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Vue multilingue de Arrêté Royal du 18/08/2010
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Arrêté royal portant exécution des articles 5 et 6 de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling
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18 AOUT 2010. - Arrêté royal portant exécution des articles 5 et 6 de 18 AUGUSTUS 2010. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen
la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 18 août 2010 portant exécution des articles 5 et 6 besluit van 18 augustus 2010 tot uitvoering van de artikelen 5 en 6
de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives (Moniteur belge du 23 van de archiefwet van 24 juni 1955 (Belgisch Staatsblad van 23
septembre 2010). september 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und
6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
hat unter anderem das Archivgesetz vom 24. Juni 1955 grundlegend hat unter anderem das Archivgesetz vom 24. Juni 1955 grundlegend
abgeändert. Im neuen Artikel 6 Absatz 2 wird vorgesehen, dass der abgeändert. Im neuen Artikel 6 Absatz 2 wird vorgesehen, dass der
König die Modalitäten bestimmt, gemäss denen der Generalarchivar des König die Modalitäten bestimmt, gemäss denen der Generalarchivar des
Königreichs oder seine Beauftragten die Aufsicht über die Archive der Königreichs oder seine Beauftragten die Aufsicht über die Archive der
in Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes erwähnten Behörden in Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes erwähnten Behörden
ausüben. ausüben.
In Artikel 5 desselben Gesetzes vom 24. Juni 1955 wird festgelegt, In Artikel 5 desselben Gesetzes vom 24. Juni 1955 wird festgelegt,
dass die vorerwähnten Behörden ohne Erlaubnis des Generalarchivars des dass die vorerwähnten Behörden ohne Erlaubnis des Generalarchivars des
Königreichs oder seiner Beauftragten keine Archivalie vernichten Königreichs oder seiner Beauftragten keine Archivalie vernichten
dürfen. dürfen.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt auf die Ausführung dieser Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt auf die Ausführung dieser
Bestimmungen ab. Bestimmungen ab.
Am 4. Mai 2010 hat der Staatsrat sein Gutachten Nr. 48.101/1 über den Am 4. Mai 2010 hat der Staatsrat sein Gutachten Nr. 48.101/1 über den
Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 5 und 6 Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 5 und 6
des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 abgegeben. Auf die vom Staatsrat des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 abgegeben. Auf die vom Staatsrat
gemachten Bemerkungen wird bei der Analyse des Entwurfs eingegangen. gemachten Bemerkungen wird bei der Analyse des Entwurfs eingegangen.
Besprechung der Artikel Besprechung der Artikel
Artikel 1 umfasst eine Liste von Begriffsbestimmungen, die eine Artikel 1 umfasst eine Liste von Begriffsbestimmungen, die eine
vereinfachte Lesung des Erlasses erlauben. Diese Liste ist vereinfachte Lesung des Erlasses erlauben. Diese Liste ist
insbesondere für die mit der Anwendung des Erlasses beauftragten insbesondere für die mit der Anwendung des Erlasses beauftragten
Bediensteten bestimmt. Bediensteten bestimmt.
Der Staatsrat bemerkt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, im Der Staatsrat bemerkt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, im
Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörden und öffentlichen Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörden und öffentlichen
Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24. Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24.
Juni 1955 fallen, genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses Juni 1955 fallen, genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses
Einwands wird im Entwurf lediglich auf die in Artikel 1 des Einwands wird im Entwurf lediglich auf die in Artikel 1 des
Archivgesetzes erwähnten Behörden verwiesen. Die Archive der Gerichte Archivgesetzes erwähnten Behörden verwiesen. Die Archive der Gerichte
der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Staatsverwaltungen, der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Staatsverwaltungen,
der Provinzen und der Gemeinden und der der Kontrolle oder der der Provinzen und der Gemeinden und der der Kontrolle oder der
Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden
unterliegenden öffentlichen Einrichtungen fallen also unter den unterliegenden öffentlichen Einrichtungen fallen also unter den
Anwendungsbereich des Erlassentwurfs. Anwendungsbereich des Erlassentwurfs.
Der Staatsrat bemerkt ausserdem, dass die Bestimmung des Begriffs Der Staatsrat bemerkt ausserdem, dass die Bestimmung des Begriffs
"Archiv" sehr breit ist und sowohl für lebende als auch tote Archive "Archiv" sehr breit ist und sowohl für lebende als auch tote Archive
gilt, was aus Sicht der institutionellen Verteilung der gilt, was aus Sicht der institutionellen Verteilung der
Zuständigkeiten kritisiert werden kann: In seiner Analyse behält der Zuständigkeiten kritisiert werden kann: In seiner Analyse behält der
Staatsrat den Gemeinschaften und Regionen die Zuständigkeit über Staatsrat den Gemeinschaften und Regionen die Zuständigkeit über
lebende Archive in Angelegenheiten vor, die in ihren lebende Archive in Angelegenheiten vor, die in ihren
Zuständigkeitsbereich fallen, während die Föderalbehörde aufgrund Zuständigkeitsbereich fallen, während die Föderalbehörde aufgrund
ihrer Restzuständigkeit für "tote" Archive zuständig ist. ihrer Restzuständigkeit für "tote" Archive zuständig ist.
Die breite Bestimmung des Begriffs "Archiv" wird im Erlassentwurf Die breite Bestimmung des Begriffs "Archiv" wird im Erlassentwurf
beibehalten, weil die Aufträge des Staatsarchivs zwangsläufig auch beibehalten, weil die Aufträge des Staatsarchivs zwangsläufig auch
lebende Archive betreffen. Das Staatsarchiv kann seine Aufgaben in lebende Archive betreffen. Das Staatsarchiv kann seine Aufgaben in
Bezug auf tote Archive nur insofern sinnvoll ausüben, als es die Bezug auf tote Archive nur insofern sinnvoll ausüben, als es die
Aufsicht darüber, wie Archive aufbewahrt werden, ausüben kann zu dem Aufsicht darüber, wie Archive aufbewahrt werden, ausüben kann zu dem
Zeitpunkt, an dem diese noch einen administrativen Nutzen haben und Zeitpunkt, an dem diese noch einen administrativen Nutzen haben und
folglich lebend sind. Diese Aufsicht ist insbesondere nötig, um zu folglich lebend sind. Diese Aufsicht ist insbesondere nötig, um zu
gewährleisten, dass Archive, die der Verwaltung nicht mehr von gewährleisten, dass Archive, die der Verwaltung nicht mehr von
direktem Nutzen sind, dauerhaft aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur direktem Nutzen sind, dauerhaft aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt werden können. Aus demselben Grund bleibt die Verfügung gestellt werden können. Aus demselben Grund bleibt die
Zuständigkeit des Staatsarchivs in Bezug auf die Vernichtung lebender Zuständigkeit des Staatsarchivs in Bezug auf die Vernichtung lebender
Archive bestehen. Das Staatsarchiv kann seinen Auftrag nämlich nur in Archive bestehen. Das Staatsarchiv kann seinen Auftrag nämlich nur in
dem Masse kohärent ausüben, wie es die Vernichtung aller Archive dem Masse kohärent ausüben, wie es die Vernichtung aller Archive
verhindern kann. Ausserdem ist die Föderalbehörde in Angelegenheiten, verhindern kann. Ausserdem ist die Föderalbehörde in Angelegenheiten,
in denen die Provinzen und Gemeinden in Ausführung einer föderalen in denen die Provinzen und Gemeinden in Ausführung einer föderalen
Zuständigkeit tätig werden, sowieso zuständig für lebende Archive. Zuständigkeit tätig werden, sowieso zuständig für lebende Archive.
In den Artikeln 2 bis 10 werden die Modalitäten und Phasen der In den Artikeln 2 bis 10 werden die Modalitäten und Phasen der
Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene Aufbewahrung der Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene Aufbewahrung der
Archive geregelt; sie bedürfen keines besonderen Kommentars. Archive geregelt; sie bedürfen keines besonderen Kommentars.
Selbstverständlich werden von den Beauftragten des Generalarchivars in Selbstverständlich werden von den Beauftragten des Generalarchivars in
dem Masse nähere Erläuterungen erteilt, wie sie von den Behörden dem Masse nähere Erläuterungen erteilt, wie sie von den Behörden
erbeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen bereits sehr erbeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen bereits sehr
ausführliche Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von ausführliche Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von
Aussonderungsrichtlinien in standardisierter und elektronischer Form. Aussonderungsrichtlinien in standardisierter und elektronischer Form.
Es werden ebenfalls Ausbildungen organisiert, um den Bediensteten des Es werden ebenfalls Ausbildungen organisiert, um den Bediensteten des
Staatsarchivs dabei zu helfen, den Behörden Informationen in Staatsarchivs dabei zu helfen, den Behörden Informationen in
bestmöglicher Form zur Verfügung zu stellen. bestmöglicher Form zur Verfügung zu stellen.
In den Artikeln 11 bis 15 werden die Aussonderung und Vernichtung von In den Artikeln 11 bis 15 werden die Aussonderung und Vernichtung von
Archiven geregelt. Aufgrund der vom Staatsrat in vorerwähntem Archiven geregelt. Aufgrund der vom Staatsrat in vorerwähntem
Gutachten formulierten Bemerkungen wird deutlich festgelegt, dass ohne Gutachten formulierten Bemerkungen wird deutlich festgelegt, dass ohne
schriftliche und ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des schriftliche und ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des
Königreichs oder seiner Beauftragten keinerlei physische Vernichtung Königreichs oder seiner Beauftragten keinerlei physische Vernichtung
von Archiven vorgenommen werden darf. Diese Massnahme dient von Archiven vorgenommen werden darf. Diese Massnahme dient
insbesondere dazu, unvorhergesehene und zufällige Vernichtungen, die insbesondere dazu, unvorhergesehene und zufällige Vernichtungen, die
der Wahrung des nationalen Erbgutes schaden könnten, zu vermeiden und der Wahrung des nationalen Erbgutes schaden könnten, zu vermeiden und
auszuschliessen. auszuschliessen.
Die Artikel 16 bis 18 enthalten eine bestimmte Anzahl Die Artikel 16 bis 18 enthalten eine bestimmte Anzahl
Schlussbestimmungen. Bewahrungsmassnahmen, die der Generalarchivar des Schlussbestimmungen. Bewahrungsmassnahmen, die der Generalarchivar des
Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister
gegebenenfalls treffen können, wenn eine Behörde gegebenenfalls treffen können, wenn eine Behörde
Überführungsbestimmungen nicht anwendet, können insbesondere die Überführungsbestimmungen nicht anwendet, können insbesondere die
Abholung und Isolierung von kontaminierten Archiven, die Verpackung Abholung und Isolierung von kontaminierten Archiven, die Verpackung
von Archiven und die Einrichtung von Archivräumen nach geltenden von Archiven und die Einrichtung von Archivräumen nach geltenden
internationalen Normen umfassen. internationalen Normen umfassen.
Dank der vorgeschlagenen Massnahmen kann die absolut notwendige Dank der vorgeschlagenen Massnahmen kann die absolut notwendige
Bewahrung zeitgenössischer Archive unter den besten Voraussetzungen Bewahrung zeitgenössischer Archive unter den besten Voraussetzungen
erfolgen. erfolgen.
Ergänzend dazu erlaube ich mir, Eure Majestät darauf aufmerksam zu Ergänzend dazu erlaube ich mir, Eure Majestät darauf aufmerksam zu
machen, dass Belgien durch die Annahme dieses Erlasses in die Lage machen, dass Belgien durch die Annahme dieses Erlasses in die Lage
versetzt wird, in Bezug auf die korrekte Aufbewahrung der Archive des versetzt wird, in Bezug auf die korrekte Aufbewahrung der Archive des
Landes mit seinen europäischen Partnern gleichzuziehen. Landes mit seinen europäischen Partnern gleichzuziehen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietige und getreue Dienerin die ehrerbietige und getreue Dienerin
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Die Ministerin der Wissenschaftspolitik Die Ministerin der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und
6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Dekrets vom 7. Messidor des Jahres II (25. Juni 1794) Aufgrund des Dekrets vom 7. Messidor des Jahres II (25. Juni 1794)
über die Organisation der bei der Nationalvertretung angelegten über die Organisation der bei der Nationalvertretung angelegten
Archive, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991; Archive, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991;
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Brumaire des Jahres V (26. Oktober 1796) Aufgrund des Gesetzes vom 5. Brumaire des Jahres V (26. Oktober 1796)
zur Anordnung der Zusammentragung aller von der Republik erworbenen zur Anordnung der Zusammentragung aller von der Republik erworbenen
Dokumente und Schriftstücke in den Hauptstädten der Departements; Dokumente und Schriftstücke in den Hauptstädten der Departements;
Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, insbesondere der Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, insbesondere der
Artikel 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009; Artikel 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates des Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates des
Allgemeinen Staatsarchivs und Staatsarchivs in den Provinzen vom 29. Allgemeinen Staatsarchivs und Staatsarchivs in den Provinzen vom 29.
Oktober 2009; Oktober 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.101/1 des Staatsrates vom 4. Mai 2010, Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.101/1 des Staatsrates vom 4. Mai 2010,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Wissenschaftspolitik Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Wissenschaftspolitik
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - § 1 - [sic, zu lesen ist: Artikel 1 ] Für die Anwendung Artikel 1 - § 1 - [sic, zu lesen ist: Artikel 1 ] Für die Anwendung
des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. "Gesetz": das Archivgesetz vom 24. Juni 1955, 1. "Gesetz": das Archivgesetz vom 24. Juni 1955,
2. "Archiven": alle Archivalien, die ungeachtet ihres Datums, ihrer 2. "Archiven": alle Archivalien, die ungeachtet ihres Datums, ihrer
materiellen Form, ihres Ausarbeitungsstadiums oder ihres Trägers materiellen Form, ihres Ausarbeitungsstadiums oder ihres Trägers
aufgrund ihrer Art für die Aufbewahrung durch eine Behörde oder eine aufgrund ihrer Art für die Aufbewahrung durch eine Behörde oder eine
Privatperson oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder Vereinigung Privatperson oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder Vereinigung
bestimmt sind, soweit diese Archivalien aufgrund der Ausübung ihrer bestimmt sind, soweit diese Archivalien aufgrund der Ausübung ihrer
Tätigkeiten, ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte Tätigkeiten, ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte
und Pflichten erhalten oder erstellt wurden. und Pflichten erhalten oder erstellt wurden.
In vorhergehendem Absatz erwähnte Archivalien umfassen ebenfalls jene In vorhergehendem Absatz erwähnte Archivalien umfassen ebenfalls jene
Archivalien, die durch Abtretung gegen oder ohne Entgelt, Archivalien, die durch Abtretung gegen oder ohne Entgelt,
Einverleibung, Säkularisation, Verstaatlichung, Einziehung, Einverleibung, Säkularisation, Verstaatlichung, Einziehung,
Übertragung, Schenkung oder Legat dem Belgischen Staat und seinen Übertragung, Schenkung oder Legat dem Belgischen Staat und seinen
Rechtsvorgängern zugefallen sind, Rechtsvorgängern zugefallen sind,
3. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den 3. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den
Provinzen, Provinzen,
4. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das 4. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Staatsarchiv gehört, Staatsarchiv gehört,
5. "Generalarchivar des Königreichs": der Generaldirektor des 5. "Generalarchivar des Königreichs": der Generaldirektor des
Staatsarchivs, Staatsarchivs,
6. "Beauftragtem": ein Personalmitglied des Staatsarchivs, das vom 6. "Beauftragtem": ein Personalmitglied des Staatsarchivs, das vom
Generalarchivar des Königreichs mit einem durch vorliegenden Erlass Generalarchivar des Königreichs mit einem durch vorliegenden Erlass
festgelegten Auftrag betraut wird, festgelegten Auftrag betraut wird,
7. "Behörde": in Artikel 1 des Gesetzes bezeichnete Behörden, 7. "Behörde": in Artikel 1 des Gesetzes bezeichnete Behörden,
8. "Aussonderungsrichtlinien": systematische Auflistungen aller 8. "Aussonderungsrichtlinien": systematische Auflistungen aller
Archive einer Behörde, die für jede Archivkategorie mindestens Archive einer Behörde, die für jede Archivkategorie mindestens
folgende Informationen umfassen: Bezeichnung oder Beschreibung des folgende Informationen umfassen: Bezeichnung oder Beschreibung des
Inhalts, Aufbewahrungsfrist und endgültige Bestimmung, Inhalts, Aufbewahrungsfrist und endgültige Bestimmung,
9. "Aufbewahrungsfrist": Zeitraum, während dessen Archive insbesondere 9. "Aufbewahrungsfrist": Zeitraum, während dessen Archive insbesondere
aufgrund ihres administrativen Nutzens von der Behörde, die sie aufgrund ihres administrativen Nutzens von der Behörde, die sie
gebildet oder erhalten hat, oder ihrem Rechtsnachfolger aufbewahrt gebildet oder erhalten hat, oder ihrem Rechtsnachfolger aufbewahrt
werden müssen, werden müssen,
10. "endgültiger Bestimmung": Bestimmung, der Archive nach 10. "endgültiger Bestimmung": Bestimmung, der Archive nach
Verstreichen ihrer Aufbewahrungsfrist zugeführt werden. Die endgültige Verstreichen ihrer Aufbewahrungsfrist zugeführt werden. Die endgültige
Bestimmung ist entweder die dauerhafte Aufbewahrung oder die Bestimmung ist entweder die dauerhafte Aufbewahrung oder die
Vernichtung. Vernichtung.
KAPITEL 2 - Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene KAPITEL 2 - Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene
Aufbewahrung der Archive Aufbewahrung der Archive
Art. 2 - Ungeachtet des Trägers oder der materiellen Form der Archive Art. 2 - Ungeachtet des Trägers oder der materiellen Form der Archive
üben der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten die üben der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten die
Aufsicht darüber aus, wie Behörden die bei ihnen befindlichen Archive Aufsicht darüber aus, wie Behörden die bei ihnen befindlichen Archive
verwalten und aufbewahren. verwalten und aufbewahren.
Art. 3 - Die Aufsicht besteht aus der Kontrolle der Verwaltungs- und Art. 3 - Die Aufsicht besteht aus der Kontrolle der Verwaltungs- und
Aufbewahrungsbedingungen von Archiven, damit Fortbestand, Echtheit, Aufbewahrungsbedingungen von Archiven, damit Fortbestand, Echtheit,
Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit der in den Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit der in den
Archiven enthaltenen Information für die vollständige Dauer ihres Archiven enthaltenen Information für die vollständige Dauer ihres
Lebenszyklus gewährleistet sind. Lebenszyklus gewährleistet sind.
Art. 4 - Zu diesem Zweck führen der Generalarchivar des Königreichs Art. 4 - Zu diesem Zweck führen der Generalarchivar des Königreichs
oder seine Beauftragten Inspektionen bei den Behörden durch. Sie oder seine Beauftragten Inspektionen bei den Behörden durch. Sie
halten in Berichten ihre Feststellungen und eventuelle Empfehlungen halten in Berichten ihre Feststellungen und eventuelle Empfehlungen
fest, die für die Verbesserung der Verwaltungs- und fest, die für die Verbesserung der Verwaltungs- und
Aufbewahrungsbedingungen der Archive nötig sind. Diese Berichte werden Aufbewahrungsbedingungen der Archive nötig sind. Diese Berichte werden
den betreffenden Behörden übermittelt und können auf Beschluss des den betreffenden Behörden übermittelt und können auf Beschluss des
Generalarchivars des Königreichs veröffentlicht werden. Generalarchivars des Königreichs veröffentlicht werden.
Art. 5 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten Art. 5 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten
stellen Richtlinien, Empfehlungen oder Ratschläge für die Behörden auf stellen Richtlinien, Empfehlungen oder Ratschläge für die Behörden auf
in Bezug auf Verwaltung, Anordnung, Zugänglichkeit und Aufbewahrung in Bezug auf Verwaltung, Anordnung, Zugänglichkeit und Aufbewahrung
ihrer Archive. Diese Richtlinien, Empfehlungen und Ratschläge werden ihrer Archive. Diese Richtlinien, Empfehlungen und Ratschläge werden
verbreitet und veröffentlicht. verbreitet und veröffentlicht.
Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalarchivars des Königreichs legt der Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalarchivars des Königreichs legt der
Minister technische Normen fest, die Behörden bei der Einrichtung der Minister technische Normen fest, die Behörden bei der Einrichtung der
für die Aufbewahrung der Archive bestimmten Räume einhalten müssen. für die Aufbewahrung der Archive bestimmten Räume einhalten müssen.
Art. 7 - Behörden müssen ihre Archive in Räumen aufbewahren, die Art. 7 - Behörden müssen ihre Archive in Räumen aufbewahren, die
gemäss den durch Artikel 6 vorgesehenen technischen Normen dazu gemäss den durch Artikel 6 vorgesehenen technischen Normen dazu
geeignet und entsprechend eingerichtet sind und sachgemässe geeignet und entsprechend eingerichtet sind und sachgemässe
Aufbewahrungsbedingungen aufweisen. Aufbewahrungsbedingungen aufweisen.
Art. 8 - Behörden müssen qualifiziertes Personal mit der Verwaltung Art. 8 - Behörden müssen qualifiziertes Personal mit der Verwaltung
und Aufbewahrung ihrer Archive beauftragen. Sie teilen dem und Aufbewahrung ihrer Archive beauftragen. Sie teilen dem
Generalarchivar des Königreichs Namen, Qualifikation und Generalarchivar des Königreichs Namen, Qualifikation und
personenbezogene Daten dieser Personen mit. personenbezogene Daten dieser Personen mit.
Art. 9 - Behörden beschreiben und ordnen ihre Archive systematisch, Art. 9 - Behörden beschreiben und ordnen ihre Archive systematisch,
damit sie innerhalb annehmbarer Frist wiedergefunden werden können: damit sie innerhalb annehmbarer Frist wiedergefunden werden können:
Ein Inventar dieser Archive wird erstellt und fortgeschrieben. Ein Inventar dieser Archive wird erstellt und fortgeschrieben.
Art. 10 - Behörden müssen den Beauftragten des Generalarchivars des Art. 10 - Behörden müssen den Beauftragten des Generalarchivars des
Königreichs Zugang zu den Archiven in ihrem Besitz ungeachtet ihres Königreichs Zugang zu den Archiven in ihrem Besitz ungeachtet ihres
Trägers und ihrer materiellen Form gewähren. Trägers und ihrer materiellen Form gewähren.
Nötige Verfahren und Vorsichtsmassnahmen werden unter Einhaltung der Nötige Verfahren und Vorsichtsmassnahmen werden unter Einhaltung der
geltenden Rechtsvorschriften verabschiedet, um Zugang zu geltenden Rechtsvorschriften verabschiedet, um Zugang zu
klassifizierten oder personenbezogene Daten enthaltenden Archiven klassifizierten oder personenbezogene Daten enthaltenden Archiven
gewähren zu können. gewähren zu können.
KAPITEL 3 - Vernichtung von Archiven KAPITEL 3 - Vernichtung von Archiven
Art. 11 - § 1 - Behörden dürfen ohne vorherige schriftliche und Art. 11 - § 1 - Behörden dürfen ohne vorherige schriftliche und
ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder
seiner Beauftragten keine physische Vernichtung von Archiven seiner Beauftragten keine physische Vernichtung von Archiven
vornehmen. vornehmen.
§ 2 - Wenn die für die Überführung bestimmten Archive eine physische § 2 - Wenn die für die Überführung bestimmten Archive eine physische
Gefahr für Personen oder für andere beim Staatsarchiv aufbewahrte Gefahr für Personen oder für andere beim Staatsarchiv aufbewahrte
Archivalien darstellen, treffen der Generalarchivar des Königreichs Archivalien darstellen, treffen der Generalarchivar des Königreichs
oder seine Beauftragten zweckdienliche Massnahmen, nachdem die in oder seine Beauftragten zweckdienliche Massnahmen, nachdem die in
Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur
Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des Gesetzes vorgesehene Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des Gesetzes vorgesehene
Feststellung erfolgt ist. Feststellung erfolgt ist.
Art. 12 - § 1 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine Art. 12 - § 1 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine
Beauftragten schätzen die wissenschaftliche, geschichtliche und Beauftragten schätzen die wissenschaftliche, geschichtliche und
gesellschaftliche Bedeutung der Archive ein. Sie legen die endgültige gesellschaftliche Bedeutung der Archive ein. Sie legen die endgültige
Bestimmung der Archive fest. Ihre Beschlüsse werden in Bestimmung der Archive fest. Ihre Beschlüsse werden in
Aussonderungsrichtlinien oder in einer besonderen Aussonderungsrichtlinien oder in einer besonderen
Vernichtungserlaubnis festgehalten. Vernichtungserlaubnis festgehalten.
§ 2 - Aussonderungsrichtlinien werden vom Generalarchivar des § 2 - Aussonderungsrichtlinien werden vom Generalarchivar des
Königreichs oder von seinen Beauftragten in Absprache und in Königreichs oder von seinen Beauftragten in Absprache und in
Zusammenarbeit mit den zu diesem Zweck von der betreffenden Behörde Zusammenarbeit mit den zu diesem Zweck von der betreffenden Behörde
bestimmten Personalmitgliedern aufgestellt. bestimmten Personalmitgliedern aufgestellt.
Aussonderungsrichtlinien können auch von der betreffenden Behörde mit Aussonderungsrichtlinien können auch von der betreffenden Behörde mit
methodologischer Hilfe und Unterstützung eines Beauftragten des methodologischer Hilfe und Unterstützung eines Beauftragten des
Generalarchivars des Königreichs aufgestellt werden. Generalarchivars des Königreichs aufgestellt werden.
§ 3 - Aussonderungsrichtlinien sind öffentlich. Sie werden vom § 3 - Aussonderungsrichtlinien sind öffentlich. Sie werden vom
Generalarchivar des Königreichs für gültig erklärt. Inkrafttreten und Generalarchivar des Königreichs für gültig erklärt. Inkrafttreten und
Fortschreibung der Aussonderungsrichtlinien erfolgen auf Initiative Fortschreibung der Aussonderungsrichtlinien erfolgen auf Initiative
des Generalarchivars des Königreichs. des Generalarchivars des Königreichs.
§ 4 - Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, § 4 - Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien,
die für gültig erklärt worden sind, können der Generalarchivar des die für gültig erklärt worden sind, können der Generalarchivar des
Königreichs oder seine Beauftragten eine auf bestimmte Königreichs oder seine Beauftragten eine auf bestimmte
Archivkategorien beschränkte Vernichtungserlaubnis ausstellen. Archivkategorien beschränkte Vernichtungserlaubnis ausstellen.
Art. 13 - Zur Beantragung der in Artikel 11 § 1 erwähnten Art. 13 - Zur Beantragung der in Artikel 11 § 1 erwähnten
Vernichtungserlaubnis muss die Behörde einen schriftlichen Antrag an Vernichtungserlaubnis muss die Behörde einen schriftlichen Antrag an
das Staatsarchiv richten. Dieser Antrag enthält eine Beschreibung der das Staatsarchiv richten. Dieser Antrag enthält eine Beschreibung der
zu vernichtenden Archive. zu vernichtenden Archive.
Verfügt die Behörde über Aussonderungsrichtlinien, die für gültig Verfügt die Behörde über Aussonderungsrichtlinien, die für gültig
erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens einen Monat vor der erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens einen Monat vor der
beabsichtigten Vernichtung gestellt. beabsichtigten Vernichtung gestellt.
Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, die für Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, die für
gültig erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens zwei Monate vor gültig erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens zwei Monate vor
der beabsichtigten Vernichtung gestellt. der beabsichtigten Vernichtung gestellt.
Art. 14 - Nach jeder Vernichtung erstellt die Behörde eine an das Art. 14 - Nach jeder Vernichtung erstellt die Behörde eine an das
Staatsarchiv zu richtende Vernichtungserklärung. Diese Erklärung Staatsarchiv zu richtende Vernichtungserklärung. Diese Erklärung
enthält mindestens den Verweis auf die schriftliche Erlaubnis des enthält mindestens den Verweis auf die schriftliche Erlaubnis des
Staatsarchivs und eine Beschreibung der vernichteten Archive. Staatsarchivs und eine Beschreibung der vernichteten Archive.
Art. 15 - Wenn eine Behörde gemäss Artikel 23 des Königlichen Erlasses Art. 15 - Wenn eine Behörde gemäss Artikel 23 des Königlichen Erlasses
vom 18. August 2010 zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des vom 18. August 2010 zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des
Gesetzes digitale Archive ins Staatsarchiv überführt, muss sie Gesetzes digitale Archive ins Staatsarchiv überführt, muss sie
zeitweilig eine Kopie der Archive und der Daten aufbewahren. Diese zeitweilig eine Kopie der Archive und der Daten aufbewahren. Diese
Kopie darf erst nach Erhalt einer vom Staatsarchiv ausgestellten Kopie darf erst nach Erhalt einer vom Staatsarchiv ausgestellten
Empfangsbestätigung vernichtet werden. Empfangsbestätigung vernichtet werden.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 16 - Wenn eine Behörde nicht gemäss vorliegendem Erlass handelt, Art. 16 - Wenn eine Behörde nicht gemäss vorliegendem Erlass handelt,
setzt der Generalarchivar des Königreichs den Minister und den setzt der Generalarchivar des Königreichs den Minister und den
beziehungsweise die betreffenden Aufsichtsminister davon in Kenntnis. beziehungsweise die betreffenden Aufsichtsminister davon in Kenntnis.
Der Generalarchivar des Königreichs, der Minister oder der Der Generalarchivar des Königreichs, der Minister oder der
beziehungsweise die Aufsichtsminister können Abhilfemassnahmen beziehungsweise die Aufsichtsminister können Abhilfemassnahmen
treffen. treffen.
Art. 17 - Der Generalarchivar des Königreichs erstattet dem Art. 17 - Der Generalarchivar des Königreichs erstattet dem
Premierminister und dem Minister jährlich Bericht über die während des Premierminister und dem Minister jährlich Bericht über die während des
abgelaufenen Kalenderjahrs gemachten Feststellungen in Bezug auf abgelaufenen Kalenderjahrs gemachten Feststellungen in Bezug auf
Aufsicht über und Vernichtung von Archiven. Dieser Bericht wird Aufsicht über und Vernichtung von Archiven. Dieser Bericht wird
veröffentlicht und verbreitet. veröffentlicht und verbreitet.
Art. 18 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Art. 18 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010 Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wissenschaftspolitik Die Ministerin der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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