← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
18 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 |
exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de | houdende uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de |
l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article | invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op |
78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur | aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die |
ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 juin 2000 | besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de wet van 26 juni |
relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les | 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die |
matières visées à l'article 78 de la Constitution relevant du | betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de |
Grondwet die ressorteren onder het Ministerie van Binnenlandse Zaken, | |
Ministère de l'Intérieur, établi par le Service central de traduction | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2001 | vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende |
portant exécution de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction | uitvoering van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de |
de l'euro dans la législation concernant les matières visées à | euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als |
l'article 78 de la Constitution relevant du Ministère de l'Intérieur. | bedoeld in artikel 78 van de Grondwet die ressorteren onder het |
Ministerie van Binnenlandse Zaken. | |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2001. | Gegeven te Brussel, 18 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, |
für die das Ministerium des Innern zuständig ist | für die das Ministerium des Innern zuständig ist |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt | der Königliche Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt |
wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung | wird, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung |
Euro. | Euro. |
Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des | Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des |
Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die | Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die |
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung | Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung |
erwähnten Angelegenheiten, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum | erwähnten Angelegenheiten, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum |
31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen | 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen |
Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um | Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um |
sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung | sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung |
frühestens am 1. Januar 2002: | frühestens am 1. Januar 2002: |
1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in | 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in |
Euro ersetzt werden, | Euro ersetzt werden, |
2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das | 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das |
Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von | Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von |
zehn Franken vereinfachen, | zehn Franken vereinfachen, |
3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, | 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, |
4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander | 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander |
folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte | folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte |
zu gewährleisten, | zu gewährleisten, |
5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine | 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine |
Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, | Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, |
und | und |
6. die in den Gesetzen zur Ausführung Europäischer Richtlinien in | 6. die in den Gesetzen zur Ausführung Europäischer Richtlinien in |
Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für einen | Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für einen |
Ecu anpassen. | Ecu anpassen. |
Kommentar zu den Artikeln | Kommentar zu den Artikeln |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Die Anpassung betrifft das Grundlagengesetz vom 19. Oktober 1921 über | Die Anpassung betrifft das Grundlagengesetz vom 19. Oktober 1921 über |
die Provinzialwahlen. | die Provinzialwahlen. |
Der abzuändernde Betrag bezieht sich auf die Wahlausgaben. | Der abzuändernde Betrag bezieht sich auf die Wahlausgaben. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
den Betrag von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in | den Betrag von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in |
Euro beizubehalten. | Euro beizubehalten. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Die Anpassung betrifft das am 4. August 1932 koordinierte | Die Anpassung betrifft das am 4. August 1932 koordinierte |
Gemeindewahlgesetz. | Gemeindewahlgesetz. |
Der abzuändernde Betrag bezieht sich auf die Wahlausgaben. | Der abzuändernde Betrag bezieht sich auf die Wahlausgaben. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
den Betrag von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in | den Betrag von 5 000 BEF auf 125 EUR abzurunden, um die Transparenz in |
Euro beizubehalten. | Euro beizubehalten. |
Artikel 3 und 6 | Artikel 3 und 6 |
Im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes | Im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die | vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die |
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung | Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung |
erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern | erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern |
zuständig ist, ist in Kapitel I Abschnitt 2 Artikel 2 ein Fehler bei | zuständig ist, ist in Kapitel I Abschnitt 2 Artikel 2 ein Fehler bei |
der Umrechnung in Euro gemacht worden, weil der betreffende Betrag | der Umrechnung in Euro gemacht worden, weil der betreffende Betrag |
irrtümlich als administrative Geldstrafe bezeichnet worden ist, obwohl | irrtümlich als administrative Geldstrafe bezeichnet worden ist, obwohl |
es in Wirklichkeit um eine strafrechtliche Geldstrafe geht. Daher muss | es in Wirklichkeit um eine strafrechtliche Geldstrafe geht. Daher muss |
der Betrag von 3 000 BEF in 3.000 EUR umgewandelt werden. | der Betrag von 3 000 BEF in 3.000 EUR umgewandelt werden. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes | Im Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die | vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die |
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung | Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung |
erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern | erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern |
zuständig ist, wird in Artikel 1 der Abänderung, die durch Artikel 16 | zuständig ist, wird in Artikel 1 der Abänderung, die durch Artikel 16 |
Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom | Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom |
10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und | 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und |
interne Wachdienste vorgenommen worden ist, nicht Rechnung getragen. | interne Wachdienste vorgenommen worden ist, nicht Rechnung getragen. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
die Beträge von 500 000 BEF und 1 000 000 BEF auf 12.500 EUR | die Beträge von 500 000 BEF und 1 000 000 BEF auf 12.500 EUR |
beziehungsweise 25.000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | beziehungsweise 25.000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten. | beizubehalten. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Die Anpassungen betreffen das Gesetz vom 7. Juli 1994 über die | Die Anpassungen betreffen das Gesetz vom 7. Juli 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, |
Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der | Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der |
Sozialhilferäte. | Sozialhilferäte. |
Die abzuändernden Beträge beziehen sich auf die Wahlausgaben. | Die abzuändernden Beträge beziehen sich auf die Wahlausgaben. |
Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, | Es ist aus Gründen der Deutlichkeit für zweckmässig erachtet worden, |
die Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF auf 125 EUR, 500 | die Beträge von 5 000 BEF, 20 000 BEF und 80 000 BEF auf 125 EUR, 500 |
EUR beziehungsweise 2.000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro | EUR beziehungsweise 2.000 EUR abzurunden, um die Transparenz in Euro |
beizubehalten. | beizubehalten. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Diese Bestimmung hebt eine Abänderung auf, die durch den Königlichen | Diese Bestimmung hebt eine Abänderung auf, die durch den Königlichen |
Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 | Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 |
über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf | über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf |
die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die | die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die |
das Ministerium des Innern zuständig ist, vorgenommen worden ist. In | das Ministerium des Innern zuständig ist, vorgenommen worden ist. In |
der Tat ist diese Abänderung gegenstandslos, da Artikel 2 § 2 Nr. 4 | der Tat ist diese Abänderung gegenstandslos, da Artikel 2 § 2 Nr. 4 |
des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der | des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der |
Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments durch das Gesetz | Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments durch das Gesetz |
vom 26. Juni 2000 zur Verringerung des Devolutiveffekts der | vom 26. Juni 2000 zur Verringerung des Devolutiveffekts der |
Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds | Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds |
zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die | zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die |
Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen | Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen |
Parlaments aufgehoben worden ist. | Parlaments aufgehoben worden ist. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 13. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in | Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in |
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, | Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, |
für die das Ministerium des Innern zuständig ist | für die das Ministerium des Innern zuständig ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom | Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom |
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der | 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der |
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die | Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die |
Einführung des Euro; | Einführung des Euro; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro |
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten; | Verfassung erwähnten Angelegenheiten; |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die |
Provinzialwahlen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August | Provinzialwahlen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August |
2000; | 2000; |
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, | Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001; | Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, |
Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, zuletzt abgeändert | Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 9. Juni 1999; | durch das Gesetz vom 9. Juni 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und | Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und |
Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte, zuletzt | Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000; | abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die | Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die |
Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung | Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung |
erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern | erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Innern |
zuständig ist; | zuständig ist; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
Juni 2001; | Juni 2001; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: |
Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten | Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten |
Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro | Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro |
umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden | umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden |
ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und | ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und |
Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. | Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. |
Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der | Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der |
Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für | Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für |
Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und | Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und |
Drucksachen. | Drucksachen. |
Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 | Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 |
nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige | nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige |
Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind | Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind |
bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der | bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der |
erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls | erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls |
festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige | festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige |
Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge | Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge |
noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse | noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse |
notwendig. | notwendig. |
Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, | Die zweite Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, |
die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die | die erste Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die |
Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. | Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. |
Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, | Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, |
die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle | die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle |
zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die | zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die |
Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. | Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. |
Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich | Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich |
durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die | durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die |
EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter | EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter |
ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie | ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie |
möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, | möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, |
über die noch Zweifel bestehen, informiert werden; | über die noch Zweifel bestehen, informiert werden; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 31.884/2 vom 2. Juli 2001, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 31.884/2 vom 2. Juli 2001, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen | KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen |
Abschnitt 1 - Anpassung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 | Abschnitt 1 - Anpassung des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 |
über die Provinzialwahlen | über die Provinzialwahlen |
Artikel 1 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des | Artikel 1 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des |
Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen wird | Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen wird |
der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der | der in Franken ausgedrückte Betrag, der in der zweiten Spalte der |
folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten | folgenden Tabelle angeführt ist, durch den in Euro ausgedrückten |
Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Betrag in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Abschnitt 2 - Anpassung des am 4. August 1932 koordinierten | Abschnitt 2 - Anpassung des am 4. August 1932 koordinierten |
Gemeindewahlgesetzes | Gemeindewahlgesetzes |
Art. 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des am 4. August | Art. 2 - In der weiter unten angegebenen Bestimmung des am 4. August |
1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes werden die in Franken | 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes werden die in Franken |
ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle | ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle |
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten | angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten |
Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Abschnitt 3 - Anpassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, |
die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
Art. 3 - In Artikel 74/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über | Art. 3 - In Artikel 74/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über |
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und | die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und |
das Entfernen von Ausländern müssen die Wörter 3 000 Franken durch die | das Entfernen von Ausländern müssen die Wörter 3 000 Franken durch die |
Wörter 3.000 EUR ersetzt werden. | Wörter 3.000 EUR ersetzt werden. |
Abschnitt 4 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1990 über | Abschnitt 4 - Anpassung des Gesetzes vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
Art. 4 - In Artikel 19 § , Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1990 | Art. 4 - In Artikel 19 § , Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1990 |
über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte | werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte |
der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten | der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten |
Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Abschnitt 5 - Anpassung des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die | Abschnitt 5 - Anpassung des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, |
Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der | Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der |
Sozialhilferäte | Sozialhilferäte |
Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom | Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom |
7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für | 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für |
die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die | die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die |
Direktwahl der Sozialhilferäte werden die in Franken ausgedrückten | Direktwahl der Sozialhilferäte werden die in Franken ausgedrückten |
Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt | Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt |
sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte | sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte |
derselben Tabelle ersetzt. | derselben Tabelle ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
KAPITEL II - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL II - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 6 - In der Tabelle von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. | Art. 6 - In der Tabelle von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. |
Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die | Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die |
Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in | Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in |
Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das | Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das |
Ministerium des Innern zuständig ist, werden in Bezug auf Artikel 74/2 | Ministerium des Innern zuständig ist, werden in Bezug auf Artikel 74/2 |
§ 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins | § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern, auf das dieser Artikel 2 sich bezieht, folgende Zeilen | Ausländern, auf das dieser Artikel 2 sich bezieht, folgende Zeilen |
gestrichen: | gestrichen: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Art. 7 - In der Tabelle von Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses | Art. 7 - In der Tabelle von Artikel 4 desselben Königlichen Erlasses |
wird in Bezug auf Artikel 2 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 | wird in Bezug auf Artikel 2 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 |
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
Europäischen Parlaments, auf das dieser Artikel 4 sich bezieht, | Europäischen Parlaments, auf das dieser Artikel 4 sich bezieht, |
folgende Zeile gestrichen: | folgende Zeile gestrichen: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |