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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/10/2011
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Arrêté royal relatif aux centres 112 et à l'agence 112. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de 112-centra en het agentschap 112. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal relatif aux centres 112 et à l'agence 112. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2011 relatif aux centres 112 et à FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende de 112-centra en het agentschap 112. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2011 betreffende de 112-centra en het
l'agence 112 (Moniteur belge du 28 octobre 2011). agentschap 112 (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über die 112-Zentren und die 17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über die 112-Zentren und die
Agentur 112 Agentur 112
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren
und der Agentur 112, insbesondere des Artikels 3 Absatz 5, der Artikel und der Agentur 112, insbesondere des Artikels 3 Absatz 5, der Artikel
6, 9, 10 Absatz 2 und des Artikels 16; 6, 9, 10 Absatz 2 und des Artikels 16;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über die
Organisation der zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen Organisation der zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen
Kontaktstelle; Kontaktstelle;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die
Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen
Sicherheit; Sicherheit;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2007 zur Festlegung In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2007 zur Festlegung
des Niederlassungsorts, der Arbeitsweise und der Organisation der des Niederlassungsorts, der Arbeitsweise und der Organisation der
Agentur für die bei den Hilfsdiensten eingehenden Anrufe; Agentur für die bei den Hilfsdiensten eingehenden Anrufe;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung
der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen
Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen
Rufsystems; Rufsystems;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9. und 10. Juli Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9. und 10. Juli
2009; 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
29. Januar 2010; 29. Januar 2010;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 22. Dezember 2009; vom 22. Dezember 2009;
Aufgrund des Protokolls Nr. 168/2 des Sektorenausschusses I - Aufgrund des Protokolls Nr. 168/2 des Sektorenausschusses I -
Allgemeine Verwaltung - vom 2. Dezember 2009; Allgemeine Verwaltung - vom 2. Dezember 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.778/2 des Staatsrates vom 28. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.778/2 des Staatsrates vom 28. Juni
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - 112-Zentren KAPITEL 1 - 112-Zentren
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Artikel 1 - Es gibt ein 112-Zentrum pro Provinz und im Artikel 1 - Es gibt ein 112-Zentrum pro Provinz und im
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, vorbehaltlich einer anders Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, vorbehaltlich einer anders
lautenden gemeinsamen Entscheidung des Ministers des Innern und des lautenden gemeinsamen Entscheidung des Ministers des Innern und des
Ministers der Volksgesundheit nach Stellungnahme der Agentur 112. Ministers der Volksgesundheit nach Stellungnahme der Agentur 112.
Arbeitsweise und tägliche Geschäftsführung der 112-Zentren fallen in Arbeitsweise und tägliche Geschäftsführung der 112-Zentren fallen in
die Zuständigkeit des Ministers des Innern, der den Minister der die Zuständigkeit des Ministers des Innern, der den Minister der
Volksgesundheit nach den Regeln, die sie gemeinsam festlegen, an der Volksgesundheit nach den Regeln, die sie gemeinsam festlegen, an der
Verwaltung des Calltakings und der Einsatzleitung hinsichtlich der Verwaltung des Calltakings und der Einsatzleitung hinsichtlich der
Anrufe für die dringende medizinische Hilfe und an der Verwaltung des Anrufe für die dringende medizinische Hilfe und an der Verwaltung des
betreffenden Personals beteiligt. betreffenden Personals beteiligt.
Art. 2 - In jedem 112-Zentrum werden folgende Verantwortliche Art. 2 - In jedem 112-Zentrum werden folgende Verantwortliche
bestellt: bestellt:
1. ein Leiter des Calltalkings, 1. ein Leiter des Calltalkings,
2. ein Leiter der Polizei-Einsatzleitung, 2. ein Leiter der Polizei-Einsatzleitung,
3. ein medizinischer Leiter, 3. ein medizinischer Leiter,
4. ein beigeordneter medizinischer Leiter, 4. ein beigeordneter medizinischer Leiter,
5. ein Leiter der Einsatzleitung für die zivile Sicherheit. 5. ein Leiter der Einsatzleitung für die zivile Sicherheit.
Zusammen bilden sie den Direktionsrat des 112-Zentrums. Zusammen bilden sie den Direktionsrat des 112-Zentrums.
Art. 3 - Der Direktionsrat des 112-Zentrums sorgt für die reibungslose Art. 3 - Der Direktionsrat des 112-Zentrums sorgt für die reibungslose
Arbeit und die interne Koordinierung des 112-Zentrums, insbesondere Arbeit und die interne Koordinierung des 112-Zentrums, insbesondere
für: für:
1. die Einhaltung der Protokolle und Anweisungen sowie die neutrale 1. die Einhaltung der Protokolle und Anweisungen sowie die neutrale
Verwaltung des Calltalkings, Verwaltung des Calltalkings,
2. die funktionelle und technische Koordinierung zwischen Calltaking 2. die funktionelle und technische Koordinierung zwischen Calltaking
und Einsatzleitung, insbesondere damit das Calltaking auf die und Einsatzleitung, insbesondere damit das Calltaking auf die
operativen Bedürfnisse der Einsatzleitung und der Einsatzdienste, die operativen Bedürfnisse der Einsatzleitung und der Einsatzdienste, die
die Einsätze durchführen, abgestimmt ist, die Einsätze durchführen, abgestimmt ist,
3. die Koordinierung bei multidisziplinären Zwischenfällen, 3. die Koordinierung bei multidisziplinären Zwischenfällen,
unbeschadet der Anwendung der Noteinsatzpläne, unbeschadet der Anwendung der Noteinsatzpläne,
4. die Kontinuität des Betriebs des 112-Zentrums. 4. die Kontinuität des Betriebs des 112-Zentrums.
Art. 4 - Der Direktionsrat erstattet der Agentur 112 Bericht über Art. 4 - Der Direktionsrat erstattet der Agentur 112 Bericht über
seine Tätigkeiten gemäss den Bestimmungen, die gemeinsam vom Minister seine Tätigkeiten gemäss den Bestimmungen, die gemeinsam vom Minister
des Innern und vom Minister der Volksgesundheit festgelegt worden des Innern und vom Minister der Volksgesundheit festgelegt worden
sind. sind.
Art. 5 - Der Vorsitz des Direktionsrates wird gemäss der Art. 5 - Der Vorsitz des Direktionsrates wird gemäss der
Geschäftsordnung, die er festlegt und die vom Minister des Innern und Geschäftsordnung, die er festlegt und die vom Minister des Innern und
vom Minister der Volksgesundheit gebilligt wird, geführt. vom Minister der Volksgesundheit gebilligt wird, geführt.
Art. 6 - Der Minister, der die funktionelle Amtsgewalt im Sinne von Art. 6 - Der Minister, der die funktionelle Amtsgewalt im Sinne von
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der
112-Zentren und der Agentur 112, nachstehend « Gesetz 112 » genannt, 112-Zentren und der Agentur 112, nachstehend « Gesetz 112 » genannt,
ausübt, kann beschliessen, dass bestimmte monodisziplinäre Anrufe mit ausübt, kann beschliessen, dass bestimmte monodisziplinäre Anrufe mit
besonderem Charakter direkt bei der betreffenden Leitstelle gelangen. besonderem Charakter direkt bei der betreffenden Leitstelle gelangen.
Art. 7 - 112-Zentren führen Statistiken über ihre Tätigkeiten Art. 7 - 112-Zentren führen Statistiken über ihre Tätigkeiten
hinsichtlich der Bearbeitung der Anrufe gemäss den Modalitäten, die hinsichtlich der Bearbeitung der Anrufe gemäss den Modalitäten, die
gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit
festgelegt worden sind. festgelegt worden sind.
Abschnitt 2 - Leitungen der 112-Zentren Abschnitt 2 - Leitungen der 112-Zentren
Unterabschnitt 1 - Calltaking Unterabschnitt 1 - Calltaking
Art. 8 - Der Leiter des Calltakings organisiert das Calltalking unter Art. 8 - Der Leiter des Calltakings organisiert das Calltalking unter
Einhaltung der Protokolle und Anweisungen. Er leitet die Calltaker und Einhaltung der Protokolle und Anweisungen. Er leitet die Calltaker und
sorgt insbesondere für die neutrale Verwaltung der Notrufe und die sorgt insbesondere für die neutrale Verwaltung der Notrufe und die
Erfüllung der operativen Bedürfnisse der Hilfsdienste. Erfüllung der operativen Bedürfnisse der Hilfsdienste.
Er wird gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Er wird gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der
Volksgesundheit oder von ihren Beauftragten auf der Grundlage eines Volksgesundheit oder von ihren Beauftragten auf der Grundlage eines
von der Agentur 112 gebilligten Funktionsprofils und nach einer von der Agentur 112 gebilligten Funktionsprofils und nach einer
Auswahl, an der er teilnimmt, zum Bediensteten des FÖD Inneres Auswahl, an der er teilnimmt, zum Bediensteten des FÖD Inneres
bestellt. bestellt.
Unterabschnitt 2 - Polizei-Einsatzleitung Unterabschnitt 2 - Polizei-Einsatzleitung
Art. 9 - Der Leiter der Polizei-Einsatzleitung ist mit der Art. 9 - Der Leiter der Polizei-Einsatzleitung ist mit der
Organisation der Einsatzleitung der Polizeidienste gemäss Artikel 28 Organisation der Einsatzleitung der Polizeidienste gemäss Artikel 28
des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über die Organisation der des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über die Organisation der
zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen Kontaktstelle zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen Kontaktstelle
beauftragt. beauftragt.
Unterabschnitt 3 - Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe Unterabschnitt 3 - Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe
Art. 10 - Der Minister der Volksgesundheit oder sein Beauftragter Art. 10 - Der Minister der Volksgesundheit oder sein Beauftragter
bestellt in jedem 112-Zentrum einen medizinischen Leiter zur bestellt in jedem 112-Zentrum einen medizinischen Leiter zur
Berufsfachkraft im Gesundheitswesen des Föderalen Öffentlichen Berufsfachkraft im Gesundheitswesen des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit. Dienstes Volksgesundheit.
Der medizinische Leiter überwacht die medizinische Qualität der Der medizinische Leiter überwacht die medizinische Qualität der
Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe. Zu diesem Zweck Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe. Zu diesem Zweck
kann er dem beigeordneten medizinischen Leiter die erforderlichen kann er dem beigeordneten medizinischen Leiter die erforderlichen
Befehle und Anweisungen erteilen. Befehle und Anweisungen erteilen.
Der medizinische Leiter erstattet dem provinzialen Ausschuss für Der medizinische Leiter erstattet dem provinzialen Ausschuss für
dringende medizinische Hilfe und der Zelle Einsatzleitung der dringende medizinische Hilfe und der Zelle Einsatzleitung der
dringenden medizinischen Hilfe und medizinischen Uberwachung des dringenden medizinischen Hilfe und medizinischen Uberwachung des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit Bericht. Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit Bericht.
Für die Bestellung zum medizinischen Leiter muss man Facharzt für Für die Bestellung zum medizinischen Leiter muss man Facharzt für
Notfallmedizin oder Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung im Notfallmedizin oder Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung im
Bereich Notfallmedizin sein. Bereich Notfallmedizin sein.
Der medizinische Leiter muss nach seiner Bestellung mindestens Der medizinische Leiter muss nach seiner Bestellung mindestens
Halbzeit in einer Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » tätig Halbzeit in einer Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » tätig
sein, die über eine Funktion « Mobiler Rettungsdienst » verfügt. sein, die über eine Funktion « Mobiler Rettungsdienst » verfügt.
Der medizinische Leiter kann diese Funktion in einem oder mehreren Der medizinische Leiter kann diese Funktion in einem oder mehreren
112-Zentren ausüben. 112-Zentren ausüben.
Art. 11 - Der Minister der Volksgesundheit oder sein Beauftragter Art. 11 - Der Minister der Volksgesundheit oder sein Beauftragter
bestellt in jedem 112-Zentrum einen beigeordneten medizinischen Leiter bestellt in jedem 112-Zentrum einen beigeordneten medizinischen Leiter
zur Berufsfachkraft im Gesundheitswesen des Föderalen Öffentlichen zur Berufsfachkraft im Gesundheitswesen des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit. Dienstes Volksgesundheit.
Der beigeordnete medizinische Leiter ist beauftragt, die Einhaltung Der beigeordnete medizinische Leiter ist beauftragt, die Einhaltung
der Protokolle bei der Einsatzleitung der dringenden medizinischen der Protokolle bei der Einsatzleitung der dringenden medizinischen
Hilfe zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er den Disponenten die Hilfe zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er den Disponenten die
erforderlichen Befehle und Anweisungen erteilen. erforderlichen Befehle und Anweisungen erteilen.
Der beigeordnete medizinische Leiter erstattet dem medizinischen Der beigeordnete medizinische Leiter erstattet dem medizinischen
Leiter Bericht über seine Tätigkeiten. Leiter Bericht über seine Tätigkeiten.
Um bestellt zu werden, muss der beigeordnete medizinische Leiter die Um bestellt zu werden, muss der beigeordnete medizinische Leiter die
im Königlichen Erlass vom 27. März 2008 zur Bestimmung der Funktion im Königlichen Erlass vom 27. März 2008 zur Bestimmung der Funktion
und zur Festlegung der Aufträge und des Kompetenzprofils der und zur Festlegung der Aufträge und des Kompetenzprofils der
Krankenpfleger-Regulatoren der Zelle Einsatzleitung für dringende Krankenpfleger-Regulatoren der Zelle Einsatzleitung für dringende
medizinische Hilfe und medizinische Uberwachung festgelegten medizinische Hilfe und medizinische Uberwachung festgelegten
Bedingungen erfüllen. Bedingungen erfüllen.
Der beigeordnete medizinische Leiter muss nach seiner Bestellung Der beigeordnete medizinische Leiter muss nach seiner Bestellung
mindestens Halbzeit in einer Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » mindestens Halbzeit in einer Funktion « Spezialisierte Notfallpflege »
tätig sein, die über eine Funktion « Mobiler Rettungsdienst » verfügt. tätig sein, die über eine Funktion « Mobiler Rettungsdienst » verfügt.
Unterabschnitt 4 - Einsatzleitung der zivilen Sicherheit Unterabschnitt 4 - Einsatzleitung der zivilen Sicherheit
Art. 12 - Der Leiter der Einsatzleitung der zivilen Sicherheit ist Art. 12 - Der Leiter der Einsatzleitung der zivilen Sicherheit ist
beauftragt, für die Einhaltung der Protokolle bei der Einsatzleitung beauftragt, für die Einhaltung der Protokolle bei der Einsatzleitung
für die zivile Sicherheit gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. für die zivile Sicherheit gemäss dem Königlichen Erlass vom 17.
Oktober 2011 über die Organisation der Einsatzleitung der Oktober 2011 über die Organisation der Einsatzleitung der
Einsatzdienste der zivilen Sicherheit zu sorgen. Einsatzdienste der zivilen Sicherheit zu sorgen.
Er gewährleistet die operative Verwaltung der Einsatzleitung. Zu Er gewährleistet die operative Verwaltung der Einsatzleitung. Zu
diesem Zweck kann er den Disponenten die erforderlichen Befehle und diesem Zweck kann er den Disponenten die erforderlichen Befehle und
Anweisungen erteilen. Anweisungen erteilen.
Dieses Mitglied des Einsatzpersonals einer Hilfeleistungszone mit dem Dieses Mitglied des Einsatzpersonals einer Hilfeleistungszone mit dem
Dienstgrad eines Offiziers wird vom Minister des Innern oder von Dienstgrad eines Offiziers wird vom Minister des Innern oder von
dessen Beauftragten bestellt, dem er Bericht über seine Tätigkeiten dessen Beauftragten bestellt, dem er Bericht über seine Tätigkeiten
erstattet. erstattet.
Unterabschnitt 5 - Organisation der integrierten Einsatzleitung der Unterabschnitt 5 - Organisation der integrierten Einsatzleitung der
dringenden medizinischen Hilfe und der zivilen Sicherheit dringenden medizinischen Hilfe und der zivilen Sicherheit
Art. 13 - Die Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe und Art. 13 - Die Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe und
die Einsatzleitung der zivilen Sicherheit werden in jedem 112-Zentrum die Einsatzleitung der zivilen Sicherheit werden in jedem 112-Zentrum
in eine einzige Einsatzleitung, nachstehend « integrierte in eine einzige Einsatzleitung, nachstehend « integrierte
Einsatzleitung » genannt, integriert. Einsatzleitung » genannt, integriert.
Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit oder ihre Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit oder ihre
Beauftragten bestimmen gemeinsam den Koordinator der integrierten Beauftragten bestimmen gemeinsam den Koordinator der integrierten
Einsatzleitung unter dem Leiter der Einsatzleitung der zivilen Einsatzleitung unter dem Leiter der Einsatzleitung der zivilen
Sicherheit und dem beigeordneten medizinischen Leiter. Sicherheit und dem beigeordneten medizinischen Leiter.
Der Koordinator der integrierten Einsatzleitung organisiert die Der Koordinator der integrierten Einsatzleitung organisiert die
Einsatzleitung und gewährleistet deren tägliche Geschäftsführung Einsatzleitung und gewährleistet deren tägliche Geschäftsführung
unbeschadet der Befugnisse der Leiter. unbeschadet der Befugnisse der Leiter.
Abschnitt 3 - Staatsbedienstete, die in 112-Zentren tätig sind und das Abschnitt 3 - Staatsbedienstete, die in 112-Zentren tätig sind und das
Calltalking und die Einsatzleitung wahrnehmen Calltalking und die Einsatzleitung wahrnehmen
Art. 14 - Das Calltalking wird von Bediensteten des FÖD Inneres Art. 14 - Das Calltalking wird von Bediensteten des FÖD Inneres
gewährleistet. gewährleistet.
Die Polizei-Einsatzleitung wird von Mitgliedern der föderalen Polizei Die Polizei-Einsatzleitung wird von Mitgliedern der föderalen Polizei
und der lokalen Polizei gewährleistet. und der lokalen Polizei gewährleistet.
Die integrierte Einsatzleitung wird von Bediensteten des Föderalen Die integrierte Einsatzleitung wird von Bediensteten des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Öffentlichen Dienstes Inneres und des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, von Berufsfachkräften im Gesundheitswesen des Volksgesundheit, von Berufsfachkräften im Gesundheitswesen des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit und von Mitgliedern Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit und von Mitgliedern
der Einsatzdienste der Hilfeleistungszonen, die in die 112-Zentren der Einsatzdienste der Hilfeleistungszonen, die in die 112-Zentren
entsandt worden sind, gewährleistet. entsandt worden sind, gewährleistet.
Die Grundausbildung, die Weiterbildung und die Bewertung der Die Grundausbildung, die Weiterbildung und die Bewertung der
Kompetenzen der Mitglieder der integrierten Einsatzleitung werden Kompetenzen der Mitglieder der integrierten Einsatzleitung werden
gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit
unter Einhaltung der Rechtsstellung und insbesondere des Königlichen unter Einhaltung der Rechtsstellung und insbesondere des Königlichen
Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der
Staatsbediensteten organisiert. Staatsbediensteten organisiert.
KAPITEL 2 - Agentur 112 KAPITEL 2 - Agentur 112
Abschnitt 1 - Aufträge der Agentur 112 Abschnitt 1 - Aufträge der Agentur 112
Art. 15 - Zusätzlich zu den gesetzlichen Aufträgen muss die Agentur Art. 15 - Zusätzlich zu den gesetzlichen Aufträgen muss die Agentur
112: 112:
1. dafür sorgen, dass den operativen Bedürfnissen, die den Aufträgen 1. dafür sorgen, dass den operativen Bedürfnissen, die den Aufträgen
der integrierten Polizei, der zivilen Sicherheit und der der integrierten Polizei, der zivilen Sicherheit und der
Volksgesundheit eigen sind, hinsichtlich der Verwaltung der Notrufe Volksgesundheit eigen sind, hinsichtlich der Verwaltung der Notrufe
nachgekommen wird, nachgekommen wird,
2. auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie, die sie festlegt, 2. auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie, die sie festlegt,
eine gleich lautende Stellungnahme abgeben über das Profil, die eine gleich lautende Stellungnahme abgeben über das Profil, die
Qualifikation und die Ausbildungen, an denen Calltaker teilnehmen Qualifikation und die Ausbildungen, an denen Calltaker teilnehmen
müssen, müssen,
3. dem Minister des Innern und dem Minister der Volksgesundheit jeden 3. dem Minister des Innern und dem Minister der Volksgesundheit jeden
nützlichen Vorschlag zur Verbesserung der Schnelligkeit und der nützlichen Vorschlag zur Verbesserung der Schnelligkeit und der
Zuverlässigkeit der Bearbeitung der Notrufe unterbreiten, Zuverlässigkeit der Bearbeitung der Notrufe unterbreiten,
4. die Aufträge der durch Artikel 58bis des zweiten 4. die Aufträge der durch Artikel 58bis des zweiten
Geschäftsführungsvertrags zwischen dem Belgischen Staat und der ASTRID Geschäftsführungsvertrags zwischen dem Belgischen Staat und der ASTRID
AG vom 8. April 2003 eingeführten und in Artikel 58quater dieses AG vom 8. April 2003 eingeführten und in Artikel 58quater dieses
Vertrags definierten CAD-Plattform erfüllen, Vertrags definierten CAD-Plattform erfüllen,
5. bei der jährlichen Erstellung des operativen Plans eine 5. bei der jährlichen Erstellung des operativen Plans eine
Stellungnahme abgeben in Bezug auf die Verwaltung der Notrufe, Stellungnahme abgeben in Bezug auf die Verwaltung der Notrufe,
6. für die Kontinuität des Betriebs des Calltakings sorgen, 6. für die Kontinuität des Betriebs des Calltakings sorgen,
7. eine Stellungnahme abgeben über die Protokolle in Sachen Behandlung 7. eine Stellungnahme abgeben über die Protokolle in Sachen Behandlung
eines Notrufs oder eines Zwischenfalls, der den Einsatz mehrerer eines Notrufs oder eines Zwischenfalls, der den Einsatz mehrerer
Disziplinen erfordert, Disziplinen erfordert,
8. den Ministern eine Stellungnahme abgeben über den Entwurf des 8. den Ministern eine Stellungnahme abgeben über den Entwurf des
Personalplans für Calltaker und über den Entwurf des Haushaltsplans in Personalplans für Calltaker und über den Entwurf des Haushaltsplans in
Bezug auf die 112-Zentren und die Agentur 112. Bezug auf die 112-Zentren und die Agentur 112.
Art. 16 - Die Agentur 112 kann bei einem der folgenden Dienste ein Art. 16 - Die Agentur 112 kann bei einem der folgenden Dienste ein
Audit oder eine Inspektion über die Arbeitsweise der 112-Zentren Audit oder eine Inspektion über die Arbeitsweise der 112-Zentren
anfordern: bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der anfordern: bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei, der Generalinspektion der Dienste der zivilen lokalen Polizei, der Generalinspektion der Dienste der zivilen
Sicherheit, dem internen Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Sicherheit, dem internen Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Inneres sowie den Hygieneinspektoren und dem internen Dienstes Inneres sowie den Hygieneinspektoren und dem internen
Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit. Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit.
Die Modalitäten dieser Anforderung werden in den Protokollen geregelt, Die Modalitäten dieser Anforderung werden in den Protokollen geregelt,
die zwischen der Agentur 112 und den erwähnten Diensten geschlossen die zwischen der Agentur 112 und den erwähnten Diensten geschlossen
werden. werden.
Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit regeln Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit regeln
gemeinsam die Fälle und die Bedingungen, unter denen diese gemeinsam die Fälle und die Bedingungen, unter denen diese
Inspektions- und Auditdienste zusammen eingreifen. Inspektions- und Auditdienste zusammen eingreifen.
Abschnitt 2 - Organe der Agentur 112 Abschnitt 2 - Organe der Agentur 112
Art. 17 - Die Agentur 112 besteht aus einem geschäftsführenden Art. 17 - Die Agentur 112 besteht aus einem geschäftsführenden
Ausschuss und einem operativen Ausschuss. Ausschuss und einem operativen Ausschuss.
Unterabschnitt 1 - Geschäftsführender Ausschuss der Agentur 112 Unterabschnitt 1 - Geschäftsführender Ausschuss der Agentur 112
Art. 18 - Der geschäftsführende Ausschuss erfüllt die Aufträge der Art. 18 - Der geschäftsführende Ausschuss erfüllt die Aufträge der
Agentur 112 und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Agentur 112 und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1. einem Vorsitzenden, der in gegenseitigem Einvernehmen vom Minister 1. einem Vorsitzenden, der in gegenseitigem Einvernehmen vom Minister
des Innern und vom Minister der Volksgesundheit bestimmt worden ist, des Innern und vom Minister der Volksgesundheit bestimmt worden ist,
2. einem Vertreter des Ministers des Innern, 2. einem Vertreter des Ministers des Innern,
3. einem Vertreter des Ministers der Volksgesundheit, 3. einem Vertreter des Ministers der Volksgesundheit,
4. dem Generaldirektor der Zivilen Sicherheit des Föderalen 4. dem Generaldirektor der Zivilen Sicherheit des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter, Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter,
5. dem Generaldirektor der primären Gesundheitspflege und der 5. dem Generaldirektor der primären Gesundheitspflege und der
Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
6. einem Vertreter des Generalkommissariats der föderalen Polizei, 6. einem Vertreter des Generalkommissariats der föderalen Polizei,
7. einem Vertreter des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei, 7. einem Vertreter des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei,
8. einem vom Minister des Innern bestimmten Vertreter der in Artikel 8. einem vom Minister des Innern bestimmten Vertreter der in Artikel
14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten
Hilfeleistungszonen, Hilfeleistungszonen,
9. einem vom Minister der Volksgesundheit bestimmten Vertreter der 9. einem vom Minister der Volksgesundheit bestimmten Vertreter der
dringenden medizinischen Hilfe. dringenden medizinischen Hilfe.
Art. 19 - Der geschäftsführende Ausschuss versammelt sich mindestens Art. 19 - Der geschäftsführende Ausschuss versammelt sich mindestens
einmal pro Quartal. einmal pro Quartal.
Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses kann entweder aus Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses kann entweder aus
eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitglieds Sachverständige zu eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitglieds Sachverständige zu
den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses einladen. den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses einladen.
Der geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in Der geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in
der unter anderem die Art und Weise, wie die Dienste, die ihm der unter anderem die Art und Weise, wie die Dienste, die ihm
angehören, in die Vorbereitung der ihm unterbreiteten Akten einbezogen angehören, in die Vorbereitung der ihm unterbreiteten Akten einbezogen
werden, die Arbeitsweise des geschäftsführenden Ausschusses, um den werden, die Arbeitsweise des geschäftsführenden Ausschusses, um den
grösstmöglichen Konsens über die ihm vorgelegten Beschlüsse zu grösstmöglichen Konsens über die ihm vorgelegten Beschlüsse zu
erlangen, und die interne und externe Kommunikation der Agentur erlangen, und die interne und externe Kommunikation der Agentur
organisiert werden. organisiert werden.
Die Geschäftsordnung wird vom Minister des Innern und vom Minister der Die Geschäftsordnung wird vom Minister des Innern und vom Minister der
Volksgesundheit gebilligt. Volksgesundheit gebilligt.
Kommt keine Einigung zwischen den Mitgliedern des geschäftsführenden Kommt keine Einigung zwischen den Mitgliedern des geschäftsführenden
Ausschusses zustande, informiert der Vorsitzende den Minister des Ausschusses zustande, informiert der Vorsitzende den Minister des
Innern und den Minister der Volksgesundheit hierüber. Innern und den Minister der Volksgesundheit hierüber.
Unterabschnitt 2 - Operativer Ausschuss Unterabschnitt 2 - Operativer Ausschuss
Art. 20 - Der operative Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern Art. 20 - Der operative Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern
zusammen: zusammen:
1. einem vom Generaldirektor der Zivilen Sicherheit bestimmten 1. einem vom Generaldirektor der Zivilen Sicherheit bestimmten
Vertreter der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres, Vertreter der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres,
2. einem vom Minister des Innern bestimmten Vertreter der in Artikel 2. einem vom Minister des Innern bestimmten Vertreter der in Artikel
14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten
Hilfeleistungszonen, Hilfeleistungszonen,
3. einem vom Generalkommissar der föderalen Polizei bestimmten 3. einem vom Generalkommissar der föderalen Polizei bestimmten
Vertreter der föderalen Polizei, Vertreter der föderalen Polizei,
4. einem vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten 4. einem vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten
Vertreter der lokalen Polizei, Vertreter der lokalen Polizei,
5. einem vom Generaldirektor der primären Gesundheitspflege und der 5. einem vom Generaldirektor der primären Gesundheitspflege und der
Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmten Vertreter der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmten Vertreter der
Generaldirektion der primären Gesundheitspflege und der Generaldirektion der primären Gesundheitspflege und der
Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
6. einem vom Minister der Volksgesundheit bestimmten Vertreter der 6. einem vom Minister der Volksgesundheit bestimmten Vertreter der
dringenden medizinischen Hilfe. dringenden medizinischen Hilfe.
Der Vorsitz des operativen Ausschusses wird im jährlichen Turnus Der Vorsitz des operativen Ausschusses wird im jährlichen Turnus
zwischen den drei Disziplinen geführt. zwischen den drei Disziplinen geführt.
Der Vorsitzende erstattet dem geschäftsführenden Ausschuss Bericht. Der Vorsitzende erstattet dem geschäftsführenden Ausschuss Bericht.
Art. 21 - Der operative Ausschuss ist mit folgenden Aufträgen betraut: Art. 21 - Der operative Ausschuss ist mit folgenden Aufträgen betraut:
1. dem in Artikel 15 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten 1. dem in Artikel 15 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Auftrag, Auftrag,
2. jedem Auftrag, den der geschäftsführende Ausschuss der Agentur 112 2. jedem Auftrag, den der geschäftsführende Ausschuss der Agentur 112
ihm anvertraut. ihm anvertraut.
Unterabschnitt 3 - Ausschuss für die Koordinierung der integrierten Unterabschnitt 3 - Ausschuss für die Koordinierung der integrierten
Einsatzleitung Einsatzleitung
Art. 22 - Die Agentur umfasst auch einen Ausschuss für die Art. 22 - Die Agentur umfasst auch einen Ausschuss für die
Koordinierung der integrierten Einsatzleitung. Koordinierung der integrierten Einsatzleitung.
Art. 23 - Der Ausschuss für die Koordinierung der integrierten Art. 23 - Der Ausschuss für die Koordinierung der integrierten
Einsatzleitung setzt sich aus den in Artikel 18 Nrn. 1 bis 5, 8 und 9 Einsatzleitung setzt sich aus den in Artikel 18 Nrn. 1 bis 5, 8 und 9
erwähnten Mitgliedern zusammen. erwähnten Mitgliedern zusammen.
Der Ausschuss für die Koordinierung der integrierten Einsatzleitung Der Ausschuss für die Koordinierung der integrierten Einsatzleitung
gibt der zuständigen Behörde eine gleich lautende Stellungnahme ab gibt der zuständigen Behörde eine gleich lautende Stellungnahme ab
über das Profil, die Qualifikation und die Ausbildungen, an denen das über das Profil, die Qualifikation und die Ausbildungen, an denen das
Personal, das die integrierte Einsatzleitung gewährleistet, teilnehmen Personal, das die integrierte Einsatzleitung gewährleistet, teilnehmen
muss, und sorgt für die Kontinuität des Betriebs der integrierten muss, und sorgt für die Kontinuität des Betriebs der integrierten
Einsatzleitung. Einsatzleitung.
Er gibt den Ministern eine Stellungnahme ab über den Entwurf des Er gibt den Ministern eine Stellungnahme ab über den Entwurf des
Personalplans hinsichtlich des Personals, das die integrierte Personalplans hinsichtlich des Personals, das die integrierte
Einsatzleitung gewährleistet. Einsatzleitung gewährleistet.
KAPITEL 3 - Ubergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Ubergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 - Bis zur Einrichtung der Hilfeleistungszonen bestimmt der Art. 24 - Bis zur Einrichtung der Hilfeleistungszonen bestimmt der
Minister des Innern einen Dienstleiter eines Feuerwehrdienstes für die Minister des Innern einen Dienstleiter eines Feuerwehrdienstes für die
Erfüllung der in Artikel 18 Nr. 8 und Artikel 20 Nr. 2 erwähnten Erfüllung der in Artikel 18 Nr. 8 und Artikel 20 Nr. 2 erwähnten
Funktionen. Funktionen.
Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 26. März 2007 zur Festlegung des Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 26. März 2007 zur Festlegung des
Niederlassungsorts, der Arbeitsweise und der Organisation der Agentur Niederlassungsorts, der Arbeitsweise und der Organisation der Agentur
für die bei den Hilfsdiensten eingehenden Anrufe wird aufgehoben. für die bei den Hilfsdiensten eingehenden Anrufe wird aufgehoben.
Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 2. April 1965 zur Festlegung der Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 2. April 1965 zur Festlegung der
Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe
und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen
Rufsystems, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Oktober Rufsystems, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Oktober
1987 und 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: 1987 und 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In Artikel 1bis wird die Ziffer « 100 » durch die Ziffer « 112 » 1. In Artikel 1bis wird die Ziffer « 100 » durch die Ziffer « 112 »
ersetzt. ersetzt.
2. In Artikel 5 § 1 werden die Wörter « auf Magnetband » durch das 2. In Artikel 5 § 1 werden die Wörter « auf Magnetband » durch das
Wort « elektronisch » ersetzt. Wort « elektronisch » ersetzt.
Art. 27 - Artikel 2 § 2 und Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 2. Art. 27 - Artikel 2 § 2 und Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 2.
April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der
dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als
Zentren des einheitlichen Rufsystems, abgeändert durch die Königlichen Zentren des einheitlichen Rufsystems, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 19. Dezember 1997, 26. November 1998, 26. Mai 1999 und 7. Erlasse vom 19. Dezember 1997, 26. November 1998, 26. Mai 1999 und 7.
März 2002, werden an dem in Artikel 28 Nr. 3 vorgesehenen Datum März 2002, werden an dem in Artikel 28 Nr. 3 vorgesehenen Datum
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 28 - Art. 28 -
1. Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 des Gesetzes 112 treten am selben 1. Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 des Gesetzes 112 treten am selben
Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. Tag wie vorliegender Erlass in Kraft.
2. Die Artikel 11 und 12 des Gesetzes 112 treten am 1. Januar 2012 in 2. Die Artikel 11 und 12 des Gesetzes 112 treten am 1. Januar 2012 in
Kraft. Kraft.
3. Artikel 15 des Gesetzes 112 und Artikel 27 des vorliegenden 3. Artikel 15 des Gesetzes 112 und Artikel 27 des vorliegenden
Erlasses treten am 1. November 2012 in Kraft. Erlasses treten am 1. November 2012 in Kraft.
4. Die Artikel 8 und 14 des vorliegenden Erlasses treten an dem vom 4. Die Artikel 8 und 14 des vorliegenden Erlasses treten an dem vom
Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit nach Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit nach
Stellungnahme der Agentur 112 festgelegten Datum in Kraft, wenn sie Stellungnahme der Agentur 112 festgelegten Datum in Kraft, wenn sie
feststellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, damit die feststellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, damit die
112-Zentren eine einheitliche Organisationsstruktur für die 112-Zentren eine einheitliche Organisationsstruktur für die
Bearbeitung von Notrufen bilden. Bearbeitung von Notrufen bilden.
5. Bis zu dem in Nr. 4 bestimmten Datum gilt Folgendes: 5. Bis zu dem in Nr. 4 bestimmten Datum gilt Folgendes:
a. Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 4 des Gesetzes 112 sind a. Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 4 des Gesetzes 112 sind
auf die Zentren des einheitlichen Rufsystems und die Kommunikations- auf die Zentren des einheitlichen Rufsystems und die Kommunikations-
und Informationszentren der föderalen Polizei anwendbar. und Informationszentren der föderalen Polizei anwendbar.
b. Die Befugnisse, die gemäss Artikel 3 Nr. 1, 2 und 4 des b. Die Befugnisse, die gemäss Artikel 3 Nr. 1, 2 und 4 des
vorliegenden Erlasses dem Direktionsrat der 112-Zentren zufallen, vorliegenden Erlasses dem Direktionsrat der 112-Zentren zufallen,
werden von nachstehenden Personen, jede für ihren Bereich, ausgeübt: werden von nachstehenden Personen, jede für ihren Bereich, ausgeübt:
1. dem Koordinator der integrierten Einsatzleitung, dem beigeordneten 1. dem Koordinator der integrierten Einsatzleitung, dem beigeordneten
medizinischen Leiter und dem Leiter der Einsatzleitung der zivilen medizinischen Leiter und dem Leiter der Einsatzleitung der zivilen
Sicherheit, Sicherheit,
2. dem Leiter des Kommunikations- und Informationszentrums der 2. dem Leiter des Kommunikations- und Informationszentrums der
integrierten Polizei. integrierten Polizei.
c. Die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Aufträge c. Die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Aufträge
werden von den Zentren des einheitlichen Rufsystems und den werden von den Zentren des einheitlichen Rufsystems und den
Kommunikations- und Informationszentren der integrierten Polizei Kommunikations- und Informationszentren der integrierten Polizei
erfüllt. erfüllt.
d. Die Artikel 10 bis 13 des vorliegenden Erlasses sind auf die d. Die Artikel 10 bis 13 des vorliegenden Erlasses sind auf die
Zentren des einheitlichen Rufsystems anwendbar. Zentren des einheitlichen Rufsystems anwendbar.
6. Die anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am selben 6. Die anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am selben
Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. Tag wie vorliegender Erlass in Kraft.
Art. 29 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Art. 29 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der
Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2011 Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit der Sozialeingliederung beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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