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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/01/2018
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 18 JANVIER 2018. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 janvier 2018 modifiant l'arrêté royal du 20 juillet 2001 relatif à l'immatriculation de véhicules (Moniteur belge FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 18 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 januari 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch
du 9 février 2018). Staatsblad van 9 februari 2018).
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei; Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung
von Fahrzeugen; von Fahrzeugen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.111/4 des Staatsrates vom 2. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.111/4 des Staatsrates vom 2. Oktober
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des
Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und des Ministers der Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und des Ministers der
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001
über die Zulassung von Fahrzeugen wird der Punkt 8 wie folgt ersetzt: über die Zulassung von Fahrzeugen wird der Punkt 8 wie folgt ersetzt:
"8. Neufahrzeug: "8. Neufahrzeug:
- ein Fahrzeug, dessen Baujahr nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt, - ein Fahrzeug, dessen Baujahr nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt,
das nicht mehr als 6000 Kilometer auf dem Zähler hat und das in das nicht mehr als 6000 Kilometer auf dem Zähler hat und das in
Belgien oder anderswo noch nicht zugelassen worden ist, mit Ausnahme Belgien oder anderswo noch nicht zugelassen worden ist, mit Ausnahme
einer ausländischen vorübergehenden Zulassung von weniger als sechs einer ausländischen vorübergehenden Zulassung von weniger als sechs
Monaten für die Fahrzeuge der Klasse M3, N3 und O4;" Monaten für die Fahrzeuge der Klasse M3, N3 und O4;"
Art. 2 - In Artikel 3 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird Punkt a) Art. 2 - In Artikel 3 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird Punkt a)
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"a) in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen "a) in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen
und mindestens 16 Jahre alt sein," und mindestens 16 Jahre alt sein,"
Art. 3 - In Artikel 13 desselben Erlasses wird der erste Absatz wie Art. 3 - In Artikel 13 desselben Erlasses wird der erste Absatz wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Bei Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen "Bei Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat zugelassen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat zugelassen
war, wird die ausländische Zulassungsbescheinigung dem in Artikel 11 war, wird die ausländische Zulassungsbescheinigung dem in Artikel 11
Absatz 1 erwähnten Antrag beigefügt." Absatz 1 erwähnten Antrag beigefügt."
Art. 4 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 4 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. im ersten Paragraph werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben; 1. im ersten Paragraph werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben;
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Die Bestimmungen des vorherigen Paragraphen sind nicht auf die " § 2 - Die Bestimmungen des vorherigen Paragraphen sind nicht auf die
Adressenänderung einer natürlichen oder juristischen Person anwendbar. Adressenänderung einer natürlichen oder juristischen Person anwendbar.
Sie sind ebenfalls nicht anwendbar im Falle eines Wechsels der Sie sind ebenfalls nicht anwendbar im Falle eines Wechsels der
Versicherungsgesellschaft, die das Haftpflichtrisiko für Versicherungsgesellschaft, die das Haftpflichtrisiko für
Kraftfahrzeuge deckt." Kraftfahrzeuge deckt."
Art. 5 - Artikel 20 § 4 desselben Erlasses wird durch den folgenden Art. 5 - Artikel 20 § 4 desselben Erlasses wird durch den folgenden
Absatz ergänzt: Absatz ergänzt:
"Auf Vorschlag der Direktion Protokoll des Föderalen Öffentlichen "Auf Vorschlag der Direktion Protokoll des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und gemäß den vom KOBA empfohlenen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und gemäß den vom KOBA empfohlenen
Maßnahmen, kann ein Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen Maßnahmen, kann ein Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen
ebenfalls auf der Grundlage eines zusätzlichen Zulassungsantrags für ebenfalls auf der Grundlage eines zusätzlichen Zulassungsantrags für
ein Fahrzeug, das bereits ein CD-Kennzeichen trägt, ausgegeben werden, ein Fahrzeug, das bereits ein CD-Kennzeichen trägt, ausgegeben werden,
das einer in § 4 erster Absatz erwähnten Person mit einer das einer in § 4 erster Absatz erwähnten Person mit einer
diplomatischen Mission oder einer festen Niederlassung einer diplomatischen Mission oder einer festen Niederlassung einer
internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Belgien internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Belgien
zugeteilt wurde." zugeteilt wurde."
Art. 6 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird der Satz "Die Art. 6 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird der Satz "Die
Zulassungsnummer kann lediglich für ein bestimmtes Fahrzeug reserviert Zulassungsnummer kann lediglich für ein bestimmtes Fahrzeug reserviert
werden." aufgehoben. werden." aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 7 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. in Paragraph 1 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz 1. in Paragraph 1 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz
zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Meldung kann ebenfalls durch die mit der Ausstellung der "Die Meldung kann ebenfalls durch die mit der Ausstellung der
Zulassungsbescheinigung und des Zulassungskennzeichens beauftragten Zulassungsbescheinigung und des Zulassungskennzeichens beauftragten
Behörde erfolgen, oder durch seinen Konzessionär im Fall eines Behörde erfolgen, oder durch seinen Konzessionär im Fall eines
Verlustes der Zulassungsbescheinigung oder des Kennzeichens während Verlustes der Zulassungsbescheinigung oder des Kennzeichens während
des Liefervorgangs. des Liefervorgangs.
Die Meldung kann ebenfalls durch die für die Beschlagnahme von Die Meldung kann ebenfalls durch die für die Beschlagnahme von
Fahrzeugen oder den öffentlichen Verkauf von stillgelegten Fahrzeugen Fahrzeugen oder den öffentlichen Verkauf von stillgelegten Fahrzeugen
verantwortlichen oder beauftragten Behörden durchgeführt werden, oder verantwortlichen oder beauftragten Behörden durchgeführt werden, oder
durch eine Stelle, die für denselben Zweck von den erwähnten Behörden durch eine Stelle, die für denselben Zweck von den erwähnten Behörden
bevollmächtigt wurde."; bevollmächtigt wurde.";
2. In Paragraph 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: 2. In Paragraph 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt:
"Der betreffende Polizeidienst händigt dem Inhaber der Zulassung oder "Der betreffende Polizeidienst händigt dem Inhaber der Zulassung oder
den in Absatz 2 und 3 erwähnten Einrichtungen eine Bescheinigung aus, den in Absatz 2 und 3 erwähnten Einrichtungen eine Bescheinigung aus,
in der die Meldung festgestellt wird, und macht den verbliebenen Teil in der die Meldung festgestellt wird, und macht den verbliebenen Teil
der mehrteiligen Zulassungsbescheinigung ungültig.". der mehrteiligen Zulassungsbescheinigung ungültig.".
Art. 8 - In Artikel 35 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 8 - In Artikel 35 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn der Inhaber der Zulassung den Gebrauch seines Fahrzeugs "Wenn der Inhaber der Zulassung den Gebrauch seines Fahrzeugs
einstellt oder er keine der in Artikel 3 § 1 aufgezählten Bedingungen einstellt oder er keine der in Artikel 3 § 1 aufgezählten Bedingungen
mehr erfüllt, sendet er das Zulassungskennzeichen innerhalb von mehr erfüllt, sendet er das Zulassungskennzeichen innerhalb von
vierzehn Tagen an die Direktion für die Zulassung von Fahrzeugen vierzehn Tagen an die Direktion für die Zulassung von Fahrzeugen
zurück, die dann die Zulassungsnummer aus dem Verzeichnis streicht."; zurück, die dann die Zulassungsnummer aus dem Verzeichnis streicht.";
2. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird zwischen Absatz 2 und 3 2. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird zwischen Absatz 2 und 3
eingefügt: eingefügt:
"Ist der Inhaber verstorben, müssen seine Erben oder Vermächtnisnehmer "Ist der Inhaber verstorben, müssen seine Erben oder Vermächtnisnehmer
innerhalb von zwei Monaten das Zulassungskennzeichen an die Direktion innerhalb von zwei Monaten das Zulassungskennzeichen an die Direktion
für Fahrzeugzulassungen zurücksenden. Im Hinblick allerdings auf eine für Fahrzeugzulassungen zurücksenden. Im Hinblick allerdings auf eine
in Artikel 25 § 1 zweiter Absatz erwähnte Kennzeichenübertragung, in Artikel 25 § 1 zweiter Absatz erwähnte Kennzeichenübertragung,
beträgt die Frist vier Monate."; beträgt die Frist vier Monate.";
3. In Absatz 3 werden die Wörter "festgelegten Frist" ersetzt durch 3. In Absatz 3 werden die Wörter "festgelegten Frist" ersetzt durch
die Wörter "festgelegten Fristen". die Wörter "festgelegten Fristen".
Art. 9 - In den Artikeln 1, 11, 16, 19, 32, 33 und 34 desselben Art. 9 - In den Artikeln 1, 11, 16, 19, 32, 33 und 34 desselben
Erlasses werden die Wörter "Direktion des Straßenverkehrs" jedes Mal Erlasses werden die Wörter "Direktion des Straßenverkehrs" jedes Mal
ersetzt durch die Wörter "Direktion für Fahrzeugzulassungen". ersetzt durch die Wörter "Direktion für Fahrzeugzulassungen".
Art. 10 - In den Artikeln 1, 5, 6, 11, 16, 22, 24 und 34 desselben Art. 10 - In den Artikeln 1, 5, 6, 11, 16, 22, 24 und 34 desselben
Erlasses werden die Wörter "Generaldirektion Mobilität und Erlasses werden die Wörter "Generaldirektion Mobilität und
Verkehrssicherheit" jedes Mal ersetzt durch die Wörter Verkehrssicherheit" jedes Mal ersetzt durch die Wörter
"Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit". "Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit".
Art. 11 - Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Minister Art. 11 - Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Minister
der Finanzen, der Minister des Innern und der Minister der Mobilität der Finanzen, der Minister des Innern und der Minister der Mobilität
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2018 Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
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