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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/02/2018
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Arrêté royal modifiant et complétant l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 470/2 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 18 FEVRIER 2018. - Arrêté royal modifiant et complétant l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 470/2 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 février 2018 modifiant et complétant l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 470/2 du Code des impôts sur les revenus FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 18 FEBRUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2018 tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de
1992 (Moniteur belge du 26 février 2018). inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des 18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des
KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
als Antwort auf das Ersuchen der Gemeinden und des Hohen Rates für als Antwort auf das Ersuchen der Gemeinden und des Hohen Rates für
Finanzen wurde durch das Gesetz vom 31. Juli 2017 zur Einführung eines Finanzen wurde durch das Gesetz vom 31. Juli 2017 zur Einführung eines
ständigen Systems der Vorschüsse auf das Aufkommen der ständigen Systems der Vorschüsse auf das Aufkommen der
Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen
(Belgisches Staatsblatt vom 11. August 2017, deutsche Übersetzung (Belgisches Staatsblatt vom 11. August 2017, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2018) das System der tatsächlichen Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2018) das System der tatsächlichen
und schwankenden Zuweisungen durch ein gemischtes System ersetzt, das und schwankenden Zuweisungen durch ein gemischtes System ersetzt, das
ständige Vorschüsse während eines Zeitraums von acht Monaten, die 80 % ständige Vorschüsse während eines Zeitraums von acht Monaten, die 80 %
der voraussichtlichen Einnahmen eines Steuerjahres darstellen, mit der voraussichtlichen Einnahmen eines Steuerjahres darstellen, mit
tatsächlichen Zuweisungen für die Monate Juni, Juli und August tatsächlichen Zuweisungen für die Monate Juni, Juli und August
kombiniert, um den Gemeinden stabile und vorhersehbare flüssige Mittel kombiniert, um den Gemeinden stabile und vorhersehbare flüssige Mittel
zu gewährleisten. Im Monat Mai erfolgt die Zahlung des Saldos, wenn er zu gewährleisten. Im Monat Mai erfolgt die Zahlung des Saldos, wenn er
positiv ist. Diesen Saldo erhält man durch Abzug der den Gemeinden in positiv ist. Diesen Saldo erhält man durch Abzug der den Gemeinden in
demselben Zeitraum gewährten Vorschüsse und der in Artikel 470 des demselben Zeitraum gewährten Vorschüsse und der in Artikel 470 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten von den Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten von den
für Rechnung der Gemeinden eingenommenen Nettoeinnahmen abzüglich der für Rechnung der Gemeinden eingenommenen Nettoeinnahmen abzüglich der
Nachlasse. Nachlasse.
Im Rahmen dieses neuen Systems muss die Verwaltung den Gemeinden Im Rahmen dieses neuen Systems muss die Verwaltung den Gemeinden
einerseits Veranschlagungen des Aufkommens der Gemeindezuschlagsteuer einerseits Veranschlagungen des Aufkommens der Gemeindezuschlagsteuer
auf die Steuer der natürlichen Personen mitteilen, sodass sie ihren auf die Steuer der natürlichen Personen mitteilen, sodass sie ihren
Haushaltsplan aufstellen und somit auch ihre globalen Einnahmen, ihre Haushaltsplan aufstellen und somit auch ihre globalen Einnahmen, ihre
Ausgaben und Investitionen voraussehen können. Diese Veranschlagung Ausgaben und Investitionen voraussehen können. Diese Veranschlagung
wird im Laufe des Kalenderjahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr wird im Laufe des Kalenderjahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr
mitgeteilt. Wenn die ursprüngliche Veranschlagung erheblich von den mitgeteilt. Wenn die ursprüngliche Veranschlagung erheblich von den
Nettoeinnahmen abweicht, kann eine zweite Veranschlagung mitgeteilt Nettoeinnahmen abweicht, kann eine zweite Veranschlagung mitgeteilt
werden. Die voraussichtlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten werden. Die voraussichtlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten
Quartals des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr Quartals des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr
entspricht, mitgeteilt. entspricht, mitgeteilt.
Andererseits muss die Verwaltung die Gemeinden monatlich informieren, Andererseits muss die Verwaltung die Gemeinden monatlich informieren,
sodass sie die tatsächlichen Zuweisungen verfolgen können, selbst sodass sie die tatsächlichen Zuweisungen verfolgen können, selbst
während der Monate, in denen ihnen Vorschüsse gewährt werden, und sie während der Monate, in denen ihnen Vorschüsse gewährt werden, und sie
den Saldo des Monats Mai voraussehen und bei ihren Ausgaben und den Saldo des Monats Mai voraussehen und bei ihren Ausgaben und
Investitionen berücksichtigen können. In der monatlichen Aufstellung Investitionen berücksichtigen können. In der monatlichen Aufstellung
sind die tatsächlichen Zuweisungen und die ausgezahlten Nachlasse für sind die tatsächlichen Zuweisungen und die ausgezahlten Nachlasse für
den vorhergehenden Monat angegeben sowie die diesbezüglichen den vorhergehenden Monat angegeben sowie die diesbezüglichen
Verwaltungskosten, sowohl während der Monate, in denen die Verwaltungskosten, sowohl während der Monate, in denen die
Nettoeinnahmen zugewiesen werden, als auch während der Monate, in Nettoeinnahmen zugewiesen werden, als auch während der Monate, in
denen die Vorschüsse gewährt werden und die Nettoeinnahmen nicht denen die Vorschüsse gewährt werden und die Nettoeinnahmen nicht
zugewiesen werden. Im Monat Mai jeden Jahres wird den Gemeinden eine zugewiesen werden. Im Monat Mai jeden Jahres wird den Gemeinden eine
globale Aufstellung übermittelt, in der alle Einnahmen, abzüglich der globale Aufstellung übermittelt, in der alle Einnahmen, abzüglich der
Nachlasse, für den Zeitraum zwischen dem 1. August des Jahres vor dem Nachlasse, für den Zeitraum zwischen dem 1. August des Jahres vor dem
Versand der Aufstellung und dem 30. April des Jahres des Versands, der Versand der Aufstellung und dem 30. April des Jahres des Versands, der
Betrag der diesbezüglichen Verwaltungskosten, die Gesamtheit der für Betrag der diesbezüglichen Verwaltungskosten, die Gesamtheit der für
das Steuerjahr des Jahres vor dem Jahr des Versands gewährten das Steuerjahr des Jahres vor dem Jahr des Versands gewährten
Vorschüsse und der endgültige Saldo dieser Verrichtungen angegeben Vorschüsse und der endgültige Saldo dieser Verrichtungen angegeben
sind. sind.
In bestimmten Fällen können die oben beschriebenen Informationen In bestimmten Fällen können die oben beschriebenen Informationen
elektronisch mitgeteilt werden, was auch von der Verwaltung bevorzugt elektronisch mitgeteilt werden, was auch von der Verwaltung bevorzugt
wird, wenn die technischen Möglichkeiten es erlauben. In den anderen wird, wenn die technischen Möglichkeiten es erlauben. In den anderen
Fällen erfolgt die Mitteilung weiterhin durch gewöhnlichen Brief. Der Fällen erfolgt die Mitteilung weiterhin durch gewöhnlichen Brief. Der
Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht daher zwei Möglichkeiten vor, Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht daher zwei Möglichkeiten vor,
damit die nötige Flexibilität gewährleistet ist und um gleichzeitig damit die nötige Flexibilität gewährleistet ist und um gleichzeitig
die Automatisierung auszubauen. die Automatisierung auszubauen.
In § 4 des Erlassentwurfs wird betont, dass die Aufrechnung zwischen In § 4 des Erlassentwurfs wird betont, dass die Aufrechnung zwischen
dem in den Monaten Mai, Juni und Juli festgestellten negativen Saldo dem in den Monaten Mai, Juni und Juli festgestellten negativen Saldo
und den in diesen Monaten zu zahlenden tatsächlichen Zuweisungen und und den in diesen Monaten zu zahlenden tatsächlichen Zuweisungen und
in Bezug auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen in Bezug auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen
Personen ohne Formalitäten oder Notifizierung erfolgt, um die Personen ohne Formalitäten oder Notifizierung erfolgt, um die
Beitreibung des von den Gemeinden entweder im Rahmen der Vorschüsse Beitreibung des von den Gemeinden entweder im Rahmen der Vorschüsse
oder infolge von Nachlassen zu viel erhaltenen Betrags maximal zu oder infolge von Nachlassen zu viel erhaltenen Betrags maximal zu
vereinfachen. vereinfachen.
Darüber hinaus und wie in Artikel 233bis des Königlichen Erlasses zur Darüber hinaus und wie in Artikel 233bis des Königlichen Erlasses zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, umnummeriert zu Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, umnummeriert zu
Artikel 233/1, bestimmt, präzisiert § 5 die verbindlichen Modalitäten, Artikel 233/1, bestimmt, präzisiert § 5 die verbindlichen Modalitäten,
um die effektive Beitreibung auf dem Finanzkonto der Gemeinde um die effektive Beitreibung auf dem Finanzkonto der Gemeinde
vorzunehmen, wenn der negative Saldo im August noch nicht ausgeglichen vorzunehmen, wenn der negative Saldo im August noch nicht ausgeglichen
ist. Die Verwaltung muss der betreffenden Gemeinde und deren ist. Die Verwaltung muss der betreffenden Gemeinde und deren
Finanzinstitut per Einschreiben den Betrag der Schuldforderung Finanzinstitut per Einschreiben den Betrag der Schuldforderung
notifizieren, um das Konto belasten und den vollständigen negativen notifizieren, um das Konto belasten und den vollständigen negativen
Saldo ausgleichen zu können, da im September die Zahlung der Saldo ausgleichen zu können, da im September die Zahlung der
Vorschüsse fortgesetzt wird. Vorschüsse fortgesetzt wird.
Insofern das Gesetz vom 31. Juli 2017 am 1. September 2017 in Kraft Insofern das Gesetz vom 31. Juli 2017 am 1. September 2017 in Kraft
getreten ist, müssen die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines getreten ist, müssen die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines
Königlichen Erlasses unbedingt schnellstmöglich in Kraft treten; daher Königlichen Erlasses unbedingt schnellstmöglich in Kraft treten; daher
wird vorgeschlagen, vorliegenden Erlass am Tag seiner Veröffentlichung wird vorgeschlagen, vorliegenden Erlass am Tag seiner Veröffentlichung
in Kraft treten zu lassen. in Kraft treten zu lassen.
Dem Gutachten Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar 2018 wurde Dem Gutachten Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar 2018 wurde
Rechnung getragen, wobei die Bemerkung 11 nach Überlegung nicht Rechnung getragen, wobei die Bemerkung 11 nach Überlegung nicht
Kapitel 4 betrifft, wie dem Staatsrat mitgeteilt, sondern Kapitel Kapitel 4 betrifft, wie dem Staatsrat mitgeteilt, sondern Kapitel
4bis. Die erforderliche Anpassung wurde vorgenommen. 4bis. Die erforderliche Anpassung wurde vorgenommen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des 18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des
KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 469 Absatz Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 469 Absatz
2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, 470/1, eingefügt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, 470/1, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und umnummeriert durch das durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und umnummeriert durch das
Gesetz vom 31. Juli 2017, und 470/2, eingefügt durch das Gesetz vom Gesetz vom 31. Juli 2017, und 470/2, eingefügt durch das Gesetz vom
31. Juli 2017; 31. Juli 2017;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2017;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.
November 2017; November 2017;
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim
Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um
Selbstregulierungsbestimmungen handelt; Selbstregulierungsbestimmungen handelt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2331 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 Artikel 1 - Artikel 2331 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2003, wird zu Artikel 233/1 den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2003, wird zu Artikel 233/1
umnummeriert. umnummeriert.
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel 4bis desselben Erlasses wird wie Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel 4bis desselben Erlasses wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL 4bis - Besondere Regeln für Beitreibung und "KAPITEL 4bis - Besondere Regeln für Beitreibung und
Informationserteilung in Bezug auf die Zuweisungen an die Provinzen, Informationserteilung in Bezug auf die Zuweisungen an die Provinzen,
Agglomerationen und Gemeinden und die Vorschüsse an die Gemeinden Agglomerationen und Gemeinden und die Vorschüsse an die Gemeinden
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 470/1 und 470/2)". (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 470/1 und 470/2)".
Art. 3 - Artikel 233bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Artikel 233bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 10. März 1999 und umnummeriert zu Artikel Königlichen Erlass vom 10. März 1999 und umnummeriert zu Artikel
233/2, wird wie folgt abgeändert: 233/2, wird wie folgt abgeändert:
a) Die Nummer "470bis" wird jeweils durch die Nummer "470/1" ersetzt. a) Die Nummer "470bis" wird jeweils durch die Nummer "470/1" ersetzt.
b) Die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" werden jeweils durch b) Die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" werden jeweils durch
die Wörter "mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern die Wörter "mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern
beauftragte Verwaltung" ersetzt. beauftragte Verwaltung" ersetzt.
Art. 4 - Kapitel 4bis desselben Erlasses wird durch einen Artikel Art. 4 - Kapitel 4bis desselben Erlasses wird durch einen Artikel
233/3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 233/3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Art. 233/3 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt "Art. 233/3 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt
jeder Gemeinde die Veranschlagungen des Aufkommens der jeder Gemeinde die Veranschlagungen des Aufkommens der
Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen in Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen in
Bezug auf dasselbe Haushaltsjahr mit. Die ursprüngliche Veranschlagung Bezug auf dasselbe Haushaltsjahr mit. Die ursprüngliche Veranschlagung
wird im Laufe des letzten Quartals des Kalenderjahres vor dem wird im Laufe des letzten Quartals des Kalenderjahres vor dem
Haushaltsjahr, auf das sich die Veranschlagung bezieht, mitgeteilt. Haushaltsjahr, auf das sich die Veranschlagung bezieht, mitgeteilt.
Wenn nötig wird eine neue Veranschlagung im Laufe des zweiten Quartals Wenn nötig wird eine neue Veranschlagung im Laufe des zweiten Quartals
des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr entspricht, des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr entspricht,
mitgeteilt. Die vermutlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten mitgeteilt. Die vermutlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten
Quartals desselben Jahres mitgeteilt. Quartals desselben Jahres mitgeteilt.
Diese Mitteilung erfolgt elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief Diese Mitteilung erfolgt elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief
und ist an das betreffende Bürgermeister- und Schöffenkollegium und ist an das betreffende Bürgermeister- und Schöffenkollegium
gerichtet. gerichtet.
§ 2 - Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern § 2 - Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern
beauftragte Verwaltung lässt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium beauftragte Verwaltung lässt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium
jeder Gemeinde monatlich elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief jeder Gemeinde monatlich elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief
eine Aufstellung zukommen, in der die für Rechnung der Gemeinde eine Aufstellung zukommen, in der die für Rechnung der Gemeinde
tatsächlich eingenommenen Einnahmen für das Aufkommen der tatsächlich eingenommenen Einnahmen für das Aufkommen der
Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen
angegeben sind, abzüglich der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem angegeben sind, abzüglich der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem
Monat vor dem Monat des Versands der Aufstellung ausgezahlt werden. Monat vor dem Monat des Versands der Aufstellung ausgezahlt werden.
Diese Aufstellung enthält zudem die in Artikel 470 des Diese Aufstellung enthält zudem die in Artikel 470 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten in Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten in
Zusammenhang mit den eingenommenen Einnahmen. Zusammenhang mit den eingenommenen Einnahmen.
§ 3 - Gemäß Artikel 470/2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches § 3 - Gemäß Artikel 470/2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen dem Bürgermeister- 1992 lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen dem Bürgermeister-
und Schöffenkollegium jeder Gemeinde im Laufe des Monats Mai jeden und Schöffenkollegium jeder Gemeinde im Laufe des Monats Mai jeden
Jahres elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief die im vorerwähnten Jahres elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief die im vorerwähnten
Artikel erwähnte Aufstellung zukommen. Artikel erwähnte Aufstellung zukommen.
§ 4 - Der in Artikel 470/2 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches § 4 - Der in Artikel 470/2 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches
1992 erwähnte Ausgleich eines im Laufe der Monate Mai, Juni oder Juli 1992 erwähnte Ausgleich eines im Laufe der Monate Mai, Juni oder Juli
festgestellten negativen Saldos durch die tatsächlichen Zuweisungen festgestellten negativen Saldos durch die tatsächlichen Zuweisungen
erfolgt ohne Formalitäten. erfolgt ohne Formalitäten.
§ 5 - Für die Anwendung von Artikel 470/2 Absatz 7 des § 5 - Für die Anwendung von Artikel 470/2 Absatz 7 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 notifiziert die mit der Einnahme und Einkommensteuergesetzbuches 1992 notifiziert die mit der Einnahme und
Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung dem Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung dem
Bürgermeister- und Schöffenkollegium per Einschreiben den Betrag ihrer Bürgermeister- und Schöffenkollegium per Einschreiben den Betrag ihrer
Schuldforderung am ersten Werktag nach dem Tag, an dem festgestellt Schuldforderung am ersten Werktag nach dem Tag, an dem festgestellt
wird, dass eine Zahlung durch Kontobelastung durchgeführt werden muss. wird, dass eine Zahlung durch Kontobelastung durchgeführt werden muss.
Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte
Verwaltung notifiziert dem Kreditinstitut, das mit der Führung des Verwaltung notifiziert dem Kreditinstitut, das mit der Führung des
Finanzkontos der betreffenden Gemeinde beauftragt ist, per Finanzkontos der betreffenden Gemeinde beauftragt ist, per
Einschreiben den Betrag ihrer Schuldforderung, damit das Einschreiben den Betrag ihrer Schuldforderung, damit das
Kreditinstitut diesen Betrag von Amts wegen von dem Finanzkonto der Kreditinstitut diesen Betrag von Amts wegen von dem Finanzkonto der
betreffenden Gemeinde abhebt." betreffenden Gemeinde abhebt."
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018 Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
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