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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 30 juillet 1938 concernant l'usage des langues à l'armée | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR 18 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 30 juillet 1938 concernant l'usage des langues à l'armée | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
| - du chapitre Ier, section 1re, de la loi du 20 mai 1994 relative aux | - van hoofdstuk I, afdeling 1, van de wet van 20 mei 1994 inzake de |
| statuts du personnel militaire, | rechtstoestanden van het militair personeel, |
| - de la loi du 26 mars 1999 modifiant la loi du 30 juillet 1938 | - van de wet van 26 maart 1999 tot wijziging van de wet van 30 juli |
| concernant l'usage des langues à l'armée, | 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger, |
| - du chapitre Ier, section 2, de la loi du 22 mars 2001 modifiant | - van hoofdstuk I, afdeling 2, van de wet van 22 maart 2001 tot |
| certaines dispositions relatives aux statuts du personnel militaire, | wijziging van sommige bepalingen betreffende de statuten van het |
| établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | militair personeel, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
| présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
| - du chapitre Ier, section 1re, de la loi du 20 mai 1994 relative aux | - van hoofdstuk I, afdeling 1, van de wet van 20 mei 1994 inzake de |
| statuts du personnel militaire, | rechtstoestanden van het militair personeel, |
| - de la loi du 26 mars 1999 modifiant la loi du 30 juillet 1938 | - van de wet van 26 maart 1999 tot wijziging van de wet van 30 juli |
| concernant l'usage des langues à l'armée, | 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger, |
| - du chapitre Ier, section 2, de la loi du 22 mars 2001 modifiant | - van hoofdstuk I, afdeling 2, van de wet van 22 maart 2001 tot |
| certaines dispositions relatives aux statuts du personnel militaire. | wijziging van sommige bepalingen betreffende de statuten van het militair personeel. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2001. | Gegeven te Brussel, 18 oktober 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe 1 | Bijlage 1 |
| MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
| 20. MAI 1994 - Gesetz über die Statute des Militärpersonals | 20. MAI 1994 - Gesetz über die Statute des Militärpersonals |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen |
| Abschnitt 1 -Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Abschnitt 1 -Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
| Sprachengebrauch in der Armee | Sprachengebrauch in der Armee |
| Artikel 1 - Artikel 6bis des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Artikel 1 - Artikel 6bis des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
| Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli | Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli |
| 1981, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1981, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Artikel 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der | « Artikel 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der |
| Sprache besitzen, für die sie die in Artikel 2 vorgesehene Prüfung | Sprache besitzen, für die sie die in Artikel 2 vorgesehene Prüfung |
| über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, um durch Ernennung | über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, um durch Ernennung |
| oder Bestellung in den Dienstgrad eines Generaloffiziers befördert zu | oder Bestellung in den Dienstgrad eines Generaloffiziers befördert zu |
| werden. » | werden. » |
| Art. 2 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 2 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. Juli 1980, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz | vom 22. Juli 1980, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « Kurse, praktische Arbeiten und Übungen unter Anleitung, die den | « Kurse, praktische Arbeiten und Übungen unter Anleitung, die den |
| Unterricht in einer anderen Landessprache oder einer Fremdsprache | Unterricht in einer anderen Landessprache oder einer Fremdsprache |
| betreffen, können in dieser Sprache erteilt werden. » | betreffen, können in dieser Sprache erteilt werden. » |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 1994 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| L. DELCROIX | L. DELCROIX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe 2 | Bijlage 2 |
| MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
| 26. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 | 26. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 |
| über den Sprachengebrauch in der Armee | über den Sprachengebrauch in der Armee |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
| Sprachengebrauch in der Armee, abgeändert durch die Gesetze vom 30. | Sprachengebrauch in der Armee, abgeändert durch die Gesetze vom 30. |
| Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2bis wird davon | « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2bis wird davon |
| ausgegangen, dass Offiziere der französischen oder der | ausgegangen, dass Offiziere der französischen oder der |
| niederländischen Sprachregelung angehören. » | niederländischen Sprachregelung angehören. » |
| Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 2bis - § 1 - Kandidaten können auf ihren Antrag hin die Prüfung | « Art. 2bis - § 1 - Kandidaten können auf ihren Antrag hin die Prüfung |
| über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und die Prüfung über | über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und die Prüfung über |
| Grundkenntnisse je nach Fall der französischen oder der | Grundkenntnisse je nach Fall der französischen oder der |
| niederländischen Sprache ablegen. | niederländischen Sprache ablegen. |
| Sie dürfen die anderen Zulassungsprüfungen in deutscher Sprache | Sie dürfen die anderen Zulassungsprüfungen in deutscher Sprache |
| ablegen. | ablegen. |
| Im Hinblick auf ihre Zulassung und ihre Ausbildung wird davon | Im Hinblick auf ihre Zulassung und ihre Ausbildung wird davon |
| ausgegangen, dass sie vorläufig der französischen oder der | ausgegangen, dass sie vorläufig der französischen oder der |
| niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, für | niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, für |
| die sie die Prüfung über Grundkenntnisse abgelegt haben. | die sie die Prüfung über Grundkenntnisse abgelegt haben. |
| Die Note, die Kandidaten für die Prüfung über gründliche Kenntnisse | Die Note, die Kandidaten für die Prüfung über gründliche Kenntnisse |
| der deutschen Sprache erlangt haben, gilt für die Rangordnung als Note | der deutschen Sprache erlangt haben, gilt für die Rangordnung als Note |
| für die Prüfung über gründliche Kenntnisse der französischen oder der | für die Prüfung über gründliche Kenntnisse der französischen oder der |
| niederländischen Sprache. | niederländischen Sprache. |
| § 2 - Sobald Kandidaten das erste Ausbildungsjahr bestanden haben, | § 2 - Sobald Kandidaten das erste Ausbildungsjahr bestanden haben, |
| wird davon ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der Sprache | wird davon ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der Sprache |
| besitzen, in der sie an dem oben erwähnten Ausbildungsjahr | besitzen, in der sie an dem oben erwähnten Ausbildungsjahr |
| teilgenommen haben; sie gehören somit definitiv der französischen oder | teilgenommen haben; sie gehören somit definitiv der französischen oder |
| der niederländischen Sprachregelung an. | der niederländischen Sprachregelung an. |
| Für Kandidaten auf die besondere Anwerbung wird jedoch davon | Für Kandidaten auf die besondere Anwerbung wird jedoch davon |
| ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der französischen oder | ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der französischen oder |
| niederländischen Sprache besitzen, wenn sie Inhaber eines | niederländischen Sprache besitzen, wenn sie Inhaber eines |
| Universitätsdiploms sind, das nach dem Studium in dieser Sprache | Universitätsdiploms sind, das nach dem Studium in dieser Sprache |
| verliehen worden ist. » | verliehen worden ist. » |
| Art. 4 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 4 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden | Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden |
| Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
| « Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines Unterleutnants | « Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines Unterleutnants |
| oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in diesem | oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in diesem |
| Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über | Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über |
| effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als | effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als |
| derjenigen, der sie angehören, ablegen. » | derjenigen, der sie angehören, ablegen. » |
| Art. 5 - Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 5 - Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch | die Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch |
| folgenden Absatz ersetzt: | folgenden Absatz ersetzt: |
| « Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines Majors oder zu | « Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines Majors oder zu |
| einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine Prüfung über | einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine Prüfung über |
| effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als | effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als |
| derjenigen, der sie angehören, ablegen. » | derjenigen, der sie angehören, ablegen. » |
| Art. 6 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 24. Juli 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1994, | vom 24. Juli 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1994, |
| wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache | « Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache |
| der anderen Sprachregelung als derjenigen, der sie angehören, | der anderen Sprachregelung als derjenigen, der sie angehören, |
| besitzen, um durch Ernennung oder Bestellung in den Dienstgrad eines | besitzen, um durch Ernennung oder Bestellung in den Dienstgrad eines |
| Generaloffiziers befördert zu werden. » | Generaloffiziers befördert zu werden. » |
| Art. 7 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 7 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 27. Dezember 1961 und 28. Dezember 1990, wird durch | Gesetze vom 27. Dezember 1961 und 28. Dezember 1990, wird durch |
| folgenden Absatz ergänzt: | folgenden Absatz ergänzt: |
| « Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 wird davon ausgegangen, | « Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 wird davon ausgegangen, |
| dass Unteroffiziere der französischen oder der niederländischen | dass Unteroffiziere der französischen oder der niederländischen |
| Sprachregelung angehören. » | Sprachregelung angehören. » |
| Art. 8 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 8 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1963 und die Gesetze vom 30. Juli | Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1963 und die Gesetze vom 30. Juli |
| 1955 und 13. Juli 1976, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende | 1955 und 13. Juli 1976, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende |
| Absätze eingefügt: | Absätze eingefügt: |
| « Für deutschsprachige Soldaten kann jedoch gegebenenfalls eine | « Für deutschsprachige Soldaten kann jedoch gegebenenfalls eine |
| Spracheinheit in der Stärke eines Pelotons gegründet werden. | Spracheinheit in der Stärke eines Pelotons gegründet werden. |
| Die Grundausbildung kann für Kandidaten Freiwillige, die für eine | Die Grundausbildung kann für Kandidaten Freiwillige, die für eine |
| verfügbare Stelle in der vorerwähnten Einheit bestimmt werden, in | verfügbare Stelle in der vorerwähnten Einheit bestimmt werden, in |
| deutscher Sprache erteilt werden. » | deutscher Sprache erteilt werden. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 26. März 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 1999 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung, | Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung, |
| beauftragt mit der Energie | beauftragt mit der Energie |
| J.-P. PONCELET | J.-P. PONCELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe 3 | Bijlage 3 |
| MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
| 22. MÄRZ 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die | 22. MÄRZ 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die |
| Statute des Militärpersonals | Statute des Militärpersonals |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
| Sprachengebrauch in der Armee | Sprachengebrauch in der Armee |
| Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
| Sprachengebrauch in der Armee, ersetzt durch das Gesetz vom 28. | Sprachengebrauch in der Armee, ersetzt durch das Gesetz vom 28. |
| Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
| « Ungeachtet des Zeitpunktes der Organisation dieser Prüfungen können | « Ungeachtet des Zeitpunktes der Organisation dieser Prüfungen können |
| Kandidaten, die bei einem der beiden Versuche der ersten Teilnahme | Kandidaten, die bei einem der beiden Versuche der ersten Teilnahme |
| bestehen, dieses Bestehen geltend machen, um gemäss dem Statut der | bestehen, dieses Bestehen geltend machen, um gemäss dem Statut der |
| Militäranwärter eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten. » | Militäranwärter eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten. » |
| 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « Das Dienstalter von Kandidaten, die erst bei einem der beiden | « Das Dienstalter von Kandidaten, die erst bei einem der beiden |
| Versuche der zweiten Teilnahme bestehen, wird um sechs Monate | Versuche der zweiten Teilnahme bestehen, wird um sechs Monate |
| herabgesetzt. Die Ernennung wird jedoch wirksam am gleichen Datum wie | herabgesetzt. Die Ernennung wird jedoch wirksam am gleichen Datum wie |
| demjenigen der in Absatz 4 erwähnten Kandidaten, die keinen Verlust | demjenigen der in Absatz 4 erwähnten Kandidaten, die keinen Verlust |
| des erworbenen Dienstalters hinnehmen mussten. Kandidaten, die jedoch | des erworbenen Dienstalters hinnehmen mussten. Kandidaten, die jedoch |
| beim ersten Versuch der zweiten Teilnahme bestehen, verlieren kein | beim ersten Versuch der zweiten Teilnahme bestehen, verlieren kein |
| Dienstalter, wenn die Teilnahme an dieser Prüfung auf die | Dienstalter, wenn die Teilnahme an dieser Prüfung auf die |
| Unmöglichkeit zurückzuführen ist, die zweite Prüfung der ersten | Unmöglichkeit zurückzuführen ist, die zweite Prüfung der ersten |
| Teilnahme abzulegen, und zwar wegen eines Unfalls oder einer Krankheit | Teilnahme abzulegen, und zwar wegen eines Unfalls oder einer Krankheit |
| infolge eines mit dem Dienst verbundenen Vorkommnisses. » | infolge eines mit dem Dienst verbundenen Vorkommnisses. » |
| Art. 19 - Der niederländische Text von Artikel 5 § 2 desselben | Art. 19 - Der niederländische Text von Artikel 5 § 2 desselben |
| Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert | Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert |
| durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort | 1. In Absatz 1 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort |
| "beroepsproeven" ersetzt. | "beroepsproeven" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort | 2. In Absatz 2 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort |
| "beroepsproeven" ersetzt. | "beroepsproeven" ersetzt. |
| Art. 20 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 30. Juli 1955 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1970 | vom 30. Juli 1955 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1970 |
| und 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | und 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nummer 3 wird durch folgenden Text ersetzt: | 1. Nummer 3 wird durch folgenden Text ersetzt: |
| « 3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein | « 3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein |
| vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und | vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und |
| die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der folgenden | die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der folgenden |
| Einrichtungen: | Einrichtungen: |
| a) Königliche Militärschule, | a) Königliche Militärschule, |
| b) Königliche Hochschule für Verteidigung, | b) Königliche Hochschule für Verteidigung, |
| c) Übungsschule der Gendarmerie, ». | c) Übungsschule der Gendarmerie, ». |
| 2. Nummer 4 wird durch folgenden Text ersetzt: | 2. Nummer 4 wird durch folgenden Text ersetzt: |
| « 4. für diejenigen, die die für den Zugang zum Dienstgrad eines | « 4. für diejenigen, die die für den Zugang zum Dienstgrad eines |
| Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad vorgesehenen | Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad vorgesehenen |
| Fachprüfungen in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, nachdem | Fachprüfungen in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, nachdem |
| sie ein vollständiges akademisches Jahr an dem Unterricht für Anwärter | sie ein vollständiges akademisches Jahr an dem Unterricht für Anwärter |
| auf den Dienstgrad eines höheren Offiziers in dieser Sprache | auf den Dienstgrad eines höheren Offiziers in dieser Sprache |
| teilgenommen haben, ». | teilgenommen haben, ». |
| 3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: | 3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: |
| « 6. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein | « 6. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein |
| vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und | vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und |
| die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der ausländischen | die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der ausländischen |
| Militärschulen, die der König bestimmt. » | Militärschulen, die der König bestimmt. » |
| Art. 21 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 21 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 27. Dezember 1961, 13. Juli 1976, 28. Dezem |
vom 27. Dezember 1961, 13. Juli 1976, 28. Dezem |
| und 26. März 1999, wird wie folgt abgeändert: | und 26. März 1999, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
| « Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie mindestens die | « Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie mindestens die |
| Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis erbringen, dass sie | Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis erbringen, dass sie |
| effektive Kenntnisse der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der | effektive Kenntnisse der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der |
| Rekrutierung gewählt haben, besitzen, bevor sie in den Dienstgrad | Rekrutierung gewählt haben, besitzen, bevor sie in den Dienstgrad |
| eines Sergeanten oder einen gleichgesetzten Dienstgrad der Kategorie | eines Sergeanten oder einen gleichgesetzten Dienstgrad der Kategorie |
| der Berufsunteroffiziere oder der Unteroffiziere des Ergänzungskaders | der Berufsunteroffiziere oder der Unteroffiziere des Ergänzungskaders |
| bestellt und in diesem Dienstgrad ernannt werden können. » | bestellt und in diesem Dienstgrad ernannt werden können. » |
| 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
| « Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines | « Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines |
| Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in | Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in |
| der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der Rekrutierung gewählt | der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der Rekrutierung gewählt |
| haben, beglaubigt oder vom staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt | haben, beglaubigt oder vom staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt |
| worden ist, werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit, ausser | worden ist, werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit, ausser |
| wenn die in § 1 erwähnte Prüfung im Rahmen des Übergangs oder des | wenn die in § 1 erwähnte Prüfung im Rahmen des Übergangs oder des |
| sozialen Aufstiegs abgelegt werden muss und der Auswahlrat der Note | sozialen Aufstiegs abgelegt werden muss und der Auswahlrat der Note |
| für die Rangordnung Rechnung trägt. » | für die Rangordnung Rechnung trägt. » |
| Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt, das Artikel 9bis umfasst: | Wortlaut eingefügt, das Artikel 9bis umfasst: |
| "KAPITEL IIbis - Verpflichtungen, die Freiwilligen auferlegt sind | "KAPITEL IIbis - Verpflichtungen, die Freiwilligen auferlegt sind |
| Artikel 9bis - § 1 - Freiwillige müssen - durch eine Prüfung, bei der | Artikel 9bis - § 1 - Freiwillige müssen - durch eine Prüfung, bei der |
| sie mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis | sie mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis |
| erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der anderen Sprache besitzen, | erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der anderen Sprache besitzen, |
| um in eine Einheit einer anderen Sprachregelung als derjenigen der | um in eine Einheit einer anderen Sprachregelung als derjenigen der |
| Einheit, in der sie sich befinden und die der bei der Rekrutierung | Einheit, in der sie sich befinden und die der bei der Rekrutierung |
| gewählten Sprache entspricht, versetzt werden zu können. | gewählten Sprache entspricht, versetzt werden zu können. |
| Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien | Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien |
| enthalten sind, die von Kandidaten Freiwilligen verlangt werden, wie | enthalten sind, die von Kandidaten Freiwilligen verlangt werden, wie |
| in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das | in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das |
| Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders festgelegt. | Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders festgelegt. |
| § 2 - Freiwillige, die Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sind, das | § 2 - Freiwillige, die Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sind, das |
| das Bestehen der ersten drei Studienjahre des Sekundarunterrichts oder | das Bestehen der ersten drei Studienjahre des Sekundarunterrichts oder |
| eines gleichgesetzten Niveaus bestätigt in der anderen Sprache als der | eines gleichgesetzten Niveaus bestätigt in der anderen Sprache als der |
| von den betreffenden Kandidaten bei der Rekrutierung gewählten Sprache | von den betreffenden Kandidaten bei der Rekrutierung gewählten Sprache |
| - die der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, entspricht - | - die der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, entspricht - |
| werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit. » | werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit. » |
| Art. 23 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 23 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 22. Juli 1980 und 20. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Juli 1980 und 20. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird das Wort "Fachrichtung" durch das Wort "Fakultät" | 1. In Absatz 1 wird das Wort "Fachrichtung" durch das Wort "Fakultät" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie | 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie |
| und Artillerie-Pionierwesen)" durch das Wort "Fakultät" ersetzt. | und Artillerie-Pionierwesen)" durch das Wort "Fakultät" ersetzt. |
| Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 25 - Artikel 31 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 25 - Artikel 31 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung | « § 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung |
| zu einem Ausbildungslehrgang in Anwendung der einschlägigen | zu einem Ausbildungslehrgang in Anwendung der einschlägigen |
| Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache ablegen, müssen | Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache ablegen, müssen |
| Prüfer und Mitglieder der betreffenden Prüfungsausschüsse gemäss der | Prüfer und Mitglieder der betreffenden Prüfungsausschüsse gemäss der |
| in § 1 vorgeschriebenen Weise gründliche Kenntnisse der Sprache der | in § 1 vorgeschriebenen Weise gründliche Kenntnisse der Sprache der |
| Sprachregelung oder der vorläufigen Sprachregelung dieser Kandidaten | Sprachregelung oder der vorläufigen Sprachregelung dieser Kandidaten |
| nachweisen. | nachweisen. |
| Den oben erwähnten Mitgliedern der Ausschüsse stehen jedoch ein oder | Den oben erwähnten Mitgliedern der Ausschüsse stehen jedoch ein oder |
| mehrere zu diesem Zweck vom König bestimmte Militär- oder | mehrere zu diesem Zweck vom König bestimmte Militär- oder |
| Zivilsachverständige bei, deren Kenntnisse der deutschen Sprache durch | Zivilsachverständige bei, deren Kenntnisse der deutschen Sprache durch |
| folgende Diplome, Zeugnisse oder Eigenschaften nachgewiesen werden: | folgende Diplome, Zeugnisse oder Eigenschaften nachgewiesen werden: |
| 1. Diplom eines Lizentiaten der germanischen Philologie mit Deutsch | 1. Diplom eines Lizentiaten der germanischen Philologie mit Deutsch |
| als Hauptsprache, | als Hauptsprache, |
| 2. Diplom eines Lizentiaten-Dolmetschers, unter anderem für die | 2. Diplom eines Lizentiaten-Dolmetschers, unter anderem für die |
| Übersetzung in die deutsche Sprache, | Übersetzung in die deutsche Sprache, |
| 3. Diplom eines Lizentiaten-Übersetzers, unter anderem für die | 3. Diplom eines Lizentiaten-Übersetzers, unter anderem für die |
| Übersetzung in die deutsche Sprache, | Übersetzung in die deutsche Sprache, |
| 4. Eigenschaft eines Staatsbediensteten der Stufe 1, der Inhaber des | 4. Eigenschaft eines Staatsbediensteten der Stufe 1, der Inhaber des |
| Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors ist, unter anderem für die | Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors ist, unter anderem für die |
| Übersetzung in die deutsche Sprache, oder eines Übersetzer-Direktors, | Übersetzung in die deutsche Sprache, oder eines Übersetzer-Direktors, |
| unter anderem für die Übersetzung in die deutsche Sprache, | unter anderem für die Übersetzung in die deutsche Sprache, |
| 5. Eigenschaft eines Offiziers, der in Anwendung von Artikel 2bis die | 5. Eigenschaft eines Offiziers, der in Anwendung von Artikel 2bis die |
| Prüfung über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache abgelegt hat, | Prüfung über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache abgelegt hat, |
| 6. Eigenschaft eines Offiziers, der Inhaber eines Diploms oder | 6. Eigenschaft eines Offiziers, der Inhaber eines Diploms oder |
| Zeugnisses ist, das die Studien der Oberstufe des Sekundarunterrichts | Zeugnisses ist, das die Studien der Oberstufe des Sekundarunterrichts |
| abschliesst, insofern der Betreffende sein Studium in deutscher | abschliesst, insofern der Betreffende sein Studium in deutscher |
| Sprache abgelegt hat. » | Sprache abgelegt hat. » |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |