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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/07/2008
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Arrêté royal fixant la composition et le fonctionnement de la commission de dérogation. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot vaststelling van de samenstelling en de werking van de commissie voor afwijking. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 JUILLET 2008. - Arrêté royal fixant la composition et le fonctionnement de la commission de dérogation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 JULI 2008. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de samenstelling en de werking van de commissie voor afwijking. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 18 juillet 2008 fixant la composition et le besluit van 18 juli 2008 tot vaststelling van de samenstelling en de
fonctionnement de la commission de dérogation (Moniteur belge du 16 werking van de commissie voor afwijking (Belgisch Staatsblad van 16
octobre 2008). oktober 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
18. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zusammensetzung 18. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zusammensetzung
und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Fällen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003; Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und
Explosionsschutz vom 20. September 2007; Explosionsschutz vom 20. September 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juli 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29.
Januar 2007; Januar 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.849/4 des Staatsrates vom 15. Mai 2007 Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.849/4 des Staatsrates vom 15. Mai 2007
und des Gutachtens Nr. 44.138/4 vom 3. März 2008, abgegeben in und des Gutachtens Nr. 44.138/4 vom 3. März 2008, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Beim FÖD Inneres wird eine Kommission für Abweichung Artikel 1 - Beim FÖD Inneres wird eine Kommission für Abweichung
eingerichtet, nachstehend "Kommission" genannt. eingerichtet, nachstehend "Kommission" genannt.
Die Kommission ist beauftragt, dem Minister des Innern oder seinem Die Kommission ist beauftragt, dem Minister des Innern oder seinem
Bevollmächtigten eine Stellungnahme über die in Artikel 2 § 2 des Bevollmächtigten eine Stellungnahme über die in Artikel 2 § 2 des
Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung
sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen erwähnten sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen erwähnten
Anträge auf Abweichung abzugeben. Anträge auf Abweichung abzugeben.
Art. 2 - § 1 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: Art. 2 - § 1 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
1. einem Beamten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, der 1. einem Beamten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, der
mindestens Klasse A3 angehört, Vorsitzender, mindestens Klasse A3 angehört, Vorsitzender,
2. zwei Ingenieuren der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, 2. zwei Ingenieuren der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit,
3. einem französischsprachigen Sachverständigen, der aufgrund seiner 3. einem französischsprachigen Sachverständigen, der aufgrund seiner
besonderen wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse in besonderen wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse in
puncto Brandverhütung bestellt wird, puncto Brandverhütung bestellt wird,
4. einem niederländischsprachigen Sachverständigen, der aufgrund 4. einem niederländischsprachigen Sachverständigen, der aufgrund
seiner besonderen wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse seiner besonderen wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse
in puncto Brandverhütung bestellt wird, in puncto Brandverhütung bestellt wird,
5. einem französischsprachigen Berufsoffizier eines Feuerwehrdienstes, 5. einem französischsprachigen Berufsoffizier eines Feuerwehrdienstes,
der aufgrund seiner Erfahrung in puncto Brandverhütung bestellt wird, der aufgrund seiner Erfahrung in puncto Brandverhütung bestellt wird,
6. einem niederländischsprachigen Berufsoffizier eines 6. einem niederländischsprachigen Berufsoffizier eines
Feuerwehrdienstes, der aufgrund seiner Erfahrung in puncto Feuerwehrdienstes, der aufgrund seiner Erfahrung in puncto
Brandverhütung bestellt wird. Brandverhütung bestellt wird.
§ 2 - Die Sachverständigen müssen in ihrer Bewerbung für die § 2 - Die Sachverständigen müssen in ihrer Bewerbung für die
Kommission die erwünschte Sprachrolle angeben beziehungsweise an den Kommission die erwünschte Sprachrolle angeben beziehungsweise an den
Tag legen. Tag legen.
§ 3 - Die Sprache der Berufsoffiziere ist die der Sprachrolle, die bei § 3 - Die Sprache der Berufsoffiziere ist die der Sprachrolle, die bei
ihrer Bestellung zum Offizier bestimmt worden ist, und, in deren ihrer Bestellung zum Offizier bestimmt worden ist, und, in deren
Ermangelung, die offizielle Sprache der Gemeinde, in der sie zu Ermangelung, die offizielle Sprache der Gemeinde, in der sie zu
Berufsoffizieren bestellt worden sind. Berufsoffizieren bestellt worden sind.
Art. 3 - Die Mitglieder der Kommission werden vom Minister des Innern Art. 3 - Die Mitglieder der Kommission werden vom Minister des Innern
ernannt: ernannt:
1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder
seines Bevollmächtigten, für die in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten seines Bevollmächtigten, für die in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten
Mitglieder, Mitglieder,
2. auf Vorschlag des Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps - 2. auf Vorschlag des Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps -
französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel, für das in Artikel französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel, für das in Artikel
2 Nr. 5 erwähnte Mitglied, 2 Nr. 5 erwähnte Mitglied,
3. auf Vorschlag der "Brandweervereniging Vlaanderen", für das in 3. auf Vorschlag der "Brandweervereniging Vlaanderen", für das in
Artikel 2 Nr. 6 erwähnte Mitglied. Artikel 2 Nr. 6 erwähnte Mitglied.
Art. 4 - Es wird ein Ersatzmitglied pro ordentliches Mitglied ernannt. Art. 4 - Es wird ein Ersatzmitglied pro ordentliches Mitglied ernannt.
Die Ersatzmitglieder werden vom Minister des Innern nach dem gleichen Die Ersatzmitglieder werden vom Minister des Innern nach dem gleichen
Verfahren ernannt wie demjenigen, das jeweils für die ordentlichen Verfahren ernannt wie demjenigen, das jeweils für die ordentlichen
Mitglieder vorgesehen ist. Mitglieder vorgesehen ist.
Art. 5 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und Art. 5 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und
der Ersatzmitglieder der Kommission beträgt vier Jahre. Das Mandat ist der Ersatzmitglieder der Kommission beträgt vier Jahre. Das Mandat ist
erneuerbar. erneuerbar.
§ 2 - Das Mandat endet: § 2 - Das Mandat endet:
1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, 1. wenn seine Dauer abgelaufen ist,
2. bei Rücktritt, 2. bei Rücktritt,
3. im Todesfall. 3. im Todesfall.
Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer
beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das
Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende.
Art. 6 - Der Vorsitzende der Kommission kann aus eigener Initiative Art. 6 - Der Vorsitzende der Kommission kann aus eigener Initiative
oder auf Vorschlag eines Mitglieds der Kommission den Bauherrn oder oder auf Vorschlag eines Mitglieds der Kommission den Bauherrn oder
seinen Bevollmächtigten zu der Versammlung einladen, in der sein seinen Bevollmächtigten zu der Versammlung einladen, in der sein
Antrag auf Abweichung untersucht wird. Antrag auf Abweichung untersucht wird.
Art. 7 - Der Vorsitzende der Kommission kann aus eigener Initiative Art. 7 - Der Vorsitzende der Kommission kann aus eigener Initiative
oder auf Vorschlag eines Mitglieds der Kommission eine oder mehrere oder auf Vorschlag eines Mitglieds der Kommission eine oder mehrere
Sachverständige, die keine Mitglieder der Kommission sind, für die Sachverständige, die keine Mitglieder der Kommission sind, für die
Untersuchung besonderer Punkte zu einer Versammlung der Kommission Untersuchung besonderer Punkte zu einer Versammlung der Kommission
einladen. einladen.
Art. 8 - § 1 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens Art. 8 - § 1 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der ordentlichen beziehungsweise Ersatzmitglieder anwesend die Hälfte der ordentlichen beziehungsweise Ersatzmitglieder anwesend
sind. sind.
Ist die Kommission ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die Ist die Kommission ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die
erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, ist sie nach erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, ist sie nach
einer neuen Einberufung in Bezug auf die Punkte, die zum zweiten Mal einer neuen Einberufung in Bezug auf die Punkte, die zum zweiten Mal
auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, beschlussfähig, ungeachtet auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, beschlussfähig, ungeachtet
der Anzahl anwesender Mitglieder. der Anzahl anwesender Mitglieder.
Ersatzmitglieder dürfen nur als Ersatz für verhinderte ordentliche Ersatzmitglieder dürfen nur als Ersatz für verhinderte ordentliche
Mitglieder tagen. Mitglieder tagen.
§ 2 - Die Stellungnahmen der Kommission werden mit absoluter Mehrheit § 2 - Die Stellungnahmen der Kommission werden mit absoluter Mehrheit
der Stimmen abgegeben. der Stimmen abgegeben.
Bei Stimmengleichheit in Bezug auf eine bestimmte Frage werden dem Bei Stimmengleichheit in Bezug auf eine bestimmte Frage werden dem
Minister die verschiedenen Stellungnahmen übermittelt. Minister die verschiedenen Stellungnahmen übermittelt.
Art. 9 - Für die Fahrten zu den Versammlungen der Kommission können Art. 9 - Für die Fahrten zu den Versammlungen der Kommission können
die Mitglieder gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur die Mitglieder gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten die Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten die
Rückerstattung der Fahrtkosten erhalten. Rückerstattung der Fahrtkosten erhalten.
Art. 10 - Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Art. 10 - Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 11 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von den Art. 11 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von den
Bediensteten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit wahrgenommen. Bediensteten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit wahrgenommen.
Art. 12 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2008 Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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