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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2004 relatif à certains aspects du travail de nuit et du travail posté liés au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 betreffende bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband houden met het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2004 relatif à | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 |
| certains aspects du travail de nuit et du travail posté liés au | betreffende bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband |
| bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail | houden met het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 16 juillet 2004 relatif à certains aspects du travail de nuit | besluit van 16 juli 2004 betreffende bepaalde aspecten van nacht- en |
| et du travail posté liés au bien-être des travailleurs lors de | ploegenarbeid die verband houden met het welzijn van de werknemers bij |
| l'exécution de leur travail, établi par le Service central de | de uitvoering van hun werk, opgemaakt door de Centrale Dienst voor |
| traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
| Malmedy; | Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2004 betreffende |
| relatif à certains aspects du travail de nuit et du travail posté liés | bepaalde aspecten van nacht- en ploegenarbeid die verband houden met |
| au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail. | het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. | Gegeven te Brussel, 17 september 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 16. JULI 2004 - Königlicher Erlass über bestimmte Aspekte der Nacht- | 16. JULI 2004 - Königlicher Erlass über bestimmte Aspekte der Nacht- |
| und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der | und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
| Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April | Artikels 4 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April |
| 1999; | 1999; |
| Aufgrund der Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom | Aufgrund der Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom |
| 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; | 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
| Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Juni 2002; | Schutz am Arbeitsplatz vom 14. Juni 2002; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.056/1 des Staatsrates vom 26. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.056/1 des Staatsrates vom 26. Juni |
| 2003; | 2003; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres |
| Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf | Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf |
| der Arbeit | der Arbeit |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden | Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden |
| Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die ihnen gleichgestellten | Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die ihnen gleichgestellten |
| Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt |
| sind. | sind. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Nachtarbeit: jede Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr verrichtet | 1. Nachtarbeit: jede Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr verrichtet |
| wird, | wird, |
| 2. Nachtarbeiter: jeden Arbeitnehmer, der Nachtarbeit verrichtet, oder | 2. Nachtarbeiter: jeden Arbeitnehmer, der Nachtarbeit verrichtet, oder |
| jeden Arbeitnehmer, der durch seine Arbeitsregelung vorgesehene | jeden Arbeitnehmer, der durch seine Arbeitsregelung vorgesehene |
| Nachtleistungen erbringt im Sinne von Artikel 1 des Königlichen | Nachtleistungen erbringt im Sinne von Artikel 1 des Königlichen |
| Erlasses vom 16. April 1998 zur Ausführung des Gesetzes vom 17. | Erlasses vom 16. April 1998 zur Ausführung des Gesetzes vom 17. |
| Februar 1997 über die Nachtarbeit, | Februar 1997 über die Nachtarbeit, |
| 3. Schichtarbeit: jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher | 3. Schichtarbeit: jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher |
| oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der | oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der |
| Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, | Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, |
| sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass | sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass |
| sie ihre Arbeit innerhalb eines Tage oder Wochen umfassenden Zeitraums | sie ihre Arbeit innerhalb eines Tage oder Wochen umfassenden Zeitraums |
| zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen, | zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen, |
| 4. Schichtarbeiter: jeden in einem Schichtarbeitsplan eingesetzten | 4. Schichtarbeiter: jeden in einem Schichtarbeitsplan eingesetzten |
| Arbeitnehmer, | Arbeitnehmer, |
| 5. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 5. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung | Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung |
| oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den | oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
| Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August | Bestimmungen von Artikel 53 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August |
| 1996. | 1996. |
| Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 des Königlichen | Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 des Königlichen |
| Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der | Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit führt der Arbeitgeber für | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit führt der Arbeitgeber für |
| jede Nacht- und Schichtarbeit eine Risikoanalyse durch, um ermitteln | jede Nacht- und Schichtarbeit eine Risikoanalyse durch, um ermitteln |
| zu können, welche Nachtleistungen mit besonderen Gefahren oder einer | zu können, welche Nachtleistungen mit besonderen Gefahren oder einer |
| körperlichen oder geistigen Anspannung für den Arbeitnehmer verbunden | körperlichen oder geistigen Anspannung für den Arbeitnehmer verbunden |
| sind, und zwar unter Berücksichtigung der der Nacht- oder | sind, und zwar unter Berücksichtigung der der Nacht- oder |
| Schichtarbeit eigenen Risiken. | Schichtarbeit eigenen Risiken. |
| § 2 - Um die Leistungen, die mit besonderen Gefahren oder einer | § 2 - Um die Leistungen, die mit besonderen Gefahren oder einer |
| körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, ermitteln zu | körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, ermitteln zu |
| können, muss der Arbeitgeber in seiner Risikoanalyse folgende Aspekte | können, muss der Arbeitgeber in seiner Risikoanalyse folgende Aspekte |
| festlegen, näher bestimmen und abschätzen: | festlegen, näher bestimmen und abschätzen: |
| 1. die Ursachen und den Grad des Nachlassens der Wachsamkeit des | 1. die Ursachen und den Grad des Nachlassens der Wachsamkeit des |
| Arbeitnehmers, die bereits aufgrund der biologischen Desaktivierung | Arbeitnehmers, die bereits aufgrund der biologischen Desaktivierung |
| während der Nacht nachlässt, | während der Nacht nachlässt, |
| 2. die Ursachen und den Grad der Erhöhung der biologischen | 2. die Ursachen und den Grad der Erhöhung der biologischen |
| Aktivierung, die durch die mit besonderen Gefahren oder einer | Aktivierung, die durch die mit besonderen Gefahren oder einer |
| körperlichen oder geistigen Anspannung verbundene Nachtleistung | körperlichen oder geistigen Anspannung verbundene Nachtleistung |
| verursacht wird. | verursacht wird. |
| Eine indikative Liste der unter Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Leistungen | Eine indikative Liste der unter Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Leistungen |
| ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen. | ist in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen. |
| Art. 4 - § 1 - Geht aus den Ergebnissen der in Artikel 3 erwähnten | Art. 4 - § 1 - Geht aus den Ergebnissen der in Artikel 3 erwähnten |
| Risikoanalyse hervor, dass eine Nachtleistung mit besonderen Gefahren | Risikoanalyse hervor, dass eine Nachtleistung mit besonderen Gefahren |
| oder einer körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, muss | oder einer körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, muss |
| der Arbeitgeber Massnahmen ergreifen, indem er Garantien vorsieht, | der Arbeitgeber Massnahmen ergreifen, indem er Garantien vorsieht, |
| wie: | wie: |
| 1. die Gewährleistung einer Gesundheitsüberwachung, die spezifisch auf | 1. die Gewährleistung einer Gesundheitsüberwachung, die spezifisch auf |
| die besonderen Gefahren und die körperliche oder geistige Anspannung, | die besonderen Gefahren und die körperliche oder geistige Anspannung, |
| erwähnt in Artikel 3 § 2, abgestimmt ist, | erwähnt in Artikel 3 § 2, abgestimmt ist, |
| 2. die Gestaltung der Arbeitsplätze auf der Grundlage ergonomischer | 2. die Gestaltung der Arbeitsplätze auf der Grundlage ergonomischer |
| Kriterien, | Kriterien, |
| 3. die grösstmögliche Verringerung der besonderen Gefahren und der | 3. die grösstmögliche Verringerung der besonderen Gefahren und der |
| körperlichen oder geistigen Anspannung unter Berücksichtigung der | körperlichen oder geistigen Anspannung unter Berücksichtigung der |
| jeder Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, wobei der Anhäufung | jeder Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, wobei der Anhäufung |
| dieser Risiken und der Kombination ihrer Auswirkungen Rechnung | dieser Risiken und der Kombination ihrer Auswirkungen Rechnung |
| getragen werden muss. | getragen werden muss. |
| § 2 - Die vom Arbeitgeber zu ergreifenden Massnahmen, so wie sie in § | § 2 - Die vom Arbeitgeber zu ergreifenden Massnahmen, so wie sie in § |
| 1 bestimmt sind, werden dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme | 1 bestimmt sind, werden dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme |
| vorgelegt und sind integraler Bestandteil des in Artikel 10 des | vorgelegt und sind integraler Bestandteil des in Artikel 10 des |
| vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten |
| Globalplans zur Gefahrenverhütung. | Globalplans zur Gefahrenverhütung. |
| Art. 5 - Nacht- oder Schichtarbeiter sind Arbeitnehmer, die eine | Art. 5 - Nacht- oder Schichtarbeiter sind Arbeitnehmer, die eine |
| Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben, so wie sie in Artikel 2 Nr. 3 | Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben, so wie sie in Artikel 2 Nr. 3 |
| des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die | des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die |
| Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer definiert ist. | Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer definiert ist. |
| Art. 6 - § 1 - Bevor Arbeitnehmer mit Nacht- oder Schichtarbeit | Art. 6 - § 1 - Bevor Arbeitnehmer mit Nacht- oder Schichtarbeit |
| beschäftigt werden, unterzieht sie der Arbeitgeber einer vorherigen | beschäftigt werden, unterzieht sie der Arbeitgeber einer vorherigen |
| Beurteilung des Gesundheitszustands, so wie sie in Artikel 26 des | Beurteilung des Gesundheitszustands, so wie sie in Artikel 26 des |
| Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung | Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung |
| der Arbeitnehmer erwähnt ist, wobei er überprüft, ob die individuellen | der Arbeitnehmer erwähnt ist, wobei er überprüft, ob die individuellen |
| Merkmale des Arbeitnehmers mit allen mit der Nacht- oder Schichtarbeit | Merkmale des Arbeitnehmers mit allen mit der Nacht- oder Schichtarbeit |
| verbundenen Risiken vereinbar sind. | verbundenen Risiken vereinbar sind. |
| § 2 - Nacht- und Schichtarbeiter, für die bei der in Artikel 3 | § 2 - Nacht- und Schichtarbeiter, für die bei der in Artikel 3 |
| erwähnten Risikoanalyse keine anderen Risiken nachgewiesen worden sind | erwähnten Risikoanalyse keine anderen Risiken nachgewiesen worden sind |
| als die, die der Nacht- oder Schichtarbeit eigen sind, werden alle | als die, die der Nacht- oder Schichtarbeit eigen sind, werden alle |
| drei Jahre oder, falls der Ausschuss darum ersucht, jedes Jahr einer | drei Jahre oder, falls der Ausschuss darum ersucht, jedes Jahr einer |
| periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands gemäss den | periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands gemäss den |
| Vorschriften von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 | Vorschriften von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 |
| über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer unterzogen. | über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer unterzogen. |
| Wenn diese Arbeitnehmer 50 Jahre alt oder älter sind, können sie darum | Wenn diese Arbeitnehmer 50 Jahre alt oder älter sind, können sie darum |
| ersuchen, dass sie der periodischen Beurteilung des | ersuchen, dass sie der periodischen Beurteilung des |
| Gesundheitszustands jährlich unterzogen werden. | Gesundheitszustands jährlich unterzogen werden. |
| § 3 - Sind bei der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse besondere | § 3 - Sind bei der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse besondere |
| Gefahren oder eine körperliche oder geistige Anspannung nachgewiesen | Gefahren oder eine körperliche oder geistige Anspannung nachgewiesen |
| worden, so wie sie in Artikel 3 § 2 erwähnt sind, wird die periodische | worden, so wie sie in Artikel 3 § 2 erwähnt sind, wird die periodische |
| Beurteilung des Gesundheitszustands jährlich durchgeführt und mit | Beurteilung des Gesundheitszustands jährlich durchgeführt und mit |
| gezielten Untersuchungen ergänzt. | gezielten Untersuchungen ergänzt. |
| Diese gezielten Untersuchungen bestehen in der Ermittlung der | Diese gezielten Untersuchungen bestehen in der Ermittlung der |
| reversiblen Folgen in einem frühen Stadium der mit Nacht- und | reversiblen Folgen in einem frühen Stadium der mit Nacht- und |
| Schichtarbeit verbundenen Schäden, insbesondere Schlafstörungen, | Schichtarbeit verbundenen Schäden, insbesondere Schlafstörungen, |
| neuropsychologische Störungen, Magen-Darm- und | neuropsychologische Störungen, Magen-Darm- und |
| Herz-Kreislauf-Erkrankungen und körperliche Ermüdung. | Herz-Kreislauf-Erkrankungen und körperliche Ermüdung. |
| Art. 7 - Der Arbeitgeber muss durch geeignete organisatorische | Art. 7 - Der Arbeitgeber muss durch geeignete organisatorische |
| Massnahmen dafür sorgen, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und | Massnahmen dafür sorgen, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und |
| Schutz am Arbeitsplatz für die Nacht- und Schichtarbeiter ausreichend | Schutz am Arbeitsplatz für die Nacht- und Schichtarbeiter ausreichend |
| verfügbar sind, damit diesen Arbeitnehmern ein Gesundheitsschutzniveau | verfügbar sind, damit diesen Arbeitnehmern ein Gesundheitsschutzniveau |
| gewährleistet wird, das auf die Art ihrer Arbeit abgestimmt und dem | gewährleistet wird, das auf die Art ihrer Arbeit abgestimmt und dem |
| Gesundheitsschutzniveau der anderen Arbeitnehmer gleichwertig ist. | Gesundheitsschutzniveau der anderen Arbeitnehmer gleichwertig ist. |
| Er muss ebenfalls die nötigen Massnahmen ergreifen, damit diesen | Er muss ebenfalls die nötigen Massnahmen ergreifen, damit diesen |
| Arbeitnehmern geeignete erste Hilfe und Notfallpflege geleistet wird. | Arbeitnehmern geeignete erste Hilfe und Notfallpflege geleistet wird. |
| Art. 8 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Nacht- oder | Art. 8 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Nacht- oder |
| Schichtarbeiter Informationen zu folgenden Themen erhält: | Schichtarbeiter Informationen zu folgenden Themen erhält: |
| 1. den der Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, den besonderen | 1. den der Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, den besonderen |
| Gefahren oder der körperlichen oder geistigen Anspannung, erwähnt in | Gefahren oder der körperlichen oder geistigen Anspannung, erwähnt in |
| Artikel 3 § 2, | Artikel 3 § 2, |
| 2. den in Anwendung von Artikel 4 ergriffenen Massnahmen, | 2. den in Anwendung von Artikel 4 ergriffenen Massnahmen, |
| 3. der Art und Weise, wie die Verfügbarkeit der Dienste für | 3. der Art und Weise, wie die Verfügbarkeit der Dienste für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und die erste Hilfe und | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und die erste Hilfe und |
| Notfallpflege organisiert werden. | Notfallpflege organisiert werden. |
| Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 des vorliegenden | Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 des vorliegenden |
| Erlasses und seine Anlage bilden Titel VIII Kapitel VII des | Erlasses und seine Anlage bilden Titel VIII Kapitel VII des |
| Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden | Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden |
| Überschriften: | Überschriften: |
| 1. "Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere | 1. "Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere |
| Arbeitssituationen" | Arbeitssituationen" |
| 2. "Kapitel VII - Nacht- und Schichtarbeiter". | 2. "Kapitel VII - Nacht- und Schichtarbeiter". |
| Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär | Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär |
| für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, | für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, |
| jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2004 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Die Staatssekretärin | Die Staatssekretärin |
| für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit | für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit |
| Frau K. VAN BREMPT | Frau K. VAN BREMPT |
| Anlage | Anlage |
| In Artikel 3 § 2 erwähnte indikative Liste von Leistungen, die mit | In Artikel 3 § 2 erwähnte indikative Liste von Leistungen, die mit |
| besonderen Gefahren oder einer körperlichen | besonderen Gefahren oder einer körperlichen |
| oder geistigen Anspannung verbunden sind | oder geistigen Anspannung verbunden sind |
| 1. Leistungen, die das Nachlassen der Wachsamkeit der Nacht- oder | 1. Leistungen, die das Nachlassen der Wachsamkeit der Nacht- oder |
| Schichtarbeiter verschlimmern: | Schichtarbeiter verschlimmern: |
| * Arbeiten, bei denen neurotoxische Substanzen verwendet werden bei | * Arbeiten, bei denen neurotoxische Substanzen verwendet werden bei |
| der Verwendung von flüchtigen organischen Stoffen (Lösungsmitteln) und | der Verwendung von flüchtigen organischen Stoffen (Lösungsmitteln) und |
| Produkten, die diese enthalten (Farben, Tinten usw.), | Produkten, die diese enthalten (Farben, Tinten usw.), |
| * Aufgaben, die unter Umständen durchgeführt werden, die die Monotonie | * Aufgaben, die unter Umständen durchgeführt werden, die die Monotonie |
| steigern (Abwesenheit von Kollegen, mangelnder Tätigkeitswechsel, | steigern (Abwesenheit von Kollegen, mangelnder Tätigkeitswechsel, |
| mangelnde visuelle und akustische Stimulation, maschinengebundener | mangelnde visuelle und akustische Stimulation, maschinengebundener |
| Arbeitsrhythmus usw.) und zum Nachlassen der Wachsamkeit führen bei | Arbeitsrhythmus usw.) und zum Nachlassen der Wachsamkeit führen bei |
| Aufgaben, die eine anhaltende Aufmerksamkeit erfordern oder die | Aufgaben, die eine anhaltende Aufmerksamkeit erfordern oder die |
| ständig wiederholt werden oder wenig abwechslungsreich sind. | ständig wiederholt werden oder wenig abwechslungsreich sind. |
| 2. Leistungen, die eine Erhöhung der biologischen Aktivierung des | 2. Leistungen, die eine Erhöhung der biologischen Aktivierung des |
| Nacht- oder Schichtarbeiters erfordern: | Nacht- oder Schichtarbeiters erfordern: |
| * Arbeiten, die einen hohen Kraftaufwand erfordern und eine grosse | * Arbeiten, die einen hohen Kraftaufwand erfordern und eine grosse |
| Arbeitslast mit sich bringen, die in Watt gemessen wird (ab 410 Watt: | Arbeitslast mit sich bringen, die in Watt gemessen wird (ab 410 Watt: |
| das Schieben und Ziehen von Karren, das Schaufeln, die Handhabung | das Schieben und Ziehen von Karren, das Schaufeln, die Handhabung |
| schwerer Lasten usw.), | schwerer Lasten usw.), |
| * Arbeiten, die in extrem warmer oder kalter Umgebung durchgeführt | * Arbeiten, die in extrem warmer oder kalter Umgebung durchgeführt |
| werden, | werden, |
| * Arbeiten, die eine schnelle visuelle Anstrengung oder eine | * Arbeiten, die eine schnelle visuelle Anstrengung oder eine |
| anhaltende Aufmerksamkeit erfordern (Wächter, Krankenwagenfahrer, | anhaltende Aufmerksamkeit erfordern (Wächter, Krankenwagenfahrer, |
| Pflegepersonal usw.). | Pflegepersonal usw.). |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Juli 2004 über bestimmte Aspekte | Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Juli 2004 über bestimmte Aspekte |
| der Nacht- und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der | der Nacht- und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der |
| Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beigefügt zu werden | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Die Staatssekretärin | Die Staatssekretärin |
| für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit | für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit |
| Frau K. VAN BREMPT | Frau K. VAN BREMPT |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |