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Arrêté royal portant des mesures en vue de la prévention des maladies du porc à déclaration obligatoire. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 18 JUIN 2014. - Arrêté royal portant des mesures en vue de la prévention des maladies du porc à déclaration obligatoire. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 18 JUNI 2014. - Koninklijk besluit houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 18 juin 2014 portant des mesures en vue | het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter |
de la prévention des maladies du porc à déclaration obligatoire | voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten (Belgisch Staatsblad |
(Moniteur belge du 9 juillet 2014), tel qu'il a été modifié par | van 9 juli 2014), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit |
l'arrêté royal du 1er juillet 2014 établissant un système | van 1 juli 2014 tot vaststelling van een identificatie- en |
d'identification et d'enregistrement des porcs et relatif aux | registratieregeling voor varkens en tot vaststelling van de |
conditions d'autorisation pour les exploitations de porcs (Moniteur | toelatingsvoorwaarden voor varkensbedrijven (Belgisch Staatsblad van |
belge du 11 juillet 2014). | 11 juli 2014). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
18. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur | 18. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur |
Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten | Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass wird zur Vermeidung der | Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass wird zur Vermeidung der |
Einschleppung meldepflichtiger Schweinekrankheiten in | Einschleppung meldepflichtiger Schweinekrankheiten in |
Schweinehaltungsbetriebe, ob aus anderen Haltungsbetrieben oder aus | Schweinehaltungsbetriebe, ob aus anderen Haltungsbetrieben oder aus |
Drittländern oder Risikogebieten sowie von Wildschweinen, Folgendes | Drittländern oder Risikogebieten sowie von Wildschweinen, Folgendes |
festgelegt: | festgelegt: |
1. Biosicherheitsmaßnahmen, die von Schweinehaltern in jedem | 1. Biosicherheitsmaßnahmen, die von Schweinehaltern in jedem |
Schweinehaltungsbetrieb anzuwenden sind, | Schweinehaltungsbetrieb anzuwenden sind, |
2. Schutzmaßnahmen, die von Transportunternehmern für | 2. Schutzmaßnahmen, die von Transportunternehmern für |
landwirtschaftliche Nutztiere anzuwenden sind, die landwirtschaftliche | landwirtschaftliche Nutztiere anzuwenden sind, die landwirtschaftliche |
Nutztiere zu einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, oder | Nutztiere zu einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, oder |
einem Schlachthof in einem Drittland oder einem Risikogebiet befördert | einem Schlachthof in einem Drittland oder einem Risikogebiet befördert |
haben und daraufhin nach Belgien zurückkehren. | haben und daraufhin nach Belgien zurückkehren. |
Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten: | Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten: |
i. die Begriffsbestimmungen und der Anwendungsbereich des Königlichen | i. die Begriffsbestimmungen und der Anwendungsbereich des Königlichen |
Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von | Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von |
der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen | ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen |
Registrierungen, | Registrierungen, |
ii. die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen | ii. die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen |
Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur | Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur |
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der | Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der |
Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben, mit | Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben, mit |
Ausnahme der Begriffsbestimmung Nr. 21.] | Ausnahme der Begriffsbestimmung Nr. 21.] |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem unter: |
1. Risikogebiet: Gebiet, in dem nach Feststellung des Ausbruchs einer | 1. Risikogebiet: Gebiet, in dem nach Feststellung des Ausbruchs einer |
epidemischen Schweinekrankheit Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahmen | epidemischen Schweinekrankheit Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahmen |
anwendbar sind und das von den nationalen Behörden des betreffenden | anwendbar sind und das von den nationalen Behörden des betreffenden |
Landes oder von der Europäischen Kommission als solches abgegrenzt | Landes oder von der Europäischen Kommission als solches abgegrenzt |
oder bezeichnet worden ist. | oder bezeichnet worden ist. |
Die Liste der Risikogebiete befindet sich in Anlage 1. Der Minister | Die Liste der Risikogebiete befindet sich in Anlage 1. Der Minister |
kann diese Liste je nach epidemiologischer Lage abändern, | kann diese Liste je nach epidemiologischer Lage abändern, |
2. meldepflichtigen Schweinekrankheiten: Schweinekrankheiten, erwähnt | 2. meldepflichtigen Schweinekrankheiten: Schweinekrankheiten, erwähnt |
im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der | im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der |
Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 | Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der | über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der |
Meldepflicht, | Meldepflicht, |
3. epidemischen Schweinekrankheiten: in Anlage 3 erwähnte Krankheiten, | 3. epidemischen Schweinekrankheiten: in Anlage 3 erwähnte Krankheiten, |
4. Bescheinigung: Dokument, das von einer zuständigen Behörde | 4. Bescheinigung: Dokument, das von einer zuständigen Behörde |
ausgestellt wird und für eine zuständige Behörde bestimmt ist, | ausgestellt wird und für eine zuständige Behörde bestimmt ist, |
5. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das von der Agentur ausgestellt | 5. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das von der Agentur ausgestellt |
wird und in dem die Merkmale der Sendungen für den internationalen | wird und in dem die Merkmale der Sendungen für den internationalen |
Handel beschrieben und bescheinigt werden, | Handel beschrieben und bescheinigt werden, |
6. Transportunternehmer: natürliche oder juristische Person, die | 6. Transportunternehmer: natürliche oder juristische Person, die |
entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere | entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere |
befördert, | befördert, |
7. [Haltungsbetrieb (Schweinehaltungsbetrieb): Einrichtung, in der | 7. [Haltungsbetrieb (Schweinehaltungsbetrieb): Einrichtung, in der |
Zuchtschweine, Jungsauen/Jungeber, Mastschweine und/oder Ferkel | Zuchtschweine, Jungsauen/Jungeber, Mastschweine und/oder Ferkel |
gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder versorgt werden,] | gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder versorgt werden,] |
8. landwirtschaftlichen Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, | 8. landwirtschaftlichen Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, |
Hirsche, Geflügel, Hasentiere, Equiden und Aquakulturtiere, | Hirsche, Geflügel, Hasentiere, Equiden und Aquakulturtiere, |
9. [...] | 9. [...] |
10. [...] | 10. [...] |
11. [...] | 11. [...] |
12. [...] | 12. [...] |
13. [...] | 13. [...] |
14. [...] | 14. [...] |
15. [...] | 15. [...] |
16. [...] | 16. [...] |
17. [...] | 17. [...] |
18. [...] | 18. [...] |
19. [...] | 19. [...] |
20. [...] | 20. [...] |
21. [...] | 21. [...] |
22. [...] | 22. [...] |
23. [...] | 23. [...] |
24. [...] | 24. [...] |
25. [...] | 25. [...] |
26. [...] | 26. [...] |
27. [...] | 27. [...] |
[Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 48 Nr. 1 des K.E. vom 1. Juli 2014 | [Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 48 Nr. 1 des K.E. vom 1. Juli 2014 |
(B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 2 Nr. 7 ersetzt durch Art. 48 Nr. 2 des | (B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 2 Nr. 7 ersetzt durch Art. 48 Nr. 2 des |
K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 2 Nr. 9 bis 27 | K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 2 Nr. 9 bis 27 |
aufgehoben durch Art. 48 Nr. 3 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. | aufgehoben durch Art. 48 Nr. 3 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. |
Juli 2014)] | Juli 2014)] |
KAPITEL 2 - Allgemeine Biosicherheitsmaßnahmen in | KAPITEL 2 - Allgemeine Biosicherheitsmaßnahmen in |
Schweinehaltungsbetrieben | Schweinehaltungsbetrieben |
Art. 3 - Der Tierhalter gewährleistet, dass sein Haltungsbetrieb | Art. 3 - Der Tierhalter gewährleistet, dass sein Haltungsbetrieb |
folgende Anforderungen in Sachen Infrastruktur und Ausstattung | folgende Anforderungen in Sachen Infrastruktur und Ausstattung |
erfüllt: | erfüllt: |
1. Der Haltungsbetrieb verfügt über einen Ver- und Entladeplatz für | 1. Der Haltungsbetrieb verfügt über einen Ver- und Entladeplatz für |
Schweine aus hartem Material. Dieser Ort muss gereinigt und | Schweine aus hartem Material. Dieser Ort muss gereinigt und |
desinfiziert werden können. | desinfiziert werden können. |
2. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine feste Lagerstätte für | 2. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine feste Lagerstätte für |
Tierkörper, die so angelegt ist, dass das Einsammeln erfolgen kann, | Tierkörper, die so angelegt ist, dass das Einsammeln erfolgen kann, |
ohne den Betrieb zu durchqueren. Diese Lagerstätte wird nach jedem | ohne den Betrieb zu durchqueren. Diese Lagerstätte wird nach jedem |
Einsammeln gereinigt und desinfiziert. | Einsammeln gereinigt und desinfiziert. |
3. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine Hygieneschleuse: Es handelt | 3. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine Hygieneschleuse: Es handelt |
sich um einen von Stall- und Wohnräumen getrennten Umkleideraum, | sich um einen von Stall- und Wohnräumen getrennten Umkleideraum, |
ausgestattet mit einem Waschbecken mit fließendem Wasser und Seife, | ausgestattet mit einem Waschbecken mit fließendem Wasser und Seife, |
mit einem Fußbecken zur Reinigung und Desinfizierung von Stiefeln und | mit einem Fußbecken zur Reinigung und Desinfizierung von Stiefeln und |
mit Stiefeln und sauberen Overalls, um Besuchern zu ermöglichen, sich | mit Stiefeln und sauberen Overalls, um Besuchern zu ermöglichen, sich |
vor Betreten der Ställe umzuziehen. | vor Betreten der Ställe umzuziehen. |
4. Der Haltungsbetrieb verfügt über einen Vorrat an | 4. Der Haltungsbetrieb verfügt über einen Vorrat an |
Desinfektionsmitteln. | Desinfektionsmitteln. |
5. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine Reinigungs- und | 5. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine Reinigungs- und |
Desinfektionsausrüstung, die dem Bedarf des Betriebs angepasst ist, | Desinfektionsausrüstung, die dem Bedarf des Betriebs angepasst ist, |
außer es wird der Einsatz eines hierauf spezialisierten Unternehmens | außer es wird der Einsatz eines hierauf spezialisierten Unternehmens |
nachgewiesen. | nachgewiesen. |
Dennoch ist stets eine Mindestausrüstung für die Reinigung und | Dennoch ist stets eine Mindestausrüstung für die Reinigung und |
Desinfizierung der Fahrzeuge, der Lagerstätte für Tierkörper und der | Desinfizierung der Fahrzeuge, der Lagerstätte für Tierkörper und der |
Ställe sowie für die Fußbecken vorrätig, mit: | Ställe sowie für die Fußbecken vorrätig, mit: |
a) mindestens fünf Litern Desinfektionsmittel, | a) mindestens fünf Litern Desinfektionsmittel, |
b) einem Hochdruckreiniger. | b) einem Hochdruckreiniger. |
Art. 4 - Der Tierhalter gewährleistet, dass folgende | Art. 4 - Der Tierhalter gewährleistet, dass folgende |
Betriebsbedingungen erfüllt sind: | Betriebsbedingungen erfüllt sind: |
1. Der Haltungsbetrieb ist so abgeschlossen, dass das Betreten der | 1. Der Haltungsbetrieb ist so abgeschlossen, dass das Betreten der |
Ställe erst nach Meldung beim Tierhalter und nach korrekter Benutzung | Ställe erst nach Meldung beim Tierhalter und nach korrekter Benutzung |
der Hygieneschleuse und Waschen der Hände ermöglicht wird. | der Hygieneschleuse und Waschen der Hände ermöglicht wird. |
2. Die Betriebsgebäude sind vor Wildvögeln geschützt, gegebenenfalls | 2. Die Betriebsgebäude sind vor Wildvögeln geschützt, gegebenenfalls |
mit Ausnahme der Zugänge zum Auslauf im Freien bei extensiver | mit Ausnahme der Zugänge zum Auslauf im Freien bei extensiver |
Tierhaltung. | Tierhaltung. |
3. Ein effizientes Programm zur Bekämpfung von Ungeziefer findet | 3. Ein effizientes Programm zur Bekämpfung von Ungeziefer findet |
Anwendung. | Anwendung. |
4. Jeder Stall beziehungsweise jede Abteilung wird mindestens einmal | 4. Jeder Stall beziehungsweise jede Abteilung wird mindestens einmal |
pro Jahr geleert, gereinigt und desinfiziert. | pro Jahr geleert, gereinigt und desinfiziert. |
Eine Abteilung darf erst wieder belegt werden, nachdem sie nach | Eine Abteilung darf erst wieder belegt werden, nachdem sie nach |
Reinigung und Desinfizierung vollständig trocken ist. | Reinigung und Desinfizierung vollständig trocken ist. |
5. Es wird ein Besucherregister geführt. Darin werden für jeden Besuch | 5. Es wird ein Besucherregister geführt. Darin werden für jeden Besuch |
die Besucher, die Zugang zu den Ställen gehabt haben, auch wenn nicht | die Besucher, die Zugang zu den Ställen gehabt haben, auch wenn nicht |
beruflich oder gewerblich, und folgende Angaben chronologisch | beruflich oder gewerblich, und folgende Angaben chronologisch |
registriert: | registriert: |
a) Datum und Uhrzeit des Besuchs, | a) Datum und Uhrzeit des Besuchs, |
b) Name (und gegebenenfalls Firma) des Besuchers, | b) Name (und gegebenenfalls Firma) des Besuchers, |
c) Grund des Besuchs. | c) Grund des Besuchs. |
Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 sind nicht anwendbar auf Betriebe, in | Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 sind nicht anwendbar auf Betriebe, in |
denen höchstens drei Schweine als Mast- oder Heimtiere gehalten | denen höchstens drei Schweine als Mast- oder Heimtiere gehalten |
werden, in die die Schweine mit betriebseigenem Fahrzeug verbracht | werden, in die die Schweine mit betriebseigenem Fahrzeug verbracht |
worden sind und von denen aus keine Schweine oder Erzeugnisse davon | worden sind und von denen aus keine Schweine oder Erzeugnisse davon |
verkauft oder befördert werden. | verkauft oder befördert werden. |
Art. 6 - Der Tierhalter gewährleistet, dass der Zugang zu seinem | Art. 6 - Der Tierhalter gewährleistet, dass der Zugang zu seinem |
Haltungsbetrieb verboten ist für jedes Fahrzeug, jede Person und | Haltungsbetrieb verboten ist für jedes Fahrzeug, jede Person und |
sämtliches Material, das/die in den zweiundsiebzig Stunden davor: | sämtliches Material, das/die in den zweiundsiebzig Stunden davor: |
1. mit Schweinen aus einem Drittland oder einem Risikogebiet in | 1. mit Schweinen aus einem Drittland oder einem Risikogebiet in |
Kontakt gekommen ist, | Kontakt gekommen ist, |
2. in einem Haltungsbetrieb oder an einem Ort in einem Drittland oder | 2. in einem Haltungsbetrieb oder an einem Ort in einem Drittland oder |
einem Risikogebiet gewesen ist, wo Schweine gehalten werden. | einem Risikogebiet gewesen ist, wo Schweine gehalten werden. |
Das in Absatz 1 vorgesehene Verbot findet keine Anwendung auf: | Das in Absatz 1 vorgesehene Verbot findet keine Anwendung auf: |
1. das Personal der Agentur und die Personen, die im Auftrag der | 1. das Personal der Agentur und die Personen, die im Auftrag der |
Agentur arbeiten, im Rahmen ihrer Arbeit, | Agentur arbeiten, im Rahmen ihrer Arbeit, |
2. das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im | 2. das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im |
Auftrag dieser Behörden arbeiten, im Rahmen ihrer Arbeit. | Auftrag dieser Behörden arbeiten, im Rahmen ihrer Arbeit. |
Art. 7 - § 1 - Der Tierhalter, der Schweine in seinen Haltungsbetrieb | Art. 7 - § 1 - Der Tierhalter, der Schweine in seinen Haltungsbetrieb |
verbracht hat, entfernt in den vier Wochen nach dieser Verbringung nur | verbracht hat, entfernt in den vier Wochen nach dieser Verbringung nur |
Schlachtschweine aus diesem. | Schlachtschweine aus diesem. |
Das in Absatz 1 vorgesehene Entfernungsverbot findet keine Anwendung, | Das in Absatz 1 vorgesehene Entfernungsverbot findet keine Anwendung, |
wenn die verbrachten Schweine während mindestens vier Wochen in einem | wenn die verbrachten Schweine während mindestens vier Wochen in einem |
Quarantänebetrieb oder Quarantänestall untergebracht werden, der | Quarantänebetrieb oder Quarantänestall untergebracht werden, der |
folgende Anforderungen erfüllt: | folgende Anforderungen erfüllt: |
1. Zwischen dem Quarantänestall beziehungsweise -betrieb und dem | 1. Zwischen dem Quarantänestall beziehungsweise -betrieb und dem |
Bestimmungsbetrieb besteht eine ständige Verbindung und beide Betriebe | Bestimmungsbetrieb besteht eine ständige Verbindung und beide Betriebe |
haben denselben in SANITEL registrierten Tierhalter. | haben denselben in SANITEL registrierten Tierhalter. |
2. Die Verbindung zwischen diesen Betrieben muss vorab in SANITEL | 2. Die Verbindung zwischen diesen Betrieben muss vorab in SANITEL |
registriert sein, mit dem Einverständnis der Agentur. | registriert sein, mit dem Einverständnis der Agentur. |
§ 2 - Beim Auffüllen einer Abteilung des Haltungsbetriebs mit | § 2 - Beim Auffüllen einer Abteilung des Haltungsbetriebs mit |
Mastschweinen aus einem anderen Haltungsbetrieb darf der Zeitraum | Mastschweinen aus einem anderen Haltungsbetrieb darf der Zeitraum |
zwischen der Verbringung des ersten und der Verbringung des letzten | zwischen der Verbringung des ersten und der Verbringung des letzten |
Schweins dieser Abteilung nicht mehr als acht Tage betragen. | Schweins dieser Abteilung nicht mehr als acht Tage betragen. |
§ 3 - Beim Auffüllen einer Abteilung eines Ferkelzuchtbetriebs mit | § 3 - Beim Auffüllen einer Abteilung eines Ferkelzuchtbetriebs mit |
Schweinen aus einem anderen Haltungsbetrieb darf der Zeitraum zwischen | Schweinen aus einem anderen Haltungsbetrieb darf der Zeitraum zwischen |
der Verbringung des ersten und der Verbringung des letzten Ferkels | der Verbringung des ersten und der Verbringung des letzten Ferkels |
dieser Abteilung nicht mehr als drei Tage betragen. | dieser Abteilung nicht mehr als drei Tage betragen. |
KAPITEL 3 - Biosicherheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen die | KAPITEL 3 - Biosicherheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen die |
Einschleppung epidemischer Schweinekrankheiten durch die Beförderung | Einschleppung epidemischer Schweinekrankheiten durch die Beförderung |
landwirtschaftlicher Nutztiere aus Risikogebieten oder Drittländern | landwirtschaftlicher Nutztiere aus Risikogebieten oder Drittländern |
Art. 8 - Jeder Transportunternehmer, der ein Fahrzeug benutzt, um | Art. 8 - Jeder Transportunternehmer, der ein Fahrzeug benutzt, um |
landwirtschaftliche Nutztiere zu einem Schweinehaltungsbetrieb oder | landwirtschaftliche Nutztiere zu einem Schweinehaltungsbetrieb oder |
Schlachthof in einem Drittland oder einem Risikogebiet zu befördern, | Schlachthof in einem Drittland oder einem Risikogebiet zu befördern, |
führt bei Ankunft in Belgien die Maßnahmen des vorliegenden Kapitels | führt bei Ankunft in Belgien die Maßnahmen des vorliegenden Kapitels |
aus. | aus. |
Diese Maßnahmen gelten jedoch nicht für Transportunternehmer, die auf | Diese Maßnahmen gelten jedoch nicht für Transportunternehmer, die auf |
der Durchfahrt durch Belgien sind und keinerlei Kontakt mit | der Durchfahrt durch Belgien sind und keinerlei Kontakt mit |
Haltungsbetrieben haben. | Haltungsbetrieben haben. |
Art. 9 - § 1 - Jeder Transportunternehmer, wie in Artikel 8 erwähnt, | Art. 9 - § 1 - Jeder Transportunternehmer, wie in Artikel 8 erwähnt, |
informiert die für sein Unternehmen zuständige PKE beziehungsweise, | informiert die für sein Unternehmen zuständige PKE beziehungsweise, |
für nicht in Belgien ansässige Transportunternehmer, die PKE des Orts | für nicht in Belgien ansässige Transportunternehmer, die PKE des Orts |
der Einfahrt binnen vierundzwanzig Stunden nach Eintreffen des | der Einfahrt binnen vierundzwanzig Stunden nach Eintreffen des |
Fahrzeugs in Belgien. | Fahrzeugs in Belgien. |
§ 2 - Jeder Transportunternehmer, wie in Artikel 8 erwähnt, reinigt | § 2 - Jeder Transportunternehmer, wie in Artikel 8 erwähnt, reinigt |
und desinfiziert sein Fahrzeug, bevor es auf belgisches Staatsgebiet | und desinfiziert sein Fahrzeug, bevor es auf belgisches Staatsgebiet |
gelangt. | gelangt. |
Diese Reinigung und Desinfizierung werden vom Transportunternehmer | Diese Reinigung und Desinfizierung werden vom Transportunternehmer |
bestätigt, entweder, für in Belgien ansässige Transportunternehmer, in | bestätigt, entweder, für in Belgien ansässige Transportunternehmer, in |
Teil 1 des Dokuments, dessen Muster sich in Anlage 2 befindet und das | Teil 1 des Dokuments, dessen Muster sich in Anlage 2 befindet und das |
die Agentur dem Transportunternehmer bei der Ausstellung der | die Agentur dem Transportunternehmer bei der Ausstellung der |
Bescheinigung übergeben hat, die dem Handelsverkehr mit einem | Bescheinigung übergeben hat, die dem Handelsverkehr mit einem |
Drittland oder einem Risikogebiet beziehungsweise der Ausfuhr in | Drittland oder einem Risikogebiet beziehungsweise der Ausfuhr in |
dieses Land beziehungsweise in dieses Gebiet vorausgeht, oder, für | dieses Land beziehungsweise in dieses Gebiet vorausgeht, oder, für |
nicht in Belgien ansässige Transportunternehmer, in einem Dokument, | nicht in Belgien ansässige Transportunternehmer, in einem Dokument, |
das mit dem Muster von Teil 1 der Anlage 2 gleichwertig ist. | das mit dem Muster von Teil 1 der Anlage 2 gleichwertig ist. |
Dieses Dokument wird auf Verlangen bei einer Kontrolle der Agentur | Dieses Dokument wird auf Verlangen bei einer Kontrolle der Agentur |
vorgelegt. | vorgelegt. |
§ 3 - Jeder Transportunternehmer muss, bevor er mit dem in § 2 | § 3 - Jeder Transportunternehmer muss, bevor er mit dem in § 2 |
erwähnten Fahrzeug einen neuen Transport ab einem auf belgischem | erwähnten Fahrzeug einen neuen Transport ab einem auf belgischem |
Staatsgebiet gelegenen Haltungsbetrieb durchführt: | Staatsgebiet gelegenen Haltungsbetrieb durchführt: |
1. dieses Fahrzeug ein zweites Mal reinigen und desinfizieren. Er | 1. dieses Fahrzeug ein zweites Mal reinigen und desinfizieren. Er |
bestätigt diesen zweiten Vorgang in einem Dokument, das mit dem Muster | bestätigt diesen zweiten Vorgang in einem Dokument, das mit dem Muster |
von Teil 2 der Anlage 2 gleichwertig ist, | von Teil 2 der Anlage 2 gleichwertig ist, |
2. diese zweite Reinigung und Desinfizierung von der Agentur | 2. diese zweite Reinigung und Desinfizierung von der Agentur |
kontrollieren lassen. Die Agentur bestätigt eine günstige Kontrolle in | kontrollieren lassen. Die Agentur bestätigt eine günstige Kontrolle in |
Teil 2 der Anlage 2 oder gegebenenfalls in dem entsprechenden | Teil 2 der Anlage 2 oder gegebenenfalls in dem entsprechenden |
Dokument. | Dokument. |
§ 4 - Nachdem alle Teile des vorerwähnten Dokuments vollständig | § 4 - Nachdem alle Teile des vorerwähnten Dokuments vollständig |
ausgefüllt worden sind, übermittelt der Transportunternehmer der | ausgefüllt worden sind, übermittelt der Transportunternehmer der |
Agentur sofort eine Kopie. Der Transportunternehmer muss das Original | Agentur sofort eine Kopie. Der Transportunternehmer muss das Original |
dieses Dokuments mindestens fünf Jahre lang in seinem Register | dieses Dokuments mindestens fünf Jahre lang in seinem Register |
aufbewahren. | aufbewahren. |
Art. 10 - Alle Kosten im Zusammenhang mit der in Artikel 9 erwähnten | Art. 10 - Alle Kosten im Zusammenhang mit der in Artikel 9 erwähnten |
Reinigung und Desinfizierung gehen zu Lasten des | Reinigung und Desinfizierung gehen zu Lasten des |
Transportunternehmers. | Transportunternehmers. |
KAPITEL 4 - Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungsbetrieben zur | KAPITEL 4 - Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungsbetrieben zur |
Vorbeugung gegen die von Wildschweinen ausgehende Einschleppung | Vorbeugung gegen die von Wildschweinen ausgehende Einschleppung |
meldepflichtiger Schweinekrankheiten | meldepflichtiger Schweinekrankheiten |
Art. 11 - Der Tierhalter gewährleistet, dass weder lebende, verendet | Art. 11 - Der Tierhalter gewährleistet, dass weder lebende, verendet |
aufgefundene oder bei der Jagd erlegte Wildschweine noch direkt von | aufgefundene oder bei der Jagd erlegte Wildschweine noch direkt von |
einer Jagdaktivität stammende Körperteile eines Wildschweins in seinen | einer Jagdaktivität stammende Körperteile eines Wildschweins in seinen |
Schweinehaltungsbetrieb eingeführt werden. | Schweinehaltungsbetrieb eingeführt werden. |
Art. 12 - Der Tierhalter gewährleistet, dass der Kontakt mit Schweinen | Art. 12 - Der Tierhalter gewährleistet, dass der Kontakt mit Schweinen |
seines Haltungsbetriebs jedem verboten ist, der in den achtundvierzig | seines Haltungsbetriebs jedem verboten ist, der in den achtundvierzig |
Stunden vorher direkt mit einem Wildschwein in Kontakt gekommen ist. | Stunden vorher direkt mit einem Wildschwein in Kontakt gekommen ist. |
Art. 13 - § 1 - Der Tierhalter gewährleistet, dass jeglicher direkte | Art. 13 - § 1 - Der Tierhalter gewährleistet, dass jeglicher direkte |
Kontakt zwischen Schweinen eines Haltungsbetriebs und Wildschweinen | Kontakt zwischen Schweinen eines Haltungsbetriebs und Wildschweinen |
vermieden wird, nämlich: | vermieden wird, nämlich: |
1. indem die Schweine in Ställen untergebracht sind, die so gebaut | 1. indem die Schweine in Ställen untergebracht sind, die so gebaut |
sind, dass Wildschweine weder eindringen noch mit den Schweinen in | sind, dass Wildschweine weder eindringen noch mit den Schweinen in |
Kontakt kommen können, | Kontakt kommen können, |
2. mittels einer doppelten Einfriedung oder einer Trennung aus hartem | 2. mittels einer doppelten Einfriedung oder einer Trennung aus hartem |
Material, wenn Schweine des Bestands Zugang zu einer Auslauffläche | Material, wenn Schweine des Bestands Zugang zu einer Auslauffläche |
haben. | haben. |
§ 2 - Der Tierhalter gewährleistet, dass das Material und das Futter, | § 2 - Der Tierhalter gewährleistet, dass das Material und das Futter, |
die für den Haltungsbetrieb verwendet werden, gegen jeglichen Kontakt | die für den Haltungsbetrieb verwendet werden, gegen jeglichen Kontakt |
mit Wildschweinen geschützt sind. Futtersilos werden durch einen Zaun | mit Wildschweinen geschützt sind. Futtersilos werden durch einen Zaun |
geschützt, damit jeglicher Kontakt mit Wildschweinen jederzeit | geschützt, damit jeglicher Kontakt mit Wildschweinen jederzeit |
verhindert wird. | verhindert wird. |
§ 3 - Wenn Wildschweine in Anlagen eindringen, in denen Schweine | § 3 - Wenn Wildschweine in Anlagen eindringen, in denen Schweine |
untergebracht sind, benachrichtigt der Tierhalter die PKE. | untergebracht sind, benachrichtigt der Tierhalter die PKE. |
Binnen achtundvierzig Stunden nach Benachrichtigung der Agentur | Binnen achtundvierzig Stunden nach Benachrichtigung der Agentur |
beginnt diese eine epidemiologische Untersuchung, um eine Infektion | beginnt diese eine epidemiologische Untersuchung, um eine Infektion |
von Schweinen des Bestands mit einer meldepflichtigen | von Schweinen des Bestands mit einer meldepflichtigen |
Schweinekrankheit zu bestätigen oder auszuschließen. Die Agentur kann | Schweinekrankheit zu bestätigen oder auszuschließen. Die Agentur kann |
gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt, Proben von Schweinen des | gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt, Proben von Schweinen des |
Bestands nehmen oder nehmen lassen. Während der epidemiologischen | Bestands nehmen oder nehmen lassen. Während der epidemiologischen |
Untersuchung und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur dem | Untersuchung und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur dem |
Tierhalter den Abschluss dieser Untersuchung mitteilt, dürfen keine | Tierhalter den Abschluss dieser Untersuchung mitteilt, dürfen keine |
Schweine aus dem Betrieb verbracht werden, außer für einen direkten | Schweine aus dem Betrieb verbracht werden, außer für einen direkten |
Transport zu einem Schlachthof. | Transport zu einem Schlachthof. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 14 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 14 - [Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 15 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für | Art. 15 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für |
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister sind, jeder | die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister sind, jeder |
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
ANLAGE 3 | ANLAGE 3 |
Epidemische Schweinekrankheiten: | Epidemische Schweinekrankheiten: |
a) vesikuläre Schweinekrankheit, | a) vesikuläre Schweinekrankheit, |
b) vesikuläre Stomatitis, | b) vesikuläre Stomatitis, |
c) afrikanische Schweinepest, | c) afrikanische Schweinepest, |
d) klassische Schweinepest, | d) klassische Schweinepest, |
e) Maul- und Klauenseuche. | e) Maul- und Klauenseuche. |