Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/09/2005
← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december
en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2004 portant 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het
exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté royal du 12 mars 2003 koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor
relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire het gebruik van de spoorweginfrastructuur
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 9 décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken
l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de
l'infrastructure ferroviaire, établi par le Service central de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur, opgemaakt
traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende
portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté royal du 12 uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit
mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de
ferroviaire. spoorweginfrastructuur.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. Gegeven te Brussel, 17 september 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖderaler Öffentlicher dienst MobilitÄt und Transportwesen FÖderaler Öffentlicher dienst MobilitÄt und Transportwesen
9. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Kapitel VIII 9. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Kapitel VIII
und IX und IX
des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 181 des Programmgesetzes vom 2. August 2002; Aufgrund des Artikels 181 des Programmgesetzes vom 2. August 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die
Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere
des Artikels 52, abgeändert durch Artikel 29 des Königlichen Erlasses des Artikels 52, abgeändert durch Artikel 29 des Königlichen Erlasses
vom 11. Juni 2004, des Artikels 53 § 2, abgeändert durch Artikel 30 vom 11. Juni 2004, des Artikels 53 § 2, abgeändert durch Artikel 30
des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2004, des Artikels 54 und des des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2004, des Artikels 54 und des
Artikels 61, ersetzt durch Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 11. Artikels 61, ersetzt durch Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 11.
Juni 2004; Juni 2004;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen In der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der
Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/13/EG des Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur
Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von
Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Richtlinie 2001/14/EG Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Richtlinie 2001/14/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über
die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von
Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die
Sicherheitsbescheinigung spätestens zum 15. März 2003 umgesetzt sein Sicherheitsbescheinigung spätestens zum 15. März 2003 umgesetzt sein
mussten; mussten;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, für die Zuweisung von In der Erwägung, dass es notwendig ist, für die Zuweisung von
Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, um eine gerechte und Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, um eine gerechte und
nicht diskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen zu nicht diskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen zu
gewährleisten; gewährleisten;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, über genaue Regeln zu In der Erwägung, dass es notwendig ist, über genaue Regeln zu
verfügen, um die allgemeinen Bedingungen für die Festlegung der verfügen, um die allgemeinen Bedingungen für die Festlegung der
Eisenbahnwegeentgelte festzulegen, damit eine gerechte und nicht Eisenbahnwegeentgelte festzulegen, damit eine gerechte und nicht
diskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen gewährleistet diskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen gewährleistet
wird; wird;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Oktober 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Oktober 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.
November 2004; November 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur; Aufgrund der Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.827/4 vom 1. Dezember Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.827/4 vom 1. Dezember
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Die Begriffsbestimmungen, die in Artikel 1 des Königlichen Artikel 1 - Die Begriffsbestimmungen, die in Artikel 1 des Königlichen
Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen Eisenbahninfrastruktur, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen
Erlasses vom 11. Juni 2004, erwähnt sind, sind auf vorliegenden Erlass Erlasses vom 11. Juni 2004, erwähnt sind, sind auf vorliegenden Erlass
anwendbar. anwendbar.
KAPITEL II - Grundsätze für die Zuweisung von Fahrwegkapazität KAPITEL II - Grundsätze für die Zuweisung von Fahrwegkapazität
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 steht Fahrwegkapazität Art. 2 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 steht Fahrwegkapazität
für alle Arten von Verkehrsleistungen zur Verfügung, die die für die für alle Arten von Verkehrsleistungen zur Verfügung, die die für die
Benutzung der Fahrwege erforderlichen Merkmale aufweisen. Benutzung der Fahrwege erforderlichen Merkmale aufweisen.
§ 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann spezifische § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann spezifische
Fahrwege bestimmen, die für bestimmte Arten von Fahrwege bestimmen, die für bestimmte Arten von
Eisenbahnverkehrsleistungen zu nutzen sind, wenn für die anderen Arten Eisenbahnverkehrsleistungen zu nutzen sind, wenn für die anderen Arten
von Verkehrsleistungen geeignete Alternativstrecken vorhanden sind. von Verkehrsleistungen geeignete Alternativstrecken vorhanden sind.
Eine derartige Nutzungsbeschränkung schliesst andere Arten von Eine derartige Nutzungsbeschränkung schliesst andere Arten von
Verkehrsleistungen nicht von der Benutzung dieser Fahrwege aus, sofern Verkehrsleistungen nicht von der Benutzung dieser Fahrwege aus, sofern
Fahrwegkapazität verfügbar ist. Fahrwegkapazität verfügbar ist.
Art. 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann innerhalb des Art. 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann innerhalb des
definitiven Netzfahrplans eine Kapazitätsreserve beibehalten, um die definitiven Netzfahrplans eine Kapazitätsreserve beibehalten, um die
Zuweisung von gemäss Kapitel III Abschnitt 3 und Abschnitt 4 Zuweisung von gemäss Kapitel III Abschnitt 3 und Abschnitt 4
beantragter Kapazität zu ermöglichen. beantragter Kapazität zu ermöglichen.
In diesem Fall beurteilt der Betreiber vorab, ob es notwendig ist, In diesem Fall beurteilt der Betreiber vorab, ob es notwendig ist,
eine solche Kapazitätsreserve beizubehalten. Diese Bestimmung ist eine solche Kapazitätsreserve beizubehalten. Diese Bestimmung ist
ebenfalls anwendbar, wenn Fahrwege überlastet sind. ebenfalls anwendbar, wenn Fahrwege überlastet sind.
Abschnitt 2 - Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung Abschnitt 2 - Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung
Art. 4 - Der Antrag auf Kapazitätszuweisung wird beim Betreiber der Art. 4 - Der Antrag auf Kapazitätszuweisung wird beim Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur eingereicht: Eisenbahninfrastruktur eingereicht:
- entweder von den in den Artikeln 13 und 14 des vorerwähnten - entweder von den in den Artikeln 13 und 14 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnten Antragstellern Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnten Antragstellern
- oder von der Fahrwegkapazitäts-Zuweisungsstelle eines anderen - oder von der Fahrwegkapazitäts-Zuweisungsstelle eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union für die in Belgien gelegene Mitgliedstaats der Europäischen Union für die in Belgien gelegene
Strecke. Strecke.
Art. 5 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Artikel 59 des vorerwähnten Art. 5 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Artikel 59 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 bemüht sich der Betreiber der Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 bemüht sich der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur, allen Sachzwängen, denen die Antragsteller Eisenbahninfrastruktur, allen Sachzwängen, denen die Antragsteller
unterliegen, wie beispielsweise den wirtschaftlichen Auswirkungen auf unterliegen, wie beispielsweise den wirtschaftlichen Auswirkungen auf
ihre Tätigkeiten, so weit wie möglich Rechnung zu tragen. ihre Tätigkeiten, so weit wie möglich Rechnung zu tragen.
§ 2 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, wie vorgesehen in § 2 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, wie vorgesehen in
Artikel 2 § 2, spezifische Fahrwege bestimmt hat, räumt er bei der Artikel 2 § 2, spezifische Fahrwege bestimmt hat, räumt er bei der
Kapazitätszuweisung der betreffenden Art der Verkehrsleistung Vorrang Kapazitätszuweisung der betreffenden Art der Verkehrsleistung Vorrang
ein. ein.
Abschnitt 3 - Überlastung der Fahrwege Abschnitt 3 - Überlastung der Fahrwege
Art. 6 - § 1 - Wenn Fahrwege für überlastet erklärt worden sind, weist Art. 6 - § 1 - Wenn Fahrwege für überlastet erklärt worden sind, weist
der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur - vorbehaltlich der Anwendung der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur - vorbehaltlich der Anwendung
von Artikel 5 § 2 - die Kapazitäten der für überlastet erklärten von Artikel 5 § 2 - die Kapazitäten der für überlastet erklärten
Fahrwege unter Berücksichtigung folgender Prioritäten und ohne die für Fahrwege unter Berücksichtigung folgender Prioritäten und ohne die für
die regelmässige Fahrweginstandhaltung reservierten Kapazitäten zu die regelmässige Fahrweginstandhaltung reservierten Kapazitäten zu
beeinträchtigen, zu: beeinträchtigen, zu:
Auf Hochgeschwindigkeitslinien: Auf Hochgeschwindigkeitslinien:
1. Hochgeschwindigkeitszüge, 1. Hochgeschwindigkeitszüge,
2. schnelle Personenzüge, 2. schnelle Personenzüge,
3. andere Züge. 3. andere Züge.
Auf Linien, die für den Güterverkehr bestimmt sind: Auf Linien, die für den Güterverkehr bestimmt sind:
1. schnelle Güterzüge, 1. schnelle Güterzüge,
2. langsame Güterzüge, 2. langsame Güterzüge,
3. Personenzüge, 3. Personenzüge,
4. andere Züge. 4. andere Züge.
Auf Linien, die für den Personenverkehr bestimmt sind: Auf Linien, die für den Personenverkehr bestimmt sind:
1. Hochgeschwindigkeitszüge für die Bedienung im Inland und 1. Hochgeschwindigkeitszüge für die Bedienung im Inland und
Schnellzüge des gewöhnlichen Dienstes, die die Personenbeförderung im Schnellzüge des gewöhnlichen Dienstes, die die Personenbeförderung im
Inland gewährleisten, Inland gewährleisten,
2. andere Hochgeschwindigkeitszüge und andere schnelle Personenzüge, 2. andere Hochgeschwindigkeitszüge und andere schnelle Personenzüge,
3. langsame Personenzüge, 3. langsame Personenzüge,
4. Güterzüge, 4. Güterzüge,
5. andere Züge. 5. andere Züge.
Auf gemischten Linien: Auf gemischten Linien:
1. Hochgeschwindigkeitszüge für die Bedienung im Inland und 1. Hochgeschwindigkeitszüge für die Bedienung im Inland und
Schnellzüge des gewöhnlichen Dienstes, die die Personenbeförderung im Schnellzüge des gewöhnlichen Dienstes, die die Personenbeförderung im
Inland gewährleisten, Inland gewährleisten,
2. andere Hochgeschwindigkeitszüge und andere schnelle Personenzüge, 2. andere Hochgeschwindigkeitszüge und andere schnelle Personenzüge,
3. langsame Personenzüge und schnelle Güterzüge, 3. langsame Personenzüge und schnelle Güterzüge,
4. langsame Güterzüge, 4. langsame Güterzüge,
5. andere Züge. 5. andere Züge.
Im Sinne des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: Im Sinne des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter:
- Hochgeschwindigkeitszug: ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten - Hochgeschwindigkeitszug: ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten
ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus
spezifischem selbstfahrendem Material besteht, spezifischem selbstfahrendem Material besteht,
- schnellem Personenzug: ein Zug, der geeignet ist, mit der durch die - schnellem Personenzug: ein Zug, der geeignet ist, mit der durch die
Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und der Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und der
auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt, auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt,
- langsamem Personenzug: ein Personenzug, der kein schneller - langsamem Personenzug: ein Personenzug, der kein schneller
Personenzug ist, Personenzug ist,
- schnellem Güterzug: ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer - schnellem Güterzug: ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer
Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren, Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren,
- langsamem Güterzug: ein Güterzug, der kein schneller Güterzug ist, - langsamem Güterzug: ein Güterzug, der kein schneller Güterzug ist,
- anderen Zügen: Dienst- oder Arbeitszüge. - anderen Zügen: Dienst- oder Arbeitszüge.
§ 2 - Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, § 2 - Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht,
eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen
zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die
Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung
auf der betreffenden Strecke den höchsten Gesamtbetrag an auf der betreffenden Strecke den höchsten Gesamtbetrag an
Eisenbahnwegeentgelt einbringt. Eisenbahnwegeentgelt einbringt.
Wenn die Anwendung dieses Kriteriums es wiederum nicht ermöglicht, Wenn die Anwendung dieses Kriteriums es wiederum nicht ermöglicht,
eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen
zuzuweisen, wird die Kapazität dem meist bietenden Antragsteller zuzuweisen, wird die Kapazität dem meist bietenden Antragsteller
zugewiesen. Zu diesem Zweck organisiert der Betreiber der zugewiesen. Zu diesem Zweck organisiert der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur einen Angebotsaufruf. Eisenbahninfrastruktur einen Angebotsaufruf.
Abschnitt 4 - Übertragung von und Verzicht auf Fahrwegkapazität Abschnitt 4 - Übertragung von und Verzicht auf Fahrwegkapazität
Art. 7 - § 1 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine Art. 7 - § 1 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine
Kapazitätsübertragung feststellt, setzt er unmittelbar das Kapazitätsübertragung feststellt, setzt er unmittelbar das
Kontrollorgan davon in Kenntnis. Kontrollorgan davon in Kenntnis.
§ 2 - Nachdem das Kontrollorgan den Betreiber der § 2 - Nachdem das Kontrollorgan den Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur, den Inhaber der übertragenen Kapazität und Eisenbahninfrastruktur, den Inhaber der übertragenen Kapazität und
denjenigen, dem er sie übertragen hat, angehört hat, entscheidet es denjenigen, dem er sie übertragen hat, angehört hat, entscheidet es
über den Entzug der übertragenen Kapazitäten und über den Ausschluss über den Entzug der übertragenen Kapazitäten und über den Ausschluss
der weiteren Kapazitätszuweisung während der gesamten laufenden der weiteren Kapazitätszuweisung während der gesamten laufenden
Netzfahrplanperiode. Netzfahrplanperiode.
§ 3 - Die übertragene Kapazität wird als erneut verfügbare Kapazität § 3 - Die übertragene Kapazität wird als erneut verfügbare Kapazität
angesehen. angesehen.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt die anderen Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt die anderen
interessierten Antragsteller davon in Kenntnis. interessierten Antragsteller davon in Kenntnis.
Art. 8 - § 1 - Gemäss Artikel 28 kann jeder Inhaber von Art. 8 - § 1 - Gemäss Artikel 28 kann jeder Inhaber von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn auf die Nutzung der gesamten oder eines Fahrwegkapazität der Eisenbahn auf die Nutzung der gesamten oder eines
Teils der zugewiesenen Kapazität verzichten. Teils der zugewiesenen Kapazität verzichten.
§ 2 - Die Kapazität, auf die verzichtet wird, wird als erneut § 2 - Die Kapazität, auf die verzichtet wird, wird als erneut
verfügbare Kapazität angesehen. verfügbare Kapazität angesehen.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt die betroffenen Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt die betroffenen
Antragsteller davon in Kenntnis. Antragsteller davon in Kenntnis.
KAPITEL III - Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität KAPITEL III - Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 9 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erstellt den Art. 9 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erstellt den
Netzfahrplan. Für die Programmierung der Kapazitätsanträge trägt er Netzfahrplan. Für die Programmierung der Kapazitätsanträge trägt er
den vorläufigen grenzüberschreitenden Zugtrassen Rechnung. den vorläufigen grenzüberschreitenden Zugtrassen Rechnung.
Art. 10 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur überprüft die Art. 10 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur überprüft die
Zulässigkeit der Anträge auf Kapazitätszuweisung. Zulässigkeit der Anträge auf Kapazitätszuweisung.
Wenn einem Antrag auf Kapazitätszuweisung nicht stattgegeben werden Wenn einem Antrag auf Kapazitätszuweisung nicht stattgegeben werden
kann, bietet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nach Möglichkeit kann, bietet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nach Möglichkeit
andere Kapazitäten an. andere Kapazitäten an.
Abschnitt 2 - Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung, die im folgenden Abschnitt 2 - Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung, die im folgenden
Netzfahrplan zu programmieren sind Netzfahrplan zu programmieren sind
und vor dem letzten Termin für die Einreichung der Kapazitätsanträge und vor dem letzten Termin für die Einreichung der Kapazitätsanträge
eingereicht werden eingereicht werden
Art. 11 - § 1 - Der Antragsteller - ob er einen Rahmenvertrag Art. 11 - § 1 - Der Antragsteller - ob er einen Rahmenvertrag
abgeschlossen hat oder nicht - reicht seine Anträge auf Benutzung der abgeschlossen hat oder nicht - reicht seine Anträge auf Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur für den folgenden Netzfahrplan ein und hält Eisenbahninfrastruktur für den folgenden Netzfahrplan ein und hält
dabei das in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebene Enddatum dabei das in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebene Enddatum
für die Einreichung der Anträge auf Kapazitätszuweisung ein. für die Einreichung der Anträge auf Kapazitätszuweisung ein.
§ 2 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Anlage VI Punkt 3 des § 2 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Anlage VI Punkt 3 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 können der vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 können der
Antragsteller und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Antragsteller und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im
Rahmenvertrag ein Datum vereinbaren, das dem Datum, auf das in § 1 Rahmenvertrag ein Datum vereinbaren, das dem Datum, auf das in § 1
verwiesen wird, vorangeht. verwiesen wird, vorangeht.
Art. 12 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet alle Art. 12 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet alle
Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung, die gemäss den Bestimmungen Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung, die gemäss den Bestimmungen
von Artikel 11 im Hinblick auf ihre Programmierung im folgenden von Artikel 11 im Hinblick auf ihre Programmierung im folgenden
Netzfahrplan eingereicht werden. Netzfahrplan eingereicht werden.
Dazu nimmt er an den Versammlungen teil, die auf internationaler Ebene Dazu nimmt er an den Versammlungen teil, die auf internationaler Ebene
organisiert werden, um die Schaffung grenzüberschreitender Zugtrassen organisiert werden, um die Schaffung grenzüberschreitender Zugtrassen
und die Zuweisung von Fahrwegkapazität für netzübergreifende und die Zuweisung von Fahrwegkapazität für netzübergreifende
Eisenbahnverkehrsdienste zu vereinbaren. Eisenbahnverkehrsdienste zu vereinbaren.
Art. 13 - Gemäss den Bestimmungen von Artikel 58 § 1 Absatz 2 des Art. 13 - Gemäss den Bestimmungen von Artikel 58 § 1 Absatz 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 konsultiert der vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 konsultiert der
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die potentiellen Antragsteller, Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die potentiellen Antragsteller,
die binnen der Fristen und nach den Modalitäten, die in den die binnen der Fristen und nach den Modalitäten, die in den
Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sind, ihre Absicht Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sind, ihre Absicht
geäussert haben, einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität geäussert haben, einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität
einzureichen. einzureichen.
Art. 14 - § 1 - Im Rahmen der Koordinierung der Anträge, die der Art. 14 - § 1 - Im Rahmen der Koordinierung der Anträge, die der
Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gemäss den Bestimmungen von Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gemäss den Bestimmungen von
Artikel 60 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 Artikel 60 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003
vornimmt: vornimmt:
- kann er innerhalb vertretbarer Grenzen andere Kapazitäten als die - kann er innerhalb vertretbarer Grenzen andere Kapazitäten als die
beantragten anbieten, beantragten anbieten,
- bemüht er sich, eventuelle Konflikte zu lösen, indem er die - bemüht er sich, eventuelle Konflikte zu lösen, indem er die
betreffenden Antragsteller konsultiert. betreffenden Antragsteller konsultiert.
Abschnitt 3 - Anträge auf Kapazitätszuweisung, die im folgenden Abschnitt 3 - Anträge auf Kapazitätszuweisung, die im folgenden
Netzfahrplan zu programmieren sind Netzfahrplan zu programmieren sind
und nach dem letzten Termin für die Einreichung der Kapazitätsanträge und nach dem letzten Termin für die Einreichung der Kapazitätsanträge
eingereicht werden eingereicht werden
Art. 15 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet Art. 15 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet
den Antrag auf Kapazitätszuweisung, der von einem Antragsteller den Antrag auf Kapazitätszuweisung, der von einem Antragsteller
eingereicht wird im Hinblick auf seine Programmierung im folgenden eingereicht wird im Hinblick auf seine Programmierung im folgenden
Netzfahrplan, indem er eventuell Kapazitäten benutzt, die er gemäss Netzfahrplan, indem er eventuell Kapazitäten benutzt, die er gemäss
den Bestimmungen von Artikel 3 möglicherweise reserviert hat. den Bestimmungen von Artikel 3 möglicherweise reserviert hat.
§ 2 - Wenn der Antrag des Antragstellers mit vor dem letzten Termin § 2 - Wenn der Antrag des Antragstellers mit vor dem letzten Termin
für die Einreichung der Anträge auf Kapazitätszuweisung eingereichten für die Einreichung der Anträge auf Kapazitätszuweisung eingereichten
Anträgen oder mit bereits für den folgenden Netzfahrplan zugewiesenen Anträgen oder mit bereits für den folgenden Netzfahrplan zugewiesenen
Kapazitäten konkurriert und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Kapazitäten konkurriert und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
ihm keine anderen Fahrwegkapazitäten anbieten kann, setzt er ihn davon ihm keine anderen Fahrwegkapazitäten anbieten kann, setzt er ihn davon
in Kenntnis, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden kann. in Kenntnis, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden kann.
Abschnitt 4 - Im laufenden Netzfahrplan zu programmierende Anträge auf Abschnitt 4 - Im laufenden Netzfahrplan zu programmierende Anträge auf
Kapazitätszuweisung Kapazitätszuweisung
Art. 16 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet den Art. 16 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet den
Antrag je nach den noch verfügbaren Kapazitäten im Netzfahrplan, indem Antrag je nach den noch verfügbaren Kapazitäten im Netzfahrplan, indem
er eventuell Kapazitäten benutzt, die er gemäss den Bestimmungen von er eventuell Kapazitäten benutzt, die er gemäss den Bestimmungen von
Artikel 3 möglicherweise reserviert hat. Artikel 3 möglicherweise reserviert hat.
Art. 17 - Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert der Betreiber Art. 17 - Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert der Betreiber
der Eisenbahninfrastruktur dem Antragsteller so schnell wie möglich der Eisenbahninfrastruktur dem Antragsteller so schnell wie möglich
seine Zustimmung. seine Zustimmung.
Die nach diesem Verfahren zugewiesenen Kapazitäten können nur bis zum Die nach diesem Verfahren zugewiesenen Kapazitäten können nur bis zum
Ende der laufenden Netzfahrplanperiode zugewiesen bleiben. Ende der laufenden Netzfahrplanperiode zugewiesen bleiben.
Art. 18 - Wenn die beantragte Kapazität nicht in den Netzfahrplan Art. 18 - Wenn die beantragte Kapazität nicht in den Netzfahrplan
aufgenommen werden kann, setzt der Betreiber der aufgenommen werden kann, setzt der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur den Antragsteller so schnell wie möglich davon Eisenbahninfrastruktur den Antragsteller so schnell wie möglich davon
in Kenntnis. in Kenntnis.
KAPITEL IV - Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der KAPITEL IV - Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der
Eisenbahnwegeentgelte Eisenbahnwegeentgelte
Art. 19 - Das Eisenbahnwegeentgelt ist die Gegenleistung für den Art. 19 - Das Eisenbahnwegeentgelt ist die Gegenleistung für den
Schienenzugang zu den Serviceeinrichtungen und für folgende Schienenzugang zu den Serviceeinrichtungen und für folgende
Mindestleistungen: Mindestleistungen:
- das Zugangsrecht zu den Linien, Bahnhöfen, Rangier-, Zugbildungs- - das Zugangsrecht zu den Linien, Bahnhöfen, Rangier-, Zugbildungs-
und Abstellgleisen unter Einhaltung der geltenden und Abstellgleisen unter Einhaltung der geltenden
Sicherheitsvorschriften, Sicherheitsvorschriften,
- den normalen Gebrauch und die sich daraus ergebende Abnutzung der - den normalen Gebrauch und die sich daraus ergebende Abnutzung der
Gleise, der Weichen, der Oberleitungen, der Signal- und Gleise, der Weichen, der Oberleitungen, der Signal- und
Telekommunikationseinrichtungen, Telekommunikationseinrichtungen,
- den Einsatz von Dispatchern, Streckenfahrdienstleitern, - den Einsatz von Dispatchern, Streckenfahrdienstleitern,
Stellwerksmeistern und anderen Bediensteten, um den Zugverkehr zu Stellwerksmeistern und anderen Bediensteten, um den Zugverkehr zu
gewährleisten, gewährleisten,
- die Übermittlung an Eisenbahnunternehmen von Informationen über - die Übermittlung an Eisenbahnunternehmen von Informationen über
Zugbewegungen, Zwischenfälle und Unfälle sowie von allen anderen Zugbewegungen, Zwischenfälle und Unfälle sowie von allen anderen
Informationen, die erforderlich sind, um die Verkehrsleistung, für die Informationen, die erforderlich sind, um die Verkehrsleistung, für die
die Kapazitäten zugewiesen worden sind, zu erbringen oder zu die Kapazitäten zugewiesen worden sind, zu erbringen oder zu
betreiben. betreiben.
Art. 20 - Bei der Berechnung des Nutzungsentgelts werden Art. 20 - Bei der Berechnung des Nutzungsentgelts werden
berücksichtigt: berücksichtigt:
- der Zugang zur Eisenbahnlinie oder zu einem Streckenabschnitt und - der Zugang zur Eisenbahnlinie oder zu einem Streckenabschnitt und
ihre Benutzung, ihre Benutzung,
- der Zugang zu den Bahnhofsgleisen und ihre Benutzung, - der Zugang zu den Bahnhofsgleisen und ihre Benutzung,
- der Zugang zu den Rangier-, Zugbildungs- und Abstellgleisen sowie - der Zugang zu den Rangier-, Zugbildungs- und Abstellgleisen sowie
ihre Benutzung. ihre Benutzung.
Hinzu kommen die Kosten für die administrative Bearbeitung der Hinzu kommen die Kosten für die administrative Bearbeitung der
Anträge. Anträge.
Art. 21 - Für die Benutzung einer Bahnlinie oder eines Art. 21 - Für die Benutzung einer Bahnlinie oder eines
Streckenabschnitts kommen in Betracht: Streckenabschnitts kommen in Betracht:
- der Einheitspreis pro Zugkilometer, - der Einheitspreis pro Zugkilometer,
- die Länge des Streckenabschnitts, - die Länge des Streckenabschnitts,
- die kommerzielle und operative Bedeutung der Linie, insbesondere - die kommerzielle und operative Bedeutung der Linie, insbesondere
unter Berücksichtigung ihrer Ausrüstung. unter Berücksichtigung ihrer Ausrüstung.
Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und
spiegeln Folgendes wider: spiegeln Folgendes wider:
- die Verkehrspriorität je nach der vom Betreiber der - die Verkehrspriorität je nach der vom Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur angebotenen Servicequalität und insbesondere je Eisenbahninfrastruktur angebotenen Servicequalität und insbesondere je
nach dem Vorrang, der dem Zug im Falle von Verkehrsstörungen im nach dem Vorrang, der dem Zug im Falle von Verkehrsstörungen im
Vergleich zu anderen Zügen eingeräumt wird. Vergleich zu anderen Zügen eingeräumt wird.
- Zeitspanne, Tag und Fahrtrichtung, abhängig von der Uhrzeit und vom - Zeitspanne, Tag und Fahrtrichtung, abhängig von der Uhrzeit und vom
Tag, wo die Zugtrasse sich auf der Bahnlinie befindet, mit dem Ziel Tag, wo die Zugtrasse sich auf der Bahnlinie befindet, mit dem Ziel
das Nutzungsentgelt den zeitlichen Schwankungen des Antrags das Nutzungsentgelt den zeitlichen Schwankungen des Antrags
anzupassen, anzupassen,
- die Spanne zwischen der vom betreffenden Rollmaterial benötigten - die Spanne zwischen der vom betreffenden Rollmaterial benötigten
Fahrzeit auf der Zugtrasse und der Standardfahrzeit auf der Zugtrasse, Fahrzeit auf der Zugtrasse und der Standardfahrzeit auf der Zugtrasse,
- die zulässige Masse auf der betreffenden Zugtrasse, - die zulässige Masse auf der betreffenden Zugtrasse,
- die Auswirkungen auf die Umwelt. - die Auswirkungen auf die Umwelt.
Art. 22 - Für den Zugang zu den Bahnhofsgleisen werden folgende Art. 22 - Für den Zugang zu den Bahnhofsgleisen werden folgende
Elemente in Zusammenhang mit der Anlage in Betracht gezogen: Elemente in Zusammenhang mit der Anlage in Betracht gezogen:
- der Einheitspreis je nach Zugart, - der Einheitspreis je nach Zugart,
- die operative Bedeutung der Anlage, insbesondere unter - die operative Bedeutung der Anlage, insbesondere unter
Berücksichtigung ihrer Ausrüstung. Berücksichtigung ihrer Ausrüstung.
Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und
spiegeln Folgendes wider: spiegeln Folgendes wider:
- die Art der Benutzung der Anlage (abfahrender Zug, ankommender Zug, - die Art der Benutzung der Anlage (abfahrender Zug, ankommender Zug,
Zug mit fahrplanmässigem Halt oder obligatorischem Betriebshalt), Zug mit fahrplanmässigem Halt oder obligatorischem Betriebshalt),
- die Dauer der Inanspruchnahme über die mit der Art der Benutzung der - die Dauer der Inanspruchnahme über die mit der Art der Benutzung der
Anlage verbundene, in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebene Anlage verbundene, in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebene
Pauschalzeit hinaus. Pauschalzeit hinaus.
Art. 23 - Für die Benutzung der Rangier-, Zugbildungs- und Art. 23 - Für die Benutzung der Rangier-, Zugbildungs- und
Abstellgleise werden folgende Elemente in Zusammenhang mit dem Abstellgleise werden folgende Elemente in Zusammenhang mit dem
Gleistyp in Betracht gezogen: Gleistyp in Betracht gezogen:
- der Einheitspreis pro Meter und Zeiteinheit, - der Einheitspreis pro Meter und Zeiteinheit,
- die Länge der zur Verfügung gestellten Gleise, - die Länge der zur Verfügung gestellten Gleise,
- die operative Bedeutung der Gleisgruppe, - die operative Bedeutung der Gleisgruppe,
- die technische Ausrüstung der Gleisgruppe, - die technische Ausrüstung der Gleisgruppe,
- die Leistungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, die - die Leistungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, die
erforderlich sind, um die Weichen zu stellen und die erforderlich sind, um die Weichen zu stellen und die
Signaleinrichtungen zu bedienen. Signaleinrichtungen zu bedienen.
Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und
spiegeln Folgendes wider: spiegeln Folgendes wider:
- die Anzahl der zur Verfügung gestellten Gleise, - die Anzahl der zur Verfügung gestellten Gleise,
- die Dauer der Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Gleise. - die Dauer der Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Gleise.
Art. 24 - Die Verwaltungskosten setzen sich zusammen aus: Art. 24 - Die Verwaltungskosten setzen sich zusammen aus:
- einem Grundpreis, - einem Grundpreis,
- einem Koeffizienten, der mit der Art des administrativen Aufwands - einem Koeffizienten, der mit der Art des administrativen Aufwands
mit Bezug auf einen Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung mit Bezug auf einen Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung
zusammenhängt. zusammenhängt.
Art. 25 - Die Grundeinheitspreise werden nach einer Methode indexiert, Art. 25 - Die Grundeinheitspreise werden nach einer Methode indexiert,
die in dem zwischen Staat und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die in dem zwischen Staat und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
geschlossenen Geschäftsführungsvertrag vorgesehen ist. geschlossenen Geschäftsführungsvertrag vorgesehen ist.
Art. 26 - Unbeschadet der Methode der jährlichen Indexierung der Art. 26 - Unbeschadet der Methode der jährlichen Indexierung der
Einheitspreise werden die Abänderungen der Berechnungsregeln, des Einheitspreise werden die Abänderungen der Berechnungsregeln, des
Wertes der Koeffizienten und der Einheitspreise spätestens vier Monate Wertes der Koeffizienten und der Einheitspreise spätestens vier Monate
vor dem in Artikel 11 erwähnten letzten Termin für die Einreichung der vor dem in Artikel 11 erwähnten letzten Termin für die Einreichung der
Anträge auf Kapazitätszuweisung festgelegt. Diese Abänderungen, die Anträge auf Kapazitätszuweisung festgelegt. Diese Abänderungen, die
eine Aufarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit sich eine Aufarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit sich
bringen, werden erst bei In-Kraft-Treten des Netzfahrplans, der auf bringen, werden erst bei In-Kraft-Treten des Netzfahrplans, der auf
den folgt, im Laufe dessen diese Abänderungen angenommen worden sind, den folgt, im Laufe dessen diese Abänderungen angenommen worden sind,
anwendbar. anwendbar.
Art. 27 - In dem zwischen Staat und Betreiber der Art. 27 - In dem zwischen Staat und Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur geschlossenen Geschäftsführungsvertrag sind Eisenbahninfrastruktur geschlossenen Geschäftsführungsvertrag sind
insbesondere die Bedingungen festgelegt, die erforderlich sind, damit insbesondere die Bedingungen festgelegt, die erforderlich sind, damit
unter normalen Betriebsumständen und über einen angemessenen Zeitraum unter normalen Betriebsumständen und über einen angemessenen Zeitraum
die Rechnungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur zumindest ein die Rechnungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur zumindest ein
Gleichgewicht aufweisen zwischen einerseits den Einnahmen aus den Gleichgewicht aufweisen zwischen einerseits den Einnahmen aus den
Eisenbahnwegeentgelten abzüglich des Teils dieser Entgelte, der dazu Eisenbahnwegeentgelten abzüglich des Teils dieser Entgelte, der dazu
bestimmt ist, den Fonds der Eisenbahninfrastruktur für die bestimmt ist, den Fonds der Eisenbahninfrastruktur für die
Zurverfügungstellung der Eisenbahninfrastruktur zu bezahlen, und der Zurverfügungstellung der Eisenbahninfrastruktur zu bezahlen, und der
Staatsfinanzierung und andererseits den Infrastrukturausgaben. Staatsfinanzierung und andererseits den Infrastrukturausgaben.
Art. 28 - § 1 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr Art. 28 - § 1 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr
als sechs Monate vor dem Tag ihrer Beanspruchung ist kein als sechs Monate vor dem Tag ihrer Beanspruchung ist kein
Nutzungsentgelt zu zahlen. Nutzungsentgelt zu zahlen.
§ 2 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität zwischen sechs § 2 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität zwischen sechs
Monaten und mindestens einem Monat vor dem Tag ihrer Beanspruchung Monaten und mindestens einem Monat vor dem Tag ihrer Beanspruchung
sind 15 % des vorgesehenen Entgelts zu zahlen. sind 15 % des vorgesehenen Entgelts zu zahlen.
§ 3 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als § 3 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als
einen Monat und spätestens am dritten Tag vor dem Tag ihrer einen Monat und spätestens am dritten Tag vor dem Tag ihrer
Beanspruchung sind 30 % des vorgesehenen Entgelts zu zahlen. Beanspruchung sind 30 % des vorgesehenen Entgelts zu zahlen.
§ 4 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als drei § 4 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als drei
Tage vor ihrer Beanspruchung ist das vorgesehene Entgelt vollständig Tage vor ihrer Beanspruchung ist das vorgesehene Entgelt vollständig
zu zahlen. zu zahlen.
Art. 29 - Das Eisenbahnwegeentgelt wird an den Betreiber der Art. 29 - Das Eisenbahnwegeentgelt wird an den Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur entrichtet und ist zahlbar pro Monat der Eisenbahninfrastruktur entrichtet und ist zahlbar pro Monat der
Benutzung. Benutzung.
Art. 30 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann auf die in Art. 30 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann auf die in
Rechnung gestellten Beträge, die nicht fristgerecht gezahlt werden, Rechnung gestellten Beträge, die nicht fristgerecht gezahlt werden,
nach den geltenden gerichtlich festgelegten Zinssätzen Verzugszinsen nach den geltenden gerichtlich festgelegten Zinssätzen Verzugszinsen
berechnen. Die Einziehungs- und Eintreibungskosten gehen zu Lasten der berechnen. Die Einziehungs- und Eintreibungskosten gehen zu Lasten der
Eisenbahnunternehmen. Eisenbahnunternehmen.
Art. 31 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erteilt dem Art. 31 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erteilt dem
Kontrollorgan alle notwendigen Informationen über die Kosten für die Kontrollorgan alle notwendigen Informationen über die Kosten für die
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. Benutzung der Eisenbahninfrastruktur.
KAPITEL V - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL V - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 32 - Mit vorliegendem Erlass werden Kapitel III des Königlichen Art. 32 - Mit vorliegendem Erlass werden Kapitel III des Königlichen
Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für
Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und
der Ministerielle Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der der Ministerielle Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der
Modalitäten für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn Modalitäten für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 34 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 34 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2004 Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
^