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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/09/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des dispositions réglementaires de l'arrêté royal du 5 décembre 2003 relatif aux spécialisations des conseillers en prévention des services externes pour la prévention et la protection au travail modifiant l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif aux services externes pour la prévention et la protection au travail Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de reglementaire bepalingen van het koninklijk besluit van 5 december 2003 betreffende de deskundigheden van de preventieadviseurs van de externe diensten voor preventie en bescherming op het werk tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 maart 1998 betreffende de externe diensten voor preventie en bescherming op het werk
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande des dispositions réglementaires de l'arrêté royal officiële Duitse vertaling van de reglementaire bepalingen van het
du 5 décembre 2003 relatif aux spécialisations des conseillers en koninklijk besluit van 5 december 2003 betreffende de deskundigheden
van de preventieadviseurs van de externe diensten voor preventie en
prévention des services externes pour la prévention et la protection bescherming op het werk tot wijziging van het koninklijk besluit van
au travail modifiant l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif aux 27 maart 1998 betreffende de externe diensten voor preventie en
services externes pour la prévention et la protection au travail bescherming op het werk
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 4
4 et 5 de l'arrêté royal du 5 décembre 2003 relatif aux en 5 van het koninklijk besluit van 5 december 2003 betreffende de
spécialisations des conseillers en prévention des services externes deskundigheden van de preventieadviseurs van de externe diensten voor
pour la prévention et la protection au travail, établi par le Service preventie en bescherming op het werk, opgemaakt door de Centrale
central de traduction allemande auprès du Commissariat Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des articles 4 et 5 de l'arrêté royal vertaling van de artikelen 4 en 5 van het koninklijk besluit van 5
du 5 décembre 2003 relatif aux spécialisations des conseillers en december 2003 betreffende de deskundigheden van de preventieadviseurs
prévention des services externes pour la prévention et la protection au travail. van de externe diensten voor preventie en bescherming op het werk.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. Gegeven te Brussel, 17 september 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
5. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Fachkenntnisse der 5. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass über die Fachkenntnisse der
Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz und Schutz am Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 40 § 3 Absatz 2; Artikels 40 § 3 Absatz 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen
Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere
des Artikels 22; des Artikels 22;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 8. Februar 2002; Schutz am Arbeitsplatz vom 8. Februar 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.539/1 des Staatsrates vom 6. März 2003; Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.539/1 des Staatsrates vom 6. März 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres
Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf
der Arbeit der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
Art. 4 - Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über Art. 4 - Artikel 22 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über
die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« Art. 22 - Ein Gefahrenverhütungsberater ist auf einen der in Artikel « Art. 22 - Ein Gefahrenverhütungsberater ist auf einen der in Artikel
21 erwähnten Bereiche spezialisiert, wenn er folgende Bedingungen 21 erwähnten Bereiche spezialisiert, wenn er folgende Bedingungen
erfüllt: erfüllt:
1. was die Arbeitssicherheit betrifft: ein akademisch gebildeter 1. was die Arbeitssicherheit betrifft: ein akademisch gebildeter
Ingenieur oder Industrieingenieur sein, der den Nachweis erbringt, mit Ingenieur oder Industrieingenieur sein, der den Nachweis erbringt, mit
Erfolg einen zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung der ersten Erfolg einen zugelassenen Kursus für zusätzliche Ausbildung der ersten
Stufe abgeschlossen zu haben, die die Kenntnisse umfasst, die in der Stufe abgeschlossen zu haben, die die Kenntnisse umfasst, die in der
multidisziplinären Grundausbildung unterrichtet werden, die im multidisziplinären Grundausbildung unterrichtet werden, die im
Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der
Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist, und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist,
2. was die Arbeitsmedizin betrifft: ein Doktor der Medizin sein, der 2. was die Arbeitsmedizin betrifft: ein Doktor der Medizin sein, der
a) entweder Inhaber eines Diploms ist, das die Ausübung der a) entweder Inhaber eines Diploms ist, das die Ausübung der
Arbeitsmedizin erlaubt, Arbeitsmedizin erlaubt,
b) oder Inhaber des Befähigungsnachweises eines Facharztes für b) oder Inhaber des Befähigungsnachweises eines Facharztes für
Arbeitsmedizin ist Arbeitsmedizin ist
c) oder die theoretische Ausbildung zur Erlangung des c) oder die theoretische Ausbildung zur Erlangung des
Befähigungsnachweises eines Facharztes für Arbeitsmedizin bestanden Befähigungsnachweises eines Facharztes für Arbeitsmedizin bestanden
hat, die die Kenntnisse umfasst, die in der multidisziplinären hat, die die Kenntnisse umfasst, die in der multidisziplinären
Grundausbildung unterrichtet werden, und diesen Befähigungsnachweis Grundausbildung unterrichtet werden, und diesen Befähigungsnachweis
spätestens binnen den drei darauf folgenden Jahren erlangt, spätestens binnen den drei darauf folgenden Jahren erlangt,
3. was die Ergonomie betrifft: Inhaber eines Abschlussdiploms einer 3. was die Ergonomie betrifft: Inhaber eines Abschlussdiploms einer
Universität oder eines Abschlussdiploms des Hochschulunterrichts mit Universität oder eines Abschlussdiploms des Hochschulunterrichts mit
universitärem Charakter sein, dessen Lebenslauf einen grossen Anteil universitärem Charakter sein, dessen Lebenslauf einen grossen Anteil
entweder von Anthropometrie, Biomechanik und Bewegungslehre oder entweder von Anthropometrie, Biomechanik und Bewegungslehre oder
Anatomie und Belastungsphysiologie oder Psychologie in den Bereichen Anatomie und Belastungsphysiologie oder Psychologie in den Bereichen
Arbeit und Organisation enthält und der den Nachweis erbringt, mit Arbeit und Organisation enthält und der den Nachweis erbringt, mit
Erfolg eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein Erfolg eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein
Spezialisierungsmodul Ergonomie abgeschlossen zu haben, die im Spezialisierungsmodul Ergonomie abgeschlossen zu haben, die im
Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der
Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt sind, und der ausserdem fünf Jahre und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt sind, und der ausserdem fünf Jahre
Erfahrung im Bereich der Ergonomie nachweist, Erfahrung im Bereich der Ergonomie nachweist,
4. was die Betriebshygiene betrifft: Inhaber eines Abschlussdiploms 4. was die Betriebshygiene betrifft: Inhaber eines Abschlussdiploms
einer Universität oder eines Abschlussdiploms des Hochschulunterrichts einer Universität oder eines Abschlussdiploms des Hochschulunterrichts
mit universitärem Charakter sein, dessen Lebenslauf einen grossen mit universitärem Charakter sein, dessen Lebenslauf einen grossen
Anteil von chemischen, physischen und biologischen Wissenschaften Anteil von chemischen, physischen und biologischen Wissenschaften
enthält und der den Nachweis erbringt, mit Erfolg eine enthält und der den Nachweis erbringt, mit Erfolg eine
multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul
Arbeitshygiene abgeschlossen zu haben, die im Königlichen Erlass vom Arbeitshygiene abgeschlossen zu haben, die im Königlichen Erlass vom
5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater 5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater
der externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz der externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
erwähnt sind, und der ausserdem fünf Jahre Erfahrung im Bereich der erwähnt sind, und der ausserdem fünf Jahre Erfahrung im Bereich der
Arbeitshygiene nachweist, Arbeitshygiene nachweist,
5. was die psychosozialen Aspekte der Arbeit betrifft: Inhaber eines 5. was die psychosozialen Aspekte der Arbeit betrifft: Inhaber eines
Abschlussdiploms einer Universität oder eines Abschlussdiploms des Abschlussdiploms einer Universität oder eines Abschlussdiploms des
Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter sein, dessen Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter sein, dessen
Lebenslauf einen grossen Anteil von Psychologie und Soziologie und Lebenslauf einen grossen Anteil von Psychologie und Soziologie und
ausserdem bereits eine erste Spezialisierung in den Bereichen Arbeit ausserdem bereits eine erste Spezialisierung in den Bereichen Arbeit
und Organisation enthält und der den Nachweis erbringt, mit Erfolg und Organisation enthält und der den Nachweis erbringt, mit Erfolg
eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul
psychosoziale Aspekte der Arbeit, unter anderem Gewalt und moralische psychosoziale Aspekte der Arbeit, unter anderem Gewalt und moralische
oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, abgeschlossen zu haben, die oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, abgeschlossen zu haben, die
im Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der im Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der
Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt sind, und der ausserdem fünf Jahre und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt sind, und der ausserdem fünf Jahre
Erfahrung im Bereich der psychosozialen Aspekte der Arbeit nachweist. Erfahrung im Bereich der psychosozialen Aspekte der Arbeit nachweist.
Die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen, die mit Erfolg die Die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen, die mit Erfolg die
Spezialisierungsmodule abgeschlossen haben, können ihre Tätigkeiten Spezialisierungsmodule abgeschlossen haben, können ihre Tätigkeiten
unter der Verantwortung eines Gefahrenverhütungsberaters der unter der Verantwortung eines Gefahrenverhütungsberaters der
entsprechenden Disziplin ausüben, um die geforderte Berufserfahrung zu entsprechenden Disziplin ausüben, um die geforderte Berufserfahrung zu
erlangen. erlangen.
Die Personen, die in Anwendung der vor In-Kraft-Treten des Königlichen Die Personen, die in Anwendung der vor In-Kraft-Treten des Königlichen
Erlasses vom 5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der Erlasses vom 5. Dezember 2003 über die Fachkenntnisse der
Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz geltenden Bestimmungen die Funktion eines und Schutz am Arbeitsplatz geltenden Bestimmungen die Funktion eines
Gefahrenverhütungsberaters, der auf die Bereiche Ergonomie, Gefahrenverhütungsberaters, der auf die Bereiche Ergonomie,
Betriebshygiene und psychosoziale Aspekte der Arbeit spezialisiert Betriebshygiene und psychosoziale Aspekte der Arbeit spezialisiert
ist, in einem zugelassenen externen Dienst ausübten, dürfen diese ist, in einem zugelassenen externen Dienst ausübten, dürfen diese
Funktion weiterhin ausüben, sofern sie sich dazu verpflichten, die in Funktion weiterhin ausüben, sofern sie sich dazu verpflichten, die in
Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Spezialisierungsmodule in einer Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Spezialisierungsmodule in einer
Frist von vier Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses Frist von vier Jahren nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses
mit Erfolg abzuschliessen. mit Erfolg abzuschliessen.
Dennoch dürfen die in Absatz 3 erwähnten Personen, die Inhaber eines Dennoch dürfen die in Absatz 3 erwähnten Personen, die Inhaber eines
der in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Abschlussdiplome sind, die der in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Abschlussdiplome sind, die
Funktion weiterhin ausüben, ohne an den vorerwähnten Funktion weiterhin ausüben, ohne an den vorerwähnten
Spezialisierungsmodulen teilnehmen zu müssen, sofern sie am Datum des Spezialisierungsmodulen teilnehmen zu müssen, sofern sie am Datum des
In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003 über In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003 über
die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater der externen Dienste
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die zusätzliche für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die zusätzliche
Ausbildung der ersten Stufe mit Erfolg abgeschlossen haben oder Ausbildung der ersten Stufe mit Erfolg abgeschlossen haben oder
begonnen haben und sofern sie den Nachweis erbringen, dass sie die begonnen haben und sofern sie den Nachweis erbringen, dass sie die
entsprechende Funktion während mindestens tausend Stunden pro Jahr entsprechende Funktion während mindestens tausend Stunden pro Jahr
ausüben. » ausüben. »
Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für Art. 5 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für
die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2003 Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden
auf der Arbeit auf der Arbeit
Frau K. VAN BREMPT Frau K. VAN BREMPT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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