zusatzgebühren
in Bezug auf gewerbliches Eigentum. in Bezug auf gewerbliches Eigentum.
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Art. 17 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Art. 17 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser
Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1986 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1986
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
Ph. MAYSTADT Ph. MAYSTADT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
M. EYSKENS M. EYSKENS
Anlage Anlage
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und
Zusatzgebühren beigefügt zu werden Zusatzgebühren beigefügt zu werden
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
Ph. MAYSTADT Ph. MAYSTADT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
M. EYSKENS M. EYSKENS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
14. FEBRUAR 1989 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. FEBRUAR 1989 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des
Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
insbesondere des Artikels 71 § 1; insbesondere des Artikels 71 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und
Zusatzgebühren, insbesondere der Artikel 2 und 3; Zusatzgebühren, insbesondere der Artikel 2 und 3;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.
November 1988; November 1988;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und des
Plans und Unseres Ministers der Finanzen, Plans und Unseres Ministers der Finanzen,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Tabelle in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 18. Artikel 1 - Die Tabelle in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 18.
Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren wird durch die Tabelle in entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren wird durch die Tabelle in
der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1989 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.
Art. 4 - Unser Vizepremierminister und Minister der Art. 4 - Unser Vizepremierminister und Minister der
Wirtschaftsangelegenheiten und des Plans und Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Plans und Unser Minister der
Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 1989 Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 1989
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
und des Plans und des Plans
W. CLAES W. CLAES
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
Ph. MAYSTADT Ph. MAYSTADT
Anlage Anlage
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und
Zusatzgebühren beigefügt zu werden Zusatzgebühren beigefügt zu werden
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
und des Plans und des Plans
W. CLAES W. CLAES
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. Ph. MAYSTADT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 3 Annexe 3
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
21. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 21. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des
Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
insbesondere des Artikels 71 § 1; insbesondere des Artikels 71 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und
Zusatzgebühren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Zusatzgebühren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.
Februar 1989, insbesondere des Artikels 2; Februar 1989, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.
März 1993; März 1993;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Finanzen vom 1. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Finanzen vom 1.
Juli 1993; Juli 1993;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Tabelle in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. Artikel 1 - Die Tabelle in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
Februar 1989 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Februar 1989 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden
Gebühren und Zusatzgebühren wird durch die Tabelle in der Anlage zu Gebühren und Zusatzgebühren wird durch die Tabelle in der Anlage zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 2 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986, Art. 2 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986,
aufgehoben durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. Februar aufgehoben durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. Februar
1989, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 1989, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 3 - Der Betrag der Recherchengebühr ist unter Berücksichtigung « Art. 3 - Der Betrag der Recherchengebühr ist unter Berücksichtigung
des am Tag der Zahlung dieser Gebühr gültigen Tarifs identisch mit dem des am Tag der Zahlung dieser Gebühr gültigen Tarifs identisch mit dem
Betrag, den das Amt der Europäischen Patentorganisation für die Betrag, den das Amt der Europäischen Patentorganisation für die
Bereitstellung der Recherchenberichte schuldet, abzüglich 24 000 Bereitstellung der Recherchenberichte schuldet, abzüglich 24 000
Franken. Franken.
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten legt das Datum für das Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten legt das Datum für das
In-Kraft-Treten der Anpassung des Betrags der Recherchengebühr fest. » In-Kraft-Treten der Anpassung des Betrags der Recherchengebühr fest. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Art. 4 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1993 Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1993
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage Anlage
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf dem
Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren
beigefügt zu werden beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 4 Bijlage 4 - Annexe 4
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
3. FEBRUAR 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 3. FEBRUAR 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des
Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
insbesondere des Artikels 78; insbesondere des Artikels 78;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende
Schutzzertifikat für Arzneimittel; Schutzzertifikat für Arzneimittel;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 vom 18. Juni 1992 über die Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 vom 18. Juni 1992 über die
Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel; Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1993 über die
Anmeldung und Erteilung ergänzender Schutzzertifikate für Anmeldung und Erteilung ergänzender Schutzzertifikate für
Arzneimittel; Arzneimittel;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und
Zusatzgebühren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Zusatzgebühren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.
Februar 1989, insbesondere der Artikel 1 und 2, und zuletzt abgeändert Februar 1989, insbesondere der Artikel 1 und 2, und zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1993, insbesondere des durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1993, insbesondere des
Artikels 2; Artikels 2;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.
November 1994; November 1994;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, zuletzt abgeändert durch Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 4. Juli 1989; das Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist, In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist,
dass die letzten Massnahmen zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes dass die letzten Massnahmen zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes
vom 29. Juli 1994 noch zu ergreifen sind, obschon die vorerwähnte vom 29. Juli 1994 noch zu ergreifen sind, obschon die vorerwähnte
Verordnung seit dem 2. Januar 1993 unmittelbar in Kraft ist; Verordnung seit dem 2. Januar 1993 unmittelbar in Kraft ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember
1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden
Gebühren und Zusatzgebühren wird durch folgende Überschrift ersetzt: Gebühren und Zusatzgebühren wird durch folgende Überschrift ersetzt:
"Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des Patentwesens und der "Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des Patentwesens und der
ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichtenden ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichtenden
Gebühren und Zusatzgebühren". Gebühren und Zusatzgebühren".
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt:
« - Zertifikat: das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel. » « - Zertifikat: das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel. »
Art. 3 - In den Artikeln 2, 4 und 6 desselben Erlasses werden die Art. 3 - In den Artikeln 2, 4 und 6 desselben Erlasses werden die
Wörter "auf dem Gebiet des Patentwesens" jeweils durch die Wörter "auf Wörter "auf dem Gebiet des Patentwesens" jeweils durch die Wörter "auf
dem Gebiet des Patentwesens und der Zertifikate" ersetzt. dem Gebiet des Patentwesens und der Zertifikate" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 5 - Gebühren für die Anpassung der Patent- oder « Art. 5 - Gebühren für die Anpassung der Patent- oder
Zertifikatsanmeldung, für die Berichtigung der sprachlichen Fehler Zertifikatsanmeldung, für die Berichtigung der sprachlichen Fehler
oder Schreibfehler, für die Notifizierung der Gesamt- oder oder Schreibfehler, für die Notifizierung der Gesamt- oder
Teilübertragung einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder eines Teilübertragung einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder eines
Patents oder Zertifikats beziehungsweise des Gesamt- oder Teilwechsels Patents oder Zertifikats beziehungsweise des Gesamt- oder Teilwechsels
des Eigentums an einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder an einem des Eigentums an einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder an einem
Patent oder Zertifikat, für die Notifizierung der Erklärung über die Patent oder Zertifikat, für die Notifizierung der Erklärung über die
Vergabe einer Lizenz für eine Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder Vergabe einer Lizenz für eine Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder
für ein Patent oder Zertifikat, für die Notifizierung der Änderung der für ein Patent oder Zertifikat, für die Notifizierung der Änderung der
Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Patent- oder Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Patent- oder
Zertifikatsanmeldung oder für ein Patent oder Zertifikat, für die Zertifikatsanmeldung oder für ein Patent oder Zertifikat, für die
Notifizierung der Übertragung einer Lizenz für eine Patent- oder Notifizierung der Übertragung einer Lizenz für eine Patent- oder
Zertifikatsanmeldung oder für ein Patent oder Zertifikat und für die Zertifikatsanmeldung oder für ein Patent oder Zertifikat und für die
Notifizierung des Niessbrauchs oder der Verpfändung einer Patent- oder Notifizierung des Niessbrauchs oder der Verpfändung einer Patent- oder
Zertifikatsanmeldung oder eines Patents oder Zertifikats müssen anhand Zertifikatsanmeldung oder eines Patents oder Zertifikats müssen anhand
von Steuermarken entrichtet werden. Diese Steuermarken werden vom Amt von Steuermarken entrichtet werden. Diese Steuermarken werden vom Amt
entwertet. » entwertet. »
Art. 5 - Die Tabelle in der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass Art. 5 - Die Tabelle in der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass
vom 18. Dezember 1986, wie sie zuletzt durch die Tabelle in der Anlage vom 18. Dezember 1986, wie sie zuletzt durch die Tabelle in der Anlage
zum Königlichen Erlass vom 21. September 1993 ersetzt wurde, wird zum Königlichen Erlass vom 21. September 1993 ersetzt wurde, wird
durch die Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt. durch die Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 1995 Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Anlage Anlage
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und
Zusatzgebühren beigefügt zu werden Zusatzgebühren beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 5 Bijlage 5 - Annexe 5
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
17. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 17. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des
Patentwesens und der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel zu Patentwesens und der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel zu
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992
über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für
Arzneimittel; Arzneimittel;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden
Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel; Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
abgeändert durch die Gesetze vom 9. März 1995 und 28. Januar 1997; abgeändert durch die Gesetze vom 9. März 1995 und 28. Januar 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende
Schutzzertifikat für Arzneimittel; Schutzzertifikat für Arzneimittel;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende
Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel; Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens und der ergänzenden Schutzzertifikate für dem Gebiet des Patentwesens und der ergänzenden Schutzzertifikate für
Arzneimittel zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, zuletzt Arzneimittel zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. November 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. November 1998;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.
Dezember 1998; Dezember 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist, In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist,
dass Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das dass Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das
ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel noch zu ergreifen ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel noch zu ergreifen
sind, obschon die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 seit dem 8. Februar 1997 sind, obschon die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 seit dem 8. Februar 1997
unmittelbar in Kraft ist; unmittelbar in Kraft ist;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember
1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und der ergänzenden 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und der ergänzenden
Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichtenden Gebühren und Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichtenden Gebühren und
Zusatzgebühren wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Königlicher Zusatzgebühren wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Königlicher
Erlass über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Erlass über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren". Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren".
Art. 2 - Artikel 1 letzter Absatz desselben Erlasses wird wie folgt Art. 2 - Artikel 1 letzter Absatz desselben Erlasses wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
« - Zertifikat: das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel und « - Zertifikat: das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel und
das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel. » das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1999 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 6 Bijlage 6 - Annexe 6
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die
Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der
Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung Aufgrund des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung
und die Preise; und die Preise;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der
obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im
Dienstleistungsbereich, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dienstleistungsbereich, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Januar 1999; Januar 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1997; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher; sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Aufgrund des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der
Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen, abgeändert durch das Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen, abgeändert durch das
Gesetz vom 11. April 1999; Gesetz vom 11. April 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die
Verbrauchersicherheit; Verbrauchersicherheit;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende
Schutzzertifikat für Arzneimittel; Schutzzertifikat für Arzneimittel;
Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997
über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des
Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des
Euro; Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro; Aufgrund des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf
den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien; den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien;
Aufgrund des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz Aufgrund des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz
des wirtschaftlichen Wettbewerbs; des wirtschaftlichen Wettbewerbs;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1972 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1972 über die
Preisauszeichnung von Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhrmacherware und Preisauszeichnung von Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhrmacherware und
Goldschmiedearbeiten; Goldschmiedearbeiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. April 1975 über die in Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. April 1975 über die in
Artikel 38 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Artikel 38 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die
Handelspraktiken erwähnten Berechtigungsscheine; Handelspraktiken erwähnten Berechtigungsscheine;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1983 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1983 zur Ausführung
von Artikel 11bis des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die von Artikel 11bis des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die
Wirtschaftsregelung und die Preise, zuletzt abgeändert durch den Wirtschaftsregelung und die Preise, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 29. September 1999; Königlichen Erlass vom 29. September 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1984 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1984 über die
Preisauszeichnung von Kunstgegenständen, Sammlerstücken und Preisauszeichnung von Kunstgegenständen, Sammlerstücken und
Antiquitäten; Antiquitäten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf
dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu
entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, zuletzt abgeändert durch entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999; den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1992 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1992 zur Festlegung
der Höhe des vom Kreditgeber verlangten, in Artikel 75 § 3 Nr. 1 des der Höhe des vom Kreditgeber verlangten, in Artikel 75 § 3 Nr. 1 des
Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten
Reinvermögens; Reinvermögens;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1992 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1992 zur Festlegung
des Höchstbetrags des Risikos des Verbrauchers bei Verlust oder des Höchstbetrags des Risikos des Verbrauchers bei Verlust oder
Diebstahl der Kreditkarte oder eines anderen Diebstahl der Kreditkarte oder eines anderen
Kreditberechtigungsnachweises; Kreditberechtigungsnachweises;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 1992 über die in den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 1992 über die in den
Artikeln 74 und 77 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Artikeln 74 und 77 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit erwähnten Zulassungs- beziehungsweise Verbraucherkredit erwähnten Zulassungs- beziehungsweise
Eintragungsanträge; Eintragungsanträge;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 zur Regelung der
gestaffelten Zahlung der Vermittlungsprovision in gestaffelten Zahlung der Vermittlungsprovision in
Verbraucherkreditangelegenheiten; Verbraucherkreditangelegenheiten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1993 über die in den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1993 über die in den
Artikeln 6 und 7 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Artikeln 6 und 7 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den
Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnten Anträge und Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnten Anträge und
Anmeldungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Anmeldungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.
Dezember 1999; Dezember 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1993 über die
Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 12. Juni 1991 Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 12. Juni 1991
über den Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen über den Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 6. November 1999; Erlass vom 6. November 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1993 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1993 über die
Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1991 Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1991
über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der
Verbraucher, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. Verbraucher, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2.
Juli 1999; Juli 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die
Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug
auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum; auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1995 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1995 über die
Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994
über die Verbrauchersicherheit; über die Verbrauchersicherheit;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1998 über die
Vergleichsregelung bei Verstössen gegen die Artikel 3 und 4 des Vergleichsregelung bei Verstössen gegen die Artikel 3 und 4 des
Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro; Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 über die
Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 11. April 1999 Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 11. April 1999
über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an
Immobilien; Immobilien;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 über die
Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993 Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993
zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von
Heiratsvermittlungsstellen; Heiratsvermittlungsstellen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1999 über die
Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 24. Juli 1973 Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 24. Juli 1973
zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel,
Handwerk und im Dienstleistungsbereich; Handwerk und im Dienstleistungsbereich;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird:
Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002,
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden,
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle
über die Entwürfe auszuüben. über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu
verfolgen. verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis
auswirken. auswirken.
Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die
Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der
Verwaltungsbehörden zu verlieren. Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich,
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und
endgültigen Entscheidungen erfolgen. endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor,
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden
Mittel. Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen
sollen. sollen.
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate,
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert,
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt;
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre. sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen,
aufschieben. aufschieben.
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden; der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres
Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft, Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 11 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember Abschnitt 11 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember
1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender
Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren
Art. 11 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 11 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des
Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden
Gebühren und Zusatzgebühren werden die in Franken ausgedrückten Gebühren und Zusatzgebühren werden die in Franken ausgedrückten
Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt
sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte
derselben Tabelle ersetzt. derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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