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Arrêté royal relatif aux centres 112 et à l'agence 112. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de 112-centra en het agentschap 112. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal relatif aux centres 112 et à l'agence 112. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 octobre 2011 relatif aux centres 112 et à | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende de 112-centra en het agentschap 112. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2011 betreffende de 112-centra en het |
l'agence 112 (Moniteur belge du 28 octobre 2011). | agentschap 112 (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über die 112-Zentren und die | 17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über die 112-Zentren und die |
Agentur 112 | Agentur 112 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren | Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren |
und der Agentur 112, insbesondere des Artikels 3 Absatz 5, der Artikel | und der Agentur 112, insbesondere des Artikels 3 Absatz 5, der Artikel |
6, 9, 10 Absatz 2 und des Artikels 16; | 6, 9, 10 Absatz 2 und des Artikels 16; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über die |
Organisation der zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen | Organisation der zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen |
Kontaktstelle; | Kontaktstelle; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die |
Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen | Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen |
Sicherheit; | Sicherheit; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2007 zur Festlegung | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. März 2007 zur Festlegung |
des Niederlassungsorts, der Arbeitsweise und der Organisation der | des Niederlassungsorts, der Arbeitsweise und der Organisation der |
Agentur für die bei den Hilfsdiensten eingehenden Anrufe; | Agentur für die bei den Hilfsdiensten eingehenden Anrufe; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung |
der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen | der Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen |
Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen | Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen |
Rufsystems; | Rufsystems; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9. und 10. Juli | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9. und 10. Juli |
2009; | 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
29. Januar 2010; | 29. Januar 2010; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 22. Dezember 2009; | vom 22. Dezember 2009; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 168/2 des Sektorenausschusses I - | Aufgrund des Protokolls Nr. 168/2 des Sektorenausschusses I - |
Allgemeine Verwaltung - vom 2. Dezember 2009; | Allgemeine Verwaltung - vom 2. Dezember 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.778/2 des Staatsrates vom 28. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.778/2 des Staatsrates vom 28. Juni |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - 112-Zentren | KAPITEL 1 - 112-Zentren |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Artikel 1 - Es gibt ein 112-Zentrum pro Provinz und im | Artikel 1 - Es gibt ein 112-Zentrum pro Provinz und im |
Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, vorbehaltlich einer anders | Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, vorbehaltlich einer anders |
lautenden gemeinsamen Entscheidung des Ministers des Innern und des | lautenden gemeinsamen Entscheidung des Ministers des Innern und des |
Ministers der Volksgesundheit nach Stellungnahme der Agentur 112. | Ministers der Volksgesundheit nach Stellungnahme der Agentur 112. |
Arbeitsweise und tägliche Geschäftsführung der 112-Zentren fallen in | Arbeitsweise und tägliche Geschäftsführung der 112-Zentren fallen in |
die Zuständigkeit des Ministers des Innern, der den Minister der | die Zuständigkeit des Ministers des Innern, der den Minister der |
Volksgesundheit nach den Regeln, die sie gemeinsam festlegen, an der | Volksgesundheit nach den Regeln, die sie gemeinsam festlegen, an der |
Verwaltung des Calltakings und der Einsatzleitung hinsichtlich der | Verwaltung des Calltakings und der Einsatzleitung hinsichtlich der |
Anrufe für die dringende medizinische Hilfe und an der Verwaltung des | Anrufe für die dringende medizinische Hilfe und an der Verwaltung des |
betreffenden Personals beteiligt. | betreffenden Personals beteiligt. |
Art. 2 - In jedem 112-Zentrum werden folgende Verantwortliche | Art. 2 - In jedem 112-Zentrum werden folgende Verantwortliche |
bestellt: | bestellt: |
1. ein Leiter des Calltalkings, | 1. ein Leiter des Calltalkings, |
2. ein Leiter der Polizei-Einsatzleitung, | 2. ein Leiter der Polizei-Einsatzleitung, |
3. ein medizinischer Leiter, | 3. ein medizinischer Leiter, |
4. ein beigeordneter medizinischer Leiter, | 4. ein beigeordneter medizinischer Leiter, |
5. ein Leiter der Einsatzleitung für die zivile Sicherheit. | 5. ein Leiter der Einsatzleitung für die zivile Sicherheit. |
Zusammen bilden sie den Direktionsrat des 112-Zentrums. | Zusammen bilden sie den Direktionsrat des 112-Zentrums. |
Art. 3 - Der Direktionsrat des 112-Zentrums sorgt für die reibungslose | Art. 3 - Der Direktionsrat des 112-Zentrums sorgt für die reibungslose |
Arbeit und die interne Koordinierung des 112-Zentrums, insbesondere | Arbeit und die interne Koordinierung des 112-Zentrums, insbesondere |
für: | für: |
1. die Einhaltung der Protokolle und Anweisungen sowie die neutrale | 1. die Einhaltung der Protokolle und Anweisungen sowie die neutrale |
Verwaltung des Calltalkings, | Verwaltung des Calltalkings, |
2. die funktionelle und technische Koordinierung zwischen Calltaking | 2. die funktionelle und technische Koordinierung zwischen Calltaking |
und Einsatzleitung, insbesondere damit das Calltaking auf die | und Einsatzleitung, insbesondere damit das Calltaking auf die |
operativen Bedürfnisse der Einsatzleitung und der Einsatzdienste, die | operativen Bedürfnisse der Einsatzleitung und der Einsatzdienste, die |
die Einsätze durchführen, abgestimmt ist, | die Einsätze durchführen, abgestimmt ist, |
3. die Koordinierung bei multidisziplinären Zwischenfällen, | 3. die Koordinierung bei multidisziplinären Zwischenfällen, |
unbeschadet der Anwendung der Noteinsatzpläne, | unbeschadet der Anwendung der Noteinsatzpläne, |
4. die Kontinuität des Betriebs des 112-Zentrums. | 4. die Kontinuität des Betriebs des 112-Zentrums. |
Art. 4 - Der Direktionsrat erstattet der Agentur 112 Bericht über | Art. 4 - Der Direktionsrat erstattet der Agentur 112 Bericht über |
seine Tätigkeiten gemäss den Bestimmungen, die gemeinsam vom Minister | seine Tätigkeiten gemäss den Bestimmungen, die gemeinsam vom Minister |
des Innern und vom Minister der Volksgesundheit festgelegt worden | des Innern und vom Minister der Volksgesundheit festgelegt worden |
sind. | sind. |
Art. 5 - Der Vorsitz des Direktionsrates wird gemäss der | Art. 5 - Der Vorsitz des Direktionsrates wird gemäss der |
Geschäftsordnung, die er festlegt und die vom Minister des Innern und | Geschäftsordnung, die er festlegt und die vom Minister des Innern und |
vom Minister der Volksgesundheit gebilligt wird, geführt. | vom Minister der Volksgesundheit gebilligt wird, geführt. |
Art. 6 - Der Minister, der die funktionelle Amtsgewalt im Sinne von | Art. 6 - Der Minister, der die funktionelle Amtsgewalt im Sinne von |
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der | Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der |
112-Zentren und der Agentur 112, nachstehend « Gesetz 112 » genannt, | 112-Zentren und der Agentur 112, nachstehend « Gesetz 112 » genannt, |
ausübt, kann beschliessen, dass bestimmte monodisziplinäre Anrufe mit | ausübt, kann beschliessen, dass bestimmte monodisziplinäre Anrufe mit |
besonderem Charakter direkt bei der betreffenden Leitstelle gelangen. | besonderem Charakter direkt bei der betreffenden Leitstelle gelangen. |
Art. 7 - 112-Zentren führen Statistiken über ihre Tätigkeiten | Art. 7 - 112-Zentren führen Statistiken über ihre Tätigkeiten |
hinsichtlich der Bearbeitung der Anrufe gemäss den Modalitäten, die | hinsichtlich der Bearbeitung der Anrufe gemäss den Modalitäten, die |
gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit | gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit |
festgelegt worden sind. | festgelegt worden sind. |
Abschnitt 2 - Leitungen der 112-Zentren | Abschnitt 2 - Leitungen der 112-Zentren |
Unterabschnitt 1 - Calltaking | Unterabschnitt 1 - Calltaking |
Art. 8 - Der Leiter des Calltakings organisiert das Calltalking unter | Art. 8 - Der Leiter des Calltakings organisiert das Calltalking unter |
Einhaltung der Protokolle und Anweisungen. Er leitet die Calltaker und | Einhaltung der Protokolle und Anweisungen. Er leitet die Calltaker und |
sorgt insbesondere für die neutrale Verwaltung der Notrufe und die | sorgt insbesondere für die neutrale Verwaltung der Notrufe und die |
Erfüllung der operativen Bedürfnisse der Hilfsdienste. | Erfüllung der operativen Bedürfnisse der Hilfsdienste. |
Er wird gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der | Er wird gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der |
Volksgesundheit oder von ihren Beauftragten auf der Grundlage eines | Volksgesundheit oder von ihren Beauftragten auf der Grundlage eines |
von der Agentur 112 gebilligten Funktionsprofils und nach einer | von der Agentur 112 gebilligten Funktionsprofils und nach einer |
Auswahl, an der er teilnimmt, zum Bediensteten des FÖD Inneres | Auswahl, an der er teilnimmt, zum Bediensteten des FÖD Inneres |
bestellt. | bestellt. |
Unterabschnitt 2 - Polizei-Einsatzleitung | Unterabschnitt 2 - Polizei-Einsatzleitung |
Art. 9 - Der Leiter der Polizei-Einsatzleitung ist mit der | Art. 9 - Der Leiter der Polizei-Einsatzleitung ist mit der |
Organisation der Einsatzleitung der Polizeidienste gemäss Artikel 28 | Organisation der Einsatzleitung der Polizeidienste gemäss Artikel 28 |
des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über die Organisation der | des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über die Organisation der |
zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen Kontaktstelle | zentralisierten Einsatzzentralen und der nationalen Kontaktstelle |
beauftragt. | beauftragt. |
Unterabschnitt 3 - Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe | Unterabschnitt 3 - Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe |
Art. 10 - Der Minister der Volksgesundheit oder sein Beauftragter | Art. 10 - Der Minister der Volksgesundheit oder sein Beauftragter |
bestellt in jedem 112-Zentrum einen medizinischen Leiter zur | bestellt in jedem 112-Zentrum einen medizinischen Leiter zur |
Berufsfachkraft im Gesundheitswesen des Föderalen Öffentlichen | Berufsfachkraft im Gesundheitswesen des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit. | Dienstes Volksgesundheit. |
Der medizinische Leiter überwacht die medizinische Qualität der | Der medizinische Leiter überwacht die medizinische Qualität der |
Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe. Zu diesem Zweck | Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe. Zu diesem Zweck |
kann er dem beigeordneten medizinischen Leiter die erforderlichen | kann er dem beigeordneten medizinischen Leiter die erforderlichen |
Befehle und Anweisungen erteilen. | Befehle und Anweisungen erteilen. |
Der medizinische Leiter erstattet dem provinzialen Ausschuss für | Der medizinische Leiter erstattet dem provinzialen Ausschuss für |
dringende medizinische Hilfe und der Zelle Einsatzleitung der | dringende medizinische Hilfe und der Zelle Einsatzleitung der |
dringenden medizinischen Hilfe und medizinischen Uberwachung des | dringenden medizinischen Hilfe und medizinischen Uberwachung des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit Bericht. | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit Bericht. |
Für die Bestellung zum medizinischen Leiter muss man Facharzt für | Für die Bestellung zum medizinischen Leiter muss man Facharzt für |
Notfallmedizin oder Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung im | Notfallmedizin oder Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung im |
Bereich Notfallmedizin sein. | Bereich Notfallmedizin sein. |
Der medizinische Leiter muss nach seiner Bestellung mindestens | Der medizinische Leiter muss nach seiner Bestellung mindestens |
Halbzeit in einer Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » tätig | Halbzeit in einer Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » tätig |
sein, die über eine Funktion « Mobiler Rettungsdienst » verfügt. | sein, die über eine Funktion « Mobiler Rettungsdienst » verfügt. |
Der medizinische Leiter kann diese Funktion in einem oder mehreren | Der medizinische Leiter kann diese Funktion in einem oder mehreren |
112-Zentren ausüben. | 112-Zentren ausüben. |
Art. 11 - Der Minister der Volksgesundheit oder sein Beauftragter | Art. 11 - Der Minister der Volksgesundheit oder sein Beauftragter |
bestellt in jedem 112-Zentrum einen beigeordneten medizinischen Leiter | bestellt in jedem 112-Zentrum einen beigeordneten medizinischen Leiter |
zur Berufsfachkraft im Gesundheitswesen des Föderalen Öffentlichen | zur Berufsfachkraft im Gesundheitswesen des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit. | Dienstes Volksgesundheit. |
Der beigeordnete medizinische Leiter ist beauftragt, die Einhaltung | Der beigeordnete medizinische Leiter ist beauftragt, die Einhaltung |
der Protokolle bei der Einsatzleitung der dringenden medizinischen | der Protokolle bei der Einsatzleitung der dringenden medizinischen |
Hilfe zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er den Disponenten die | Hilfe zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er den Disponenten die |
erforderlichen Befehle und Anweisungen erteilen. | erforderlichen Befehle und Anweisungen erteilen. |
Der beigeordnete medizinische Leiter erstattet dem medizinischen | Der beigeordnete medizinische Leiter erstattet dem medizinischen |
Leiter Bericht über seine Tätigkeiten. | Leiter Bericht über seine Tätigkeiten. |
Um bestellt zu werden, muss der beigeordnete medizinische Leiter die | Um bestellt zu werden, muss der beigeordnete medizinische Leiter die |
im Königlichen Erlass vom 27. März 2008 zur Bestimmung der Funktion | im Königlichen Erlass vom 27. März 2008 zur Bestimmung der Funktion |
und zur Festlegung der Aufträge und des Kompetenzprofils der | und zur Festlegung der Aufträge und des Kompetenzprofils der |
Krankenpfleger-Regulatoren der Zelle Einsatzleitung für dringende | Krankenpfleger-Regulatoren der Zelle Einsatzleitung für dringende |
medizinische Hilfe und medizinische Uberwachung festgelegten | medizinische Hilfe und medizinische Uberwachung festgelegten |
Bedingungen erfüllen. | Bedingungen erfüllen. |
Der beigeordnete medizinische Leiter muss nach seiner Bestellung | Der beigeordnete medizinische Leiter muss nach seiner Bestellung |
mindestens Halbzeit in einer Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » | mindestens Halbzeit in einer Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » |
tätig sein, die über eine Funktion « Mobiler Rettungsdienst » verfügt. | tätig sein, die über eine Funktion « Mobiler Rettungsdienst » verfügt. |
Unterabschnitt 4 - Einsatzleitung der zivilen Sicherheit | Unterabschnitt 4 - Einsatzleitung der zivilen Sicherheit |
Art. 12 - Der Leiter der Einsatzleitung der zivilen Sicherheit ist | Art. 12 - Der Leiter der Einsatzleitung der zivilen Sicherheit ist |
beauftragt, für die Einhaltung der Protokolle bei der Einsatzleitung | beauftragt, für die Einhaltung der Protokolle bei der Einsatzleitung |
für die zivile Sicherheit gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. | für die zivile Sicherheit gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. |
Oktober 2011 über die Organisation der Einsatzleitung der | Oktober 2011 über die Organisation der Einsatzleitung der |
Einsatzdienste der zivilen Sicherheit zu sorgen. | Einsatzdienste der zivilen Sicherheit zu sorgen. |
Er gewährleistet die operative Verwaltung der Einsatzleitung. Zu | Er gewährleistet die operative Verwaltung der Einsatzleitung. Zu |
diesem Zweck kann er den Disponenten die erforderlichen Befehle und | diesem Zweck kann er den Disponenten die erforderlichen Befehle und |
Anweisungen erteilen. | Anweisungen erteilen. |
Dieses Mitglied des Einsatzpersonals einer Hilfeleistungszone mit dem | Dieses Mitglied des Einsatzpersonals einer Hilfeleistungszone mit dem |
Dienstgrad eines Offiziers wird vom Minister des Innern oder von | Dienstgrad eines Offiziers wird vom Minister des Innern oder von |
dessen Beauftragten bestellt, dem er Bericht über seine Tätigkeiten | dessen Beauftragten bestellt, dem er Bericht über seine Tätigkeiten |
erstattet. | erstattet. |
Unterabschnitt 5 - Organisation der integrierten Einsatzleitung der | Unterabschnitt 5 - Organisation der integrierten Einsatzleitung der |
dringenden medizinischen Hilfe und der zivilen Sicherheit | dringenden medizinischen Hilfe und der zivilen Sicherheit |
Art. 13 - Die Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe und | Art. 13 - Die Einsatzleitung der dringenden medizinischen Hilfe und |
die Einsatzleitung der zivilen Sicherheit werden in jedem 112-Zentrum | die Einsatzleitung der zivilen Sicherheit werden in jedem 112-Zentrum |
in eine einzige Einsatzleitung, nachstehend « integrierte | in eine einzige Einsatzleitung, nachstehend « integrierte |
Einsatzleitung » genannt, integriert. | Einsatzleitung » genannt, integriert. |
Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit oder ihre | Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit oder ihre |
Beauftragten bestimmen gemeinsam den Koordinator der integrierten | Beauftragten bestimmen gemeinsam den Koordinator der integrierten |
Einsatzleitung unter dem Leiter der Einsatzleitung der zivilen | Einsatzleitung unter dem Leiter der Einsatzleitung der zivilen |
Sicherheit und dem beigeordneten medizinischen Leiter. | Sicherheit und dem beigeordneten medizinischen Leiter. |
Der Koordinator der integrierten Einsatzleitung organisiert die | Der Koordinator der integrierten Einsatzleitung organisiert die |
Einsatzleitung und gewährleistet deren tägliche Geschäftsführung | Einsatzleitung und gewährleistet deren tägliche Geschäftsführung |
unbeschadet der Befugnisse der Leiter. | unbeschadet der Befugnisse der Leiter. |
Abschnitt 3 - Staatsbedienstete, die in 112-Zentren tätig sind und das | Abschnitt 3 - Staatsbedienstete, die in 112-Zentren tätig sind und das |
Calltalking und die Einsatzleitung wahrnehmen | Calltalking und die Einsatzleitung wahrnehmen |
Art. 14 - Das Calltalking wird von Bediensteten des FÖD Inneres | Art. 14 - Das Calltalking wird von Bediensteten des FÖD Inneres |
gewährleistet. | gewährleistet. |
Die Polizei-Einsatzleitung wird von Mitgliedern der föderalen Polizei | Die Polizei-Einsatzleitung wird von Mitgliedern der föderalen Polizei |
und der lokalen Polizei gewährleistet. | und der lokalen Polizei gewährleistet. |
Die integrierte Einsatzleitung wird von Bediensteten des Föderalen | Die integrierte Einsatzleitung wird von Bediensteten des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres und des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Öffentlichen Dienstes Inneres und des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, von Berufsfachkräften im Gesundheitswesen des | Volksgesundheit, von Berufsfachkräften im Gesundheitswesen des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit und von Mitgliedern | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit und von Mitgliedern |
der Einsatzdienste der Hilfeleistungszonen, die in die 112-Zentren | der Einsatzdienste der Hilfeleistungszonen, die in die 112-Zentren |
entsandt worden sind, gewährleistet. | entsandt worden sind, gewährleistet. |
Die Grundausbildung, die Weiterbildung und die Bewertung der | Die Grundausbildung, die Weiterbildung und die Bewertung der |
Kompetenzen der Mitglieder der integrierten Einsatzleitung werden | Kompetenzen der Mitglieder der integrierten Einsatzleitung werden |
gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit | gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit |
unter Einhaltung der Rechtsstellung und insbesondere des Königlichen | unter Einhaltung der Rechtsstellung und insbesondere des Königlichen |
Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der | Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der |
Staatsbediensteten organisiert. | Staatsbediensteten organisiert. |
KAPITEL 2 - Agentur 112 | KAPITEL 2 - Agentur 112 |
Abschnitt 1 - Aufträge der Agentur 112 | Abschnitt 1 - Aufträge der Agentur 112 |
Art. 15 - Zusätzlich zu den gesetzlichen Aufträgen muss die Agentur | Art. 15 - Zusätzlich zu den gesetzlichen Aufträgen muss die Agentur |
112: | 112: |
1. dafür sorgen, dass den operativen Bedürfnissen, die den Aufträgen | 1. dafür sorgen, dass den operativen Bedürfnissen, die den Aufträgen |
der integrierten Polizei, der zivilen Sicherheit und der | der integrierten Polizei, der zivilen Sicherheit und der |
Volksgesundheit eigen sind, hinsichtlich der Verwaltung der Notrufe | Volksgesundheit eigen sind, hinsichtlich der Verwaltung der Notrufe |
nachgekommen wird, | nachgekommen wird, |
2. auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie, die sie festlegt, | 2. auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie, die sie festlegt, |
eine gleich lautende Stellungnahme abgeben über das Profil, die | eine gleich lautende Stellungnahme abgeben über das Profil, die |
Qualifikation und die Ausbildungen, an denen Calltaker teilnehmen | Qualifikation und die Ausbildungen, an denen Calltaker teilnehmen |
müssen, | müssen, |
3. dem Minister des Innern und dem Minister der Volksgesundheit jeden | 3. dem Minister des Innern und dem Minister der Volksgesundheit jeden |
nützlichen Vorschlag zur Verbesserung der Schnelligkeit und der | nützlichen Vorschlag zur Verbesserung der Schnelligkeit und der |
Zuverlässigkeit der Bearbeitung der Notrufe unterbreiten, | Zuverlässigkeit der Bearbeitung der Notrufe unterbreiten, |
4. die Aufträge der durch Artikel 58bis des zweiten | 4. die Aufträge der durch Artikel 58bis des zweiten |
Geschäftsführungsvertrags zwischen dem Belgischen Staat und der ASTRID | Geschäftsführungsvertrags zwischen dem Belgischen Staat und der ASTRID |
AG vom 8. April 2003 eingeführten und in Artikel 58quater dieses | AG vom 8. April 2003 eingeführten und in Artikel 58quater dieses |
Vertrags definierten CAD-Plattform erfüllen, | Vertrags definierten CAD-Plattform erfüllen, |
5. bei der jährlichen Erstellung des operativen Plans eine | 5. bei der jährlichen Erstellung des operativen Plans eine |
Stellungnahme abgeben in Bezug auf die Verwaltung der Notrufe, | Stellungnahme abgeben in Bezug auf die Verwaltung der Notrufe, |
6. für die Kontinuität des Betriebs des Calltakings sorgen, | 6. für die Kontinuität des Betriebs des Calltakings sorgen, |
7. eine Stellungnahme abgeben über die Protokolle in Sachen Behandlung | 7. eine Stellungnahme abgeben über die Protokolle in Sachen Behandlung |
eines Notrufs oder eines Zwischenfalls, der den Einsatz mehrerer | eines Notrufs oder eines Zwischenfalls, der den Einsatz mehrerer |
Disziplinen erfordert, | Disziplinen erfordert, |
8. den Ministern eine Stellungnahme abgeben über den Entwurf des | 8. den Ministern eine Stellungnahme abgeben über den Entwurf des |
Personalplans für Calltaker und über den Entwurf des Haushaltsplans in | Personalplans für Calltaker und über den Entwurf des Haushaltsplans in |
Bezug auf die 112-Zentren und die Agentur 112. | Bezug auf die 112-Zentren und die Agentur 112. |
Art. 16 - Die Agentur 112 kann bei einem der folgenden Dienste ein | Art. 16 - Die Agentur 112 kann bei einem der folgenden Dienste ein |
Audit oder eine Inspektion über die Arbeitsweise der 112-Zentren | Audit oder eine Inspektion über die Arbeitsweise der 112-Zentren |
anfordern: bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | anfordern: bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei, der Generalinspektion der Dienste der zivilen | lokalen Polizei, der Generalinspektion der Dienste der zivilen |
Sicherheit, dem internen Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen | Sicherheit, dem internen Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Inneres sowie den Hygieneinspektoren und dem internen | Dienstes Inneres sowie den Hygieneinspektoren und dem internen |
Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit. | Kontrolldienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit. |
Die Modalitäten dieser Anforderung werden in den Protokollen geregelt, | Die Modalitäten dieser Anforderung werden in den Protokollen geregelt, |
die zwischen der Agentur 112 und den erwähnten Diensten geschlossen | die zwischen der Agentur 112 und den erwähnten Diensten geschlossen |
werden. | werden. |
Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit regeln | Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit regeln |
gemeinsam die Fälle und die Bedingungen, unter denen diese | gemeinsam die Fälle und die Bedingungen, unter denen diese |
Inspektions- und Auditdienste zusammen eingreifen. | Inspektions- und Auditdienste zusammen eingreifen. |
Abschnitt 2 - Organe der Agentur 112 | Abschnitt 2 - Organe der Agentur 112 |
Art. 17 - Die Agentur 112 besteht aus einem geschäftsführenden | Art. 17 - Die Agentur 112 besteht aus einem geschäftsführenden |
Ausschuss und einem operativen Ausschuss. | Ausschuss und einem operativen Ausschuss. |
Unterabschnitt 1 - Geschäftsführender Ausschuss der Agentur 112 | Unterabschnitt 1 - Geschäftsführender Ausschuss der Agentur 112 |
Art. 18 - Der geschäftsführende Ausschuss erfüllt die Aufträge der | Art. 18 - Der geschäftsführende Ausschuss erfüllt die Aufträge der |
Agentur 112 und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: | Agentur 112 und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: |
1. einem Vorsitzenden, der in gegenseitigem Einvernehmen vom Minister | 1. einem Vorsitzenden, der in gegenseitigem Einvernehmen vom Minister |
des Innern und vom Minister der Volksgesundheit bestimmt worden ist, | des Innern und vom Minister der Volksgesundheit bestimmt worden ist, |
2. einem Vertreter des Ministers des Innern, | 2. einem Vertreter des Ministers des Innern, |
3. einem Vertreter des Ministers der Volksgesundheit, | 3. einem Vertreter des Ministers der Volksgesundheit, |
4. dem Generaldirektor der Zivilen Sicherheit des Föderalen | 4. dem Generaldirektor der Zivilen Sicherheit des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter, | Öffentlichen Dienstes Inneres oder seinem Stellvertreter, |
5. dem Generaldirektor der primären Gesundheitspflege und der | 5. dem Generaldirektor der primären Gesundheitspflege und der |
Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
6. einem Vertreter des Generalkommissariats der föderalen Polizei, | 6. einem Vertreter des Generalkommissariats der föderalen Polizei, |
7. einem Vertreter des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei, | 7. einem Vertreter des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei, |
8. einem vom Minister des Innern bestimmten Vertreter der in Artikel | 8. einem vom Minister des Innern bestimmten Vertreter der in Artikel |
14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten | 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten |
Hilfeleistungszonen, | Hilfeleistungszonen, |
9. einem vom Minister der Volksgesundheit bestimmten Vertreter der | 9. einem vom Minister der Volksgesundheit bestimmten Vertreter der |
dringenden medizinischen Hilfe. | dringenden medizinischen Hilfe. |
Art. 19 - Der geschäftsführende Ausschuss versammelt sich mindestens | Art. 19 - Der geschäftsführende Ausschuss versammelt sich mindestens |
einmal pro Quartal. | einmal pro Quartal. |
Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses kann entweder aus | Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses kann entweder aus |
eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitglieds Sachverständige zu | eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitglieds Sachverständige zu |
den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses einladen. | den Versammlungen des geschäftsführenden Ausschusses einladen. |
Der geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in | Der geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in |
der unter anderem die Art und Weise, wie die Dienste, die ihm | der unter anderem die Art und Weise, wie die Dienste, die ihm |
angehören, in die Vorbereitung der ihm unterbreiteten Akten einbezogen | angehören, in die Vorbereitung der ihm unterbreiteten Akten einbezogen |
werden, die Arbeitsweise des geschäftsführenden Ausschusses, um den | werden, die Arbeitsweise des geschäftsführenden Ausschusses, um den |
grösstmöglichen Konsens über die ihm vorgelegten Beschlüsse zu | grösstmöglichen Konsens über die ihm vorgelegten Beschlüsse zu |
erlangen, und die interne und externe Kommunikation der Agentur | erlangen, und die interne und externe Kommunikation der Agentur |
organisiert werden. | organisiert werden. |
Die Geschäftsordnung wird vom Minister des Innern und vom Minister der | Die Geschäftsordnung wird vom Minister des Innern und vom Minister der |
Volksgesundheit gebilligt. | Volksgesundheit gebilligt. |
Kommt keine Einigung zwischen den Mitgliedern des geschäftsführenden | Kommt keine Einigung zwischen den Mitgliedern des geschäftsführenden |
Ausschusses zustande, informiert der Vorsitzende den Minister des | Ausschusses zustande, informiert der Vorsitzende den Minister des |
Innern und den Minister der Volksgesundheit hierüber. | Innern und den Minister der Volksgesundheit hierüber. |
Unterabschnitt 2 - Operativer Ausschuss | Unterabschnitt 2 - Operativer Ausschuss |
Art. 20 - Der operative Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern | Art. 20 - Der operative Ausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern |
zusammen: | zusammen: |
1. einem vom Generaldirektor der Zivilen Sicherheit bestimmten | 1. einem vom Generaldirektor der Zivilen Sicherheit bestimmten |
Vertreter der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres, | Vertreter der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres, |
2. einem vom Minister des Innern bestimmten Vertreter der in Artikel | 2. einem vom Minister des Innern bestimmten Vertreter der in Artikel |
14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten | 14 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten |
Hilfeleistungszonen, | Hilfeleistungszonen, |
3. einem vom Generalkommissar der föderalen Polizei bestimmten | 3. einem vom Generalkommissar der föderalen Polizei bestimmten |
Vertreter der föderalen Polizei, | Vertreter der föderalen Polizei, |
4. einem vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten | 4. einem vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei bestimmten |
Vertreter der lokalen Polizei, | Vertreter der lokalen Polizei, |
5. einem vom Generaldirektor der primären Gesundheitspflege und der | 5. einem vom Generaldirektor der primären Gesundheitspflege und der |
Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmten Vertreter der | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bestimmten Vertreter der |
Generaldirektion der primären Gesundheitspflege und der | Generaldirektion der primären Gesundheitspflege und der |
Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Krisenbewältigung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
6. einem vom Minister der Volksgesundheit bestimmten Vertreter der | 6. einem vom Minister der Volksgesundheit bestimmten Vertreter der |
dringenden medizinischen Hilfe. | dringenden medizinischen Hilfe. |
Der Vorsitz des operativen Ausschusses wird im jährlichen Turnus | Der Vorsitz des operativen Ausschusses wird im jährlichen Turnus |
zwischen den drei Disziplinen geführt. | zwischen den drei Disziplinen geführt. |
Der Vorsitzende erstattet dem geschäftsführenden Ausschuss Bericht. | Der Vorsitzende erstattet dem geschäftsführenden Ausschuss Bericht. |
Art. 21 - Der operative Ausschuss ist mit folgenden Aufträgen betraut: | Art. 21 - Der operative Ausschuss ist mit folgenden Aufträgen betraut: |
1. dem in Artikel 15 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten | 1. dem in Artikel 15 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten |
Auftrag, | Auftrag, |
2. jedem Auftrag, den der geschäftsführende Ausschuss der Agentur 112 | 2. jedem Auftrag, den der geschäftsführende Ausschuss der Agentur 112 |
ihm anvertraut. | ihm anvertraut. |
Unterabschnitt 3 - Ausschuss für die Koordinierung der integrierten | Unterabschnitt 3 - Ausschuss für die Koordinierung der integrierten |
Einsatzleitung | Einsatzleitung |
Art. 22 - Die Agentur umfasst auch einen Ausschuss für die | Art. 22 - Die Agentur umfasst auch einen Ausschuss für die |
Koordinierung der integrierten Einsatzleitung. | Koordinierung der integrierten Einsatzleitung. |
Art. 23 - Der Ausschuss für die Koordinierung der integrierten | Art. 23 - Der Ausschuss für die Koordinierung der integrierten |
Einsatzleitung setzt sich aus den in Artikel 18 Nrn. 1 bis 5, 8 und 9 | Einsatzleitung setzt sich aus den in Artikel 18 Nrn. 1 bis 5, 8 und 9 |
erwähnten Mitgliedern zusammen. | erwähnten Mitgliedern zusammen. |
Der Ausschuss für die Koordinierung der integrierten Einsatzleitung | Der Ausschuss für die Koordinierung der integrierten Einsatzleitung |
gibt der zuständigen Behörde eine gleich lautende Stellungnahme ab | gibt der zuständigen Behörde eine gleich lautende Stellungnahme ab |
über das Profil, die Qualifikation und die Ausbildungen, an denen das | über das Profil, die Qualifikation und die Ausbildungen, an denen das |
Personal, das die integrierte Einsatzleitung gewährleistet, teilnehmen | Personal, das die integrierte Einsatzleitung gewährleistet, teilnehmen |
muss, und sorgt für die Kontinuität des Betriebs der integrierten | muss, und sorgt für die Kontinuität des Betriebs der integrierten |
Einsatzleitung. | Einsatzleitung. |
Er gibt den Ministern eine Stellungnahme ab über den Entwurf des | Er gibt den Ministern eine Stellungnahme ab über den Entwurf des |
Personalplans hinsichtlich des Personals, das die integrierte | Personalplans hinsichtlich des Personals, das die integrierte |
Einsatzleitung gewährleistet. | Einsatzleitung gewährleistet. |
KAPITEL 3 - Ubergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Ubergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 24 - Bis zur Einrichtung der Hilfeleistungszonen bestimmt der | Art. 24 - Bis zur Einrichtung der Hilfeleistungszonen bestimmt der |
Minister des Innern einen Dienstleiter eines Feuerwehrdienstes für die | Minister des Innern einen Dienstleiter eines Feuerwehrdienstes für die |
Erfüllung der in Artikel 18 Nr. 8 und Artikel 20 Nr. 2 erwähnten | Erfüllung der in Artikel 18 Nr. 8 und Artikel 20 Nr. 2 erwähnten |
Funktionen. | Funktionen. |
Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 26. März 2007 zur Festlegung des | Art. 25 - Der Königliche Erlass vom 26. März 2007 zur Festlegung des |
Niederlassungsorts, der Arbeitsweise und der Organisation der Agentur | Niederlassungsorts, der Arbeitsweise und der Organisation der Agentur |
für die bei den Hilfsdiensten eingehenden Anrufe wird aufgehoben. | für die bei den Hilfsdiensten eingehenden Anrufe wird aufgehoben. |
Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 2. April 1965 zur Festlegung der | Art. 26 - Der Königliche Erlass vom 2. April 1965 zur Festlegung der |
Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe | Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe |
und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen | und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen |
Rufsystems, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Oktober | Rufsystems, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Oktober |
1987 und 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: | 1987 und 10. August 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Artikel 1bis wird die Ziffer « 100 » durch die Ziffer « 112 » | 1. In Artikel 1bis wird die Ziffer « 100 » durch die Ziffer « 112 » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Artikel 5 § 1 werden die Wörter « auf Magnetband » durch das | 2. In Artikel 5 § 1 werden die Wörter « auf Magnetband » durch das |
Wort « elektronisch » ersetzt. | Wort « elektronisch » ersetzt. |
Art. 27 - Artikel 2 § 2 und Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 2. | Art. 27 - Artikel 2 § 2 und Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 2. |
April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der | April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Organisation der |
dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als | dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Gemeinden als |
Zentren des einheitlichen Rufsystems, abgeändert durch die Königlichen | Zentren des einheitlichen Rufsystems, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 19. Dezember 1997, 26. November 1998, 26. Mai 1999 und 7. | Erlasse vom 19. Dezember 1997, 26. November 1998, 26. Mai 1999 und 7. |
März 2002, werden an dem in Artikel 28 Nr. 3 vorgesehenen Datum | März 2002, werden an dem in Artikel 28 Nr. 3 vorgesehenen Datum |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 28 - | Art. 28 - |
1. Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 des Gesetzes 112 treten am selben | 1. Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 des Gesetzes 112 treten am selben |
Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. | Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. |
2. Die Artikel 11 und 12 des Gesetzes 112 treten am 1. Januar 2012 in | 2. Die Artikel 11 und 12 des Gesetzes 112 treten am 1. Januar 2012 in |
Kraft. | Kraft. |
3. Artikel 15 des Gesetzes 112 und Artikel 27 des vorliegenden | 3. Artikel 15 des Gesetzes 112 und Artikel 27 des vorliegenden |
Erlasses treten am 1. November 2012 in Kraft. | Erlasses treten am 1. November 2012 in Kraft. |
4. Die Artikel 8 und 14 des vorliegenden Erlasses treten an dem vom | 4. Die Artikel 8 und 14 des vorliegenden Erlasses treten an dem vom |
Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit nach | Minister des Innern und vom Minister der Volksgesundheit nach |
Stellungnahme der Agentur 112 festgelegten Datum in Kraft, wenn sie | Stellungnahme der Agentur 112 festgelegten Datum in Kraft, wenn sie |
feststellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, damit die | feststellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, damit die |
112-Zentren eine einheitliche Organisationsstruktur für die | 112-Zentren eine einheitliche Organisationsstruktur für die |
Bearbeitung von Notrufen bilden. | Bearbeitung von Notrufen bilden. |
5. Bis zu dem in Nr. 4 bestimmten Datum gilt Folgendes: | 5. Bis zu dem in Nr. 4 bestimmten Datum gilt Folgendes: |
a. Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 4 des Gesetzes 112 sind | a. Artikel 3 Absätze 1, 2, 3 und 5 und Artikel 4 des Gesetzes 112 sind |
auf die Zentren des einheitlichen Rufsystems und die Kommunikations- | auf die Zentren des einheitlichen Rufsystems und die Kommunikations- |
und Informationszentren der föderalen Polizei anwendbar. | und Informationszentren der föderalen Polizei anwendbar. |
b. Die Befugnisse, die gemäss Artikel 3 Nr. 1, 2 und 4 des | b. Die Befugnisse, die gemäss Artikel 3 Nr. 1, 2 und 4 des |
vorliegenden Erlasses dem Direktionsrat der 112-Zentren zufallen, | vorliegenden Erlasses dem Direktionsrat der 112-Zentren zufallen, |
werden von nachstehenden Personen, jede für ihren Bereich, ausgeübt: | werden von nachstehenden Personen, jede für ihren Bereich, ausgeübt: |
1. dem Koordinator der integrierten Einsatzleitung, dem beigeordneten | 1. dem Koordinator der integrierten Einsatzleitung, dem beigeordneten |
medizinischen Leiter und dem Leiter der Einsatzleitung der zivilen | medizinischen Leiter und dem Leiter der Einsatzleitung der zivilen |
Sicherheit, | Sicherheit, |
2. dem Leiter des Kommunikations- und Informationszentrums der | 2. dem Leiter des Kommunikations- und Informationszentrums der |
integrierten Polizei. | integrierten Polizei. |
c. Die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Aufträge | c. Die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Aufträge |
werden von den Zentren des einheitlichen Rufsystems und den | werden von den Zentren des einheitlichen Rufsystems und den |
Kommunikations- und Informationszentren der integrierten Polizei | Kommunikations- und Informationszentren der integrierten Polizei |
erfüllt. | erfüllt. |
d. Die Artikel 10 bis 13 des vorliegenden Erlasses sind auf die | d. Die Artikel 10 bis 13 des vorliegenden Erlasses sind auf die |
Zentren des einheitlichen Rufsystems anwendbar. | Zentren des einheitlichen Rufsystems anwendbar. |
6. Die anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am selben | 6. Die anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten am selben |
Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. | Tag wie vorliegender Erlass in Kraft. |
Art. 29 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der | Art. 29 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der |
Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, |
beauftragt mit der Sozialeingliederung | beauftragt mit der Sozialeingliederung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |