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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/09/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et fixant sa composition ainsi que le statut applicable à ses membres Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en tot vaststelling van zijn samenstelling en het statuut dat van toepassing is op zijn leden
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et fixant sa composition ainsi que le statut applicable à ses membres FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en tot vaststelling van zijn samenstelling en het statuut dat van toepassing is op zijn leden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 25 octobre 2004 créant le Service de Régulation du Transport besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering
ferroviaire et fixant sa composition ainsi que le statut applicable à van het Spoorwegvervoer en tot vaststelling van zijn samenstelling en
ses membres, établi par le Service central de traduction allemande het statuut dat van toepassing is op zijn leden, opgemaakt door de
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 25 octobre 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot
créant le Service de Régulation du Transport ferroviaire et fixant sa oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en tot
composition ainsi que le statut applicable à ses membres. vaststelling van zijn samenstelling en het statuut dat van toepassing

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

is op zijn leden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. Gegeven te Brussel, 17 september 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
25. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Dienstes für 25. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Dienstes für
die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung seiner die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung seiner
Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Statuts Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Statuts
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist im Ministerrat beraten Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist im Ministerrat beraten
worden. Ausser in einigen Punkten, die nachstehend erläutert werden, worden. Ausser in einigen Punkten, die nachstehend erläutert werden,
ist dem Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden. ist dem Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses ist ergangen zur Ausführung von Der Entwurf eines Königlichen Erlasses ist ergangen zur Ausführung von
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die
Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, der durch Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, der durch
den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2004 abgeändert worden ist und die den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2004 abgeändert worden ist und die
Schaffung eines Kontrollorgans durch Königlichen Erlass vorsieht. Schaffung eines Kontrollorgans durch Königlichen Erlass vorsieht.
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 2004 das Prinzip Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 2004 das Prinzip
der Schaffung eines solchen Kontrollorgans innerhalb der der Schaffung eines solchen Kontrollorgans innerhalb der
Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Mobilität und Transportwesen gutgeheissen. Dieser neue Dienst, « Mobilität und Transportwesen gutgeheissen. Dieser neue Dienst, «
Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs » genannt, steht Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs » genannt, steht
unter der direkten und unmittelbaren Amtsgewalt des Ministers, zu unter der direkten und unmittelbaren Amtsgewalt des Ministers, zu
dessen Zuständigkeit die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört. dessen Zuständigkeit die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört.
Ohne das von der Regierung gutgeheissene Prinzip in Frage zu stellen, Ohne das von der Regierung gutgeheissene Prinzip in Frage zu stellen,
war der Staatsrat jedoch der Ansicht, dass auf der Grundlage von war der Staatsrat jedoch der Ansicht, dass auf der Grundlage von
Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung ein solches Organ vom König und Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung ein solches Organ vom König und
nicht durch einen Königlichen Sondervollmachtenerlass, der von der nicht durch einen Königlichen Sondervollmachtenerlass, der von der
gesetzgebenden Gewalt zu bestätigen ist, geschaffen werden muss. Aus gesetzgebenden Gewalt zu bestätigen ist, geschaffen werden muss. Aus
diesem Grund wird vorliegender Entwurf Eurer Majestät zur Unterschrift diesem Grund wird vorliegender Entwurf Eurer Majestät zur Unterschrift
vorgelegt und sind die Bestimmungen, aus denen er besteht, in den vorgelegt und sind die Bestimmungen, aus denen er besteht, in den
Königlichen Erlass vom 12. März 2003, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, abgeändert durch den
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. Juni 2004, nicht aufgenommen vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. Juni 2004, nicht aufgenommen
worden. worden.
Kapitel I des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthält Kapitel I des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthält
allgemeine Bestimmungen wie die Begriffsbestimmungen, die erforderlich allgemeine Bestimmungen wie die Begriffsbestimmungen, die erforderlich
sind, um den Text zu verstehen. Ausserdem ist, um auf die Bemerkungen sind, um den Text zu verstehen. Ausserdem ist, um auf die Bemerkungen
des Staatsrates einzugehen, der ursprüngliche Entwurf ergänzt worden, des Staatsrates einzugehen, der ursprüngliche Entwurf ergänzt worden,
um anzugeben, dass mit dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur um anzugeben, dass mit dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur
Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt wird, gewisse Bestimmungen der Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt wird, gewisse Bestimmungen der
Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der
Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung in belgisches Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung in belgisches
Recht umzusetzen. Recht umzusetzen.
Kapitel II des vorliegenden Entwurfs handelt von der Zusammensetzung Kapitel II des vorliegenden Entwurfs handelt von der Zusammensetzung
und der Arbeitsweise des Regulierungsdienstes. und der Arbeitsweise des Regulierungsdienstes.
Im Stellenplan des Dienstes müssen zunächst etwa zehn Personen Im Stellenplan des Dienstes müssen zunächst etwa zehn Personen
vorgesehen werden, darunter ein Direktor, ein beigeordneter Direktor, vorgesehen werden, darunter ein Direktor, ein beigeordneter Direktor,
Experten und Verwaltungsassistenten. Experten und Verwaltungsassistenten.
In Kapitel III wird das Verwaltungsstatut des Personals des Dienstes In Kapitel III wird das Verwaltungsstatut des Personals des Dienstes
festgelegt. festgelegt.
In Beantwortung der Frage des Staatsrates über die Gründe für die In Beantwortung der Frage des Staatsrates über die Gründe für die
Wahl, Vertragspersonal einzustellen, ist die Regierung der Ansicht, Wahl, Vertragspersonal einzustellen, ist die Regierung der Ansicht,
dass diese Form der Einstellung vorzuziehen ist, um über weitreichende dass diese Form der Einstellung vorzuziehen ist, um über weitreichende
Fachkompetenz in Sachen Eisenbahnverkehr und/oder Fachkompetenz in Sachen Eisenbahnverkehr und/oder
Wirtschaftsregulierung verfügen zu können sowie über einen grösseren Wirtschaftsregulierung verfügen zu können sowie über einen grösseren
Diskussionsspielraum bei der Festlegung der Entlohnung der Diskussionsspielraum bei der Festlegung der Entlohnung der
Betreffenden zu verfügen. Betreffenden zu verfügen.
Für die Anwerbung des Personals wird auf das SELOR (Auswahlbüro der Für die Anwerbung des Personals wird auf das SELOR (Auswahlbüro der
Föderalverwaltung) zurückgegriffen, um die Auswahl zu organisieren. Föderalverwaltung) zurückgegriffen, um die Auswahl zu organisieren.
Schliesslich wird der Minister durch Artikel 8 ermächtigt, dem Schliesslich wird der Minister durch Artikel 8 ermächtigt, dem
Direktor oder dem beigeordneten Direktor zu erlauben, ihren Vertrag Direktor oder dem beigeordneten Direktor zu erlauben, ihren Vertrag
nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus ordnungsgemäss nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus ordnungsgemäss
gerechtfertigten Gründen zu Ende zu führen. Gemäss dem Gutachten des gerechtfertigten Gründen zu Ende zu führen. Gemäss dem Gutachten des
Staatsrates ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob es Gründe gibt, Staatsrates ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob es Gründe gibt,
die eine solche Verlängerung rechtfertigen. die eine solche Verlängerung rechtfertigen.
Beispielsweise kann der Fall genannt werden, wo die Kontinuität der Beispielsweise kann der Fall genannt werden, wo die Kontinuität der
Leitung des Dienstes gewährleistet werden muss, weil es nicht möglich Leitung des Dienstes gewährleistet werden muss, weil es nicht möglich
gewesen ist, rechtzeitig einen neuen Direktor oder einen neuen gewesen ist, rechtzeitig einen neuen Direktor oder einen neuen
beigeordneten Direktor anzuwerben. beigeordneten Direktor anzuwerben.
In Kapitel IV werden bestimmte Unvereinbarkeiten für das Personal des In Kapitel IV werden bestimmte Unvereinbarkeiten für das Personal des
Dienstes aufgeführt. Durch diese Unvereinbarkeiten wird die Dienstes aufgeführt. Durch diese Unvereinbarkeiten wird die
Unabhängigkeit des Personals dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Unabhängigkeit des Personals dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
gegenüber und die Abwesenheit jeglichen Bandes mit einem gegenüber und die Abwesenheit jeglichen Bandes mit einem
Eisenbahnunternehmen gewährleistet, damit jeglicher Interessenkonflikt Eisenbahnunternehmen gewährleistet, damit jeglicher Interessenkonflikt
vermieden wird. vermieden wird.
Im selben Zusammenhang wird das Personal dem Berufsgeheimnis Im selben Zusammenhang wird das Personal dem Berufsgeheimnis
unterworfen. Da die Verletzung des Berufsgeheimnisses, wie in Artikel unterworfen. Da die Verletzung des Berufsgeheimnisses, wie in Artikel
458 des Strafgesetzbuchs vorgesehen, strafrechtlich verfolgt wird, 458 des Strafgesetzbuchs vorgesehen, strafrechtlich verfolgt wird,
kann die Einhaltungspflicht nur durch eine Bestimmung mit kann die Einhaltungspflicht nur durch eine Bestimmung mit
Gesetzescharakter und nicht durch einen Königlichen Erlass auferlegt Gesetzescharakter und nicht durch einen Königlichen Erlass auferlegt
werden. Der Staatsrat hat dies in seinem Gutachten unterstrichen. Ein werden. Der Staatsrat hat dies in seinem Gutachten unterstrichen. Ein
Artikel über das Berufsgeheimnis, das dem Personal des Dienstes Artikel über das Berufsgeheimnis, das dem Personal des Dienstes
auferlegt wird, wird daher in den Königlichen Erlass vom 12. März 2003 auferlegt wird, wird daher in den Königlichen Erlass vom 12. März 2003
aufgenommen und nicht in den vorliegenden Entwurf. aufgenommen und nicht in den vorliegenden Entwurf.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
25. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Dienstes für 25. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Dienstes für
die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung seiner die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung seiner
Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Statuts Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Statuts
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter
Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst, abgeändert durch das Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Dezember 2002; Gesetz vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die
Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere
des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni
2004; 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 13. Juli 2004; Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 13. Juli 2004;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. Juli 2004; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. Juli 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.
Juli 2004; Juli 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 15. Juli 2004; Dienstes vom 15. Juli 2004;
Aufgrund des Protokolls des Ausschusses des Sektors VI vom 23. August Aufgrund des Protokolls des Ausschusses des Sektors VI vom 23. August
2004; 2004;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Oktober 2004, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Oktober 2004, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass werden gewisse Bestimmungen der Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass werden gewisse Bestimmungen der
Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der
Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung umgesetzt. Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung umgesetzt.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. « Minister »: der für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs 1. « Minister »: der für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs
zuständige Minister, zuständige Minister,
2. « Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs »: das 2. « Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs »: das
Kontrollorgan, das in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Kontrollorgan, das in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12.
März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der
Eisenbahninfrastruktur, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Eisenbahninfrastruktur, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
11. Juni 2004, erwähnt ist, 11. Juni 2004, erwähnt ist,
3. « Dienst »: der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs. 3. « Dienst »: der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs.
KAPITEL II - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Dienstes für die KAPITEL II - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Dienstes für die
Regulierung des Eisenbahnverkehrs Regulierung des Eisenbahnverkehrs
Art. 3 - § 1 - Innerhalb der Generaldirektion Landtransport des Art. 3 - § 1 - Innerhalb der Generaldirektion Landtransport des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird ein Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird ein
Dienst mit der Bezeichnung « Dienst für die Regulierung des Dienst mit der Bezeichnung « Dienst für die Regulierung des
Eisenbahnverkehrs » geschaffen. Eisenbahnverkehrs » geschaffen.
§ 2 - Der Dienst steht im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge unter § 2 - Der Dienst steht im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge unter
der direkten und unmittelbaren Amtsgewalt des Ministers. der direkten und unmittelbaren Amtsgewalt des Ministers.
§ 3 - Der Minister legt die Arbeitsweise des Dienstes fest. § 3 - Der Minister legt die Arbeitsweise des Dienstes fest.
Art. 4 - § 1 - Der Dienst umfasst: Art. 4 - § 1 - Der Dienst umfasst:
- eine Stelle als Direktor, - eine Stelle als Direktor,
- eine Stelle als beigeordneter Direktor, - eine Stelle als beigeordneter Direktor,
- Stellen als Experte, - Stellen als Experte,
- Stellen als Verwaltungsassistent. - Stellen als Verwaltungsassistent.
Diese Stellen werden in den Personalplan der Generaldirektion Diese Stellen werden in den Personalplan der Generaldirektion
Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen aufgenommen. Transportwesen aufgenommen.
§ 2 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören § 2 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören
unterschiedlichen Sprachrollen an. unterschiedlichen Sprachrollen an.
KAPITEL III - Verwaltungsstatut KAPITEL III - Verwaltungsstatut
Art. 5 - § 1 - Der Minister legt das Anforderungsprofil und die Art. 5 - § 1 - Der Minister legt das Anforderungsprofil und die
Beschreibung der Funktion der Mitglieder des Dienstes auf der Beschreibung der Funktion der Mitglieder des Dienstes auf der
Grundlage nützlicher Berufserfahrung im Bereich des Eisenbahnverkehrs Grundlage nützlicher Berufserfahrung im Bereich des Eisenbahnverkehrs
sowie im Bereich Verwaltung oder Wirtschaftsregulierung fest. sowie im Bereich Verwaltung oder Wirtschaftsregulierung fest.
§ 2 - Die offenen Stellen als Direktor, beigeordneter Direktor und § 2 - Die offenen Stellen als Direktor, beigeordneter Direktor und
Experte, wie erwähnt in Artikel 3 § 1, werden im Belgischen Experte, wie erwähnt in Artikel 3 § 1, werden im Belgischen
Staatsblatt und eventuell durch jegliches andere Informationsmittel Staatsblatt und eventuell durch jegliches andere Informationsmittel
zur Verbreitung auf nationaler Ebene bekannt gemacht. zur Verbreitung auf nationaler Ebene bekannt gemacht.
In der Bekanntmachung werden die Anzahl offener Stellen und die In der Bekanntmachung werden die Anzahl offener Stellen und die
Bedingungen, die zu erfüllen sind, um eingestellt werden zu können, Bedingungen, die zu erfüllen sind, um eingestellt werden zu können,
angegeben. Die Frist und die Modalitäten für das Einreichen der angegeben. Die Frist und die Modalitäten für das Einreichen der
Bewerbungen werden ebenfalls in der Bekanntmachung erwähnt. Bewerbungen werden ebenfalls in der Bekanntmachung erwähnt.
Art. 6 - Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten, die Art. 6 - Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten, die
in Artikel 3 § 1 erwähnt sind, werden nach einer vom SELOR - in Artikel 3 § 1 erwähnt sind, werden nach einer vom SELOR -
Auswahlbüro der Föderalverwaltung - organisierten Auswahl vom Minister Auswahlbüro der Föderalverwaltung - organisierten Auswahl vom Minister
eingestellt. eingestellt.
Art. 7 - § 1 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor des Dienstes Art. 7 - § 1 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor des Dienstes
werden im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Angestellte mit einer werden im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Angestellte mit einer
befristeten Dauer von sechs Jahren eingestellt. befristeten Dauer von sechs Jahren eingestellt.
§ 2 - Die Experten des Dienstes werden im Rahmen eines unbefristeten § 2 - Die Experten des Dienstes werden im Rahmen eines unbefristeten
Arbeitsvertrags für Angestellte eingestellt. Arbeitsvertrags für Angestellte eingestellt.
§ 3 - Die Stellen als Verwaltungsassistent des Dienstes werden mit § 3 - Die Stellen als Verwaltungsassistent des Dienstes werden mit
statutarischen Bediensteten der Generaldirektion Landtransport des statutarischen Bediensteten der Generaldirektion Landtransport des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen besetzt. Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen besetzt.
Sie werden dem Dienst vom Generadirektor der Generaldirektion Sie werden dem Dienst vom Generadirektor der Generaldirektion
Landtransport zur Verfügung gestellt. Landtransport zur Verfügung gestellt.
Art. 8 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnten Arbeitsverträge enden am Art. 8 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnten Arbeitsverträge enden am
ersten Tag des Monats, der auf den 65. Geburtstag des Direktors oder ersten Tag des Monats, der auf den 65. Geburtstag des Direktors oder
des beigeordneten Direktors folgt. Es kann ihnen jedoch erlaubt des beigeordneten Direktors folgt. Es kann ihnen jedoch erlaubt
werden, aus vom Minister ordnungsgemäss gerechtfertigten Gründen, werden, aus vom Minister ordnungsgemäss gerechtfertigten Gründen,
ihren laufenden Vertrag zu Ende zu führen. ihren laufenden Vertrag zu Ende zu führen.
KAPITEL IV - Unvereinbarkeiten, Interessenkonflikte und KAPITEL IV - Unvereinbarkeiten, Interessenkonflikte und
Berufsgeheimnis Berufsgeheimnis
Art. 9 - Die Mitglieder des Dienstes dürfen weder statutarische Art. 9 - Die Mitglieder des Dienstes dürfen weder statutarische
Bedienstete noch Vertragsbedienstete im Dienst des Betreibers der Bedienstete noch Vertragsbedienstete im Dienst des Betreibers der
Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens, einer Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens, einer
internationalen Gruppierung oder eines Antragstellers, wie definiert internationalen Gruppierung oder eines Antragstellers, wie definiert
in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003, in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003,
und - generell - jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt und - generell - jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt
eine Eisenbahntätigkeit ausübt oder ein direktes oder indirektes eine Eisenbahntätigkeit ausübt oder ein direktes oder indirektes
Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch direkt oder indirekt Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch direkt oder indirekt
eine bezahlte oder nicht bezahlte Funktion oder Tätigkeit in einem eine bezahlte oder nicht bezahlte Funktion oder Tätigkeit in einem
solchen Unternehmen ausüben. solchen Unternehmen ausüben.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 11 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2004 Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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