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Arrêté royal relatif au permis de conduire pour les véhicules portuaires. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs voor havenvoertuigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER |
17 MARS 2019. - Arrêté royal relatif au permis de conduire pour les | 17 MAART 2019. - Koninklijk besluit betreffende het rijbewijs voor |
véhicules portuaires. - Traduction allemande | havenvoertuigen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 17 mars 2019 relatif au permis de conduire pour les | besluit van 17 maart 2019 betreffende het rijbewijs voor |
véhicules portuaires (Moniteur belge du 4 avril 2019). | havenvoertuigen (Belgisch Staatsblad van 4 april 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
17. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass über den Führerschein für | 17. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass über den Führerschein für |
Hafenfahrzeuge | Hafenfahrzeuge |
Bericht an der König | Bericht an der König |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, eine | vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, eine |
Lösung für die Problematik in Bezug auf Hafenfahrzeuge, die von | Lösung für die Problematik in Bezug auf Hafenfahrzeuge, die von |
Hafenarbeitern in einem Hafengebiet gefahren werden, zu bieten. | Hafenarbeitern in einem Hafengebiet gefahren werden, zu bieten. |
Gemäß Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über | Gemäß Artikel 2 § 2 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über |
den Führerschein und gemäß der Richtlinie 2006/126/EG muss jedes | den Führerschein und gemäß der Richtlinie 2006/126/EG muss jedes |
Fahrzeug, das nicht in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben | Fahrzeug, das nicht in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben |
verwendet wird, unbedingt in eine der Klassen B, C1 oder C eingestuft | verwendet wird, unbedingt in eine der Klassen B, C1 oder C eingestuft |
werden. | werden. |
Dies bedeutet, dass Fahrzeuge, die in Häfen verwendet werden | Dies bedeutet, dass Fahrzeuge, die in Häfen verwendet werden |
(nachstehend als "Hafenfahrzeuge" bezeichnet), wenn sie auf | (nachstehend als "Hafenfahrzeuge" bezeichnet), wenn sie auf |
öffentlicher Straße fahren, je nach ihrem höchstzulässigen | öffentlicher Straße fahren, je nach ihrem höchstzulässigen |
Gesamtgewicht häufig in die Klasse C oder C1 eingestuft werden müssen. | Gesamtgewicht häufig in die Klasse C oder C1 eingestuft werden müssen. |
Bei solch schweren Fahrzeugen handelt es sich aufgrund ihres hohen | Bei solch schweren Fahrzeugen handelt es sich aufgrund ihres hohen |
zulässigen Gesamtgewichts in der Regel um Fahrzeuge der Klasse C. | zulässigen Gesamtgewichts in der Regel um Fahrzeuge der Klasse C. |
Obwohl gemäß der Richtlinie 2006/126 Hafenfahrzeuge nicht zu | Obwohl gemäß der Richtlinie 2006/126 Hafenfahrzeuge nicht zu |
Kraftfahrzeugen zählen und daher nicht in den Anwendungsbereich der | Kraftfahrzeugen zählen und daher nicht in den Anwendungsbereich der |
Richtlinie fallen, werden sie nach den belgischen Vorschriften in die | Richtlinie fallen, werden sie nach den belgischen Vorschriften in die |
europäischen Fahrzeugklassen C1 und C eingestuft. | europäischen Fahrzeugklassen C1 und C eingestuft. |
Vorliegender Königlicher Erlass betrifft Hafenfahrzeuge, die | Vorliegender Königlicher Erlass betrifft Hafenfahrzeuge, die |
hauptsächlich im Terminal eines Hafenunternehmens und nur in sehr | hauptsächlich im Terminal eines Hafenunternehmens und nur in sehr |
geringem Maße auf öffentlicher Straße verwendet werden und deren | geringem Maße auf öffentlicher Straße verwendet werden und deren |
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h oder weniger begrenzt | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h oder weniger begrenzt |
ist. | ist. |
Abhängig von der Gestaltung des Hafengebiets und dem Gelände der | Abhängig von der Gestaltung des Hafengebiets und dem Gelände der |
Hafenunternehmen ist es manchmal notwendig, dass Fahrzeuge den | Hafenunternehmen ist es manchmal notwendig, dass Fahrzeuge den |
Terminal, d. h. ein Gebiet abseits der öffentlichen Straße, verlassen, | Terminal, d. h. ein Gebiet abseits der öffentlichen Straße, verlassen, |
um über die öffentliche Straße an anderer Stelle wieder in den | um über die öffentliche Straße an anderer Stelle wieder in den |
Terminal einzufahren. Solche Fahrzeuge müssen auch manchmal auf | Terminal einzufahren. Solche Fahrzeuge müssen auch manchmal auf |
öffentlicher Straße fahren, zum Beispiel bei Reparaturen oder | öffentlicher Straße fahren, zum Beispiel bei Reparaturen oder |
Standortverlagerungen oder zum Auftanken. | Standortverlagerungen oder zum Auftanken. |
Die Auswirkungen dieser Hafenfahrzeuge auf die | Die Auswirkungen dieser Hafenfahrzeuge auf die |
Straßenverkehrssicherheit sind vernachlässigbar, da sie nur innerhalb | Straßenverkehrssicherheit sind vernachlässigbar, da sie nur innerhalb |
der durch Verkehrsschilder abgegrenzten Hafengebiete fahren. | der durch Verkehrsschilder abgegrenzten Hafengebiete fahren. |
Gegenwärtig wird in Artikel 4 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. | Gegenwärtig wird in Artikel 4 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. |
März 1998 eine Ausnahme für Führer langsamer Fahrzeuge vorgesehen, die | März 1998 eine Ausnahme für Führer langsamer Fahrzeuge vorgesehen, die |
vor dem 1. Oktober 1982 geboren sind. Diese Fahrer brauchen daher | vor dem 1. Oktober 1982 geboren sind. Diese Fahrer brauchen daher |
keinen Führerschein für Hafenfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit | keinen Führerschein für Hafenfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit |
von 40 km/h zu besitzen. | von 40 km/h zu besitzen. |
Jüngere Fahrer müssen jedoch Inhaber eines Führerscheins C sein. Die | Jüngere Fahrer müssen jedoch Inhaber eines Führerscheins C sein. Die |
Ausbildung und die Erlangung eines Führerscheins der Klasse C beziehen | Ausbildung und die Erlangung eines Führerscheins der Klasse C beziehen |
sich jedoch auf ganz andere Fahrzeugtypen als Hafenfahrzeuge: | sich jedoch auf ganz andere Fahrzeugtypen als Hafenfahrzeuge: |
Lastkraftwagen haben als klassische Fahrzeuge der Klasse C sehr wenig | Lastkraftwagen haben als klassische Fahrzeuge der Klasse C sehr wenig |
mit Hafenfahrzeugen, z.B. Reachstackern, gemein. Zudem garantiert ein | mit Hafenfahrzeugen, z.B. Reachstackern, gemein. Zudem garantiert ein |
Führerschein C nicht, dass der Fahrer ein Hafenfahrzeug tatsächlich | Führerschein C nicht, dass der Fahrer ein Hafenfahrzeug tatsächlich |
sicher bedienen kann, da die Gefahr bei diesem Fahrzeugtyp oft von | sicher bedienen kann, da die Gefahr bei diesem Fahrzeugtyp oft von |
anderen Elementen ausgeht. Aus diesem Grund sehen die belgischen | anderen Elementen ausgeht. Aus diesem Grund sehen die belgischen |
Vorschriften bereits vor, dass Arbeitnehmer für die sichere Bedienung | Vorschriften bereits vor, dass Arbeitnehmer für die sichere Bedienung |
solcher Fahrzeuge geschult werden müssen. | solcher Fahrzeuge geschult werden müssen. |
Vorliegender Königlicher Erlass erlaubt es, solche Hafenfahrzeuge in | Vorliegender Königlicher Erlass erlaubt es, solche Hafenfahrzeuge in |
einem Hafengebiet mit einem Führerschein B zu fahren. Zudem gilt | einem Hafengebiet mit einem Führerschein B zu fahren. Zudem gilt |
weiterhin die in Artikel 4 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. | weiterhin die in Artikel 4 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 23. |
März 1998 vorgesehene Ausnahme für Fahrer, die vor dem 1. Oktober 1982 | März 1998 vorgesehene Ausnahme für Fahrer, die vor dem 1. Oktober 1982 |
geboren sind. | geboren sind. |
Infolge der Stellungnahme der Flämischen Regierung vom 23. November | Infolge der Stellungnahme der Flämischen Regierung vom 23. November |
2018 ist darauf hinzuweisen, dass die Hafengebiete der Flämischen | 2018 ist darauf hinzuweisen, dass die Hafengebiete der Flämischen |
Region im Dekret vom 2. März 1999 "houdende het beleid en het beheer | Region im Dekret vom 2. März 1999 "houdende het beleid en het beheer |
van de zeehavens" (Politik und Verwaltung der Seehäfen) bestimmt sind, | van de zeehavens" (Politik und Verwaltung der Seehäfen) bestimmt sind, |
dessen Artikel 14bis es der Flämischen Regierung erlaubt, durch | dessen Artikel 14bis es der Flämischen Regierung erlaubt, durch |
Verordnung die Grenzen eines Hafengebiets für den Hafenfahrzeugverkehr | Verordnung die Grenzen eines Hafengebiets für den Hafenfahrzeugverkehr |
zu bestimmen. (1) | zu bestimmen. (1) |
Darüber hinaus werden der Beginn und das Ende der flämischen | Darüber hinaus werden der Beginn und das Ende der flämischen |
Hafengebiete durch Verkehrsschilder gekennzeichnet, die durch den | Hafengebiete durch Verkehrsschilder gekennzeichnet, die durch den |
Erlass der Flämischen Regierung vom 13. Februar 2015 "tot vaststelling | Erlass der Flämischen Regierung vom 13. Februar 2015 "tot vaststelling |
van de aanwijzingsborden voor de afbakening van het toepassingsgebied | van de aanwijzingsborden voor de afbakening van het toepassingsgebied |
van de verordeningen voor het verkeer van havenvoertuigen tussen de | van de verordeningen voor het verkeer van havenvoertuigen tussen de |
laad- en loskaaien, de opslagplaatsen, de hangars en de magazijnen die | laad- en loskaaien, de opslagplaatsen, de hangars en de magazijnen die |
binnen het havengebied liggen" (Festlegung von Hinweisschildern für | binnen het havengebied liggen" (Festlegung von Hinweisschildern für |
die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschriften für den Verkehr | die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschriften für den Verkehr |
von Hafenfahrzeugen zwischen Lade- und Löschkais, Lagern, Hangars und | von Hafenfahrzeugen zwischen Lade- und Löschkais, Lagern, Hangars und |
Lagerräumen innerhalb des Hafengebiets) festgelegt sind. | Lagerräumen innerhalb des Hafengebiets) festgelegt sind. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
(1) Siehe ebenfalls Artikel 57 des königlichen Erlasses vom 1. | (1) Siehe ebenfalls Artikel 57 des königlichen Erlasses vom 1. |
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
StraBenverkehr und die Benutzung der öffentlichen StraBe. | StraBenverkehr und die Benutzung der öffentlichen StraBe. |
17. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass über den Führerschein für | 17. MÄRZ 2019 - Königlicher Erlass über den Führerschein für |
Hafenfahrzeuge | Hafenfahrzeuge |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 26, | Straßenverkehrspolizei, des Artikels 1 Absatz 1 und des Artikels 26, |
ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; | ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
Führerschein; | Führerschein; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der am 3. Januar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 3. Januar 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
worden ist; | worden ist; |
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag des Ministers der Mobilität |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 20 § 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März | Artikel 1 - In Artikel 20 § 7 des Königlichen Erlasses vom 23. März |
1998 über den Führerschein, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom | 1998 über den Führerschein, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom |
19. November 2017, werden die Wörter "für eine Fahrt zwischen | 19. November 2017, werden die Wörter "für eine Fahrt zwischen |
Baustellen verwendet wird, die weniger als 5 km voneinander entfernt | Baustellen verwendet wird, die weniger als 5 km voneinander entfernt |
liegen." durch folgende Wörter ersetzt: "in einem der folgenden Fälle | liegen." durch folgende Wörter ersetzt: "in einem der folgenden Fälle |
verwendet wird: | verwendet wird: |
1. für eine Fahrt zwischen Baustellen, die weniger als 5 km | 1. für eine Fahrt zwischen Baustellen, die weniger als 5 km |
voneinander entfernt liegen, | voneinander entfernt liegen, |
2. in einem Hafengebiet." | 2. in einem Hafengebiet." |
Art. 2 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der | Art. 2 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |