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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/09/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 portant exécution de l'article 8, alinéa 1er, de la loi du 19 octobre 1921 organique des élections provinciales Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 houdende uitvoering van artikel 8, eerste lid, van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 portant officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus
exécution de l'article 8, alinéa 1er, de la loi du 19 octobre 1921 2000 houdende uitvoering van artikel 8, eerste lid, van de wet van 19
organique des élections provinciales oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 12 août 2000 portant exécution de l'article 8, alinéa 1er, de besluit van 12 augustus 2000 houdende uitvoering van artikel 8, eerste
la loi du 19 octobre 1921 organique des élections provinciales, établi lid, van de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de
par le Service central de traduction allemande du Commissariat provincieraadsverkiezingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 août 2000 vertaling van het koninklijk besluit van 12 augustus 2000 houdende
portant exécution de l'article 8, alinéa 1er, de la loi du 19 octobre uitvoering van artikel 8, eerste lid, van de wet van 19 oktober 1921
1921 organique des élections provinciales. tot regeling van de provincieraadsverkiezingen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. Gegeven te Brussel, 17 september 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 8 12. AUGUST 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 8
Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen Provinzialwahlen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die
Provinzialwahlen, insbesondere der Artikel 8 Absatz 1 und 29, Provinzialwahlen, insbesondere der Artikel 8 Absatz 1 und 29,
abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993; abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, Aufgrund des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes,
insbesondere der Artikel 20 und 38, abgeändert durch das ordentliche insbesondere der Artikel 20 und 38, abgeändert durch das ordentliche
Gesetz vom 16. Juli 1993; Gesetz vom 16. Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1982 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. August 1982 über die
Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler; Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. April 1999 zur Festlegung
des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für
die Mitglieder der Wahlvorstände; die Mitglieder der Wahlvorstände;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen für die gleichzeitige In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen für die gleichzeitige
Erneuerung der Provinzialräte, Gemeinderäte, Distrikträte und Erneuerung der Provinzialräte, Gemeinderäte, Distrikträte und
Sozialhilferäte für den 8. Oktober 2000 vorgesehen sind und dass die Sozialhilferäte für den 8. Oktober 2000 vorgesehen sind und dass die
Provinzial- und Gemeindeverwaltungen zu gegebener Zeit die Provinzial- und Gemeindeverwaltungen zu gegebener Zeit die
erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen, um ausreichende erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen, um ausreichende
Haushaltsmittel für die Zahlung der Anwesenheitsgelder und Haushaltsmittel für die Zahlung der Anwesenheitsgelder und
Fahrkostenentschädigungen an die Mitglieder der Wahlvorstände, die Fahrkostenentschädigungen an die Mitglieder der Wahlvorstände, die
Erstattung der Fahrkosten an die Wähler und die Deckung einer Erstattung der Fahrkosten an die Wähler und die Deckung einer
Versicherung zugunsten der Mitglieder der Wahlvorstände vorzusehen und Versicherung zugunsten der Mitglieder der Wahlvorstände vorzusehen und
um die Modalitäten für die Zahlung der Anwesenheitsgelder und den um die Modalitäten für die Zahlung der Anwesenheitsgelder und den
Abschluss einer Versicherung für die Mitglieder der Wahlvorstände Abschluss einer Versicherung für die Mitglieder der Wahlvorstände
unverzüglich zu regeln; unverzüglich zu regeln;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 8. Oktober 2000 Artikel 1 - § 1 - Bei den gleichzeitigen Wahlen vom 8. Oktober 2000
für die Erneuerung der Provinzialräte und der Gemeinderäte und für die Erneuerung der Provinzialräte und der Gemeinderäte und
gegebenenfalls für die Direktwahl der Distrikträte und die Direktwahl gegebenenfalls für die Direktwahl der Distrikträte und die Direktwahl
der Sozialhilferäte zahlt jede Provinz den Mitgliedern aller der Sozialhilferäte zahlt jede Provinz den Mitgliedern aller
Wahlvorstände der Provinz die Anwesenheitsgelder. Wahlvorstände der Provinz die Anwesenheitsgelder.
Für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder der Für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder der
Wahlvorstände der Provinz schliesst jede Provinz mit dem Unternehmen Wahlvorstände der Provinz schliesst jede Provinz mit dem Unternehmen
DIE POST einen Vertrag zur Ausführung der Zahlung der DIE POST einen Vertrag zur Ausführung der Zahlung der
Anwesenheitsgelder per Überweisung auf die Finanzkonten der Mitglieder Anwesenheitsgelder per Überweisung auf die Finanzkonten der Mitglieder
der Wahlvorstände ab. der Wahlvorstände ab.
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände
wird durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung wird durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1999 zur Festlegung
des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für des Betrags der Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen für
die Mitglieder der Wahlvorstände festgelegt. die Mitglieder der Wahlvorstände festgelegt.
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der
Hauptwahlvorstände für die Wahlen der Distrikträte entspricht dem Hauptwahlvorstände für die Wahlen der Distrikträte entspricht dem
Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der
Hauptwahlvorstände für die Gemeindewahlen. Hauptwahlvorstände für die Gemeindewahlen.
§ 2 - Bei der Erneuerung der Gemeinderäte in den Gemeinden des § 2 - Bei der Erneuerung der Gemeinderäte in den Gemeinden des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zahlt jede Gemeinde den Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt zahlt jede Gemeinde den
Mitgliedern der Wahlvorstände der Gemeinde die Anwesenheitsgelder. Mitgliedern der Wahlvorstände der Gemeinde die Anwesenheitsgelder.
Die Gemeinde sorgt selbst für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an Die Gemeinde sorgt selbst für die Zahlung der Anwesenheitsgelder an
die Mitglieder der Wahlvorstände oder schliesst mit dem Unternehmen die Mitglieder der Wahlvorstände oder schliesst mit dem Unternehmen
DIE POST einen Vertrag zur Ausführung der Zahlung der DIE POST einen Vertrag zur Ausführung der Zahlung der
Anwesenheitsgelder ab. Die Zahlung der Anwesenheitsgelder erfolgt per Anwesenheitsgelder ab. Die Zahlung der Anwesenheitsgelder erfolgt per
Überweisung auf die Finanzkonten der Mitglieder der Wahlvorstände. Überweisung auf die Finanzkonten der Mitglieder der Wahlvorstände.
Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände Der Betrag der Anwesenheitsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände
in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird durch in den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird durch
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 festgelegt. vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 festgelegt.
Art. 2 - § 1 - Mitglieder von Wahlvorständen, die Anspruch auf eine Art. 2 - § 1 - Mitglieder von Wahlvorständen, die Anspruch auf eine
Fahrkostenentschädigung haben, übermitteln ihre Forderungsanmeldung Fahrkostenentschädigung haben, übermitteln ihre Forderungsanmeldung
der Provinz gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten der Provinz gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 11. April 1999. Königlichen Erlasses vom 11. April 1999.
Die Forderungsanmeldung wird anhand des Formulars erstellt, das dem Die Forderungsanmeldung wird anhand des Formulars erstellt, das dem
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 beigefügt ist, auf vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 beigefügt ist, auf
dem jedoch die Adresse der Provinz angegeben wird. dem jedoch die Adresse der Provinz angegeben wird.
§ 2 - In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt § 2 - In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
übermitteln die Mitglieder der Wahlvorstände, die Anspruch auf eine übermitteln die Mitglieder der Wahlvorstände, die Anspruch auf eine
Fahrkostenentschädigung haben, ihre Forderungsanmeldung der Gemeinde Fahrkostenentschädigung haben, ihre Forderungsanmeldung der Gemeinde
gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 11. April 1999. Erlasses vom 11. April 1999.
Die Forderungsanmeldung wird anhand des Formulars erstellt, das dem Die Forderungsanmeldung wird anhand des Formulars erstellt, das dem
vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 beigefügt ist, auf vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. April 1999 beigefügt ist, auf
dem jedoch die Adresse der Gemeinde angegeben wird. dem jedoch die Adresse der Gemeinde angegeben wird.
Art. 3 - § 1 - Wähler, auf die die Bestimmungen des Königlichen Art. 3 - § 1 - Wähler, auf die die Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten Erlasses vom 27. August 1982 über die Erstattung der Fahrkosten
bestimmter Wähler Anwendung finden, haben Anspruch auf Erstattung bestimmter Wähler Anwendung finden, haben Anspruch auf Erstattung
ihrer Fahrkosten. ihrer Fahrkosten.
Die Wähler beantragen die Erstattung ihrer Fahrkosten anhand des Die Wähler beantragen die Erstattung ihrer Fahrkosten anhand des
Formulars, das dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 27. August 1982 Formulars, das dem vorerwähnten Königlichen Erlass vom 27. August 1982
beigefügt ist, auf dem jedoch die Adresse der Provinz angegeben wird. beigefügt ist, auf dem jedoch die Adresse der Provinz angegeben wird.
In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt beantragen In den Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt beantragen
die Wähler die Erstattung ihrer Fahrkosten ebenfalls anhand des die Wähler die Erstattung ihrer Fahrkosten ebenfalls anhand des
vorerwähnten Formulars, auf dem jedoch die Adresse der Gemeinde vorerwähnten Formulars, auf dem jedoch die Adresse der Gemeinde
angegeben wird. angegeben wird.
§ 2 - Wähler, auf die die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen § 2 - Wähler, auf die die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 27. August 1982 Anwendung finden und die Verkehrsmittel Erlasses vom 27. August 1982 Anwendung finden und die Verkehrsmittel
der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, haben der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, haben
auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung Anspruch auf eine kostenlose auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung Anspruch auf eine kostenlose
Zugfahrkarte (zweiter Klasse, Hin- und Rückfahrt). Zugfahrkarte (zweiter Klasse, Hin- und Rückfahrt).
Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen fakturiert der Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen fakturiert der
betreffenden Provinz die Kosten für die Fahrten der vorerwähnten betreffenden Provinz die Kosten für die Fahrten der vorerwähnten
Wähler anhand des NGBE-Codes der Provinz, der auf der Wahlaufforderung Wähler anhand des NGBE-Codes der Provinz, der auf der Wahlaufforderung
steht. steht.
Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird die Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt wird die
entsprechende Rechnung an das Ministerium des Innern geschickt. entsprechende Rechnung an das Ministerium des Innern geschickt.
Art. 4 - Jede Provinz schliesst bei einer Versicherungsgesellschaft Art. 4 - Jede Provinz schliesst bei einer Versicherungsgesellschaft
eine Versicherung zur Deckung der Schäden ab, die durch Unfälle eine Versicherung zur Deckung der Schäden ab, die durch Unfälle
entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände bei gleichzeitigen entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände bei gleichzeitigen
Provinzial- und Gemeindewahlen und gegebenenfalls bei den Direktwahlen Provinzial- und Gemeindewahlen und gegebenenfalls bei den Direktwahlen
der Distrikträte und der Sozialhilferäte zustossen. der Distrikträte und der Sozialhilferäte zustossen.
Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt schliesst Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt schliesst
der Minister des Innern diese Versicherung ab. der Minister des Innern diese Versicherung ab.
KAPITEL II - Bestimmungen über den Abschluss der in Artikel 4 KAPITEL II - Bestimmungen über den Abschluss der in Artikel 4
erwähnten Versicherung erwähnten Versicherung
Art. 5 - Die in Ausführung von Artikel 4 abgeschlossene Versicherung Art. 5 - Die in Ausführung von Artikel 4 abgeschlossene Versicherung
deckt die körperlichen Schäden, die durch Unfälle entstehen, die deckt die körperlichen Schäden, die durch Unfälle entstehen, die
Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem
Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück
zustossen. zustossen.
Sie deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Sie deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die
Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder
Verschulden in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem Verschulden in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem
Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen. Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen.
Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen.
Der Begriff « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines Der Begriff « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines
Vorstandes und zurück » wird gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Vorstandes und zurück » wird gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 10.
April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch das Gesetz vom
12. Juli 1991, bestimmt. 12. Juli 1991, bestimmt.
Art. 6 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: Art. 6 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen:
1. die Mitglieder der Zentralwahlvorstände der Bezirke, der 1. die Mitglieder der Zentralwahlvorstände der Bezirke, der
Hauptwahlvorstände der Distrikte, der Hauptwahlvorstände der Kantone, Hauptwahlvorstände der Distrikte, der Hauptwahlvorstände der Kantone,
der Hauptwahlvorstände der Gemeinden, der Hauptwahlvorstände für die der Hauptwahlvorstände der Gemeinden, der Hauptwahlvorstände für die
Distriktratswahlen und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich Distriktratswahlen und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich
der Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom der Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom
Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind, Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie bestimmt worden sind,
ausdrücklich zum Erscheinen aufgefordert werden, ausdrücklich zum Erscheinen aufgefordert werden,
2. für die Deckung des in Artikel 5 Absatz 2 beschriebenen Risikos die 2. für die Deckung des in Artikel 5 Absatz 2 beschriebenen Risikos die
unter Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, unter Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat,
vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als
Organisator der Wahlen. Organisator der Wahlen.
Art. 7 - Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Art. 7 - Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3.
Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung
unterliegen, sind von der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Deckung unterliegen, sind von der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Deckung
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
Art. 8 - § 1 - Decken eine oder mehrere Versicherungen ganz oder Art. 8 - § 1 - Decken eine oder mehrere Versicherungen ganz oder
teilweise die Risiken, die auch durch Artikel 5 gedeckt werden, bildet teilweise die Risiken, die auch durch Artikel 5 gedeckt werden, bildet
die Versicherung nur eine Ergänzung, die nach Erschöpfung dieser die Versicherung nur eine Ergänzung, die nach Erschöpfung dieser
Versicherungen zur Anwendung kommt. Versicherungen zur Anwendung kommt.
§ 2 - Die Versicherung läuft je nach Kategorie der zusammenzusetzenden § 2 - Die Versicherung läuft je nach Kategorie der zusammenzusetzenden
Wahlvorstände ab dem Datum, das durch das Grundlagengesetz vom 19. Wahlvorstände ab dem Datum, das durch das Grundlagengesetz vom 19.
Oktober 1921 über die Provinzialwahlen und das Gemeindewahlgesetz für Oktober 1921 über die Provinzialwahlen und das Gemeindewahlgesetz für
die erste Tagung festgelegt ist. die erste Tagung festgelegt ist.
Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen
durchgeführt haben. durchgeführt haben.
§ 3 - Die Prämie, die dem Versicherer in Anwendung des § 3 - Die Prämie, die dem Versicherer in Anwendung des
Versicherungsvertrags gezahlt wird, ist Gegenstand einer Erstattung, Versicherungsvertrags gezahlt wird, ist Gegenstand einer Erstattung,
die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent
des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft.
Unter Ausgaben sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt werden, Unter Ausgaben sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt werden,
und Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Unglücksfälle zu und Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Unglücksfälle zu
verstehen. verstehen.
KAPITEL III - Verteilung der Ausgaben KAPITEL III - Verteilung der Ausgaben
Art. 9 - Die in Artikel 1 § 1, Artikel 2 § 1, Artikel 3 §§ 1 und 2 Art. 9 - Die in Artikel 1 § 1, Artikel 2 § 1, Artikel 3 §§ 1 und 2
Absatz 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Ausgaben werden von Absatz 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Ausgaben werden von
der betreffenden Provinz gezahlt. der betreffenden Provinz gezahlt.
Jede Provinz fordert die Hälfte der in den vorerwähnten Artikeln Jede Provinz fordert die Hälfte der in den vorerwähnten Artikeln
erwähnten Ausgaben von den Gemeinden der betreffenden Provinz nach erwähnten Ausgaben von den Gemeinden der betreffenden Provinz nach
Verhältnis der Anzahl eingetragener Wähler zurück. Verhältnis der Anzahl eingetragener Wähler zurück.
Gibt es in der Provinz jedoch Gemeinden, in denen ein automatisiertes Gibt es in der Provinz jedoch Gemeinden, in denen ein automatisiertes
Wahlsystem angewandt wird, so sind diese von der Verteilung der Wahlsystem angewandt wird, so sind diese von der Verteilung der
Ausgaben ausgenommen, was die Rückforderung der Kosten für die Zahlung Ausgaben ausgenommen, was die Rückforderung der Kosten für die Zahlung
der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder der Zählbürovorstände für die der Anwesenheitsgelder an die Mitglieder der Zählbürovorstände für die
Provinzial- und Gemeindewahlen betrifft; für diese Zählbürovorstände Provinzial- und Gemeindewahlen betrifft; für diese Zählbürovorstände
findet die Verteilung der Ausgaben nur Anwendung auf die Gemeinden, in findet die Verteilung der Ausgaben nur Anwendung auf die Gemeinden, in
denen ein traditionelles Wahlsystem angewandt wird. denen ein traditionelles Wahlsystem angewandt wird.
Art. 10 - Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt Art. 10 - Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
werden die in Artikel 3 § 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 erwähnten werden die in Artikel 3 § 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 erwähnten
Ausgaben vom Ministerium des Innern gezahlt. Ausgaben vom Ministerium des Innern gezahlt.
Das Ministerium des Innern verteilt alle in den vorhergehenden Das Ministerium des Innern verteilt alle in den vorhergehenden
Artikeln erwähnten Ausgaben unter diese Gemeinden nach Verhältnis der Artikeln erwähnten Ausgaben unter diese Gemeinden nach Verhältnis der
Anzahl eingetragener Wähler. Anzahl eingetragener Wähler.
Das Ministerium des Innern fordert den Anteil, den jede Gemeinde Das Ministerium des Innern fordert den Anteil, den jede Gemeinde
gemäss der im vorhergehenden Absatz festgelegten Verteilung zu tragen gemäss der im vorhergehenden Absatz festgelegten Verteilung zu tragen
hat, von diesen Gemeinden zurück. hat, von diesen Gemeinden zurück.
KAPITEL IV - Schlussbestimmungen KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 5. September 1994 zur Ausführung Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 5. September 1994 zur Ausführung
von Artikel 8 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 von Artikel 8 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921
über die Provinzialwahlen wird aufgehoben. über die Provinzialwahlen wird aufgehoben.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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