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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/07/2019
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 31 mars 1936 portant règlement général des droits de succession, l'arrêté royal du 11 janvier 1940 relatif à l'exécution du Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe et l'arrêté royal du 14 septembre 2016 fixant les rétributions pour l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats. - Traduction allemande d'extraits Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 31 maart 1936 houdende algemeen reglement van de successierechten, het koninklijk besluit van 11 januari 1940 betreffende de uitvoering van het Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten en het koninklijk besluit van 14 september 2016 tot vaststelling van de retributies voor de uitvoering van de hypothecaire formaliteiten en voor de aflevering van de afschriften en getuigschriften. - Duitse vertaling van uittreksels
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18 JUILLET 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 31 mars 18 JULI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk
1936 portant règlement général des droits de succession, l'arrêté besluit van 31 maart 1936 houdende algemeen reglement van de
royal du 11 janvier 1940 relatif à l'exécution du Code des droits successierechten, het koninklijk besluit van 11 januari 1940
d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe et l'arrêté royal du 14 betreffende de uitvoering van het Wetboek der registratie-, hypotheek-
septembre 2016 fixant les rétributions pour l'exécution des formalités en griffierechten en het koninklijk besluit van 14 september 2016 tot
hypothécaires et pour la délivrance des copies et des certificats. - vaststelling van de retributies voor de uitvoering van de hypothecaire
formaliteiten en voor de aflevering van de afschriften en
Traduction allemande d'extraits getuigschriften. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 18
articles 18 à 20 de l'arrêté royal du 18 juillet 2019 modifiant tot 20 van het koninklijk besluit van 18 juli 2019 tot wijziging van
l'arrêté royal du 31 mars 1936 portant règlement général des droits de het koninklijk besluit van 31 maart 1936 houdende algemeen reglement
succession, l'arrêté royal du 11 janvier 1940 relatif à l'exécution du van de successierechten, het koninklijk besluit van 11 januari 1940
Code des droits d'enregistrement, d'hypothèque et de greffe et betreffende de uitvoering van het Wetboek der registratie-, hypotheek-
l'arrêté royal du 14 septembre 2016 fixant les rétributions pour en griffierechten en het koninklijk besluit van 14 september 2016 tot
l'exécution des formalités hypothécaires et pour la délivrance des vaststelling van de retributies voor de uitvoering van de hypothecaire
formaliteiten en voor de aflevering van de afschriften en
copies et des certificats (Moniteur belge du 13 août 2019). getuigschriften (Belgisch Staatsblad van 13 augustus 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
18. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Regelung der Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Regelung der
Erbschaftssteuer, des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über Erbschaftssteuer, des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über
die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 14. Kanzleigebührengesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 14.
September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der
hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften
und Bescheinigungen und Bescheinigungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur mit dem Erlassentwurf, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, und durch den die Königlichen Erlasse vom 31. Unterschrift vorzulegen, und durch den die Königlichen Erlasse vom 31.
März 1936 zur allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer, vom 11. März 1936 zur allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer, vom 11.
Januar 1940 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Januar 1940 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches und vom 14. September 2016 zur Festlegung Kanzleigebührengesetzbuches und vom 14. September 2016 zur Festlegung
der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten
und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen abgeändert und für die Ausstellung der Abschriften und Bescheinigungen abgeändert
werden, wird in erster Linie bezweckt, die Möglichkeit zur Zahlung in werden, wird in erster Linie bezweckt, die Möglichkeit zur Zahlung in
bar in Ämtern der Generalverwaltung Vermögensdokumentation aus bar in Ämtern der Generalverwaltung Vermögensdokumentation aus
Sicherheits- und Effizienzgründen abzuschaffen. Sicherheits- und Effizienzgründen abzuschaffen.
Bei dieser Gelegenheit werden die so abzuändernden Königlichen Erlasse Bei dieser Gelegenheit werden die so abzuändernden Königlichen Erlasse
aktualisiert. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um rein aktualisiert. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um rein
formelle Anpassungen. formelle Anpassungen.
Außer was einen weiter unten erwähnten Punkt betrifft, ist dem Außer was einen weiter unten erwähnten Punkt betrifft, ist dem
Gutachten Nr. 66.057/3 des Staatsrates vom 3. Juni 2019 Rechnung Gutachten Nr. 66.057/3 des Staatsrates vom 3. Juni 2019 Rechnung
getragen worden. getragen worden.
Die Artikel zur Aufhebung der Bestimmungen, die laut Staatsrat in Die Artikel zur Aufhebung der Bestimmungen, die laut Staatsrat in
Bezug auf den verbleibenden Teil ihres Anwendungsbereichs in die Bezug auf den verbleibenden Teil ihres Anwendungsbereichs in die
Zuständigkeit der Region Brüssel-Hauptstadt fallen, sind aus dem Zuständigkeit der Region Brüssel-Hauptstadt fallen, sind aus dem
Entwurf gestrichen worden (Artikel 19 bis 22 des dem Staatsrat Entwurf gestrichen worden (Artikel 19 bis 22 des dem Staatsrat
vorgelegten Textes). vorgelegten Textes).
Außerdem sind in Anbetracht anderer in Vorbereitung befindlicher Außerdem sind in Anbetracht anderer in Vorbereitung befindlicher
Abänderungen noch andere Artikel aus dem Entwurf gestrichen worden. Abänderungen noch andere Artikel aus dem Entwurf gestrichen worden.
Zum besseren Verständnis sind in nachstehender Tabelle die Zum besseren Verständnis sind in nachstehender Tabelle die
Übereinstimmungen zwischen den Nummern der Artikel in dem dem Übereinstimmungen zwischen den Nummern der Artikel in dem dem
Staatsrat vorgelegten Entwurf und ihren Nummern im aktuellen Entwurf Staatsrat vorgelegten Entwurf und ihren Nummern im aktuellen Entwurf
aufgelistet. aufgelistet.
1 1
1 1
2 2
und und
3 3
-- --
4 4
2 2
5 5
3 3
6 6
4 4
7 7
5 5
8 8
6 6
9 9
7 7
10 10
8 8
11 11
9 9
12 12
-- --
13 13
10 10
14 14
11 11
15 15
12 12
16 16
13 13
17 17
14 14
18 18
15 15
19 19
Bis Bis
22 22
-- --
23 23
16 16
24 24
17 17
25 25
18 18
-- --
19 19
26 26
20. 20.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. September KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. September
2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der
hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften
und Bescheinigungen und Bescheinigungen
Art. 18 - Wie die Artikel 7 und 14 des vorliegenden Entwurfs eines Art. 18 - Wie die Artikel 7 und 14 des vorliegenden Entwurfs eines
Königlichen Erlasses enthält dieser Artikel die Liste der erlaubten Königlichen Erlasses enthält dieser Artikel die Liste der erlaubten
Zahlungsweisen und das Datum, an dem die Zahlung wirksam wird. Zahlungsweisen und das Datum, an dem die Zahlung wirksam wird.
Hier werden dieselben Zahlungsweisen wie diejenigen erlaubt, die durch Hier werden dieselben Zahlungsweisen wie diejenigen erlaubt, die durch
Artikel 14 des vorliegenden Entwurfs im Ausführungserlass vom 11. Artikel 14 des vorliegenden Entwurfs im Ausführungserlass vom 11.
Januar 1940 (Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Januar 1940 (Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches) erlaubt werden. Kanzleigebührengesetzbuches) erlaubt werden.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten - Ausführung KAPITEL 4 - Inkrafttreten - Ausführung
Art. 19 - Dieser Artikel bedarf keiner anderen als der in Bezug auf Art. 19 - Dieser Artikel bedarf keiner anderen als der in Bezug auf
Artikel 5 angegebenen Kommentare. Artikel 5 angegebenen Kommentare.
Art. 20 - Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars. Art. 20 - Diese Bestimmung bedarf keines Kommentars.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
18. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. JULI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Regelung der Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Regelung der
Erbschaftssteuer, des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über Erbschaftssteuer, des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über
die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 14. Kanzleigebührengesetzbuches und des Königlichen Erlasses vom 14.
September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der September 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der
hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften
und Bescheinigungen und Bescheinigungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37, 107 und 108; Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37, 107 und 108;
Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, des Artikels 35, des Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, des Artikels 35, des
Artikels 36, des Artikels 832, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Artikels 36, des Artikels 832, eingefügt durch das Gesetz vom 23.
Dezember 1958, des Artikels 96, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Dezember 1958, des Artikels 96, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 25. April 2014, des Artikels 97, zuletzt abgeändert durch das vom 25. April 2014, des Artikels 97, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2014, des Artikels 98, zuletzt abgeändert durch Gesetz vom 25. April 2014, des Artikels 98, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 25. April 2014, des Artikels 99, ersetzt durch das das Gesetz vom 25. April 2014, des Artikels 99, ersetzt durch das
Erlassgesetz vom 4. Mai 1940, des Artikels 101, zuletzt abgeändert Erlassgesetz vom 4. Mai 1940, des Artikels 101, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 25. April 2014, des Artikels 141 Absatz 5, des durch das Gesetz vom 25. April 2014, des Artikels 141 Absatz 5, des
Artikels 153, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1958, und Artikels 153, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1958, und
des Artikels 161septies Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. des Artikels 161septies Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
Juli 1993; Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen
Regelung der Erbschaftssteuer, zuletzt abgeändert durch den Regelung der Erbschaftssteuer, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 4. Februar 2004; Königlichen Erlass vom 4. Februar 2004;
Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches, des Artikels 2 Absatz 3 zweiter Satz, des Kanzleigebührengesetzbuches, des Artikels 2 Absatz 3 zweiter Satz, des
Artikels 9, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, Artikels 9, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014,
des Artikels 631 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 169ter, eingefügt durch des Artikels 631 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 169ter, eingefügt durch
das Gesetz vom 26. Mai 2016, und des Artikels 184, zuletzt abgeändert das Gesetz vom 26. Mai 2016, und des Artikels 184, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 25. April 2014; durch das Gesetz vom 25. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die
Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Kanzleigebührengesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 26. Januar 2014; Erlass vom 26. Januar 2014;
Aufgrund des Zivilgesetzbuches, des Buches III Titel 18 (das Aufgrund des Zivilgesetzbuches, des Buches III Titel 18 (das
sogenannte Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851), des Artikels 146 sogenannte Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851), des Artikels 146
Absatz 2; Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 zur
Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen
Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und
Bescheinigungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Bescheinigungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7.
Dezember 2016, 13. Februar 2017 und 3. Oktober 2018; Dezember 2016, 13. Februar 2017 und 3. Oktober 2018;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012, des Titels 7 Kapitel Aufgrund des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012, des Titels 7 Kapitel
5 Abschnitt 1; 5 Abschnitt 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Festlegung
verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, des verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen, des
Artikels 95; Artikels 95;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 2018 zur Aufhebung von Artikel 104 Aufgrund des Gesetzes vom 11. Juli 2018 zur Aufhebung von Artikel 104
des Erbschaftssteuergesetzbuches; des Erbschaftssteuergesetzbuches;
Aufgrund der Stellungnahme des Konzertierungsausschusses vom 24. April Aufgrund der Stellungnahme des Konzertierungsausschusses vom 24. April
2019; 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 2.
April 2019; April 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.057/3 des Staatsrates vom 3. Juni 2019; Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.057/3 des Staatsrates vom 3. Juni 2019;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. September KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 14. September
2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der 2016 zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der
hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften
und Bescheinigungen und Bescheinigungen
Art. 18 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016 Art. 18 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 14. September 2016
zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen zur Festlegung der Vergütungen für die Ausführung der hypothekarischen
Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und Formalitäten und für die Ausstellung der Abschriften und
Bescheinigungen wird wie folgt ersetzt: Bescheinigungen wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - Hypothekarische Formalitäten werden nur dann "Art. 5 - § 1 - Hypothekarische Formalitäten werden nur dann
vorgenommen und Auskünfte erst dann erteilt, wenn ein Betrag gezahlt vorgenommen und Auskünfte erst dann erteilt, wenn ein Betrag gezahlt
worden ist, der vom Einnehmer als notwendig erachtet wird, um die worden ist, der vom Einnehmer als notwendig erachtet wird, um die
geschuldeten Gebühren und Vergütungen zu decken. geschuldeten Gebühren und Vergütungen zu decken.
Wenn die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek von Amts wegen Wenn die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek von Amts wegen
erneuert wird, wird die Vergütung in Abweichung von Absatz 1 ins Soll erneuert wird, wird die Vergütung in Abweichung von Absatz 1 ins Soll
gebucht. Sie wird vom Einnehmer zu Lasten des Schuldners beigetrieben. gebucht. Sie wird vom Einnehmer zu Lasten des Schuldners beigetrieben.
Die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf Verjährung und Verfolgung Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf Verjährung und Verfolgung
sind auf die vorerwähnten Vergütungen anwendbar. sind auf die vorerwähnten Vergütungen anwendbar.
§ 2 - Die Zahlung kann wie folgt getätigt werden: § 2 - Die Zahlung kann wie folgt getätigt werden:
1. per Einzahlung oder Überweisung auf das Bankkonto des mit der 1. per Einzahlung oder Überweisung auf das Bankkonto des mit der
Einnahme und Beitreibung beauftragten Amtes, Einnahme und Beitreibung beauftragten Amtes,
2. anhand eines vorab gekreuzten bankbestätigten oder garantierten 2. anhand eines vorab gekreuzten bankbestätigten oder garantierten
Schecks zugunsten des mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten Schecks zugunsten des mit der Einnahme und Beitreibung beauftragten
Amtes, der auf ein Finanzinstitut gezogen ist, das bei einer Amtes, der auf ein Finanzinstitut gezogen ist, das bei einer
Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten ist, Clearingstelle des Landes angeschlossen oder vertreten ist,
3. an den Gerichtsvollzieher, wenn dieser im Auftrag des Einnehmers 3. an den Gerichtsvollzieher, wenn dieser im Auftrag des Einnehmers
Verfolgungen einleitet, Verfolgungen einleitet,
4. mit einer Debetkarte am Zahlungsterminal des mit der Einnahme und 4. mit einer Debetkarte am Zahlungsterminal des mit der Einnahme und
Beitreibung beauftragten Amtes, Beitreibung beauftragten Amtes,
5. über das Zahlungsmodul, das in der Internetanwendung integriert 5. über das Zahlungsmodul, das in der Internetanwendung integriert
ist, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für die ist, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für die
entmaterialisierte Vorlage bei hypothekarischen Formalitäten und entmaterialisierte Vorlage bei hypothekarischen Formalitäten und
Registrierungsformalitäten zur Verfügung gestellt wird. Registrierungsformalitäten zur Verfügung gestellt wird.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter besonderen Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter besonderen
Umständen andere Zahlungsweisen erlauben. Umständen andere Zahlungsweisen erlauben.
§ 3 - Die in § 2 erwähnte Zahlung wird wirksam: § 3 - Die in § 2 erwähnte Zahlung wird wirksam:
1. im Falle einer Einzahlung, am Datum der Einzahlung, 1. im Falle einer Einzahlung, am Datum der Einzahlung,
2. im Falle einer Überweisung, an dem Wertstellungsdatum, an dem das 2. im Falle einer Überweisung, an dem Wertstellungsdatum, an dem das
Konto des Amtes erkannt worden ist und das auf dem Kontoauszug Konto des Amtes erkannt worden ist und das auf dem Kontoauszug
angegeben ist, angegeben ist,
3. im Falle einer Übergabe an den Einnehmer eines vorab gekreuzten 3. im Falle einer Übergabe an den Einnehmer eines vorab gekreuzten
bankbestätigten oder garantierten Schecks, am Datum dieser Übergabe, bankbestätigten oder garantierten Schecks, am Datum dieser Übergabe,
4. im Falle einer Zahlung nach Verfolgungen, die von einem 4. im Falle einer Zahlung nach Verfolgungen, die von einem
Gerichtsvollzieher im Auftrag des Einnehmers eingeleitet worden sind, Gerichtsvollzieher im Auftrag des Einnehmers eingeleitet worden sind,
am Datum der Aushändigung der Zahlungsmittel an den am Datum der Aushändigung der Zahlungsmittel an den
Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieher,
5. im Falle einer Zahlung mit einer Debetkarte am Zahlungsterminal des 5. im Falle einer Zahlung mit einer Debetkarte am Zahlungsterminal des
Amtes, am Datum der Verrichtung, Amtes, am Datum der Verrichtung,
6. im Falle einer Zahlung über das Zahlungsmodul, das in der 6. im Falle einer Zahlung über das Zahlungsmodul, das in der
Internetanwendung integriert ist, die vom Föderalen Öffentlichen Internetanwendung integriert ist, die vom Föderalen Öffentlichen
Dienst Finanzen zur Verfügung gestellt wird, zum Zeitpunkt der Dienst Finanzen zur Verfügung gestellt wird, zum Zeitpunkt der
Bestätigung der Zahlung durch die Anwendung. Bestätigung der Zahlung durch die Anwendung.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt das Datum fest, Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt das Datum fest,
an dem die Zahlung wirksam wird, wenn er gemäß § 2 Absatz 2 andere an dem die Zahlung wirksam wird, wenn er gemäß § 2 Absatz 2 andere
Zahlungsweisen erlaubt." Zahlungsweisen erlaubt."
KAPITEL 4 - Inkrafttreten - Ausführung KAPITEL 4 - Inkrafttreten - Ausführung
Art. 19 - Artikel 7 wird wirksam mit 6. Juni 2019. Art. 19 - Artikel 7 wird wirksam mit 6. Juni 2019.
Art. 20 - Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der Art. 20 - Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2019 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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