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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/10/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" pour être agréée et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" moet voldoen om te worden erkend en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée, - de l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée, - de l'arrêté royal du 15 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée, - de l'arrêté royal du 25 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) doit répondre pour être agréée, - van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend, - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend, - van het koninklijk besluit van 15 juli 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend, - van het koninklijk besluit van 25 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er à 4 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée; - de l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée; - de l'arrêté royal du 15 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée; - de l'arrêté royal du 25 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) doit répondre pour être agréée. - van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend; - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend; - van het koninklijk besluit van 15 juli 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend; - van het koninklijk besluit van 25 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003. Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1re Bijlage 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen 10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen
eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um
zugelassen zu werden zugelassen zu werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68 und des Artikels 69 Nr. 3, Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68 und des Artikels 69 Nr. 3,
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994; abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst"; über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst";
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur genaueren Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur genaueren
Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen, Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen,
denen sie entsprechen muss, insbesondere des Artikels 6, abgeändert denen sie entsprechen muss, insbesondere des Artikels 6, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1998; durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung
der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"
entsprechen muss, um zugelassen zu werden; entsprechen muss, um zugelassen zu werden;
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 19. Mai Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 19. Mai
1994, 10. Juli 1997 und 9. Juli 1998; 1994, 10. Juli 1997 und 9. Juli 1998;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 1995; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 1995;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 1998;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. März 1998 in Bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. März 1998 in Bezug
auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. Mai 1998, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. Mai 1998, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört; Volksgesundheit gehört;
2. Einsatzgebiet: das gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. August 2. Einsatzgebiet: das gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. August
1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe
zugewiesene Gebiet, in dem die MRD-Funktion ihre Aufträge ausführt, zugewiesene Gebiet, in dem die MRD-Funktion ihre Aufträge ausführt,
3. MRD: den mobilen Rettungsdienst, der ausschliesslich auf Anfrage 3. MRD: den mobilen Rettungsdienst, der ausschliesslich auf Anfrage
des Beauftragten des einheitlichen Rufsystems in dem ihm zugewiesenen des Beauftragten des einheitlichen Rufsystems in dem ihm zugewiesenen
Einsatzgebiet arbeitet, Einsatzgebiet arbeitet,
4. Funktion "Spezialisierte Notfallpflege": die Funktion 4. Funktion "Spezialisierte Notfallpflege": die Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom "Spezialisierte Notfallpflege", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom
27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu
werden, werden,
5. Vereinigung: eine zugelassene Vereinigung von Krankenhäusern, wie 5. Vereinigung: eine zugelassene Vereinigung von Krankenhäusern, wie
erwähnt im Königlichen Erlass vom 25. April 1997 zur genaueren erwähnt im Königlichen Erlass vom 25. April 1997 zur genaueren
Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen, Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen,
denen sie entsprechen muss, denen sie entsprechen muss,
6. Protokoll: das in Artikel 7 Absatz 3 Nr. 2 und 3 des Königlichen 6. Protokoll: das in Artikel 7 Absatz 3 Nr. 2 und 3 des Königlichen
Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die
Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der
Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems erwähnte Abkommen, Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems erwähnte Abkommen,
das die Aufnahme der Patienten durch die Krankenhäuser regelt und das die Aufnahme der Patienten durch die Krankenhäuser regelt und
zwischen allen Krankenhäusern der Provinz oder des Verwaltungsbezirks zwischen allen Krankenhäusern der Provinz oder des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt geschlossen wird, die über eine in den Betrieb der Brüssel-Hauptstadt geschlossen wird, die über eine in den Betrieb der
dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege" verfügen. Notfallpflege" verfügen.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die
MRD-Funktion beweisen, dass sie für eine Integrierung in den Betrieb MRD-Funktion beweisen, dass sie für eine Integrierung in den Betrieb
der dringenden medizinischen Hilfe in Betracht kommt, und den der dringenden medizinischen Hilfe in Betracht kommt, und den
Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses entsprechen. Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses entsprechen.
Die Zulassung der MRD-Funktion wird einem Krankenhaus gewährt, das Die Zulassung der MRD-Funktion wird einem Krankenhaus gewährt, das
über eine in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe über eine in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe
integrierte Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt, oder aber integrierte Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt, oder aber
einer Krankenhausvereinigung, die über eine in den Betrieb der einer Krankenhausvereinigung, die über eine in den Betrieb der
dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege" verfügt. Notfallpflege" verfügt.
Die MRD-Funktion(en), die von der/den Vereinigung(en) betrieben Die MRD-Funktion(en), die von der/den Vereinigung(en) betrieben
wird/werden, wird/werden als Funktion eines jeden der daran wird/werden, wird/werden als Funktion eines jeden der daran
beteiligten Krankenhäuser betrachtet. beteiligten Krankenhäuser betrachtet.
KAPITEL III - Funktionelle Normen KAPITEL III - Funktionelle Normen
Art. 3 - § 1 - Die Verwaltung jeder in der Provinz oder innerhalb des Art. 3 - § 1 - Die Verwaltung jeder in der Provinz oder innerhalb des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt verfügbaren MRD-Funktion wird Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt verfügbaren MRD-Funktion wird
von einem Krankenhaus oder einer Krankenhausvereinigung wahrgenommen. von einem Krankenhaus oder einer Krankenhausvereinigung wahrgenommen.
Wenn innerhalb eines selben Einsatzgebietes mehrere über eine Funktion Wenn innerhalb eines selben Einsatzgebietes mehrere über eine Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege" verfügende Krankenhäuser sich für die "Spezialisierte Notfallpflege" verfügende Krankenhäuser sich für die
Einrichtung einer MRD-Funktion bewerben, müssen alle MRD-Funktionen Einrichtung einer MRD-Funktion bewerben, müssen alle MRD-Funktionen
dieses Einsatzgebietes von einer einzigen Vereinigung betrieben dieses Einsatzgebietes von einer einzigen Vereinigung betrieben
werden, die alle Krankenhäuser umfasst, die ihre Bewerbung eingereicht werden, die alle Krankenhäuser umfasst, die ihre Bewerbung eingereicht
haben. haben.
In Abweichung von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. April In Abweichung von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. April
1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der
besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, kann die von einer besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, kann die von einer
Vereinigung betriebene MRD-Funktion mehrere Standorte haben, insofern Vereinigung betriebene MRD-Funktion mehrere Standorte haben, insofern
es dadurch lediglich zu einem alternierenden, nicht aber zu einem es dadurch lediglich zu einem alternierenden, nicht aber zu einem
gleichzeitigen Betrieb an mehreren Standorten kommt. gleichzeitigen Betrieb an mehreren Standorten kommt.
§ 2 - Neben den Angelegenheiten, die aufgrund der Anwendung des § 2 - Neben den Angelegenheiten, die aufgrund der Anwendung des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 durch das vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 durch das
Vereinigungsabkommen geregelt werden müssen, wird durch dieses Vereinigungsabkommen geregelt werden müssen, wird durch dieses
Abkommen zumindest Folgendes geregelt: Abkommen zumindest Folgendes geregelt:
1. wo sich der Abfahrtsort des Einsatzteams befindet; es kann sich um 1. wo sich der Abfahrtsort des Einsatzteams befindet; es kann sich um
einen gemeinsamen Abfahrtsort für mehrere Krankenhäuser handeln, einen gemeinsamen Abfahrtsort für mehrere Krankenhäuser handeln,
insofern diese Krankenhäuser in einem vertretbaren Abstand voneinander insofern diese Krankenhäuser in einem vertretbaren Abstand voneinander
entfernt liegen. Unter einem vertretbaren Abstand ist ein Abstand von entfernt liegen. Unter einem vertretbaren Abstand ist ein Abstand von
höchstens 5 km zu verstehen. Handelt es sich um ländliches Gebiet, höchstens 5 km zu verstehen. Handelt es sich um ländliches Gebiet,
kann die für die Zulassung der Vereinigungen zuständige Behörde eine kann die für die Zulassung der Vereinigungen zuständige Behörde eine
Abweichung von dieser Höchstdistanz gewähren, unter der Bedingung, Abweichung von dieser Höchstdistanz gewähren, unter der Bedingung,
dass die zur Vereinigung gehörenden Krankenhäuser diesbezüglich einen dass die zur Vereinigung gehörenden Krankenhäuser diesbezüglich einen
mit Gründen versehenen Antrag einreichen. Die Begründung muss mit Gründen versehenen Antrag einreichen. Die Begründung muss
mindestens ein Dokument zur Darlegung sowohl der Bedürfnisse innerhalb mindestens ein Dokument zur Darlegung sowohl der Bedürfnisse innerhalb
der Region als auch der möglichen Abfahrtsorte umfassen, der Region als auch der möglichen Abfahrtsorte umfassen,
2. wie die Aktivitäten im medizinischen Bereich strukturiert werden, 2. wie die Aktivitäten im medizinischen Bereich strukturiert werden,
darin einbegriffen die Art und Weise, wie der medizinische Koordinator darin einbegriffen die Art und Weise, wie der medizinische Koordinator
bestimmt wird, bestimmt wird,
3. wie die Aktivitäten im krankenpflegerischen Bereich strukturiert 3. wie die Aktivitäten im krankenpflegerischen Bereich strukturiert
werden, darin einbegriffen die Art und Weise, wie der werden, darin einbegriffen die Art und Weise, wie der
Krankenpflegekoordinator bestimmt wird, Krankenpflegekoordinator bestimmt wird,
4. die allgemeinen Modalitäten mit Bezug auf den Betrieb und die 4. die allgemeinen Modalitäten mit Bezug auf den Betrieb und die
Zusammenarbeit, darin einbegriffen die finanziellen Aspekte, Zusammenarbeit, darin einbegriffen die finanziellen Aspekte,
5. die Aufteilung der Aufgaben unter die betreffenden Krankenhäuser 5. die Aufteilung der Aufgaben unter die betreffenden Krankenhäuser
und die Organisation der Fahrten, und die Organisation der Fahrten,
6. die Aufteilung der Bereitschaftsdienste unter die Krankenhäuser. 6. die Aufteilung der Bereitschaftsdienste unter die Krankenhäuser.
Wenn eine Vereinigung mehrere MRD-Funktionen betreibt, muss im Wenn eine Vereinigung mehrere MRD-Funktionen betreibt, muss im
Abkommen dargelegt werden, welche Angelegenheiten für jede Abkommen dargelegt werden, welche Angelegenheiten für jede
MRD-Funktion im Einzelnen geregelt werden müssen. Diese MRD-Funktion im Einzelnen geregelt werden müssen. Diese
Angelegenheiten umfassen zumindest die in den Nummern 1, 5 und 6 Angelegenheiten umfassen zumindest die in den Nummern 1, 5 und 6
erwähnten Angelegenheiten. erwähnten Angelegenheiten.
Art. 4 - Zwischen allen Krankenhäusern, die über eine in den Betrieb Art. 4 - Zwischen allen Krankenhäusern, die über eine in den Betrieb
der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege" verfügen und in derselben Provinz oder "Spezialisierte Notfallpflege" verfügen und in derselben Provinz oder
im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegen, muss ein Protokoll im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegen, muss ein Protokoll
abgeschlossen werden, bevor die MRD-Funktionen in der betreffenden abgeschlossen werden, bevor die MRD-Funktionen in der betreffenden
Provinz oder im Verwaltungsbezirk zugelassen werden können. Provinz oder im Verwaltungsbezirk zugelassen werden können.
KAPITEL IV - Organisatorische Normen KAPITEL IV - Organisatorische Normen
Abschnitt 1 - Arzt- und Krankenpflegepersonal Abschnitt 1 - Arzt- und Krankenpflegepersonal
Art. 5 - Der Arzt, der die Leitung der Funktion innehat, muss Facharzt Art. 5 - Der Arzt, der die Leitung der Funktion innehat, muss Facharzt
und Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin und Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin
sein und im Krankenhaus oder in einem der Krankenhäuser der sein und im Krankenhaus oder in einem der Krankenhäuser der
Vereinigung vollzeitig tätig sein. Vereinigung vollzeitig tätig sein.
Art. 6 - § 1 - Ungeachtet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit der Art. 6 - § 1 - Ungeachtet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit der
Ärzteschaft der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss die Ärzteschaft der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss die
MRD-Funktion rund um die Uhr einen eigenen ärztlichen MRD-Funktion rund um die Uhr einen eigenen ärztlichen
Bereitschaftsdienst gewährleisten. Bereitschaftsdienst gewährleisten.
§ 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird von mindestens einem Arzt § 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird von mindestens einem Arzt
wahrgenommen, der zumindest halbzeitig im Krankenhaus tätig ist und wahrgenommen, der zumindest halbzeitig im Krankenhaus tätig ist und
eine der folgenden Qualifikationen hat: eine der folgenden Qualifikationen hat:
1. eine Qualifikation als Facharzt, Inhaber der besonderen 1. eine Qualifikation als Facharzt, Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin, Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin,
2. eine Qualifikation als Arzt, der eine Ausbildung absolviert im 2. eine Qualifikation als Arzt, der eine Ausbildung absolviert im
Hinblick auf die Erlangung der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Hinblick auf die Erlangung der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich
Notfallmedizin, Notfallmedizin,
3. eine Qualifikation als Arzt, der die Ausbildung absolviert hat, die 3. eine Qualifikation als Arzt, der die Ausbildung absolviert hat, die
erwähnt ist in Artikel 5 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Ministeriellen erwähnt ist in Artikel 5 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Ministeriellen
Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien
für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die
Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich
Notfallmedizin. Notfallmedizin.
Art. 7 - Der Chefkrankenpfleger, der die Leitung des Art. 7 - Der Chefkrankenpfleger, der die Leitung des
Krankenpflegepersonals der Funktion innehat, muss Inhaber der Krankenpflegepersonals der Funktion innehat, muss Inhaber der
besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers
beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und
Notfallpflege sein oder graduierter Krankenpfleger beziehungsweise Notfallpflege sein oder graduierter Krankenpfleger beziehungsweise
graduierte Krankenpflegerin sein und den Beweis erbringen, dass er/sie graduierte Krankenpflegerin sein und den Beweis erbringen, dass er/sie
am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine
mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in Artikel 7 Absatz 2 mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in Artikel 7 Absatz 2
erwähnten Dienste verfügt. erwähnten Dienste verfügt.
Diese Erfahrung muss entweder in einem zugelassenen Diese Erfahrung muss entweder in einem zugelassenen
Intensivpflegedienst oder in einem Intensivbehandlungsdienst im Sinne Intensivpflegedienst oder in einem Intensivbehandlungsdienst im Sinne
von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur
Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen
Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren
genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von
Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser
zugelassen zu werden, oder in einem der Beschreibung in Anlage 1 zu zugelassen zu werden, oder in einem der Beschreibung in Anlage 1 zu
vorerwähntem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 entsprechenden vorerwähntem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 entsprechenden
Notaufnahmedienst erlangt worden sein. Notaufnahmedienst erlangt worden sein.
Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit des Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit des
Krankenpflegepersonals der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" Krankenpflegepersonals der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"
muss die MRD-Funktion rund um die Uhr einen eigenen muss die MRD-Funktion rund um die Uhr einen eigenen
Krankenpflegebereitschaftsdienst gewährleisten mit mindestens einer Krankenpflegebereitschaftsdienst gewährleisten mit mindestens einer
Person, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten Person, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten
Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin für Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin für
Intensiv- und Notfallpflege ist oder aber den Beweis erbringt, dass Intensiv- und Notfallpflege ist oder aber den Beweis erbringt, dass
sie am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine sie am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine
mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in Artikel 7 Absatz 2 mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in Artikel 7 Absatz 2
erwähnten Dienste verfügt. erwähnten Dienste verfügt.
Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit der Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit der
Ärzteschaft und des Krankenpflegepersonals einer Funktion Ärzteschaft und des Krankenpflegepersonals einer Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege" gehört das Personal, das mit der "Spezialisierte Notfallpflege" gehört das Personal, das mit der
Ausführung der Aufträge einer MRD-Funktion beauftragt ist, zur Ausführung der Aufträge einer MRD-Funktion beauftragt ist, zur
Ärzteschaft beziehungsweise zum Krankenpflegepersonal einer der in Ärzteschaft beziehungsweise zum Krankenpflegepersonal einer der in
Artikel 3 § 1 erwähnten Funktionen "Spezialisierte Notfallpflege". Artikel 3 § 1 erwähnten Funktionen "Spezialisierte Notfallpflege".
Art. 10 - Für jeden Einsatz umfasst das medizinische Einsatzteam der Art. 10 - Für jeden Einsatz umfasst das medizinische Einsatzteam der
MRD-Funktion mindestens einen Arzt und einen Krankenpfleger, die die MRD-Funktion mindestens einen Arzt und einen Krankenpfleger, die die
in den Artikeln 6 beziehungsweise 8 erwähnten Bedingungen erfüllen, in den Artikeln 6 beziehungsweise 8 erwähnten Bedingungen erfüllen,
und benutzt es ein Fahrzeug, das ausgestattet ist wie erwähnt in den und benutzt es ein Fahrzeug, das ausgestattet ist wie erwähnt in den
Artikeln 13 bis 17. Artikeln 13 bis 17.
Art. 11 - Die MRD-Funktion muss nach den vom Minister festgelegten Art. 11 - Die MRD-Funktion muss nach den vom Minister festgelegten
Modalitäten den Beweis erbringen, dass ihr Arzt- und Modalitäten den Beweis erbringen, dass ihr Arzt- und
Krankenpflegepersonal ständig weitergebildet wird. Krankenpflegepersonal ständig weitergebildet wird.
Art. 12 - Die MRD-Funktion muss sich aktiv an der in Artikel 6bis des Art. 12 - Die MRD-Funktion muss sich aktiv an der in Artikel 6bis des
Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe
erwähnten Ausbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer beteiligen. erwähnten Ausbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer beteiligen.
Abschnitt 2 - Ausrüstung Abschnitt 2 - Ausrüstung
Art. 13 - Die MRD-Funktion muss über mindestens ein Fahrzeug verfügen, Art. 13 - Die MRD-Funktion muss über mindestens ein Fahrzeug verfügen,
das in dem Krankenhaus stationiert ist, in dem sich das medizinische das in dem Krankenhaus stationiert ist, in dem sich das medizinische
Einsatzteam befindet. Das Fahrzeug muss den vom Minister bestimmten Einsatzteam befindet. Das Fahrzeug muss den vom Minister bestimmten
Eigenschaften entsprechen. Eigenschaften entsprechen.
Art. 14 - Alle Mitglieder des medizinischen Einsatzteams müssen über Art. 14 - Alle Mitglieder des medizinischen Einsatzteams müssen über
eine persönliche Ausrüstung verfügen, die den vom Minister eine persönliche Ausrüstung verfügen, die den vom Minister
festgelegten Eigenschaften entspricht. festgelegten Eigenschaften entspricht.
Art. 15 - An Bord des Fahrzeuges muss sich folgendes tragbare Material Art. 15 - An Bord des Fahrzeuges muss sich folgendes tragbare Material
befinden: befinden:
1. ein mit einem Defibrillator ausgestattetes Kardioskop, das die 1. ein mit einem Defibrillator ausgestattetes Kardioskop, das die
Möglichkeit der Aufzeichnung des EKG-Bildes auf Papierträger bietet, Möglichkeit der Aufzeichnung des EKG-Bildes auf Papierträger bietet,
2. ein Puls-Oxymeter, 2. ein Puls-Oxymeter,
3. ein nicht invasiver Blutdruckmesser, 3. ein nicht invasiver Blutdruckmesser,
4. eine tragbare Sauerstoffreserve, die ausreicht, um einem Patienten 4. eine tragbare Sauerstoffreserve, die ausreicht, um einem Patienten
bei einer Abgabemenge von 10 Liter/Min während 90 Minuten Sauerstoff bei einer Abgabemenge von 10 Liter/Min während 90 Minuten Sauerstoff
zuzuführen, zuzuführen,
5. eine Injektionspumpe, 5. eine Injektionspumpe,
6. ein Glukometer, 6. ein Glukometer,
7. Halskrausen und Schienen, die bei Gebrauch während mindestens sechs 7. Halskrausen und Schienen, die bei Gebrauch während mindestens sechs
Stunden formbeständig sind, Stunden formbeständig sind,
8. ein elektrisches Absauggerät, 8. ein elektrisches Absauggerät,
9. das für die intensive Wiederbelebung von Erwachsenen und Kindern 9. das für die intensive Wiederbelebung von Erwachsenen und Kindern
notwendige Material, notwendige Material,
10. ein ortsbewegliches Funksprechgerät mit der regionalen und der 10. ein ortsbewegliches Funksprechgerät mit der regionalen und der
nationalen Frequenz des 100-Dienstes sowie der Frequenz für die nationalen Frequenz des 100-Dienstes sowie der Frequenz für die
Kommunikation unter Krankenhäusern gemäss der diesbezüglich geltenden Kommunikation unter Krankenhäusern gemäss der diesbezüglich geltenden
Regelung, Regelung,
11. ein mit den in Nr. 10 erwähnten Frequenzen ausgestattetes 11. ein mit den in Nr. 10 erwähnten Frequenzen ausgestattetes
tragbares Funksprechgerät, tragbares Funksprechgerät,
12. jedes andere vom Minister bestimmte Material und jede andere von 12. jedes andere vom Minister bestimmte Material und jede andere von
ihm bestimmte Ausrüstung. ihm bestimmte Ausrüstung.
Alle oben erwähnten Geräte müssen während mindestens 90 Minuten Alle oben erwähnten Geräte müssen während mindestens 90 Minuten
autonom funktionieren können. autonom funktionieren können.
Art. 16 - Der Minister kann eine Liste der Medikamente aufstellen, die Art. 16 - Der Minister kann eine Liste der Medikamente aufstellen, die
sich an Bord des Fahrzeugs befinden müssen. Diese Medikamente müssen sich an Bord des Fahrzeugs befinden müssen. Diese Medikamente müssen
gemäss den Bestimmungen der belgischen Pharmakopöe aufbewahrt werden. gemäss den Bestimmungen der belgischen Pharmakopöe aufbewahrt werden.
Art. 17 - Alle Geräte müssen gut gewartet sein, einwandfrei Art. 17 - Alle Geräte müssen gut gewartet sein, einwandfrei
funktionieren und einsatzbereit sein. funktionieren und einsatzbereit sein.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen KAPITEL V - Übergangsbestimmungen
Art. 18 - Der in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Art. 18 - Der in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte
ärztliche Bereitschaftsdienst kann für eine am Datum des ärztliche Bereitschaftsdienst kann für eine am Datum des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beginnende Dauer von zwei In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beginnende Dauer von zwei
Jahren auch von einem Facharzt wahrgenommen werden, der in Artikel 2 § Jahren auch von einem Facharzt wahrgenommen werden, der in Artikel 2 §
1 des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der 1 des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der
besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der
besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für
die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im
Bereich Notfallmedizin erwähnt ist und seine Zulassung als Facharzt Bereich Notfallmedizin erwähnt ist und seine Zulassung als Facharzt
spätestens am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses spätestens am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses
erhalten hat. erhalten hat.
Der Minister kann diese Übergangsfrist verlängern, wenn sich Der Minister kann diese Übergangsfrist verlängern, wenn sich
herausstellen sollte, dass es nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten herausstellen sollte, dass es nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten
Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die die in Artikel 6 § 2 Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die die in Artikel 6 § 2
erwähnten Bedingungen erfüllen. erwähnten Bedingungen erfüllen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 19 - In den Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung Art. 19 - In den Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung
der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird ein Artikel 8bis mit entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird ein Artikel 8bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 8bis - Ein Krankenhaus, das über eine in den Betrieb der « Art. 8bis - Ein Krankenhaus, das über eine in den Betrieb der
dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege" verfügt, muss gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses Notfallpflege" verfügt, muss gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses
vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion
"Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu
werden, mit den anderen Krankenhäusern derselben Provinz oder des werden, mit den anderen Krankenhäusern derselben Provinz oder des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die über eine in den Betrieb Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die über eine in den Betrieb
der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege" verfügen, ein Protokoll abschliessen. » "Spezialisierte Notfallpflege" verfügen, ein Protokoll abschliessen. »
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an dem vom Minister der Sozialen Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an dem vom Minister der Sozialen
Angelegenheiten und vom Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Angelegenheiten und vom Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
festgelegten Datum, spätestens jedoch am 1. Mai 1999 in Kraft. festgelegten Datum, spätestens jedoch am 1. Mai 1999 in Kraft.
Art. 21 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Art. 21 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
28. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine
Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um
zugelassen zu werden zugelassen zu werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst",
insbesondere des Artikels 3; insbesondere des Artikels 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung
der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD)
entsprechen muss, um zugelassen zu werden; entsprechen muss, um zugelassen zu werden;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 8. April Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 8. April
1999; 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Normen für die Zulassung der Funktion In der Erwägung, dass die Normen für die Zulassung der Funktion
"Mobiler Rettungsdienst" am 1. Mai 1999 in Kraft treten werden; dass "Mobiler Rettungsdienst" am 1. Mai 1999 in Kraft treten werden; dass
es aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt notwendig ist, genauer es aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt notwendig ist, genauer
anzugeben, welche Kategorien Krankenpfleger für die Funktion des anzugeben, welche Kategorien Krankenpfleger für die Funktion des
Chefkrankenpflegers in dieser Funktion in Betracht kommen; Chefkrankenpflegers in dieser Funktion in Betracht kommen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August Artikel 1 - Artikel 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August
1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler
Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird
durch folgende Bestimmung ergänzt: durch folgende Bestimmung ergänzt:
« oder aber brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise brevetierte « oder aber brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise brevetierte
Krankenpflegerin sein und den Beweis erbringen, dass er/sie am Tag der Krankenpflegerin sein und den Beweis erbringen, dass er/sie am Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine fünfjährige Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine fünfjährige
Erfahrung in der Funktion als Chefkrankenpfleger verfügt. » Erfahrung in der Funktion als Chefkrankenpfleger verfügt. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1999 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 3 Bijlage 3
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
15. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine
Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um
zugelassen zu werden zugelassen zu werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68, abgeändert durch den Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 69, abgeändert Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 69, abgeändert
durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 14. Januar 2002; durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 14. Januar 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995, zur Anwendung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995, zur Anwendung
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst",
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2002; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung
der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD)
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 28. April 1999 und 9. Februar 2001; Königlichen Erlasse vom 28. April 1999 und 9. Februar 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen vom 6. Juni 2002; Krankenhauswesen vom 6. Juni 2002;
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet dadurch, dass weder die Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet dadurch, dass weder die
heutige Regelung in Sachen Programmierung und Zulassungsnormen für die heutige Regelung in Sachen Programmierung und Zulassungsnormen für die
Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und in Sachen Krankenhausfusion in Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und in Sachen Krankenhausfusion in
Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser einerseits, noch die Regelung in Sachen Ausführung des Krankenhäuser einerseits, noch die Regelung in Sachen Ausführung des
Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe
andererseits, die Möglichkeit bietet, eine ausreichende Anzahl mobiler andererseits, die Möglichkeit bietet, eine ausreichende Anzahl mobiler
Rettungsdienste und deren angepasste Aufteilung über das ganze Rettungsdienste und deren angepasste Aufteilung über das ganze
Staatsgebiet des Königreichs zu garantieren; dass aus einer vor Kurzem Staatsgebiet des Königreichs zu garantieren; dass aus einer vor Kurzem
erstellten statistischen Studie hervorgeht, auf welche Kriterien sich erstellten statistischen Studie hervorgeht, auf welche Kriterien sich
die Zuweisung der mobilen Rettungsdienste in Ausführung der beiden die Zuweisung der mobilen Rettungsdienste in Ausführung der beiden
vorerwähnten Gesetze stützen müsste; dass es daher und aufgrund der vorerwähnten Gesetze stützen müsste; dass es daher und aufgrund der
schwerwiegenden Auswirkungen, die eine unzureichende Anzahl mobiler schwerwiegenden Auswirkungen, die eine unzureichende Anzahl mobiler
Rettungsdienste und eine nicht flächendeckende Verteilung solcher Rettungsdienste und eine nicht flächendeckende Verteilung solcher
Dienste haben kann, unbedingt notwendig ist, die vorerwähnten Dienste haben kann, unbedingt notwendig ist, die vorerwähnten
Regelungen anzupassen; dass der Ministerrat am 7. Juni 2002 daher den Regelungen anzupassen; dass der Ministerrat am 7. Juni 2002 daher den
Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf die Funktion Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf die Funktion
"Mobiler Rettungsdienst" anwendbaren Regeln in Bezug auf ihre "Mobiler Rettungsdienst" anwendbaren Regeln in Bezug auf ihre
Höchstanzahl und die auf sie anwendbaren Programmierungskriterien Höchstanzahl und die auf sie anwendbaren Programmierungskriterien
gebilligt hat; dass dieser Entwurf in Anwendung von Artikel 84 Absatz gebilligt hat; dass dieser Entwurf in Anwendung von Artikel 84 Absatz
1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zur Begutachtung 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zur Begutachtung
übermittelt worden ist; dass die neuen Programmierungskriterien jedoch übermittelt worden ist; dass die neuen Programmierungskriterien jedoch
nicht ohne Anpassung der anderen Elemente der vorerwähnten Regelung nicht ohne Anpassung der anderen Elemente der vorerwähnten Regelung
angewandt werden können; dass daher unter anderem die Anpassung des angewandt werden können; dass daher unter anderem die Anpassung des
Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen,
denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss,
um zugelassen zu werden, ganz dringend notwendig ist; um zugelassen zu werden, ganz dringend notwendig ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.710/3 des Staatsrates vom 26. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.710/3 des Staatsrates vom 26. Juni
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres
Ministers der Sozialen Angelegenheiten Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur
Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst"
(MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird wie folgt (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die « Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die
MRD-Funktion gleichzeitig in den Betrieb der dringenden medizinischen MRD-Funktion gleichzeitig in den Betrieb der dringenden medizinischen
Hilfe integriert sein und den Zulassungsnormen des vorliegenden Hilfe integriert sein und den Zulassungsnormen des vorliegenden
Erlasses entsprechen. » Erlasses entsprechen. »
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Eine MRD-Funktion kann nur dann zugelassen werden, wenn sie von « Eine MRD-Funktion kann nur dann zugelassen werden, wenn sie von
einem Krankenhaus oder von einer Vereinigung betrieben wird, das einem Krankenhaus oder von einer Vereinigung betrieben wird, das
beziehungsweise die am selben Standort eine in den Betrieb der beziehungsweise die am selben Standort eine in den Betrieb der
dringenden medizinischen Hilfe integrierte zugelassene Funktion dringenden medizinischen Hilfe integrierte zugelassene Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege" betreibt. » "Spezialisierte Notfallpflege" betreibt. »
Art. 2 - In Artikel 3 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 2 - In Artikel 3 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"höchstens 5 km" durch die Wörter "höchstens 8 km" ersetzt. "höchstens 5 km" durch die Wörter "höchstens 8 km" ersetzt.
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau M. AELVOET Frau M. AELVOET
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 4 Bijlage 4
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
25. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine
Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um
zugelassen zu werden zugelassen zu werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung
gewisser Bestimmungen des am am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes gewisser Bestimmungen des am am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst",
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2002; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung
der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD)
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 28. April 1999, 9. Februar 2001 und 15. Juli Königlichen Erlasse vom 28. April 1999, 9. Februar 2001 und 15. Juli
2002 und durch den Ministeriellen Erlass vom 19. April 2001; 2002 und durch den Ministeriellen Erlass vom 19. April 2001;
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen vom 11. März 1999 und 28. September 2000; Krankenhauswesen vom 11. März 1999 und 28. September 2000;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.833/3 des Staatsrates vom 14. Mai 2002; Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.833/3 des Staatsrates vom 14. Mai 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres
Ministers der Sozialen Angelegenheiten Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur
Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst"
(MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch einen (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch einen
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der Arzt, der die Leitung der Funktion innehat, wie erwähnt im « Der Arzt, der die Leitung der Funktion innehat, wie erwähnt im
vorliegenden Artikel, kann gleichzeitig dienstleitender Arzt der vorliegenden Artikel, kann gleichzeitig dienstleitender Arzt der
Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"sein, wie erwähnt in Artikel 8 Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"sein, wie erwähnt in Artikel 8
des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen,
denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss,
um zugelassen zu werden. » um zugelassen zu werden. »
Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August
1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Februar 2001, 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Februar 2001,
wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:
1. Der Paragraph wird in der Fassung, die ursprünglich in Kraft war, 1. Der Paragraph wird in der Fassung, die ursprünglich in Kraft war,
durch einen Absatz 2 und einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut durch einen Absatz 2 und einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Ärzte dürfen jedoch « Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Ärzte dürfen jedoch
gleichzeitig den Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel gleichzeitig den Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel
2 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur 2 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur
Festlegung zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern Festlegung zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern
und Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der und Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der
Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie
entsprechen müssen. entsprechen müssen.
Die am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligten Ärzte dürfen nicht Die am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligten Ärzte dürfen nicht
länger als vierundzwanzig Stunden in einem Stück ärztliche länger als vierundzwanzig Stunden in einem Stück ärztliche
Bereitschaft in einem Krankenhaus wahrnehmen. » Bereitschaft in einem Krankenhaus wahrnehmen. »
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 des Paragraphen, abgeändert durch 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 des Paragraphen, abgeändert durch
Nr. 1, wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Nr. 1, wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Ärzte nehmen den « Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Ärzte nehmen den
ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Funktion "Mobiler ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Funktion "Mobiler
Rettungsdienst" (MRD) wahr. Sie können nicht gleichzeitig den Rettungsdienst" (MRD) wahr. Sie können nicht gleichzeitig den
ärztlichen Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 14 ärztlichen Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 14
des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen,
denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu
werden. Sie können auch nicht gleichzeitig den ärztlichen werden. Sie können auch nicht gleichzeitig den ärztlichen
Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 9 § 3 des Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 9 § 3 des
Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen,
denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss,
um zugelassen zu werden, es sei denn, dies geschieht unter Einhaltung um zugelassen zu werden, es sei denn, dies geschieht unter Einhaltung
der Bedingungen, die in Absatz 2 dieser Bestimmung festgelegt sind. » der Bedingungen, die in Absatz 2 dieser Bestimmung festgelegt sind. »
3. Der durch Nr. 1 und Nr. 2 abgeänderte Paragraph wird durch einen 3. Der durch Nr. 1 und Nr. 2 abgeänderte Paragraph wird durch einen
Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Wenn der Bereitschaftsdienst von einem Arzt wahrgenommen wird, der « Wenn der Bereitschaftsdienst von einem Arzt wahrgenommen wird, der
kein wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom kein wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom
12. November 1993 erwähnter Facharzt ist, und sich am Abfahrtsort 12. November 1993 erwähnter Facharzt ist, und sich am Abfahrtsort
ebenfalls eine zugelassene Funktion Intensivpflege befindet, wie ebenfalls eine zugelassene Funktion Intensivpflege befindet, wie
erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der
Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um
zugelassen zu werden, muss ein wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten zugelassen zu werden, muss ein wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten
Ministeriellen Erlasses erwähnter Facharzt an besagtem Standort Ministeriellen Erlasses erwähnter Facharzt an besagtem Standort
anwesend sein. » anwesend sein. »
Art. 3 - In Artikel 8 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August Art. 3 - In Artikel 8 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August
1998 werden die Wörter "den Beweis erbringt, dass sie" durch die 1998 werden die Wörter "den Beweis erbringt, dass sie" durch die
Wörter "den Beweis erbringt, dass sie als graduierter oder Wörter "den Beweis erbringt, dass sie als graduierter oder
brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise als graduierte oder brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise als graduierte oder
brevetierte Krankenpflegerin" ersetzt. brevetierte Krankenpflegerin" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 18 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 Art. 4 - Artikel 18 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August 1998
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 18 - § 1 - Bis zum 31. Dezember 2005 kann der in Artikel 5 « Artikel 18 - § 1 - Bis zum 31. Dezember 2005 kann der in Artikel 5
erwähnte Dienstleiter auch ein Facharzt in einem der in Artikel 2 § 1 erwähnte Dienstleiter auch ein Facharzt in einem der in Artikel 2 § 1
des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993
erwähnten Fachbereiche sein. erwähnten Fachbereiche sein.
§ 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst kann während des in § 1 § 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst kann während des in § 1
erwähnten Zeitraums ebenfalls von einem Facharzt in einem der in erwähnten Zeitraums ebenfalls von einem Facharzt in einem der in
Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12.
November 1993 erwähnten Fachbereiche wahrgenommen werden. November 1993 erwähnten Fachbereiche wahrgenommen werden.
§ 3 - Während des in § 1 erwähnten Zeitraums darf der ärztliche § 3 - Während des in § 1 erwähnten Zeitraums darf der ärztliche
Bereitschaftsdienst auch von einem angehenden Facharzt, der eine Bereitschaftsdienst auch von einem angehenden Facharzt, der eine
Ausbildung in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ausbildung in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten
Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche
absolviert, wahrgenommen werden, insofern dieser eine mindestens absolviert, wahrgenommen werden, insofern dieser eine mindestens
zweijährige Ausbildung absolviert hat, der Dienst, in dem er den zweijährige Ausbildung absolviert hat, der Dienst, in dem er den
Bereitschaftsdienst wahrnimmt, in seinem Praktikumsprogramm Bereitschaftsdienst wahrnimmt, in seinem Praktikumsprogramm
aufgenommen ist und er mit allen Aspekten der Wiederbelebung und der aufgenommen ist und er mit allen Aspekten der Wiederbelebung und der
dringenden medizinischen Behandlung innerhalb eines dringenden medizinischen Behandlung innerhalb eines
Notaufnahmedienstes oder einer Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" Notaufnahmedienstes oder einer Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"
vertraut ist. vertraut ist.
§ 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die § 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, kann den in den Paragraphen 1, 2 und 3 Volksgesundheit gehört, kann den in den Paragraphen 1, 2 und 3
erwähnten Übergangszeitraum verlängern, wenn sich herausstellen erwähnten Übergangszeitraum verlängern, wenn sich herausstellen
sollte, dass es nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte sollte, dass es nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte
gibt, die die in den Artikeln 8 und 9 des vorliegenden Erlasses gibt, die die in den Artikeln 8 und 9 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Bedingungen erfüllen. » erwähnten Bedingungen erfüllen. »
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2001 zur Abänderung des Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2001 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen,
denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss,
um zugelassen zu werden, wird zurückgezogen. um zugelassen zu werden, wird zurückgezogen.
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 1999 wirksam, mit Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 1999 wirksam, mit
Ausnahme Ausnahme
1. der Artikel 2 Nr. 2 und 5, die mit 6. April 2001 wirksam werden, 1. der Artikel 2 Nr. 2 und 5, die mit 6. April 2001 wirksam werden,
2. des Artikels 2 Nr. 3, der am Datum der Veröffentlichung des 2. des Artikels 2 Nr. 3, der am Datum der Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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