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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 december | |
| en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2004 portant | 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het |
| exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté royal du 12 mars 2003 | koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor |
| relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure ferroviaire | het gebruik van de spoorweginfrastructuur |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 9 décembre 2004 portant exécution des chapitres VIII et IX de | besluit van 9 december 2004 houdende uitvoering van de hoofdstukken |
| l'arrêté royal du 12 mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de | VIII en IX van het koninklijk besluit van 12 maart 2003 betreffende de |
| l'infrastructure ferroviaire, établi par le Service central de | voorwaarden voor het gebruik van de spoorweginfrastructuur, opgemaakt |
| traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
| Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 9 décembre 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 9 december 2004 houdende |
| portant exécution des chapitres VIII et IX de l'arrêté royal du 12 | uitvoering van de hoofdstukken VIII en IX van het koninklijk besluit |
| mars 2003 relatif aux conditions d'utilisation de l'infrastructure | van 12 maart 2003 betreffende de voorwaarden voor het gebruik van de |
| ferroviaire. | spoorweginfrastructuur. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. | Gegeven te Brussel, 17 september 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖderaler Öffentlicher dienst MobilitÄt und Transportwesen | FÖderaler Öffentlicher dienst MobilitÄt und Transportwesen |
| 9. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Kapitel VIII | 9. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Kapitel VIII |
| und IX | und IX |
| des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für | des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für |
| die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Artikels 181 des Programmgesetzes vom 2. August 2002; | Aufgrund des Artikels 181 des Programmgesetzes vom 2. August 2002; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die |
| Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere | Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere |
| des Artikels 52, abgeändert durch Artikel 29 des Königlichen Erlasses | des Artikels 52, abgeändert durch Artikel 29 des Königlichen Erlasses |
| vom 11. Juni 2004, des Artikels 53 § 2, abgeändert durch Artikel 30 | vom 11. Juni 2004, des Artikels 53 § 2, abgeändert durch Artikel 30 |
| des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2004, des Artikels 54 und des | des Königlichen Erlasses vom 11. Juni 2004, des Artikels 54 und des |
| Artikels 61, ersetzt durch Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 11. | Artikels 61, ersetzt durch Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 11. |
| Juni 2004; | Juni 2004; |
| Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
| In der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen | In der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der | Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der |
| Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der | Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der |
| Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/13/EG des | Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die Richtlinie 2001/13/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur |
| Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von | Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von |
| Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Richtlinie 2001/14/EG | Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und die Richtlinie 2001/14/EG |
| des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über |
| die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von | die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von |
| Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die | Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die |
| Sicherheitsbescheinigung spätestens zum 15. März 2003 umgesetzt sein | Sicherheitsbescheinigung spätestens zum 15. März 2003 umgesetzt sein |
| mussten; | mussten; |
| In der Erwägung, dass es notwendig ist, für die Zuweisung von | In der Erwägung, dass es notwendig ist, für die Zuweisung von |
| Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, um eine gerechte und | Fahrwegkapazität über genaue Regeln zu verfügen, um eine gerechte und |
| nicht diskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen zu | nicht diskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen zu |
| gewährleisten; | gewährleisten; |
| In der Erwägung, dass es notwendig ist, über genaue Regeln zu | In der Erwägung, dass es notwendig ist, über genaue Regeln zu |
| verfügen, um die allgemeinen Bedingungen für die Festlegung der | verfügen, um die allgemeinen Bedingungen für die Festlegung der |
| Eisenbahnwegeentgelte festzulegen, damit eine gerechte und nicht | Eisenbahnwegeentgelte festzulegen, damit eine gerechte und nicht |
| diskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen gewährleistet | diskriminierende Behandlung der Eisenbahnunternehmen gewährleistet |
| wird; | wird; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Oktober 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Oktober 2004; |
| Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. |
| November 2004; | November 2004; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur; | Aufgrund der Stellungnahme des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.827/4 vom 1. Dezember | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 37.827/4 vom 1. Dezember |
| 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der |
| Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Die Begriffsbestimmungen, die in Artikel 1 des Königlichen | Artikel 1 - Die Begriffsbestimmungen, die in Artikel 1 des Königlichen |
| Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der | Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen | Eisenbahninfrastruktur, abgeändert durch Artikel 1 des Königlichen |
| Erlasses vom 11. Juni 2004, erwähnt sind, sind auf vorliegenden Erlass | Erlasses vom 11. Juni 2004, erwähnt sind, sind auf vorliegenden Erlass |
| anwendbar. | anwendbar. |
| KAPITEL II - Grundsätze für die Zuweisung von Fahrwegkapazität | KAPITEL II - Grundsätze für die Zuweisung von Fahrwegkapazität |
| Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
| Art. 2 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 steht Fahrwegkapazität | Art. 2 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 steht Fahrwegkapazität |
| für alle Arten von Verkehrsleistungen zur Verfügung, die die für die | für alle Arten von Verkehrsleistungen zur Verfügung, die die für die |
| Benutzung der Fahrwege erforderlichen Merkmale aufweisen. | Benutzung der Fahrwege erforderlichen Merkmale aufweisen. |
| § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann spezifische | § 2 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann spezifische |
| Fahrwege bestimmen, die für bestimmte Arten von | Fahrwege bestimmen, die für bestimmte Arten von |
| Eisenbahnverkehrsleistungen zu nutzen sind, wenn für die anderen Arten | Eisenbahnverkehrsleistungen zu nutzen sind, wenn für die anderen Arten |
| von Verkehrsleistungen geeignete Alternativstrecken vorhanden sind. | von Verkehrsleistungen geeignete Alternativstrecken vorhanden sind. |
| Eine derartige Nutzungsbeschränkung schliesst andere Arten von | Eine derartige Nutzungsbeschränkung schliesst andere Arten von |
| Verkehrsleistungen nicht von der Benutzung dieser Fahrwege aus, sofern | Verkehrsleistungen nicht von der Benutzung dieser Fahrwege aus, sofern |
| Fahrwegkapazität verfügbar ist. | Fahrwegkapazität verfügbar ist. |
| Art. 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann innerhalb des | Art. 3 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann innerhalb des |
| definitiven Netzfahrplans eine Kapazitätsreserve beibehalten, um die | definitiven Netzfahrplans eine Kapazitätsreserve beibehalten, um die |
| Zuweisung von gemäss Kapitel III Abschnitt 3 und Abschnitt 4 | Zuweisung von gemäss Kapitel III Abschnitt 3 und Abschnitt 4 |
| beantragter Kapazität zu ermöglichen. | beantragter Kapazität zu ermöglichen. |
| In diesem Fall beurteilt der Betreiber vorab, ob es notwendig ist, | In diesem Fall beurteilt der Betreiber vorab, ob es notwendig ist, |
| eine solche Kapazitätsreserve beizubehalten. Diese Bestimmung ist | eine solche Kapazitätsreserve beizubehalten. Diese Bestimmung ist |
| ebenfalls anwendbar, wenn Fahrwege überlastet sind. | ebenfalls anwendbar, wenn Fahrwege überlastet sind. |
| Abschnitt 2 - Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung | Abschnitt 2 - Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung |
| Art. 4 - Der Antrag auf Kapazitätszuweisung wird beim Betreiber der | Art. 4 - Der Antrag auf Kapazitätszuweisung wird beim Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur eingereicht: | Eisenbahninfrastruktur eingereicht: |
| - entweder von den in den Artikeln 13 und 14 des vorerwähnten | - entweder von den in den Artikeln 13 und 14 des vorerwähnten |
| Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnten Antragstellern | Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 erwähnten Antragstellern |
| - oder von der Fahrwegkapazitäts-Zuweisungsstelle eines anderen | - oder von der Fahrwegkapazitäts-Zuweisungsstelle eines anderen |
| Mitgliedstaats der Europäischen Union für die in Belgien gelegene | Mitgliedstaats der Europäischen Union für die in Belgien gelegene |
| Strecke. | Strecke. |
| Art. 5 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Artikel 59 des vorerwähnten | Art. 5 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen von Artikel 59 des vorerwähnten |
| Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 bemüht sich der Betreiber der | Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 bemüht sich der Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur, allen Sachzwängen, denen die Antragsteller | Eisenbahninfrastruktur, allen Sachzwängen, denen die Antragsteller |
| unterliegen, wie beispielsweise den wirtschaftlichen Auswirkungen auf | unterliegen, wie beispielsweise den wirtschaftlichen Auswirkungen auf |
| ihre Tätigkeiten, so weit wie möglich Rechnung zu tragen. | ihre Tätigkeiten, so weit wie möglich Rechnung zu tragen. |
| § 2 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, wie vorgesehen in | § 2 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, wie vorgesehen in |
| Artikel 2 § 2, spezifische Fahrwege bestimmt hat, räumt er bei der | Artikel 2 § 2, spezifische Fahrwege bestimmt hat, räumt er bei der |
| Kapazitätszuweisung der betreffenden Art der Verkehrsleistung Vorrang | Kapazitätszuweisung der betreffenden Art der Verkehrsleistung Vorrang |
| ein. | ein. |
| Abschnitt 3 - Überlastung der Fahrwege | Abschnitt 3 - Überlastung der Fahrwege |
| Art. 6 - § 1 - Wenn Fahrwege für überlastet erklärt worden sind, weist | Art. 6 - § 1 - Wenn Fahrwege für überlastet erklärt worden sind, weist |
| der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur - vorbehaltlich der Anwendung | der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur - vorbehaltlich der Anwendung |
| von Artikel 5 § 2 - die Kapazitäten der für überlastet erklärten | von Artikel 5 § 2 - die Kapazitäten der für überlastet erklärten |
| Fahrwege unter Berücksichtigung folgender Prioritäten und ohne die für | Fahrwege unter Berücksichtigung folgender Prioritäten und ohne die für |
| die regelmässige Fahrweginstandhaltung reservierten Kapazitäten zu | die regelmässige Fahrweginstandhaltung reservierten Kapazitäten zu |
| beeinträchtigen, zu: | beeinträchtigen, zu: |
| Auf Hochgeschwindigkeitslinien: | Auf Hochgeschwindigkeitslinien: |
| 1. Hochgeschwindigkeitszüge, | 1. Hochgeschwindigkeitszüge, |
| 2. schnelle Personenzüge, | 2. schnelle Personenzüge, |
| 3. andere Züge. | 3. andere Züge. |
| Auf Linien, die für den Güterverkehr bestimmt sind: | Auf Linien, die für den Güterverkehr bestimmt sind: |
| 1. schnelle Güterzüge, | 1. schnelle Güterzüge, |
| 2. langsame Güterzüge, | 2. langsame Güterzüge, |
| 3. Personenzüge, | 3. Personenzüge, |
| 4. andere Züge. | 4. andere Züge. |
| Auf Linien, die für den Personenverkehr bestimmt sind: | Auf Linien, die für den Personenverkehr bestimmt sind: |
| 1. Hochgeschwindigkeitszüge für die Bedienung im Inland und | 1. Hochgeschwindigkeitszüge für die Bedienung im Inland und |
| Schnellzüge des gewöhnlichen Dienstes, die die Personenbeförderung im | Schnellzüge des gewöhnlichen Dienstes, die die Personenbeförderung im |
| Inland gewährleisten, | Inland gewährleisten, |
| 2. andere Hochgeschwindigkeitszüge und andere schnelle Personenzüge, | 2. andere Hochgeschwindigkeitszüge und andere schnelle Personenzüge, |
| 3. langsame Personenzüge, | 3. langsame Personenzüge, |
| 4. Güterzüge, | 4. Güterzüge, |
| 5. andere Züge. | 5. andere Züge. |
| Auf gemischten Linien: | Auf gemischten Linien: |
| 1. Hochgeschwindigkeitszüge für die Bedienung im Inland und | 1. Hochgeschwindigkeitszüge für die Bedienung im Inland und |
| Schnellzüge des gewöhnlichen Dienstes, die die Personenbeförderung im | Schnellzüge des gewöhnlichen Dienstes, die die Personenbeförderung im |
| Inland gewährleisten, | Inland gewährleisten, |
| 2. andere Hochgeschwindigkeitszüge und andere schnelle Personenzüge, | 2. andere Hochgeschwindigkeitszüge und andere schnelle Personenzüge, |
| 3. langsame Personenzüge und schnelle Güterzüge, | 3. langsame Personenzüge und schnelle Güterzüge, |
| 4. langsame Güterzüge, | 4. langsame Güterzüge, |
| 5. andere Züge. | 5. andere Züge. |
| Im Sinne des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: | Im Sinne des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: |
| - Hochgeschwindigkeitszug: ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten | - Hochgeschwindigkeitszug: ein Zug, der für hohe Geschwindigkeiten |
| ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus | ausgelegt ist, oft auf eigenem Bahnkörper verkehrt und aus |
| spezifischem selbstfahrendem Material besteht, | spezifischem selbstfahrendem Material besteht, |
| - schnellem Personenzug: ein Zug, der geeignet ist, mit der durch die | - schnellem Personenzug: ein Zug, der geeignet ist, mit der durch die |
| Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und der | Signaleinrichtungen zugelassenen Geschwindigkeit zu fahren, und der |
| auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt, | auf der Linie eine begrenzte Anzahl Haltestellen anfährt, |
| - langsamem Personenzug: ein Personenzug, der kein schneller | - langsamem Personenzug: ein Personenzug, der kein schneller |
| Personenzug ist, | Personenzug ist, |
| - schnellem Güterzug: ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer | - schnellem Güterzug: ein Güterzug, der geeignet ist, mit einer |
| Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren, | Geschwindigkeit von 100 km/h oder mehr zu fahren, |
| - langsamem Güterzug: ein Güterzug, der kein schneller Güterzug ist, | - langsamem Güterzug: ein Güterzug, der kein schneller Güterzug ist, |
| - anderen Zügen: Dienst- oder Arbeitszüge. | - anderen Zügen: Dienst- oder Arbeitszüge. |
| § 2 - Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, | § 2 - Wenn die Anwendung der Prioritätskriterien es nicht ermöglicht, |
| eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen | eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen |
| zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die | zuzuweisen, weist der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die |
| Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung | Kapazität dem Antragsteller zu, dessen Antrag auf Kapazitätszuweisung |
| auf der betreffenden Strecke den höchsten Gesamtbetrag an | auf der betreffenden Strecke den höchsten Gesamtbetrag an |
| Eisenbahnwegeentgelt einbringt. | Eisenbahnwegeentgelt einbringt. |
| Wenn die Anwendung dieses Kriteriums es wiederum nicht ermöglicht, | Wenn die Anwendung dieses Kriteriums es wiederum nicht ermöglicht, |
| eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen | eine Kapazität eher dem einen Antragsteller als dem anderen |
| zuzuweisen, wird die Kapazität dem meist bietenden Antragsteller | zuzuweisen, wird die Kapazität dem meist bietenden Antragsteller |
| zugewiesen. Zu diesem Zweck organisiert der Betreiber der | zugewiesen. Zu diesem Zweck organisiert der Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur einen Angebotsaufruf. | Eisenbahninfrastruktur einen Angebotsaufruf. |
| Abschnitt 4 - Übertragung von und Verzicht auf Fahrwegkapazität | Abschnitt 4 - Übertragung von und Verzicht auf Fahrwegkapazität |
| Art. 7 - § 1 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine | Art. 7 - § 1 - Wenn der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur eine |
| Kapazitätsübertragung feststellt, setzt er unmittelbar das | Kapazitätsübertragung feststellt, setzt er unmittelbar das |
| Kontrollorgan davon in Kenntnis. | Kontrollorgan davon in Kenntnis. |
| § 2 - Nachdem das Kontrollorgan den Betreiber der | § 2 - Nachdem das Kontrollorgan den Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur, den Inhaber der übertragenen Kapazität und | Eisenbahninfrastruktur, den Inhaber der übertragenen Kapazität und |
| denjenigen, dem er sie übertragen hat, angehört hat, entscheidet es | denjenigen, dem er sie übertragen hat, angehört hat, entscheidet es |
| über den Entzug der übertragenen Kapazitäten und über den Ausschluss | über den Entzug der übertragenen Kapazitäten und über den Ausschluss |
| der weiteren Kapazitätszuweisung während der gesamten laufenden | der weiteren Kapazitätszuweisung während der gesamten laufenden |
| Netzfahrplanperiode. | Netzfahrplanperiode. |
| § 3 - Die übertragene Kapazität wird als erneut verfügbare Kapazität | § 3 - Die übertragene Kapazität wird als erneut verfügbare Kapazität |
| angesehen. | angesehen. |
| Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt die anderen | Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt die anderen |
| interessierten Antragsteller davon in Kenntnis. | interessierten Antragsteller davon in Kenntnis. |
| Art. 8 - § 1 - Gemäss Artikel 28 kann jeder Inhaber von | Art. 8 - § 1 - Gemäss Artikel 28 kann jeder Inhaber von |
| Fahrwegkapazität der Eisenbahn auf die Nutzung der gesamten oder eines | Fahrwegkapazität der Eisenbahn auf die Nutzung der gesamten oder eines |
| Teils der zugewiesenen Kapazität verzichten. | Teils der zugewiesenen Kapazität verzichten. |
| § 2 - Die Kapazität, auf die verzichtet wird, wird als erneut | § 2 - Die Kapazität, auf die verzichtet wird, wird als erneut |
| verfügbare Kapazität angesehen. | verfügbare Kapazität angesehen. |
| Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt die betroffenen | Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur setzt die betroffenen |
| Antragsteller davon in Kenntnis. | Antragsteller davon in Kenntnis. |
| KAPITEL III - Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität | KAPITEL III - Verfahren für die Zuweisung von Fahrwegkapazität |
| Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
| Art. 9 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erstellt den | Art. 9 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erstellt den |
| Netzfahrplan. Für die Programmierung der Kapazitätsanträge trägt er | Netzfahrplan. Für die Programmierung der Kapazitätsanträge trägt er |
| den vorläufigen grenzüberschreitenden Zugtrassen Rechnung. | den vorläufigen grenzüberschreitenden Zugtrassen Rechnung. |
| Art. 10 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur überprüft die | Art. 10 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur überprüft die |
| Zulässigkeit der Anträge auf Kapazitätszuweisung. | Zulässigkeit der Anträge auf Kapazitätszuweisung. |
| Wenn einem Antrag auf Kapazitätszuweisung nicht stattgegeben werden | Wenn einem Antrag auf Kapazitätszuweisung nicht stattgegeben werden |
| kann, bietet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nach Möglichkeit | kann, bietet der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nach Möglichkeit |
| andere Kapazitäten an. | andere Kapazitäten an. |
| Abschnitt 2 - Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung, die im folgenden | Abschnitt 2 - Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung, die im folgenden |
| Netzfahrplan zu programmieren sind | Netzfahrplan zu programmieren sind |
| und vor dem letzten Termin für die Einreichung der Kapazitätsanträge | und vor dem letzten Termin für die Einreichung der Kapazitätsanträge |
| eingereicht werden | eingereicht werden |
| Art. 11 - § 1 - Der Antragsteller - ob er einen Rahmenvertrag | Art. 11 - § 1 - Der Antragsteller - ob er einen Rahmenvertrag |
| abgeschlossen hat oder nicht - reicht seine Anträge auf Benutzung der | abgeschlossen hat oder nicht - reicht seine Anträge auf Benutzung der |
| Eisenbahninfrastruktur für den folgenden Netzfahrplan ein und hält | Eisenbahninfrastruktur für den folgenden Netzfahrplan ein und hält |
| dabei das in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebene Enddatum | dabei das in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebene Enddatum |
| für die Einreichung der Anträge auf Kapazitätszuweisung ein. | für die Einreichung der Anträge auf Kapazitätszuweisung ein. |
| § 2 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Anlage VI Punkt 3 des | § 2 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Anlage VI Punkt 3 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 können der | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 können der |
| Antragsteller und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im | Antragsteller und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im |
| Rahmenvertrag ein Datum vereinbaren, das dem Datum, auf das in § 1 | Rahmenvertrag ein Datum vereinbaren, das dem Datum, auf das in § 1 |
| verwiesen wird, vorangeht. | verwiesen wird, vorangeht. |
| Art. 12 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet alle | Art. 12 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet alle |
| Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung, die gemäss den Bestimmungen | Anträge auf Fahrwegkapazitätszuweisung, die gemäss den Bestimmungen |
| von Artikel 11 im Hinblick auf ihre Programmierung im folgenden | von Artikel 11 im Hinblick auf ihre Programmierung im folgenden |
| Netzfahrplan eingereicht werden. | Netzfahrplan eingereicht werden. |
| Dazu nimmt er an den Versammlungen teil, die auf internationaler Ebene | Dazu nimmt er an den Versammlungen teil, die auf internationaler Ebene |
| organisiert werden, um die Schaffung grenzüberschreitender Zugtrassen | organisiert werden, um die Schaffung grenzüberschreitender Zugtrassen |
| und die Zuweisung von Fahrwegkapazität für netzübergreifende | und die Zuweisung von Fahrwegkapazität für netzübergreifende |
| Eisenbahnverkehrsdienste zu vereinbaren. | Eisenbahnverkehrsdienste zu vereinbaren. |
| Art. 13 - Gemäss den Bestimmungen von Artikel 58 § 1 Absatz 2 des | Art. 13 - Gemäss den Bestimmungen von Artikel 58 § 1 Absatz 2 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 konsultiert der | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 konsultiert der |
| Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die potentiellen Antragsteller, | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur die potentiellen Antragsteller, |
| die binnen der Fristen und nach den Modalitäten, die in den | die binnen der Fristen und nach den Modalitäten, die in den |
| Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sind, ihre Absicht | Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sind, ihre Absicht |
| geäussert haben, einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität | geäussert haben, einen Antrag auf Zuweisung von Fahrwegkapazität |
| einzureichen. | einzureichen. |
| Art. 14 - § 1 - Im Rahmen der Koordinierung der Anträge, die der | Art. 14 - § 1 - Im Rahmen der Koordinierung der Anträge, die der |
| Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gemäss den Bestimmungen von | Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gemäss den Bestimmungen von |
| Artikel 60 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 | Artikel 60 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 |
| vornimmt: | vornimmt: |
| - kann er innerhalb vertretbarer Grenzen andere Kapazitäten als die | - kann er innerhalb vertretbarer Grenzen andere Kapazitäten als die |
| beantragten anbieten, | beantragten anbieten, |
| - bemüht er sich, eventuelle Konflikte zu lösen, indem er die | - bemüht er sich, eventuelle Konflikte zu lösen, indem er die |
| betreffenden Antragsteller konsultiert. | betreffenden Antragsteller konsultiert. |
| Abschnitt 3 - Anträge auf Kapazitätszuweisung, die im folgenden | Abschnitt 3 - Anträge auf Kapazitätszuweisung, die im folgenden |
| Netzfahrplan zu programmieren sind | Netzfahrplan zu programmieren sind |
| und nach dem letzten Termin für die Einreichung der Kapazitätsanträge | und nach dem letzten Termin für die Einreichung der Kapazitätsanträge |
| eingereicht werden | eingereicht werden |
| Art. 15 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet | Art. 15 - § 1 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet |
| den Antrag auf Kapazitätszuweisung, der von einem Antragsteller | den Antrag auf Kapazitätszuweisung, der von einem Antragsteller |
| eingereicht wird im Hinblick auf seine Programmierung im folgenden | eingereicht wird im Hinblick auf seine Programmierung im folgenden |
| Netzfahrplan, indem er eventuell Kapazitäten benutzt, die er gemäss | Netzfahrplan, indem er eventuell Kapazitäten benutzt, die er gemäss |
| den Bestimmungen von Artikel 3 möglicherweise reserviert hat. | den Bestimmungen von Artikel 3 möglicherweise reserviert hat. |
| § 2 - Wenn der Antrag des Antragstellers mit vor dem letzten Termin | § 2 - Wenn der Antrag des Antragstellers mit vor dem letzten Termin |
| für die Einreichung der Anträge auf Kapazitätszuweisung eingereichten | für die Einreichung der Anträge auf Kapazitätszuweisung eingereichten |
| Anträgen oder mit bereits für den folgenden Netzfahrplan zugewiesenen | Anträgen oder mit bereits für den folgenden Netzfahrplan zugewiesenen |
| Kapazitäten konkurriert und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Kapazitäten konkurriert und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
| ihm keine anderen Fahrwegkapazitäten anbieten kann, setzt er ihn davon | ihm keine anderen Fahrwegkapazitäten anbieten kann, setzt er ihn davon |
| in Kenntnis, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden kann. | in Kenntnis, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden kann. |
| Abschnitt 4 - Im laufenden Netzfahrplan zu programmierende Anträge auf | Abschnitt 4 - Im laufenden Netzfahrplan zu programmierende Anträge auf |
| Kapazitätszuweisung | Kapazitätszuweisung |
| Art. 16 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet den | Art. 16 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur bearbeitet den |
| Antrag je nach den noch verfügbaren Kapazitäten im Netzfahrplan, indem | Antrag je nach den noch verfügbaren Kapazitäten im Netzfahrplan, indem |
| er eventuell Kapazitäten benutzt, die er gemäss den Bestimmungen von | er eventuell Kapazitäten benutzt, die er gemäss den Bestimmungen von |
| Artikel 3 möglicherweise reserviert hat. | Artikel 3 möglicherweise reserviert hat. |
| Art. 17 - Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert der Betreiber | Art. 17 - Wenn die Kapazität verfügbar ist, notifiziert der Betreiber |
| der Eisenbahninfrastruktur dem Antragsteller so schnell wie möglich | der Eisenbahninfrastruktur dem Antragsteller so schnell wie möglich |
| seine Zustimmung. | seine Zustimmung. |
| Die nach diesem Verfahren zugewiesenen Kapazitäten können nur bis zum | Die nach diesem Verfahren zugewiesenen Kapazitäten können nur bis zum |
| Ende der laufenden Netzfahrplanperiode zugewiesen bleiben. | Ende der laufenden Netzfahrplanperiode zugewiesen bleiben. |
| Art. 18 - Wenn die beantragte Kapazität nicht in den Netzfahrplan | Art. 18 - Wenn die beantragte Kapazität nicht in den Netzfahrplan |
| aufgenommen werden kann, setzt der Betreiber der | aufgenommen werden kann, setzt der Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur den Antragsteller so schnell wie möglich davon | Eisenbahninfrastruktur den Antragsteller so schnell wie möglich davon |
| in Kenntnis. | in Kenntnis. |
| KAPITEL IV - Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der | KAPITEL IV - Berechnung und Modalitäten für die Zahlung der |
| Eisenbahnwegeentgelte | Eisenbahnwegeentgelte |
| Art. 19 - Das Eisenbahnwegeentgelt ist die Gegenleistung für den | Art. 19 - Das Eisenbahnwegeentgelt ist die Gegenleistung für den |
| Schienenzugang zu den Serviceeinrichtungen und für folgende | Schienenzugang zu den Serviceeinrichtungen und für folgende |
| Mindestleistungen: | Mindestleistungen: |
| - das Zugangsrecht zu den Linien, Bahnhöfen, Rangier-, Zugbildungs- | - das Zugangsrecht zu den Linien, Bahnhöfen, Rangier-, Zugbildungs- |
| und Abstellgleisen unter Einhaltung der geltenden | und Abstellgleisen unter Einhaltung der geltenden |
| Sicherheitsvorschriften, | Sicherheitsvorschriften, |
| - den normalen Gebrauch und die sich daraus ergebende Abnutzung der | - den normalen Gebrauch und die sich daraus ergebende Abnutzung der |
| Gleise, der Weichen, der Oberleitungen, der Signal- und | Gleise, der Weichen, der Oberleitungen, der Signal- und |
| Telekommunikationseinrichtungen, | Telekommunikationseinrichtungen, |
| - den Einsatz von Dispatchern, Streckenfahrdienstleitern, | - den Einsatz von Dispatchern, Streckenfahrdienstleitern, |
| Stellwerksmeistern und anderen Bediensteten, um den Zugverkehr zu | Stellwerksmeistern und anderen Bediensteten, um den Zugverkehr zu |
| gewährleisten, | gewährleisten, |
| - die Übermittlung an Eisenbahnunternehmen von Informationen über | - die Übermittlung an Eisenbahnunternehmen von Informationen über |
| Zugbewegungen, Zwischenfälle und Unfälle sowie von allen anderen | Zugbewegungen, Zwischenfälle und Unfälle sowie von allen anderen |
| Informationen, die erforderlich sind, um die Verkehrsleistung, für die | Informationen, die erforderlich sind, um die Verkehrsleistung, für die |
| die Kapazitäten zugewiesen worden sind, zu erbringen oder zu | die Kapazitäten zugewiesen worden sind, zu erbringen oder zu |
| betreiben. | betreiben. |
| Art. 20 - Bei der Berechnung des Nutzungsentgelts werden | Art. 20 - Bei der Berechnung des Nutzungsentgelts werden |
| berücksichtigt: | berücksichtigt: |
| - der Zugang zur Eisenbahnlinie oder zu einem Streckenabschnitt und | - der Zugang zur Eisenbahnlinie oder zu einem Streckenabschnitt und |
| ihre Benutzung, | ihre Benutzung, |
| - der Zugang zu den Bahnhofsgleisen und ihre Benutzung, | - der Zugang zu den Bahnhofsgleisen und ihre Benutzung, |
| - der Zugang zu den Rangier-, Zugbildungs- und Abstellgleisen sowie | - der Zugang zu den Rangier-, Zugbildungs- und Abstellgleisen sowie |
| ihre Benutzung. | ihre Benutzung. |
| Hinzu kommen die Kosten für die administrative Bearbeitung der | Hinzu kommen die Kosten für die administrative Bearbeitung der |
| Anträge. | Anträge. |
| Art. 21 - Für die Benutzung einer Bahnlinie oder eines | Art. 21 - Für die Benutzung einer Bahnlinie oder eines |
| Streckenabschnitts kommen in Betracht: | Streckenabschnitts kommen in Betracht: |
| - der Einheitspreis pro Zugkilometer, | - der Einheitspreis pro Zugkilometer, |
| - die Länge des Streckenabschnitts, | - die Länge des Streckenabschnitts, |
| - die kommerzielle und operative Bedeutung der Linie, insbesondere | - die kommerzielle und operative Bedeutung der Linie, insbesondere |
| unter Berücksichtigung ihrer Ausrüstung. | unter Berücksichtigung ihrer Ausrüstung. |
| Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und | Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und |
| spiegeln Folgendes wider: | spiegeln Folgendes wider: |
| - die Verkehrspriorität je nach der vom Betreiber der | - die Verkehrspriorität je nach der vom Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur angebotenen Servicequalität und insbesondere je | Eisenbahninfrastruktur angebotenen Servicequalität und insbesondere je |
| nach dem Vorrang, der dem Zug im Falle von Verkehrsstörungen im | nach dem Vorrang, der dem Zug im Falle von Verkehrsstörungen im |
| Vergleich zu anderen Zügen eingeräumt wird. | Vergleich zu anderen Zügen eingeräumt wird. |
| - Zeitspanne, Tag und Fahrtrichtung, abhängig von der Uhrzeit und vom | - Zeitspanne, Tag und Fahrtrichtung, abhängig von der Uhrzeit und vom |
| Tag, wo die Zugtrasse sich auf der Bahnlinie befindet, mit dem Ziel | Tag, wo die Zugtrasse sich auf der Bahnlinie befindet, mit dem Ziel |
| das Nutzungsentgelt den zeitlichen Schwankungen des Antrags | das Nutzungsentgelt den zeitlichen Schwankungen des Antrags |
| anzupassen, | anzupassen, |
| - die Spanne zwischen der vom betreffenden Rollmaterial benötigten | - die Spanne zwischen der vom betreffenden Rollmaterial benötigten |
| Fahrzeit auf der Zugtrasse und der Standardfahrzeit auf der Zugtrasse, | Fahrzeit auf der Zugtrasse und der Standardfahrzeit auf der Zugtrasse, |
| - die zulässige Masse auf der betreffenden Zugtrasse, | - die zulässige Masse auf der betreffenden Zugtrasse, |
| - die Auswirkungen auf die Umwelt. | - die Auswirkungen auf die Umwelt. |
| Art. 22 - Für den Zugang zu den Bahnhofsgleisen werden folgende | Art. 22 - Für den Zugang zu den Bahnhofsgleisen werden folgende |
| Elemente in Zusammenhang mit der Anlage in Betracht gezogen: | Elemente in Zusammenhang mit der Anlage in Betracht gezogen: |
| - der Einheitspreis je nach Zugart, | - der Einheitspreis je nach Zugart, |
| - die operative Bedeutung der Anlage, insbesondere unter | - die operative Bedeutung der Anlage, insbesondere unter |
| Berücksichtigung ihrer Ausrüstung. | Berücksichtigung ihrer Ausrüstung. |
| Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und | Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und |
| spiegeln Folgendes wider: | spiegeln Folgendes wider: |
| - die Art der Benutzung der Anlage (abfahrender Zug, ankommender Zug, | - die Art der Benutzung der Anlage (abfahrender Zug, ankommender Zug, |
| Zug mit fahrplanmässigem Halt oder obligatorischem Betriebshalt), | Zug mit fahrplanmässigem Halt oder obligatorischem Betriebshalt), |
| - die Dauer der Inanspruchnahme über die mit der Art der Benutzung der | - die Dauer der Inanspruchnahme über die mit der Art der Benutzung der |
| Anlage verbundene, in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebene | Anlage verbundene, in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen angegebene |
| Pauschalzeit hinaus. | Pauschalzeit hinaus. |
| Art. 23 - Für die Benutzung der Rangier-, Zugbildungs- und | Art. 23 - Für die Benutzung der Rangier-, Zugbildungs- und |
| Abstellgleise werden folgende Elemente in Zusammenhang mit dem | Abstellgleise werden folgende Elemente in Zusammenhang mit dem |
| Gleistyp in Betracht gezogen: | Gleistyp in Betracht gezogen: |
| - der Einheitspreis pro Meter und Zeiteinheit, | - der Einheitspreis pro Meter und Zeiteinheit, |
| - die Länge der zur Verfügung gestellten Gleise, | - die Länge der zur Verfügung gestellten Gleise, |
| - die operative Bedeutung der Gleisgruppe, | - die operative Bedeutung der Gleisgruppe, |
| - die technische Ausrüstung der Gleisgruppe, | - die technische Ausrüstung der Gleisgruppe, |
| - die Leistungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, die | - die Leistungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, die |
| erforderlich sind, um die Weichen zu stellen und die | erforderlich sind, um die Weichen zu stellen und die |
| Signaleinrichtungen zu bedienen. | Signaleinrichtungen zu bedienen. |
| Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und | Diese Elemente variieren je nach Antrag der Eisenbahnunternehmen und |
| spiegeln Folgendes wider: | spiegeln Folgendes wider: |
| - die Anzahl der zur Verfügung gestellten Gleise, | - die Anzahl der zur Verfügung gestellten Gleise, |
| - die Dauer der Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Gleise. | - die Dauer der Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten Gleise. |
| Art. 24 - Die Verwaltungskosten setzen sich zusammen aus: | Art. 24 - Die Verwaltungskosten setzen sich zusammen aus: |
| - einem Grundpreis, | - einem Grundpreis, |
| - einem Koeffizienten, der mit der Art des administrativen Aufwands | - einem Koeffizienten, der mit der Art des administrativen Aufwands |
| mit Bezug auf einen Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung | mit Bezug auf einen Antrag auf Fahrwegkapazitätszuweisung |
| zusammenhängt. | zusammenhängt. |
| Art. 25 - Die Grundeinheitspreise werden nach einer Methode indexiert, | Art. 25 - Die Grundeinheitspreise werden nach einer Methode indexiert, |
| die in dem zwischen Staat und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | die in dem zwischen Staat und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
| geschlossenen Geschäftsführungsvertrag vorgesehen ist. | geschlossenen Geschäftsführungsvertrag vorgesehen ist. |
| Art. 26 - Unbeschadet der Methode der jährlichen Indexierung der | Art. 26 - Unbeschadet der Methode der jährlichen Indexierung der |
| Einheitspreise werden die Abänderungen der Berechnungsregeln, des | Einheitspreise werden die Abänderungen der Berechnungsregeln, des |
| Wertes der Koeffizienten und der Einheitspreise spätestens vier Monate | Wertes der Koeffizienten und der Einheitspreise spätestens vier Monate |
| vor dem in Artikel 11 erwähnten letzten Termin für die Einreichung der | vor dem in Artikel 11 erwähnten letzten Termin für die Einreichung der |
| Anträge auf Kapazitätszuweisung festgelegt. Diese Abänderungen, die | Anträge auf Kapazitätszuweisung festgelegt. Diese Abänderungen, die |
| eine Aufarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit sich | eine Aufarbeitung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen mit sich |
| bringen, werden erst bei In-Kraft-Treten des Netzfahrplans, der auf | bringen, werden erst bei In-Kraft-Treten des Netzfahrplans, der auf |
| den folgt, im Laufe dessen diese Abänderungen angenommen worden sind, | den folgt, im Laufe dessen diese Abänderungen angenommen worden sind, |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Art. 27 - In dem zwischen Staat und Betreiber der | Art. 27 - In dem zwischen Staat und Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur geschlossenen Geschäftsführungsvertrag sind | Eisenbahninfrastruktur geschlossenen Geschäftsführungsvertrag sind |
| insbesondere die Bedingungen festgelegt, die erforderlich sind, damit | insbesondere die Bedingungen festgelegt, die erforderlich sind, damit |
| unter normalen Betriebsumständen und über einen angemessenen Zeitraum | unter normalen Betriebsumständen und über einen angemessenen Zeitraum |
| die Rechnungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur zumindest ein | die Rechnungen des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur zumindest ein |
| Gleichgewicht aufweisen zwischen einerseits den Einnahmen aus den | Gleichgewicht aufweisen zwischen einerseits den Einnahmen aus den |
| Eisenbahnwegeentgelten abzüglich des Teils dieser Entgelte, der dazu | Eisenbahnwegeentgelten abzüglich des Teils dieser Entgelte, der dazu |
| bestimmt ist, den Fonds der Eisenbahninfrastruktur für die | bestimmt ist, den Fonds der Eisenbahninfrastruktur für die |
| Zurverfügungstellung der Eisenbahninfrastruktur zu bezahlen, und der | Zurverfügungstellung der Eisenbahninfrastruktur zu bezahlen, und der |
| Staatsfinanzierung und andererseits den Infrastrukturausgaben. | Staatsfinanzierung und andererseits den Infrastrukturausgaben. |
| Art. 28 - § 1 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr | Art. 28 - § 1 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität mehr |
| als sechs Monate vor dem Tag ihrer Beanspruchung ist kein | als sechs Monate vor dem Tag ihrer Beanspruchung ist kein |
| Nutzungsentgelt zu zahlen. | Nutzungsentgelt zu zahlen. |
| § 2 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität zwischen sechs | § 2 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität zwischen sechs |
| Monaten und mindestens einem Monat vor dem Tag ihrer Beanspruchung | Monaten und mindestens einem Monat vor dem Tag ihrer Beanspruchung |
| sind 15 % des vorgesehenen Entgelts zu zahlen. | sind 15 % des vorgesehenen Entgelts zu zahlen. |
| § 3 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als | § 3 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als |
| einen Monat und spätestens am dritten Tag vor dem Tag ihrer | einen Monat und spätestens am dritten Tag vor dem Tag ihrer |
| Beanspruchung sind 30 % des vorgesehenen Entgelts zu zahlen. | Beanspruchung sind 30 % des vorgesehenen Entgelts zu zahlen. |
| § 4 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als drei | § 4 - Bei einem Verzicht auf die beantragte Kapazität weniger als drei |
| Tage vor ihrer Beanspruchung ist das vorgesehene Entgelt vollständig | Tage vor ihrer Beanspruchung ist das vorgesehene Entgelt vollständig |
| zu zahlen. | zu zahlen. |
| Art. 29 - Das Eisenbahnwegeentgelt wird an den Betreiber der | Art. 29 - Das Eisenbahnwegeentgelt wird an den Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur entrichtet und ist zahlbar pro Monat der | Eisenbahninfrastruktur entrichtet und ist zahlbar pro Monat der |
| Benutzung. | Benutzung. |
| Art. 30 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann auf die in | Art. 30 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur kann auf die in |
| Rechnung gestellten Beträge, die nicht fristgerecht gezahlt werden, | Rechnung gestellten Beträge, die nicht fristgerecht gezahlt werden, |
| nach den geltenden gerichtlich festgelegten Zinssätzen Verzugszinsen | nach den geltenden gerichtlich festgelegten Zinssätzen Verzugszinsen |
| berechnen. Die Einziehungs- und Eintreibungskosten gehen zu Lasten der | berechnen. Die Einziehungs- und Eintreibungskosten gehen zu Lasten der |
| Eisenbahnunternehmen. | Eisenbahnunternehmen. |
| Art. 31 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erteilt dem | Art. 31 - Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur erteilt dem |
| Kontrollorgan alle notwendigen Informationen über die Kosten für die | Kontrollorgan alle notwendigen Informationen über die Kosten für die |
| Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. | Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. |
| KAPITEL V - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL V - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 32 - Mit vorliegendem Erlass werden Kapitel III des Königlichen | Art. 32 - Mit vorliegendem Erlass werden Kapitel III des Königlichen |
| Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für | Erlasses vom 11. Dezember 1998 über die Genehmigung für |
| Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und | Eisenbahnunternehmen und die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und |
| der Ministerielle Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der | der Ministerielle Erlass vom 23. März 1999 zur Festlegung der |
| Modalitäten für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn | Modalitäten für die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 33 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 34 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des | Art. 34 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2004 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |