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| Arrêté royal relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence . - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden . - Duitse vertaling |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 18 DECEMBRE 1986. - Arrêté royal relatif à la Commission pour l'aide | 18 DECEMBER 1986. - Koninklijk besluit betreffende de Commissie voor |
| hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch | |
| aux victimes d'actes intentionnels de violence (Moniteur belge du 20 | Staatsblad van 20 februari 1987). - Duitse vertaling |
| février 1987). - Traduction allemande | |
| Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 18 | De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie |
| mai 1998 - en langue allemande de l'arrêté royal du 18 décembre 1986 | - op 18 mei 1998 - van het koninklijk besluit van 18 december 1986 |
| relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes intentionnels | betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke |
| de violence, tel qu'il a été modifié successivement par : | gewelddaden, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : |
| - l'arrêté royal du 26 mars 1991 modifiant l'arrêté royal du 18 | - het koninklijk besluit van 26 maart 1991 tot wijziging van het |
| décembre 1986 relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes | koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor |
| intentionnels de violence (Moniteur belge du 10 avril 1991); | hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 10 april 1991); |
| - l'arrêté royal du 18 mai 1998 modifiant l'arrêté royal du 18 | - het koninklijk besluit van 18 mei 1998 houdende wijziging van het |
| décembre 1986 relatif à la Commission pour l'aide aux victimes d'actes | koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor |
| intentionnels de violence (Moniteur belge du 19 juin 1998). | hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 19 juni 1998). |
| Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
| par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| MINISTERUM DER JUSTIZ | MINISTERUM DER JUSTIZ |
| 18. DEZEMBER 1986 - Königlicher Erlass über die Hilfskommission für | 18. DEZEMBER 1986 - Königlicher Erlass über die Hilfskommission für |
| Opfer vorsätzlicher Gewalttaten | Opfer vorsätzlicher Gewalttaten |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel. 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise | Artikel. 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise |
| sind zu verstehen unter: | sind zu verstehen unter: |
| 1. Gesetz: Kapitel III Abschnitt II « Staatshilfe für Opfer von | 1. Gesetz: Kapitel III Abschnitt II « Staatshilfe für Opfer von |
| vorsätzlichen Gewalttaten » des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | vorsätzlichen Gewalttaten » des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
| Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen; | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen; |
| 2. Kommission: die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher | 2. Kommission: die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher |
| Gewalttaten, eingesetzt durch Artikel 30 des Gesetzes; | Gewalttaten, eingesetzt durch Artikel 30 des Gesetzes; |
| 3. Minister: der Minister der Justiz; | 3. Minister: der Minister der Justiz; |
| 4. Notifikation: die Zusendung von Mitteilungen, Vorladungen oder | 4. Notifikation: die Zusendung von Mitteilungen, Vorladungen oder |
| Verfahrensunterlagen durch das Sekretariat der Kommission; | Verfahrensunterlagen durch das Sekretariat der Kommission; |
| 5. Parteien: der Antragsteller und der Minister sowie gegebenenfalls | 5. Parteien: der Antragsteller und der Minister sowie gegebenenfalls |
| die beitretenden Parteien. | die beitretenden Parteien. |
| KAPITEL II - Finanzlage des Antragstellers | KAPITEL II - Finanzlage des Antragstellers |
| Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 33, § 1 Absatz 2 Nr. 1 des | Art. 2 - Für die Anwendung von Artikel 33, § 1 Absatz 2 Nr. 1 des |
| Gesetzes berücksichtigt die Kommission die Gesamtheit der | Gesetzes berücksichtigt die Kommission die Gesamtheit der |
| Vermögenswerte und Einkünfte des Antragstellers. | Vermögenswerte und Einkünfte des Antragstellers. |
| Sie kann die Hilfe vermindern oder verweigern, wenn unter | Sie kann die Hilfe vermindern oder verweigern, wenn unter |
| Berücksichtigung dieser Vermögenswerte und Einkünfte die Gewährung | Berücksichtigung dieser Vermögenswerte und Einkünfte die Gewährung |
| einer solchen Hilfe in geringem Masse oder gar nicht notwendig sein | einer solchen Hilfe in geringem Masse oder gar nicht notwendig sein |
| sollte. | sollte. |
| Sie berücksichtigt unter anderem die Folgen, die die Gewalttat auf die | Sie berücksichtigt unter anderem die Folgen, die die Gewalttat auf die |
| Finanzlage des Antragstellers gehabt hat oder haben wird. | Finanzlage des Antragstellers gehabt hat oder haben wird. |
| [Art. 2bis - Der Höchstbetrag der Bestattungskosten, der für die | [Art. 2bis - Der Höchstbetrag der Bestattungskosten, der für die |
| Festlegung der Hilfe berücksichtigt wird, beträgt 80.000 Franken. | Festlegung der Hilfe berücksichtigt wird, beträgt 80.000 Franken. |
| Die Bestattungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie mit einem | Die Bestattungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie mit einem |
| Beleg nachgewiesen werden.] | Beleg nachgewiesen werden.] |
| [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom | [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom |
| 19. Juni 1998)] | 19. Juni 1998)] |
| KAPITEL III - Arbeitsweise der Kommission | KAPITEL III - Arbeitsweise der Kommission |
| Art. 3 - [Die Kommission besteht aus sechs Kammern. | Art. 3 - [Die Kommission besteht aus sechs Kammern. |
| Die Kommission hat ihren Sitz im Ministerium der Justiz.] | Die Kommission hat ihren Sitz im Ministerium der Justiz.] |
| [Art. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. | [Art. 3 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 19. |
| Juni 1998)] | Juni 1998)] |
| Art. 4 - Die in vereinigten Kammern tagende Kommission legt ihre | Art. 4 - Die in vereinigten Kammern tagende Kommission legt ihre |
| Geschäftsordnung fest. Diese wird dem König zur Billigung vorgelegt. | Geschäftsordnung fest. Diese wird dem König zur Billigung vorgelegt. |
| Die Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Die Geschäftsordnung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
| Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 setzt sich jede [der | Art. 5 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 setzt sich jede [der |
| sechs Kammern] der Kommission aus drei Mitgliedern zusammen: einem | sechs Kammern] der Kommission aus drei Mitgliedern zusammen: einem |
| Magistrat, der den Vorsitz führt, einem Rechtsanwalt und einem | Magistrat, der den Vorsitz führt, einem Rechtsanwalt und einem |
| Beamten. | Beamten. |
| § 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache | § 2 - Ist der Präsident der Kommission der Ansicht, dass eine Sache |
| zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern | zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in vereinigten Kammern |
| behandelt werden muss, verweist er sie dorthin. | behandelt werden muss, verweist er sie dorthin. |
| Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten | Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz der vereinigten |
| Kammern. | Kammern. |
| § 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, des | § 3 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten, des |
| Vizepräsidenten und der ordentlichen Mitglieder werden ihre Funktionen | Vizepräsidenten und der ordentlichen Mitglieder werden ihre Funktionen |
| von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. | von ihrem jeweiligen Stellvertreter ausgeübt. |
| § 4 - Jede Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen. | § 4 - Jede Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen. |
| Wenn die Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei | Wenn die Kommission in vereinigten Kammern tagt, ist bei |
| Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Kommission | Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten der Kommission |
| ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
| [Art. 5 § 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. | [Art. 5 § 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. |
| vom 19. Juni 1998)] | vom 19. Juni 1998)] |
| Art. 6 - Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, gehört das | Art. 6 - Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, gehört das |
| Mitglied der Kommission, das eine ausreichende Kenntnis dieser Sprache | Mitglied der Kommission, das eine ausreichende Kenntnis dieser Sprache |
| nachweist, der Kammer an. | nachweist, der Kammer an. |
| Art. 7 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder haben ein | Art. 7 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder haben ein |
| Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf Vorschlag | Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag vom König auf Vorschlag |
| des Ministers der Justiz gemäss den Bestimmungen des Königlichen | des Ministers der Justiz gemäss den Bestimmungen des Königlichen |
| Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und | Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur Regelung der Verwaltungs- und |
| Haushaltskontrolle festgelegt wird. | Haushaltskontrolle festgelegt wird. |
| Sie haben ein Anrecht auf die Aufenthalts- und | Sie haben ein Anrecht auf die Aufenthalts- und |
| Fahrtkostenentschädigungen gemäss den auf das Personal der Ministerien | Fahrtkostenentschädigungen gemäss den auf das Personal der Ministerien |
| anwendbaren Bestimmungen. Die Magistrate, die Rechtsanwälte sowie die | anwendbaren Bestimmungen. Die Magistrate, die Rechtsanwälte sowie die |
| Beamten, die Inhaber eines nicht in einen Rang eingestuften | Beamten, die Inhaber eines nicht in einen Rang eingestuften |
| Dienstgrades sind, werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt. | Dienstgrades sind, werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt. |
| Die Sachverständigen, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt | Die Sachverständigen, deren Mitarbeit von der Kommission verlangt |
| wird, können auf die vom Minister der Justiz festgelegte Weise gemäss | wird, können auf die vom Minister der Justiz festgelegte Weise gemäss |
| den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur | den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 1961 zur |
| Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle vergütet werden. | Regelung der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle vergütet werden. |
| Die allgemeine Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, die | Die allgemeine Ordnung über die Gerichtskosten in Strafsachen, die |
| durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 festgelegt wurde, | durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1950 festgelegt wurde, |
| ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen anwendbar. | ist auf Dolmetscher, Übersetzer und Zeugen anwendbar. |
| Art. 8 - Jeder Kammer steht der ordentliche oder stellvertretende | Art. 8 - Jeder Kammer steht der ordentliche oder stellvertretende |
| Sekretär oder beigeordnete Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der | Sekretär oder beigeordnete Sekretär bei, dessen Sprachrolle mit der |
| Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird. | Sprache übereinstimmt, in der die Sache behandelt wird. |
| Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, wo | Wenn eine Sache in Deutsch behandelt werden muss, steht der Kammer, wo |
| die Sache anhängig ist, ein ordentlicher oder stellvertretender | die Sache anhängig ist, ein ordentlicher oder stellvertretender |
| Sekretär oder beigeordneter Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis | Sekretär oder beigeordneter Sekretär bei, der eine elementare Kenntnis |
| der deutschen Sprache nachweist. | der deutschen Sprache nachweist. |
| Das Sekretariat erteilt den Personen, die darum ersuchen, Auskunft | Das Sekretariat erteilt den Personen, die darum ersuchen, Auskunft |
| über die allgemeinen Bedingungen der Hilfegewährung sowie über den | über die allgemeinen Bedingungen der Hilfegewährung sowie über den |
| Verfahrensverlauf. Es kann ihnen ein Formular für die Einreichung | Verfahrensverlauf. Es kann ihnen ein Formular für die Einreichung |
| eines Ersuchens übermitteln. | eines Ersuchens übermitteln. |
| [Über die Tätigkeiten der Kommission wird alle zwei Jahre ein | [Über die Tätigkeiten der Kommission wird alle zwei Jahre ein |
| allgemeiner Bericht erstellt. Dieser Bericht wird vom Präsidenten und | allgemeiner Bericht erstellt. Dieser Bericht wird vom Präsidenten und |
| vom Sekretär unterschrieben und er wird veröffentlicht.] | vom Sekretär unterschrieben und er wird veröffentlicht.] |
| [Art. 8 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10. | [Art. 8 ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10. |
| April 1991)] | April 1991)] |
| KAPITEL IV - Verfahren | KAPITEL IV - Verfahren |
| Abschnitt I - Einreichung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe | Abschnitt I - Einreichung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe |
| Art. 9 - Das Sekretariat trägt die Sachen in der Reihenfolge ihres | Art. 9 - Das Sekretariat trägt die Sachen in der Reihenfolge ihres |
| Empfangs in die Liste der Kommission ein. | Empfangs in die Liste der Kommission ein. |
| Art. 10 - Unmittelbar nach Empfang des Antrags notifiziert das | Art. 10 - Unmittelbar nach Empfang des Antrags notifiziert das |
| Sekretariat ihn dem Minister unter Beifügung einer Abschrift der dem | Sekretariat ihn dem Minister unter Beifügung einer Abschrift der dem |
| Antrag beigelegten Aktenstücke. | Antrag beigelegten Aktenstücke. |
| Das Sekretariat notifiziert ihm ebenfalls die Aktenstücke, die im | Das Sekretariat notifiziert ihm ebenfalls die Aktenstücke, die im |
| nachhinein vom Antragsteller oder in seinem Namen hinterlegt worden | nachhinein vom Antragsteller oder in seinem Namen hinterlegt worden |
| sind. | sind. |
| Art. 11 - Das Sekretariat vervollständigt die Akte; zu diesem Zweck | Art. 11 - Das Sekretariat vervollständigt die Akte; zu diesem Zweck |
| holt es alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen beim | holt es alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen beim |
| Antragsteller oder bei seinem Rechtsanwalt ein. | Antragsteller oder bei seinem Rechtsanwalt ein. |
| Das Sekretariat schickt dem Präsidenten der Kommission die fertig | Das Sekretariat schickt dem Präsidenten der Kommission die fertig |
| angelegte Akte; dieser teilt die Sache einer [der sechs Kammern] zu. | angelegte Akte; dieser teilt die Sache einer [der sechs Kammern] zu. |
| [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 18. Mai 1998 | [Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 18. Mai 1998 |
| (B.S. vom 19. Juni 1998] | (B.S. vom 19. Juni 1998] |
| Abschnitt II - Untersuchung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe | Abschnitt II - Untersuchung eines Ersuchens um Gewährung einer Hilfe |
| Art. 12 - Für jede Sache bestellt der Vorsitzende der Kammer einen | Art. 12 - Für jede Sache bestellt der Vorsitzende der Kammer einen |
| Berichterstatter aus ihrer Mitte. | Berichterstatter aus ihrer Mitte. |
| Der Berichterstatter hat als Aufgabe, die Akte zu behandeln und der | Der Berichterstatter hat als Aufgabe, die Akte zu behandeln und der |
| Kammer Bericht zu erstatten. | Kammer Bericht zu erstatten. |
| Art. 13 - Bevor der Berichterstatter die Parteien auffordert, ihre | Art. 13 - Bevor der Berichterstatter die Parteien auffordert, ihre |
| Schlussanträge zu stellen, kann er von Amts wegen oder auf Antrag | Schlussanträge zu stellen, kann er von Amts wegen oder auf Antrag |
| einer der Parteien die Untersuchungsmassnahmen anordnen, die er für | einer der Parteien die Untersuchungsmassnahmen anordnen, die er für |
| zweckdienlich erachtet, sei es um dem Antragsteller, der die | zweckdienlich erachtet, sei es um dem Antragsteller, der die |
| Beweislast trägt, behilflich zu sein, den Beweis zu erbringen, oder um | Beweislast trägt, behilflich zu sein, den Beweis zu erbringen, oder um |
| zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Hilfe, einer | zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung einer Hilfe, einer |
| [dringenden] Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfüllt sind. | [dringenden] Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfüllt sind. |
| [Art. 13 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom | [Art. 13 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom |
| 19. Juni 1998)] | 19. Juni 1998)] |
| Art. 14 - § 1 - [Der Minister verfügt über dreissig Tage ab der | Art. 14 - § 1 - [Der Minister verfügt über dreissig Tage ab der |
| Notifikation der Anordnung, durch die der Berichterstatter die | Notifikation der Anordnung, durch die der Berichterstatter die |
| Parteien auffordert, ihre Schlussanträge zu stellen, um dem | Parteien auffordert, ihre Schlussanträge zu stellen, um dem |
| Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Erwiderungsschriftsatz | Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Erwiderungsschriftsatz |
| mit Begründungsunterlagen zu übermitteln. | mit Begründungsunterlagen zu übermitteln. |
| Das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller eine Ausfertigung des | Das Sekretariat notifiziert dem Antragsteller eine Ausfertigung des |
| Erwiderungsschriftsatzes und der Begründungsunterlagen. Der | Erwiderungsschriftsatzes und der Begründungsunterlagen. Der |
| Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um dem | Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um dem |
| Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Replikschriftsatz mit | Sekretariat in dreifacher Ausfertigung seinen Replikschriftsatz mit |
| Begründungsunterlagen zukommen zu lassen. Eine Ausfertigung wird dem | Begründungsunterlagen zukommen zu lassen. Eine Ausfertigung wird dem |
| Minister übermittelt.] | Minister übermittelt.] |
| § 2 - Die Parteien dürfen die in § 1 vorgesehenen Verfahrenshandlungen | § 2 - Die Parteien dürfen die in § 1 vorgesehenen Verfahrenshandlungen |
| nicht nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen verrichten. | nicht nach Ablauf der vorgeschriebenen Fristen verrichten. |
| Wenn die Erfordernisse der Untersuchung es rechtfertigen, können die | Wenn die Erfordernisse der Untersuchung es rechtfertigen, können die |
| Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung des | Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung des |
| Berichterstatters jedoch verlängert werden, ohne dass sie neunzig Tage | Berichterstatters jedoch verlängert werden, ohne dass sie neunzig Tage |
| überschreiten dürfen. | überschreiten dürfen. |
| [Art. 14 § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom | [Art. 14 § 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom |
| 10. April 1991)] | 10. April 1991)] |
| Art. 15 - Nach Ablauf der in Artikel 14 vorgesehenen Fristen verfasst | Art. 15 - Nach Ablauf der in Artikel 14 vorgesehenen Fristen verfasst |
| der Berichterstatter einen Bericht über die Sache. | der Berichterstatter einen Bericht über die Sache. |
| Er kann zu diesem Zweck alle in Artikel 34 § 4 des Gesetzes | Er kann zu diesem Zweck alle in Artikel 34 § 4 des Gesetzes |
| vorgesehenen Untersuchungen durchführen. | vorgesehenen Untersuchungen durchführen. |
| Der datierte und unterschriebene Bericht wird im Sekretariat | Der datierte und unterschriebene Bericht wird im Sekretariat |
| hinterlegt. Das Sekretariat übermittelt ihn der Kammer und notifiziert | hinterlegt. Das Sekretariat übermittelt ihn der Kammer und notifiziert |
| ihn den Parteien und gegebenenfalls deren Rechtsanwalt. | ihn den Parteien und gegebenenfalls deren Rechtsanwalt. |
| Art. 16 - § 1 - [Der Minister verfügt über fünfzehn Tage ab der in | Art. 16 - § 1 - [Der Minister verfügt über fünfzehn Tage ab der in |
| Artikel 15 vorgesehenen Notifikation, um einen letzten Schriftsatz zu | Artikel 15 vorgesehenen Notifikation, um einen letzten Schriftsatz zu |
| hinterlegen, und der Antragsteller verfügt über fünfzehn Tage, um ihn | hinterlegen, und der Antragsteller verfügt über fünfzehn Tage, um ihn |
| zu erwidern. | zu erwidern. |
| Der Berichterstatter kann diese Fristen verkürzen oder verlängern, | Der Berichterstatter kann diese Fristen verkürzen oder verlängern, |
| wenn die Umstände der Sache dies rechtfertigen.] | wenn die Umstände der Sache dies rechtfertigen.] |
| § 2 - Nach Ablauf dieser Fristen beraumt der Vorsitzende der Kammer | § 2 - Nach Ablauf dieser Fristen beraumt der Vorsitzende der Kammer |
| den Sitzungstermin an. | den Sitzungstermin an. |
| Die Parteien und ihr Rechtsanwalt werden mindestens fünfzehn Tage im | Die Parteien und ihr Rechtsanwalt werden mindestens fünfzehn Tage im |
| voraus von dem Sitzungstermin in Kenntnis gesetzt. | voraus von dem Sitzungstermin in Kenntnis gesetzt. |
| [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom | [Art. 16 § 1 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom |
| 10. April 1991)] | 10. April 1991)] |
| Abschnitt III - Sonderregeln für bestimmte Untersuchungsmassnahmen | Abschnitt III - Sonderregeln für bestimmte Untersuchungsmassnahmen |
| Art. 17 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Begutachtung | Art. 17 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Begutachtung |
| anordnet, werden in der Anordnung der oder die Sachverständigen | anordnet, werden in der Anordnung der oder die Sachverständigen |
| bestellt, deren Auftrag bestimmt und die Frist für die Hinterlegung | bestellt, deren Auftrag bestimmt und die Frist für die Hinterlegung |
| ihres Berichts festgelegt. Das Sekretariat notifiziert den | ihres Berichts festgelegt. Das Sekretariat notifiziert den |
| Sachverständigen diese Anordnung. | Sachverständigen diese Anordnung. |
| Binnen acht Tagen nach dieser Notifikation informieren die | Binnen acht Tagen nach dieser Notifikation informieren die |
| Sachverständigen den Berichterstatter, die Parteien und gegebenenfalls | Sachverständigen den Berichterstatter, die Parteien und gegebenenfalls |
| ihren Rechtsanwalt per Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit des | ihren Rechtsanwalt per Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit des |
| Auftragsbeginns. | Auftragsbeginns. |
| Die erforderlichen Aktenstücke werden den Sachverständigen | Die erforderlichen Aktenstücke werden den Sachverständigen |
| ausgehändigt; die Parteien können die Ausführungen und Anträge | ausgehändigt; die Parteien können die Ausführungen und Anträge |
| vorbringen, die sie für angebracht erachten; dies wird im Bericht | vorbringen, die sie für angebracht erachten; dies wird im Bericht |
| vermerkt. | vermerkt. |
| Der Berichterstatter achtet auf einen guten Verlauf der Verrichtungen | Der Berichterstatter achtet auf einen guten Verlauf der Verrichtungen |
| der Sachverständigen. Er kann diesen Verrichtungen jederzeit von Amts | der Sachverständigen. Er kann diesen Verrichtungen jederzeit von Amts |
| wegen oder auf Ersuchen beiwohnen. Das Sekretariat benachrichtigt die | wegen oder auf Ersuchen beiwohnen. Das Sekretariat benachrichtigt die |
| Sachverständigen, die Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt | Sachverständigen, die Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt |
| darüber per einfachen Brief. | darüber per einfachen Brief. |
| Wenn die Sachverständigen ihren Bericht nicht binnen der in der | Wenn die Sachverständigen ihren Bericht nicht binnen der in der |
| Bestellungsanordnung festgelegten Frist hinterlegen können, müssen sie | Bestellungsanordnung festgelegten Frist hinterlegen können, müssen sie |
| eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Verweigert der | eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Verweigert der |
| Berichterstatter oder die Kammer den Sachverständigen die Gewährung | Berichterstatter oder die Kammer den Sachverständigen die Gewährung |
| einer Fristverlängerung, werden sie ihres Auftrags entbunden. | einer Fristverlängerung, werden sie ihres Auftrags entbunden. |
| Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor ihrer | Der Bericht wird von allen Sachverständigen unterschrieben. Vor ihrer |
| Unterschrift steht der in Artikel 979 des Gerichtsgesetzbuches | Unterschrift steht der in Artikel 979 des Gerichtsgesetzbuches |
| vorgesehene Eid. | vorgesehene Eid. |
| Der Bericht wird im Sekretariat hinterlegt, das den Parteien und | Der Bericht wird im Sekretariat hinterlegt, das den Parteien und |
| gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Abschrift | gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine Abschrift |
| zuschickt. | zuschickt. |
| Die Artikel 966 bis 970 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf | Die Artikel 966 bis 970 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf |
| die bestellten Sachverständigen. | die bestellten Sachverständigen. |
| Art. 18 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Untersuchung | Art. 18 - Wenn die Kammer oder der Berichterstatter eine Untersuchung |
| anordnet, werden die Zeugen von ihm angehört, nachdem die Parteien und | anordnet, werden die Zeugen von ihm angehört, nachdem die Parteien und |
| ihr Rechtsanwalt vorgeladen worden sind. | ihr Rechtsanwalt vorgeladen worden sind. |
| Die Zeugen werden per Einschreibebrief geladen. | Die Zeugen werden per Einschreibebrief geladen. |
| Das Sitzungsprotokoll wird vom Berichterstatter, vom Sekretär und von | Das Sitzungsprotokoll wird vom Berichterstatter, vom Sekretär und von |
| der angehörten Person unterschrieben. | der angehörten Person unterschrieben. |
| Art. 19 - Der Berichterstatter kann vor Ort alle Feststellungen | Art. 19 - Der Berichterstatter kann vor Ort alle Feststellungen |
| machen. | machen. |
| Der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt wird vorgeladen, wenn der | Der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt wird vorgeladen, wenn der |
| Minister vorgeladen worden ist. | Minister vorgeladen worden ist. |
| Art. 20 - Die Kammer kann anordnen, dass die antragstellenden oder | Art. 20 - Die Kammer kann anordnen, dass die antragstellenden oder |
| beitretenden Parteien persönlich erscheinen müssen. | beitretenden Parteien persönlich erscheinen müssen. |
| Die Anordnung gibt Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens an. | Die Anordnung gibt Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens an. |
| Die Betreffenden erscheinen entweder zu der Sitzung oder vor dem | Die Betreffenden erscheinen entweder zu der Sitzung oder vor dem |
| Kommissionsmitglied, das in der Anordnung bestimmt worden ist. | Kommissionsmitglied, das in der Anordnung bestimmt worden ist. |
| Die Anordnung wird den Parteien und ihrem Rechtsanwalt notifiziert. | Die Anordnung wird den Parteien und ihrem Rechtsanwalt notifiziert. |
| Wenn die Betreffenden zur Sitzung erscheinen müssen, kann die | Wenn die Betreffenden zur Sitzung erscheinen müssen, kann die |
| Anordnung zusammen mit der Anordnung zur Anberaumung des | Anordnung zusammen mit der Anordnung zur Anberaumung des |
| Sitzungstermins notifiziert werden. | Sitzungstermins notifiziert werden. |
| Die Artikel 948 bis 952, 998, 999 und 1001 des Gerichtsgesetzbuches | Die Artikel 948 bis 952, 998, 999 und 1001 des Gerichtsgesetzbuches |
| finden Anwendung. | finden Anwendung. |
| Art. 21 - Die Kammer kann den Berichterstatter mit zusätzlichen | Art. 21 - Die Kammer kann den Berichterstatter mit zusätzlichen |
| Untersuchungsverrichtungen beauftragen. | Untersuchungsverrichtungen beauftragen. |
| Art. 22 - Die Kammer kann beschliessen, die Sachverständigen für | Art. 22 - Die Kammer kann beschliessen, die Sachverständigen für |
| nähere Auskünfte in der Sitzung anzuhören. Sie werden vom Sekretariat | nähere Auskünfte in der Sitzung anzuhören. Sie werden vom Sekretariat |
| vorgeladen. | vorgeladen. |
| Die Kammer kann auch beschliessen, in der Sitzung jegliche Person | Die Kammer kann auch beschliessen, in der Sitzung jegliche Person |
| anzuhören, deren Anhörung sie für zweckdienlich erachtet. Die Zeugen | anzuhören, deren Anhörung sie für zweckdienlich erachtet. Die Zeugen |
| werden vom Sekretariat vorgeladen. | werden vom Sekretariat vorgeladen. |
| Abschnitt IV - Zwischenstreit | Abschnitt IV - Zwischenstreit |
| Unterabschnitt I - Anstrengung einer Fälschungsklage | Unterabschnitt I - Anstrengung einer Fälschungsklage |
| Art. 23 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes | Art. 23 - Wenn eine Partei eine Fälschungsklage gegen ein vorgelegtes |
| Aktenstück anstrengt, fordert der Berichterstatter oder die Kammer die | Aktenstück anstrengt, fordert der Berichterstatter oder die Kammer die |
| Partei, die das Aktenstück vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu | Partei, die das Aktenstück vorgelegt hat, auf, unverzüglich zu |
| erklären, ob sie bei ihrem Vorhaben beharrt, sich des Aktenstücks zu | erklären, ob sie bei ihrem Vorhaben beharrt, sich des Aktenstücks zu |
| bedienen. | bedienen. |
| Wenn die Partei diesem Antrag nicht nachkommt oder erklärt, sich des | Wenn die Partei diesem Antrag nicht nachkommt oder erklärt, sich des |
| Aktenstücks nicht bedienen zu wollen, wird es verworfen. | Aktenstücks nicht bedienen zu wollen, wird es verworfen. |
| Wenn die Partei erklärt, dass sie sich des Aktenstücks bedienen will | Wenn die Partei erklärt, dass sie sich des Aktenstücks bedienen will |
| und es für die Lösung der Streitsache von grundlegendem Interesse ist, | und es für die Lösung der Streitsache von grundlegendem Interesse ist, |
| schiebt die Kommission die Entscheidung bis zum Urteil über die | schiebt die Kommission die Entscheidung bis zum Urteil über die |
| Fälschungsklage durch das zuständige Rechtsprechungsorgan auf. Wenn | Fälschungsklage durch das zuständige Rechtsprechungsorgan auf. Wenn |
| der Rechtsstreit bei keinem Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht | der Rechtsstreit bei keinem Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht |
| worden ist, urteilt die Kommission über die Beweiskraft des | worden ist, urteilt die Kommission über die Beweiskraft des |
| Aktenstücks. | Aktenstücks. |
| Wenn entschieden werden kann, ohne das als falsch angefochtene | Wenn entschieden werden kann, ohne das als falsch angefochtene |
| Aktenstück zu berücksichtigen, wird das Verfahren fortgesetzt. | Aktenstück zu berücksichtigen, wird das Verfahren fortgesetzt. |
| Unterabschnitt II - Beitritt | Unterabschnitt II - Beitritt |
| Art. 24 - § 1 - Diejenigen, die ein Interesse an der Lösung der Sache | Art. 24 - § 1 - Diejenigen, die ein Interesse an der Lösung der Sache |
| haben, können dem Verfahren beitreten. | haben, können dem Verfahren beitreten. |
| Der Berichterstatter kann jeder Person, die ein Interesse an der Sache | Der Berichterstatter kann jeder Person, die ein Interesse an der Sache |
| hat, den Antrag übermitteln. | hat, den Antrag übermitteln. |
| Das Ersuchen um freiwilligen Beitritt erfolgt durch einen Antrag vor | Das Ersuchen um freiwilligen Beitritt erfolgt durch einen Antrag vor |
| der Übermittlung des Berichts an das Sekretariat. | der Übermittlung des Berichts an das Sekretariat. |
| § 2 - Die Parteien können durch einen mit Gründen versehenen Antrag | § 2 - Die Parteien können durch einen mit Gründen versehenen Antrag |
| diejenigen zum Beitritt auffordern, deren Anwesenheit sie für die | diejenigen zum Beitritt auffordern, deren Anwesenheit sie für die |
| Sache als erforderlich erachten. | Sache als erforderlich erachten. |
| § 3 - Der Antrag auf Beitritt wird von der Partei oder ihrem | § 3 - Der Antrag auf Beitritt wird von der Partei oder ihrem |
| Rechtsanwalt datiert und unterschrieben. | Rechtsanwalt datiert und unterschrieben. |
| Der Antrag enthält: | Der Antrag enthält: |
| 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der | 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der |
| antragstellenden und beitretenden Parteien; | antragstellenden und beitretenden Parteien; |
| 2. zur Vermeidung der Nichtigkeit: Gegenstand des Ersuchens und | 2. zur Vermeidung der Nichtigkeit: Gegenstand des Ersuchens und |
| Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe. | Darstellung des Sachverhalts und der Antragsgründe. |
| § 4 - Der Beitritt darf die Entscheidung über die Sache selbst nicht | § 4 - Der Beitritt darf die Entscheidung über die Sache selbst nicht |
| verzögern. | verzögern. |
| Unterabschnitt III - Ablehnung | Unterabschnitt III - Ablehnung |
| Art. 25 - Die Mitglieder der Kommission können aus den Gründen, die | Art. 25 - Die Mitglieder der Kommission können aus den Gründen, die |
| laut den Artikeln 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass zur | laut den Artikeln 828 und 830 des Gerichtsgesetzbuches Anlass zur |
| Ablehnung geben, abgelehnt werden. | Ablehnung geben, abgelehnt werden. |
| Jedes Mitglied der Kommission, das in bezug auf die eigene Person von | Jedes Mitglied der Kommission, das in bezug auf die eigene Person von |
| einem Ablehnungsgrund weiss, muss die Kammer davon in Kenntnis setzen; | einem Ablehnungsgrund weiss, muss die Kammer davon in Kenntnis setzen; |
| diese entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss. | diese entscheidet, ob das Mitglied sich der Sache enthalten muss. |
| Wer jemanden ablehnen will, muss dies tun, sobald er von dem | Wer jemanden ablehnen will, muss dies tun, sobald er von dem |
| Ablehnungsgrund Kenntnis hat. | Ablehnungsgrund Kenntnis hat. |
| Die Ablehnung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag | Die Ablehnung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag |
| vorgeschlagen. Der Antrag wird datiert und unterschrieben. Er enthält: | vorgeschlagen. Der Antrag wird datiert und unterschrieben. Er enthält: |
| 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei; | 1. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei; |
| 2. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der | 2. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der |
| Antragsgründe; | Antragsgründe; |
| 3. Angabe der anderen Parteien. | 3. Angabe der anderen Parteien. |
| Nachdem die ablehnende Partei und das abgelehnte Mitglied angehört | Nachdem die ablehnende Partei und das abgelehnte Mitglied angehört |
| worden sind, wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden. | worden sind, wird unverzüglich über die Ablehnung entschieden. |
| Unterabschnitt IV - Zusammenhang | Unterabschnitt IV - Zusammenhang |
| Art. 26 - Wenn ein Interesse besteht, durch ein und dieselbe | Art. 26 - Wenn ein Interesse besteht, durch ein und dieselbe |
| Entscheidung mehrere Sachen, die vor verschiedenen Kammern anhängig | Entscheidung mehrere Sachen, die vor verschiedenen Kammern anhängig |
| sind, zu behandeln und darüber zu befinden, kann der Präsident der | sind, zu behandeln und darüber zu befinden, kann der Präsident der |
| Kommission entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien | Kommission entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Parteien |
| durch Anordnung die Kammer bestimmen, die in der Sache erkennen wird. | durch Anordnung die Kammer bestimmen, die in der Sache erkennen wird. |
| Handelt es sich um Sachen, die vor ein und derselben Kammer anhängig | Handelt es sich um Sachen, die vor ein und derselben Kammer anhängig |
| sind, kann die Verbindung von der angerufenen Kammer angeordnet | sind, kann die Verbindung von der angerufenen Kammer angeordnet |
| werden. | werden. |
| Unterabschnitt V - Zurücknahme | Unterabschnitt V - Zurücknahme |
| Art. 27 - Wenn ausdrücklich von dem Ersuchen abgesehen wird, befindet | Art. 27 - Wenn ausdrücklich von dem Ersuchen abgesehen wird, befindet |
| die Kammer unverzüglich über die Zurücknahme. | die Kammer unverzüglich über die Zurücknahme. |
| Abschnitt V - Sitzung | Abschnitt V - Sitzung |
| Art. 28 - [Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich, ausser wenn | Art. 28 - [Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich, ausser wenn |
| der Antragsteller um Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit | der Antragsteller um Behandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit |
| ersucht.] | ersucht.] |
| [Art. 28 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10. | [Art. 28 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 26. März 1991 (B.S. vom 10. |
| April 1991)] | April 1991)] |
| Art. 29 - § 1 - In der Sitzung fasst der Berichterstatter den | Art. 29 - § 1 - In der Sitzung fasst der Berichterstatter den |
| Sachverhalt sowie die Antragsgründe der Parteien zusammen. | Sachverhalt sowie die Antragsgründe der Parteien zusammen. |
| Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Anmerkungen | Die Parteien und ihre Rechtsanwälte können mündliche Anmerkungen |
| vorbringen. | vorbringen. |
| Der Vorsitzende der Kammer verkündet danach die Schliessung der | Der Vorsitzende der Kammer verkündet danach die Schliessung der |
| Verhandlungen, und die Sache wird zur Beratung gestellt. | Verhandlungen, und die Sache wird zur Beratung gestellt. |
| § 2 - Ausser bei Vertagung aus rechtmässigen Gründen entscheidet die | § 2 - Ausser bei Vertagung aus rechtmässigen Gründen entscheidet die |
| Kommission auch dann, wenn eine Partei nicht erscheint. | Kommission auch dann, wenn eine Partei nicht erscheint. |
| Art. 30 - § 1 - Wenn eine der erscheinenden Parteien während der | Art. 30 - § 1 - Wenn eine der erscheinenden Parteien während der |
| Beratung ein neues Aktenstück oder einen neuen Sachverhalt von | Beratung ein neues Aktenstück oder einen neuen Sachverhalt von |
| entscheidendem Interesse entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung | entscheidendem Interesse entdeckt, kann sie, solange die Entscheidung |
| noch nicht verkündet worden ist, um Wiedereröffnung der Verhandlungen | noch nicht verkündet worden ist, um Wiedereröffnung der Verhandlungen |
| ersuchen. | ersuchen. |
| Artikel 773 des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung. | Artikel 773 des Gerichtsgesetzbuches findet Anwendung. |
| § 2 - Die Kammer kann von Amts wegen die Wiedereröffnung der | § 2 - Die Kammer kann von Amts wegen die Wiedereröffnung der |
| Verhandlungen anordnen. | Verhandlungen anordnen. |
| Sie muss sie anordnen, bevor sie einem Antragsgrund oder einer Einrede | Sie muss sie anordnen, bevor sie einem Antragsgrund oder einer Einrede |
| stattgibt, über die die Parteien nicht die Möglichkeit hatten, eine | stattgibt, über die die Parteien nicht die Möglichkeit hatten, eine |
| Erklärung abzugeben. | Erklärung abzugeben. |
| Abschnitt VI - Entscheidung | Abschnitt VI - Entscheidung |
| Art. 31 - Die Beratungen der Kammer sind geheim. | Art. 31 - Die Beratungen der Kammer sind geheim. |
| Art. 32 - Die Entscheidung, durch die die Kommission über das Ersuchen | Art. 32 - Die Entscheidung, durch die die Kommission über das Ersuchen |
| befindet, enthält die Gründe und den Tenor sowie folgende Angaben: | befindet, enthält die Gründe und den Tenor sowie folgende Angaben: |
| 1. Name, Vorname, Wohnsitz oder Sitz der Parteien und gegebenenfalls | 1. Name, Vorname, Wohnsitz oder Sitz der Parteien und gegebenenfalls |
| Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die sie vertritt; | Name, Vorname und Eigenschaft der Person, die sie vertritt; |
| 2. die angewandten Bestimmungen über den Sprachengebrauch; | 2. die angewandten Bestimmungen über den Sprachengebrauch; |
| 3. Vorladung der Parteien und ihres Rechtsanwalts sowie gegebenenfalls | 3. Vorladung der Parteien und ihres Rechtsanwalts sowie gegebenenfalls |
| ihre Anwesenheit bei der Sitzung; | ihre Anwesenheit bei der Sitzung; |
| 4. Datum der Verkündung der Entscheidung und Name der Mitglieder, die | 4. Datum der Verkündung der Entscheidung und Name der Mitglieder, die |
| in der Sache beraten haben. | in der Sache beraten haben. |
| Art. 33 - Die Entscheidungen werden vom Vorsitzenden der Kammer und | Art. 33 - Die Entscheidungen werden vom Vorsitzenden der Kammer und |
| vom Sekretär unterschrieben. | vom Sekretär unterschrieben. |
| Art. 34 - § 1 - Die Entscheidungen der Kommission sind von Rechts | Art. 34 - § 1 - Die Entscheidungen der Kommission sind von Rechts |
| wegen vollstreckbar. | wegen vollstreckbar. |
| Der Sekretär bringt auf den Ausfertigungen unter dem Tenor je nach | Der Sekretär bringt auf den Ausfertigungen unter dem Tenor je nach |
| Fall eine der nachfolgenden Vollstreckungsklauseln an: | Fall eine der nachfolgenden Vollstreckungsklauseln an: |
| « Les Ministres et les autorités administratives, en ce qui les | « Les Ministres et les autorités administratives, en ce qui les |
| concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente | concerne, sont tenus de pourvoir à l'exécution de la présente |
| décision. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce | décision. Les huissiers de justice à ce requis ont à y concourir en ce |
| qui concerne les voies de droit commun. » | qui concerne les voies de droit commun. » |
| « De Ministers en de administratieve overheden zijn, wat hen betreft, | « De Ministers en de administratieve overheden zijn, wat hen betreft, |
| gehouden te zorgen voor de tenuitvoerlegging van deze beslissing. De | gehouden te zorgen voor de tenuitvoerlegging van deze beslissing. De |
| daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hun medewerking | daartoe aangezochte gerechtsdeurwaarders zijn gehouden hun medewerking |
| te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » | te verlenen wat betreft de dwangmiddelen van gemeen recht. » |
| « Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie betrifft, | « Die Minister und die Verwaltungsbehörden haben, was sie betrifft, |
| für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu | für die Vollstreckung dieses Beschlusses zu sorgen. Die dazu |
| aufgeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen | aufgeforderten Gerichtsvollzieher haben betreffs der gemeinrechtlichen |
| Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » | Zwangsmittel ihren Beistand zu leisten. » |
| § 2 - Die Ausfertigungen werden vom Sekretär, der sie unterschreibt | § 2 - Die Ausfertigungen werden vom Sekretär, der sie unterschreibt |
| und mit dem Siegel der Kommission versieht, ausgestellt. | und mit dem Siegel der Kommission versieht, ausgestellt. |
| Abschnitt VII - Rechtsbehelfe | Abschnitt VII - Rechtsbehelfe |
| Art. 35 - § 1 - Gegen die Entscheidungen der Kommission kann weder | Art. 35 - § 1 - Gegen die Entscheidungen der Kommission kann weder |
| Berufung noch Einspruch eingereicht werden. | Berufung noch Einspruch eingereicht werden. |
| § 2 - Bei Erklärung der Nichtigkeit einer Entscheidung durch den | § 2 - Bei Erklärung der Nichtigkeit einer Entscheidung durch den |
| Staatsrat wird die Sache an eine aus anderen Mitgliedern | Staatsrat wird die Sache an eine aus anderen Mitgliedern |
| zusammengesetzte Kammer der Kommission verwiesen. | zusammengesetzte Kammer der Kommission verwiesen. |
| Im Register der Beratungen der Kommission wird der Entscheid am Rand | Im Register der Beratungen der Kommission wird der Entscheid am Rand |
| der für nichtig erklärten Entscheidung vermerkt. | der für nichtig erklärten Entscheidung vermerkt. |
| Die Kammer, an die die Sache verwiesen wird, hält sich an den | Die Kammer, an die die Sache verwiesen wird, hält sich an den |
| Entscheid des Staatsrats, was die Rechtsfragen betrifft, über die er | Entscheid des Staatsrats, was die Rechtsfragen betrifft, über die er |
| entschieden hat. | entschieden hat. |
| Art. 36 - Unter Vorbehalt von Artikel 36 kann die Kommission Schreib- | Art. 36 - Unter Vorbehalt von Artikel 36 kann die Kommission Schreib- |
| und Rechenfehler und offensichtliche Ungenauigkeiten binnen einer | und Rechenfehler und offensichtliche Ungenauigkeiten binnen einer |
| Frist von dreissig Tagen ab der Notifikation der Entscheidung entweder | Frist von dreissig Tagen ab der Notifikation der Entscheidung entweder |
| von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Partei berichtigen. | von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Partei berichtigen. |
| Darüber werden die Parteien im voraus vom Sekretariat ordnungsgemäss | Darüber werden die Parteien im voraus vom Sekretariat ordnungsgemäss |
| benachrichtigt; sie können binnen einer Frist, die vom Vorsitzenden | benachrichtigt; sie können binnen einer Frist, die vom Vorsitzenden |
| der Kammer festgelegt wird, die die zu berichtigende Entscheidung | der Kammer festgelegt wird, die die zu berichtigende Entscheidung |
| gefällt hat, schriftliche Anmerkungen einreichen. | gefällt hat, schriftliche Anmerkungen einreichen. |
| Die Urschrift der Anordnung, durch die die Berichtigung vorgeschrieben | Die Urschrift der Anordnung, durch die die Berichtigung vorgeschrieben |
| wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung beigefügt. Ein | wird, wird der Urschrift der berichtigten Entscheidung beigefügt. Ein |
| Vermerk über diese Anordnung wird am Rand der Urschrift der | Vermerk über diese Anordnung wird am Rand der Urschrift der |
| berichtigten Entscheidung angebracht. | berichtigten Entscheidung angebracht. |
| Art. 37 - Auf Ersuchen einer der Parteien kann die Kommission eine | Art. 37 - Auf Ersuchen einer der Parteien kann die Kommission eine |
| undeutliche oder zweideutige Entscheidung auslegen, ohne jedoch die | undeutliche oder zweideutige Entscheidung auslegen, ohne jedoch die |
| durch die Entscheidung zuerkannten Rechte zu erweitern, einzuschränken | durch die Entscheidung zuerkannten Rechte zu erweitern, einzuschränken |
| oder abzuändern. | oder abzuändern. |
| Das Ersuchen um Auslegung wird gemäss Artikel 34 § 1 Absatz 1 des | Das Ersuchen um Auslegung wird gemäss Artikel 34 § 1 Absatz 1 des |
| Gesetzes eingereicht. Der Antrag enthält: | Gesetzes eingereicht. Der Antrag enthält: |
| 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr; | 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr; |
| 2. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei; | 2. Name, Vorname, Eigenschaft und Wohnsitz oder Sitz der Partei; |
| 3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der | 3. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der |
| Antragsgründe; | Antragsgründe; |
| 4. Angabe der anderen Parteien. | 4. Angabe der anderen Parteien. |
| Der Antrag wird allen Parteien des Rechtsstreits übermittelt. | Der Antrag wird allen Parteien des Rechtsstreits übermittelt. |
| Im übrigen ist das Verfahren, das für das Ersuchen um Gewährung einer | Im übrigen ist das Verfahren, das für das Ersuchen um Gewährung einer |
| [dringenden] Hilfe, einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe | [dringenden] Hilfe, einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe |
| vorgesehen ist, anwendbar. | vorgesehen ist, anwendbar. |
| Die Urschrift der Auslegungsentscheidung wird der Urschrift der | Die Urschrift der Auslegungsentscheidung wird der Urschrift der |
| ausgelegten Entscheidung beigefügt. Ein Vermerk über die | ausgelegten Entscheidung beigefügt. Ein Vermerk über die |
| Auslegungsentscheidung wird am Rand der ausgelegten Entscheidung | Auslegungsentscheidung wird am Rand der ausgelegten Entscheidung |
| angebracht. | angebracht. |
| [Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 18. Mai 1998 | [Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 18. Mai 1998 |
| (B.S. vom 19. Juni 1998)] | (B.S. vom 19. Juni 1998)] |
| Abschnitt VIII - Kosten | Abschnitt VIII - Kosten |
| Art. 38 - Der Antragsteller kann in die Kosten verurteilt werden, wenn | Art. 38 - Der Antragsteller kann in die Kosten verurteilt werden, wenn |
| er ein leichtfertiges Ersuchen oder ein Ersuchen mit betrügerischer | er ein leichtfertiges Ersuchen oder ein Ersuchen mit betrügerischer |
| Absicht eingereicht hat. | Absicht eingereicht hat. |
| Die Kosten umfassen: | Die Kosten umfassen: |
| 1. Honorare und Ausgaben für die Sachverständigen; | 1. Honorare und Ausgaben für die Sachverständigen; |
| 2. Entschädigungen und Zeugengebühren. | 2. Entschädigungen und Zeugengebühren. |
| Die Eintreibung der durch die Entscheidung festgelegten Kosten wird | Die Eintreibung der durch die Entscheidung festgelegten Kosten wird |
| der Mehrwersteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung anvertraut, | der Mehrwersteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung anvertraut, |
| die sie, wenn nötig, durch Zwangsmassnahme gemäss Artikel 3 des | die sie, wenn nötig, durch Zwangsmassnahme gemäss Artikel 3 des |
| Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 zurückfordern kann. | Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 zurückfordern kann. |
| Abschnitt IX - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer | Abschnitt IX - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer |
| [dringenden] Hilfe | [dringenden] Hilfe |
| [Überschrift abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. | [Überschrift abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. |
| vom 19. Juni 1998)] | vom 19. Juni 1998)] |
| Art. 39 - Das Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe erfolgt | Art. 39 - Das Ersuchen um Gewährung einer [dringenden] Hilfe erfolgt |
| durch einen Antrag in doppelter Ausfertigung, der beim Sekretariat der | durch einen Antrag in doppelter Ausfertigung, der beim Sekretariat der |
| Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt | Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt |
| wird. Er wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt | wird. Er wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt |
| unterschrieben. | unterschrieben. |
| Der Antrag enthält die in Artikel 34 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes | Der Antrag enthält die in Artikel 34 § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes |
| vorgesehenen Angaben. Er enthält ausserdem eine Darstellung der | vorgesehenen Angaben. Er enthält ausserdem eine Darstellung der |
| Umstände, aus denen die Dringlichkeit hervorgeht. | Umstände, aus denen die Dringlichkeit hervorgeht. |
| [Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 18. Mai 1998 | [Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 18. Mai 1998 |
| (B.S. vom 19. Juni 1998)] | (B.S. vom 19. Juni 1998)] |
| Art. 40 - Wenn bei der Kommission ein Ersuchen um Gewährung einer | Art. 40 - Wenn bei der Kommission ein Ersuchen um Gewährung einer |
| [dringenden] Hilfe anhängig ist, können die in den Artikeln 14 und 16 | [dringenden] Hilfe anhängig ist, können die in den Artikeln 14 und 16 |
| vorgesehenen Fristen nicht verlängert werden. | vorgesehenen Fristen nicht verlängert werden. |
| Der Bericht über die Sache wird binnen zwei Monaten ab dem Tag, wo der | Der Bericht über die Sache wird binnen zwei Monaten ab dem Tag, wo der |
| Berichterstatter im Besitz der Schlussanträge und der | Berichterstatter im Besitz der Schlussanträge und der |
| Begründungsunterlagen ist, beim Sekretariat hinterlegt. | Begründungsunterlagen ist, beim Sekretariat hinterlegt. |
| [Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 18. Mai 1998 | [Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 18. Mai 1998 |
| (B.S. vom 19. Juni 1998)] | (B.S. vom 19. Juni 1998)] |
| Art. 41 - Wenn es die Sachlage erfordert, kann die Kammer einen | Art. 41 - Wenn es die Sachlage erfordert, kann die Kammer einen |
| Sachverständigen beauftragen, mündlich Bericht zu erstatten, sei es | Sachverständigen beauftragen, mündlich Bericht zu erstatten, sei es |
| auf einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung, sei es auf der gemäss | auf einer zu diesem Zweck anberaumten Sitzung, sei es auf der gemäss |
| Artikel 16 anberaumten Sitzung. | Artikel 16 anberaumten Sitzung. |
| Die Kammer kann dem Sachverständigen vorschreiben, bei seiner Anhörung | Die Kammer kann dem Sachverständigen vorschreiben, bei seiner Anhörung |
| alle der Entscheidung dienlichen Unterlagen vorzulegen. | alle der Entscheidung dienlichen Unterlagen vorzulegen. |
| Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, leistet er mündlich den | Bevor der Sachverständige Bericht erstattet, leistet er mündlich den |
| in Artikel 987 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Eid. | in Artikel 987 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Eid. |
| Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. | Der Sachverständige darf Unterlagen zu Hilfe nehmen. |
| Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird | Von der Eidesleistung und den Erklärungen des Sachverständigen wird |
| ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der | ein Protokoll erstellt. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden der |
| Kammer, vom Sekretär und vom Sachverständigen unterschrieben. | Kammer, vom Sekretär und vom Sachverständigen unterschrieben. |
| Art. 42 - Die Entscheidung wird binnen zwei Monaten nach Schliessung | Art. 42 - Die Entscheidung wird binnen zwei Monaten nach Schliessung |
| der Verhandlungen erlassen. | der Verhandlungen erlassen. |
| Abschnitt X - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer | Abschnitt X - Sonderregeln für das Ersuchen um Gewährung einer |
| ergänzenden Hilfe | ergänzenden Hilfe |
| Art. 43 - Der Antrag auf Gewährung einer ergänzenden Hilfe führt neben | Art. 43 - Der Antrag auf Gewährung einer ergänzenden Hilfe führt neben |
| den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerken das | den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerken das |
| Datum an, an dem die Haupthilfe entrichtet worden ist. | Datum an, an dem die Haupthilfe entrichtet worden ist. |
| Zusätzlich zu den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen | Zusätzlich zu den durch Artikel 34 § 1 des Gesetzes vorgeschriebenen |
| Aktenstücken müssen dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung der | Aktenstücken müssen dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung der |
| Kommission, die über das Ersuchen um Gewährung der Haupthilfe | Kommission, die über das Ersuchen um Gewährung der Haupthilfe |
| entschieden hat, sowie gegebenenfalls eine Abschrift der gerichtlichen | entschieden hat, sowie gegebenenfalls eine Abschrift der gerichtlichen |
| Entscheidungen, durch die im Anschluss an eine vorsätzliche Gewalttat | Entscheidungen, durch die im Anschluss an eine vorsätzliche Gewalttat |
| über die Zivilinteressen des Antragstellers befunden worden ist, | über die Zivilinteressen des Antragstellers befunden worden ist, |
| beigefügt werden. | beigefügt werden. |
| Abschnitt XI- Allgemeine Bestimmungen betreffend das Verfahren vor der | Abschnitt XI- Allgemeine Bestimmungen betreffend das Verfahren vor der |
| Kommission | Kommission |
| Art. 44 - Die Anordnungen und Entscheidungen der Kommission werden den | Art. 44 - Die Anordnungen und Entscheidungen der Kommission werden den |
| Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt notifiziert. | Parteien und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt notifiziert. |
| Art. 45 - Die Notifikationen erfolgen per Einschreibebrief mit | Art. 45 - Die Notifikationen erfolgen per Einschreibebrief mit |
| Rückschein. | Rückschein. |
| Die an den Minister gerichteten Notifikationen können jedoch durch | Die an den Minister gerichteten Notifikationen können jedoch durch |
| Aushändigung der Mitteilung, der Vorladung oder des Aktenstücks, gegen | Aushändigung der Mitteilung, der Vorladung oder des Aktenstücks, gegen |
| Empfangsbestätigung, an den von ihm gemäss Artikel 48 beauftragten | Empfangsbestätigung, an den von ihm gemäss Artikel 48 beauftragten |
| Beamten erfolgen. | Beamten erfolgen. |
| Die an die Rechtsanwälte der Parteien gerichteten Notifikationen | Die an die Rechtsanwälte der Parteien gerichteten Notifikationen |
| können per einfachen Brief erfolgen. | können per einfachen Brief erfolgen. |
| Art. 46 - Die von den Parteien an die Kommission gerichteten Anträge | Art. 46 - Die von den Parteien an die Kommission gerichteten Anträge |
| und Schlussanträge werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung | und Schlussanträge werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung |
| hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt. | hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt. |
| Sie enthalten ein Verzeichnis der Begründungsunterlagen. Diese | Sie enthalten ein Verzeichnis der Begründungsunterlagen. Diese |
| Aktenstücke werden im vorhinein von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt | Aktenstücke werden im vorhinein von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt |
| numeriert und gebündelt. | numeriert und gebündelt. |
| Die Hinterlegung von zusätzlichen Abschriften der Schlussanträge und | Die Hinterlegung von zusätzlichen Abschriften der Schlussanträge und |
| Aktenstücke kann angeordnet werden. | Aktenstücke kann angeordnet werden. |
| Art. 47 - Die Parteien und ihr Rechtsanwalt können die Akte im | Art. 47 - Die Parteien und ihr Rechtsanwalt können die Akte im |
| Sekretariat der Kommission einsehen. | Sekretariat der Kommission einsehen. |
| Art. 48 - Der Minister der Justiz kann sich durch einen von ihm | Art. 48 - Der Minister der Justiz kann sich durch einen von ihm |
| beauftragten Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. | beauftragten Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
| Art. 49 - Jede Partei, die keine öffentliche Verwaltung ist, bestimmt | Art. 49 - Jede Partei, die keine öffentliche Verwaltung ist, bestimmt |
| ihren Wohnsitz in Belgien. Der Vermerk einer Adresse in einem Antrag, | ihren Wohnsitz in Belgien. Der Vermerk einer Adresse in einem Antrag, |
| in Schlussanträgen oder in einem Schriftsatz gilt als Bestimmung des | in Schlussanträgen oder in einem Schriftsatz gilt als Bestimmung des |
| Wohnsitzes. | Wohnsitzes. |
| Wird kein Wohnsitz bestimmt, muss das Sekretariat keine Notifikationen | Wird kein Wohnsitz bestimmt, muss das Sekretariat keine Notifikationen |
| vornehmen, und das Verfahren wird als kontradiktorisch erachtet. | vornehmen, und das Verfahren wird als kontradiktorisch erachtet. |
| Jede Notifikation erfolgt an den bestimmten Wohnsitz, selbst wenn die | Jede Notifikation erfolgt an den bestimmten Wohnsitz, selbst wenn die |
| Partei verstorben ist. | Partei verstorben ist. |
| Art. 50 - § 1 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen | Art. 50 - § 1 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen |
| beginnen ab dem Tag des Empfangs des Briefs. Wenn der Empfänger den | beginnen ab dem Tag des Empfangs des Briefs. Wenn der Empfänger den |
| Brief verweigert, beginnt die Frist ab dem Tag der Verweigerung. | Brief verweigert, beginnt die Frist ab dem Tag der Verweigerung. |
| Als Beweis gilt das Datum des Poststempels, sowohl für die Versendung | Als Beweis gilt das Datum des Poststempels, sowohl für die Versendung |
| als auch für den Empfang oder die Verweigerung. | als auch für den Empfang oder die Verweigerung. |
| Die Artikel 52 bis 54 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung. | Die Artikel 52 bis 54 des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung. |
| § 2 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen werden um | § 2 - Die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fristen werden um |
| dreissig Tage verlängert zugunsten von Personen, die in einem | dreissig Tage verlängert zugunsten von Personen, die in einem |
| europäischen Staat wohnen, der nicht an Belgien grenzt, und um neunzig | europäischen Staat wohnen, der nicht an Belgien grenzt, und um neunzig |
| Tage zugunsten derjenigen, die ausserhalb von Europa wohnen. | Tage zugunsten derjenigen, die ausserhalb von Europa wohnen. |
| § 3 - Die Fristen laufen auch gegen Minderjährige, Entmündigte und | § 3 - Die Fristen laufen auch gegen Minderjährige, Entmündigte und |
| andere Handlungsunfähige. Wenn jedoch feststeht, dass vorher genannte | andere Handlungsunfähige. Wenn jedoch feststeht, dass vorher genannte |
| Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten | Personen vor Ablauf der Fristen nicht rechtzeitig gesetzlich vertreten |
| waren, befreit die Kommission sie vom Verfall der Fristen. | waren, befreit die Kommission sie vom Verfall der Fristen. |
| Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann die Kammer die Kürzung der für | Art. 51 - Im Dringlichkeitsfall kann die Kammer die Kürzung der für |
| die Verfahrenshandlungen vorgesehenen Fristen anordnen. | die Verfahrenshandlungen vorgesehenen Fristen anordnen. |
| Art. 52 - Wenn eine Partei stirbt, erfolgen die Mitteilungen und | Art. 52 - Wenn eine Partei stirbt, erfolgen die Mitteilungen und |
| Notifikationen der Kommission rechtsgültig am Wohnsitz des | Notifikationen der Kommission rechtsgültig am Wohnsitz des |
| Verstorbenen an die gemeinsamen Rechtsnachfolger, ohne Angabe von Name | Verstorbenen an die gemeinsamen Rechtsnachfolger, ohne Angabe von Name |
| und Eigenschaft. | und Eigenschaft. |
| Art. 53 - Das Sekretariat übermittelt dem zuständigen Registrierungs- | Art. 53 - Das Sekretariat übermittelt dem zuständigen Registrierungs- |
| und Domänenamt, in dessen Amtsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz | und Domänenamt, in dessen Amtsbereich der Schuldner seinen Wohnsitz |
| oder gewöhnlichen Wohnort hat, eine für gleichlautend erklärte | oder gewöhnlichen Wohnort hat, eine für gleichlautend erklärte |
| Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit | Abschrift jeder definitiven Entscheidung der Kommission zusammen mit |
| einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs | einer Aufstellung der Beträge, die im Rahmen eines Forderungsübergangs |
| und gegebenenfalls als Kosten eingetrieben werden müssen. | und gegebenenfalls als Kosten eingetrieben werden müssen. |
| [Abschnitt XIbis - Zulassung der Vereinigungen, die dem Antragsteller | [Abschnitt XIbis - Zulassung der Vereinigungen, die dem Antragsteller |
| eventuell beistehen können] | eventuell beistehen können] |
| [Abschnitt XIbis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 18. Mai 1998 | [Abschnitt XIbis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 18. Mai 1998 |
| (B.S. vom 19. Juni 1998)] | (B.S. vom 19. Juni 1998)] |
| [Art. 53bis - Eine Vereinigung muss, um zugelassen werden zu können, | [Art. 53bis - Eine Vereinigung muss, um zugelassen werden zu können, |
| folgende Bedingungen erfüllen: | folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. Rechtspersönlichkeit besitzen; | 1. Rechtspersönlichkeit besitzen; |
| 2. der Zweck oder einer der Zwecke, zu denen sie gegründet worden ist, | 2. der Zweck oder einer der Zwecke, zu denen sie gegründet worden ist, |
| muss darin bestehen, den Opfern von vorsätzlichen Gewalttaten zu | muss darin bestehen, den Opfern von vorsätzlichen Gewalttaten zu |
| helfen und ihnen beizustehen; | helfen und ihnen beizustehen; |
| 3. tatsächlich und regelmässig Leistungen im Zusammenhang mit dem | 3. tatsächlich und regelmässig Leistungen im Zusammenhang mit dem |
| Vereinigungszweck erbringen. | Vereinigungszweck erbringen. |
| Der Antrag auf Zulassung muss per Einschreibebrief an das Ministerium | Der Antrag auf Zulassung muss per Einschreibebrief an das Ministerium |
| der Justiz, Begleitdienst für Opferbeistand, gerichtet werden. Der | der Justiz, Begleitdienst für Opferbeistand, gerichtet werden. Der |
| Antrag enthält als Anlage die Gründungsurkunde, die Satzung und einen | Antrag enthält als Anlage die Gründungsurkunde, die Satzung und einen |
| Tätigkeitsbericht der Vereinigung. Die Vereinigungen, die im Rahmen | Tätigkeitsbericht der Vereinigung. Die Vereinigungen, die im Rahmen |
| der Ausübung ihrer Tätigkeiten von den föderalen, gemeinschaftlichen | der Ausübung ihrer Tätigkeiten von den föderalen, gemeinschaftlichen |
| oder regionalen Behörden Zuschüsse erhalten, erbringen hierfür einen | oder regionalen Behörden Zuschüsse erhalten, erbringen hierfür einen |
| Beweis und vermerken ausdrücklich das Projekt, für das sie Zuschüsse | Beweis und vermerken ausdrücklich das Projekt, für das sie Zuschüsse |
| erhalten, und die Dauer dieser Zuschüsse. | erhalten, und die Dauer dieser Zuschüsse. |
| Der Begleitdienst für Opferbeistand kann zusätzliche Informationen | Der Begleitdienst für Opferbeistand kann zusätzliche Informationen |
| anfragen; auf diese Anfrage muss der Antragsteller schriftlich | anfragen; auf diese Anfrage muss der Antragsteller schriftlich |
| antworten. | antworten. |
| Die Entscheidung, durch die die Zulassung gewährt oder verweigert | Die Entscheidung, durch die die Zulassung gewährt oder verweigert |
| wird, wird binnen sechs Monaten ab dem Empfang der in Absatz 2 des | wird, wird binnen sechs Monaten ab dem Empfang der in Absatz 2 des |
| vorliegenden Artikels erwähnten Unterlagen getroffen. Die Entscheidung | vorliegenden Artikels erwähnten Unterlagen getroffen. Die Entscheidung |
| wird mit Gründen versehen. | wird mit Gründen versehen. |
| Die Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden. | Die Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden. |
| Das Ersuchen um Erneuerung der Zulassung muss per Einschreibebrief an | Das Ersuchen um Erneuerung der Zulassung muss per Einschreibebrief an |
| den Begleitdienst für Opferbeistand gerichtet werden. Der | den Begleitdienst für Opferbeistand gerichtet werden. Der |
| Antragsteller muss die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen | Antragsteller muss die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Bedingungen |
| erfüllen. | erfüllen. |
| § 2 - Bei Satzungsabänderung oder Einstellung der Tätigkeiten ist die | § 2 - Bei Satzungsabänderung oder Einstellung der Tätigkeiten ist die |
| Vereinigung verpflichtet, dies binnen dreissig Tagen mitzuteilen. | Vereinigung verpflichtet, dies binnen dreissig Tagen mitzuteilen. |
| § 3 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 | § 3 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 |
| vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden. | vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten werden. |
| Die Zulassung kann ebenfalls entzogen werden, wenn eine schriftliche | Die Zulassung kann ebenfalls entzogen werden, wenn eine schriftliche |
| Anzeige einer Person vorliegt, die behauptet, sie sei Opfer einer | Anzeige einer Person vorliegt, die behauptet, sie sei Opfer einer |
| vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr Schaden zu. | vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr Schaden zu. |
| § 4 - Wenn ein Entzug der Zulassung erwogen wird, wird die Vereinigung | § 4 - Wenn ein Entzug der Zulassung erwogen wird, wird die Vereinigung |
| durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief davon in Kenntnis | durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief davon in Kenntnis |
| gesetzt. | gesetzt. |
| Die Vereinigung verfügt über sechzig Tage ab der Notifikation, um | Die Vereinigung verfügt über sechzig Tage ab der Notifikation, um |
| hierauf schriftlich zu antworten. | hierauf schriftlich zu antworten. |
| Nach Ablauf der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Frist wird der | Nach Ablauf der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Frist wird der |
| Vereinigung die Entscheidung binnen sechzig Tagen notifiziert. Die | Vereinigung die Entscheidung binnen sechzig Tagen notifiziert. Die |
| Entscheidung ist mit Gründen versehen. Nach Ablauf dieser Frist von | Entscheidung ist mit Gründen versehen. Nach Ablauf dieser Frist von |
| sechzig Tagen wird das Stillschweigen als Entscheidung angesehen, die | sechzig Tagen wird das Stillschweigen als Entscheidung angesehen, die |
| Zulassung nicht zu entziehen. | Zulassung nicht zu entziehen. |
| § 5 - Die Zulassung wird ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen | § 5 - Die Zulassung wird ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen |
| Notifikation ausgesetzt, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen | Notifikation ausgesetzt, wenn die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen |
| Bedingungen nicht eingehalten werden. | Bedingungen nicht eingehalten werden. |
| Die Zulassung kann ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation | Die Zulassung kann ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation |
| ausgesetzt werden, wenn der Entzug nach Einreichung einer | ausgesetzt werden, wenn der Entzug nach Einreichung einer |
| schriftlichen Anzeige einer Person erwogen wird, die behauptet, sie | schriftlichen Anzeige einer Person erwogen wird, die behauptet, sie |
| sei Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr | sei Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat und die Vereinigung füge ihr |
| Schaden zu. | Schaden zu. |
| Die Aussetzung endet am Tag der Entscheidung, die Zulassung zu | Die Aussetzung endet am Tag der Entscheidung, die Zulassung zu |
| entziehen oder sie nicht zu entziehen.] | entziehen oder sie nicht zu entziehen.] |
| [Art. 53bis eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. | [Art. 53bis eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 18. Mai 1998 (B.S. |
| vom 19. Juni 1998)] | vom 19. Juni 1998)] |
| KAPITEL V - Stellungnahme | KAPITEL V - Stellungnahme |
| Art. 54 - Bei der Kommission wird ein auf Artikel 39 des Gesetzes | Art. 54 - Bei der Kommission wird ein auf Artikel 39 des Gesetzes |
| gegründetes Ersuchen um Stellungnahme durch einen mit Gründen | gegründetes Ersuchen um Stellungnahme durch einen mit Gründen |
| versehenen Antrag, der in dreifacher Ausfertigung beim Sekretariat der | versehenen Antrag, der in dreifacher Ausfertigung beim Sekretariat der |
| Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt | Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt |
| wird, anhängig gemacht. | wird, anhängig gemacht. |
| Der Antrag enthält: | Der Antrag enthält: |
| 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr; | 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr; |
| 2. Vermerk der Entscheidung, durch die die Hilfe gewährt wird; | 2. Vermerk der Entscheidung, durch die die Hilfe gewährt wird; |
| 3. Name, Vorname, Eigenschaft und aktuellen Wohnsitz der Person, der | 3. Name, Vorname, Eigenschaft und aktuellen Wohnsitz der Person, der |
| die Hilfe gewährt worden ist; | die Hilfe gewährt worden ist; |
| 4. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der | 4. Gegenstand des Ersuchens und Darstellung des Sachverhalts und der |
| Antragsgründe. | Antragsgründe. |
| Art. 55 - Der Antrag und die Begründungsunterlagen werden dem | Art. 55 - Der Antrag und die Begründungsunterlagen werden dem |
| ursprünglichen Antragsteller und dem Minister der Justiz notifiziert, | ursprünglichen Antragsteller und dem Minister der Justiz notifiziert, |
| die über eine Frist von sechzig Tagen verfügen, um dem Sekretariat | die über eine Frist von sechzig Tagen verfügen, um dem Sekretariat |
| ihre Anmerkungen zukommen zu lassen. | ihre Anmerkungen zukommen zu lassen. |
| Art. 56 - Die Anordnung zur Anberaumung der Sache wird dem | Art. 56 - Die Anordnung zur Anberaumung der Sache wird dem |
| ursprünglichen Antragsteller, dem Minister der Justiz und dem Minister | ursprünglichen Antragsteller, dem Minister der Justiz und dem Minister |
| der Finanzen und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt mindestens fünfzehn | der Finanzen und gegebenenfalls ihrem Rechtsanwalt mindestens fünfzehn |
| Tage vor der Sitzung notifiziert. | Tage vor der Sitzung notifiziert. |
| Der Minister der Finanzen kann sich durch einen von ihm beauftragten | Der Minister der Finanzen kann sich durch einen von ihm beauftragten |
| Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. | Beamten oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
| Art. 57 - Die Stellungnahme wird dem ursprünglichen Antragsteller, dem | Art. 57 - Die Stellungnahme wird dem ursprünglichen Antragsteller, dem |
| Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen notifiziert. | Minister der Justiz und dem Minister der Finanzen notifiziert. |
| Gegebenenfalls wird ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine | Gegebenenfalls wird ihrem Rechtsanwalt per einfachen Brief eine |
| Abschrift geschickt. | Abschrift geschickt. |
| KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
| Art. 58 - Die Artikel 28 und 29 des Gesetzes treten am zehnten Tag | Art. 58 - Die Artikel 28 und 29 des Gesetzes treten am zehnten Tag |
| nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im | nach dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Artikel 30 des Gesetzes tritt am ersten Tag des dritten Monats nach | Artikel 30 des Gesetzes tritt am ersten Tag des dritten Monats nach |
| dem Monat, in dem der vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt | dem Monat, in dem der vorliegende Erlass im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht wird, in Kraft. | veröffentlicht wird, in Kraft. |
| Die Artikel 31 bis 41 des Gesetzes werden wirksam mit 6. August 1985. | Die Artikel 31 bis 41 des Gesetzes werden wirksam mit 6. August 1985. |
| Art. 59 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Haushalts, | Art. 59 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Haushalts, |
| Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen | Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen |
| Angelegenheiten sind, jeder für seine Bereich, mit der Ausführung des | Angelegenheiten sind, jeder für seine Bereich, mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |