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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro pour les matières relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 18 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro pour les matières relevant du Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de l'Environnement | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen |
4, 9, 10, 18, 26 et 39 à 41 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 | 4, 9, 10, 18, 26 en 39 tot 41 van het koninklijk besluit van 20 juli |
relatif à l'introduction de l'euro pour les matières relevant du | 2000 betreffende de invoering van de euro voor de aangelegenheden die |
Ministère des Affaires sociales, de la Santé publique et de | ressorteren onder het Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en |
l'Environnement, établi par le Service central de traduction allemande | Leefmilieu, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande des articles 4, 9, 10, 18, 26 et 39 à | vertaling van de artikelen 4, 9, 10, 18, 26 en 39 tot 41 van het |
41 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de | koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de |
l'euro pour les matières relevant du Ministère des Affaires sociales, | euro voor de aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van |
de la Santé publique et de l'Environnement. | Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2001. | Gegeven te Brussel, 18 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro für | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro für |
die Angelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen | die Angelegenheiten, für die das Ministerium der Sozialen |
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist | Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt zuständig ist |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 | Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 |
über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des | über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des |
Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des | Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des |
Euro; | Euro; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, zuletzt | Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Oktober 1998; | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Oktober 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und | die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und |
über die medizinischen Kommissionen, zuletzt abgeändert durch das | über die medizinischen Kommissionen, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. Januar 1999; | Gesetz vom 25. Januar 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; | Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von |
Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. | Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
Dezember 1992; | Dezember 1992; |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf |
ein Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. | ein Existenzminimum, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
Dezember 1999; | Dezember 1999; |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. | Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
Dezember 1999; | Dezember 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel; | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über Arzneifuttermittel; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die |
Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. | Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. |
Dezember 1999; | Dezember 1999; |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999; | abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, insbesondere des Artikels 224; | Bestimmungen, insbesondere des Artikels 224; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1965 über das | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1965 über das |
finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung; | finanzielle Gleichgewicht der Jahresurlaubsregelung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und | einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 1. März 2000; | Königlichen Erlass vom 1. März 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1969 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1969 zur Festlegung |
der auf die Begünstigten der Kranken- und | der auf die Begünstigten der Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherungsregelung anwendbaren | Invalidenpflichtversicherungsregelung anwendbaren |
Verwaltungssanktionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | Verwaltungssanktionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 21. November 1994; | vom 21. November 1994; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1969 über die |
Registrierung von Arzneimitteln, zuletzt abgeändert durch den | Registrierung von Arzneimitteln, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 16. November 1999; | Königlichen Erlass vom 16. November 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1969 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1969 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über die Gewährung von | einer allgemeinen Regelung über die Gewährung von |
Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 17. März 1999; | vom 17. März 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 1999; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Dezember 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1969 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1969 zur Festlegung |
des Betrags des fiktiven Tagespauschallohns in Bezug auf das Jahr | des Betrags des fiktiven Tagespauschallohns in Bezug auf das Jahr |
1968, der für die Berechnung der Ruhestandspension der Grenzgänger und | 1968, der für die Berechnung der Ruhestandspension der Grenzgänger und |
Saisonarbeiter und der Hinterbliebenenpension ihrer Witwen | Saisonarbeiter und der Hinterbliebenenpension ihrer Witwen |
berücksichtigt wird; | berücksichtigt wird; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung |
bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
10. Dezember 1987; | 10. Dezember 1987; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 über die |
Zulagen und die Sozialhilfe, die vom Fonds für Berufsunfälle gewährt | Zulagen und die Sozialhilfe, die vom Fonds für Berufsunfälle gewährt |
werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. | werden, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. |
Dezember 1992; | Dezember 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung |
des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung, zuletzt | des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1999; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. März 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 1974 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 1974 über die |
Eröffnung, die Verlegung und die Fusion von der Öffentlichkeit | Eröffnung, die Verlegung und die Fusion von der Öffentlichkeit |
zugänglichen Apotheken, zuletzt abgeändert durch den Königlichen | zugänglichen Apotheken, zuletzt abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 8. Dezember 1999; | Erlass vom 8. Dezember 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, zuletzt | einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 1999; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Dezember 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1974 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1974 über die |
gewöhnlichen und besonderen Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert | gewöhnlichen und besonderen Behindertenbeihilfen, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1990; | durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1990; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1976 zur Auferlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1976 zur Auferlegung |
einer Gebühr zur Finanzierung der Kosten der Arzneimittelkontrolle und | einer Gebühr zur Finanzierung der Kosten der Arzneimittelkontrolle und |
der Aufgaben, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 25. März | der Aufgaben, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 25. März |
1964 über Arzneimittel ergeben, zuletzt abgeändert durch den | 1964 über Arzneimittel ergeben, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 27. November 1992; | Königlichen Erlass vom 27. November 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1977 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1977 zur Festlegung |
des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der Zusatzstoffe und | des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der Zusatzstoffe und |
kontaminierenden Stoffe und zur Abänderung dieser Listen, abgeändert | kontaminierenden Stoffe und zur Abänderung dieser Listen, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987; | durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 zur Festlegung |
des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der zugelassenen | des Verfahrens zur Eintragung in die Listen der zugelassenen |
Substanzen in Gegenständen und Stoffen, die bestimmt sind, mit | Substanzen in Gegenständen und Stoffen, die bestimmt sind, mit |
Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, und zur Abänderung dieser Listen, | Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, und zur Abänderung dieser Listen, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1987; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 1980 über die Ausfuhr | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. März 1980 über die Ausfuhr |
von Lebensmitteln und anderen Produkten, abgeändert durch den | von Lebensmitteln und anderen Produkten, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992; | Königlichen Erlass vom 7. Dezember 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1980 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. September 1980 zur Festlegung |
der Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und | der Bedingungen, unter denen sich die Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und | Invalidenpflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel und |
der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, zuletzt abgeändert durch | der ihnen gleichgesetzten Produkte beteiligt, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 1. März 2000; | den Königlichen Erlass vom 1. März 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1985 zur Auferlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. April 1985 zur Auferlegung |
von Gebühren und Vergütungen zur Finanzierung der Aufgaben, die sich | von Gebühren und Vergütungen zur Finanzierung der Aufgaben, die sich |
aus der Anwendung des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über | aus der Anwendung des Gesetzes vom 21. Juni 1983 über |
Arzneifuttermittel ergeben; | Arzneifuttermittel ergeben; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe |
zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt | zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. März 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1987 über die im |
Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | bewilligten Zulagen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 27. Mai 1999; | vom 27. Mai 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1987 zur Ausführung |
von Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | von Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, in Bezug auf die Zahlung der jährlichen | Arbeitsunfälle, in Bezug auf die Zahlung der jährlichen |
Entschädigungen, Renten und Zulagen, zuletzt abgeändert durch den | Entschädigungen, Renten und Zulagen, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Juni 1998; | Königlichen Erlass vom 15. Juni 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. August 1989 zur Ausführung |
von Artikel 68bis § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | von Artikel 68bis § 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch den | öffentlichen Sozialhilfezentren, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. März 1998; | Königlichen Erlass vom 3. März 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe |
zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den | zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. März 1999; | Königlichen Erlass vom 17. März 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der |
Sicherheitsgarantien, die die in der Human- und Veterinärmedizin | Sicherheitsgarantien, die die in der Human- und Veterinärmedizin |
verwendeten Elektrogeräte aufweisen müssen; | verwendeten Elektrogeräte aufweisen müssen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über |
Nahrungsmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind; | Nahrungsmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1992 über die |
Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten | Inverkehrbringung von Nährstoffen und Nahrungsmitteln mit zugefügten |
Nährstoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai 1998; | Nährstoffen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1993 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1993 zur Festlegung des |
Betrags der in Artikel 13bis des Gesetzes vom 25. März 1964 über | Betrags der in Artikel 13bis des Gesetzes vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel erwähnten Vergütungen; | Arzneimittel erwähnten Vergütungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1995 über die |
Aufklärung und Werbung in Bezug auf Humanarzneimittel; | Aufklärung und Werbung in Bezug auf Humanarzneimittel; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 über gefährliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Juni 1995 über gefährliche |
Substanzen und Präparate und über Pestizide für nicht | Substanzen und Präparate und über Pestizide für nicht |
landwirtschaftliche Zwecke, abgeändert durch den Königlichen Erlass | landwirtschaftliche Zwecke, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 19. Dezember 1997; | vom 19. Dezember 1997; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung |
einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, | einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, |
in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt | in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt |
werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996; | werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des |
am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- | am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- |
und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den | und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 14. Februar 2000; | Königlichen Erlass vom 14. Februar 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 über neuartige | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Oktober 1997 über neuartige |
Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten; | Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1999 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. März 1999 über die |
Nichteintragung einer oder mehrerer Ingredienzien in die für die | Nichteintragung einer oder mehrerer Ingredienzien in die für die |
Etikettierung von Kosmetika vorgesehene Ingredienzienliste; | Etikettierung von Kosmetika vorgesehene Ingredienzienliste; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1999 zur Erhebung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1999 zur Erhebung von |
Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf | Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf |
Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; | Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 zur Erhebung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2000 zur Erhebung von |
Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf | Gebühren zur Finanzierung der Aufgaben der Verwaltung in Bezug auf |
medizinische Hilfsmittel; | medizinische Hilfsmittel; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1303 des Nationalen Arbeitsrates vom 1. |
März 2000; | März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für soziale Sicherheit vom 24. März 2000; | Landesamtes für soziale Sicherheit vom 24. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landespensionsamtes vom 27. März 2000; | Landespensionsamtes vom 27. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Fonds für Berufsunfälle vom 20. März 2000; | Fonds für Berufsunfälle vom 20. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für |
verwaltungstechnische Kontrolle vom 28. März 2000; | verwaltungstechnische Kontrolle vom 28. März 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 3. April 2000; | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 3. April 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Dienstes für Entschädigungen vom 19. April 2000; | Dienstes für Entschädigungen vom 19. April 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des | Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des |
Landesamtes für den Jahresurlaub vom 17. Mai 2000; | Landesamtes für den Jahresurlaub vom 17. Mai 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Behinderte |
vom 22. Mai 2000; | vom 22. Mai 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Apothekervereinigung vom 4. | Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Apothekervereinigung vom 4. |
Juli 2000; | Juli 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbands der Apothekergenossenschaften | Aufgrund der Stellungnahme des Verbands der Apothekergenossenschaften |
Belgiens vom 6. Juli 2000; | Belgiens vom 6. Juli 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: | Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: |
« Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | « Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend | das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend |
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass | erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass |
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, | diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, |
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. | wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen. | verfolgen. |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter |
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung | Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung |
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis | nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis |
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil | auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil |
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der | ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der |
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel. | Mittel. |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen. | sollen. |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben. | aufschieben. |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden. »; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.398/3 des Staatsrates vom 10. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.398/3 des Staatsrates vom 10. Juli |
2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Sozialen | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Sozialen |
Eingliederung, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der | Eingliederung, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der |
Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres | Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres |
Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unseres | Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unseres |
Ministers der Landesverteidigung und Unseres Staatssekretärs für | Ministers der Landesverteidigung und Unseres Staatssekretärs für |
Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und | Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und |
des Transportwesens beigeordnet, | des Transportwesens beigeordnet, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL I - Soziale Sicherheit für Lohnempfänger | TITEL I - Soziale Sicherheit für Lohnempfänger |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Krankheit-Invalidität | KAPITEL III - Krankheit-Invalidität |
Abschnitt 1 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur | Abschnitt 1 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur |
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen | Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 | Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung werden die in Franken ausgedrückten | Entschädigungspflichtversicherung werden die in Franken ausgedrückten |
Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt | Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt |
sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte | sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte |
derselben Tabelle ersetzt. | derselben Tabelle ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Arbeitsunfälle | KAPITEL IV - Arbeitsunfälle |
Abschnitt 1 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 | Abschnitt 1 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 |
zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 | zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 10. April 1971 |
über die Arbeitsunfälle | über die Arbeitsunfälle |
Art. 7 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen | Art. 7 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen | Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen |
des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle werden die in | des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle werden die in |
Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden | Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden |
Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der | Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der |
dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. | dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
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(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 | Abschnitt 3 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1971 |
zur Festlegung des Musters und der Frist für eine | zur Festlegung des Musters und der Frist für eine |
Arbeitsunfallerklärung | Arbeitsunfallerklärung |
Art. 9 - Anlage I zum Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1971 zur | Art. 9 - Anlage I zum Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1971 zur |
Festlegung des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung | Festlegung des Musters und der Frist für eine Arbeitsunfallerklärung |
wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt. | wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt. |
Art. 10 - Anlage III zum selben Königlichen Erlass vom 28. Dezember | Art. 10 - Anlage III zum selben Königlichen Erlass vom 28. Dezember |
1971 wird durch Anlage III zu vorliegendem Erlass ersetzt. | 1971 wird durch Anlage III zu vorliegendem Erlass ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL II - Sozialeingliederung | TITEL II - Sozialeingliederung |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Sozialhilfe | KAPITEL II - Sozialhilfe |
(...) | (...) |
Abschnitt 1 - Anpassung der Vorschriften in Bezug auf das | Abschnitt 1 - Anpassung der Vorschriften in Bezug auf das |
Existenzminimum | Existenzminimum |
Königlicher Erlass vom 30. Oktober 1974 | Königlicher Erlass vom 30. Oktober 1974 |
Art. 18 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen | Art. 18 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen | Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen |
Regelung in Bezug auf das Existenzminimum werden die in Franken | Regelung in Bezug auf das Existenzminimum werden die in Franken |
ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle | ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle |
angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten | angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten |
Spalte derselben Tabelle ersetzt. | Spalte derselben Tabelle ersetzt. |
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(...) | (...) |
TITEL III - Volksgesundheit | TITEL III - Volksgesundheit |
KAPITEL I - Lebensmittelinspektion | KAPITEL I - Lebensmittelinspektion |
(...) | (...) |
Abschnitt 7 - Anpassung des Königlicher Erlasses vom 29. August 1997 | Abschnitt 7 - Anpassung des Königlicher Erlasses vom 29. August 1997 |
über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die | über die Herstellung von und den Handel mit Lebensmitteln, die |
Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen | Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder daraus bestehen |
Art. 26 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen | Art. 26 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel | Erlasses vom 29. August 1997 über die Herstellung von und den Handel |
mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder | mit Lebensmitteln, die Pflanzen oder Pflanzenpräparate enthalten oder |
daraus bestehen, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in | daraus bestehen, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in |
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in | der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in |
Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle | Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle |
ersetzt. | ersetzt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
(...) | (...) |
TITEL IV - Schlussbestimmungen | TITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Art. 40 - Die Artikel 9 und 10 des vorliegenden Erlasses treten am 1. | Art. 40 - Die Artikel 9 und 10 des vorliegenden Erlasses treten am 1. |
Januar 2003 in Kraft. | Januar 2003 in Kraft. |
Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung, Unser Minister | Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung, Unser Minister |
des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser | des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser |
Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unser | Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unser |
Minister der Landesverteidigung und Unser Staatssekretär für Energie | Minister der Landesverteidigung und Unser Staatssekretär für Energie |
und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und des | und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und des |
Transportwesens beigeordnet, sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Transportwesens beigeordnet, sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft, | Eingliederung und der Sozialwirtschaft, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, | Umwelt, |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Landesverteidigung, | Der Minister der Landesverteidigung, |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem | Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem |
Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet, | Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet, |
O. DELEUZE | O. DELEUZE |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft, | Eingliederung und der Sozialwirtschaft, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, | Umwelt, |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Landesverteidigung, | Der Minister der Landesverteidigung, |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem | Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem |
Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet, | Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet, |
O. DELEUZE | O. DELEUZE |
Anlage III | Anlage III |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juli 2000 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen |
Eingliederung und der Sozialwirtschaft, | Eingliederung und der Sozialwirtschaft, |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der |
Umwelt, | Umwelt, |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem | Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem |
Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet, | Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet, |
O. DELEUZE | O. DELEUZE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |