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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004 relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 2004 betreffende de identificatie en registratie van honden |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004 relatif à | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 2004 |
| l'identification et l'enregistrement des chiens | betreffende de identificatie en registratie van honden |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 28 mai 2004 relatif à l'identification et l'enregistrement | besluit van 28 mei 2004 betreffende de identificatie en registratie |
| des chiens, établi par le Service central de traduction allemande | van honden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling |
| auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 28 mai 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 28 mei 2004 betreffende de |
| relatif à l'identification et l'enregistrement des chiens. | identificatie en registratie van honden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. | Gegeven te Brussel, 17 september 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Annexe | Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 28. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und | 28. MAI 2004 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und |
| Registrierung von Hunden | Registrierung von Hunden |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
| Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch | Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch |
| das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003; | das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 über die |
| Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den | Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 19. August 1998; | Königlichen Erlass vom 19. August 1998; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 5. Februar 1998 über die |
| Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die | Identifizierung und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die |
| Ministeriellen Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002; | Ministeriellen Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Juli 1998 zur Festlegung |
| des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. | des Datums des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. |
| November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden | November 1994 über die Identifizierung und Registrierung von Hunden |
| und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, | und der Höhe des Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, |
| abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; | abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Dezember 1998 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 15. Dezember 1998 zur |
| Festlegung der Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips | Festlegung der Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips |
| zur Identifizierung von Hunden; | zur Identifizierung von Hunden; |
| Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Ministerrates vom 2. | Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme des Ministerrates vom 2. |
| April 2004; | April 2004; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. März 2004; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. |
| April 2004; | April 2004; |
| Aufgrund des Gutachtens 37.000/3 des Staatsrates vom 29. April 2004, | Aufgrund des Gutachtens 37.000/3 des Staatsrates vom 29. April 2004, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
| im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | 1. « Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
| Tierschutz gehört, | Tierschutz gehört, |
| 2. « Verantwortlichem »: die Person, die als Eigentümer oder Halter | 2. « Verantwortlichem »: die Person, die als Eigentümer oder Halter |
| des Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn | des Hundes gewöhnlich eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ihn |
| ausübt, | ausübt, |
| 3. « zugelassenem Tierarzt »: einen in Anwendung von Artikel 4 Absatz | 3. « zugelassenem Tierarzt »: einen in Anwendung von Artikel 4 Absatz |
| 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der | 4 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der |
| Veterinärmedizin zugelassenen Tierarzt, | Veterinärmedizin zugelassenen Tierarzt, |
| 4. « zugelassener Einrichtung »: eine gemäss den Bestimmungen des | 4. « zugelassener Einrichtung »: eine gemäss den Bestimmungen des |
| Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der |
| Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, | Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, |
| Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der | Tierheime, Tierpensionen und Tierhandelsunternehmen und der |
| Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassene Einrichtung, | Bedingungen für die Vermarktung von Tieren zugelassene Einrichtung, |
| 5. « Identifizierung »: Anbringung eines individuellen, nicht | 5. « Identifizierung »: Anbringung eines individuellen, nicht |
| entfernbaren Einzelkennzeichens, | entfernbaren Einzelkennzeichens, |
| 6. « Identifizierer »: zur Identifizierung ermächtigte Person, | 6. « Identifizierer »: zur Identifizierung ermächtigte Person, |
| 7. « Zentralregister »: die automatisierte Datenbank, in der die | 7. « Zentralregister »: die automatisierte Datenbank, in der die |
| Identitätsdaten eines Hundes und seines Verantwortlichen gespeichert | Identitätsdaten eines Hundes und seines Verantwortlichen gespeichert |
| werden, | werden, |
| 8. « Ausweis »: das Dokument, in das alle Daten betreffend die | 8. « Ausweis »: das Dokument, in das alle Daten betreffend die |
| Identität eines Hundes und seines Verantwortlichen aufgenommen werden | Identität eines Hundes und seines Verantwortlichen aufgenommen werden |
| und in dem die Daten betreffend den Gesundheitsstatus des Tieres | und in dem die Daten betreffend den Gesundheitsstatus des Tieres |
| verzeichnet sind, | verzeichnet sind, |
| 9. « vermarkten »: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im | 9. « vermarkten »: in den Verkehr bringen, zum Verkauf anbieten, im |
| Hinblick auf den Verkauf zur Schau stellen, tauschen, verkaufen, | Hinblick auf den Verkauf zur Schau stellen, tauschen, verkaufen, |
| unentgeltlich oder entgeltlich abtreten. | unentgeltlich oder entgeltlich abtreten. |
| Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem | Art. 2 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen vor dem |
| Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | Alter von vier Monaten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
| Erlasses identifizieren und registrieren lassen. | Erlasses identifizieren und registrieren lassen. |
| Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor | Der Verantwortliche für einen Hund muss diesen auf jeden Fall vor |
| seiner Vermarktung identifizieren und registrieren lassen. | seiner Vermarktung identifizieren und registrieren lassen. |
| § 2 - Als Identifizierungsbeleg gilt die vorläufige | § 2 - Als Identifizierungsbeleg gilt die vorläufige |
| Identifizierungsbescheinigung, die gemäss Artikel 17 ausgefüllt wurde. | Identifizierungsbescheinigung, die gemäss Artikel 17 ausgefüllt wurde. |
| Das Muster der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ist in Anlage | Das Muster der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ist in Anlage |
| I zum vorliegenden Erlass festgelegt. | I zum vorliegenden Erlass festgelegt. |
| Als Beleg der Identifizierung und Registrierung von Hunden, die nach | Als Beleg der Identifizierung und Registrierung von Hunden, die nach |
| In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses identifiziert und | In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses identifiziert und |
| registriert werden, gilt der Ausweis, dessen Muster in Anlage II zum | registriert werden, gilt der Ausweis, dessen Muster in Anlage II zum |
| vorliegenden Erlass festgelegt ist, versehen mit der in Artikel 19 | vorliegenden Erlass festgelegt ist, versehen mit der in Artikel 19 |
| erwähnten endgültigen Identifizierungs- und | erwähnten endgültigen Identifizierungs- und |
| Registrierungsbescheinigung. Das Muster der endgültigen | Registrierungsbescheinigung. Das Muster der endgültigen |
| Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist in Anlage III | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist in Anlage III |
| zum vorliegenden Erlass festgelegt. | zum vorliegenden Erlass festgelegt. |
| § 3 - Die Ausweise und vorläufigen Identifizierungsbescheinigungen | § 3 - Die Ausweise und vorläufigen Identifizierungsbescheinigungen |
| werden vom Verwalter des Zentralregisters an die zugelassenen | werden vom Verwalter des Zentralregisters an die zugelassenen |
| Tierärzte und die gemäss Artikel 8 zugelassenen Vereinigungen | Tierärzte und die gemäss Artikel 8 zugelassenen Vereinigungen |
| ausgegeben. | ausgegeben. |
| § 4 - Es ist verboten, Ausweise nachzuahmen oder zu fälschen sowie | § 4 - Es ist verboten, Ausweise nachzuahmen oder zu fälschen sowie |
| Änderungen an der endgültigen Identifizierungs- und | Änderungen an der endgültigen Identifizierungs- und |
| Registrierungsbescheinigung vorzunehmen, die nicht in vorliegendem | Registrierungsbescheinigung vorzunehmen, die nicht in vorliegendem |
| Erlass vorgesehen sind. | Erlass vorgesehen sind. |
| § 5 - Ein Identifizierer darf keinen Ausweis für einen Hund | § 5 - Ein Identifizierer darf keinen Ausweis für einen Hund |
| ausstellen, für den bereits ein Ausweis ausgestellt worden ist. | ausstellen, für den bereits ein Ausweis ausgestellt worden ist. |
| § 6 - Die in Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November | § 6 - Die in Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses vom 14. November |
| 1993 über den Schutz von Versuchstieren erwähnten Modalitäten der | 1993 über den Schutz von Versuchstieren erwähnten Modalitäten der |
| Identifizierung und Registrierung von Hunden werden durch den Minister | Identifizierung und Registrierung von Hunden werden durch den Minister |
| festgelegt. | festgelegt. |
| Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 25 § 1 ist es | Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 25 § 1 ist es |
| verboten, einen Hund, der nicht gemäss den Bestimmungen des | verboten, einen Hund, der nicht gemäss den Bestimmungen des |
| vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert wurde und nicht | vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert wurde und nicht |
| mit dem in Artikel 2 § 2 Absatz 2 erwähnten Identifizierungs- und | mit dem in Artikel 2 § 2 Absatz 2 erwähnten Identifizierungs- und |
| Registrierungsbeleg ausgestattet ist, unentgeltlich oder entgeltlich | Registrierungsbeleg ausgestattet ist, unentgeltlich oder entgeltlich |
| zu erwerben. | zu erwerben. |
| KAPITEL II - Identifizierungsverfahren | KAPITEL II - Identifizierungsverfahren |
| Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
| Art. 4 - § 1 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder | Art. 4 - § 1 - Die Identifizierung erfolgt durch Tätowierung oder |
| durch Einführung eines Mikrochips. | durch Einführung eines Mikrochips. |
| Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen oder | Der Minister kann alternative Identifizierungstechniken zulassen oder |
| eine der beiden oben erwähnten Identifizierungstechniken verbieten. | eine der beiden oben erwähnten Identifizierungstechniken verbieten. |
| § 2 - Es ist verboten, eine Tätowierung oder einen Mikrochip zu | § 2 - Es ist verboten, eine Tätowierung oder einen Mikrochip zu |
| entfernen, zu ändern oder zu fälschen. Ausserdem ist die | entfernen, zu ändern oder zu fälschen. Ausserdem ist die |
| Wiederverwendung eines Mikrochips unzulässig. | Wiederverwendung eines Mikrochips unzulässig. |
| Art. 5 - Eine Tätowierung darf nicht an einem Hund angebracht werden, | Art. 5 - Eine Tätowierung darf nicht an einem Hund angebracht werden, |
| der bereits eine lesbare Tätowierung trägt. | der bereits eine lesbare Tätowierung trägt. |
| Ebenso darf ein Mikrochip nicht an einem Hund angebracht werden, der | Ebenso darf ein Mikrochip nicht an einem Hund angebracht werden, der |
| bereits einen lesbaren Mikrochip trägt. | bereits einen lesbaren Mikrochip trägt. |
| Art. 6 - Eine Tätowierung darf an einem Hund angebracht werden, der | Art. 6 - Eine Tätowierung darf an einem Hund angebracht werden, der |
| bereits einen lesbaren Mikrochip trägt. | bereits einen lesbaren Mikrochip trägt. |
| Ebenso darf ein Mikrochip an einem Hund angebracht werden, der bereits | Ebenso darf ein Mikrochip an einem Hund angebracht werden, der bereits |
| eine Tätowierung trägt. | eine Tätowierung trägt. |
| Art. 7 - Ist das Identifizierungszeichen eines Hundes nicht mehr | Art. 7 - Ist das Identifizierungszeichen eines Hundes nicht mehr |
| lesbar, so muss der Verantwortliche ein neues Identifizierungszeichen | lesbar, so muss der Verantwortliche ein neues Identifizierungszeichen |
| nach dem Verfahren seiner Wahl anbringen lassen. Unbeschadet der | nach dem Verfahren seiner Wahl anbringen lassen. Unbeschadet der |
| Bestimmungen der Artikel 13 und 16 übernimmt der Verantwortliche die | Bestimmungen der Artikel 13 und 16 übernimmt der Verantwortliche die |
| Kosten dieser Identifizierung. | Kosten dieser Identifizierung. |
| Abschnitt 2 - Tätowierung | Abschnitt 2 - Tätowierung |
| Art. 8 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder | Art. 8 - Die Tätowierung darf nur von einem zugelassenen Tierarzt oder |
| von einer Person, die von einer vom Minister zugelassenen Vereinigung | von einer Person, die von einer vom Minister zugelassenen Vereinigung |
| bestimmt wird, nach folgendem Verfahren vorgenommen werden: | bestimmt wird, nach folgendem Verfahren vorgenommen werden: |
| 1. Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag beim | 1. Um zugelassen zu werden, müssen die Vereinigungen einen Antrag beim |
| Minister einreichen. Diesem Antrag muss die Geschäftsordnung der | Minister einreichen. Diesem Antrag muss die Geschäftsordnung der |
| Vereinigung beigefügt werden. | Vereinigung beigefügt werden. |
| 2. Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags | 2. Die Zulassung wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Antrags |
| vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | vom Minister erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
| - Die Vereinigung muss über ein angepasstes Programm für die Auswahl | - Die Vereinigung muss über ein angepasstes Programm für die Auswahl |
| und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen. | und die Ausbildung ihrer Tätowierer verfügen. |
| - Die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer | - Die Vereinigung muss die Qualität der Arbeit ihrer Tätowierer |
| überwachen. | überwachen. |
| - Die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für | - Die Vereinigung muss ein internes Disziplinarverfahren für |
| Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit | Tätowierer vorsehen, die Unregelmässigkeiten begehen oder ihre Arbeit |
| nicht ordnungsgemäss ausführen. | nicht ordnungsgemäss ausführen. |
| 3. Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die | 3. Der Minister kann zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die |
| Befähigung dieser Tätowierer festlegen. | Befähigung dieser Tätowierer festlegen. |
| Art. 9 - Das in Belgien angebrachte Tätowierungszeichen muss sich wie | Art. 9 - Das in Belgien angebrachte Tätowierungszeichen muss sich wie |
| folgt aus 6 Zeichen zusammensetzen: | folgt aus 6 Zeichen zusammensetzen: |
| - 1. Zeichen: B für Belgien, | - 1. Zeichen: B für Belgien, |
| - 2. Zeichen: Buchstabe von A bis Z, ausser D und Q, zur Bezeichnung | - 2. Zeichen: Buchstabe von A bis Z, ausser D und Q, zur Bezeichnung |
| der verantwortlichen zugelassenen Vereinigung oder aber der Buchstabe | der verantwortlichen zugelassenen Vereinigung oder aber der Buchstabe |
| D für den verantwortlichen Tierarzt, | D für den verantwortlichen Tierarzt, |
| - 3., 4., 5. und 6. Zeichen: Buchstabe von A bis Z ausser Q. | - 3., 4., 5. und 6. Zeichen: Buchstabe von A bis Z ausser Q. |
| Art. 10 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder | Art. 10 - Die Tätowierung darf nur an der Innenseite des Ohres oder |
| des Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden. | des Schenkels oder in der Leistenbeuge angebracht werden. |
| Art. 11 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des | Art. 11 - Die Farbe der Tätowierungstinte muss der Fellfarbe des |
| Hundes angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist. | Hundes angepasst sein, damit die Tätowierung gut lesbar ist. |
| Art. 12 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken und ihre | Art. 12 - Der Minister kann die Tätowierungstechniken und ihre |
| Anwendungsvorschriften festlegen. | Anwendungsvorschriften festlegen. |
| Art. 13 - Sollte sich eine Tätowierung als unlesbar erweisen, ist der | Art. 13 - Sollte sich eine Tätowierung als unlesbar erweisen, ist der |
| Tätowierer oder die Vereinigung, die er eventuell vertritt, | Tätowierer oder die Vereinigung, die er eventuell vertritt, |
| verpflichtet, die Tätowierung auf Antrag des Verantwortlichen unter | verpflichtet, die Tätowierung auf Antrag des Verantwortlichen unter |
| Vorlage des Ausweises auf eigene Kosten zu wiederholen. | Vorlage des Ausweises auf eigene Kosten zu wiederholen. |
| Abschnitt 3 - Mikrochip | Abschnitt 3 - Mikrochip |
| Art. 14 - § 1 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt | Art. 14 - § 1 - Der Mikrochip darf nur von einem zugelassenen Tierarzt |
| angebracht werden. Dieser überprüft die Lesbarkeit des Mikrochips, | angebracht werden. Dieser überprüft die Lesbarkeit des Mikrochips, |
| bevor er ihn einpflanzt. | bevor er ihn einpflanzt. |
| § 2. In zugelassenen Einrichtungen darf der Mikrochip nur von dem in | § 2. In zugelassenen Einrichtungen darf der Mikrochip nur von dem in |
| Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur | Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 1997 zur |
| Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, | Festlegung der Zulassungsbedingungen für Hundezuchtstätten, |
| Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und | Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen und |
| Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von | Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von |
| Tieren erwähnten zugelassenen Tierarzt eingepflanzt werden. | Tieren erwähnten zugelassenen Tierarzt eingepflanzt werden. |
| § 3 - Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die | § 3 - Der Mikrochip muss in der Mitte der linken Halsseite unter die |
| Haut eingeführt werden. | Haut eingeführt werden. |
| Art. 15 - Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784: 1996 (E) und 11785: | Art. 15 - Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784: 1996 (E) und 11785: |
| 1996 (E) entsprechen. Ab dem vom Minister festgelegten Datum muss der | 1996 (E) entsprechen. Ab dem vom Minister festgelegten Datum muss der |
| Mikrochip steril sein. | Mikrochip steril sein. |
| Der Verteiler der Mikrochips ist verpflichtet, dem Verwalter des | Der Verteiler der Mikrochips ist verpflichtet, dem Verwalter des |
| Zentralregisters die Nummern der Mikrochips und die vollständigen | Zentralregisters die Nummern der Mikrochips und die vollständigen |
| Daten des zugelassenen Tierarztes, an den diese Mikrochips geliefert | Daten des zugelassenen Tierarztes, an den diese Mikrochips geliefert |
| werden, binnen zwei Werktagen auf elektronischem Wege zu notifizieren. | werden, binnen zwei Werktagen auf elektronischem Wege zu notifizieren. |
| Die Bedingungen der Verteilung und Rückverfolgung der Mikrochips | Die Bedingungen der Verteilung und Rückverfolgung der Mikrochips |
| werden vom Minister festgelegt. | werden vom Minister festgelegt. |
| Art. 16 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der | Art. 16 - Sollte sich der Mikrochip als unlesbar erweisen, ist der |
| zugelassene Tierarzt, der den Mikrochip eingepflanzt hat, | zugelassene Tierarzt, der den Mikrochip eingepflanzt hat, |
| verpflichtet, das Identifizierungs- und Registrierungsverfahren auf | verpflichtet, das Identifizierungs- und Registrierungsverfahren auf |
| Antrag des Verantwortlichen unter Vorlage des Ausweises auf eigene | Antrag des Verantwortlichen unter Vorlage des Ausweises auf eigene |
| Kosten zu wiederholen. | Kosten zu wiederholen. |
| KAPITEL III - Identifizierungs- und Registrierungsverfahren | KAPITEL III - Identifizierungs- und Registrierungsverfahren |
| Abschnitt 1 - Vorläufige Identifizierungsbescheinigung | Abschnitt 1 - Vorläufige Identifizierungsbescheinigung |
| Art. 17 - Die vorläufige Identifizierungsbescheinigung setzt sich aus | Art. 17 - Die vorläufige Identifizierungsbescheinigung setzt sich aus |
| verschiedenen Blättern zusammen: einem rosafarbenen Originalblatt und | verschiedenen Blättern zusammen: einem rosafarbenen Originalblatt und |
| drei Abschriften in den Farben Grün, Gelb und Weiss. | drei Abschriften in den Farben Grün, Gelb und Weiss. |
| Art. 18 - Zum Zeitpunkt der Identifizierung füllt der Identifizierer | Art. 18 - Zum Zeitpunkt der Identifizierung füllt der Identifizierer |
| die vorläufige Identifizierungsbescheinigung unter deutlicher Angabe | die vorläufige Identifizierungsbescheinigung unter deutlicher Angabe |
| der Ausweisnummer aus. Das rosafarbene Original des Dokuments und die | der Ausweisnummer aus. Das rosafarbene Original des Dokuments und die |
| gelbe Abschrift werden so schnell wie möglich und auf jeden Fall | gelbe Abschrift werden so schnell wie möglich und auf jeden Fall |
| binnen acht Tagen nach der Identifizierung vom Identifizierer dem | binnen acht Tagen nach der Identifizierung vom Identifizierer dem |
| Verwalter des Zentralregisters übermittelt. Der Ausweis, der zumindest | Verwalter des Zentralregisters übermittelt. Der Ausweis, der zumindest |
| das Identifizierungszeichen enthält, und die weisse Abschrift werden | das Identifizierungszeichen enthält, und die weisse Abschrift werden |
| unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne | unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne |
| Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr | Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr |
| lang verwahrt. | lang verwahrt. |
| Art. 19 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 darf der | Art. 19 - § 1 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 darf der |
| Halter eines Hundes das Tier ohne vorherige Registrierung vermarkten, | Halter eines Hundes das Tier ohne vorherige Registrierung vermarkten, |
| sofern das Bestimmungsziel eine zugelassene Einrichtung ist. In diesem | sofern das Bestimmungsziel eine zugelassene Einrichtung ist. In diesem |
| Fall übermittelt der Identifizierer dem Verwalter des Zentralregisters | Fall übermittelt der Identifizierer dem Verwalter des Zentralregisters |
| in Abweichung von Artikel 18 so schnell wie möglich und auf jeden Fall | in Abweichung von Artikel 18 so schnell wie möglich und auf jeden Fall |
| binnen acht Tagen nach der Identifizierung nur das rosafarbene | binnen acht Tagen nach der Identifizierung nur das rosafarbene |
| Original der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung. Der Ausweis | Original der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung. Der Ausweis |
| wird zusammen mit der gelben und der weissen Abschrift unverzüglich | wird zusammen mit der gelben und der weissen Abschrift unverzüglich |
| dem Halter des Tieres übergeben. Die grüne Abschrift wird vom | dem Halter des Tieres übergeben. Die grüne Abschrift wird vom |
| Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr lang verwahrt. | Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr lang verwahrt. |
| Zum Zeitpunkt der Vermarktung des Hundes zugunsten der zugelassenen | Zum Zeitpunkt der Vermarktung des Hundes zugunsten der zugelassenen |
| Einrichtung trägt der Halter die Zulassungsnummer und die Daten des | Einrichtung trägt der Halter die Zulassungsnummer und die Daten des |
| neuen Verantwortlichen auf die Rückseite der gelben Abschrift der | neuen Verantwortlichen auf die Rückseite der gelben Abschrift der |
| vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so | vorläufigen Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so |
| schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen nach der | schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen nach der |
| Vermarktung dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis und die | Vermarktung dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis und die |
| weisse Abschrift werden unverzüglich dem neuen Verantwortlichen | weisse Abschrift werden unverzüglich dem neuen Verantwortlichen |
| übergeben. Letzterer darf den Hund erst unentgeltlich oder entgeltlich | übergeben. Letzterer darf den Hund erst unentgeltlich oder entgeltlich |
| tauschen, verkaufen oder abtreten, wenn er im Besitz der endgültigen | tauschen, verkaufen oder abtreten, wenn er im Besitz der endgültigen |
| Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist. | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist. |
| § 2 - Vermarktet der in § 1 erwähnte Halter des Hundes das Tier nicht | § 2 - Vermarktet der in § 1 erwähnte Halter des Hundes das Tier nicht |
| binnen acht Tagen nach der Identifizierung zugunsten einer | binnen acht Tagen nach der Identifizierung zugunsten einer |
| zugelassenen Einrichtung, so trägt er seine eigenen Daten auf die | zugelassenen Einrichtung, so trägt er seine eigenen Daten auf die |
| Rückseite der gelben Abschrift der vorläufigen | Rückseite der gelben Abschrift der vorläufigen |
| Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so schnell wie | Identifizierungsbescheinigung ein und übermittelt sie so schnell wie |
| möglich dem Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall darf das | möglich dem Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall darf das |
| Tier erst verkauft werden, wenn der Halter im Besitz der endgültigen | Tier erst verkauft werden, wenn der Halter im Besitz der endgültigen |
| Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist. | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ist. |
| Abschnitt 2 - Registrierung | Abschnitt 2 - Registrierung |
| Art. 20 - Die endgültige Identifizierungs- und | Art. 20 - Die endgültige Identifizierungs- und |
| Registrierungsbescheinigung besteht aus zwei selbstklebenden | Registrierungsbescheinigung besteht aus zwei selbstklebenden |
| Etiketten, die auf die Seiten 2 und 3 des Ausweises geklebt werden. | Etiketten, die auf die Seiten 2 und 3 des Ausweises geklebt werden. |
| Art. 21 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen | Art. 21 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen |
| Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des | Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des |
| Zentralregisters die Daten des Hundes und seines Verantwortlichen im | Zentralregisters die Daten des Hundes und seines Verantwortlichen im |
| Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige | Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige |
| Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt mit | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt mit |
| der Überschrift « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod | der Überschrift « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod |
| », dessen Muster in Anlage IV zum vorliegenden Erlass beigefügt ist. | », dessen Muster in Anlage IV zum vorliegenden Erlass beigefügt ist. |
| Unmittelbar nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige | Unmittelbar nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige |
| Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein. | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein. |
| Art. 22 - Im Falle der Abtretung eines Hundes füllt der Abtretende das | Art. 22 - Im Falle der Abtretung eines Hundes füllt der Abtretende das |
| Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » aus und | Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » aus und |
| übermittelt es binnen acht Tagen dem Verwalter des Zentralregisters. | übermittelt es binnen acht Tagen dem Verwalter des Zentralregisters. |
| Der Ausweis wird unverzüglich dem neuen Verantwortlichen übergeben. | Der Ausweis wird unverzüglich dem neuen Verantwortlichen übergeben. |
| Der Verwalter des Zentralregisters schickt den Änderungsbeleg zusammen | Der Verwalter des Zentralregisters schickt den Änderungsbeleg zusammen |
| mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod | mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod |
| » an den neuen Verantwortlichen. Unmittelbar nach Erhalt klebt dieser | » an den neuen Verantwortlichen. Unmittelbar nach Erhalt klebt dieser |
| die neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung | die neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung |
| in den Ausweis ein. | in den Ausweis ein. |
| Art. 23 - Im Falle von Artikel 6 oder 7 schickt der Identifizierer so | Art. 23 - Im Falle von Artikel 6 oder 7 schickt der Identifizierer so |
| schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen das Blatt « | schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen acht Tagen das Blatt « |
| Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » mit Angabe des | Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » mit Angabe des |
| neuen Identifizierungszeichens an den Verwalter des Zentralregisters. | neuen Identifizierungszeichens an den Verwalter des Zentralregisters. |
| Als Beleg der Registrierung unter diesem neuen Identifizierungszeichen | Als Beleg der Registrierung unter diesem neuen Identifizierungszeichen |
| übermittelt Letzterer dem Verantwortlichen eine neue endgültige | übermittelt Letzterer dem Verantwortlichen eine neue endgültige |
| Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « |
| Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». | Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». |
| Abschnitt 3 - Vermarktung im Ausland | Abschnitt 3 - Vermarktung im Ausland |
| Art. 24 - § 1 - Bei Vermarktung eines Hundes im Ausland schickt der | Art. 24 - § 1 - Bei Vermarktung eines Hundes im Ausland schickt der |
| Verwalter des Zentralregisters in Abweichung von Artikel 22 weder den | Verwalter des Zentralregisters in Abweichung von Artikel 22 weder den |
| Änderungsbeleg noch das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung | Änderungsbeleg noch das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung |
| der Daten/Tod » an den neuen Verantwortlichen. | der Daten/Tod » an den neuen Verantwortlichen. |
| § 2 - Wenn eine Bescheinigung für die Vermarktung eines Hundes im | § 2 - Wenn eine Bescheinigung für die Vermarktung eines Hundes im |
| Ausland in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | Ausland in Anwendung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
| Tiergesundheit ausgestellt wurde, bringt der bescheinigende Tierarzt | Tiergesundheit ausgestellt wurde, bringt der bescheinigende Tierarzt |
| auf dem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » | auf dem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » |
| einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » an, bevor er dieses Blatt an | einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » an, bevor er dieses Blatt an |
| den Verwalter des Zentralregisters schickt. | den Verwalter des Zentralregisters schickt. |
| § 3 - Der Ausweis bleibt beim Hund, wenn dieser ins Ausland verbracht | § 3 - Der Ausweis bleibt beim Hund, wenn dieser ins Ausland verbracht |
| wird. | wird. |
| Abschnitt 4 - Heime | Abschnitt 4 - Heime |
| Art. 25 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 darf ein zugelassenes | Art. 25 - § 1 - In Abweichung von Artikel 3 darf ein zugelassenes |
| Tierheim Hunde aufnehmen, die nicht identifiziert sind. | Tierheim Hunde aufnehmen, die nicht identifiziert sind. |
| § 2 - Bei Aufnahme eines Hundes durch ein zugelassenes Tierheim darf | § 2 - Bei Aufnahme eines Hundes durch ein zugelassenes Tierheim darf |
| der Verantwortliche des Heims das Tier während der in Artikel 9 § 2 | der Verantwortliche des Heims das Tier während der in Artikel 9 § 2 |
| des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden | des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden |
| der Tiere erwähnten Fristen nicht unter seinem Namen registrieren | der Tiere erwähnten Fristen nicht unter seinem Namen registrieren |
| lassen, wenn dieses bereits identifiziert und/oder registriert ist. | lassen, wenn dieses bereits identifiziert und/oder registriert ist. |
| § 3 - Bevor ein nicht identifizierter Hund durch ein Tierheim seinem | § 3 - Bevor ein nicht identifizierter Hund durch ein Tierheim seinem |
| Verantwortlichen zurückgegeben wird, muss das Tier unter dem Namen und | Verantwortlichen zurückgegeben wird, muss das Tier unter dem Namen und |
| auf Kosten des Verantwortlichen für das Tier identifiziert und | auf Kosten des Verantwortlichen für das Tier identifiziert und |
| registriert werden. Hierzu trägt der Identifizierer die Daten des | registriert werden. Hierzu trägt der Identifizierer die Daten des |
| Verantwortlichen in die vorläufige Identifizierungsbescheinigung ein | Verantwortlichen in die vorläufige Identifizierungsbescheinigung ein |
| und schickt dem Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich | und schickt dem Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich |
| und auf jeden Fall binnen acht Tagen das rosafarbene Original und die | und auf jeden Fall binnen acht Tagen das rosafarbene Original und die |
| gelbe Abschrift. Der Ausweis und die weisse Abschrift werden | gelbe Abschrift. Der Ausweis und die weisse Abschrift werden |
| unverzüglich dem Verantwortlichen übergeben. Nach Erhalt der gelben | unverzüglich dem Verantwortlichen übergeben. Nach Erhalt der gelben |
| Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung schickt der | Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung schickt der |
| Verwalter des Zentralregisters dem Verantwortlichen eine endgültige | Verwalter des Zentralregisters dem Verantwortlichen eine endgültige |
| Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « |
| Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der | Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der |
| Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar nach Erhalt in | Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar nach Erhalt in |
| den Ausweis ein. | den Ausweis ein. |
| § 4 - Hunde, die durch ein Tierheim untergebracht werden, müssen | § 4 - Hunde, die durch ein Tierheim untergebracht werden, müssen |
| identifiziert und registriert werden, bevor sie an ihren neuen | identifiziert und registriert werden, bevor sie an ihren neuen |
| Verantwortlichen abgetreten werden: | Verantwortlichen abgetreten werden: |
| 1. Wenn der Hund bereits identifiziert und registriert und mit einem | 1. Wenn der Hund bereits identifiziert und registriert und mit einem |
| auf den Namen des Heims oder des früheren Verantwortlichen | auf den Namen des Heims oder des früheren Verantwortlichen |
| ausgestellten Ausweis versehen ist, füllt der Verantwortliche des | ausgestellten Ausweis versehen ist, füllt der Verantwortliche des |
| Heims das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod | Heims das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod |
| » aus und übergibt es in Abweichung von Artikel 22 binnen vierzehn | » aus und übergibt es in Abweichung von Artikel 22 binnen vierzehn |
| Tagen dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis wird unmittelbar | Tagen dem Verwalter des Zentralregisters. Der Ausweis wird unmittelbar |
| dem neuen Verantwortlichen übergeben. Der Verwalter des | dem neuen Verantwortlichen übergeben. Der Verwalter des |
| Zentralregisters schickt Letzterem den Beleg über den Wechsel des | Zentralregisters schickt Letzterem den Beleg über den Wechsel des |
| Verantwortlichen und ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung | Verantwortlichen und ein Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung |
| der Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung | der Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung |
| unmittelbar in den Ausweis ein. | unmittelbar in den Ausweis ein. |
| 2. Wird der Hund bei der Aufnahme identifiziert, so wird die | 2. Wird der Hund bei der Aufnahme identifiziert, so wird die |
| vorläufige Identifizierungsbescheinigung auf den Namen des neuen | vorläufige Identifizierungsbescheinigung auf den Namen des neuen |
| Verantwortlichen ausgefüllt. Der Ausweis und die weisse Abschrift | Verantwortlichen ausgefüllt. Der Ausweis und die weisse Abschrift |
| werden ihm unmittelbar übergeben. Der Verantwortliche des Heims | werden ihm unmittelbar übergeben. Der Verantwortliche des Heims |
| übermittelt dem Verwalter des Zentralregisters das rosafarbene | übermittelt dem Verwalter des Zentralregisters das rosafarbene |
| Original und die gelbe Abschrift in Abweichung von Artikel 18 binnen | Original und die gelbe Abschrift in Abweichung von Artikel 18 binnen |
| vierzehn Tagen. Dieser schickt dem neuen Verantwortlichen für den Hund | vierzehn Tagen. Dieser schickt dem neuen Verantwortlichen für den Hund |
| eine endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung | eine endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung |
| zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der | zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der |
| Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung | Daten/Tod ». Der neue Verantwortliche klebt diese Bescheinigung |
| unmittelbar nach Erhalt in den Ausweis ein. | unmittelbar nach Erhalt in den Ausweis ein. |
| Abschnitt 5 - Änderung der Anschrift und Tod des Hundes | Abschnitt 5 - Änderung der Anschrift und Tod des Hundes |
| Art. 26 - § 1 - Im Falle der Änderung der Anschrift muss der | Art. 26 - § 1 - Im Falle der Änderung der Anschrift muss der |
| Verantwortliche das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der | Verantwortliche das Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der |
| Daten/Tod » ausfüllen und so schnell wie möglich dem Verwalter des | Daten/Tod » ausfüllen und so schnell wie möglich dem Verwalter des |
| Zentralregisters übermitteln. Dieser schickt dem Verantwortlichen eine | Zentralregisters übermitteln. Dieser schickt dem Verantwortlichen eine |
| neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung | neue endgültige Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung |
| zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der | zusammen mit einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der |
| Daten/Tod ». Der Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar | Daten/Tod ». Der Verantwortliche klebt diese Bescheinigung unmittelbar |
| nach Erhalt in den Ausweis ein. | nach Erhalt in den Ausweis ein. |
| Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert | Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert |
| wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine | wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine |
| Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, |
| erfolgt die Mitteilung der Änderung der Anschrift des Verantwortlichen | erfolgt die Mitteilung der Änderung der Anschrift des Verantwortlichen |
| oder des Wechsels des Verantwortlichen per Schreiben mit beiliegendem | oder des Wechsels des Verantwortlichen per Schreiben mit beiliegendem |
| Zahlungsnachweis von 5 EUR inklusive MwSt. Der Verwalter des | Zahlungsnachweis von 5 EUR inklusive MwSt. Der Verwalter des |
| Zentralregisters schickt dem Verantwortlichen für den Hund einen | Zentralregisters schickt dem Verantwortlichen für den Hund einen |
| Ausweis, der mit einer endgültigen Identifizierungs- und | Ausweis, der mit einer endgültigen Identifizierungs- und |
| Registrierungsbescheinigung versehen ist, und ein Blatt « Wechsel des | Registrierungsbescheinigung versehen ist, und ein Blatt « Wechsel des |
| Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der Minister kann den oben | Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der Minister kann den oben |
| erwähnten Betrag ändern. | erwähnten Betrag ändern. |
| § 2 - Beim Tod des Hundes muss der Verantwortliche dem Verwalter des | § 2 - Beim Tod des Hundes muss der Verantwortliche dem Verwalter des |
| Zentralregisters den Tod des Tieres mit dem Blatt « Wechsel des | Zentralregisters den Tod des Tieres mit dem Blatt « Wechsel des |
| Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » anzeigen. Im Falle einer | Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » anzeigen. Im Falle einer |
| zugelassenen Einrichtung muss der Verantwortliche dem Verwalter des | zugelassenen Einrichtung muss der Verantwortliche dem Verwalter des |
| Zentralregisters auch den Ausweis übermitteln. | Zentralregisters auch den Ausweis übermitteln. |
| Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert | Für registrierte Hunde, die vor dem 1. September 1998 identifiziert |
| wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine | wurden und für die der Verwalter des Zentralregisters keine |
| Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat, |
| erfolgt die Todesanzeige per Schreiben. | erfolgt die Todesanzeige per Schreiben. |
| KAPITEL IV - Das Zentralregister | KAPITEL IV - Das Zentralregister |
| Art. 27 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren | Art. 27 - Die Daten, die es ermöglichen, die Tiere zu identifizieren |
| und den Namen und die Anschrift ihres Verantwortlichen herauszufinden, | und den Namen und die Anschrift ihres Verantwortlichen herauszufinden, |
| werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben. | werden in einem Zentralregister erfasst und fortgeschrieben. |
| Der Minister betraut eine gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die | Der Minister betraut eine gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
| Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen |
| errichtete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Verwaltung | errichtete Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit der Verwaltung |
| des Zentralregisters. | des Zentralregisters. |
| In diesem Rahmen ist diese Vereinigung mit der Aufsicht und der | In diesem Rahmen ist diese Vereinigung mit der Aufsicht und der |
| Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der | Kontrolle der Einrichtung, der Fortschreibung, der Nutzung und der |
| finanziellen Verwaltung des Zentralregisters beauftragt. | finanziellen Verwaltung des Zentralregisters beauftragt. |
| Art. 28 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute | Art. 28 - Die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute |
| Vereinigung muss folgende Bedingungen erfüllen: | Vereinigung muss folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. Sie muss mindestens aus repräsentiven Vereinigungen der folgenden | 1. Sie muss mindestens aus repräsentiven Vereinigungen der folgenden |
| Branchen zusammengesetzt sein: | Branchen zusammengesetzt sein: |
| - Hundehändler | - Hundehändler |
| - Hundehalter, | - Hundehalter, |
| - Tierheime, | - Tierheime, |
| - Tierärzte. | - Tierärzte. |
| 2. Sie muss dem Minister den Entwurf ihrer Satzung und sämtliche | 2. Sie muss dem Minister den Entwurf ihrer Satzung und sämtliche |
| Entwürfe zur Änderung derselben vorlegen. | Entwürfe zur Änderung derselben vorlegen. |
| 3. Sie muss den Anweisungen des Ministers im Hinblick auf die | 3. Sie muss den Anweisungen des Ministers im Hinblick auf die |
| Ausführung ihres Auftrags Folge leisten. | Ausführung ihres Auftrags Folge leisten. |
| 4. Sie muss die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den | 4. Sie muss die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den |
| Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und seine Ausführungserlasse | Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und seine Ausführungserlasse |
| einhalten. | einhalten. |
| 5. Sie muss folgenden Personen Zugriff auf die Daten des | 5. Sie muss folgenden Personen Zugriff auf die Daten des |
| Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden gewähren: | Zentralregisters für die Identifizierung von Hunden gewähren: |
| - den Verantwortlichen für die Hunde, für alle aktuellen Daten, die | - den Verantwortlichen für die Hunde, für alle aktuellen Daten, die |
| die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind, | die Hunde betreffen, für die sie verantwortlich sind, |
| - den zuständigen Behörden in Anwendung des Gesetzes vom 14. August | - den zuständigen Behörden in Anwendung des Gesetzes vom 14. August |
| 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes | 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere und des Gesetzes |
| vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
| - ausschliesslich für die Daten, die erforderlich sind, um den | - ausschliesslich für die Daten, die erforderlich sind, um den |
| Verantwortlichen für einen streunenden, verloren gegangenen oder | Verantwortlichen für einen streunenden, verloren gegangenen oder |
| ausgesetzten Hund ausfindig zu machen: den zugelassenen Tierärzten, | ausgesetzten Hund ausfindig zu machen: den zugelassenen Tierärzten, |
| den in Nr. 1 erwähnten Vereinigungen, den in Anwendung des Königlichen | den in Nr. 1 erwähnten Vereinigungen, den in Anwendung des Königlichen |
| Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen | Erlasses vom 17. Februar 1997 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen |
| für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen | für Hundezuchtstätten, Katzenzuchtstätten, Tierheime, Tierpensionen |
| und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von | und Tierhandelsunternehmen und der Bedingungen für die Vermarktung von |
| Tieren zugelassenen Tierheimen und allen Personen, die über das | Tieren zugelassenen Tierheimen und allen Personen, die über das |
| korrekte Identifizierungszeichen des Tieres verfügen. | korrekte Identifizierungszeichen des Tieres verfügen. |
| 6. Sie muss sich der Kontrolle des für das Wohlbefinden der Tiere | 6. Sie muss sich der Kontrolle des für das Wohlbefinden der Tiere |
| zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes, insbesondere bezüglich | zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes, insbesondere bezüglich |
| des Jahresabschlusses und der Anwendung ihrer Satzung, unterwerfen. | des Jahresabschlusses und der Anwendung ihrer Satzung, unterwerfen. |
| 7. Sie muss die im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | 7. Sie muss die im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| vorgesehenen Verpflichtungen einhalten. | vorgesehenen Verpflichtungen einhalten. |
| Art. 29 - § 1- Die Verwaltung des Zentralregisters für die | Art. 29 - § 1- Die Verwaltung des Zentralregisters für die |
| Identifizierung von Hunden umfasst die folgenden wichtigsten | Identifizierung von Hunden umfasst die folgenden wichtigsten |
| Handlungen: | Handlungen: |
| - Ausgabe der vorläufigen Identifizierungs- und | - Ausgabe der vorläufigen Identifizierungs- und |
| Registrierungsbescheinigungen und der Ausweise, | Registrierungsbescheinigungen und der Ausweise, |
| - Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der ausgegebenen Dokumente, | - Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit der ausgegebenen Dokumente, |
| - Gewährleistung der Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank | - Gewährleistung der Dateneingabe und Fortschreibung der Datenbank |
| mittels eines Datenverarbeitungssystems, | mittels eines Datenverarbeitungssystems, |
| - Sicherstellung des Zusammenhangs zwischen der vorläufigen | - Sicherstellung des Zusammenhangs zwischen der vorläufigen |
| Identifizierungsbescheinigung, dem Identifizierungszeichen, dem | Identifizierungsbescheinigung, dem Identifizierungszeichen, dem |
| Ausweis und der endgültigen Identifizierungs- und | Ausweis und der endgültigen Identifizierungs- und |
| Registrierungsbescheinigung, | Registrierungsbescheinigung, |
| - Übermittlung der durch die in Artikel 28 Nr. 5 erwähnte zuständige | - Übermittlung der durch die in Artikel 28 Nr. 5 erwähnte zuständige |
| Behörde angeforderten Auskünfte, | Behörde angeforderten Auskünfte, |
| - Postalische Übermittlung einer endgültigen Identifizierungs- und | - Postalische Übermittlung einer endgültigen Identifizierungs- und |
| Registrierungsbescheinigung an den Verantwortlichen für den Hund bei | Registrierungsbescheinigung an den Verantwortlichen für den Hund bei |
| einer Registrierung und bei jedem darauf folgenden Wechsel des | einer Registrierung und bei jedem darauf folgenden Wechsel des |
| Verantwortlichen oder jeder Änderung der Daten des Letzteren oder des | Verantwortlichen oder jeder Änderung der Daten des Letzteren oder des |
| Tieres binnen 5 Werktagen nach Erhalt der gelben Abschrift der | Tieres binnen 5 Werktagen nach Erhalt der gelben Abschrift der |
| vorläufigen Identifizierungsbescheinigung oder des Blattes « Wechsel | vorläufigen Identifizierungsbescheinigung oder des Blattes « Wechsel |
| des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». | des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». |
| § 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die | § 2 - Der Zugriff auf die Daten des Zentralregisters muss rund um die |
| Uhr durch Telefondienst und INTERNET gewährleistet sein. | Uhr durch Telefondienst und INTERNET gewährleistet sein. |
| § 3 - Der Verwalter des Zentralregisters muss die Vertraulichkeit | § 3 - Der Verwalter des Zentralregisters muss die Vertraulichkeit |
| dieser Daten gemäss Artikel 26 Nr. 7 [sic, zu lesen ist: Artikel 28 | dieser Daten gemäss Artikel 26 Nr. 7 [sic, zu lesen ist: Artikel 28 |
| Nr. 7] des vorliegenden Erlasses in Gänze gewährleisten. | Nr. 7] des vorliegenden Erlasses in Gänze gewährleisten. |
| Art. 30 - Für die Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 29 | Art. 30 - Für die Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 29 |
| beschriebenen Tätigkeiten darf die Vereinigung, die mit der Verwaltung | beschriebenen Tätigkeiten darf die Vereinigung, die mit der Verwaltung |
| des Zentralregisters betraut ist, auf einen Dienstleistungsbetrieb | des Zentralregisters betraut ist, auf einen Dienstleistungsbetrieb |
| zurückgreifen, dessen Bestimmung vom Minister auf der Grundlage der | zurückgreifen, dessen Bestimmung vom Minister auf der Grundlage der |
| von ihm genehmigten Lastenhefte gebilligt werden muss. | von ihm genehmigten Lastenhefte gebilligt werden muss. |
| Art. 31 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird | Art. 31 - Die Finanzierung der Verwaltung des Zentralregisters wird |
| durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem | durch ein mit der Identifizierung verbundenes Beitragssystem |
| gewährleistet. Für jeden Ausweis, der für einen Hund ausgestellt | gewährleistet. Für jeden Ausweis, der für einen Hund ausgestellt |
| wurde, zahlt der Identifizierer der mit der Verwaltung des | wurde, zahlt der Identifizierer der mit der Verwaltung des |
| Zentralregisters betrauten Vereinigung oder dem in Artikel 28 | Zentralregisters betrauten Vereinigung oder dem in Artikel 28 |
| erwähnten Dienstleistungsbetrieb einen Pauschalbeitrag, den er vom | erwähnten Dienstleistungsbetrieb einen Pauschalbeitrag, den er vom |
| Verantwortlichen für den Hund zurückfordert. Dieser Betrag wird auf | Verantwortlichen für den Hund zurückfordert. Dieser Betrag wird auf |
| 12,39 EUR inklusive MwSt. festgelegt und kann vom Minister geändert | 12,39 EUR inklusive MwSt. festgelegt und kann vom Minister geändert |
| werden. | werden. |
| Zahlt der Verantwortliche für einen Hund den Pauschalbeitrag nicht, so | Zahlt der Verantwortliche für einen Hund den Pauschalbeitrag nicht, so |
| darf der Identifizierer eine Identifizierung des Tieres, oder wenn ein | darf der Identifizierer eine Identifizierung des Tieres, oder wenn ein |
| Identifizierungszeichen bereits angebracht wurde, die Ausstellung des | Identifizierungszeichen bereits angebracht wurde, die Ausstellung des |
| Ausweises verweigern. | Ausweises verweigern. |
| Art. 32 - Keiner anderen Vereinigung ist es erlaubt, das | Art. 32 - Keiner anderen Vereinigung ist es erlaubt, das |
| Zentralregister für die Identifizierung von Hunden zu verwalten, | Zentralregister für die Identifizierung von Hunden zu verwalten, |
| solange die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute | solange die mit der Verwaltung des Zentralregisters betraute |
| Vereinigung ihrer Aufgabe gemäss dem vorliegenden Erlass nachkommt. | Vereinigung ihrer Aufgabe gemäss dem vorliegenden Erlass nachkommt. |
| KAPITEL V - Weitere Bestimmungen | KAPITEL V - Weitere Bestimmungen |
| Abschnitt 1 - Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | Abschnitt 1 - Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
| geboren wurden | geboren wurden |
| Art. 33 - § 1 - Für Hunde, die vor dem 1. September 1998 geboren | Art. 33 - § 1 - Für Hunde, die vor dem 1. September 1998 geboren |
| wurden und nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | wurden und nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
| identifiziert werden, erfolgen Identifizierung und Registrierung | identifiziert werden, erfolgen Identifizierung und Registrierung |
| gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis einschliesslich 23 des | gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis einschliesslich 23 des |
| vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
| § 2 - Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | § 2 - Für Hunde, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
| identifiziert und registriert wurden, stellt der Verwalter des | identifiziert und registriert wurden, stellt der Verwalter des |
| Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt | Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt |
| Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. ein Ausweis aus, der mit | Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. ein Ausweis aus, der mit |
| einer endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung | einer endgültigen Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung |
| und einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod | und einem Blatt « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod |
| » versehen ist. Der oben erwähnte Betrag kann vom Minister geändert | » versehen ist. Der oben erwähnte Betrag kann vom Minister geändert |
| werden. | werden. |
| Abschnitt 2 - Verlust eines Ausweises | Abschnitt 2 - Verlust eines Ausweises |
| Art. 34 - Bei Verlust des Ausweises eines Hundes stellt der Verwalter | Art. 34 - Bei Verlust des Ausweises eines Hundes stellt der Verwalter |
| des Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt | des Zentralregisters nach Erhalt eines schriftlichen Antrags samt |
| Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. der Person, die im | Zahlungsnachweis über 5 EUR inklusive MwSt. der Person, die im |
| Zentralregister als Verantwortliche für den Hund registriert ist, | Zentralregister als Verantwortliche für den Hund registriert ist, |
| einen neuen Ausweis aus. Dieser neue Ausweis trägt den Hinweis « | einen neuen Ausweis aus. Dieser neue Ausweis trägt den Hinweis « |
| Duplikat » und ist mit einer endgültigen Identifizierungs- und | Duplikat » und ist mit einer endgültigen Identifizierungs- und |
| Registrierungsbescheinigung versehen. Ihm wird ein Blatt « Wechsel des | Registrierungsbescheinigung versehen. Ihm wird ein Blatt « Wechsel des |
| Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » beigefügt. Der oben erwähnte | Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » beigefügt. Der oben erwähnte |
| Betrag kann vom Minister nach Stellungnahme der in Artikel 28 | Betrag kann vom Minister nach Stellungnahme der in Artikel 28 |
| erwähnten Vereinigung geändert werden. | erwähnten Vereinigung geändert werden. |
| Abschnitt 3 - Aus dem Ausland mitgebrachte Hunde | Abschnitt 3 - Aus dem Ausland mitgebrachte Hunde |
| Art. 35 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind | Art. 35 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind |
| ebenfalls auf Hunde anwendbar, die aus dem Ausland mitgebracht wurden. | ebenfalls auf Hunde anwendbar, die aus dem Ausland mitgebracht wurden. |
| § 2 - Für Hunde, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung älter als vier | § 2 - Für Hunde, die zum Zeitpunkt ihrer Einführung älter als vier |
| Monate sind, muss die Registrierung binnen acht Tagen nach ihrer | Monate sind, muss die Registrierung binnen acht Tagen nach ihrer |
| Ankunft erfolgen. | Ankunft erfolgen. |
| § 3 - In Abweichung von den vorangegangenen Paragraphen sind die | § 3 - In Abweichung von den vorangegangenen Paragraphen sind die |
| Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht auf Hunde anwendbar, die | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht auf Hunde anwendbar, die |
| ihren Verantwortlichen während eines Aufenthalts von weniger als sechs | ihren Verantwortlichen während eines Aufenthalts von weniger als sechs |
| Monaten in Belgien begleiten. | Monaten in Belgien begleiten. |
| Unterabschnitt 1 - Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Hunde | Unterabschnitt 1 - Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Hunde |
| Art. 36 - § 1 - Zur Registrierung eines aus einem anderen | Art. 36 - § 1 - Zur Registrierung eines aus einem anderen |
| Mitgliedstaat stammenden Hundes füllt der Identifizierer die | Mitgliedstaat stammenden Hundes füllt der Identifizierer die |
| vorläufige Identifizierungsbescheinigung aus und übermittelt dem | vorläufige Identifizierungsbescheinigung aus und übermittelt dem |
| Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich und auf jeden | Verwalter des Zentralregisters so schnell wie möglich und auf jeden |
| Fall binnen acht Tagen nach der Identifizierung das rosafarbene | Fall binnen acht Tagen nach der Identifizierung das rosafarbene |
| Original und die gelbe Abschrift. Die weisse Abschrift wird | Original und die gelbe Abschrift. Die weisse Abschrift wird |
| unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne | unverzüglich dem Verantwortlichen für das Tier übergeben. Die grüne |
| Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr | Abschrift wird vom Identifizierer nach der Identifizierung ein Jahr |
| lang verwahrt. | lang verwahrt. |
| § 2 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen | § 2 - Nach Erhalt der gelben Abschrift der vorläufigen |
| Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des | Identifizierungsbescheinigung registriert der Verwalter des |
| Zentralregisters die Daten des Tieres und seines Verantwortlichen im | Zentralregisters die Daten des Tieres und seines Verantwortlichen im |
| Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige | Zentralregister und schickt dem Verantwortlichen eine endgültige |
| Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung und ein Blatt « |
| Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Unmittelbar | Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Unmittelbar |
| nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige Identifizierungs- | nach Erhalt klebt der Verantwortliche die endgültige Identifizierungs- |
| und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein. | und Registrierungsbescheinigung in den Ausweis ein. |
| § 3 - Wenn ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammender Hund binnen | § 3 - Wenn ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammender Hund binnen |
| acht Tagen nach seiner Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder | acht Tagen nach seiner Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder |
| verlässt, bringt der bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen | verlässt, bringt der bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen |
| Original und der gelben Abschrift der vorläufigen | Original und der gelben Abschrift der vorläufigen |
| Identifizierungsbescheinigung einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » | Identifizierungsbescheinigung einen Stempel mit der Angabe « Ausfuhr » |
| an und schickt diese Dokumente anschliessend an den Verwalter des | an und schickt diese Dokumente anschliessend an den Verwalter des |
| Zentralregisters. In diesem Fall übermittelt der Verwalter des | Zentralregisters. In diesem Fall übermittelt der Verwalter des |
| Zentralregisters weder eine endgültigen Identifizierungs- und | Zentralregisters weder eine endgültigen Identifizierungs- und |
| Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « Wechsel des | Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « Wechsel des |
| Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der im Herkunftsland | Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der im Herkunftsland |
| ausgestellte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht. | ausgestellte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht. |
| Unterabschnitt 2 - Hunde aus einem Drittland | Unterabschnitt 2 - Hunde aus einem Drittland |
| Art. 37 - § 1 - Für Hunde aus einem Drittland, die bereits im Ausland | Art. 37 - § 1 - Für Hunde aus einem Drittland, die bereits im Ausland |
| mit einem Identifizierungszeichen identifiziert wurden, das die | mit einem Identifizierungszeichen identifiziert wurden, das die |
| Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt, muss die Registrierung | Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt, muss die Registrierung |
| gemäss dem in den Artikeln 17 bis 23 erwähnten Verfahren erfolgen. | gemäss dem in den Artikeln 17 bis 23 erwähnten Verfahren erfolgen. |
| Wenn das Identifizierungszeichen diesen Bedingungen nicht entspricht, | Wenn das Identifizierungszeichen diesen Bedingungen nicht entspricht, |
| muss der Hund gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis 23 erneut | muss der Hund gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 bis 23 erneut |
| identifiziert und registriert werden. | identifiziert und registriert werden. |
| § 2 - Wenn ein Hund aus einem Drittland binnen acht Tagen nach seiner | § 2 - Wenn ein Hund aus einem Drittland binnen acht Tagen nach seiner |
| Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder verlässt, bringt der | Ankunft das belgische Staatsgebiet wieder verlässt, bringt der |
| bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen Original und der gelben | bescheinigende Tierarzt auf dem rosafarbenen Original und der gelben |
| Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung einen Stempel | Abschrift der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung einen Stempel |
| mit der Angabe « Ausfuhr » an und schickt diese Dokumente | mit der Angabe « Ausfuhr » an und schickt diese Dokumente |
| anschliessend an den Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall | anschliessend an den Verwalter des Zentralregisters. In diesem Fall |
| übermittelt der Verwalter des Zentralregisters weder eine endgültigen | übermittelt der Verwalter des Zentralregisters weder eine endgültigen |
| Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « | Identifizierungs- und Registrierungsbescheinigung noch ein Blatt « |
| Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der vollständig | Wechsel des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod ». Der vollständig |
| ausgefüllte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht. | ausgefüllte Ausweis wird mit dem Hund ins Ausland verbracht. |
| Abschnitt 4 - Allgemeines | Abschnitt 4 - Allgemeines |
| Art. 38 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 38 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
| werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über | werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über |
| den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und | den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und |
| geahndet. | geahndet. |
| Art. 39 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: | Art. 39 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: |
| 1. Königlicher Erlass vom 17. November 1994 über die Identifizierung | 1. Königlicher Erlass vom 17. November 1994 über die Identifizierung |
| und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass | und Registrierung von Hunden, abgeändert durch den Königlichen Erlass |
| vom 19. August 1998, | vom 19. August 1998, |
| 2. Ministerieller Erlass vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung | 2. Ministerieller Erlass vom 5. Februar 1998 über die Identifizierung |
| und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die Ministeriellen | und Registrierung von Hunden, abgeändert durch die Ministeriellen |
| Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002, | Erlasse vom 20. August 1998 und 28. November 2002, |
| 3. Ministerieller Erlass vom 15. Juli 1998 zur Festlegung des Datums | 3. Ministerieller Erlass vom 15. Juli 1998 zur Festlegung des Datums |
| des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 | des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 17. November 1994 |
| über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des | über die Identifizierung und Registrierung von Hunden und der Höhe des |
| Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, abgeändert durch den | Pflichtbeitrags für die Registrierung von Hunden, abgeändert durch den |
| Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; | Ministeriellen Erlass vom 20. August 1998; |
| 4. Ministerieller Erlass vom 15. Dezember 1998 zur Festlegung der | 4. Ministerieller Erlass vom 15. Dezember 1998 zur Festlegung der |
| Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips zur | Merkmale des Tätowierungszeichens und des Mikrochips zur |
| Identifizierung von Hunden. | Identifizierung von Hunden. |
| Art. 40 - Der vorliegende Erlass tritt am 7. Juni 2004 in Kraft. | Art. 40 - Der vorliegende Erlass tritt am 7. Juni 2004 in Kraft. |
| Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Ponza, den 28. Mai 2004 | Gegeben zu Ponza, den 28. Mai 2004 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage I zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die | Anlage I zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die |
| Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige | Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige |
| Identifizierungsbescheinigung | Identifizierungsbescheinigung |
| KAPITEL I - Muster | KAPITEL I - Muster |
| A. Vorderseite | A. Vorderseite |
| [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43194] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43194] |
| B. Rückseite der gelben Abschrift | B. Rückseite der gelben Abschrift |
| [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43195] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43195] |
| KAPITEL II - Besondere Anforderungen | KAPITEL II - Besondere Anforderungen |
| - Dokumentennummer: Jede vorläufige Identifizierungsbescheinigung | - Dokumentennummer: Jede vorläufige Identifizierungsbescheinigung |
| erhält eine individuelle Nummer. Diese Nummer wird auf dem | erhält eine individuelle Nummer. Diese Nummer wird auf dem |
| rosafarbenen Original und auf den drei Abschriften des Dokuments | rosafarbenen Original und auf den drei Abschriften des Dokuments |
| angegeben. | angegeben. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage II zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die | Anlage II zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die |
| Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige | Identifizierung und Registrierung von Hunden - Vorläufige |
| Identifizierungsbescheinigung | Identifizierungsbescheinigung |
| KAPITEL I - Muster | KAPITEL I - Muster |
| [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43196-43228] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43196-43228] |
| KAPITEL II - Besondere Anforderungen | KAPITEL II - Besondere Anforderungen |
| - Die Ausweisgrösse beträgt 100 x 152 mm. | - Die Ausweisgrösse beträgt 100 x 152 mm. |
| - Die Farbe des Einbands ist blau (Pantone Reflex Blue). Im oberen | - Die Farbe des Einbands ist blau (Pantone Reflex Blue). Im oberen |
| Viertel werden gelbe (Pantone Yellow) Sterne entsprechend der | Viertel werden gelbe (Pantone Yellow) Sterne entsprechend der |
| Spezifikation für das europäische Emblem angebracht. | Spezifikation für das europäische Emblem angebracht. |
| - Die Wörter « Europäische Union » und « Belgien » müssen vom selben | - Die Wörter « Europäische Union » und « Belgien » müssen vom selben |
| Drucktyp sein. | Drucktyp sein. |
| - Ausweisnummer: Jeder Ausweis erhält eine individuelle Nummer, die | - Ausweisnummer: Jeder Ausweis erhält eine individuelle Nummer, die |
| auf jeder Seite erscheint. Diese Nummer setzt sich aus « BE 01 » | auf jeder Seite erscheint. Diese Nummer setzt sich aus « BE 01 » |
| gefolgt von einer individuellen Kombination von neun Ziffern zusammen. | gefolgt von einer individuellen Kombination von neun Ziffern zusammen. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage III zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die | Anlage III zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die |
| Identifizierung und Registrierung von Hunden - Endgültige | Identifizierung und Registrierung von Hunden - Endgültige |
| Identifizierungs- | Identifizierungs- |
| und Registrierungsbescheinigung | und Registrierungsbescheinigung |
| KAPITEL I - Muster | KAPITEL I - Muster |
| A. Vorderseite | A. Vorderseite |
| [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43229-43230] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seiten 43229-43230] |
| KAPITEL II - Besondere Anforderungen | KAPITEL II - Besondere Anforderungen |
| - Auf beide selbstklebende Etiketten wird die Nummer des | - Auf beide selbstklebende Etiketten wird die Nummer des |
| entsprechenden Ausweises, die sich auch auf der vorläufigen | entsprechenden Ausweises, die sich auch auf der vorläufigen |
| Identifizierungsbescheinigung befindet, gedruckt. | Identifizierungsbescheinigung befindet, gedruckt. |
| - Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form | - Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form |
| eines Strichcodes angegeben. | eines Strichcodes angegeben. |
| - Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form | - Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form |
| eines Strichcodes angegeben. | eines Strichcodes angegeben. |
| - Das Etikett, das auf Seite 2 des Ausweises geklebt werden muss, kann | - Das Etikett, das auf Seite 2 des Ausweises geklebt werden muss, kann |
| mit kurzen erklärenden Angaben versehen werden. | mit kurzen erklärenden Angaben versehen werden. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die | Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 28. Mai 2004 über die |
| Identifizierung und Registrierung von Hunden - Blatt « Wechsel des | Identifizierung und Registrierung von Hunden - Blatt « Wechsel des |
| Verantwortlichen/Änderung | Verantwortlichen/Änderung |
| der Daten/Tod » | der Daten/Tod » |
| KAPITEL I - Muster | KAPITEL I - Muster |
| A. Vorderseite | A. Vorderseite |
| [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43231] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43231] |
| B. Rückseite | B. Rückseite |
| [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43232] | [Siehe Belgisches Staatsblatt vom 7. Juni 2004, Seite 43232] |
| KAPITEL II - Besondere Anforderungen | KAPITEL II - Besondere Anforderungen |
| - Die in der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung angegebene | - Die in der vorläufigen Identifizierungsbescheinigung angegebene |
| Nummer des entsprechenden Ausweises wird auch auf dem Blatt « Wechsel | Nummer des entsprechenden Ausweises wird auch auf dem Blatt « Wechsel |
| des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » angegeben. | des Verantwortlichen/Änderung der Daten/Tod » angegeben. |
| - Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form | - Chip-Nr.: Die Nummer des Mikrochips wird in Ziffern und in Form |
| eines Strichcodes angegeben. | eines Strichcodes angegeben. |
| - Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form | - Tät.-Nr.: Das Tätowierungszeichen wird in Buchstaben und in Form |
| eines Strichcodes angegeben. | eines Strichcodes angegeben. |
| - Die Rückseite des Blattes « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung | - Die Rückseite des Blattes « Wechsel des Verantwortlichen/Änderung |
| der Daten/Tod » kann unten mit kurzen erklärenden Angaben versehen | der Daten/Tod » kann unten mit kurzen erklärenden Angaben versehen |
| werden. | werden. |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 28. Mai 2004 beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |