← Retour vers "Arrêté royal fixant la composition et le fonctionnement de la commission de dérogation. - Traduction allemande "
Arrêté royal fixant la composition et le fonctionnement de la commission de dérogation. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de samenstelling en de werking van de commissie voor afwijking. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 JUILLET 2008. - Arrêté royal fixant la composition et le fonctionnement de la commission de dérogation. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 JULI 2008. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de samenstelling en de werking van de commissie voor afwijking. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 18 juillet 2008 fixant la composition et le | besluit van 18 juli 2008 tot vaststelling van de samenstelling en de |
fonctionnement de la commission de dérogation (Moniteur belge du 16 | werking van de commissie voor afwijking (Belgisch Staatsblad van 16 |
octobre 2008). | oktober 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
18. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zusammensetzung | 18. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Zusammensetzung |
und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung | und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
Fällen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | Fällen, insbesondere des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003; | Dezember 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und |
Explosionsschutz vom 20. September 2007; | Explosionsschutz vom 20. September 2007; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juli 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Juli 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29. |
Januar 2007; | Januar 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.849/4 des Staatsrates vom 15. Mai 2007 | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.849/4 des Staatsrates vom 15. Mai 2007 |
und des Gutachtens Nr. 44.138/4 vom 3. März 2008, abgegeben in | und des Gutachtens Nr. 44.138/4 vom 3. März 2008, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Beim FÖD Inneres wird eine Kommission für Abweichung | Artikel 1 - Beim FÖD Inneres wird eine Kommission für Abweichung |
eingerichtet, nachstehend "Kommission" genannt. | eingerichtet, nachstehend "Kommission" genannt. |
Die Kommission ist beauftragt, dem Minister des Innern oder seinem | Die Kommission ist beauftragt, dem Minister des Innern oder seinem |
Bevollmächtigten eine Stellungnahme über die in Artikel 2 § 2 des | Bevollmächtigten eine Stellungnahme über die in Artikel 2 § 2 des |
Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung | Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung |
sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen erwähnten | sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen erwähnten |
Anträge auf Abweichung abzugeben. | Anträge auf Abweichung abzugeben. |
Art. 2 - § 1 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: | Art. 2 - § 1 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: |
1. einem Beamten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, der | 1. einem Beamten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, der |
mindestens Klasse A3 angehört, Vorsitzender, | mindestens Klasse A3 angehört, Vorsitzender, |
2. zwei Ingenieuren der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, | 2. zwei Ingenieuren der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit, |
3. einem französischsprachigen Sachverständigen, der aufgrund seiner | 3. einem französischsprachigen Sachverständigen, der aufgrund seiner |
besonderen wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse in | besonderen wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse in |
puncto Brandverhütung bestellt wird, | puncto Brandverhütung bestellt wird, |
4. einem niederländischsprachigen Sachverständigen, der aufgrund | 4. einem niederländischsprachigen Sachverständigen, der aufgrund |
seiner besonderen wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse | seiner besonderen wissenschaftlichen oder technischen Fachkenntnisse |
in puncto Brandverhütung bestellt wird, | in puncto Brandverhütung bestellt wird, |
5. einem französischsprachigen Berufsoffizier eines Feuerwehrdienstes, | 5. einem französischsprachigen Berufsoffizier eines Feuerwehrdienstes, |
der aufgrund seiner Erfahrung in puncto Brandverhütung bestellt wird, | der aufgrund seiner Erfahrung in puncto Brandverhütung bestellt wird, |
6. einem niederländischsprachigen Berufsoffizier eines | 6. einem niederländischsprachigen Berufsoffizier eines |
Feuerwehrdienstes, der aufgrund seiner Erfahrung in puncto | Feuerwehrdienstes, der aufgrund seiner Erfahrung in puncto |
Brandverhütung bestellt wird. | Brandverhütung bestellt wird. |
§ 2 - Die Sachverständigen müssen in ihrer Bewerbung für die | § 2 - Die Sachverständigen müssen in ihrer Bewerbung für die |
Kommission die erwünschte Sprachrolle angeben beziehungsweise an den | Kommission die erwünschte Sprachrolle angeben beziehungsweise an den |
Tag legen. | Tag legen. |
§ 3 - Die Sprache der Berufsoffiziere ist die der Sprachrolle, die bei | § 3 - Die Sprache der Berufsoffiziere ist die der Sprachrolle, die bei |
ihrer Bestellung zum Offizier bestimmt worden ist, und, in deren | ihrer Bestellung zum Offizier bestimmt worden ist, und, in deren |
Ermangelung, die offizielle Sprache der Gemeinde, in der sie zu | Ermangelung, die offizielle Sprache der Gemeinde, in der sie zu |
Berufsoffizieren bestellt worden sind. | Berufsoffizieren bestellt worden sind. |
Art. 3 - Die Mitglieder der Kommission werden vom Minister des Innern | Art. 3 - Die Mitglieder der Kommission werden vom Minister des Innern |
ernannt: | ernannt: |
1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder | 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder |
seines Bevollmächtigten, für die in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten | seines Bevollmächtigten, für die in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten |
Mitglieder, | Mitglieder, |
2. auf Vorschlag des Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps - | 2. auf Vorschlag des Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps - |
französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel, für das in Artikel | französischsprachiger und deutschsprachiger Flügel, für das in Artikel |
2 Nr. 5 erwähnte Mitglied, | 2 Nr. 5 erwähnte Mitglied, |
3. auf Vorschlag der "Brandweervereniging Vlaanderen", für das in | 3. auf Vorschlag der "Brandweervereniging Vlaanderen", für das in |
Artikel 2 Nr. 6 erwähnte Mitglied. | Artikel 2 Nr. 6 erwähnte Mitglied. |
Art. 4 - Es wird ein Ersatzmitglied pro ordentliches Mitglied ernannt. | Art. 4 - Es wird ein Ersatzmitglied pro ordentliches Mitglied ernannt. |
Die Ersatzmitglieder werden vom Minister des Innern nach dem gleichen | Die Ersatzmitglieder werden vom Minister des Innern nach dem gleichen |
Verfahren ernannt wie demjenigen, das jeweils für die ordentlichen | Verfahren ernannt wie demjenigen, das jeweils für die ordentlichen |
Mitglieder vorgesehen ist. | Mitglieder vorgesehen ist. |
Art. 5 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und | Art. 5 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und |
der Ersatzmitglieder der Kommission beträgt vier Jahre. Das Mandat ist | der Ersatzmitglieder der Kommission beträgt vier Jahre. Das Mandat ist |
erneuerbar. | erneuerbar. |
§ 2 - Das Mandat endet: | § 2 - Das Mandat endet: |
1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, | 1. wenn seine Dauer abgelaufen ist, |
2. bei Rücktritt, | 2. bei Rücktritt, |
3. im Todesfall. | 3. im Todesfall. |
Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer | Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer |
beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das | beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das |
Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. | Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. |
Art. 6 - Der Vorsitzende der Kommission kann aus eigener Initiative | Art. 6 - Der Vorsitzende der Kommission kann aus eigener Initiative |
oder auf Vorschlag eines Mitglieds der Kommission den Bauherrn oder | oder auf Vorschlag eines Mitglieds der Kommission den Bauherrn oder |
seinen Bevollmächtigten zu der Versammlung einladen, in der sein | seinen Bevollmächtigten zu der Versammlung einladen, in der sein |
Antrag auf Abweichung untersucht wird. | Antrag auf Abweichung untersucht wird. |
Art. 7 - Der Vorsitzende der Kommission kann aus eigener Initiative | Art. 7 - Der Vorsitzende der Kommission kann aus eigener Initiative |
oder auf Vorschlag eines Mitglieds der Kommission eine oder mehrere | oder auf Vorschlag eines Mitglieds der Kommission eine oder mehrere |
Sachverständige, die keine Mitglieder der Kommission sind, für die | Sachverständige, die keine Mitglieder der Kommission sind, für die |
Untersuchung besonderer Punkte zu einer Versammlung der Kommission | Untersuchung besonderer Punkte zu einer Versammlung der Kommission |
einladen. | einladen. |
Art. 8 - § 1 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens | Art. 8 - § 1 - Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens |
die Hälfte der ordentlichen beziehungsweise Ersatzmitglieder anwesend | die Hälfte der ordentlichen beziehungsweise Ersatzmitglieder anwesend |
sind. | sind. |
Ist die Kommission ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die | Ist die Kommission ein erstes Mal einberufen worden, ohne dass die |
erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, ist sie nach | erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend gewesen ist, ist sie nach |
einer neuen Einberufung in Bezug auf die Punkte, die zum zweiten Mal | einer neuen Einberufung in Bezug auf die Punkte, die zum zweiten Mal |
auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, beschlussfähig, ungeachtet | auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, beschlussfähig, ungeachtet |
der Anzahl anwesender Mitglieder. | der Anzahl anwesender Mitglieder. |
Ersatzmitglieder dürfen nur als Ersatz für verhinderte ordentliche | Ersatzmitglieder dürfen nur als Ersatz für verhinderte ordentliche |
Mitglieder tagen. | Mitglieder tagen. |
§ 2 - Die Stellungnahmen der Kommission werden mit absoluter Mehrheit | § 2 - Die Stellungnahmen der Kommission werden mit absoluter Mehrheit |
der Stimmen abgegeben. | der Stimmen abgegeben. |
Bei Stimmengleichheit in Bezug auf eine bestimmte Frage werden dem | Bei Stimmengleichheit in Bezug auf eine bestimmte Frage werden dem |
Minister die verschiedenen Stellungnahmen übermittelt. | Minister die verschiedenen Stellungnahmen übermittelt. |
Art. 9 - Für die Fahrten zu den Versammlungen der Kommission können | Art. 9 - Für die Fahrten zu den Versammlungen der Kommission können |
die Mitglieder gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur | die Mitglieder gemäss dem Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten die | Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten die |
Rückerstattung der Fahrtkosten erhalten. | Rückerstattung der Fahrtkosten erhalten. |
Art. 10 - Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. | Art. 10 - Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. |
Art. 11 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von den | Art. 11 - Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von den |
Bediensteten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit wahrgenommen. | Bediensteten der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit wahrgenommen. |
Art. 12 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des | Art. 12 - Unser Minister des Innern wird mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Juli 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |