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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 portant exécution de l'article 8, alinéa 1er, de la loi du 19 octobre 1921 organique des élections provinciales | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 houdende uitvoering van artikel 8, eerste lid, van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 portant | officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus |
exécution de l'article 8, alinéa 1er, de la loi du 19 octobre 1921 | 2000 houdende uitvoering van artikel 8, eerste lid, van de wet van 19 |
organique des élections provinciales | oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 12 août 2000 portant exécution de l'article 8, alinéa 1er, de | besluit van 12 augustus 2000 houdende uitvoering van artikel 8, eerste |
la loi du 19 octobre 1921 organique des élections provinciales, établi | lid, van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | provincieraadsverkiezingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 | vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 houdende |
portant exécution de l'article 8, alinéa 1er, de la loi du 19 octobre | uitvoering van artikel 8, eerste lid, van de wet van 19 oktober 1921 |
1921 organique des élections provinciales. | tot regeling van de provincieraadsverkiezingen. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. | Gegeven te Brussel, 17 september 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 8 | 12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 8 |
Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die | Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die |
Provinzialwahlen | Provinzialwahlen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die |
Provinzialwahlen, insbesondere der Artikel 8 Absatz 1 und 29, | Provinzialwahlen, insbesondere der Artikel 8 Absatz 1 und 29, |
abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993; | abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993; |
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, | Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, |
insbesondere der Artikel 20 und 38, abgeändert durch das ordentliche | insbesondere der Artikel 20 und 38, abgeändert durch das ordentliche |
Gesetz vom 16. Juli 1993; | Gesetz vom 16. Juli 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1982 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1982 über die |
Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler; | Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. April 1999 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. April 1999 zur Festlegung |
des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für | des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für |
die Mitglieder der Wahlvorstände; | die Mitglieder der Wahlvorstände; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen für die gleichzeitige | In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen für die gleichzeitige |
Erneuerung der Provinzialräte, Gemeinderäte, Distrikträte und | Erneuerung der Provinzialräte, Gemeinderäte, Distrikträte und |
Sozialhilferäte für den 8. Oktober 2000 vorgesehen sind und dass die | Sozialhilferäte für den 8. Oktober 2000 vorgesehen sind und dass die |
Provinzial- und Gemeindeverwaltungen zu gegebener Zeit die | Provinzial- und Gemeindeverwaltungen zu gegebener Zeit die |
erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen, um ausreichende | erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen, um ausreichende |
Haushaltsmittel für die Zahlung der Anwesenheitsgelder und | Haushaltsmittel für die Zahlung der Anwesenheitsgelder und |
Fahrkostenentschädigungen an die Mitglieder der Wahlvorstände, die | Fahrkostenentschädigungen an die Mitglieder der Wahlvorstände, die |
Erstattung der Fahrkosten an die Wähler und die Deckung einer | Erstattung der Fahrkosten an die Wähler und die Deckung einer |
Versicherung zugunsten der Mitglieder der Wahlvorstände vorzusehen und | Versicherung zugunsten der Mitglieder der Wahlvorstände vorzusehen und |
um die Modalitäten für die Zahlung der Anwesenheitsgelder und den | um die Modalitäten für die Zahlung der Anwesenheitsgelder und den |
Abschluss einer Versicherung für die Mitglieder der Wahlvorstände | Abschluss einer Versicherung für die Mitglieder der Wahlvorstände |
unverzüglich zu regeln; | unverzüglich zu regeln; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 8. Oktober 2000 | Artikel 1 - § 1 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 8. Oktober 2000 |
für die Erneuerung der Provinzialräte und der Gemeinderäte und | für die Erneuerung der Provinzialräte und der Gemeinderäte und |
gegebenenfalls für die Direktwahl der Distrikträte und die Direktwahl | gegebenenfalls für die Direktwahl der Distrikträte und die Direktwahl |
der Sozialhilferäte zahlt jede Provinz den Mitgliedern aller | der Sozialhilferäte zahlt jede Provinz den Mitgliedern aller |
Wahlvorstände der Provinz die Anwesenheitsgelder. | Wahlvorstände der Provinz die Anwesenheitsgelder. |
Für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder der | Für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder der |
Wahlvorstände der Provinz schliesst jede Provinz mit dem Unternehmen | Wahlvorstände der Provinz schliesst jede Provinz mit dem Unternehmen |
DIE POST einen Vertrag zur Ausführung der Zahlung der | DIE POST einen Vertrag zur Ausführung der Zahlung der |
Anwesenheitsgelder per Überweisung auf die Finanzkonten der Mitglieder | Anwesenheitsgelder per Überweisung auf die Finanzkonten der Mitglieder |
der Wahlvorstände ab. | der Wahlvorstände ab. |
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände | Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände |
wird durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung | wird durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung |
des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für | des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für |
die Mitglieder der Wahlvorstände festgelegt. | die Mitglieder der Wahlvorstände festgelegt. |
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der | Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der |
Hauptwahlvorstände für die Wahlen der Distrikträte entspricht dem | Hauptwahlvorstände für die Wahlen der Distrikträte entspricht dem |
Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der | Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der |
Hauptwahlvorstände für die Gemeindewahlen. | Hauptwahlvorstände für die Gemeindewahlen. |
§ 2 - Bei der Erneuerung der Gemeinderäte in den Gemeinden des | § 2 - Bei der Erneuerung der Gemeinderäte in den Gemeinden des |
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zahlt jede Gemeinde den | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zahlt jede Gemeinde den |
Mitgliedern der Wahlvorstände der Gemeinde die Anwesenheitsgelder. | Mitgliedern der Wahlvorstände der Gemeinde die Anwesenheitsgelder. |
Die Gemeinde sorgt selbst für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an | Die Gemeinde sorgt selbst für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an |
die Mitglieder der Wahlvorstände oder schliesst mit dem Unternehmen | die Mitglieder der Wahlvorstände oder schliesst mit dem Unternehmen |
DIE POST einen Vertrag zur Ausführung der Zahlung der | DIE POST einen Vertrag zur Ausführung der Zahlung der |
Anwesenheitsgelder ab. Die Zahlung der Anwesenheitsgelder erfolgt per | Anwesenheitsgelder ab. Die Zahlung der Anwesenheitsgelder erfolgt per |
Überweisung auf die Finanzkonten der Mitglieder der Wahlvorstände. | Überweisung auf die Finanzkonten der Mitglieder der Wahlvorstände. |
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände | Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände |
in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird durch | in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird durch |
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 festgelegt. | vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 festgelegt. |
Art. 2 - § 1 - Mitglieder von Wahlvorständen, die Anspruch auf eine | Art. 2 - § 1 - Mitglieder von Wahlvorständen, die Anspruch auf eine |
Fahrkostenentschädigung haben, übermitteln ihre Forderungsanmeldung | Fahrkostenentschädigung haben, übermitteln ihre Forderungsanmeldung |
der Provinz gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten | der Provinz gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 11. April 1999. | Königlichen Erlasses vom 11. April 1999. |
Die Forderungsanmeldung wird anhand des Formulars erstellt, das dem | Die Forderungsanmeldung wird anhand des Formulars erstellt, das dem |
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 beigefügt ist, auf | vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 beigefügt ist, auf |
dem jedoch die Adresse der Provinz angegeben wird. | dem jedoch die Adresse der Provinz angegeben wird. |
§ 2 - In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | § 2 - In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
übermitteln die Mitglieder der Wahlvorstände, die Anspruch auf eine | übermitteln die Mitglieder der Wahlvorstände, die Anspruch auf eine |
Fahrkostenentschädigung haben, ihre Forderungsanmeldung der Gemeinde | Fahrkostenentschädigung haben, ihre Forderungsanmeldung der Gemeinde |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen | gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 11. April 1999. | Erlasses vom 11. April 1999. |
Die Forderungsanmeldung wird anhand des Formulars erstellt, das dem | Die Forderungsanmeldung wird anhand des Formulars erstellt, das dem |
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 beigefügt ist, auf | vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 beigefügt ist, auf |
dem jedoch die Adresse der Gemeinde angegeben wird. | dem jedoch die Adresse der Gemeinde angegeben wird. |
Art. 3 - § 1 - Wähler, auf die die Bestimmungen des Königlichen | Art. 3 - § 1 - Wähler, auf die die Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten | Erlasses vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten |
bestimmter Wähler Anwendung finden, haben Anspruch auf Erstattung | bestimmter Wähler Anwendung finden, haben Anspruch auf Erstattung |
ihrer Fahrkosten. | ihrer Fahrkosten. |
Die Wähler beantragen die Erstattung ihrer Fahrkosten anhand des | Die Wähler beantragen die Erstattung ihrer Fahrkosten anhand des |
Formulars, das dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 27. August 1982 | Formulars, das dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 27. August 1982 |
beigefügt ist, auf dem jedoch die Adresse der Provinz angegeben wird. | beigefügt ist, auf dem jedoch die Adresse der Provinz angegeben wird. |
In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt beantragen | In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt beantragen |
die Wähler die Erstattung ihrer Fahrkosten ebenfalls anhand des | die Wähler die Erstattung ihrer Fahrkosten ebenfalls anhand des |
vorerwähnten Formulars, auf dem jedoch die Adresse der Gemeinde | vorerwähnten Formulars, auf dem jedoch die Adresse der Gemeinde |
angegeben wird. | angegeben wird. |
§ 2 - Wähler, auf die die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen | § 2 - Wähler, auf die die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 27. August 1982 Anwendung finden und die Verkehrsmittel | Erlasses vom 27. August 1982 Anwendung finden und die Verkehrsmittel |
der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, haben | der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, haben |
auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung Anspruch auf eine kostenlose | auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung Anspruch auf eine kostenlose |
Zugfahrkarte (zweiter Klasse, Hin- und Rückfahrt). | Zugfahrkarte (zweiter Klasse, Hin- und Rückfahrt). |
Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen fakturiert der | Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen fakturiert der |
betreffenden Provinz die Kosten für die Fahrten der vorerwähnten | betreffenden Provinz die Kosten für die Fahrten der vorerwähnten |
Wähler anhand des NGBE-Codes der Provinz, der auf der Wahlaufforderung | Wähler anhand des NGBE-Codes der Provinz, der auf der Wahlaufforderung |
steht. | steht. |
Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird die | Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird die |
entsprechende Rechnung an das Ministerium des Innern geschickt. | entsprechende Rechnung an das Ministerium des Innern geschickt. |
Art. 4 - Jede Provinz schliesst bei einer Versicherungsgesellschaft | Art. 4 - Jede Provinz schliesst bei einer Versicherungsgesellschaft |
eine Versicherung zur Deckung der Schäden ab, die durch Unfälle | eine Versicherung zur Deckung der Schäden ab, die durch Unfälle |
entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände bei gleichzeitigen | entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände bei gleichzeitigen |
Provinzial- und Gemeindewahlen und gegebenenfalls bei den Direktwahlen | Provinzial- und Gemeindewahlen und gegebenenfalls bei den Direktwahlen |
der Distrikträte und der Sozialhilferäte zustossen. | der Distrikträte und der Sozialhilferäte zustossen. |
Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt schliesst | Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt schliesst |
der Minister des Innern diese Versicherung ab. | der Minister des Innern diese Versicherung ab. |
KAPITEL II - Bestimmungen über den Abschluss der in Artikel 4 | KAPITEL II - Bestimmungen über den Abschluss der in Artikel 4 |
erwähnten Versicherung | erwähnten Versicherung |
Art. 5 - Die in Ausführung von Artikel 4 abgeschlossene Versicherung | Art. 5 - Die in Ausführung von Artikel 4 abgeschlossene Versicherung |
deckt die körperlichen Schäden, die durch Unfälle entstehen, die | deckt die körperlichen Schäden, die durch Unfälle entstehen, die |
Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem | Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem |
Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück | Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück |
zustossen. | zustossen. |
Sie deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die | Sie deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die |
Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder | Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder |
Verschulden in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem | Verschulden in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem |
Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen. | Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen. |
Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. | Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. |
Der Begriff « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines | Der Begriff « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines |
Vorstandes und zurück » wird gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 10. | Vorstandes und zurück » wird gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 10. |
April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom | April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom |
12. Juli 1991, bestimmt. | 12. Juli 1991, bestimmt. |
Art. 6 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: | Art. 6 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: |
1. die Mitglieder der Zentralwahlvorstände der Bezirke, der | 1. die Mitglieder der Zentralwahlvorstände der Bezirke, der |
Hauptwahlvorstände der Distrikte, der Hauptwahlvorstände der Kantone, | Hauptwahlvorstände der Distrikte, der Hauptwahlvorstände der Kantone, |
der Hauptwahlvorstände der Gemeinden, der Hauptwahlvorstände für die | der Hauptwahlvorstände der Gemeinden, der Hauptwahlvorstände für die |
Distriktratswahlen und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich | Distriktratswahlen und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich |
der Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom | der Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom |
Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, | Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, |
ausdrücklich zum Erscheinen aufgefordert werden, | ausdrücklich zum Erscheinen aufgefordert werden, |
2. für die Deckung des in Artikel 5 Absatz 2 beschriebenen Risikos die | 2. für die Deckung des in Artikel 5 Absatz 2 beschriebenen Risikos die |
unter Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, | unter Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, |
vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als | vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als |
Organisator der Wahlen. | Organisator der Wahlen. |
Art. 7 - Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. | Art. 7 - Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. |
Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung |
unterliegen, sind von der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Deckung | unterliegen, sind von der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Deckung |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
Art. 8 - § 1 - Decken eine oder mehrere Versicherungen ganz oder | Art. 8 - § 1 - Decken eine oder mehrere Versicherungen ganz oder |
teilweise die Risiken, die auch durch Artikel 5 gedeckt werden, bildet | teilweise die Risiken, die auch durch Artikel 5 gedeckt werden, bildet |
die Versicherung nur eine Ergänzung, die nach Erschöpfung dieser | die Versicherung nur eine Ergänzung, die nach Erschöpfung dieser |
Versicherungen zur Anwendung kommt. | Versicherungen zur Anwendung kommt. |
§ 2 - Die Versicherung läuft je nach Kategorie der zusammenzusetzenden | § 2 - Die Versicherung läuft je nach Kategorie der zusammenzusetzenden |
Wahlvorstände ab dem Datum, das durch das Grundlagengesetz vom 19. | Wahlvorstände ab dem Datum, das durch das Grundlagengesetz vom 19. |
Oktober 1921 über die Provinzialwahlen und das Gemeindewahlgesetz für | Oktober 1921 über die Provinzialwahlen und das Gemeindewahlgesetz für |
die erste Tagung festgelegt ist. | die erste Tagung festgelegt ist. |
Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen | Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen |
durchgeführt haben. | durchgeführt haben. |
§ 3 - Die Prämie, die dem Versicherer in Anwendung des | § 3 - Die Prämie, die dem Versicherer in Anwendung des |
Versicherungsvertrags gezahlt wird, ist Gegenstand einer Erstattung, | Versicherungsvertrags gezahlt wird, ist Gegenstand einer Erstattung, |
die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent | die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent |
des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. | des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. |
Unter Ausgaben sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt werden, | Unter Ausgaben sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt werden, |
und Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Unglücksfälle zu | und Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Unglücksfälle zu |
verstehen. | verstehen. |
KAPITEL III - Verteilung der Ausgaben | KAPITEL III - Verteilung der Ausgaben |
Art. 9 - Die in Artikel 1 § 1, Artikel 2 § 1, Artikel 3 §§ 1 und 2 | Art. 9 - Die in Artikel 1 § 1, Artikel 2 § 1, Artikel 3 §§ 1 und 2 |
Absatz 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Ausgaben werden von | Absatz 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Ausgaben werden von |
der betreffenden Provinz gezahlt. | der betreffenden Provinz gezahlt. |
Jede Provinz fordert die Hälfte der in den vorerwähnten Artikeln | Jede Provinz fordert die Hälfte der in den vorerwähnten Artikeln |
erwähnten Ausgaben von den Gemeinden der betreffenden Provinz nach | erwähnten Ausgaben von den Gemeinden der betreffenden Provinz nach |
Verhältnis der Anzahl eingetragener Wähler zurück. | Verhältnis der Anzahl eingetragener Wähler zurück. |
Gibt es in der Provinz jedoch Gemeinden, in denen ein automatisiertes | Gibt es in der Provinz jedoch Gemeinden, in denen ein automatisiertes |
Wahlsystem angewandt wird, so sind diese von der Verteilung der | Wahlsystem angewandt wird, so sind diese von der Verteilung der |
Ausgaben ausgenommen, was die Rückforderung der Kosten für die Zahlung | Ausgaben ausgenommen, was die Rückforderung der Kosten für die Zahlung |
der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder der Zählbürovorstände für die | der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder der Zählbürovorstände für die |
Provinzial- und Gemeindewahlen betrifft; für diese Zählbürovorstände | Provinzial- und Gemeindewahlen betrifft; für diese Zählbürovorstände |
findet die Verteilung der Ausgaben nur Anwendung auf die Gemeinden, in | findet die Verteilung der Ausgaben nur Anwendung auf die Gemeinden, in |
denen ein traditionelles Wahlsystem angewandt wird. | denen ein traditionelles Wahlsystem angewandt wird. |
Art. 10 - Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | Art. 10 - Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
werden die in Artikel 3 § 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 erwähnten | werden die in Artikel 3 § 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 erwähnten |
Ausgaben vom Ministerium des Innern gezahlt. | Ausgaben vom Ministerium des Innern gezahlt. |
Das Ministerium des Innern verteilt alle in den vorhergehenden | Das Ministerium des Innern verteilt alle in den vorhergehenden |
Artikeln erwähnten Ausgaben unter diese Gemeinden nach Verhältnis der | Artikeln erwähnten Ausgaben unter diese Gemeinden nach Verhältnis der |
Anzahl eingetragener Wähler. | Anzahl eingetragener Wähler. |
Das Ministerium des Innern fordert den Anteil, den jede Gemeinde | Das Ministerium des Innern fordert den Anteil, den jede Gemeinde |
gemäss der im vorhergehenden Absatz festgelegten Verteilung zu tragen | gemäss der im vorhergehenden Absatz festgelegten Verteilung zu tragen |
hat, von diesen Gemeinden zurück. | hat, von diesen Gemeinden zurück. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 5. September 1994 zur Ausführung | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 5. September 1994 zur Ausführung |
von Artikel 8 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 | von Artikel 8 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 |
über die Provinzialwahlen wird aufgehoben. | über die Provinzialwahlen wird aufgehoben. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 | Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |