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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 18 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het |
koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van | |
février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 | artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de |
juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale, | openbare centra voor maatschappelijk welzijn, |
- de l'arrêté royal du 28 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 28 september 2000 tot wijziging van |
het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van | |
février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 | artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de |
juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale, | openbare centra voor maatschappelijk welzijn, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het |
koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van | |
février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 | artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de |
juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale; | openbare centra voor maatschappelijk welzijn; |
- de l'arrêté royal du 28 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 | - van het koninklijk besluit van 28 september 2000 tot wijziging van |
het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van | |
février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 | artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de |
juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale. | openbare centra voor maatschappelijk welzijn. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2001. | Gegeven te Brussel 18 januari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 1. - Bijlage 1 | Annexe 1. - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT | UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT |
14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des | Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; | durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung |
von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch den Königlichen | öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 7. Mai 1999; | Erlass vom 7. Mai 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. |
März 2000; | März 2000; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur | Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur |
Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli | Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli |
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird durch folgende | 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 4.- Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden |
« Art. 4.- Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden |
mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger | mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger |
finanzieller Sozialhilfe ist: | finanzieller Sozialhilfe ist: |
1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz; | 1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz; |
2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für | 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für |
beruflichen Übergang; | beruflichen Übergang; |
3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des | 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren; | Sozialhilfezentren; |
4. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf | 4. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf |
finanzielle Sozialhilfe ausgesetzt war; | finanzielle Sozialhilfe ausgesetzt war; |
5. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf | 5. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf |
finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während | finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während |
deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu | deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu |
einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten. » | einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten. » |
Art. 2 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz | Art. 2 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Wenn ein Empfänger finanzieller Sozialhilfe, der in der | « Wenn ein Empfänger finanzieller Sozialhilfe, der in der |
Vergangenheit bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen | Vergangenheit bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen |
Übergang beschäftigt war, erneut im Rahmen eines solchen Programms | Übergang beschäftigt war, erneut im Rahmen eines solchen Programms |
angestellt wird, wird, was die Anwendung dieses Paragraphen betrifft, | angestellt wird, wird, was die Anwendung dieses Paragraphen betrifft, |
immer die Höchstdauer von vierundzwanzig beziehungsweise | immer die Höchstdauer von vierundzwanzig beziehungsweise |
sechsunddreissig Kalendermonaten berücksichtigt, so wie sie am Anfang | sechsunddreissig Kalendermonaten berücksichtigt, so wie sie am Anfang |
der ersten Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen | der ersten Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen |
Übergang festgelegt worden war. » | Übergang festgelegt worden war. » |
Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden die in Artikel 9 | « Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden die in Artikel 9 |
des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden mit Perioden | des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden mit Perioden |
gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger finanzieller | gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger finanzieller |
Sozialhilfe ist. » | Sozialhilfe ist. » |
Art. 4 - In Titel 2 desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit | Art. 4 - In Titel 2 desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« KAPITEL IV - Initiativen zur sozialen Eingliederung | « KAPITEL IV - Initiativen zur sozialen Eingliederung |
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen | Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen |
Art. 15bis - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können von einem | Art. 15bis - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können von einem |
Arbeitgeber, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom | Arbeitgeber, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom |
3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des | 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu | Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu |
vermittelnder Arbeitsloser, angestellt werden, wenn folgende | vermittelnder Arbeitsloser, angestellt werden, wenn folgende |
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger | 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger |
finanzieller Sozialhilfe, deren Betrag dem des vollständigen | finanzieller Sozialhilfe, deren Betrag dem des vollständigen |
Existenzminimums entspricht; | Existenzminimums entspricht; |
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags |
angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. | angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. |
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der | Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der |
aktivierten Sozialhilfe | aktivierten Sozialhilfe |
Art. 15ter - Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber, wie erwähnt | Art. 15ter - Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber, wie erwähnt |
in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur | in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur |
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes | Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes |
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in | vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in |
bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder | bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder |
Arbeitsloser, angestellt wird, hat während der gesamten Dauer seiner | Arbeitsloser, angestellt wird, hat während der gesamten Dauer seiner |
Beschäftigung ein Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe, wenn folgende | Beschäftigung ein Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe, wenn folgende |
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: | Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: |
1. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung erhalten, aus der | 1. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung erhalten, aus der |
hervorgeht, dass er in den Anwendungsbereich fällt, der in Artikel 1 § | hervorgeht, dass er in den Anwendungsbereich fällt, der in Artikel 1 § |
1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel | 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel |
7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes über die soziale | 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr | Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr |
schwer zu vermittelnder Arbeitnehmer erwähnt ist. Diese Bescheinigung | schwer zu vermittelnder Arbeitnehmer erwähnt ist. Diese Bescheinigung |
wird binnen einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der | wird binnen einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der |
Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und | Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und |
der Arbeit ausgestellt. Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer | der Arbeit ausgestellt. Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer |
eine Kopie dieser Bescheinigung. | eine Kopie dieser Bescheinigung. |
2. Um aktivierte Sozialhilfe zu erhalten, muss der Arbeitnehmer dem | 2. Um aktivierte Sozialhilfe zu erhalten, muss der Arbeitnehmer dem |
öffentlichen Sozialhilfezentrum die vorerwähnte Bescheinigung zukommen | öffentlichen Sozialhilfezentrum die vorerwähnte Bescheinigung zukommen |
lassen. | lassen. |
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe | Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe |
Art. 15quater - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich | Art. 15quater - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich |
auf: | auf: |
1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber | einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber |
Stundenplan vorgesehen ist; | Stundenplan vorgesehen ist; |
2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel | einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel |
eines vollen Stundenplans vorgesehen sind. | eines vollen Stundenplans vorgesehen sind. |
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag der aktivierten | Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag der aktivierten |
Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der | Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der |
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. | Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. |
Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag der aktivierten | Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag der aktivierten |
Sozialhilfe an den Arbeitgeber aus. » | Sozialhilfe an den Arbeitgeber aus. » |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft. |
Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe 2. - Bijlage 2 | Annexe 2. - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT | UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT |
28. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des | Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt | Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt |
durch Artikel 172 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung | durch Artikel 172 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen und abgeändert durch das Gesetz vom 12. August | sozialer Bestimmungen und abgeändert durch das Gesetz vom 12. August |
2000; | 2000; |
Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, | Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, |
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 194; | Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 194; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung |
von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen | öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 7. Mai 1999 und 14. Juli 2000; | Erlasse vom 7. Mai 1999 und 14. Juli 2000; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
Juli 2000; | Juli 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die geplante | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die geplante |
Massnahme darauf abzielt, die Beschäftigung der im | Massnahme darauf abzielt, die Beschäftigung der im |
Bevölkerungsregister eingetragenen Personen ausländischer | Bevölkerungsregister eingetragenen Personen ausländischer |
Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen | Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen |
Anspruch auf Existenzminimum erheben können und finanzielle | Anspruch auf Existenzminimum erheben können und finanzielle |
Sozialhilfe empfangen, und der Personen dieser Kategorie, die in | Sozialhilfe empfangen, und der Personen dieser Kategorie, die in |
Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 | Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 |
über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt werden, zu | über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt werden, zu |
fördern; dass so schnell wie möglich alles daranzusetzen ist, die | fördern; dass so schnell wie möglich alles daranzusetzen ist, die |
Anzahl dieser benachteiligten Personen optimal zu verringern, indem | Anzahl dieser benachteiligten Personen optimal zu verringern, indem |
sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden; dass ein | sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden; dass ein |
finanzieller Anreiz vorgesehen werden muss, damit Unternehmen für | finanzieller Anreiz vorgesehen werden muss, damit Unternehmen für |
Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu vermittelnder Arbeitnehmer | Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu vermittelnder Arbeitnehmer |
anstellen, indem sie ihnen das Recht auf Arbeit garantieren, dass | anstellen, indem sie ihnen das Recht auf Arbeit garantieren, dass |
diese Massnahme für die rasche Verwirklichung dieser Zielsetzung | diese Massnahme für die rasche Verwirklichung dieser Zielsetzung |
notwendig ist und mit dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2000 von Artikel | notwendig ist und mit dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2000 von Artikel |
194 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, | 194 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, |
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen einhergehen muss, aufgrund | Haushalts- und sonstigen Bestimmungen einhergehen muss, aufgrund |
dessen es Unternehmen für Aushilfsarbeit in Abweichung von den | dessen es Unternehmen für Aushilfsarbeit in Abweichung von den |
Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 | Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 |
über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit | über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit |
fortan erlaubt ist, Sozialhilfeempfänger im Rahmen eines unbefristeten | fortan erlaubt ist, Sozialhilfeempfänger im Rahmen eines unbefristeten |
Arbeitsvertrags mit vollem Stundenplan anzustellen und der vorliegende | Arbeitsvertrags mit vollem Stundenplan anzustellen und der vorliegende |
Erlass daher dringend angenommen werden muss, um die Beschäftigung der | Erlass daher dringend angenommen werden muss, um die Beschäftigung der |
vorerwähnten Personen durch Unternehmen für Aushilfsarbeit in die Tat | vorerwähnten Personen durch Unternehmen für Aushilfsarbeit in die Tat |
umzusetzen; | umzusetzen; |
Aufgrund des Gutachtens L. 30.514/1/V des Staatsrates vom 28. Juli | Aufgrund des Gutachtens L. 30.514/1/V des Staatsrates vom 28. Juli |
2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme | Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 | Artikel 1 - In Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 |
zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli | zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli |
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird ein wie folgt | 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird ein wie folgt |
lautendes Kapitel V eingefügt: | lautendes Kapitel V eingefügt: |
« KAPITEL V - Eingliederungsaushilfsarbeit | « KAPITEL V - Eingliederungsaushilfsarbeit |
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung | Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung |
der aktivierten Sozialhilfe | der aktivierten Sozialhilfe |
Art. 15quinquies - Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für | Art. 15quinquies - Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für |
Aushilfsarbeit angestellt wird, das ein Abkommen mit dem Minister, zu | Aushilfsarbeit angestellt wird, das ein Abkommen mit dem Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört, | dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört, |
geschlossen hat, hat ein Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe, wenn | geschlossen hat, hat ein Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe, wenn |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Der Betreffende ist zum Zeitpunkt seiner Anstellung oder war | 1. Der Betreffende ist zum Zeitpunkt seiner Anstellung oder war |
innerhalb der vierzig Tage vor der Anstellung: | innerhalb der vierzig Tage vor der Anstellung: |
- entweder Empfänger finanzieller Sozialhilfe | - entweder Empfänger finanzieller Sozialhilfe |
- oder Beschäftigter im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Anwendung von | - oder Beschäftigter im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Anwendung von |
Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
öffentlichen Sozialhilfezentren. | öffentlichen Sozialhilfezentren. |
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten | 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten |
Arbeitsvertrags, der einen vollen Arbeitsstundenplan vorsieht, | Arbeitsvertrags, der einen vollen Arbeitsstundenplan vorsieht, |
angestellt. | angestellt. |
Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem | Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem |
öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Empfängers der | öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Empfängers der |
finanziellen Sozialhilfe auf Arbeit für eine ununterbrochene Periode | finanziellen Sozialhilfe auf Arbeit für eine ununterbrochene Periode |
von vierundzwanzig Monaten; die Beschäftigung des Betreffenden kann | von vierundzwanzig Monaten; die Beschäftigung des Betreffenden kann |
erfolgen: | erfolgen: |
- entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder | - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder |
ohne Überlassung an einen Entleiher | ohne Überlassung an einen Entleiher |
- oder bei einem anderen Arbeitgeber. | - oder bei einem anderen Arbeitgeber. |
Wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags direkt bei | Wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags direkt bei |
einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit | einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit |
erfolgt und dieser Vertrag in der Periode, für die das Unternehmen für | erfolgt und dieser Vertrag in der Periode, für die das Unternehmen für |
Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, | Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, |
unterbrochen wird, verpflichtet das Unternehmen für Aushilfsarbeit | unterbrochen wird, verpflichtet das Unternehmen für Aushilfsarbeit |
sich dazu, den Arbeitnehmer erneut durch einen Arbeitsvertrag, und | sich dazu, den Arbeitnehmer erneut durch einen Arbeitsvertrag, und |
dies mindestens für die restliche Periode, für die das Recht auf | dies mindestens für die restliche Periode, für die das Recht auf |
Arbeit garantiert ist, anzustellen. | Arbeit garantiert ist, anzustellen. |
Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der aktivierten Sozialhilfe | Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der aktivierten Sozialhilfe |
Art. 15sexies - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich | Art. 15sexies - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich |
auf 20 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch | auf 20 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch |
einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen vollen | einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen vollen |
Stundenplan vorsieht, oder durch mehrere schriftliche Arbeitsverträge, | Stundenplan vorsieht, oder durch mehrere schriftliche Arbeitsverträge, |
die einen einem vollen Stundenplan entsprechenden Stundenplan | die einen einem vollen Stundenplan entsprechenden Stundenplan |
vorsehen. | vorsehen. |
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag der aktivierten | Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag der aktivierten |
Sozialhilfe wird jedoch nach Verhältnis der Anzahl Kalendertage des | Sozialhilfe wird jedoch nach Verhältnis der Anzahl Kalendertage des |
Monats, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag | Monats, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag |
gebunden gewesen ist, begrenzt, wenn der betroffene Monat nicht | gebunden gewesen ist, begrenzt, wenn der betroffene Monat nicht |
komplett ist. | komplett ist. |
Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag der aktivierten | Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag der aktivierten |
Sozialhilfe an das Unternehmen für Aushilfsarbeit aus. | Sozialhilfe an das Unternehmen für Aushilfsarbeit aus. |
Abschnitt 3 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte | Abschnitt 3 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte |
Sozialhilfe besteht | Sozialhilfe besteht |
Art. 15septies - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der | Art. 15septies - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der |
Empfänger der finanziellen Sozialhilfe die in Artikel 15quinquies | Empfänger der finanziellen Sozialhilfe die in Artikel 15quinquies |
erwähnten Bedingungen erfüllen, hat letzterer für eine ununterbrochene | erwähnten Bedingungen erfüllen, hat letzterer für eine ununterbrochene |
Periode von vierundzwanzig Kalendermonaten ein Anrecht auf den in | Periode von vierundzwanzig Kalendermonaten ein Anrecht auf den in |
Artikel 15sexies erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe. » | Artikel 15sexies erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe. » |
Art. 2 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 2 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 |
» durch die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14, 15quater und | » durch die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14, 15quater und |
15sexies » ersetzt. | 15sexies » ersetzt. |
2. Zu Absatz 1 kommt folgender Absatz hinzu: « Der in Artikel 15sexies | 2. Zu Absatz 1 kommt folgender Absatz hinzu: « Der in Artikel 15sexies |
erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe darf nicht für Perioden | erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe darf nicht für Perioden |
gewährt werden, für die dem Arbeitnehmer kein Lohn geschuldet wird. » | gewährt werden, für die dem Arbeitnehmer kein Lohn geschuldet wird. » |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft, mit | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft, mit |
Ausnahme der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 1, was die Einfügung des in | Ausnahme der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 1, was die Einfügung des in |
Artikel 16 Absatz 1 gemachten Verweises auf Artikel 15quater betrifft, | Artikel 16 Absatz 1 gemachten Verweises auf Artikel 15quater betrifft, |
die am 1. September 2000 in Kraft tritt. | die am 1. September 2000 in Kraft tritt. |
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der | Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der |
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Ciergnon, den 28. September 2000 | Gegeben zu Ciergnon, den 28. September 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |