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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/10/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée, - de l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée, - de l'arrêté royal du 25 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat - van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden, - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden, - van het koninklijk besluit van 25 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1er à 3 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée; - de l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée; - de l'arrêté royal du 25 novembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 27 avril 1998 fixant les normes auxquelles une fonction "soins urgents spécialisés" doit répondre pour être agréée. - van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden; - van het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden; - van het koninklijk besluit van 25 november 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 1998 houdende vaststelling van de normen waaraan een functie "gespecialiseerde spoedgevallenzorg" moet voldoen om erkend te worden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 octobre 2003. Gegeven te Brussel, 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 1re Bijlage 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
27. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, 27. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen,
denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss,
um zugelassen zu werden um zugelassen zu werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 zur Festlegung
der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen
ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss,
um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2
Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1991; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege"; Notfallpflege";
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 9. Juni Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 9. Juni
1994 und 10. Oktober 1996; 1994 und 10. Oktober 1996;
Aufgrund der Gutachten des Staatsrates vom 13. Juni 1995 und 25. Aufgrund der Gutachten des Staatsrates vom 13. Juni 1995 und 25.
November 1997; November 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt Staatsrat, insbesondere des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. August 1996; durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit: in Aufgrund der auf folgenden Überlegungen beruhenden Dringlichkeit: in
der Erwägung, dass die auf die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" der Erwägung, dass die auf die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"
anwendbaren Qualitätsnormen als Grundlage für die noch festzulegenden anwendbaren Qualitätsnormen als Grundlage für die noch festzulegenden
Normen in Bezug auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und im Normen in Bezug auf die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" und im
Interesse der Volksgesundheit schnellstmöglich wirksam werden müssen, Interesse der Volksgesundheit schnellstmöglich wirksam werden müssen,
da die notwendigen Haushaltsmittelbeträge bereits für das laufende da die notwendigen Haushaltsmittelbeträge bereits für das laufende
Jahr vorgesehen sind; in der Erwägung, dass der Staatsrat bereits am Jahr vorgesehen sind; in der Erwägung, dass der Staatsrat bereits am
25. November 1997 ein Gutachten abgegeben hat; in der Erwägung, dass 25. November 1997 ein Gutachten abgegeben hat; in der Erwägung, dass
nach Abgabe des Gutachtens des Staatsrates noch eine weitere nach Abgabe des Gutachtens des Staatsrates noch eine weitere
Abänderung angebracht worden ist, nämlich eine Abänderung der Abänderung angebracht worden ist, nämlich eine Abänderung der
Bestimmungen von Artikel 15 in Bezug auf das In-Kraft-Treten, die dazu Bestimmungen von Artikel 15 in Bezug auf das In-Kraft-Treten, die dazu
führt, dass das Datum des In-Kraft-Tretens aus oben erwähnten führt, dass das Datum des In-Kraft-Tretens aus oben erwähnten
Beweggründen vom ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach Beweggründen vom ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach
demjenigen, im Laufe dessen der Erlass im Belgischen Staatsblatt demjenigen, im Laufe dessen der Erlass im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird, auf den ersten Tag des sechsten Monats nach veröffentlicht wird, auf den ersten Tag des sechsten Monats nach
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vorgezogen wird (mit seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vorgezogen wird (mit
Ausnahme der in den Artikeln 1, 2 und 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 7 Ausnahme der in den Artikeln 1, 2 und 3 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 3, 5, 6, 7
und 8 und Absatz 2 erwähnten architektonischen Normen); und 8 und Absatz 2 erwähnten architektonischen Normen);
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. März 1998, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. März 1998, abgegeben
innerhalb einer Frist von drei Tagen; innerhalb einer Frist von drei Tagen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Architektonische Normen und Ausrüstung KAPITEL I - Architektonische Normen und Ausrüstung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" setzt sich aus Artikel 1 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" setzt sich aus
einem verwaltungsbezogenen und einem technischen Bereich zusammen, die einem verwaltungsbezogenen und einem technischen Bereich zusammen, die
sowohl architektonisch als auch funktionell eine Einheit bilden. sowohl architektonisch als auch funktionell eine Einheit bilden.
Sie verfügt über einen eigenen, deutlich gekennzeichneten Eingang, der Sie verfügt über einen eigenen, deutlich gekennzeichneten Eingang, der
einen Zugang für Fussgänger und einen abschliessbaren, überdachten und einen Zugang für Fussgänger und einen abschliessbaren, überdachten und
beheizten Bereich für Krankenwagen umfasst. beheizten Bereich für Krankenwagen umfasst.
Sie muss auch für Personen mit Behinderung zugänglich sein. Sie muss auch für Personen mit Behinderung zugänglich sein.
Abschnitt 2 - Verwaltungsbezogener Bereich Abschnitt 2 - Verwaltungsbezogener Bereich
Art. 2 - Der verwaltungsbezogene Bereich setzt sich zusammen aus: Art. 2 - Der verwaltungsbezogene Bereich setzt sich zusammen aus:
1. einer Eingangshalle, 1. einer Eingangshalle,
2. einem Raum, in dem die administrativen Formalitäten erledigt 2. einem Raum, in dem die administrativen Formalitäten erledigt
werden, werden,
3. einem Wartezimmer, 3. einem Wartezimmer,
4. Sanitäranlagen für das Personal, 4. Sanitäranlagen für das Personal,
5. getrennten Sanitäranlagen für Besucher, die auch für Personen mit 5. getrennten Sanitäranlagen für Besucher, die auch für Personen mit
Behinderung zugänglich sein müssen, Behinderung zugänglich sein müssen,
6. einem Raum für den Empfang der Patienten und ihrer Familie, 6. einem Raum für den Empfang der Patienten und ihrer Familie,
7. einem Arbeitsraum für die Ärzte und Krankenpfleger(innen) der 7. einem Arbeitsraum für die Ärzte und Krankenpfleger(innen) der
Funktion, Funktion,
8. Räumen für die Aufbewahrung von Wäsche, Material, Kleidung und 8. Räumen für die Aufbewahrung von Wäsche, Material, Kleidung und
Wertgegenständen, Wertgegenständen,
9. einem Entspannungsraum für das Personal der Funktion, 9. einem Entspannungsraum für das Personal der Funktion,
10. einem Ruheraum für den Arzt, der den Bereitschaftsdienst in der 10. einem Ruheraum für den Arzt, der den Bereitschaftsdienst in der
Funktion wahrnimmt. Funktion wahrnimmt.
Die in den Nummern 4, 5, 8 und 9 erwähnten Räume dürfen mit einem Die in den Nummern 4, 5, 8 und 9 erwähnten Räume dürfen mit einem
anderen Dienst, einer anderen Funktion oder einer anderen Abteilung anderen Dienst, einer anderen Funktion oder einer anderen Abteilung
geteilt werden, unter der Bedingung, dass dieser Dienst, diese geteilt werden, unter der Bedingung, dass dieser Dienst, diese
Funktion oder diese Abteilung an die Funktion "Spezialisierte Funktion oder diese Abteilung an die Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege" grenzt. Der in Nr. 10 erwähnte Ruheraum darf sich Notfallpflege" grenzt. Der in Nr. 10 erwähnte Ruheraum darf sich
ausserhalb der Funktion befinden. ausserhalb der Funktion befinden.
Abschnitt 3 - Technischer Bereich Abschnitt 3 - Technischer Bereich
Art. 3 - § 1 - Der technische Bereich umfasst mindestens: Art. 3 - § 1 - Der technische Bereich umfasst mindestens:
1. Untersuchungsräume, die so gestaltet und ausgerüstet sind, dass die 1. Untersuchungsräume, die so gestaltet und ausgerüstet sind, dass die
Intimität der Patienten gewahrt wird und die medizinische Pflege Intimität der Patienten gewahrt wird und die medizinische Pflege
geleistet werden kann, geleistet werden kann,
2. einen oder mehrere Räume, die so ausgerüstet sind, dass die 2. einen oder mehrere Räume, die so ausgerüstet sind, dass die
lebenswichtigen Funktionen mindestens zweier Patienten in kritischem lebenswichtigen Funktionen mindestens zweier Patienten in kritischem
Zustand stabilisiert und wiederhergestellt werden können, Zustand stabilisiert und wiederhergestellt werden können,
3. einen Raum, der für kleine chirurgische Eingriffe unter 3. einen Raum, der für kleine chirurgische Eingriffe unter
Lokalanästhesie ausgerüstet ist, Lokalanästhesie ausgerüstet ist,
4. einen Raum mit mindestens vier Betten für die Überwachung, wie 4. einen Raum mit mindestens vier Betten für die Überwachung, wie
erwähnt in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 27. erwähnt in Artikel 2 Absatz 2 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 27.
April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987
koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege"; mindestens eins dieser Betten ist mit "Spezialisierte Notfallpflege"; mindestens eins dieser Betten ist mit
einer für einen Patienten in kritischem Zustand angemessenen einer für einen Patienten in kritischem Zustand angemessenen
Überwachungsvorrichtung versehen. Diese Vorrichtung ist von der in Nr. Überwachungsvorrichtung versehen. Diese Vorrichtung ist von der in Nr.
2 erwähnten Vorrichtung zu unterscheiden, 2 erwähnten Vorrichtung zu unterscheiden,
5. eine Stelle, die bei massivem Zustrom von Opfern als 5. eine Stelle, die bei massivem Zustrom von Opfern als
Aufnahmeauswahlstelle verwendet werden kann; es kann sich dabei um den Aufnahmeauswahlstelle verwendet werden kann; es kann sich dabei um den
in Artikel 2 Nr. 1, 3 oder 6 erwähnten Raum oder um den in Artikel 1 in Artikel 2 Nr. 1, 3 oder 6 erwähnten Raum oder um den in Artikel 1
Absatz 2 erwähnten Krankenwagenbereich handeln, Absatz 2 erwähnten Krankenwagenbereich handeln,
6. einen Raum, in dem Patienten mit einer akuten psychiatrischen 6. einen Raum, in dem Patienten mit einer akuten psychiatrischen
Pathologie vor Selbstschädigung geschützt und von anderen Patienten Pathologie vor Selbstschädigung geschützt und von anderen Patienten
isoliert werden können, isoliert werden können,
7. einen Raum, der für das Anbringen von Gipsverbänden ausgerüstet 7. einen Raum, der für das Anbringen von Gipsverbänden ausgerüstet
ist, ist,
8. einen Raum, in dem Hygieneleistungen für bettlägerige oder 8. einen Raum, in dem Hygieneleistungen für bettlägerige oder
ambulante Patienten erbracht werden können. ambulante Patienten erbracht werden können.
In den in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Räumen muss ein In den in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Räumen muss ein
ortsbewegliches Röntgengerät eingesetzt werden können. ortsbewegliches Röntgengerät eingesetzt werden können.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 2 und 4 erwähnte Ausrüstung, deren Benutzung § 2 - Die in § 1 Nr. 2 und 4 erwähnte Ausrüstung, deren Benutzung
strikt auf die Funktion selbst beschränkt ist, umfasst mindestens: strikt auf die Funktion selbst beschränkt ist, umfasst mindestens:
1. einen Respirator, 1. einen Respirator,
2. einen Defibrillator mit Bildschirm für das Herzrhythmus-Monitoring, 2. einen Defibrillator mit Bildschirm für das Herzrhythmus-Monitoring,
3. eine Vorrichtung für gastro-intestinales Absaugen, 3. eine Vorrichtung für gastro-intestinales Absaugen,
4. eine Vorrichtung für endotracheales Absaugen, 4. eine Vorrichtung für endotracheales Absaugen,
5. eine Vorrichtung für das Monitoring der peripheren O2-Konzentration 5. eine Vorrichtung für das Monitoring der peripheren O2-Konzentration
eines Patienten, eines Patienten,
6. eine Vorrichtung für das Monitoring des von einem Patienten 6. eine Vorrichtung für das Monitoring des von einem Patienten
ausgeatmeten CO2-Volumens. ausgeatmeten CO2-Volumens.
§ 3 - Die Funktion muss ebenfalls über folgende Geräte verfügen: § 3 - Die Funktion muss ebenfalls über folgende Geräte verfügen:
1. ein EKG-Gerät mit 12 Ableitungen, 1. ein EKG-Gerät mit 12 Ableitungen,
2. das für die kardiopulmonale Wiederbelebung eines Kindes und eines 2. das für die kardiopulmonale Wiederbelebung eines Kindes und eines
Erwachsenen erforderliche Material, Erwachsenen erforderliche Material,
3. mehrere tragbare Sauerstoffquellen für die Beatmung von Patienten 3. mehrere tragbare Sauerstoffquellen für die Beatmung von Patienten
bei eventuellen Transporten zwischen Krankenhäusern, bei eventuellen Transporten zwischen Krankenhäusern,
4. eine ausreichende Anzahl mobiler Krankenbahren. 4. eine ausreichende Anzahl mobiler Krankenbahren.
§ 4 - Damit die oben erwähnten Geräte bei Ausfall der im Normalfall § 4 - Damit die oben erwähnten Geräte bei Ausfall der im Normalfall
benutzten Stromquelle(n) weiterhin funktionieren, muss die Funktion an benutzten Stromquelle(n) weiterhin funktionieren, muss die Funktion an
die Notstromanlage des Krankenhauses angeschlossen sein. die Notstromanlage des Krankenhauses angeschlossen sein.
KAPITEL II - Funktionelle Normen KAPITEL II - Funktionelle Normen
Art. 4 - § 1 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss Art. 4 - § 1 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss
innerhalb des allgemeinen Krankenhauses, zu dem sie gehört, zu jeder innerhalb des allgemeinen Krankenhauses, zu dem sie gehört, zu jeder
Zeit Folgendes in Anspruch nehmen können: Zeit Folgendes in Anspruch nehmen können:
1. mindestens 3 Intensivpflegebetten, die dem Umfang der Tätigkeit der 1. mindestens 3 Intensivpflegebetten, die dem Umfang der Tätigkeit der
Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" und den Bedürfnissen der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" und den Bedürfnissen der
behandelten Patienten angepasst sind, oder eine zugelassene Funktion behandelten Patienten angepasst sind, oder eine zugelassene Funktion
Intensivpflege, Intensivpflege,
2. einen vielseitig benutzbaren Operationssaal, der für dringende 2. einen vielseitig benutzbaren Operationssaal, der für dringende
chirurgische Eingriffe ausgerüstet und eingerichtet ist, chirurgische Eingriffe ausgerüstet und eingerichtet ist,
3. ein Labor für klinische Biologie, wo jederzeit vor Ort die 3. ein Labor für klinische Biologie, wo jederzeit vor Ort die
notwendigen Analysen durchgeführt werden können, notwendigen Analysen durchgeführt werden können,
4. einen Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren, der über Geräte 4. einen Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren, der über Geräte
verfügt, die für diagnostische, radiologische und echographische verfügt, die für diagnostische, radiologische und echographische
Untersuchungen notwendig sind, darin einbegriffen ein ortsbewegliches Untersuchungen notwendig sind, darin einbegriffen ein ortsbewegliches
Röntgengerät und ein Gerät für transversal-axiale Tomographie, um Röntgengerät und ein Gerät für transversal-axiale Tomographie, um
jederzeit vor Ort die nötigen diagnostischen Untersuchungen jederzeit vor Ort die nötigen diagnostischen Untersuchungen
durchzuführen, durchzuführen,
5. einen rund um die Uhr zugänglichen Dienst für die Archivierung der 5. einen rund um die Uhr zugänglichen Dienst für die Archivierung der
medizinischen Akten. medizinischen Akten.
§ 2 - Ein Vorrat an Erythrozytenkonzentraten, darin einbegriffen § 2 - Ein Vorrat an Erythrozytenkonzentraten, darin einbegriffen
Erythrozytenkonzentrate der Blutgruppe 0 Rh-negativ, und Plasmaersatz Erythrozytenkonzentrate der Blutgruppe 0 Rh-negativ, und Plasmaersatz
muss in der Funktion selbst vorhanden sein, es sei denn, das muss in der Funktion selbst vorhanden sein, es sei denn, das
Krankenhaus verfügt über eine Blutbank, die jederzeit die Lieferung Krankenhaus verfügt über eine Blutbank, die jederzeit die Lieferung
dieser Produkte gewährleisten kann. dieser Produkte gewährleisten kann.
In der Funktion selbst muss ebenfalls ein Vorrat an Medikamenten für In der Funktion selbst muss ebenfalls ein Vorrat an Medikamenten für
die Notfälle vorhanden sein. die Notfälle vorhanden sein.
Art. 5 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss über Art. 5 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss über
Folgendes verfügen: Folgendes verfügen:
1. über eine von der Telefonzentrale des Krankenhauses unabhängige 1. über eine von der Telefonzentrale des Krankenhauses unabhängige
telefonische Aussenlinie, die nur für die Entgegennahme von Anrufen telefonische Aussenlinie, die nur für die Entgegennahme von Anrufen
des einheitlichen Rufsystems bestimmt ist, des einheitlichen Rufsystems bestimmt ist,
2. über die vom einheitlichen Rufsystem benutzten 2. über die vom einheitlichen Rufsystem benutzten
Telekommunikationsmittel, die von dem für die Volksgesundheit Telekommunikationsmittel, die von dem für die Volksgesundheit
zuständigen Minister bestimmt werden. zuständigen Minister bestimmt werden.
Ein Fernkopierer und eine eigene Funksprechanlage mit mindestens vier Ein Fernkopierer und eine eigene Funksprechanlage mit mindestens vier
Frequenzen müssen vorhanden sein. Der für die Volksgesundheit Frequenzen müssen vorhanden sein. Der für die Volksgesundheit
zuständige Minister bestimmt, zu welchen Frequenzen die Funktion zuständige Minister bestimmt, zu welchen Frequenzen die Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege" Zugang haben muss. "Spezialisierte Notfallpflege" Zugang haben muss.
Art. 6 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss innerhalb Art. 6 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" muss innerhalb
des Krankenhauses, zu dem sie gehört, eine geeignete Infrastruktur in des Krankenhauses, zu dem sie gehört, eine geeignete Infrastruktur in
Anspruch nehmen können für die ständige Weiterbildung ihres Arzt-, Anspruch nehmen können für die ständige Weiterbildung ihres Arzt-,
Krankenpflege- und Heilhilfsberufspersonals im Bereich Notfallpflege. Krankenpflege- und Heilhilfsberufspersonals im Bereich Notfallpflege.
Art. 7 - Die Funktion muss sich nach den Modalitäten, die der für die Art. 7 - Die Funktion muss sich nach den Modalitäten, die der für die
Volksgesundheit zuständige Minister auferlegt, an einer spezifischen Volksgesundheit zuständige Minister auferlegt, an einer spezifischen
Registrierung der Tätigkeiten der Funktion "Spezialisierte Registrierung der Tätigkeiten der Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege" beteiligen. Notfallpflege" beteiligen.
KAPITEL III - Organisatorische Normen KAPITEL III - Organisatorische Normen
Abschnitt 1 - Ärztestab Abschnitt 1 - Ärztestab
Art. 8 - Ein zugelassener Facharzt, der Inhaber der besonderen Art. 8 - Ein zugelassener Facharzt, der Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin ist und vollzeitig im Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin ist und vollzeitig im
Krankenhaus arbeitet, ist dienstleitender Arzt der Funktion. Er widmet Krankenhaus arbeitet, ist dienstleitender Arzt der Funktion. Er widmet
seiner Tätigkeit in der Funktion und der ständigen Weiterbildung ihres seiner Tätigkeit in der Funktion und der ständigen Weiterbildung ihres
Personals mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit. Personals mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit.
Art. 9 - § 1 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst der Funktion wird von Art. 9 - § 1 - Der ärztliche Bereitschaftsdienst der Funktion wird von
mindestens einem Arzt wahrgenommen, der mindestens halbzeitig im mindestens einem Arzt wahrgenommen, der mindestens halbzeitig im
Krankenhaus tätig ist und eine der folgenden Qualifikationen hat: Krankenhaus tätig ist und eine der folgenden Qualifikationen hat:
1. eine Qualifikation als Facharzt, Inhaber der besonderen 1. eine Qualifikation als Facharzt, Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin, Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin,
2. eine Qualifikation als Facharzt, der eine Ausbildung absolviert im 2. eine Qualifikation als Facharzt, der eine Ausbildung absolviert im
Hinblick auf die Erlangung der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Hinblick auf die Erlangung der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich
Notfallmedizin, Notfallmedizin,
3. eine Qualifikation als Arzt, der die Ausbildung absolviert hat, die 3. eine Qualifikation als Arzt, der die Ausbildung absolviert hat, die
erwähnt ist in Artikel 5 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Ministeriellen erwähnt ist in Artikel 5 § 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Ministeriellen
Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien
für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die
Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich
Notfallmedizin. Notfallmedizin.
§ 2 - Die Anzahl der Ärzte, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst § 2 - Die Anzahl der Ärzte, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst
beteiligen, muss dem Umfang der Tätigkeit der Funktion "Spezialisierte beteiligen, muss dem Umfang der Tätigkeit der Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege" angepasst werden. Notfallpflege" angepasst werden.
Für diesen angepassten Bereitschaftsdienst kommen die in § 1 erwähnten Für diesen angepassten Bereitschaftsdienst kommen die in § 1 erwähnten
Ärzte in Betracht sowie die Fachärzte und die angehenden Fachärzte, Ärzte in Betracht sowie die Fachärzte und die angehenden Fachärzte,
die eine mindestens zweijährige Ausbildung in einem der Fachbereiche die eine mindestens zweijährige Ausbildung in einem der Fachbereiche
absolviert haben, die erwähnt sind in Artikel 2 § 1 des Ministeriellen absolviert haben, die erwähnt sind in Artikel 2 § 1 des Ministeriellen
Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der besonderen Kriterien
für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für die
Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich
Notfallmedizin. Notfallmedizin.
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Personen nehmen den § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Personen nehmen den
ärztlichen Bereitschaftsdienst ausschliesslich in der Funktion ärztlichen Bereitschaftsdienst ausschliesslich in der Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege" wahr. "Spezialisierte Notfallpflege" wahr.
§ 4 - In der spezialisierten Funktion für Notfälle muss der ärztliche § 4 - In der spezialisierten Funktion für Notfälle muss der ärztliche
Bereitschaftsdienst rund um die Uhr wahrgenommen werden. Bereitschaftsdienst rund um die Uhr wahrgenommen werden.
§ 5 - Die Ärzte, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst § 5 - Die Ärzte, die sich am ärztlichen Bereitschaftsdienst
beteiligen, dürfen nicht mehr als 24 Stunden in einem Stück arbeiten. beteiligen, dürfen nicht mehr als 24 Stunden in einem Stück arbeiten.
Art. 10 - § 1 - Der Arzt, der den Bereitschaftsdienst wahrnimmt, muss Art. 10 - § 1 - Der Arzt, der den Bereitschaftsdienst wahrnimmt, muss
jederzeit und nach vorher festgelegten Modalitäten mindestens auf jederzeit und nach vorher festgelegten Modalitäten mindestens auf
folgende Ärzte zurückgreifen können: folgende Ärzte zurückgreifen können:
1. einen Facharzt für innere Medizin, 1. einen Facharzt für innere Medizin,
2. einen Facharzt für Chirurgie, 2. einen Facharzt für Chirurgie,
3. einen Facharzt für Anästhesiologie-Reanimation, 3. einen Facharzt für Anästhesiologie-Reanimation,
4. einen Facharzt für Röntgendiagnostik, 4. einen Facharzt für Röntgendiagnostik,
5. einen Facharzt für Pädiatrie, 5. einen Facharzt für Pädiatrie,
6. einen Facharzt für orthopädische Chirurgie, 6. einen Facharzt für orthopädische Chirurgie,
7. einen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, 7. einen Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe,
8. einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, 8. einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde,
9. einen Facharzt für Ophtalmologie, 9. einen Facharzt für Ophtalmologie,
10. einen Facharzt für Psychiatrie oder Neuropsychiatrie, 10. einen Facharzt für Psychiatrie oder Neuropsychiatrie,
11. einen Facharzt für Neurologie oder Neuropsychiatrie. 11. einen Facharzt für Neurologie oder Neuropsychiatrie.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Ärzte müssen nach Abruf schnellstmöglich im § 2 - Die in § 1 erwähnten Ärzte müssen nach Abruf schnellstmöglich im
Krankenhaus sein können. Krankenhaus sein können.
Abschnitt 2 - Krankenpflegepersonal Abschnitt 2 - Krankenpflegepersonal
Art. 11 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist Inhaber der besonderen Art. 11 - § 1 - Der Chefkrankenpfleger ist Inhaber der besonderen
Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise
einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege, es einer graduierten Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege, es
sei denn, er/sie ist graduierter Krankenpfleger beziehungsweise sei denn, er/sie ist graduierter Krankenpfleger beziehungsweise
graduierte Krankenpflegerin und erbringt den Beweis, dass er/sie am graduierte Krankenpflegerin und erbringt den Beweis, dass er/sie am
Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über eine Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses über eine
mindestens fünfjährige Erfahrung in dieser Funktion verfügt. mindestens fünfjährige Erfahrung in dieser Funktion verfügt.
Diese Erfahrung muss entweder in einem zugelassenen Diese Erfahrung muss entweder in einem zugelassenen
Intensivpflegedienst oder in einem Intensivbehandlungsdienst im Sinne Intensivpflegedienst oder in einem Intensivbehandlungsdienst im Sinne
von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur
Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen
Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren
genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von
Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser
zugelassen zu werden, oder in einem der Beschreibung in Anlage 1 zu zugelassen zu werden, oder in einem der Beschreibung in Anlage 1 zu
vorerwähntem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 entsprechenden vorerwähntem Königlichen Erlass vom 28. November 1986 entsprechenden
Notaufnahmedienst erlangt worden sein. Notaufnahmedienst erlangt worden sein.
§ 2 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt über ein § 2 - Die Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" verfügt über ein
eigenes spezifisches Krankenpflegeteam, das rund um die Uhr die eigenes spezifisches Krankenpflegeteam, das rund um die Uhr die
Bereitschaft mindestens zweier Krankenpfleger ermöglicht, von denen Bereitschaft mindestens zweier Krankenpfleger ermöglicht, von denen
zumindest einer Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines zumindest einer Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines
graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten
Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist oder den Beweis Krankenpflegerin für Intensiv- und Notfallpflege ist oder den Beweis
erbringt, dass er/sie am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden erbringt, dass er/sie am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden
Erlasses über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in § Erlasses über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in einem der in §
1 Absatz 2 erwähnten Dienste verfügt. 1 Absatz 2 erwähnten Dienste verfügt.
Das Krankenpflegeteam muss dem Umfang der Tätigkeit des Dienstes Das Krankenpflegeteam muss dem Umfang der Tätigkeit des Dienstes
angepasst werden; in diesem Zusammenhang gelten dieselben angepasst werden; in diesem Zusammenhang gelten dieselben
Qualifikationsanforderungen wie diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt Qualifikationsanforderungen wie diejenigen, die in Absatz 1 erwähnt
sind. sind.
Abschnitt 3 - Ständige Weiterbildung Abschnitt 3 - Ständige Weiterbildung
Art. 12 - Das Arzt- und Krankenpflegepersonal der Funktion Art. 12 - Das Arzt- und Krankenpflegepersonal der Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege" kümmert sich für das gesamte "Spezialisierte Notfallpflege" kümmert sich für das gesamte
Krankenhaus um die ständige Weiterbildung in Bezug auf die Krankenhaus um die ständige Weiterbildung in Bezug auf die
Grundprinzipien der Reanimation. Grundprinzipien der Reanimation.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen KAPITEL V - Übergangsbestimmungen
Art. 13 - Der in Artikel 9 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Art. 13 - Der in Artikel 9 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte
ärztliche Bereitschaftsdienst kann für eine am Tag des ärztliche Bereitschaftsdienst kann für eine am Tag des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beginnende Dauer von zwei In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses beginnende Dauer von zwei
Jahren auch von einem Facharzt wahrgenommen werden, der in Artikel 2 § Jahren auch von einem Facharzt wahrgenommen werden, der in Artikel 2 §
1 des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der 1 des Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 zur Festlegung der
besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der
besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Notfallmedizin sind, sowie für
die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im die Zulassung der Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im
Bereich Notfallmedizin erwähnt ist und seine Zulassung als Facharzt Bereich Notfallmedizin erwähnt ist und seine Zulassung als Facharzt
spätestens am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses spätestens am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses
erhalten hat. erhalten hat.
Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann diese Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann diese
Übergangsfrist verlängern, wenn sich herausstellen sollte, dass es Übergangsfrist verlängern, wenn sich herausstellen sollte, dass es
nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die die in nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die die in
Artikel 9 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen Artikel 9 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 14 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur Art. 14 - Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 28. November 1986 zur
Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen
Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren
genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von
Artikel 6bis, § 2, Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser Artikel 6bis, § 2, Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser
zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. zugelassen zu werden, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12.
August 1991, wird aufgehoben. August 1991, wird aufgehoben.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3 § 1 Absatz 1, Nr. 1, 3, 5, Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 3 § 1 Absatz 1, Nr. 1, 3, 5,
6, 7 und 8 und Absatz 2, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten 6, 7 und 8 und Absatz 2, die am ersten Tag des vierundzwanzigsten
Monats nach demjenigen der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt Monats nach demjenigen der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
in Kraft treten. in Kraft treten.
Art. 16 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Art. 16 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1998 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 2 Bijlage 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
28. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 28. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine
Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um
zugelassen zu werden zugelassen zu werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege", abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Notfallpflege", abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.
November 1998; November 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung
der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 10. August 1998 und 26. März 1999; Königlichen Erlasse vom 10. August 1998 und 26. März 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 8. April Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 8. April
1999; 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Normen für die Zulassung der Funktion In der Erwägung, dass die Normen für die Zulassung der Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege" am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten "Spezialisierte Notfallpflege" am 1. Dezember 1998 in Kraft getreten
sind; dass es aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt notwendig sind; dass es aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt notwendig
ist, genauer anzugeben, welche Kategorien Krankenpfleger für die ist, genauer anzugeben, welche Kategorien Krankenpfleger für die
Funktion des Chefkrankenpflegers in dieser Funktion in Betracht Funktion des Chefkrankenpflegers in dieser Funktion in Betracht
kommen; kommen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. Artikel 1 - Artikel 11 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27.
April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion
"Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu
werden, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: werden, wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
« , oder er/sie ist brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise « , oder er/sie ist brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise
brevetierte Krankenpflegerin und kann am Datum des In-Kraft-Tretens brevetierte Krankenpflegerin und kann am Datum des In-Kraft-Tretens
des vorliegenden Erlasses eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der des vorliegenden Erlasses eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der
Funktion als Chefkrankenpfleger nachweisen. » Funktion als Chefkrankenpfleger nachweisen. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 1998. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 1998.
Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Art. 3 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 28. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe 3 Bijlage 3
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
25. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 25. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine
Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um
zugelassen zu werden zugelassen zu werden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68; Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte über die Krankenhäuser auf die Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege", insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den Notfallpflege", insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. November 1998; Königlichen Erlass vom 18. November 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung
der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"
entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die entsprechen muss, um zugelassen zu werden, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 10. August 1998, 28. April 1999 und 9. Februar Königlichen Erlasse vom 10. August 1998, 28. April 1999 und 9. Februar
2001 und durch den Ministeriellen Erlass vom 19. April 2001; 2001 und durch den Ministeriellen Erlass vom 19. April 2001;
Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das Aufgrund der Stellungnahmen des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen vom 11. März 1999, 8. April 1999 und 28. September Krankenhauswesen vom 11. März 1999, 8. April 1999 und 28. September
2000; 2000;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.832/3 des Staatsrates vom 14. Mai 2002; Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.832/3 des Staatsrates vom 14. Mai 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres
Ministers der Sozialen Angelegenheiten Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur
Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, wird durch
einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die « Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die
Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" reihum an einem oder an Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" reihum an einem oder an
mehreren Standorten eines Krankenhauses organisiert werden kann. » mehreren Standorten eines Krankenhauses organisiert werden kann. »
Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses wird das Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses wird das
Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt. Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 8 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen Art. 3 - Artikel 8 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der im vorliegenden Artikel erwähnte dienstleitende Arzt kann « Der im vorliegenden Artikel erwähnte dienstleitende Arzt kann
gleichzeitig der Arzt sein, der, wie erwähnt in Artikel 5 des gleichzeitig der Arzt sein, der, wie erwähnt in Artikel 5 des
Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen,
denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss,
um zugelassen zu werden, die Leitung der Funktion "Mobiler um zugelassen zu werden, die Leitung der Funktion "Mobiler
Rettungsdienst" (MRD) innehat. » Rettungsdienst" (MRD) innehat. »
Art. 4 - Artikel 9, § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 9, § 3 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. Der Text, so wie er ursprünglich in Kraft war, wird durch einen 1. Der Text, so wie er ursprünglich in Kraft war, wird durch einen
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die in § 1 erwähnten Ärzte dürfen gleichzeitig den « Die in § 1 erwähnten Ärzte dürfen gleichzeitig den
Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 2 § 1 Nr. 4 des Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 2 § 1 Nr. 4 des
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung zusätzlicher
Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und Krankenhausdiensten
und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der und zur näheren Bestimmung der Krankenhausgruppierungen und der
besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen. » besonderen Normen, denen sie entsprechen müssen. »
2. Der durch Nr. 1 abgeänderte Text wird wie folgt abgeändert: 2. Der durch Nr. 1 abgeänderte Text wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 wird durch die Wörter "und dürfen, ausser bei Anwendung a) Absatz 1 wird durch die Wörter "und dürfen, ausser bei Anwendung
von Absatz 2, gleichzeitig keinen anderen ärztlichen von Absatz 2, gleichzeitig keinen anderen ärztlichen
Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 4 des Bereitschaftsdienst wahrnehmen wie erwähnt in Artikel 4 des
Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen,
denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu
werden, und in Artikel 18 § 5 des Königlichen Erlasses vom 10. August werden, und in Artikel 18 § 5 des Königlichen Erlasses vom 10. August
1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Mobiler
Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden" Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um zugelassen zu werden"
ergänzt. ergänzt.
b) Zwischen dem durch Buchstabe a) abgeänderten Absatz 1 und dem durch b) Zwischen dem durch Buchstabe a) abgeänderten Absatz 1 und dem durch
Nr. 1 eingefügten Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut Nr. 1 eingefügten Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Wenn am betreffenden Standort eine Funktion "Spezialisierte « Wenn am betreffenden Standort eine Funktion "Spezialisierte
Notfallpflege", eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) und eine Notfallpflege", eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) und eine
Funktion Intensivpflege betrieben werden, dürfen die Ärzte, die den Funktion Intensivpflege betrieben werden, dürfen die Ärzte, die den
Bereitschaftsdienst der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" Bereitschaftsdienst der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"
wahrnehmen, gleichzeitig den Bereitschaftsdienst der Funktion "Mobiler wahrnehmen, gleichzeitig den Bereitschaftsdienst der Funktion "Mobiler
Rettungsdienst" (MRD) im Sinne von Artikel 6 des oben erwähnten Rettungsdienst" (MRD) im Sinne von Artikel 6 des oben erwähnten
Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 wahrnehmen, insofern ein Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 wahrnehmen, insofern ein
zusätzlicher Arzt, der die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, zusätzlicher Arzt, der die in § 1 erwähnten Bedingungen erfüllt,
binnen fünfzehn Minuten, nachdem der erstgenannte Arzt die betreffende binnen fünfzehn Minuten, nachdem der erstgenannte Arzt die betreffende
Funktion infolge eines Notrufes der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" Funktion infolge eines Notrufes der Funktion "Mobiler Rettungsdienst"
(MRD) verlassen hat, in der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" (MRD) verlassen hat, in der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"
anwesend ist. Solange dieser Arzt noch nicht in der Funktion anwesend ist. Solange dieser Arzt noch nicht in der Funktion
eingetroffen ist, muss der Arzt, der in Anwendung der Artikel 14 und eingetroffen ist, muss der Arzt, der in Anwendung der Artikel 14 und
15 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 den 15 des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 den
Bereitschaftsdienst in der Funktion Intensivpflege wahrnimmt, auch den Bereitschaftsdienst in der Funktion Intensivpflege wahrnimmt, auch den
Bereitschaftsdienst in der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" Bereitschaftsdienst in der Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"
wahrnehmen. » wahrnehmen. »
Art. 5 - Artikel 9 § 5 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 5 - Artikel 9 § 5 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 5 - Die am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligten Ärzte dürfen « § 5 - Die am ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligten Ärzte dürfen
nicht länger als 24 Stunden in einem Stück ärztlichen nicht länger als 24 Stunden in einem Stück ärztlichen
Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus wahrnehmen. » Bereitschaftsdienst in einem Krankenhaus wahrnehmen. »
Art. 6 - In Artikel 11 § 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses Art. 6 - In Artikel 11 § 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses
werden die Wörter "oder den Beweis erbringt, dass er/sie" durch die werden die Wörter "oder den Beweis erbringt, dass er/sie" durch die
Wörter "oder den Beweis erbringt, dass er/sie als graduierter oder Wörter "oder den Beweis erbringt, dass er/sie als graduierter oder
brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise als graduierte oder brevetierter Krankenpfleger beziehungsweise als graduierte oder
brevetierte Krankenpflegerin" ersetzt. brevetierte Krankenpflegerin" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. Art. 7 - Artikel 13 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27.
April 1998 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: April 1998 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 13 - § 1 - Bis zum 31. Dezember 2005 kann der in Artikel 8 « Art. 13 - § 1 - Bis zum 31. Dezember 2005 kann der in Artikel 8
erwähnte dienstleitende Arzt auch ein Facharzt in einem der in Artikel erwähnte dienstleitende Arzt auch ein Facharzt in einem der in Artikel
2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 2 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993
erwähnten Fachbereiche sein. erwähnten Fachbereiche sein.
§ 2 - Während der in § 1 erwähnten Periode kann der ärztliche § 2 - Während der in § 1 erwähnten Periode kann der ärztliche
Bereitschaftsdienst auch von einem Facharzt in einem der in Artikel 2 Bereitschaftsdienst auch von einem Facharzt in einem der in Artikel 2
§ 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 § 1 des vorerwähnten Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993
erwähnten Fachbereiche wahrgenommen werden. erwähnten Fachbereiche wahrgenommen werden.
§ 3 - Während der in § 1 erwähnten Periode kann der ärztliche § 3 - Während der in § 1 erwähnten Periode kann der ärztliche
Bereitschaftsdienst auch von einem angehenden Facharzt, der eine Bereitschaftsdienst auch von einem angehenden Facharzt, der eine
Ausbildung in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten Ausbildung in einem der in Artikel 2 § 1 des vorerwähnten
Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche Ministeriellen Erlasses vom 12. November 1993 erwähnten Fachbereiche
absolviert, wahrgenommen werden, insofern dieser eine mindestens absolviert, wahrgenommen werden, insofern dieser eine mindestens
zweijährige Ausbildung absolviert hat, der Dienst, in dem er den zweijährige Ausbildung absolviert hat, der Dienst, in dem er den
Bereitschaftsdienst wahrnimmt, in seinem Praktikumsprogramm Bereitschaftsdienst wahrnimmt, in seinem Praktikumsprogramm
aufgenommen ist und er mit allen Aspekten der Wiederbelebung und der aufgenommen ist und er mit allen Aspekten der Wiederbelebung und der
dringenden medizinischen Behandlung innerhalb eines dringenden medizinischen Behandlung innerhalb eines
Notaufnahmedienstes oder einer Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" Notaufnahmedienstes oder einer Funktion "Spezialisierte Notfallpflege"
vertraut ist. vertraut ist.
§ 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die § 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört, kann die in den Paragraphen 1, 2 und 3 Volksgesundheit gehört, kann die in den Paragraphen 1, 2 und 3
erwähnte Übergangsperiode verlängern, wenn sich herausstellen sollte, erwähnte Übergangsperiode verlängern, wenn sich herausstellen sollte,
dass es nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die dass es nach Ablauf dieser Frist noch nicht genügend Ärzte gibt, die
die in den Artikeln 8 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten die in den Artikeln 8 und 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Bedingungen erfüllen. » Bedingungen erfüllen. »
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2001 zur Abänderung des Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2001 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen,
denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss,
um zugelassen zu werden, wird zurückgezogen. um zugelassen zu werden, wird zurückgezogen.
Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 1998, mit Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Dezember 1998, mit
Ausnahme der Artikel 4 Nr. 2 und 8, die mit 6. April 2002 wirksam Ausnahme der Artikel 4 Nr. 2 und 8, die mit 6. April 2002 wirksam
werden. werden.
Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der Art. 10 - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Minister der
Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2002 Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
J. TAVERNIER J. TAVERNIER
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 octobre 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 oktober 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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