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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/04/2013
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Arrêté royal relatif à la composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit betreffende de samenstelling, de organisatie en de werking van de Erkenningscommissie voor de beoefenaars van de verpleegkunde, en tot vaststelling van de erkenningsprocedure waarbij de verpleegkundigen ertoe gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen, en de registratieprocedure als zorgkundige. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
18 AVRIL 2013. - Arrêté royal relatif à la composition, à 18 APRIL 2013. - Koninklijk besluit betreffende de samenstelling, de
l'organisation et au fonctionnement de la Commission d'agrément pour organisatie en de werking van de Erkenningscommissie voor de
les praticiens de l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément beoefenaars van de verpleegkunde, en tot vaststelling van de
autorisant les infirmiers à porter un titre professionnel particulier erkenningsprocedure waarbij de verpleegkundigen ertoe gemachtigd
ou à se prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere
la procédure d'enregistrement comme aide-soignant. - Coordination beroepsbekwaamheid te beroepen, en de registratieprocedure als
officieuse en langue allemande zorgkundige. - Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 18 avril 2013 royal relatif à la het koninklijk besluit van 18 april 2013 betreffende de samenstelling,
composition, à l'organisation et au fonctionnement de la Commission de organisatie en de werking van de Erkenningscommissie voor de
d'agrément pour les praticiens de l'art infirmier, et fixant la beoefenaars van de verpleegkunde, en tot vaststelling van de
procédure d'agrément autorisant les infirmiers à porter un titre erkenningsprocedure waarbij de verpleegkundigen ertoe gemachtigd
professionnel particulier ou à se prévaloir d'une qualification worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich op een bijzondere
professionnelle particulière, et la procédure d'enregistrement comme beroepsbekwaamheid te beroepen, en de registratieprocedure als
aide-soignant (Moniteur belge du 29 mai 2013), tel qu'il a été modifié zorgkundige (Belgisch Staatsblad van 29 mei 2013), zoals het werd
par l'arrêté royal du 21 février 2014 modifiant l'annexe de l'arrêté gewijzigd bij het koninklijk besluit van 21 februari 2014 tot
royal du 18 avril 2013 relatif à la composition, à l'organisation et wijziging van de bijlage bij het koninklijk besluit van 18 april 2013
betreffende de samenstelling, de organisatie en de werking van de
au fonctionnement de la Commission d'agrément pour les praticiens de Erkenningscommissie voor de beoefenaars van de verpleegkunde, en tot
l'art infirmier, et fixant la procédure d'agrément autorisant les vaststelling van de erkenningsprocedure waarbij de verpleegkundigen
infirmiers à porter un titre professionnel particulier ou à se ertoe gemachtigd worden een bijzondere beroepstitel te dragen of zich
prévaloir d'une qualification professionnelle particulière, et la op een bijzondere beroepsbekwaamheid te beroepen, en de
procédure d'enregistrement comme aide-soignant (Moniteur belge du 17 registratieprocedure als zorgkundige (Belgisch Staatsblad van 17 maart
mars 2014). 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
18. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung, die 18. APRIL 2013 - Königlicher Erlass über die Zusammensetzung, die
Organisation und die Arbeitsweise der Zulassungskommission für die Organisation und die Arbeitsweise der Zulassungskommission für die
Krankenpflegefachkräfte, zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach Krankenpflegefachkräfte, zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach
dem Krankenpfleger ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung dem Krankenpfleger ermächtigt werden, eine besondere Berufsbezeichnung
zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu
berufen, und zur Festlegung des Verfahrens zur Registrierung als berufen, und zur Festlegung des Verfahrens zur Registrierung als
Pflegehelfer Pflegehelfer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 21quinquiesdecies, die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 21quinquiesdecies,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, Artikel eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, Artikel
21septiesdecies § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. 21septiesdecies § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10.
August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008,
Artikel 21septiesdecies/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Artikel 21septiesdecies/1 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2008, und Artikel 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom Dezember 2008, und Artikel 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom
19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember
2009; 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung
der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer, abgeändert der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2009 und 23. Februar durch die Königlichen Erlasse vom 12. November 2009 und 23. Februar
2001; 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung
des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt des Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt
werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine
besondere berufliche Qualifikation zu berufen; besondere berufliche Qualifikation zu berufen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juni 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6.
April 2012; April 2012;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der Aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der
föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1; föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1;
In der Erwägung, dass dieser Erlass aufgrund von Artikel 2 Nr. 9 des In der Erwägung, dass dieser Erlass aufgrund von Artikel 2 Nr. 9 des
Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Ausführung von Kapitel Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Ausführung von Kapitel
V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die
Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung von Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung von
einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit ist; Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung befreit ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.415/2 des Staatsrates vom 11. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.415/2 des Staatsrates vom 11. Juni
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister, 1. "Minister": den für die Volksgesundheit zuständigen Minister,
2. "Verwaltung": die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und 2. "Verwaltung": die Generaldirektion Primäre Gesundheitspflege und
Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
3. "Zulassung": die in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr. 3. "Zulassung": die in Artikel 35quater des Königlichen Erlasses Nr.
78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
erwähnte Zulassung, wenn alle vom Minister festgelegten erwähnte Zulassung, wenn alle vom Minister festgelegten
Zulassungskriterien erfüllt sind, Zulassungskriterien erfüllt sind,
4. "besondere Berufsbezeichnung": die in Artikel 35quater des 4. "besondere Berufsbezeichnung": die in Artikel 35quater des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere Berufsbezeichnung, der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere Berufsbezeichnung,
5. "besondere berufliche Qualifikation": die in Artikel 35quater des 5. "besondere berufliche Qualifikation": die in Artikel 35quater des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere berufliche der Gesundheitspflegeberufe erwähnte besondere berufliche
Qualifikation, Qualifikation,
6. "Registrierung": die in Artikel 21quinquiesdecies des Königlichen 6. "Registrierung": die in Artikel 21quinquiesdecies des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe erwähnte Registrierung; Gesundheitspflegeberufe erwähnte Registrierung;
7. "Pflegehelfer": die in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen 7. "Pflegehelfer": die in Artikel 21sexiesdecies des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe erwähnten Personen, Gesundheitspflegeberufe erwähnten Personen,
8. "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die 8. "Zulassungskommission": die Zulassungskommission für die
Krankenpflegefachkräfte bei dem in Artikel 21septiesdecies/1 des Krankenpflegefachkräfte bei dem in Artikel 21septiesdecies/1 des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Föderalen Öffentlichen Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.
KAPITEL II - Zusammensetzung und Organisation KAPITEL II - Zusammensetzung und Organisation
Art. 2 - Die Zulassungskommission setzt sich wie folgt aus Art. 2 - Die Zulassungskommission setzt sich wie folgt aus
verschiedenen Abteilungen zusammen: verschiedenen Abteilungen zusammen:
1) aus einer Abteilung pro besondere Berufsbezeichnung und einer 1) aus einer Abteilung pro besondere Berufsbezeichnung und einer
Abteilung pro besondere berufliche Qualifikation, die beauftragt sind, Abteilung pro besondere berufliche Qualifikation, die beauftragt sind,
eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf die eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf die
betreffende besondere Berufsbezeichnung oder die betreffende besondere betreffende besondere Berufsbezeichnung oder die betreffende besondere
berufliche Qualifikation abzugeben. berufliche Qualifikation abzugeben.
Es wird eine Ausnahme gemacht, wenn angesichts des Königlichen Es wird eine Ausnahme gemacht, wenn angesichts des Königlichen
Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der
besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen
Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte eine besondere Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte eine besondere
Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche Qualifikation Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche Qualifikation
denselben Fachbereich betreffen. In diesem Fall wird für die denselben Fachbereich betreffen. In diesem Fall wird für die
betreffende Bezeichnung und die betreffende Qualifikation eine einzige betreffende Bezeichnung und die betreffende Qualifikation eine einzige
gemeinsame Abteilung geschaffen. gemeinsame Abteilung geschaffen.
2) aus einer Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über 2) aus einer Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über
die Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben. die Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben.
Art. 3 - § 1 - Jede der Abteilungen, die beauftragt sind, eine Art. 3 - § 1 - Jede der Abteilungen, die beauftragt sind, eine
Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf eine besondere Stellungnahme über die Zulassungsanträge mit Bezug auf eine besondere
Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation
abzugeben, setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, von denen abzugeben, setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, von denen
mindestens vier Mitglieder Inhaber der betreffenden besonderen mindestens vier Mitglieder Inhaber der betreffenden besonderen
Berufsbezeichnung sind oder ermächtigt sind, sich auf die betreffende Berufsbezeichnung sind oder ermächtigt sind, sich auf die betreffende
besondere berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder besondere berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder
müssen Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses müssen Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses
Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein.
Wird in einem Ausnahmefall eine gemeinsame Abteilung für eine Wird in einem Ausnahmefall eine gemeinsame Abteilung für eine
besondere Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche besondere Berufsbezeichnung und eine besondere berufliche
Qualifikation geschaffen, setzt diese Abteilung sich aus zwölf Qualifikation geschaffen, setzt diese Abteilung sich aus zwölf
Mitgliedern zusammen, von denen mindestens vier Mitglieder Inhaber der Mitgliedern zusammen, von denen mindestens vier Mitglieder Inhaber der
betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind und mindestens vier betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind und mindestens vier
Mitglieder ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere Mitglieder ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere
berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder müssen berufliche Qualifikation zu berufen; die anderen Mitglieder müssen
Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein. erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sein.
§ 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die § 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die
Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, setzt sich aus Anträge auf Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, setzt sich aus
acht Mitgliedern zusammen, von denen zwei Mitglieder Inhaber einer acht Mitgliedern zusammen, von denen zwei Mitglieder Inhaber einer
definitiven Registrierung als Pflegehelfer und sechs Mitglieder definitiven Registrierung als Pflegehelfer und sechs Mitglieder
Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78 Inhaber eines der in Artikel 21quater des Königlichen Erlasses Nr. 78
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sind. erwähnten Diplome, Titel oder Brevets sind.
Art. 4 - § 1 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission Art. 4 - § 1 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission
werden auf der Grundlage einer Liste mit je zwei Kandidaten bestimmt, werden auf der Grundlage einer Liste mit je zwei Kandidaten bestimmt,
die von den repräsentativen Berufsvereinigungen und -organisationen die von den repräsentativen Berufsvereinigungen und -organisationen
der Krankenpfleger und der Pflegehelfer vorgeschlagen werden. der Krankenpfleger und der Pflegehelfer vorgeschlagen werden.
§ 2 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission werden § 2 - Die Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission werden
für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom Minister ernannt. für eine verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom Minister ernannt.
Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis der Minister beschlossen Sie üben ihre Funktion weiterhin aus, bis der Minister beschlossen
hat, ihr Mandat zu erneuern, oder gegebenenfalls, bis für ihren Ersatz hat, ihr Mandat zu erneuern, oder gegebenenfalls, bis für ihren Ersatz
gesorgt ist. gesorgt ist.
Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats Bei Tod oder Rücktritt eines Mitglieds oder bei Entzug des Mandats
eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem in § 1 festgelegten eines Mitglieds ernennt der Minister gemäß dem in § 1 festgelegten
Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu Ende führt. Verfahren ein neues Mitglied, das das laufende Mandat zu Ende führt.
§ 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des in Artikel 6 erwähnten § 3 - Der Minister kann nach Stellungnahme des in Artikel 6 erwähnten
Koordinatorenkollegiums dem Mandat eines Mitglieds der Koordinatorenkollegiums dem Mandat eines Mitglieds der
Zulassungskommission, das offenkundig nicht regelmäßig an den Zulassungskommission, das offenkundig nicht regelmäßig an den
Versammlungen teilnimmt oder ein mangelndes Interesse für den ihm Versammlungen teilnimmt oder ein mangelndes Interesse für den ihm
anvertrauten Auftrag an den Tag legt oder aber die Bedingungen, um anvertrauten Auftrag an den Tag legt oder aber die Bedingungen, um
Mitglied der Zulassungskommission zu sein, nicht mehr erfüllt, ein Mitglied der Zulassungskommission zu sein, nicht mehr erfüllt, ein
Ende setzen. Ende setzen.
§ 4 - Ein Mitglied kann gleichzeitig Mitglied verschiedener § 4 - Ein Mitglied kann gleichzeitig Mitglied verschiedener
Abteilungen sein. Abteilungen sein.
Art. 5 - § 1 - Während der ersten Versammlung nach der Ernennung der Art. 5 - § 1 - Während der ersten Versammlung nach der Ernennung der
Mitglieder der Zulassungskommission bestimmt jede Abteilung unter Mitglieder der Zulassungskommission bestimmt jede Abteilung unter
ihren Mitgliedern einen Koordinator, der mit dem Vorsitz der ihren Mitgliedern einen Koordinator, der mit dem Vorsitz der
Versammlungen der Abteilung, zu der er gehört, beauftragt ist, sowie Versammlungen der Abteilung, zu der er gehört, beauftragt ist, sowie
einen beigeordneten Koordinator, um Ersteren bei Abwesenheit zu einen beigeordneten Koordinator, um Ersteren bei Abwesenheit zu
vertreten. vertreten.
§ 2 - Das Sekretariat der verschiedenen Abteilungen der § 2 - Das Sekretariat der verschiedenen Abteilungen der
Zulassungskommission wird von einem oder mehreren vom Minister Zulassungskommission wird von einem oder mehreren vom Minister
bestimmten Beamten wahrgenommen. bestimmten Beamten wahrgenommen.
Art. 6 - § 1 - Die Koordinatoren einer jeden Abteilung bilden zusammen Art. 6 - § 1 - Die Koordinatoren einer jeden Abteilung bilden zusammen
das Koordinatorenkollegium. das Koordinatorenkollegium.
Die Koordinatoren bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden des Die Koordinatoren bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden des
Kollegiums sowie einen Vizevorsitzenden, um Ersteren bei Abwesenheit Kollegiums sowie einen Vizevorsitzenden, um Ersteren bei Abwesenheit
zu vertreten. zu vertreten.
§ 2 - Das Koordinatorenkollegium regelt die Tätigkeiten der § 2 - Das Koordinatorenkollegium regelt die Tätigkeiten der
Zulassungskommission. Zulassungskommission.
§ 3 - Das Koordinatorenkollegium hat den Auftrag, die Probleme zu § 3 - Das Koordinatorenkollegium hat den Auftrag, die Probleme zu
untersuchen, die sich den verschiedenen Abteilungen bei der untersuchen, die sich den verschiedenen Abteilungen bei der
Bearbeitung von Zulassungs- oder Registrierungsanträgen regelmäßig Bearbeitung von Zulassungs- oder Registrierungsanträgen regelmäßig
stellen. stellen.
Das Koordinatorenkollegium kann an den Minister eine Mitteilung Das Koordinatorenkollegium kann an den Minister eine Mitteilung
richten mit einer Stellungnahme und Anmerkungen hinsichtlich des richten mit einer Stellungnahme und Anmerkungen hinsichtlich des
Verfahrens zur Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen oder Verfahrens zur Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen oder
besonderen beruflichen Qualifikationen oder hinsichtlich des besonderen beruflichen Qualifikationen oder hinsichtlich des
Verfahrens für die Registrierung als Pflegehelfer oder hinsichtlich Verfahrens für die Registrierung als Pflegehelfer oder hinsichtlich
der Arbeitsweise der Zulassungskommission. der Arbeitsweise der Zulassungskommission.
§ 4 - Der Minister kann beim Koordinatorenkollegium die Stellungnahme § 4 - Der Minister kann beim Koordinatorenkollegium die Stellungnahme
der Zulassungskommission im Rahmen des in § 3 erwähnten Auftrags der Zulassungskommission im Rahmen des in § 3 erwähnten Auftrags
einholen. Das Koordinatorenkollegium übermittelt seine Stellungnahme einholen. Das Koordinatorenkollegium übermittelt seine Stellungnahme
binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des entsprechenden binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang des entsprechenden
Antrags. Der Minister kann diese Frist auf einen mit Gründen Antrags. Der Minister kann diese Frist auf einen mit Gründen
versehenen Antrag hin um zwei zusätzliche Monate verlängern. versehenen Antrag hin um zwei zusätzliche Monate verlängern.
Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt; mit der Der Stellungnahme wird das Ergebnis der Abstimmung beigefügt; mit der
Stellungnahme der Mehrheit werden auch die Standpunkte der Minderheit Stellungnahme der Mehrheit werden auch die Standpunkte der Minderheit
übermittelt. übermittelt.
§ 5 - Das Sekretariat des Koordinatorenkollegiums wird von einem oder § 5 - Das Sekretariat des Koordinatorenkollegiums wird von einem oder
mehreren vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen. mehreren vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen.
KAPITEL III - Arbeitsweise KAPITEL III - Arbeitsweise
Abschnitt I - Versammlungen Abschnitt I - Versammlungen
Art. 7 - Jede Abteilung der Zulassungskommission versammelt sich pro Art. 7 - Jede Abteilung der Zulassungskommission versammelt sich pro
Jahr vier Mal oder, je nach Notwendigkeit, öfter. Jahr vier Mal oder, je nach Notwendigkeit, öfter.
Art. 8 - Das Koordinatorenkollegium versammelt sich zwei Mal pro Jahr. Art. 8 - Das Koordinatorenkollegium versammelt sich zwei Mal pro Jahr.
Art. 9 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim Föderalen Art. 9 - Die Zulassungskommission hat ihren Sitz beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt in Brüssel. Nahrungsmittelkette und Umwelt in Brüssel.
Art. 10 - Das Koordinatorenkollegium erstellt eine Hausordnung der Art. 10 - Das Koordinatorenkollegium erstellt eine Hausordnung der
Zulassungskommission und legt sie dem Minister binnen drei Monaten Zulassungskommission und legt sie dem Minister binnen drei Monaten
nach Veröffentlichung des Erlasses zur Ernennung der Mitglieder der nach Veröffentlichung des Erlasses zur Ernennung der Mitglieder der
Zulassungskommission zur Billigung vor. Zulassungskommission zur Billigung vor.
Art. 11 - Die Mitglieder der Zulassungskommission haben ein Anrecht: Art. 11 - Die Mitglieder der Zulassungskommission haben ein Anrecht:
1. auf Anwesenheitsgeld gemäß Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom 1. auf Anwesenheitsgeld gemäß Artikel 1 des Erlasses des Regenten vom
15. Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten 15. Juli 1946 zur Festlegung der Anwesenheitsgelder und der Kosten
zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und zugunsten der Mitglieder der vom Ministerium der Volksgesundheit und
der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse. Beamtete Mitglieder der Familie abhängenden ständigen Ausschüsse. Beamtete Mitglieder
können darauf nur Anspruch erheben, sofern ihre Anwesenheit bei den können darauf nur Anspruch erheben, sofern ihre Anwesenheit bei den
Sitzungen Leistungen außerhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich Sitzungen Leistungen außerhalb ihrer normalen Dienstzeiten mit sich
bringt, bringt,
2. auf Rückerstattung der Fahrtkosten gemäß den Artikeln 8 und 17 des 2. auf Rückerstattung der Fahrtkosten gemäß den Artikeln 8 und 17 des
Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über Fahrtkosten. allgemeinen Regelung über Fahrtkosten.
Abschnitt II - Beratung und Abstimmung Abschnitt II - Beratung und Abstimmung
Art. 12 - § 1 - Jede Abteilung, die damit beauftragt ist, eine Art. 12 - § 1 - Jede Abteilung, die damit beauftragt ist, eine
Stellungnahme zu den Zulassungsanträgen für eine besondere Stellungnahme zu den Zulassungsanträgen für eine besondere
Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation
abzugeben, tagt und berät gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, abzugeben, tagt und berät gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind,
und zwar der Koordinator oder gegebenenfalls der beigeordnete und zwar der Koordinator oder gegebenenfalls der beigeordnete
Koordinator sowie, je nach Fall, zwei Mitglieder, die Inhaber der Koordinator sowie, je nach Fall, zwei Mitglieder, die Inhaber der
betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind, oder zwei Mitglieder, betreffenden besonderen Berufsbezeichnung sind, oder zwei Mitglieder,
die ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere berufliche die ermächtigt sind, sich auf die betreffende besondere berufliche
Qualifikation zu berufen. Qualifikation zu berufen.
Handelt es sich in einem Ausnahmefall um eine in Artikel 2 Nr. 1 Handelt es sich in einem Ausnahmefall um eine in Artikel 2 Nr. 1
Absatz 2 erwähnte gemeinsame Abteilung, tagt und berät diese Abteilung Absatz 2 erwähnte gemeinsame Abteilung, tagt und berät diese Abteilung
gültig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator gültig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator
oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie zwei oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie zwei
Mitglieder, die Inhaber der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung Mitglieder, die Inhaber der betreffenden besonderen Berufsbezeichnung
sind, und zwei Mitglieder, die ermächtigt sind, sich auf die sind, und zwei Mitglieder, die ermächtigt sind, sich auf die
betreffende besondere berufliche Qualifikation zu berufen. betreffende besondere berufliche Qualifikation zu berufen.
§ 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die § 2 - Die Abteilung, die beauftragt ist, eine Stellungnahme über die
Anträge zur Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, tagt und berät Anträge zur Registrierung als Pflegehelfer abzugeben, tagt und berät
gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator gültig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, und zwar der Koordinator
oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie ein Mitglied, oder gegebenenfalls der beigeordnete Koordinator sowie ein Mitglied,
das Inhaber einer definitiven Registrierung als Pflegehelfer ist, und das Inhaber einer definitiven Registrierung als Pflegehelfer ist, und
ein Mitglied, das Inhaber eines der in Artikel 21quater des ein Mitglied, das Inhaber eines der in Artikel 21quater des
Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets ist. der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Diplome, Titel oder Brevets ist.
Art. 13 - Jede Abteilung der Zulassungskommission stimmt mit einfacher Art. 13 - Jede Abteilung der Zulassungskommission stimmt mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ab. Bei Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ab. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Koordinators der Abteilung oder Stimmengleichheit ist die Stimme des Koordinators der Abteilung oder
gegebenenfalls die des beigeordneten Koordinators ausschlaggebend. gegebenenfalls die des beigeordneten Koordinators ausschlaggebend.
Die Beratungen der Abteilungen der Zulassungskommission sind Die Beratungen der Abteilungen der Zulassungskommission sind
vertraulich. Die Stellungnahmen sind mit Gründen versehen. vertraulich. Die Stellungnahmen sind mit Gründen versehen.
Art. 14 - Das Koordinatorenkollegium entscheidet mit einfacher Art. 14 - Das Koordinatorenkollegium entscheidet mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Koordinatoren. Bei Mehrheit der Stimmen der anwesenden Koordinatoren. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder gegebenenfalls Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden oder gegebenenfalls
die des Vizevorsitzenden ausschlaggebend. die des Vizevorsitzenden ausschlaggebend.
KAPITEL IV - Zulassungsverfahren und Registrierungsverfahren KAPITEL IV - Zulassungsverfahren und Registrierungsverfahren
Abschnitt I - Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen und der Abschnitt I - Zulassung der besonderen Berufsbezeichnungen und der
besonderen beruflichen Qualifikationen besonderen beruflichen Qualifikationen
Art. 15 - § 1 - Krankenpfleger, die die Zulassung erhalten möchten, Art. 15 - § 1 - Krankenpfleger, die die Zulassung erhalten möchten,
die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen die es ihnen ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen
oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen,
reichen ihren unterzeichneten und datierten Zulassungsantrag unter den reichen ihren unterzeichneten und datierten Zulassungsantrag unter den
nachstehenden Bedingungen beim Minister ein, und zwar auf einem nachstehenden Bedingungen beim Minister ein, und zwar auf einem
Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt wird. Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt wird.
Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der Dem Antrag sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der
Antragsteller die Zulassungskriterien erfüllt, die vom Minister für Antragsteller die Zulassungskriterien erfüllt, die vom Minister für
die besondere Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche die besondere Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche
Qualifikation, die die Person erhalten möchte, festgelegt wurden. Qualifikation, die die Person erhalten möchte, festgelegt wurden.
§ 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf § 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf
schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der
Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in
diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung
per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden
Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg
übermittelt werden müssen. übermittelt werden müssen.
Art. 16 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem Art. 16 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem
Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines
Zulassungsantrags. Zulassungsantrags.
§ 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten
Zulassungsanträge an die zuständige Abteilung der Zulassungskommission Zulassungsanträge an die zuständige Abteilung der Zulassungskommission
weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. weiter, um deren Stellungnahme einzuholen.
Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen
Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag
nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. nicht komplett ist und welches Dokument fehlt.
§ 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme § 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme
ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das
heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst
geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen
Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft.
Sie entscheidet nach Aktenlage. Sie entscheidet nach Aktenlage.
§ 4 -Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung § 4 -Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung
eine Zulassungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem eine Zulassungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem
Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das
Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet
seine Entscheidung. seine Entscheidung.
Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete
Zulassungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, ab Zulassungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, ab
dem die Zulassung läuft. dem die Zulassung läuft.
§ 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die § 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die
Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung,
während deren die Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen während deren die Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit Gründen
versehene Stellungnahme an den Minister und an den Betreffenden. Die versehene Stellungnahme an den Minister und an den Betreffenden. Die
Versendung an den Betreffenden erfolgt per Einschreiben. Versendung an den Betreffenden erfolgt per Einschreiben.
Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden
Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung
eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der
Stellungnahme übermitteln. Stellungnahme übermitteln.
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der
Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden
übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. übermittelten Mitteilung eine Entscheidung.
§ 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den § 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den
Zulassungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per Zulassungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per
Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung
mitgeteilt wird. mitgeteilt wird.
Art. 17 - Die Zulassung wird vom Minister für einen unbestimmten Art. 17 - Die Zulassung wird vom Minister für einen unbestimmten
Zeitraum gewährt, sofern die vom König für die besondere Zeitraum gewährt, sofern die vom König für die besondere
Berufsbezeichnung oder für die besondere berufliche Qualifikation Berufsbezeichnung oder für die besondere berufliche Qualifikation
festgelegten Bedingungen erfüllt bleiben. festgelegten Bedingungen erfüllt bleiben.
Art. 18 - Ein Krankenpfleger, der nicht mehr über die gemäß dem Art. 18 - Ein Krankenpfleger, der nicht mehr über die gemäß dem
vorliegenden Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, ist vorliegenden Erlass gewährte Zulassung verfügen möchte, ist
verpflichtet, den Minister schriftlich darüber zu informieren. In verpflichtet, den Minister schriftlich darüber zu informieren. In
diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung. diesem Fall entzieht der Minister die Zulassung.
Abschnitt II - Registrierung als Pflegehelfer Abschnitt II - Registrierung als Pflegehelfer
Art. 19 - § 1 - Personen, die die Registrierung als Pflegehelfer Art. 19 - § 1 - Personen, die die Registrierung als Pflegehelfer
erhalten möchten, reichen unter den nachstehenden Bedingungen ihren erhalten möchten, reichen unter den nachstehenden Bedingungen ihren
unterzeichneten und datierten Registrierungsantrag beim Minister ein, unterzeichneten und datierten Registrierungsantrag beim Minister ein,
und zwar auf einem Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt und zwar auf einem Formular, dessen Muster in der Anlage festgelegt
wird. wird.
Dem Antrag sind die Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der Dem Antrag sind die Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der
Antragsteller den Registrierungsmodalitäten entspricht. Antragsteller den Registrierungsmodalitäten entspricht.
§ 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf § 2 - Als Alternative zum Verfahren der Registrierungsbeantragung auf
schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der schriftlichem Weg kann der Minister ein Verfahren der
Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in Registrierungsbeantragung auf elektronischem Weg vorsehen, das in
diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung diesem Fall an die Stelle des Verfahrens der Registrierungsbeantragung
per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden per Post tritt. Der Minister bestimmt die Liste der vorzulegenden
Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg Dokumente sowie die Weise, wie diese Dokumente auf elektronischem Weg
übermittelt werden müssen. übermittelt werden müssen.
Art. 20 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem Art. 20 - § 1 - Bei Erhalt des Antrags schickt die Verwaltung dem
Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines Antragsteller eine Bestätigung über den Erhalt seines
Registrierungsantrags. Registrierungsantrags.
§ 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten § 2 - Danach leitet die Verwaltung die als komplett erachteten
Registrierungsanträge an die zuständige Abteilung der Registrierungsanträge an die zuständige Abteilung der
Zulassungskommission weiter, um deren Stellungnahme einzuholen. Zulassungskommission weiter, um deren Stellungnahme einzuholen.
Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen Im Falle eines nicht kompletten Antrags richtet die Verwaltung einen
Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag Brief an den Antragsteller, in dem sie ihm mitteilt, dass der Antrag
nicht komplett ist und welches Dokument fehlt. nicht komplett ist und welches Dokument fehlt.
§ 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme § 3 - Die Abteilung der Zulassungskommission gibt eine Stellungnahme
ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das ab, nachdem sie die Richtigkeit des Antrags kontrolliert hat, das
heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst heißt, nachdem sie die Zulässigkeit des Antrags und den Antrag selbst
geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen geprüft hat, insbesondere, was die erforderlichen
Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft. Qualifikationsbedingungen und die absolvierten Ausbildungen betrifft.
Sie entscheidet nach Aktenlage. Sie entscheidet nach Aktenlage.
§ 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung § 4 - Bei einer befürwortenden Stellungnahme erstellt die Verwaltung
eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem eine Registrierungsbescheinigung, die dem Minister oder seinem
Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das Beauftragten zur Unterzeichnung übermittelt wird. Der Minister hat das
Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet Recht, anders darüber zu entscheiden, vorausgesetzt, er begründet
seine Entscheidung. seine Entscheidung.
Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete Danach lässt die Verwaltung dem Betreffenden die unterzeichnete
Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist, Registrierungsbescheinigung zukommen, auf der das Datum vermerkt ist,
ab dem die Registrierung läuft. ab dem die Registrierung läuft.
§ 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die § 5 - Bei einer ablehnenden Stellungnahme sendet die
Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung, Zulassungskommission binnen sechzig Tagen nach der Versammlung,
während deren die ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit während deren die ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, ihre mit
Gründen versehene Stellungnahme an den Minister und an den Gründen versehene Stellungnahme an den Minister und an den
Betreffenden. Die Versendung an den Betreffenden erfolgt per Betreffenden. Die Versendung an den Betreffenden erfolgt per
Einschreiben. Einschreiben.
Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden
Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister über die Verwaltung
eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der eine Mitteilung mit seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der
Stellungnahme übermitteln. Stellungnahme übermitteln.
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der
Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden
übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. übermittelten Mitteilung eine Entscheidung.
§ 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den § 6 - Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf den
Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per Registrierungsantrag sendet die Verwaltung dem Betreffenden per
Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Entscheidung
mitgeteilt wird. mitgeteilt wird.
Art. 21 - Handelt es sich um eine Beantragung der definitiven Art. 21 - Handelt es sich um eine Beantragung der definitiven
Registrierung, wird die Registrierung vom Minister für eine Registrierung, wird die Registrierung vom Minister für eine
unbestimmte Dauer gewährt, sofern die vom König festgelegten unbestimmte Dauer gewährt, sofern die vom König festgelegten
Registrierungsbedingungen erfüllt bleiben. Registrierungsbedingungen erfüllt bleiben.
Art. 22 - Pflegehelfer, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden Art. 22 - Pflegehelfer, die nicht mehr über die gemäß dem vorliegenden
Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den Erlass gewährte Registrierung verfügen möchten, sind verpflichtet, den
Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht Minister schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall entzieht
der Minister die Registrierung. der Minister die Registrierung.
KAPITEL V - Kontrolle, Sanktion und Wiedererlangung der Zulassung für KAPITEL V - Kontrolle, Sanktion und Wiedererlangung der Zulassung für
eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche
Qualifikation Qualifikation
Art. 23 - § 1 - Krankenpfleger, die eine besondere Berufsbezeichnung Art. 23 - § 1 - Krankenpfleger, die eine besondere Berufsbezeichnung
führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen, führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation berufen,
werden schriftlich über die sie betreffende Kontrolle informiert. werden schriftlich über die sie betreffende Kontrolle informiert.
§ 2 - Die Krankenpfleger übermitteln der Zulassungskommission die § 2 - Die Krankenpfleger übermitteln der Zulassungskommission die
Dokumente, die die Einhaltung der vom Minister für die Dokumente, die die Einhaltung der vom Minister für die
Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen Aufrechterhaltung der besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen
beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen belegen, binnen beruflichen Qualifikation festgelegten Bedingungen belegen, binnen
dreißig Tagen ab dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten dreißig Tagen ab dem Datum der Versendung des in § 1 erwähnten
Briefes. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die begründet werden Briefes. Im Falle außergewöhnlicher Umstände, die begründet werden
müssen, kann die Zulassungskommission diese Frist verlängern. müssen, kann die Zulassungskommission diese Frist verlängern.
§ 3 - Die Kontrolle darf sich nur auf einen ab dem Datum der Zulassung § 3 - Die Kontrolle darf sich nur auf einen ab dem Datum der Zulassung
berechneten Zeitraum von jeweils vier Jahren beziehen. berechneten Zeitraum von jeweils vier Jahren beziehen.
§ 4 - Die Zulassungskommission kann diese Kontrolle frühestens vier § 4 - Die Zulassungskommission kann diese Kontrolle frühestens vier
Jahre ab dem Datum der Zulassung, die den Krankenpfleger ermächtigt, Jahre ab dem Datum der Zulassung, die den Krankenpfleger ermächtigt,
eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine
besondere berufliche Qualifikation zu berufen, durchführen. besondere berufliche Qualifikation zu berufen, durchführen.
§ 5 - Die Zulassungskommission erstattet dem für die Volksgesundheit § 5 - Die Zulassungskommission erstattet dem für die Volksgesundheit
zuständigen Minister jährlich Bericht über die durchgeführten zuständigen Minister jährlich Bericht über die durchgeführten
Kontrollen. Kontrollen.
Art. 24 - Nach Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten kann Art. 24 - Nach Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten kann
eine Abteilung der Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder eine Abteilung der Zulassungskommission ein oder mehrere Mitglieder
oder einen oder mehrere Experten mit der Erstellung von Berichten oder oder einen oder mehrere Experten mit der Erstellung von Berichten oder
der Durchführung von Untersuchungen beauftragen. der Durchführung von Untersuchungen beauftragen.
Pro Untersuchung wird der Person, die von der Abteilung der Pro Untersuchung wird der Person, die von der Abteilung der
Zulassungskommission mit der Durchführung von Kontrollen, wie Zulassungskommission mit der Durchführung von Kontrollen, wie
festgelegt in Artikel 23, beauftragt wird, eine Entlohnung gewährt. festgelegt in Artikel 23, beauftragt wird, eine Entlohnung gewährt.
Der Minister legt den Betrag dieser Entlohnung fest. Der Minister legt den Betrag dieser Entlohnung fest.
Art. 25 - Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die vom Minister Art. 25 - Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass die vom Minister
festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der besonderen
Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation nicht Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation nicht
erfüllt sind, kann die Zulassung vom Minister ausgesetzt werden, bis erfüllt sind, kann die Zulassung vom Minister ausgesetzt werden, bis
diese Bedingungen erneut erfüllt sind. diese Bedingungen erneut erfüllt sind.
Art. 26 - § 1 - Bei Aussetzung der Zulassung für die besondere Art. 26 - § 1 - Bei Aussetzung der Zulassung für die besondere
Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche Qualifikation kann ein Berufsbezeichnung oder die besondere berufliche Qualifikation kann ein
Antrag auf Wiedererlangung der Zulassung an den Minister gerichtet Antrag auf Wiedererlangung der Zulassung an den Minister gerichtet
werden; dieser Antrag wird an die Zulassungskommission weitergeleitet, werden; dieser Antrag wird an die Zulassungskommission weitergeleitet,
um die Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung oder die um die Zulassung für die besondere Berufsbezeichnung oder die
besondere berufliche Qualifikation wiederzuerlangen. Zu diesem Zweck besondere berufliche Qualifikation wiederzuerlangen. Zu diesem Zweck
sendet der Krankenpfleger das dazu bestimmte Formular, dessen Muster sendet der Krankenpfleger das dazu bestimmte Formular, dessen Muster
in der Anlage festgelegt wird, per Einschreiben an die in der Anlage festgelegt wird, per Einschreiben an die
Zulassungskommission und fügt ihm die Dokumente bei, die belegen, dass Zulassungskommission und fügt ihm die Dokumente bei, die belegen, dass
er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung er die vom Minister festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung
und Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung oder der und Wiedererlangung der besonderen Berufsbezeichnung oder der
besonderen beruflichen Qualifikation erfüllt. besonderen beruflichen Qualifikation erfüllt.
§ 2 - Ab Erhalt des Antrags auf Wiedererlangung der besonderen § 2 - Ab Erhalt des Antrags auf Wiedererlangung der besonderen
Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation hat Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen Qualifikation hat
die Zulassungskommission drei Monate Zeit, um eine mit Gründen die Zulassungskommission drei Monate Zeit, um eine mit Gründen
versehene Stellungnahme abzugeben und diese dem Minister und dem versehene Stellungnahme abzugeben und diese dem Minister und dem
Betreffenden zu übermitteln. Betreffenden zu übermitteln.
Bei ablehnender Stellungnahme erfolgt die Versendung an den Bei ablehnender Stellungnahme erfolgt die Versendung an den
Betreffenden per Einschreiben. Betreffenden per Einschreiben.
Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden Binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der ablehnenden
Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit Stellungnahme kann der Betreffende dem Minister eine Mitteilung mit
seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme seinen mit Gründen versehenen Anmerkungen zu der Stellungnahme
übermitteln. übermitteln.
Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der Danach trifft der Minister aufgrund der Stellungnahme der
Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden Zulassungskommission und gegebenenfalls aufgrund der vom Betreffenden
übermittelten Mitteilung eine Entscheidung. übermittelten Mitteilung eine Entscheidung.
Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf die Beantragung der Bei einer negativen Entscheidung mit Bezug auf die Beantragung der
Wiedererlangung einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer Wiedererlangung einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer
besonderen beruflichen Qualifikation sendet die Verwaltung dem besonderen beruflichen Qualifikation sendet die Verwaltung dem
Betreffenden per Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative Betreffenden per Einschreiben einen Brief, in dem ihm die negative
Entscheidung mitgeteilt wird. Entscheidung mitgeteilt wird.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 27 - Werden die Zulassungskriterien für einen Fachbereich zum Art. 27 - Werden die Zulassungskriterien für einen Fachbereich zum
ersten Mal festgelegt, kann der Minister in Abweichung von den ersten Mal festgelegt, kann der Minister in Abweichung von den
Bestimmungen von Artikel 3 § 1 auf Vorschlag der repräsentativen Bestimmungen von Artikel 3 § 1 auf Vorschlag der repräsentativen
Berufsvereinigungen und -organisationen der Krankenpfleger und Berufsvereinigungen und -organisationen der Krankenpfleger und
Pflegehelfer Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission Pflegehelfer Mitglieder der Abteilungen der Zulassungskommission
ernennen, die für den betreffenden Fachbereich zwar nicht zugelassen, ernennen, die für den betreffenden Fachbereich zwar nicht zugelassen,
in diesem Fachbereich jedoch bekanntermaßen fachkundig sind. Das in diesem Fachbereich jedoch bekanntermaßen fachkundig sind. Das
Mandat dieser Mitglieder läuft ein Jahr nach ihrer Ernennung aus, es Mandat dieser Mitglieder läuft ein Jahr nach ihrer Ernennung aus, es
sei denn, sie sind inzwischen in diesem Fachbereich zugelassen worden. sei denn, sie sind inzwischen in diesem Fachbereich zugelassen worden.
Der Zeitraum des Mandats der Mitglieder, die bei der ersten Der Zeitraum des Mandats der Mitglieder, die bei der ersten
Einrichtung der Abteilung mit Bezug auf den Fachbereich, für den die Einrichtung der Abteilung mit Bezug auf den Fachbereich, für den die
Zulassungskriterien zum ersten Mal festgelegt werden, ernannt sind, Zulassungskriterien zum ersten Mal festgelegt werden, ernannt sind,
endet zur gleichen Zeit wie der Zeitraum der Mandate der Mitglieder, endet zur gleichen Zeit wie der Zeitraum der Mandate der Mitglieder,
die in den anderen Abteilungen der Zulassungskommission ernannt die in den anderen Abteilungen der Zulassungskommission ernannt
wurden. wurden.
Art. 28 - Das Formular zur Beantragung der Zulassung, die es Art. 28 - Das Formular zur Beantragung der Zulassung, die es
ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf ermöglicht, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf
eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, die Formulare zur eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, die Formulare zur
Beantragung der Registrierung als Pflegehelfer und das Formular zur Beantragung der Registrierung als Pflegehelfer und das Formular zur
Beantragung der Wiedererlangung der Zulassung für eine besondere Beantragung der Wiedererlangung der Zulassung für eine besondere
Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation für Berufsbezeichnung oder eine besondere berufliche Qualifikation für
Krankenpfleger, die vorliegendem Erlass unter den Anlagen 1 bis 5 Krankenpfleger, die vorliegendem Erlass unter den Anlagen 1 bis 5
beigefügt sind, werden gebilligt. beigefügt sind, werden gebilligt.
Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 21. April 2007 zur Festlegung des
Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt Zulassungsverfahrens, nach dem Krankenpflegefachkräfte ermächtigt
werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine werden, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine
besondere berufliche Qualifikation zu berufen, wird aufgehoben. besondere berufliche Qualifikation zu berufen, wird aufgehoben.
Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 21. April Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 21. April
2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem 2007 zur Festlegung des Zulassungsverfahrens, nach dem
Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine besondere
Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche
Qualifikation zu berufen, die Zulassung erhalten haben, eine besondere Qualifikation zu berufen, die Zulassung erhalten haben, eine besondere
Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche
Qualifikation zu berufen, dürfen diese Zulassung von Rechts wegen Qualifikation zu berufen, dürfen diese Zulassung von Rechts wegen
behalten, sofern die vom Minister für die Aufrechterhalten der behalten, sofern die vom Minister für die Aufrechterhalten der
besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen besonderen Berufsbezeichnung oder der besonderen beruflichen
Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Qualifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 30 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Art. 30 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur
Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer wird Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer wird
aufgehoben. aufgehoben.
Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar
2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als
Pflegehelfer eine Registrierung als Pflegehelfer erhalten haben, Pflegehelfer eine Registrierung als Pflegehelfer erhalten haben,
dürfen diese von Rechts wegen behalten. dürfen diese von Rechts wegen behalten.
Art. 31 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 31 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2013 Gegeben zu Brüssel, den 18. April 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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