Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/06/2014
← Retour vers "Arrêté royal portant des mesures en vue de la prévention des maladies du porc à déclaration obligatoire. - Coordination officieuse en langue allemande "
Arrêté royal portant des mesures en vue de la prévention des maladies du porc à déclaration obligatoire. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Officieuze coördinatie in het Duits
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 18 JUIN 2014. - Arrêté royal portant des mesures en vue de la prévention des maladies du porc à déclaration obligatoire. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 18 JUNI 2014. - Koninklijk besluit houdende maatregelen ter voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 18 juin 2014 portant des mesures en vue het koninklijk besluit van 18 juni 2014 houdende maatregelen ter
de la prévention des maladies du porc à déclaration obligatoire voorkoming van aangifteplichtige varkensziekten (Belgisch Staatsblad
(Moniteur belge du 9 juillet 2014), tel qu'il a été modifié par van 9 juli 2014), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit
l'arrêté royal du 1er juillet 2014 établissant un système van 1 juli 2014 tot vaststelling van een identificatie- en
d'identification et d'enregistrement des porcs et relatif aux registratieregeling voor varkens en tot vaststelling van de
conditions d'autorisation pour les exploitations de porcs (Moniteur toelatingsvoorwaarden voor varkensbedrijven (Belgisch Staatsblad van
belge du 11 juillet 2014). 11 juli 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
18. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur 18. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur
Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten Vorbeugung gegen meldepflichtige Schweinekrankheiten
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass wird zur Vermeidung der Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass wird zur Vermeidung der
Einschleppung meldepflichtiger Schweinekrankheiten in Einschleppung meldepflichtiger Schweinekrankheiten in
Schweinehaltungsbetriebe, ob aus anderen Haltungsbetrieben oder aus Schweinehaltungsbetriebe, ob aus anderen Haltungsbetrieben oder aus
Drittländern oder Risikogebieten sowie von Wildschweinen, Folgendes Drittländern oder Risikogebieten sowie von Wildschweinen, Folgendes
festgelegt: festgelegt:
1. Biosicherheitsmaßnahmen, die von Schweinehaltern in jedem 1. Biosicherheitsmaßnahmen, die von Schweinehaltern in jedem
Schweinehaltungsbetrieb anzuwenden sind, Schweinehaltungsbetrieb anzuwenden sind,
2. Schutzmaßnahmen, die von Transportunternehmern für 2. Schutzmaßnahmen, die von Transportunternehmern für
landwirtschaftliche Nutztiere anzuwenden sind, die landwirtschaftliche landwirtschaftliche Nutztiere anzuwenden sind, die landwirtschaftliche
Nutztiere zu einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, oder Nutztiere zu einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, oder
einem Schlachthof in einem Drittland oder einem Risikogebiet befördert einem Schlachthof in einem Drittland oder einem Risikogebiet befördert
haben und daraufhin nach Belgien zurückkehren. haben und daraufhin nach Belgien zurückkehren.
Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten: Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten:
i. die Begriffsbestimmungen und der Anwendungsbereich des Königlichen i. die Begriffsbestimmungen und der Anwendungsbereich des Königlichen
Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von
der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen
Registrierungen, Registrierungen,
ii. die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen ii. die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 des Königlichen
Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung eines Systems zur
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben, mit Bedingungen für die Zulassung von Schweinehaltungsbetrieben, mit
Ausnahme der Begriffsbestimmung Nr. 21.] Ausnahme der Begriffsbestimmung Nr. 21.]
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem unter: Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man zudem unter:
1. Risikogebiet: Gebiet, in dem nach Feststellung des Ausbruchs einer 1. Risikogebiet: Gebiet, in dem nach Feststellung des Ausbruchs einer
epidemischen Schweinekrankheit Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahmen epidemischen Schweinekrankheit Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahmen
anwendbar sind und das von den nationalen Behörden des betreffenden anwendbar sind und das von den nationalen Behörden des betreffenden
Landes oder von der Europäischen Kommission als solches abgegrenzt Landes oder von der Europäischen Kommission als solches abgegrenzt
oder bezeichnet worden ist. oder bezeichnet worden ist.
Die Liste der Risikogebiete befindet sich in Anlage 1. Der Minister Die Liste der Risikogebiete befindet sich in Anlage 1. Der Minister
kann diese Liste je nach epidemiologischer Lage abändern, kann diese Liste je nach epidemiologischer Lage abändern,
2. meldepflichtigen Schweinekrankheiten: Schweinekrankheiten, erwähnt 2. meldepflichtigen Schweinekrankheiten: Schweinekrankheiten, erwähnt
im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der
Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987
über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der
Meldepflicht, Meldepflicht,
3. epidemischen Schweinekrankheiten: in Anlage 3 erwähnte Krankheiten, 3. epidemischen Schweinekrankheiten: in Anlage 3 erwähnte Krankheiten,
4. Bescheinigung: Dokument, das von einer zuständigen Behörde 4. Bescheinigung: Dokument, das von einer zuständigen Behörde
ausgestellt wird und für eine zuständige Behörde bestimmt ist, ausgestellt wird und für eine zuständige Behörde bestimmt ist,
5. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das von der Agentur ausgestellt 5. Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das von der Agentur ausgestellt
wird und in dem die Merkmale der Sendungen für den internationalen wird und in dem die Merkmale der Sendungen für den internationalen
Handel beschrieben und bescheinigt werden, Handel beschrieben und bescheinigt werden,
6. Transportunternehmer: natürliche oder juristische Person, die 6. Transportunternehmer: natürliche oder juristische Person, die
entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere
befördert, befördert,
7. [Haltungsbetrieb (Schweinehaltungsbetrieb): Einrichtung, in der 7. [Haltungsbetrieb (Schweinehaltungsbetrieb): Einrichtung, in der
Zuchtschweine, Jungsauen/Jungeber, Mastschweine und/oder Ferkel Zuchtschweine, Jungsauen/Jungeber, Mastschweine und/oder Ferkel
gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder versorgt werden,] gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder versorgt werden,]
8. landwirtschaftlichen Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, 8. landwirtschaftlichen Nutztieren: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,
Hirsche, Geflügel, Hasentiere, Equiden und Aquakulturtiere, Hirsche, Geflügel, Hasentiere, Equiden und Aquakulturtiere,
9. [...] 9. [...]
10. [...] 10. [...]
11. [...] 11. [...]
12. [...] 12. [...]
13. [...] 13. [...]
14. [...] 14. [...]
15. [...] 15. [...]
16. [...] 16. [...]
17. [...] 17. [...]
18. [...] 18. [...]
19. [...] 19. [...]
20. [...] 20. [...]
21. [...] 21. [...]
22. [...] 22. [...]
23. [...] 23. [...]
24. [...] 24. [...]
25. [...] 25. [...]
26. [...] 26. [...]
27. [...] 27. [...]
[Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 48 Nr. 1 des K.E. vom 1. Juli 2014 [Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 48 Nr. 1 des K.E. vom 1. Juli 2014
(B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 2 Nr. 7 ersetzt durch Art. 48 Nr. 2 des (B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 2 Nr. 7 ersetzt durch Art. 48 Nr. 2 des
K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 2 Nr. 9 bis 27 K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014); Abs. 2 Nr. 9 bis 27
aufgehoben durch Art. 48 Nr. 3 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. aufgehoben durch Art. 48 Nr. 3 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11.
Juli 2014)] Juli 2014)]
KAPITEL 2 - Allgemeine Biosicherheitsmaßnahmen in KAPITEL 2 - Allgemeine Biosicherheitsmaßnahmen in
Schweinehaltungsbetrieben Schweinehaltungsbetrieben
Art. 3 - Der Tierhalter gewährleistet, dass sein Haltungsbetrieb Art. 3 - Der Tierhalter gewährleistet, dass sein Haltungsbetrieb
folgende Anforderungen in Sachen Infrastruktur und Ausstattung folgende Anforderungen in Sachen Infrastruktur und Ausstattung
erfüllt: erfüllt:
1. Der Haltungsbetrieb verfügt über einen Ver- und Entladeplatz für 1. Der Haltungsbetrieb verfügt über einen Ver- und Entladeplatz für
Schweine aus hartem Material. Dieser Ort muss gereinigt und Schweine aus hartem Material. Dieser Ort muss gereinigt und
desinfiziert werden können. desinfiziert werden können.
2. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine feste Lagerstätte für 2. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine feste Lagerstätte für
Tierkörper, die so angelegt ist, dass das Einsammeln erfolgen kann, Tierkörper, die so angelegt ist, dass das Einsammeln erfolgen kann,
ohne den Betrieb zu durchqueren. Diese Lagerstätte wird nach jedem ohne den Betrieb zu durchqueren. Diese Lagerstätte wird nach jedem
Einsammeln gereinigt und desinfiziert. Einsammeln gereinigt und desinfiziert.
3. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine Hygieneschleuse: Es handelt 3. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine Hygieneschleuse: Es handelt
sich um einen von Stall- und Wohnräumen getrennten Umkleideraum, sich um einen von Stall- und Wohnräumen getrennten Umkleideraum,
ausgestattet mit einem Waschbecken mit fließendem Wasser und Seife, ausgestattet mit einem Waschbecken mit fließendem Wasser und Seife,
mit einem Fußbecken zur Reinigung und Desinfizierung von Stiefeln und mit einem Fußbecken zur Reinigung und Desinfizierung von Stiefeln und
mit Stiefeln und sauberen Overalls, um Besuchern zu ermöglichen, sich mit Stiefeln und sauberen Overalls, um Besuchern zu ermöglichen, sich
vor Betreten der Ställe umzuziehen. vor Betreten der Ställe umzuziehen.
4. Der Haltungsbetrieb verfügt über einen Vorrat an 4. Der Haltungsbetrieb verfügt über einen Vorrat an
Desinfektionsmitteln. Desinfektionsmitteln.
5. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine Reinigungs- und 5. Der Haltungsbetrieb verfügt über eine Reinigungs- und
Desinfektionsausrüstung, die dem Bedarf des Betriebs angepasst ist, Desinfektionsausrüstung, die dem Bedarf des Betriebs angepasst ist,
außer es wird der Einsatz eines hierauf spezialisierten Unternehmens außer es wird der Einsatz eines hierauf spezialisierten Unternehmens
nachgewiesen. nachgewiesen.
Dennoch ist stets eine Mindestausrüstung für die Reinigung und Dennoch ist stets eine Mindestausrüstung für die Reinigung und
Desinfizierung der Fahrzeuge, der Lagerstätte für Tierkörper und der Desinfizierung der Fahrzeuge, der Lagerstätte für Tierkörper und der
Ställe sowie für die Fußbecken vorrätig, mit: Ställe sowie für die Fußbecken vorrätig, mit:
a) mindestens fünf Litern Desinfektionsmittel, a) mindestens fünf Litern Desinfektionsmittel,
b) einem Hochdruckreiniger. b) einem Hochdruckreiniger.
Art. 4 - Der Tierhalter gewährleistet, dass folgende Art. 4 - Der Tierhalter gewährleistet, dass folgende
Betriebsbedingungen erfüllt sind: Betriebsbedingungen erfüllt sind:
1. Der Haltungsbetrieb ist so abgeschlossen, dass das Betreten der 1. Der Haltungsbetrieb ist so abgeschlossen, dass das Betreten der
Ställe erst nach Meldung beim Tierhalter und nach korrekter Benutzung Ställe erst nach Meldung beim Tierhalter und nach korrekter Benutzung
der Hygieneschleuse und Waschen der Hände ermöglicht wird. der Hygieneschleuse und Waschen der Hände ermöglicht wird.
2. Die Betriebsgebäude sind vor Wildvögeln geschützt, gegebenenfalls 2. Die Betriebsgebäude sind vor Wildvögeln geschützt, gegebenenfalls
mit Ausnahme der Zugänge zum Auslauf im Freien bei extensiver mit Ausnahme der Zugänge zum Auslauf im Freien bei extensiver
Tierhaltung. Tierhaltung.
3. Ein effizientes Programm zur Bekämpfung von Ungeziefer findet 3. Ein effizientes Programm zur Bekämpfung von Ungeziefer findet
Anwendung. Anwendung.
4. Jeder Stall beziehungsweise jede Abteilung wird mindestens einmal 4. Jeder Stall beziehungsweise jede Abteilung wird mindestens einmal
pro Jahr geleert, gereinigt und desinfiziert. pro Jahr geleert, gereinigt und desinfiziert.
Eine Abteilung darf erst wieder belegt werden, nachdem sie nach Eine Abteilung darf erst wieder belegt werden, nachdem sie nach
Reinigung und Desinfizierung vollständig trocken ist. Reinigung und Desinfizierung vollständig trocken ist.
5. Es wird ein Besucherregister geführt. Darin werden für jeden Besuch 5. Es wird ein Besucherregister geführt. Darin werden für jeden Besuch
die Besucher, die Zugang zu den Ställen gehabt haben, auch wenn nicht die Besucher, die Zugang zu den Ställen gehabt haben, auch wenn nicht
beruflich oder gewerblich, und folgende Angaben chronologisch beruflich oder gewerblich, und folgende Angaben chronologisch
registriert: registriert:
a) Datum und Uhrzeit des Besuchs, a) Datum und Uhrzeit des Besuchs,
b) Name (und gegebenenfalls Firma) des Besuchers, b) Name (und gegebenenfalls Firma) des Besuchers,
c) Grund des Besuchs. c) Grund des Besuchs.
Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 sind nicht anwendbar auf Betriebe, in Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 sind nicht anwendbar auf Betriebe, in
denen höchstens drei Schweine als Mast- oder Heimtiere gehalten denen höchstens drei Schweine als Mast- oder Heimtiere gehalten
werden, in die die Schweine mit betriebseigenem Fahrzeug verbracht werden, in die die Schweine mit betriebseigenem Fahrzeug verbracht
worden sind und von denen aus keine Schweine oder Erzeugnisse davon worden sind und von denen aus keine Schweine oder Erzeugnisse davon
verkauft oder befördert werden. verkauft oder befördert werden.
Art. 6 - Der Tierhalter gewährleistet, dass der Zugang zu seinem Art. 6 - Der Tierhalter gewährleistet, dass der Zugang zu seinem
Haltungsbetrieb verboten ist für jedes Fahrzeug, jede Person und Haltungsbetrieb verboten ist für jedes Fahrzeug, jede Person und
sämtliches Material, das/die in den zweiundsiebzig Stunden davor: sämtliches Material, das/die in den zweiundsiebzig Stunden davor:
1. mit Schweinen aus einem Drittland oder einem Risikogebiet in 1. mit Schweinen aus einem Drittland oder einem Risikogebiet in
Kontakt gekommen ist, Kontakt gekommen ist,
2. in einem Haltungsbetrieb oder an einem Ort in einem Drittland oder 2. in einem Haltungsbetrieb oder an einem Ort in einem Drittland oder
einem Risikogebiet gewesen ist, wo Schweine gehalten werden. einem Risikogebiet gewesen ist, wo Schweine gehalten werden.
Das in Absatz 1 vorgesehene Verbot findet keine Anwendung auf: Das in Absatz 1 vorgesehene Verbot findet keine Anwendung auf:
1. das Personal der Agentur und die Personen, die im Auftrag der 1. das Personal der Agentur und die Personen, die im Auftrag der
Agentur arbeiten, im Rahmen ihrer Arbeit, Agentur arbeiten, im Rahmen ihrer Arbeit,
2. das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im 2. das Personal anderer zuständiger Behörden und die Personen, die im
Auftrag dieser Behörden arbeiten, im Rahmen ihrer Arbeit. Auftrag dieser Behörden arbeiten, im Rahmen ihrer Arbeit.
Art. 7 - § 1 - Der Tierhalter, der Schweine in seinen Haltungsbetrieb Art. 7 - § 1 - Der Tierhalter, der Schweine in seinen Haltungsbetrieb
verbracht hat, entfernt in den vier Wochen nach dieser Verbringung nur verbracht hat, entfernt in den vier Wochen nach dieser Verbringung nur
Schlachtschweine aus diesem. Schlachtschweine aus diesem.
Das in Absatz 1 vorgesehene Entfernungsverbot findet keine Anwendung, Das in Absatz 1 vorgesehene Entfernungsverbot findet keine Anwendung,
wenn die verbrachten Schweine während mindestens vier Wochen in einem wenn die verbrachten Schweine während mindestens vier Wochen in einem
Quarantänebetrieb oder Quarantänestall untergebracht werden, der Quarantänebetrieb oder Quarantänestall untergebracht werden, der
folgende Anforderungen erfüllt: folgende Anforderungen erfüllt:
1. Zwischen dem Quarantänestall beziehungsweise -betrieb und dem 1. Zwischen dem Quarantänestall beziehungsweise -betrieb und dem
Bestimmungsbetrieb besteht eine ständige Verbindung und beide Betriebe Bestimmungsbetrieb besteht eine ständige Verbindung und beide Betriebe
haben denselben in SANITEL registrierten Tierhalter. haben denselben in SANITEL registrierten Tierhalter.
2. Die Verbindung zwischen diesen Betrieben muss vorab in SANITEL 2. Die Verbindung zwischen diesen Betrieben muss vorab in SANITEL
registriert sein, mit dem Einverständnis der Agentur. registriert sein, mit dem Einverständnis der Agentur.
§ 2 - Beim Auffüllen einer Abteilung des Haltungsbetriebs mit § 2 - Beim Auffüllen einer Abteilung des Haltungsbetriebs mit
Mastschweinen aus einem anderen Haltungsbetrieb darf der Zeitraum Mastschweinen aus einem anderen Haltungsbetrieb darf der Zeitraum
zwischen der Verbringung des ersten und der Verbringung des letzten zwischen der Verbringung des ersten und der Verbringung des letzten
Schweins dieser Abteilung nicht mehr als acht Tage betragen. Schweins dieser Abteilung nicht mehr als acht Tage betragen.
§ 3 - Beim Auffüllen einer Abteilung eines Ferkelzuchtbetriebs mit § 3 - Beim Auffüllen einer Abteilung eines Ferkelzuchtbetriebs mit
Schweinen aus einem anderen Haltungsbetrieb darf der Zeitraum zwischen Schweinen aus einem anderen Haltungsbetrieb darf der Zeitraum zwischen
der Verbringung des ersten und der Verbringung des letzten Ferkels der Verbringung des ersten und der Verbringung des letzten Ferkels
dieser Abteilung nicht mehr als drei Tage betragen. dieser Abteilung nicht mehr als drei Tage betragen.
KAPITEL 3 - Biosicherheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen die KAPITEL 3 - Biosicherheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen die
Einschleppung epidemischer Schweinekrankheiten durch die Beförderung Einschleppung epidemischer Schweinekrankheiten durch die Beförderung
landwirtschaftlicher Nutztiere aus Risikogebieten oder Drittländern landwirtschaftlicher Nutztiere aus Risikogebieten oder Drittländern
Art. 8 - Jeder Transportunternehmer, der ein Fahrzeug benutzt, um Art. 8 - Jeder Transportunternehmer, der ein Fahrzeug benutzt, um
landwirtschaftliche Nutztiere zu einem Schweinehaltungsbetrieb oder landwirtschaftliche Nutztiere zu einem Schweinehaltungsbetrieb oder
Schlachthof in einem Drittland oder einem Risikogebiet zu befördern, Schlachthof in einem Drittland oder einem Risikogebiet zu befördern,
führt bei Ankunft in Belgien die Maßnahmen des vorliegenden Kapitels führt bei Ankunft in Belgien die Maßnahmen des vorliegenden Kapitels
aus. aus.
Diese Maßnahmen gelten jedoch nicht für Transportunternehmer, die auf Diese Maßnahmen gelten jedoch nicht für Transportunternehmer, die auf
der Durchfahrt durch Belgien sind und keinerlei Kontakt mit der Durchfahrt durch Belgien sind und keinerlei Kontakt mit
Haltungsbetrieben haben. Haltungsbetrieben haben.
Art. 9 - § 1 - Jeder Transportunternehmer, wie in Artikel 8 erwähnt, Art. 9 - § 1 - Jeder Transportunternehmer, wie in Artikel 8 erwähnt,
informiert die für sein Unternehmen zuständige PKE beziehungsweise, informiert die für sein Unternehmen zuständige PKE beziehungsweise,
für nicht in Belgien ansässige Transportunternehmer, die PKE des Orts für nicht in Belgien ansässige Transportunternehmer, die PKE des Orts
der Einfahrt binnen vierundzwanzig Stunden nach Eintreffen des der Einfahrt binnen vierundzwanzig Stunden nach Eintreffen des
Fahrzeugs in Belgien. Fahrzeugs in Belgien.
§ 2 - Jeder Transportunternehmer, wie in Artikel 8 erwähnt, reinigt § 2 - Jeder Transportunternehmer, wie in Artikel 8 erwähnt, reinigt
und desinfiziert sein Fahrzeug, bevor es auf belgisches Staatsgebiet und desinfiziert sein Fahrzeug, bevor es auf belgisches Staatsgebiet
gelangt. gelangt.
Diese Reinigung und Desinfizierung werden vom Transportunternehmer Diese Reinigung und Desinfizierung werden vom Transportunternehmer
bestätigt, entweder, für in Belgien ansässige Transportunternehmer, in bestätigt, entweder, für in Belgien ansässige Transportunternehmer, in
Teil 1 des Dokuments, dessen Muster sich in Anlage 2 befindet und das Teil 1 des Dokuments, dessen Muster sich in Anlage 2 befindet und das
die Agentur dem Transportunternehmer bei der Ausstellung der die Agentur dem Transportunternehmer bei der Ausstellung der
Bescheinigung übergeben hat, die dem Handelsverkehr mit einem Bescheinigung übergeben hat, die dem Handelsverkehr mit einem
Drittland oder einem Risikogebiet beziehungsweise der Ausfuhr in Drittland oder einem Risikogebiet beziehungsweise der Ausfuhr in
dieses Land beziehungsweise in dieses Gebiet vorausgeht, oder, für dieses Land beziehungsweise in dieses Gebiet vorausgeht, oder, für
nicht in Belgien ansässige Transportunternehmer, in einem Dokument, nicht in Belgien ansässige Transportunternehmer, in einem Dokument,
das mit dem Muster von Teil 1 der Anlage 2 gleichwertig ist. das mit dem Muster von Teil 1 der Anlage 2 gleichwertig ist.
Dieses Dokument wird auf Verlangen bei einer Kontrolle der Agentur Dieses Dokument wird auf Verlangen bei einer Kontrolle der Agentur
vorgelegt. vorgelegt.
§ 3 - Jeder Transportunternehmer muss, bevor er mit dem in § 2 § 3 - Jeder Transportunternehmer muss, bevor er mit dem in § 2
erwähnten Fahrzeug einen neuen Transport ab einem auf belgischem erwähnten Fahrzeug einen neuen Transport ab einem auf belgischem
Staatsgebiet gelegenen Haltungsbetrieb durchführt: Staatsgebiet gelegenen Haltungsbetrieb durchführt:
1. dieses Fahrzeug ein zweites Mal reinigen und desinfizieren. Er 1. dieses Fahrzeug ein zweites Mal reinigen und desinfizieren. Er
bestätigt diesen zweiten Vorgang in einem Dokument, das mit dem Muster bestätigt diesen zweiten Vorgang in einem Dokument, das mit dem Muster
von Teil 2 der Anlage 2 gleichwertig ist, von Teil 2 der Anlage 2 gleichwertig ist,
2. diese zweite Reinigung und Desinfizierung von der Agentur 2. diese zweite Reinigung und Desinfizierung von der Agentur
kontrollieren lassen. Die Agentur bestätigt eine günstige Kontrolle in kontrollieren lassen. Die Agentur bestätigt eine günstige Kontrolle in
Teil 2 der Anlage 2 oder gegebenenfalls in dem entsprechenden Teil 2 der Anlage 2 oder gegebenenfalls in dem entsprechenden
Dokument. Dokument.
§ 4 - Nachdem alle Teile des vorerwähnten Dokuments vollständig § 4 - Nachdem alle Teile des vorerwähnten Dokuments vollständig
ausgefüllt worden sind, übermittelt der Transportunternehmer der ausgefüllt worden sind, übermittelt der Transportunternehmer der
Agentur sofort eine Kopie. Der Transportunternehmer muss das Original Agentur sofort eine Kopie. Der Transportunternehmer muss das Original
dieses Dokuments mindestens fünf Jahre lang in seinem Register dieses Dokuments mindestens fünf Jahre lang in seinem Register
aufbewahren. aufbewahren.
Art. 10 - Alle Kosten im Zusammenhang mit der in Artikel 9 erwähnten Art. 10 - Alle Kosten im Zusammenhang mit der in Artikel 9 erwähnten
Reinigung und Desinfizierung gehen zu Lasten des Reinigung und Desinfizierung gehen zu Lasten des
Transportunternehmers. Transportunternehmers.
KAPITEL 4 - Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungsbetrieben zur KAPITEL 4 - Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungsbetrieben zur
Vorbeugung gegen die von Wildschweinen ausgehende Einschleppung Vorbeugung gegen die von Wildschweinen ausgehende Einschleppung
meldepflichtiger Schweinekrankheiten meldepflichtiger Schweinekrankheiten
Art. 11 - Der Tierhalter gewährleistet, dass weder lebende, verendet Art. 11 - Der Tierhalter gewährleistet, dass weder lebende, verendet
aufgefundene oder bei der Jagd erlegte Wildschweine noch direkt von aufgefundene oder bei der Jagd erlegte Wildschweine noch direkt von
einer Jagdaktivität stammende Körperteile eines Wildschweins in seinen einer Jagdaktivität stammende Körperteile eines Wildschweins in seinen
Schweinehaltungsbetrieb eingeführt werden. Schweinehaltungsbetrieb eingeführt werden.
Art. 12 - Der Tierhalter gewährleistet, dass der Kontakt mit Schweinen Art. 12 - Der Tierhalter gewährleistet, dass der Kontakt mit Schweinen
seines Haltungsbetriebs jedem verboten ist, der in den achtundvierzig seines Haltungsbetriebs jedem verboten ist, der in den achtundvierzig
Stunden vorher direkt mit einem Wildschwein in Kontakt gekommen ist. Stunden vorher direkt mit einem Wildschwein in Kontakt gekommen ist.
Art. 13 - § 1 - Der Tierhalter gewährleistet, dass jeglicher direkte Art. 13 - § 1 - Der Tierhalter gewährleistet, dass jeglicher direkte
Kontakt zwischen Schweinen eines Haltungsbetriebs und Wildschweinen Kontakt zwischen Schweinen eines Haltungsbetriebs und Wildschweinen
vermieden wird, nämlich: vermieden wird, nämlich:
1. indem die Schweine in Ställen untergebracht sind, die so gebaut 1. indem die Schweine in Ställen untergebracht sind, die so gebaut
sind, dass Wildschweine weder eindringen noch mit den Schweinen in sind, dass Wildschweine weder eindringen noch mit den Schweinen in
Kontakt kommen können, Kontakt kommen können,
2. mittels einer doppelten Einfriedung oder einer Trennung aus hartem 2. mittels einer doppelten Einfriedung oder einer Trennung aus hartem
Material, wenn Schweine des Bestands Zugang zu einer Auslauffläche Material, wenn Schweine des Bestands Zugang zu einer Auslauffläche
haben. haben.
§ 2 - Der Tierhalter gewährleistet, dass das Material und das Futter, § 2 - Der Tierhalter gewährleistet, dass das Material und das Futter,
die für den Haltungsbetrieb verwendet werden, gegen jeglichen Kontakt die für den Haltungsbetrieb verwendet werden, gegen jeglichen Kontakt
mit Wildschweinen geschützt sind. Futtersilos werden durch einen Zaun mit Wildschweinen geschützt sind. Futtersilos werden durch einen Zaun
geschützt, damit jeglicher Kontakt mit Wildschweinen jederzeit geschützt, damit jeglicher Kontakt mit Wildschweinen jederzeit
verhindert wird. verhindert wird.
§ 3 - Wenn Wildschweine in Anlagen eindringen, in denen Schweine § 3 - Wenn Wildschweine in Anlagen eindringen, in denen Schweine
untergebracht sind, benachrichtigt der Tierhalter die PKE. untergebracht sind, benachrichtigt der Tierhalter die PKE.
Binnen achtundvierzig Stunden nach Benachrichtigung der Agentur Binnen achtundvierzig Stunden nach Benachrichtigung der Agentur
beginnt diese eine epidemiologische Untersuchung, um eine Infektion beginnt diese eine epidemiologische Untersuchung, um eine Infektion
von Schweinen des Bestands mit einer meldepflichtigen von Schweinen des Bestands mit einer meldepflichtigen
Schweinekrankheit zu bestätigen oder auszuschließen. Die Agentur kann Schweinekrankheit zu bestätigen oder auszuschließen. Die Agentur kann
gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt, Proben von Schweinen des gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt, Proben von Schweinen des
Bestands nehmen oder nehmen lassen. Während der epidemiologischen Bestands nehmen oder nehmen lassen. Während der epidemiologischen
Untersuchung und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur dem Untersuchung und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur dem
Tierhalter den Abschluss dieser Untersuchung mitteilt, dürfen keine Tierhalter den Abschluss dieser Untersuchung mitteilt, dürfen keine
Schweine aus dem Betrieb verbracht werden, außer für einen direkten Schweine aus dem Betrieb verbracht werden, außer für einen direkten
Transport zu einem Schlachthof. Transport zu einem Schlachthof.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 14 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 14 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 15 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für Art. 15 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister und der für
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister sind, jeder die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister sind, jeder
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
ANLAGE 3 ANLAGE 3
Epidemische Schweinekrankheiten: Epidemische Schweinekrankheiten:
a) vesikuläre Schweinekrankheit, a) vesikuläre Schweinekrankheit,
b) vesikuläre Stomatitis, b) vesikuläre Stomatitis,
c) afrikanische Schweinepest, c) afrikanische Schweinepest,
d) klassische Schweinepest, d) klassische Schweinepest,
e) Maul- und Klauenseuche. e) Maul- und Klauenseuche.
^