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Arrêté royal modifiant et complétant l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 470/2 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 18 FEVRIER 2018. - Arrêté royal modifiant et complétant l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 470/2 du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 février 2018 modifiant et complétant l'AR/CIR 92 en exécution de l'article 470/2 du Code des impôts sur les revenus | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 18 FEBRUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 februari 2018 tot wijziging en aanvulling van het KB/WIB 92 in uitvoering van artikel 470/2 van het Wetboek van de |
1992 (Moniteur belge du 26 février 2018). | inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des | 18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des |
KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des | KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
als Antwort auf das Ersuchen der Gemeinden und des Hohen Rates für | als Antwort auf das Ersuchen der Gemeinden und des Hohen Rates für |
Finanzen wurde durch das Gesetz vom 31. Juli 2017 zur Einführung eines | Finanzen wurde durch das Gesetz vom 31. Juli 2017 zur Einführung eines |
ständigen Systems der Vorschüsse auf das Aufkommen der | ständigen Systems der Vorschüsse auf das Aufkommen der |
Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen | Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen |
(Belgisches Staatsblatt vom 11. August 2017, deutsche Übersetzung | (Belgisches Staatsblatt vom 11. August 2017, deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2018) das System der tatsächlichen | Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2018) das System der tatsächlichen |
und schwankenden Zuweisungen durch ein gemischtes System ersetzt, das | und schwankenden Zuweisungen durch ein gemischtes System ersetzt, das |
ständige Vorschüsse während eines Zeitraums von acht Monaten, die 80 % | ständige Vorschüsse während eines Zeitraums von acht Monaten, die 80 % |
der voraussichtlichen Einnahmen eines Steuerjahres darstellen, mit | der voraussichtlichen Einnahmen eines Steuerjahres darstellen, mit |
tatsächlichen Zuweisungen für die Monate Juni, Juli und August | tatsächlichen Zuweisungen für die Monate Juni, Juli und August |
kombiniert, um den Gemeinden stabile und vorhersehbare flüssige Mittel | kombiniert, um den Gemeinden stabile und vorhersehbare flüssige Mittel |
zu gewährleisten. Im Monat Mai erfolgt die Zahlung des Saldos, wenn er | zu gewährleisten. Im Monat Mai erfolgt die Zahlung des Saldos, wenn er |
positiv ist. Diesen Saldo erhält man durch Abzug der den Gemeinden in | positiv ist. Diesen Saldo erhält man durch Abzug der den Gemeinden in |
demselben Zeitraum gewährten Vorschüsse und der in Artikel 470 des | demselben Zeitraum gewährten Vorschüsse und der in Artikel 470 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten von den | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten von den |
für Rechnung der Gemeinden eingenommenen Nettoeinnahmen abzüglich der | für Rechnung der Gemeinden eingenommenen Nettoeinnahmen abzüglich der |
Nachlasse. | Nachlasse. |
Im Rahmen dieses neuen Systems muss die Verwaltung den Gemeinden | Im Rahmen dieses neuen Systems muss die Verwaltung den Gemeinden |
einerseits Veranschlagungen des Aufkommens der Gemeindezuschlagsteuer | einerseits Veranschlagungen des Aufkommens der Gemeindezuschlagsteuer |
auf die Steuer der natürlichen Personen mitteilen, sodass sie ihren | auf die Steuer der natürlichen Personen mitteilen, sodass sie ihren |
Haushaltsplan aufstellen und somit auch ihre globalen Einnahmen, ihre | Haushaltsplan aufstellen und somit auch ihre globalen Einnahmen, ihre |
Ausgaben und Investitionen voraussehen können. Diese Veranschlagung | Ausgaben und Investitionen voraussehen können. Diese Veranschlagung |
wird im Laufe des Kalenderjahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr | wird im Laufe des Kalenderjahres vor dem betreffenden Haushaltsjahr |
mitgeteilt. Wenn die ursprüngliche Veranschlagung erheblich von den | mitgeteilt. Wenn die ursprüngliche Veranschlagung erheblich von den |
Nettoeinnahmen abweicht, kann eine zweite Veranschlagung mitgeteilt | Nettoeinnahmen abweicht, kann eine zweite Veranschlagung mitgeteilt |
werden. Die voraussichtlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten | werden. Die voraussichtlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten |
Quartals des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr | Quartals des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr |
entspricht, mitgeteilt. | entspricht, mitgeteilt. |
Andererseits muss die Verwaltung die Gemeinden monatlich informieren, | Andererseits muss die Verwaltung die Gemeinden monatlich informieren, |
sodass sie die tatsächlichen Zuweisungen verfolgen können, selbst | sodass sie die tatsächlichen Zuweisungen verfolgen können, selbst |
während der Monate, in denen ihnen Vorschüsse gewährt werden, und sie | während der Monate, in denen ihnen Vorschüsse gewährt werden, und sie |
den Saldo des Monats Mai voraussehen und bei ihren Ausgaben und | den Saldo des Monats Mai voraussehen und bei ihren Ausgaben und |
Investitionen berücksichtigen können. In der monatlichen Aufstellung | Investitionen berücksichtigen können. In der monatlichen Aufstellung |
sind die tatsächlichen Zuweisungen und die ausgezahlten Nachlasse für | sind die tatsächlichen Zuweisungen und die ausgezahlten Nachlasse für |
den vorhergehenden Monat angegeben sowie die diesbezüglichen | den vorhergehenden Monat angegeben sowie die diesbezüglichen |
Verwaltungskosten, sowohl während der Monate, in denen die | Verwaltungskosten, sowohl während der Monate, in denen die |
Nettoeinnahmen zugewiesen werden, als auch während der Monate, in | Nettoeinnahmen zugewiesen werden, als auch während der Monate, in |
denen die Vorschüsse gewährt werden und die Nettoeinnahmen nicht | denen die Vorschüsse gewährt werden und die Nettoeinnahmen nicht |
zugewiesen werden. Im Monat Mai jeden Jahres wird den Gemeinden eine | zugewiesen werden. Im Monat Mai jeden Jahres wird den Gemeinden eine |
globale Aufstellung übermittelt, in der alle Einnahmen, abzüglich der | globale Aufstellung übermittelt, in der alle Einnahmen, abzüglich der |
Nachlasse, für den Zeitraum zwischen dem 1. August des Jahres vor dem | Nachlasse, für den Zeitraum zwischen dem 1. August des Jahres vor dem |
Versand der Aufstellung und dem 30. April des Jahres des Versands, der | Versand der Aufstellung und dem 30. April des Jahres des Versands, der |
Betrag der diesbezüglichen Verwaltungskosten, die Gesamtheit der für | Betrag der diesbezüglichen Verwaltungskosten, die Gesamtheit der für |
das Steuerjahr des Jahres vor dem Jahr des Versands gewährten | das Steuerjahr des Jahres vor dem Jahr des Versands gewährten |
Vorschüsse und der endgültige Saldo dieser Verrichtungen angegeben | Vorschüsse und der endgültige Saldo dieser Verrichtungen angegeben |
sind. | sind. |
In bestimmten Fällen können die oben beschriebenen Informationen | In bestimmten Fällen können die oben beschriebenen Informationen |
elektronisch mitgeteilt werden, was auch von der Verwaltung bevorzugt | elektronisch mitgeteilt werden, was auch von der Verwaltung bevorzugt |
wird, wenn die technischen Möglichkeiten es erlauben. In den anderen | wird, wenn die technischen Möglichkeiten es erlauben. In den anderen |
Fällen erfolgt die Mitteilung weiterhin durch gewöhnlichen Brief. Der | Fällen erfolgt die Mitteilung weiterhin durch gewöhnlichen Brief. Der |
Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht daher zwei Möglichkeiten vor, | Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht daher zwei Möglichkeiten vor, |
damit die nötige Flexibilität gewährleistet ist und um gleichzeitig | damit die nötige Flexibilität gewährleistet ist und um gleichzeitig |
die Automatisierung auszubauen. | die Automatisierung auszubauen. |
In § 4 des Erlassentwurfs wird betont, dass die Aufrechnung zwischen | In § 4 des Erlassentwurfs wird betont, dass die Aufrechnung zwischen |
dem in den Monaten Mai, Juni und Juli festgestellten negativen Saldo | dem in den Monaten Mai, Juni und Juli festgestellten negativen Saldo |
und den in diesen Monaten zu zahlenden tatsächlichen Zuweisungen und | und den in diesen Monaten zu zahlenden tatsächlichen Zuweisungen und |
in Bezug auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen | in Bezug auf die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen |
Personen ohne Formalitäten oder Notifizierung erfolgt, um die | Personen ohne Formalitäten oder Notifizierung erfolgt, um die |
Beitreibung des von den Gemeinden entweder im Rahmen der Vorschüsse | Beitreibung des von den Gemeinden entweder im Rahmen der Vorschüsse |
oder infolge von Nachlassen zu viel erhaltenen Betrags maximal zu | oder infolge von Nachlassen zu viel erhaltenen Betrags maximal zu |
vereinfachen. | vereinfachen. |
Darüber hinaus und wie in Artikel 233bis des Königlichen Erlasses zur | Darüber hinaus und wie in Artikel 233bis des Königlichen Erlasses zur |
Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, umnummeriert zu | Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, umnummeriert zu |
Artikel 233/1, bestimmt, präzisiert § 5 die verbindlichen Modalitäten, | Artikel 233/1, bestimmt, präzisiert § 5 die verbindlichen Modalitäten, |
um die effektive Beitreibung auf dem Finanzkonto der Gemeinde | um die effektive Beitreibung auf dem Finanzkonto der Gemeinde |
vorzunehmen, wenn der negative Saldo im August noch nicht ausgeglichen | vorzunehmen, wenn der negative Saldo im August noch nicht ausgeglichen |
ist. Die Verwaltung muss der betreffenden Gemeinde und deren | ist. Die Verwaltung muss der betreffenden Gemeinde und deren |
Finanzinstitut per Einschreiben den Betrag der Schuldforderung | Finanzinstitut per Einschreiben den Betrag der Schuldforderung |
notifizieren, um das Konto belasten und den vollständigen negativen | notifizieren, um das Konto belasten und den vollständigen negativen |
Saldo ausgleichen zu können, da im September die Zahlung der | Saldo ausgleichen zu können, da im September die Zahlung der |
Vorschüsse fortgesetzt wird. | Vorschüsse fortgesetzt wird. |
Insofern das Gesetz vom 31. Juli 2017 am 1. September 2017 in Kraft | Insofern das Gesetz vom 31. Juli 2017 am 1. September 2017 in Kraft |
getreten ist, müssen die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines | getreten ist, müssen die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs eines |
Königlichen Erlasses unbedingt schnellstmöglich in Kraft treten; daher | Königlichen Erlasses unbedingt schnellstmöglich in Kraft treten; daher |
wird vorgeschlagen, vorliegenden Erlass am Tag seiner Veröffentlichung | wird vorgeschlagen, vorliegenden Erlass am Tag seiner Veröffentlichung |
in Kraft treten zu lassen. | in Kraft treten zu lassen. |
Dem Gutachten Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar 2018 wurde | Dem Gutachten Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar 2018 wurde |
Rechnung getragen, wobei die Bemerkung 11 nach Überlegung nicht | Rechnung getragen, wobei die Bemerkung 11 nach Überlegung nicht |
Kapitel 4 betrifft, wie dem Staatsrat mitgeteilt, sondern Kapitel | Kapitel 4 betrifft, wie dem Staatsrat mitgeteilt, sondern Kapitel |
4bis. Die erforderliche Anpassung wurde vorgenommen. | 4bis. Die erforderliche Anpassung wurde vorgenommen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des | 18. FEBRUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung und Ergänzung des |
KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des | KE/EStGB 92 in Ausführung von Artikel 470/2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 469 Absatz | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 469 Absatz |
2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, 470/1, eingefügt | 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, 470/1, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und umnummeriert durch das | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und umnummeriert durch das |
Gesetz vom 31. Juli 2017, und 470/2, eingefügt durch das Gesetz vom | Gesetz vom 31. Juli 2017, und 470/2, eingefügt durch das Gesetz vom |
31. Juli 2017; | 31. Juli 2017; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2017; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. |
November 2017; | November 2017; |
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim | Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim |
Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um | Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um |
Selbstregulierungsbestimmungen handelt; | Selbstregulierungsbestimmungen handelt; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.736/3 des Staatsrates vom 25. Januar |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2331 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 | Artikel 1 - Artikel 2331 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 |
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch | zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2003, wird zu Artikel 233/1 | den Königlichen Erlass vom 4. Dezember 2003, wird zu Artikel 233/1 |
umnummeriert. | umnummeriert. |
Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel 4bis desselben Erlasses wird wie | Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel 4bis desselben Erlasses wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"KAPITEL 4bis - Besondere Regeln für Beitreibung und | "KAPITEL 4bis - Besondere Regeln für Beitreibung und |
Informationserteilung in Bezug auf die Zuweisungen an die Provinzen, | Informationserteilung in Bezug auf die Zuweisungen an die Provinzen, |
Agglomerationen und Gemeinden und die Vorschüsse an die Gemeinden | Agglomerationen und Gemeinden und die Vorschüsse an die Gemeinden |
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 470/1 und 470/2)". | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 470/1 und 470/2)". |
Art. 3 - Artikel 233bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 233bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 10. März 1999 und umnummeriert zu Artikel | Königlichen Erlass vom 10. März 1999 und umnummeriert zu Artikel |
233/2, wird wie folgt abgeändert: | 233/2, wird wie folgt abgeändert: |
a) Die Nummer "470bis" wird jeweils durch die Nummer "470/1" ersetzt. | a) Die Nummer "470bis" wird jeweils durch die Nummer "470/1" ersetzt. |
b) Die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" werden jeweils durch | b) Die Wörter "Verwaltung der direkten Steuern" werden jeweils durch |
die Wörter "mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern | die Wörter "mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern |
beauftragte Verwaltung" ersetzt. | beauftragte Verwaltung" ersetzt. |
Art. 4 - Kapitel 4bis desselben Erlasses wird durch einen Artikel | Art. 4 - Kapitel 4bis desselben Erlasses wird durch einen Artikel |
233/3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 233/3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Art. 233/3 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt | "Art. 233/3 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt |
jeder Gemeinde die Veranschlagungen des Aufkommens der | jeder Gemeinde die Veranschlagungen des Aufkommens der |
Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen in | Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen in |
Bezug auf dasselbe Haushaltsjahr mit. Die ursprüngliche Veranschlagung | Bezug auf dasselbe Haushaltsjahr mit. Die ursprüngliche Veranschlagung |
wird im Laufe des letzten Quartals des Kalenderjahres vor dem | wird im Laufe des letzten Quartals des Kalenderjahres vor dem |
Haushaltsjahr, auf das sich die Veranschlagung bezieht, mitgeteilt. | Haushaltsjahr, auf das sich die Veranschlagung bezieht, mitgeteilt. |
Wenn nötig wird eine neue Veranschlagung im Laufe des zweiten Quartals | Wenn nötig wird eine neue Veranschlagung im Laufe des zweiten Quartals |
des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr entspricht, | des Kalenderjahres, das dem laufenden Haushaltsjahr entspricht, |
mitgeteilt. Die vermutlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten | mitgeteilt. Die vermutlichen Einnahmen werden im Laufe des letzten |
Quartals desselben Jahres mitgeteilt. | Quartals desselben Jahres mitgeteilt. |
Diese Mitteilung erfolgt elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief | Diese Mitteilung erfolgt elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief |
und ist an das betreffende Bürgermeister- und Schöffenkollegium | und ist an das betreffende Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
gerichtet. | gerichtet. |
§ 2 - Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern | § 2 - Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern |
beauftragte Verwaltung lässt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium | beauftragte Verwaltung lässt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
jeder Gemeinde monatlich elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief | jeder Gemeinde monatlich elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief |
eine Aufstellung zukommen, in der die für Rechnung der Gemeinde | eine Aufstellung zukommen, in der die für Rechnung der Gemeinde |
tatsächlich eingenommenen Einnahmen für das Aufkommen der | tatsächlich eingenommenen Einnahmen für das Aufkommen der |
Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen | Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen |
angegeben sind, abzüglich der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem | angegeben sind, abzüglich der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem |
Monat vor dem Monat des Versands der Aufstellung ausgezahlt werden. | Monat vor dem Monat des Versands der Aufstellung ausgezahlt werden. |
Diese Aufstellung enthält zudem die in Artikel 470 des | Diese Aufstellung enthält zudem die in Artikel 470 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten in | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verwaltungskosten in |
Zusammenhang mit den eingenommenen Einnahmen. | Zusammenhang mit den eingenommenen Einnahmen. |
§ 3 - Gemäß Artikel 470/2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches | § 3 - Gemäß Artikel 470/2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen dem Bürgermeister- | 1992 lässt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen dem Bürgermeister- |
und Schöffenkollegium jeder Gemeinde im Laufe des Monats Mai jeden | und Schöffenkollegium jeder Gemeinde im Laufe des Monats Mai jeden |
Jahres elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief die im vorerwähnten | Jahres elektronisch oder durch gewöhnlichen Brief die im vorerwähnten |
Artikel erwähnte Aufstellung zukommen. | Artikel erwähnte Aufstellung zukommen. |
§ 4 - Der in Artikel 470/2 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches | § 4 - Der in Artikel 470/2 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992 erwähnte Ausgleich eines im Laufe der Monate Mai, Juni oder Juli | 1992 erwähnte Ausgleich eines im Laufe der Monate Mai, Juni oder Juli |
festgestellten negativen Saldos durch die tatsächlichen Zuweisungen | festgestellten negativen Saldos durch die tatsächlichen Zuweisungen |
erfolgt ohne Formalitäten. | erfolgt ohne Formalitäten. |
§ 5 - Für die Anwendung von Artikel 470/2 Absatz 7 des | § 5 - Für die Anwendung von Artikel 470/2 Absatz 7 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 notifiziert die mit der Einnahme und | Einkommensteuergesetzbuches 1992 notifiziert die mit der Einnahme und |
Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung dem | Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte Verwaltung dem |
Bürgermeister- und Schöffenkollegium per Einschreiben den Betrag ihrer | Bürgermeister- und Schöffenkollegium per Einschreiben den Betrag ihrer |
Schuldforderung am ersten Werktag nach dem Tag, an dem festgestellt | Schuldforderung am ersten Werktag nach dem Tag, an dem festgestellt |
wird, dass eine Zahlung durch Kontobelastung durchgeführt werden muss. | wird, dass eine Zahlung durch Kontobelastung durchgeführt werden muss. |
Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte | Die mit der Einnahme und Beitreibung der Einkommensteuern beauftragte |
Verwaltung notifiziert dem Kreditinstitut, das mit der Führung des | Verwaltung notifiziert dem Kreditinstitut, das mit der Führung des |
Finanzkontos der betreffenden Gemeinde beauftragt ist, per | Finanzkontos der betreffenden Gemeinde beauftragt ist, per |
Einschreiben den Betrag ihrer Schuldforderung, damit das | Einschreiben den Betrag ihrer Schuldforderung, damit das |
Kreditinstitut diesen Betrag von Amts wegen von dem Finanzkonto der | Kreditinstitut diesen Betrag von Amts wegen von dem Finanzkonto der |
betreffenden Gemeinde abhebt." | betreffenden Gemeinde abhebt." |
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 6 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |