← Retour vers "Arrêté royal relatif à la composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination officieuse en langue allemande "
Arrêté royal relatif à la composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit betreffende de samenstelling, de organisatie en de werking van de Erkenningscommissie voor de beoefenaars van de verpleegkunde, en tot vaststelling van de erkenningsprocedure waarbij de verpleegkundigen ertoe gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen, en de registratieprocedure als zorgkundige. - Officieuze coördinatie in het Duits |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
18 AVRIL 2013. - Arrêté royal relatif à la composition, à | 18 APRIL 2013. - Koninklijk besluit betreffende de samenstelling, de |
l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour | organisatie en de werking van de Erkenningscommissie voor de |
les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément | beoefenaars van de verpleegkunde, en tot vaststelling van de |
autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier | erkenningsprocedure waarbij de verpleegkundigen ertoe gemachtigd |
ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et | worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere |
la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination | beroepsbekwaamheid te beroepen, en de registratieprocedure als |
officieuse en langue allemande | zorgkundige. - Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 18 avril 2013 royal relatif à la | het koninklijk besluit van 18 april 2013 betreffende de samenstelling, |
composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission | de organisatie en de werking van de Erkenningscommissie voor de |
d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la | beoefenaars van de verpleegkunde, en tot vaststelling van de |
procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre | erkenningsprocedure waarbij de verpleegkundigen ertoe gemachtigd |
professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification | worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere |
professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme | beroepsbekwaamheid te beroepen, en de registratieprocedure als |
aide-soignant (Moniteur belge du 29 mai 2013), tel qu'il a été modifié | zorgkundige (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2013), zoals het werd |
par l'arrêté royal du 21 février 2014 modifiant l'annexe de l'arrêté | gewijzigd bij het koninklijk besluit van 21 februari 2014 tot |
royal du 18 avril 2013 relatif à la composition, à l'organisation et | wijziging van de bijlage bij het koninklijk besluit van 18 april 2013 |
betreffende de samenstelling, de organisatie en de werking van de | |
au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de | Erkenningscommissie voor de beoefenaars van de verpleegkunde, en tot |
l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les | vaststelling van de erkenningsprocedure waarbij de verpleegkundigen |
infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se | ertoe gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich |
prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la | op een bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen, en de |
procédure d'enregistrement comme aide-soignant (Moniteur belge du 17 | registratieprocedure als zorgkundige (Belgisch Staatsblad van 17 maart |
mars 2014). | 2014). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
18. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung, die | 18. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung, die |
Organisation und die Arbeitsweise der Zulassungskommission für die | Organisation und die Arbeitsweise der Zulassungskommission für die |
Krankenpflegefachkräfte, zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach | Krankenpflegefachkräfte, zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach |
dem Krankenpfleger ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung | dem Krankenpfleger ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung |
zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu | zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu |
berufen, und zur Festlegung des Verfahrens zur Registrierung als | berufen, und zur Festlegung des Verfahrens zur Registrierung als |
Pflegehelfer | Pflegehelfer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 21quinquiesdecies, | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 21quinquiesdecies, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, Artikel | eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, Artikel |
21septiesdecies § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. | 21septiesdecies § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. |
August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, | August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, |
Artikel 21septiesdecies/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19. | Artikel 21septiesdecies/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19. |
Dezember 2008, und Artikel 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom | Dezember 2008, und Artikel 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom |
19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember | 19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember |
2009; | 2009; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer, abgeändert | der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2009 und 23. Februar | durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2009 und 23. Februar |
2001; | 2001; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung |
des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt | des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt |
werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen; | besondere berufliche Qualifikation zu berufen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. |
April 2012; | April 2012; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der |
föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1; | föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1; |
In der Erwägung, dass dieser Erlass aufgrund von Artikel 2 Nr. 9 des | In der Erwägung, dass dieser Erlass aufgrund von Artikel 2 Nr. 9 des |
Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Ausführung von Kapitel | Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Ausführung von Kapitel |
V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die | V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die |
Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung von | Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung von |
einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der | einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der |
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit ist; | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.415/2 des Staatsrates vom 11. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.415/2 des Staatsrates vom 11. Juni |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, | 1. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, |
2. "Verwaltung": die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und | 2. "Verwaltung": die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und |
Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
3. "Zulassung": die in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr. | 3. "Zulassung": die in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr. |
78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
erwähnte Zulassung, wenn alle vom Minister festgelegten | erwähnte Zulassung, wenn alle vom Minister festgelegten |
Zulassungskriterien erfüllt sind, | Zulassungskriterien erfüllt sind, |
4. "besondere Berufsbezeichnung": die in Artikel 35quater des | 4. "besondere Berufsbezeichnung": die in Artikel 35quater des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere Berufsbezeichnung, | der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere Berufsbezeichnung, |
5. "besondere berufliche Qualifikation": die in Artikel 35quater des | 5. "besondere berufliche Qualifikation": die in Artikel 35quater des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere berufliche | der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere berufliche |
Qualifikation, | Qualifikation, |
6. "Registrierung": die in Artikel 21quinquiesdecies des Königlichen | 6. "Registrierung": die in Artikel 21quinquiesdecies des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe erwähnte Registrierung; | Gesundheitspflegeberufe erwähnte Registrierung; |
7. "Pflegehelfer": die in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen | 7. "Pflegehelfer": die in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe erwähnten Personen, | Gesundheitspflegeberufe erwähnten Personen, |
8. "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die | 8. "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die |
Krankenpflegefachkräfte bei dem in Artikel 21septiesdecies/1 des | Krankenpflegefachkräfte bei dem in Artikel 21septiesdecies/1 des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst | der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
KAPITEL II - Zusammensetzung und Organisation | KAPITEL II - Zusammensetzung und Organisation |
Art. 2 - Die Zulassungskommission setzt sich wie folgt aus | Art. 2 - Die Zulassungskommission setzt sich wie folgt aus |
verschiedenen Abteilungen zusammen: | verschiedenen Abteilungen zusammen: |
1) aus einer Abteilung pro besondere Berufsbezeichnung und einer | 1) aus einer Abteilung pro besondere Berufsbezeichnung und einer |
Abteilung pro besondere berufliche Qualifikation, die beauftragt sind, | Abteilung pro besondere berufliche Qualifikation, die beauftragt sind, |
eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf die | eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf die |
betreffende besondere Berufsbezeichnung oder die betreffende besondere | betreffende besondere Berufsbezeichnung oder die betreffende besondere |
berufliche Qualifikation abzugeben. | berufliche Qualifikation abzugeben. |
Es wird eine Ausnahme gemacht, wenn angesichts des Königlichen | Es wird eine Ausnahme gemacht, wenn angesichts des Königlichen |
Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der | Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der |
besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen | besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen |
Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte eine besondere | Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte eine besondere |
Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche Qualifikation | Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche Qualifikation |
denselben Fachbereich betreffen. In diesem Fall wird für die | denselben Fachbereich betreffen. In diesem Fall wird für die |
betreffende Bezeichnung und die betreffende Qualifikation eine einzige | betreffende Bezeichnung und die betreffende Qualifikation eine einzige |
gemeinsame Abteilung geschaffen. | gemeinsame Abteilung geschaffen. |
2) aus einer Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über | 2) aus einer Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über |
die Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben. | die Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben. |
Art. 3 - § 1 - Jede der Abteilungen, die beauftragt sind, eine | Art. 3 - § 1 - Jede der Abteilungen, die beauftragt sind, eine |
Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf eine besondere | Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf eine besondere |
Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation | Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation |
abzugeben, setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, von denen | abzugeben, setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, von denen |
mindestens vier Mitglieder Inhaber der betreffenden besonderen | mindestens vier Mitglieder Inhaber der betreffenden besonderen |
Berufsbezeichnung sind oder ermächtigt sind, sich auf die betreffende | Berufsbezeichnung sind oder ermächtigt sind, sich auf die betreffende |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder | besondere berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder |
müssen Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses | müssen Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses |
Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der | Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der |
Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. | Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. |
Wird in einem Ausnahmefall eine gemeinsame Abteilung für eine | Wird in einem Ausnahmefall eine gemeinsame Abteilung für eine |
besondere Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche | besondere Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche |
Qualifikation geschaffen, setzt diese Abteilung sich aus zwölf | Qualifikation geschaffen, setzt diese Abteilung sich aus zwölf |
Mitgliedern zusammen, von denen mindestens vier Mitglieder Inhaber der | Mitgliedern zusammen, von denen mindestens vier Mitglieder Inhaber der |
betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind und mindestens vier | betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind und mindestens vier |
Mitglieder ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere | Mitglieder ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere |
berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder müssen | berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder müssen |
Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 | Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 |
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. | erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. |
§ 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die | § 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die |
Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, setzt sich aus | Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, setzt sich aus |
acht Mitgliedern zusammen, von denen zwei Mitglieder Inhaber einer | acht Mitgliedern zusammen, von denen zwei Mitglieder Inhaber einer |
definitiven Registrierung als Pflegehelfer und sechs Mitglieder | definitiven Registrierung als Pflegehelfer und sechs Mitglieder |
Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 | Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 |
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sind. | erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sind. |
Art. 4 - § 1 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission | Art. 4 - § 1 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission |
werden auf der Grundlage einer Liste mit je zwei Kandidaten bestimmt, | werden auf der Grundlage einer Liste mit je zwei Kandidaten bestimmt, |
die von den repräsentativen Berufsvereinigungen und -organisationen | die von den repräsentativen Berufsvereinigungen und -organisationen |
der Krankenpfleger und der Pflegehelfer vorgeschlagen werden. | der Krankenpfleger und der Pflegehelfer vorgeschlagen werden. |
§ 2 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission werden | § 2 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission werden |
für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom Minister ernannt. | für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom Minister ernannt. |
Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis der Minister beschlossen | Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis der Minister beschlossen |
hat, ihr Mandat zu erneuern, oder gegebenenfalls, bis für ihren Ersatz | hat, ihr Mandat zu erneuern, oder gegebenenfalls, bis für ihren Ersatz |
gesorgt ist. | gesorgt ist. |
Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats | Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats |
eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem in § 1 festgelegten | eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem in § 1 festgelegten |
Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu Ende führt. | Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu Ende führt. |
§ 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des in Artikel 6 erwähnten | § 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des in Artikel 6 erwähnten |
Koordinatorenkollegiums dem Mandat eines Mitglieds der | Koordinatorenkollegiums dem Mandat eines Mitglieds der |
Zulassungskommission, das offenkundig nicht regelmäßig an den | Zulassungskommission, das offenkundig nicht regelmäßig an den |
Versammlungen teilnimmt oder ein mangelndes Interesse für den ihm | Versammlungen teilnimmt oder ein mangelndes Interesse für den ihm |
anvertrauten Auftrag an den Tag legt oder aber die Bedingungen, um | anvertrauten Auftrag an den Tag legt oder aber die Bedingungen, um |
Mitglied der Zulassungskommission zu sein, nicht mehr erfüllt, ein | Mitglied der Zulassungskommission zu sein, nicht mehr erfüllt, ein |
Ende setzen. | Ende setzen. |
§ 4 - Ein Mitglied kann gleichzeitig Mitglied verschiedener | § 4 - Ein Mitglied kann gleichzeitig Mitglied verschiedener |
Abteilungen sein. | Abteilungen sein. |
Art. 5 - § 1 - Während der ersten Versammlung nach der Ernennung der | Art. 5 - § 1 - Während der ersten Versammlung nach der Ernennung der |
Mitglieder der Zulassungskommission bestimmt jede Abteilung unter | Mitglieder der Zulassungskommission bestimmt jede Abteilung unter |
ihren Mitgliedern einen Koordinator, der mit dem Vorsitz der | ihren Mitgliedern einen Koordinator, der mit dem Vorsitz der |
Versammlungen der Abteilung, zu der er gehört, beauftragt ist, sowie | Versammlungen der Abteilung, zu der er gehört, beauftragt ist, sowie |
einen beigeordneten Koordinator, um Ersteren bei Abwesenheit zu | einen beigeordneten Koordinator, um Ersteren bei Abwesenheit zu |
vertreten. | vertreten. |
§ 2 - Das Sekretariat der verschiedenen Abteilungen der | § 2 - Das Sekretariat der verschiedenen Abteilungen der |
Zulassungskommission wird von einem oder mehreren vom Minister | Zulassungskommission wird von einem oder mehreren vom Minister |
bestimmten Beamten wahrgenommen. | bestimmten Beamten wahrgenommen. |
Art. 6 - § 1 - Die Koordinatoren einer jeden Abteilung bilden zusammen | Art. 6 - § 1 - Die Koordinatoren einer jeden Abteilung bilden zusammen |
das Koordinatorenkollegium. | das Koordinatorenkollegium. |
Die Koordinatoren bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden des | Die Koordinatoren bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden des |
Kollegiums sowie einen Vizevorsitzenden, um Ersteren bei Abwesenheit | Kollegiums sowie einen Vizevorsitzenden, um Ersteren bei Abwesenheit |
zu vertreten. | zu vertreten. |
§ 2 - Das Koordinatorenkollegium regelt die Tätigkeiten der | § 2 - Das Koordinatorenkollegium regelt die Tätigkeiten der |
Zulassungskommission. | Zulassungskommission. |
§ 3 - Das Koordinatorenkollegium hat den Auftrag, die Probleme zu | § 3 - Das Koordinatorenkollegium hat den Auftrag, die Probleme zu |
untersuchen, die sich den verschiedenen Abteilungen bei der | untersuchen, die sich den verschiedenen Abteilungen bei der |
Bearbeitung von Zulassungs- oder Registrierungsanträgen regelmäßig | Bearbeitung von Zulassungs- oder Registrierungsanträgen regelmäßig |
stellen. | stellen. |
Das Koordinatorenkollegium kann an den Minister eine Mitteilung | Das Koordinatorenkollegium kann an den Minister eine Mitteilung |
richten mit einer Stellungnahme und Anmerkungen hinsichtlich des | richten mit einer Stellungnahme und Anmerkungen hinsichtlich des |
Verfahrens zur Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen oder | Verfahrens zur Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen oder |
besonderen beruflichen Qualifikationen oder hinsichtlich des | besonderen beruflichen Qualifikationen oder hinsichtlich des |
Verfahrens für die Registrierung als Pflegehelfer oder hinsichtlich | Verfahrens für die Registrierung als Pflegehelfer oder hinsichtlich |
der Arbeitsweise der Zulassungskommission. | der Arbeitsweise der Zulassungskommission. |
§ 4 - Der Minister kann beim Koordinatorenkollegium die Stellungnahme | § 4 - Der Minister kann beim Koordinatorenkollegium die Stellungnahme |
der Zulassungskommission im Rahmen des in § 3 erwähnten Auftrags | der Zulassungskommission im Rahmen des in § 3 erwähnten Auftrags |
einholen. Das Koordinatorenkollegium übermittelt seine Stellungnahme | einholen. Das Koordinatorenkollegium übermittelt seine Stellungnahme |
binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des entsprechenden | binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des entsprechenden |
Antrags. Der Minister kann diese Frist auf einen mit Gründen | Antrags. Der Minister kann diese Frist auf einen mit Gründen |
versehenen Antrag hin um zwei zusätzliche Monate verlängern. | versehenen Antrag hin um zwei zusätzliche Monate verlängern. |
Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt; mit der | Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt; mit der |
Stellungnahme der Mehrheit werden auch die Standpunkte der Minderheit | Stellungnahme der Mehrheit werden auch die Standpunkte der Minderheit |
übermittelt. | übermittelt. |
§ 5 - Das Sekretariat des Koordinatorenkollegiums wird von einem oder | § 5 - Das Sekretariat des Koordinatorenkollegiums wird von einem oder |
mehreren vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen. | mehreren vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen. |
KAPITEL III - Arbeitsweise | KAPITEL III - Arbeitsweise |
Abschnitt I - Versammlungen | Abschnitt I - Versammlungen |
Art. 7 - Jede Abteilung der Zulassungskommission versammelt sich pro | Art. 7 - Jede Abteilung der Zulassungskommission versammelt sich pro |
Jahr vier Mal oder, je nach Notwendigkeit, öfter. | Jahr vier Mal oder, je nach Notwendigkeit, öfter. |
Art. 8 - Das Koordinatorenkollegium versammelt sich zwei Mal pro Jahr. | Art. 8 - Das Koordinatorenkollegium versammelt sich zwei Mal pro Jahr. |
Art. 9 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim Föderalen | Art. 9 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt in Brüssel. | Nahrungsmittelkette und Umwelt in Brüssel. |
Art. 10 - Das Koordinatorenkollegium erstellt eine Hausordnung der | Art. 10 - Das Koordinatorenkollegium erstellt eine Hausordnung der |
Zulassungskommission und legt sie dem Minister binnen drei Monaten | Zulassungskommission und legt sie dem Minister binnen drei Monaten |
nach Veröffentlichung des Erlasses zur Ernennung der Mitglieder der | nach Veröffentlichung des Erlasses zur Ernennung der Mitglieder der |
Zulassungskommission zur Billigung vor. | Zulassungskommission zur Billigung vor. |
Art. 11 - Die Mitglieder der Zulassungskommission haben ein Anrecht: | Art. 11 - Die Mitglieder der Zulassungskommission haben ein Anrecht: |
1. auf Anwesenheitsgeld gemäß Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom | 1. auf Anwesenheitsgeld gemäß Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom |
15. Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten | 15. Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten |
zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und | zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und |
der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse. Beamtete Mitglieder | der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse. Beamtete Mitglieder |
können darauf nur Anspruch erheben, sofern ihre Anwesenheit bei den | können darauf nur Anspruch erheben, sofern ihre Anwesenheit bei den |
Sitzungen Leistungen außerhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich | Sitzungen Leistungen außerhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich |
bringt, | bringt, |
2. auf Rückerstattung der Fahrtkosten gemäß den Artikeln 8 und 17 des | 2. auf Rückerstattung der Fahrtkosten gemäß den Artikeln 8 und 17 des |
Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über Fahrtkosten. | allgemeinen Regelung über Fahrtkosten. |
Abschnitt II - Beratung und Abstimmung | Abschnitt II - Beratung und Abstimmung |
Art. 12 - § 1 - Jede Abteilung, die damit beauftragt ist, eine | Art. 12 - § 1 - Jede Abteilung, die damit beauftragt ist, eine |
Stellungnahme zu den Zulassungsanträgen für eine besondere | Stellungnahme zu den Zulassungsanträgen für eine besondere |
Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation | Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation |
abzugeben, tagt und berät gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, | abzugeben, tagt und berät gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, |
und zwar der Koordinator oder gegebenenfalls der beigeordnete | und zwar der Koordinator oder gegebenenfalls der beigeordnete |
Koordinator sowie, je nach Fall, zwei Mitglieder, die Inhaber der | Koordinator sowie, je nach Fall, zwei Mitglieder, die Inhaber der |
betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind, oder zwei Mitglieder, | betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind, oder zwei Mitglieder, |
die ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere berufliche | die ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere berufliche |
Qualifikation zu berufen. | Qualifikation zu berufen. |
Handelt es sich in einem Ausnahmefall um eine in Artikel 2 Nr. 1 | Handelt es sich in einem Ausnahmefall um eine in Artikel 2 Nr. 1 |
Absatz 2 erwähnte gemeinsame Abteilung, tagt und berät diese Abteilung | Absatz 2 erwähnte gemeinsame Abteilung, tagt und berät diese Abteilung |
gültig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator | gültig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator |
oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie zwei | oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie zwei |
Mitglieder, die Inhaber der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung | Mitglieder, die Inhaber der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung |
sind, und zwei Mitglieder, die ermächtigt sind, sich auf die | sind, und zwei Mitglieder, die ermächtigt sind, sich auf die |
betreffende besondere berufliche Qualifikation zu berufen. | betreffende besondere berufliche Qualifikation zu berufen. |
§ 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die | § 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die |
Anträge zur Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, tagt und berät | Anträge zur Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, tagt und berät |
gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator | gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator |
oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie ein Mitglied, | oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie ein Mitglied, |
das Inhaber einer definitiven Registrierung als Pflegehelfer ist, und | das Inhaber einer definitiven Registrierung als Pflegehelfer ist, und |
ein Mitglied, das Inhaber eines der in Artikel 21quater des | ein Mitglied, das Inhaber eines der in Artikel 21quater des |
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung | Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung |
der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets ist. | der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets ist. |
Art. 13 - Jede Abteilung der Zulassungskommission stimmt mit einfacher | Art. 13 - Jede Abteilung der Zulassungskommission stimmt mit einfacher |
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ab. Bei | Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ab. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Koordinators der Abteilung oder | Stimmengleichheit ist die Stimme des Koordinators der Abteilung oder |
gegebenenfalls die des beigeordneten Koordinators ausschlaggebend. | gegebenenfalls die des beigeordneten Koordinators ausschlaggebend. |
Die Beratungen der Abteilungen der Zulassungskommission sind | Die Beratungen der Abteilungen der Zulassungskommission sind |
vertraulich. Die Stellungnahmen sind mit Gründen versehen. | vertraulich. Die Stellungnahmen sind mit Gründen versehen. |
Art. 14 - Das Koordinatorenkollegium entscheidet mit einfacher | Art. 14 - Das Koordinatorenkollegium entscheidet mit einfacher |
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Koordinatoren. Bei | Mehrheit der Stimmen der anwesenden Koordinatoren. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder gegebenenfalls | Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder gegebenenfalls |
die des Vizevorsitzenden ausschlaggebend. | die des Vizevorsitzenden ausschlaggebend. |
KAPITEL IV - Zulassungsverfahren und Registrierungsverfahren | KAPITEL IV - Zulassungsverfahren und Registrierungsverfahren |
Abschnitt I - Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen und der | Abschnitt I - Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen und der |
besonderen beruflichen Qualifikationen | besonderen beruflichen Qualifikationen |
Art. 15 - § 1 - Krankenpfleger, die die Zulassung erhalten möchten, | Art. 15 - § 1 - Krankenpfleger, die die Zulassung erhalten möchten, |
die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen | die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen |
oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, | oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, |
reichen ihren unterzeichneten und datierten Zulassungsantrag unter den | reichen ihren unterzeichneten und datierten Zulassungsantrag unter den |
nachstehenden Bedingungen beim Minister ein, und zwar auf einem | nachstehenden Bedingungen beim Minister ein, und zwar auf einem |
Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt wird. | Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt wird. |
Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der | Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der |
Antragsteller die Zulassungskriterien erfüllt, die vom Minister für | Antragsteller die Zulassungskriterien erfüllt, die vom Minister für |
die besondere Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche | die besondere Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche |
Qualifikation, die die Person erhalten möchte, festgelegt wurden. | Qualifikation, die die Person erhalten möchte, festgelegt wurden. |
§ 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf | § 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf |
schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der | schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der |
Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in | Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in |
diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung | diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung |
per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden | per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden |
Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg | Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg |
übermittelt werden müssen. | übermittelt werden müssen. |
Art. 16 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem | Art. 16 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem |
Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines | Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines |
Zulassungsantrags. | Zulassungsantrags. |
§ 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten | § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten |
Zulassungsanträge an die zuständige Abteilung der Zulassungskommission | Zulassungsanträge an die zuständige Abteilung der Zulassungskommission |
weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. | weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. |
Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen | Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen |
Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag | Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag |
nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. | nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. |
§ 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme | § 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme |
ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das | ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das |
heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst | heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst |
geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen | geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen |
Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. | Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. |
Sie entscheidet nach Aktenlage. | Sie entscheidet nach Aktenlage. |
§ 4 -Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung | § 4 -Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung |
eine Zulassungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem | eine Zulassungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem |
Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das | Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das |
Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet | Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet |
seine Entscheidung. | seine Entscheidung. |
Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete | Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete |
Zulassungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, ab | Zulassungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, ab |
dem die Zulassung läuft. | dem die Zulassung läuft. |
§ 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die | § 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die |
Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, | Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, |
während deren die Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen | während deren die Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen |
versehene Stellungnahme an den Minister und an den Betreffenden. Die | versehene Stellungnahme an den Minister und an den Betreffenden. Die |
Versendung an den Betreffenden erfolgt per Einschreiben. | Versendung an den Betreffenden erfolgt per Einschreiben. |
Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden | Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden |
Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung | Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung |
eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der | eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der |
Stellungnahme übermitteln. | Stellungnahme übermitteln. |
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der | Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der |
Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden | Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden |
übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. | übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. |
§ 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den | § 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den |
Zulassungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per | Zulassungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per |
Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung | Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung |
mitgeteilt wird. | mitgeteilt wird. |
Art. 17 - Die Zulassung wird vom Minister für einen unbestimmten | Art. 17 - Die Zulassung wird vom Minister für einen unbestimmten |
Zeitraum gewährt, sofern die vom König für die besondere | Zeitraum gewährt, sofern die vom König für die besondere |
Berufsbezeichnung oder für die besondere berufliche Qualifikation | Berufsbezeichnung oder für die besondere berufliche Qualifikation |
festgelegten Bedingungen erfüllt bleiben. | festgelegten Bedingungen erfüllt bleiben. |
Art. 18 - Ein Krankenpfleger, der nicht mehr über die gemäß dem | Art. 18 - Ein Krankenpfleger, der nicht mehr über die gemäß dem |
vorliegenden Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, ist | vorliegenden Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, ist |
verpflichtet, den Minister schriftlich darüber zu informieren. In | verpflichtet, den Minister schriftlich darüber zu informieren. In |
diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung. | diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung. |
Abschnitt II - Registrierung als Pflegehelfer | Abschnitt II - Registrierung als Pflegehelfer |
Art. 19 - § 1 - Personen, die die Registrierung als Pflegehelfer | Art. 19 - § 1 - Personen, die die Registrierung als Pflegehelfer |
erhalten möchten, reichen unter den nachstehenden Bedingungen ihren | erhalten möchten, reichen unter den nachstehenden Bedingungen ihren |
unterzeichneten und datierten Registrierungsantrag beim Minister ein, | unterzeichneten und datierten Registrierungsantrag beim Minister ein, |
und zwar auf einem Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt | und zwar auf einem Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt |
wird. | wird. |
Dem Antrag sind die Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der | Dem Antrag sind die Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der |
Antragsteller den Registrierungsmodalitäten entspricht. | Antragsteller den Registrierungsmodalitäten entspricht. |
§ 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf | § 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf |
schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der | schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der |
Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in | Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in |
diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung | diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung |
per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden | per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden |
Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg | Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg |
übermittelt werden müssen. | übermittelt werden müssen. |
Art. 20 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem | Art. 20 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem |
Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines | Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines |
Registrierungsantrags. | Registrierungsantrags. |
§ 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten | § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten |
Registrierungsanträge an die zuständige Abteilung der | Registrierungsanträge an die zuständige Abteilung der |
Zulassungskommission weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. | Zulassungskommission weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. |
Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen | Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen |
Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag | Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag |
nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. | nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. |
§ 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme | § 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme |
ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das | ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das |
heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst | heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst |
geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen | geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen |
Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. | Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. |
Sie entscheidet nach Aktenlage. | Sie entscheidet nach Aktenlage. |
§ 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung | § 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung |
eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem | eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem |
Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das | Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das |
Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet | Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet |
seine Entscheidung. | seine Entscheidung. |
Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete | Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete |
Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, | Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, |
ab dem die Registrierung läuft. | ab dem die Registrierung läuft. |
§ 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die | § 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die |
Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, | Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, |
während deren die ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit | während deren die ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit |
Gründen versehene Stellungnahme an den Minister und an den | Gründen versehene Stellungnahme an den Minister und an den |
Betreffenden. Die Versendung an den Betreffenden erfolgt per | Betreffenden. Die Versendung an den Betreffenden erfolgt per |
Einschreiben. | Einschreiben. |
Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden | Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden |
Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung | Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung |
eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der | eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der |
Stellungnahme übermitteln. | Stellungnahme übermitteln. |
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der | Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der |
Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden | Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden |
übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. | übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. |
§ 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den | § 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den |
Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per | Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per |
Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung | Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung |
mitgeteilt wird. | mitgeteilt wird. |
Art. 21 - Handelt es sich um eine Beantragung der definitiven | Art. 21 - Handelt es sich um eine Beantragung der definitiven |
Registrierung, wird die Registrierung vom Minister für eine | Registrierung, wird die Registrierung vom Minister für eine |
unbestimmte Dauer gewährt, sofern die vom König festgelegten | unbestimmte Dauer gewährt, sofern die vom König festgelegten |
Registrierungsbedingungen erfüllt bleiben. | Registrierungsbedingungen erfüllt bleiben. |
Art. 22 - Pflegehelfer, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden | Art. 22 - Pflegehelfer, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden |
Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den | Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den |
Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht | Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht |
der Minister die Registrierung. | der Minister die Registrierung. |
KAPITEL V - Kontrolle, Sanktion und Wiedererlangung der Zulassung für | KAPITEL V - Kontrolle, Sanktion und Wiedererlangung der Zulassung für |
eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche | eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche |
Qualifikation | Qualifikation |
Art. 23 - § 1 - Krankenpfleger, die eine besondere Berufsbezeichnung | Art. 23 - § 1 - Krankenpfleger, die eine besondere Berufsbezeichnung |
führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen, | führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen, |
werden schriftlich über die sie betreffende Kontrolle informiert. | werden schriftlich über die sie betreffende Kontrolle informiert. |
§ 2 - Die Krankenpfleger übermitteln der Zulassungskommission die | § 2 - Die Krankenpfleger übermitteln der Zulassungskommission die |
Dokumente, die die Einhaltung der vom Minister für die | Dokumente, die die Einhaltung der vom Minister für die |
Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen | Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen |
beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen belegen, binnen | beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen belegen, binnen |
dreißig Tagen ab dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten | dreißig Tagen ab dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten |
Briefes. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die begründet werden | Briefes. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die begründet werden |
müssen, kann die Zulassungskommission diese Frist verlängern. | müssen, kann die Zulassungskommission diese Frist verlängern. |
§ 3 - Die Kontrolle darf sich nur auf einen ab dem Datum der Zulassung | § 3 - Die Kontrolle darf sich nur auf einen ab dem Datum der Zulassung |
berechneten Zeitraum von jeweils vier Jahren beziehen. | berechneten Zeitraum von jeweils vier Jahren beziehen. |
§ 4 - Die Zulassungskommission kann diese Kontrolle frühestens vier | § 4 - Die Zulassungskommission kann diese Kontrolle frühestens vier |
Jahre ab dem Datum der Zulassung, die den Krankenpfleger ermächtigt, | Jahre ab dem Datum der Zulassung, die den Krankenpfleger ermächtigt, |
eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen, durchführen. | besondere berufliche Qualifikation zu berufen, durchführen. |
§ 5 - Die Zulassungskommission erstattet dem für die Volksgesundheit | § 5 - Die Zulassungskommission erstattet dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister jährlich Bericht über die durchgeführten | zuständigen Minister jährlich Bericht über die durchgeführten |
Kontrollen. | Kontrollen. |
Art. 24 - Nach Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten kann | Art. 24 - Nach Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten kann |
eine Abteilung der Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder | eine Abteilung der Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder |
oder einen oder mehrere Experten mit der Erstellung von Berichten oder | oder einen oder mehrere Experten mit der Erstellung von Berichten oder |
der Durchführung von Untersuchungen beauftragen. | der Durchführung von Untersuchungen beauftragen. |
Pro Untersuchung wird der Person, die von der Abteilung der | Pro Untersuchung wird der Person, die von der Abteilung der |
Zulassungskommission mit der Durchführung von Kontrollen, wie | Zulassungskommission mit der Durchführung von Kontrollen, wie |
festgelegt in Artikel 23, beauftragt wird, eine Entlohnung gewährt. | festgelegt in Artikel 23, beauftragt wird, eine Entlohnung gewährt. |
Der Minister legt den Betrag dieser Entlohnung fest. | Der Minister legt den Betrag dieser Entlohnung fest. |
Art. 25 - Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die vom Minister | Art. 25 - Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die vom Minister |
festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen | festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen |
Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation nicht | Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation nicht |
erfüllt sind, kann die Zulassung vom Minister ausgesetzt werden, bis | erfüllt sind, kann die Zulassung vom Minister ausgesetzt werden, bis |
diese Bedingungen erneut erfüllt sind. | diese Bedingungen erneut erfüllt sind. |
Art. 26 - § 1 - Bei Aussetzung der Zulassung für die besondere | Art. 26 - § 1 - Bei Aussetzung der Zulassung für die besondere |
Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche Qualifikation kann ein | Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche Qualifikation kann ein |
Antrag auf Wiedererlangung der Zulassung an den Minister gerichtet | Antrag auf Wiedererlangung der Zulassung an den Minister gerichtet |
werden; dieser Antrag wird an die Zulassungskommission weitergeleitet, | werden; dieser Antrag wird an die Zulassungskommission weitergeleitet, |
um die Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung oder die | um die Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung oder die |
besondere berufliche Qualifikation wiederzuerlangen. Zu diesem Zweck | besondere berufliche Qualifikation wiederzuerlangen. Zu diesem Zweck |
sendet der Krankenpfleger das dazu bestimmte Formular, dessen Muster | sendet der Krankenpfleger das dazu bestimmte Formular, dessen Muster |
in der Anlage festgelegt wird, per Einschreiben an die | in der Anlage festgelegt wird, per Einschreiben an die |
Zulassungskommission und fügt ihm die Dokumente bei, die belegen, dass | Zulassungskommission und fügt ihm die Dokumente bei, die belegen, dass |
er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung | er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung |
und Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung oder der | und Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung oder der |
besonderen beruflichen Qualifikation erfüllt. | besonderen beruflichen Qualifikation erfüllt. |
§ 2 - Ab Erhalt des Antrags auf Wiedererlangung der besonderen | § 2 - Ab Erhalt des Antrags auf Wiedererlangung der besonderen |
Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation hat | Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation hat |
die Zulassungskommission drei Monate Zeit, um eine mit Gründen | die Zulassungskommission drei Monate Zeit, um eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme abzugeben und diese dem Minister und dem | versehene Stellungnahme abzugeben und diese dem Minister und dem |
Betreffenden zu übermitteln. | Betreffenden zu übermitteln. |
Bei ablehnender Stellungnahme erfolgt die Versendung an den | Bei ablehnender Stellungnahme erfolgt die Versendung an den |
Betreffenden per Einschreiben. | Betreffenden per Einschreiben. |
Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden | Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden |
Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit | Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit |
seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme | seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme |
übermitteln. | übermitteln. |
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der | Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der |
Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden | Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden |
übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. | übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. |
Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf die Beantragung der | Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf die Beantragung der |
Wiedererlangung einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer | Wiedererlangung einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer |
besonderen beruflichen Qualifikation sendet die Verwaltung dem | besonderen beruflichen Qualifikation sendet die Verwaltung dem |
Betreffenden per Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative | Betreffenden per Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative |
Entscheidung mitgeteilt wird. | Entscheidung mitgeteilt wird. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 27 - Werden die Zulassungskriterien für einen Fachbereich zum | Art. 27 - Werden die Zulassungskriterien für einen Fachbereich zum |
ersten Mal festgelegt, kann der Minister in Abweichung von den | ersten Mal festgelegt, kann der Minister in Abweichung von den |
Bestimmungen von Artikel 3 § 1 auf Vorschlag der repräsentativen | Bestimmungen von Artikel 3 § 1 auf Vorschlag der repräsentativen |
Berufsvereinigungen und -organisationen der Krankenpfleger und | Berufsvereinigungen und -organisationen der Krankenpfleger und |
Pflegehelfer Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission | Pflegehelfer Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission |
ernennen, die für den betreffenden Fachbereich zwar nicht zugelassen, | ernennen, die für den betreffenden Fachbereich zwar nicht zugelassen, |
in diesem Fachbereich jedoch bekanntermaßen fachkundig sind. Das | in diesem Fachbereich jedoch bekanntermaßen fachkundig sind. Das |
Mandat dieser Mitglieder läuft ein Jahr nach ihrer Ernennung aus, es | Mandat dieser Mitglieder läuft ein Jahr nach ihrer Ernennung aus, es |
sei denn, sie sind inzwischen in diesem Fachbereich zugelassen worden. | sei denn, sie sind inzwischen in diesem Fachbereich zugelassen worden. |
Der Zeitraum des Mandats der Mitglieder, die bei der ersten | Der Zeitraum des Mandats der Mitglieder, die bei der ersten |
Einrichtung der Abteilung mit Bezug auf den Fachbereich, für den die | Einrichtung der Abteilung mit Bezug auf den Fachbereich, für den die |
Zulassungskriterien zum ersten Mal festgelegt werden, ernannt sind, | Zulassungskriterien zum ersten Mal festgelegt werden, ernannt sind, |
endet zur gleichen Zeit wie der Zeitraum der Mandate der Mitglieder, | endet zur gleichen Zeit wie der Zeitraum der Mandate der Mitglieder, |
die in den anderen Abteilungen der Zulassungskommission ernannt | die in den anderen Abteilungen der Zulassungskommission ernannt |
wurden. | wurden. |
Art. 28 - Das Formular zur Beantragung der Zulassung, die es | Art. 28 - Das Formular zur Beantragung der Zulassung, die es |
ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf | ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf |
eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, die Formulare zur | eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, die Formulare zur |
Beantragung der Registrierung als Pflegehelfer und das Formular zur | Beantragung der Registrierung als Pflegehelfer und das Formular zur |
Beantragung der Wiedererlangung der Zulassung für eine besondere | Beantragung der Wiedererlangung der Zulassung für eine besondere |
Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation für | Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation für |
Krankenpfleger, die vorliegendem Erlass unter den Anlagen 1 bis 5 | Krankenpfleger, die vorliegendem Erlass unter den Anlagen 1 bis 5 |
beigefügt sind, werden gebilligt. | beigefügt sind, werden gebilligt. |
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des | Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des |
Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt | Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt |
werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine | werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine |
besondere berufliche Qualifikation zu berufen, wird aufgehoben. | besondere berufliche Qualifikation zu berufen, wird aufgehoben. |
Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 21. April | Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 21. April |
2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem | 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem |
Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere | Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere |
Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche | Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche |
Qualifikation zu berufen, die Zulassung erhalten haben, eine besondere | Qualifikation zu berufen, die Zulassung erhalten haben, eine besondere |
Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche | Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche |
Qualifikation zu berufen, dürfen diese Zulassung von Rechts wegen | Qualifikation zu berufen, dürfen diese Zulassung von Rechts wegen |
behalten, sofern die vom Minister für die Aufrechterhalten der | behalten, sofern die vom Minister für die Aufrechterhalten der |
besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen | besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen |
Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind. | Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind. |
Art. 30 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur | Art. 30 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur |
Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer wird | Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar | Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar |
2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als | 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als |
Pflegehelfer eine Registrierung als Pflegehelfer erhalten haben, | Pflegehelfer eine Registrierung als Pflegehelfer erhalten haben, |
dürfen diese von Rechts wegen behalten. | dürfen diese von Rechts wegen behalten. |
Art. 31 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 31 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |