Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/10/2011
← Retour vers "Arrêté royal relatif à l'organisation du dispatching des services opérationnels de la Sécurité civile. - Traduction allemande "
Arrêté royal relatif à l'organisation du dispatching des services opérationnels de la Sécurité civile. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de dispatching van de operationele diensten van de Civiele Veiligheid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal relatif à l'organisation du dispatching des services opérationnels de la Sécurité civile. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende de dispatching van de operationele diensten van de Civiele Veiligheid. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 17 octobre 2011 relatif à l'organisation du besluit van 17 oktober 2011 betreffende de dispatching van de
dispatching des services opérationnels de la Sécurité civile (Moniteur operationele diensten van de Civiele Veiligheid (Belgisch Staatsblad
belge du 28 octobre 2011). van 28 oktober 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER LEBENSMITTELKETTE UND UMWELT DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER LEBENSMITTELKETTE UND UMWELT
17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über die Organisation der 17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über die Organisation der
Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des
Artikels 21 und des Artikels 224 Absatz 2; Artikels 21 und des Artikels 224 Absatz 2;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren
und der Agentur 112, des Artikels 3 Absatz 4; und der Agentur 112, des Artikels 3 Absatz 4;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9. und 10. Juli Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9. und 10. Juli
2009; 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
29. Januar 2010; 29. Januar 2010;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.779/2 des Staatsrates vom 27. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.779/2 des Staatsrates vom 27. Juni
2011; 2011;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die
im Rat darüber beraten haben, im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz zivile Sicherheit: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die 1. Gesetz zivile Sicherheit: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit, zivile Sicherheit,
2. Gesetz 112: das Gesetz vom 29. April 2011 zur Schaffung der 2. Gesetz 112: das Gesetz vom 29. April 2011 zur Schaffung der
112-Zentren und der Agentur 112, 112-Zentren und der Agentur 112,
3. einheitlichem Rufsystem: das einheitliche Rufsystem, wie im Gesetz 3. einheitlichem Rufsystem: das einheitliche Rufsystem, wie im Gesetz
vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe vorgesehen, vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe vorgesehen,
4. Zone: die Hilfeleistungszone, wie in Artikel 14 des Gesetzes zivile 4. Zone: die Hilfeleistungszone, wie in Artikel 14 des Gesetzes zivile
Sicherheit vorgesehen, Sicherheit vorgesehen,
5. Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit: die Funktionalität in 5. Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit: die Funktionalität in
Sachen Bearbeitung von Notrufen an das einheitliche Rufsystem Sachen Bearbeitung von Notrufen an das einheitliche Rufsystem
hinsichtlich der Einsätze der im Gesetz zivile Sicherheit erwähnten hinsichtlich der Einsätze der im Gesetz zivile Sicherheit erwähnten
Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, Einsatzdienste der zivilen Sicherheit,
6. Generaldirektor der zivilen Sicherheit: den Generaldirektor, der im 6. Generaldirektor der zivilen Sicherheit: den Generaldirektor, der im
Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für die zivile Sicherheit Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für die zivile Sicherheit
zuständig ist, zuständig ist,
7. ASTRID: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die von der 7. ASTRID: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die von der
Föderalen Investitionsgesellschaft in Ausführung von Artikel 2 des Föderalen Investitionsgesellschaft in Ausführung von Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und
Sicherheitsdiensten eingerichtet worden ist, Sicherheitsdiensten eingerichtet worden ist,
8. CAD: die computergestützten Einsatzleitsysteme (Computer Aided 8. CAD: die computergestützten Einsatzleitsysteme (Computer Aided
Dispatching), wie in Artikel 13 der Anlage zum Königlichen Erlass vom Dispatching), wie in Artikel 13 der Anlage zum Königlichen Erlass vom
8. April 2003 zur Festlegung des zweiten Geschäftsführungsvertrags von 8. April 2003 zur Festlegung des zweiten Geschäftsführungsvertrags von
ASTRID erwähnt, ASTRID erwähnt,
9. zonaler Station: eine Rufzentrale, die einer Zone angehört und mit 9. zonaler Station: eine Rufzentrale, die einer Zone angehört und mit
den Informations- und Kommunikationsgeräten ausgestattet ist, die für den Informations- und Kommunikationsgeräten ausgestattet ist, die für
eine wechselseitige Kommunikation über Entfernungen hinweg mit der eine wechselseitige Kommunikation über Entfernungen hinweg mit der
Einsatzleitstelle erforderlich sind. Einsatzleitstelle erforderlich sind.
Abschnitt 2 - Lage und Inspektion der Einsatzleitstelle Abschnitt 2 - Lage und Inspektion der Einsatzleitstelle
Art. 2 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist mit der Art. 2 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist mit der
Einsatzleitstelle der dringenden medizinischen Hilfe zusammengelegt Einsatzleitstelle der dringenden medizinischen Hilfe zusammengelegt
und ist Teil des einheitlichen Rufsystems. und ist Teil des einheitlichen Rufsystems.
Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit befindet sich am selben Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit befindet sich am selben
Ort wie das CAD, vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses des Ort wie das CAD, vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses des
Ministers des Innern. Ministers des Innern.
Art. 3 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit unterliegt der Art. 3 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit unterliegt der
in den Artikeln 168 bis 174 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten in den Artikeln 168 bis 174 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten
Generalinspektion der zivilen Sicherheit. Generalinspektion der zivilen Sicherheit.
KAPITEL II - Politik und Verwaltung KAPITEL II - Politik und Verwaltung
Abschnitt 1 - Allgemeine und funktionale Politik Abschnitt 1 - Allgemeine und funktionale Politik
Art. 4 - Unbeschadet der Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Art. 4 - Unbeschadet der Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt für die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Gesetzes zivile Sicherheit Umwelt für die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Gesetzes zivile Sicherheit
erwähnten Aufträge der zivilen Sicherheit und für die durch das Gesetz erwähnten Aufträge der zivilen Sicherheit und für die durch das Gesetz
vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erteilten vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erteilten
Aufträge ist der Föderale Öffentliche Dienst Inneres mit der Aufträge ist der Föderale Öffentliche Dienst Inneres mit der
allgemeinen und funktionalen Politik der Einsatzleitstelle der zivilen allgemeinen und funktionalen Politik der Einsatzleitstelle der zivilen
Sicherheit beauftragt. Sicherheit beauftragt.
Der Minister des Innern ist insbesondere mit der Abfassung der Der Minister des Innern ist insbesondere mit der Abfassung der
operativen Anweisungen und der Anweisungen über die Weise, wie die operativen Anweisungen und der Anweisungen über die Weise, wie die
Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit die in Kapitel III Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit die in Kapitel III
vorgesehenen Dienstleistungen ausführen muss, beauftragt, unbeschadet vorgesehenen Dienstleistungen ausführen muss, beauftragt, unbeschadet
der Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes 112. der Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes 112.
Wenn diese Anweisungen direkt oder indirekt die Bearbeitung der Anrufe Wenn diese Anweisungen direkt oder indirekt die Bearbeitung der Anrufe
an die Nummern 100 und 112 betreffen, die für die dringende an die Nummern 100 und 112 betreffen, die für die dringende
medizinische Hilfe bestimmt sind, müssen sie mit dem Minister der medizinische Hilfe bestimmt sind, müssen sie mit dem Minister der
Volksgesundheit abgesprochen werden. Volksgesundheit abgesprochen werden.
Die funktionale Politik umfasst die Verwaltung der Benutzung der Die funktionale Politik umfasst die Verwaltung der Benutzung der
CAD-Anwendungen und die Nutzung der Einsatzleitstelle der zivilen CAD-Anwendungen und die Nutzung der Einsatzleitstelle der zivilen
Sicherheit im Hinblick auf die Organisation gleichwertiger Sicherheit im Hinblick auf die Organisation gleichwertiger
Mindestdienstleistungen auf dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet. Mindestdienstleistungen auf dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet.
Die funktionale Politik wird in Absprache mit der in Artikel 18 Die funktionale Politik wird in Absprache mit der in Artikel 18
erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung
ausgeübt. ausgeübt.
Abschnitt 2 - Technische Verwaltung Abschnitt 2 - Technische Verwaltung
Art. 5 - ASTRID ist gemäss den Bestimmungen der Anlage zum Königlichen Art. 5 - ASTRID ist gemäss den Bestimmungen der Anlage zum Königlichen
Erlass vom 8. April 2003 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags Erlass vom 8. April 2003 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags
von ASTRID mit der technischen Verwaltung beauftragt. von ASTRID mit der technischen Verwaltung beauftragt.
Die technische Verwaltung besteht darin, das CAD bereitzustellen. Die technische Verwaltung besteht darin, das CAD bereitzustellen.
Sie umfasst unter anderem die Installierung, die Basisprogrammierung Sie umfasst unter anderem die Installierung, die Basisprogrammierung
und die Wartung der Technologie und der Anwendungen des CAD. und die Wartung der Technologie und der Anwendungen des CAD.
Abschnitt 3 - Operative Verwaltung Abschnitt 3 - Operative Verwaltung
Art. 6 - Der Leiter der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist Art. 6 - Der Leiter der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist
ein Einsatzmitglied der Zone mit dem Dienstgrad eines Offiziers, das ein Einsatzmitglied der Zone mit dem Dienstgrad eines Offiziers, das
mit der operativen Verwaltung beauftragt ist. mit der operativen Verwaltung beauftragt ist.
Unbeschadet der Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Unbeschadet der Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für die Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für die
Gewährleistung der Funktionalität in Sachen Bearbeitung von Notrufen Gewährleistung der Funktionalität in Sachen Bearbeitung von Notrufen
an das einheitliche Rufsystem hinsichtlich der Einsätze der an das einheitliche Rufsystem hinsichtlich der Einsätze der
medizinischen Dienste und unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 16. medizinischen Dienste und unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 16.
Februar 2006 über die Noteinsatzpläne umfasst die operative Verwaltung Februar 2006 über die Noteinsatzpläne umfasst die operative Verwaltung
das Treffen konkreter operativer Entscheidungen bei der Bearbeitung das Treffen konkreter operativer Entscheidungen bei der Bearbeitung
eines Anrufs, unter Beachtung der Anweisungen des Ministers, mit eines Anrufs, unter Beachtung der Anweisungen des Ministers, mit
Ausnahme der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8. November Ausnahme der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8. November
1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste
und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten
vorgesehenen Leitung der Operationen. vorgesehenen Leitung der Operationen.
Abschnitt 4 - Vereinbarungen in Bezug auf die Politik und die Abschnitt 4 - Vereinbarungen in Bezug auf die Politik und die
Verwaltung Verwaltung
Art. 7 - Die Vereinbarungen in Bezug auf die Leistungen, die ASTRID Art. 7 - Die Vereinbarungen in Bezug auf die Leistungen, die ASTRID
erbringen muss, damit die CAD-Funktionalitäten für die erbringen muss, damit die CAD-Funktionalitäten für die
Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit gewährleistet werden, sind Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit gewährleistet werden, sind
Gegenstand einer Sondervereinbarung, die auf alle Zonen anwendbar ist, Gegenstand einer Sondervereinbarung, die auf alle Zonen anwendbar ist,
die das CAD benutzen, gemäss Artikel 42 der Anlage zum Königlichen die das CAD benutzen, gemäss Artikel 42 der Anlage zum Königlichen
Erlass vom 8. April 2003 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags Erlass vom 8. April 2003 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags
von ASTRID. von ASTRID.
Diese Sondervereinbarung wird für die zivile Sicherheit zwischen Diese Sondervereinbarung wird für die zivile Sicherheit zwischen
ASTRID einerseits und dem Minister des Innern und dem Minister der ASTRID einerseits und dem Minister des Innern und dem Minister der
Volksgesundheit andererseits in Absprache mit der in Artikel 18 Volksgesundheit andererseits in Absprache mit der in Artikel 18
erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung
geschlossen. geschlossen.
Art. 8 - Vereinbarungen, die zwischen den Zonen und den Bereitstellern Art. 8 - Vereinbarungen, die zwischen den Zonen und den Bereitstellern
von Systemen oder Geräten oder den Dienstanbietern geschlossen werden, von Systemen oder Geräten oder den Dienstanbietern geschlossen werden,
dürfen weder mit der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten dürfen weder mit der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten
Sondervereinbarung noch mit den in Ausführung von Artikel 5 ergangenen Sondervereinbarung noch mit den in Ausführung von Artikel 5 ergangenen
Bestimmungen noch mit Kapitel III im Widerspruch stehen. Bestimmungen noch mit Kapitel III im Widerspruch stehen.
Art. 9 - Systeme, Geräte oder Dienste, die von der Zone in der zonalen Art. 9 - Systeme, Geräte oder Dienste, die von der Zone in der zonalen
Station eingerichtet werden, müssen vorher vom Minister des Innern Station eingerichtet werden, müssen vorher vom Minister des Innern
nach Stellungnahme der in Artikel 18 erwähnten nationalen nach Stellungnahme der in Artikel 18 erwähnten nationalen
Beratungsplattform für die Einsatzleitung auf der Grundlage vorab vom Beratungsplattform für die Einsatzleitung auf der Grundlage vorab vom
Minister des Innern festgelegter Kriterien zugelassen werden. Minister des Innern festgelegter Kriterien zugelassen werden.
KAPITEL III - Dienstleistungen KAPITEL III - Dienstleistungen
Art. 10 - Die Dienstleistungen, die die Einsatzleitstelle der zivilen Art. 10 - Die Dienstleistungen, die die Einsatzleitstelle der zivilen
Sicherheit der Zone erbringen kann, werden auf der Grundlage der Sicherheit der Zone erbringen kann, werden auf der Grundlage der
operativen Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel in der in Artikel 16 operativen Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel in der in Artikel 16
erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung festgelegt. erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung festgelegt.
Abschnitt 1 - Dienstleistungen bei routinemässigen Notrufen Abschnitt 1 - Dienstleistungen bei routinemässigen Notrufen
Art. 11 - § 1 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit erbringt Art. 11 - § 1 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit erbringt
den Zonen mindestens folgende Dienstleistungen: Erfassung der den Zonen mindestens folgende Dienstleistungen: Erfassung der
Anrufdaten, Empfehlung, Alarmierung, Informationsanalyse, Anrufdaten, Empfehlung, Alarmierung, Informationsanalyse,
Weiterverfolgung und notfalls Korrektur, Koordinierung und Weiterverfolgung und notfalls Korrektur, Koordinierung und
Berichterstattung. Berichterstattung.
§ 2 - Die Erfassung der Anrufdaten betrifft insbesondere § 2 - Die Erfassung der Anrufdaten betrifft insbesondere
Sprachnachrichten, Textnachrichten und EDV-Daten. Sprachnachrichten, Textnachrichten und EDV-Daten.
§ 3 - Die Empfehlung ist ein Ausrückvorschlag nach dem Grundsatz der § 3 - Die Empfehlung ist ein Ausrückvorschlag nach dem Grundsatz der
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe gemäss dem in Artikel 6 des schnellstmöglichen angemessenen Hilfe gemäss dem in Artikel 6 des
Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten Königlichen Erlass und betrifft Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten Königlichen Erlass und betrifft
das Personal und Material. das Personal und Material.
§ 4 - Die Alarmierung ist eine Benachrichtigung der Mitglieder des § 4 - Die Alarmierung ist eine Benachrichtigung der Mitglieder des
Einsatzpersonals über Pager oder andere automatische Anrufmittel. Einsatzpersonals über Pager oder andere automatische Anrufmittel.
§ 5 - Die Informationsanalyse ist ein Abfragen der Datenbanken nach § 5 - Die Informationsanalyse ist ein Abfragen der Datenbanken nach
Informationen, die das vor Ort eingesetzte Team benötigt. Informationen, die das vor Ort eingesetzte Team benötigt.
§ 6 - Durch die Weiterverfolgung wird in Echtzeit gewährleistet, dass § 6 - Durch die Weiterverfolgung wird in Echtzeit gewährleistet, dass
die Informationen über die Tätigkeiten der Teams und über die die Informationen über die Tätigkeiten der Teams und über die
Entwicklung der Ereignisse sowie die Unterstützung auf Anforderung der Entwicklung der Ereignisse sowie die Unterstützung auf Anforderung der
Leitung der Operationen, wie in Artikel 14 des Königlichen Erlasses Leitung der Operationen, wie in Artikel 14 des Königlichen Erlasses
vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen
Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in
Friedenszeiten und im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Friedenszeiten und im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die
Noteinsatzpläne erwähnt, ständig verfügbar sind. Noteinsatzpläne erwähnt, ständig verfügbar sind.
Die Weiterverfolgung umfasst notfalls zudem Korrekturen. Die Weiterverfolgung umfasst notfalls zudem Korrekturen.
§ 7 - Die Koordinierung des Einsatzes ist die Koordinierung von dem § 7 - Die Koordinierung des Einsatzes ist die Koordinierung von dem
Zeitpunkt an, wo die Mittel ausgeschickt werden, bis zu dem Zeitpunkt, Zeitpunkt an, wo die Mittel ausgeschickt werden, bis zu dem Zeitpunkt,
wo diese Mittel am Einsatzort eintreffen. wo diese Mittel am Einsatzort eintreffen.
Die Koordinierung von Information und Kommunikation ist die Sammlung Die Koordinierung von Information und Kommunikation ist die Sammlung
aller Informationen und Kommunikationen, die für den Verantwortlichen aller Informationen und Kommunikationen, die für den Verantwortlichen
für die Operationen nützlich sein können. für die Operationen nützlich sein können.
§ 8 - Die Berichterstattung ist die Verarbeitung der verfügbaren § 8 - Die Berichterstattung ist die Verarbeitung der verfügbaren
Informationen und die Zurverfügungstellung dieser Informationen für Informationen und die Zurverfügungstellung dieser Informationen für
die zuständigen Behörden. die zuständigen Behörden.
§ 9 - In der in Artikel 16 erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung § 9 - In der in Artikel 16 erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung
können die Zonen mit der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit können die Zonen mit der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit
vereinbaren, von der Bestimmung dieses Artikels abzuweichen. vereinbaren, von der Bestimmung dieses Artikels abzuweichen.
Abschnitt 2 - Dienstleistungen bei nicht routinemässigen Ereignissen Abschnitt 2 - Dienstleistungen bei nicht routinemässigen Ereignissen
Art. 12 - § 1 - Im Fall eines Ereignisses, das binnen kurzer Zeit zu Art. 12 - § 1 - Im Fall eines Ereignisses, das binnen kurzer Zeit zu
einer grossen Anzahl Anrufe führt, insbesondere bei Stürmen oder einer grossen Anzahl Anrufe führt, insbesondere bei Stürmen oder
Uberschwemmungen, können die Anrufe in Bezug auf dieses Ereignis Uberschwemmungen, können die Anrufe in Bezug auf dieses Ereignis
direkt zum Einsatzbüro umgeleitet werden. direkt zum Einsatzbüro umgeleitet werden.
Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit gewährleistet während der Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit gewährleistet während der
Zunahme der Anrufe die Aufrechterhaltung einer Mindestabdeckung der Zunahme der Anrufe die Aufrechterhaltung einer Mindestabdeckung der
Provinz und bearbeitet die Anrufe, die nicht das Ereignis betreffen, Provinz und bearbeitet die Anrufe, die nicht das Ereignis betreffen,
das zum selben Zeitpunkt zu der grossen Anzahl gleichzeitiger Anrufe das zum selben Zeitpunkt zu der grossen Anzahl gleichzeitiger Anrufe
führt. führt.
§ 2 - In der in Artikel 18 [sic, zu lesen ist: Artikel 16] erwähnten § 2 - In der in Artikel 18 [sic, zu lesen ist: Artikel 16] erwähnten
Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Einsatzleitstelle der zivilen Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Einsatzleitstelle der zivilen
Sicherheit können die Zonen vereinbaren, von den in § 1 vorgesehenen Sicherheit können die Zonen vereinbaren, von den in § 1 vorgesehenen
Bestimmungen abzuweichen. Bestimmungen abzuweichen.
Art. 13 - § 1 - Bei der Auslösung eines Noteinsatzplans, wie im Art. 13 - § 1 - Bei der Auslösung eines Noteinsatzplans, wie im
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne
erwähnt, unterstützt die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit die erwähnt, unterstützt die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit die
PC-Ops und den kommunalen beziehungsweise provinzialen PC-Ops und den kommunalen beziehungsweise provinzialen
Koordinierungsausschuss. Koordinierungsausschuss.
§ 2 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist zudem § 2 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist zudem
beauftragt, die Routinemittel auszuschicken, die Hilfsdienste und alle beauftragt, die Routinemittel auszuschicken, die Hilfsdienste und alle
nötigen Dienste, Mittel und Personen zu alarmieren und zum Einsatz nötigen Dienste, Mittel und Personen zu alarmieren und zum Einsatz
aufzurufen sowie die zuständigen Behörden zu alarmieren und aufzurufen sowie die zuständigen Behörden zu alarmieren und
aufzurufen, wie in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar aufzurufen, wie in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar
2006 über die Noteinsatzpläne vorgesehen und gemäss der in Artikel 16 2006 über die Noteinsatzpläne vorgesehen und gemäss der in Artikel 16
erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung. erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 14 - Bei der Auslösung eines Noteinsatzplans, wie im Königlichen Art. 14 - Bei der Auslösung eines Noteinsatzplans, wie im Königlichen
Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne vorgesehen, und Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne vorgesehen, und
unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird die unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird die
multidisziplinäre Kommunikation zwischen den Einsatzleitstellen der multidisziplinäre Kommunikation zwischen den Einsatzleitstellen der
verschiedenen Disziplinen vom Verantwortlichen derselben Disziplin wie verschiedenen Disziplinen vom Verantwortlichen derselben Disziplin wie
derjenigen des Dir-PC-Ops geleitet, wie im vorerwähnten Erlass derjenigen des Dir-PC-Ops geleitet, wie im vorerwähnten Erlass
vorgesehen. vorgesehen.
KAPITEL IV - Dienstleistungsniveau, Vereinbarungen und Bewertung der KAPITEL IV - Dienstleistungsniveau, Vereinbarungen und Bewertung der
Dienstleistungen Dienstleistungen
Art. 15 - Der Minister des Innern bestimmt das Niveau der Art. 15 - Der Minister des Innern bestimmt das Niveau der
Dienstleistungen der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit, Dienstleistungen der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit,
unbeschadet der Zuständigkeiten des Ministers der Volksgesundheit und unbeschadet der Zuständigkeiten des Ministers der Volksgesundheit und
der Agentur 112. der Agentur 112.
Art. 16 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit schliesst mit Art. 16 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit schliesst mit
jeder Zone der Provinz eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. jeder Zone der Provinz eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.
Jede Zusammenarbeitsvereinbarung unterliegt der Billigung durch den Jede Zusammenarbeitsvereinbarung unterliegt der Billigung durch den
Generaldirektor der zivilen Sicherheit und umfasst mindestens: Generaldirektor der zivilen Sicherheit und umfasst mindestens:
1. die operativen Absprachen zwischen den Zonen über die Anwendung des 1. die operativen Absprachen zwischen den Zonen über die Anwendung des
Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe, Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe,
2. die Dienstleistungen, die die Einsatzleitstelle der zivilen 2. die Dienstleistungen, die die Einsatzleitstelle der zivilen
Sicherheit den Zonen bietet und die nicht in Artikel 11 vorgesehen Sicherheit den Zonen bietet und die nicht in Artikel 11 vorgesehen
sind, insbesondere die nicht dringenden Anrufe, sind, insbesondere die nicht dringenden Anrufe,
3. die Weise, wie der Informationsaustausch zwischen der Zone und der 3. die Weise, wie der Informationsaustausch zwischen der Zone und der
Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit erfolgt, und die Frist für Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit erfolgt, und die Frist für
den Informationsaustausch, den Informationsaustausch,
4. die Weise, wie Notrufe, die die Zone oder die 4. die Weise, wie Notrufe, die die Zone oder die
Weiterverfolgungsstation direkt erreichen, automatisch an das Weiterverfolgungsstation direkt erreichen, automatisch an das
einheitliche Rufsystem weitergeschaltet werden, einheitliche Rufsystem weitergeschaltet werden,
5. die Weise, wie die in Kapitel III erwähnten Dienstleistungen 5. die Weise, wie die in Kapitel III erwähnten Dienstleistungen
speziell für jede Zone erbracht werden, speziell für jede Zone erbracht werden,
6. die Weise und der Zeitpunkt der Abänderung der Vereinbarung. 6. die Weise und der Zeitpunkt der Abänderung der Vereinbarung.
Art. 17 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt Art. 17 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt
wird eine provinziale Beratungsplattform für die Einsatzleitung wird eine provinziale Beratungsplattform für die Einsatzleitung
eingerichtet. eingerichtet.
Die provinziale Beratungsplattform für die Einsatzleitung setzt sich Die provinziale Beratungsplattform für die Einsatzleitung setzt sich
zusammen aus: zusammen aus:
1. dem Gouverneur, der den Vorsitz der provinzialen Beratungsplattform 1. dem Gouverneur, der den Vorsitz der provinzialen Beratungsplattform
für die Einsatzleitung führt, für die Einsatzleitung führt,
2. dem Generaldirektor der zivilen Sicherheit oder seinem 2. dem Generaldirektor der zivilen Sicherheit oder seinem
Beauftragten, Beauftragten,
3. dem in Artikel 109 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten 3. dem in Artikel 109 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten
Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten, Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten,
4. dem in Artikel 6 erwähnten Leiter der Einsatzleitstelle der zivilen 4. dem in Artikel 6 erwähnten Leiter der Einsatzleitstelle der zivilen
Sicherheit, Sicherheit,
5. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes 5. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.
Die provinziale Beratungsplattform bewertet und gibt der in Artikel 18 Die provinziale Beratungsplattform bewertet und gibt der in Artikel 18
erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung
Stellungnahmen ab, insbesondere in Sachen: Stellungnahmen ab, insbesondere in Sachen:
1. Dienstleistungsniveau, 1. Dienstleistungsniveau,
2. Zusammenarbeitsvereinbarung, 2. Zusammenarbeitsvereinbarung,
3. Priorisierung der Dienstleistungen. 3. Priorisierung der Dienstleistungen.
Art. 18 - Bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Art. 18 - Bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD
Inneres wird eine nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung Inneres wird eine nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung
eingerichtet. eingerichtet.
Die nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung setzt sich Die nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung setzt sich
zusammen aus: zusammen aus:
1. dem Generaldirektor der zivilen Sicherheit oder seinem 1. dem Generaldirektor der zivilen Sicherheit oder seinem
Beauftragten, der den Vorsitz der nationalen Beratungsplattform für Beauftragten, der den Vorsitz der nationalen Beratungsplattform für
die Einsatzleitung führt, die Einsatzleitung führt,
2. den in Artikel 6 erwähnten Leitern der Einsatzleitstellen der 2. den in Artikel 6 erwähnten Leitern der Einsatzleitstellen der
zivilen Sicherheit. zivilen Sicherheit.
Die nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung bewertet und Die nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung bewertet und
gibt dem Minister des Innern und der Agentur 112 Stellungnahmen ab, gibt dem Minister des Innern und der Agentur 112 Stellungnahmen ab,
insbesondere in Sachen: insbesondere in Sachen:
1. Dienstleistungsniveau, 1. Dienstleistungsniveau,
2. Stellungnahmen der provinzialen Beratungsplattformen für die 2. Stellungnahmen der provinzialen Beratungsplattformen für die
Einsatzleitung, Einsatzleitung,
3. Ausführung der allgemeinen und funktionalen Politik und der 3. Ausführung der allgemeinen und funktionalen Politik und der
technischen Verwaltung, wie in Artikel 4 und Artikel 5 erwähnt, technischen Verwaltung, wie in Artikel 4 und Artikel 5 erwähnt,
4. Sondervereinbarung, wie in Artikel 7 Absatz 2 erwähnt. 4. Sondervereinbarung, wie in Artikel 7 Absatz 2 erwähnt.
KAPITEL V - Ubergangsbestimmungen KAPITEL V - Ubergangsbestimmungen
Art. 19 - Vereinbarungen zwischen den Feuerwehrdiensten Art. 19 - Vereinbarungen zwischen den Feuerwehrdiensten
beziehungsweise Zonen und den Bereitstellern von Systemen oder Geräten beziehungsweise Zonen und den Bereitstellern von Systemen oder Geräten
oder den Dienstanbietern, wie in Artikel 8 erwähnt, die vor oder den Dienstanbietern, wie in Artikel 8 erwähnt, die vor
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind und im Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind und im
Widerspruch zu der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Sondervereinbarung Widerspruch zu der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Sondervereinbarung
oder zu den in Ausführung von Artikel 5 ergangenen Bestimmungen oder oder zu den in Ausführung von Artikel 5 ergangenen Bestimmungen oder
zu Kapitel III stehen, müssen den in Artikel 9 erwähnten Kriterien zu Kapitel III stehen, müssen den in Artikel 9 erwähnten Kriterien
binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
genügen. genügen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 20 - Folgende Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach Art. 20 - Folgende Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach der Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
beginnt, in Kraft: beginnt, in Kraft:
1. Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile 1. Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit, Sicherheit,
2. vorliegender Erlass. 2. vorliegender Erlass.
Art. 21 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Art. 21 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der
Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2011 Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2011
ALBERT Von Königs wegen: ALBERT Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
^