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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" pour être agréée et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" moet voldoen om te worden erkend en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée, - de l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée, - de l'arrêté royal du 15 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée, - de l'arrêté royal du 25 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) doit répondre pour être agréée, | - van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend, - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend, - van het koninklijk besluit van 15 juli 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend, - van het koninklijk besluit van 25 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er à 4 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée; - de l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée; - de l'arrêté royal du 15 juillet 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) pour être agréée; - de l'arrêté royal du 25 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 10 août 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "service mobile d'urgence" (SMUR) doit répondre pour être agréée. | - van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend; - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend; - van het koninklijk besluit van 15 juli 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend; - van het koninklijk besluit van 25 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 augustus 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "mobiele urgentiegroep" (MUG) moet voldoen om te worden erkend. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003. | Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1re | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen | 10. AUGUST 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen |
eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um | eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden | zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68 und des Artikels 69 Nr. 3, | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68 und des Artikels 69 Nr. 3, |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994; | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst"; | über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst"; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur genaueren | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 zur genaueren |
Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen, | Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen, |
denen sie entsprechen muss, insbesondere des Artikels 6, abgeändert | denen sie entsprechen muss, insbesondere des Artikels 6, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1998; | durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1998; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung |
der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" | der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden; | entsprechen muss, um zugelassen zu werden; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 19. Mai | Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 19. Mai |
1994, 10. Juli 1997 und 9. Juli 1998; | 1994, 10. Juli 1997 und 9. Juli 1998; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 1995; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 13. Juni 1995; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 1998; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 1998; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. März 1998 in Bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 20. März 1998 in Bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; | auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. Mai 1998, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. Mai 1998, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten | und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört; | Volksgesundheit gehört; |
2. Einsatzgebiet: das gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. August | 2. Einsatzgebiet: das gemäss dem Königlichen Erlass vom 10. August |
1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe | 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe |
zugewiesene Gebiet, in dem die MRD-Funktion ihre Aufträge ausführt, | zugewiesene Gebiet, in dem die MRD-Funktion ihre Aufträge ausführt, |
3. MRD: den mobilen Rettungsdienst, der ausschliesslich auf Anfrage | 3. MRD: den mobilen Rettungsdienst, der ausschliesslich auf Anfrage |
des Beauftragten des einheitlichen Rufsystems in dem ihm zugewiesenen | des Beauftragten des einheitlichen Rufsystems in dem ihm zugewiesenen |
Einsatzgebiet arbeitet, | Einsatzgebiet arbeitet, |
4. Funktion "Spezialisierte Notfallpflege": die Funktion | 4. Funktion "Spezialisierte Notfallpflege": die Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom | "Spezialisierte Notfallpflege", wie erwähnt im Königlichen Erlass vom |
27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion | 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu | "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu |
werden, | werden, |
5. Vereinigung: eine zugelassene Vereinigung von Krankenhäusern, wie | 5. Vereinigung: eine zugelassene Vereinigung von Krankenhäusern, wie |
erwähnt im Königlichen Erlass vom 25. April 1997 zur genaueren | erwähnt im Königlichen Erlass vom 25. April 1997 zur genaueren |
Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen, | Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der besonderen Normen, |
denen sie entsprechen muss, | denen sie entsprechen muss, |
6. Protokoll: das in Artikel 7 Absatz 3 Nr. 2 und 3 des Königlichen | 6. Protokoll: das in Artikel 7 Absatz 3 Nr. 2 und 3 des Königlichen |
Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die | Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der Modalitäten für die |
Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der | Organisation der dringenden medizinischen Hilfe und zur Bestimmung der |
Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems erwähnte Abkommen, | Gemeinden als Zentren des einheitlichen Rufsystems erwähnte Abkommen, |
das die Aufnahme der Patienten durch die Krankenhäuser regelt und | das die Aufnahme der Patienten durch die Krankenhäuser regelt und |
zwischen allen Krankenhäusern der Provinz oder des Verwaltungsbezirks | zwischen allen Krankenhäusern der Provinz oder des Verwaltungsbezirks |
Brüssel-Hauptstadt geschlossen wird, die über eine in den Betrieb der | Brüssel-Hauptstadt geschlossen wird, die über eine in den Betrieb der |
dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte | dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege" verfügen. | Notfallpflege" verfügen. |
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die | Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die |
MRD-Funktion beweisen, dass sie für eine Integrierung in den Betrieb | MRD-Funktion beweisen, dass sie für eine Integrierung in den Betrieb |
der dringenden medizinischen Hilfe in Betracht kommt, und den | der dringenden medizinischen Hilfe in Betracht kommt, und den |
Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses entsprechen. | Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses entsprechen. |
Die Zulassung der MRD-Funktion wird einem Krankenhaus gewährt, das | Die Zulassung der MRD-Funktion wird einem Krankenhaus gewährt, das |
über eine in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe | über eine in den Betrieb der dringenden medizinischen Hilfe |
integrierte Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt, oder aber | integrierte Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt, oder aber |
einer Krankenhausvereinigung, die über eine in den Betrieb der | einer Krankenhausvereinigung, die über eine in den Betrieb der |
dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte | dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege" verfügt. | Notfallpflege" verfügt. |
Die MRD-Funktion(en), die von der/den Vereinigung(en) betrieben | Die MRD-Funktion(en), die von der/den Vereinigung(en) betrieben |
wird/werden, wird/werden als Funktion eines jeden der daran | wird/werden, wird/werden als Funktion eines jeden der daran |
beteiligten Krankenhäuser betrachtet. | beteiligten Krankenhäuser betrachtet. |
KAPITEL III - Funktionelle Normen | KAPITEL III - Funktionelle Normen |
Art. 3 - § 1 - Die Verwaltung jeder in der Provinz oder innerhalb des | Art. 3 - § 1 - Die Verwaltung jeder in der Provinz oder innerhalb des |
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt verfügbaren MRD-Funktion wird | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt verfügbaren MRD-Funktion wird |
von einem Krankenhaus oder einer Krankenhausvereinigung wahrgenommen. | von einem Krankenhaus oder einer Krankenhausvereinigung wahrgenommen. |
Wenn innerhalb eines selben Einsatzgebietes mehrere über eine Funktion | Wenn innerhalb eines selben Einsatzgebietes mehrere über eine Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege" verfügende Krankenhäuser sich für die | "Spezialisierte Notfallpflege" verfügende Krankenhäuser sich für die |
Einrichtung einer MRD-Funktion bewerben, müssen alle MRD-Funktionen | Einrichtung einer MRD-Funktion bewerben, müssen alle MRD-Funktionen |
dieses Einsatzgebietes von einer einzigen Vereinigung betrieben | dieses Einsatzgebietes von einer einzigen Vereinigung betrieben |
werden, die alle Krankenhäuser umfasst, die ihre Bewerbung eingereicht | werden, die alle Krankenhäuser umfasst, die ihre Bewerbung eingereicht |
haben. | haben. |
In Abweichung von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. April | In Abweichung von Artikel 6 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. April |
1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der | 1997 zur genaueren Beschreibung einer Krankenhausvereinigung und der |
besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, kann die von einer | besonderen Normen, denen sie entsprechen muss, kann die von einer |
Vereinigung betriebene MRD-Funktion mehrere Standorte haben, insofern | Vereinigung betriebene MRD-Funktion mehrere Standorte haben, insofern |
es dadurch lediglich zu einem alternierenden, nicht aber zu einem | es dadurch lediglich zu einem alternierenden, nicht aber zu einem |
gleichzeitigen Betrieb an mehreren Standorten kommt. | gleichzeitigen Betrieb an mehreren Standorten kommt. |
§ 2 - Neben den Angelegenheiten, die aufgrund der Anwendung des | § 2 - Neben den Angelegenheiten, die aufgrund der Anwendung des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 durch das | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. April 1997 durch das |
Vereinigungsabkommen geregelt werden müssen, wird durch dieses | Vereinigungsabkommen geregelt werden müssen, wird durch dieses |
Abkommen zumindest Folgendes geregelt: | Abkommen zumindest Folgendes geregelt: |
1. wo sich der Abfahrtsort des Einsatzteams befindet; es kann sich um | 1. wo sich der Abfahrtsort des Einsatzteams befindet; es kann sich um |
einen gemeinsamen Abfahrtsort für mehrere Krankenhäuser handeln, | einen gemeinsamen Abfahrtsort für mehrere Krankenhäuser handeln, |
insofern diese Krankenhäuser in einem vertretbaren Abstand voneinander | insofern diese Krankenhäuser in einem vertretbaren Abstand voneinander |
entfernt liegen. Unter einem vertretbaren Abstand ist ein Abstand von | entfernt liegen. Unter einem vertretbaren Abstand ist ein Abstand von |
höchstens 5 km zu verstehen. Handelt es sich um ländliches Gebiet, | höchstens 5 km zu verstehen. Handelt es sich um ländliches Gebiet, |
kann die für die Zulassung der Vereinigungen zuständige Behörde eine | kann die für die Zulassung der Vereinigungen zuständige Behörde eine |
Abweichung von dieser Höchstdistanz gewähren, unter der Bedingung, | Abweichung von dieser Höchstdistanz gewähren, unter der Bedingung, |
dass die zur Vereinigung gehörenden Krankenhäuser diesbezüglich einen | dass die zur Vereinigung gehörenden Krankenhäuser diesbezüglich einen |
mit Gründen versehenen Antrag einreichen. Die Begründung muss | mit Gründen versehenen Antrag einreichen. Die Begründung muss |
mindestens ein Dokument zur Darlegung sowohl der Bedürfnisse innerhalb | mindestens ein Dokument zur Darlegung sowohl der Bedürfnisse innerhalb |
der Region als auch der möglichen Abfahrtsorte umfassen, | der Region als auch der möglichen Abfahrtsorte umfassen, |
2. wie die Aktivitäten im medizinischen Bereich strukturiert werden, | 2. wie die Aktivitäten im medizinischen Bereich strukturiert werden, |
darin einbegriffen die Art und Weise, wie der medizinische Koordinator | darin einbegriffen die Art und Weise, wie der medizinische Koordinator |
bestimmt wird, | bestimmt wird, |
3. wie die Aktivitäten im krankenpflegerischen Bereich strukturiert | 3. wie die Aktivitäten im krankenpflegerischen Bereich strukturiert |
werden, darin einbegriffen die Art und Weise, wie der | werden, darin einbegriffen die Art und Weise, wie der |
Krankenpflegekoordinator bestimmt wird, | Krankenpflegekoordinator bestimmt wird, |
4. die allgemeinen Modalitäten mit Bezug auf den Betrieb und die | 4. die allgemeinen Modalitäten mit Bezug auf den Betrieb und die |
Zusammenarbeit, darin einbegriffen die finanziellen Aspekte, | Zusammenarbeit, darin einbegriffen die finanziellen Aspekte, |
5. die Aufteilung der Aufgaben unter die betreffenden Krankenhäuser | 5. die Aufteilung der Aufgaben unter die betreffenden Krankenhäuser |
und die Organisation der Fahrten, | und die Organisation der Fahrten, |
6. die Aufteilung der Bereitschaftsdienste unter die Krankenhäuser. | 6. die Aufteilung der Bereitschaftsdienste unter die Krankenhäuser. |
Wenn eine Vereinigung mehrere MRD-Funktionen betreibt, muss im | Wenn eine Vereinigung mehrere MRD-Funktionen betreibt, muss im |
Abkommen dargelegt werden, welche Angelegenheiten für jede | Abkommen dargelegt werden, welche Angelegenheiten für jede |
MRD-Funktion im Einzelnen geregelt werden müssen. Diese | MRD-Funktion im Einzelnen geregelt werden müssen. Diese |
Angelegenheiten umfassen zumindest die in den Nummern 1, 5 und 6 | Angelegenheiten umfassen zumindest die in den Nummern 1, 5 und 6 |
erwähnten Angelegenheiten. | erwähnten Angelegenheiten. |
Art. 4 - Zwischen allen Krankenhäusern, die über eine in den Betrieb | Art. 4 - Zwischen allen Krankenhäusern, die über eine in den Betrieb |
der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion | der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege" verfügen und in derselben Provinz oder | "Spezialisierte Notfallpflege" verfügen und in derselben Provinz oder |
im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegen, muss ein Protokoll | im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt liegen, muss ein Protokoll |
abgeschlossen werden, bevor die MRD-Funktionen in der betreffenden | abgeschlossen werden, bevor die MRD-Funktionen in der betreffenden |
Provinz oder im Verwaltungsbezirk zugelassen werden können. | Provinz oder im Verwaltungsbezirk zugelassen werden können. |
KAPITEL IV - Organisatorische Normen | KAPITEL IV - Organisatorische Normen |
Abschnitt 1 - Arzt- und Krankenpflegepersonal | Abschnitt 1 - Arzt- und Krankenpflegepersonal |
Art. 5 - Der Arzt, der die Leitung der Funktion innehat, muss Facharzt | Art. 5 - Der Arzt, der die Leitung der Funktion innehat, muss Facharzt |
und Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin | und Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin |
sein und im Krankenhaus oder in einem der Krankenhäuser der | sein und im Krankenhaus oder in einem der Krankenhäuser der |
Vereinigung vollzeitig tätig sein. | Vereinigung vollzeitig tätig sein. |
Art. 6 - § 1 - Ungeachtet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit der | Art. 6 - § 1 - Ungeachtet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit der |
Ärzteschaft der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss die | Ärzteschaft der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss die |
MRD-Funktion rund um die Uhr einen eigenen ärztlichen | MRD-Funktion rund um die Uhr einen eigenen ärztlichen |
Bereitschaftsdienst gewährleisten. | Bereitschaftsdienst gewährleisten. |
§ 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird von mindestens einem Arzt | § 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird von mindestens einem Arzt |
wahrgenommen, der zumindest halbzeitig im Krankenhaus tätig ist und | wahrgenommen, der zumindest halbzeitig im Krankenhaus tätig ist und |
eine der folgenden Qualifikationen hat: | eine der folgenden Qualifikationen hat: |
1. eine Qualifikation als Facharzt, Inhaber der besonderen | 1. eine Qualifikation als Facharzt, Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin, | Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin, |
2. eine Qualifikation als Arzt, der eine Ausbildung absolviert im | 2. eine Qualifikation als Arzt, der eine Ausbildung absolviert im |
Hinblick auf die Erlangung der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich | Hinblick auf die Erlangung der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich |
Notfallmedizin, | Notfallmedizin, |
3. eine Qualifikation als Arzt, der die Ausbildung absolviert hat, die | 3. eine Qualifikation als Arzt, der die Ausbildung absolviert hat, die |
erwähnt ist in Artikel 5 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Ministeriellen | erwähnt ist in Artikel 5 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Ministeriellen |
Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien | Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien |
für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen | für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die | Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die |
Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich | Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich |
Notfallmedizin. | Notfallmedizin. |
Art. 7 - Der Chefkrankenpfleger, der die Leitung des | Art. 7 - Der Chefkrankenpfleger, der die Leitung des |
Krankenpflegepersonals der Funktion innehat, muss Inhaber der | Krankenpflegepersonals der Funktion innehat, muss Inhaber der |
besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers | besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers |
beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und | beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und |
Notfallpflege sein oder graduierter Krankenpfleger beziehungsweise | Notfallpflege sein oder graduierter Krankenpfleger beziehungsweise |
graduierte Krankenpflegerin sein und den Beweis erbringen, dass er/sie | graduierte Krankenpflegerin sein und den Beweis erbringen, dass er/sie |
am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine | am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine |
mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in Artikel 7 Absatz 2 | mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in Artikel 7 Absatz 2 |
erwähnten Dienste verfügt. | erwähnten Dienste verfügt. |
Diese Erfahrung muss entweder in einem zugelassenen | Diese Erfahrung muss entweder in einem zugelassenen |
Intensivpflegedienst oder in einem Intensivbehandlungsdienst im Sinne | Intensivpflegedienst oder in einem Intensivbehandlungsdienst im Sinne |
von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur | von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur |
Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen | Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen |
Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren | Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren |
genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von | genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von |
Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser | Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser |
zugelassen zu werden, oder in einem der Beschreibung in Anlage 1 zu | zugelassen zu werden, oder in einem der Beschreibung in Anlage 1 zu |
vorerwähntem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 entsprechenden | vorerwähntem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 entsprechenden |
Notaufnahmedienst erlangt worden sein. | Notaufnahmedienst erlangt worden sein. |
Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit des | Art. 8 - Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit des |
Krankenpflegepersonals der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" | Krankenpflegepersonals der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" |
muss die MRD-Funktion rund um die Uhr einen eigenen | muss die MRD-Funktion rund um die Uhr einen eigenen |
Krankenpflegebereitschaftsdienst gewährleisten mit mindestens einer | Krankenpflegebereitschaftsdienst gewährleisten mit mindestens einer |
Person, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten | Person, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines graduierten |
Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin für | Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin für |
Intensiv- und Notfallpflege ist oder aber den Beweis erbringt, dass | Intensiv- und Notfallpflege ist oder aber den Beweis erbringt, dass |
sie am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine | sie am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine |
mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in Artikel 7 Absatz 2 | mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in Artikel 7 Absatz 2 |
erwähnten Dienste verfügt. | erwähnten Dienste verfügt. |
Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit der | Art. 9 - Unbeschadet der Bestimmungen in Sachen Verfügbarkeit der |
Ärzteschaft und des Krankenpflegepersonals einer Funktion | Ärzteschaft und des Krankenpflegepersonals einer Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege" gehört das Personal, das mit der | "Spezialisierte Notfallpflege" gehört das Personal, das mit der |
Ausführung der Aufträge einer MRD-Funktion beauftragt ist, zur | Ausführung der Aufträge einer MRD-Funktion beauftragt ist, zur |
Ärzteschaft beziehungsweise zum Krankenpflegepersonal einer der in | Ärzteschaft beziehungsweise zum Krankenpflegepersonal einer der in |
Artikel 3 § 1 erwähnten Funktionen "Spezialisierte Notfallpflege". | Artikel 3 § 1 erwähnten Funktionen "Spezialisierte Notfallpflege". |
Art. 10 - Für jeden Einsatz umfasst das medizinische Einsatzteam der | Art. 10 - Für jeden Einsatz umfasst das medizinische Einsatzteam der |
MRD-Funktion mindestens einen Arzt und einen Krankenpfleger, die die | MRD-Funktion mindestens einen Arzt und einen Krankenpfleger, die die |
in den Artikeln 6 beziehungsweise 8 erwähnten Bedingungen erfüllen, | in den Artikeln 6 beziehungsweise 8 erwähnten Bedingungen erfüllen, |
und benutzt es ein Fahrzeug, das ausgestattet ist wie erwähnt in den | und benutzt es ein Fahrzeug, das ausgestattet ist wie erwähnt in den |
Artikeln 13 bis 17. | Artikeln 13 bis 17. |
Art. 11 - Die MRD-Funktion muss nach den vom Minister festgelegten | Art. 11 - Die MRD-Funktion muss nach den vom Minister festgelegten |
Modalitäten den Beweis erbringen, dass ihr Arzt- und | Modalitäten den Beweis erbringen, dass ihr Arzt- und |
Krankenpflegepersonal ständig weitergebildet wird. | Krankenpflegepersonal ständig weitergebildet wird. |
Art. 12 - Die MRD-Funktion muss sich aktiv an der in Artikel 6bis des | Art. 12 - Die MRD-Funktion muss sich aktiv an der in Artikel 6bis des |
Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe | Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe |
erwähnten Ausbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer beteiligen. | erwähnten Ausbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer beteiligen. |
Abschnitt 2 - Ausrüstung | Abschnitt 2 - Ausrüstung |
Art. 13 - Die MRD-Funktion muss über mindestens ein Fahrzeug verfügen, | Art. 13 - Die MRD-Funktion muss über mindestens ein Fahrzeug verfügen, |
das in dem Krankenhaus stationiert ist, in dem sich das medizinische | das in dem Krankenhaus stationiert ist, in dem sich das medizinische |
Einsatzteam befindet. Das Fahrzeug muss den vom Minister bestimmten | Einsatzteam befindet. Das Fahrzeug muss den vom Minister bestimmten |
Eigenschaften entsprechen. | Eigenschaften entsprechen. |
Art. 14 - Alle Mitglieder des medizinischen Einsatzteams müssen über | Art. 14 - Alle Mitglieder des medizinischen Einsatzteams müssen über |
eine persönliche Ausrüstung verfügen, die den vom Minister | eine persönliche Ausrüstung verfügen, die den vom Minister |
festgelegten Eigenschaften entspricht. | festgelegten Eigenschaften entspricht. |
Art. 15 - An Bord des Fahrzeuges muss sich folgendes tragbare Material | Art. 15 - An Bord des Fahrzeuges muss sich folgendes tragbare Material |
befinden: | befinden: |
1. ein mit einem Defibrillator ausgestattetes Kardioskop, das die | 1. ein mit einem Defibrillator ausgestattetes Kardioskop, das die |
Möglichkeit der Aufzeichnung des EKG-Bildes auf Papierträger bietet, | Möglichkeit der Aufzeichnung des EKG-Bildes auf Papierträger bietet, |
2. ein Puls-Oxymeter, | 2. ein Puls-Oxymeter, |
3. ein nicht invasiver Blutdruckmesser, | 3. ein nicht invasiver Blutdruckmesser, |
4. eine tragbare Sauerstoffreserve, die ausreicht, um einem Patienten | 4. eine tragbare Sauerstoffreserve, die ausreicht, um einem Patienten |
bei einer Abgabemenge von 10 Liter/Min während 90 Minuten Sauerstoff | bei einer Abgabemenge von 10 Liter/Min während 90 Minuten Sauerstoff |
zuzuführen, | zuzuführen, |
5. eine Injektionspumpe, | 5. eine Injektionspumpe, |
6. ein Glukometer, | 6. ein Glukometer, |
7. Halskrausen und Schienen, die bei Gebrauch während mindestens sechs | 7. Halskrausen und Schienen, die bei Gebrauch während mindestens sechs |
Stunden formbeständig sind, | Stunden formbeständig sind, |
8. ein elektrisches Absauggerät, | 8. ein elektrisches Absauggerät, |
9. das für die intensive Wiederbelebung von Erwachsenen und Kindern | 9. das für die intensive Wiederbelebung von Erwachsenen und Kindern |
notwendige Material, | notwendige Material, |
10. ein ortsbewegliches Funksprechgerät mit der regionalen und der | 10. ein ortsbewegliches Funksprechgerät mit der regionalen und der |
nationalen Frequenz des 100-Dienstes sowie der Frequenz für die | nationalen Frequenz des 100-Dienstes sowie der Frequenz für die |
Kommunikation unter Krankenhäusern gemäss der diesbezüglich geltenden | Kommunikation unter Krankenhäusern gemäss der diesbezüglich geltenden |
Regelung, | Regelung, |
11. ein mit den in Nr. 10 erwähnten Frequenzen ausgestattetes | 11. ein mit den in Nr. 10 erwähnten Frequenzen ausgestattetes |
tragbares Funksprechgerät, | tragbares Funksprechgerät, |
12. jedes andere vom Minister bestimmte Material und jede andere von | 12. jedes andere vom Minister bestimmte Material und jede andere von |
ihm bestimmte Ausrüstung. | ihm bestimmte Ausrüstung. |
Alle oben erwähnten Geräte müssen während mindestens 90 Minuten | Alle oben erwähnten Geräte müssen während mindestens 90 Minuten |
autonom funktionieren können. | autonom funktionieren können. |
Art. 16 - Der Minister kann eine Liste der Medikamente aufstellen, die | Art. 16 - Der Minister kann eine Liste der Medikamente aufstellen, die |
sich an Bord des Fahrzeugs befinden müssen. Diese Medikamente müssen | sich an Bord des Fahrzeugs befinden müssen. Diese Medikamente müssen |
gemäss den Bestimmungen der belgischen Pharmakopöe aufbewahrt werden. | gemäss den Bestimmungen der belgischen Pharmakopöe aufbewahrt werden. |
Art. 17 - Alle Geräte müssen gut gewartet sein, einwandfrei | Art. 17 - Alle Geräte müssen gut gewartet sein, einwandfrei |
funktionieren und einsatzbereit sein. | funktionieren und einsatzbereit sein. |
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen | KAPITEL V - Übergangsbestimmungen |
Art. 18 - Der in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte | Art. 18 - Der in Artikel 6 § 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte |
ärztliche Bereitschaftsdienst kann für eine am Datum des | ärztliche Bereitschaftsdienst kann für eine am Datum des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beginnende Dauer von zwei | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beginnende Dauer von zwei |
Jahren auch von einem Facharzt wahrgenommen werden, der in Artikel 2 § | Jahren auch von einem Facharzt wahrgenommen werden, der in Artikel 2 § |
1 des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der | 1 des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der |
besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der | besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der |
besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für | besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für |
die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im | die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im |
Bereich Notfallmedizin erwähnt ist und seine Zulassung als Facharzt | Bereich Notfallmedizin erwähnt ist und seine Zulassung als Facharzt |
spätestens am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses | spätestens am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses |
erhalten hat. | erhalten hat. |
Der Minister kann diese Übergangsfrist verlängern, wenn sich | Der Minister kann diese Übergangsfrist verlängern, wenn sich |
herausstellen sollte, dass es nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten | herausstellen sollte, dass es nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten |
Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die die in Artikel 6 § 2 | Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die die in Artikel 6 § 2 |
erwähnten Bedingungen erfüllen. | erwähnten Bedingungen erfüllen. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 19 - In den Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung | Art. 19 - In den Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung |
der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" | der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird ein Artikel 8bis mit | entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird ein Artikel 8bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 8bis - Ein Krankenhaus, das über eine in den Betrieb der | « Art. 8bis - Ein Krankenhaus, das über eine in den Betrieb der |
dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte | dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion "Spezialisierte |
Notfallpflege" verfügt, muss gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses | Notfallpflege" verfügt, muss gemäss Artikel 4 des Königlichen Erlasses |
vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion | vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion |
"Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu | "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu |
werden, mit den anderen Krankenhäusern derselben Provinz oder des | werden, mit den anderen Krankenhäusern derselben Provinz oder des |
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die über eine in den Betrieb | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, die über eine in den Betrieb |
der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion | der dringenden medizinischen Hilfe integrierte Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege" verfügen, ein Protokoll abschliessen. » | "Spezialisierte Notfallpflege" verfügen, ein Protokoll abschliessen. » |
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an dem vom Minister der Sozialen | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt an dem vom Minister der Sozialen |
Angelegenheiten und vom Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Angelegenheiten und vom Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
festgelegten Datum, spätestens jedoch am 1. Mai 1999 in Kraft. | festgelegten Datum, spätestens jedoch am 1. Mai 1999 in Kraft. |
Art. 21 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und | Art. 21 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und |
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen | Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. August 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
28. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine | Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine |
Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um | Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden | zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", | über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", |
insbesondere des Artikels 3; | insbesondere des Artikels 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung |
der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) | der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden; | entsprechen muss, um zugelassen zu werden; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 8. April | Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 8. April |
1999; | 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Normen für die Zulassung der Funktion | In der Erwägung, dass die Normen für die Zulassung der Funktion |
"Mobiler Rettungsdienst" am 1. Mai 1999 in Kraft treten werden; dass | "Mobiler Rettungsdienst" am 1. Mai 1999 in Kraft treten werden; dass |
es aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt notwendig ist, genauer | es aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt notwendig ist, genauer |
anzugeben, welche Kategorien Krankenpfleger für die Funktion des | anzugeben, welche Kategorien Krankenpfleger für die Funktion des |
Chefkrankenpflegers in dieser Funktion in Betracht kommen; | Chefkrankenpflegers in dieser Funktion in Betracht kommen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten | und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August | Artikel 1 - Artikel 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August |
1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler | 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler |
Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird | Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird |
durch folgende Bestimmung ergänzt: | durch folgende Bestimmung ergänzt: |
« oder aber brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise brevetierte | « oder aber brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise brevetierte |
Krankenpflegerin sein und den Beweis erbringen, dass er/sie am Tag der | Krankenpflegerin sein und den Beweis erbringen, dass er/sie am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine fünfjährige | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses über eine fünfjährige |
Erfahrung in der Funktion als Chefkrankenpfleger verfügt. » | Erfahrung in der Funktion als Chefkrankenpfleger verfügt. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1999 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1999 in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und | Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und |
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen | Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 3 | Bijlage 3 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
15. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 15. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine | Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine |
Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um | Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden | zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68, abgeändert durch den | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 69, abgeändert | Königlichen Erlass vom 25. April 1997, und des Artikels 69, abgeändert |
durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 14. Januar 2002; | durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 14. Januar 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995, zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995, zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", | über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2002; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung |
der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) | der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die | entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 28. April 1999 und 9. Februar 2001; | Königlichen Erlasse vom 28. April 1999 und 9. Februar 2001; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen vom 6. Juni 2002; | Krankenhauswesen vom 6. Juni 2002; |
Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet dadurch, dass weder die | Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet dadurch, dass weder die |
heutige Regelung in Sachen Programmierung und Zulassungsnormen für die | heutige Regelung in Sachen Programmierung und Zulassungsnormen für die |
Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und in Sachen Krankenhausfusion in | Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und in Sachen Krankenhausfusion in |
Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Ausführung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser einerseits, noch die Regelung in Sachen Ausführung des | Krankenhäuser einerseits, noch die Regelung in Sachen Ausführung des |
Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe | Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe |
andererseits, die Möglichkeit bietet, eine ausreichende Anzahl mobiler | andererseits, die Möglichkeit bietet, eine ausreichende Anzahl mobiler |
Rettungsdienste und deren angepasste Aufteilung über das ganze | Rettungsdienste und deren angepasste Aufteilung über das ganze |
Staatsgebiet des Königreichs zu garantieren; dass aus einer vor Kurzem | Staatsgebiet des Königreichs zu garantieren; dass aus einer vor Kurzem |
erstellten statistischen Studie hervorgeht, auf welche Kriterien sich | erstellten statistischen Studie hervorgeht, auf welche Kriterien sich |
die Zuweisung der mobilen Rettungsdienste in Ausführung der beiden | die Zuweisung der mobilen Rettungsdienste in Ausführung der beiden |
vorerwähnten Gesetze stützen müsste; dass es daher und aufgrund der | vorerwähnten Gesetze stützen müsste; dass es daher und aufgrund der |
schwerwiegenden Auswirkungen, die eine unzureichende Anzahl mobiler | schwerwiegenden Auswirkungen, die eine unzureichende Anzahl mobiler |
Rettungsdienste und eine nicht flächendeckende Verteilung solcher | Rettungsdienste und eine nicht flächendeckende Verteilung solcher |
Dienste haben kann, unbedingt notwendig ist, die vorerwähnten | Dienste haben kann, unbedingt notwendig ist, die vorerwähnten |
Regelungen anzupassen; dass der Ministerrat am 7. Juni 2002 daher den | Regelungen anzupassen; dass der Ministerrat am 7. Juni 2002 daher den |
Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf die Funktion | Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Festlegung der auf die Funktion |
"Mobiler Rettungsdienst" anwendbaren Regeln in Bezug auf ihre | "Mobiler Rettungsdienst" anwendbaren Regeln in Bezug auf ihre |
Höchstanzahl und die auf sie anwendbaren Programmierungskriterien | Höchstanzahl und die auf sie anwendbaren Programmierungskriterien |
gebilligt hat; dass dieser Entwurf in Anwendung von Artikel 84 Absatz | gebilligt hat; dass dieser Entwurf in Anwendung von Artikel 84 Absatz |
1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zur Begutachtung | 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat zur Begutachtung |
übermittelt worden ist; dass die neuen Programmierungskriterien jedoch | übermittelt worden ist; dass die neuen Programmierungskriterien jedoch |
nicht ohne Anpassung der anderen Elemente der vorerwähnten Regelung | nicht ohne Anpassung der anderen Elemente der vorerwähnten Regelung |
angewandt werden können; dass daher unter anderem die Anpassung des | angewandt werden können; dass daher unter anderem die Anpassung des |
Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, | Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, |
denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, | denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, |
um zugelassen zu werden, ganz dringend notwendig ist; | um zugelassen zu werden, ganz dringend notwendig ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.710/3 des Staatsrates vom 26. Juni | Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.710/3 des Staatsrates vom 26. Juni |
2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der | 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
Ministers der Sozialen Angelegenheiten | Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur |
Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" | Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" |
(MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird wie folgt | (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die | « Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die |
MRD-Funktion gleichzeitig in den Betrieb der dringenden medizinischen | MRD-Funktion gleichzeitig in den Betrieb der dringenden medizinischen |
Hilfe integriert sein und den Zulassungsnormen des vorliegenden | Hilfe integriert sein und den Zulassungsnormen des vorliegenden |
Erlasses entsprechen. » | Erlasses entsprechen. » |
2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Eine MRD-Funktion kann nur dann zugelassen werden, wenn sie von | « Eine MRD-Funktion kann nur dann zugelassen werden, wenn sie von |
einem Krankenhaus oder von einer Vereinigung betrieben wird, das | einem Krankenhaus oder von einer Vereinigung betrieben wird, das |
beziehungsweise die am selben Standort eine in den Betrieb der | beziehungsweise die am selben Standort eine in den Betrieb der |
dringenden medizinischen Hilfe integrierte zugelassene Funktion | dringenden medizinischen Hilfe integrierte zugelassene Funktion |
"Spezialisierte Notfallpflege" betreibt. » | "Spezialisierte Notfallpflege" betreibt. » |
Art. 2 - In Artikel 3 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 2 - In Artikel 3 § 2 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"höchstens 5 km" durch die Wörter "höchstens 8 km" ersetzt. | "höchstens 5 km" durch die Wörter "höchstens 8 km" ersetzt. |
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der | Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der |
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 4 | Bijlage 4 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
25. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine | Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine |
Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um | Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden | zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", | über die Krankenhäuser auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst", |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2002; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Juli 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung |
der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) | der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die | entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 28. April 1999, 9. Februar 2001 und 15. Juli | Königlichen Erlasse vom 28. April 1999, 9. Februar 2001 und 15. Juli |
2002 und durch den Ministeriellen Erlass vom 19. April 2001; | 2002 und durch den Ministeriellen Erlass vom 19. April 2001; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen vom 11. März 1999 und 28. September 2000; | Krankenhauswesen vom 11. März 1999 und 28. September 2000; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.833/3 des Staatsrates vom 14. Mai 2002; | Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.833/3 des Staatsrates vom 14. Mai 2002; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
Ministers der Sozialen Angelegenheiten | Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur | Artikel 1 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur |
Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" | Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" |
(MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch einen | (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch einen |
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Der Arzt, der die Leitung der Funktion innehat, wie erwähnt im | « Der Arzt, der die Leitung der Funktion innehat, wie erwähnt im |
vorliegenden Artikel, kann gleichzeitig dienstleitender Arzt der | vorliegenden Artikel, kann gleichzeitig dienstleitender Arzt der |
Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"sein, wie erwähnt in Artikel 8 | Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"sein, wie erwähnt in Artikel 8 |
des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, | des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, |
denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, | denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, |
um zugelassen zu werden. » | um zugelassen zu werden. » |
Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August | Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August |
1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Februar 2001, | 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Februar 2001, |
wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: | wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: |
1. Der Paragraph wird in der Fassung, die ursprünglich in Kraft war, | 1. Der Paragraph wird in der Fassung, die ursprünglich in Kraft war, |
durch einen Absatz 2 und einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | durch einen Absatz 2 und einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Ärzte dürfen jedoch | « Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Ärzte dürfen jedoch |
gleichzeitig den Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel | gleichzeitig den Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel |
2 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur | 2 § 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur |
Festlegung zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern | Festlegung zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern |
und Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der | und Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der |
Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie | Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie |
entsprechen müssen. | entsprechen müssen. |
Die am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligten Ärzte dürfen nicht | Die am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligten Ärzte dürfen nicht |
länger als vierundzwanzig Stunden in einem Stück ärztliche | länger als vierundzwanzig Stunden in einem Stück ärztliche |
Bereitschaft in einem Krankenhaus wahrnehmen. » | Bereitschaft in einem Krankenhaus wahrnehmen. » |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 des Paragraphen, abgeändert durch | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 des Paragraphen, abgeändert durch |
Nr. 1, wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Nr. 1, wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Ärzte nehmen den | « Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Ärzte nehmen den |
ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Funktion "Mobiler | ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Funktion "Mobiler |
Rettungsdienst" (MRD) wahr. Sie können nicht gleichzeitig den | Rettungsdienst" (MRD) wahr. Sie können nicht gleichzeitig den |
ärztlichen Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 14 | ärztlichen Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 14 |
des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, | des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, |
denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu | denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu |
werden. Sie können auch nicht gleichzeitig den ärztlichen | werden. Sie können auch nicht gleichzeitig den ärztlichen |
Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 9 § 3 des | Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 9 § 3 des |
Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, | Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, |
denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, | denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, |
um zugelassen zu werden, es sei denn, dies geschieht unter Einhaltung | um zugelassen zu werden, es sei denn, dies geschieht unter Einhaltung |
der Bedingungen, die in Absatz 2 dieser Bestimmung festgelegt sind. » | der Bedingungen, die in Absatz 2 dieser Bestimmung festgelegt sind. » |
3. Der durch Nr. 1 und Nr. 2 abgeänderte Paragraph wird durch einen | 3. Der durch Nr. 1 und Nr. 2 abgeänderte Paragraph wird durch einen |
Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Wenn der Bereitschaftsdienst von einem Arzt wahrgenommen wird, der | « Wenn der Bereitschaftsdienst von einem Arzt wahrgenommen wird, der |
kein wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom | kein wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom |
12. November 1993 erwähnter Facharzt ist, und sich am Abfahrtsort | 12. November 1993 erwähnter Facharzt ist, und sich am Abfahrtsort |
ebenfalls eine zugelassene Funktion Intensivpflege befindet, wie | ebenfalls eine zugelassene Funktion Intensivpflege befindet, wie |
erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der | erwähnt im Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der |
Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um | Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden, muss ein wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten | zugelassen zu werden, muss ein wie in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten |
Ministeriellen Erlasses erwähnter Facharzt an besagtem Standort | Ministeriellen Erlasses erwähnter Facharzt an besagtem Standort |
anwesend sein. » | anwesend sein. » |
Art. 3 - In Artikel 8 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August | Art. 3 - In Artikel 8 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August |
1998 werden die Wörter "den Beweis erbringt, dass sie" durch die | 1998 werden die Wörter "den Beweis erbringt, dass sie" durch die |
Wörter "den Beweis erbringt, dass sie als graduierter oder | Wörter "den Beweis erbringt, dass sie als graduierter oder |
brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise als graduierte oder | brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise als graduierte oder |
brevetierte Krankenpflegerin" ersetzt. | brevetierte Krankenpflegerin" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 18 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 | Art. 4 - Artikel 18 desselben Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 |
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 18 - § 1 - Bis zum 31. Dezember 2005 kann der in Artikel 5 | « Artikel 18 - § 1 - Bis zum 31. Dezember 2005 kann der in Artikel 5 |
erwähnte Dienstleiter auch ein Facharzt in einem der in Artikel 2 § 1 | erwähnte Dienstleiter auch ein Facharzt in einem der in Artikel 2 § 1 |
des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 | des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 |
erwähnten Fachbereiche sein. | erwähnten Fachbereiche sein. |
§ 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst kann während des in § 1 | § 2 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst kann während des in § 1 |
erwähnten Zeitraums ebenfalls von einem Facharzt in einem der in | erwähnten Zeitraums ebenfalls von einem Facharzt in einem der in |
Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. | Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. |
November 1993 erwähnten Fachbereiche wahrgenommen werden. | November 1993 erwähnten Fachbereiche wahrgenommen werden. |
§ 3 - Während des in § 1 erwähnten Zeitraums darf der ärztliche | § 3 - Während des in § 1 erwähnten Zeitraums darf der ärztliche |
Bereitschaftsdienst auch von einem angehenden Facharzt, der eine | Bereitschaftsdienst auch von einem angehenden Facharzt, der eine |
Ausbildung in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten | Ausbildung in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten |
Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche | Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche |
absolviert, wahrgenommen werden, insofern dieser eine mindestens | absolviert, wahrgenommen werden, insofern dieser eine mindestens |
zweijährige Ausbildung absolviert hat, der Dienst, in dem er den | zweijährige Ausbildung absolviert hat, der Dienst, in dem er den |
Bereitschaftsdienst wahrnimmt, in seinem Praktikumsprogramm | Bereitschaftsdienst wahrnimmt, in seinem Praktikumsprogramm |
aufgenommen ist und er mit allen Aspekten der Wiederbelebung und der | aufgenommen ist und er mit allen Aspekten der Wiederbelebung und der |
dringenden medizinischen Behandlung innerhalb eines | dringenden medizinischen Behandlung innerhalb eines |
Notaufnahmedienstes oder einer Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" | Notaufnahmedienstes oder einer Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" |
vertraut ist. | vertraut ist. |
§ 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | § 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, kann den in den Paragraphen 1, 2 und 3 | Volksgesundheit gehört, kann den in den Paragraphen 1, 2 und 3 |
erwähnten Übergangszeitraum verlängern, wenn sich herausstellen | erwähnten Übergangszeitraum verlängern, wenn sich herausstellen |
sollte, dass es nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte | sollte, dass es nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte |
gibt, die die in den Artikeln 8 und 9 des vorliegenden Erlasses | gibt, die die in den Artikeln 8 und 9 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Bedingungen erfüllen. » | erwähnten Bedingungen erfüllen. » |
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2001 zur Abänderung des | Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2001 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, | Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, |
denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, | denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, |
um zugelassen zu werden, wird zurückgezogen. | um zugelassen zu werden, wird zurückgezogen. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 1999 wirksam, mit | Art. 6 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 1999 wirksam, mit |
Ausnahme | Ausnahme |
1. der Artikel 2 Nr. 2 und 5, die mit 6. April 2001 wirksam werden, | 1. der Artikel 2 Nr. 2 und 5, die mit 6. April 2001 wirksam werden, |
2. des Artikels 2 Nr. 3, der am Datum der Veröffentlichung des | 2. des Artikels 2 Nr. 3, der am Datum der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. |
Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der | Art. 7 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der |
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
J. TAVERNIER | J. TAVERNIER |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |