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| Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2002 relatif aux conditions d'exploitation des centres de bronzage | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 17 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 17 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
| langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2002 relatif aux | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende |
| conditions d'exploitation des centres de bronzage | voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra |
| ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
| A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
| Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
| Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
| remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
| Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
| royal du 20 juin 2002 relatif aux conditions d'exploitation des | besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden betreffende de |
| centres de bronzage, établi par le Service central de traduction | exploitatie van zonnecentra, opgemaakt door de Centrale dienst voor |
| allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
| Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
| Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
| officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 juin 2002 | vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende |
| relatif aux conditions d'exploitation des centres de bronzage. | voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
| présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
| Donné à Bruxelles, le 17 mars 2003. | Gegeven te Brussel, 17 maart 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ |
| 20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Betriebsbedingungen für | 20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Betriebsbedingungen für |
| Sonnenstudios | Sonnenstudios |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| vorliegender Entwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, in Ausführung | vorliegender Entwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, in Ausführung |
| des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit die | des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit die |
| Sicherheitsbedingungen festzulegen, die beim Betrieb von Sonnenstudios | Sicherheitsbedingungen festzulegen, die beim Betrieb von Sonnenstudios |
| erfüllt werden müssen. | erfüllt werden müssen. |
| Diese Sicherheitsbedingungen sind schon teilweise im Gesetz vom 11. | Diese Sicherheitsbedingungen sind schon teilweise im Gesetz vom 11. |
| Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Sonnenstudios festgelegt | Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Sonnenstudios festgelegt |
| worden. Im Hinblick auf die Ausarbeitung einer kohärenten | worden. Im Hinblick auf die Ausarbeitung einer kohärenten |
| Verbraucherschutzpolitik und im Rahmen der Vereinfachung der | Verbraucherschutzpolitik und im Rahmen der Vereinfachung der |
| Vorschriften ist in Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 zur | Vorschriften ist in Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 zur |
| Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und | Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und |
| Gesundheit der Verbraucher beschlossen worden, das Gesetz vom 11. | Gesundheit der Verbraucher beschlossen worden, das Gesetz vom 11. |
| Januar 1999 aufzuheben mit der Absicht, die Sicherheitsbedingungen in | Januar 1999 aufzuheben mit der Absicht, die Sicherheitsbedingungen in |
| einem Ausführungserlass zum Gesetz vom 9. Februar 1994 aufzunehmen. | einem Ausführungserlass zum Gesetz vom 9. Februar 1994 aufzunehmen. |
| Diese Neuordnung der Vorschrift hat den Vorteil, dass die allgemeinen | Diese Neuordnung der Vorschrift hat den Vorteil, dass die allgemeinen |
| Bedingungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 zwangsläufig für den | Bedingungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 zwangsläufig für den |
| Betrieb von Sonnenstudios anwendbar sind. Hierbei geht es unter | Betrieb von Sonnenstudios anwendbar sind. Hierbei geht es unter |
| anderem um Begutachtungs- und Kontrollstrukturen und Überwachungs- und | anderem um Begutachtungs- und Kontrollstrukturen und Überwachungs- und |
| Strafbestimmungen. | Strafbestimmungen. |
| Was die Verfahren betrifft, ist die Stellungnahme der Kommission für | Was die Verfahren betrifft, ist die Stellungnahme der Kommission für |
| Verbrauchersicherheit beantragt worden und ist der Erlassentwurf im | Verbrauchersicherheit beantragt worden und ist der Erlassentwurf im |
| Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des | Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet | Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet |
| der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die | der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die |
| Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission | Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission |
| notifiziert worden. | notifiziert worden. |
| Der Vorentwurf ist dem Staatsrat vorgelegt worden (Gutachten Nr. | Der Vorentwurf ist dem Staatsrat vorgelegt worden (Gutachten Nr. |
| 32.804/1 vom 21. März 2002). Der vorliegende Erlassentwurf wurde | 32.804/1 vom 21. März 2002). Der vorliegende Erlassentwurf wurde |
| vollständig diesem Gutachten angepasst. | vollständig diesem Gutachten angepasst. |
| Das beinhaltet unter anderem, dass die Struktur des Erlasses | Das beinhaltet unter anderem, dass die Struktur des Erlasses |
| vollständig verändert worden ist, ohne dass grundlegende inhaltliche | vollständig verändert worden ist, ohne dass grundlegende inhaltliche |
| Abänderungen am Entwurf vorgenommen worden sind. Die Informationen, | Abänderungen am Entwurf vorgenommen worden sind. Die Informationen, |
| die einem potentiellen Benutzer mitgeteilt werden müssen, befinden | die einem potentiellen Benutzer mitgeteilt werden müssen, befinden |
| sich nun in zwei Anlagen und nicht in den Artikeln selbst; die Artikel | sich nun in zwei Anlagen und nicht in den Artikeln selbst; die Artikel |
| sind gemäss dem Vorschlag des Staatsrates angepasst worden. | sind gemäss dem Vorschlag des Staatsrates angepasst worden. |
| Eine wichtige Abänderung in Bezug auf den Vorentwurf ist die erneute | Eine wichtige Abänderung in Bezug auf den Vorentwurf ist die erneute |
| Aufnahme der Verpflichtung eine Ausbildung zu machen, wie im Gesetz | Aufnahme der Verpflichtung eine Ausbildung zu machen, wie im Gesetz |
| vom 11. Januar 1999 bestimmt. Die Ausbildung muss von der zuständigen | vom 11. Januar 1999 bestimmt. Die Ausbildung muss von der zuständigen |
| Gemeinschaft festgelegt werden. | Gemeinschaft festgelegt werden. |
| Da im Gesetz vom 11. Januar 1999 eine vierjährige Übergangsperiode | Da im Gesetz vom 11. Januar 1999 eine vierjährige Übergangsperiode |
| vorgesehen war, innerhalb deren die Ausbildung gemacht werden musste, | vorgesehen war, innerhalb deren die Ausbildung gemacht werden musste, |
| wird nun eine einjährige Übergangsperiode vorgesehen, damit die | wird nun eine einjährige Übergangsperiode vorgesehen, damit die |
| vierjährige Gesamtperiode erhalten bleibt. | vierjährige Gesamtperiode erhalten bleibt. |
| Ein zweiter wichtiger Unterschied im Vergleich zum Gesetz vom 11. | Ein zweiter wichtiger Unterschied im Vergleich zum Gesetz vom 11. |
| Januar 1999 ist, dass gemäss Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 | Januar 1999 ist, dass gemäss Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 |
| der Betrieb von automatisierten Sonnenstudios nur unter sehr strikten | der Betrieb von automatisierten Sonnenstudios nur unter sehr strikten |
| Sicherheitsbedingungen erlaubt ist. Mit diesen zusätzlichen | Sicherheitsbedingungen erlaubt ist. Mit diesen zusätzlichen |
| Bedingungen für automatisierte Sonnenstudios soll dasselbe | Bedingungen für automatisierte Sonnenstudios soll dasselbe |
| Sicherheitsniveau wie in Sonnenstudios mit Personal gewährleistet | Sicherheitsniveau wie in Sonnenstudios mit Personal gewährleistet |
| werden. | werden. |
| Schliesslich werden zahlreiche allgemeine Betriebsbedingungen | Schliesslich werden zahlreiche allgemeine Betriebsbedingungen |
| auferlegt, die auf Sonnenstudios mit oder ohne Personal anwendbar | auferlegt, die auf Sonnenstudios mit oder ohne Personal anwendbar |
| sind, damit ein qualitativ hochwertiger Betrieb gewährleistet wird. | sind, damit ein qualitativ hochwertiger Betrieb gewährleistet wird. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
| Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
| 20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über Betriebsbedingungen für | 20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über Betriebsbedingungen für |
| Sonnenstudios | Sonnenstudios |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die | Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die |
| Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch | Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 4. April 2001; | das Gesetz vom 4. April 2001; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger | Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger |
| Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der | Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der |
| Verbraucher, insbesondere des Artikels 20; | Verbraucher, insbesondere des Artikels 20; |
| Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs | Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs |
| von Sonnenstudios, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001; | von Sonnenstudios, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001; |
| In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie | In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie |
| 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 | 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 |
| über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und | über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und |
| technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der | technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der |
| Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/CE vom | Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/CE vom |
| 20. Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind; | 20. Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind; |
| Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit |
| vom 20. November 2001; | vom 20. November 2001; |
| Aufgrund des Gutachtens 32.804/1 des Staatsrates vom 21. März 2002; | Aufgrund des Gutachtens 32.804/1 des Staatsrates vom 21. März 2002; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu |
| verstehen unter: | verstehen unter: |
| 1. Sonnenbank: Gerät mit mindestens einer Ultraviolettlampe, das zur | 1. Sonnenbank: Gerät mit mindestens einer Ultraviolettlampe, das zur |
| Bräunung verwendet wird, | Bräunung verwendet wird, |
| 2. Sonnenstudio: Ort, an dem Benutzern mindestens eine Sonnenbank zur | 2. Sonnenstudio: Ort, an dem Benutzern mindestens eine Sonnenbank zur |
| Verfügung gestellt wird, | Verfügung gestellt wird, |
| 3. automatisiertem Sonnenstudio: Sonnenstudio, in dem die Sonnenbänke | 3. automatisiertem Sonnenstudio: Sonnenstudio, in dem die Sonnenbänke |
| bei Abwesenheit des Empfangsverantwortlichen mit Hilfe einer | bei Abwesenheit des Empfangsverantwortlichen mit Hilfe einer |
| Magnetkarte oder Ähnlichem in Gang gesetzt werden, | Magnetkarte oder Ähnlichem in Gang gesetzt werden, |
| 4. Betreiber: derjenige, der die Verwaltung eines Sonnenstudios | 4. Betreiber: derjenige, der die Verwaltung eines Sonnenstudios |
| gewährleistet, | gewährleistet, |
| 5. Empfangsverantwortlichem: derjenige, der in einem Sonnenstudio die | 5. Empfangsverantwortlichem: derjenige, der in einem Sonnenstudio die |
| Benutzer empfängt, ob in einem automatisierten oder nicht | Benutzer empfängt, ob in einem automatisierten oder nicht |
| automatisierten Sonnenstudio, | automatisierten Sonnenstudio, |
| 6. Session: die aufeinander folgende Benutzung der Sonnenbank | 6. Session: die aufeinander folgende Benutzung der Sonnenbank |
| innerhalb einer Zeitspanne von höchstens dreissig Tagen zwischen den | innerhalb einer Zeitspanne von höchstens dreissig Tagen zwischen den |
| einzelnen Bestrahlungen. | einzelnen Bestrahlungen. |
| Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Sonnenstudios in | Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Sonnenstudios in |
| Krankenhäusern und dermatologischen Abteilungen, die bestimmte | Krankenhäusern und dermatologischen Abteilungen, die bestimmte |
| Hauterkrankungen mit Hilfe von ultravioletten Strahlen behandeln. | Hauterkrankungen mit Hilfe von ultravioletten Strahlen behandeln. |
| Art. 2 - Sonnenstudios dürfen nicht in Abwesenheit des | Art. 2 - Sonnenstudios dürfen nicht in Abwesenheit des |
| Empfangsverantwortlichen in Betrieb sein, ausser wenn sie den | Empfangsverantwortlichen in Betrieb sein, ausser wenn sie den |
| Bedingungen von automatisierten Sonnenstudios entsprechen. | Bedingungen von automatisierten Sonnenstudios entsprechen. |
| Art. 3 - Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, müssen folgenden | Art. 3 - Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, müssen folgenden |
| Bedingungen entsprechen: | Bedingungen entsprechen: |
| 1. Die Kabinen, in denen sich die Sonnenbänke befinden, sind geräumig, | 1. Die Kabinen, in denen sich die Sonnenbänke befinden, sind geräumig, |
| gut belüftet und verfügen über aussenöffnende Türen. | gut belüftet und verfügen über aussenöffnende Türen. |
| 2. In jeder Kabine sind deutliche Anweisungen für eine sichere | 2. In jeder Kabine sind deutliche Anweisungen für eine sichere |
| Benutzung und für die Reinigung der Sonnenbänke angebracht. Diese | Benutzung und für die Reinigung der Sonnenbänke angebracht. Diese |
| Anweisungen sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in den | Anweisungen sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in den |
| Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich das Sonnenstudio | Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich das Sonnenstudio |
| befindet. | befindet. |
| 3. Eine Schutzbrille wird dem Benutzer zur Verfügung gestellt, der | 3. Eine Schutzbrille wird dem Benutzer zur Verfügung gestellt, der |
| keine eigene Schutzbrille hat. Die Zurverfügungstellung der | keine eigene Schutzbrille hat. Die Zurverfügungstellung der |
| Schutzbrille an andere Benutzer ist nicht gestattet - ausser nach | Schutzbrille an andere Benutzer ist nicht gestattet - ausser nach |
| Desinfektion. | Desinfektion. |
| 4. In allen Kabinen müssen Reinigungsmittel vorhanden sein, die den | 4. In allen Kabinen müssen Reinigungsmittel vorhanden sein, die den |
| spezifischen Bedingungen von Sonnenbänken (in Bezug auf Hygiene, | spezifischen Bedingungen von Sonnenbänken (in Bezug auf Hygiene, |
| dermatologische Anforderungen und hohe Temperaturen) angepasst sind. | dermatologische Anforderungen und hohe Temperaturen) angepasst sind. |
| 5. Ist das Gerät defekt, schaltet es sich automatisch ab. | 5. Ist das Gerät defekt, schaltet es sich automatisch ab. |
| 6. Die Qualität der Ultraviolettlampen und der Filter wird unter | 6. Die Qualität der Ultraviolettlampen und der Filter wird unter |
| Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit, mindestens aber alle drei | Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit, mindestens aber alle drei |
| Monate kontrolliert. | Monate kontrolliert. |
| Art. 4 - Automatisierte Sonnenstudios müssen zudem folgenden | Art. 4 - Automatisierte Sonnenstudios müssen zudem folgenden |
| Bedingungen entsprechen: | Bedingungen entsprechen: |
| 1. Die Sonnenbänke werden mit Hilfe einer Magnetkarte oder Ähnlichem, | 1. Die Sonnenbänke werden mit Hilfe einer Magnetkarte oder Ähnlichem, |
| nachstehend Magnetkarte genannt, in Gang gesetzt. | nachstehend Magnetkarte genannt, in Gang gesetzt. |
| 2. Die Steuerung der automatisierten Sonnenbank ist so konzipiert, | 2. Die Steuerung der automatisierten Sonnenbank ist so konzipiert, |
| dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und der | dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und der |
| zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig | zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig |
| Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen. | Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen. |
| 3. Die Häufigkeit und die Dauer der Benutzung der Sonnenbank werden | 3. Die Häufigkeit und die Dauer der Benutzung der Sonnenbank werden |
| durch die Magnetkarte automatisch dem Hauttyp des Benutzers angepasst | durch die Magnetkarte automatisch dem Hauttyp des Benutzers angepasst |
| unter Berücksichtigung des Sonnenbank- und Utraviolettlampentyps. | unter Berücksichtigung des Sonnenbank- und Utraviolettlampentyps. |
| 4. Die notwendigen Massnahmen sind getroffen, um die Sicherheit des | 4. Die notwendigen Massnahmen sind getroffen, um die Sicherheit des |
| Benutzers zu gewährleisten. | Benutzers zu gewährleisten. |
| 5. Ein Alarmsystem ist in jeder Kabine angebracht, damit der Benutzer | 5. Ein Alarmsystem ist in jeder Kabine angebracht, damit der Benutzer |
| die Rettungsdienste verständigen kann. | die Rettungsdienste verständigen kann. |
| 6. Im Sonnenstudio sind folgende Angaben leserlich und sichtbar | 6. Im Sonnenstudio sind folgende Angaben leserlich und sichtbar |
| angebracht: | angebracht: |
| a) Name, Adresse und Telefonnummer des Betreibers, | a) Name, Adresse und Telefonnummer des Betreibers, |
| b) Stunden und Tage seiner Anwesenheit im Sonnenstudio, | b) Stunden und Tage seiner Anwesenheit im Sonnenstudio, |
| c) eine Telefonnummer, unter der der Benutzer mögliche Beschwerden, | c) eine Telefonnummer, unter der der Benutzer mögliche Beschwerden, |
| technische Schwierigkeiten, Bemerkungen oder Fragen vorbringen kann. | technische Schwierigkeiten, Bemerkungen oder Fragen vorbringen kann. |
| Art. 5 - Jeder Empfangsverantwortliche hat eine durch die zuständige | Art. 5 - Jeder Empfangsverantwortliche hat eine durch die zuständige |
| Gemeinschaft festgelegte Ausbildung erhalten. | Gemeinschaft festgelegte Ausbildung erhalten. |
| Ist das Sonnenstudio bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses | Ist das Sonnenstudio bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses |
| bereits in Betrieb, muss der Empfangsverantwortliche diese Ausbildung | bereits in Betrieb, muss der Empfangsverantwortliche diese Ausbildung |
| im Laufe eines Jahres ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des | im Laufe eines Jahres ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des |
| vorliegenden Erlasses machen. | vorliegenden Erlasses machen. |
| Art. 6 - In allen Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, wird ein | Art. 6 - In allen Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, wird ein |
| Schild angebracht, das auf eine Entfernung von mindestens fünf Metern | Schild angebracht, das auf eine Entfernung von mindestens fünf Metern |
| lesbar ist und den Text von Anlage I zu vorliegendem Erlass enthält. | lesbar ist und den Text von Anlage I zu vorliegendem Erlass enthält. |
| Dieser Text ist mindestens in der oder den Sprachen des | Dieser Text ist mindestens in der oder den Sprachen des |
| Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, verfasst. | Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, verfasst. |
| Art. 7 - Dem Empfangsverantwortlichen ist es untersagt, Minderjährigen | Art. 7 - Dem Empfangsverantwortlichen ist es untersagt, Minderjährigen |
| unter fünfzehn Jahren die Gelegenheit zu geben, im Studio eine | unter fünfzehn Jahren die Gelegenheit zu geben, im Studio eine |
| Sonnenbank oder andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte zu benutzen. | Sonnenbank oder andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte zu benutzen. |
| Art. 8 - Der Empfangsverantwortliche: | Art. 8 - Der Empfangsverantwortliche: |
| 1. informiert jeden neuen Benutzer mündlich über die Gefahren der | 1. informiert jeden neuen Benutzer mündlich über die Gefahren der |
| Bestrahlung durch ultraviolette Strahlen, | Bestrahlung durch ultraviolette Strahlen, |
| 2. händigt jedem neuen Benutzer den Text, der in Anlage II zu | 2. händigt jedem neuen Benutzer den Text, der in Anlage II zu |
| vorliegendem Erlass aufgenommen ist, in der oder den Sprachen des | vorliegendem Erlass aufgenommen ist, in der oder den Sprachen des |
| Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, aus, | Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, aus, |
| 3. bestimmt zusammen mit jedem neuen Benutzer dessen Hauttyp und legt | 3. bestimmt zusammen mit jedem neuen Benutzer dessen Hauttyp und legt |
| ihm die spezifischen Risiken für diesen Hauttyp dar, | ihm die spezifischen Risiken für diesen Hauttyp dar, |
| 4. bewahrt die in Absatz 2 vermerkte Empfangsbestätigung auf und hält | 4. bewahrt die in Absatz 2 vermerkte Empfangsbestätigung auf und hält |
| sie ständig zur Verfügung der zuständigen Behörden, | sie ständig zur Verfügung der zuständigen Behörden, |
| 5. achtet darauf, dass die erste Bestrahlung einer Session nur die | 5. achtet darauf, dass die erste Bestrahlung einer Session nur die |
| Hälfte einer durchschnittlichen Dosis beträgt, | Hälfte einer durchschnittlichen Dosis beträgt, |
| 6. achtet darauf, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der | 6. achtet darauf, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der |
| ersten und der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens | ersten und der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens |
| vierundzwanzig Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen, | vierundzwanzig Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen, |
| 7. desinfiziert mindestens einmal täglich die Sonnenbänke, | 7. desinfiziert mindestens einmal täglich die Sonnenbänke, |
| 8. stellt den zuständigen Behörden die Resultate der in Artikel 3 Nr. | 8. stellt den zuständigen Behörden die Resultate der in Artikel 3 Nr. |
| 6 erwähnten Kontrolle zur Verfügung, | 6 erwähnten Kontrolle zur Verfügung, |
| 9. händigt dem Benutzer in einem automatisierten Sonnenstudio | 9. händigt dem Benutzer in einem automatisierten Sonnenstudio |
| persönlich die Magnetkarte aus, | persönlich die Magnetkarte aus, |
| 10. darf jedem Benutzer über fünfzehn Jahren nur eine Magnetkarte | 10. darf jedem Benutzer über fünfzehn Jahren nur eine Magnetkarte |
| aushändigen, | aushändigen, |
| 11. darf Minderjährigen unter fünfzehn Jahren keine Magnetkarte | 11. darf Minderjährigen unter fünfzehn Jahren keine Magnetkarte |
| aushändigen. | aushändigen. |
| Jeder neue Benutzer unterzeichnet unter Angabe seines Namens, seines | Jeder neue Benutzer unterzeichnet unter Angabe seines Namens, seines |
| Geburtsdatums und seiner Adresse eine Erklärung, in der er bestätigt, | Geburtsdatums und seiner Adresse eine Erklärung, in der er bestätigt, |
| dass er die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 vermerkten Informationen | dass er die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 vermerkten Informationen |
| erhalten hat. | erhalten hat. |
| Art. 9 - Die Aufhebung des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung | Art. 9 - Die Aufhebung des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung |
| des Betriebs von Sonnenstudios ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens | des Betriebs von Sonnenstudios ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens |
| des vorliegenden Erlasses anwendbar. | des vorliegenden Erlasses anwendbar. |
| Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz | Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz |
| der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des | der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2002 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
| Frau M. AELVOET | Frau M. AELVOET |
| Anlage I | Anlage I |
| Vorliegender Text wird in Ausführung von Artikel 6 in allen | Vorliegender Text wird in Ausführung von Artikel 6 in allen |
| Sonnenstudios ausgehängt: | Sonnenstudios ausgehängt: |
| « Ultraviolette Strahlen können Hautkrebs verursachen und die Augen | « Ultraviolette Strahlen können Hautkrebs verursachen und die Augen |
| ernsthaft schädigen. Das Tragen einer Schutzbrille ist Pflicht. | ernsthaft schädigen. Das Tragen einer Schutzbrille ist Pflicht. |
| Bestimmte Medikamente und Kosmetika können unerwünschte Hautreaktionen | Bestimmte Medikamente und Kosmetika können unerwünschte Hautreaktionen |
| auslösen. | auslösen. |
| Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist | Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist |
| Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen | Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen |
| Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten. » | Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten. » |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die |
| Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden | Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
| Frau M. ALVOET | Frau M. ALVOET |
| Anlage II | Anlage II |
| Der Empfangsverantwortliche händigt jedem neuen Benutzer in Ausführung | Der Empfangsverantwortliche händigt jedem neuen Benutzer in Ausführung |
| von Artikel 8 Nr. 2 folgenden Text aus: | von Artikel 8 Nr. 2 folgenden Text aus: |
| « Personen mit besonders sonnenempfindlicher Haut oder mit einem | « Personen mit besonders sonnenempfindlicher Haut oder mit einem |
| Sonnenbrand, mit Hautkrebserkrankung oder mit Vorstufen von Hautkrebs | Sonnenbrand, mit Hautkrebserkrankung oder mit Vorstufen von Hautkrebs |
| sollten Sonnenbänke und andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte nicht | sollten Sonnenbänke und andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte nicht |
| benutzen. | benutzen. |
| Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist | Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist |
| Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen | Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen |
| Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten. | Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten. |
| Künstliche oder natürliche ultraviolette Strahlen können ernsthafte | Künstliche oder natürliche ultraviolette Strahlen können ernsthafte |
| und unumkehrbare Schäden an Haut und Augen verursachen. | und unumkehrbare Schäden an Haut und Augen verursachen. |
| Intensive und wiederholte Bestrahlungen durch ultraviolette Strahlen | Intensive und wiederholte Bestrahlungen durch ultraviolette Strahlen |
| können zu einer frühzeitigen Hautalterung führen und das | können zu einer frühzeitigen Hautalterung führen und das |
| Hautkrebsrisiko erhöhen. | Hautkrebsrisiko erhöhen. |
| Wird die Schutzbrille während der Bestrahlung durch künstliche | Wird die Schutzbrille während der Bestrahlung durch künstliche |
| ultraviolette Strahlen nicht getragen, kann das zu Augenschäden wie | ultraviolette Strahlen nicht getragen, kann das zu Augenschäden wie |
| Keratitis (Hornhautentzündung) oder Katarakt (grauer Star) führen. | Keratitis (Hornhautentzündung) oder Katarakt (grauer Star) führen. |
| Aus diesen Gründen müssen bei jeder Bestrahlung durch künstliche | Aus diesen Gründen müssen bei jeder Bestrahlung durch künstliche |
| ultraviolette Strahlen folgende Vorsichtsmassnahmen beachtet werden: | ultraviolette Strahlen folgende Vorsichtsmassnahmen beachtet werden: |
| - Die Schutzbrille muss getragen werden. | - Die Schutzbrille muss getragen werden. |
| - Der Benutzer muss sich sorgfältig abschminken. | - Der Benutzer muss sich sorgfältig abschminken. |
| - Der Benutzer darf weder Sonnenschutzmittel noch andere Kosmetika | - Der Benutzer darf weder Sonnenschutzmittel noch andere Kosmetika |
| auftragen. | auftragen. |
| - Der Benutzer darf sich bei Einnahme von Medikamenten, die die | - Der Benutzer darf sich bei Einnahme von Medikamenten, die die |
| Strahlenempfindlichkeit erhöhen, nicht ultravioletten Strahlen | Strahlenempfindlichkeit erhöhen, nicht ultravioletten Strahlen |
| aussetzen. | aussetzen. |
| - Der Benutzer sollte bei einer Hautkrankheit einen Arzt konsultieren, | - Der Benutzer sollte bei einer Hautkrankheit einen Arzt konsultieren, |
| bevor er eine Sonnenbank benutzt. | bevor er eine Sonnenbank benutzt. |
| - Der Benutzer sollte die Dauer seiner ersten Session begrenzen, um | - Der Benutzer sollte die Dauer seiner ersten Session begrenzen, um |
| abzuwarten, wie die Haut reagiert. | abzuwarten, wie die Haut reagiert. |
| - Die Sonnenbank muss vor jeder Benutzung gereinigt werden. » | - Die Sonnenbank muss vor jeder Benutzung gereinigt werden. » |
| Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die | Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die |
| Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden | Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
| Frau M. ALVOET | Frau M. ALVOET |
| Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 mars 2003. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2003. |
| ALBERT | ALBERT |
| Par le Roi : | Van Koningswege : |
| Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |