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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence et de l'arrêté royal du 7 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum en van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
18 NOVEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 18 NOVEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari | |
en langue allemande de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en | 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet |
exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 | van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een |
instituant le droit à un minimum de moyens d'existence et de l'arrêté | bestaansminimum en van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot |
royal du 7 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en | wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot |
exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 | uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus |
instituant le droit à un minimum de moyens d'existence | 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article | - van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot |
2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un | uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus |
minimum de moyens d'existence, | 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum, |
- de l'arrêté royal du 7 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het |
février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la | koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van |
loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens | artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot |
d'existence, | instelling van het recht op een bestaansminimum, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling |
allemande - de l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article | - van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot |
2, § 5, alinéa 1er, de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un | uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus |
minimum de moyens d'existence; | 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum; |
- de l'arrêté royal du 7 mai 1999 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het |
février 1999 pris en exécution de l'article 2, § 5, alinéa 1er, de la | koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van |
loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens | artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot |
d'existence. | instelling van het recht op een bestaansminimum. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 18 novembre 1999. | Gegeven te Brussel, 18 november 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
9. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 2 § 5 | 9. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 2 § 5 |
Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf | Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf |
ein Existenzminimum | ein Existenzminimum |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf |
ein Existenzminimum, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Januar 1976 | ein Existenzminimum, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Januar 1976 |
und 3. März 1982, den Königlichen Erlass Nr. 244 vom 31. Dezember | und 3. März 1982, den Königlichen Erlass Nr. 244 vom 31. Dezember |
1983, das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 484 | 1983, das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 484 |
vom 22. Dezember 1986, die Gesetze vom 7. November 1987, 29. Dezember | vom 22. Dezember 1986, die Gesetze vom 7. November 1987, 29. Dezember |
1990, 20. Juli 1991 und 12. Januar 1993, den Königlichen Erlass vom | 1990, 20. Juli 1991 und 12. Januar 1993, den Königlichen Erlass vom |
12. Dezember 1996 und das Gesetz vom 25. Januar 1999, insbesondere den | 12. Dezember 1996 und das Gesetz vom 25. Januar 1999, insbesondere den |
Artikel 169; | Artikel 169; |
Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem | Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem |
Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen | Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen |
Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom | Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom |
15. Mai 1998; | 15. Mai 1998; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1998; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1998; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18. |
Januar 1999; | Januar 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass es aufgrund der | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass es aufgrund der |
noch immer zu hohen Anzahl Existenzminimumempfänger notwendig ist, das | noch immer zu hohen Anzahl Existenzminimumempfänger notwendig ist, das |
Existenzminimum auf aktivere Weise anzuwenden; dass die Regierung in | Existenzminimum auf aktivere Weise anzuwenden; dass die Regierung in |
diesem Rahmen beschlossen hat, den Zugang zu verschiedenen | diesem Rahmen beschlossen hat, den Zugang zu verschiedenen |
Beschäftigungsprogrammen, die für Arbeitslose vorgesehen sind und eine | Beschäftigungsprogrammen, die für Arbeitslose vorgesehen sind und eine |
Aktivierung der Arbeitslosenentschädigungen ermöglichen, auf | Aktivierung der Arbeitslosenentschädigungen ermöglichen, auf |
Existenzminimumempfänger auszudehnen; dass der vorliegende Erlass | Existenzminimumempfänger auszudehnen; dass der vorliegende Erlass |
ebenfalls dem Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998 zwischen dem | ebenfalls dem Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998 zwischen dem |
Föderalstaat und den Regionen zur Abänderung des | Föderalstaat und den Regionen zur Abänderung des |
Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem Föderalstaat | Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem Föderalstaat |
und den Regionen bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms Ausdruck | und den Regionen bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms Ausdruck |
verleiht; dass eine gute Zusammenarbeit zwischen Föderalstaat und | verleiht; dass eine gute Zusammenarbeit zwischen Föderalstaat und |
Regionen erfordert, dass die notwendigen verordnungsrechtlichen | Regionen erfordert, dass die notwendigen verordnungsrechtlichen |
Abänderungen so schnell wie möglich vorgenommen werden; dass | Abänderungen so schnell wie möglich vorgenommen werden; dass |
Arbeitgeber, die bereit sind, Arbeitsplätze für | Arbeitgeber, die bereit sind, Arbeitsplätze für |
Existenzminimumempfänger zu schaffen, dieses Vorhaben unverzüglich | Existenzminimumempfänger zu schaffen, dieses Vorhaben unverzüglich |
verwirklichen können müssen; dass der vorliegende Erlass unentbehrlich | verwirklichen können müssen; dass der vorliegende Erlass unentbehrlich |
ist für die effektive Inangriffnahme aller Beschäftigungsprogramme, | ist für die effektive Inangriffnahme aller Beschäftigungsprogramme, |
die die Aktivierung des in dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen | die die Aktivierung des in dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen |
Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung | Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung |
des Rechts auf ein Existenzminimum vorgesehenen Existenzminimums | des Rechts auf ein Existenzminimum vorgesehenen Existenzminimums |
ermöglichen; | ermöglichen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, |
Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für | Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für |
Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, | Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, |
die im Rat darüber beraten haben, | die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen | Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen |
Existenzminimumempfänger im Hinblick auf ihre Eingliederung in den | Existenzminimumempfänger im Hinblick auf ihre Eingliederung in den |
Arbeitsmarkt Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen | Arbeitsmarkt Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen |
haben. Er legt die Gewährungsbedingungen und die monatlichen Beträge | haben. Er legt die Gewährungsbedingungen und die monatlichen Beträge |
des für jedes Eingliederungsprogramm spezifischen Existenzminimums, | des für jedes Eingliederungsprogramm spezifischen Existenzminimums, |
nachstehend « aktiviertes Existenzminimum » genannt, fest. | nachstehend « aktiviertes Existenzminimum » genannt, fest. |
Art. 2 - Für die Gewährung des aktivierten Existenzminimums muss der | Art. 2 - Für die Gewährung des aktivierten Existenzminimums muss der |
Betreffende zum Zeitpunkt seiner Anstellung alle Bedingungen für den | Betreffende zum Zeitpunkt seiner Anstellung alle Bedingungen für den |
Zugang zum Eingliederungsprogramm erfüllen. | Zugang zum Eingliederungsprogramm erfüllen. |
Das aktivierte Existenzminimum wird jedem der zusammenlebenden | Das aktivierte Existenzminimum wird jedem der zusammenlebenden |
Ehepartner gewährt, wenn er die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen | Ehepartner gewährt, wenn er die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen |
persönlich erfüllt. | persönlich erfüllt. |
Die Gewährung des aktivierten Existenzminimums ist auf die in dem | Die Gewährung des aktivierten Existenzminimums ist auf die in dem |
betreffenden Eingliederungsprogramm festgelegte Höchstdauer der | betreffenden Eingliederungsprogramm festgelegte Höchstdauer der |
Beschäftigung begrenzt. | Beschäftigung begrenzt. |
TITEL 2 - Die verschiedenen Eingliederungsprogramme | TITEL 2 - Die verschiedenen Eingliederungsprogramme |
KAPITEL I - Programme für beruflichen Übergang | KAPITEL I - Programme für beruflichen Übergang |
Abschnitt 1- Zugangsbedingungen | Abschnitt 1- Zugangsbedingungen |
Art. 3 - § 1 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Januar 1998 | Art. 3 - § 1 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Januar 1998 |
im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der | im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der |
Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von | Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von |
Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. | Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug |
auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt | auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt |
werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen | 1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur | Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur |
Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. | Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. |
2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne | Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne |
Unterbrechung Existenzminimumempfänger. | Unterbrechung Existenzminimumempfänger. |
3. Der Betreffende wird im Rahmen eines auf sechs Monate befristeten | 3. Der Betreffende wird im Rahmen eines auf sechs Monate befristeten |
Arbeitsvertrags, der einmal für eine Dauer von sechs Monaten erneuert | Arbeitsvertrags, der einmal für eine Dauer von sechs Monaten erneuert |
werden kann, oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags von zwölf Monaten | werden kann, oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags von zwölf Monaten |
angestellt. | angestellt. |
§ 2 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Juni 1998 im Rahmen | § 2 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Juni 1998 im Rahmen |
eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des | eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des |
Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 | Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 |
Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über | Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für |
beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende | beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende |
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen | 1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen |
Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur | Erlasses vom 5. Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur |
Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. | Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. |
2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne | Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne |
Unterbrechung Existenzminimumempfänger. | Unterbrechung Existenzminimumempfänger. |
3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen | 3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben | Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben |
Arbeitsstundenplan vorsieht. | Arbeitsstundenplan vorsieht. |
§ 3 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Juli 1998 im Rahmen | § 3 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Juli 1998 im Rahmen |
eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des | eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des |
Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 | Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 |
Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über | Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für |
beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende | beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende |
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne | Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne |
Unterbrechung Existenzminimumempfänger. | Unterbrechung Existenzminimumempfänger. |
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben | Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben |
Arbeitsstundenplan vorsieht. | Arbeitsstundenplan vorsieht. |
§ 4 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Oktober 1998 im Rahmen | § 4 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Oktober 1998 im Rahmen |
eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des | eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des |
Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 | Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 |
Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über | Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für |
beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende | beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende |
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung | Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung |
Existenzminimumempfänger entweder seit mindestens zwölf Monaten oder | Existenzminimumempfänger entweder seit mindestens zwölf Monaten oder |
seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre | seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre |
ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der | ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der |
Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt. | Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt. |
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben | Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben |
Arbeitsstundenplan vorsieht. | Arbeitsstundenplan vorsieht. |
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden | Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden |
Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit | Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit |
Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende | Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende |
Existenzminimumempfänger ist: | Existenzminimumempfänger ist: |
1. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf Existenzminimum | 1. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf Existenzminimum |
ausgesetzt war; | ausgesetzt war; |
2. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil | 2. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil |
das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; | das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; |
3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für | 3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für |
beruflichen Übergang; | beruflichen Übergang; |
4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren; | Sozialhilfezentren; |
5. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf | 5. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf |
Existenzminimum oder auf die in Nr. 2 erwähnte finanzielle Sozialhilfe | Existenzminimum oder auf die in Nr. 2 erwähnte finanzielle Sozialhilfe |
hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch | hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch |
einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von | einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von |
höchstens vier Monaten. | höchstens vier Monaten. |
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums |
Art. 5 - § 1 - Für die Anstellungen ab dem 1. Januar 1998 beläuft sich | Art. 5 - § 1 - Für die Anstellungen ab dem 1. Januar 1998 beläuft sich |
der Betrag des aktivierten Existenzminimums auf: | der Betrag des aktivierten Existenzminimums auf: |
1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen | 1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen |
Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben | gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben |
Stundenplan vorgesehen ist; | Stundenplan vorgesehen ist; |
2. 12 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen | 2. 12 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen |
Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan | gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan |
vorgesehen ist, der mindestens drei Viertel eines vollen Stundenplans | vorgesehen ist, der mindestens drei Viertel eines vollen Stundenplans |
umfasst. | umfasst. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge des aktivierten | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge des aktivierten |
Existenzminimums werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor | Existenzminimums werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor |
seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen | regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen |
ausgeübt hat. | ausgeübt hat. |
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge des aktivierten | Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge des aktivierten |
Existenzminimums sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der | Existenzminimums sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der |
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
§ 2 - Für die Anstellungen ab dem 1. Juni 1998 beläuft sich der Betrag | § 2 - Für die Anstellungen ab dem 1. Juni 1998 beläuft sich der Betrag |
des aktivierten Existenzminimums auf: | des aktivierten Existenzminimums auf: |
1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen | 1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen |
Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben | gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben |
Stundenplan vorgesehen ist; | Stundenplan vorgesehen ist; |
2. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen | 2. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen |
Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan | gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan |
vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans | vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans |
umfasst. | umfasst. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge des aktivierten | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge des aktivierten |
Existenzminimums werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor | Existenzminimums werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor |
seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen | regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen |
ausgeübt hat. | ausgeübt hat. |
Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in | Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in |
Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die | Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die |
durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % | durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % |
übersteigt, beläuft sich der Betrag des aktivierten Existenzminimums | übersteigt, beläuft sich der Betrag des aktivierten Existenzminimums |
auf 17 500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine | auf 17 500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine |
Halbzeitbeschäftigung hat, und auf 22 000 BEF, wenn der Betreffende im | Halbzeitbeschäftigung hat, und auf 22 000 BEF, wenn der Betreffende im |
Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan, der mindestens | Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan, der mindestens |
vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, beschäftigt ist. | vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, beschäftigt ist. |
Diese Beträge des aktivierten Existenzminimums werden an dem Datum | Diese Beträge des aktivierten Existenzminimums werden an dem Datum |
festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben | festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben |
für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel | für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel |
7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines | 7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines |
Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird. | Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird. |
Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden | Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden |
Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens | Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens |
20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung jährlich | 20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung jährlich |
festgelegt. Sie gilt für die Periode vom 1. September bis zum 31. | festgelegt. Sie gilt für die Periode vom 1. September bis zum 31. |
August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem 31. | August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem 31. |
August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der | August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der |
betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der | betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der |
Arbeitslosenzahlen am 30. Juni 1997 festgelegt. | Arbeitslosenzahlen am 30. Juni 1997 festgelegt. |
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge des aktivierten | Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge des aktivierten |
Existenzminimums dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden. | Existenzminimums dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden. |
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge des aktivierten | Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge des aktivierten |
Existenzminimums sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der | Existenzminimums sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der |
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
Art. 6 - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der am 1. Juni 1998 Empfänger eines | Art. 6 - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der am 1. Juni 1998 Empfänger eines |
aktivierten Existenzminimums mit einem Betrag von 12 000 BEF war, der | aktivierten Existenzminimums mit einem Betrag von 12 000 BEF war, der |
gegebenenfalls aufgrund von früheren Tätigkeiten im Rahmen der lokalen | gegebenenfalls aufgrund von früheren Tätigkeiten im Rahmen der lokalen |
Beschäftigungsagenturen um 2 000 BEF erhöht wurde, erhält den besagten | Beschäftigungsagenturen um 2 000 BEF erhöht wurde, erhält den besagten |
Betrag des aktivierten Existenzminimums bis zum Ende seines Vertrags | Betrag des aktivierten Existenzminimums bis zum Ende seines Vertrags |
weiter. | weiter. |
§ 2 - Ab dem 1. Juni 1998 beläuft sich der Betrag des aktivierten | § 2 - Ab dem 1. Juni 1998 beläuft sich der Betrag des aktivierten |
Existenzminimums auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens | Existenzminimums auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens |
drei Viertel und weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplans | drei Viertel und weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplans |
umfasst, insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar | umfasst, insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar |
1999 erfolgt ist. | 1999 erfolgt ist. |
Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes | Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes |
Existenzminimum besteht | Existenzminimum besteht |
Art. 7 - § 1 - Für ab dem 1. Januar 1998 angestellte Arbeitnehmer | Art. 7 - § 1 - Für ab dem 1. Januar 1998 angestellte Arbeitnehmer |
beträgt die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für | beträgt die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für |
beruflichen Übergang höchstens zwölf Monate. | beruflichen Übergang höchstens zwölf Monate. |
Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms | Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms |
für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen | für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen |
Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, kann die Beschäftigungsdauer | Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, kann die Beschäftigungsdauer |
einmal um höchstens zwölf Monate oder zweimal um jeweils höchstens | einmal um höchstens zwölf Monate oder zweimal um jeweils höchstens |
sechs Monate verlängert werden. | sechs Monate verlängert werden. |
§ 2 - Für ab dem 1. Juni 1998 angestellte Arbeitnehmer beträgt die | § 2 - Für ab dem 1. Juni 1998 angestellte Arbeitnehmer beträgt die |
Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
höchstens vierundzwanzig Monate pro berufliche Laufbahn. | höchstens vierundzwanzig Monate pro berufliche Laufbahn. |
Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms | Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms |
für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen | für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen |
Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum | Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum |
Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren | Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren |
Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am 30. | Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am 30. |
Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um | Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um |
mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte | mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte |
Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang | Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang |
auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn | auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn |
angehoben werden. | angehoben werden. |
Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate | Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate |
der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der | der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der |
Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende | Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende |
ausgeführt werden. | ausgeführt werden. |
KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in | KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in |
den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze | den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze |
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen | Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen |
Art. 8 - Existenzminimumempfänger können für einen aufgrund des | Art. 8 - Existenzminimumempfänger können für einen aufgrund des |
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § | Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § |
1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über | 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die |
Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess | Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess |
anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen | anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt sind: | gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
Arbeitssuchender eingetragen und Existenzminimumempfänger ohne | Arbeitssuchender eingetragen und Existenzminimumempfänger ohne |
Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder | Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder |
seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines | seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines |
Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines | Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines |
Hochschuldiploms ist. | Hochschuldiploms ist. |
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben | Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben |
Arbeitsstundenplan vorsieht. | Arbeitsstundenplan vorsieht. |
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden | Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden |
Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit | Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit |
Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende | Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende |
Existenzminimumempfänger ist: | Existenzminimumempfänger ist: |
1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von | 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von |
weniger als drei kompletten Kalendermonaten; | weniger als drei kompletten Kalendermonaten; |
2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten | 2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; | Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; |
3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil | 3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil |
das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; | das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; |
4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren. | Sozialhilfezentren. |
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums |
Art. 10 - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft sich | Art. 10 - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft sich |
auf: | auf: |
1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber | einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber |
Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des | Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten |
Arbeitsplatzes vorgesehen ist; | Arbeitsplatzes vorgesehen ist; |
2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel | einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel |
eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel | eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel |
2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten | 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten |
Arbeitsplatzes vorgesehen sind. | Arbeitsplatzes vorgesehen sind. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag des aktivierten Existenzminimums ist | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag des aktivierten Existenzminimums ist |
jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den | jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den |
betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes | Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes |
Existenzminimum besteht | Existenzminimum besteht |
Art. 11 - Existenzminimumempfänger, die die in Artikel 8 erwähnten | Art. 11 - Existenzminimumempfänger, die die in Artikel 8 erwähnten |
Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 10 | Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 10 |
erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums für eine Periode von | erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums für eine Periode von |
höchstens sechsunddreissig Monaten. | höchstens sechsunddreissig Monaten. |
KAPITEL III - Einstellungsplan | KAPITEL III - Einstellungsplan |
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen | Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen |
Art. 12 - Existenzminimumempfänger können im Rahmen des | Art. 12 - Existenzminimumempfänger können im Rahmen des |
Einstellungsplans, der die Gewährung des in Artikel 14 erwähnten | Einstellungsplans, der die Gewährung des in Artikel 14 erwähnten |
aktivierten Existenzminimums ermöglicht, angestellt werden, wenn | aktivierten Existenzminimums ermöglicht, angestellt werden, wenn |
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig | Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig |
Monaten ohne Unterbrechung Existenzminimumempfänger. | Monaten ohne Unterbrechung Existenzminimumempfänger. |
2. Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des | 2. Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des |
Königlicher Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV | Königlicher Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV |
Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer | Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer |
und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den | und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den |
Arbeitgeberbeiträgen. | Arbeitgeberbeiträgen. |
Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden | Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden |
Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden | Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden |
mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende | mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende |
Existenzminimumempfänger ist: | Existenzminimumempfänger ist: |
1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von | 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von |
weniger als drei kompletten Kalendermonaten; | weniger als drei kompletten Kalendermonaten; |
2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten | 2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; | Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; |
3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil | 3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil |
das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; | das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; |
4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren. | Sozialhilfezentren. |
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums |
Art. 14 - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft sich auf | Art. 14 - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft sich auf |
6 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen | 6 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen |
Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber | Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber |
Arbeitsstundenplan vorgesehen ist. | Arbeitsstundenplan vorgesehen ist. |
Der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten | Der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten |
Existenzminimums ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der | Existenzminimums ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der |
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes | Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes |
Existenzminimum besteht | Existenzminimum besteht |
Art. 15 - Existenzminimumempfänger, die die in Artikel 12 erwähnten | Art. 15 - Existenzminimumempfänger, die die in Artikel 12 erwähnten |
Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 14 | Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 14 |
erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums für eine Periode, | erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums für eine Periode, |
die auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden | die auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden |
Quartale begrenzt ist. | Quartale begrenzt ist. |
TITEL III - Schlussbestimmungen | TITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Ab dem 1. Juni 1998 kann ein Arbeitnehmer für dieselbe | Art. 16 - Ab dem 1. Juni 1998 kann ein Arbeitnehmer für dieselbe |
Periode lediglich auf einen der in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 | Periode lediglich auf einen der in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 |
erwähnten Beträge des aktivierten Existenzminimums ein Anrecht haben. | erwähnten Beträge des aktivierten Existenzminimums ein Anrecht haben. |
Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1998, mit | Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1998, mit |
Ausnahme von Artikel 3 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6, Artikel 7 § 2 | Ausnahme von Artikel 3 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6, Artikel 7 § 2 |
und Artikel 16, die mit 1. Juni 1998 wirksam werden, Artikel 3 § 3, | und Artikel 16, die mit 1. Juni 1998 wirksam werden, Artikel 3 § 3, |
der mit 1. Juli 1998 wirksam wird, und Artikel 3 § 4, der mit 1. | der mit 1. Juli 1998 wirksam wird, und Artikel 3 § 4, der mit 1. |
Oktober 1998 wirksam wird. | Oktober 1998 wirksam wird. |
Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser | Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser |
Minister der Volksgesundheit und Unser Sekretär für Soziale | Minister der Volksgesundheit und Unser Sekretär für Soziale |
Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
7. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 7. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 | Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 |
des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein | des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein |
Existenzminimum | Existenzminimum |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf |
ein Existenzminimum, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Januar 1976 | ein Existenzminimum, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Januar 1976 |
und 3. März 1982, den Königlichen Erlass Nr. 244 vom 31. Dezember | und 3. März 1982, den Königlichen Erlass Nr. 244 vom 31. Dezember |
1983, das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 484 | 1983, das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 484 |
vom 22. Dezember 1986, die Gesetze vom 7. November 1987, 29. Dezember | vom 22. Dezember 1986, die Gesetze vom 7. November 1987, 29. Dezember |
1990, 20. Juli 1991 und 12. Januar 1993, den Königlichen Erlass vom | 1990, 20. Juli 1991 und 12. Januar 1993, den Königlichen Erlass vom |
12. Dezember 1996 und das Gesetz vom 25. Januar 1999, insbesondere den | 12. Dezember 1996 und das Gesetz vom 25. Januar 1999, insbesondere den |
Artikel 169; | Artikel 169; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung |
von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur | von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur |
Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum; | Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. April 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. April 1999; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. |
April 1999; | April 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Bedingungen | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Bedingungen |
für den Zugang zu anerkannten Arbeitsplätzen für Langzeitarbeitslose | für den Zugang zu anerkannten Arbeitsplätzen für Langzeitarbeitslose |
abgeändert worden sind durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom | abgeändert worden sind durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom |
26. März 1999 zur Abänderung im Rahmen der Aktivierung der | 26. März 1999 zur Abänderung im Rahmen der Aktivierung der |
Arbeitslosengelder des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur | Arbeitslosengelder des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur |
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses | Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses |
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in | vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in |
bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den | bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den |
Arbeitsprozess, des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur | Arbeitsprozess, des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur |
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses | Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses |
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in | vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in |
bezug auf die Programme für beruflichen Übergang und des Königlichen | bezug auf die Programme für beruflichen Übergang und des Königlichen |
Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit; | Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit; |
Dass es daher notwendig ist, Existenzminimumempfängern unverzüglich | Dass es daher notwendig ist, Existenzminimumempfängern unverzüglich |
auf dieselbe Weise Zugang zu den anerkannten Arbeitsplätzen zu | auf dieselbe Weise Zugang zu den anerkannten Arbeitsplätzen zu |
gewähren; | gewähren; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, |
Unseres Ministers der Volksgesundheit und des Staatssekretärs für | Unseres Ministers der Volksgesundheit und des Staatssekretärs für |
Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, | Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, |
die im Rat darüber beraten haben, | die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur | Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur |
Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 | Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 |
zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird durch folgende | zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 8 - Existenzminimumempfänger können für einen aufgrund des | « Art. 8 - Existenzminimumempfänger können für einen aufgrund des |
Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § | Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § |
1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über | 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die |
Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess | Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess |
anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen | anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt sind: | gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als |
Arbeitssuchender eingetragen und Existenzminimumempfänger ohne | Arbeitssuchender eingetragen und Existenzminimumempfänger ohne |
Unterbrechung seit mindestens: | Unterbrechung seit mindestens: |
- 24 Monaten, wenn er das Alter von 45 Jahren nicht erreicht hat; | - 24 Monaten, wenn er das Alter von 45 Jahren nicht erreicht hat; |
- 6 Monaten, wenn er das Alter von 45 Jahren erreicht hat. | - 6 Monaten, wenn er das Alter von 45 Jahren erreicht hat. |
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben | Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben |
Arbeitsstundenplan vorsieht. » | Arbeitsstundenplan vorsieht. » |
Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden | « Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden |
mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende | mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende |
Existenzminimumsempfänger ist: | Existenzminimumsempfänger ist: |
1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz; | 1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz; |
2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für | 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für |
beruflichen Übergang; | beruflichen Übergang; |
3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil | 3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil |
das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; | das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte; |
4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren; | Sozialhilfezentren; |
5. Perioden der Haft oder Gefängnishaft, während deren die Gewährung | 5. Perioden der Haft oder Gefängnishaft, während deren die Gewährung |
des Existenzminimums ausgesetzt war; | des Existenzminimums ausgesetzt war; |
6. andere Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden | 6. andere Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden |
einbegriffen - von weniger als drei kompletten Kalendermonaten. Wenn | einbegriffen - von weniger als drei kompletten Kalendermonaten. Wenn |
das unterbrechende Ereignis jedoch nur und völlig auf eine | das unterbrechende Ereignis jedoch nur und völlig auf eine |
Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags im Rahmen der Regelung | Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags im Rahmen der Regelung |
für bezuschusstes Vertragspersonal zurückzuführen ist, darf die | für bezuschusstes Vertragspersonal zurückzuführen ist, darf die |
Beschäftigungsdauer höchstens sechs komplette Kalendermonate betragen. | Beschäftigungsdauer höchstens sechs komplette Kalendermonate betragen. |
» | » |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 1999. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 1999. |
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser | Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser |
Minister der Volksgesundheit und der Staatssekretär für Soziale | Minister der Volksgesundheit und der Staatssekretär für Soziale |
Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 novembre 1999. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |