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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 juillet 2006 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 juli 2006 betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 17 MARS 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 5 juillet 2006 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 17 mars 2009 modifiant l'arrêté royal du 5 juillet 2006 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses | FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 17 MAART 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 juli 2006 betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 juli 2006 betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de |
(Moniteur belge du 27 avril 2009). | weg, per spoor of over de binnenwateren (Belgisch Staatsblad 27 april |
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public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. | Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
17. MÄRZ 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 17. MÄRZ 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche | Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche |
Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher | Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher |
Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen | Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur |
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und | Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und |
Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und | Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und |
Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. | Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; | Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung |
und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die | und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die |
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder | Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder |
Binnenwasserstraßen; | Binnenwasserstraßen; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juli 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juli 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5. |
Mai 2008; | Mai 2008; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.368/4 des Staatsrates vom 19. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.368/4 des Staatsrates vom 19. November |
2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers des Innern, der | Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers des Innern, der |
Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und Wissenschaft | Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und Wissenschaft |
und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme | und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli | Artikel 1 - Artikel 3 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli |
2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von | 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von |
Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, | Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, |
Schiene oder Binnenwasserstraßen wird wie folgt ersetzt: | Schiene oder Binnenwasserstraßen wird wie folgt ersetzt: |
« 3. die Beförderung biologischer Stoffe, Kategorie B der UN-Nummer | « 3. die Beförderung biologischer Stoffe, Kategorie B der UN-Nummer |
3373, die gemäß den | 3373, die gemäß den |
Verpackungsanweisungen P 650 von Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, der | Verpackungsanweisungen P 650 von Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, der |
RID oder der ADNR verpackt sind, ». | RID oder der ADNR verpackt sind, ». |
Art. 2 - Artikel 12 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt | Art. 2 - Artikel 12 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichnetes | « 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichnetes |
Gefahrgut und den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin ». | Gefahrgut und den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin ». |
Art. 3 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 3 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. einem von der zuständigen Behörde ernannten Vorsitzenden, »; | « 1. einem von der zuständigen Behörde ernannten Vorsitzenden, »; |
2. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: |
« § 8 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 1 befasst sich mit den | « § 8 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 1 befasst sich mit den |
Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 1. Der Prüfungsausschuss für | Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 1. Der Prüfungsausschuss für |
die Klasse 7 befasst sich mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der | die Klasse 7 befasst sich mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der |
Klasse 7. Der Prüfungsausschuss für die anderen Klassen befasst sich | Klasse 7. Der Prüfungsausschuss für die anderen Klassen befasst sich |
mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 2, die Gefahrgüter | mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 2, die Gefahrgüter |
der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7 und die durch die | der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7 und die durch die |
UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichneten Gefahrgüter | UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichneten Gefahrgüter |
sowie den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin. » | sowie den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin. » |
Art. 4 - Artikel 30 Nr. 5 desselben Erlasses wird durch den folgenden | Art. 4 - Artikel 30 Nr. 5 desselben Erlasses wird durch den folgenden |
Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
« 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichnetes | « 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichnetes |
Gefahrgut und den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin ». | Gefahrgut und den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin ». |
» | » |
Art. 5 - Im selben Erlass werden aufgehoben: | Art. 5 - Im selben Erlass werden aufgehoben: |
1. Artikel 31; | 1. Artikel 31; |
2. Artikel 32. | 2. Artikel 32. |
Art. 6 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden folgende Änderungen | Art. 6 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden folgende Änderungen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Die in Artikel 19, ausgenommen § 2 und § 4, Artikel 20 und | « § 1 - Die in Artikel 19, ausgenommen § 2 und § 4, Artikel 20 und |
Artikel 24 auferlegten Vorschriften sind entsprechend anwendbar auf | Artikel 24 auferlegten Vorschriften sind entsprechend anwendbar auf |
die in Artikel 28 erwähnten Kontrolltests. »; | die in Artikel 28 erwähnten Kontrolltests. »; |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Die auf der Grundlage von Artikel 21 als Prüfungszentren | « § 2 - Die auf der Grundlage von Artikel 21 als Prüfungszentren |
zugelassenen Einrichtungen sind ebenfalls automatisch zugelassen, um | zugelassenen Einrichtungen sind ebenfalls automatisch zugelassen, um |
dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der | dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der |
Kontrolltests beizustehen. Diese Einrichtungen sind ermächtigt, bei | Kontrolltests beizustehen. Diese Einrichtungen sind ermächtigt, bei |
den Bewerbern die Einschreibegebühr für die Kontrolltests einzuziehen. | den Bewerbern die Einschreibegebühr für die Kontrolltests einzuziehen. |
Die Einschreibegebühr deckt die Organisations- und Korrekturkosten. | Die Einschreibegebühr deckt die Organisations- und Korrekturkosten. |
Die zuständige Behörde billigt den Betrag. Die Einschreibung zum | Die zuständige Behörde billigt den Betrag. Die Einschreibung zum |
Kontrolltest gilt erst, wenn die Einschreibegebühr gezahlt ist. Diese | Kontrolltest gilt erst, wenn die Einschreibegebühr gezahlt ist. Diese |
ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar. »; | ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar. »; |
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
« § 3 - Der Bewerber kann nur an Kontrolltests teilnehmen, die sich | « § 3 - Der Bewerber kann nur an Kontrolltests teilnehmen, die sich |
auf die Gefahrgutkategorien und die Teilschulungen beziehen, für die | auf die Gefahrgutkategorien und die Teilschulungen beziehen, für die |
er an der in Artikel 34 erwähnten Auffrischungsschulung teilgenommen | er an der in Artikel 34 erwähnten Auffrischungsschulung teilgenommen |
hat. Bei dieser Schulung darf er nicht länger abwesend sein als in | hat. Bei dieser Schulung darf er nicht länger abwesend sein als in |
Artikel 34 § 6 vorgesehen. »; | Artikel 34 § 6 vorgesehen. »; |
4. In Paragraph 4 wird das Wort « Prüfungen » durch das Wort « | 4. In Paragraph 4 wird das Wort « Prüfungen » durch das Wort « |
Kontrolltests » ersetzt. | Kontrolltests » ersetzt. |
Art. 7 - Im selben Erlass wird die Anlage II durch die dem | Art. 7 - Im selben Erlass wird die Anlage II durch die dem |
vorliegenden Erlass beigefügte Anlage ersetzt. | vorliegenden Erlass beigefügte Anlage ersetzt. |
Art. 8 - Der Premierminister, der Minister, zu dessen | Art. 8 - Der Premierminister, der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen | Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört und der Staatssekretär, zu | Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört und der Staatssekretär, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität gehört, sind, jeder für | dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität gehört, sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |
Die Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und | Die Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und |
Wissenschaft | Wissenschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 17. März 2009 zur Abänderung des | Anlage zum Königlichen Erlass vom 17. März 2009 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die | Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die |
berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung | berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung |
gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen | gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen |
Anlage II zum Königlichen Erlass vom 5. Juli 2006 über die Bestellung | Anlage II zum Königlichen Erlass vom 5. Juli 2006 über die Bestellung |
und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die | und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die |
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder | Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder |
Binnenwasserstraßen | Binnenwasserstraßen |
Anlage II | Anlage II |
SCHULUNGSBESCHEINIGUNG DES SICHERHEITSBERATERS FÜR DIE | SCHULUNGSBESCHEINIGUNG DES SICHERHEITSBERATERS FÜR DIE |
GEFAHRGUTBEFÖRDERUNG | GEFAHRGUTBEFÖRDERUNG |
Nummer der Schulungsbescheinigung: | Nummer der Schulungsbescheinigung: |
Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: | Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates: |
B | B |
Name: | Name: |
Vorname(n): | Vorname(n): |
Geburtsdatum und Geburtsort: | Geburtsdatum und Geburtsort: |
Staatsangehörigkeit: | Staatsangehörigkeit: |
Unterschrift des Inhabers: | Unterschrift des Inhabers: |
Gültig bis . . . . . für Gefahrgut befördernde Unternehmen sowie | Gültig bis . . . . . für Gefahrgut befördernde Unternehmen sowie |
Unternehmen, die das Verladen, Entladen, Füllen oder Verpacken im | Unternehmen, die das Verladen, Entladen, Füllen oder Verpacken im |
Zusammenhang mit Gefahrgutbeförderungen durchführen: | Zusammenhang mit Gefahrgutbeförderungen durchführen: |
Alle Gefahrgutklassen: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) | Alle Gefahrgutklassen: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) |
- im Binnenschiffsverkehr (1) | - im Binnenschiffsverkehr (1) |
Gefahrgut der Klasse 1: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) | Gefahrgut der Klasse 1: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) |
- im Binnenschiffsverkehr (1) | - im Binnenschiffsverkehr (1) |
Gefahrgut der Klasse 2: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) | Gefahrgut der Klasse 2: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) |
- im Binnenschiffsverkehr (1) | - im Binnenschiffsverkehr (1) |
Gefahrgut der Klasse 7: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) | Gefahrgut der Klasse 7: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) |
- im Binnenschiffsverkehr (1) | - im Binnenschiffsverkehr (1) |
Andere Gefahrgutklassen als die Klassen 1, 2 und 7: im Straßenverkehr | Andere Gefahrgutklassen als die Klassen 1, 2 und 7: im Straßenverkehr |
(1) - im Schienenverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1) | (1) - im Schienenverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1) |
UN1202, 1203, 1223 und 3475 und UN1268 oder 1863 zugeordnetes | UN1202, 1203, 1223 und 3475 und UN1268 oder 1863 zugeordnetes |
Flugbenzin: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) - im | Flugbenzin: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) - im |
Binnenschiffsverkehr (1) | Binnenschiffsverkehr (1) |
Ausgestellt durch: | Ausgestellt durch: |
Verlängert bis: | Verlängert bis: |
Datum: | Datum: |
durch: | durch: |
Unterschrift: | Unterschrift: |
Datum: | Datum: |
(1) Unzutreffendes streichen | (1) Unzutreffendes streichen |
Unterschrift: | Unterschrift: |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 2009 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. März 2009 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die | Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die |
berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung | berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung |
gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen | gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen |
beigefügt zu werden. | beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |
Die Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und | Die Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und |
Wissenschaft | Wissenschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |