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Arrêté royal relatif à l'organisation du dispatching des services opérationnels de la Sécurité civile. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de dispatching van de operationele diensten van de Civiele Veiligheid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal relatif à l'organisation du dispatching des services opérationnels de la Sécurité civile. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende de dispatching van de operationele diensten van de Civiele Veiligheid. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 17 octobre 2011 relatif à l'organisation du | besluit van 17 oktober 2011 betreffende de dispatching van de |
dispatching des services opérationnels de la Sécurité civile (Moniteur | operationele diensten van de Civiele Veiligheid (Belgisch Staatsblad |
belge du 28 octobre 2011). | van 28 oktober 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER LEBENSMITTELKETTE UND UMWELT | DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER LEBENSMITTELKETTE UND UMWELT |
17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über die Organisation der | 17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über die Organisation der |
Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit | Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des |
Artikels 21 und des Artikels 224 Absatz 2; | Artikels 21 und des Artikels 224 Absatz 2; |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren | Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren |
und der Agentur 112, des Artikels 3 Absatz 4; | und der Agentur 112, des Artikels 3 Absatz 4; |
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9. und 10. Juli | Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9. und 10. Juli |
2009; | 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
29. Januar 2010; | 29. Januar 2010; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.779/2 des Staatsrates vom 27. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.779/2 des Staatsrates vom 27. Juni |
2011; | 2011; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der |
Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die | Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die |
im Rat darüber beraten haben, | im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz zivile Sicherheit: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die | 1. Gesetz zivile Sicherheit: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit, | zivile Sicherheit, |
2. Gesetz 112: das Gesetz vom 29. April 2011 zur Schaffung der | 2. Gesetz 112: das Gesetz vom 29. April 2011 zur Schaffung der |
112-Zentren und der Agentur 112, | 112-Zentren und der Agentur 112, |
3. einheitlichem Rufsystem: das einheitliche Rufsystem, wie im Gesetz | 3. einheitlichem Rufsystem: das einheitliche Rufsystem, wie im Gesetz |
vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe vorgesehen, | vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe vorgesehen, |
4. Zone: die Hilfeleistungszone, wie in Artikel 14 des Gesetzes zivile | 4. Zone: die Hilfeleistungszone, wie in Artikel 14 des Gesetzes zivile |
Sicherheit vorgesehen, | Sicherheit vorgesehen, |
5. Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit: die Funktionalität in | 5. Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit: die Funktionalität in |
Sachen Bearbeitung von Notrufen an das einheitliche Rufsystem | Sachen Bearbeitung von Notrufen an das einheitliche Rufsystem |
hinsichtlich der Einsätze der im Gesetz zivile Sicherheit erwähnten | hinsichtlich der Einsätze der im Gesetz zivile Sicherheit erwähnten |
Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, | Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, |
6. Generaldirektor der zivilen Sicherheit: den Generaldirektor, der im | 6. Generaldirektor der zivilen Sicherheit: den Generaldirektor, der im |
Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für die zivile Sicherheit | Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für die zivile Sicherheit |
zuständig ist, | zuständig ist, |
7. ASTRID: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die von der | 7. ASTRID: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die von der |
Föderalen Investitionsgesellschaft in Ausführung von Artikel 2 des | Föderalen Investitionsgesellschaft in Ausführung von Artikel 2 des |
Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und | Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und |
Sicherheitsdiensten eingerichtet worden ist, | Sicherheitsdiensten eingerichtet worden ist, |
8. CAD: die computergestützten Einsatzleitsysteme (Computer Aided | 8. CAD: die computergestützten Einsatzleitsysteme (Computer Aided |
Dispatching), wie in Artikel 13 der Anlage zum Königlichen Erlass vom | Dispatching), wie in Artikel 13 der Anlage zum Königlichen Erlass vom |
8. April 2003 zur Festlegung des zweiten Geschäftsführungsvertrags von | 8. April 2003 zur Festlegung des zweiten Geschäftsführungsvertrags von |
ASTRID erwähnt, | ASTRID erwähnt, |
9. zonaler Station: eine Rufzentrale, die einer Zone angehört und mit | 9. zonaler Station: eine Rufzentrale, die einer Zone angehört und mit |
den Informations- und Kommunikationsgeräten ausgestattet ist, die für | den Informations- und Kommunikationsgeräten ausgestattet ist, die für |
eine wechselseitige Kommunikation über Entfernungen hinweg mit der | eine wechselseitige Kommunikation über Entfernungen hinweg mit der |
Einsatzleitstelle erforderlich sind. | Einsatzleitstelle erforderlich sind. |
Abschnitt 2 - Lage und Inspektion der Einsatzleitstelle | Abschnitt 2 - Lage und Inspektion der Einsatzleitstelle |
Art. 2 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist mit der | Art. 2 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist mit der |
Einsatzleitstelle der dringenden medizinischen Hilfe zusammengelegt | Einsatzleitstelle der dringenden medizinischen Hilfe zusammengelegt |
und ist Teil des einheitlichen Rufsystems. | und ist Teil des einheitlichen Rufsystems. |
Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit befindet sich am selben | Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit befindet sich am selben |
Ort wie das CAD, vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses des | Ort wie das CAD, vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses des |
Ministers des Innern. | Ministers des Innern. |
Art. 3 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit unterliegt der | Art. 3 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit unterliegt der |
in den Artikeln 168 bis 174 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten | in den Artikeln 168 bis 174 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten |
Generalinspektion der zivilen Sicherheit. | Generalinspektion der zivilen Sicherheit. |
KAPITEL II - Politik und Verwaltung | KAPITEL II - Politik und Verwaltung |
Abschnitt 1 - Allgemeine und funktionale Politik | Abschnitt 1 - Allgemeine und funktionale Politik |
Art. 4 - Unbeschadet der Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen | Art. 4 - Unbeschadet der Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt für die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Gesetzes zivile Sicherheit | Umwelt für die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Gesetzes zivile Sicherheit |
erwähnten Aufträge der zivilen Sicherheit und für die durch das Gesetz | erwähnten Aufträge der zivilen Sicherheit und für die durch das Gesetz |
vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erteilten | vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erteilten |
Aufträge ist der Föderale Öffentliche Dienst Inneres mit der | Aufträge ist der Föderale Öffentliche Dienst Inneres mit der |
allgemeinen und funktionalen Politik der Einsatzleitstelle der zivilen | allgemeinen und funktionalen Politik der Einsatzleitstelle der zivilen |
Sicherheit beauftragt. | Sicherheit beauftragt. |
Der Minister des Innern ist insbesondere mit der Abfassung der | Der Minister des Innern ist insbesondere mit der Abfassung der |
operativen Anweisungen und der Anweisungen über die Weise, wie die | operativen Anweisungen und der Anweisungen über die Weise, wie die |
Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit die in Kapitel III | Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit die in Kapitel III |
vorgesehenen Dienstleistungen ausführen muss, beauftragt, unbeschadet | vorgesehenen Dienstleistungen ausführen muss, beauftragt, unbeschadet |
der Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes 112. | der Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes 112. |
Wenn diese Anweisungen direkt oder indirekt die Bearbeitung der Anrufe | Wenn diese Anweisungen direkt oder indirekt die Bearbeitung der Anrufe |
an die Nummern 100 und 112 betreffen, die für die dringende | an die Nummern 100 und 112 betreffen, die für die dringende |
medizinische Hilfe bestimmt sind, müssen sie mit dem Minister der | medizinische Hilfe bestimmt sind, müssen sie mit dem Minister der |
Volksgesundheit abgesprochen werden. | Volksgesundheit abgesprochen werden. |
Die funktionale Politik umfasst die Verwaltung der Benutzung der | Die funktionale Politik umfasst die Verwaltung der Benutzung der |
CAD-Anwendungen und die Nutzung der Einsatzleitstelle der zivilen | CAD-Anwendungen und die Nutzung der Einsatzleitstelle der zivilen |
Sicherheit im Hinblick auf die Organisation gleichwertiger | Sicherheit im Hinblick auf die Organisation gleichwertiger |
Mindestdienstleistungen auf dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet. | Mindestdienstleistungen auf dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet. |
Die funktionale Politik wird in Absprache mit der in Artikel 18 | Die funktionale Politik wird in Absprache mit der in Artikel 18 |
erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung | erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung |
ausgeübt. | ausgeübt. |
Abschnitt 2 - Technische Verwaltung | Abschnitt 2 - Technische Verwaltung |
Art. 5 - ASTRID ist gemäss den Bestimmungen der Anlage zum Königlichen | Art. 5 - ASTRID ist gemäss den Bestimmungen der Anlage zum Königlichen |
Erlass vom 8. April 2003 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags | Erlass vom 8. April 2003 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags |
von ASTRID mit der technischen Verwaltung beauftragt. | von ASTRID mit der technischen Verwaltung beauftragt. |
Die technische Verwaltung besteht darin, das CAD bereitzustellen. | Die technische Verwaltung besteht darin, das CAD bereitzustellen. |
Sie umfasst unter anderem die Installierung, die Basisprogrammierung | Sie umfasst unter anderem die Installierung, die Basisprogrammierung |
und die Wartung der Technologie und der Anwendungen des CAD. | und die Wartung der Technologie und der Anwendungen des CAD. |
Abschnitt 3 - Operative Verwaltung | Abschnitt 3 - Operative Verwaltung |
Art. 6 - Der Leiter der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist | Art. 6 - Der Leiter der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist |
ein Einsatzmitglied der Zone mit dem Dienstgrad eines Offiziers, das | ein Einsatzmitglied der Zone mit dem Dienstgrad eines Offiziers, das |
mit der operativen Verwaltung beauftragt ist. | mit der operativen Verwaltung beauftragt ist. |
Unbeschadet der Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Unbeschadet der Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für die | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für die |
Gewährleistung der Funktionalität in Sachen Bearbeitung von Notrufen | Gewährleistung der Funktionalität in Sachen Bearbeitung von Notrufen |
an das einheitliche Rufsystem hinsichtlich der Einsätze der | an das einheitliche Rufsystem hinsichtlich der Einsätze der |
medizinischen Dienste und unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 16. | medizinischen Dienste und unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 16. |
Februar 2006 über die Noteinsatzpläne umfasst die operative Verwaltung | Februar 2006 über die Noteinsatzpläne umfasst die operative Verwaltung |
das Treffen konkreter operativer Entscheidungen bei der Bearbeitung | das Treffen konkreter operativer Entscheidungen bei der Bearbeitung |
eines Anrufs, unter Beachtung der Anweisungen des Ministers, mit | eines Anrufs, unter Beachtung der Anweisungen des Ministers, mit |
Ausnahme der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8. November | Ausnahme der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8. November |
1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste | 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste |
und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten | und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten |
vorgesehenen Leitung der Operationen. | vorgesehenen Leitung der Operationen. |
Abschnitt 4 - Vereinbarungen in Bezug auf die Politik und die | Abschnitt 4 - Vereinbarungen in Bezug auf die Politik und die |
Verwaltung | Verwaltung |
Art. 7 - Die Vereinbarungen in Bezug auf die Leistungen, die ASTRID | Art. 7 - Die Vereinbarungen in Bezug auf die Leistungen, die ASTRID |
erbringen muss, damit die CAD-Funktionalitäten für die | erbringen muss, damit die CAD-Funktionalitäten für die |
Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit gewährleistet werden, sind | Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit gewährleistet werden, sind |
Gegenstand einer Sondervereinbarung, die auf alle Zonen anwendbar ist, | Gegenstand einer Sondervereinbarung, die auf alle Zonen anwendbar ist, |
die das CAD benutzen, gemäss Artikel 42 der Anlage zum Königlichen | die das CAD benutzen, gemäss Artikel 42 der Anlage zum Königlichen |
Erlass vom 8. April 2003 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags | Erlass vom 8. April 2003 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags |
von ASTRID. | von ASTRID. |
Diese Sondervereinbarung wird für die zivile Sicherheit zwischen | Diese Sondervereinbarung wird für die zivile Sicherheit zwischen |
ASTRID einerseits und dem Minister des Innern und dem Minister der | ASTRID einerseits und dem Minister des Innern und dem Minister der |
Volksgesundheit andererseits in Absprache mit der in Artikel 18 | Volksgesundheit andererseits in Absprache mit der in Artikel 18 |
erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung | erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung |
geschlossen. | geschlossen. |
Art. 8 - Vereinbarungen, die zwischen den Zonen und den Bereitstellern | Art. 8 - Vereinbarungen, die zwischen den Zonen und den Bereitstellern |
von Systemen oder Geräten oder den Dienstanbietern geschlossen werden, | von Systemen oder Geräten oder den Dienstanbietern geschlossen werden, |
dürfen weder mit der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten | dürfen weder mit der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten |
Sondervereinbarung noch mit den in Ausführung von Artikel 5 ergangenen | Sondervereinbarung noch mit den in Ausführung von Artikel 5 ergangenen |
Bestimmungen noch mit Kapitel III im Widerspruch stehen. | Bestimmungen noch mit Kapitel III im Widerspruch stehen. |
Art. 9 - Systeme, Geräte oder Dienste, die von der Zone in der zonalen | Art. 9 - Systeme, Geräte oder Dienste, die von der Zone in der zonalen |
Station eingerichtet werden, müssen vorher vom Minister des Innern | Station eingerichtet werden, müssen vorher vom Minister des Innern |
nach Stellungnahme der in Artikel 18 erwähnten nationalen | nach Stellungnahme der in Artikel 18 erwähnten nationalen |
Beratungsplattform für die Einsatzleitung auf der Grundlage vorab vom | Beratungsplattform für die Einsatzleitung auf der Grundlage vorab vom |
Minister des Innern festgelegter Kriterien zugelassen werden. | Minister des Innern festgelegter Kriterien zugelassen werden. |
KAPITEL III - Dienstleistungen | KAPITEL III - Dienstleistungen |
Art. 10 - Die Dienstleistungen, die die Einsatzleitstelle der zivilen | Art. 10 - Die Dienstleistungen, die die Einsatzleitstelle der zivilen |
Sicherheit der Zone erbringen kann, werden auf der Grundlage der | Sicherheit der Zone erbringen kann, werden auf der Grundlage der |
operativen Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel in der in Artikel 16 | operativen Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel in der in Artikel 16 |
erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung festgelegt. | erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung festgelegt. |
Abschnitt 1 - Dienstleistungen bei routinemässigen Notrufen | Abschnitt 1 - Dienstleistungen bei routinemässigen Notrufen |
Art. 11 - § 1 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit erbringt | Art. 11 - § 1 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit erbringt |
den Zonen mindestens folgende Dienstleistungen: Erfassung der | den Zonen mindestens folgende Dienstleistungen: Erfassung der |
Anrufdaten, Empfehlung, Alarmierung, Informationsanalyse, | Anrufdaten, Empfehlung, Alarmierung, Informationsanalyse, |
Weiterverfolgung und notfalls Korrektur, Koordinierung und | Weiterverfolgung und notfalls Korrektur, Koordinierung und |
Berichterstattung. | Berichterstattung. |
§ 2 - Die Erfassung der Anrufdaten betrifft insbesondere | § 2 - Die Erfassung der Anrufdaten betrifft insbesondere |
Sprachnachrichten, Textnachrichten und EDV-Daten. | Sprachnachrichten, Textnachrichten und EDV-Daten. |
§ 3 - Die Empfehlung ist ein Ausrückvorschlag nach dem Grundsatz der | § 3 - Die Empfehlung ist ein Ausrückvorschlag nach dem Grundsatz der |
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe gemäss dem in Artikel 6 des | schnellstmöglichen angemessenen Hilfe gemäss dem in Artikel 6 des |
Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten Königlichen Erlass und betrifft | Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten Königlichen Erlass und betrifft |
das Personal und Material. | das Personal und Material. |
§ 4 - Die Alarmierung ist eine Benachrichtigung der Mitglieder des | § 4 - Die Alarmierung ist eine Benachrichtigung der Mitglieder des |
Einsatzpersonals über Pager oder andere automatische Anrufmittel. | Einsatzpersonals über Pager oder andere automatische Anrufmittel. |
§ 5 - Die Informationsanalyse ist ein Abfragen der Datenbanken nach | § 5 - Die Informationsanalyse ist ein Abfragen der Datenbanken nach |
Informationen, die das vor Ort eingesetzte Team benötigt. | Informationen, die das vor Ort eingesetzte Team benötigt. |
§ 6 - Durch die Weiterverfolgung wird in Echtzeit gewährleistet, dass | § 6 - Durch die Weiterverfolgung wird in Echtzeit gewährleistet, dass |
die Informationen über die Tätigkeiten der Teams und über die | die Informationen über die Tätigkeiten der Teams und über die |
Entwicklung der Ereignisse sowie die Unterstützung auf Anforderung der | Entwicklung der Ereignisse sowie die Unterstützung auf Anforderung der |
Leitung der Operationen, wie in Artikel 14 des Königlichen Erlasses | Leitung der Operationen, wie in Artikel 14 des Königlichen Erlasses |
vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen | vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen |
Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in | Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in |
Friedenszeiten und im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die | Friedenszeiten und im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die |
Noteinsatzpläne erwähnt, ständig verfügbar sind. | Noteinsatzpläne erwähnt, ständig verfügbar sind. |
Die Weiterverfolgung umfasst notfalls zudem Korrekturen. | Die Weiterverfolgung umfasst notfalls zudem Korrekturen. |
§ 7 - Die Koordinierung des Einsatzes ist die Koordinierung von dem | § 7 - Die Koordinierung des Einsatzes ist die Koordinierung von dem |
Zeitpunkt an, wo die Mittel ausgeschickt werden, bis zu dem Zeitpunkt, | Zeitpunkt an, wo die Mittel ausgeschickt werden, bis zu dem Zeitpunkt, |
wo diese Mittel am Einsatzort eintreffen. | wo diese Mittel am Einsatzort eintreffen. |
Die Koordinierung von Information und Kommunikation ist die Sammlung | Die Koordinierung von Information und Kommunikation ist die Sammlung |
aller Informationen und Kommunikationen, die für den Verantwortlichen | aller Informationen und Kommunikationen, die für den Verantwortlichen |
für die Operationen nützlich sein können. | für die Operationen nützlich sein können. |
§ 8 - Die Berichterstattung ist die Verarbeitung der verfügbaren | § 8 - Die Berichterstattung ist die Verarbeitung der verfügbaren |
Informationen und die Zurverfügungstellung dieser Informationen für | Informationen und die Zurverfügungstellung dieser Informationen für |
die zuständigen Behörden. | die zuständigen Behörden. |
§ 9 - In der in Artikel 16 erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung | § 9 - In der in Artikel 16 erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung |
können die Zonen mit der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit | können die Zonen mit der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit |
vereinbaren, von der Bestimmung dieses Artikels abzuweichen. | vereinbaren, von der Bestimmung dieses Artikels abzuweichen. |
Abschnitt 2 - Dienstleistungen bei nicht routinemässigen Ereignissen | Abschnitt 2 - Dienstleistungen bei nicht routinemässigen Ereignissen |
Art. 12 - § 1 - Im Fall eines Ereignisses, das binnen kurzer Zeit zu | Art. 12 - § 1 - Im Fall eines Ereignisses, das binnen kurzer Zeit zu |
einer grossen Anzahl Anrufe führt, insbesondere bei Stürmen oder | einer grossen Anzahl Anrufe führt, insbesondere bei Stürmen oder |
Uberschwemmungen, können die Anrufe in Bezug auf dieses Ereignis | Uberschwemmungen, können die Anrufe in Bezug auf dieses Ereignis |
direkt zum Einsatzbüro umgeleitet werden. | direkt zum Einsatzbüro umgeleitet werden. |
Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit gewährleistet während der | Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit gewährleistet während der |
Zunahme der Anrufe die Aufrechterhaltung einer Mindestabdeckung der | Zunahme der Anrufe die Aufrechterhaltung einer Mindestabdeckung der |
Provinz und bearbeitet die Anrufe, die nicht das Ereignis betreffen, | Provinz und bearbeitet die Anrufe, die nicht das Ereignis betreffen, |
das zum selben Zeitpunkt zu der grossen Anzahl gleichzeitiger Anrufe | das zum selben Zeitpunkt zu der grossen Anzahl gleichzeitiger Anrufe |
führt. | führt. |
§ 2 - In der in Artikel 18 [sic, zu lesen ist: Artikel 16] erwähnten | § 2 - In der in Artikel 18 [sic, zu lesen ist: Artikel 16] erwähnten |
Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Einsatzleitstelle der zivilen | Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Einsatzleitstelle der zivilen |
Sicherheit können die Zonen vereinbaren, von den in § 1 vorgesehenen | Sicherheit können die Zonen vereinbaren, von den in § 1 vorgesehenen |
Bestimmungen abzuweichen. | Bestimmungen abzuweichen. |
Art. 13 - § 1 - Bei der Auslösung eines Noteinsatzplans, wie im | Art. 13 - § 1 - Bei der Auslösung eines Noteinsatzplans, wie im |
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne | Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne |
erwähnt, unterstützt die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit die | erwähnt, unterstützt die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit die |
PC-Ops und den kommunalen beziehungsweise provinzialen | PC-Ops und den kommunalen beziehungsweise provinzialen |
Koordinierungsausschuss. | Koordinierungsausschuss. |
§ 2 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist zudem | § 2 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist zudem |
beauftragt, die Routinemittel auszuschicken, die Hilfsdienste und alle | beauftragt, die Routinemittel auszuschicken, die Hilfsdienste und alle |
nötigen Dienste, Mittel und Personen zu alarmieren und zum Einsatz | nötigen Dienste, Mittel und Personen zu alarmieren und zum Einsatz |
aufzurufen sowie die zuständigen Behörden zu alarmieren und | aufzurufen sowie die zuständigen Behörden zu alarmieren und |
aufzurufen, wie in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar | aufzurufen, wie in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar |
2006 über die Noteinsatzpläne vorgesehen und gemäss der in Artikel 16 | 2006 über die Noteinsatzpläne vorgesehen und gemäss der in Artikel 16 |
erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung. | erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung. |
Art. 14 - Bei der Auslösung eines Noteinsatzplans, wie im Königlichen | Art. 14 - Bei der Auslösung eines Noteinsatzplans, wie im Königlichen |
Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne vorgesehen, und | Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne vorgesehen, und |
unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird die | unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird die |
multidisziplinäre Kommunikation zwischen den Einsatzleitstellen der | multidisziplinäre Kommunikation zwischen den Einsatzleitstellen der |
verschiedenen Disziplinen vom Verantwortlichen derselben Disziplin wie | verschiedenen Disziplinen vom Verantwortlichen derselben Disziplin wie |
derjenigen des Dir-PC-Ops geleitet, wie im vorerwähnten Erlass | derjenigen des Dir-PC-Ops geleitet, wie im vorerwähnten Erlass |
vorgesehen. | vorgesehen. |
KAPITEL IV - Dienstleistungsniveau, Vereinbarungen und Bewertung der | KAPITEL IV - Dienstleistungsniveau, Vereinbarungen und Bewertung der |
Dienstleistungen | Dienstleistungen |
Art. 15 - Der Minister des Innern bestimmt das Niveau der | Art. 15 - Der Minister des Innern bestimmt das Niveau der |
Dienstleistungen der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit, | Dienstleistungen der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit, |
unbeschadet der Zuständigkeiten des Ministers der Volksgesundheit und | unbeschadet der Zuständigkeiten des Ministers der Volksgesundheit und |
der Agentur 112. | der Agentur 112. |
Art. 16 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit schliesst mit | Art. 16 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit schliesst mit |
jeder Zone der Provinz eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. | jeder Zone der Provinz eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. |
Jede Zusammenarbeitsvereinbarung unterliegt der Billigung durch den | Jede Zusammenarbeitsvereinbarung unterliegt der Billigung durch den |
Generaldirektor der zivilen Sicherheit und umfasst mindestens: | Generaldirektor der zivilen Sicherheit und umfasst mindestens: |
1. die operativen Absprachen zwischen den Zonen über die Anwendung des | 1. die operativen Absprachen zwischen den Zonen über die Anwendung des |
Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe, | Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe, |
2. die Dienstleistungen, die die Einsatzleitstelle der zivilen | 2. die Dienstleistungen, die die Einsatzleitstelle der zivilen |
Sicherheit den Zonen bietet und die nicht in Artikel 11 vorgesehen | Sicherheit den Zonen bietet und die nicht in Artikel 11 vorgesehen |
sind, insbesondere die nicht dringenden Anrufe, | sind, insbesondere die nicht dringenden Anrufe, |
3. die Weise, wie der Informationsaustausch zwischen der Zone und der | 3. die Weise, wie der Informationsaustausch zwischen der Zone und der |
Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit erfolgt, und die Frist für | Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit erfolgt, und die Frist für |
den Informationsaustausch, | den Informationsaustausch, |
4. die Weise, wie Notrufe, die die Zone oder die | 4. die Weise, wie Notrufe, die die Zone oder die |
Weiterverfolgungsstation direkt erreichen, automatisch an das | Weiterverfolgungsstation direkt erreichen, automatisch an das |
einheitliche Rufsystem weitergeschaltet werden, | einheitliche Rufsystem weitergeschaltet werden, |
5. die Weise, wie die in Kapitel III erwähnten Dienstleistungen | 5. die Weise, wie die in Kapitel III erwähnten Dienstleistungen |
speziell für jede Zone erbracht werden, | speziell für jede Zone erbracht werden, |
6. die Weise und der Zeitpunkt der Abänderung der Vereinbarung. | 6. die Weise und der Zeitpunkt der Abänderung der Vereinbarung. |
Art. 17 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt | Art. 17 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt |
wird eine provinziale Beratungsplattform für die Einsatzleitung | wird eine provinziale Beratungsplattform für die Einsatzleitung |
eingerichtet. | eingerichtet. |
Die provinziale Beratungsplattform für die Einsatzleitung setzt sich | Die provinziale Beratungsplattform für die Einsatzleitung setzt sich |
zusammen aus: | zusammen aus: |
1. dem Gouverneur, der den Vorsitz der provinzialen Beratungsplattform | 1. dem Gouverneur, der den Vorsitz der provinzialen Beratungsplattform |
für die Einsatzleitung führt, | für die Einsatzleitung führt, |
2. dem Generaldirektor der zivilen Sicherheit oder seinem | 2. dem Generaldirektor der zivilen Sicherheit oder seinem |
Beauftragten, | Beauftragten, |
3. dem in Artikel 109 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten | 3. dem in Artikel 109 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten |
Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten, | Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten, |
4. dem in Artikel 6 erwähnten Leiter der Einsatzleitstelle der zivilen | 4. dem in Artikel 6 erwähnten Leiter der Einsatzleitstelle der zivilen |
Sicherheit, | Sicherheit, |
5. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 5. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. |
Die provinziale Beratungsplattform bewertet und gibt der in Artikel 18 | Die provinziale Beratungsplattform bewertet und gibt der in Artikel 18 |
erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung | erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung |
Stellungnahmen ab, insbesondere in Sachen: | Stellungnahmen ab, insbesondere in Sachen: |
1. Dienstleistungsniveau, | 1. Dienstleistungsniveau, |
2. Zusammenarbeitsvereinbarung, | 2. Zusammenarbeitsvereinbarung, |
3. Priorisierung der Dienstleistungen. | 3. Priorisierung der Dienstleistungen. |
Art. 18 - Bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD | Art. 18 - Bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD |
Inneres wird eine nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung | Inneres wird eine nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung |
eingerichtet. | eingerichtet. |
Die nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung setzt sich | Die nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung setzt sich |
zusammen aus: | zusammen aus: |
1. dem Generaldirektor der zivilen Sicherheit oder seinem | 1. dem Generaldirektor der zivilen Sicherheit oder seinem |
Beauftragten, der den Vorsitz der nationalen Beratungsplattform für | Beauftragten, der den Vorsitz der nationalen Beratungsplattform für |
die Einsatzleitung führt, | die Einsatzleitung führt, |
2. den in Artikel 6 erwähnten Leitern der Einsatzleitstellen der | 2. den in Artikel 6 erwähnten Leitern der Einsatzleitstellen der |
zivilen Sicherheit. | zivilen Sicherheit. |
Die nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung bewertet und | Die nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung bewertet und |
gibt dem Minister des Innern und der Agentur 112 Stellungnahmen ab, | gibt dem Minister des Innern und der Agentur 112 Stellungnahmen ab, |
insbesondere in Sachen: | insbesondere in Sachen: |
1. Dienstleistungsniveau, | 1. Dienstleistungsniveau, |
2. Stellungnahmen der provinzialen Beratungsplattformen für die | 2. Stellungnahmen der provinzialen Beratungsplattformen für die |
Einsatzleitung, | Einsatzleitung, |
3. Ausführung der allgemeinen und funktionalen Politik und der | 3. Ausführung der allgemeinen und funktionalen Politik und der |
technischen Verwaltung, wie in Artikel 4 und Artikel 5 erwähnt, | technischen Verwaltung, wie in Artikel 4 und Artikel 5 erwähnt, |
4. Sondervereinbarung, wie in Artikel 7 Absatz 2 erwähnt. | 4. Sondervereinbarung, wie in Artikel 7 Absatz 2 erwähnt. |
KAPITEL V - Ubergangsbestimmungen | KAPITEL V - Ubergangsbestimmungen |
Art. 19 - Vereinbarungen zwischen den Feuerwehrdiensten | Art. 19 - Vereinbarungen zwischen den Feuerwehrdiensten |
beziehungsweise Zonen und den Bereitstellern von Systemen oder Geräten | beziehungsweise Zonen und den Bereitstellern von Systemen oder Geräten |
oder den Dienstanbietern, wie in Artikel 8 erwähnt, die vor | oder den Dienstanbietern, wie in Artikel 8 erwähnt, die vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind und im | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind und im |
Widerspruch zu der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Sondervereinbarung | Widerspruch zu der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Sondervereinbarung |
oder zu den in Ausführung von Artikel 5 ergangenen Bestimmungen oder | oder zu den in Ausführung von Artikel 5 ergangenen Bestimmungen oder |
zu Kapitel III stehen, müssen den in Artikel 9 erwähnten Kriterien | zu Kapitel III stehen, müssen den in Artikel 9 erwähnten Kriterien |
binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
genügen. | genügen. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 20 - Folgende Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach | Art. 20 - Folgende Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach der | Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
beginnt, in Kraft: | beginnt, in Kraft: |
1. Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | 1. Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit, | Sicherheit, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
Art. 21 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der | Art. 21 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der |
Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des | Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2011 |
ALBERT Von Königs wegen: | ALBERT Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung | und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |