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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 SEPTEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 SEPTEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
| en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 modifiant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 |
| l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales | tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot |
| d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics | bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten |
| en van de concessies voor openbare werken | |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 4 juillet 2001 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 | besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
| établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et | 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van |
| des concessions de travaux publics, établi par le Service central de | de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken, |
| traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
| Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 juillet 2001 | vertaling van het koninklijk besluit van 4 juli 2001 tot wijziging van |
| modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles | het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de |
| générales d'exécution des marchés publics et des concessions de | algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de |
| travaux publics. | concessies voor openbare werken. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2001. | Gegeven te Brussel, 17 september 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe | Bijlage |
| DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
| 4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln | Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln |
| für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher | für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher |
| Baukonzessionen | Baukonzessionen |
| BERICHT AN DEN KONIG | BERICHT AN DEN KONIG |
| Sire, | Sire, |
| vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert einige | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert einige |
| Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheitsleistung ab, die in den | Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheitsleistung ab, die in den |
| Artikeln 5, 6 und 9 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, | Artikeln 5, 6 und 9 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, |
| Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen | Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen |
| vorgesehen sind, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. | vorgesehen sind, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. |
| September 1996 bildet. | September 1996 bildet. |
| Hauptanliegen ist es, den freien Dienstleistungsverkehr in Bezug auf | Hauptanliegen ist es, den freien Dienstleistungsverkehr in Bezug auf |
| die Sicherheitsleistung für öffentliche Aufträge gemäss Artikel 49 des | die Sicherheitsleistung für öffentliche Aufträge gemäss Artikel 49 des |
| Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten. | Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten. |
| Die Hauptabänderung zielt darauf ab, die Leistung der Sicherheit | Die Hauptabänderung zielt darauf ab, die Leistung der Sicherheit |
| ebenfalls durch eine Garantie zu ermöglichen, die durch | ebenfalls durch eine Garantie zu ermöglichen, die durch |
| Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen gewährt wird, die | Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen gewährt wird, die |
| aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die | aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die |
| Kontrolle der Kreditinstitute beziehungsweise des Gesetzes vom 9. Juli | Kontrolle der Kreditinstitute beziehungsweise des Gesetzes vom 9. Juli |
| 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eine Tätigkeit in | 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eine Tätigkeit in |
| Belgien ausüben dürfen. Was Versicherungsunternehmen betrifft, geht es | Belgien ausüben dürfen. Was Versicherungsunternehmen betrifft, geht es |
| um diejenigen, die die Zulassung erhalten haben, um Risiken in der | um diejenigen, die die Zulassung erhalten haben, um Risiken in der |
| Branche 15 (direkte und indirekte Bürgschaftsleistung) zu decken, die | Branche 15 (direkte und indirekte Bürgschaftsleistung) zu decken, die |
| in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung | in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung |
| einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen aufgezählt sind. | Versicherungsunternehmen aufgezählt sind. |
| Diese Institute und Unternehmen können ihre Niederlassung in Belgien, | Diese Institute und Unternehmen können ihre Niederlassung in Belgien, |
| in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder |
| sogar in Staaten, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind, haben, | sogar in Staaten, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind, haben, |
| sofern sie die Bedingungen besagter Gesetze einhalten. Artikel 5 § 2 | sofern sie die Bedingungen besagter Gesetze einhalten. Artikel 5 § 2 |
| wird in diesem Sinne ergänzt. | wird in diesem Sinne ergänzt. |
| Artikel 5 § 2 verdeutlichte ebenfalls, dass auf eingegangene | Artikel 5 § 2 verdeutlichte ebenfalls, dass auf eingegangene |
| Verpflichtungen das belgische Recht anwendbar war und jeder | Verpflichtungen das belgische Recht anwendbar war und jeder |
| diesbezügliche Streitfall zum Zuständigkeitsbereich der belgischen | diesbezügliche Streitfall zum Zuständigkeitsbereich der belgischen |
| Gerichte gehörte. | Gerichte gehörte. |
| Diese letzte Bestimmung ist infolge der vom Staatsrat formulierten | Diese letzte Bestimmung ist infolge der vom Staatsrat formulierten |
| Bemerkung ausgelassen worden. Dieser war nämlich der Ansicht, dass der | Bemerkung ausgelassen worden. Dieser war nämlich der Ansicht, dass der |
| Entwurf der Bestimmung nicht mit Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. | Entwurf der Bestimmung nicht mit Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. |
| Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende | Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende |
| Recht und ebenso wenig mit einigen Bestimmungen der Brüsseler und | Recht und ebenso wenig mit einigen Bestimmungen der Brüsseler und |
| Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit | Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit |
| übereinstimme. | übereinstimme. |
| Aus diesen Übereinkommen geht tatsächlich hervor, dass die Parteien | Aus diesen Übereinkommen geht tatsächlich hervor, dass die Parteien |
| über die freie Wahl des anwendbaren Rechts (Artikel 3 des | über die freie Wahl des anwendbaren Rechts (Artikel 3 des |
| Übereinkommens vom 19. Juni 1980) und des zuständigen Gerichts | Übereinkommens vom 19. Juni 1980) und des zuständigen Gerichts |
| (Artikel 17 der Brüsseler und Luganer Übereinkommen) verfügen. | (Artikel 17 der Brüsseler und Luganer Übereinkommen) verfügen. |
| Wenn der Vertrag das anwendbare Recht und das zuständige Gericht nicht | Wenn der Vertrag das anwendbare Recht und das zuständige Gericht nicht |
| bestimmt, sind in der Regel Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni | bestimmt, sind in der Regel Artikel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni |
| 1980, Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Artikel 5 Nr. 1 | 1980, Artikel 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Artikel 5 Nr. 1 |
| des Luganer Übereinkommens anwendbar. Diese Bestimmungen sehen vor, | des Luganer Übereinkommens anwendbar. Diese Bestimmungen sehen vor, |
| dass, wenn die Parteien keine Wahl angeben, der Vertrag dem Recht des | dass, wenn die Parteien keine Wahl angeben, der Vertrag dem Recht des |
| Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, unterliegt und | Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, unterliegt und |
| das zuständige Gericht hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen | das zuständige Gericht hinsichtlich vertraglicher Verpflichtungen |
| insbesondere das Gericht des Ortes ist, an dem die Verpflichtung | insbesondere das Gericht des Ortes ist, an dem die Verpflichtung |
| auszuführen ist. | auszuführen ist. |
| Um jede diesbezügliche Streitigkeit zu vermeiden, wird den | Um jede diesbezügliche Streitigkeit zu vermeiden, wird den |
| öffentlichen Auftraggebern vorgeschlagen, in ihre Lastenhefte eine | öffentlichen Auftraggebern vorgeschlagen, in ihre Lastenhefte eine |
| Klausel einzufügen, die bestimmt, dass das belgische Recht anwendbar | Klausel einzufügen, die bestimmt, dass das belgische Recht anwendbar |
| ist und die belgischen Rechtsprechungsorgane zuständig sind. | ist und die belgischen Rechtsprechungsorgane zuständig sind. |
| In Artikel 5 § 1 ist ein Absatz hinzugefügt worden, um den Betrag | In Artikel 5 § 1 ist ein Absatz hinzugefügt worden, um den Betrag |
| anzugeben, der für die Berechnung der zu leistenden Sicherheit zu | anzugeben, der für die Berechnung der zu leistenden Sicherheit zu |
| berücksichtigen ist, wenn ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag ohne | berücksichtigen ist, wenn ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag ohne |
| Gesamtpreisangabe vergeben wird. | Gesamtpreisangabe vergeben wird. |
| In § 3 desselben Artikels wird unter den verschiedenen Arten der | In § 3 desselben Artikels wird unter den verschiedenen Arten der |
| Sicherheitsleistung Nummer 4, die der globalen Sicherheitsleistung | Sicherheitsleistung Nummer 4, die der globalen Sicherheitsleistung |
| gewidmet ist, gestrichen. Diese Form der Sicherheitsleistung ist | gewidmet ist, gestrichen. Diese Form der Sicherheitsleistung ist |
| nämlich ausser Gebrauch gekommen. Diese Streichung bringt ebenfalls | nämlich ausser Gebrauch gekommen. Diese Streichung bringt ebenfalls |
| die Anpassung von § 2 mit sich. | die Anpassung von § 2 mit sich. |
| Ausserdem wird die Frist für die Sicherheitsleistung auf dreissig | Ausserdem wird die Frist für die Sicherheitsleistung auf dreissig |
| Kalendertage nach Auftragsvergabe festgelegt, aber eine neue | Kalendertage nach Auftragsvergabe festgelegt, aber eine neue |
| Bestimmung sieht vor, dass das Sonderlastenheft eine längere Frist | Bestimmung sieht vor, dass das Sonderlastenheft eine längere Frist |
| festlegen kann. | festlegen kann. |
| Der letzte Absatz von Artikel 5 ist ebenfalls angepasst worden. Die | Der letzte Absatz von Artikel 5 ist ebenfalls angepasst worden. Die |
| Frist, innerhalb deren die Sicherheit geleistet werden muss, wird | Frist, innerhalb deren die Sicherheit geleistet werden muss, wird |
| während des obligatorischen Schliessungszeitraums des Unternehmens des | während des obligatorischen Schliessungszeitraums des Unternehmens des |
| Auftragnehmers ausgesetzt. Bis jetzt verwies der Text auf den | Auftragnehmers ausgesetzt. Bis jetzt verwies der Text auf den |
| bezahlten Jahresurlaub und auf die Ausgleichsruhetage, die in einem | bezahlten Jahresurlaub und auf die Ausgleichsruhetage, die in einem |
| Königlichen Erlass oder in einem durch Königlichen Erlass für | Königlichen Erlass oder in einem durch Königlichen Erlass für |
| verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Um | verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Um |
| mehr Klarheit zu schaffen ist der Verweis auf einen Königlichen Erlass | mehr Klarheit zu schaffen ist der Verweis auf einen Königlichen Erlass |
| gestrichen worden, da ein ausländischer Auftragnehmer | gestrichen worden, da ein ausländischer Auftragnehmer |
| Schliessungszeiträume, die in seinem Niederlassungsland durch | Schliessungszeiträume, die in seinem Niederlassungsland durch |
| Verordnung oder durch ein verbindliches kollektives Arbeitsabkommen | Verordnung oder durch ein verbindliches kollektives Arbeitsabkommen |
| auferlegt werden, geltend machen kann. In diesem Fall obliegt es ihm, | auferlegt werden, geltend machen kann. In diesem Fall obliegt es ihm, |
| auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers diesbezügliche Belege | auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers diesbezügliche Belege |
| vorzulegen. | vorzulegen. |
| Was Artikel 6 betrifft, ist sein Text erheblich vereinfacht worden. In | Was Artikel 6 betrifft, ist sein Text erheblich vereinfacht worden. In |
| der Tat handelt diese Bestimmung von den Folgen, die sich ergeben, | der Tat handelt diese Bestimmung von den Folgen, die sich ergeben, |
| wenn der Auftragnehmer den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht | wenn der Auftragnehmer den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht |
| innerhalb der in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Frist erbringt, und von | innerhalb der in Artikel 5 § 3 vorgesehenen Frist erbringt, und von |
| den Massnahmen, die der öffentliche Auftraggeber treffen kann, wenn | den Massnahmen, die der öffentliche Auftraggeber treffen kann, wenn |
| der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung weiterhin säumig bleibt. | der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung weiterhin säumig bleibt. |
| In diesem Fall zählt der Text die Sanktionen in aufsteigender | In diesem Fall zählt der Text die Sanktionen in aufsteigender |
| Reihenfolge auf, wobei die ersten die Sicherheitsleistung von Amts | Reihenfolge auf, wobei die ersten die Sicherheitsleistung von Amts |
| wegen durch Einbehaltungen auf die für den Auftrag geschuldeten | wegen durch Einbehaltungen auf die für den Auftrag geschuldeten |
| Beträge und die zweiten die Anwendung von Massnahmen von Amts wegen | Beträge und die zweiten die Anwendung von Massnahmen von Amts wegen |
| sind. | sind. |
| Schliesslich ist Artikel 9 § 3 angepasst worden durch Einfügung eines | Schliesslich ist Artikel 9 § 3 angepasst worden durch Einfügung eines |
| Verweises auf die öffentliche Einrichtung, die eine ähnliche Funktion | Verweises auf die öffentliche Einrichtung, die eine ähnliche Funktion |
| wie diejenige der Hinterlegungs- und Konsignationskasse erfüllt, und | wie diejenige der Hinterlegungs- und Konsignationskasse erfüllt, und |
| auf das Kreditinstitut. Ausserdem ist das Ende des Absatzes in | auf das Kreditinstitut. Ausserdem ist das Ende des Absatzes in |
| redaktioneller Hinsicht beträchtlich vereinfacht worden. | redaktioneller Hinsicht beträchtlich vereinfacht worden. |
| Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist der vom | Im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses ist der vom |
| Staatsrat formulierten Bemerkung über das Wort « borgstelling » im | Staatsrat formulierten Bemerkung über das Wort « borgstelling » im |
| niederländischen Text Rechnung getragen worden. | niederländischen Text Rechnung getragen worden. |
| Folglich ist ein Artikel 4 eingefügt worden, um die Terminologie in | Folglich ist ein Artikel 4 eingefügt worden, um die Terminologie in |
| anderen Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts anzupassen. | anderen Bestimmungen des allgemeinen Lastenhefts anzupassen. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| 4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 4. JULI 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln | Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln |
| für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher | für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher |
| Baukonzessionen | Baukonzessionen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
| und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
| der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; | der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; |
| Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur | Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur |
| Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
| Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 5, | Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere der Artikel 5, |
| 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, und 9; | 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. April 1999, und 9; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
| Aufträge vom 8. Januar 2001; | Aufträge vom 8. Januar 2001; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2001; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. März 2001; |
| Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf |
| Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von | Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von |
| höchstens einem Monat; | höchstens einem Monat; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.428/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2001, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 31.428/1 des Staatsrates vom 3. Mai 2001, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
| Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme |
| Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 5 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche | Artikel 1 - Artikel 5 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche |
| Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche |
| Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. | Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. |
| September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die | September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die |
| Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - | Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - |
| nachstehend allgemeines Lastenheft genannt -bildet, wird wie folgt | nachstehend allgemeines Lastenheft genannt -bildet, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: | 1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: |
| « Die Berechnungsgrundlage für die zu leistende Sicherheit bei ohne | « Die Berechnungsgrundlage für die zu leistende Sicherheit bei ohne |
| Gesamtpreisangabe zu vergebenden öffentlichen Liefer- und | Gesamtpreisangabe zu vergebenden öffentlichen Liefer- und |
| Dienstleistungsaufträgen wird in den Auftragsunterlagen festgelegt. | Dienstleistungsaufträgen wird in den Auftragsunterlagen festgelegt. |
| Anderenfalls entspricht die Berechnungsgrundlage dem mit sechs | Anderenfalls entspricht die Berechnungsgrundlage dem mit sechs |
| multiplizierten geschätzten monatlichen Auftragswert. » | multiplizierten geschätzten monatlichen Auftragswert. » |
| 2. In § 2 werden die Wörter « oder einer globalen » gestrichen. | 2. In § 2 werden die Wörter « oder einer globalen » gestrichen. |
| 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « Sie kann ebenfalls durch eine Garantie gebildet werden, die von | « Sie kann ebenfalls durch eine Garantie gebildet werden, die von |
| einem Kreditinstitut, das die Vorschriften des Gesetzes vom 22. März | einem Kreditinstitut, das die Vorschriften des Gesetzes vom 22. März |
| 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, | 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, |
| oder von einem Versicherungsunternehmen, das die Vorschriften des | oder von einem Versicherungsunternehmen, das die Vorschriften des |
| Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen erfüllt und für die Branche 15 | Versicherungsunternehmen erfüllt und für die Branche 15 |
| (Bürgschaftsleistungen) zugelassen ist, gewährt wird. » | (Bürgschaftsleistungen) zugelassen ist, gewährt wird. » |
| 4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 4. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 3 - Leistung der Sicherheit und Nachweis dieser | « § 3 - Leistung der Sicherheit und Nachweis dieser |
| Sicherheitsleistung | Sicherheitsleistung |
| Die Sicherheit muss innerhalb dreissig Tagen nach Auftragsvergabe vom | Die Sicherheit muss innerhalb dreissig Tagen nach Auftragsvergabe vom |
| Auftragnehmer oder von einem Dritten geleistet werden, ausser wenn das | Auftragnehmer oder von einem Dritten geleistet werden, ausser wenn das |
| Sonderlastenheft eine längere Frist vorsieht. | Sonderlastenheft eine längere Frist vorsieht. |
| Der Auftragnehmer leistet die Sicherheit innerhalb dieser Frist auf | Der Auftragnehmer leistet die Sicherheit innerhalb dieser Frist auf |
| eine der folgenden Weisen: | eine der folgenden Weisen: |
| 1. bei Leistung in bar durch Überweisung des Betrags auf das Konto der | 1. bei Leistung in bar durch Überweisung des Betrags auf das Konto der |
| Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen | Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen |
| Einrichtung, die eine ähnliche Funktion wie diejenige der besagten | Einrichtung, die eine ähnliche Funktion wie diejenige der besagten |
| Kasse erfüllt, nachstehend « öffentliche Einrichtung, die eine | Kasse erfüllt, nachstehend « öffentliche Einrichtung, die eine |
| ähnliche Funktion erfüllt » genannt, | ähnliche Funktion erfüllt » genannt, |
| 2. bei Leistung in Staatspapieren durch Hinterlegung dieser | 2. bei Leistung in Staatspapieren durch Hinterlegung dieser |
| Staatspapiere für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | Staatspapiere für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
| oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion | oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion |
| erfüllt, in Händen des Staatskassierers beim Sitz der Nationalbank in | erfüllt, in Händen des Staatskassierers beim Sitz der Nationalbank in |
| Brüssel oder bei einer ihrer Provinzfilialen, | Brüssel oder bei einer ihrer Provinzfilialen, |
| 3. bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung | 3. bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung |
| seitens einer Gesellschaft, die diese Tätigkeit gesetzlich ausübt, | seitens einer Gesellschaft, die diese Tätigkeit gesetzlich ausübt, |
| einer Solidarbürgschaftsurkunde bei der Hinterlegungs- und | einer Solidarbürgschaftsurkunde bei der Hinterlegungs- und |
| Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine | Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine |
| ähnliche Funktion erfüllt, | ähnliche Funktion erfüllt, |
| 4. bei Leistung anhand einer Garantie durch Ausstellung der | 4. bei Leistung anhand einer Garantie durch Ausstellung der |
| Verpflichtungserklärung des Kreditinstituts oder | Verpflichtungserklärung des Kreditinstituts oder |
| Versicherungsunternehmens. | Versicherungsunternehmens. |
| Je nach Fall wird der Nachweis erbracht durch Einreichung beim | Je nach Fall wird der Nachweis erbracht durch Einreichung beim |
| öffentlichen Auftraggeber: | öffentlichen Auftraggeber: |
| 1. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | 1. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
| oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion | oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion |
| erfüllt, | erfüllt, |
| 2. der Lastschriftanzeige des Kreditinstituts oder | 2. der Lastschriftanzeige des Kreditinstituts oder |
| Versicherungsunternehmens, | Versicherungsunternehmens, |
| 3. der Hinterlegungsbestätigung des Staatskassierers oder einer | 3. der Hinterlegungsbestätigung des Staatskassierers oder einer |
| öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, | öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, |
| 4. des Originals der Solidarbürgschaftsurkunde, das mit dem | 4. des Originals der Solidarbürgschaftsurkunde, das mit dem |
| Sichtvermerk der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer | Sichtvermerk der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer |
| öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, versehen | öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, versehen |
| ist, | ist, |
| 5. oder des Originals der Verpflichtungserklärung, die vom | 5. oder des Originals der Verpflichtungserklärung, die vom |
| Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen abgegeben wird, das eine | Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen abgegeben wird, das eine |
| Garantie gewährt. | Garantie gewährt. |
| Diese vom Hinterleger unterzeichneten Unterlagen geben an, für wen die | Diese vom Hinterleger unterzeichneten Unterlagen geben an, für wen die |
| Sicherheit geleistet wird, und umfassen die genaue Bestimmung der | Sicherheit geleistet wird, und umfassen die genaue Bestimmung der |
| Sicherheitsleistung durch kurze Angabe des Auftragsgegenstandes und | Sicherheitsleistung durch kurze Angabe des Auftragsgegenstandes und |
| Verweis auf das Sonderlastenheft sowie Name, Vornamen und vollständige | Verweis auf das Sonderlastenheft sowie Name, Vornamen und vollständige |
| Adresse des Auftragnehmers und eventuell des Dritten, der die | Adresse des Auftragnehmers und eventuell des Dritten, der die |
| Hinterlegung für Rechnung des Auftragnehmers getätigt hat, mit je nach | Hinterlegung für Rechnung des Auftragnehmers getätigt hat, mit je nach |
| Fall dem Vermerk « Geldgeber » beziehungsweise « Bevollmächtigter ». | Fall dem Vermerk « Geldgeber » beziehungsweise « Bevollmächtigter ». |
| Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird während der Schliessung des | Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird während der Schliessung des |
| Unternehmens des Auftragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs | Unternehmens des Auftragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs |
| und der Ausgleichsruhetage ausgesetzt, die durch Verordnung oder in | und der Ausgleichsruhetage ausgesetzt, die durch Verordnung oder in |
| einem verbindlichen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Diese | einem verbindlichen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Diese |
| Zeiträume müssen im Angebot angegeben und nachgewiesen oder dem | Zeiträume müssen im Angebot angegeben und nachgewiesen oder dem |
| öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt werden, sobald sie bekannt | öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt werden, sobald sie bekannt |
| sind, wenn es im Sonderlastenheft verlangt wird. » | sind, wenn es im Sonderlastenheft verlangt wird. » |
| Art. 2 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 29. April 1999, wird durch folgende Bestimmung | Königlichen Erlass vom 29. April 1999, wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 6 - § 1 - Erbringt der Auftragnehmer innerhalb der in Artikel 5 | « Art. 6 - § 1 - Erbringt der Auftragnehmer innerhalb der in Artikel 5 |
| § 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist nicht den Nachweis der Leistung der | § 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist nicht den Nachweis der Leistung der |
| Sicherheit, so führt dieser Verzug von Rechts wegen und ohne | Sicherheit, so führt dieser Verzug von Rechts wegen und ohne |
| Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent | Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent |
| des ursprünglichen Auftragswerts pro Tag Verzug. Die gesamte | des ursprünglichen Auftragswerts pro Tag Verzug. Die gesamte |
| Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht | Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht |
| überschreiten. | überschreiten. |
| § 2 - Legt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief | § 2 - Legt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief |
| den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer letzten | den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer letzten |
| Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs | Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs |
| vor, so kann der öffentliche Auftraggeber: | vor, so kann der öffentliche Auftraggeber: |
| 1. entweder die Sicherheit von Amts wegen bilden durch Einbehaltung | 1. entweder die Sicherheit von Amts wegen bilden durch Einbehaltung |
| von den für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen; in diesem | von den für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen; in diesem |
| Fall wird die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen | Fall wird die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen |
| Auftragswerts festgelegt, | Auftragswerts festgelegt, |
| 2. oder die Massnahmen von Amts wegen anwenden. Auf jeden Fall | 2. oder die Massnahmen von Amts wegen anwenden. Auf jeden Fall |
| schliesst die aus diesem Grund erfolgte Kündigung des Auftrags die | schliesst die aus diesem Grund erfolgte Kündigung des Auftrags die |
| Anwendung von Vertragsstrafen beziehungsweise Geldstrafen wegen Verzug | Anwendung von Vertragsstrafen beziehungsweise Geldstrafen wegen Verzug |
| aus. | aus. |
| § 3 - Die Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen in Bezug auf die | § 3 - Die Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen in Bezug auf die |
| Sicherheitsleistung führt nicht zur Aufstellung des in Artikel 20 § 2 | Sicherheitsleistung führt nicht zur Aufstellung des in Artikel 20 § 2 |
| vorgesehenen Protokolls. » | vorgesehenen Protokolls. » |
| Art. 3 - In Artikel 9 des allgemeinen Lastenhefts wird § 3 durch | Art. 3 - In Artikel 9 des allgemeinen Lastenhefts wird § 3 durch |
| folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 3 - In allen Fällen reicht der Auftragnehmer den Antrag auf | « § 3 - In allen Fällen reicht der Auftragnehmer den Antrag auf |
| gesamte oder teilweise Freigabe der Sicherheit beim öffentlichen | gesamte oder teilweise Freigabe der Sicherheit beim öffentlichen |
| Auftraggeber ein. In dem Masse, wie die Sicherheit freigegeben werden | Auftraggeber ein. In dem Masse, wie die Sicherheit freigegeben werden |
| kann, ordnet der öffentliche Auftraggeber innerhalb fünfzehn | kann, ordnet der öffentliche Auftraggeber innerhalb fünfzehn |
| Kalendertagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags die Rückgabe bei | Kalendertagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags die Rückgabe bei |
| der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, der öffentlichen | der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, der öffentlichen |
| Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, dem Kreditinstitut | Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, dem Kreditinstitut |
| oder dem Versicherungsunternehmen an. Nach dieser Frist hat der | oder dem Versicherungsunternehmen an. Nach dieser Frist hat der |
| Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung: | Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung: |
| 1. entweder eines Zinses, der gemäss Artikel 15 § 4 auf hinterlegte | 1. entweder eines Zinses, der gemäss Artikel 15 § 4 auf hinterlegte |
| Beträge bei Einzahlung in bar oder in Staatspapieren berechnet wird, | Beträge bei Einzahlung in bar oder in Staatspapieren berechnet wird, |
| gegebenenfalls unter Abzug des Zinses, der von der Hinterlegungs- und | gegebenenfalls unter Abzug des Zinses, der von der Hinterlegungs- und |
| Konsignationskasse oder der öffentlichen Einrichtung, die eine | Konsignationskasse oder der öffentlichen Einrichtung, die eine |
| ähnliche Funktion erfüllt, entrichtet worden ist. In diesem Fall gilt | ähnliche Funktion erfüllt, entrichtet worden ist. In diesem Fall gilt |
| der Antrag auf Rückgabe der Sicherheit als Schuldforderung für die | der Antrag auf Rückgabe der Sicherheit als Schuldforderung für die |
| Zahlung dieses Zinses, | Zahlung dieses Zinses, |
| 2. oder der Kosten, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit bei | 2. oder der Kosten, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit bei |
| einer gemeinsamen Sicherheitsleistung oder einer von einem | einer gemeinsamen Sicherheitsleistung oder einer von einem |
| Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen gewährten Garantie | Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen gewährten Garantie |
| bestritten worden sind. » | bestritten worden sind. » |
| Art. 4 - Im niederländischen Text des allgemeinen Lastenhefts wird in | Art. 4 - Im niederländischen Text des allgemeinen Lastenhefts wird in |
| der Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und 2 und | der Überschrift von Kapitel I Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 und 2 und |
| in Artikel 5 § 2 das Wort « borgtochtstelling » durch das Wort « | in Artikel 5 § 2 das Wort « borgtochtstelling » durch das Wort « |
| borgstelling » ersetzt. | borgstelling » ersetzt. |
| Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 6 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden | Art. 6 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
| Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2001 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2001. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |