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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/10/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires de l'année 2002 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités dans le coût des spécialités pharmaceutiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het jaar 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in de kosten van farmaceutische specialiteiten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de dispositions réglementaires de l'année 2002 officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het jaar
modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2001 fixant les procédures, 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot
délais et conditions en matière d'intervention de l'assurance vaststelling van de procedures, termijnen en voorwaarden inzake de
obligatoire soins de santé et indemnités dans le coût des spécialités tegemoetkoming van de verplichte verzekering voor geneeskundige
verzorging en uitkeringen in de kosten van farmaceutische
pharmaceutiques specialiteiten
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 28 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 28 mei 2002 tot wijziging van het
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in
dans le coût des spécialités pharmaceutiques, de kosten van farmaceutische specialiteiten,
- de l'arrêté royal du 9 août 2002 modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 9 augustus 2002 tot wijziging van het
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in
dans le coût des spécialités pharmaceutiques, de kosten van farmaceutische specialiteiten,
- de l'arrêté royal du 27 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 27 november 2002 tot wijziging van
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in
dans le coût des spécialités pharmaceutiques, de kosten van farmaceutische specialiteiten,
- de l'arrêté royal du 18 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 18 december 2002 tot wijziging van
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in
dans le coût des spécialités pharmaceutiques, de kosten van farmaceutische specialiteiten,
- de l'arrêté royal du 19 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 19 december 2002 tot wijziging van
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in
dans le coût des spécialités pharmaceutiques, de kosten van farmaceutische specialiteiten,
établis par le Service central de traduction allemande auprès du opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er à 5 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 28 mai 2002 modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 28 mei 2002 tot wijziging van het
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in
dans le coût des spécialités pharmaceutiques; de kosten van farmaceutische specialiteiten;
- de l'arrêté royal du 9 août 2002 modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 9 augustus 2002 tot wijziging van het
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in
dans le coût des spécialités pharmaceutiques; de kosten van farmaceutische specialiteiten;
- de l'arrêté royal du 27 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 27 november 2002 tot wijziging van
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in
dans le coût des spécialités pharmaceutiques; de kosten van farmaceutische specialiteiten;
- de l'arrêté royal du 18 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 18 december 2002 tot wijziging van
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in
dans le coût des spécialités pharmaceutiques; de kosten van farmaceutische specialiteiten;
- de l'arrêté royal du 19 décembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 21 - van het koninklijk besluit van 19 december 2002 tot wijziging van
décembre 2001 fixant les procédures, délais et conditions en matière het koninklijk besluit van 21 december 2001 tot vaststelling van de
d'intervention de l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités procedures, termijnen en voorwaarden inzake de tegemoetkoming van de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen in
dans le coût des spécialités pharmaceutiques. de kosten van farmaceutische specialiteiten.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003. Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1re Bijlage 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
28. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. MAI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen
und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln Fertigarzneimitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 35bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August des Artikels 35bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August
2001; 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung
der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den
Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere des Artikels 8 Nr. 3; Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere des Artikels 8 Nr. 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 22. April 2002; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 22. April 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. April 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. April 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
Mai 2002; Mai 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass
vorliegender Erlass unverzüglich veröffentlicht werden muss, um die vorliegender Erlass unverzüglich veröffentlicht werden muss, um die
pharmazeutischen Betriebe, Versicherungsträger, Tariffestsetzungsämter pharmazeutischen Betriebe, Versicherungsträger, Tariffestsetzungsämter
und Begünstigten davon in Kenntnis zu setzen, dass die und Begünstigten davon in Kenntnis zu setzen, dass die
Erstattungsgrundlage für Arzneimittel, die durch die Erstattungsgrundlage für Arzneimittel, die durch die
Referenzerstattung betroffen sind, am 1. Juli 2002 gekürzt wird, so Referenzerstattung betroffen sind, am 1. Juli 2002 gekürzt wird, so
wie von der Regierung bei der Festlegung der Haushaltsziele als wie von der Regierung bei der Festlegung der Haushaltsziele als
Sparmassnahme beschlossen, um die für das Jahr 2002 vorgegebenen Sparmassnahme beschlossen, um die für das Jahr 2002 vorgegebenen
Einsparungen vollständig zu verwirklichen; Einsparungen vollständig zu verwirklichen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33418/1 des Staatsrates vom 21. Mai 2002, Aufgrund des Gutachtens Nr. 33418/1 des Staatsrates vom 21. Mai 2002,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 21.
Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in
Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln werden die Wörter « 16 Prozent » durch die Wörter Fertigarzneimitteln werden die Wörter « 16 Prozent » durch die Wörter
« 20 Prozent » und die Wörter « 26,7 Prozent » durch die Wörter « « 20 Prozent » und die Wörter « 26,7 Prozent » durch die Wörter «
33,35 Prozent » ersetzt. 33,35 Prozent » ersetzt.
Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8bis mit folgendem Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 8bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 8bis - Die Erstattungsgrundlage, die auf den Herstellerpreis « Art. 8bis - Die Erstattungsgrundlage, die auf den Herstellerpreis
aller Arzneimittel berechnet wird, die in der Spalte « Bemerkungen » aller Arzneimittel berechnet wird, die in der Spalte « Bemerkungen »
der Liste mit dem Buchstaben » « R » gekennzeichnet sind, wird am 1. der Liste mit dem Buchstaben » « R » gekennzeichnet sind, wird am 1.
Juli 2002 um 4,76 Prozent gekürzt. Juli 2002 um 4,76 Prozent gekürzt.
Die Erstattungsgrundlage für alle Arzneimittel, die in der Spalte « Die Erstattungsgrundlage für alle Arzneimittel, die in der Spalte «
Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben « C » beziehungsweise « G » Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben « C » beziehungsweise « G »
gekennzeichnet sind, darf nicht höher sein als die gekennzeichnet sind, darf nicht höher sein als die
Erstattungsgrundlage für das Referenzarzneimittel zum 1. Juli 2002. » Erstattungsgrundlage für das Referenzarzneimittel zum 1. Juli 2002. »
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 2002 Gegeben zu Brüssel, den 28. Mai 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
9. AUGUST 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 9. AUGUST 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen
und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln Fertigarzneimitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 35bis , eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001; des Artikels 35bis , eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung
der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den
Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere der Artikel 1, 8, 16, 18, Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere der Artikel 1, 8, 16, 18,
20, 23, 25, 27, 30, 32, 34, 35, 45, 47, 50, 52, 61, 62, 68, 76, 81 und 20, 23, 25, 27, 30, 32, 34, 35, 45, 47, 50, 52, 61, 62, 68, 76, 81 und
100; 100;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Erstattung von Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Erstattung von
Arzneimitteln vom 9. April 2002; Arzneimitteln vom 9. April 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 22. April 2002; Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 22. April 2002;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Mai 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Mai 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 14.
Juni 2002; Juni 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass
vorliegender Erlass so schnell wie möglich ergehen und veröffentlicht vorliegender Erlass so schnell wie möglich ergehen und veröffentlicht
werden muss, damit die Bemerkungen der Europäischen Kommission über werden muss, damit die Bemerkungen der Europäischen Kommission über
die Übereinstimmung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur die Übereinstimmung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur
Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die
Beteiligung der Gesundheitspflege- und Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln mit der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 Fertigarzneimitteln mit der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988
betreffend die Transparenz von Massnahmen zur Regelung der betreffend die Transparenz von Massnahmen zur Regelung der
Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und
ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme
(89/105/EWG) berücksichtigt werden können; (89/105/EWG) berücksichtigt werden können;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.704/1 des Staatsrates vom 25. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.704/1 des Staatsrates vom 25. Juni
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und
Unseres Ministers der Wirtschaft Unseres Ministers der Wirtschaft
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 23 des Königlichen Erlasses vom 21. Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 23 des Königlichen Erlasses vom 21.
Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in
Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln wird das Wort « gilt » durch die Wörter « bestimmt Fertigarzneimitteln wird das Wort « gilt » durch die Wörter « bestimmt
wird » ersetzt. wird » ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 8 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter « Die Art. 2 - In Artikel 8 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter « Die
Erstattungsgrundlage parallel importierter Arzneimittel darf nicht Erstattungsgrundlage parallel importierter Arzneimittel darf nicht
höher als » durch die Wörter « Gemäss Nr. 2 darf die höher als » durch die Wörter « Gemäss Nr. 2 darf die
Erstattungsgrundlage parallel importierter Arzneimittel nicht höher Erstattungsgrundlage parallel importierter Arzneimittel nicht höher
als » ersetzt. als » ersetzt.
Art. 3 - In den Artikeln 16 Absatz 1, 23 Absatz 1 und 30 Absatz 1 Art. 3 - In den Artikeln 16 Absatz 1, 23 Absatz 1 und 30 Absatz 1
werden die Wörter « Insofern der von dem für die werden die Wörter « Insofern der von dem für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister festgelegte Preis » Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister festgelegte Preis »
durch die Wörter « Insofern der Preis, der von dem für die durch die Wörter « Insofern der Preis, der von dem für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister gemäss den Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister gemäss den
Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über
die Preise der erstattungsfähigen Arzneimittel festgelegt wird, » die Preise der erstattungsfähigen Arzneimittel festgelegt wird, »
ersetzt. ersetzt.
Art. 4 - In den Artikeln 18, 25, 32, 45, 50, 68 und 76 desselben Art. 4 - In den Artikeln 18, 25, 32, 45, 50, 68 und 76 desselben
Erlasses werden in Absatz 2 letzter Satz die Wörter « Der Minister Erlasses werden in Absatz 2 letzter Satz die Wörter « Der Minister
kann » jeweils durch die Wörter « In den Grenzen der in Artikel 4 kann » jeweils durch die Wörter « In den Grenzen der in Artikel 4
erwähnten Kriterien kann der Minister » ersetzt. erwähnten Kriterien kann der Minister » ersetzt.
Art. 5 - In den Artikeln 20, 27 und 34 desselben Erlasses wird der Art. 5 - In den Artikeln 20, 27 und 34 desselben Erlasses wird der
erste Satz jeweils durch folgenden Satz ersetzt: erste Satz jeweils durch folgenden Satz ersetzt:
« In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers innerhalb « In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers innerhalb
hundertachtzig Tagen nach Beginn der in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes hundertachtzig Tagen nach Beginn der in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes
vorgesehenen Frist, unter Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume, vorgesehenen Frist, unter Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume,
setzt der beauftragte Beamte den Antragsteller sofort hiervon in setzt der beauftragte Beamte den Antragsteller sofort hiervon in
Kenntnis. » Kenntnis. »
Art. 6 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Art. 35 - § 1 - Bei einem Antrag auf Aufnahme eines parallel « Art. 35 - § 1 - Bei einem Antrag auf Aufnahme eines parallel
importierten Arzneimittels, für das das in Artikel 8 Nr. 5 erwähnte importierten Arzneimittels, für das das in Artikel 8 Nr. 5 erwähnte
Referenzarzneimittel bereits erstattungsfähig ist, müssen folgende Referenzarzneimittel bereits erstattungsfähig ist, müssen folgende
Daten übermittelt werden gemäss dem Muster, das in Anlage III Daten übermittelt werden gemäss dem Muster, das in Anlage III
Buchstabe a) Nr. 2 der Liste aufgenommen ist: Buchstabe a) Nr. 2 der Liste aufgenommen ist:
1. Identifizierung des Arzneimittels, 1. Identifizierung des Arzneimittels,
2. Merkmale des Arzneimittels hinsichtlich des Ministeriums der 2. Merkmale des Arzneimittels hinsichtlich des Ministeriums der
Volksgesundheit, wobei die in Anlage III Buchstabe a) Nr. 2 der Liste Volksgesundheit, wobei die in Anlage III Buchstabe a) Nr. 2 der Liste
erwähnte Registrierungsbescheinigung durch die vom Minister der erwähnte Registrierungsbescheinigung durch die vom Minister der
Volksgesundheit ausgestellte Parallelimporterlaubnis ersetzt wird, Volksgesundheit ausgestellte Parallelimporterlaubnis ersetzt wird,
3. Merkmale des Arzneimittels hinsichtlich des Ministeriums der 3. Merkmale des Arzneimittels hinsichtlich des Ministeriums der
Wirtschaftsangelegenheiten, Wirtschaftsangelegenheiten,
4. Vorschlag in Bezug auf die Erstattung, insofern von den Modalitäten 4. Vorschlag in Bezug auf die Erstattung, insofern von den Modalitäten
für die Erstattung des Referenzarzneimittels und dessen Rechtfertigung für die Erstattung des Referenzarzneimittels und dessen Rechtfertigung
abwichen wird. abwichen wird.
§ 2 - Weicht der Vorschlag in Bezug auf die Erstattung von den § 2 - Weicht der Vorschlag in Bezug auf die Erstattung von den
Modalitäten für die Erstattung des Referenzarzneimittels ab, bestimmt Modalitäten für die Erstattung des Referenzarzneimittels ab, bestimmt
das Präsidium einen externen Sachverständigen, so wie in Artikel das Präsidium einen externen Sachverständigen, so wie in Artikel
122quater-decies des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur 122quater-decies des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur
Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, der
mit der Evaluation der Rechtfertigung des Vorschlags in Bezug auf die mit der Evaluation der Rechtfertigung des Vorschlags in Bezug auf die
Erstattung beauftragt wird. Der Sachverständige übermittelt in Erstattung beauftragt wird. Der Sachverständige übermittelt in
Absprache mit dem Präsidium den Evaluationsbericht dem Sekretariat der Absprache mit dem Präsidium den Evaluationsbericht dem Sekretariat der
Kommission binnen dreissig Tagen nach Beginn der in Artikel 35bis § 3 Kommission binnen dreissig Tagen nach Beginn der in Artikel 35bis § 3
des Gesetzes vorgesehenen Frist. des Gesetzes vorgesehenen Frist.
Das Sekretariat übermittelt dem Antragsteller den Evaluationsbericht. Das Sekretariat übermittelt dem Antragsteller den Evaluationsbericht.
Der Antragsteller verfügt über eine Frist von sieben Tagen, um dem Der Antragsteller verfügt über eine Frist von sieben Tagen, um dem
Sekretariat seine eventuellen Einwände oder Bemerkungen zu Sekretariat seine eventuellen Einwände oder Bemerkungen zu
übermitteln. Der Antragsteller kann dem Sekretariat innerhalb dieser übermitteln. Der Antragsteller kann dem Sekretariat innerhalb dieser
Frist mitteilen, dass er über eine längere Frist verfügen möchte, um Frist mitteilen, dass er über eine längere Frist verfügen möchte, um
seine Bemerkungen zu formulieren. In diesem Fall wird die Frist ab seine Bemerkungen zu formulieren. In diesem Fall wird die Frist ab
Verstreichen dieser Frist von sieben Tagen bis zum Tag des Empfangs Verstreichen dieser Frist von sieben Tagen bis zum Tag des Empfangs
der Einwände oder Bemerkungen ausgesetzt. der Einwände oder Bemerkungen ausgesetzt.
§ 3 - Insofern der Preis, der gemäss den Bestimmungen des § 3 - Insofern der Preis, der gemäss den Bestimmungen des
Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über die Preise der Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über die Preise der
erstattungsfähigen Arzneimittel von dem für die erstattungsfähigen Arzneimittel von dem für die
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister festgelegt wird, oder Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister festgelegt wird, oder
in Ermangelung dessen die Bestätigung des Ministeriums der in Ermangelung dessen die Bestätigung des Ministeriums der
Wirtschaftsangelegenheiten in Bezug auf die Anwendung des beantragten Wirtschaftsangelegenheiten in Bezug auf die Anwendung des beantragten
Preises dem Sekretariat der Kommission nicht vom Antragsteller Preises dem Sekretariat der Kommission nicht vom Antragsteller
übermittelt wird, wird die in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes übermittelt wird, wird die in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes
vorgesehene Frist ab dem fünfundvierzigsten Tag nach Beginn dieser vorgesehene Frist ab dem fünfundvierzigsten Tag nach Beginn dieser
Frist bis zum Datum des Empfangs dieses Preises ausgesetzt. Nach Frist bis zum Datum des Empfangs dieses Preises ausgesetzt. Nach
Empfang dieses Preises, gegebenenfalls des Evaluationsberichts und der Empfang dieses Preises, gegebenenfalls des Evaluationsberichts und der
eventuellen Einwände oder Bemerkungen des Antragstellers wird der eventuellen Einwände oder Bemerkungen des Antragstellers wird der
Antrag der Kommission übermittelt. Antrag der Kommission übermittelt.
Die Kommission legt innerhalb einer Frist von fünfundsiebzig Tagen Die Kommission legt innerhalb einer Frist von fünfundsiebzig Tagen
nach Beginn der in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes vorgesehenen Frist nach Beginn der in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes vorgesehenen Frist
einen mit Gründen versehenen Vorschlag vor. Dieser mit Gründen einen mit Gründen versehenen Vorschlag vor. Dieser mit Gründen
versehene Vorschlag umfasst eine Stellungnahme in Bezug auf versehene Vorschlag umfasst eine Stellungnahme in Bezug auf
Mehrwertklasse, Erstattungsbedingungen, Erstattungsgrundlage, Mehrwertklasse, Erstattungsbedingungen, Erstattungsgrundlage,
Erstattungskategorie und Erstattungsgruppe. Erstattungskategorie und Erstattungsgruppe.
§ 4 - Weicht der Vorschlag in Bezug auf die Erstattung von den § 4 - Weicht der Vorschlag in Bezug auf die Erstattung von den
Modalitäten für die Erstattung des Referenzarzneimittels ab, erstellt Modalitäten für die Erstattung des Referenzarzneimittels ab, erstellt
die Kommission zuvor einen mit Gründen versehenen vorläufigen die Kommission zuvor einen mit Gründen versehenen vorläufigen
Vorschlag. Das Sekretariat übermittelt diesen vorläufigen Vorschlag Vorschlag. Das Sekretariat übermittelt diesen vorläufigen Vorschlag
dem Antragsteller, der über eine Frist von sieben Tagen verfügt, um dem Antragsteller, der über eine Frist von sieben Tagen verfügt, um
darauf zu reagieren. Innerhalb dieser Frist kann der Antragsteller dem darauf zu reagieren. Innerhalb dieser Frist kann der Antragsteller dem
Sekretariat mitteilen, dass er über eine längere Frist verfügen Sekretariat mitteilen, dass er über eine längere Frist verfügen
möchte, um seine Bemerkungen zu formulieren. In diesem Fall wird die möchte, um seine Bemerkungen zu formulieren. In diesem Fall wird die
Frist ab Verstreichen dieser siebentägigen Frist bis zum Empfang der Frist ab Verstreichen dieser siebentägigen Frist bis zum Empfang der
Bemerkungen des Antragstellers ausgesetzt. Bemerkungen oder Einwände, Bemerkungen des Antragstellers ausgesetzt. Bemerkungen oder Einwände,
die dem Sekretariat nach Verstreichen dieser siebentägigen Frist oder die dem Sekretariat nach Verstreichen dieser siebentägigen Frist oder
nach Verstreichen der Frist, so wie sie auf Antrag des Antragstellers nach Verstreichen der Frist, so wie sie auf Antrag des Antragstellers
verlängert worden ist, zukommen, werden nicht berücksichtigt. verlängert worden ist, zukommen, werden nicht berücksichtigt.
Hat das Sekretariat nach Verstreichen der siebentägigen Frist, über Hat das Sekretariat nach Verstreichen der siebentägigen Frist, über
die der Antragsteller verfügt, um seine Bemerkungen oder Einwände zu die der Antragsteller verfügt, um seine Bemerkungen oder Einwände zu
übermitteln, oder bei Verstreichen der Frist, so wie sie auf Antrag übermitteln, oder bei Verstreichen der Frist, so wie sie auf Antrag
des Antragstellers verlängert worden ist, keine Reaktion seitens des des Antragstellers verlängert worden ist, keine Reaktion seitens des
Antragstellers erhalten, wird der vorläufige Vorschlag definitiv. Antragstellers erhalten, wird der vorläufige Vorschlag definitiv.
Sind Bemerkungen oder Einwände übermittelt worden, prüft die Sind Bemerkungen oder Einwände übermittelt worden, prüft die
Kommission die Bemerkungen oder Einwände und arbeitet einen mit Kommission die Bemerkungen oder Einwände und arbeitet einen mit
Gründen versehenen definitiven Vorschlag aus. Weicht der Vorschlag in Gründen versehenen definitiven Vorschlag aus. Weicht der Vorschlag in
Bezug auf die Erstattung nicht von den Modalitäten für die Erstattung Bezug auf die Erstattung nicht von den Modalitäten für die Erstattung
des Referenzarzneimittels ab, gibt die Kommission sofort einen mit des Referenzarzneimittels ab, gibt die Kommission sofort einen mit
Gründen versehenen definitiven Vorschlag ab. Gründen versehenen definitiven Vorschlag ab.
§ 5 - Das Sekretariat übermittelt dem Minister den mit Gründen § 5 - Das Sekretariat übermittelt dem Minister den mit Gründen
versehenen definitiven Vorschlag der Kommission innerhalb einer Frist versehenen definitiven Vorschlag der Kommission innerhalb einer Frist
von höchstens fünfundsiebzig Tagen nach Beginn der in Artikel 35bis § von höchstens fünfundsiebzig Tagen nach Beginn der in Artikel 35bis §
3 des Gesetzes vorgesehenen Frist, unter Hinzurechnung der 3 des Gesetzes vorgesehenen Frist, unter Hinzurechnung der
Aussetzungszeiträume. Der Antragsteller wird von diesem mit Gründen Aussetzungszeiträume. Der Antragsteller wird von diesem mit Gründen
versehenen definitiven Vorschlag in Kenntnis gesetzt. versehenen definitiven Vorschlag in Kenntnis gesetzt.
Der Minister fasst nach Kenntnisnahme des Vorschlags der Kommission Der Minister fasst nach Kenntnisnahme des Vorschlags der Kommission
einen mit Gründen versehenen Beschluss über Mehrwertklasse, einen mit Gründen versehenen Beschluss über Mehrwertklasse,
Erstattungsbedingungen, Erstattungsgrundlage, Erstattungskategorie und Erstattungsbedingungen, Erstattungsgrundlage, Erstattungskategorie und
Erstattungsgruppe innerhalb einer Frist von höchstens neunzig Tagen Erstattungsgruppe innerhalb einer Frist von höchstens neunzig Tagen
nach Beginn der in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes vorgesehenen Frist, nach Beginn der in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes vorgesehenen Frist,
unter Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume. In den Grenzen der in unter Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume. In den Grenzen der in
Artikel 4 erwähnten Kriterien kann der Minister aufgrund sozialer oder Artikel 4 erwähnten Kriterien kann der Minister aufgrund sozialer oder
budgetärer Elemente oder einer Kombination dieser Elemente vom budgetärer Elemente oder einer Kombination dieser Elemente vom
definitiven Vorschlag der Kommission abweichen. definitiven Vorschlag der Kommission abweichen.
§ 6 - In Ermangelung eines mit Gründen versehenen Vorschlags der § 6 - In Ermangelung eines mit Gründen versehenen Vorschlags der
Kommission innerhalb einer Frist von fünfundsiebzig Tagen nach Beginn Kommission innerhalb einer Frist von fünfundsiebzig Tagen nach Beginn
der in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes vorgesehenen Frist, unter der in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes vorgesehenen Frist, unter
Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume, setzt der beauftragte Beamte Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume, setzt der beauftragte Beamte
den Minister sofort hiervon in Kenntnis. Der Minister fasst und den Minister sofort hiervon in Kenntnis. Der Minister fasst und
notifiziert einen mit Gründen versehenen Beschluss über notifiziert einen mit Gründen versehenen Beschluss über
Mehrwertklasse, Erstattungsbedingungen, Erstattungsgrundlage, Mehrwertklasse, Erstattungsbedingungen, Erstattungsgrundlage,
Erstattungskategorie und Erstattungsgruppe innerhalb einer Frist von Erstattungskategorie und Erstattungsgruppe innerhalb einer Frist von
neunzig Tagen nach Beginn der in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes neunzig Tagen nach Beginn der in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes
vorgesehenen Frist, unter Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume. vorgesehenen Frist, unter Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume.
§ 7 - In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb neunzig Tagen nach § 7 - In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb neunzig Tagen nach
Beginn der in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes vorgesehenen Frist, unter Beginn der in Artikel 35bis § 3 des Gesetzes vorgesehenen Frist, unter
Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume, setzt der beauftragte Beamte Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume, setzt der beauftragte Beamte
den Antragsteller sofort hiervon in Kenntnis. Diese Notifizierung den Antragsteller sofort hiervon in Kenntnis. Diese Notifizierung
umfasst den letzten Vorschlag des Antragstellers zur Änderung der umfasst den letzten Vorschlag des Antragstellers zur Änderung der
Liste. » Liste. »
Art. 7 - In Artikel 47 desselben Erlasses wird der erste Satz wie Art. 7 - In Artikel 47 desselben Erlasses wird der erste Satz wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers innerhalb « In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers innerhalb
hundertachtzig Tagen ab dem in Artikel 41 Absatz 1 erwähnten Datum, hundertachtzig Tagen ab dem in Artikel 41 Absatz 1 erwähnten Datum,
unter Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume, setzt der beauftragte unter Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume, setzt der beauftragte
Beamte den Antragsteller sofort hiervon in Kenntnis. » Beamte den Antragsteller sofort hiervon in Kenntnis. »
Art. 8 - In Artikel 52 desselben Erlasses wird der erste Satz wie Art. 8 - In Artikel 52 desselben Erlasses wird der erste Satz wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
« In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers innerhalb neunzig « In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers innerhalb neunzig
Tagen ab dem in Artikel 48 erwähnten Datum, unter Hinzurechnung der Tagen ab dem in Artikel 48 erwähnten Datum, unter Hinzurechnung der
Aussetzungszeiträume, setzt der beauftragte Beamte den Antragsteller Aussetzungszeiträume, setzt der beauftragte Beamte den Antragsteller
sofort hiervon in Kenntnis. » sofort hiervon in Kenntnis. »
Art. 9 - In Artikel 61 Absatz 3 desselben Erlasses wird der letzte Art. 9 - In Artikel 61 Absatz 3 desselben Erlasses wird der letzte
Satz wie folgt ersetzt: Satz wie folgt ersetzt:
« Der beauftragte Beamte setzt den Antragsteller sofort hiervon in « Der beauftragte Beamte setzt den Antragsteller sofort hiervon in
Kenntnis. » Kenntnis. »
Art. 10 - In Artikel 81 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen Art. 10 - In Artikel 81 Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen
dem Wort « um » und den Wörtern « aufgrund sozialer oder budgetärer dem Wort « um » und den Wörtern « aufgrund sozialer oder budgetärer
Elemente » die Wörter « in den Grenzen der in Artikel 4 erwähnten Elemente » die Wörter « in den Grenzen der in Artikel 4 erwähnten
Kriterien » eingefügt. Kriterien » eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 100 § 3 letzter Absatz desselben Erlasses wird Art. 11 - In Artikel 100 § 3 letzter Absatz desselben Erlasses wird
der erste Satz wie folgt ersetzt: der erste Satz wie folgt ersetzt:
« In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers innerhalb neunzig « In Ermangelung eines Beschlusses des Ministers innerhalb neunzig
Tagen ab dem Datum der Übermittlung setzt der beauftragte Beamte die Tagen ab dem Datum der Übermittlung setzt der beauftragte Beamte die
betreffenden Antragsteller sofort hiervon in Kenntnis. » betreffenden Antragsteller sofort hiervon in Kenntnis. »
Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 9. August 2002 Gegeben zu Nizza, den 9. August 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen,
abwesend, abwesend,
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 3 Bijlage 3
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
27. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 27. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen
und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln Fertigarzneimitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 35bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August des Artikels 35bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August
2001; 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung
der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den
Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere des Artikels 8 Nr. 3, so Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere des Artikels 8 Nr. 3, so
wie er durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2002 abgeändert worden wie er durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2002 abgeändert worden
ist; ist;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
November 2002; November 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass
vorliegender Erlass unverzüglich veröffentlicht werden muss, um die vorliegender Erlass unverzüglich veröffentlicht werden muss, um die
pharmazeutischen Betriebe, Versicherungsträger, Tariffestsetzungsämter pharmazeutischen Betriebe, Versicherungsträger, Tariffestsetzungsämter
und Begünstigten davon in Kenntnis zu setzen, dass die und Begünstigten davon in Kenntnis zu setzen, dass die
Erstattungsgrundlage für Arzneimittel, die durch die Erstattungsgrundlage für Arzneimittel, die durch die
Referenzerstattung betroffen sind, am 1. Januar 2003 gekürzt wird, so Referenzerstattung betroffen sind, am 1. Januar 2003 gekürzt wird, so
wie von der Regierung bei der Festlegung der Haushaltsziele als wie von der Regierung bei der Festlegung der Haushaltsziele als
Sparmassnahme beschlossen, um die für das Jahr 2003 vorgegebenen Sparmassnahme beschlossen, um die für das Jahr 2003 vorgegebenen
Einsparungen vollständig zu verwirklichen; Einsparungen vollständig zu verwirklichen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.436/1 des Staatsrates vom 26. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.436/1 des Staatsrates vom 26. November
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 21.
Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in
Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln werden die Wörter « 20 Prozent » durch die Wörter Fertigarzneimitteln werden die Wörter « 20 Prozent » durch die Wörter
« 26 Prozent » und die Wörter « 33,35 Prozent » durch die Wörter « « 26 Prozent » und die Wörter « 33,35 Prozent » durch die Wörter «
43,37 Prozent » ersetzt. 43,37 Prozent » ersetzt.
Art. 2 - Artikel 8bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 2 - Artikel 8bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« Die Erstattungsgrundlage, die auf den Herstellerpreis aller « Die Erstattungsgrundlage, die auf den Herstellerpreis aller
Arzneimittel berechnet wird, die in der Spalte « Bemerkungen » der Arzneimittel berechnet wird, die in der Spalte « Bemerkungen » der
Liste mit dem Buchstaben » « R » gekennzeichnet sind, wird am 1. Juli Liste mit dem Buchstaben » « R » gekennzeichnet sind, wird am 1. Juli
2002 um 4,76 Prozent und am 1. Januar 2003 um 7,5 Prozent gekürzt. 2002 um 4,76 Prozent und am 1. Januar 2003 um 7,5 Prozent gekürzt.
Die Erstattungsgrundlage für alle Arzneimittel, die in der Spalte « Die Erstattungsgrundlage für alle Arzneimittel, die in der Spalte «
Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben « C » beziehungsweise « G » Bemerkungen » der Liste mit dem Buchstaben « C » beziehungsweise « G »
gekennzeichnet sind, darf nicht höher sein als die gekennzeichnet sind, darf nicht höher sein als die
Erstattungsgrundlage für das Referenzarzneimittel zum 1. Januar 2003. Erstattungsgrundlage für das Referenzarzneimittel zum 1. Januar 2003.
» »
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 27. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 4 Bijlage 4
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
18. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 18. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen
und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln Fertigarzneimitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
der Artikel 35bis § 8, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, der Artikel 35bis § 8, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001,
und 35ter Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001; und 35ter Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung
der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den
Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere des Artikels 57; Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere des Artikels 57;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
Dezember 2002; Dezember 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand:
- dass gemäss Artikel 35ter des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli - dass gemäss Artikel 35ter des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli
1994 der Minister die Liste monatlich anpassen kann, um freiwillige 1994 der Minister die Liste monatlich anpassen kann, um freiwillige
Senkungen des Höchstpreises für Fertigarzneimittel zu berücksichtigen; Senkungen des Höchstpreises für Fertigarzneimittel zu berücksichtigen;
- dass diese Änderung der Liste so schnell wie möglich veröffentlicht - dass diese Änderung der Liste so schnell wie möglich veröffentlicht
werden muss, um die pharmazeutischen Betriebe, Versicherungsträger, werden muss, um die pharmazeutischen Betriebe, Versicherungsträger,
Tariffestsetzungsämter und Begünstigten rechtzeitig davon in Kenntnis Tariffestsetzungsämter und Begünstigten rechtzeitig davon in Kenntnis
zu setzen; zu setzen;
- dass durch vorliegenden Erlass eine Einsparung verwirklicht wird; - dass durch vorliegenden Erlass eine Einsparung verwirklicht wird;
dass diese zusammen mit den anderen Massnahmen, die getroffen worden dass diese zusammen mit den anderen Massnahmen, die getroffen worden
sind, unerlässlich ist, um einen ausgeglichenen Haushalt im Zweig sind, unerlässlich ist, um einen ausgeglichenen Haushalt im Zweig
Gesundheitspflege zu erreichen; dass diese Einsparung umso Gesundheitspflege zu erreichen; dass diese Einsparung umso
grundlegender ist, da technische Veranschlagungen ergeben haben, dass grundlegender ist, da technische Veranschlagungen ergeben haben, dass
bei unveränderter Politik das gesetzliche Haushaltsziel deutlich bei unveränderter Politik das gesetzliche Haushaltsziel deutlich
überschritten würde; überschritten würde;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.582/1 des Staatsrates vom 17. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.582/1 des Staatsrates vom 17. Dezember
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 Artikel 1 - Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001
zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die
Beteiligung der Gesundheitspflege- und Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln wird durch folgende Absätze ergänzt: Fertigarzneimitteln wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Ist dem Antrag auf Senkung des Preises und/oder der « Ist dem Antrag auf Senkung des Preises und/oder der
Erstattungsgrundlage jedoch eine eidesstattliche Erklärung beigefügt, Erstattungsgrundlage jedoch eine eidesstattliche Erklärung beigefügt,
in der der Antragsteller sich verpflichtet, die Wertminderung der in der der Antragsteller sich verpflichtet, die Wertminderung der
Bestände der betreffenden Arzneimittel zugunsten der Grosshändler und Bestände der betreffenden Arzneimittel zugunsten der Grosshändler und
Apotheker vollständig auszugleichen, tritt der Beschluss des Ministers Apotheker vollständig auszugleichen, tritt der Beschluss des Ministers
am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist in Kraft, am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist in Kraft,
die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
einsetzt. einsetzt.
Der vorerwähnte Ausgleich bezieht sich auf vorhandene Bestände der Der vorerwähnte Ausgleich bezieht sich auf vorhandene Bestände der
Arzneimittel, deren Preis und/oder Erstattungsgrundlage gesenkt wird. Arzneimittel, deren Preis und/oder Erstattungsgrundlage gesenkt wird.
Der vorerwähnte Ausgleich kann erfolgen anhand der mitgeteilten Der vorerwähnte Ausgleich kann erfolgen anhand der mitgeteilten
Wertminderung der vorhandenen Bestände oder indem die Produkte, für Wertminderung der vorhandenen Bestände oder indem die Produkte, für
die die Senkung des Preises und/oder der Erstattungsgrundlage gelten die die Senkung des Preises und/oder der Erstattungsgrundlage gelten
wird, bereits im Monat vor der Senkung der Erstattungsgrundlage zum wird, bereits im Monat vor der Senkung der Erstattungsgrundlage zum
bereits herabgesetzten Preis geliefert werden oder gegebenenfalls bereits herabgesetzten Preis geliefert werden oder gegebenenfalls
indem die bereits im betreffenden Monat gelieferten Produkte für den indem die bereits im betreffenden Monat gelieferten Produkte für den
Unterschied vor und nach der Senkung gutgeschrieben werden oder auf Unterschied vor und nach der Senkung gutgeschrieben werden oder auf
jede andere Weise, insofern die betreffenden Parteien ihre Zustimmung jede andere Weise, insofern die betreffenden Parteien ihre Zustimmung
erteilen. » erteilen. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2002 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 5 Bijlage 5
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
19. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 19. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen
und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege-
und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln Fertigarzneimitteln
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 35bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August des Artikels 35bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August
2001; 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung
der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung
der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den
Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere des Artikels 8 Nr. 3, Kosten von Fertigarzneimitteln, insbesondere des Artikels 8 Nr. 3,
eingefügt durch die Königlichen Erlasse vom 28. Mai 2002 und 27. eingefügt durch die Königlichen Erlasse vom 28. Mai 2002 und 27.
November 2002; November 2002;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Regierung anlässlich der Ausführung von Haushaltsmassnahmen am 11. Regierung anlässlich der Ausführung von Haushaltsmassnahmen am 11.
Dezember in Absprache mit den Organisationen des Sektors beschlossen Dezember in Absprache mit den Organisationen des Sektors beschlossen
hat, den Prozentsatz der Senkung der Grundlage anzupassen, anhand hat, den Prozentsatz der Senkung der Grundlage anzupassen, anhand
deren die Beteiligung der Versicherung an Generica berechnet wird; deren die Beteiligung der Versicherung an Generica berechnet wird;
Aufgrund der Dringlichkeit, diese Massnahme so schnell wie möglich den Aufgrund der Dringlichkeit, diese Massnahme so schnell wie möglich den
betreffenden Personen mitzuteilen im Hinblick auf eine korrekte betreffenden Personen mitzuteilen im Hinblick auf eine korrekte
Tarifierung ab dem 1. Januar 2003; Tarifierung ab dem 1. Januar 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Dezember 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 18.
Dezember 2002; Dezember 2002;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.602/1 des Staatsrates vom 19. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.602/1 des Staatsrates vom 19. Dezember
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom Artikel 1 - In Artikel 8 Nr. 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und
Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von
Fertigarzneimitteln, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Fertigarzneimitteln, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.
Mai 2002 und 27. November 2002, werden die Wörter « 43,37 Prozent » Mai 2002 und 27. November 2002, werden die Wörter « 43,37 Prozent »
durch die Wörter « 38,29 Prozent » ersetzt. durch die Wörter « 38,29 Prozent » ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2002 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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