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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3, de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 februari 1997 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van leveringen en diensten waarop artikel 3, § 3, van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten van toepassing is |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
18 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 18 MAART 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2001 modifiant | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2001 tot |
l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de | wijziging van het koninklijk besluit van 6 februari 1997 betreffende |
fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3, de la | de overheidsopdrachten voor aanneming van leveringen en diensten |
loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains | waarop artikel 3, § 3, van de wet van 24 december 1993 betreffende de |
overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, | |
marchés de travaux, de fournitures et de services | leveringen en diensten van toepassing is |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 6 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 6 février 1997 | besluit van 6 december 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit |
relatif aux marchés publics de fournitures et de services auxquels | van 6 februari 1997 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming |
s'applique l'article 3, § 3, de la loi du 24 décembre 1993 relative | van leveringen en diensten waarop artikel 3, § 3, van de wet van 24 |
aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures | december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten |
voor aanneming van werken, leveringen en diensten van toepassing is, | |
et de services, établi par le Service central de traduction allemande | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2001 | vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2001 tot wijziging |
modifiant l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics | van het koninklijk besluit van 6 februari 1997 betreffende de |
de fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3, de | overheidsopdrachten voor aanneming van leveringen en diensten waarop |
la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains | artikel 3, § 3, van de wet van 24 december 1993 betreffende de |
overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, | |
marchés de travaux, de fournitures et de services. | leveringen en diensten van toepassing is. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 18 mars 2002. | Gegeven te Brussel, 18 maart 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE |
6. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche Liefer- und | Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. | Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- | Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- |
und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet | und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, die | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, die |
Artikel 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 über | Artikel 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 über |
öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 | öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 |
des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und | des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und |
bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, | bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, |
abzuändern. | abzuändern. |
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 regelt das | Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 regelt das |
Verfahren für die Anwendung der industriellen Gegenleistungen im | Verfahren für die Anwendung der industriellen Gegenleistungen im |
Rahmen von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 296 | Rahmen von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 296 |
Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Europäischen | Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Europäischen |
Gemeinschaft fallen. Gemäss diesem Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b) | Gemeinschaft fallen. Gemäss diesem Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b) |
verhindern die Vorschriften des Vertrags nicht, dass "jeder | verhindern die Vorschriften des Vertrags nicht, dass "jeder |
Mitgliedstaat (...) die Massnahmen ergreifen (kann), die seines | Mitgliedstaat (...) die Massnahmen ergreifen (kann), die seines |
Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen | Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen |
erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und | erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und |
Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen | Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen |
dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen | dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen |
hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren | hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren |
nicht beeinträchtigen". | nicht beeinträchtigen". |
Bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 ist | Bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 ist |
beabsichtigt worden, zuzulassen, dass im Rahmen der Vergabe von | beabsichtigt worden, zuzulassen, dass im Rahmen der Vergabe von |
öffentlichen Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der durch Artikel | öffentlichen Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der durch Artikel |
296 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags gebildeten Ausnahme fallen, | 296 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags gebildeten Ausnahme fallen, |
industrielle Gegenleistungen berücksichtigt werden. Es sollte | industrielle Gegenleistungen berücksichtigt werden. Es sollte |
ebenfalls dafür gesorgt werden, bei der Anwendung solcher | ebenfalls dafür gesorgt werden, bei der Anwendung solcher |
Gegenleistungen eine grössere Transparenz zu gewährleisten, was dem | Gegenleistungen eine grössere Transparenz zu gewährleisten, was dem |
Wunsch der parlamentarischen Untersuchungskommission für militärische | Wunsch der parlamentarischen Untersuchungskommission für militärische |
Aufträge entsprach. | Aufträge entsprach. |
Parallel zu den vorliegenden Abänderungen und im Hinblick auf eine | Parallel zu den vorliegenden Abänderungen und im Hinblick auf eine |
verbesserte Informierung der Kommission für Militärankäufe der | verbesserte Informierung der Kommission für Militärankäufe der |
Abgeordnetenkammer wird der Minister der Landesverteidigung diese | Abgeordnetenkammer wird der Minister der Landesverteidigung diese |
Kommission über vergebene Aufträge mit industriellen Gegenleistungen | Kommission über vergebene Aufträge mit industriellen Gegenleistungen |
gemäss Modalitäten informieren, die in dem mit ihr vereinbarten | gemäss Modalitäten informieren, die in dem mit ihr vereinbarten |
administrativen Protokoll bestimmt werden. | administrativen Protokoll bestimmt werden. |
Die wichtigsten Abänderungen, die Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs | Die wichtigsten Abänderungen, die Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs |
an Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 vornimmt, | an Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 vornimmt, |
sind: | sind: |
- Wie in den heutigen Vorschriften ist das Einverständnis des | - Wie in den heutigen Vorschriften ist das Einverständnis des |
Ministerrats für die Einbeziehung eines Zuschlagskriteriums und seines | Ministerrats für die Einbeziehung eines Zuschlagskriteriums und seines |
gewichteten Wertes im Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien des | gewichteten Wertes im Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien des |
Auftrags erforderlich, aber der neue Text präzisiert überdies, dass | Auftrags erforderlich, aber der neue Text präzisiert überdies, dass |
dieser gewichtete Wert 15 Prozent sämtlicher Auftragskriterien nicht | dieser gewichtete Wert 15 Prozent sämtlicher Auftragskriterien nicht |
übersteigen darf. | übersteigen darf. |
Obwohl diese Bestimmung die Berücksichtigung von industriellen | Obwohl diese Bestimmung die Berücksichtigung von industriellen |
Gegenleistungen zulässt, wenn der Ministerrat damit einverstanden ist, | Gegenleistungen zulässt, wenn der Ministerrat damit einverstanden ist, |
bezweckt sie, die Auswirkung einer solchen Klausel zu beschränken. In | bezweckt sie, die Auswirkung einer solchen Klausel zu beschränken. In |
der Tat muss die erste Zielsetzung der Vergabe des Auftrags der Erwerb | der Tat muss die erste Zielsetzung der Vergabe des Auftrags der Erwerb |
von Ausrüstungen und Dienstleistungen sein, die dem Bedarf des | von Ausrüstungen und Dienstleistungen sein, die dem Bedarf des |
betreffenden öffentlichen Auftraggebers am besten entsprechen. | betreffenden öffentlichen Auftraggebers am besten entsprechen. |
Die vertraglichen Sanktionen, die vom öffentlichen Auftraggeber für | Die vertraglichen Sanktionen, die vom öffentlichen Auftraggeber für |
den Fall der Nichterfüllung der industriellen Gegenleistungen seitens | den Fall der Nichterfüllung der industriellen Gegenleistungen seitens |
des Auftragnehmers im Sonderlastenheft vorzusehen sind, müssen sich | des Auftragnehmers im Sonderlastenheft vorzusehen sind, müssen sich |
auf mindestens 10 Prozent des nicht realisierten Wertes der | auf mindestens 10 Prozent des nicht realisierten Wertes der |
industriellen Gegenleistungen belaufen. Der Ministerrat muss ebenfalls | industriellen Gegenleistungen belaufen. Der Ministerrat muss ebenfalls |
sein Einverständnis zu diesem Prozentsatz geben. Gemäss den im Bereich | sein Einverständnis zu diesem Prozentsatz geben. Gemäss den im Bereich |
der verwaltungstechnischen Kontrolle und der Haushaltskontrolle | der verwaltungstechnischen Kontrolle und der Haushaltskontrolle |
anwendbaren Regeln wird die Finanzinspektion ebenfalls ihr | anwendbaren Regeln wird die Finanzinspektion ebenfalls ihr |
Einverständnis hinsichtlich der Akte des betreffenden Auftrags und | Einverständnis hinsichtlich der Akte des betreffenden Auftrags und |
also auch hinsichtlich der vorgeschlagenen Höhe der Sanktionen geben. | also auch hinsichtlich der vorgeschlagenen Höhe der Sanktionen geben. |
- Artikel 2 § 4, der parallel zu § 6 desselben Artikels zu lesen ist, | - Artikel 2 § 4, der parallel zu § 6 desselben Artikels zu lesen ist, |
umfasst eine neue Bestimmung in Bezug auf folgende Punkte: | umfasst eine neue Bestimmung in Bezug auf folgende Punkte: |
- Wenn der Ministerrat die Einreichung eines Angebots für industrielle | - Wenn der Ministerrat die Einreichung eines Angebots für industrielle |
Gegenleistungen zulässt, haben Submittenten die Möglichkeit, ein | Gegenleistungen zulässt, haben Submittenten die Möglichkeit, ein |
solches Angebot einzureichen. | solches Angebot einzureichen. |
- Das Nichtvorhandensein oder die Unregelmässigkeit eines Angebots für | - Das Nichtvorhandensein oder die Unregelmässigkeit eines Angebots für |
industrielle Gegenleistungen führt nicht zur Unregelmässigkeit des | industrielle Gegenleistungen führt nicht zur Unregelmässigkeit des |
Angebots des Submittenten für die Lieferungen und Dienstleistungen, | Angebots des Submittenten für die Lieferungen und Dienstleistungen, |
die Gegenstand des Auftrags sind. | die Gegenstand des Auftrags sind. |
- Für die Beurteilung werden die vorgeschlagenen industriellen | - Für die Beurteilung werden die vorgeschlagenen industriellen |
Gegenleistungen nur in Höhe des Gesamtwertes des Auftrags | Gegenleistungen nur in Höhe des Gesamtwertes des Auftrags |
berücksichtigt. Im Rahmen dieser Beurteilung wird dem eventuellen | berücksichtigt. Im Rahmen dieser Beurteilung wird dem eventuellen |
Teil, der über diesen Wert hinausgeht, nicht Rechnung getragen. | Teil, der über diesen Wert hinausgeht, nicht Rechnung getragen. |
- Gemäss § 6 wird das Kriterium der industriellen Gegenleistungen für | - Gemäss § 6 wird das Kriterium der industriellen Gegenleistungen für |
die Vergabe des Auftrags nur unter der Voraussetzung berücksichtigt, | die Vergabe des Auftrags nur unter der Voraussetzung berücksichtigt, |
dass die Angebote, die von dem für die Vergabe des Auftrags | dass die Angebote, die von dem für die Vergabe des Auftrags |
zuständigen Minister berücksichtigt werden, von vergleichbarem | zuständigen Minister berücksichtigt werden, von vergleichbarem |
Interesse sind. Im Sinne des Erlassentwurfs sind unter Angeboten | Interesse sind. Im Sinne des Erlassentwurfs sind unter Angeboten |
vergleichbaren Interesses Angebote zu verstehen, die sich in der mit | vergleichbaren Interesses Angebote zu verstehen, die sich in der mit |
Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die von dem für die | Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die von dem für die |
Vergabe des Auftrags zuständigen Minister festgelegt wird, innerhalb | Vergabe des Auftrags zuständigen Minister festgelegt wird, innerhalb |
einer Spanne von 10 Prozent befinden. | einer Spanne von 10 Prozent befinden. |
Der Begriff der Angebote vergleichbaren Interesses ist nämlich dem | Der Begriff der Angebote vergleichbaren Interesses ist nämlich dem |
Begriff der gleichwertigen Angebote, von dem in anderen Bestimmungen | Begriff der gleichwertigen Angebote, von dem in anderen Bestimmungen |
der Vorschriften über öffentliche Aufträge die Rede ist, vorgezogen | der Vorschriften über öffentliche Aufträge die Rede ist, vorgezogen |
worden. In der Tat setzt die Gleichwertigkeit je nach Fall voraus, | worden. In der Tat setzt die Gleichwertigkeit je nach Fall voraus, |
dass von zwei Submittenten ein gleicher Preis angeboten worden ist | dass von zwei Submittenten ein gleicher Preis angeboten worden ist |
oder, bei einem Verfahren mit mehreren Zuschlagskriterien, dass der | oder, bei einem Verfahren mit mehreren Zuschlagskriterien, dass der |
Beschluss auf eine Gleichwertigkeit schliesst, die es nicht zulässt, | Beschluss auf eine Gleichwertigkeit schliesst, die es nicht zulässt, |
eine Wahl zwischen den Angeboten zu treffen. | eine Wahl zwischen den Angeboten zu treffen. |
Infolge der vom Staatsrat formulierten Bemerkung ist die Berechnung | Infolge der vom Staatsrat formulierten Bemerkung ist die Berechnung |
der Spanne im Text des Entwurfes präzisiert worden. | der Spanne im Text des Entwurfes präzisiert worden. |
- Wenn keine Angebote vergleichbaren Interesses eingereicht worden | - Wenn keine Angebote vergleichbaren Interesses eingereicht worden |
sind, bleiben die eventuell mit dem besten Angebot vorgeschlagenen | sind, bleiben die eventuell mit dem besten Angebot vorgeschlagenen |
Gegenleistungen ausführbar. | Gegenleistungen ausführbar. |
- Das Sonderlastenheft muss die Bewertungsmethode bestimmen, die bei | - Das Sonderlastenheft muss die Bewertungsmethode bestimmen, die bei |
der Beurteilung der Angebote anzuwenden ist, die von dem für die | der Beurteilung der Angebote anzuwenden ist, die von dem für die |
Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und von dem für die | Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und von dem für die |
Wirtschaft zuständigen Minister vorgenommen wird. Diese Bestimmung | Wirtschaft zuständigen Minister vorgenommen wird. Diese Bestimmung |
verbessert die Transparenz des Verfahrens, insbesondere was den | verbessert die Transparenz des Verfahrens, insbesondere was den |
Beschluss betrifft, der darauf schliesst, dass zwei oder mehrere | Beschluss betrifft, der darauf schliesst, dass zwei oder mehrere |
Angebote von vergleichbarem Interesse sind. | Angebote von vergleichbarem Interesse sind. |
- Die Billigung durch den Ministerrat vor der Vergabe des Auftrags | - Die Billigung durch den Ministerrat vor der Vergabe des Auftrags |
bindet den für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister, der | bindet den für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister, der |
diesen Beschluss einhalten muss. | diesen Beschluss einhalten muss. |
Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997, so wie er | Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997, so wie er |
durch Artikel 2 des vorliegenden Entwurfes eines Königlichen Erlasses | durch Artikel 2 des vorliegenden Entwurfes eines Königlichen Erlasses |
abgeändert wird, bestimmt, dass die Nichterfüllung der vom | abgeändert wird, bestimmt, dass die Nichterfüllung der vom |
Auftragnehmer eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der | Auftragnehmer eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der |
vorgesehenen Sanktionen führt, selbst wenn das Kriterium der | vorgesehenen Sanktionen führt, selbst wenn das Kriterium der |
industriellen Gegenleistungen für die Vergabe des Auftrags nicht | industriellen Gegenleistungen für die Vergabe des Auftrags nicht |
berücksichtigt worden ist. | berücksichtigt worden ist. |
Artikel 3 des Entwurfes präzisiert, dass der Erlass am 1. Januar 2002 | Artikel 3 des Entwurfes präzisiert, dass der Erlass am 1. Januar 2002 |
in Kraft tritt für öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum bekannt | in Kraft tritt für öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum bekannt |
gemacht werden, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer | gemacht werden, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer |
Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur | Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur |
Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung | Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung |
erfolgt. | erfolgt. |
Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist allen vom | Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist allen vom |
Staatsrat formulierten Bemerkungen Rechnung getragen worden. | Staatsrat formulierten Bemerkungen Rechnung getragen worden. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen und getreuen Diener | die ehrerbietigen und getreuen Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
6. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 6. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche Liefer- und | Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. | Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. |
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- | Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- |
und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet | und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, | Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, |
insbesondere des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe b); | insbesondere des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe b); |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
des Artikels 3 § 3; | des Artikels 3 § 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des | Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des |
Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte | Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, |
insbesondere der Artikel 2 und 4; | insbesondere der Artikel 2 und 4; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 25. Juni 2001; | Aufträge vom 25. Juni 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juni 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juni 2001; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. |
November 2001; | November 2001; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.925/1/V des Staatsrates vom 13. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.925/1/V des Staatsrates vom 13. |
September 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 | September 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 |
der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der |
Landesverteidigung und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund | Landesverteidigung und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund |
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 |
über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel | über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel |
3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und | 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und |
bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, | bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
"Art. 2 - § 1 - Wenn ein Föderalminister dem Ministerrat einen in | "Art. 2 - § 1 - Wenn ein Föderalminister dem Ministerrat einen in |
Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liefer- oder | Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liefer- oder |
Dienstleistungsauftrag, der auf dem Wege eines Angebotsaufrufs oder im | Dienstleistungsauftrag, der auf dem Wege eines Angebotsaufrufs oder im |
Verhandlungsverfahren zu vergeben ist, zur Billigung unterbreitet, | Verhandlungsverfahren zu vergeben ist, zur Billigung unterbreitet, |
beschliesst der Ministerrat gegebenenfalls, dass unter den Bedingungen | beschliesst der Ministerrat gegebenenfalls, dass unter den Bedingungen |
von § 6 des vorliegenden Artikels durch industrielle Gegenleistungen | von § 6 des vorliegenden Artikels durch industrielle Gegenleistungen |
konkretisierte Erwägungen, die mit der Verstärkung des | konkretisierte Erwägungen, die mit der Verstärkung des |
wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des Landes | wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des Landes |
zusammenhängen und mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen | zusammenhängen und mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen |
Gemeinschaft vereinbar sind, berücksichtigt werden können. Diese | Gemeinschaft vereinbar sind, berücksichtigt werden können. Diese |
industriellen Gegenleistungen beziehen sich auf Untersuchung, | industriellen Gegenleistungen beziehen sich auf Untersuchung, |
Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion von Lieferungen | Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion von Lieferungen |
oder Dienstleistungen, die vorrangig hochtechnologischer Art sein | oder Dienstleistungen, die vorrangig hochtechnologischer Art sein |
müssen. | müssen. |
Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in Bezug auf | Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in Bezug auf |
industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem | industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem |
Vergabeverfahren einen der Beträge erreichen oder überschreiten, die | Vergabeverfahren einen der Beträge erreichen oder überschreiten, die |
in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die | in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die |
vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der | vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der |
Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und | Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher | Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher |
Baukonzessionen auf föderaler Ebene festgelegt sind. | Baukonzessionen auf föderaler Ebene festgelegt sind. |
Ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens ist jeder Auftrag, in dem | Ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens ist jeder Auftrag, in dem |
eine Klausel in Bezug auf industrielle Gegenleistungen vom Ministerrat | eine Klausel in Bezug auf industrielle Gegenleistungen vom Ministerrat |
zugelassen wird, Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu | zugelassen wird, Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu |
veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Die Bekanntmachung gibt | veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Die Bekanntmachung gibt |
diese Klausel an. Für die in Artikel 17 § 2 des Gesetzes erwähnten | diese Klausel an. Für die in Artikel 17 § 2 des Gesetzes erwähnten |
Aufträge, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, gelten die in | Aufträge, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, gelten die in |
Artikel 40 §§ 1 und 3 und in Artikel 66 §§ 1 und 3 des Königlichen | Artikel 40 §§ 1 und 3 und in Artikel 66 §§ 1 und 3 des Königlichen |
Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Bekanntmachungsvorschriften. | Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Bekanntmachungsvorschriften. |
§ 2 - Der Wert des Auftrags wird gemäss den in den Artikeln 28 oder 54 | § 2 - Der Wert des Auftrags wird gemäss den in den Artikeln 28 oder 54 |
des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Regeln | des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Regeln |
geschätzt. | geschätzt. |
§ 3 - Wenn industrielle Gegenleistungen zugelassen werden, wird das | § 3 - Wenn industrielle Gegenleistungen zugelassen werden, wird das |
Zuschlagskriterium in Bezug auf die industriellen Gegenleistungen im | Zuschlagskriterium in Bezug auf die industriellen Gegenleistungen im |
Sonderlastenheft angegeben. Das in § 1 des vorliegenden Artikels | Sonderlastenheft angegeben. Das in § 1 des vorliegenden Artikels |
vorgesehene Einverständnis des Ministerrats bezieht sich ebenfalls auf | vorgesehene Einverständnis des Ministerrats bezieht sich ebenfalls auf |
dieses Kriterium und seinen gewichteten Wert im Vergleich zu den | dieses Kriterium und seinen gewichteten Wert im Vergleich zu den |
anderen Zuschlagskriterien für den Auftrag. Dieser gewichtete Wert | anderen Zuschlagskriterien für den Auftrag. Dieser gewichtete Wert |
darf 15 Prozent sämtlicher Auftragskriterien nicht übersteigen. | darf 15 Prozent sämtlicher Auftragskriterien nicht übersteigen. |
Überdies gibt der Ministerrat sein Einverständnis zu der Höhe der | Überdies gibt der Ministerrat sein Einverständnis zu der Höhe der |
vertraglichen Sanktionen, die für den Fall der Nichterfüllung der vom | vertraglichen Sanktionen, die für den Fall der Nichterfüllung der vom |
Auftragnehmer im Hinblick auf industrielle Gegenleistungen | Auftragnehmer im Hinblick auf industrielle Gegenleistungen |
eingegangenen Verpflichtungen im Sonderlastenheft vorzusehen sind. | eingegangenen Verpflichtungen im Sonderlastenheft vorzusehen sind. |
Diese Sanktionen belaufen sich auf mindestens 10 Prozent des nicht | Diese Sanktionen belaufen sich auf mindestens 10 Prozent des nicht |
realisierten Wertes der industriellen Gegenleistungen. | realisierten Wertes der industriellen Gegenleistungen. |
§ 4 - Wenn industrielle Gegenleistungen zugelassen werden, kann der | § 4 - Wenn industrielle Gegenleistungen zugelassen werden, kann der |
Submittent neben dem Angebot für Lieferungen und Dienstleistungen, die | Submittent neben dem Angebot für Lieferungen und Dienstleistungen, die |
Gegenstand des Auftrags sind, ebenfalls ein Angebot für industrielle | Gegenstand des Auftrags sind, ebenfalls ein Angebot für industrielle |
Gegenleistungen einreichen. In diesem Fall reicht er das Angebot für | Gegenleistungen einreichen. In diesem Fall reicht er das Angebot für |
Lieferungen und Dienstleistungen einerseits und das Angebot für | Lieferungen und Dienstleistungen einerseits und das Angebot für |
industrielle Gegenleistungen andererseits in getrennten, definitiv | industrielle Gegenleistungen andererseits in getrennten, definitiv |
versiegelten Briefumschlägen ein. Diese Briefumschläge werden dem in | versiegelten Briefumschlägen ein. Diese Briefumschläge werden dem in |
Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister | Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister |
zugesendet oder bei ihm abgegeben. Das Nichtvorhandensein oder die | zugesendet oder bei ihm abgegeben. Das Nichtvorhandensein oder die |
Unregelmässigkeit eines Angebots für industrielle Gegenleistungen | Unregelmässigkeit eines Angebots für industrielle Gegenleistungen |
führt nicht zur Unregelmässigkeit des Angebots des Submittenten für | führt nicht zur Unregelmässigkeit des Angebots des Submittenten für |
die Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags | die Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags |
sind. | sind. |
§ 5 - Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen | § 5 - Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen |
bei Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren | bei Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren |
werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle | werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle |
Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft | Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft |
zuständigen Minister übermittelt. | zuständigen Minister übermittelt. |
§ 6 - Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige | § 6 - Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige |
Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre | Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre |
Ordnungsmässigkeit und auf die Kriterien und Vorgaben des | Ordnungsmässigkeit und auf die Kriterien und Vorgaben des |
Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums der industriellen | Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums der industriellen |
Gegenleistungen. | Gegenleistungen. |
Er informiert unverzüglich den für die Wirtschaft zuständigen Minister | Er informiert unverzüglich den für die Wirtschaft zuständigen Minister |
über die nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die | über die nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die |
Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird. | Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird. |
Dieser Minister prüft parallel die Angebote für industrielle | Dieser Minister prüft parallel die Angebote für industrielle |
Gegenleistungen der auf diese Weise ausgewählten Submittenten und | Gegenleistungen der auf diese Weise ausgewählten Submittenten und |
beurteilt sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Für die | beurteilt sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Für die |
Beurteilung werden die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen | Beurteilung werden die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen |
nur in Höhe des Gesamtwertes des Auftrags berücksichtigt. Zu diesem | nur in Höhe des Gesamtwertes des Auftrags berücksichtigt. Zu diesem |
Zweck kann dieser Minister je nach Vergabeverfahren die Submittenten | Zweck kann dieser Minister je nach Vergabeverfahren die Submittenten |
auffordern, ihre Angebote zu erläutern oder darüber zu verhandeln. Der | auffordern, ihre Angebote zu erläutern oder darüber zu verhandeln. Der |
in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister und | in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister und |
der für die Wirtschaft zuständige Minister legen im gemeinsamen | der für die Wirtschaft zuständige Minister legen im gemeinsamen |
Einvernehmen das Datum fest, bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen | Einvernehmen das Datum fest, bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen |
Erläuterungen erteilt und bei Verhandlungsverfahren Änderungen | Erläuterungen erteilt und bei Verhandlungsverfahren Änderungen |
vorgenommen werden können. | vorgenommen werden können. |
Wenn der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige | Wenn der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige |
Minister bei der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen | Minister bei der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen |
Beurteilung schliesst, dass Angebote von vergleichbarem Interesse | Beurteilung schliesst, dass Angebote von vergleichbarem Interesse |
sind, wird für die Vergabe des Auftrags das Kriterium der | sind, wird für die Vergabe des Auftrags das Kriterium der |
industriellen Gegenleistungen berücksichtigt. Im entgegengesetzten | industriellen Gegenleistungen berücksichtigt. Im entgegengesetzten |
Fall wird nur die gemäss Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen | Fall wird nur die gemäss Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen |
vorgenommene Beurteilung berücksichtigt. | vorgenommene Beurteilung berücksichtigt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind unter Angeboten | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind unter Angeboten |
vergleichbaren Interesses Angebote zu verstehen, die sich in der mit | vergleichbaren Interesses Angebote zu verstehen, die sich in der mit |
Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die aus der gemäss | Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die aus der gemäss |
Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgenommenen Beurteilung | Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgenommenen Beurteilung |
hervorgeht, innerhalb einer Spanne von 10 Prozent befinden. Diese | hervorgeht, innerhalb einer Spanne von 10 Prozent befinden. Diese |
Spanne wird nach dem Ergebnis des Submittenten berechnet, der beim | Spanne wird nach dem Ergebnis des Submittenten berechnet, der beim |
Vergleich der Angebote als Erster klassiert worden ist. | Vergleich der Angebote als Erster klassiert worden ist. |
Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister | Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister |
und der für die Wirtschaft zuständige Minister bestimmen, jeder für | und der für die Wirtschaft zuständige Minister bestimmen, jeder für |
seinen Bereich, die anzuwendende Bewertungsmethode im | seinen Bereich, die anzuwendende Bewertungsmethode im |
Sonderlastenheft. | Sonderlastenheft. |
§ 7 - Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige | § 7 - Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige |
Minister informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über | Minister informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über |
Angebote vergleichbaren Interesses. | Angebote vergleichbaren Interesses. |
Innerhalb einer zwischen beiden Ministern vereinbarten Frist, die | Innerhalb einer zwischen beiden Ministern vereinbarten Frist, die |
dreissig Tage ab dieser Inkenntnissetzung nicht übersteigen darf, | dreissig Tage ab dieser Inkenntnissetzung nicht übersteigen darf, |
übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem in Artikel | übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem in Artikel |
6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister die Angebote | 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister die Angebote |
für die berücksichtigten industriellen Gegenleistungen mit ihrer mit | für die berücksichtigten industriellen Gegenleistungen mit ihrer mit |
Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die gemäss der im | Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die gemäss der im |
Sonderlastenheft vorgesehenen Bewertungsmethode festgelegt worden ist. | Sonderlastenheft vorgesehenen Bewertungsmethode festgelegt worden ist. |
§ 8 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem in | § 8 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem in |
Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister | Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister |
vergeben." | vergeben." |
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 4 - Der Auftragnehmer ist durch sein Angebot für industrielle | "Art. 4 - Der Auftragnehmer ist durch sein Angebot für industrielle |
Gegenleistungen gebunden, selbst wenn das Kriterium der industriellen | Gegenleistungen gebunden, selbst wenn das Kriterium der industriellen |
Gegenleistungen für die Vergabe des Auftrags nicht berücksichtigt | Gegenleistungen für die Vergabe des Auftrags nicht berücksichtigt |
worden ist. Die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf | worden ist. Die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf |
industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen führt zur | industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen führt zur |
Anwendung der zu diesem Zweck vorgesehenen Sanktionen." | Anwendung der zu diesem Zweck vorgesehenen Sanktionen." |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft für | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft für |
öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum bekannt gemacht werden, und | öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum bekannt gemacht werden, und |
für Aufträge, für die in Ermangelung einer | für Aufträge, für die in Ermangelung einer |
Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur | Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur |
Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung | Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung |
erfolgt. | erfolgt. |
Art. 4 - Unser Premierminister, Unser Minister der Landesverteidigung | Art. 4 - Unser Premierminister, Unser Minister der Landesverteidigung |
und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit | und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 mars 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 maart 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |