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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/03/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3, de la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 6 februari 1997 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming van leveringen en diensten waarop artikel 3, § 3, van de wet van 24 december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten van toepassing is
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
18 MARS 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 18 MAART 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2001 modifiant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2001 tot
l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics de wijziging van het koninklijk besluit van 6 februari 1997 betreffende
fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3, de la de overheidsopdrachten voor aanneming van leveringen en diensten
loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains waarop artikel 3, § 3, van de wet van 24 december 1993 betreffende de
overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken,
marchés de travaux, de fournitures et de services leveringen en diensten van toepassing is
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 6 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal du 6 février 1997 besluit van 6 december 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit
relatif aux marchés publics de fournitures et de services auxquels van 6 februari 1997 betreffende de overheidsopdrachten voor aanneming
s'applique l'article 3, § 3, de la loi du 24 décembre 1993 relative van leveringen en diensten waarop artikel 3, § 3, van de wet van 24
aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures december 1993 betreffende de overheidsopdrachten en sommige opdrachten
voor aanneming van werken, leveringen en diensten van toepassing is,
et de services, établi par le Service central de traduction allemande opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 6 décembre 2001 vertaling van het koninklijk besluit van 6 december 2001 tot wijziging
modifiant l'arrêté royal du 6 février 1997 relatif aux marchés publics van het koninklijk besluit van 6 februari 1997 betreffende de
de fournitures et de services auxquels s'applique l'article 3, § 3, de overheidsopdrachten voor aanneming van leveringen en diensten waarop
la loi du 24 décembre 1993 relative aux marchés publics et à certains artikel 3, § 3, van de wet van 24 december 1993 betreffende de
overheidsopdrachten en sommige opdrachten voor aanneming van werken,
marchés de travaux, de fournitures et de services. leveringen en diensten van toepassing is.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 18 mars 2002. Gegeven te Brussel, 18 maart 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI UND ALLGEMEINE DIENSTE
6. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche Liefer- und Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche Liefer- und
Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, die vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, die
Artikel 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 über Artikel 2 und 4 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 über
öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3
des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und
bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet,
abzuändern. abzuändern.
Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 regelt das Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 regelt das
Verfahren für die Anwendung der industriellen Gegenleistungen im Verfahren für die Anwendung der industriellen Gegenleistungen im
Rahmen von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 296 Rahmen von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 296
Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft fallen. Gemäss diesem Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b) Gemeinschaft fallen. Gemäss diesem Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe b)
verhindern die Vorschriften des Vertrags nicht, dass "jeder verhindern die Vorschriften des Vertrags nicht, dass "jeder
Mitgliedstaat (...) die Massnahmen ergreifen (kann), die seines Mitgliedstaat (...) die Massnahmen ergreifen (kann), die seines
Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen
erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und
Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Massnahmen
dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen
hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren
nicht beeinträchtigen". nicht beeinträchtigen".
Bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 ist Bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 ist
beabsichtigt worden, zuzulassen, dass im Rahmen der Vergabe von beabsichtigt worden, zuzulassen, dass im Rahmen der Vergabe von
öffentlichen Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der durch Artikel öffentlichen Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der durch Artikel
296 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags gebildeten Ausnahme fallen, 296 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags gebildeten Ausnahme fallen,
industrielle Gegenleistungen berücksichtigt werden. Es sollte industrielle Gegenleistungen berücksichtigt werden. Es sollte
ebenfalls dafür gesorgt werden, bei der Anwendung solcher ebenfalls dafür gesorgt werden, bei der Anwendung solcher
Gegenleistungen eine grössere Transparenz zu gewährleisten, was dem Gegenleistungen eine grössere Transparenz zu gewährleisten, was dem
Wunsch der parlamentarischen Untersuchungskommission für militärische Wunsch der parlamentarischen Untersuchungskommission für militärische
Aufträge entsprach. Aufträge entsprach.
Parallel zu den vorliegenden Abänderungen und im Hinblick auf eine Parallel zu den vorliegenden Abänderungen und im Hinblick auf eine
verbesserte Informierung der Kommission für Militärankäufe der verbesserte Informierung der Kommission für Militärankäufe der
Abgeordnetenkammer wird der Minister der Landesverteidigung diese Abgeordnetenkammer wird der Minister der Landesverteidigung diese
Kommission über vergebene Aufträge mit industriellen Gegenleistungen Kommission über vergebene Aufträge mit industriellen Gegenleistungen
gemäss Modalitäten informieren, die in dem mit ihr vereinbarten gemäss Modalitäten informieren, die in dem mit ihr vereinbarten
administrativen Protokoll bestimmt werden. administrativen Protokoll bestimmt werden.
Die wichtigsten Abänderungen, die Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs Die wichtigsten Abänderungen, die Artikel 1 des vorliegenden Entwurfs
an Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 vornimmt, an Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 vornimmt,
sind: sind:
- Wie in den heutigen Vorschriften ist das Einverständnis des - Wie in den heutigen Vorschriften ist das Einverständnis des
Ministerrats für die Einbeziehung eines Zuschlagskriteriums und seines Ministerrats für die Einbeziehung eines Zuschlagskriteriums und seines
gewichteten Wertes im Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien des gewichteten Wertes im Vergleich zu den anderen Zuschlagskriterien des
Auftrags erforderlich, aber der neue Text präzisiert überdies, dass Auftrags erforderlich, aber der neue Text präzisiert überdies, dass
dieser gewichtete Wert 15 Prozent sämtlicher Auftragskriterien nicht dieser gewichtete Wert 15 Prozent sämtlicher Auftragskriterien nicht
übersteigen darf. übersteigen darf.
Obwohl diese Bestimmung die Berücksichtigung von industriellen Obwohl diese Bestimmung die Berücksichtigung von industriellen
Gegenleistungen zulässt, wenn der Ministerrat damit einverstanden ist, Gegenleistungen zulässt, wenn der Ministerrat damit einverstanden ist,
bezweckt sie, die Auswirkung einer solchen Klausel zu beschränken. In bezweckt sie, die Auswirkung einer solchen Klausel zu beschränken. In
der Tat muss die erste Zielsetzung der Vergabe des Auftrags der Erwerb der Tat muss die erste Zielsetzung der Vergabe des Auftrags der Erwerb
von Ausrüstungen und Dienstleistungen sein, die dem Bedarf des von Ausrüstungen und Dienstleistungen sein, die dem Bedarf des
betreffenden öffentlichen Auftraggebers am besten entsprechen. betreffenden öffentlichen Auftraggebers am besten entsprechen.
Die vertraglichen Sanktionen, die vom öffentlichen Auftraggeber für Die vertraglichen Sanktionen, die vom öffentlichen Auftraggeber für
den Fall der Nichterfüllung der industriellen Gegenleistungen seitens den Fall der Nichterfüllung der industriellen Gegenleistungen seitens
des Auftragnehmers im Sonderlastenheft vorzusehen sind, müssen sich des Auftragnehmers im Sonderlastenheft vorzusehen sind, müssen sich
auf mindestens 10 Prozent des nicht realisierten Wertes der auf mindestens 10 Prozent des nicht realisierten Wertes der
industriellen Gegenleistungen belaufen. Der Ministerrat muss ebenfalls industriellen Gegenleistungen belaufen. Der Ministerrat muss ebenfalls
sein Einverständnis zu diesem Prozentsatz geben. Gemäss den im Bereich sein Einverständnis zu diesem Prozentsatz geben. Gemäss den im Bereich
der verwaltungstechnischen Kontrolle und der Haushaltskontrolle der verwaltungstechnischen Kontrolle und der Haushaltskontrolle
anwendbaren Regeln wird die Finanzinspektion ebenfalls ihr anwendbaren Regeln wird die Finanzinspektion ebenfalls ihr
Einverständnis hinsichtlich der Akte des betreffenden Auftrags und Einverständnis hinsichtlich der Akte des betreffenden Auftrags und
also auch hinsichtlich der vorgeschlagenen Höhe der Sanktionen geben. also auch hinsichtlich der vorgeschlagenen Höhe der Sanktionen geben.
- Artikel 2 § 4, der parallel zu § 6 desselben Artikels zu lesen ist, - Artikel 2 § 4, der parallel zu § 6 desselben Artikels zu lesen ist,
umfasst eine neue Bestimmung in Bezug auf folgende Punkte: umfasst eine neue Bestimmung in Bezug auf folgende Punkte:
- Wenn der Ministerrat die Einreichung eines Angebots für industrielle - Wenn der Ministerrat die Einreichung eines Angebots für industrielle
Gegenleistungen zulässt, haben Submittenten die Möglichkeit, ein Gegenleistungen zulässt, haben Submittenten die Möglichkeit, ein
solches Angebot einzureichen. solches Angebot einzureichen.
- Das Nichtvorhandensein oder die Unregelmässigkeit eines Angebots für - Das Nichtvorhandensein oder die Unregelmässigkeit eines Angebots für
industrielle Gegenleistungen führt nicht zur Unregelmässigkeit des industrielle Gegenleistungen führt nicht zur Unregelmässigkeit des
Angebots des Submittenten für die Lieferungen und Dienstleistungen, Angebots des Submittenten für die Lieferungen und Dienstleistungen,
die Gegenstand des Auftrags sind. die Gegenstand des Auftrags sind.
- Für die Beurteilung werden die vorgeschlagenen industriellen - Für die Beurteilung werden die vorgeschlagenen industriellen
Gegenleistungen nur in Höhe des Gesamtwertes des Auftrags Gegenleistungen nur in Höhe des Gesamtwertes des Auftrags
berücksichtigt. Im Rahmen dieser Beurteilung wird dem eventuellen berücksichtigt. Im Rahmen dieser Beurteilung wird dem eventuellen
Teil, der über diesen Wert hinausgeht, nicht Rechnung getragen. Teil, der über diesen Wert hinausgeht, nicht Rechnung getragen.
- Gemäss § 6 wird das Kriterium der industriellen Gegenleistungen für - Gemäss § 6 wird das Kriterium der industriellen Gegenleistungen für
die Vergabe des Auftrags nur unter der Voraussetzung berücksichtigt, die Vergabe des Auftrags nur unter der Voraussetzung berücksichtigt,
dass die Angebote, die von dem für die Vergabe des Auftrags dass die Angebote, die von dem für die Vergabe des Auftrags
zuständigen Minister berücksichtigt werden, von vergleichbarem zuständigen Minister berücksichtigt werden, von vergleichbarem
Interesse sind. Im Sinne des Erlassentwurfs sind unter Angeboten Interesse sind. Im Sinne des Erlassentwurfs sind unter Angeboten
vergleichbaren Interesses Angebote zu verstehen, die sich in der mit vergleichbaren Interesses Angebote zu verstehen, die sich in der mit
Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die von dem für die Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die von dem für die
Vergabe des Auftrags zuständigen Minister festgelegt wird, innerhalb Vergabe des Auftrags zuständigen Minister festgelegt wird, innerhalb
einer Spanne von 10 Prozent befinden. einer Spanne von 10 Prozent befinden.
Der Begriff der Angebote vergleichbaren Interesses ist nämlich dem Der Begriff der Angebote vergleichbaren Interesses ist nämlich dem
Begriff der gleichwertigen Angebote, von dem in anderen Bestimmungen Begriff der gleichwertigen Angebote, von dem in anderen Bestimmungen
der Vorschriften über öffentliche Aufträge die Rede ist, vorgezogen der Vorschriften über öffentliche Aufträge die Rede ist, vorgezogen
worden. In der Tat setzt die Gleichwertigkeit je nach Fall voraus, worden. In der Tat setzt die Gleichwertigkeit je nach Fall voraus,
dass von zwei Submittenten ein gleicher Preis angeboten worden ist dass von zwei Submittenten ein gleicher Preis angeboten worden ist
oder, bei einem Verfahren mit mehreren Zuschlagskriterien, dass der oder, bei einem Verfahren mit mehreren Zuschlagskriterien, dass der
Beschluss auf eine Gleichwertigkeit schliesst, die es nicht zulässt, Beschluss auf eine Gleichwertigkeit schliesst, die es nicht zulässt,
eine Wahl zwischen den Angeboten zu treffen. eine Wahl zwischen den Angeboten zu treffen.
Infolge der vom Staatsrat formulierten Bemerkung ist die Berechnung Infolge der vom Staatsrat formulierten Bemerkung ist die Berechnung
der Spanne im Text des Entwurfes präzisiert worden. der Spanne im Text des Entwurfes präzisiert worden.
- Wenn keine Angebote vergleichbaren Interesses eingereicht worden - Wenn keine Angebote vergleichbaren Interesses eingereicht worden
sind, bleiben die eventuell mit dem besten Angebot vorgeschlagenen sind, bleiben die eventuell mit dem besten Angebot vorgeschlagenen
Gegenleistungen ausführbar. Gegenleistungen ausführbar.
- Das Sonderlastenheft muss die Bewertungsmethode bestimmen, die bei - Das Sonderlastenheft muss die Bewertungsmethode bestimmen, die bei
der Beurteilung der Angebote anzuwenden ist, die von dem für die der Beurteilung der Angebote anzuwenden ist, die von dem für die
Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und von dem für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister und von dem für die
Wirtschaft zuständigen Minister vorgenommen wird. Diese Bestimmung Wirtschaft zuständigen Minister vorgenommen wird. Diese Bestimmung
verbessert die Transparenz des Verfahrens, insbesondere was den verbessert die Transparenz des Verfahrens, insbesondere was den
Beschluss betrifft, der darauf schliesst, dass zwei oder mehrere Beschluss betrifft, der darauf schliesst, dass zwei oder mehrere
Angebote von vergleichbarem Interesse sind. Angebote von vergleichbarem Interesse sind.
- Die Billigung durch den Ministerrat vor der Vergabe des Auftrags - Die Billigung durch den Ministerrat vor der Vergabe des Auftrags
bindet den für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister, der bindet den für die Vergabe des Auftrags zuständigen Minister, der
diesen Beschluss einhalten muss. diesen Beschluss einhalten muss.
Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997, so wie er Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997, so wie er
durch Artikel 2 des vorliegenden Entwurfes eines Königlichen Erlasses durch Artikel 2 des vorliegenden Entwurfes eines Königlichen Erlasses
abgeändert wird, bestimmt, dass die Nichterfüllung der vom abgeändert wird, bestimmt, dass die Nichterfüllung der vom
Auftragnehmer eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der Auftragnehmer eingegangenen Verpflichtungen zur Anwendung der
vorgesehenen Sanktionen führt, selbst wenn das Kriterium der vorgesehenen Sanktionen führt, selbst wenn das Kriterium der
industriellen Gegenleistungen für die Vergabe des Auftrags nicht industriellen Gegenleistungen für die Vergabe des Auftrags nicht
berücksichtigt worden ist. berücksichtigt worden ist.
Artikel 3 des Entwurfes präzisiert, dass der Erlass am 1. Januar 2002 Artikel 3 des Entwurfes präzisiert, dass der Erlass am 1. Januar 2002
in Kraft tritt für öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum bekannt in Kraft tritt für öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum bekannt
gemacht werden, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer gemacht werden, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer
Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur
Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung
erfolgt. erfolgt.
Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist allen vom Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist allen vom
Staatsrat formulierten Bemerkungen Rechnung getragen worden. Staatsrat formulierten Bemerkungen Rechnung getragen worden.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
6. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 6. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche Liefer- und Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche Liefer- und
Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe b); insbesondere des Artikels 296 Absatz 1 Buchstabe b);
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
des Artikels 3 § 3; des Artikels 3 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 über öffentliche
Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel 3 § 3 des
Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet,
insbesondere der Artikel 2 und 4; insbesondere der Artikel 2 und 4;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 25. Juni 2001; Aufträge vom 25. Juni 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juni 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juni 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
November 2001; November 2001;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf
Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von
höchstens einem Monat; höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.925/1/V des Staatsrates vom 13. Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.925/1/V des Staatsrates vom 13.
September 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 September 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1
der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Premierministers, Unseres Ministers der
Landesverteidigung und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund Landesverteidigung und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997 Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1997
über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel über öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, auf die Artikel
3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und 3 § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und
bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet, bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung findet,
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 2 - § 1 - Wenn ein Föderalminister dem Ministerrat einen in "Art. 2 - § 1 - Wenn ein Föderalminister dem Ministerrat einen in
Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liefer- oder Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Liefer- oder
Dienstleistungsauftrag, der auf dem Wege eines Angebotsaufrufs oder im Dienstleistungsauftrag, der auf dem Wege eines Angebotsaufrufs oder im
Verhandlungsverfahren zu vergeben ist, zur Billigung unterbreitet, Verhandlungsverfahren zu vergeben ist, zur Billigung unterbreitet,
beschliesst der Ministerrat gegebenenfalls, dass unter den Bedingungen beschliesst der Ministerrat gegebenenfalls, dass unter den Bedingungen
von § 6 des vorliegenden Artikels durch industrielle Gegenleistungen von § 6 des vorliegenden Artikels durch industrielle Gegenleistungen
konkretisierte Erwägungen, die mit der Verstärkung des konkretisierte Erwägungen, die mit der Verstärkung des
wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des Landes wirtschaftlichen oder technologischen Potentials des Landes
zusammenhängen und mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen zusammenhängen und mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft vereinbar sind, berücksichtigt werden können. Diese Gemeinschaft vereinbar sind, berücksichtigt werden können. Diese
industriellen Gegenleistungen beziehen sich auf Untersuchung, industriellen Gegenleistungen beziehen sich auf Untersuchung,
Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion von Lieferungen Gestaltung, Entwicklung, Koproduktion oder Produktion von Lieferungen
oder Dienstleistungen, die vorrangig hochtechnologischer Art sein oder Dienstleistungen, die vorrangig hochtechnologischer Art sein
müssen. müssen.
Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in Bezug auf Aufträge, für die vorgeschlagen werden kann, eine Klausel in Bezug auf
industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem industrielle Gegenleistungen einzufügen, müssen je nach gewähltem
Vergabeverfahren einen der Beträge erreichen oder überschreiten, die Vergabeverfahren einen der Beträge erreichen oder überschreiten, die
in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 14. Oktober 1996 über die
vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der vorherige Kontrolle und die Befugnisübertragungen hinsichtlich der
Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher Dienstleistungsaufträge und hinsichtlich der Erteilung öffentlicher
Baukonzessionen auf föderaler Ebene festgelegt sind. Baukonzessionen auf föderaler Ebene festgelegt sind.
Ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens ist jeder Auftrag, in dem Ungeachtet des gewählten Vergabeverfahrens ist jeder Auftrag, in dem
eine Klausel in Bezug auf industrielle Gegenleistungen vom Ministerrat eine Klausel in Bezug auf industrielle Gegenleistungen vom Ministerrat
zugelassen wird, Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu zugelassen wird, Gegenstand einer im Anzeiger der Ausschreibungen zu
veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Die Bekanntmachung gibt veröffentlichenden Auftragsbekanntmachung. Die Bekanntmachung gibt
diese Klausel an. Für die in Artikel 17 § 2 des Gesetzes erwähnten diese Klausel an. Für die in Artikel 17 § 2 des Gesetzes erwähnten
Aufträge, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, gelten die in Aufträge, die im Verhandlungsverfahren zu vergeben sind, gelten die in
Artikel 40 §§ 1 und 3 und in Artikel 66 §§ 1 und 3 des Königlichen Artikel 40 §§ 1 und 3 und in Artikel 66 §§ 1 und 3 des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Bekanntmachungsvorschriften. Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Bekanntmachungsvorschriften.
§ 2 - Der Wert des Auftrags wird gemäss den in den Artikeln 28 oder 54 § 2 - Der Wert des Auftrags wird gemäss den in den Artikeln 28 oder 54
des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Regeln des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 festgelegten Regeln
geschätzt. geschätzt.
§ 3 - Wenn industrielle Gegenleistungen zugelassen werden, wird das § 3 - Wenn industrielle Gegenleistungen zugelassen werden, wird das
Zuschlagskriterium in Bezug auf die industriellen Gegenleistungen im Zuschlagskriterium in Bezug auf die industriellen Gegenleistungen im
Sonderlastenheft angegeben. Das in § 1 des vorliegenden Artikels Sonderlastenheft angegeben. Das in § 1 des vorliegenden Artikels
vorgesehene Einverständnis des Ministerrats bezieht sich ebenfalls auf vorgesehene Einverständnis des Ministerrats bezieht sich ebenfalls auf
dieses Kriterium und seinen gewichteten Wert im Vergleich zu den dieses Kriterium und seinen gewichteten Wert im Vergleich zu den
anderen Zuschlagskriterien für den Auftrag. Dieser gewichtete Wert anderen Zuschlagskriterien für den Auftrag. Dieser gewichtete Wert
darf 15 Prozent sämtlicher Auftragskriterien nicht übersteigen. darf 15 Prozent sämtlicher Auftragskriterien nicht übersteigen.
Überdies gibt der Ministerrat sein Einverständnis zu der Höhe der Überdies gibt der Ministerrat sein Einverständnis zu der Höhe der
vertraglichen Sanktionen, die für den Fall der Nichterfüllung der vom vertraglichen Sanktionen, die für den Fall der Nichterfüllung der vom
Auftragnehmer im Hinblick auf industrielle Gegenleistungen Auftragnehmer im Hinblick auf industrielle Gegenleistungen
eingegangenen Verpflichtungen im Sonderlastenheft vorzusehen sind. eingegangenen Verpflichtungen im Sonderlastenheft vorzusehen sind.
Diese Sanktionen belaufen sich auf mindestens 10 Prozent des nicht Diese Sanktionen belaufen sich auf mindestens 10 Prozent des nicht
realisierten Wertes der industriellen Gegenleistungen. realisierten Wertes der industriellen Gegenleistungen.
§ 4 - Wenn industrielle Gegenleistungen zugelassen werden, kann der § 4 - Wenn industrielle Gegenleistungen zugelassen werden, kann der
Submittent neben dem Angebot für Lieferungen und Dienstleistungen, die Submittent neben dem Angebot für Lieferungen und Dienstleistungen, die
Gegenstand des Auftrags sind, ebenfalls ein Angebot für industrielle Gegenstand des Auftrags sind, ebenfalls ein Angebot für industrielle
Gegenleistungen einreichen. In diesem Fall reicht er das Angebot für Gegenleistungen einreichen. In diesem Fall reicht er das Angebot für
Lieferungen und Dienstleistungen einerseits und das Angebot für Lieferungen und Dienstleistungen einerseits und das Angebot für
industrielle Gegenleistungen andererseits in getrennten, definitiv industrielle Gegenleistungen andererseits in getrennten, definitiv
versiegelten Briefumschlägen ein. Diese Briefumschläge werden dem in versiegelten Briefumschlägen ein. Diese Briefumschläge werden dem in
Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister
zugesendet oder bei ihm abgegeben. Das Nichtvorhandensein oder die zugesendet oder bei ihm abgegeben. Das Nichtvorhandensein oder die
Unregelmässigkeit eines Angebots für industrielle Gegenleistungen Unregelmässigkeit eines Angebots für industrielle Gegenleistungen
führt nicht zur Unregelmässigkeit des Angebots des Submittenten für führt nicht zur Unregelmässigkeit des Angebots des Submittenten für
die Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags die Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags
sind. sind.
§ 5 - Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen § 5 - Nach Öffnung der Angebote für Lieferungen und Dienstleistungen
bei Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren bei Angebotsaufrufen oder nach ihrem Eingang bei Verhandlungsverfahren
werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle werden die Umschläge mit den Angeboten für industrielle
Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft Gegenleistungen unverzüglich und ungeöffnet dem für die Wirtschaft
zuständigen Minister übermittelt. zuständigen Minister übermittelt.
§ 6 - Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige § 6 - Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige
Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre Minister beurteilt die Angebote im Hinblick auf ihre
Ordnungsmässigkeit und auf die Kriterien und Vorgaben des Ordnungsmässigkeit und auf die Kriterien und Vorgaben des
Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums der industriellen Sonderlastenheftes, mit Ausnahme des Kriteriums der industriellen
Gegenleistungen. Gegenleistungen.
Er informiert unverzüglich den für die Wirtschaft zuständigen Minister Er informiert unverzüglich den für die Wirtschaft zuständigen Minister
über die nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die über die nicht ausgewählten Bewerber oder Submittenten und die
Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet wird.
Dieser Minister prüft parallel die Angebote für industrielle Dieser Minister prüft parallel die Angebote für industrielle
Gegenleistungen der auf diese Weise ausgewählten Submittenten und Gegenleistungen der auf diese Weise ausgewählten Submittenten und
beurteilt sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Für die beurteilt sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Für die
Beurteilung werden die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen Beurteilung werden die vorgeschlagenen industriellen Gegenleistungen
nur in Höhe des Gesamtwertes des Auftrags berücksichtigt. Zu diesem nur in Höhe des Gesamtwertes des Auftrags berücksichtigt. Zu diesem
Zweck kann dieser Minister je nach Vergabeverfahren die Submittenten Zweck kann dieser Minister je nach Vergabeverfahren die Submittenten
auffordern, ihre Angebote zu erläutern oder darüber zu verhandeln. Der auffordern, ihre Angebote zu erläutern oder darüber zu verhandeln. Der
in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister und in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister und
der für die Wirtschaft zuständige Minister legen im gemeinsamen der für die Wirtschaft zuständige Minister legen im gemeinsamen
Einvernehmen das Datum fest, bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen Einvernehmen das Datum fest, bis zu dem eventuell bei Angebotsaufrufen
Erläuterungen erteilt und bei Verhandlungsverfahren Änderungen Erläuterungen erteilt und bei Verhandlungsverfahren Änderungen
vorgenommen werden können. vorgenommen werden können.
Wenn der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Wenn der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige
Minister bei der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Minister bei der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen
Beurteilung schliesst, dass Angebote von vergleichbarem Interesse Beurteilung schliesst, dass Angebote von vergleichbarem Interesse
sind, wird für die Vergabe des Auftrags das Kriterium der sind, wird für die Vergabe des Auftrags das Kriterium der
industriellen Gegenleistungen berücksichtigt. Im entgegengesetzten industriellen Gegenleistungen berücksichtigt. Im entgegengesetzten
Fall wird nur die gemäss Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen Fall wird nur die gemäss Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen
vorgenommene Beurteilung berücksichtigt. vorgenommene Beurteilung berücksichtigt.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind unter Angeboten Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind unter Angeboten
vergleichbaren Interesses Angebote zu verstehen, die sich in der mit vergleichbaren Interesses Angebote zu verstehen, die sich in der mit
Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die aus der gemäss Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die aus der gemäss
Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgenommenen Beurteilung Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgenommenen Beurteilung
hervorgeht, innerhalb einer Spanne von 10 Prozent befinden. Diese hervorgeht, innerhalb einer Spanne von 10 Prozent befinden. Diese
Spanne wird nach dem Ergebnis des Submittenten berechnet, der beim Spanne wird nach dem Ergebnis des Submittenten berechnet, der beim
Vergleich der Angebote als Erster klassiert worden ist. Vergleich der Angebote als Erster klassiert worden ist.
Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige Minister
und der für die Wirtschaft zuständige Minister bestimmen, jeder für und der für die Wirtschaft zuständige Minister bestimmen, jeder für
seinen Bereich, die anzuwendende Bewertungsmethode im seinen Bereich, die anzuwendende Bewertungsmethode im
Sonderlastenheft. Sonderlastenheft.
§ 7 - Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige § 7 - Der in Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zuständige
Minister informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über Minister informiert den für die Wirtschaft zuständigen Minister über
Angebote vergleichbaren Interesses. Angebote vergleichbaren Interesses.
Innerhalb einer zwischen beiden Ministern vereinbarten Frist, die Innerhalb einer zwischen beiden Ministern vereinbarten Frist, die
dreissig Tage ab dieser Inkenntnissetzung nicht übersteigen darf, dreissig Tage ab dieser Inkenntnissetzung nicht übersteigen darf,
übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem in Artikel übermittelt der für die Wirtschaft zuständige Minister dem in Artikel
6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister die Angebote 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister die Angebote
für die berücksichtigten industriellen Gegenleistungen mit ihrer mit für die berücksichtigten industriellen Gegenleistungen mit ihrer mit
Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die gemäss der im Gründen versehenen gewichteten Klassifizierung, die gemäss der im
Sonderlastenheft vorgesehenen Bewertungsmethode festgelegt worden ist. Sonderlastenheft vorgesehenen Bewertungsmethode festgelegt worden ist.
§ 8 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem in § 8 - Nach Billigung durch den Ministerrat wird der Auftrag von dem in
Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten zuständigen Minister
vergeben." vergeben."
Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
"Art. 4 - Der Auftragnehmer ist durch sein Angebot für industrielle "Art. 4 - Der Auftragnehmer ist durch sein Angebot für industrielle
Gegenleistungen gebunden, selbst wenn das Kriterium der industriellen Gegenleistungen gebunden, selbst wenn das Kriterium der industriellen
Gegenleistungen für die Vergabe des Auftrags nicht berücksichtigt Gegenleistungen für die Vergabe des Auftrags nicht berücksichtigt
worden ist. Die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf worden ist. Die Nichterfüllung der vom Auftragnehmer im Hinblick auf
industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen führt zur industrielle Gegenleistungen eingegangenen Verpflichtungen führt zur
Anwendung der zu diesem Zweck vorgesehenen Sanktionen." Anwendung der zu diesem Zweck vorgesehenen Sanktionen."
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft für Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft für
öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum bekannt gemacht werden, und öffentliche Aufträge, die ab diesem Datum bekannt gemacht werden, und
für Aufträge, für die in Ermangelung einer für Aufträge, für die in Ermangelung einer
Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur Bekanntmachungsverpflichtung ab diesem Datum eine Aufforderung zur
Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung
erfolgt. erfolgt.
Art. 4 - Unser Premierminister, Unser Minister der Landesverteidigung Art. 4 - Unser Premierminister, Unser Minister der Landesverteidigung
und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit und Unser Minister der Wirtschaft sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2001 Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 mars 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 maart 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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