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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/02/2024
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Arrêté royal réglant la répartition des frais électoraux des bureaux électoraux principaux entre les communes faisant partie de leur ressort et réglant la mise à disposition de personnel pour ces bureaux. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot regeling van de verdeling van de verkiezingskosten van de kieshoofdbureaus onder de gemeenten die deel uitmaken van hun ambtsgebied en tot regeling van de terbeschikkingstelling van personeel voor die bureaus. - Duitse vertaling
18 FEVRIER 2024. - Arrêté royal réglant la répartition des frais 18 FEBRUARI 2024. - Koninklijk besluit tot regeling van de verdeling
électoraux des bureaux électoraux principaux entre les communes van de verkiezingskosten van de kieshoofdbureaus onder de gemeenten
faisant partie de leur ressort et réglant la mise à disposition de die deel uitmaken van hun ambtsgebied en tot regeling van de
personnel pour ces bureaux. - Traduction allemande terbeschikkingstelling van personeel voor die bureaus. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 18 février 2024 réglant la répartition des frais besluit van 18 februari 2024 tot regeling van de verdeling van de
électoraux des bureaux électoraux principaux entre les communes verkiezingskosten van de kieshoofdbureaus onder de gemeenten die deel
faisant partie de leur ressort et réglant la mise à disposition de uitmaken van hun ambtsgebied en tot regeling van de
personnel pour ces bureaux (Moniteur belge du 29 février 2024). terbeschikkingstelling van personeel voor die bureaus (Belgisch Staatsblad van 29 februari 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Regelung der Verteilung der 18. FEBRUAR 2024 - Königlicher Erlass zur Regelung der Verteilung der
Wahlkosten der Hauptwahlvorstände unter die Gemeinden ihres Wahlkosten der Hauptwahlvorstände unter die Gemeinden ihres
Amtsbereichs und zur Regelung der Zurverfügungstellung von Personal Amtsbereichs und zur Regelung der Zurverfügungstellung von Personal
für diese Vorstände für diese Vorstände
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 130 Absatz 5, abgeändert Aufgrund des Wahlgesetzbuches, des Artikels 130 Absatz 5, abgeändert
durch die Gesetze vom 11. März 2003, 6. Januar 2014 und 28. März 2023, durch die Gesetze vom 11. März 2003, 6. Januar 2014 und 28. März 2023,
des Artikels 161 Absatz 13, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli des Artikels 161 Absatz 13, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Juli
1976 und 28. März 2023, und des Artikels 164 Absatz 2, abgeändert 1976 und 28. März 2023, und des Artikels 164 Absatz 2, abgeändert
durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, 16. Juli 1993 und 28. März 2023; durch die Gesetze vom 5. Juli 1976, 16. Juli 1993 und 28. März 2023;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der
elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, des Artikels 6; elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung, des Artikels 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die
Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels Verwaltungs-, Haushalts- und Geschäftsführungskontrolle, des Artikels
6 Nr. 2; 6 Nr. 2;
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass weder direkt noch In der Erwägung, dass durch vorliegenden Erlass weder direkt noch
indirekt die Einnahmen beeinflusst werden oder neue Ausgaben entstehen indirekt die Einnahmen beeinflusst werden oder neue Ausgaben entstehen
können; können;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung der Notwendigkeit, die Regeln für die Verteilung der In Erwägung der Notwendigkeit, die Regeln für die Verteilung der
Wahlkosten der Hauptwahlvorstände unter die Gemeinden ihres Wahlkosten der Hauptwahlvorstände unter die Gemeinden ihres
Amtsbereichs schnellstmöglich festzulegen, da die Wahlen des Amtsbereichs schnellstmöglich festzulegen, da die Wahlen des
Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Regional- und
Gemeinschaftsparlamente am 9. Juni 2024 stattfinden; Gemeinschaftsparlamente am 9. Juni 2024 stattfinden;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern, der Institutionellen
Reformen und der Demokratischen Erneuerung Reformen und der Demokratischen Erneuerung
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Die Kosten des Hauptwahlvorstandes eines Wahlkreises Artikel 1 - § 1 - Die Kosten des Hauptwahlvorstandes eines Wahlkreises
werden durch den Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 werden durch den Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48
des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration unter die Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration unter die
Gemeinden des Wahlkreises entsprechend der Anzahl der in jeder Gemeinden des Wahlkreises entsprechend der Anzahl der in jeder
Gemeinde des Wahlkreises eingetragenen Wähler im Verhältnis zu der Gemeinde des Wahlkreises eingetragenen Wähler im Verhältnis zu der
Gesamtzahl der im Wahlkreis eingetragenen Wähler verteilt. Gesamtzahl der im Wahlkreis eingetragenen Wähler verteilt.
Für die Bestimmung der Anzahl Wähler werden die in einer belgischen Für die Bestimmung der Anzahl Wähler werden die in einer belgischen
Gemeinde eingetragenen Wähler und die im Ausland ansässigen Wähler, Gemeinde eingetragenen Wähler und die im Ausland ansässigen Wähler,
die einer Gemeinde des Wahlkreises angegliedert sind, berücksichtigt. die einer Gemeinde des Wahlkreises angegliedert sind, berücksichtigt.
§ 2 - Die Kosten des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises § 2 - Die Kosten des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Flämisch-Brabant in Bezug auf die in Artikel 128 § 3 Absatz 6 und 7 Flämisch-Brabant in Bezug auf die in Artikel 128 § 3 Absatz 6 und 7
des Wahlgesetzbuches erwähnten Stimmzettel, die im Wahlkanton des Wahlgesetzbuches erwähnten Stimmzettel, die im Wahlkanton
Sint-Genesius-Rode verwendet werden, werden vom Gouverneur der Provinz Sint-Genesius-Rode verwendet werden, werden vom Gouverneur der Provinz
Flämisch-Brabant unter die Gemeinden des Wahlkantons Flämisch-Brabant unter die Gemeinden des Wahlkantons
Sint-Genesius-Rode verteilt. Sint-Genesius-Rode verteilt.
§ 3 - Die Kosten des Hauptwahlvorstandes eines Wahlkantons werden § 3 - Die Kosten des Hauptwahlvorstandes eines Wahlkantons werden
durch den Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des durch den Provinzgouverneur oder die aufgrund von Artikel 48 des
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen
zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration unter die Gemeinden des zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration unter die Gemeinden des
Wahlkantons entsprechend der Anzahl der in jeder Gemeinde des Wahlkantons entsprechend der Anzahl der in jeder Gemeinde des
Wahlkantons eingetragenen Wähler im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Wahlkantons eingetragenen Wähler im Verhältnis zu der Gesamtzahl der
im Wahlkanton eingetragenen Wähler verteilt. im Wahlkanton eingetragenen Wähler verteilt.
§ 4 - Die Gemeinden, die das im Gesetz vom 7. Februar 2014 zur § 4 - Die Gemeinden, die das im Gesetz vom 7. Februar 2014 zur
Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte
elektronische Wahlsystem mit Papierbescheinigung benutzen, sind von elektronische Wahlsystem mit Papierbescheinigung benutzen, sind von
der Verteilung der Kosten für die Erstellung der Stimmzettel, die in der Verteilung der Kosten für die Erstellung der Stimmzettel, die in
den in Belgien eingerichteten Wahlbüros verwendet werden, und der den in Belgien eingerichteten Wahlbüros verwendet werden, und der
Kosten für die Arbeit der Vorstände, die die in den in Belgien Kosten für die Arbeit der Vorstände, die die in den in Belgien
eingerichteten Wahlbüros abgegebenen Stimmen auszählen, ausgenommen. eingerichteten Wahlbüros abgegebenen Stimmen auszählen, ausgenommen.
Die Gemeinden, die das im Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung Die Gemeinden, die das im Gesetz vom 7. Februar 2014 zur Organisierung
der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung erwähnte elektronische
Wahlsystem mit Papierbescheinigung benutzen, beteiligen sich an der Wahlsystem mit Papierbescheinigung benutzen, beteiligen sich an der
Verteilung der Kosten für die Erstellung der in den Artikeln Verteilung der Kosten für die Erstellung der in den Artikeln
180quinquies bis 180septies des Wahlgesetzbuches erwähnten Stimmzettel 180quinquies bis 180septies des Wahlgesetzbuches erwähnten Stimmzettel
und an der Verteilung der Kosten für die Arbeit der in Artikel und an der Verteilung der Kosten für die Arbeit der in Artikel
180septies des Wahlgesetzbuches erwähnten Zählbürovorstände. 180septies des Wahlgesetzbuches erwähnten Zählbürovorstände.
Art. 2 - § 1 - Die Anzahl Personalmitglieder, die das Bürgermeister- Art. 2 - § 1 - Die Anzahl Personalmitglieder, die das Bürgermeister-
und Schöffenkollegium einer Gemeinde, in der ein Hauptwahlvorstand des und Schöffenkollegium einer Gemeinde, in der ein Hauptwahlvorstand des
Wahlkreises gelegen ist, auf Antrag des Vorsitzenden dieses Vorstandes Wahlkreises gelegen ist, auf Antrag des Vorsitzenden dieses Vorstandes
für die Erfüllung der Wahlaufgaben zur Verfügung stellen muss, beträgt für die Erfüllung der Wahlaufgaben zur Verfügung stellen muss, beträgt
mindestens ein Vollzeitäquivalent und höchstens fünf mindestens ein Vollzeitäquivalent und höchstens fünf
Vollzeitäquivalente. Vollzeitäquivalente.
Ungeachtet des Absatzes 1 kann das Bürgermeister- und Ungeachtet des Absatzes 1 kann das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium der Gemeinde, die Hauptort des Wahlkreises ist, auf Schöffenkollegium der Gemeinde, die Hauptort des Wahlkreises ist, auf
mit Gründen versehenen Antrag des Hauptwahlvorstandes entscheiden, ob mit Gründen versehenen Antrag des Hauptwahlvorstandes entscheiden, ob
mehr als die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Personalmitglieder zur mehr als die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Personalmitglieder zur
Verfügung gestellt werden oder nicht. Verfügung gestellt werden oder nicht.
§ 2 - Die Anzahl Personalmitglieder, die das Bürgermeister- und § 2 - Die Anzahl Personalmitglieder, die das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium einer Gemeinde, die Hauptort des Wahlkantons ist, Schöffenkollegium einer Gemeinde, die Hauptort des Wahlkantons ist,
auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons für auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons für
die Erfüllung der Wahlaufgaben zur Verfügung stellen muss, beträgt die Erfüllung der Wahlaufgaben zur Verfügung stellen muss, beträgt
mindestens ein Vollzeitäquivalent und höchstens fünf mindestens ein Vollzeitäquivalent und höchstens fünf
Vollzeitäquivalente. Vollzeitäquivalente.
Ungeachtet des Absatzes 1 kann das Bürgermeister- und Ungeachtet des Absatzes 1 kann das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, auf mit Schöffenkollegium der Gemeinde, die Hauptort des Kantons ist, auf mit
Gründen versehenen Antrag des Hauptwahlvorstandes entscheiden, ob mehr Gründen versehenen Antrag des Hauptwahlvorstandes entscheiden, ob mehr
als die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Personalmitglieder zur Verfügung als die in Absatz 1 erwähnte Anzahl Personalmitglieder zur Verfügung
gestellt werden oder nicht. gestellt werden oder nicht.
§ 3 - Die Kosten für die Zurverfügungstellung der in den Paragraphen 1 § 3 - Die Kosten für die Zurverfügungstellung der in den Paragraphen 1
Absatz 1 und 2 Absatz 1 erwähnten Personen, die von der Gemeinde, die Absatz 1 und 2 Absatz 1 erwähnten Personen, die von der Gemeinde, die
Hauptort ist, übernommen werden, werden anschließend gemäß den Hauptort ist, übernommen werden, werden anschließend gemäß den
Bestimmungen von Artikel 130 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches verteilt, Bestimmungen von Artikel 130 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches verteilt,
sofern diese Personen speziell und vorübergehend im Rahmen der sofern diese Personen speziell und vorübergehend im Rahmen der
Organisation der Wahlen eingesetzt wurden. Organisation der Wahlen eingesetzt wurden.
Die Kosten für die Zurverfügungstellung des in § 1 Absatz 2 erwähnten Die Kosten für die Zurverfügungstellung des in § 1 Absatz 2 erwähnten
Zusatzpersonals gehen ausschließlich zu Lasten der Gemeinde, die Zusatzpersonals gehen ausschließlich zu Lasten der Gemeinde, die
Hauptort des Wahlkreises ist. Diese Kosten können jedoch gemäß den Hauptort des Wahlkreises ist. Diese Kosten können jedoch gemäß den
Bestimmungen von Artikel 130 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches verteilt Bestimmungen von Artikel 130 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches verteilt
werden, sofern diese Personen speziell und vorübergehend im Rahmen der werden, sofern diese Personen speziell und vorübergehend im Rahmen der
Organisation der Wahlen eingesetzt wurden und sofern die anderen Organisation der Wahlen eingesetzt wurden und sofern die anderen
Gemeinden des Wahlkreises sich ausdrücklich mit der Verteilung dieser Gemeinden des Wahlkreises sich ausdrücklich mit der Verteilung dieser
Kosten entsprechend der Anzahl Wähler pro Gemeinde einverstanden Kosten entsprechend der Anzahl Wähler pro Gemeinde einverstanden
erklären. erklären.
Die Kosten für die Zurverfügungstellung des in § 2 Absatz 2 erwähnten Die Kosten für die Zurverfügungstellung des in § 2 Absatz 2 erwähnten
Zusatzpersonals gehen ausschließlich zu Lasten der Gemeinde, die Zusatzpersonals gehen ausschließlich zu Lasten der Gemeinde, die
Hauptort des Kantons ist. Diese Kosten können jedoch gemäß den Hauptort des Kantons ist. Diese Kosten können jedoch gemäß den
Bestimmungen von Artikel 130 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches verteilt Bestimmungen von Artikel 130 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches verteilt
werden, sofern diese Personen speziell und vorübergehend im Rahmen der werden, sofern diese Personen speziell und vorübergehend im Rahmen der
Organisation der Wahlen eingesetzt wurden und sofern die anderen Organisation der Wahlen eingesetzt wurden und sofern die anderen
Gemeinden des Kantons sich ausdrücklich mit der Verteilung dieser Gemeinden des Kantons sich ausdrücklich mit der Verteilung dieser
Kosten entsprechend der Anzahl Wähler pro Gemeinde einverstanden Kosten entsprechend der Anzahl Wähler pro Gemeinde einverstanden
erklären. erklären.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und Art. 4 - Unser Minister des Innern, der Institutionellen Reformen und
der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden der Demokratischen Erneuerung ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2024 Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der
Demokratischen Erneuerung Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
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