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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction de soins intensifs doit répondre pour être agréée et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie voor intensieve zorg moet voldoen om erkend te worden en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction de soins intensifs doit répondre pour être agréée et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie voor intensieve zorg moet voldoen om erkend te worden en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une | - van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling |
fonction de soins intensifs doit répondre pour être agréée, | van de normen waaraan een functie voor intensieve zorg moet voldoen om |
erkend te worden, | |
- de l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 27 | - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het |
avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction de soins | koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de |
intensifs doit répondre pour être agréée, | normen waaraan een functie voor intensieve zorg moet voldoen om erkend te worden, |
- de l'arrêté royal du 9 février 2001 modifiant l'arrêté royal du 27 | - van het koninklijk besluit van 9 februari 2001 tot wijziging van het |
avril 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction de | koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de |
soins intensifs pour être agréée, | normen waaraan een functie voor intensieve zorg moet voldoen om erkend |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | te worden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Arrête : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er à 3 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
allemande - de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une | - van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling |
fonction de soins intensifs doit répondre pour être agréée, | van de normen waaraan een functie voor intensieve zorg moet voldoen om |
erkend te worden; | |
- de l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 27 | - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het |
avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction de soins | koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de |
intensifs doit répondre pour être agréée, | normen waaraan een functie voor intensieve zorg moet voldoen om erkend te worden; |
- de l'arrêté royal du 9 février 2001 modifiant l'arrêté royal du 27 | - van het koninklijk besluit van 9 februari 2001 tot wijziging van het |
avril 1998 fixant les normes auxquelles doit répondre une fonction de | koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de |
soins intensifs pour être agréée. | normen waaraan een functie voor intensieve zorg moet voldoen om erkend |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
te worden. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003. | Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
27. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, | 27. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, |
denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu | denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu |
werden | werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Oktober 1964 zur Festlegung |
der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen, | der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste entsprechen müssen, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. April 1965, 16. | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. April 1965, 16. |
September 1966, 12. Januar 1970, 15. Februar 1974, 24. April 1974, 13. | September 1966, 12. Januar 1970, 15. Februar 1974, 24. April 1974, 13. |
Juni 1974, 29. März 1977, 1. Dezember 1977, 19. Oktober 1978, 18. Juli | Juni 1974, 29. März 1977, 1. Dezember 1977, 19. Oktober 1978, 18. Juli |
1980, 12. April 1984, 25. Juni 1985, 2. August 1985, 7. Juli 1986, 14. | 1980, 12. April 1984, 25. Juni 1985, 2. August 1985, 7. Juli 1986, 14. |
August 1987, 15. August 1987, 7. November 1988, 4. März 1991, 17. | August 1987, 15. August 1987, 7. November 1988, 4. März 1991, 17. |
Oktober 1991, 12. Oktober 1993 und 21. Februar 1994; | Oktober 1991, 12. Oktober 1993 und 21. Februar 1994; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 zur Festlegung |
der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen | der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen |
ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, | ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, |
um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 | um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 |
Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, | Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1991; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1991; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion Intensivpflege; | über die Krankenhäuser auf die Funktion Intensivpflege; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 19. Mai | Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 19. Mai |
1994 und 18. Juli 1996; | 1994 und 18. Juli 1996; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. November 1997; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. November 1997; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, | und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion | Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion |
Intensivpflege, wie sie erwähnt ist im Königlichen Erlass vom 27. | Intensivpflege, wie sie erwähnt ist im Königlichen Erlass vom 27. |
April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 | April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 |
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion | koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion |
Intensivpflege. | Intensivpflege. |
Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die | Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die |
Funktion Intensivpflege den Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses | Funktion Intensivpflege den Zulassungsnormen des vorliegenden Erlasses |
entsprechen. | entsprechen. |
KAPITEL II - Architektonische Normen und Ausrüstung | KAPITEL II - Architektonische Normen und Ausrüstung |
Art. 3 - Innerhalb des Krankenhauses bildet die Funktion eine autonome | Art. 3 - Innerhalb des Krankenhauses bildet die Funktion eine autonome |
und architektonisch erkennbare Einheit. | und architektonisch erkennbare Einheit. |
Sie verfügt über einen getrennten und kontrollierbaren Eingang und ist | Sie verfügt über einen getrennten und kontrollierbaren Eingang und ist |
zugänglich für Personen mit Behinderung. | zugänglich für Personen mit Behinderung. |
Art. 4 - Die Funktion hat eine Mindestkapazität von sechs Betten. | Art. 4 - Die Funktion hat eine Mindestkapazität von sechs Betten. |
Die Betten sind so angeordnet, dass eine ständige visuelle Überwachung | Die Betten sind so angeordnet, dass eine ständige visuelle Überwachung |
jedes Patienten möglich ist und sowohl die Krankenhaushygiene wie die | jedes Patienten möglich ist und sowohl die Krankenhaushygiene wie die |
Intimität des Patienten gewahrt werden. | Intimität des Patienten gewahrt werden. |
In der Nähe jeden Bettes muss Händewaschen möglich sein. | In der Nähe jeden Bettes muss Händewaschen möglich sein. |
Art. 5 - § 1 - Für je sechs Betten muss die Funktion über mindestens | Art. 5 - § 1 - Für je sechs Betten muss die Funktion über mindestens |
ein Isolierzimmer mit Schleuse verfügen. | ein Isolierzimmer mit Schleuse verfügen. |
§ 2 - Architektur der Funktion und Bettenanordnung sind so gestaltet, | § 2 - Architektur der Funktion und Bettenanordnung sind so gestaltet, |
dass das Risiko einer Desorientierung in Raum und Zeit ausgeschlossen | dass das Risiko einer Desorientierung in Raum und Zeit ausgeschlossen |
ist. | ist. |
Art. 6 - Die Funktion muss mindestens über folgende Logistikräume | Art. 6 - Die Funktion muss mindestens über folgende Logistikräume |
verfügen: | verfügen: |
1. einen Geräteraum, | 1. einen Geräteraum, |
2. einen Raum für die Aufbewahrung von Verbrauchsgütern, | 2. einen Raum für die Aufbewahrung von Verbrauchsgütern, |
3. einen Raum für die Aufbewahrung sauberer Wäsche, | 3. einen Raum für die Aufbewahrung sauberer Wäsche, |
4. einen Raum für die Aufbewahrung schmutziger Wäsche und schmutzigen | 4. einen Raum für die Aufbewahrung schmutziger Wäsche und schmutzigen |
Materials, | Materials, |
5. einen Raum für die Dienst- oder die Zentralküche, | 5. einen Raum für die Dienst- oder die Zentralküche, |
6. getrennte Sanitäranlagen für das Personal. | 6. getrennte Sanitäranlagen für das Personal. |
In jedem Raum muss es eine funktionsgerechte Vorrichtung geben, die es | In jedem Raum muss es eine funktionsgerechte Vorrichtung geben, die es |
dem Personal ermöglicht, sich die Hände zu waschen und schmutzige | dem Personal ermöglicht, sich die Hände zu waschen und schmutzige |
Wäsche und schmutziges Material zu entsorgen. | Wäsche und schmutziges Material zu entsorgen. |
Art. 7 - Die Funktion muss mindestens über folgende Räume verfügen: | Art. 7 - Die Funktion muss mindestens über folgende Räume verfügen: |
1. ein Büro für das Ärzteteam, | 1. ein Büro für das Ärzteteam, |
2. ein Büro für das Krankenpflegeteam, | 2. ein Büro für das Krankenpflegeteam, |
3. einen Versammlungs- und/oder Entspannungsraum für das Personal, | 3. einen Versammlungs- und/oder Entspannungsraum für das Personal, |
4. einen Ruheraum für den Arzt, der den Bereitschaftsdienst in der | 4. einen Ruheraum für den Arzt, der den Bereitschaftsdienst in der |
Funktion wahrnimmt, | Funktion wahrnimmt, |
5. ein Wartezimmer, in dem Besucher und Familienmitglieder empfangen | 5. ein Wartezimmer, in dem Besucher und Familienmitglieder empfangen |
werden können, | werden können, |
6. getrennte Sanitäranlagen für Besucher, die auch für Personen mit | 6. getrennte Sanitäranlagen für Besucher, die auch für Personen mit |
Behinderung zugänglich sein müssen. | Behinderung zugänglich sein müssen. |
Ausser dem in Nr. 5 erwähnten Raum dürfen die erwähnten Räume mit | Ausser dem in Nr. 5 erwähnten Raum dürfen die erwähnten Räume mit |
einem anderen Dienst, einer anderen Funktion oder einer anderen | einem anderen Dienst, einer anderen Funktion oder einer anderen |
Abteilung geteilt werden, unter der Bedingung, dass dieser Dienst, | Abteilung geteilt werden, unter der Bedingung, dass dieser Dienst, |
diese Funktion oder diese Abteilung an die Funktion Intensivpflege | diese Funktion oder diese Abteilung an die Funktion Intensivpflege |
grenzt. Der in Nr. 4 erwähnte Ruheraum darf sich ausserhalb der | grenzt. Der in Nr. 4 erwähnte Ruheraum darf sich ausserhalb der |
Funktion befinden. | Funktion befinden. |
Art. 8 - Die Arbeitsfläche sowie die jedem Bett zugeteilte Fläche | Art. 8 - Die Arbeitsfläche sowie die jedem Bett zugeteilte Fläche |
müssen den medizinischen und pflegebezogenen Aktivitäten angepasst | müssen den medizinischen und pflegebezogenen Aktivitäten angepasst |
sein. | sein. |
KAPITEL III - Funktionelle Normen | KAPITEL III - Funktionelle Normen |
Art. 9 - Die Funktion darf in verschiedene Einheiten mit mindestens | Art. 9 - Die Funktion darf in verschiedene Einheiten mit mindestens |
sechs Betten pro Einheit aufgeteilt werden, die alle den gesamten | sechs Betten pro Einheit aufgeteilt werden, die alle den gesamten |
Normen, mit Ausnahme der in den Artikeln 13 und 16 erwähnten Normen, | Normen, mit Ausnahme der in den Artikeln 13 und 16 erwähnten Normen, |
entsprechen. Wenn diese Einheiten über verschiedene Gebäude verteilt | entsprechen. Wenn diese Einheiten über verschiedene Gebäude verteilt |
sind, muss jede Einheit ihren eigenen ärztlichen Bereitschaftsdienst | sind, muss jede Einheit ihren eigenen ärztlichen Bereitschaftsdienst |
organisieren, wie erwähnt in den Artikeln 14 und 15. | organisieren, wie erwähnt in den Artikeln 14 und 15. |
Art. 10 - Jedes Bett ist mit den Geräten ausgestattet, die für die | Art. 10 - Jedes Bett ist mit den Geräten ausgestattet, die für die |
ständige Überwachung und Behandlung von Patienten in kritischem | ständige Überwachung und Behandlung von Patienten in kritischem |
Zustand auf kardiologischer, respiratorischer, metabolischer, | Zustand auf kardiologischer, respiratorischer, metabolischer, |
zerebraler und zirkulatorischer Ebene notwendig sind, darin | zerebraler und zirkulatorischer Ebene notwendig sind, darin |
einbegriffen die für einen eventuellen Transport notwendigen Geräte. | einbegriffen die für einen eventuellen Transport notwendigen Geräte. |
Für jedes Bett muss diese Ausrüstung die Verabreichung von Sauerstoff, | Für jedes Bett muss diese Ausrüstung die Verabreichung von Sauerstoff, |
die Verabreichung von Infusionen mit genau kontrollierten | die Verabreichung von Infusionen mit genau kontrollierten |
Abgabemengen, das Absaugen mit unterschiedlicher Leistung, die | Abgabemengen, das Absaugen mit unterschiedlicher Leistung, die |
künstliche Beatmung mit Regelung der verschiedenen Parameter und die | künstliche Beatmung mit Regelung der verschiedenen Parameter und die |
zerebrale und kardiopulmonale Wiederbelebung ermöglichen. | zerebrale und kardiopulmonale Wiederbelebung ermöglichen. |
Für eine ständige und sichere Energie- und Gasversorgung muss immer | Für eine ständige und sichere Energie- und Gasversorgung muss immer |
gesorgt sein. | gesorgt sein. |
Jedes Bett muss höhenverstellbar und so artikulierbar sein, dass eine | Jedes Bett muss höhenverstellbar und so artikulierbar sein, dass eine |
korrekte Position des Patienten ermöglicht wird. Auf jedem Bett muss | korrekte Position des Patienten ermöglicht wird. Auf jedem Bett muss |
Material zur Vorbeugung von Wundliegen angebracht werden können. | Material zur Vorbeugung von Wundliegen angebracht werden können. |
Art. 11 - Jedes Bett muss mit einem für den Patienten leicht | Art. 11 - Jedes Bett muss mit einem für den Patienten leicht |
bedienbaren Rufsystem ausgestattet sein. | bedienbaren Rufsystem ausgestattet sein. |
Von jedem Bett aus muss Kontakt mit den Besuchern möglich sein. | Von jedem Bett aus muss Kontakt mit den Besuchern möglich sein. |
Es müssen Telefonlinien in ausreichender Zahl vorhanden sein. | Es müssen Telefonlinien in ausreichender Zahl vorhanden sein. |
Art. 12 - § 1 - Die Funktion muss innerhalb des Krankenhauses, zu dem | Art. 12 - § 1 - Die Funktion muss innerhalb des Krankenhauses, zu dem |
sie gehört, zu jeder Zeit Folgendes in Anspruch nehmen können: | sie gehört, zu jeder Zeit Folgendes in Anspruch nehmen können: |
1. einen vielseitig benutzbaren Operationssaal, der für dringende | 1. einen vielseitig benutzbaren Operationssaal, der für dringende |
chirurgische Eingriffe ausgerüstet und eingerichtet ist, | chirurgische Eingriffe ausgerüstet und eingerichtet ist, |
2. ein Labor für klinische Biologie, wo jederzeit vor Ort die | 2. ein Labor für klinische Biologie, wo jederzeit vor Ort die |
notwendigen Analysen durchgeführt werden können, | notwendigen Analysen durchgeführt werden können, |
3. einen Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren, der über die Geräte | 3. einen Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren, der über die Geräte |
verfügt, die für diagnostische, radiologische und echographische | verfügt, die für diagnostische, radiologische und echographische |
Untersuchungen notwendig sind, darin einbegriffen ein ortsbewegliches | Untersuchungen notwendig sind, darin einbegriffen ein ortsbewegliches |
Röntgengerät und ein Gerät für transversal-axiale Tomographie. | Röntgengerät und ein Gerät für transversal-axiale Tomographie. |
§ 2 - Ein Vorrat an Erythrozytenkonzentraten, darin einbegriffen | § 2 - Ein Vorrat an Erythrozytenkonzentraten, darin einbegriffen |
Erythrozytenkonzentrate der Blutgruppe 0 Rh-negativ, und Plasmaersatz | Erythrozytenkonzentrate der Blutgruppe 0 Rh-negativ, und Plasmaersatz |
muss in der Funktion selbst vorhanden sein, es sei denn, das | muss in der Funktion selbst vorhanden sein, es sei denn, das |
Krankenhaus verfügt über eine Blutbank, die jederzeit die Lieferung | Krankenhaus verfügt über eine Blutbank, die jederzeit die Lieferung |
dieser Produkte gewährleisten kann. | dieser Produkte gewährleisten kann. |
In der Funktion selbst muss ebenfalls ein Vorrat an Medikamenten für | In der Funktion selbst muss ebenfalls ein Vorrat an Medikamenten für |
die Notfälle vorhanden sein. | die Notfälle vorhanden sein. |
KAPITEL IV - Organisatorische Normen | KAPITEL IV - Organisatorische Normen |
Absatz 1 - Ärztestab | Absatz 1 - Ärztestab |
Art. 13 - Ein zugelassener Facharzt für Chirurgie, für innere Medizin, | Art. 13 - Ein zugelassener Facharzt für Chirurgie, für innere Medizin, |
für Anästhesiologie-Reanimation oder für einen der dazu gehörenden | für Anästhesiologie-Reanimation oder für einen der dazu gehörenden |
Unterfachbereiche oder, unter besonderen Umständen, für Pädiatrie, | Unterfachbereiche oder, unter besonderen Umständen, für Pädiatrie, |
Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin, | Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin, |
ist dienstleitender Arzt der Funktion. Er arbeitet vollzeitig im | ist dienstleitender Arzt der Funktion. Er arbeitet vollzeitig im |
Krankenhaus und übt seine Haupttätigkeit in der Funktion aus. | Krankenhaus und übt seine Haupttätigkeit in der Funktion aus. |
Ausser dem dienstleitenden Arzt umfasst das Ärzteteam zugelassene | Ausser dem dienstleitenden Arzt umfasst das Ärzteteam zugelassene |
Fachärzte für Chirurgie, für innere Medizin, für | Fachärzte für Chirurgie, für innere Medizin, für |
Anästhesiologie-Reanimation oder für einen der dazu gehörenden | Anästhesiologie-Reanimation oder für einen der dazu gehörenden |
Unterfachbereiche oder, unter besonderen Umständen, für Pädiatrie, | Unterfachbereiche oder, unter besonderen Umständen, für Pädiatrie, |
Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin. | Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin. |
Es muss dafür gesorgt werden, dass alle vorerwähnten Fachbereiche im | Es muss dafür gesorgt werden, dass alle vorerwähnten Fachbereiche im |
Ärzteteam vertreten sind. | Ärzteteam vertreten sind. |
Art. 14 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst der Funktion wird von | Art. 14 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst der Funktion wird von |
mindestens einem Arzt wahrgenommen, der ausschliesslich in dem | mindestens einem Arzt wahrgenommen, der ausschliesslich in dem |
Krankenhaus, zu dem die Funktion gehört, tätig ist und eine der | Krankenhaus, zu dem die Funktion gehört, tätig ist und eine der |
folgenden Qualifikationen hat: | folgenden Qualifikationen hat: |
1. eine Qualifikation als Facharzt für innere Medizin oder für einen | 1. eine Qualifikation als Facharzt für innere Medizin oder für einen |
der dazu gehörenden Unterfachbereiche, Inhaber der besonderen | der dazu gehörenden Unterfachbereiche, Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin, | Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin, |
2. eine Qualifikation als Facharzt für Chirurgie oder für einen der | 2. eine Qualifikation als Facharzt für Chirurgie oder für einen der |
dazu gehörenden Unterfachbereiche, Inhaber der besonderen | dazu gehörenden Unterfachbereiche, Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin, | Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin, |
3. eine Qualifikation als Facharzt für Anästhesiologie-Reanimation | 3. eine Qualifikation als Facharzt für Anästhesiologie-Reanimation |
oder für einen der dazu gehörenden Unterfachbereiche, Inhaber der | oder für einen der dazu gehörenden Unterfachbereiche, Inhaber der |
besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin, | besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin, |
4. unter besonderen Umständen eine Qualifikation als Facharzt für | 4. unter besonderen Umständen eine Qualifikation als Facharzt für |
Pädiatrie, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich | Pädiatrie, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich |
Intensivmedizin, | Intensivmedizin, |
5. eine Qualifikation als Facharzt für Anästhesiologie-Reanimation, | 5. eine Qualifikation als Facharzt für Anästhesiologie-Reanimation, |
für Chirurgie, für innere Medizin oder für einen Unterfachbereich | für Chirurgie, für innere Medizin oder für einen Unterfachbereich |
oder, unter besonderen Umständen, für Pädiatrie, | oder, unter besonderen Umständen, für Pädiatrie, |
6. eine Qualifikation als angehender Facharzt, der eine mindestens | 6. eine Qualifikation als angehender Facharzt, der eine mindestens |
zweijährige Ausbildung in einem der erwähnten Fachbereiche oder | zweijährige Ausbildung in einem der erwähnten Fachbereiche oder |
Unterfachbereiche erhalten hat. | Unterfachbereiche erhalten hat. |
In dem in Nr. 6 erwähnten Fall muss jederzeit auf einen Facharzt, | In dem in Nr. 6 erwähnten Fall muss jederzeit auf einen Facharzt, |
Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin, | Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Intensivmedizin, |
zurückgegriffen werden können und muss der Betreffende die Funktion so | zurückgegriffen werden können und muss der Betreffende die Funktion so |
schnell wie möglich erreichen können. | schnell wie möglich erreichen können. |
Art. 15 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst muss dem Umfang der | Art. 15 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst muss dem Umfang der |
Tätigkeit der Funktion angepasst werden; diesbezüglich gelten | Tätigkeit der Funktion angepasst werden; diesbezüglich gelten |
dieselben Qualifikationsanforderungen wie diejenigen, die in Artikel | dieselben Qualifikationsanforderungen wie diejenigen, die in Artikel |
14 erwähnt sind. | 14 erwähnt sind. |
Der in Artikel 14 erwähnte Arzt darf gleichzeitig die ständige | Der in Artikel 14 erwähnte Arzt darf gleichzeitig die ständige |
Anwesenheit gewährleisten, die erwähnt ist in Artikel 2 § 1 Nr. 4 des | Anwesenheit gewährleisten, die erwähnt ist in Artikel 2 § 1 Nr. 4 des |
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher | Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher |
Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten | Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten |
und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der | und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der |
besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen, abgeändert durch die | besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 4. März 1991, 12. Oktober 1993, 23. Dezember | Königlichen Erlasse vom 4. März 1991, 12. Oktober 1993, 23. Dezember |
1993 und 28. März 1995. | 1993 und 28. März 1995. |
Die Ärzte, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligen, | Die Ärzte, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligen, |
dürfen nicht mehr als 24 Stunden in einem Stück arbeiten. | dürfen nicht mehr als 24 Stunden in einem Stück arbeiten. |
Art. 16 - Der in Artikel 14 erwähnte Arzt muss jederzeit nach einer | Art. 16 - Der in Artikel 14 erwähnte Arzt muss jederzeit nach einer |
vorher festgelegten Liste auf einen Facharzt für innere Medizin, für | vorher festgelegten Liste auf einen Facharzt für innere Medizin, für |
Chirurgie und für Anästhesiologie-Reanimation sowie auf Fachärzte, die | Chirurgie und für Anästhesiologie-Reanimation sowie auf Fachärzte, die |
erforderlich sind, um Patienten in kritischem Zustand eine optimale | erforderlich sind, um Patienten in kritischem Zustand eine optimale |
Versorgung zu garantieren, zurückgreifen können. | Versorgung zu garantieren, zurückgreifen können. |
Diese Ärzte müssen sich nach Abruf schnellstmöglich zum Krankenhaus | Diese Ärzte müssen sich nach Abruf schnellstmöglich zum Krankenhaus |
begeben. | begeben. |
Abschnitt 2 - Krankenpflegepersonal | Abschnitt 2 - Krankenpflegepersonal |
Art. 17 - Der Chefkrankenpfleger ist entweder Inhaber der besonderen | Art. 17 - Der Chefkrankenpfleger ist entweder Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise | Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise |
einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege | einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege |
oder graduierter Krankenpfleger beziehungsweise graduierte | oder graduierter Krankenpfleger beziehungsweise graduierte |
Krankenpflegerin und erbringt den Beweis, dass er/sie am Datum des | Krankenpflegerin und erbringt den Beweis, dass er/sie am Datum des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über eine mindestens | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über eine mindestens |
fünfjährige Erfahrung in dieser Funktion verfügt. | fünfjährige Erfahrung in dieser Funktion verfügt. |
Diese Erfahrung muss entweder in einem zugelassenen | Diese Erfahrung muss entweder in einem zugelassenen |
Intensivpflegedienst oder in einem Intensivbehandlungsdienst im Sinne | Intensivpflegedienst oder in einem Intensivbehandlungsdienst im Sinne |
von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur | von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur |
Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen | Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen |
Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren | Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren |
genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von | genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von |
Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser | Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser |
zugelassen zu werden, oder in einem der Beschreibung in Anlage 1 zu | zugelassen zu werden, oder in einem der Beschreibung in Anlage 1 zu |
vorerwähntem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 entsprechenden | vorerwähntem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 entsprechenden |
Notaufnahmedienst erlangt worden sein. | Notaufnahmedienst erlangt worden sein. |
Art. 18 - Die Funktion verfügt über ein eigenes, spezifisches | Art. 18 - Die Funktion verfügt über ein eigenes, spezifisches |
Krankenpflegeteam, das pro vollständige Gruppe von sechs Betten rund | Krankenpflegeteam, das pro vollständige Gruppe von sechs Betten rund |
um die Uhr die Bereitschaft mindestens zweier Krankenpfleger | um die Uhr die Bereitschaft mindestens zweier Krankenpfleger |
ermöglicht, von denen zumindest einer Inhaber der besonderen | ermöglicht, von denen zumindest einer Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise | Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise |
einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist | einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist |
oder den Beweis erbringt, dass er/sie am Datum des In-Kraft-Tretens | oder den Beweis erbringt, dass er/sie am Datum des In-Kraft-Tretens |
des vorliegenden Erlasses über eine mindestens fünfjährige Erfahrung | des vorliegenden Erlasses über eine mindestens fünfjährige Erfahrung |
in einem der in Artikel 17 Absatz 2 erwähnten Dienste verfügt. | in einem der in Artikel 17 Absatz 2 erwähnten Dienste verfügt. |
Für jede über eine Sechs-Betten-Gruppe hinausgehende zusätzliche | Für jede über eine Sechs-Betten-Gruppe hinausgehende zusätzliche |
Anzahl Betten muss die im vorherigen Absatz erwähnte Anzahl | Anzahl Betten muss die im vorherigen Absatz erwähnte Anzahl |
Krankenpfleger nach Verhältnis der Anzahl Betten angepasst werden. | Krankenpfleger nach Verhältnis der Anzahl Betten angepasst werden. |
Ausserdem muss das Krankenpflegeteam dem Umfang der Tätigkeit der | Ausserdem muss das Krankenpflegeteam dem Umfang der Tätigkeit der |
Funktion angepasst werden. | Funktion angepasst werden. |
Art. 19 - Die Funktion muss auf einen Heilgymnasten zurückgreifen | Art. 19 - Die Funktion muss auf einen Heilgymnasten zurückgreifen |
können. | können. |
Art. 20 - Die sichere Benutzung der Geräte muss durchgehend durch ein | Art. 20 - Die sichere Benutzung der Geräte muss durchgehend durch ein |
Programm für systematischen technischen und funktionellen Unterhalt | Programm für systematischen technischen und funktionellen Unterhalt |
garantiert werden. | garantiert werden. |
Während der Unterhaltsarbeiten müssen die hygienischen Normen | Während der Unterhaltsarbeiten müssen die hygienischen Normen |
respektiert und die Personalmitglieder über die besonderen Umstände, | respektiert und die Personalmitglieder über die besonderen Umstände, |
unter denen sie arbeiten, informiert werden. | unter denen sie arbeiten, informiert werden. |
Abschnitt 3 - Ständige Weiterbildung | Abschnitt 3 - Ständige Weiterbildung |
Art. 21 - Der dienstleitende Arzt, das leitende Krankenpflegepersonal | Art. 21 - Der dienstleitende Arzt, das leitende Krankenpflegepersonal |
und der Chefkrankenpfleger sorgen gemeinsam für die ständige | und der Chefkrankenpfleger sorgen gemeinsam für die ständige |
Weiterbildung des Personals. | Weiterbildung des Personals. |
KAPITEL V - Tätigkeitsnormen | KAPITEL V - Tätigkeitsnormen |
Art. 22 - Die medizinischen und pflegebezogenen Daten müssen nach | Art. 22 - Die medizinischen und pflegebezogenen Daten müssen nach |
einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister | einem von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister |
festgelegten Muster systematisch registriert werden. Mit dieser | festgelegten Muster systematisch registriert werden. Mit dieser |
Registrierung wird bezweckt, das Profil der Patienten zu bestimmen, | Registrierung wird bezweckt, das Profil der Patienten zu bestimmen, |
die während einer angepassten, möglichst kurzen Periode in der | die während einer angepassten, möglichst kurzen Periode in der |
Funktion behandelt werden müssen. | Funktion behandelt werden müssen. |
KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL VI - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 23 - § 1 - In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. Oktober | Art. 23 - § 1 - In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. Oktober |
1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste | 1964 zur Festlegung der Normen, denen Krankenhäuser und ihre Dienste |
entsprechen müssen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. | entsprechen müssen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. |
Januar 1970, 24. März 1974, 14. August 1987, 7. November 1988, 4. März | Januar 1970, 24. März 1974, 14. August 1987, 7. November 1988, 4. März |
1991 und 17. Oktober 1991, wird die Rubrik « Besondere Normen für den | 1991 und 17. Oktober 1991, wird die Rubrik « Besondere Normen für den |
Intensivpflegedienst » aufgehoben. | Intensivpflegedienst » aufgehoben. |
§ 2 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur | § 2 - Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur |
Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen | Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen |
Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren | Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren |
genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von | genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von |
Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser | Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser |
zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. | zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. |
August 1991, wird aufgehoben. | August 1991, wird aufgehoben. |
Art. 24 - Die Artikel 6 und 7, die in Artikel 13 erwähnte Bedingung, | Art. 24 - Die Artikel 6 und 7, die in Artikel 13 erwähnte Bedingung, |
laut deren der Betreffende Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im | laut deren der Betreffende Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im |
Bereich Intensivmedizin sein muss, und die in Artikel 17 erwähnte | Bereich Intensivmedizin sein muss, und die in Artikel 17 erwähnte |
Bedingung, laut deren der Betreffende Inhaber der besonderen | Bedingung, laut deren der Betreffende Inhaber der besonderen |
Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise | Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise |
einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege | einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege |
sein muss, treten am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem | sein muss, treten am ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem |
Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Art. 25 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und | Art. 25 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und |
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen | Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
28. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 28. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine | Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine |
Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu werden | Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion Intensivpflege; | über die Krankenhäuser auf die Funktion Intensivpflege; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung |
der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um | der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden; | zugelassen zu werden; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen vom 8. April 1999; | Krankenhauswesen vom 8. April 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 27. April 1998 zur | In der Erwägung, dass der Königliche Erlass vom 27. April 1998 zur |
Festlegung der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen | Festlegung der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen |
muss, um zugelassen zu werden, am 29. Juni 1998 in Kraft getreten ist; | muss, um zugelassen zu werden, am 29. Juni 1998 in Kraft getreten ist; |
dass es aus Gründen der Rechtssicherheit dringend notwendig ist, | dass es aus Gründen der Rechtssicherheit dringend notwendig ist, |
genauer anzugeben, welche Kategorien Krankenpfleger für die Funktion | genauer anzugeben, welche Kategorien Krankenpfleger für die Funktion |
des Chefkrankenpflegers in der erwähnten Funktion in Betracht kommen; | des Chefkrankenpflegers in der erwähnten Funktion in Betracht kommen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen |
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, | und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 17 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. April | Artikel 1 - Artikel 17 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. April |
1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege | 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch folgende | entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch folgende |
Bestimmung ergänzt: | Bestimmung ergänzt: |
« , oder brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise brevetierte | « , oder brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise brevetierte |
Krankenpflegerin und erbringt den Beweis, dass er/sie am Datum des | Krankenpflegerin und erbringt den Beweis, dass er/sie am Datum des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über eine mindestens | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über eine mindestens |
fünfjährige Erfahrung in der Funktion als Chefkrankenpfleger verfügt. | fünfjährige Erfahrung in der Funktion als Chefkrankenpfleger verfügt. |
» | » |
Art. 2 - Zwischen den Artikeln 23 und 24 wird eine Überschrift mit | Art. 2 - Zwischen den Artikeln 23 und 24 wird eine Überschrift mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« KAPITEL VI - Schlussbestimmungen » | « KAPITEL VI - Schlussbestimmungen » |
Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 29. Juni 1998. | Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 29. Juni 1998. |
Art. 4 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und | Art. 4 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und |
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen | Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe 3 | Bijlage 3 |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
9. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 9. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine | Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine |
Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu werden | Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die |
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; | Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung |
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes | gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes |
über die Krankenhäuser auf die Funktion Intensivpflege; | über die Krankenhäuser auf die Funktion Intensivpflege; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung |
der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um | der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um |
zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. | zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. |
April 1999; | April 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das |
Krankenhauswesen vom 28. September 2000; | Krankenhauswesen vom 28. September 2000; |
Aufgrund des Gutachtens 30.742/3 des Staatsrates vom 14. November | Aufgrund des Gutachtens 30.742/3 des Staatsrates vom 14. November |
2000; | 2000; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres |
Ministers der Sozialen Angelegenheiten, | Ministers der Sozialen Angelegenheiten, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 | Artikel 1 - In Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 |
zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege | zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird zwischen den Absätzen | entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird zwischen den Absätzen |
2 und 3 folgender Absatz eingefügt: | 2 und 3 folgender Absatz eingefügt: |
« Der in Artikel 14 erwähnte Arzt darf nicht gleichzeitig den | « Der in Artikel 14 erwähnte Arzt darf nicht gleichzeitig den |
ärztlichen Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 6 § 2 | ärztlichen Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 6 § 2 |
des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der |
Normen, denen eine Funktion « Mobiler Rettungsdienst » (MRD) | Normen, denen eine Funktion « Mobiler Rettungsdienst » (MRD) |
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, und in Artikel 9 § 3 des | entsprechen muss, um zugelassen zu werden, und in Artikel 9 § 3 des |
Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, | Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, |
denen eine Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » entsprechen muss, | denen eine Funktion « Spezialisierte Notfallpflege » entsprechen muss, |
um zugelassen zu werden, unbeschadet der Anwendung von Artikel 9 § 3 | um zugelassen zu werden, unbeschadet der Anwendung von Artikel 9 § 3 |
Absatz 2 des vorerwähnten Erlasses vom 27. April 1998. » | Absatz 2 des vorerwähnten Erlasses vom 27. April 1998. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der | Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der |
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2001 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2001 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |