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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et fixant sa composition ainsi que le statut applicable à ses membres | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en tot vaststelling van zijn samenstelling en het statuut dat van toepassing is op zijn leden |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et fixant sa composition ainsi que le statut applicable à ses membres | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en tot vaststelling van zijn samenstelling en het statuut dat van toepassing is op zijn leden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport | besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering |
ferroviaire et fixant sa composition ainsi que le statut applicable à | van het Spoorwegvervoer en tot vaststelling van zijn samenstelling en |
ses membres, établi par le Service central de traduction allemande | het statuut dat van toepassing is op zijn leden, opgemaakt door de |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot |
créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et fixant sa | oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en tot |
composition ainsi que le statut applicable à ses membres. | vaststelling van zijn samenstelling en het statuut dat van toepassing |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
is op zijn leden. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. | Gegeven te Brussel, 17 september 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
25. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Dienstes für | 25. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Dienstes für |
die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung seiner | die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung seiner |
Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Statuts | Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Statuts |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist im Ministerrat beraten | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist im Ministerrat beraten |
worden. Ausser in einigen Punkten, die nachstehend erläutert werden, | worden. Ausser in einigen Punkten, die nachstehend erläutert werden, |
ist dem Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden. | ist dem Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden. |
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses ist ergangen zur Ausführung von | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses ist ergangen zur Ausführung von |
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die | Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die |
Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, der durch | Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, der durch |
den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2004 abgeändert worden ist und die | den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2004 abgeändert worden ist und die |
Schaffung eines Kontrollorgans durch Königlichen Erlass vorsieht. | Schaffung eines Kontrollorgans durch Königlichen Erlass vorsieht. |
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 2004 das Prinzip | Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 2004 das Prinzip |
der Schaffung eines solchen Kontrollorgans innerhalb der | der Schaffung eines solchen Kontrollorgans innerhalb der |
Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Mobilität und Transportwesen gutgeheissen. Dieser neue Dienst, « | Mobilität und Transportwesen gutgeheissen. Dieser neue Dienst, « |
Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs » genannt, steht | Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs » genannt, steht |
unter der direkten und unmittelbaren Amtsgewalt des Ministers, zu | unter der direkten und unmittelbaren Amtsgewalt des Ministers, zu |
dessen Zuständigkeit die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört. | dessen Zuständigkeit die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört. |
Ohne das von der Regierung gutgeheissene Prinzip in Frage zu stellen, | Ohne das von der Regierung gutgeheissene Prinzip in Frage zu stellen, |
war der Staatsrat jedoch der Ansicht, dass auf der Grundlage von | war der Staatsrat jedoch der Ansicht, dass auf der Grundlage von |
Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung ein solches Organ vom König und | Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung ein solches Organ vom König und |
nicht durch einen Königlichen Sondervollmachtenerlass, der von der | nicht durch einen Königlichen Sondervollmachtenerlass, der von der |
gesetzgebenden Gewalt zu bestätigen ist, geschaffen werden muss. Aus | gesetzgebenden Gewalt zu bestätigen ist, geschaffen werden muss. Aus |
diesem Grund wird vorliegender Entwurf Eurer Majestät zur Unterschrift | diesem Grund wird vorliegender Entwurf Eurer Majestät zur Unterschrift |
vorgelegt und sind die Bestimmungen, aus denen er besteht, in den | vorgelegt und sind die Bestimmungen, aus denen er besteht, in den |
Königlichen Erlass vom 12. März 2003, abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 12. März 2003, abgeändert durch den |
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. Juni 2004, nicht aufgenommen | vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. Juni 2004, nicht aufgenommen |
worden. | worden. |
Kapitel I des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthält | Kapitel I des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthält |
allgemeine Bestimmungen wie die Begriffsbestimmungen, die erforderlich | allgemeine Bestimmungen wie die Begriffsbestimmungen, die erforderlich |
sind, um den Text zu verstehen. Ausserdem ist, um auf die Bemerkungen | sind, um den Text zu verstehen. Ausserdem ist, um auf die Bemerkungen |
des Staatsrates einzugehen, der ursprüngliche Entwurf ergänzt worden, | des Staatsrates einzugehen, der ursprüngliche Entwurf ergänzt worden, |
um anzugeben, dass mit dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur | um anzugeben, dass mit dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt wird, gewisse Bestimmungen der | Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt wird, gewisse Bestimmungen der |
Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der | 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der |
Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von | Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von |
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung in belgisches | Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung in belgisches |
Recht umzusetzen. | Recht umzusetzen. |
Kapitel II des vorliegenden Entwurfs handelt von der Zusammensetzung | Kapitel II des vorliegenden Entwurfs handelt von der Zusammensetzung |
und der Arbeitsweise des Regulierungsdienstes. | und der Arbeitsweise des Regulierungsdienstes. |
Im Stellenplan des Dienstes müssen zunächst etwa zehn Personen | Im Stellenplan des Dienstes müssen zunächst etwa zehn Personen |
vorgesehen werden, darunter ein Direktor, ein beigeordneter Direktor, | vorgesehen werden, darunter ein Direktor, ein beigeordneter Direktor, |
Experten und Verwaltungsassistenten. | Experten und Verwaltungsassistenten. |
In Kapitel III wird das Verwaltungsstatut des Personals des Dienstes | In Kapitel III wird das Verwaltungsstatut des Personals des Dienstes |
festgelegt. | festgelegt. |
In Beantwortung der Frage des Staatsrates über die Gründe für die | In Beantwortung der Frage des Staatsrates über die Gründe für die |
Wahl, Vertragspersonal einzustellen, ist die Regierung der Ansicht, | Wahl, Vertragspersonal einzustellen, ist die Regierung der Ansicht, |
dass diese Form der Einstellung vorzuziehen ist, um über weitreichende | dass diese Form der Einstellung vorzuziehen ist, um über weitreichende |
Fachkompetenz in Sachen Eisenbahnverkehr und/oder | Fachkompetenz in Sachen Eisenbahnverkehr und/oder |
Wirtschaftsregulierung verfügen zu können sowie über einen grösseren | Wirtschaftsregulierung verfügen zu können sowie über einen grösseren |
Diskussionsspielraum bei der Festlegung der Entlohnung der | Diskussionsspielraum bei der Festlegung der Entlohnung der |
Betreffenden zu verfügen. | Betreffenden zu verfügen. |
Für die Anwerbung des Personals wird auf das SELOR (Auswahlbüro der | Für die Anwerbung des Personals wird auf das SELOR (Auswahlbüro der |
Föderalverwaltung) zurückgegriffen, um die Auswahl zu organisieren. | Föderalverwaltung) zurückgegriffen, um die Auswahl zu organisieren. |
Schliesslich wird der Minister durch Artikel 8 ermächtigt, dem | Schliesslich wird der Minister durch Artikel 8 ermächtigt, dem |
Direktor oder dem beigeordneten Direktor zu erlauben, ihren Vertrag | Direktor oder dem beigeordneten Direktor zu erlauben, ihren Vertrag |
nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus ordnungsgemäss | nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus ordnungsgemäss |
gerechtfertigten Gründen zu Ende zu führen. Gemäss dem Gutachten des | gerechtfertigten Gründen zu Ende zu führen. Gemäss dem Gutachten des |
Staatsrates ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob es Gründe gibt, | Staatsrates ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob es Gründe gibt, |
die eine solche Verlängerung rechtfertigen. | die eine solche Verlängerung rechtfertigen. |
Beispielsweise kann der Fall genannt werden, wo die Kontinuität der | Beispielsweise kann der Fall genannt werden, wo die Kontinuität der |
Leitung des Dienstes gewährleistet werden muss, weil es nicht möglich | Leitung des Dienstes gewährleistet werden muss, weil es nicht möglich |
gewesen ist, rechtzeitig einen neuen Direktor oder einen neuen | gewesen ist, rechtzeitig einen neuen Direktor oder einen neuen |
beigeordneten Direktor anzuwerben. | beigeordneten Direktor anzuwerben. |
In Kapitel IV werden bestimmte Unvereinbarkeiten für das Personal des | In Kapitel IV werden bestimmte Unvereinbarkeiten für das Personal des |
Dienstes aufgeführt. Durch diese Unvereinbarkeiten wird die | Dienstes aufgeführt. Durch diese Unvereinbarkeiten wird die |
Unabhängigkeit des Personals dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Unabhängigkeit des Personals dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
gegenüber und die Abwesenheit jeglichen Bandes mit einem | gegenüber und die Abwesenheit jeglichen Bandes mit einem |
Eisenbahnunternehmen gewährleistet, damit jeglicher Interessenkonflikt | Eisenbahnunternehmen gewährleistet, damit jeglicher Interessenkonflikt |
vermieden wird. | vermieden wird. |
Im selben Zusammenhang wird das Personal dem Berufsgeheimnis | Im selben Zusammenhang wird das Personal dem Berufsgeheimnis |
unterworfen. Da die Verletzung des Berufsgeheimnisses, wie in Artikel | unterworfen. Da die Verletzung des Berufsgeheimnisses, wie in Artikel |
458 des Strafgesetzbuchs vorgesehen, strafrechtlich verfolgt wird, | 458 des Strafgesetzbuchs vorgesehen, strafrechtlich verfolgt wird, |
kann die Einhaltungspflicht nur durch eine Bestimmung mit | kann die Einhaltungspflicht nur durch eine Bestimmung mit |
Gesetzescharakter und nicht durch einen Königlichen Erlass auferlegt | Gesetzescharakter und nicht durch einen Königlichen Erlass auferlegt |
werden. Der Staatsrat hat dies in seinem Gutachten unterstrichen. Ein | werden. Der Staatsrat hat dies in seinem Gutachten unterstrichen. Ein |
Artikel über das Berufsgeheimnis, das dem Personal des Dienstes | Artikel über das Berufsgeheimnis, das dem Personal des Dienstes |
auferlegt wird, wird daher in den Königlichen Erlass vom 12. März 2003 | auferlegt wird, wird daher in den Königlichen Erlass vom 12. März 2003 |
aufgenommen und nicht in den vorliegenden Entwurf. | aufgenommen und nicht in den vorliegenden Entwurf. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
25. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Dienstes für | 25. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Dienstes für |
die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung seiner | die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung seiner |
Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Statuts | Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Statuts |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter | Aufgrund des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter |
Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst, abgeändert durch das | Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. Dezember 2002; | Gesetz vom 24. Dezember 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die |
Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere | Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere |
des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni | des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni |
2004; | 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 13. Juli 2004; | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 13. Juli 2004; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. Juli 2004; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. Juli 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. |
Juli 2004; | Juli 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen |
Dienstes vom 15. Juli 2004; | Dienstes vom 15. Juli 2004; |
Aufgrund des Protokolls des Ausschusses des Sektors VI vom 23. August | Aufgrund des Protokolls des Ausschusses des Sektors VI vom 23. August |
2004; | 2004; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Oktober 2004, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Oktober 2004, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass werden gewisse Bestimmungen der | Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass werden gewisse Bestimmungen der |
Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der | 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der |
Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von | Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von |
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung umgesetzt. | Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung umgesetzt. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. « Minister »: der für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs | 1. « Minister »: der für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs |
zuständige Minister, | zuständige Minister, |
2. « Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs »: das | 2. « Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs »: das |
Kontrollorgan, das in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. | Kontrollorgan, das in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. |
März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der | März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der |
Eisenbahninfrastruktur, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Eisenbahninfrastruktur, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
11. Juni 2004, erwähnt ist, | 11. Juni 2004, erwähnt ist, |
3. « Dienst »: der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs. | 3. « Dienst »: der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs. |
KAPITEL II - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Dienstes für die | KAPITEL II - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Dienstes für die |
Regulierung des Eisenbahnverkehrs | Regulierung des Eisenbahnverkehrs |
Art. 3 - § 1 - Innerhalb der Generaldirektion Landtransport des | Art. 3 - § 1 - Innerhalb der Generaldirektion Landtransport des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird ein | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird ein |
Dienst mit der Bezeichnung « Dienst für die Regulierung des | Dienst mit der Bezeichnung « Dienst für die Regulierung des |
Eisenbahnverkehrs » geschaffen. | Eisenbahnverkehrs » geschaffen. |
§ 2 - Der Dienst steht im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge unter | § 2 - Der Dienst steht im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge unter |
der direkten und unmittelbaren Amtsgewalt des Ministers. | der direkten und unmittelbaren Amtsgewalt des Ministers. |
§ 3 - Der Minister legt die Arbeitsweise des Dienstes fest. | § 3 - Der Minister legt die Arbeitsweise des Dienstes fest. |
Art. 4 - § 1 - Der Dienst umfasst: | Art. 4 - § 1 - Der Dienst umfasst: |
- eine Stelle als Direktor, | - eine Stelle als Direktor, |
- eine Stelle als beigeordneter Direktor, | - eine Stelle als beigeordneter Direktor, |
- Stellen als Experte, | - Stellen als Experte, |
- Stellen als Verwaltungsassistent. | - Stellen als Verwaltungsassistent. |
Diese Stellen werden in den Personalplan der Generaldirektion | Diese Stellen werden in den Personalplan der Generaldirektion |
Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen aufgenommen. | Transportwesen aufgenommen. |
§ 2 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören | § 2 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören |
unterschiedlichen Sprachrollen an. | unterschiedlichen Sprachrollen an. |
KAPITEL III - Verwaltungsstatut | KAPITEL III - Verwaltungsstatut |
Art. 5 - § 1 - Der Minister legt das Anforderungsprofil und die | Art. 5 - § 1 - Der Minister legt das Anforderungsprofil und die |
Beschreibung der Funktion der Mitglieder des Dienstes auf der | Beschreibung der Funktion der Mitglieder des Dienstes auf der |
Grundlage nützlicher Berufserfahrung im Bereich des Eisenbahnverkehrs | Grundlage nützlicher Berufserfahrung im Bereich des Eisenbahnverkehrs |
sowie im Bereich Verwaltung oder Wirtschaftsregulierung fest. | sowie im Bereich Verwaltung oder Wirtschaftsregulierung fest. |
§ 2 - Die offenen Stellen als Direktor, beigeordneter Direktor und | § 2 - Die offenen Stellen als Direktor, beigeordneter Direktor und |
Experte, wie erwähnt in Artikel 3 § 1, werden im Belgischen | Experte, wie erwähnt in Artikel 3 § 1, werden im Belgischen |
Staatsblatt und eventuell durch jegliches andere Informationsmittel | Staatsblatt und eventuell durch jegliches andere Informationsmittel |
zur Verbreitung auf nationaler Ebene bekannt gemacht. | zur Verbreitung auf nationaler Ebene bekannt gemacht. |
In der Bekanntmachung werden die Anzahl offener Stellen und die | In der Bekanntmachung werden die Anzahl offener Stellen und die |
Bedingungen, die zu erfüllen sind, um eingestellt werden zu können, | Bedingungen, die zu erfüllen sind, um eingestellt werden zu können, |
angegeben. Die Frist und die Modalitäten für das Einreichen der | angegeben. Die Frist und die Modalitäten für das Einreichen der |
Bewerbungen werden ebenfalls in der Bekanntmachung erwähnt. | Bewerbungen werden ebenfalls in der Bekanntmachung erwähnt. |
Art. 6 - Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten, die | Art. 6 - Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten, die |
in Artikel 3 § 1 erwähnt sind, werden nach einer vom SELOR - | in Artikel 3 § 1 erwähnt sind, werden nach einer vom SELOR - |
Auswahlbüro der Föderalverwaltung - organisierten Auswahl vom Minister | Auswahlbüro der Föderalverwaltung - organisierten Auswahl vom Minister |
eingestellt. | eingestellt. |
Art. 7 - § 1 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor des Dienstes | Art. 7 - § 1 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor des Dienstes |
werden im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Angestellte mit einer | werden im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Angestellte mit einer |
befristeten Dauer von sechs Jahren eingestellt. | befristeten Dauer von sechs Jahren eingestellt. |
§ 2 - Die Experten des Dienstes werden im Rahmen eines unbefristeten | § 2 - Die Experten des Dienstes werden im Rahmen eines unbefristeten |
Arbeitsvertrags für Angestellte eingestellt. | Arbeitsvertrags für Angestellte eingestellt. |
§ 3 - Die Stellen als Verwaltungsassistent des Dienstes werden mit | § 3 - Die Stellen als Verwaltungsassistent des Dienstes werden mit |
statutarischen Bediensteten der Generaldirektion Landtransport des | statutarischen Bediensteten der Generaldirektion Landtransport des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen besetzt. | Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen besetzt. |
Sie werden dem Dienst vom Generadirektor der Generaldirektion | Sie werden dem Dienst vom Generadirektor der Generaldirektion |
Landtransport zur Verfügung gestellt. | Landtransport zur Verfügung gestellt. |
Art. 8 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnten Arbeitsverträge enden am | Art. 8 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnten Arbeitsverträge enden am |
ersten Tag des Monats, der auf den 65. Geburtstag des Direktors oder | ersten Tag des Monats, der auf den 65. Geburtstag des Direktors oder |
des beigeordneten Direktors folgt. Es kann ihnen jedoch erlaubt | des beigeordneten Direktors folgt. Es kann ihnen jedoch erlaubt |
werden, aus vom Minister ordnungsgemäss gerechtfertigten Gründen, | werden, aus vom Minister ordnungsgemäss gerechtfertigten Gründen, |
ihren laufenden Vertrag zu Ende zu führen. | ihren laufenden Vertrag zu Ende zu führen. |
KAPITEL IV - Unvereinbarkeiten, Interessenkonflikte und | KAPITEL IV - Unvereinbarkeiten, Interessenkonflikte und |
Berufsgeheimnis | Berufsgeheimnis |
Art. 9 - Die Mitglieder des Dienstes dürfen weder statutarische | Art. 9 - Die Mitglieder des Dienstes dürfen weder statutarische |
Bedienstete noch Vertragsbedienstete im Dienst des Betreibers der | Bedienstete noch Vertragsbedienstete im Dienst des Betreibers der |
Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens, einer | Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens, einer |
internationalen Gruppierung oder eines Antragstellers, wie definiert | internationalen Gruppierung oder eines Antragstellers, wie definiert |
in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003, | in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003, |
und - generell - jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt | und - generell - jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt |
eine Eisenbahntätigkeit ausübt oder ein direktes oder indirektes | eine Eisenbahntätigkeit ausübt oder ein direktes oder indirektes |
Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch direkt oder indirekt | Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch direkt oder indirekt |
eine bezahlte oder nicht bezahlte Funktion oder Tätigkeit in einem | eine bezahlte oder nicht bezahlte Funktion oder Tätigkeit in einem |
solchen Unternehmen ausüben. | solchen Unternehmen ausüben. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 11 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |