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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/03/2009
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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 juillet 2006 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 juli 2006 betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 17 MARS 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 juillet 2006 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2009 modifiant l'arrêté royal du 5 juillet 2006 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 17 MAART 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 juli 2006 betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 juli 2006 betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de
(Moniteur belge du 27 avril 2009). weg, per spoor of over de binnenwateren (Belgisch Staatsblad 27 april
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
17. MÄRZ 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 17. MÄRZ 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche
Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher
Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung
und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder
Binnenwasserstraßen; Binnenwasserstraßen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juli 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5.
Mai 2008; Mai 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.368/4 des Staatsrates vom 19. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.368/4 des Staatsrates vom 19. November
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers des Innern, der Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers des Innern, der
Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und Wissenschaft Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und Wissenschaft
und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli Artikel 1 - Artikel 3 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli
2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von
Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße,
Schiene oder Binnenwasserstraßen wird wie folgt ersetzt: Schiene oder Binnenwasserstraßen wird wie folgt ersetzt:
« 3. die Beförderung biologischer Stoffe, Kategorie B der UN-Nummer « 3. die Beförderung biologischer Stoffe, Kategorie B der UN-Nummer
3373, die gemäß den 3373, die gemäß den
Verpackungsanweisungen P 650 von Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, der Verpackungsanweisungen P 650 von Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, der
RID oder der ADNR verpackt sind, ». RID oder der ADNR verpackt sind, ».
Art. 2 - Artikel 12 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 2 - Artikel 12 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichnetes « 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichnetes
Gefahrgut und den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin ». Gefahrgut und den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin ».
Art. 3 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 3 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. einem von der zuständigen Behörde ernannten Vorsitzenden, »; « 1. einem von der zuständigen Behörde ernannten Vorsitzenden, »;
2. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt:
« § 8 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 1 befasst sich mit den « § 8 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 1 befasst sich mit den
Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 1. Der Prüfungsausschuss für Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 1. Der Prüfungsausschuss für
die Klasse 7 befasst sich mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der die Klasse 7 befasst sich mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der
Klasse 7. Der Prüfungsausschuss für die anderen Klassen befasst sich Klasse 7. Der Prüfungsausschuss für die anderen Klassen befasst sich
mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 2, die Gefahrgüter mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 2, die Gefahrgüter
der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7 und die durch die der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7 und die durch die
UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichneten Gefahrgüter UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichneten Gefahrgüter
sowie den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin. » sowie den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin. »
Art. 4 - Artikel 30 Nr. 5 desselben Erlasses wird durch den folgenden Art. 4 - Artikel 30 Nr. 5 desselben Erlasses wird durch den folgenden
Absatz ersetzt: Absatz ersetzt:
« 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichnetes « 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichnetes
Gefahrgut und den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin ». Gefahrgut und den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin ».
» »
Art. 5 - Im selben Erlass werden aufgehoben: Art. 5 - Im selben Erlass werden aufgehoben:
1. Artikel 31; 1. Artikel 31;
2. Artikel 32. 2. Artikel 32.
Art. 6 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 6 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Die in Artikel 19, ausgenommen § 2 und § 4, Artikel 20 und « § 1 - Die in Artikel 19, ausgenommen § 2 und § 4, Artikel 20 und
Artikel 24 auferlegten Vorschriften sind entsprechend anwendbar auf Artikel 24 auferlegten Vorschriften sind entsprechend anwendbar auf
die in Artikel 28 erwähnten Kontrolltests. »; die in Artikel 28 erwähnten Kontrolltests. »;
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Die auf der Grundlage von Artikel 21 als Prüfungszentren « § 2 - Die auf der Grundlage von Artikel 21 als Prüfungszentren
zugelassenen Einrichtungen sind ebenfalls automatisch zugelassen, um zugelassenen Einrichtungen sind ebenfalls automatisch zugelassen, um
dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der
Kontrolltests beizustehen. Diese Einrichtungen sind ermächtigt, bei Kontrolltests beizustehen. Diese Einrichtungen sind ermächtigt, bei
den Bewerbern die Einschreibegebühr für die Kontrolltests einzuziehen. den Bewerbern die Einschreibegebühr für die Kontrolltests einzuziehen.
Die Einschreibegebühr deckt die Organisations- und Korrekturkosten. Die Einschreibegebühr deckt die Organisations- und Korrekturkosten.
Die zuständige Behörde billigt den Betrag. Die Einschreibung zum Die zuständige Behörde billigt den Betrag. Die Einschreibung zum
Kontrolltest gilt erst, wenn die Einschreibegebühr gezahlt ist. Diese Kontrolltest gilt erst, wenn die Einschreibegebühr gezahlt ist. Diese
ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar. »; ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar. »;
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Der Bewerber kann nur an Kontrolltests teilnehmen, die sich « § 3 - Der Bewerber kann nur an Kontrolltests teilnehmen, die sich
auf die Gefahrgutkategorien und die Teilschulungen beziehen, für die auf die Gefahrgutkategorien und die Teilschulungen beziehen, für die
er an der in Artikel 34 erwähnten Auffrischungsschulung teilgenommen er an der in Artikel 34 erwähnten Auffrischungsschulung teilgenommen
hat. Bei dieser Schulung darf er nicht länger abwesend sein als in hat. Bei dieser Schulung darf er nicht länger abwesend sein als in
Artikel 34 § 6 vorgesehen. »; Artikel 34 § 6 vorgesehen. »;
4. In Paragraph 4 wird das Wort « Prüfungen » durch das Wort « 4. In Paragraph 4 wird das Wort « Prüfungen » durch das Wort «
Kontrolltests » ersetzt. Kontrolltests » ersetzt.
Art. 7 - Im selben Erlass wird die Anlage II durch die dem Art. 7 - Im selben Erlass wird die Anlage II durch die dem
vorliegenden Erlass beigefügte Anlage ersetzt. vorliegenden Erlass beigefügte Anlage ersetzt.
Art. 8 - Der Premierminister, der Minister, zu dessen Art. 8 - Der Premierminister, der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört und der Staatssekretär, zu Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört und der Staatssekretär, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität gehört, sind, jeder für dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität gehört, sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2009 Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
Die Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und Die Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und
Wissenschaft Wissenschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 17. März 2009 zur Abänderung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 17. März 2009 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die
berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen
Anlage II zum Königlichen Erlass vom 5. Juli 2006 über die Bestellung Anlage II zum Königlichen Erlass vom 5. Juli 2006 über die Bestellung
und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder
Binnenwasserstraßen Binnenwasserstraßen
Anlage II Anlage II
SCHULUNGSBESCHEINIGUNG DES SICHERHEITSBERATERS FÜR DIE SCHULUNGSBESCHEINIGUNG DES SICHERHEITSBERATERS FÜR DIE
GEFAHRGUTBEFÖRDERUNG GEFAHRGUTBEFÖRDERUNG
Nummer der Schulungsbescheinigung: Nummer der Schulungsbescheinigung:
Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates:
B B
Name: Name:
Vorname(n): Vorname(n):
Geburtsdatum und Geburtsort: Geburtsdatum und Geburtsort:
Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeit:
Unterschrift des Inhabers: Unterschrift des Inhabers:
Gültig bis . . . . . für Gefahrgut befördernde Unternehmen sowie Gültig bis . . . . . für Gefahrgut befördernde Unternehmen sowie
Unternehmen, die das Verladen, Entladen, Füllen oder Verpacken im Unternehmen, die das Verladen, Entladen, Füllen oder Verpacken im
Zusammenhang mit Gefahrgutbeförderungen durchführen: Zusammenhang mit Gefahrgutbeförderungen durchführen:
Alle Gefahrgutklassen: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) Alle Gefahrgutklassen: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1)
- im Binnenschiffsverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1)
Gefahrgut der Klasse 1: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) Gefahrgut der Klasse 1: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1)
- im Binnenschiffsverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1)
Gefahrgut der Klasse 2: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) Gefahrgut der Klasse 2: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1)
- im Binnenschiffsverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1)
Gefahrgut der Klasse 7: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) Gefahrgut der Klasse 7: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1)
- im Binnenschiffsverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1)
Andere Gefahrgutklassen als die Klassen 1, 2 und 7: im Straßenverkehr Andere Gefahrgutklassen als die Klassen 1, 2 und 7: im Straßenverkehr
(1) - im Schienenverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1) (1) - im Schienenverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1)
UN1202, 1203, 1223 und 3475 und UN1268 oder 1863 zugeordnetes UN1202, 1203, 1223 und 3475 und UN1268 oder 1863 zugeordnetes
Flugbenzin: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) - im Flugbenzin: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) - im
Binnenschiffsverkehr (1) Binnenschiffsverkehr (1)
Ausgestellt durch: Ausgestellt durch:
Verlängert bis: Verlängert bis:
Datum: Datum:
durch: durch:
Unterschrift: Unterschrift:
Datum: Datum:
(1) Unzutreffendes streichen (1) Unzutreffendes streichen
Unterschrift: Unterschrift:
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 2009 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 2009 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die
berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen
beigefügt zu werden. beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
Die Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und Die Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und
Wissenschaft Wissenschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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