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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/10/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
18 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001
exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de
l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op
78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die
ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de wet van 26 juni
relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die
matières visées à l'article 78 de la Constitution relevant du betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de
Grondwet die ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken,
Ministère de l'Intérieur, établi par le Service central de traduction opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende
portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de
de l'euro dans la législation concernant les matières visées à euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als
l'article 78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur. bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die ressorteren onder het
Ministerie van Binnenlandse Zaken.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2001. Gegeven te Brussel, 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,
für die das Ministerium des Innern zuständig ist für die das Ministerium des Innern zuständig ist
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt
wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung
Euro. Euro.
Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung
erwähnten Angelegenheiten, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum erwähnten Angelegenheiten, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum
31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen
Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um
sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung
frühestens am 1. Januar 2002: frühestens am 1. Januar 2002:
1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in
Euro ersetzt werden, Euro ersetzt werden,
2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das
Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von
zehn Franken vereinfachen, zehn Franken vereinfachen,
3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben,
4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander
folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte
zu gewährleisten, zu gewährleisten,
5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine
Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen,
und und
6. die in den Gesetzen zur Ausführung Europäischer Richtlinien in 6. die in den Gesetzen zur Ausführung Europäischer Richtlinien in
Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für einen Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für einen
Ecu anpassen. Ecu anpassen.
Kommentar zu den Artikeln Kommentar zu den Artikeln
Artikel 1 Artikel 1
Die Anpassung betrifft das Grundlagengesetz vom 19. Oktober 1921 über Die Anpassung betrifft das Grundlagengesetz vom 19. Oktober 1921 über
die Provinzialwahlen. die Provinzialwahlen.
Der abzuändernde Betrag bezieht sich auf die Wahlausgaben. Der abzuändernde Betrag bezieht sich auf die Wahlausgaben.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
den Betrag von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in den Betrag von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in
Euro beizubehalten. Euro beizubehalten.
Artikel 2 Artikel 2
Die Anpassung betrifft das am 4. August 1932 koordinierte Die Anpassung betrifft das am 4. August 1932 koordinierte
Gemeindewahlgesetz. Gemeindewahlgesetz.
Der abzuändernde Betrag bezieht sich auf die Wahlausgaben. Der abzuändernde Betrag bezieht sich auf die Wahlausgaben.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
den Betrag von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in den Betrag von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in
Euro beizubehalten. Euro beizubehalten.
Artikel 3 und 6 Artikel 3 und 6
Im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes Im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes
vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung
erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern
zuständig ist, ist in Kapitel I Abschnitt 2 Artikel 2 ein Fehler bei zuständig ist, ist in Kapitel I Abschnitt 2 Artikel 2 ein Fehler bei
der Umrechnung in Euro gemacht worden, weil der betreffende Betrag der Umrechnung in Euro gemacht worden, weil der betreffende Betrag
irrtümlich als administrative Geldstrafe bezeichnet worden ist, obwohl irrtümlich als administrative Geldstrafe bezeichnet worden ist, obwohl
es in Wirklichkeit um eine strafrechtliche Geldstrafe geht. Daher muss es in Wirklichkeit um eine strafrechtliche Geldstrafe geht. Daher muss
der Betrag von 3 000 BEF in 3.000 EUR umgewandelt werden. der Betrag von 3 000 BEF in 3.000 EUR umgewandelt werden.
Artikel 4 Artikel 4
Im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes Im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes
vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung
erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern
zuständig ist, wird in Artikel 1 der Abänderung, die durch Artikel 16 zuständig ist, wird in Artikel 1 der Abänderung, die durch Artikel 16
Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom
10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und
interne Wachdienste vorgenommen worden ist, nicht Rechnung getragen. interne Wachdienste vorgenommen worden ist, nicht Rechnung getragen.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
die Beträge von 500 000 BEF und 1 000 000 BEF auf 12.500 EUR die Beträge von 500 000 BEF und 1 000 000 BEF auf 12.500 EUR
beziehungsweise 25.000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro beziehungsweise 25.000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten. beizubehalten.
Artikel 5 Artikel 5
Die Anpassungen betreffen das Gesetz vom 7. Juli 1994 über die Die Anpassungen betreffen das Gesetz vom 7. Juli 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-,
Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der
Sozialhilferäte. Sozialhilferäte.
Die abzuändernden Beträge beziehen sich auf die Wahlausgaben. Die abzuändernden Beträge beziehen sich auf die Wahlausgaben.
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden,
die Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF auf 125 EUR, 500 die Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF auf 125 EUR, 500
EUR beziehungsweise 2.000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro EUR beziehungsweise 2.000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro
beizubehalten. beizubehalten.
Artikel 7 Artikel 7
Diese Bestimmung hebt eine Abänderung auf, die durch den Königlichen Diese Bestimmung hebt eine Abänderung auf, die durch den Königlichen
Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000
über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf
die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die
das Ministerium des Innern zuständig ist, vorgenommen worden ist. In das Ministerium des Innern zuständig ist, vorgenommen worden ist. In
der Tat ist diese Abänderung gegenstandslos, da Artikel 2 § 2 Nr. 4 der Tat ist diese Abänderung gegenstandslos, da Artikel 2 § 2 Nr. 4
des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments durch das Gesetz Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments durch das Gesetz
vom 26. Juni 2000 zur Verringerung des Devolutiveffekts der vom 26. Juni 2000 zur Verringerung des Devolutiveffekts der
Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds
zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die
Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen
Parlaments aufgehoben worden ist. Parlaments aufgehoben worden ist.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,
für die das Ministerium des Innern zuständig ist für die das Ministerium des Innern zuständig ist
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro; Einführung des Euro;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten; Verfassung erwähnten Angelegenheiten;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August Provinzialwahlen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August
2000; 2000;
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000; zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001; Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001;
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen,
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, zuletzt abgeändert Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 9. Juni 1999; durch das Gesetz vom 9. Juni 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und
Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte, zuletzt Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000; abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des
Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung
erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern
zuständig ist; zuständig ist;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juni 2001; Juni 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen:
Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten
Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro
umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden
ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und
Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.
Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der
Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für
Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und
Drucksachen. Drucksachen.
Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000
nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige
Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind
bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der
erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls
festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige
Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge
noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse
notwendig. notwendig.
Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab,
die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die
Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.
Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich,
die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle
zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die
Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.
Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich
durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die
EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter
ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie
möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln,
über die noch Zweifel bestehen, informiert werden; über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 31.884/2 vom 2. Juli 2001, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 31.884/2 vom 2. Juli 2001,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen
Abschnitt 1 - Anpassung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 Abschnitt 1 - Anpassung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921
über die Provinzialwahlen über die Provinzialwahlen
Artikel 1 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des Artikel 1 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des
Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen wird Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen wird
der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der
folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten
Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Abschnitt 2 - Anpassung des am 4. August 1932 koordinierten Abschnitt 2 - Anpassung des am 4. August 1932 koordinierten
Gemeindewahlgesetzes Gemeindewahlgesetzes
Art. 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des am 4. August Art. 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des am 4. August
1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes werden die in Franken 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes werden die in Franken
ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten
Spalte derselben Tabelle ersetzt. Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt,
die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 3 - In Artikel 74/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über Art. 3 - In Artikel 74/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und
das Entfernen von Ausländern müssen die Wörter 3 000 Franken durch die das Entfernen von Ausländern müssen die Wörter 3 000 Franken durch die
Wörter 3.000 EUR ersetzt werden. Wörter 3.000 EUR ersetzt werden.
Abschnitt 4 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1990 über Abschnitt 4 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1990 über
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste
Art. 4 - In Artikel 19 § , Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1990 Art. 4 - In Artikel 19 § , Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1990
über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste
werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte
der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten
Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Abschnitt 5 - Anpassung des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Abschnitt 5 - Anpassung des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-,
Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der
Sozialhilferäte Sozialhilferäte
Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom
7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für
die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die
Direktwahl der Sozialhilferäte werden die in Franken ausgedrückten Direktwahl der Sozialhilferäte werden die in Franken ausgedrückten
Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt
sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte
derselben Tabelle ersetzt. derselben Tabelle ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
KAPITEL II - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL II - Aufhebungsbestimmungen
Art. 6 - In der Tabelle von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Art. 6 - In der Tabelle von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20.
Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die
Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in
Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das
Ministerium des Innern zuständig ist, werden in Bezug auf Artikel 74/2 Ministerium des Innern zuständig ist, werden in Bezug auf Artikel 74/2
§ 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von
Ausländern, auf das dieser Artikel 2 sich bezieht, folgende Zeilen Ausländern, auf das dieser Artikel 2 sich bezieht, folgende Zeilen
gestrichen: gestrichen:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Art. 7 - In der Tabelle von Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses Art. 7 - In der Tabelle von Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses
wird in Bezug auf Artikel 2 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 wird in Bezug auf Artikel 2 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1994
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments, auf das dieser Artikel 4 sich bezieht, Europäischen Parlaments, auf das dieser Artikel 4 sich bezieht,
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KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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