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Arrêté royal portant fixation du plan d'urgence national relatif à l'approche d'une prise d'otage terroriste ou d'un attentat terroriste. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van het nationaal noodplan betreffende de aanpak van een terroristische gijzelneming of terroristische aanslag. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 MAI 2020. - Arrêté royal portant fixation du plan d'urgence national relatif à l'approche d'une prise d'otage terroriste ou d'un attentat terroriste. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 MEI 2020. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het nationaal noodplan betreffende de aanpak van een terroristische gijzelneming of terroristische aanslag. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 18 mai 2020 portant fixation du plan d'urgence | besluit van 18 mei 2020 tot vaststelling van het nationaal noodplan |
national relatif à l'approche d'une prise d'otage terroriste ou d'un | betreffende de aanpak van een terroristische gijzelneming of |
attentat terroriste (Moniteur belge du 4 juin 2020). | terroristische aanslag (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
18. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung des nationalen | 18. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung des nationalen |
Noteinsatzplans | Noteinsatzplans |
über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder | über die Vorgehensweise bei einer terroristischen Geiselnahme oder |
einem Terroranschlag | einem Terroranschlag |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Artikel 37 und 108 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes; | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, |
insbesondere der Artikel 8 und 9 § 1, § 2 und § 5 Absatz 2; | insbesondere der Artikel 8 und 9 § 1, § 2 und § 5 Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2016 zur Festlegung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2016 zur Festlegung des |
nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer | nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer |
terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag; | terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim | Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim |
Erlass von Vorschriften befreit; | Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst | Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
Inneres akkreditierten Finanzinspektors vom 13. März 2019; | Inneres akkreditierten Finanzinspektors vom 13. März 2019; |
Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst | Aufgrund der Stellungnahme des beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
Justiz akkreditierten Finanzinspektors vom 23. Oktober 2019; | Justiz akkreditierten Finanzinspektors vom 23. Oktober 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
November 2019; | November 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.979/2 des Staatsrates vom 24. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.979/2 des Staatsrates vom 24. Februar |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale | In Erwägung der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei vom 10. Januar 2019; | Polizei vom 10. Januar 2019; |
In Erwägung der Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren | In Erwägung der Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren |
vom 28. März 2019; | vom 28. März 2019; |
In Erwägung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, | In Erwägung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, |
des Artikels 4; | des Artikels 4; |
In Erwägung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, | In Erwägung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, |
insbesondere des Artikels 11; | insbesondere des Artikels 11; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1988 zur Schaffung | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1988 zur Schaffung |
des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung; | des Koordinations- und Krisenzentrums der Regierung; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 31. Januar 2003 zur |
Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und | Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und |
Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2019 über die |
Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf | Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf |
kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister | kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister |
und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in | und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in |
Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf | Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf |
nationaler Ebene erfordern; | nationaler Ebene erfordern; |
In Erwägung, dass es aus Gründen der nationalen Sicherheit notwendig | In Erwägung, dass es aus Gründen der nationalen Sicherheit notwendig |
ist, den nationalen Noteinsatzplan über die Vorgehensweise bei einer | ist, den nationalen Noteinsatzplan über die Vorgehensweise bei einer |
terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag unverzüglich zu | terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag unverzüglich zu |
überarbeiten; | überarbeiten; |
In Erwägung der Empfehlungen der parlamentarischen | In Erwägung der Empfehlungen der parlamentarischen |
Untersuchungskommission, die mit der Untersuchung der Umstände | Untersuchungskommission, die mit der Untersuchung der Umstände |
beauftragt ist, die zu den Terroranschlägen vom 22. März 2016 im | beauftragt ist, die zu den Terroranschlägen vom 22. März 2016 im |
Flughafen Brüssel-National und in der Metrostation Maelbeek in Brüssel | Flughafen Brüssel-National und in der Metrostation Maelbeek in Brüssel |
geführt haben, insbesondere in Bezug auf Sofortmaßnahmen, die zu | geführt haben, insbesondere in Bezug auf Sofortmaßnahmen, die zu |
ergreifen sind, sobald eine Notsituation eintritt; | ergreifen sind, sobald eine Notsituation eintritt; |
Vor Kurzem haben Terrorgruppen und ihre Netzwerke schwere Verbrechen | Vor Kurzem haben Terrorgruppen und ihre Netzwerke schwere Verbrechen |
begangen, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. | begangen, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. |
Sie weiten ihre terroristische Bedrohung zunehmend auf andere Länder | Sie weiten ihre terroristische Bedrohung zunehmend auf andere Länder |
der Welt aus. Nicht mehr nur Mitglieder der Organisationen vor Ort | der Welt aus. Nicht mehr nur Mitglieder der Organisationen vor Ort |
stellen eine Bedrohung dar, sondern auch und vor allem Anhänger | stellen eine Bedrohung dar, sondern auch und vor allem Anhänger |
weltweit. | weltweit. |
Hieraus kann die wichtige Schlussfolgerung gezogen werden, dass die | Hieraus kann die wichtige Schlussfolgerung gezogen werden, dass die |
Bedrohung derzeit vielfältig und weltweit verbreitet ist. Aus der | Bedrohung derzeit vielfältig und weltweit verbreitet ist. Aus der |
Untersuchung der Ziele, der Handlungsweisen und der Täterprofile geht | Untersuchung der Ziele, der Handlungsweisen und der Täterprofile geht |
darüber hinaus hervor, dass es wenige gemeinsame Nenner gibt. Die | darüber hinaus hervor, dass es wenige gemeinsame Nenner gibt. Die |
Koordination der verschiedenen zuständigen Dienste und Behörden ist | Koordination der verschiedenen zuständigen Dienste und Behörden ist |
äußerst prioritär im Hinblick auf eine rechtzeitige Erkennung und | äußerst prioritär im Hinblick auf eine rechtzeitige Erkennung und |
Neutralisierung. | Neutralisierung. |
Terroristische Geiselnahmen oder Terroranschläge werden in den meisten | Terroristische Geiselnahmen oder Terroranschläge werden in den meisten |
Fällen nationale Auswirkungen haben, die sehr schnell über den | Fällen nationale Auswirkungen haben, die sehr schnell über den |
provinzialen Rahmen hinausgehen. Diese Ereignisse verlangen aufgrund | provinzialen Rahmen hinausgehen. Diese Ereignisse verlangen aufgrund |
ihrer Art eine sofortige Reaktion auf Regierungsebene. Derartige | ihrer Art eine sofortige Reaktion auf Regierungsebene. Derartige |
Ereignisse erfordern eine Antwort und eine Bewältigung sowohl seitens | Ereignisse erfordern eine Antwort und eine Bewältigung sowohl seitens |
der Gerichtsbehörden als auch der Verwaltungsbehörden, unter starker | der Gerichtsbehörden als auch der Verwaltungsbehörden, unter starker |
integrierter und multidisziplinärer Einbeziehung der Polizei- und | integrierter und multidisziplinärer Einbeziehung der Polizei- und |
Nachrichtendienste, der Hilfsdienste und anderer öffentlicher Dienste. | Nachrichtendienste, der Hilfsdienste und anderer öffentlicher Dienste. |
Seitens der Gerichtsbehörden werden die strafrechtlichen Ermittlungen | Seitens der Gerichtsbehörden werden die strafrechtlichen Ermittlungen |
von Brüssel aus vom Föderalprokurator geleitet. | von Brüssel aus vom Föderalprokurator geleitet. |
Der Ansatz des Noteinsatzplans ist die Bewältigung einer | Der Ansatz des Noteinsatzplans ist die Bewältigung einer |
Krisensituation, die infolge einer terroristischen Geiselnahme oder | Krisensituation, die infolge einer terroristischen Geiselnahme oder |
eines Terroranschlags entsteht. Eine solche Geiselnahme | eines Terroranschlags entsteht. Eine solche Geiselnahme |
beziehungsweise ein solcher Anschlag kann sich unerwartet ereignen, | beziehungsweise ein solcher Anschlag kann sich unerwartet ereignen, |
jedoch auch das Ergebnis einer bereits identifizierten Bedrohung sein, | jedoch auch das Ergebnis einer bereits identifizierten Bedrohung sein, |
die schließlich umgesetzt worden ist. Spezifisch für letzteren Fall | die schließlich umgesetzt worden ist. Spezifisch für letzteren Fall |
sieht der Noteinsatzplan ein Voralarm-Verfahren vor, um eine | sieht der Noteinsatzplan ein Voralarm-Verfahren vor, um eine |
identifizierte Bedrohung durch eine terroristische Geiselnahme oder | identifizierte Bedrohung durch eine terroristische Geiselnahme oder |
einen Terroranschlag durch Alarmierungs- und Bewältigungsmaßnahmen | einen Terroranschlag durch Alarmierungs- und Bewältigungsmaßnahmen |
weitestgehend zu verringern oder gar zu beseitigen. | weitestgehend zu verringern oder gar zu beseitigen. |
Seit 2012 haben die Föderalstaatsanwaltschaft und das Nationale | Seit 2012 haben die Föderalstaatsanwaltschaft und das Nationale |
Krisenzentrum mehrere Übungen organisiert, um die Verfahren und | Krisenzentrum mehrere Übungen organisiert, um die Verfahren und |
Noteinsatzpläne der betreffenden Behörden und Dienste zu testen. Mit | Noteinsatzpläne der betreffenden Behörden und Dienste zu testen. Mit |
diesen Übungen wurde bezweckt, auf diesem Gebiet die gemischte | diesen Übungen wurde bezweckt, auf diesem Gebiet die gemischte |
Anwendung der gerichtlichen und administrativen Verfahren zu prüfen, | Anwendung der gerichtlichen und administrativen Verfahren zu prüfen, |
die Wechselwirkung zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten zu | die Wechselwirkung zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten zu |
analysieren, die verschiedenen Behörden in der Bewältigung | analysieren, die verschiedenen Behörden in der Bewältigung |
wirklichkeitsnaher Situationen zu trainieren und die verschiedenen | wirklichkeitsnaher Situationen zu trainieren und die verschiedenen |
Entscheidungsprozesse und Kommunikationsverfahren zu verbessern. | Entscheidungsprozesse und Kommunikationsverfahren zu verbessern. |
Nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des | Nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des |
nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer | nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer |
terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag am 18. Mai 2016 | terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag am 18. Mai 2016 |
wurden neue Übungen zwischen der Föderalstaatsanwaltschaft, dem | wurden neue Übungen zwischen der Föderalstaatsanwaltschaft, dem |
Nationalen Krisenzentrum und mehreren Provinzgouverneuren organisiert, | Nationalen Krisenzentrum und mehreren Provinzgouverneuren organisiert, |
um den Noteinsatzplan zu testen. Hierbei wurde deutlich, dass der | um den Noteinsatzplan zu testen. Hierbei wurde deutlich, dass der |
Noteinsatzplan überarbeitet werden musste. | Noteinsatzplan überarbeitet werden musste. |
In den neuen Noteinsatzplan sind die Erkenntnisse aus diesen Übungen | In den neuen Noteinsatzplan sind die Erkenntnisse aus diesen Übungen |
und aus der Bewältigung echter Notsituationen eingeflossen. Der Plan | und aus der Bewältigung echter Notsituationen eingeflossen. Der Plan |
sieht eine neue Struktur für das Krisenmanagement vor, die aus fünf | sieht eine neue Struktur für das Krisenmanagement vor, die aus fünf |
Stäben auf föderaler Ebene (Krisenbewältigungsbüro, Föderaler | Stäben auf föderaler Ebene (Krisenbewältigungsbüro, Föderaler |
Koordinierungsausschuss, föderaler Gerichtsstab, Informationsstab und | Koordinierungsausschuss, föderaler Gerichtsstab, Informationsstab und |
nationaler Opferstab) und drei Stäben auf lokaler Ebene (provinzialer | nationaler Opferstab) und drei Stäben auf lokaler Ebene (provinzialer |
Krisenstab, Gerichtsstab (JUDI) und Einsatzleitstelle (PC-Ops)) | Krisenstab, Gerichtsstab (JUDI) und Einsatzleitstelle (PC-Ops)) |
besteht. | besteht. |
Auf Vorschlag der Premierministerin, des Ministers der Sicherheit und | Auf Vorschlag der Premierministerin, des Ministers der Sicherheit und |
des Innern und des Ministers der Justiz sowie aufgrund der | des Innern und des Ministers der Justiz sowie aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der nationale Noteinsatzplan über die Vorgehensweise bei | Artikel 1 - Der nationale Noteinsatzplan über die Vorgehensweise bei |
einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag wird in | einer terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag wird in |
der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt. | der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt. |
Art. 2 - § 1 - Geben ein plötzliches Ereignis oder eine Bedrohung, die | Art. 2 - § 1 - Geben ein plötzliches Ereignis oder eine Bedrohung, die |
dem Generaldirektor des Nationalen Krisenzentrums oder seinem | dem Generaldirektor des Nationalen Krisenzentrums oder seinem |
Beauftragten zur Kenntnis gebracht werden, möglicherweise Anlass zur | Beauftragten zur Kenntnis gebracht werden, möglicherweise Anlass zur |
Auslösung des in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten | Auslösung des in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten |
Voralarms zur föderalen Phase oder zu der in besagter Anlage erwähnten | Voralarms zur föderalen Phase oder zu der in besagter Anlage erwähnten |
föderalen Phase, kann der Generaldirektor des Nationalen | föderalen Phase, kann der Generaldirektor des Nationalen |
Krisenzentrums beziehungsweise sein Beauftragter vor dieser | Krisenzentrums beziehungsweise sein Beauftragter vor dieser |
eventuellen Auslösung und in Erwartung der Richtlinien des für Inneres | eventuellen Auslösung und in Erwartung der Richtlinien des für Inneres |
zuständigen Ministers ausnahmsweise die dringenden | zuständigen Ministers ausnahmsweise die dringenden |
Verwaltungsmaßnahmen ergreifen oder veranlassen, die sich unter | Verwaltungsmaßnahmen ergreifen oder veranlassen, die sich unter |
Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen als | Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen als |
notwendig erweisen, wenn die Dringlichkeit es nicht zulässt, die | notwendig erweisen, wenn die Dringlichkeit es nicht zulässt, die |
vorerwähnten Richtlinien abzuwarten, da die geringste Verzögerung eine | vorerwähnten Richtlinien abzuwarten, da die geringste Verzögerung eine |
ernsthafte Gefahr für die Bevölkerung darstellen könnte. | ernsthafte Gefahr für die Bevölkerung darstellen könnte. |
Der Generaldirektor des Nationalen Krisenzentrums oder sein | Der Generaldirektor des Nationalen Krisenzentrums oder sein |
Beauftragter teilt dem für Inneres zuständigen Minister so bald wie | Beauftragter teilt dem für Inneres zuständigen Minister so bald wie |
möglich die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen ergriffenen | möglich die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen ergriffenen |
oder veranlassten Maßnahmen unter Angabe der Gründe, warum seine | oder veranlassten Maßnahmen unter Angabe der Gründe, warum seine |
Richtlinien nicht abgewartet werden konnten, mit. | Richtlinien nicht abgewartet werden konnten, mit. |
Die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Maßnahmen | Die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Maßnahmen |
werden unter der Verantwortung des für Inneres zuständigen Ministers | werden unter der Verantwortung des für Inneres zuständigen Ministers |
ergriffen oder veranlasst. | ergriffen oder veranlasst. |
§ 2 - Bei Auslösung des in der Anlage zum vorliegenden Erlass | § 2 - Bei Auslösung des in der Anlage zum vorliegenden Erlass |
erwähnten Voralarms zur föderalen Phase werden die in § 1 erwähnten | erwähnten Voralarms zur föderalen Phase werden die in § 1 erwähnten |
dringenden Maßnahmen so bald wie möglich und spätestens innerhalb von | dringenden Maßnahmen so bald wie möglich und spätestens innerhalb von |
24 Stunden im Rahmen der Koordinierungsversammlung bewertet. | 24 Stunden im Rahmen der Koordinierungsversammlung bewertet. |
Bei Auslösung der in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten | Bei Auslösung der in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten |
föderalen Phase werden die in § 1 erwähnten dringenden Maßnahmen so | föderalen Phase werden die in § 1 erwähnten dringenden Maßnahmen so |
bald wie möglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden vom | bald wie möglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden vom |
Krisenbewältigungsbüro bewertet. | Krisenbewältigungsbüro bewertet. |
Führt das plötzliche Ereignis oder die Bedrohung nicht zur Auslösung | Führt das plötzliche Ereignis oder die Bedrohung nicht zur Auslösung |
des in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Voralarms zur | des in der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Voralarms zur |
föderalen Phase beziehungsweise zu der in besagter Anlage erwähnten | föderalen Phase beziehungsweise zu der in besagter Anlage erwähnten |
föderalen Phase, werden die in § 1 erwähnten dringenden Maßnahmen so | föderalen Phase, werden die in § 1 erwähnten dringenden Maßnahmen so |
bald wie möglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden von dem für | bald wie möglich und spätestens innerhalb von 24 Stunden von dem für |
Inneres zuständigen Minister bewertet. | Inneres zuständigen Minister bewertet. |
Art. 3 - § 1 - Die Provinzgouverneure und die aufgrund von Artikel 48 | Art. 3 - § 1 - Die Provinzgouverneure und die aufgrund von Artikel 48 |
des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler | des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler |
Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration sind | Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration sind |
damit beauftragt, einen besonderen Noteinsatzplan (BNEP) für das | damit beauftragt, einen besonderen Noteinsatzplan (BNEP) für das |
Risiko einer terroristischen Geiselnahme oder eines Terroranschlags | Risiko einer terroristischen Geiselnahme oder eines Terroranschlags |
auszuarbeiten. | auszuarbeiten. |
§ 2 - Die Provinzgouverneure und die aufgrund von Artikel 48 des | § 2 - Die Provinzgouverneure und die aufgrund von Artikel 48 des |
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen | Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen |
zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration legen ihren BNEP dem | zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration legen ihren BNEP dem |
für Inneres zuständigen Minister zur Billigung vor. | für Inneres zuständigen Minister zur Billigung vor. |
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 1. Mai 2016 zur Festlegung des | Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 1. Mai 2016 zur Festlegung des |
nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer | nationalen Noteinsatzplans über die Vorgehensweise bei einer |
terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag wird aufgehoben. | terroristischen Geiselnahme oder einem Terroranschlag wird aufgehoben. |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Der Premierminister, der für Inneres zuständige Minister und | Art. 6 - Der Premierminister, der für Inneres zuständige Minister und |
der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Mai 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Premierministerin | Die Premierministerin |
S. WILMES | S. WILMES |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
P. DE CREM | P. DE CREM |