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| Arrêté royal relatif à la carte d'identification du personnel des zones de secours. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de identificatiekaart voor het personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 18 JUILLET 2018. - Arrêté royal relatif à la carte d'identification du | 18 JULI 2018. - Koninklijk besluit betreffende de identificatiekaart |
| personnel des zones de secours. - Traduction allemande | voor het personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 18 juillet 2018 relatif à la carte d'identification | besluit van 18 juli 2018 betreffende de identificatiekaart voor het |
| du personnel des zones de secours (Moniteur belge du 1er août 2018). | personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 1 |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | augustus 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 18. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Identifizierungskarte für | 18. JULI 2018 - Königlicher Erlass über die Identifizierungskarte für |
| das Personal der Hilfeleistungszonen | das Personal der Hilfeleistungszonen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
| Artikel 106 und 119 § 2; | Artikel 106 und 119 § 2; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. |
| August 2017; | August 2017; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/13 des Ausschusses der provinzialen | Aufgrund des Protokolls Nr. 2017/13 des Ausschusses der provinzialen |
| und lokalen öffentlichen Dienste vom 14. November 2017; | und lokalen öffentlichen Dienste vom 14. November 2017; |
| Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
| gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
| Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
| Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
| Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
| der am 22. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 22. Mai 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
| Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist |
| übermittelt worden ist; | übermittelt worden ist; |
| Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
| der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. Hilfeleistungszone: Hilfeleistungszone, wie in Artikel 5 des | 1. Hilfeleistungszone: Hilfeleistungszone, wie in Artikel 5 des |
| Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder | Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder |
| Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende Medizinische Hilfe der Region | Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende Medizinische Hilfe der Region |
| Brüssel-Hauptstadt (SIAMU beziehungsweise BHDBDMH), | Brüssel-Hauptstadt (SIAMU beziehungsweise BHDBDMH), |
| 2. Personalmitglied einer Hilfeleistungszone: freiwilliges oder | 2. Personalmitglied einer Hilfeleistungszone: freiwilliges oder |
| Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das Feuerwehrmann ist; | Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das Feuerwehrmann ist; |
| freiwilliges oder Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das kein | freiwilliges oder Berufsmitglied des Einsatzpersonals, das kein |
| Feuerwehrmann ist und dem Dienst für dringende medizinische Hilfe | Feuerwehrmann ist und dem Dienst für dringende medizinische Hilfe |
| zugeteilt ist, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, und | zugeteilt ist, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, und |
| Mitglied des Verwaltungspersonals, | Mitglied des Verwaltungspersonals, |
| 3. Zonenkommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes | 3. Zonenkommandant: Zonenkommandant, wie in Artikel 109 des Gesetzes |
| vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder | vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit definiert, oder |
| zuständiges Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende | zuständiges Organ des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende |
| medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. | medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. |
| KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
| Art. 2 - Jedes Personalmitglied erhält eine Identifizierungskarte, auf | Art. 2 - Jedes Personalmitglied erhält eine Identifizierungskarte, auf |
| der seine Eigenschaft als Personalmitglied einer Hilfeleistungszone | der seine Eigenschaft als Personalmitglied einer Hilfeleistungszone |
| angegeben ist. | angegeben ist. |
| Die Identifizierungskarte hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. | Die Identifizierungskarte hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. |
| Art. 3 - Das Muster der Identifizierungskarte ist in der Anlage | Art. 3 - Das Muster der Identifizierungskarte ist in der Anlage |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Die Identifizierungskarte hat die Form eines 86 mm langen und 54 mm | Die Identifizierungskarte hat die Form eines 86 mm langen und 54 mm |
| breiten Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie ist mit Kunststoff | breiten Rechtecks mit abgerundeten Ecken. Sie ist mit Kunststoff |
| beschichtet und mit einem Sicherheitshologramm versehen. | beschichtet und mit einem Sicherheitshologramm versehen. |
| Der Außenrand der Karte hat einen 5mm breiten roten Rahmen in der | Der Außenrand der Karte hat einen 5mm breiten roten Rahmen in der |
| Farbe RAL 3020. | Farbe RAL 3020. |
| Art. 4 - Die Identifizierungskarte enthält auf der Vorderseite | Art. 4 - Die Identifizierungskarte enthält auf der Vorderseite |
| folgende Vermerke: | folgende Vermerke: |
| 1. oben rechts: Name und Vorname des Personalmitglieds, | 1. oben rechts: Name und Vorname des Personalmitglieds, |
| 2. oben links : farbiges Passfoto des Personalmitglieds, | 2. oben links : farbiges Passfoto des Personalmitglieds, |
| 3. unter dem Namen : Dienstgrad des Personalmitglieds und einmalige | 3. unter dem Namen : Dienstgrad des Personalmitglieds und einmalige |
| Nummer, bestehend aus drei Teilen, die durch Schrägstriche getrennt | Nummer, bestehend aus drei Teilen, die durch Schrägstriche getrennt |
| sind: die drei ersten Großbuchstaben des Namens der Provinz, die | sind: die drei ersten Großbuchstaben des Namens der Provinz, die |
| laufende Nummer der Hilfeleistungszone, wie im Königlichen Erlass vom | laufende Nummer der Hilfeleistungszone, wie im Königlichen Erlass vom |
| 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen | 2. Februar 2009 zur territorialen Abgrenzung der Hilfeleistungszonen |
| angegeben, und die von der Hilfeleistungszone zugeteilte laufende | angegeben, und die von der Hilfeleistungszone zugeteilte laufende |
| Nummer der Karte. | Nummer der Karte. |
| Für Personalmitglieder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für | Für Personalmitglieder des Feuerwehrdienstes und Dienstes für |
| Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt besteht die | Dringende Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt besteht die |
| einmalige Nummer aus den Großbuchstaben "SIAMU" beziehungsweise | einmalige Nummer aus den Großbuchstaben "SIAMU" beziehungsweise |
| "BHDBDMH" und der vom Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende | "BHDBDMH" und der vom Feuerwehrdienst und Dienst für Dringende |
| Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt zugeteilten laufenden | Medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt zugeteilten laufenden |
| Nummer der Karte, | Nummer der Karte, |
| 4. unter dem Foto: Vermerk "gültig bis zum", gefolgt vom Verfalltag, | 4. unter dem Foto: Vermerk "gültig bis zum", gefolgt vom Verfalltag, |
| 5. unten rechts: Vermerk des Namens der Hilfeleistungszone, | 5. unten rechts: Vermerk des Namens der Hilfeleistungszone, |
| 6. unten links: Logo der Feuerwehr. | 6. unten links: Logo der Feuerwehr. |
| Art. 5 - Die Karte kann mit einem nicht sichtbaren Speicherchip | Art. 5 - Die Karte kann mit einem nicht sichtbaren Speicherchip |
| versehen sein. | versehen sein. |
| Jede Hilfeleistungszone bestimmt die zusätzlichen Funktionalitäten, | Jede Hilfeleistungszone bestimmt die zusätzlichen Funktionalitäten, |
| die sie der Identifizierungskarte zuteilen möchte. | die sie der Identifizierungskarte zuteilen möchte. |
| Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnten Vermerke werden in der Sprache des | Art. 6 - Die in Artikel 4 erwähnten Vermerke werden in der Sprache des |
| Personalmitglieds eingetragen. | Personalmitglieds eingetragen. |
| KAPITEL III - Mitführen der Identifizierungskarte | KAPITEL III - Mitführen der Identifizierungskarte |
| Art. 7 - Unbeschadet der in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom | Art. 7 - Unbeschadet der in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom |
| 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für | 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für |
| Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten Verpflichtung müssen die | Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnten Verpflichtung müssen die |
| Personalmitglieder die Identifizierungskarte immer mit sich führen, | Personalmitglieder die Identifizierungskarte immer mit sich führen, |
| wenn sie im Dienst sind, auch bei Einsätzen. Sie müssen Personen, die | wenn sie im Dienst sind, auch bei Einsätzen. Sie müssen Personen, die |
| darum bitten, die Karte vorzeigen können. | darum bitten, die Karte vorzeigen können. |
| Wenn ein Personalmitglied bei einem Einsatz seine | Wenn ein Personalmitglied bei einem Einsatz seine |
| Identifizierungskarte ausnahmsweise nicht bei sich hat, kommt das | Identifizierungskarte ausnahmsweise nicht bei sich hat, kommt das |
| Personalmitglied, das den Einsatz leitet, für seine Identifizierung | Personalmitglied, das den Einsatz leitet, für seine Identifizierung |
| auf. | auf. |
| KAPITEL IV - Aushändigung, Rückgabe und Rücknahme der | KAPITEL IV - Aushändigung, Rückgabe und Rücknahme der |
| Identifizierungskarte | Identifizierungskarte |
| Art. 8 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter ist mit der | Art. 8 - Der Zonenkommandant oder sein Beauftragter ist mit der |
| Aushändigung der Identifizierungskarten an die Personalmitglieder | Aushändigung der Identifizierungskarten an die Personalmitglieder |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Art. 9 - Das Personalmitglied gibt dem Zonenkommandanten oder seinem | Art. 9 - Das Personalmitglied gibt dem Zonenkommandanten oder seinem |
| Beauftragten die Identifizierungskarte zurück: | Beauftragten die Identifizierungskarte zurück: |
| 1. wenn die Karte beschädigt ist, | 1. wenn die Karte beschädigt ist, |
| 2. wenn das Personalmitglied nicht mehr zum Personal der | 2. wenn das Personalmitglied nicht mehr zum Personal der |
| Hilfeleistungszone gehört, | Hilfeleistungszone gehört, |
| 3. wenn sich eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben | 3. wenn sich eine oder mehrere Angaben auf der Karte geändert haben |
| oder das Foto nicht mehr ausreichend getreu ist. | oder das Foto nicht mehr ausreichend getreu ist. |
| Art. 10 - § 1 - Wenn ein Personalmitglied für mindestens zwei Monate | Art. 10 - § 1 - Wenn ein Personalmitglied für mindestens zwei Monate |
| abwesend ist, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter seine | abwesend ist, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter seine |
| Identifizierungskarte zurück. Die Karte wird dem Personalmitglied | Identifizierungskarte zurück. Die Karte wird dem Personalmitglied |
| zurückgegeben, sobald es seine Funktionen wieder aufnimmt. | zurückgegeben, sobald es seine Funktionen wieder aufnimmt. |
| § 2 - Wenn ein Personalmitglied gemäß Artikel 250 oder Artikel 291 des | § 2 - Wenn ein Personalmitglied gemäß Artikel 250 oder Artikel 291 des |
| Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des | Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des |
| Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen einstweilig seines Amtes | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen einstweilig seines Amtes |
| enthoben wird, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter die | enthoben wird, nimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter die |
| Identifizierungskarte zurück. | Identifizierungskarte zurück. |
| Die Karte wird dem Personalmitglied zurückgegeben, sobald es seine | Die Karte wird dem Personalmitglied zurückgegeben, sobald es seine |
| Funktionen wieder aufnimmt. | Funktionen wieder aufnimmt. |
| Art. 11 - Verlust oder Diebstahl der Identifizierungskarte werden dem | Art. 11 - Verlust oder Diebstahl der Identifizierungskarte werden dem |
| Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten unverzüglich gemeldet. | Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten unverzüglich gemeldet. |
| Wenn die Karte nach Aushändigung einer neuen Karte an das | Wenn die Karte nach Aushändigung einer neuen Karte an das |
| Personalmitglied wiedergefunden wird, wird die erste Karte vernichtet. | Personalmitglied wiedergefunden wird, wird die erste Karte vernichtet. |
| KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
| Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt sechs Monate nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 13 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| ANLAGE - Muster der Identifizierungskarte für die Personalmitglieder | ANLAGE - Muster der Identifizierungskarte für die Personalmitglieder |
| der Hilfeleistungszonen | der Hilfeleistungszonen |
| [Siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 1. August 2018, Seite | [Siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom 1. August 2018, Seite |
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