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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/10/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 30 juillet 1938 concernant l'usage des langues à l'armée Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger
MINISTERE DE L'INTERIEUR 18 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 30 juillet 1938 concernant l'usage des langues à l'armée MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- du chapitre Ier, section 1re, de la loi du 20 mai 1994 relative aux - van hoofdstuk I, afdeling 1, van de wet van 20 mei 1994 inzake de
statuts du personnel militaire, rechtstoestanden van het militair personeel,
- de la loi du 26 mars 1999 modifiant la loi du 30 juillet 1938 - van de wet van 26 maart 1999 tot wijziging van de wet van 30 juli
concernant l'usage des langues à l'armée, 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger,
- du chapitre Ier, section 2, de la loi du 22 mars 2001 modifiant - van hoofdstuk I, afdeling 2, van de wet van 22 maart 2001 tot
certaines dispositions relatives aux statuts du personnel militaire, wijziging van sommige bepalingen betreffende de statuten van het
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat militair personeel, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- du chapitre Ier, section 1re, de la loi du 20 mai 1994 relative aux - van hoofdstuk I, afdeling 1, van de wet van 20 mei 1994 inzake de
statuts du personnel militaire, rechtstoestanden van het militair personeel,
- de la loi du 26 mars 1999 modifiant la loi du 30 juillet 1938 - van de wet van 26 maart 1999 tot wijziging van de wet van 30 juli
concernant l'usage des langues à l'armée, 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger,
- du chapitre Ier, section 2, de la loi du 22 mars 2001 modifiant - van hoofdstuk I, afdeling 2, van de wet van 22 maart 2001 tot
certaines dispositions relatives aux statuts du personnel militaire. wijziging van sommige bepalingen betreffende de statuten van het militair personeel.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2001. Gegeven te Brussel, 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1 Bijlage 1
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
20. MAI 1994 - Gesetz über die Statute des Militärpersonals 20. MAI 1994 - Gesetz über die Statute des Militärpersonals
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 -Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Abschnitt 1 -Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den
Sprachengebrauch in der Armee Sprachengebrauch in der Armee
Artikel 1 - Artikel 6bis des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Artikel 1 - Artikel 6bis des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den
Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli
1981, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1981, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der « Artikel 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der
Sprache besitzen, für die sie die in Artikel 2 vorgesehene Prüfung Sprache besitzen, für die sie die in Artikel 2 vorgesehene Prüfung
über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, um durch Ernennung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, um durch Ernennung
oder Bestellung in den Dienstgrad eines Generaloffiziers befördert zu oder Bestellung in den Dienstgrad eines Generaloffiziers befördert zu
werden. » werden. »
Art. 2 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 2 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Juli 1980, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz vom 22. Juli 1980, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz
eingefügt: eingefügt:
« Kurse, praktische Arbeiten und Übungen unter Anleitung, die den « Kurse, praktische Arbeiten und Übungen unter Anleitung, die den
Unterricht in einer anderen Landessprache oder einer Fremdsprache Unterricht in einer anderen Landessprache oder einer Fremdsprache
betreffen, können in dieser Sprache erteilt werden. » betreffen, können in dieser Sprache erteilt werden. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 1994 Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
L. DELCROIX L. DELCROIX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
26. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 26. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938
über den Sprachengebrauch in der Armee über den Sprachengebrauch in der Armee
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den
Sprachengebrauch in der Armee, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Sprachengebrauch in der Armee, abgeändert durch die Gesetze vom 30.
Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2bis wird davon « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2bis wird davon
ausgegangen, dass Offiziere der französischen oder der ausgegangen, dass Offiziere der französischen oder der
niederländischen Sprachregelung angehören. » niederländischen Sprachregelung angehören. »
Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 2bis - § 1 - Kandidaten können auf ihren Antrag hin die Prüfung « Art. 2bis - § 1 - Kandidaten können auf ihren Antrag hin die Prüfung
über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und die Prüfung über über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und die Prüfung über
Grundkenntnisse je nach Fall der französischen oder der Grundkenntnisse je nach Fall der französischen oder der
niederländischen Sprache ablegen. niederländischen Sprache ablegen.
Sie dürfen die anderen Zulassungsprüfungen in deutscher Sprache Sie dürfen die anderen Zulassungsprüfungen in deutscher Sprache
ablegen. ablegen.
Im Hinblick auf ihre Zulassung und ihre Ausbildung wird davon Im Hinblick auf ihre Zulassung und ihre Ausbildung wird davon
ausgegangen, dass sie vorläufig der französischen oder der ausgegangen, dass sie vorläufig der französischen oder der
niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, für niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, für
die sie die Prüfung über Grundkenntnisse abgelegt haben. die sie die Prüfung über Grundkenntnisse abgelegt haben.
Die Note, die Kandidaten für die Prüfung über gründliche Kenntnisse Die Note, die Kandidaten für die Prüfung über gründliche Kenntnisse
der deutschen Sprache erlangt haben, gilt für die Rangordnung als Note der deutschen Sprache erlangt haben, gilt für die Rangordnung als Note
für die Prüfung über gründliche Kenntnisse der französischen oder der für die Prüfung über gründliche Kenntnisse der französischen oder der
niederländischen Sprache. niederländischen Sprache.
§ 2 - Sobald Kandidaten das erste Ausbildungsjahr bestanden haben, § 2 - Sobald Kandidaten das erste Ausbildungsjahr bestanden haben,
wird davon ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der Sprache wird davon ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der Sprache
besitzen, in der sie an dem oben erwähnten Ausbildungsjahr besitzen, in der sie an dem oben erwähnten Ausbildungsjahr
teilgenommen haben; sie gehören somit definitiv der französischen oder teilgenommen haben; sie gehören somit definitiv der französischen oder
der niederländischen Sprachregelung an. der niederländischen Sprachregelung an.
Für Kandidaten auf die besondere Anwerbung wird jedoch davon Für Kandidaten auf die besondere Anwerbung wird jedoch davon
ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der französischen oder ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der französischen oder
niederländischen Sprache besitzen, wenn sie Inhaber eines niederländischen Sprache besitzen, wenn sie Inhaber eines
Universitätsdiploms sind, das nach dem Studium in dieser Sprache Universitätsdiploms sind, das nach dem Studium in dieser Sprache
verliehen worden ist. » verliehen worden ist. »
Art. 4 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines Unterleutnants « Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines Unterleutnants
oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in diesem oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in diesem
Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über
effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als
derjenigen, der sie angehören, ablegen. » derjenigen, der sie angehören, ablegen. »
Art. 5 - Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 5 - Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch die Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch
folgenden Absatz ersetzt: folgenden Absatz ersetzt:
« Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines Majors oder zu « Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines Majors oder zu
einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine Prüfung über einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine Prüfung über
effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als
derjenigen, der sie angehören, ablegen. » derjenigen, der sie angehören, ablegen. »
Art. 6 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 24. Juli 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1994, vom 24. Juli 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1994,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache « Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache
der anderen Sprachregelung als derjenigen, der sie angehören, der anderen Sprachregelung als derjenigen, der sie angehören,
besitzen, um durch Ernennung oder Bestellung in den Dienstgrad eines besitzen, um durch Ernennung oder Bestellung in den Dienstgrad eines
Generaloffiziers befördert zu werden. » Generaloffiziers befördert zu werden. »
Art. 7 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 7 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Dezember 1961 und 28. Dezember 1990, wird durch Gesetze vom 27. Dezember 1961 und 28. Dezember 1990, wird durch
folgenden Absatz ergänzt: folgenden Absatz ergänzt:
« Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 wird davon ausgegangen, « Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 wird davon ausgegangen,
dass Unteroffiziere der französischen oder der niederländischen dass Unteroffiziere der französischen oder der niederländischen
Sprachregelung angehören. » Sprachregelung angehören. »
Art. 8 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 8 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1963 und die Gesetze vom 30. Juli Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1963 und die Gesetze vom 30. Juli
1955 und 13. Juli 1976, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende 1955 und 13. Juli 1976, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende
Absätze eingefügt: Absätze eingefügt:
« Für deutschsprachige Soldaten kann jedoch gegebenenfalls eine « Für deutschsprachige Soldaten kann jedoch gegebenenfalls eine
Spracheinheit in der Stärke eines Pelotons gegründet werden. Spracheinheit in der Stärke eines Pelotons gegründet werden.
Die Grundausbildung kann für Kandidaten Freiwillige, die für eine Die Grundausbildung kann für Kandidaten Freiwillige, die für eine
verfügbare Stelle in der vorerwähnten Einheit bestimmt werden, in verfügbare Stelle in der vorerwähnten Einheit bestimmt werden, in
deutscher Sprache erteilt werden. » deutscher Sprache erteilt werden. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 1999 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung, Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung,
beauftragt mit der Energie beauftragt mit der Energie
J.-P. PONCELET J.-P. PONCELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 3 Bijlage 3
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
22. MÄRZ 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die 22. MÄRZ 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die
Statute des Militärpersonals Statute des Militärpersonals
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den
Sprachengebrauch in der Armee Sprachengebrauch in der Armee
Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den
Sprachengebrauch in der Armee, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Sprachengebrauch in der Armee, ersetzt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Ungeachtet des Zeitpunktes der Organisation dieser Prüfungen können « Ungeachtet des Zeitpunktes der Organisation dieser Prüfungen können
Kandidaten, die bei einem der beiden Versuche der ersten Teilnahme Kandidaten, die bei einem der beiden Versuche der ersten Teilnahme
bestehen, dieses Bestehen geltend machen, um gemäss dem Statut der bestehen, dieses Bestehen geltend machen, um gemäss dem Statut der
Militäranwärter eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten. » Militäranwärter eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten. »
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Das Dienstalter von Kandidaten, die erst bei einem der beiden « Das Dienstalter von Kandidaten, die erst bei einem der beiden
Versuche der zweiten Teilnahme bestehen, wird um sechs Monate Versuche der zweiten Teilnahme bestehen, wird um sechs Monate
herabgesetzt. Die Ernennung wird jedoch wirksam am gleichen Datum wie herabgesetzt. Die Ernennung wird jedoch wirksam am gleichen Datum wie
demjenigen der in Absatz 4 erwähnten Kandidaten, die keinen Verlust demjenigen der in Absatz 4 erwähnten Kandidaten, die keinen Verlust
des erworbenen Dienstalters hinnehmen mussten. Kandidaten, die jedoch des erworbenen Dienstalters hinnehmen mussten. Kandidaten, die jedoch
beim ersten Versuch der zweiten Teilnahme bestehen, verlieren kein beim ersten Versuch der zweiten Teilnahme bestehen, verlieren kein
Dienstalter, wenn die Teilnahme an dieser Prüfung auf die Dienstalter, wenn die Teilnahme an dieser Prüfung auf die
Unmöglichkeit zurückzuführen ist, die zweite Prüfung der ersten Unmöglichkeit zurückzuführen ist, die zweite Prüfung der ersten
Teilnahme abzulegen, und zwar wegen eines Unfalls oder einer Krankheit Teilnahme abzulegen, und zwar wegen eines Unfalls oder einer Krankheit
infolge eines mit dem Dienst verbundenen Vorkommnisses. » infolge eines mit dem Dienst verbundenen Vorkommnisses. »
Art. 19 - Der niederländische Text von Artikel 5 § 2 desselben Art. 19 - Der niederländische Text von Artikel 5 § 2 desselben
Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort 1. In Absatz 1 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort
"beroepsproeven" ersetzt. "beroepsproeven" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort 2. In Absatz 2 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort
"beroepsproeven" ersetzt. "beroepsproeven" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 20 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 30. Juli 1955 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1970 vom 30. Juli 1955 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1970
und 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: und 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 3 wird durch folgenden Text ersetzt: 1. Nummer 3 wird durch folgenden Text ersetzt:
« 3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein « 3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein
vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und
die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der folgenden die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der folgenden
Einrichtungen: Einrichtungen:
a) Königliche Militärschule, a) Königliche Militärschule,
b) Königliche Hochschule für Verteidigung, b) Königliche Hochschule für Verteidigung,
c) Übungsschule der Gendarmerie, ». c) Übungsschule der Gendarmerie, ».
2. Nummer 4 wird durch folgenden Text ersetzt: 2. Nummer 4 wird durch folgenden Text ersetzt:
« 4. für diejenigen, die die für den Zugang zum Dienstgrad eines « 4. für diejenigen, die die für den Zugang zum Dienstgrad eines
Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad vorgesehenen Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad vorgesehenen
Fachprüfungen in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, nachdem Fachprüfungen in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, nachdem
sie ein vollständiges akademisches Jahr an dem Unterricht für Anwärter sie ein vollständiges akademisches Jahr an dem Unterricht für Anwärter
auf den Dienstgrad eines höheren Offiziers in dieser Sprache auf den Dienstgrad eines höheren Offiziers in dieser Sprache
teilgenommen haben, ». teilgenommen haben, ».
3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: 3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt:
« 6. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein « 6. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein
vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und
die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der ausländischen die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der ausländischen
Militärschulen, die der König bestimmt. » Militärschulen, die der König bestimmt. »
Art. 21 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 21 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 27. Dezember 1961, 13. Juli 1976, 28. Dezember 1990 vom 27. Dezember 1961, 13. Juli 1976, 28. Dezember 1990
und 26. März 1999, wird wie folgt abgeändert: und 26. März 1999, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie mindestens die « Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie mindestens die
Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis erbringen, dass sie Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis erbringen, dass sie
effektive Kenntnisse der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der effektive Kenntnisse der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der
Rekrutierung gewählt haben, besitzen, bevor sie in den Dienstgrad Rekrutierung gewählt haben, besitzen, bevor sie in den Dienstgrad
eines Sergeanten oder einen gleichgesetzten Dienstgrad der Kategorie eines Sergeanten oder einen gleichgesetzten Dienstgrad der Kategorie
der Berufsunteroffiziere oder der Unteroffiziere des Ergänzungskaders der Berufsunteroffiziere oder der Unteroffiziere des Ergänzungskaders
bestellt und in diesem Dienstgrad ernannt werden können. » bestellt und in diesem Dienstgrad ernannt werden können. »
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines « Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines
Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in
der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der Rekrutierung gewählt der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der Rekrutierung gewählt
haben, beglaubigt oder vom staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt haben, beglaubigt oder vom staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt
worden ist, werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit, ausser worden ist, werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit, ausser
wenn die in § 1 erwähnte Prüfung im Rahmen des Übergangs oder des wenn die in § 1 erwähnte Prüfung im Rahmen des Übergangs oder des
sozialen Aufstiegs abgelegt werden muss und der Auswahlrat der Note sozialen Aufstiegs abgelegt werden muss und der Auswahlrat der Note
für die Rangordnung Rechnung trägt. » für die Rangordnung Rechnung trägt. »
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis mit folgendem Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis mit folgendem
Wortlaut eingefügt, das Artikel 9bis umfasst: Wortlaut eingefügt, das Artikel 9bis umfasst:
"KAPITEL IIbis - Verpflichtungen, die Freiwilligen auferlegt sind "KAPITEL IIbis - Verpflichtungen, die Freiwilligen auferlegt sind
Artikel 9bis - § 1 - Freiwillige müssen - durch eine Prüfung, bei der Artikel 9bis - § 1 - Freiwillige müssen - durch eine Prüfung, bei der
sie mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis sie mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis
erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der anderen Sprache besitzen, erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der anderen Sprache besitzen,
um in eine Einheit einer anderen Sprachregelung als derjenigen der um in eine Einheit einer anderen Sprachregelung als derjenigen der
Einheit, in der sie sich befinden und die der bei der Rekrutierung Einheit, in der sie sich befinden und die der bei der Rekrutierung
gewählten Sprache entspricht, versetzt werden zu können. gewählten Sprache entspricht, versetzt werden zu können.
Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien
enthalten sind, die von Kandidaten Freiwilligen verlangt werden, wie enthalten sind, die von Kandidaten Freiwilligen verlangt werden, wie
in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das
Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders festgelegt. Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders festgelegt.
§ 2 - Freiwillige, die Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sind, das § 2 - Freiwillige, die Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sind, das
das Bestehen der ersten drei Studienjahre des Sekundarunterrichts oder das Bestehen der ersten drei Studienjahre des Sekundarunterrichts oder
eines gleichgesetzten Niveaus bestätigt in der anderen Sprache als der eines gleichgesetzten Niveaus bestätigt in der anderen Sprache als der
von den betreffenden Kandidaten bei der Rekrutierung gewählten Sprache von den betreffenden Kandidaten bei der Rekrutierung gewählten Sprache
- die der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, entspricht - - die der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, entspricht -
werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit. » werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit. »
Art. 23 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 23 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 22. Juli 1980 und 20. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: vom 22. Juli 1980 und 20. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Fachrichtung" durch das Wort "Fakultät" 1. In Absatz 1 wird das Wort "Fachrichtung" durch das Wort "Fakultät"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie
und Artillerie-Pionierwesen)" durch das Wort "Fakultät" ersetzt. und Artillerie-Pionierwesen)" durch das Wort "Fakultät" ersetzt.
Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 25 - Artikel 31 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 25 - Artikel 31 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung « § 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung
zu einem Ausbildungslehrgang in Anwendung der einschlägigen zu einem Ausbildungslehrgang in Anwendung der einschlägigen
Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache ablegen, müssen Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache ablegen, müssen
Prüfer und Mitglieder der betreffenden Prüfungsausschüsse gemäss der Prüfer und Mitglieder der betreffenden Prüfungsausschüsse gemäss der
in § 1 vorgeschriebenen Weise gründliche Kenntnisse der Sprache der in § 1 vorgeschriebenen Weise gründliche Kenntnisse der Sprache der
Sprachregelung oder der vorläufigen Sprachregelung dieser Kandidaten Sprachregelung oder der vorläufigen Sprachregelung dieser Kandidaten
nachweisen. nachweisen.
Den oben erwähnten Mitgliedern der Ausschüsse stehen jedoch ein oder Den oben erwähnten Mitgliedern der Ausschüsse stehen jedoch ein oder
mehrere zu diesem Zweck vom König bestimmte Militär- oder mehrere zu diesem Zweck vom König bestimmte Militär- oder
Zivilsachverständige bei, deren Kenntnisse der deutschen Sprache durch Zivilsachverständige bei, deren Kenntnisse der deutschen Sprache durch
folgende Diplome, Zeugnisse oder Eigenschaften nachgewiesen werden: folgende Diplome, Zeugnisse oder Eigenschaften nachgewiesen werden:
1. Diplom eines Lizentiaten der germanischen Philologie mit Deutsch 1. Diplom eines Lizentiaten der germanischen Philologie mit Deutsch
als Hauptsprache, als Hauptsprache,
2. Diplom eines Lizentiaten-Dolmetschers, unter anderem für die 2. Diplom eines Lizentiaten-Dolmetschers, unter anderem für die
Übersetzung in die deutsche Sprache, Übersetzung in die deutsche Sprache,
3. Diplom eines Lizentiaten-Übersetzers, unter anderem für die 3. Diplom eines Lizentiaten-Übersetzers, unter anderem für die
Übersetzung in die deutsche Sprache, Übersetzung in die deutsche Sprache,
4. Eigenschaft eines Staatsbediensteten der Stufe 1, der Inhaber des 4. Eigenschaft eines Staatsbediensteten der Stufe 1, der Inhaber des
Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors ist, unter anderem für die Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors ist, unter anderem für die
Übersetzung in die deutsche Sprache, oder eines Übersetzer-Direktors, Übersetzung in die deutsche Sprache, oder eines Übersetzer-Direktors,
unter anderem für die Übersetzung in die deutsche Sprache, unter anderem für die Übersetzung in die deutsche Sprache,
5. Eigenschaft eines Offiziers, der in Anwendung von Artikel 2bis die 5. Eigenschaft eines Offiziers, der in Anwendung von Artikel 2bis die
Prüfung über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache abgelegt hat, Prüfung über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache abgelegt hat,
6. Eigenschaft eines Offiziers, der Inhaber eines Diploms oder 6. Eigenschaft eines Offiziers, der Inhaber eines Diploms oder
Zeugnisses ist, das die Studien der Oberstufe des Sekundarunterrichts Zeugnisses ist, das die Studien der Oberstufe des Sekundarunterrichts
abschliesst, insofern der Betreffende sein Studium in deutscher abschliesst, insofern der Betreffende sein Studium in deutscher
Sprache abgelegt hat. » Sprache abgelegt hat. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001 Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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