← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 30 juillet 1938 concernant l'usage des langues à l'armée "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 30 juillet 1938 concernant l'usage des langues à l'armée | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR 18 OCTOBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 30 juillet 1938 concernant l'usage des langues à l'armée | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- du chapitre Ier, section 1re, de la loi du 20 mai 1994 relative aux | - van hoofdstuk I, afdeling 1, van de wet van 20 mei 1994 inzake de |
statuts du personnel militaire, | rechtstoestanden van het militair personeel, |
- de la loi du 26 mars 1999 modifiant la loi du 30 juillet 1938 | - van de wet van 26 maart 1999 tot wijziging van de wet van 30 juli |
concernant l'usage des langues à l'armée, | 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger, |
- du chapitre Ier, section 2, de la loi du 22 mars 2001 modifiant | - van hoofdstuk I, afdeling 2, van de wet van 22 maart 2001 tot |
certaines dispositions relatives aux statuts du personnel militaire, | wijziging van sommige bepalingen betreffende de statuten van het |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | militair personeel, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- du chapitre Ier, section 1re, de la loi du 20 mai 1994 relative aux | - van hoofdstuk I, afdeling 1, van de wet van 20 mei 1994 inzake de |
statuts du personnel militaire, | rechtstoestanden van het militair personeel, |
- de la loi du 26 mars 1999 modifiant la loi du 30 juillet 1938 | - van de wet van 26 maart 1999 tot wijziging van de wet van 30 juli |
concernant l'usage des langues à l'armée, | 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger, |
- du chapitre Ier, section 2, de la loi du 22 mars 2001 modifiant | - van hoofdstuk I, afdeling 2, van de wet van 22 maart 2001 tot |
certaines dispositions relatives aux statuts du personnel militaire. | wijziging van sommige bepalingen betreffende de statuten van het militair personeel. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 18 octobre 2001. | Gegeven te Brussel, 18 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
20. MAI 1994 - Gesetz über die Statute des Militärpersonals | 20. MAI 1994 - Gesetz über die Statute des Militärpersonals |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 -Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Abschnitt 1 -Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee | Sprachengebrauch in der Armee |
Artikel 1 - Artikel 6bis des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Artikel 1 - Artikel 6bis des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli | Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Juli |
1981, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1981, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der | « Artikel 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der |
Sprache besitzen, für die sie die in Artikel 2 vorgesehene Prüfung | Sprache besitzen, für die sie die in Artikel 2 vorgesehene Prüfung |
über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, um durch Ernennung | über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, um durch Ernennung |
oder Bestellung in den Dienstgrad eines Generaloffiziers befördert zu | oder Bestellung in den Dienstgrad eines Generaloffiziers befördert zu |
werden. » | werden. » |
Art. 2 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 2 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Juli 1980, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz | vom 22. Juli 1980, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 folgender Absatz |
eingefügt: | eingefügt: |
« Kurse, praktische Arbeiten und Übungen unter Anleitung, die den | « Kurse, praktische Arbeiten und Übungen unter Anleitung, die den |
Unterricht in einer anderen Landessprache oder einer Fremdsprache | Unterricht in einer anderen Landessprache oder einer Fremdsprache |
betreffen, können in dieser Sprache erteilt werden. » | betreffen, können in dieser Sprache erteilt werden. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 1994 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 1994 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
L. DELCROIX | L. DELCROIX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
26. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 | 26. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 |
über den Sprachengebrauch in der Armee | über den Sprachengebrauch in der Armee |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee, abgeändert durch die Gesetze vom 30. | Sprachengebrauch in der Armee, abgeändert durch die Gesetze vom 30. |
Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2bis wird davon | « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2bis wird davon |
ausgegangen, dass Offiziere der französischen oder der | ausgegangen, dass Offiziere der französischen oder der |
niederländischen Sprachregelung angehören. » | niederländischen Sprachregelung angehören. » |
Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 2bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 2bis - § 1 - Kandidaten können auf ihren Antrag hin die Prüfung | « Art. 2bis - § 1 - Kandidaten können auf ihren Antrag hin die Prüfung |
über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und die Prüfung über | über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und die Prüfung über |
Grundkenntnisse je nach Fall der französischen oder der | Grundkenntnisse je nach Fall der französischen oder der |
niederländischen Sprache ablegen. | niederländischen Sprache ablegen. |
Sie dürfen die anderen Zulassungsprüfungen in deutscher Sprache | Sie dürfen die anderen Zulassungsprüfungen in deutscher Sprache |
ablegen. | ablegen. |
Im Hinblick auf ihre Zulassung und ihre Ausbildung wird davon | Im Hinblick auf ihre Zulassung und ihre Ausbildung wird davon |
ausgegangen, dass sie vorläufig der französischen oder der | ausgegangen, dass sie vorläufig der französischen oder der |
niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, für | niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, für |
die sie die Prüfung über Grundkenntnisse abgelegt haben. | die sie die Prüfung über Grundkenntnisse abgelegt haben. |
Die Note, die Kandidaten für die Prüfung über gründliche Kenntnisse | Die Note, die Kandidaten für die Prüfung über gründliche Kenntnisse |
der deutschen Sprache erlangt haben, gilt für die Rangordnung als Note | der deutschen Sprache erlangt haben, gilt für die Rangordnung als Note |
für die Prüfung über gründliche Kenntnisse der französischen oder der | für die Prüfung über gründliche Kenntnisse der französischen oder der |
niederländischen Sprache. | niederländischen Sprache. |
§ 2 - Sobald Kandidaten das erste Ausbildungsjahr bestanden haben, | § 2 - Sobald Kandidaten das erste Ausbildungsjahr bestanden haben, |
wird davon ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der Sprache | wird davon ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der Sprache |
besitzen, in der sie an dem oben erwähnten Ausbildungsjahr | besitzen, in der sie an dem oben erwähnten Ausbildungsjahr |
teilgenommen haben; sie gehören somit definitiv der französischen oder | teilgenommen haben; sie gehören somit definitiv der französischen oder |
der niederländischen Sprachregelung an. | der niederländischen Sprachregelung an. |
Für Kandidaten auf die besondere Anwerbung wird jedoch davon | Für Kandidaten auf die besondere Anwerbung wird jedoch davon |
ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der französischen oder | ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der französischen oder |
niederländischen Sprache besitzen, wenn sie Inhaber eines | niederländischen Sprache besitzen, wenn sie Inhaber eines |
Universitätsdiploms sind, das nach dem Studium in dieser Sprache | Universitätsdiploms sind, das nach dem Studium in dieser Sprache |
verliehen worden ist. » | verliehen worden ist. » |
Art. 4 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 4 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden | Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines Unterleutnants | « Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines Unterleutnants |
oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in diesem | oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in diesem |
Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über | Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über |
effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als | effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als |
derjenigen, der sie angehören, ablegen. » | derjenigen, der sie angehören, ablegen. » |
Art. 5 - Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 5 - Artikel 5 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch | die Gesetze vom 30. Juli 1955 und 28. Dezember 1990, wird durch |
folgenden Absatz ersetzt: | folgenden Absatz ersetzt: |
« Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines Majors oder zu | « Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines Majors oder zu |
einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine Prüfung über | einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine Prüfung über |
effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als | effektive Kenntnisse der Sprache der anderen Sprachregelung als |
derjenigen, der sie angehören, ablegen. » | derjenigen, der sie angehören, ablegen. » |
Art. 6 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 24. Juli 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1994, | vom 24. Juli 1981 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Mai 1994, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache | « Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache |
der anderen Sprachregelung als derjenigen, der sie angehören, | der anderen Sprachregelung als derjenigen, der sie angehören, |
besitzen, um durch Ernennung oder Bestellung in den Dienstgrad eines | besitzen, um durch Ernennung oder Bestellung in den Dienstgrad eines |
Generaloffiziers befördert zu werden. » | Generaloffiziers befördert zu werden. » |
Art. 7 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 7 - Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Dezember 1961 und 28. Dezember 1990, wird durch | Gesetze vom 27. Dezember 1961 und 28. Dezember 1990, wird durch |
folgenden Absatz ergänzt: | folgenden Absatz ergänzt: |
« Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 wird davon ausgegangen, | « Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 wird davon ausgegangen, |
dass Unteroffiziere der französischen oder der niederländischen | dass Unteroffiziere der französischen oder der niederländischen |
Sprachregelung angehören. » | Sprachregelung angehören. » |
Art. 8 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 8 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1963 und die Gesetze vom 30. Juli | Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1963 und die Gesetze vom 30. Juli |
1955 und 13. Juli 1976, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende | 1955 und 13. Juli 1976, werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende |
Absätze eingefügt: | Absätze eingefügt: |
« Für deutschsprachige Soldaten kann jedoch gegebenenfalls eine | « Für deutschsprachige Soldaten kann jedoch gegebenenfalls eine |
Spracheinheit in der Stärke eines Pelotons gegründet werden. | Spracheinheit in der Stärke eines Pelotons gegründet werden. |
Die Grundausbildung kann für Kandidaten Freiwillige, die für eine | Die Grundausbildung kann für Kandidaten Freiwillige, die für eine |
verfügbare Stelle in der vorerwähnten Einheit bestimmt werden, in | verfügbare Stelle in der vorerwähnten Einheit bestimmt werden, in |
deutscher Sprache erteilt werden. » | deutscher Sprache erteilt werden. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung, | Der Vizepremierminister und Minister der Landesverteidigung, |
beauftragt mit der Energie | beauftragt mit der Energie |
J.-P. PONCELET | J.-P. PONCELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 3 | Bijlage 3 |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
22. MÄRZ 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die | 22. MÄRZ 2001 - Gesetz zur Abänderung einiger Bestimmungen über die |
Statute des Militärpersonals | Statute des Militärpersonals |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee | Sprachengebrauch in der Armee |
Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | Art. 18 - Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee, ersetzt durch das Gesetz vom 28. | Sprachengebrauch in der Armee, ersetzt durch das Gesetz vom 28. |
Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Ungeachtet des Zeitpunktes der Organisation dieser Prüfungen können | « Ungeachtet des Zeitpunktes der Organisation dieser Prüfungen können |
Kandidaten, die bei einem der beiden Versuche der ersten Teilnahme | Kandidaten, die bei einem der beiden Versuche der ersten Teilnahme |
bestehen, dieses Bestehen geltend machen, um gemäss dem Statut der | bestehen, dieses Bestehen geltend machen, um gemäss dem Statut der |
Militäranwärter eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten. » | Militäranwärter eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten. » |
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Das Dienstalter von Kandidaten, die erst bei einem der beiden | « Das Dienstalter von Kandidaten, die erst bei einem der beiden |
Versuche der zweiten Teilnahme bestehen, wird um sechs Monate | Versuche der zweiten Teilnahme bestehen, wird um sechs Monate |
herabgesetzt. Die Ernennung wird jedoch wirksam am gleichen Datum wie | herabgesetzt. Die Ernennung wird jedoch wirksam am gleichen Datum wie |
demjenigen der in Absatz 4 erwähnten Kandidaten, die keinen Verlust | demjenigen der in Absatz 4 erwähnten Kandidaten, die keinen Verlust |
des erworbenen Dienstalters hinnehmen mussten. Kandidaten, die jedoch | des erworbenen Dienstalters hinnehmen mussten. Kandidaten, die jedoch |
beim ersten Versuch der zweiten Teilnahme bestehen, verlieren kein | beim ersten Versuch der zweiten Teilnahme bestehen, verlieren kein |
Dienstalter, wenn die Teilnahme an dieser Prüfung auf die | Dienstalter, wenn die Teilnahme an dieser Prüfung auf die |
Unmöglichkeit zurückzuführen ist, die zweite Prüfung der ersten | Unmöglichkeit zurückzuführen ist, die zweite Prüfung der ersten |
Teilnahme abzulegen, und zwar wegen eines Unfalls oder einer Krankheit | Teilnahme abzulegen, und zwar wegen eines Unfalls oder einer Krankheit |
infolge eines mit dem Dienst verbundenen Vorkommnisses. » | infolge eines mit dem Dienst verbundenen Vorkommnisses. » |
Art. 19 - Der niederländische Text von Artikel 5 § 2 desselben | Art. 19 - Der niederländische Text von Artikel 5 § 2 desselben |
Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert | Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1955 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort | 1. In Absatz 1 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort |
"beroepsproeven" ersetzt. | "beroepsproeven" ersetzt. |
2. In Absatz 2 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort | 2. In Absatz 2 wird das Wort "vakexamens" durch das Wort |
"beroepsproeven" ersetzt. | "beroepsproeven" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 30. Juli 1955 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1970 | vom 30. Juli 1955 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juni 1970 |
und 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: | und 28. Dezember 1990, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 3 wird durch folgenden Text ersetzt: | 1. Nummer 3 wird durch folgenden Text ersetzt: |
« 3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein | « 3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein |
vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und | vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und |
die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der folgenden | die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der folgenden |
Einrichtungen: | Einrichtungen: |
a) Königliche Militärschule, | a) Königliche Militärschule, |
b) Königliche Hochschule für Verteidigung, | b) Königliche Hochschule für Verteidigung, |
c) Übungsschule der Gendarmerie, ». | c) Übungsschule der Gendarmerie, ». |
2. Nummer 4 wird durch folgenden Text ersetzt: | 2. Nummer 4 wird durch folgenden Text ersetzt: |
« 4. für diejenigen, die die für den Zugang zum Dienstgrad eines | « 4. für diejenigen, die die für den Zugang zum Dienstgrad eines |
Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad vorgesehenen | Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad vorgesehenen |
Fachprüfungen in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, nachdem | Fachprüfungen in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, nachdem |
sie ein vollständiges akademisches Jahr an dem Unterricht für Anwärter | sie ein vollständiges akademisches Jahr an dem Unterricht für Anwärter |
auf den Dienstgrad eines höheren Offiziers in dieser Sprache | auf den Dienstgrad eines höheren Offiziers in dieser Sprache |
teilgenommen haben, ». | teilgenommen haben, ». |
3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: | 3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: |
« 6. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein | « 6. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein |
vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und | vollständiges akademisches Jahr an den Unterrichten teilgenommen und |
die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der ausländischen | die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der ausländischen |
Militärschulen, die der König bestimmt. » | Militärschulen, die der König bestimmt. » |
Art. 21 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 21 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 27. Dezember 1961, 13. Juli 1976, 28. Dezem |
vom 27. Dezember 1961, 13. Juli 1976, 28. Dezem |
und 26. März 1999, wird wie folgt abgeändert: | und 26. März 1999, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie mindestens die | « Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie mindestens die |
Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis erbringen, dass sie | Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis erbringen, dass sie |
effektive Kenntnisse der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der | effektive Kenntnisse der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der |
Rekrutierung gewählt haben, besitzen, bevor sie in den Dienstgrad | Rekrutierung gewählt haben, besitzen, bevor sie in den Dienstgrad |
eines Sergeanten oder einen gleichgesetzten Dienstgrad der Kategorie | eines Sergeanten oder einen gleichgesetzten Dienstgrad der Kategorie |
der Berufsunteroffiziere oder der Unteroffiziere des Ergänzungskaders | der Berufsunteroffiziere oder der Unteroffiziere des Ergänzungskaders |
bestellt und in diesem Dienstgrad ernannt werden können. » | bestellt und in diesem Dienstgrad ernannt werden können. » |
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines | « Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines |
Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in | Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in |
der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der Rekrutierung gewählt | der Sprache der Sprachregelung, die sie bei der Rekrutierung gewählt |
haben, beglaubigt oder vom staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt | haben, beglaubigt oder vom staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt |
worden ist, werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit, ausser | worden ist, werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit, ausser |
wenn die in § 1 erwähnte Prüfung im Rahmen des Übergangs oder des | wenn die in § 1 erwähnte Prüfung im Rahmen des Übergangs oder des |
sozialen Aufstiegs abgelegt werden muss und der Auswahlrat der Note | sozialen Aufstiegs abgelegt werden muss und der Auswahlrat der Note |
für die Rangordnung Rechnung trägt. » | für die Rangordnung Rechnung trägt. » |
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel IIbis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt, das Artikel 9bis umfasst: | Wortlaut eingefügt, das Artikel 9bis umfasst: |
"KAPITEL IIbis - Verpflichtungen, die Freiwilligen auferlegt sind | "KAPITEL IIbis - Verpflichtungen, die Freiwilligen auferlegt sind |
Artikel 9bis - § 1 - Freiwillige müssen - durch eine Prüfung, bei der | Artikel 9bis - § 1 - Freiwillige müssen - durch eine Prüfung, bei der |
sie mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis | sie mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis |
erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der anderen Sprache besitzen, | erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der anderen Sprache besitzen, |
um in eine Einheit einer anderen Sprachregelung als derjenigen der | um in eine Einheit einer anderen Sprachregelung als derjenigen der |
Einheit, in der sie sich befinden und die der bei der Rekrutierung | Einheit, in der sie sich befinden und die der bei der Rekrutierung |
gewählten Sprache entspricht, versetzt werden zu können. | gewählten Sprache entspricht, versetzt werden zu können. |
Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien | Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien |
enthalten sind, die von Kandidaten Freiwilligen verlangt werden, wie | enthalten sind, die von Kandidaten Freiwilligen verlangt werden, wie |
in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das | in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1990 über das |
Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders festgelegt. | Statut der Militäranwärter des aktiven Kaders festgelegt. |
§ 2 - Freiwillige, die Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sind, das | § 2 - Freiwillige, die Inhaber eines Diploms oder Zeugnisses sind, das |
das Bestehen der ersten drei Studienjahre des Sekundarunterrichts oder | das Bestehen der ersten drei Studienjahre des Sekundarunterrichts oder |
eines gleichgesetzten Niveaus bestätigt in der anderen Sprache als der | eines gleichgesetzten Niveaus bestätigt in der anderen Sprache als der |
von den betreffenden Kandidaten bei der Rekrutierung gewählten Sprache | von den betreffenden Kandidaten bei der Rekrutierung gewählten Sprache |
- die der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, entspricht - | - die der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, entspricht - |
werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit. » | werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit. » |
Art. 23 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 23 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 22. Juli 1980 und 20. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: | vom 22. Juli 1980 und 20. Mai 1994, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "Fachrichtung" durch das Wort "Fakultät" | 1. In Absatz 1 wird das Wort "Fachrichtung" durch das Wort "Fakultät" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie | 2. In Absatz 5 werden die Wörter "Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie |
und Artillerie-Pionierwesen)" durch das Wort "Fakultät" ersetzt. | und Artillerie-Pionierwesen)" durch das Wort "Fakultät" ersetzt. |
Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 24 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 25 - Artikel 31 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 25 - Artikel 31 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 13. November 1974, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung | « § 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung |
zu einem Ausbildungslehrgang in Anwendung der einschlägigen | zu einem Ausbildungslehrgang in Anwendung der einschlägigen |
Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache ablegen, müssen | Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache ablegen, müssen |
Prüfer und Mitglieder der betreffenden Prüfungsausschüsse gemäss der | Prüfer und Mitglieder der betreffenden Prüfungsausschüsse gemäss der |
in § 1 vorgeschriebenen Weise gründliche Kenntnisse der Sprache der | in § 1 vorgeschriebenen Weise gründliche Kenntnisse der Sprache der |
Sprachregelung oder der vorläufigen Sprachregelung dieser Kandidaten | Sprachregelung oder der vorläufigen Sprachregelung dieser Kandidaten |
nachweisen. | nachweisen. |
Den oben erwähnten Mitgliedern der Ausschüsse stehen jedoch ein oder | Den oben erwähnten Mitgliedern der Ausschüsse stehen jedoch ein oder |
mehrere zu diesem Zweck vom König bestimmte Militär- oder | mehrere zu diesem Zweck vom König bestimmte Militär- oder |
Zivilsachverständige bei, deren Kenntnisse der deutschen Sprache durch | Zivilsachverständige bei, deren Kenntnisse der deutschen Sprache durch |
folgende Diplome, Zeugnisse oder Eigenschaften nachgewiesen werden: | folgende Diplome, Zeugnisse oder Eigenschaften nachgewiesen werden: |
1. Diplom eines Lizentiaten der germanischen Philologie mit Deutsch | 1. Diplom eines Lizentiaten der germanischen Philologie mit Deutsch |
als Hauptsprache, | als Hauptsprache, |
2. Diplom eines Lizentiaten-Dolmetschers, unter anderem für die | 2. Diplom eines Lizentiaten-Dolmetschers, unter anderem für die |
Übersetzung in die deutsche Sprache, | Übersetzung in die deutsche Sprache, |
3. Diplom eines Lizentiaten-Übersetzers, unter anderem für die | 3. Diplom eines Lizentiaten-Übersetzers, unter anderem für die |
Übersetzung in die deutsche Sprache, | Übersetzung in die deutsche Sprache, |
4. Eigenschaft eines Staatsbediensteten der Stufe 1, der Inhaber des | 4. Eigenschaft eines Staatsbediensteten der Stufe 1, der Inhaber des |
Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors ist, unter anderem für die | Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors ist, unter anderem für die |
Übersetzung in die deutsche Sprache, oder eines Übersetzer-Direktors, | Übersetzung in die deutsche Sprache, oder eines Übersetzer-Direktors, |
unter anderem für die Übersetzung in die deutsche Sprache, | unter anderem für die Übersetzung in die deutsche Sprache, |
5. Eigenschaft eines Offiziers, der in Anwendung von Artikel 2bis die | 5. Eigenschaft eines Offiziers, der in Anwendung von Artikel 2bis die |
Prüfung über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache abgelegt hat, | Prüfung über gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache abgelegt hat, |
6. Eigenschaft eines Offiziers, der Inhaber eines Diploms oder | 6. Eigenschaft eines Offiziers, der Inhaber eines Diploms oder |
Zeugnisses ist, das die Studien der Oberstufe des Sekundarunterrichts | Zeugnisses ist, das die Studien der Oberstufe des Sekundarunterrichts |
abschliesst, insofern der Betreffende sein Studium in deutscher | abschliesst, insofern der Betreffende sein Studium in deutscher |
Sprache abgelegt hat. » | Sprache abgelegt hat. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 octobre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |