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Arrêté royal portant exécution des articles 5 et 6 de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE | PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID |
18 AOUT 2010. - Arrêté royal portant exécution des articles 5 et 6 de | 18 AUGUSTUS 2010. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen |
la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande | 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 18 août 2010 portant exécution des articles 5 et 6 | besluit van 18 augustus 2010 tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 |
de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives (Moniteur belge du 23 | van de archiefwet van 24 juni 1955 (Belgisch Staatsblad van 23 |
septembre 2010). | september 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und | 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und |
6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 | 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
hat unter anderem das Archivgesetz vom 24. Juni 1955 grundlegend | hat unter anderem das Archivgesetz vom 24. Juni 1955 grundlegend |
abgeändert. Im neuen Artikel 6 Absatz 2 wird vorgesehen, dass der | abgeändert. Im neuen Artikel 6 Absatz 2 wird vorgesehen, dass der |
König die Modalitäten bestimmt, gemäss denen der Generalarchivar des | König die Modalitäten bestimmt, gemäss denen der Generalarchivar des |
Königreichs oder seine Beauftragten die Aufsicht über die Archive der | Königreichs oder seine Beauftragten die Aufsicht über die Archive der |
in Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes erwähnten Behörden | in Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes erwähnten Behörden |
ausüben. | ausüben. |
In Artikel 5 desselben Gesetzes vom 24. Juni 1955 wird festgelegt, | In Artikel 5 desselben Gesetzes vom 24. Juni 1955 wird festgelegt, |
dass die vorerwähnten Behörden ohne Erlaubnis des Generalarchivars des | dass die vorerwähnten Behörden ohne Erlaubnis des Generalarchivars des |
Königreichs oder seiner Beauftragten keine Archivalie vernichten | Königreichs oder seiner Beauftragten keine Archivalie vernichten |
dürfen. | dürfen. |
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt auf die Ausführung dieser | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt auf die Ausführung dieser |
Bestimmungen ab. | Bestimmungen ab. |
Am 4. Mai 2010 hat der Staatsrat sein Gutachten Nr. 48.101/1 über den | Am 4. Mai 2010 hat der Staatsrat sein Gutachten Nr. 48.101/1 über den |
Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 5 und 6 | Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 5 und 6 |
des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 abgegeben. Auf die vom Staatsrat | des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 abgegeben. Auf die vom Staatsrat |
gemachten Bemerkungen wird bei der Analyse des Entwurfs eingegangen. | gemachten Bemerkungen wird bei der Analyse des Entwurfs eingegangen. |
Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
Artikel 1 umfasst eine Liste von Begriffsbestimmungen, die eine | Artikel 1 umfasst eine Liste von Begriffsbestimmungen, die eine |
vereinfachte Lesung des Erlasses erlauben. Diese Liste ist | vereinfachte Lesung des Erlasses erlauben. Diese Liste ist |
insbesondere für die mit der Anwendung des Erlasses beauftragten | insbesondere für die mit der Anwendung des Erlasses beauftragten |
Bediensteten bestimmt. | Bediensteten bestimmt. |
Der Staatsrat bemerkt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, im | Der Staatsrat bemerkt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, im |
Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörden und öffentlichen | Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörden und öffentlichen |
Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24. | Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24. |
Juni 1955 fallen, genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses | Juni 1955 fallen, genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses |
Einwands wird im Entwurf lediglich auf die in Artikel 1 des | Einwands wird im Entwurf lediglich auf die in Artikel 1 des |
Archivgesetzes erwähnten Behörden verwiesen. Die Archive der Gerichte | Archivgesetzes erwähnten Behörden verwiesen. Die Archive der Gerichte |
der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Staatsverwaltungen, | der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Staatsverwaltungen, |
der Provinzen und der Gemeinden und der der Kontrolle oder der | der Provinzen und der Gemeinden und der der Kontrolle oder der |
Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden | Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden |
unterliegenden öffentlichen Einrichtungen fallen also unter den | unterliegenden öffentlichen Einrichtungen fallen also unter den |
Anwendungsbereich des Erlassentwurfs. | Anwendungsbereich des Erlassentwurfs. |
Der Staatsrat bemerkt ausserdem, dass die Bestimmung des Begriffs | Der Staatsrat bemerkt ausserdem, dass die Bestimmung des Begriffs |
"Archiv" sehr breit ist und sowohl für lebende als auch tote Archive | "Archiv" sehr breit ist und sowohl für lebende als auch tote Archive |
gilt, was aus Sicht der institutionellen Verteilung der | gilt, was aus Sicht der institutionellen Verteilung der |
Zuständigkeiten kritisiert werden kann: In seiner Analyse behält der | Zuständigkeiten kritisiert werden kann: In seiner Analyse behält der |
Staatsrat den Gemeinschaften und Regionen die Zuständigkeit über | Staatsrat den Gemeinschaften und Regionen die Zuständigkeit über |
lebende Archive in Angelegenheiten vor, die in ihren | lebende Archive in Angelegenheiten vor, die in ihren |
Zuständigkeitsbereich fallen, während die Föderalbehörde aufgrund | Zuständigkeitsbereich fallen, während die Föderalbehörde aufgrund |
ihrer Restzuständigkeit für "tote" Archive zuständig ist. | ihrer Restzuständigkeit für "tote" Archive zuständig ist. |
Die breite Bestimmung des Begriffs "Archiv" wird im Erlassentwurf | Die breite Bestimmung des Begriffs "Archiv" wird im Erlassentwurf |
beibehalten, weil die Aufträge des Staatsarchivs zwangsläufig auch | beibehalten, weil die Aufträge des Staatsarchivs zwangsläufig auch |
lebende Archive betreffen. Das Staatsarchiv kann seine Aufgaben in | lebende Archive betreffen. Das Staatsarchiv kann seine Aufgaben in |
Bezug auf tote Archive nur insofern sinnvoll ausüben, als es die | Bezug auf tote Archive nur insofern sinnvoll ausüben, als es die |
Aufsicht darüber, wie Archive aufbewahrt werden, ausüben kann zu dem | Aufsicht darüber, wie Archive aufbewahrt werden, ausüben kann zu dem |
Zeitpunkt, an dem diese noch einen administrativen Nutzen haben und | Zeitpunkt, an dem diese noch einen administrativen Nutzen haben und |
folglich lebend sind. Diese Aufsicht ist insbesondere nötig, um zu | folglich lebend sind. Diese Aufsicht ist insbesondere nötig, um zu |
gewährleisten, dass Archive, die der Verwaltung nicht mehr von | gewährleisten, dass Archive, die der Verwaltung nicht mehr von |
direktem Nutzen sind, dauerhaft aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur | direktem Nutzen sind, dauerhaft aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur |
Verfügung gestellt werden können. Aus demselben Grund bleibt die | Verfügung gestellt werden können. Aus demselben Grund bleibt die |
Zuständigkeit des Staatsarchivs in Bezug auf die Vernichtung lebender | Zuständigkeit des Staatsarchivs in Bezug auf die Vernichtung lebender |
Archive bestehen. Das Staatsarchiv kann seinen Auftrag nämlich nur in | Archive bestehen. Das Staatsarchiv kann seinen Auftrag nämlich nur in |
dem Masse kohärent ausüben, wie es die Vernichtung aller Archive | dem Masse kohärent ausüben, wie es die Vernichtung aller Archive |
verhindern kann. Ausserdem ist die Föderalbehörde in Angelegenheiten, | verhindern kann. Ausserdem ist die Föderalbehörde in Angelegenheiten, |
in denen die Provinzen und Gemeinden in Ausführung einer föderalen | in denen die Provinzen und Gemeinden in Ausführung einer föderalen |
Zuständigkeit tätig werden, sowieso zuständig für lebende Archive. | Zuständigkeit tätig werden, sowieso zuständig für lebende Archive. |
In den Artikeln 2 bis 10 werden die Modalitäten und Phasen der | In den Artikeln 2 bis 10 werden die Modalitäten und Phasen der |
Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene Aufbewahrung der | Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene Aufbewahrung der |
Archive geregelt; sie bedürfen keines besonderen Kommentars. | Archive geregelt; sie bedürfen keines besonderen Kommentars. |
Selbstverständlich werden von den Beauftragten des Generalarchivars in | Selbstverständlich werden von den Beauftragten des Generalarchivars in |
dem Masse nähere Erläuterungen erteilt, wie sie von den Behörden | dem Masse nähere Erläuterungen erteilt, wie sie von den Behörden |
erbeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen bereits sehr | erbeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen bereits sehr |
ausführliche Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von | ausführliche Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von |
Aussonderungsrichtlinien in standardisierter und elektronischer Form. | Aussonderungsrichtlinien in standardisierter und elektronischer Form. |
Es werden ebenfalls Ausbildungen organisiert, um den Bediensteten des | Es werden ebenfalls Ausbildungen organisiert, um den Bediensteten des |
Staatsarchivs dabei zu helfen, den Behörden Informationen in | Staatsarchivs dabei zu helfen, den Behörden Informationen in |
bestmöglicher Form zur Verfügung zu stellen. | bestmöglicher Form zur Verfügung zu stellen. |
In den Artikeln 11 bis 15 werden die Aussonderung und Vernichtung von | In den Artikeln 11 bis 15 werden die Aussonderung und Vernichtung von |
Archiven geregelt. Aufgrund der vom Staatsrat in vorerwähntem | Archiven geregelt. Aufgrund der vom Staatsrat in vorerwähntem |
Gutachten formulierten Bemerkungen wird deutlich festgelegt, dass ohne | Gutachten formulierten Bemerkungen wird deutlich festgelegt, dass ohne |
schriftliche und ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des | schriftliche und ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des |
Königreichs oder seiner Beauftragten keinerlei physische Vernichtung | Königreichs oder seiner Beauftragten keinerlei physische Vernichtung |
von Archiven vorgenommen werden darf. Diese Massnahme dient | von Archiven vorgenommen werden darf. Diese Massnahme dient |
insbesondere dazu, unvorhergesehene und zufällige Vernichtungen, die | insbesondere dazu, unvorhergesehene und zufällige Vernichtungen, die |
der Wahrung des nationalen Erbgutes schaden könnten, zu vermeiden und | der Wahrung des nationalen Erbgutes schaden könnten, zu vermeiden und |
auszuschliessen. | auszuschliessen. |
Die Artikel 16 bis 18 enthalten eine bestimmte Anzahl | Die Artikel 16 bis 18 enthalten eine bestimmte Anzahl |
Schlussbestimmungen. Bewahrungsmassnahmen, die der Generalarchivar des | Schlussbestimmungen. Bewahrungsmassnahmen, die der Generalarchivar des |
Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister | Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister |
gegebenenfalls treffen können, wenn eine Behörde | gegebenenfalls treffen können, wenn eine Behörde |
Überführungsbestimmungen nicht anwendet, können insbesondere die | Überführungsbestimmungen nicht anwendet, können insbesondere die |
Abholung und Isolierung von kontaminierten Archiven, die Verpackung | Abholung und Isolierung von kontaminierten Archiven, die Verpackung |
von Archiven und die Einrichtung von Archivräumen nach geltenden | von Archiven und die Einrichtung von Archivräumen nach geltenden |
internationalen Normen umfassen. | internationalen Normen umfassen. |
Dank der vorgeschlagenen Massnahmen kann die absolut notwendige | Dank der vorgeschlagenen Massnahmen kann die absolut notwendige |
Bewahrung zeitgenössischer Archive unter den besten Voraussetzungen | Bewahrung zeitgenössischer Archive unter den besten Voraussetzungen |
erfolgen. | erfolgen. |
Ergänzend dazu erlaube ich mir, Eure Majestät darauf aufmerksam zu | Ergänzend dazu erlaube ich mir, Eure Majestät darauf aufmerksam zu |
machen, dass Belgien durch die Annahme dieses Erlasses in die Lage | machen, dass Belgien durch die Annahme dieses Erlasses in die Lage |
versetzt wird, in Bezug auf die korrekte Aufbewahrung der Archive des | versetzt wird, in Bezug auf die korrekte Aufbewahrung der Archive des |
Landes mit seinen europäischen Partnern gleichzuziehen. | Landes mit seinen europäischen Partnern gleichzuziehen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietige und getreue Dienerin | die ehrerbietige und getreue Dienerin |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Die Ministerin der Wissenschaftspolitik | Die Ministerin der Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und | 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und |
6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 | 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Dekrets vom 7. Messidor des Jahres II (25. Juni 1794) | Aufgrund des Dekrets vom 7. Messidor des Jahres II (25. Juni 1794) |
über die Organisation der bei der Nationalvertretung angelegten | über die Organisation der bei der Nationalvertretung angelegten |
Archive, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991; | Archive, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Brumaire des Jahres V (26. Oktober 1796) | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Brumaire des Jahres V (26. Oktober 1796) |
zur Anordnung der Zusammentragung aller von der Republik erworbenen | zur Anordnung der Zusammentragung aller von der Republik erworbenen |
Dokumente und Schriftstücke in den Hauptstädten der Departements; | Dokumente und Schriftstücke in den Hauptstädten der Departements; |
Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, insbesondere der | Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, insbesondere der |
Artikel 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009; | Artikel 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates des | Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates des |
Allgemeinen Staatsarchivs und Staatsarchivs in den Provinzen vom 29. | Allgemeinen Staatsarchivs und Staatsarchivs in den Provinzen vom 29. |
Oktober 2009; | Oktober 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.101/1 des Staatsrates vom 4. Mai 2010, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.101/1 des Staatsrates vom 4. Mai 2010, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Wissenschaftspolitik | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Wissenschaftspolitik |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - [sic, zu lesen ist: Artikel 1 ] Für die Anwendung | Artikel 1 - § 1 - [sic, zu lesen ist: Artikel 1 ] Für die Anwendung |
des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: | des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "Gesetz": das Archivgesetz vom 24. Juni 1955, | 1. "Gesetz": das Archivgesetz vom 24. Juni 1955, |
2. "Archiven": alle Archivalien, die ungeachtet ihres Datums, ihrer | 2. "Archiven": alle Archivalien, die ungeachtet ihres Datums, ihrer |
materiellen Form, ihres Ausarbeitungsstadiums oder ihres Trägers | materiellen Form, ihres Ausarbeitungsstadiums oder ihres Trägers |
aufgrund ihrer Art für die Aufbewahrung durch eine Behörde oder eine | aufgrund ihrer Art für die Aufbewahrung durch eine Behörde oder eine |
Privatperson oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder Vereinigung | Privatperson oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder Vereinigung |
bestimmt sind, soweit diese Archivalien aufgrund der Ausübung ihrer | bestimmt sind, soweit diese Archivalien aufgrund der Ausübung ihrer |
Tätigkeiten, ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte | Tätigkeiten, ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte |
und Pflichten erhalten oder erstellt wurden. | und Pflichten erhalten oder erstellt wurden. |
In vorhergehendem Absatz erwähnte Archivalien umfassen ebenfalls jene | In vorhergehendem Absatz erwähnte Archivalien umfassen ebenfalls jene |
Archivalien, die durch Abtretung gegen oder ohne Entgelt, | Archivalien, die durch Abtretung gegen oder ohne Entgelt, |
Einverleibung, Säkularisation, Verstaatlichung, Einziehung, | Einverleibung, Säkularisation, Verstaatlichung, Einziehung, |
Übertragung, Schenkung oder Legat dem Belgischen Staat und seinen | Übertragung, Schenkung oder Legat dem Belgischen Staat und seinen |
Rechtsvorgängern zugefallen sind, | Rechtsvorgängern zugefallen sind, |
3. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den | 3. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den |
Provinzen, | Provinzen, |
4. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | 4. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Staatsarchiv gehört, | Staatsarchiv gehört, |
5. "Generalarchivar des Königreichs": der Generaldirektor des | 5. "Generalarchivar des Königreichs": der Generaldirektor des |
Staatsarchivs, | Staatsarchivs, |
6. "Beauftragtem": ein Personalmitglied des Staatsarchivs, das vom | 6. "Beauftragtem": ein Personalmitglied des Staatsarchivs, das vom |
Generalarchivar des Königreichs mit einem durch vorliegenden Erlass | Generalarchivar des Königreichs mit einem durch vorliegenden Erlass |
festgelegten Auftrag betraut wird, | festgelegten Auftrag betraut wird, |
7. "Behörde": in Artikel 1 des Gesetzes bezeichnete Behörden, | 7. "Behörde": in Artikel 1 des Gesetzes bezeichnete Behörden, |
8. "Aussonderungsrichtlinien": systematische Auflistungen aller | 8. "Aussonderungsrichtlinien": systematische Auflistungen aller |
Archive einer Behörde, die für jede Archivkategorie mindestens | Archive einer Behörde, die für jede Archivkategorie mindestens |
folgende Informationen umfassen: Bezeichnung oder Beschreibung des | folgende Informationen umfassen: Bezeichnung oder Beschreibung des |
Inhalts, Aufbewahrungsfrist und endgültige Bestimmung, | Inhalts, Aufbewahrungsfrist und endgültige Bestimmung, |
9. "Aufbewahrungsfrist": Zeitraum, während dessen Archive insbesondere | 9. "Aufbewahrungsfrist": Zeitraum, während dessen Archive insbesondere |
aufgrund ihres administrativen Nutzens von der Behörde, die sie | aufgrund ihres administrativen Nutzens von der Behörde, die sie |
gebildet oder erhalten hat, oder ihrem Rechtsnachfolger aufbewahrt | gebildet oder erhalten hat, oder ihrem Rechtsnachfolger aufbewahrt |
werden müssen, | werden müssen, |
10. "endgültiger Bestimmung": Bestimmung, der Archive nach | 10. "endgültiger Bestimmung": Bestimmung, der Archive nach |
Verstreichen ihrer Aufbewahrungsfrist zugeführt werden. Die endgültige | Verstreichen ihrer Aufbewahrungsfrist zugeführt werden. Die endgültige |
Bestimmung ist entweder die dauerhafte Aufbewahrung oder die | Bestimmung ist entweder die dauerhafte Aufbewahrung oder die |
Vernichtung. | Vernichtung. |
KAPITEL 2 - Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene | KAPITEL 2 - Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene |
Aufbewahrung der Archive | Aufbewahrung der Archive |
Art. 2 - Ungeachtet des Trägers oder der materiellen Form der Archive | Art. 2 - Ungeachtet des Trägers oder der materiellen Form der Archive |
üben der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten die | üben der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten die |
Aufsicht darüber aus, wie Behörden die bei ihnen befindlichen Archive | Aufsicht darüber aus, wie Behörden die bei ihnen befindlichen Archive |
verwalten und aufbewahren. | verwalten und aufbewahren. |
Art. 3 - Die Aufsicht besteht aus der Kontrolle der Verwaltungs- und | Art. 3 - Die Aufsicht besteht aus der Kontrolle der Verwaltungs- und |
Aufbewahrungsbedingungen von Archiven, damit Fortbestand, Echtheit, | Aufbewahrungsbedingungen von Archiven, damit Fortbestand, Echtheit, |
Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit der in den | Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit der in den |
Archiven enthaltenen Information für die vollständige Dauer ihres | Archiven enthaltenen Information für die vollständige Dauer ihres |
Lebenszyklus gewährleistet sind. | Lebenszyklus gewährleistet sind. |
Art. 4 - Zu diesem Zweck führen der Generalarchivar des Königreichs | Art. 4 - Zu diesem Zweck führen der Generalarchivar des Königreichs |
oder seine Beauftragten Inspektionen bei den Behörden durch. Sie | oder seine Beauftragten Inspektionen bei den Behörden durch. Sie |
halten in Berichten ihre Feststellungen und eventuelle Empfehlungen | halten in Berichten ihre Feststellungen und eventuelle Empfehlungen |
fest, die für die Verbesserung der Verwaltungs- und | fest, die für die Verbesserung der Verwaltungs- und |
Aufbewahrungsbedingungen der Archive nötig sind. Diese Berichte werden | Aufbewahrungsbedingungen der Archive nötig sind. Diese Berichte werden |
den betreffenden Behörden übermittelt und können auf Beschluss des | den betreffenden Behörden übermittelt und können auf Beschluss des |
Generalarchivars des Königreichs veröffentlicht werden. | Generalarchivars des Königreichs veröffentlicht werden. |
Art. 5 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten | Art. 5 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten |
stellen Richtlinien, Empfehlungen oder Ratschläge für die Behörden auf | stellen Richtlinien, Empfehlungen oder Ratschläge für die Behörden auf |
in Bezug auf Verwaltung, Anordnung, Zugänglichkeit und Aufbewahrung | in Bezug auf Verwaltung, Anordnung, Zugänglichkeit und Aufbewahrung |
ihrer Archive. Diese Richtlinien, Empfehlungen und Ratschläge werden | ihrer Archive. Diese Richtlinien, Empfehlungen und Ratschläge werden |
verbreitet und veröffentlicht. | verbreitet und veröffentlicht. |
Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalarchivars des Königreichs legt der | Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalarchivars des Königreichs legt der |
Minister technische Normen fest, die Behörden bei der Einrichtung der | Minister technische Normen fest, die Behörden bei der Einrichtung der |
für die Aufbewahrung der Archive bestimmten Räume einhalten müssen. | für die Aufbewahrung der Archive bestimmten Räume einhalten müssen. |
Art. 7 - Behörden müssen ihre Archive in Räumen aufbewahren, die | Art. 7 - Behörden müssen ihre Archive in Räumen aufbewahren, die |
gemäss den durch Artikel 6 vorgesehenen technischen Normen dazu | gemäss den durch Artikel 6 vorgesehenen technischen Normen dazu |
geeignet und entsprechend eingerichtet sind und sachgemässe | geeignet und entsprechend eingerichtet sind und sachgemässe |
Aufbewahrungsbedingungen aufweisen. | Aufbewahrungsbedingungen aufweisen. |
Art. 8 - Behörden müssen qualifiziertes Personal mit der Verwaltung | Art. 8 - Behörden müssen qualifiziertes Personal mit der Verwaltung |
und Aufbewahrung ihrer Archive beauftragen. Sie teilen dem | und Aufbewahrung ihrer Archive beauftragen. Sie teilen dem |
Generalarchivar des Königreichs Namen, Qualifikation und | Generalarchivar des Königreichs Namen, Qualifikation und |
personenbezogene Daten dieser Personen mit. | personenbezogene Daten dieser Personen mit. |
Art. 9 - Behörden beschreiben und ordnen ihre Archive systematisch, | Art. 9 - Behörden beschreiben und ordnen ihre Archive systematisch, |
damit sie innerhalb annehmbarer Frist wiedergefunden werden können: | damit sie innerhalb annehmbarer Frist wiedergefunden werden können: |
Ein Inventar dieser Archive wird erstellt und fortgeschrieben. | Ein Inventar dieser Archive wird erstellt und fortgeschrieben. |
Art. 10 - Behörden müssen den Beauftragten des Generalarchivars des | Art. 10 - Behörden müssen den Beauftragten des Generalarchivars des |
Königreichs Zugang zu den Archiven in ihrem Besitz ungeachtet ihres | Königreichs Zugang zu den Archiven in ihrem Besitz ungeachtet ihres |
Trägers und ihrer materiellen Form gewähren. | Trägers und ihrer materiellen Form gewähren. |
Nötige Verfahren und Vorsichtsmassnahmen werden unter Einhaltung der | Nötige Verfahren und Vorsichtsmassnahmen werden unter Einhaltung der |
geltenden Rechtsvorschriften verabschiedet, um Zugang zu | geltenden Rechtsvorschriften verabschiedet, um Zugang zu |
klassifizierten oder personenbezogene Daten enthaltenden Archiven | klassifizierten oder personenbezogene Daten enthaltenden Archiven |
gewähren zu können. | gewähren zu können. |
KAPITEL 3 - Vernichtung von Archiven | KAPITEL 3 - Vernichtung von Archiven |
Art. 11 - § 1 - Behörden dürfen ohne vorherige schriftliche und | Art. 11 - § 1 - Behörden dürfen ohne vorherige schriftliche und |
ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder | ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder |
seiner Beauftragten keine physische Vernichtung von Archiven | seiner Beauftragten keine physische Vernichtung von Archiven |
vornehmen. | vornehmen. |
§ 2 - Wenn die für die Überführung bestimmten Archive eine physische | § 2 - Wenn die für die Überführung bestimmten Archive eine physische |
Gefahr für Personen oder für andere beim Staatsarchiv aufbewahrte | Gefahr für Personen oder für andere beim Staatsarchiv aufbewahrte |
Archivalien darstellen, treffen der Generalarchivar des Königreichs | Archivalien darstellen, treffen der Generalarchivar des Königreichs |
oder seine Beauftragten zweckdienliche Massnahmen, nachdem die in | oder seine Beauftragten zweckdienliche Massnahmen, nachdem die in |
Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur | Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur |
Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des Gesetzes vorgesehene | Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des Gesetzes vorgesehene |
Feststellung erfolgt ist. | Feststellung erfolgt ist. |
Art. 12 - § 1 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine | Art. 12 - § 1 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine |
Beauftragten schätzen die wissenschaftliche, geschichtliche und | Beauftragten schätzen die wissenschaftliche, geschichtliche und |
gesellschaftliche Bedeutung der Archive ein. Sie legen die endgültige | gesellschaftliche Bedeutung der Archive ein. Sie legen die endgültige |
Bestimmung der Archive fest. Ihre Beschlüsse werden in | Bestimmung der Archive fest. Ihre Beschlüsse werden in |
Aussonderungsrichtlinien oder in einer besonderen | Aussonderungsrichtlinien oder in einer besonderen |
Vernichtungserlaubnis festgehalten. | Vernichtungserlaubnis festgehalten. |
§ 2 - Aussonderungsrichtlinien werden vom Generalarchivar des | § 2 - Aussonderungsrichtlinien werden vom Generalarchivar des |
Königreichs oder von seinen Beauftragten in Absprache und in | Königreichs oder von seinen Beauftragten in Absprache und in |
Zusammenarbeit mit den zu diesem Zweck von der betreffenden Behörde | Zusammenarbeit mit den zu diesem Zweck von der betreffenden Behörde |
bestimmten Personalmitgliedern aufgestellt. | bestimmten Personalmitgliedern aufgestellt. |
Aussonderungsrichtlinien können auch von der betreffenden Behörde mit | Aussonderungsrichtlinien können auch von der betreffenden Behörde mit |
methodologischer Hilfe und Unterstützung eines Beauftragten des | methodologischer Hilfe und Unterstützung eines Beauftragten des |
Generalarchivars des Königreichs aufgestellt werden. | Generalarchivars des Königreichs aufgestellt werden. |
§ 3 - Aussonderungsrichtlinien sind öffentlich. Sie werden vom | § 3 - Aussonderungsrichtlinien sind öffentlich. Sie werden vom |
Generalarchivar des Königreichs für gültig erklärt. Inkrafttreten und | Generalarchivar des Königreichs für gültig erklärt. Inkrafttreten und |
Fortschreibung der Aussonderungsrichtlinien erfolgen auf Initiative | Fortschreibung der Aussonderungsrichtlinien erfolgen auf Initiative |
des Generalarchivars des Königreichs. | des Generalarchivars des Königreichs. |
§ 4 - Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, | § 4 - Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, |
die für gültig erklärt worden sind, können der Generalarchivar des | die für gültig erklärt worden sind, können der Generalarchivar des |
Königreichs oder seine Beauftragten eine auf bestimmte | Königreichs oder seine Beauftragten eine auf bestimmte |
Archivkategorien beschränkte Vernichtungserlaubnis ausstellen. | Archivkategorien beschränkte Vernichtungserlaubnis ausstellen. |
Art. 13 - Zur Beantragung der in Artikel 11 § 1 erwähnten | Art. 13 - Zur Beantragung der in Artikel 11 § 1 erwähnten |
Vernichtungserlaubnis muss die Behörde einen schriftlichen Antrag an | Vernichtungserlaubnis muss die Behörde einen schriftlichen Antrag an |
das Staatsarchiv richten. Dieser Antrag enthält eine Beschreibung der | das Staatsarchiv richten. Dieser Antrag enthält eine Beschreibung der |
zu vernichtenden Archive. | zu vernichtenden Archive. |
Verfügt die Behörde über Aussonderungsrichtlinien, die für gültig | Verfügt die Behörde über Aussonderungsrichtlinien, die für gültig |
erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens einen Monat vor der | erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens einen Monat vor der |
beabsichtigten Vernichtung gestellt. | beabsichtigten Vernichtung gestellt. |
Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, die für | Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, die für |
gültig erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens zwei Monate vor | gültig erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens zwei Monate vor |
der beabsichtigten Vernichtung gestellt. | der beabsichtigten Vernichtung gestellt. |
Art. 14 - Nach jeder Vernichtung erstellt die Behörde eine an das | Art. 14 - Nach jeder Vernichtung erstellt die Behörde eine an das |
Staatsarchiv zu richtende Vernichtungserklärung. Diese Erklärung | Staatsarchiv zu richtende Vernichtungserklärung. Diese Erklärung |
enthält mindestens den Verweis auf die schriftliche Erlaubnis des | enthält mindestens den Verweis auf die schriftliche Erlaubnis des |
Staatsarchivs und eine Beschreibung der vernichteten Archive. | Staatsarchivs und eine Beschreibung der vernichteten Archive. |
Art. 15 - Wenn eine Behörde gemäss Artikel 23 des Königlichen Erlasses | Art. 15 - Wenn eine Behörde gemäss Artikel 23 des Königlichen Erlasses |
vom 18. August 2010 zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des | vom 18. August 2010 zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des |
Gesetzes digitale Archive ins Staatsarchiv überführt, muss sie | Gesetzes digitale Archive ins Staatsarchiv überführt, muss sie |
zeitweilig eine Kopie der Archive und der Daten aufbewahren. Diese | zeitweilig eine Kopie der Archive und der Daten aufbewahren. Diese |
Kopie darf erst nach Erhalt einer vom Staatsarchiv ausgestellten | Kopie darf erst nach Erhalt einer vom Staatsarchiv ausgestellten |
Empfangsbestätigung vernichtet werden. | Empfangsbestätigung vernichtet werden. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Wenn eine Behörde nicht gemäss vorliegendem Erlass handelt, | Art. 16 - Wenn eine Behörde nicht gemäss vorliegendem Erlass handelt, |
setzt der Generalarchivar des Königreichs den Minister und den | setzt der Generalarchivar des Königreichs den Minister und den |
beziehungsweise die betreffenden Aufsichtsminister davon in Kenntnis. | beziehungsweise die betreffenden Aufsichtsminister davon in Kenntnis. |
Der Generalarchivar des Königreichs, der Minister oder der | Der Generalarchivar des Königreichs, der Minister oder der |
beziehungsweise die Aufsichtsminister können Abhilfemassnahmen | beziehungsweise die Aufsichtsminister können Abhilfemassnahmen |
treffen. | treffen. |
Art. 17 - Der Generalarchivar des Königreichs erstattet dem | Art. 17 - Der Generalarchivar des Königreichs erstattet dem |
Premierminister und dem Minister jährlich Bericht über die während des | Premierminister und dem Minister jährlich Bericht über die während des |
abgelaufenen Kalenderjahrs gemachten Feststellungen in Bezug auf | abgelaufenen Kalenderjahrs gemachten Feststellungen in Bezug auf |
Aufsicht über und Vernichtung von Archiven. Dieser Bericht wird | Aufsicht über und Vernichtung von Archiven. Dieser Bericht wird |
veröffentlicht und verbreitet. | veröffentlicht und verbreitet. |
Art. 18 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der | Art. 18 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Wissenschaftspolitik | Die Ministerin der Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |