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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/09/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections des conseils provinciaux et communaux, pour l'élection des conseils de district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 tot vaststelling van het model van de oproepingsbrieven voor de verkiezingen van de provincieraden en de gemeenteraden, voor de verkiezing van de districtsraden en voor de rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus
en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 déterminant le 2000 tot vaststelling van het model van de oproepingsbrieven voor de
modèle des lettres de convocation pour les élections des conseils verkiezingen van de provincieraden en de gemeenteraden, voor de
provinciaux et communaux, pour l'élection des conseils de district et verkiezing van de districtsraden en voor de rechtstreekse verkiezing
pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale van de raden voor maatschappelijk welzijn
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 12 août 2000 déterminant le modèle des lettres de convocation besluit van 12 augustus 2000 tot vaststelling van het model van de
pour les élections des conseils provinciaux et communaux, pour oproepingsbrieven voor de verkiezingen van de provincieraden en de
l'élection des conseils de district et pour l'élection directe des gemeenteraden, voor de verkiezing van de districtsraden en voor de
conseils de l'aide sociale, établi par le Service central de rechtstreekse verkiezing van de raden voor maatschappelijk welzijn,
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 tot
vaststelling van het model van de oproepingsbrieven voor de
déterminant le modèle des lettres de convocation pour les élections verkiezingen van de provincieraden en de gemeenteraden, voor de
des conseils provinciaux et communaux, pour l'élection des conseils de verkiezing van de districtsraden en voor de rechtstreekse verkiezing
district et pour l'élection directe des conseils de l'aide sociale. van de raden voor maatschappelijk welzijn.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. Gegeven te Brussel, 17 september 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der 12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Musters der
Wahlaufforderungen für die Provinzial- und Gemeinderatswahlen, für die Wahlaufforderungen für die Provinzial- und Gemeinderatswahlen, für die
Distriktratswahl und für die Direktwahl der Sozialhilferäte{eHtit} Distriktratswahl und für die Direktwahl der Sozialhilferäte
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 5, wieder aufgenommen Provinzialwahlen, insbesondere des Artikels 5, wieder aufgenommen
durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch
das Gesetz vom 7. Juli 1994, und des Artikels 29, ersetzt durch das das Gesetz vom 7. Juli 1994, und des Artikels 29, ersetzt durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993; ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes,
insbesondere des Artikels 21, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom insbesondere des Artikels 21, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom
16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, des 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, des
Artikels 86, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juni 2000, und des Artikels 86, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juni 2000, und des
Artikels 94; Artikels 94;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 17bis, eingefügt durch Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 17bis, eingefügt durch
das Gesetz vom 9. August 1988, und des Artikels 27bis, eingefügt durch das Gesetz vom 9. August 1988, und des Artikels 27bis, eingefügt durch
das Gesetz vom 9. August 1988 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. das Gesetz vom 9. August 1988 und abgeändert durch das Gesetz vom 16.
Juni 1989; Juni 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 zur Festlegung
der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7 der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7
der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch
in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden
Comines-Warneton und Voeren, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli Comines-Warneton und Voeren, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli
1994; 1994;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen zur gleichzeitigen In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen zur gleichzeitigen
Erneuerung der Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Distrikträte und Erneuerung der Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Distrikträte und
der Sozialhilferäte für den 8. Oktober 2000 vorgesehen sind und dass der Sozialhilferäte für den 8. Oktober 2000 vorgesehen sind und dass
die Gemeindeverwaltungen jedem Wähler rechtzeitig und spätestens die Gemeindeverwaltungen jedem Wähler rechtzeitig und spätestens
fünfzehn Tage vor den Wahlen eine Wahlaufforderung zuschicken müssen; fünfzehn Tage vor den Wahlen eine Wahlaufforderung zuschicken müssen;
dass es folglich notwendig ist, dass die Muster der Wahlaufforderungen dass es folglich notwendig ist, dass die Muster der Wahlaufforderungen
unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden; unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Die Wahlaufforderungen für belgische Wähler für die Artikel 1 - § 1 - Die Wahlaufforderungen für belgische Wähler für die
verschiedenen Wahlen werden auf weissem Papier gedruckt. verschiedenen Wahlen werden auf weissem Papier gedruckt.
§ 2 - Die Wahlaufforderungen für Wähler, die Staatsangehörige eines § 2 - Die Wahlaufforderungen für Wähler, die Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, für die anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, für die
Gemeinderatswahlen werden auf blauem Papier gedruckt. Gemeinderatswahlen werden auf blauem Papier gedruckt.
Art. 2 - Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeinderatswahlen werden Art. 2 - Bei gleichzeitigen Provinzial- und Gemeinderatswahlen werden
die Wahlaufforderungen für belgische Wähler gemäss dem beiliegenden die Wahlaufforderungen für belgische Wähler gemäss dem beiliegenden
Muster 1 erstellt. Muster 1 erstellt.
Art. 3 - Für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen Art. 3 - Für Wähler, die Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, werden die Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, werden die
Wahlaufforderungen für die Gemeinderatswahlen gemäss dem beiliegenden Wahlaufforderungen für die Gemeinderatswahlen gemäss dem beiliegenden
Muster 2 erstellt. Muster 2 erstellt.
Art. 4 - Für die Erneuerung der Gemeinderäte in den neunzehn Gemeinden Art. 4 - Für die Erneuerung der Gemeinderäte in den neunzehn Gemeinden
des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt werden die des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt werden die
Wahlaufforderungen gemäss dem beiliegenden Muster 3 erstellt. Wahlaufforderungen gemäss dem beiliegenden Muster 3 erstellt.
Art. 5 - Bei gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte Art. 5 - Bei gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte
und Distrikträte werden die Wahlaufforderungen, die in den in Artikel und Distrikträte werden die Wahlaufforderungen, die in den in Artikel
331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Gemeinden zu verwenden 331 § 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Gemeinden zu verwenden
sind, gemäss dem beiliegenden Muster 4 erstellt. sind, gemäss dem beiliegenden Muster 4 erstellt.
Art. 6 - Bei gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte Art. 6 - Bei gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte
und Sozialhilferäte werden die Wahlaufforderungen, die in den in und Sozialhilferäte werden die Wahlaufforderungen, die in den in
Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und
in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren zu verwenden sind, gemäss in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren zu verwenden sind, gemäss
dem beiliegenden Muster 5 erstellt. dem beiliegenden Muster 5 erstellt.
Art. 7 - § 1 - Im Falle einer ausserordentlichen Wahl eines Art. 7 - § 1 - Im Falle einer ausserordentlichen Wahl eines
Gemeinderates werden die Wahlaufforderungen gemäss dem beiliegenden Gemeinderates werden die Wahlaufforderungen gemäss dem beiliegenden
Muster 6 erstellt. Muster 6 erstellt.
Dieses Muster findet Anwendung auf belgische Wähler und auf Wähler, Dieses Muster findet Anwendung auf belgische Wähler und auf Wähler,
die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union sind. Union sind.
§ 2 - Im Falle einer ausserordentlichen Wahl eines Distriktrates § 2 - Im Falle einer ausserordentlichen Wahl eines Distriktrates
werden die Wahlaufforderungen gemäss dem vorerwähnten Muster 6 werden die Wahlaufforderungen gemäss dem vorerwähnten Muster 6
erstellt, wobei die Wörter « Gemeinderates » und « erstellt, wobei die Wörter « Gemeinderates » und «
Gemeinderatsmitgliedern » durch die Wörter « Distriktrates » und « Gemeinderatsmitgliedern » durch die Wörter « Distriktrates » und «
Distriktratsmitgliedern » ersetzt werden. Distriktratsmitgliedern » ersetzt werden.
Art. 8 - Im Falle einer ausserordentlichen Wahl eines Provinzialrates Art. 8 - Im Falle einer ausserordentlichen Wahl eines Provinzialrates
werden die Wahlaufforderungen gemäss dem beiliegenden Muster 7 werden die Wahlaufforderungen gemäss dem beiliegenden Muster 7
erstellt. erstellt.
Art. 9 - Auf der Rückseite der Wahlaufforderungen werden der Wortlaut Art. 9 - Auf der Rückseite der Wahlaufforderungen werden der Wortlaut
der Anweisungen für den Wähler (Muster I) und der Wortlaut von Artikel der Anweisungen für den Wähler (Muster I) und der Wortlaut von Artikel
147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches und Artikel 9ter §§ 1 bis 4 des 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches und Artikel 9ter §§ 1 bis 4 des
Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen
angegeben. angegeben.
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler, Muster I, in Wahlbüros
mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem ordentlichen Gesetz vom 16. mit traditioneller Stimmabgabe liegt dem ordentlichen Gesetz vom 16.
Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur als Anlage bei. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur als Anlage bei.
Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit Der Wortlaut der Anweisungen für den Wähler in Wahlbüros mit
automatisierter Stimmabgabe wird durch den Ministeriellen Erlass vom automatisierter Stimmabgabe wird durch den Ministeriellen Erlass vom
21. August 2000 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den 21. August 2000 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den
Wähler für die gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte Wähler für die gleichzeitigen Wahlen der Provinzialräte, Gemeinderäte
und Distrikträte und für die Direktwahl der Sozialhilferäte in den für und Distrikträte und für die Direktwahl der Sozialhilferäte in den für
die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmten die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmten
Wahlkantonen und Gemeinden festgelegt. Wahlkantonen und Gemeinden festgelegt.
Die vorerwähnten Anweisungen für den Wähler und der Wortlaut von Die vorerwähnten Anweisungen für den Wähler und der Wortlaut von
Artikel 147bis §§ 1 bis 4 auf der Rückseite der Wahlaufforderung Artikel 147bis §§ 1 bis 4 auf der Rückseite der Wahlaufforderung
müssen vollständig angebracht werden und für den Wähler deutlich müssen vollständig angebracht werden und für den Wähler deutlich
lesbar sein. lesbar sein.
Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 5. September 1994 zur Festlegung Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 5. September 1994 zur Festlegung
des Musters der Wahlaufforderungen für die Provinzial- und des Musters der Wahlaufforderungen für die Provinzial- und
Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte wird Gemeindewahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
MUSTER 1 - Wahlaufforderung für die gleichzeitigen Wahlen der MUSTER 1 - Wahlaufforderung für die gleichzeitigen Wahlen der
Provinzial- und Gemeinderäte Provinzial- und Gemeinderäte
NGBE-CODE: (1) NGBE-CODE: (1)
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GLEICHZEITIGE WAHLEN VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES GLEICHZEITIGE WAHLEN VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES
PROVINZIALRATES UND DES GEMEINDERATES PROVINZIALRATES UND DES GEMEINDERATES
WAHLGESETZ WAHLGESETZ
WAHLAUFFORDERUNG WAHLAUFFORDERUNG
Nr. in der Wählerliste: ........... Nr. in der Wählerliste: ...........
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von .......... Provinzialratsmitgliedern (4) und .......... von .......... Provinzialratsmitgliedern (4) und ..........
Gemeinderatsmitgliedern (4) vorzunehmen. Gemeinderatsmitgliedern (4) vorzunehmen.
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Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums:
Der Sekretär Der Bürgermeister Der Sekretär Der Bürgermeister
N.B.: N.B.:
1. Wähler, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in 1. Wähler, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in
der sie als Wähler eingetragen sind, haben unter den vom König der sie als Wähler eingetragen sind, haben unter den vom König
festgelegten Bedingungen Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrkosten. festgelegten Bedingungen Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrkosten.
2. Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die 2. Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die
Erklärungen über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die Erklärungen über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die
Wahlkampagne der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des Wahlkampagne der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des
Bezirkes, in dem der Hauptwahlvorstand des Distriktes gelegen ist Bezirkes, in dem der Hauptwahlvorstand des Distriktes gelegen ist
(Provinzialwahlen), oder in dessen Bereich die Gemeinde gelegen ist (Provinzialwahlen), oder in dessen Bereich die Gemeinde gelegen ist
(Gemeindewahlen), während fünfzehn Tagen von allen Wählern des (Gemeindewahlen), während fünfzehn Tagen von allen Wählern des
Distriktes (Provinzialwahlen) oder der Gemeinde (Gemeindewahlen) auf Distriktes (Provinzialwahlen) oder der Gemeinde (Gemeindewahlen) auf
Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden. Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden.
Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben: Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben:
- die Anweisungen für den Wähler, Muster I, - die Anweisungen für den Wähler, Muster I,
- der Wortlaut von Artikel 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches. - der Wortlaut von Artikel 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Fussnten Fussnten
(1) Hier den NGBE-Code mit allen Nummern angeben, damit dieser (1) Hier den NGBE-Code mit allen Nummern angeben, damit dieser
Gesellschaft die Fahrkosten der oben unter Nr. 1 erwähnten Wähler Gesellschaft die Fahrkosten der oben unter Nr. 1 erwähnten Wähler
erstattet werden können, die die Linien der NGBE benutzen, um sich in erstattet werden können, die die Linien der NGBE benutzen, um sich in
die Gemeinde zu begeben, in der sie als Wähler eingetragen sind. die Gemeinde zu begeben, in der sie als Wähler eingetragen sind.
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(2) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen (2) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen
der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen. der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen.
(3) "13" oder "15" einfügen, je nachdem, ob es eine Gemeinde mit (3) "13" oder "15" einfügen, je nachdem, ob es eine Gemeinde mit
traditionellem Wahlverfahren oder mit automatisiertem Wahlverfahren traditionellem Wahlverfahren oder mit automatisiertem Wahlverfahren
betrifft. betrifft.
(4) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben. (4) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben.
MUSTER 2 - Wahlaufforderung für die Wahl der Gemeinderäte für Wähler, MUSTER 2 - Wahlaufforderung für die Wahl der Gemeinderäte für Wähler,
die gemäss Artikel 1bis des Gemeindewahlgesetzes in der Liste die gemäss Artikel 1bis des Gemeindewahlgesetzes in der Liste
eingetragen sind (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der eingetragen sind (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union) Europäischen Union)
NGBE-CODE: (1) NGBE-CODE: (1)
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WAHL VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES GEMEINDERATES (2) WAHL VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES GEMEINDERATES (2)
WAHLGESETZ WAHLGESETZ
WAHLAUFFORDERUNG WAHLAUFFORDERUNG
Nr. in der Wählerliste: ........... Nr. in der Wählerliste: ...........
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von .......... Gemeinderatsmitgliedern (5) vorzunehmen. von .......... Gemeinderatsmitgliedern (5) vorzunehmen.
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Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums:
Der Sekretär Der Bürgermeister Der Sekretär Der Bürgermeister
N.B.: N.B.:
1. Wähler, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in 1. Wähler, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in
der sie als Wähler eingetragen sind, haben unter den vom König der sie als Wähler eingetragen sind, haben unter den vom König
festgelegten Bedingungen Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrkosten. festgelegten Bedingungen Anrecht auf Erstattung ihrer Fahrkosten.
2. Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die 2. Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die
Erklärungen über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die Erklärungen über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die
Wahlkampagne der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in Wahlkampagne der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in
dessen Bereich die Gemeinde gelegen ist, während fünfzehn Tagen von dessen Bereich die Gemeinde gelegen ist, während fünfzehn Tagen von
allen Wählern der Gemeinde auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung allen Wählern der Gemeinde auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung
eingesehen werden. eingesehen werden.
Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben: Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben:
- die Anweisungen für den Wähler, Muster I, - die Anweisungen für den Wähler, Muster I,
- der Wortlaut von Artikel 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches. - der Wortlaut von Artikel 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Fussnoten Fussnoten
(1) Hier den NGBE-Code mit allen Nummern angeben, damit dieser (1) Hier den NGBE-Code mit allen Nummern angeben, damit dieser
Gesellschaft die Fahrkosten der oben unter Nr. 1 erwähnten Wähler Gesellschaft die Fahrkosten der oben unter Nr. 1 erwähnten Wähler
erstattet werden können, die die Linien der NGBE benutzen, um sich in erstattet werden können, die die Linien der NGBE benutzen, um sich in
die Gemeinde zu begeben, in der sie als Wähler eingetragen sind. die Gemeinde zu begeben, in der sie als Wähler eingetragen sind.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
(2) In den Gemeinden, in denen der Distriktrat direkt gewählt wird, (2) In den Gemeinden, in denen der Distriktrat direkt gewählt wird,
sind die Wörter « UND DES DISTRIKTRATES » hinzuzufügen; die Anzahl zu sind die Wörter « UND DES DISTRIKTRATES » hinzuzufügen; die Anzahl zu
wählender Mitglieder dieses Rates ist ebenfalls hinzuzufügen. wählender Mitglieder dieses Rates ist ebenfalls hinzuzufügen.
(3) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen (3) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen
der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen. der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen.
(4) "13" oder "15" einfügen, je nachdem, ob es eine Gemeinde mit (4) "13" oder "15" einfügen, je nachdem, ob es eine Gemeinde mit
traditionellem Wahlverfahren oder mit automatisiertem Wahlverfahren traditionellem Wahlverfahren oder mit automatisiertem Wahlverfahren
betrifft. betrifft.
(5) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben. (5) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben.
MUSTER 3 - [Betrifft die neunzehn Gemeinden des Verwaltungsbezirks MUSTER 3 - [Betrifft die neunzehn Gemeinden des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt - Kommt in den Gemeinden des deutschen Brüssel-Hauptstadt - Kommt in den Gemeinden des deutschen
Sprachgebietes nicht zur Anwendung] Sprachgebietes nicht zur Anwendung]
MUSTER 4 - [Betrifft die gleichzeitigen Wahlen der Provinzial-, MUSTER 4 - [Betrifft die gleichzeitigen Wahlen der Provinzial-,
Gemeinde- und Distrikträte - Kommt in den Gemeinden des deutschen Gemeinde- und Distrikträte - Kommt in den Gemeinden des deutschen
Sprachgebietes nicht zur Anwendung] Sprachgebietes nicht zur Anwendung]
MUSTER 5 - [Betrifft die Randgemeinden und die Gemeinden MUSTER 5 - [Betrifft die Randgemeinden und die Gemeinden
Comines-Warneton und Voeren - Kommt in den Gemeinden des deutschen Comines-Warneton und Voeren - Kommt in den Gemeinden des deutschen
Sprachgebietes nicht zur Anwendung] Sprachgebietes nicht zur Anwendung]
MUSTER 6 - Wahlaufforderung für die Wahl eines Gemeinderates MUSTER 6 - Wahlaufforderung für die Wahl eines Gemeinderates
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WAHL VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES GEMEINDERATES WAHL VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES GEMEINDERATES
WAHLGESETZ WAHLGESETZ
WAHLAUFFORDERUNG WAHLAUFFORDERUNG
Nr. in der Wählerliste: ........... Nr. in der Wählerliste: ...........
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von .......... Gemeinderatsmitgliedern (2) vorzunehmen. von .......... Gemeinderatsmitgliedern (2) vorzunehmen.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums:
Der Sekretär Der Bürgermeister Der Sekretär Der Bürgermeister
N.B.: N.B.:
Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die Erklärungen Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die Erklärungen
über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die Wahlkampagne über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die Wahlkampagne
der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in dessen der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz, in dessen
Bereich die Gemeinde gelegen ist, während fünfzehn Tagen von allen Bereich die Gemeinde gelegen ist, während fünfzehn Tagen von allen
Wählern der Gemeinde auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen Wählern der Gemeinde auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen
werden. werden.
Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben: Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben:
- die Anweisungen für den Wähler, Muster I, - die Anweisungen für den Wähler, Muster I,
- der Wortlaut von Artikel 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches. - der Wortlaut von Artikel 147bis §§ 1 bis 4 des Wahlgesetzbuches.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen (1) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen
der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen. der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen.
(2) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben. (2) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben.
MUSTER 7 - Wahlaufforderung für die Wahl eines Provinzialrates MUSTER 7 - Wahlaufforderung für die Wahl eines Provinzialrates
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WAHL VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES PROVINZIALRATES WAHL VOM ...................... ZUR ERNEUERUNG DES PROVINZIALRATES
WAHLGESETZ WAHLGESETZ
WAHLAUFFORDERUNG WAHLAUFFORDERUNG
Nr. in der Wählerliste: ........... Nr. in der Wählerliste: ...........
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von .......... Provinzialratsmitgliedern (2) vorzunehmen. von .......... Provinzialratsmitgliedern (2) vorzunehmen.
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Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums: Im Auftrag des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums:
Der Sekretär Der Bürgermeister Der Sekretär Der Bürgermeister
N.B.: N.B.:
Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die Erklärungen Ab dem einunddreissigsten Tag nach dem Wahltag können die Erklärungen
über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die Wahlkampagne über die Wahlausgaben jedes Kandidaten und jene für die Wahlkampagne
der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des Bezirkes, in der Liste in der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz des Bezirkes, in
dem der Hauptwahlvorstand des Distriktes gelegen ist, während fünfzehn dem der Hauptwahlvorstand des Distriktes gelegen ist, während fünfzehn
Tagen von allen Wählern des Distriktes auf Vorlage ihrer Tagen von allen Wählern des Distriktes auf Vorlage ihrer
Wahlaufforderung eingesehen werden. Wahlaufforderung eingesehen werden.
Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben: Auf der Rückseite der Wahlaufforderung sind anzugeben:
- die Anweisungen für den Wähler, Muster I, - die Anweisungen für den Wähler, Muster I,
- der Wortlaut von Artikel 9ter §§ 1 bis 4 des Grundlagengesetzes vom - der Wortlaut von Artikel 9ter §§ 1 bis 4 des Grundlagengesetzes vom
19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen. 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. August 2000 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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Fussnoten Fussnoten
(1) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen (1) Vor dem Namen des Wählers ist der Vermerk "Hrn." und vor dem Namen
der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen. der Wählerin der Vermerk "Fr." anzubringen.
(2) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben. (2) Anzahl zu wählender Mitglieder angeben.
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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