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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 18 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 2009 modifiant l'arrêté royal n° 1 du 29 décembre 1992 relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 24 décembre 2009, err. du 7 mai 2010). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 18 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24 december 2009, err. van 7 mei 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
18. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 18. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf | Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf |
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer | die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1, | Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 28. Januar 2004 und 26. November 2009, und des | die Gesetze vom 28. Januar 2004 und 26. November 2009, und des |
Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; | Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer; | Mehrwertsteuer; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
30. November 2009; | 30. November 2009; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- durch den vorliegenden Entwurf Änderungen festgelegt werden, die für | -durch den vorliegenden Entwurf Änderungen festgelegt werden, die für |
die Einführung eines ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und | die Einführung eines ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und |
Verpflegungsdienstleistungen erforderlich sind, | Verpflegungsdienstleistungen erforderlich sind, |
- diese Maßnahmen am 1. Januar 2010 in Kraft treten müssen, | - diese Maßnahmen am 1. Januar 2010 in Kraft treten müssen, |
- die verschiedenen Dienstleistenden und anderen Wirtschaftsteilnehmer | - die verschiedenen Dienstleistenden und anderen Wirtschaftsteilnehmer |
und ihre Kunden unverzüglich über diese Änderungen unterrichtet werden | und ihre Kunden unverzüglich über diese Änderungen unterrichtet werden |
müssen, | müssen, |
- dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss; | - dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.557/1 des Staatsrates vom 10. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.557/1 des Staatsrates vom 10. Dezember |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über | Artikel 1 - In den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über |
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut | Mehrwertsteuer wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 13bis - Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten | "Art. 13bis - Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten |
verzehrt werden, müssen für Restaurant- und | verzehrt werden, müssen für Restaurant- und |
Verpflegungsdienstleistungen, die sie zugunsten von Empfängern | Verpflegungsdienstleistungen, die sie zugunsten von Empfängern |
erbringen, die nicht in der Eigenschaft eines Steuerpflichtigen für | erbringen, die nicht in der Eigenschaft eines Steuerpflichtigen für |
den Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, eine vereinfachte | den Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, eine vereinfachte |
Rechnung ausstellen. | Rechnung ausstellen. |
Vereinfachte Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten: | Vereinfachte Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten: |
1. Ausstellungsdatum und -uhrzeit und fortlaufende Nummer, | 1. Ausstellungsdatum und -uhrzeit und fortlaufende Nummer, |
2. Identifizierung des steuerpflichtigen Dienstleistenden durch | 2. Identifizierung des steuerpflichtigen Dienstleistenden durch |
Vermerk seines Namens oder Gesellschaftsnamens, seiner Adresse und | Vermerk seines Namens oder Gesellschaftsnamens, seiner Adresse und |
seiner Mehrwertsteueridentifikationsnummer wie in Artikel 50 des | seiner Mehrwertsteueridentifikationsnummer wie in Artikel 50 des |
Gesetzbuches erwähnt, | Gesetzbuches erwähnt, |
3. Identifizierung der Art der erbrachten Dienstleistungen und ihren | 3. Identifizierung der Art der erbrachten Dienstleistungen und ihren |
Preis, | Preis, |
4. Betrag der geschuldeten Steuer und Angaben zu dessen Berechnung. | 4. Betrag der geschuldeten Steuer und Angaben zu dessen Berechnung. |
Handelt es sich um Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig | Handelt es sich um Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig |
Mahlzeiten verzehrt werden, so werden vereinfachte Rechnungen zu dem | Mahlzeiten verzehrt werden, so werden vereinfachte Rechnungen zu dem |
Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung endet, mittels eines | Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung endet, mittels eines |
Registrierkassensystems ausgestellt, dessen technische Merkmale im | Registrierkassensystems ausgestellt, dessen technische Merkmale im |
Königlichen Erlass zur Bestimmung der Definition eines | Königlichen Erlass zur Bestimmung der Definition eines |
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein |
solches System erfüllen muss, festgelegt sind. | solches System erfüllen muss, festgelegt sind. |
Vereinfachte Rechnungen werden in Form von Notas oder Quittungen wie | Vereinfachte Rechnungen werden in Form von Notas oder Quittungen wie |
in Artikel 22 erwähnt ausgestellt, wenn die Ausstellung einer | in Artikel 22 erwähnt ausgestellt, wenn die Ausstellung einer |
vereinfachten Rechnung mittels eines Registrierkassensystems nicht | vereinfachten Rechnung mittels eines Registrierkassensystems nicht |
vorgeschrieben ist. | vorgeschrieben ist. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die |
Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." | Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." |
Art. 2 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998, 6. Februar 2002 und 17. Mai | Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998, 6. Februar 2002 und 17. Mai |
2007, wird wie folgt abgeändert: | 2007, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "eine Rechnung ausstellen, die | a) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "eine Rechnung ausstellen, die |
die in Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält" durch die Wörter "eine | die in Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält" durch die Wörter "eine |
Rechnung, die die in Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält, oder | Rechnung, die die in Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält, oder |
mittels eines Registrierkassensystems eine vereinfachte Rechnung wie | mittels eines Registrierkassensystems eine vereinfachte Rechnung wie |
in Artikel 13bis Absatz 3 erwähnt ausstellen" ersetzt. | in Artikel 13bis Absatz 3 erwähnt ausstellen" ersetzt. |
b) Paragraph 2 Absatz 1 wird durch die Wörter "und muss zwischen dem | b) Paragraph 2 Absatz 1 wird durch die Wörter "und muss zwischen dem |
für die Lieferung von Mahlzeiten und dem für die Lieferung von | für die Lieferung von Mahlzeiten und dem für die Lieferung von |
Getränken geschuldeten Betrag unterschieden werden" ergänzt. | Getränken geschuldeten Betrag unterschieden werden" ergänzt. |
c) In § 9 werden zwischen den Wörtern "Der Minister der Finanzen oder | c) In § 9 werden zwischen den Wörtern "Der Minister der Finanzen oder |
sein Beauftragter kann" und den Wörtern "unter den von ihm | sein Beauftragter kann" und den Wörtern "unter den von ihm |
festgelegten Bedingungen" die Wörter "in den in § 1 Nr. 1 und 3 | festgelegten Bedingungen" die Wörter "in den in § 1 Nr. 1 und 3 |
erwähnten Fällen" eingefügt. | erwähnten Fällen" eingefügt. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2010 als Betreiber einer | Für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2010 als Betreiber einer |
Einrichtung, in der regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, erfasst | Einrichtung, in der regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, erfasst |
sind, tritt Artikel 13bis Absatz 3 jedoch erst am 1. Januar 2013 in | sind, tritt Artikel 13bis Absatz 3 jedoch erst am 1. Januar 2013 in |
Kraft. | Kraft. |
Für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2013 ein | Für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2013 ein |
Registrierkassensystem verwenden, tritt Artikel 13bis am Datum der | Registrierkassensystem verwenden, tritt Artikel 13bis am Datum der |
Inbetriebnahme des Registrierkassensystems in Kraft. | Inbetriebnahme des Registrierkassensystems in Kraft. |
Artikel 2 Buchstabe b) und c) tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Artikel 2 Buchstabe b) und c) tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |