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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/09/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du Parlement européen Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de provincie- en gemeenteraden en het Europees Parlement
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
17 SEPTEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à réduire de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2000 tot beperking
moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot
supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en
suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de provincie- en
Parlement européen gemeenteraden en het Europees Parlement
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 26
26 juin 2000 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes juni 2000 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de
exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen
titulaires et candidats suppléants pour l'élection des conseils kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van
provinciaux et communaux et du Parlement européen, établi par le de provincie- en gemeenteraden en het Europees Parlement, opgemaakt
Service central de traduction allemande du Commissariat door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2000 visant à vertaling van de wet van 26 juni 2000 tot beperking met de helft van
réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het
et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor
suppléants pour l'élection des conseils provinciaux et communaux et du de verkiezing van de provincie- en gemeenteraden en het Europees
Parlement européen. Parlement.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2000. Gegeven te Brussel, 17 september 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
26. JUNI 2000 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der 26. JUNI 2000 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der
Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds
zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die
Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen Provinzial- und Gemeindewahlen und für die Wahl des Europäischen
Parlaments Parlaments
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 KAPITEL II - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921
über die Provinzialwahlen über die Provinzialwahlen
Art. 2 - Artikel 16 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über Art. 2 - Artikel 16 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über
die Provinzialwahlen, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16. die Provinzialwahlen, ersetzt durch das ordentliche Gesetz vom 16.
Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: Juli 1993, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 16 - Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten « Art. 16 - Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten
auf der Liste seiner Wahl sind. auf der Liste seiner Wahl sind.
Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf der
Liste seiner Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme Liste seiner Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme
ausschliesslich im Kopffeld über der betreffenden Liste ab. ausschliesslich im Kopffeld über der betreffenden Liste ab.
Möchte er diese Reihenfolge abändern, gibt er eine oder mehrere Möchte er diese Reihenfolge abändern, gibt er eine oder mehrere
Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von
ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab. ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab.
Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig
eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar eingezeichnet ist, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar
zu machen, ist offensichtlich. » zu machen, ist offensichtlich. »
Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das ordentliche
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze « § 1 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze
entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle
gewählt. gewählt.
Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die
Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener
Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die
Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand des
Distrikts die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell Distrikts die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell
die Hälfte der Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge die Hälfte der Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge
unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich unterstützen. Diese Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich
aus der Multiplikation der Anzahl der in Artikel 9quinquies § 3 Absatz aus der Multiplikation der Anzahl der in Artikel 9quinquies § 3 Absatz
2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der 2 Nr. 1 erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der
Anzahl der durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei Anzahl der durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei
geteilt wird. geteilt wird.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch
Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste
erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt, erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt,
wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu
erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche
Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und
so weiter, bis die Hälfte der Anzahl Stimmen, die die so weiter, bis die Hälfte der Anzahl Stimmen, die die
Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz
bestimmt, erschöpft ist. bestimmt, erschöpft ist.
Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung
des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 18bis des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 18bis
bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste
zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die
der Liste zukommen. der Liste zukommen.
Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl
Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und
die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 19 § 2 Absatz 4 die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 19 § 2 Absatz 4
zugeteilt. » zugeteilt. »
2. Ein neuer § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein neuer § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in § 1 « § 1bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in § 1
Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in § 1 Absatz 4 Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in § 1 Absatz 4
erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach oben aufgerundet, erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach oben aufgerundet,
ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » ob sie 0,50 erreichen oder nicht. »
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gemäss § « § 2 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gemäss §
1 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten 1 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten
Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge der Eintragung
auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so
weiter erklärt. weiter erklärt.
Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand des Distrikts, Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand des Distrikts,
nachdem er die Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle nachdem er die Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle
Zuteilung der Hälfte der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge Zuteilung der Hälfte der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge
unterstützen, so wie in § 1 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht unterstützen, so wie in § 1 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht
gewählten Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die gewählten Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die
Bestimmung der Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht Bestimmung der Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht
gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der Eintragung auf dem gewählten Kandidaten in der Reihenfolge der Eintragung auf dem
Stimmzettel zu beginnen ist. » Stimmzettel zu beginnen ist. »
Art. 4 - In Artikel 21bis Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes, Art. 4 - In Artikel 21bis Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes,
eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die
Wörter « zum ordentlichen Mitglied » gestrichen. Wörter « zum ordentlichen Mitglied » gestrichen.
KAPITEL III - Abänderungen des am 4. August 1932 koordinierten KAPITEL III - Abänderungen des am 4. August 1932 koordinierten
Gemeindewahlgesetzes Gemeindewahlgesetzes
Art. 5 - Artikel 26 § 3 Nr. 2bis des am 4. August 1932 koordinierten Art. 5 - Artikel 26 § 3 Nr. 2bis des am 4. August 1932 koordinierten
Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Die Buchstaben a), c) und d) werden aufgehoben. 1. Die Buchstaben a), c) und d) werden aufgehoben.
2. In Buchstabe b) werden die Wörter « durch einen Verweis auf Artikel 2. In Buchstabe b) werden die Wörter « durch einen Verweis auf Artikel
23 Absatz 12 des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « durch 23 Absatz 12 des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « durch
einen Verweis auf Artikel 23 § 3 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes » einen Verweis auf Artikel 23 § 3 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes »
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 28 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 6 - In Artikel 28 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 30. Juli 1938, werden die Wörter « wobei ihre Anzahl das Gesetz vom 30. Juli 1938, werden die Wörter « wobei ihre Anzahl
jedoch nicht über der Anzahl der Gewählten ihrer Liste liegen darf » jedoch nicht über der Anzahl der Gewählten ihrer Liste liegen darf »
gestrichen. gestrichen.
Art. 7 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt: vom 5. Juli 1976, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 57 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze « Art. 57 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze
entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle
gewählt. gewählt.
Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die Wenn die erste dieser Anzahlen grösser ist als die zweite, werden die
Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener Sitze den Kandidaten in absteigender Reihenfolge der Anzahl erhaltener
Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Stimmen zuerkannt. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die
Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand die
Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell die Hälfte der Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuell die Hälfte der
Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese Anzahl Stimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese
Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich aus der Hälfte wird ermittelt, indem das Produkt, das sich aus der
Multiplikation der Anzahl der in Artikel 50 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Multiplikation der Anzahl der in Artikel 50 § 1 Absatz 2 Nr. 1
erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der Anzahl der erwähnten Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der Anzahl der
durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei geteilt wird. durch diese Liste erzielten Sitze ergibt, durch zwei geteilt wird.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Zuteilung erfolgt durch
Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste
erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt, erhalten hat, werden so viele zuzuteilende Stimmzettel hinzugefügt,
wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu wie nötig sind, um die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer zu
erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche erreichen. Ist ein Überschuss vorhanden, so wird er auf die gleiche
Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, dann dem dritten und
so weiter, bis die Hälfte der Anzahl der Stimmen, die die so weiter, bis die Hälfte der Anzahl der Stimmen, die die
Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie im vorhergehenden Absatz
bestimmt, erschöpft ist. bestimmt, erschöpft ist.
Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung Die jeder Liste eigene Wählbarkeitsziffer ergibt sich aus der Teilung
des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 55 des Produkts, das sich aus der Multiplikation der in Artikel 55
bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste bestimmten Wahlziffer der Liste mit der Anzahl dieser Liste
zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die zugeteilter Sitze ergibt, durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die
der Liste zukommen. der Liste zukommen.
Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste kleiner ist als die Anzahl
Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und Sitze, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt, und
die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 56 Absatz 3 zugeteilt. » die verbleibenden Sitze werden gemäss Artikel 56 Absatz 3 zugeteilt. »
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57bis mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 57bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 57bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in « Art. 57bis - Eventuelle Dezimalen der Quotienten, die anhand der in
Artikel 57 Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in Artikel 57 Absatz 2 erwähnten Berechnung beziehungsweise der in
Artikel 57 Absatz 4 erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach Artikel 57 Absatz 4 erwähnten Berechnung ermittelt werden, werden nach
oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. » oben aufgerundet, ob sie 0,50 erreichen oder nicht. »
Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt: ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 58 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten « Art. 58 - Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten
gemäss Artikel 57 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten gemäss Artikel 57 gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten
mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenfolge
der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten der Eintragung auf dem Stimmzettel zum ersten, zweiten, dritten
Ersatzmitglied und so weiter erklärt. Ersatzmitglied und so weiter erklärt.
Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die Vor ihrer Bestimmung nimmt der Hauptwahlvorstand, nachdem er die
Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der Hälfte Gewählten bestimmt hat, eine neue individuelle Zuteilung der Hälfte
der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie der Anzahl Stimmen, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen, so wie
in Artikel 57 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht gewählten in Artikel 57 Absatz 2 bestimmt, zugunsten der nicht gewählten
Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der Kandidaten vor; diese Zuteilung erfolgt wie für die Bestimmung der
Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten Gewählten, wobei jedoch mit dem ersten der nicht gewählten Kandidaten
in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zu beginnen ist. in der Reihenfolge der Eintragung auf dem Stimmzettel zu beginnen ist.
» »
Art. 10 - Artikel 100 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 100 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 19. März 1999, wird aufgehoben. vom 19. März 1999, wird aufgehoben.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl
des Europäischen Parlaments des Europäischen Parlaments
Art. 11 - In Artikel 21 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989 Art. 11 - In Artikel 21 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. März 1989
über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz über die Wahl des Europäischen Parlaments, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « Die ordentlichen Kandidaten und vom 25. Juni 1998, werden die Wörter « Die ordentlichen Kandidaten und
die Ersatzkandidaten » durch die Wörter « Die Kandidaten » ersetzt. die Ersatzkandidaten » durch die Wörter « Die Kandidaten » ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 12 - In Artikel 21bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter « zwei Drittel durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter « zwei Drittel
der Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei der Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei
der Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener der Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener
Ersatzkandidaten zusammenzählt » durch die Wörter « zwei Drittel der Ersatzkandidaten zusammenzählt » durch die Wörter « zwei Drittel der
Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden » Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden »
ersetzt. ersetzt.
Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 13 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, die Gesetze vom 11. April 1994 ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, die Gesetze vom 11. April 1994
und 24. Mai 1994 und durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, und 24. Mai 1994 und durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « 117 Absatz 1 und 2 » durch die 1. In Absatz 1 werden die Wörter « 117 Absatz 1 und 2 » durch die
Wörter « 117 Absatz 1 » ersetzt. Wörter « 117 Absatz 1 » ersetzt.
2. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. werden in Artikel 117 Absatz 1 die Wörter « für Abgeordneten- « 2. werden in Artikel 117 Absatz 1 die Wörter « für Abgeordneten-
oder Senatorenmandate » durch die Wörter « für das Mandat als Mitglied oder Senatorenmandate » durch die Wörter « für das Mandat als Mitglied
des Europäischen Parlaments » ersetzt, ». des Europäischen Parlaments » ersetzt, ».
Art. 14 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 14 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « Ist die das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter « Ist die
Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten grösser als die
der zu vergebenden Mandate » durch die Wörter « Werden mehrere Listen der zu vergebenden Mandate » durch die Wörter « Werden mehrere Listen
ordnungsgemäss vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als ordnungsgemäss vorgeschlagen und ist die Anzahl Kandidaten grösser als
die der zu wählenden Mitglieder » ersetzt. die der zu wählenden Mitglieder » ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 28 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes werden Art. 15 - In Artikel 28 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes werden
die Wörter « für ein ordentliches Mandat » gestrichen. die Wörter « für ein ordentliches Mandat » gestrichen.
Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 16 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Absatz ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, wird mit folgendem Absatz
ergänzt: ergänzt:
« In Abweichung von den beiden vorhergehenden Absätzen wird das « In Abweichung von den beiden vorhergehenden Absätzen wird das
Exemplar der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle, die Exemplar der Mustertabelle und der zusammenfassenden Tabelle, die
darin erwähnt werden und in denen die für das französische darin erwähnt werden und in denen die für das französische
Wahlkollegium bestimmten Ergebnisse der Stimmenauszählung vermerkt Wahlkollegium bestimmten Ergebnisse der Stimmenauszählung vermerkt
werden, in den Wahlkantonen, deren Hauptort im Verwaltungsbezirk werden, in den Wahlkantonen, deren Hauptort im Verwaltungsbezirk
Halle-Vilvoorde liegt, in Niederländisch erstellt. » Halle-Vilvoorde liegt, in Niederländisch erstellt. »
Art. 17 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 17 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 11. April 1994, wird aufgehoben. das Gesetz vom 11. April 1994, wird aufgehoben.
Art. 18 - In Anlage I zum selben Gesetz wird Muster I a mit der Art. 18 - In Anlage I zum selben Gesetz wird Muster I a mit der
Überschrift « Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer Überschrift « Anweisungen für die in den Bevölkerungsregistern einer
belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler » wie folgt abgeändert: belgischen Gemeinde eingetragenen Wähler » wie folgt abgeändert:
1. Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ersetzt:
« 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. « 1. Die Wähler werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen.
Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Wähler, die sich vor 13 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur
Stimmabgabe zugelassen. Stimmabgabe zugelassen.
2. Der Wähler darf für das Wahlkollegium, dem er angehört, 2. Der Wähler darf für das Wahlkollegium, dem er angehört,
beziehungsweise für das Wahlkollegium seiner Wahl eine Stimme für beziehungsweise für das Wahlkollegium seiner Wahl eine Stimme für
einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste abgeben. einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste abgeben.
Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des Die Kandidaten werden pro Liste in ein und derselben Spalte des
Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind
der Vorschlagsreihenfolge entsprechend in der ihnen vorbehaltenen der Vorschlagsreihenfolge entsprechend in der ihnen vorbehaltenen
Spalte eingetragen. Spalte eingetragen.
Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der Die Listen sind auf dem Stimmzettel in steigender Reihenfolge der
jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet.
3. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf 3. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf
der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm
zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld
über dieser Liste. über dieser Liste.
Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme
ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen
Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl
färbt. färbt.
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel
mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für
einen oder mehrere Kandidaten. » einen oder mehrere Kandidaten. »
2. Die unter Nr. 5 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. 2. Die unter Nr. 5 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen.
3. Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: 3. Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
« 7. Ungültig sind: « 7. Ungültig sind:
1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im
Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat,
2) letztgenannte Stimmzettel: 2) letztgenannte Stimmzettel:
a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat,
b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf
verschiedenen Listen abgegeben hat, verschiedenen Listen abgegeben hat,
c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine
Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste
abgegeben hat, abgegeben hat,
d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn
sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten,
e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht
gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar
machen kann. » machen kann. »
4. Die unter Nr. 7 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen. 4. Die unter Nr. 7 aufgeführte Anmerkung wird gestrichen.
Art. 19 - In Anlage I zum selben Gesetz wird in Muster I b mit der Art. 19 - In Anlage I zum selben Gesetz wird in Muster I b mit der
Überschrift « Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen Überschrift « Anweisungen für belgische Wähler, die ihren gewöhnlichen
Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
haben » Nr. 2 wie folgt ersetzt: haben » Nr. 2 wie folgt ersetzt:
« 2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können « 2. Auf dem im neutralen Umschlag B befindlichen Stimmzettel können
Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen Sie Ihre Stimme unter Berücksichtigung der folgenden Anweisungen
abgeben: abgeben:
a) Sie dürfen eine Stimme für einen oder mehrere Kandidaten derselben a) Sie dürfen eine Stimme für einen oder mehrere Kandidaten derselben
Liste abgeben. Liste abgeben.
Wir möchten Sie ganz besonders darauf aufmerksam machen, dass Sie sich Wir möchten Sie ganz besonders darauf aufmerksam machen, dass Sie sich
einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldstrafe einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und einer Geldstrafe
von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken aussetzen, falls Sie von sechsundzwanzig bis zweihundert Franken aussetzen, falls Sie
sowohl in Belgien als auch im Gastland von Ihrem Stimmrecht Gebrauch sowohl in Belgien als auch im Gastland von Ihrem Stimmrecht Gebrauch
machen. machen.
Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von Sind Sie mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von
Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte den Ihnen unterstützten Liste einverstanden, so färben Sie bitte den
hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste mit einem roten hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste mit einem roten
Bleistift. Möchten Sie diese Reihenfolge abändern, so geben Sie eine Bleistift. Möchten Sie diese Reihenfolge abändern, so geben Sie eine
Vorzugsstimme ab, indem Sie den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter Vorzugsstimme ab, indem Sie den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter
dem oder den Kandidaten Ihrer Wahl färben. dem oder den Kandidaten Ihrer Wahl färben.
b) Ungültig ist: b) Ungültig ist:
b) 1. jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B b) 1. jeder Stimmzettel, der nicht der im neutralen Umschlag B
befindliche Stimmzettel ist, befindliche Stimmzettel ist,
b) 2. dieser Stimmzettel: b) 2. dieser Stimmzettel:
- wenn Sie darauf keine Stimme abgeben, - wenn Sie darauf keine Stimme abgeben,
- wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf - wenn Sie mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf
verschiedenen Listen abgeben, verschiedenen Listen abgeben,
- wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine - wenn Sie auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine
Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste
abgeben, abgeben,
- wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er - wenn seine Form und seine Abmessungen geändert worden sind oder er
innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält, innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthält,
- wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht - wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht
gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar
machen kann. machen kann.
c) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die c) Sie machen sich strafbar, falls Sie wählen, ohne die
Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen. » Wahlberechtigungsbedingungen zu erfüllen. »
Art. 20 - Die Stimmzettelmuster II a, II b, II c und II d in der Art. 20 - Die Stimmzettelmuster II a, II b, II c und II d in der
Anlage zum selben Gesetz werden durch die Muster in den Anlagen 1 bis Anlage zum selben Gesetz werden durch die Muster in den Anlagen 1 bis
4 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. 4 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments Europäischen Parlaments
Art. 21 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Art. 21 - Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni Europäischen Parlaments, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Juni
1998, wird wie folgt abgeändert: 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
« 3. 400 000 Franken für jeden anderen Kandidaten, ». « 3. 400 000 Franken für jeden anderen Kandidaten, ».
2. Nr. 4 wird aufgehoben. 2. Nr. 4 wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2000 Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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