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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/12/2009
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 18 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 2009 modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 24 décembre 2009, err. du 7 mai 2010). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 18 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24 december 2009, err. van 7 mei 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
18. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch
die Gesetze vom 28. Januar 2004 und 26. November 2009, und des die Gesetze vom 28. Januar 2004 und 26. November 2009, und des
Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
30. November 2009; 30. November 2009;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- durch den vorliegenden Entwurf Änderungen festgelegt werden, die für -durch den vorliegenden Entwurf Änderungen festgelegt werden, die für
die Einführung eines ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und die Einführung eines ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen erforderlich sind, Verpflegungsdienstleistungen erforderlich sind,
- diese Maßnahmen am 1. Januar 2010 in Kraft treten müssen, - diese Maßnahmen am 1. Januar 2010 in Kraft treten müssen,
- die verschiedenen Dienstleistenden und anderen Wirtschaftsteilnehmer - die verschiedenen Dienstleistenden und anderen Wirtschaftsteilnehmer
und ihre Kunden unverzüglich über diese Änderungen unterrichtet werden und ihre Kunden unverzüglich über diese Änderungen unterrichtet werden
müssen, müssen,
- dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss; - dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.557/1 des Staatsrates vom 10. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.557/1 des Staatsrates vom 10. Dezember
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Artikel 1 - In den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut Mehrwertsteuer wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 13bis - Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten "Art. 13bis - Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten
verzehrt werden, müssen für Restaurant- und verzehrt werden, müssen für Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen, die sie zugunsten von Empfängern Verpflegungsdienstleistungen, die sie zugunsten von Empfängern
erbringen, die nicht in der Eigenschaft eines Steuerpflichtigen für erbringen, die nicht in der Eigenschaft eines Steuerpflichtigen für
den Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, eine vereinfachte den Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, eine vereinfachte
Rechnung ausstellen. Rechnung ausstellen.
Vereinfachte Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten: Vereinfachte Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
1. Ausstellungsdatum und -uhrzeit und fortlaufende Nummer, 1. Ausstellungsdatum und -uhrzeit und fortlaufende Nummer,
2. Identifizierung des steuerpflichtigen Dienstleistenden durch 2. Identifizierung des steuerpflichtigen Dienstleistenden durch
Vermerk seines Namens oder Gesellschaftsnamens, seiner Adresse und Vermerk seines Namens oder Gesellschaftsnamens, seiner Adresse und
seiner Mehrwertsteueridentifikationsnummer wie in Artikel 50 des seiner Mehrwertsteueridentifikationsnummer wie in Artikel 50 des
Gesetzbuches erwähnt, Gesetzbuches erwähnt,
3. Identifizierung der Art der erbrachten Dienstleistungen und ihren 3. Identifizierung der Art der erbrachten Dienstleistungen und ihren
Preis, Preis,
4. Betrag der geschuldeten Steuer und Angaben zu dessen Berechnung. 4. Betrag der geschuldeten Steuer und Angaben zu dessen Berechnung.
Handelt es sich um Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig Handelt es sich um Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig
Mahlzeiten verzehrt werden, so werden vereinfachte Rechnungen zu dem Mahlzeiten verzehrt werden, so werden vereinfachte Rechnungen zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung endet, mittels eines Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung endet, mittels eines
Registrierkassensystems ausgestellt, dessen technische Merkmale im Registrierkassensystems ausgestellt, dessen technische Merkmale im
Königlichen Erlass zur Bestimmung der Definition eines Königlichen Erlass zur Bestimmung der Definition eines
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein
solches System erfüllen muss, festgelegt sind. solches System erfüllen muss, festgelegt sind.
Vereinfachte Rechnungen werden in Form von Notas oder Quittungen wie Vereinfachte Rechnungen werden in Form von Notas oder Quittungen wie
in Artikel 22 erwähnt ausgestellt, wenn die Ausstellung einer in Artikel 22 erwähnt ausgestellt, wenn die Ausstellung einer
vereinfachten Rechnung mittels eines Registrierkassensystems nicht vereinfachten Rechnung mittels eines Registrierkassensystems nicht
vorgeschrieben ist. vorgeschrieben ist.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die
Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels."
Art. 2 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 2 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998, 6. Februar 2002 und 17. Mai Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998, 6. Februar 2002 und 17. Mai
2007, wird wie folgt abgeändert: 2007, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "eine Rechnung ausstellen, die a) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "eine Rechnung ausstellen, die
die in Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält" durch die Wörter "eine die in Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält" durch die Wörter "eine
Rechnung, die die in Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält, oder Rechnung, die die in Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält, oder
mittels eines Registrierkassensystems eine vereinfachte Rechnung wie mittels eines Registrierkassensystems eine vereinfachte Rechnung wie
in Artikel 13bis Absatz 3 erwähnt ausstellen" ersetzt. in Artikel 13bis Absatz 3 erwähnt ausstellen" ersetzt.
b) Paragraph 2 Absatz 1 wird durch die Wörter "und muss zwischen dem b) Paragraph 2 Absatz 1 wird durch die Wörter "und muss zwischen dem
für die Lieferung von Mahlzeiten und dem für die Lieferung von für die Lieferung von Mahlzeiten und dem für die Lieferung von
Getränken geschuldeten Betrag unterschieden werden" ergänzt. Getränken geschuldeten Betrag unterschieden werden" ergänzt.
c) In § 9 werden zwischen den Wörtern "Der Minister der Finanzen oder c) In § 9 werden zwischen den Wörtern "Der Minister der Finanzen oder
sein Beauftragter kann" und den Wörtern "unter den von ihm sein Beauftragter kann" und den Wörtern "unter den von ihm
festgelegten Bedingungen" die Wörter "in den in § 1 Nr. 1 und 3 festgelegten Bedingungen" die Wörter "in den in § 1 Nr. 1 und 3
erwähnten Fällen" eingefügt. erwähnten Fällen" eingefügt.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2010 als Betreiber einer Für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2010 als Betreiber einer
Einrichtung, in der regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, erfasst Einrichtung, in der regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, erfasst
sind, tritt Artikel 13bis Absatz 3 jedoch erst am 1. Januar 2013 in sind, tritt Artikel 13bis Absatz 3 jedoch erst am 1. Januar 2013 in
Kraft. Kraft.
Für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2013 ein Für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2013 ein
Registrierkassensystem verwenden, tritt Artikel 13bis am Datum der Registrierkassensystem verwenden, tritt Artikel 13bis am Datum der
Inbetriebnahme des Registrierkassensystems in Kraft. Inbetriebnahme des Registrierkassensystems in Kraft.
Artikel 2 Buchstabe b) und c) tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Artikel 2 Buchstabe b) und c) tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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