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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 sur certains aspects juridiques des services de la société de l'information | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 sur certains aspects | officiële Duitse vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende |
juridiques des services de la société de l'information | bepaalde juridische aspecten van de diensten van de |
informatiemaatschappij | |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 11 |
11 mars 2003 sur certains aspects juridiques des services de la | maart 2003 betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten |
société de l'information, établi par le Service central de traduction | van de informatiemaatschappij, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 11 mars 2003 sur certains | vertaling van de wet van 11 maart 2003 betreffende bepaalde juridische |
aspects juridiques des services de la société de l'information. | aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003. | Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
11. MÄRZ 2003 - Gesetz über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste | 11. MÄRZ 2003 - Gesetz über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste |
der Informationsgesellschaft | der Informationsgesellschaft |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen | Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche | Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche |
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des | Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des |
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um. | elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
1. « Dienst der Informationsgesellschaft » jede in der Regel gegen | 1. « Dienst der Informationsgesellschaft » jede in der Regel gegen |
Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines | Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines |
Nutzers erbrachte Dienstleistung, | Nutzers erbrachte Dienstleistung, |
2. « elektronischer Post » jede über ein öffentliches | 2. « elektronischer Post » jede über ein öffentliches |
Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder | Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder |
Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert | Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert |
werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird, | werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird, |
3. « Diensteanbieter » jede natürliche oder juristische Person, die | 3. « Diensteanbieter » jede natürliche oder juristische Person, die |
einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, | einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, |
4. « niedergelassenem Diensteanbieter » einen Anbieter, der mittels | 4. « niedergelassenem Diensteanbieter » einen Anbieter, der mittels |
einer festen Niederlassung auf unbestimmte Zeit eine | einer festen Niederlassung auf unbestimmte Zeit eine |
Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt. Vorhandensein und Nutzung | Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt. Vorhandensein und Nutzung |
technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes | technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes |
erforderlich sind, begründen allein keine Niederlassung des Anbieters, | erforderlich sind, begründen allein keine Niederlassung des Anbieters, |
5. « Nutzer » jede natürliche oder juristische Person, die zu | 5. « Nutzer » jede natürliche oder juristische Person, die zu |
beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der | beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der |
Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um | Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um |
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, | Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, |
6. « Verbraucher » jede natürliche Person, die ausschliesslich zu | 6. « Verbraucher » jede natürliche Person, die ausschliesslich zu |
nicht gewerbsmässigen Zwecken Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder | nicht gewerbsmässigen Zwecken Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder |
benutzt, | benutzt, |
7. « Werbung » alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren | 7. « Werbung » alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren |
oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen | oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen |
oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder | oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder |
einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe | einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe |
oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. | oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes stellen die folgenden | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes stellen die folgenden |
Angaben als solche keine Form der Werbung dar: | Angaben als solche keine Form der Werbung dar: |
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens | a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens |
beziehungsweise der Organisation oder Person ermöglichen, wie | beziehungsweise der Organisation oder Person ermöglichen, wie |
insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen | insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen |
Post, | Post, |
b) Angaben, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle | b) Angaben, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle |
Gegenleistung gemacht werden, | Gegenleistung gemacht werden, |
8. « reglementiertem Beruf » jede Berufstätigkeit, für die Zugang oder | 8. « reglementiertem Beruf » jede Berufstätigkeit, für die Zugang oder |
Ausübung oder eine der Modalitäten der Ausübung unmittelbar oder | Ausübung oder eine der Modalitäten der Ausübung unmittelbar oder |
mittelbar durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen | mittelbar durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen |
vom Besitz eines Diploms, einer Ausbildungsbezeichnung oder eines | vom Besitz eines Diploms, einer Ausbildungsbezeichnung oder eines |
Befähigungsnachweises abhängig ist, | Befähigungsnachweises abhängig ist, |
9. « freiem Beruf » jede selbständige Berufstätigkeit, die | 9. « freiem Beruf » jede selbständige Berufstätigkeit, die |
Dienstleistungserbringung oder Lieferung von Waren beinhaltet und | Dienstleistungserbringung oder Lieferung von Waren beinhaltet und |
keine im Gesetz vom 18. März 1965 über das Handwerksregister erwähnte | keine im Gesetz vom 18. März 1965 über das Handwerksregister erwähnte |
Geschäftshandlung oder handwerkliche Tätigkeit darstellt und nicht im | Geschäftshandlung oder handwerkliche Tätigkeit darstellt und nicht im |
Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die | Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die |
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, mit Ausnahme | Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnt ist, mit Ausnahme |
der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Viehzucht. | der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Viehzucht. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt bestimmte juristische Aspekte der | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt bestimmte juristische Aspekte der |
Dienste der Informationsgesellschaft. | Dienste der Informationsgesellschaft. |
Es findet keine Anwendung auf: | Es findet keine Anwendung auf: |
1. den Bereich der Besteuerung, | 1. den Bereich der Besteuerung, |
2. Fragen über die Dienste der Informationsgesellschaft, die durch die | 2. Fragen über die Dienste der Informationsgesellschaft, die durch die |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über den Schutz des | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über den Schutz des |
Privatlebens und die Bearbeitung personenbezogener Daten geregelt | Privatlebens und die Bearbeitung personenbezogener Daten geregelt |
werden, | werden, |
3. Fragen über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem | 3. Fragen über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem |
Kartellrecht unterliegen, | Kartellrecht unterliegen, |
4. folgende Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft: | 4. folgende Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft: |
a) Tätigkeiten von Notaren, soweit diese eine unmittelbare und | a) Tätigkeiten von Notaren, soweit diese eine unmittelbare und |
besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen, | besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen, |
b) Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor | b) Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor |
Gericht, | Gericht, |
c) Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei | c) Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei |
Glücksspielen, einschliesslich Lotterien und Wetten. | Glücksspielen, einschliesslich Lotterien und Wetten. |
KAPITEL II - Grundsätze | KAPITEL II - Grundsätze |
Abschnitt 1 - Grundsatz der Niederlassungsfreiheit | Abschnitt 1 - Grundsatz der Niederlassungsfreiheit |
Art. 4 - Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters | Art. 4 - Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters |
von Diensten der Informationsgesellschaft sind nicht | von Diensten der Informationsgesellschaft sind nicht |
zulassungspflichtig und unterliegen keiner sonstigen Anforderung | zulassungspflichtig und unterliegen keiner sonstigen Anforderung |
gleicher Wirkung. | gleicher Wirkung. |
Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell | Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell |
und ausschliesslich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen | und ausschliesslich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen |
oder die durch die in Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | oder die durch die in Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
vorgesehenen Zulassungsverfahren geregelt sind. | vorgesehenen Zulassungsverfahren geregelt sind. |
Abschnitt 2 - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs | Abschnitt 2 - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs |
Art. 5 - Das Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft durch | Art. 5 - Das Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft durch |
einen auf dem belgischen Staatsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter | einen auf dem belgischen Staatsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter |
muss den in Belgien anwendbaren Anforderungen genügen. | muss den in Belgien anwendbaren Anforderungen genügen. |
Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft auf | Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft auf |
belgischem Staatsgebiet, die durch einen in einem anderen | belgischem Staatsgebiet, die durch einen in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Diensteanbieter | Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Diensteanbieter |
erbracht werden, ist nicht aufgrund der in Belgien oder in anderen | erbracht werden, ist nicht aufgrund der in Belgien oder in anderen |
Ländern anwendbaren Anforderungen eingeschränkt. | Ländern anwendbaren Anforderungen eingeschränkt. |
Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auf spezifische oder allgemeine | Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auf spezifische oder allgemeine |
Anforderungen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft | Anforderungen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft |
und die Anbieter dieser Dienste. Sie beziehen sich nicht auf die | und die Anbieter dieser Dienste. Sie beziehen sich nicht auf die |
Anforderungen in Bezug auf Waren als solche, ihre materielle Lieferung | Anforderungen in Bezug auf Waren als solche, ihre materielle Lieferung |
oder Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden. | oder Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden. |
Abschnitt 3 - Abweichungen vom Grundsatz des freien | Abschnitt 3 - Abweichungen vom Grundsatz des freien |
Dienstleistungsverkehrs | Dienstleistungsverkehrs |
Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 bleiben die Kapitel IIIbis, | Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 bleiben die Kapitel IIIbis, |
IIIter, Vbis und Vter des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle | IIIter, Vbis und Vter des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle |
der Versicherungsunternehmen anwendbar. | der Versicherungsunternehmen anwendbar. |
In Abweichung von Artikel 5 ist Werbung für die Vermarktung von | In Abweichung von Artikel 5 ist Werbung für die Vermarktung von |
Anteilen der Institute für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die in | Anteilen der Institute für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die in |
Artikel 105 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte | Artikel 105 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte |
und die Finanzmärkte erwähnt sind, den Rechtsvorschriften des | und die Finanzmärkte erwähnt sind, den Rechtsvorschriften des |
Vermarktungslandes unterworfen. | Vermarktungslandes unterworfen. |
Artikel 5 findet keine Anwendung: | Artikel 5 findet keine Anwendung: |
1. auf die Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien, | 1. auf die Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien, |
2. auf vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf | 2. auf vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf |
Verbraucherverträge, | Verbraucherverträge, |
3. auf Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf | 3. auf Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf |
Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in | Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in |
Bezug auf Datenbanken, gewerbliche Schutzrechte, | Bezug auf Datenbanken, gewerbliche Schutzrechte, |
4. in Bezug auf die formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an | 4. in Bezug auf die formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an |
Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem | Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem |
Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sich die | Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem sich die |
Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen, | Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen, |
5. in Bezug auf die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung mittels | 5. in Bezug auf die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung mittels |
elektronischer Post. | elektronischer Post. |
KAPITEL III - Information und Transparenz | KAPITEL III - Information und Transparenz |
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und | Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen gewährleistet jeder | verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen gewährleistet jeder |
Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, dass zumindest die | Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, dass zumindest die |
folgenden Informationen für die Nutzer und zuständigen Behörden | folgenden Informationen für die Nutzer und zuständigen Behörden |
leicht, unmittelbar und ständig verfügbar sind: | leicht, unmittelbar und ständig verfügbar sind: |
1. sein Name oder sein Gesellschaftsname, | 1. sein Name oder sein Gesellschaftsname, |
2. die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter sich | 2. die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter sich |
niedergelassen hat, | niedergelassen hat, |
3. Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen | 3. Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen |
und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, | und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, |
einschliesslich seiner Adresse der elektronischen Post, | einschliesslich seiner Adresse der elektronischen Post, |
4. gegebenenfalls das Handelsregister, in das er eingetragen ist, und | 4. gegebenenfalls das Handelsregister, in das er eingetragen ist, und |
seine Eintragungsnummer, | seine Eintragungsnummer, |
5. soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, die | 5. soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, die |
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, | Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, |
6. hinsichtlich reglementierter Berufe: | 6. hinsichtlich reglementierter Berufe: |
a) der Berufsverband oder die Berufsorganisation, dem oder der der | a) der Berufsverband oder die Berufsorganisation, dem oder der der |
Diensteanbieter angehört, | Diensteanbieter angehört, |
b) die Berufsbezeichnung und der Staat, in der sie verliehen worden | b) die Berufsbezeichnung und der Staat, in der sie verliehen worden |
ist, | ist, |
c) eine Verweisung auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und | c) eine Verweisung auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und |
Angaben dazu, wie sie zugänglich sind, | Angaben dazu, wie sie zugänglich sind, |
7. in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der | 7. in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der |
Mehrwertsteuer unterliegen, die in Artikel 50 des | Mehrwertsteuer unterliegen, die in Artikel 50 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Identifikationsnummer, | Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Identifikationsnummer, |
8. alle Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, einschliesslich | 8. alle Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, einschliesslich |
Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege | Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege |
zugänglich sind. | zugänglich sind. |
§ 2 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen | § 2 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen |
Anforderungen in Bezug auf die Preisauszeichnung sind Preise, soweit | Anforderungen in Bezug auf die Preisauszeichnung sind Preise, soweit |
Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, klar und | Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, klar und |
unzweideutig ausgewiesen, und wird insbesondere angegeben, ob Steuern | unzweideutig ausgewiesen, und wird insbesondere angegeben, ob Steuern |
und Versandkosten in den Preisen enthalten sind. | und Versandkosten in den Preisen enthalten sind. |
Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und | Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erteilt der | verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erteilt der |
Diensteanbieter zumindest folgende Informationen klar, verständlich | Diensteanbieter zumindest folgende Informationen klar, verständlich |
und unzweideutig, bevor der Nutzer des Dienstes eine Bestellung | und unzweideutig, bevor der Nutzer des Dienstes eine Bestellung |
aufgibt: | aufgibt: |
1. die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen, | 1. die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen, |
2. die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss | 2. die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss |
führen, | führen, |
3. die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von | 3. die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von |
Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung, | Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung, |
4. Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom | 4. Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom |
Diensteanbieter gespeichert wird und ob er zugänglich sein wird. | Diensteanbieter gespeichert wird und ob er zugänglich sein wird. |
§ 2 - Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen | § 2 - Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen |
Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt | Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt |
werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann. | werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann. |
Art. 9 - Vor Aufgabe der Bestellung stellt der Diensteanbieter dem | Art. 9 - Vor Aufgabe der Bestellung stellt der Diensteanbieter dem |
Nutzer angemessene technische Mittel zur Verfügung, mit denen er | Nutzer angemessene technische Mittel zur Verfügung, mit denen er |
Eingabefehler erkennen und korrigieren kann. | Eingabefehler erkennen und korrigieren kann. |
Art. 10 - Gibt der Nutzer auf elektronischem Wege eine Bestellung auf, | Art. 10 - Gibt der Nutzer auf elektronischem Wege eine Bestellung auf, |
gelten folgende Grundsätze: | gelten folgende Grundsätze: |
1. Der Diensteanbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des | 1. Der Diensteanbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des |
Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege. | Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege. |
2. Die Empfangsbestätigung enthält unter anderem eine Zusammenfassung | 2. Die Empfangsbestätigung enthält unter anderem eine Zusammenfassung |
der Bestellung. | der Bestellung. |
3. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die | 3. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die |
Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können. | Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können. |
Art. 11 - Parteien, die nicht Verbraucher sind, können durch | Art. 11 - Parteien, die nicht Verbraucher sind, können durch |
Vereinbarung von den Bestimmungen der Artikel 7 § 1 Nr. 8, 8 § 1, 9 | Vereinbarung von den Bestimmungen der Artikel 7 § 1 Nr. 8, 8 § 1, 9 |
und 10 abweichen. | und 10 abweichen. |
Die Bestimmungen der Artikel 7 § 1 Nr. 8, 8 § 1, 9 und 10 Nr. 1 und 2 | Die Bestimmungen der Artikel 7 § 1 Nr. 8, 8 § 1, 9 und 10 Nr. 1 und 2 |
gelten nicht für Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von | gelten nicht für Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von |
elektronischer Post geschlossen werden. | elektronischer Post geschlossen werden. |
Art. 12 - In Bezug auf Verbraucher obliegt es dem Diensteanbieter zu | Art. 12 - In Bezug auf Verbraucher obliegt es dem Diensteanbieter zu |
beweisen, dass er den in den Artikeln 7 bis 10 vorgesehenen | beweisen, dass er den in den Artikeln 7 bis 10 vorgesehenen |
Anforderungen gerecht geworden ist. | Anforderungen gerecht geworden ist. |
KAPITEL IV - Werbung | KAPITEL IV - Werbung |
Art. 13 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und | Art. 13 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erfüllt Werbung, die | verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erfüllt Werbung, die |
Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen | Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen |
solchen Dienst darstellt, folgende Bedingungen: | solchen Dienst darstellt, folgende Bedingungen: |
1. Sofort nach ihrem Eingang ist Werbung in Anbetracht ihrer globalen | 1. Sofort nach ihrem Eingang ist Werbung in Anbetracht ihrer globalen |
Wirkung einschliesslich ihrer Präsentation klar als solche zu | Wirkung einschliesslich ihrer Präsentation klar als solche zu |
erkennen; sie trägt lesbar, sichtbar und unzweideutig den Vermerk « | erkennen; sie trägt lesbar, sichtbar und unzweideutig den Vermerk « |
Werbung ». | Werbung ». |
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung | 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung |
gemacht wird, ist klar identifizierbar. | gemacht wird, ist klar identifizierbar. |
3. Angebote zur Verkaufsförderung, wie Ankündigungen von | 3. Angebote zur Verkaufsförderung, wie Ankündigungen von |
Preisnachlässen und Kopplungsgeschäfte, sind klar als solche erkennbar | Preisnachlässen und Kopplungsgeschäfte, sind klar als solche erkennbar |
und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind leicht zugänglich | und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind leicht zugänglich |
und klar und unzweideutig angegeben. | und klar und unzweideutig angegeben. |
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind klar als solche erkennbar | 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind klar als solche erkennbar |
und die Teilnahmebedingungen sind leicht zugänglich und klar und | und die Teilnahmebedingungen sind leicht zugänglich und klar und |
unzweideutig angegeben. | unzweideutig angegeben. |
Art. 14 - § 1 - Die Verwendung der elektronischen Post zu Werbezwecken | Art. 14 - § 1 - Die Verwendung der elektronischen Post zu Werbezwecken |
ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des | ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des |
Empfängers der Mitteilungen verboten. | Empfängers der Mitteilungen verboten. |
Auf gemeinsamen Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers und des | Auf gemeinsamen Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers und des |
für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers kann der König | für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers kann der König |
Ausnahmen zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot vorsehen. | Ausnahmen zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot vorsehen. |
§ 2 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post muss der | § 2 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post muss der |
Diensteanbieter: | Diensteanbieter: |
1. eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für | 1. eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für |
die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, übermitteln, | die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, übermitteln, |
2. ein geeignetes Mittel angeben und zur Verfügung stellen, um dieses | 2. ein geeignetes Mittel angeben und zur Verfügung stellen, um dieses |
Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. | Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. |
Auf gemeinsamen Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers und des | Auf gemeinsamen Vorschlag des für Justiz zuständigen Ministers und des |
für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers legt der König | für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers legt der König |
die Modalitäten fest, nach denen Diensteanbieter den Wunsch des | die Modalitäten fest, nach denen Diensteanbieter den Wunsch des |
Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten, | Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten, |
befolgen. | befolgen. |
§ 3 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post ist | § 3 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post ist |
Folgendes verboten: | Folgendes verboten: |
1. die elektronische Adresse oder die Identität eines Dritten | 1. die elektronische Adresse oder die Identität eines Dritten |
benutzen, | benutzen, |
2. Informationen, die es ermöglichen, den Ausgangsort der Mitteilung | 2. Informationen, die es ermöglichen, den Ausgangsort der Mitteilung |
der elektronischen Post oder ihren Übermittlungsweg zu erkennen, | der elektronischen Post oder ihren Übermittlungsweg zu erkennen, |
fälschen oder verschleiern. | fälschen oder verschleiern. |
§ 4 - Der Beweis, dass Werbung per elektronische Post angefordert | § 4 - Der Beweis, dass Werbung per elektronische Post angefordert |
wurde, obliegt dem Diensteanbieter. | wurde, obliegt dem Diensteanbieter. |
Art. 15 - Werbung, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines | Art. 15 - Werbung, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines |
reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der | reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der |
Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, ist | Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, ist |
gestattet, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur | gestattet, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur |
Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des | Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des |
Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und | Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und |
Berufskollegen, eingehalten werden. | Berufskollegen, eingehalten werden. |
KAPITEL V - Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg | KAPITEL V - Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg |
Art. 16 - § 1 - Gesetzliche oder verordnungsrechtliche | Art. 16 - § 1 - Gesetzliche oder verordnungsrechtliche |
Formvorschriften in Bezug auf Vertragsabschlüsse gelten für den | Formvorschriften in Bezug auf Vertragsabschlüsse gelten für den |
elektronischen Vertragsabschluss als erfüllt, wenn den funktionellen | elektronischen Vertragsabschluss als erfüllt, wenn den funktionellen |
Qualitätsmerkmalen dieser Vorschriften entsprochen wird. | Qualitätsmerkmalen dieser Vorschriften entsprochen wird. |
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 muss Folgendes berücksichtigt werden: | § 2 - Für die Anwendung von § 1 muss Folgendes berücksichtigt werden: |
- Die Anforderung, dass ein Schriftstück vorliegt, wird durch eine | - Die Anforderung, dass ein Schriftstück vorliegt, wird durch eine |
Folge von verständlichen und zugänglichen Zeichen, die zu einem | Folge von verständlichen und zugänglichen Zeichen, die zu einem |
späteren Zeitpunkt eingesehen werden können, unabhängig von ihrem | späteren Zeitpunkt eingesehen werden können, unabhängig von ihrem |
Träger und ihren Übermittlungsmodalitäten, erfüllt. | Träger und ihren Übermittlungsmodalitäten, erfüllt. |
- Der ausdrücklichen oder stillschweigenden Signaturpflicht wird | - Der ausdrücklichen oder stillschweigenden Signaturpflicht wird |
entsprochen, wenn die in Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches | entsprochen, wenn die in Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches |
oder in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung | oder in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung |
bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für | bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für |
elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste vorgesehenen | elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste vorgesehenen |
Bedingungen erfüllt werden. | Bedingungen erfüllt werden. |
- Der Anforderung eines handschriftlichen Vermerks der Person, die die | - Der Anforderung eines handschriftlichen Vermerks der Person, die die |
Verpflichtung eingeht, kann durch jedes Verfahren entsprochen werden, | Verpflichtung eingeht, kann durch jedes Verfahren entsprochen werden, |
das gewährleistet, dass der Vermerk von dieser Person stammt. | das gewährleistet, dass der Vermerk von dieser Person stammt. |
§ 3 - Ausserdem kann der König innerhalb achtzehn Monaten nach | § 3 - Ausserdem kann der König innerhalb achtzehn Monaten nach |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gesetzliche oder | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gesetzliche oder |
verordnungsrechtliche Bestimmungen anpassen, wenn sie ein Hindernis | verordnungsrechtliche Bestimmungen anpassen, wenn sie ein Hindernis |
für den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege darstellen und | für den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege darstellen und |
nicht unter die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 fallen. | nicht unter die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 fallen. |
Königliche Erlasse aufgrund von Absatz 1 gelten als aufgehoben, wenn | Königliche Erlasse aufgrund von Absatz 1 gelten als aufgehoben, wenn |
sie nicht innerhalb fünfzehn Monaten nach ihrer Veröffentlichung im | sie nicht innerhalb fünfzehn Monaten nach ihrer Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt bestätigt worden sind. | Belgischen Staatsblatt bestätigt worden sind. |
Art. 17 - Artikel 16 ist nicht anwendbar auf Verträge, die zu einer | Art. 17 - Artikel 16 ist nicht anwendbar auf Verträge, die zu einer |
der folgenden Kategorien gehören: | der folgenden Kategorien gehören: |
1. Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten | 1. Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten |
begründen oder übertragen, | begründen oder übertragen, |
2. Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder | 2. Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder |
öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben | öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben |
ist, | ist, |
3. Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von | 3. Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von |
Personen ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder | Personen ausserhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder |
beruflichen Tätigkeit eingegangen werden, | beruflichen Tätigkeit eingegangen werden, |
4. Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts. | 4. Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts. |
KAPITEL VI - Verantwortlichkeit der Vermittler | KAPITEL VI - Verantwortlichkeit der Vermittler |
Abschnitt 1 - Reine Durchleitung | Abschnitt 1 - Reine Durchleitung |
Art. 18 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der | Art. 18 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der |
darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem | darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem |
Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem | Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem |
Kommunikationsnetz zu vermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für | Kommunikationsnetz zu vermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für |
die übermittelten Informationen verantwortlich, sofern er: | die übermittelten Informationen verantwortlich, sofern er: |
1. die Übermittlung nicht veranlasst, | 1. die Übermittlung nicht veranlasst, |
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und | 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und |
3. die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. | 3. die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. |
Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im | Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im |
Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige | Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige |
Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur | Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur |
zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und | zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und |
die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die | die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die |
Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. | Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. |
Abschnitt 2 - Caching in Form einer zeitlich begrenzten Kopie von | Abschnitt 2 - Caching in Form einer zeitlich begrenzten Kopie von |
Daten | Daten |
Art. 19 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der | Art. 19 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der |
darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem | darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem |
Kommunikationsnetz zu übermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für | Kommunikationsnetz zu übermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für |
die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung | die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung |
verantwortlich, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der | verantwortlich, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der |
Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu | Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu |
gestalten, wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind: | gestalten, wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind: |
1. Der Diensteanbieter verändert die Information nicht. | 1. Der Diensteanbieter verändert die Information nicht. |
2. Der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der | 2. Der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der |
Information. | Information. |
3. Der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der | 3. Der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der |
Information, die in weithin anerkannten und verwendeten | Information, die in weithin anerkannten und verwendeten |
Industriestandards festgelegt sind. | Industriestandards festgelegt sind. |
4. Der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von | 4. Der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von |
Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, | Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, |
die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards | die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards |
festgelegt sind. | festgelegt sind. |
5. Der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte | 5. Der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte |
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er | Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er |
tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Information am | tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Information am |
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde | ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde |
oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder eine Verwaltungs- oder | oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder eine Verwaltungs- oder |
Gerichtsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat, sofern er | Gerichtsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat, sofern er |
gemäss dem in Artikel 20 § 3 vorgesehenen Verfahren handelt. | gemäss dem in Artikel 20 § 3 vorgesehenen Verfahren handelt. |
Abschnitt 3 - Hosting | Abschnitt 3 - Hosting |
Art. 20 - § 1 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, | Art. 20 - § 1 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, |
der in der Speicherung von Informationen besteht, die von einem Nutzer | der in der Speicherung von Informationen besteht, die von einem Nutzer |
eingegeben werden, ist der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag | eingegeben werden, ist der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag |
eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich, sofern | eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich, sofern |
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: | folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
1. Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen | 1. Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen |
Tätigkeit oder Information oder, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, | Tätigkeit oder Information oder, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, |
ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die | ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die |
rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder | rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder |
2. der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein | 2. der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein |
erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den | erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den |
Zugang zu ihr zu sperren, sofern er gemäss dem in § 3 vorgesehenen | Zugang zu ihr zu sperren, sofern er gemäss dem in § 3 vorgesehenen |
Verfahren handelt. | Verfahren handelt. |
§ 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem | § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem |
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. | Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. |
§ 3 - Hat der Diensteanbieter eine tatsächliche Kenntnis von einer | § 3 - Hat der Diensteanbieter eine tatsächliche Kenntnis von einer |
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, meldet er dies unverzüglich | rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, meldet er dies unverzüglich |
dem Prokurator des Königs, der gemäss Artikel 39bis des | dem Prokurator des Königs, der gemäss Artikel 39bis des |
Strafprozessgesetzbuches die erforderlichen Massnahmen trifft. | Strafprozessgesetzbuches die erforderlichen Massnahmen trifft. |
Solange der Prokurator des Königs keine Entscheidung über das | Solange der Prokurator des Königs keine Entscheidung über das |
Kopieren, die Nichtabrufbarkeit und das Entfernen von in einem | Kopieren, die Nichtabrufbarkeit und das Entfernen von in einem |
Datenverarbeitungssystem gespeicherten Dokumenten getroffen hat, kann | Datenverarbeitungssystem gespeicherten Dokumenten getroffen hat, kann |
der Diensteanbieter nur Massnahmen treffen, die den Zugang zu den | der Diensteanbieter nur Massnahmen treffen, die den Zugang zu den |
Informationen verhindern. | Informationen verhindern. |
Abschnitt 4 - Überwachungspflicht | Abschnitt 4 - Überwachungspflicht |
Art. 21 - § 1 - Anbieter von Diensten im Sinne der Artikel 18, 19 und | Art. 21 - § 1 - Anbieter von Diensten im Sinne der Artikel 18, 19 und |
20 unterliegen keiner allgemeinen Verpflichtung, die von ihnen | 20 unterliegen keiner allgemeinen Verpflichtung, die von ihnen |
übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder | übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder |
aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit | aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit |
hinweisen. | hinweisen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Grundsatz gilt nur für allgemeine | Der in Absatz 1 erwähnte Grundsatz gilt nur für allgemeine |
Verpflichtungen. Die zuständigen Gerichtsbehörden können in | Verpflichtungen. Die zuständigen Gerichtsbehörden können in |
spezifischen Fällen eine zeitlich begrenzte Überwachungspflicht | spezifischen Fällen eine zeitlich begrenzte Überwachungspflicht |
auferlegen, wenn diese Möglichkeit durch ein Gesetz vorgesehen ist. | auferlegen, wenn diese Möglichkeit durch ein Gesetz vorgesehen ist. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Diensteanbieter sind verpflichtet, die | § 2 - In § 1 erwähnte Diensteanbieter sind verpflichtet, die |
zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unverzüglich über | zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unverzüglich über |
mutmassliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer | mutmassliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer |
ihres Dienstes zu unterrichten. Zu diesem Zweck halten sie Modalitäten | ihres Dienstes zu unterrichten. Zu diesem Zweck halten sie Modalitäten |
ein, die in den in Artikel 20 § 3 erwähnten Verfahren festgelegt sind. | ein, die in den in Artikel 20 § 3 erwähnten Verfahren festgelegt sind. |
Unbeschadet anderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher | Unbeschadet anderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher |
Bestimmungen sind diese Diensteanbieter dazu verpflichtet, den | Bestimmungen sind diese Diensteanbieter dazu verpflichtet, den |
zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf Verlangen | zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf Verlangen |
Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, | Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, |
mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, | mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, |
ermittelt werden können. | ermittelt werden können. |
KAPITEL VII - Kontrollmassnahmen und Sanktionen | KAPITEL VII - Kontrollmassnahmen und Sanktionen |
Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren | Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren |
Art. 22 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss | Art. 22 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss |
gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, | gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, |
kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der | kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder der |
von ihm in Anwendung von Artikel 23 bestellte Bedienstete dem | von ihm in Anwendung von Artikel 23 bestellte Bedienstete dem |
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur |
Einstellung dieser Handlung auffordert. | Einstellung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab der Feststellung des Sachverhalts per Einschreiben mit | drei Wochen ab der Feststellung des Sachverhalts per Einschreiben mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhalts notifiziert. Die Verwarnung kann auch | Feststellung des Sachverhalts notifiziert. Die Verwarnung kann auch |
per Fax oder elektronische Post übermittelt werden. | per Fax oder elektronische Post übermittelt werden. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder |
der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister eine | der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister eine |
Unterlassungsklage einleiten wird oder die in Artikel 23 erwähnten | Unterlassungsklage einleiten wird oder die in Artikel 23 erwähnten |
Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel | Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel |
24 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. | 24 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können. |
Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes | Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes |
Gesetz verbotenen Handlungen | Gesetz verbotenen Handlungen |
Art. 23 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 23 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister | die von dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister |
bestellten Bediensteten befugt, in Artikel 26 des vorliegenden | bestellten Bediensteten befugt, in Artikel 26 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnte Verstösse zu ermitteln und festzustellen. | Gesetzes erwähnte Verstösse zu ermitteln und festzustellen. |
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der |
Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
Neben den in Artikel 113 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | Neben den in Artikel 113 § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
erwähnten Bestimmungen bestimmt der König durch einen im Ministerrat | erwähnten Bestimmungen bestimmt der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der | beratenen Erlass die Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der |
Verstösse, über die die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten bei der | Verstösse, über die die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten bei der |
Ausübung ihres Amtes verfügen. | Ausübung ihres Amtes verfügen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen aufgrund von | Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen aufgrund von |
Absatz 2 erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators | Absatz 2 erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators |
und des Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und | und des Föderalprokurators aus, was die Ermittlungs- und |
Feststellungsaufgaben hinsichtlich der in vorliegendem Gesetz | Feststellungsaufgaben hinsichtlich der in vorliegendem Gesetz |
erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren | erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren |
Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. | Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. |
Falls Artikel 22 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 1 erwähnte | Falls Artikel 22 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 1 erwähnte |
Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der | Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der |
Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 24 zur Anwendung | Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Falls Artikel 24 zur Anwendung |
kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs | kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs |
übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag | übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag |
nicht eingeht. | nicht eingeht. |
Abschnitt 3 - Vergleichsregelung | Abschnitt 3 - Vergleichsregelung |
Art. 24 - Die in Artikel 23 erwähnten Bediensteten können aufgrund der | Art. 24 - Die in Artikel 23 erwähnten Bediensteten können aufgrund der |
Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 26 | Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 26 |
erwähnten Bestimmungen dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, | erwähnten Bestimmungen dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, |
durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. | durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. |
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 26 des | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste in Artikel 26 des |
vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldstrafe zuzüglich | vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldstrafe zuzüglich |
Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. | Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. |
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die | Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die |
Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht |
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge | anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge |
dem Zuwiderhandelnden erstattet. | dem Zuwiderhandelnden erstattet. |
Art. 25 - Die Artikel 22, 23 und 24 sind nicht auf Freiberufler | Art. 25 - Die Artikel 22, 23 und 24 sind nicht auf Freiberufler |
anwendbar. | anwendbar. |
Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen | Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen |
Art. 26 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Euro werden | Art. 26 - § 1 - Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Euro werden |
Diensteanbieter belegt, die mit Gründen versehene Beschlüsse im Sinne | Diensteanbieter belegt, die mit Gründen versehene Beschlüsse im Sinne |
von Artikel 2 § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 über | von Artikel 2 § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 über |
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, | bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, |
so wie sie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, nicht einhalten. | so wie sie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, nicht einhalten. |
§ 2 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 10.000 Euro wird belegt, wer | § 2 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 10.000 Euro wird belegt, wer |
gegen die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 und 13 verstösst. | gegen die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 und 13 verstösst. |
§ 3 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 25.000 Euro wird belegt, wer | § 3 - Mit einer Geldstrafe von 250 bis 25.000 Euro wird belegt, wer |
entgegen den Bestimmungen des Artikels 14 Werbung per elektronische | entgegen den Bestimmungen des Artikels 14 Werbung per elektronische |
Post versendet. | Post versendet. |
§ 4 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 50.000 Euro wird belegt, wer | § 4 - Mit einer Geldstrafe von 500 bis 50.000 Euro wird belegt, wer |
bösgläubig gegen die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10, 13 und 14 | bösgläubig gegen die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10, 13 und 14 |
verstösst. | verstösst. |
§ 5 - Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Euro wird belegt: | § 5 - Mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 20.000 Euro wird belegt: |
1. wer dem Tenor eines infolge einer Unterlassungsklage erlassenen | 1. wer dem Tenor eines infolge einer Unterlassungsklage erlassenen |
Urteils oder Entscheids aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 11. | Urteils oder Entscheids aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 11. |
März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der | März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der |
Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung | Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung |
erwähnt sind, nicht entspricht, | erwähnt sind, nicht entspricht, |
2. wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 23 | 2. wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 23 |
angegebenen Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung der | angegebenen Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung der |
Verstösse gegen die Bestimmungen oder der Nichteinhaltung der | Verstösse gegen die Bestimmungen oder der Nichteinhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verhindert oder behindert, | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verhindert oder behindert, |
3. der Diensteanbieter, der sich weigert, die auf der Grundlage von | 3. der Diensteanbieter, der sich weigert, die auf der Grundlage von |
Artikel 21 § 1 Absatz 2 oder Artikel 21 § 2 verlangte Zusammenarbeit | Artikel 21 § 1 Absatz 2 oder Artikel 21 § 2 verlangte Zusammenarbeit |
zu leisten. | zu leisten. |
Falls die dem Gericht vorgelegten Handlungen Gegenstand einer | Falls die dem Gericht vorgelegten Handlungen Gegenstand einer |
Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst | Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst |
entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf | entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf |
die Unterlassungsklage ergangen ist. | die Unterlassungsklage ergangen ist. |
§ 6 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften | § 6 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften |
zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, | zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, |
Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen | Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen |
Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten | Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten |
aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden | aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes ausgesprochen werden. | Gesetzes ausgesprochen werden. |
Gleiches gilt für die Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne | Gleiches gilt für die Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne |
Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss von einem Gesellschafter, | Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss von einem Gesellschafter, |
Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der | Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der |
Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftbare | Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftbare |
Gesellschafter haftet jedoch persönlich nur entsprechend den Beträgen | Gesellschafter haftet jedoch persönlich nur entsprechend den Beträgen |
oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat. | oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat. |
Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der | Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der |
Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das | Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das |
Strafgericht geladen werden. | Strafgericht geladen werden. |
§ 7 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 7 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. | vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. |
Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall werden im | Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall werden im |
Falle eines Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer | Falle eines Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer |
rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in § 4 | rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in § 4 |
vorgesehenen Strafen verdoppelt. | vorgesehenen Strafen verdoppelt. |
In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im | In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im |
Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im | Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im |
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die | vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die |
Sondereinziehung anzuordnen ist. Diese Bestimmung findet keine | Sondereinziehung anzuordnen ist. Diese Bestimmung findet keine |
Anwendung bei Rückfall, wie in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen | Anwendung bei Rückfall, wie in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen |
erwähnt. | erwähnt. |
Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der | Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der |
Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für die | Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für die |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister durch gewöhnlichen | Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister durch gewöhnlichen |
Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang | Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang |
mit einem in vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu | mit einem in vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu |
setzen. | setzen. |
Der Greffier hat den vorerwähnten Minister ebenfalls unverzüglich von | Der Greffier hat den vorerwähnten Minister ebenfalls unverzüglich von |
jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu | jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu |
setzen. | setzen. |
Art. 27 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des | Art. 27 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des |
Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte | Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte |
Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl | Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl |
ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des | ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des |
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren |
Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls | Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls |
die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne | die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne |
anordnen. | anordnen. |
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen |
Art. 28 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches wird durch folgenden | Art. 28 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
« Sie kann auf jedem Träger ausgefertigt werden, wenn sie unter den | « Sie kann auf jedem Träger ausgefertigt werden, wenn sie unter den |
vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten | vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten |
Bedingungen ausgestellt und aufbewahrt wird. » | Bedingungen ausgestellt und aufbewahrt wird. » |
Art. 29 - Artikel 23 Nr. 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 | Art. 29 - Artikel 23 Nr. 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 |
über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der | über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der |
Verbraucher, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird | Verbraucher, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 1999, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 30 - In der Anlage zum Gesetz vom 26. Mai 2002 über | Art. 30 - In der Anlage zum Gesetz vom 26. Mai 2002 über |
innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der | innergemeinschaftliche Unterlassungsklagen zum Schutz der |
Verbraucherinteressen wird eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut | Verbraucherinteressen wird eine Nummer 10 mit folgendem Wortlaut |
hinzugefügt: | hinzugefügt: |
« 10. Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der | « 10. Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der |
Dienste der Informationsgesellschaft und Ausführungserlasse. » | Dienste der Informationsgesellschaft und Ausführungserlasse. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 11. März 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PICQUE | Ch. PICQUE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |