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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/03/2019
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Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 4, 15, 24, 31, 41 et 56 en matière de taxe sur la valeur ajoutée, en vue de l'automatisation du titre exécutoire en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 4, 15, 24, 31, 41 en 56 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde, met het oog op de automatisering van de uitvoerbare titel inzake de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling
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17 MARS 2019. - Arrêté royal modifiant les arrêtés royaux nos 4, 15, 17 MAART 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke
24, 31, 41 et 56 en matière de taxe sur la valeur ajoutée, en vue de besluiten nrs. 4, 15, 24, 31, 41 en 56 met betrekking tot de belasting
l'automatisation du titre exécutoire en matière de taxe sur la valeur over de toegevoegde waarde, met het oog op de automatisering van de
ajoutée. - Traduction allemande uitvoerbare titel inzake de belasting over de toegevoegde waarde. -
Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 17 mars 2019 modifiant les arrêtés royaux nos 4, 15, besluit van 17 maart 2019 tot wijziging van de koninklijke besluiten
24, 31, 41 et 56 en matière de taxe sur la valeur ajoutée, en vue de nrs. 4, 15, 24, 31, 41 en 56 met betrekking tot de belasting over de
toegevoegde waarde, met het oog op de automatisering van de
l'automatisation du titre exécutoire en matière de taxe sur la valeur uitvoerbare titel inzake de belasting over de toegevoegde waarde
ajoutée (Moniteur belge du 8 avril 2019). (Belgisch Staatsblad van 8 april 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen 17. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen
Erlasse Nr. 4, 15, 24, 31, 41 und 56 über die Mehrwertsteuer im Erlasse Nr. 4, 15, 24, 31, 41 und 56 über die Mehrwertsteuer im
Hinblick auf die Automatisierung des Vollstreckungstitels im Bereich Hinblick auf die Automatisierung des Vollstreckungstitels im Bereich
der Mehrwertsteuer der Mehrwertsteuer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. November 2018 zur Abänderung des Aufgrund des Gesetzes vom 26. November 2018 zur Abänderung des
Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Automatisierung des Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Automatisierung des
Vollstreckungstitels im Bereich der Mehrwertsteuer; Vollstreckungstitels im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53duodecies, Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53duodecies,
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, des Artikels 54 Absatz eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, des Artikels 54 Absatz
2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 55 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 55 §
3, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das 3, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Dezember 2002, des Artikels 59 § 2 Absatz 3, ersetzt Gesetz vom 20. Dezember 2002, des Artikels 59 § 2 Absatz 3, ersetzt
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, des Artikels 76 § 1, durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, des Artikels 76 § 1,
ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009 und abgeändert durch
das Gesetz vom 25. April 2014, des Artikels 76 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, des Artikels 76 § 2, eingefügt durch
das Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 80, ersetzt durch das das Gesetz vom 26. November 2009, des Artikels 80, ersetzt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 26. November 2009, und des Artikels 84 Absatz 3, eingefügt durch vom 26. November 2009, und des Artikels 84 Absatz 3, eingefügt durch
das Gesetz vom 4. August 1986; das Gesetz vom 4. August 1986;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug
auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer; auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom 3. Juni 1970 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom 3. Juni 1970 zur Regelung
des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen
Schätzungsverfahrens; Schätzungsverfahrens;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Dezember 1992 über
die Zahlung der Mehrwertsteuer; die Zahlung der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. April 2002 über die
Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze
von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen; von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar 1987 zur
Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im
Bereich der Mehrwertsteuer; Bereich der Mehrwertsteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Dezember 2009 über die
Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die in einem
anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig
sind; sind;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Oktober 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Oktober 2018;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 30.
November 2018; November 2018;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der am 3. Dezember 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in der am 3. Dezember 2018 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen der gesetzten Frist
übermittelt worden ist; übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Artikel 1 - In Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29.
Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer, Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015,
wird das Wort "Zinsen" jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. wird das Wort "Zinsen" jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 81 § 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 2 - Artikel 81 § 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 15. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 15. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" a) In Absatz 1 wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen"
ersetzt. ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "zu einer in Artikel 85 des b) In Absatz 2 werden die Wörter "zu einer in Artikel 85 des
Gesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt hat, deren Ausführung Gesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt hat, deren Ausführung
nicht durch ein in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenes nicht durch ein in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenes
Gerichtsverfahren" durch die Wörter "in einem in Artikel 85 des Gerichtsverfahren" durch die Wörter "in einem in Artikel 85 des
Gesetzbuches erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen Gesetzbuches erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen
wurde, dessen Vollstreckung nicht durch eine in Artikel 89 des wurde, dessen Vollstreckung nicht durch eine in Artikel 89 des
Gesetzbuches vorgesehene Klage" ersetzt. Gesetzbuches vorgesehene Klage" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "zu einer in Artikel 85 des c) In Absatz 4 werden die Wörter "zu einer in Artikel 85 des
Gesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt hat, deren Ausführung Gesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt hat, deren Ausführung
durch ein in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenes durch ein in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenes
Gerichtsverfahren" durch die Wörter "in einem in Artikel 85 des Gerichtsverfahren" durch die Wörter "in einem in Artikel 85 des
Gesetzbuches erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen Gesetzbuches erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen
wurde, dessen Vollstreckung durch eine in Artikel 89 des Gesetzbuches wurde, dessen Vollstreckung durch eine in Artikel 89 des Gesetzbuches
vorgesehene Klage" ersetzt. vorgesehene Klage" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 82 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 3 - In Artikel 82 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wird das Wort "Zinsen" durch Königlichen Erlass vom 14. April 1993, wird das Wort "Zinsen" durch
das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 83 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Art. 4 - Artikel 83 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. April 1993 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 24. Januar 2015, wird wie folgt abgeändert: Erlass vom 24. Januar 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" 1. In Absatz 2 wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "zu einer in Artikel 85 des 2. In Absatz 3 werden die Wörter "zu einer in Artikel 85 des
Gesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt hat, deren Ausführung Gesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt hat, deren Ausführung
nicht durch ein in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenes nicht durch ein in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenes
Gerichtsverfahren" durch die Wörter "in einem in Artikel 85 des Gerichtsverfahren" durch die Wörter "in einem in Artikel 85 des
Gesetzbuches erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen Gesetzbuches erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen
wurde, dessen Vollstreckung nicht durch eine in Artikel 89 des wurde, dessen Vollstreckung nicht durch eine in Artikel 89 des
Gesetzbuches vorgesehene Klage" ersetzt. Gesetzbuches vorgesehene Klage" ersetzt.
3. In Absatz 5 werden die Wörter "zu einer in Artikel 85 des 3. In Absatz 5 werden die Wörter "zu einer in Artikel 85 des
Gesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt hat, deren Ausführung Gesetzbuches erwähnten Zwangsbeitreibung geführt hat, deren Ausführung
durch ein in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenes durch ein in Artikel 89 des Gesetzbuches vorgesehenes
Gerichtsverfahren" durch die Wörter "in einem in Artikel 85 des Gerichtsverfahren" durch die Wörter "in einem in Artikel 85 des
Gesetzbuches erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen Gesetzbuches erwähnten Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen
wurde, dessen Vollstreckung durch eine in Artikel 89 des Gesetzbuches wurde, dessen Vollstreckung durch eine in Artikel 89 des Gesetzbuches
vorgesehene Klage" ersetzt. vorgesehene Klage" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 5 - In Artikel 12 § 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 14. April 2009, werden die Wörter "unter 7 EUR" Königlichen Erlass vom 14. April 2009, werden die Wörter "unter 7 EUR"
durch die Wörter "von höchstens 12,50 EUR" ersetzt. durch die Wörter "von höchstens 12,50 EUR" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 13 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert Art. 6 - In Artikel 13 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird das Wort durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird das Wort
"Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 7 - In Artikel 14 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 16. Juni 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Juni 2003 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird das Wort "Zinsen" jeweils Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird das Wort "Zinsen" jeweils
durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt, werden die Wörter "Ein durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt, werden die Wörter "Ein
Gerichtsverfahren" durch die Wörter "Eine Klage" ersetzt und wird das Gerichtsverfahren" durch die Wörter "Eine Klage" ersetzt und wird das
Wort "eingeleitet" durch das Wort "eingereicht" ersetzt. Wort "eingeleitet" durch das Wort "eingereicht" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom 3. Art. 8 - In Artikel 13 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom 3.
Juni 1970 zur Regelung des in Artikel 59 § 2 des Juni 1970 zur Regelung des in Artikel 59 § 2 des
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Schätzungsverfahrens werden Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Schätzungsverfahrens werden
die Wörter "per Zwangsbefehl" durch die Wörter "auf der Grundlage die Wörter "per Zwangsbefehl" durch die Wörter "auf der Grundlage
eines Einnahme- und Beitreibungsregisters" ersetzt. eines Einnahme- und Beitreibungsregisters" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 9 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, werden die Wörter "per den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2010, werden die Wörter "per
Zwangsbefehl" durch die Wörter "auf der Grundlage eines Einnahme- und Zwangsbefehl" durch die Wörter "auf der Grundlage eines Einnahme- und
Beitreibungsregisters" ersetzt. Beitreibungsregisters" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29. Art. 10 - In Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 24 vom 29.
Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, abgeändert durch Dezember 1992 über die Zahlung der Mehrwertsteuer, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, werden die Wörter "der den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, werden die Wörter "der
gemäß Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Zins" durch die gemäß Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Zins" durch die
Wörter "gemäß Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Wörter "gemäß Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete
Verzugszinsen" ersetzt. Verzugszinsen" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 11 - In Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird das Wort "Zinsen" den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird das Wort "Zinsen"
jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 12 - In Artikel 6 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird das Wort "Zinsen" den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird das Wort "Zinsen"
durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 13 - In Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird das Wort "Zinsen" den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird das Wort "Zinsen"
durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 10 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 14 - In Artikel 10 Nr. 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 30. April 2013, werden die Wörter "der gemäß Königlichen Erlass vom 30. April 2013, werden die Wörter "der gemäß
Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Zins" durch die Wörter Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Zins" durch die Wörter
"gemäß Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Verzugszinsen" "gemäß Artikel 91 § 1 des Gesetzbuches geschuldete Verzugszinsen"
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch Art. 15 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird das Wort "Zinsen" den Königlichen Erlass vom 30. April 2013, wird das Wort "Zinsen"
durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2. Art. 16 - In Artikel 3 Absatz 3 des Königlichen Erlasses Nr. 31 vom 2.
April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer April 2002 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer
in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen
wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. wird das Wort "Zinsen" durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar Art. 17 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 41 vom 30. Januar
1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen 1987 zur Festlegung des Betrags der gestaffelten steuerrechtlichen
Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, abgeändert durch den Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 30. März 1994, für nichtig erklärt durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1994, für nichtig erklärt durch den
Entscheid des Staatsrates Nr. 57.134 vom 20. Dezember 1995, wird Entscheid des Staatsrates Nr. 57.134 vom 20. Dezember 1995, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 18 - In Tabelle A Abschnitt 1 Rubrik I der Anlage zu demselben Art. 18 - In Tabelle A Abschnitt 1 Rubrik I der Anlage zu demselben
Erlass wird das Wort "Aufschubzinses" jeweils durch das Wort Erlass wird das Wort "Aufschubzinses" jeweils durch das Wort
"Verzugszinses" ersetzt. "Verzugszinses" ersetzt.
Art. 19 - In Tabelle G Abschnitt 1 Rubrik I der Anlage zu demselben Art. 19 - In Tabelle G Abschnitt 1 Rubrik I der Anlage zu demselben
Erlass, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli Erlass, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Juli
2012, wird das Wort "Aufschubzinses" jeweils durch das Wort 2012, wird das Wort "Aufschubzinses" jeweils durch das Wort
"Verzugszinses" ersetzt. "Verzugszinses" ersetzt.
Art. 20 - In Tabelle G Abschnitt 2 Rubrik VIII der Anlage zu demselben Art. 20 - In Tabelle G Abschnitt 2 Rubrik VIII der Anlage zu demselben
Erlass, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli Erlass, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli
2000, wird das Wort "Aufschubzinses" jeweils durch das Wort 2000, wird das Wort "Aufschubzinses" jeweils durch das Wort
"Verzugszinses" ersetzt. "Verzugszinses" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9. Art. 21 - In Artikel 20 des Königlichen Erlasses Nr. 56 vom 9.
Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Dezember 2009 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an
Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Steuerpflichtige, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, zuletzt abgeändert durch Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird das Wort "Zinsen" den Königlichen Erlass vom 24. Januar 2015, wird das Wort "Zinsen"
jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt. jeweils durch das Wort "Verzugszinsen" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 22 desselben Erlasses wird das Wort "Zinsen" Art. 22 - In Artikel 22 desselben Erlasses wird das Wort "Zinsen"
durch das Wort "Aufschubzinsen" ersetzt. durch das Wort "Aufschubzinsen" ersetzt.
Art. 23 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Art. 23 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf
Zwangsbeitreibungen, auch Zwangsbefehle genannt, die vor dem Datum Zwangsbeitreibungen, auch Zwangsbefehle genannt, die vor dem Datum
seines Inkrafttretens notifiziert oder zugestellt werden. seines Inkrafttretens notifiziert oder zugestellt werden.
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am selben Datum in Kraft wie das Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am selben Datum in Kraft wie das
Gesetz vom 26. November 2018 zur Abänderung des Gesetz vom 26. November 2018 zur Abänderung des
Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Automatisierung des Mehrwertsteuergesetzbuches hinsichtlich der Automatisierung des
Vollstreckungstitels im Bereich der Mehrwertsteuer. Vollstreckungstitels im Bereich der Mehrwertsteuer.
Art. 25 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 25 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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