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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 20 décembre 2002 relative au recouvrement amiable des dettes du consommateur | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2002 betreffende de minnelijke invordering van schulden van de consument |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 20 décembre 2002 relative au | officiële Duitse vertaling van de wet van 20 december 2002 betreffende |
recouvrement amiable des dettes du consommateur | de minnelijke invordering van schulden van de consument |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 20 |
20 décembre 2002 relative au recouvrement amiable des dettes du | december 2002 betreffende de minnelijke invordering van schulden van |
consommateur, établi par le Service central de traduction allemande | de consument, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 20 décembre 2002 relative | vertaling van de wet van 20 december 2002 betreffende de minnelijke |
au recouvrement amiable des dettes du consommateur. | invordering van schulden van de consument. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003. | Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über die gütliche Eintreibung von | 20. DEZEMBER 2002 - Gesetz über die gütliche Eintreibung von |
Verbraucherschulden | Verbraucherschulden |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. gütlicher Schuldeneintreibung: jede Handlung oder Praktik, die den | 1. gütlicher Schuldeneintreibung: jede Handlung oder Praktik, die den |
Schuldner veranlassen soll, eine unbezahlte Schuld zu begleichen, mit | Schuldner veranlassen soll, eine unbezahlte Schuld zu begleichen, mit |
Ausnahme der Eintreibung durch Vollstreckungsbefehl, | Ausnahme der Eintreibung durch Vollstreckungsbefehl, |
2. Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung: jede von einer | 2. Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung: jede von einer |
natürlichen oder juristischen Person auch nebenberuflich ausgeübte | natürlichen oder juristischen Person auch nebenberuflich ausgeübte |
Tätigkeit der gütlichen Eintreibung unbezahlter Schulden zugunsten | Tätigkeit der gütlichen Eintreibung unbezahlter Schulden zugunsten |
Dritter, ohne am Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags beteiligt | Dritter, ohne am Abschluss des zugrunde liegenden Vertrags beteiligt |
gewesen zu sein, und der Eintreibung von entgeltlich abgetretenen | gewesen zu sein, und der Eintreibung von entgeltlich abgetretenen |
Forderungen unter Ausschluss der von Anwälten, ministeriellen | Forderungen unter Ausschluss der von Anwälten, ministeriellen |
Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in Ausübung ihres | Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in Ausübung ihres |
Berufes oder ihres Amtes durchgeführten gütlichen Schuldeneintreibung, | Berufes oder ihres Amtes durchgeführten gütlichen Schuldeneintreibung, |
3. Verbraucher: jede natürliche Person, die Schulden hat, die nicht | 3. Verbraucher: jede natürliche Person, die Schulden hat, die nicht |
ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit | ihrer gewerblichen, beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit |
entstammen, | entstammen, |
4. zugrunde liegendem Vertrag: der Vertrag, der zur Entstehung einer | 4. zugrunde liegendem Vertrag: der Vertrag, der zur Entstehung einer |
Schuldforderung zu Lasten des Verbrauchers geführt hat. | Schuldforderung zu Lasten des Verbrauchers geführt hat. |
§ 2 - Die Artikel 11 bis 13 sind nicht anwendbar auf gütliche | § 2 - Die Artikel 11 bis 13 sind nicht anwendbar auf gütliche |
Schuldeneintreibungen, die von Anwälten oder Gerichtsvollziehern | Schuldeneintreibungen, die von Anwälten oder Gerichtsvollziehern |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
§ 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die gütliche | § 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die gütliche |
Schuldeneintreibung und die Tätigkeit der gütlichen Eintreibung von | Schuldeneintreibung und die Tätigkeit der gütlichen Eintreibung von |
Verbraucherschulden. | Verbraucherschulden. |
KAPITEL III - Gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden | KAPITEL III - Gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden |
Art. 3 - § 1 - Im Rahmen der gütlichen Schuldeneintreibung ist jedes | Art. 3 - § 1 - Im Rahmen der gütlichen Schuldeneintreibung ist jedes |
Verhalten und jede Praktik, die einen Eingriff in das Privatleben des | Verhalten und jede Praktik, die einen Eingriff in das Privatleben des |
Verbrauchers darstellt, ihn irreführen könnte oder seine Menschenwürde | Verbrauchers darstellt, ihn irreführen könnte oder seine Menschenwürde |
verletzt, verboten. | verletzt, verboten. |
§ 2 - Verboten sind insbesondere: | § 2 - Verboten sind insbesondere: |
- jedes Schreiben oder Verhalten, das darauf abzielt, Verwirrung über | - jedes Schreiben oder Verhalten, das darauf abzielt, Verwirrung über |
die Eigenschaft der Person, von der es ausgeht, zu stiften, wie | die Eigenschaft der Person, von der es ausgeht, zu stiften, wie |
insbesondere das Schreiben, das fälschlicherweise den Eindruck | insbesondere das Schreiben, das fälschlicherweise den Eindruck |
erwecken könnte, dass es sich um eine von einer Gerichtsbehörde, einem | erwecken könnte, dass es sich um eine von einer Gerichtsbehörde, einem |
ministeriellen Amtsträger oder einem Anwalt ausgehende Unterlage | ministeriellen Amtsträger oder einem Anwalt ausgehende Unterlage |
handelt, | handelt, |
- jede Mitteilung, die unrichtige Androhungen rechtlicher Schritte | - jede Mitteilung, die unrichtige Androhungen rechtlicher Schritte |
oder fehlerhafte Informationen über die Folgen der Nichtzahlung | oder fehlerhafte Informationen über die Folgen der Nichtzahlung |
enthält, | enthält, |
- jeder Vermerk auf einem Umschlag, der darauf schliessen lässt, dass | - jeder Vermerk auf einem Umschlag, der darauf schliessen lässt, dass |
der Brief die Eintreibung einer Schuldforderung betrifft, | der Brief die Eintreibung einer Schuldforderung betrifft, |
- die Einziehung nicht vorgesehener oder gesetzlich nicht zugelassener | - die Einziehung nicht vorgesehener oder gesetzlich nicht zugelassener |
Kosten, | Kosten, |
- Schritte, die bei Nachbarn, der Familie oder dem Arbeitgeber des | - Schritte, die bei Nachbarn, der Familie oder dem Arbeitgeber des |
Schuldners unternommen werden. Unter Schritten ist insbesondere jede | Schuldners unternommen werden. Unter Schritten ist insbesondere jede |
Mitteilung von Auskünften oder jede Auskunftsanfrage in Bezug auf die | Mitteilung von Auskünften oder jede Auskunftsanfrage in Bezug auf die |
Eintreibung der Schuldforderung oder die Zahlungsfähigkeit des | Eintreibung der Schuldforderung oder die Zahlungsfähigkeit des |
Schuldners, unbeschadet der Handlungen im Rahmen gesetzlicher | Schuldners, unbeschadet der Handlungen im Rahmen gesetzlicher |
Eintreibungsverfahren, zu verstehen, | Eintreibungsverfahren, zu verstehen, |
- Eintreibungen oder Eintreibungsversuche bei einer Person, die nicht | - Eintreibungen oder Eintreibungsversuche bei einer Person, die nicht |
der Schuldner ist, | der Schuldner ist, |
- jeder Eintreibungsversuch in Gegenwart eines Dritten, ausser bei | - jeder Eintreibungsversuch in Gegenwart eines Dritten, ausser bei |
Einverständnis des Schuldners, | Einverständnis des Schuldners, |
- jeder Schritt, der entweder auf die Unterzeichnung eines Wechsels | - jeder Schritt, der entweder auf die Unterzeichnung eines Wechsels |
durch den Schuldner abzielt oder die Forderung der Abtretung einer | durch den Schuldner abzielt oder die Forderung der Abtretung einer |
Schuldforderung oder eines Schuldanerkenntnisses beinhaltet, | Schuldforderung oder eines Schuldanerkenntnisses beinhaltet, |
- die Belästigung des Schuldners, der ausdrücklich mitgeteilt hat, | - die Belästigung des Schuldners, der ausdrücklich mitgeteilt hat, |
dass er die Schuld bestreitet, und die Gründe dafür angegeben hat, | dass er die Schuld bestreitet, und die Gründe dafür angegeben hat, |
- Telefonanrufe und Hausbesuche zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr. | - Telefonanrufe und Hausbesuche zwischen zweiundzwanzig und acht Uhr. |
Der König kann vorliegende Liste auf Vorschlag des für die | Der König kann vorliegende Liste auf Vorschlag des für die |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers ergänzen, abändern | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers ergänzen, abändern |
oder anpassen. | oder anpassen. |
KAPITEL IV - Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung | KAPITEL IV - Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung |
Art. 4 - § 1 - Keine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung darf | Art. 4 - § 1 - Keine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung darf |
ohne vorherige Eintragung beim Ministerium der | ohne vorherige Eintragung beim Ministerium der |
Wirtschaftsangelegenheiten ausgeübt werden. | Wirtschaftsangelegenheiten ausgeübt werden. |
Der König legt Modalitäten und Bedingungen dieser Eintragung fest. Bei | Der König legt Modalitäten und Bedingungen dieser Eintragung fest. Bei |
Einreichung des Eintragungsantrags muss der Beweis für die Erfüllung | Einreichung des Eintragungsantrags muss der Beweis für die Erfüllung |
der in § 2 erwähnten Verpflichtung erbracht werden. | der in § 2 erwähnten Verpflichtung erbracht werden. |
§ 2 - Wer eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausübt, | § 2 - Wer eine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung ausübt, |
muss gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen | muss gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen |
über ausreichende Sicherheiten verfügen, um sich gegen die | über ausreichende Sicherheiten verfügen, um sich gegen die |
finanziellen Folgen seiner Berufshaftpflicht abzusichern. | finanziellen Folgen seiner Berufshaftpflicht abzusichern. |
Art. 5 - Es ist verboten, bei Nichteinhaltung der vertraglichen | Art. 5 - Es ist verboten, bei Nichteinhaltung der vertraglichen |
Verpflichtungen vom Verbraucher eine andere als die im zugrunde | Verpflichtungen vom Verbraucher eine andere als die im zugrunde |
liegenden Vertrag vereinbarte Entschädigung zu verlangen. | liegenden Vertrag vereinbarte Entschädigung zu verlangen. |
Art. 6 - § 1 - Jedes Verfahren der gütlichen Schuldeneintreibung muss | Art. 6 - § 1 - Jedes Verfahren der gütlichen Schuldeneintreibung muss |
mit der Versendung eines an den Verbraucher gerichteten | mit der Versendung eines an den Verbraucher gerichteten |
Inverzugsetzungsschreibens beginnen. | Inverzugsetzungsschreibens beginnen. |
Dieses Inverzugsetzungsschreiben muss auf vollständige und | Dieses Inverzugsetzungsschreiben muss auf vollständige und |
unmissverständliche Weise alle Angaben zur Schuldforderung enthalten. | unmissverständliche Weise alle Angaben zur Schuldforderung enthalten. |
Mindestens die in § 2 aufgezählten Auskünfte müssen vermerkt werden; | Mindestens die in § 2 aufgezählten Auskünfte müssen vermerkt werden; |
der Übergang zu anderen Eintreibungstechniken ist erst nach Ablauf der | der Übergang zu anderen Eintreibungstechniken ist erst nach Ablauf der |
in § 3 vorgesehenen Frist möglich. | in § 3 vorgesehenen Frist möglich. |
§ 2 - Das Inverzugsetzungsschreiben muss mindestens folgende Angaben | § 2 - Das Inverzugsetzungsschreiben muss mindestens folgende Angaben |
enthalten: | enthalten: |
1. Identität, Anschrift, Telefonnummer und Eigenschaft des | 1. Identität, Anschrift, Telefonnummer und Eigenschaft des |
Erstgläubigers, | Erstgläubigers, |
2. Name oder Bezeichnung, Anschrift, Eintragungsnummer beim | 2. Name oder Bezeichnung, Anschrift, Eintragungsnummer beim |
Handelsregister, Mehrwertsteuernummer und Eintragungsnummer beim | Handelsregister, Mehrwertsteuernummer und Eintragungsnummer beim |
Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten der Person, die die | Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten der Person, die die |
gütliche Eintreibung der Schuldforderungen durchführt, | gütliche Eintreibung der Schuldforderungen durchführt, |
3. eine deutliche Beschreibung der Verpflichtung, die zur | 3. eine deutliche Beschreibung der Verpflichtung, die zur |
Schuldenentstehung geführt hat, | Schuldenentstehung geführt hat, |
4. eine deutliche Beschreibung und Rechtfertigung der beim Schuldner | 4. eine deutliche Beschreibung und Rechtfertigung der beim Schuldner |
geforderten Beträge, Schadenersatz und Aufschubzinsen einbegriffen, | geforderten Beträge, Schadenersatz und Aufschubzinsen einbegriffen, |
5. der Vermerk, dass der Gläubiger, falls der Schuldner nicht | 5. der Vermerk, dass der Gläubiger, falls der Schuldner nicht |
innerhalb der in § 3 festgelegten Frist reagiert, andere | innerhalb der in § 3 festgelegten Frist reagiert, andere |
Eintreibungsmassnahmen ergreifen kann. | Eintreibungsmassnahmen ergreifen kann. |
§ 3 - Das Inverzugsetzungsschreiben enthält ausserdem eine | § 3 - Das Inverzugsetzungsschreiben enthält ausserdem eine |
Rückzahlungsfrist, vor Ablauf deren keine ergänzenden Massnahmen zur | Rückzahlungsfrist, vor Ablauf deren keine ergänzenden Massnahmen zur |
Schuldeneintreibung getroffen werden dürfen. Diese Frist beträgt | Schuldeneintreibung getroffen werden dürfen. Diese Frist beträgt |
mindestens fünfzehn Tage und setzt am Tag der Versendung der | mindestens fünfzehn Tage und setzt am Tag der Versendung der |
schriftlichen Mahnung ein. | schriftlichen Mahnung ein. |
Art. 7 - Wer im Rahmen einer Tätigkeit der gütlichen | Art. 7 - Wer im Rahmen einer Tätigkeit der gütlichen |
Schuldeneintreibung einem Verbraucher Hausbesuche abstattet, muss ein | Schuldeneintreibung einem Verbraucher Hausbesuche abstattet, muss ein |
schriftliches Dokument vorlegen, das neben den in Artikel 6 § 2 Nr. 1 | schriftliches Dokument vorlegen, das neben den in Artikel 6 § 2 Nr. 1 |
bis 4 erwähnten Angaben folgende Vermerke enthält: | bis 4 erwähnten Angaben folgende Vermerke enthält: |
1. Name der Person, die vor Ort erscheint, | 1. Name der Person, die vor Ort erscheint, |
2. den in Fettdruck in einem vom übrigen Text gesonderten Kasten | 2. den in Fettdruck in einem vom übrigen Text gesonderten Kasten |
eingetragenen Vermerk, dass der Verbraucher keinesfalls verpflichtet | eingetragenen Vermerk, dass der Verbraucher keinesfalls verpflichtet |
ist, in den Hausbesuch einzuwilligen, und ihn jederzeit beenden kann. | ist, in den Hausbesuch einzuwilligen, und ihn jederzeit beenden kann. |
Diese Information muss auch mündlich bei Erscheinen vor Ort erteilt | Diese Information muss auch mündlich bei Erscheinen vor Ort erteilt |
werden. | werden. |
Für jede Voll- oder Teilrückzahlung von Schulden bei einem Hausbesuch | Für jede Voll- oder Teilrückzahlung von Schulden bei einem Hausbesuch |
ist eine Quittung, die Angaben zur beglichenen Schuld enthält, | ist eine Quittung, die Angaben zur beglichenen Schuld enthält, |
auszustellen. | auszustellen. |
Art. 8 - Verboten ist jede Werbung für eine Tätigkeit der gütlichen | Art. 8 - Verboten ist jede Werbung für eine Tätigkeit der gütlichen |
Schuldeneintreibung, die auf eine Eintragung im Sinne des vorliegenden | Schuldeneintreibung, die auf eine Eintragung im Sinne des vorliegenden |
Gesetzes verweist. | Gesetzes verweist. |
KAPITEL V - Unterlassungsklage | KAPITEL V - Unterlassungsklage |
Art. 9 - Der Präsident des Handelsgerichtes stellt das Bestehen einer | Art. 9 - Der Präsident des Handelsgerichtes stellt das Bestehen einer |
selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre | selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre |
Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes verstösst. | Gesetzes verstösst. |
Art. 10 - Die Unterlassungsklage wird eingereicht auf Veranlassung: | Art. 10 - Die Unterlassungsklage wird eingereicht auf Veranlassung: |
1. der Interessehabenden, | 1. der Interessehabenden, |
2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, | 2. des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers, |
3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit | 3. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit |
Rechtspersönlichkeit, | Rechtspersönlichkeit, |
4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der | 4. einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der |
Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des | Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des |
Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die | Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die |
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen | Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen |
erfüllt. | erfüllt. |
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des | In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des |
Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten | Gerichtsgesetzbuches können die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnten |
Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung | Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung |
definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen, | definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen, |
Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Die Artikel 99 und 100 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
sind auf die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage anwendbar. | sind auf die in Absatz 1 erwähnte Unterlassungsklage anwendbar. |
KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung von verbotenen Handlungen | KAPITEL VI - Ermittlung und Feststellung von verbotenen Handlungen |
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere |
sind die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen | sind die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen |
Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz | Minister bestellten Bediensteten befugt, durch das vorliegende Gesetz |
vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. | vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen. |
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der |
Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
§ 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten: | Bediensteten: |
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten | 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten |
Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die | Räumlichkeiten beziehungsweise Räume betreten, zu denen sie für die |
Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, | Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten |
Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und | Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und |
Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher vorlegen | Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege oder Bücher vorlegen |
lassen und Abschriften davon anfertigen, | lassen und Abschriften davon anfertigen, |
3. Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses | 3. Unterlagen, Belege oder Bücher, die zum Nachweis eines Verstosses |
beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des | beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des |
Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der | beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der |
Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die | Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ist die |
Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, | Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, |
4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte | 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte |
Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen | Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen |
Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen | Verstoss besteht; Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen |
acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten | acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten |
gemeinsam durchgeführt werden. | gemeinsam durchgeführt werden. |
§ 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten | § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten |
Bediensteten die Unterstützung der Polizei anfordern. | Bediensteten die Unterstützung der Polizei anfordern. |
§ 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden | § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden |
Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus | Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus |
unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten | unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten |
untergeordnet bleiben. | untergeordnet bleiben. |
§ 5 - Falls Artikel 12 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte | § 5 - Falls Artikel 12 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte |
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der | Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der |
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. | Verwarnung nicht Folge geleistet wird. |
Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem | Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem |
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss | Art. 12 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss |
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet | gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet |
oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten | oder dass sie auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten |
zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, | zuständigen Ministers Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, |
kann dieser oder der von ihm in Anwendung des Artikels 11 § 1 Absatz 1 | kann dieser oder der von ihm in Anwendung des Artikels 11 § 1 Absatz 1 |
bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, | bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, |
mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. | mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder |
der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in | der Minister eine Unterlassungsklage einleiten wird oder die in |
Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 und Artikel 13 bestellten | Anwendung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 und Artikel 13 bestellten |
Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel | Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel |
13 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. | 13 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. |
Art. 13 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen | Art. 13 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen |
Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der | Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der |
Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 15 | Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 15 |
erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 11 § 1 Absatz 1 | erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 11 § 1 Absatz 1 |
erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden einen | erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, den Zuwiderhandelnden einen |
Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. | Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. |
Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldstrafe | Dieser Betrag darf die höchste in Artikel 15 vorgesehene Geldstrafe |
zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- | zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Tarife und Zahlungs- |
und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für die | und Einziehungsmodalitäten werden auf Vorschlag des für die |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König festgelegt. | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers vom König festgelegt. |
KAPITEL VII - Sanktionen | KAPITEL VII - Sanktionen |
Abschnitt 1 - Zivil- und strafrechtliche Sanktionen | Abschnitt 1 - Zivil- und strafrechtliche Sanktionen |
Art. 14 - Jede Rückzahlung, die entgegen den Bestimmungen der Artikel | Art. 14 - Jede Rückzahlung, die entgegen den Bestimmungen der Artikel |
3, 4, 6 und 7 erhalten wurde, wird ausser bei offensichtlichem Irrtum, | 3, 4, 6 und 7 erhalten wurde, wird ausser bei offensichtlichem Irrtum, |
der die Rechte des Verbrauchers nicht beeinträchtigt, als gültige | der die Rechte des Verbrauchers nicht beeinträchtigt, als gültige |
Zahlung des Verbrauchers an den Gläubiger angesehen, muss dem | Zahlung des Verbrauchers an den Gläubiger angesehen, muss dem |
Verbraucher aber von der Person, die die Tätigkeit der gütlichen | Verbraucher aber von der Person, die die Tätigkeit der gütlichen |
Schuldeneintreibung ausübt, erstattet werden. | Schuldeneintreibung ausübt, erstattet werden. |
Betrifft die Eintreibung einer Schuldforderung einen ganz oder | Betrifft die Eintreibung einer Schuldforderung einen ganz oder |
teilweise nicht geschuldeten Betrag, insbesondere in Anwendung von | teilweise nicht geschuldeten Betrag, insbesondere in Anwendung von |
Artikel 5, ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, ihn dem Verbraucher | Artikel 5, ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, ihn dem Verbraucher |
zuzüglich des ab dem Zahlungstag berechneten Aufschubzinses zu | zuzüglich des ab dem Zahlungstag berechneten Aufschubzinses zu |
erstatten. | erstatten. |
Art. 15 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 26 bis 50 000 EUR wird | Art. 15 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 26 bis 50 000 EUR wird |
belegt: | belegt: |
1. wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 verstösst, | 1. wer gegen die Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 verstösst, |
2. wer die Bestimmungen eines Urteils oder Entscheids infolge einer in | 2. wer die Bestimmungen eines Urteils oder Entscheids infolge einer in |
Artikel 9 erwähnten Unterlassungsklage nicht einhält, | Artikel 9 erwähnten Unterlassungsklage nicht einhält, |
3. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 11 | 3. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 11 |
erwähnten Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung von | erwähnten Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung von |
Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verhindert | Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verhindert |
oder behindert. | oder behindert. |
Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall wird im | Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall wird im |
Falle eines im vorliegenden Artikel erwähnten Verstosses innerhalb | Falle eines im vorliegenden Artikel erwähnten Verstosses innerhalb |
fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen | fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen |
Verstosses diese Strafe verdoppelt. | Verstosses diese Strafe verdoppelt. |
§ 2 - Im Falle einer Verurteilung ist die in Artikel 42 Nr. 3 des | § 2 - Im Falle einer Verurteilung ist die in Artikel 42 Nr. 3 des |
Strafgesetzbuches erwähnte Sondereinziehung immer anzuordnen. | Strafgesetzbuches erwähnte Sondereinziehung immer anzuordnen. |
§ 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. | vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. |
Abschnitt 2 - Verwaltungssanktionen | Abschnitt 2 - Verwaltungssanktionen |
Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 13 und 15 | Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 13 und 15 |
kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister die in | kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister die in |
Artikel 4 erwähnte Eintragung für natürliche oder juristische | Artikel 4 erwähnte Eintragung für natürliche oder juristische |
Personen, die eine der in den Ausführungserlassen vorgesehenen | Personen, die eine der in den Ausführungserlassen vorgesehenen |
Bedingungen nicht mehr erfüllen oder eine der Bestimmungen des | Bedingungen nicht mehr erfüllen oder eine der Bestimmungen des |
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, streichen | Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse nicht einhalten, streichen |
oder aussetzen. | oder aussetzen. |
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert den Betreffenden | § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert den Betreffenden |
vorab seine Beschwerdegründe. Er informiert sie darüber, dass sie die | vorab seine Beschwerdegründe. Er informiert sie darüber, dass sie die |
angelegte Akte einsehen können und dass sie über eine zweiwöchige | angelegte Akte einsehen können und dass sie über eine zweiwöchige |
Frist verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die Betreffenden | Frist verfügen, um ihre Verteidigung vorzubringen. Die Betreffenden |
können beantragen, dass der Minister oder sein Beauftragter sie | können beantragen, dass der Minister oder sein Beauftragter sie |
anhört. | anhört. |
Die Entscheidung des Ministers wird den Betreffenden per Einschreiben | Die Entscheidung des Ministers wird den Betreffenden per Einschreiben |
notifiziert. Sie wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt | notifiziert. Sie wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
§ 3 - Der Minister bestimmt die Dauer der Streichung oder Aussetzung | § 3 - Der Minister bestimmt die Dauer der Streichung oder Aussetzung |
der Eintragung; diese darf ein Jahr ab Notifizierung der Entscheidung | der Eintragung; diese darf ein Jahr ab Notifizierung der Entscheidung |
nicht überschreiten. In diesem Zeitraum dürfen die Betreffenden keine | nicht überschreiten. In diesem Zeitraum dürfen die Betreffenden keine |
Tätigkeit ausüben, die dem vorliegenden Gesetz unterliegt. | Tätigkeit ausüben, die dem vorliegenden Gesetz unterliegt. |
Im Falle der Streichung müssen sie eine neue Eintragung beantragen, um | Im Falle der Streichung müssen sie eine neue Eintragung beantragen, um |
diese Tätigkeiten ausüben zu dürfen. | diese Tätigkeiten ausüben zu dürfen. |
§ 4 - Die Eintragung von Personen, gegen die bereits zwei Mal | § 4 - Die Eintragung von Personen, gegen die bereits zwei Mal |
Massnahmen zur Streichung oder Aussetzung der Eintragung getroffen | Massnahmen zur Streichung oder Aussetzung der Eintragung getroffen |
worden sind, darf weder gewährt noch aufrechterhalten werden. | worden sind, darf weder gewährt noch aufrechterhalten werden. |
Die Eintragung von juristischen Personen, deren Verwalter, | Die Eintragung von juristischen Personen, deren Verwalter, |
Geschäftsführer, Direktor oder Bevollmächtigter eine in Absatz 1 | Geschäftsführer, Direktor oder Bevollmächtigter eine in Absatz 1 |
erwähnte Person ist, darf weder gewährt noch aufrechterhalten werden. | erwähnte Person ist, darf weder gewährt noch aufrechterhalten werden. |
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird | Art. 17 - Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Artikel 39 wird aufgehoben. | 1. Artikel 39 wird aufgehoben. |
2. In Artikel 101 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Februar | 2. In Artikel 101 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Februar |
1994 und 10. August 2001, wird Nr. 11 aufgehoben. | 1994 und 10. August 2001, wird Nr. 11 aufgehoben. |
Art. 18 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 18 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999 wird | Gesetze vom 4. Dezember 1990, 12. Juni 1991 und 11. April 1999 wird |
durch folgende Bestimmung ergänzt: | durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« 7. in Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche | « 7. in Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche |
Eintreibung von Verbraucherschulden. » | Eintreibung von Verbraucherschulden. » |
KAPITEL IX - In-Kraft-Treten | KAPITEL IX - In-Kraft-Treten |
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 und 16, die an einem vom König | Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4 und 16, die an einem vom König |
festzulegenden Datum in Kraft treten. | festzulegenden Datum in Kraft treten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten | Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |