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| Arrêté royal portant exécution des articles 5 et 6 de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL DE PROGRAMMATION POLITIQUE SCIENTIFIQUE | PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST WETENSCHAPSBELEID |
| 18 AOUT 2010. - Arrêté royal portant exécution des articles 5 et 6 de | 18 AUGUSTUS 2010. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen |
| la loi du 24 juin 1955 relative aux archives. - Traduction allemande | 5 en 6 van de archiefwet van 24 juni 1955. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 18 août 2010 portant exécution des articles 5 et 6 | besluit van 18 augustus 2010 tot uitvoering van de artikelen 5 en 6 |
| de la loi du 24 juin 1955 relative aux archives (Moniteur belge du 23 | van de archiefwet van 24 juni 1955 (Belgisch Staatsblad van 23 |
| septembre 2010). | september 2010). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
| 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und | 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und |
| 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 | 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | das Gesetz vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| hat unter anderem das Archivgesetz vom 24. Juni 1955 grundlegend | hat unter anderem das Archivgesetz vom 24. Juni 1955 grundlegend |
| abgeändert. Im neuen Artikel 6 Absatz 2 wird vorgesehen, dass der | abgeändert. Im neuen Artikel 6 Absatz 2 wird vorgesehen, dass der |
| König die Modalitäten bestimmt, gemäss denen der Generalarchivar des | König die Modalitäten bestimmt, gemäss denen der Generalarchivar des |
| Königreichs oder seine Beauftragten die Aufsicht über die Archive der | Königreichs oder seine Beauftragten die Aufsicht über die Archive der |
| in Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes erwähnten Behörden | in Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Archivgesetzes erwähnten Behörden |
| ausüben. | ausüben. |
| In Artikel 5 desselben Gesetzes vom 24. Juni 1955 wird festgelegt, | In Artikel 5 desselben Gesetzes vom 24. Juni 1955 wird festgelegt, |
| dass die vorerwähnten Behörden ohne Erlaubnis des Generalarchivars des | dass die vorerwähnten Behörden ohne Erlaubnis des Generalarchivars des |
| Königreichs oder seiner Beauftragten keine Archivalie vernichten | Königreichs oder seiner Beauftragten keine Archivalie vernichten |
| dürfen. | dürfen. |
| Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
| Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt auf die Ausführung dieser | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt auf die Ausführung dieser |
| Bestimmungen ab. | Bestimmungen ab. |
| Am 4. Mai 2010 hat der Staatsrat sein Gutachten Nr. 48.101/1 über den | Am 4. Mai 2010 hat der Staatsrat sein Gutachten Nr. 48.101/1 über den |
| Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 5 und 6 | Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausführung der Artikel 5 und 6 |
| des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 abgegeben. Auf die vom Staatsrat | des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 abgegeben. Auf die vom Staatsrat |
| gemachten Bemerkungen wird bei der Analyse des Entwurfs eingegangen. | gemachten Bemerkungen wird bei der Analyse des Entwurfs eingegangen. |
| Besprechung der Artikel | Besprechung der Artikel |
| Artikel 1 umfasst eine Liste von Begriffsbestimmungen, die eine | Artikel 1 umfasst eine Liste von Begriffsbestimmungen, die eine |
| vereinfachte Lesung des Erlasses erlauben. Diese Liste ist | vereinfachte Lesung des Erlasses erlauben. Diese Liste ist |
| insbesondere für die mit der Anwendung des Erlasses beauftragten | insbesondere für die mit der Anwendung des Erlasses beauftragten |
| Bediensteten bestimmt. | Bediensteten bestimmt. |
| Der Staatsrat bemerkt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, im | Der Staatsrat bemerkt, dass keine Rechtsgrundlage dafür besteht, im |
| Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörden und öffentlichen | Entwurf eines Königlichen Erlasses die Behörden und öffentlichen |
| Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24. | Einrichtungen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 24. |
| Juni 1955 fallen, genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses | Juni 1955 fallen, genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dieses |
| Einwands wird im Entwurf lediglich auf die in Artikel 1 des | Einwands wird im Entwurf lediglich auf die in Artikel 1 des |
| Archivgesetzes erwähnten Behörden verwiesen. Die Archive der Gerichte | Archivgesetzes erwähnten Behörden verwiesen. Die Archive der Gerichte |
| der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Staatsverwaltungen, | der rechtsprechenden Gewalt, des Staatsrates, der Staatsverwaltungen, |
| der Provinzen und der Gemeinden und der der Kontrolle oder der | der Provinzen und der Gemeinden und der der Kontrolle oder der |
| Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden | Verwaltungsaufsicht der Provinzen beziehungsweise Gemeinden |
| unterliegenden öffentlichen Einrichtungen fallen also unter den | unterliegenden öffentlichen Einrichtungen fallen also unter den |
| Anwendungsbereich des Erlassentwurfs. | Anwendungsbereich des Erlassentwurfs. |
| Der Staatsrat bemerkt ausserdem, dass die Bestimmung des Begriffs | Der Staatsrat bemerkt ausserdem, dass die Bestimmung des Begriffs |
| "Archiv" sehr breit ist und sowohl für lebende als auch tote Archive | "Archiv" sehr breit ist und sowohl für lebende als auch tote Archive |
| gilt, was aus Sicht der institutionellen Verteilung der | gilt, was aus Sicht der institutionellen Verteilung der |
| Zuständigkeiten kritisiert werden kann: In seiner Analyse behält der | Zuständigkeiten kritisiert werden kann: In seiner Analyse behält der |
| Staatsrat den Gemeinschaften und Regionen die Zuständigkeit über | Staatsrat den Gemeinschaften und Regionen die Zuständigkeit über |
| lebende Archive in Angelegenheiten vor, die in ihren | lebende Archive in Angelegenheiten vor, die in ihren |
| Zuständigkeitsbereich fallen, während die Föderalbehörde aufgrund | Zuständigkeitsbereich fallen, während die Föderalbehörde aufgrund |
| ihrer Restzuständigkeit für "tote" Archive zuständig ist. | ihrer Restzuständigkeit für "tote" Archive zuständig ist. |
| Die breite Bestimmung des Begriffs "Archiv" wird im Erlassentwurf | Die breite Bestimmung des Begriffs "Archiv" wird im Erlassentwurf |
| beibehalten, weil die Aufträge des Staatsarchivs zwangsläufig auch | beibehalten, weil die Aufträge des Staatsarchivs zwangsläufig auch |
| lebende Archive betreffen. Das Staatsarchiv kann seine Aufgaben in | lebende Archive betreffen. Das Staatsarchiv kann seine Aufgaben in |
| Bezug auf tote Archive nur insofern sinnvoll ausüben, als es die | Bezug auf tote Archive nur insofern sinnvoll ausüben, als es die |
| Aufsicht darüber, wie Archive aufbewahrt werden, ausüben kann zu dem | Aufsicht darüber, wie Archive aufbewahrt werden, ausüben kann zu dem |
| Zeitpunkt, an dem diese noch einen administrativen Nutzen haben und | Zeitpunkt, an dem diese noch einen administrativen Nutzen haben und |
| folglich lebend sind. Diese Aufsicht ist insbesondere nötig, um zu | folglich lebend sind. Diese Aufsicht ist insbesondere nötig, um zu |
| gewährleisten, dass Archive, die der Verwaltung nicht mehr von | gewährleisten, dass Archive, die der Verwaltung nicht mehr von |
| direktem Nutzen sind, dauerhaft aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur | direktem Nutzen sind, dauerhaft aufbewahrt und der Öffentlichkeit zur |
| Verfügung gestellt werden können. Aus demselben Grund bleibt die | Verfügung gestellt werden können. Aus demselben Grund bleibt die |
| Zuständigkeit des Staatsarchivs in Bezug auf die Vernichtung lebender | Zuständigkeit des Staatsarchivs in Bezug auf die Vernichtung lebender |
| Archive bestehen. Das Staatsarchiv kann seinen Auftrag nämlich nur in | Archive bestehen. Das Staatsarchiv kann seinen Auftrag nämlich nur in |
| dem Masse kohärent ausüben, wie es die Vernichtung aller Archive | dem Masse kohärent ausüben, wie es die Vernichtung aller Archive |
| verhindern kann. Ausserdem ist die Föderalbehörde in Angelegenheiten, | verhindern kann. Ausserdem ist die Föderalbehörde in Angelegenheiten, |
| in denen die Provinzen und Gemeinden in Ausführung einer föderalen | in denen die Provinzen und Gemeinden in Ausführung einer föderalen |
| Zuständigkeit tätig werden, sowieso zuständig für lebende Archive. | Zuständigkeit tätig werden, sowieso zuständig für lebende Archive. |
| In den Artikeln 2 bis 10 werden die Modalitäten und Phasen der | In den Artikeln 2 bis 10 werden die Modalitäten und Phasen der |
| Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene Aufbewahrung der | Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene Aufbewahrung der |
| Archive geregelt; sie bedürfen keines besonderen Kommentars. | Archive geregelt; sie bedürfen keines besonderen Kommentars. |
| Selbstverständlich werden von den Beauftragten des Generalarchivars in | Selbstverständlich werden von den Beauftragten des Generalarchivars in |
| dem Masse nähere Erläuterungen erteilt, wie sie von den Behörden | dem Masse nähere Erläuterungen erteilt, wie sie von den Behörden |
| erbeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen bereits sehr | erbeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehen bereits sehr |
| ausführliche Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von | ausführliche Anweisungen in Bezug auf die Erstellung von |
| Aussonderungsrichtlinien in standardisierter und elektronischer Form. | Aussonderungsrichtlinien in standardisierter und elektronischer Form. |
| Es werden ebenfalls Ausbildungen organisiert, um den Bediensteten des | Es werden ebenfalls Ausbildungen organisiert, um den Bediensteten des |
| Staatsarchivs dabei zu helfen, den Behörden Informationen in | Staatsarchivs dabei zu helfen, den Behörden Informationen in |
| bestmöglicher Form zur Verfügung zu stellen. | bestmöglicher Form zur Verfügung zu stellen. |
| In den Artikeln 11 bis 15 werden die Aussonderung und Vernichtung von | In den Artikeln 11 bis 15 werden die Aussonderung und Vernichtung von |
| Archiven geregelt. Aufgrund der vom Staatsrat in vorerwähntem | Archiven geregelt. Aufgrund der vom Staatsrat in vorerwähntem |
| Gutachten formulierten Bemerkungen wird deutlich festgelegt, dass ohne | Gutachten formulierten Bemerkungen wird deutlich festgelegt, dass ohne |
| schriftliche und ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des | schriftliche und ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des |
| Königreichs oder seiner Beauftragten keinerlei physische Vernichtung | Königreichs oder seiner Beauftragten keinerlei physische Vernichtung |
| von Archiven vorgenommen werden darf. Diese Massnahme dient | von Archiven vorgenommen werden darf. Diese Massnahme dient |
| insbesondere dazu, unvorhergesehene und zufällige Vernichtungen, die | insbesondere dazu, unvorhergesehene und zufällige Vernichtungen, die |
| der Wahrung des nationalen Erbgutes schaden könnten, zu vermeiden und | der Wahrung des nationalen Erbgutes schaden könnten, zu vermeiden und |
| auszuschliessen. | auszuschliessen. |
| Die Artikel 16 bis 18 enthalten eine bestimmte Anzahl | Die Artikel 16 bis 18 enthalten eine bestimmte Anzahl |
| Schlussbestimmungen. Bewahrungsmassnahmen, die der Generalarchivar des | Schlussbestimmungen. Bewahrungsmassnahmen, die der Generalarchivar des |
| Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister | Königreichs, der Minister oder die betreffenden Aufsichtsminister |
| gegebenenfalls treffen können, wenn eine Behörde | gegebenenfalls treffen können, wenn eine Behörde |
| Überführungsbestimmungen nicht anwendet, können insbesondere die | Überführungsbestimmungen nicht anwendet, können insbesondere die |
| Abholung und Isolierung von kontaminierten Archiven, die Verpackung | Abholung und Isolierung von kontaminierten Archiven, die Verpackung |
| von Archiven und die Einrichtung von Archivräumen nach geltenden | von Archiven und die Einrichtung von Archivräumen nach geltenden |
| internationalen Normen umfassen. | internationalen Normen umfassen. |
| Dank der vorgeschlagenen Massnahmen kann die absolut notwendige | Dank der vorgeschlagenen Massnahmen kann die absolut notwendige |
| Bewahrung zeitgenössischer Archive unter den besten Voraussetzungen | Bewahrung zeitgenössischer Archive unter den besten Voraussetzungen |
| erfolgen. | erfolgen. |
| Ergänzend dazu erlaube ich mir, Eure Majestät darauf aufmerksam zu | Ergänzend dazu erlaube ich mir, Eure Majestät darauf aufmerksam zu |
| machen, dass Belgien durch die Annahme dieses Erlasses in die Lage | machen, dass Belgien durch die Annahme dieses Erlasses in die Lage |
| versetzt wird, in Bezug auf die korrekte Aufbewahrung der Archive des | versetzt wird, in Bezug auf die korrekte Aufbewahrung der Archive des |
| Landes mit seinen europäischen Partnern gleichzuziehen. | Landes mit seinen europäischen Partnern gleichzuziehen. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietige und getreue Dienerin | die ehrerbietige und getreue Dienerin |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Die Ministerin der Wissenschaftspolitik | Die Ministerin der Wissenschaftspolitik |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und | 18. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 und |
| 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 | 6 des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
| Aufgrund des Dekrets vom 7. Messidor des Jahres II (25. Juni 1794) | Aufgrund des Dekrets vom 7. Messidor des Jahres II (25. Juni 1794) |
| über die Organisation der bei der Nationalvertretung angelegten | über die Organisation der bei der Nationalvertretung angelegten |
| Archive, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991; | Archive, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 5. Brumaire des Jahres V (26. Oktober 1796) | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Brumaire des Jahres V (26. Oktober 1796) |
| zur Anordnung der Zusammentragung aller von der Republik erworbenen | zur Anordnung der Zusammentragung aller von der Republik erworbenen |
| Dokumente und Schriftstücke in den Hauptstädten der Departements; | Dokumente und Schriftstücke in den Hauptstädten der Departements; |
| Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, insbesondere der | Aufgrund des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955, insbesondere der |
| Artikel 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009; | Artikel 5 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates des | Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Rates des |
| Allgemeinen Staatsarchivs und Staatsarchivs in den Provinzen vom 29. | Allgemeinen Staatsarchivs und Staatsarchivs in den Provinzen vom 29. |
| Oktober 2009; | Oktober 2009; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Januar 2010; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.101/1 des Staatsrates vom 4. Mai 2010, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 48.101/1 des Staatsrates vom 4. Mai 2010, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Wissenschaftspolitik | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Wissenschaftspolitik |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - § 1 - [sic, zu lesen ist: Artikel 1 ] Für die Anwendung | Artikel 1 - § 1 - [sic, zu lesen ist: Artikel 1 ] Für die Anwendung |
| des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: | des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
| 1. "Gesetz": das Archivgesetz vom 24. Juni 1955, | 1. "Gesetz": das Archivgesetz vom 24. Juni 1955, |
| 2. "Archiven": alle Archivalien, die ungeachtet ihres Datums, ihrer | 2. "Archiven": alle Archivalien, die ungeachtet ihres Datums, ihrer |
| materiellen Form, ihres Ausarbeitungsstadiums oder ihres Trägers | materiellen Form, ihres Ausarbeitungsstadiums oder ihres Trägers |
| aufgrund ihrer Art für die Aufbewahrung durch eine Behörde oder eine | aufgrund ihrer Art für die Aufbewahrung durch eine Behörde oder eine |
| Privatperson oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder Vereinigung | Privatperson oder eine privatrechtliche Gesellschaft oder Vereinigung |
| bestimmt sind, soweit diese Archivalien aufgrund der Ausübung ihrer | bestimmt sind, soweit diese Archivalien aufgrund der Ausübung ihrer |
| Tätigkeiten, ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte | Tätigkeiten, ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung ihrer Rechte |
| und Pflichten erhalten oder erstellt wurden. | und Pflichten erhalten oder erstellt wurden. |
| In vorhergehendem Absatz erwähnte Archivalien umfassen ebenfalls jene | In vorhergehendem Absatz erwähnte Archivalien umfassen ebenfalls jene |
| Archivalien, die durch Abtretung gegen oder ohne Entgelt, | Archivalien, die durch Abtretung gegen oder ohne Entgelt, |
| Einverleibung, Säkularisation, Verstaatlichung, Einziehung, | Einverleibung, Säkularisation, Verstaatlichung, Einziehung, |
| Übertragung, Schenkung oder Legat dem Belgischen Staat und seinen | Übertragung, Schenkung oder Legat dem Belgischen Staat und seinen |
| Rechtsvorgängern zugefallen sind, | Rechtsvorgängern zugefallen sind, |
| 3. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den | 3. "Staatsarchiv": das Allgemeine Staatsarchiv und Staatsarchiv in den |
| Provinzen, | Provinzen, |
| 4. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | 4. "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
| Staatsarchiv gehört, | Staatsarchiv gehört, |
| 5. "Generalarchivar des Königreichs": der Generaldirektor des | 5. "Generalarchivar des Königreichs": der Generaldirektor des |
| Staatsarchivs, | Staatsarchivs, |
| 6. "Beauftragtem": ein Personalmitglied des Staatsarchivs, das vom | 6. "Beauftragtem": ein Personalmitglied des Staatsarchivs, das vom |
| Generalarchivar des Königreichs mit einem durch vorliegenden Erlass | Generalarchivar des Königreichs mit einem durch vorliegenden Erlass |
| festgelegten Auftrag betraut wird, | festgelegten Auftrag betraut wird, |
| 7. "Behörde": in Artikel 1 des Gesetzes bezeichnete Behörden, | 7. "Behörde": in Artikel 1 des Gesetzes bezeichnete Behörden, |
| 8. "Aussonderungsrichtlinien": systematische Auflistungen aller | 8. "Aussonderungsrichtlinien": systematische Auflistungen aller |
| Archive einer Behörde, die für jede Archivkategorie mindestens | Archive einer Behörde, die für jede Archivkategorie mindestens |
| folgende Informationen umfassen: Bezeichnung oder Beschreibung des | folgende Informationen umfassen: Bezeichnung oder Beschreibung des |
| Inhalts, Aufbewahrungsfrist und endgültige Bestimmung, | Inhalts, Aufbewahrungsfrist und endgültige Bestimmung, |
| 9. "Aufbewahrungsfrist": Zeitraum, während dessen Archive insbesondere | 9. "Aufbewahrungsfrist": Zeitraum, während dessen Archive insbesondere |
| aufgrund ihres administrativen Nutzens von der Behörde, die sie | aufgrund ihres administrativen Nutzens von der Behörde, die sie |
| gebildet oder erhalten hat, oder ihrem Rechtsnachfolger aufbewahrt | gebildet oder erhalten hat, oder ihrem Rechtsnachfolger aufbewahrt |
| werden müssen, | werden müssen, |
| 10. "endgültiger Bestimmung": Bestimmung, der Archive nach | 10. "endgültiger Bestimmung": Bestimmung, der Archive nach |
| Verstreichen ihrer Aufbewahrungsfrist zugeführt werden. Die endgültige | Verstreichen ihrer Aufbewahrungsfrist zugeführt werden. Die endgültige |
| Bestimmung ist entweder die dauerhafte Aufbewahrung oder die | Bestimmung ist entweder die dauerhafte Aufbewahrung oder die |
| Vernichtung. | Vernichtung. |
| KAPITEL 2 - Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene | KAPITEL 2 - Aufsicht über die von den Behörden vorgenommene |
| Aufbewahrung der Archive | Aufbewahrung der Archive |
| Art. 2 - Ungeachtet des Trägers oder der materiellen Form der Archive | Art. 2 - Ungeachtet des Trägers oder der materiellen Form der Archive |
| üben der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten die | üben der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten die |
| Aufsicht darüber aus, wie Behörden die bei ihnen befindlichen Archive | Aufsicht darüber aus, wie Behörden die bei ihnen befindlichen Archive |
| verwalten und aufbewahren. | verwalten und aufbewahren. |
| Art. 3 - Die Aufsicht besteht aus der Kontrolle der Verwaltungs- und | Art. 3 - Die Aufsicht besteht aus der Kontrolle der Verwaltungs- und |
| Aufbewahrungsbedingungen von Archiven, damit Fortbestand, Echtheit, | Aufbewahrungsbedingungen von Archiven, damit Fortbestand, Echtheit, |
| Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit der in den | Integrität, Anordnung, Zugänglichkeit und Lesbarkeit der in den |
| Archiven enthaltenen Information für die vollständige Dauer ihres | Archiven enthaltenen Information für die vollständige Dauer ihres |
| Lebenszyklus gewährleistet sind. | Lebenszyklus gewährleistet sind. |
| Art. 4 - Zu diesem Zweck führen der Generalarchivar des Königreichs | Art. 4 - Zu diesem Zweck führen der Generalarchivar des Königreichs |
| oder seine Beauftragten Inspektionen bei den Behörden durch. Sie | oder seine Beauftragten Inspektionen bei den Behörden durch. Sie |
| halten in Berichten ihre Feststellungen und eventuelle Empfehlungen | halten in Berichten ihre Feststellungen und eventuelle Empfehlungen |
| fest, die für die Verbesserung der Verwaltungs- und | fest, die für die Verbesserung der Verwaltungs- und |
| Aufbewahrungsbedingungen der Archive nötig sind. Diese Berichte werden | Aufbewahrungsbedingungen der Archive nötig sind. Diese Berichte werden |
| den betreffenden Behörden übermittelt und können auf Beschluss des | den betreffenden Behörden übermittelt und können auf Beschluss des |
| Generalarchivars des Königreichs veröffentlicht werden. | Generalarchivars des Königreichs veröffentlicht werden. |
| Art. 5 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten | Art. 5 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten |
| stellen Richtlinien, Empfehlungen oder Ratschläge für die Behörden auf | stellen Richtlinien, Empfehlungen oder Ratschläge für die Behörden auf |
| in Bezug auf Verwaltung, Anordnung, Zugänglichkeit und Aufbewahrung | in Bezug auf Verwaltung, Anordnung, Zugänglichkeit und Aufbewahrung |
| ihrer Archive. Diese Richtlinien, Empfehlungen und Ratschläge werden | ihrer Archive. Diese Richtlinien, Empfehlungen und Ratschläge werden |
| verbreitet und veröffentlicht. | verbreitet und veröffentlicht. |
| Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalarchivars des Königreichs legt der | Art. 6 - Auf Vorschlag des Generalarchivars des Königreichs legt der |
| Minister technische Normen fest, die Behörden bei der Einrichtung der | Minister technische Normen fest, die Behörden bei der Einrichtung der |
| für die Aufbewahrung der Archive bestimmten Räume einhalten müssen. | für die Aufbewahrung der Archive bestimmten Räume einhalten müssen. |
| Art. 7 - Behörden müssen ihre Archive in Räumen aufbewahren, die | Art. 7 - Behörden müssen ihre Archive in Räumen aufbewahren, die |
| gemäss den durch Artikel 6 vorgesehenen technischen Normen dazu | gemäss den durch Artikel 6 vorgesehenen technischen Normen dazu |
| geeignet und entsprechend eingerichtet sind und sachgemässe | geeignet und entsprechend eingerichtet sind und sachgemässe |
| Aufbewahrungsbedingungen aufweisen. | Aufbewahrungsbedingungen aufweisen. |
| Art. 8 - Behörden müssen qualifiziertes Personal mit der Verwaltung | Art. 8 - Behörden müssen qualifiziertes Personal mit der Verwaltung |
| und Aufbewahrung ihrer Archive beauftragen. Sie teilen dem | und Aufbewahrung ihrer Archive beauftragen. Sie teilen dem |
| Generalarchivar des Königreichs Namen, Qualifikation und | Generalarchivar des Königreichs Namen, Qualifikation und |
| personenbezogene Daten dieser Personen mit. | personenbezogene Daten dieser Personen mit. |
| Art. 9 - Behörden beschreiben und ordnen ihre Archive systematisch, | Art. 9 - Behörden beschreiben und ordnen ihre Archive systematisch, |
| damit sie innerhalb annehmbarer Frist wiedergefunden werden können: | damit sie innerhalb annehmbarer Frist wiedergefunden werden können: |
| Ein Inventar dieser Archive wird erstellt und fortgeschrieben. | Ein Inventar dieser Archive wird erstellt und fortgeschrieben. |
| Art. 10 - Behörden müssen den Beauftragten des Generalarchivars des | Art. 10 - Behörden müssen den Beauftragten des Generalarchivars des |
| Königreichs Zugang zu den Archiven in ihrem Besitz ungeachtet ihres | Königreichs Zugang zu den Archiven in ihrem Besitz ungeachtet ihres |
| Trägers und ihrer materiellen Form gewähren. | Trägers und ihrer materiellen Form gewähren. |
| Nötige Verfahren und Vorsichtsmassnahmen werden unter Einhaltung der | Nötige Verfahren und Vorsichtsmassnahmen werden unter Einhaltung der |
| geltenden Rechtsvorschriften verabschiedet, um Zugang zu | geltenden Rechtsvorschriften verabschiedet, um Zugang zu |
| klassifizierten oder personenbezogene Daten enthaltenden Archiven | klassifizierten oder personenbezogene Daten enthaltenden Archiven |
| gewähren zu können. | gewähren zu können. |
| KAPITEL 3 - Vernichtung von Archiven | KAPITEL 3 - Vernichtung von Archiven |
| Art. 11 - § 1 - Behörden dürfen ohne vorherige schriftliche und | Art. 11 - § 1 - Behörden dürfen ohne vorherige schriftliche und |
| ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder | ausdrückliche Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder |
| seiner Beauftragten keine physische Vernichtung von Archiven | seiner Beauftragten keine physische Vernichtung von Archiven |
| vornehmen. | vornehmen. |
| § 2 - Wenn die für die Überführung bestimmten Archive eine physische | § 2 - Wenn die für die Überführung bestimmten Archive eine physische |
| Gefahr für Personen oder für andere beim Staatsarchiv aufbewahrte | Gefahr für Personen oder für andere beim Staatsarchiv aufbewahrte |
| Archivalien darstellen, treffen der Generalarchivar des Königreichs | Archivalien darstellen, treffen der Generalarchivar des Königreichs |
| oder seine Beauftragten zweckdienliche Massnahmen, nachdem die in | oder seine Beauftragten zweckdienliche Massnahmen, nachdem die in |
| Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur | Artikel 12 § 2 des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur |
| Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des Gesetzes vorgesehene | Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des Gesetzes vorgesehene |
| Feststellung erfolgt ist. | Feststellung erfolgt ist. |
| Art. 12 - § 1 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine | Art. 12 - § 1 - Der Generalarchivar des Königreichs oder seine |
| Beauftragten schätzen die wissenschaftliche, geschichtliche und | Beauftragten schätzen die wissenschaftliche, geschichtliche und |
| gesellschaftliche Bedeutung der Archive ein. Sie legen die endgültige | gesellschaftliche Bedeutung der Archive ein. Sie legen die endgültige |
| Bestimmung der Archive fest. Ihre Beschlüsse werden in | Bestimmung der Archive fest. Ihre Beschlüsse werden in |
| Aussonderungsrichtlinien oder in einer besonderen | Aussonderungsrichtlinien oder in einer besonderen |
| Vernichtungserlaubnis festgehalten. | Vernichtungserlaubnis festgehalten. |
| § 2 - Aussonderungsrichtlinien werden vom Generalarchivar des | § 2 - Aussonderungsrichtlinien werden vom Generalarchivar des |
| Königreichs oder von seinen Beauftragten in Absprache und in | Königreichs oder von seinen Beauftragten in Absprache und in |
| Zusammenarbeit mit den zu diesem Zweck von der betreffenden Behörde | Zusammenarbeit mit den zu diesem Zweck von der betreffenden Behörde |
| bestimmten Personalmitgliedern aufgestellt. | bestimmten Personalmitgliedern aufgestellt. |
| Aussonderungsrichtlinien können auch von der betreffenden Behörde mit | Aussonderungsrichtlinien können auch von der betreffenden Behörde mit |
| methodologischer Hilfe und Unterstützung eines Beauftragten des | methodologischer Hilfe und Unterstützung eines Beauftragten des |
| Generalarchivars des Königreichs aufgestellt werden. | Generalarchivars des Königreichs aufgestellt werden. |
| § 3 - Aussonderungsrichtlinien sind öffentlich. Sie werden vom | § 3 - Aussonderungsrichtlinien sind öffentlich. Sie werden vom |
| Generalarchivar des Königreichs für gültig erklärt. Inkrafttreten und | Generalarchivar des Königreichs für gültig erklärt. Inkrafttreten und |
| Fortschreibung der Aussonderungsrichtlinien erfolgen auf Initiative | Fortschreibung der Aussonderungsrichtlinien erfolgen auf Initiative |
| des Generalarchivars des Königreichs. | des Generalarchivars des Königreichs. |
| § 4 - Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, | § 4 - Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, |
| die für gültig erklärt worden sind, können der Generalarchivar des | die für gültig erklärt worden sind, können der Generalarchivar des |
| Königreichs oder seine Beauftragten eine auf bestimmte | Königreichs oder seine Beauftragten eine auf bestimmte |
| Archivkategorien beschränkte Vernichtungserlaubnis ausstellen. | Archivkategorien beschränkte Vernichtungserlaubnis ausstellen. |
| Art. 13 - Zur Beantragung der in Artikel 11 § 1 erwähnten | Art. 13 - Zur Beantragung der in Artikel 11 § 1 erwähnten |
| Vernichtungserlaubnis muss die Behörde einen schriftlichen Antrag an | Vernichtungserlaubnis muss die Behörde einen schriftlichen Antrag an |
| das Staatsarchiv richten. Dieser Antrag enthält eine Beschreibung der | das Staatsarchiv richten. Dieser Antrag enthält eine Beschreibung der |
| zu vernichtenden Archive. | zu vernichtenden Archive. |
| Verfügt die Behörde über Aussonderungsrichtlinien, die für gültig | Verfügt die Behörde über Aussonderungsrichtlinien, die für gültig |
| erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens einen Monat vor der | erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens einen Monat vor der |
| beabsichtigten Vernichtung gestellt. | beabsichtigten Vernichtung gestellt. |
| Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, die für | Verfügt die Behörde noch nicht über Aussonderungsrichtlinien, die für |
| gültig erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens zwei Monate vor | gültig erklärt worden sind, wird der Antrag mindestens zwei Monate vor |
| der beabsichtigten Vernichtung gestellt. | der beabsichtigten Vernichtung gestellt. |
| Art. 14 - Nach jeder Vernichtung erstellt die Behörde eine an das | Art. 14 - Nach jeder Vernichtung erstellt die Behörde eine an das |
| Staatsarchiv zu richtende Vernichtungserklärung. Diese Erklärung | Staatsarchiv zu richtende Vernichtungserklärung. Diese Erklärung |
| enthält mindestens den Verweis auf die schriftliche Erlaubnis des | enthält mindestens den Verweis auf die schriftliche Erlaubnis des |
| Staatsarchivs und eine Beschreibung der vernichteten Archive. | Staatsarchivs und eine Beschreibung der vernichteten Archive. |
| Art. 15 - Wenn eine Behörde gemäss Artikel 23 des Königlichen Erlasses | Art. 15 - Wenn eine Behörde gemäss Artikel 23 des Königlichen Erlasses |
| vom 18. August 2010 zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des | vom 18. August 2010 zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 6bis des |
| Gesetzes digitale Archive ins Staatsarchiv überführt, muss sie | Gesetzes digitale Archive ins Staatsarchiv überführt, muss sie |
| zeitweilig eine Kopie der Archive und der Daten aufbewahren. Diese | zeitweilig eine Kopie der Archive und der Daten aufbewahren. Diese |
| Kopie darf erst nach Erhalt einer vom Staatsarchiv ausgestellten | Kopie darf erst nach Erhalt einer vom Staatsarchiv ausgestellten |
| Empfangsbestätigung vernichtet werden. | Empfangsbestätigung vernichtet werden. |
| KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
| Art. 16 - Wenn eine Behörde nicht gemäss vorliegendem Erlass handelt, | Art. 16 - Wenn eine Behörde nicht gemäss vorliegendem Erlass handelt, |
| setzt der Generalarchivar des Königreichs den Minister und den | setzt der Generalarchivar des Königreichs den Minister und den |
| beziehungsweise die betreffenden Aufsichtsminister davon in Kenntnis. | beziehungsweise die betreffenden Aufsichtsminister davon in Kenntnis. |
| Der Generalarchivar des Königreichs, der Minister oder der | Der Generalarchivar des Königreichs, der Minister oder der |
| beziehungsweise die Aufsichtsminister können Abhilfemassnahmen | beziehungsweise die Aufsichtsminister können Abhilfemassnahmen |
| treffen. | treffen. |
| Art. 17 - Der Generalarchivar des Königreichs erstattet dem | Art. 17 - Der Generalarchivar des Königreichs erstattet dem |
| Premierminister und dem Minister jährlich Bericht über die während des | Premierminister und dem Minister jährlich Bericht über die während des |
| abgelaufenen Kalenderjahrs gemachten Feststellungen in Bezug auf | abgelaufenen Kalenderjahrs gemachten Feststellungen in Bezug auf |
| Aufsicht über und Vernichtung von Archiven. Dieser Bericht wird | Aufsicht über und Vernichtung von Archiven. Dieser Bericht wird |
| veröffentlicht und verbreitet. | veröffentlicht und verbreitet. |
| Art. 18 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der | Art. 18 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 18. August 2010 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Wissenschaftspolitik | Die Ministerin der Wissenschaftspolitik |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |