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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/01/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn
MINISTERE DE L'INTERIEUR 18 JANVIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 9 février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 18 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van
février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de
juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale, openbare centra voor maatschappelijk welzijn,
- de l'arrêté royal du 28 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 - van het koninklijk besluit van 28 september 2000 tot wijziging van
het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van
février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de
juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale, openbare centra voor maatschappelijk welzijn,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van
février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de
juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale; openbare centra voor maatschappelijk welzijn;
- de l'arrêté royal du 28 septembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 9 - van het koninklijk besluit van 28 september 2000 tot wijziging van
het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van
février 1999 pris en exécution de l'article 57quater de la loi du 8 artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de
juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale. openbare centra voor maatschappelijk welzijn.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2001. Gegeven te Brussel 18 januari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 1. - Bijlage 1 Annexe 1. - Bijlage 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT
14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren Sozialhilfezentren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. Januar 1999; durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung
von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch den Königlichen öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 7. Mai 1999; Erlass vom 7. Mai 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
März 2000; März 2000;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in bezug
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb
einer Frist von höchstens einem Monat; einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur
Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird durch folgende 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
«

Art. 4.- Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden

«

Art. 4.- Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden

mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger
finanzieller Sozialhilfe ist: finanzieller Sozialhilfe ist:
1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz; 1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz;
2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für 2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für
beruflichen Übergang; beruflichen Übergang;
3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren; Sozialhilfezentren;
4. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf 4. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf
finanzielle Sozialhilfe ausgesetzt war; finanzielle Sozialhilfe ausgesetzt war;
5. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf 5. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf
finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während
deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu
einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten. » einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten. »
Art. 2 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz Art. 2 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Wenn ein Empfänger finanzieller Sozialhilfe, der in der « Wenn ein Empfänger finanzieller Sozialhilfe, der in der
Vergangenheit bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen Vergangenheit bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen
Übergang beschäftigt war, erneut im Rahmen eines solchen Programms Übergang beschäftigt war, erneut im Rahmen eines solchen Programms
angestellt wird, wird, was die Anwendung dieses Paragraphen betrifft, angestellt wird, wird, was die Anwendung dieses Paragraphen betrifft,
immer die Höchstdauer von vierundzwanzig beziehungsweise immer die Höchstdauer von vierundzwanzig beziehungsweise
sechsunddreissig Kalendermonaten berücksichtigt, so wie sie am Anfang sechsunddreissig Kalendermonaten berücksichtigt, so wie sie am Anfang
der ersten Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen der ersten Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen
Übergang festgelegt worden war. » Übergang festgelegt worden war. »
Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden die in Artikel 9 « Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden die in Artikel 9
des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden mit Perioden des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden mit Perioden
gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger finanzieller gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger finanzieller
Sozialhilfe ist. » Sozialhilfe ist. »
Art. 4 - In Titel 2 desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit Art. 4 - In Titel 2 desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« KAPITEL IV - Initiativen zur sozialen Eingliederung « KAPITEL IV - Initiativen zur sozialen Eingliederung
Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen
Art. 15bis - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können von einem Art. 15bis - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können von einem
Arbeitgeber, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom Arbeitgeber, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom
3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu
vermittelnder Arbeitsloser, angestellt werden, wenn folgende vermittelnder Arbeitsloser, angestellt werden, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger
finanzieller Sozialhilfe, deren Betrag dem des vollständigen finanzieller Sozialhilfe, deren Betrag dem des vollständigen
Existenzminimums entspricht; Existenzminimums entspricht;
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags
angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht.
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der
aktivierten Sozialhilfe aktivierten Sozialhilfe
Art. 15ter - Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber, wie erwähnt Art. 15ter - Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber, wie erwähnt
in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur
Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in
bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder
Arbeitsloser, angestellt wird, hat während der gesamten Dauer seiner Arbeitsloser, angestellt wird, hat während der gesamten Dauer seiner
Beschäftigung ein Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe, wenn folgende Beschäftigung ein Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe, wenn folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung erhalten, aus der 1. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung erhalten, aus der
hervorgeht, dass er in den Anwendungsbereich fällt, der in Artikel 1 § hervorgeht, dass er in den Anwendungsbereich fällt, der in Artikel 1 §
1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel
7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes über die soziale 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr
schwer zu vermittelnder Arbeitnehmer erwähnt ist. Diese Bescheinigung schwer zu vermittelnder Arbeitnehmer erwähnt ist. Diese Bescheinigung
wird binnen einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der wird binnen einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der
Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und
der Arbeit ausgestellt. Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer der Arbeit ausgestellt. Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer
eine Kopie dieser Bescheinigung. eine Kopie dieser Bescheinigung.
2. Um aktivierte Sozialhilfe zu erhalten, muss der Arbeitnehmer dem 2. Um aktivierte Sozialhilfe zu erhalten, muss der Arbeitnehmer dem
öffentlichen Sozialhilfezentrum die vorerwähnte Bescheinigung zukommen öffentlichen Sozialhilfezentrum die vorerwähnte Bescheinigung zukommen
lassen. lassen.
Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe
Art. 15quater - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich Art. 15quater - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich
auf: auf:
1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber
Stundenplan vorgesehen ist; Stundenplan vorgesehen ist;
2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch
einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel
eines vollen Stundenplans vorgesehen sind. eines vollen Stundenplans vorgesehen sind.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag der aktivierten Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag der aktivierten
Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der
Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.
Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag der aktivierten Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag der aktivierten
Sozialhilfe an den Arbeitgeber aus. » Sozialhilfe an den Arbeitgeber aus. »
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe 2. - Bijlage 2 Annexe 2. - Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT
28. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren Sozialhilfezentren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt
durch Artikel 172 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung durch Artikel 172 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen und abgeändert durch das Gesetz vom 12. August sozialer Bestimmungen und abgeändert durch das Gesetz vom 12. August
2000; 2000;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen,
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 194; Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 194;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung
von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 7. Mai 1999 und 14. Juli 2000; Erlasse vom 7. Mai 1999 und 14. Juli 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juli 2000; Juli 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die geplante Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die geplante
Massnahme darauf abzielt, die Beschäftigung der im Massnahme darauf abzielt, die Beschäftigung der im
Bevölkerungsregister eingetragenen Personen ausländischer Bevölkerungsregister eingetragenen Personen ausländischer
Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen
Anspruch auf Existenzminimum erheben können und finanzielle Anspruch auf Existenzminimum erheben können und finanzielle
Sozialhilfe empfangen, und der Personen dieser Kategorie, die in Sozialhilfe empfangen, und der Personen dieser Kategorie, die in
Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976
über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt werden, zu über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt werden, zu
fördern; dass so schnell wie möglich alles daranzusetzen ist, die fördern; dass so schnell wie möglich alles daranzusetzen ist, die
Anzahl dieser benachteiligten Personen optimal zu verringern, indem Anzahl dieser benachteiligten Personen optimal zu verringern, indem
sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden; dass ein sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden; dass ein
finanzieller Anreiz vorgesehen werden muss, damit Unternehmen für finanzieller Anreiz vorgesehen werden muss, damit Unternehmen für
Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu vermittelnder Arbeitnehmer Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu vermittelnder Arbeitnehmer
anstellen, indem sie ihnen das Recht auf Arbeit garantieren, dass anstellen, indem sie ihnen das Recht auf Arbeit garantieren, dass
diese Massnahme für die rasche Verwirklichung dieser Zielsetzung diese Massnahme für die rasche Verwirklichung dieser Zielsetzung
notwendig ist und mit dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2000 von Artikel notwendig ist und mit dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2000 von Artikel
194 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, 194 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen,
Haushalts- und sonstigen Bestimmungen einhergehen muss, aufgrund Haushalts- und sonstigen Bestimmungen einhergehen muss, aufgrund
dessen es Unternehmen für Aushilfsarbeit in Abweichung von den dessen es Unternehmen für Aushilfsarbeit in Abweichung von den
Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987
über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit
fortan erlaubt ist, Sozialhilfeempfänger im Rahmen eines unbefristeten fortan erlaubt ist, Sozialhilfeempfänger im Rahmen eines unbefristeten
Arbeitsvertrags mit vollem Stundenplan anzustellen und der vorliegende Arbeitsvertrags mit vollem Stundenplan anzustellen und der vorliegende
Erlass daher dringend angenommen werden muss, um die Beschäftigung der Erlass daher dringend angenommen werden muss, um die Beschäftigung der
vorerwähnten Personen durch Unternehmen für Aushilfsarbeit in die Tat vorerwähnten Personen durch Unternehmen für Aushilfsarbeit in die Tat
umzusetzen; umzusetzen;
Aufgrund des Gutachtens L. 30.514/1/V des Staatsrates vom 28. Juli Aufgrund des Gutachtens L. 30.514/1/V des Staatsrates vom 28. Juli
2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 Artikel 1 - In Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999
zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird ein wie folgt 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird ein wie folgt
lautendes Kapitel V eingefügt: lautendes Kapitel V eingefügt:
« KAPITEL V - Eingliederungsaushilfsarbeit « KAPITEL V - Eingliederungsaushilfsarbeit
Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung
der aktivierten Sozialhilfe der aktivierten Sozialhilfe
Art. 15quinquies - Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für Art. 15quinquies - Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für
Aushilfsarbeit angestellt wird, das ein Abkommen mit dem Minister, zu Aushilfsarbeit angestellt wird, das ein Abkommen mit dem Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört, dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört,
geschlossen hat, hat ein Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe, wenn geschlossen hat, hat ein Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Betreffende ist zum Zeitpunkt seiner Anstellung oder war 1. Der Betreffende ist zum Zeitpunkt seiner Anstellung oder war
innerhalb der vierzig Tage vor der Anstellung: innerhalb der vierzig Tage vor der Anstellung:
- entweder Empfänger finanzieller Sozialhilfe - entweder Empfänger finanzieller Sozialhilfe
- oder Beschäftigter im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Anwendung von - oder Beschäftigter im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Anwendung von
Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren. öffentlichen Sozialhilfezentren.
2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten
Arbeitsvertrags, der einen vollen Arbeitsstundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der einen vollen Arbeitsstundenplan vorsieht,
angestellt. angestellt.
Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem
öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Empfängers der öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Empfängers der
finanziellen Sozialhilfe auf Arbeit für eine ununterbrochene Periode finanziellen Sozialhilfe auf Arbeit für eine ununterbrochene Periode
von vierundzwanzig Monaten; die Beschäftigung des Betreffenden kann von vierundzwanzig Monaten; die Beschäftigung des Betreffenden kann
erfolgen: erfolgen:
- entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder
ohne Überlassung an einen Entleiher ohne Überlassung an einen Entleiher
- oder bei einem anderen Arbeitgeber. - oder bei einem anderen Arbeitgeber.
Wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags direkt bei Wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags direkt bei
einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit
erfolgt und dieser Vertrag in der Periode, für die das Unternehmen für erfolgt und dieser Vertrag in der Periode, für die das Unternehmen für
Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss,
unterbrochen wird, verpflichtet das Unternehmen für Aushilfsarbeit unterbrochen wird, verpflichtet das Unternehmen für Aushilfsarbeit
sich dazu, den Arbeitnehmer erneut durch einen Arbeitsvertrag, und sich dazu, den Arbeitnehmer erneut durch einen Arbeitsvertrag, und
dies mindestens für die restliche Periode, für die das Recht auf dies mindestens für die restliche Periode, für die das Recht auf
Arbeit garantiert ist, anzustellen. Arbeit garantiert ist, anzustellen.
Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der aktivierten Sozialhilfe Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der aktivierten Sozialhilfe
Art. 15sexies - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich Art. 15sexies - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich
auf 20 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch auf 20 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch
einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen vollen einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen vollen
Stundenplan vorsieht, oder durch mehrere schriftliche Arbeitsverträge, Stundenplan vorsieht, oder durch mehrere schriftliche Arbeitsverträge,
die einen einem vollen Stundenplan entsprechenden Stundenplan die einen einem vollen Stundenplan entsprechenden Stundenplan
vorsehen. vorsehen.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag der aktivierten Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag der aktivierten
Sozialhilfe wird jedoch nach Verhältnis der Anzahl Kalendertage des Sozialhilfe wird jedoch nach Verhältnis der Anzahl Kalendertage des
Monats, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag Monats, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag
gebunden gewesen ist, begrenzt, wenn der betroffene Monat nicht gebunden gewesen ist, begrenzt, wenn der betroffene Monat nicht
komplett ist. komplett ist.
Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag der aktivierten Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag der aktivierten
Sozialhilfe an das Unternehmen für Aushilfsarbeit aus. Sozialhilfe an das Unternehmen für Aushilfsarbeit aus.
Abschnitt 3 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte Abschnitt 3 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte
Sozialhilfe besteht Sozialhilfe besteht
Art. 15septies - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Art. 15septies - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der
Empfänger der finanziellen Sozialhilfe die in Artikel 15quinquies Empfänger der finanziellen Sozialhilfe die in Artikel 15quinquies
erwähnten Bedingungen erfüllen, hat letzterer für eine ununterbrochene erwähnten Bedingungen erfüllen, hat letzterer für eine ununterbrochene
Periode von vierundzwanzig Kalendermonaten ein Anrecht auf den in Periode von vierundzwanzig Kalendermonaten ein Anrecht auf den in
Artikel 15sexies erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe. » Artikel 15sexies erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe. »
Art. 2 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 2 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14
» durch die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14, 15quater und » durch die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14, 15quater und
15sexies » ersetzt. 15sexies » ersetzt.
2. Zu Absatz 1 kommt folgender Absatz hinzu: « Der in Artikel 15sexies 2. Zu Absatz 1 kommt folgender Absatz hinzu: « Der in Artikel 15sexies
erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe darf nicht für Perioden erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe darf nicht für Perioden
gewährt werden, für die dem Arbeitnehmer kein Lohn geschuldet wird. » gewährt werden, für die dem Arbeitnehmer kein Lohn geschuldet wird. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft, mit Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft, mit
Ausnahme der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 1, was die Einfügung des in Ausnahme der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 1, was die Einfügung des in
Artikel 16 Absatz 1 gemachten Verweises auf Artikel 15quater betrifft, Artikel 16 Absatz 1 gemachten Verweises auf Artikel 15quater betrifft,
die am 1. September 2000 in Kraft tritt. die am 1. September 2000 in Kraft tritt.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der
Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Ciergnon, den 28. September 2000 Gegeben zu Ciergnon, den 28. September 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 18 janvier 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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