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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/05/2007
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Arrêté royal relatif à la prévention de la charge psychosociale occasionnée par le travail dont la violence, le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de voorkoming van psychosociale belasting veroorzaakt door het werk, waaronder geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2007. - Arrêté royal relatif à la prévention de la charge psychosociale occasionnée par le travail dont la violence, le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de voorkoming van psychosociale belasting veroorzaakt door het werk, waaronder geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 17 mai 2007 relatif à la prévention de la charge besluit van 17 mei 2007 betreffende de voorkoming van psychosociale
psychosociale occasionnée par le travail dont la violence, le belasting veroorzaakt door het werk, waaronder geweld, pesterijen en
harcèlement moral ou sexuel au travail (Moniteur belge du 6 juin ongewenst seksueel gedrag op het werk (Belgisch Staatsblad van 6 juni
2007). 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
17. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Verhütung der 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Verhütung der
arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, arbeitsbedingten psychosozialen Belastung,
darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999, 11. Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999, 11.
Juni 2002 und 10. Januar 2007, des Kapitels Vbis, eingefügt durch das Juni 2002 und 10. Januar 2007, des Kapitels Vbis, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.
Januar 2007 und 6. Februar 2007, und des Artikels 33 § 3; Januar 2007 und 6. Februar 2007, und des Artikels 33 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. September 1992 zum Schutz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. September 1992 zum Schutz
der Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; der Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik
des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
insbesondere der Artikel 4 und 9, abgeändert durch den Königlichen insbesondere der Artikel 4 und 9, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 11. Juli 2002; Erlass vom 11. Juli 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere
der Anlage III, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar der Anlage III, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar
2007; 2007;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über den Schutz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über den Schutz
vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 13. März 2007; Schutz am Arbeitsplatz vom 13. März 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.691/1 des Staatsrates vom 19. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.691/1 des Staatsrates vom 19. April
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 §
1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.
Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
versteht man unter: versteht man unter:
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
2. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am 2. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die
Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer
Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst gemäss den Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst gemäss den
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes,
3. arbeitsbedingter psychosozialer Belastung: jede Belastung 3. arbeitsbedingter psychosozialer Belastung: jede Belastung
psychosozialer Art, die in der Ausführung der Arbeit ihren Ursprung psychosozialer Art, die in der Ausführung der Arbeit ihren Ursprung
hat oder anlässlich der Ausführung der Arbeit vorkommt, die hat oder anlässlich der Ausführung der Arbeit vorkommt, die
schädigende Folgen für die körperliche oder geistige Gesundheit der schädigende Folgen für die körperliche oder geistige Gesundheit der
Person hat, Person hat,
4. zuständigem Gefahrenverhütungsberater: die natürliche Person, die 4. zuständigem Gefahrenverhütungsberater: die natürliche Person, die
entweder an einen internen Dienst oder an einen externen Dienst für entweder an einen internen Dienst oder an einen externen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist und die in Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist und die in
Abschnitt III erwähnten Bedingungen erfüllt, Abschnitt III erwähnten Bedingungen erfüllt,
5. Vertrauensperson: die Person, die in Artikel 32sexies § 2 des 5. Vertrauensperson: die Person, die in Artikel 32sexies § 2 des
Gesetzes erwähnt ist und gemäss diesem Artikel bestimmt wird, Gesetzes erwähnt ist und gemäss diesem Artikel bestimmt wird,
6. anderen Personen am Arbeitsplatz: jede andere Person als 6. anderen Personen am Arbeitsplatz: jede andere Person als
diejenigen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, die mit diejenigen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, die mit
Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommt, Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommt,
insbesondere Kunden, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Schüler insbesondere Kunden, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Schüler
und Studenten und Zulagenempfänger. und Studenten und Zulagenempfänger.
Abschnitt II -- Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Verhütung der Abschnitt II -- Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Verhütung der
arbeitsbedingten psychosozialen Belastung arbeitsbedingten psychosozialen Belastung
Art. 3 - Im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems bestimmt Art. 3 - Im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems bestimmt
der Arbeitgeber die Situationen, die eine psychosoziale Belastung der Arbeitgeber die Situationen, die eine psychosoziale Belastung
hervorrufen können, und bestimmt er die Risiken und schätzt sie ab. hervorrufen können, und bestimmt er die Risiken und schätzt sie ab.
Bei der Durchführung dieser Risikoanalyse berücksichtigt der Bei der Durchführung dieser Risikoanalyse berücksichtigt der
Arbeitgeber insbesondere die Situationen, in denen Stress, Konflikte, Arbeitgeber insbesondere die Situationen, in denen Stress, Konflikte,
Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
vorhanden sind. vorhanden sind.
Diese Risikoanalyse wird in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Diese Risikoanalyse wird in Zusammenarbeit mit dem zuständigen
Gefahrenverhütungsberater durchgeführt, bei ihrer Durchführung werden Gefahrenverhütungsberater durchgeführt, bei ihrer Durchführung werden
Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und
Arbeitsbeziehungen berücksichtigt und sie ermöglicht dem Arbeitgeber, Arbeitsbeziehungen berücksichtigt und sie ermöglicht dem Arbeitgeber,
geeignete Gefahrenverhütungsmassnahmen zur Verhütung der geeignete Gefahrenverhütungsmassnahmen zur Verhütung der
psychosozialen Belastung zu treffen. psychosozialen Belastung zu treffen.
Art. 4 - In Anwendung von Artikel 3 führt der Arbeitgeber, dessen Art. 4 - In Anwendung von Artikel 3 führt der Arbeitgeber, dessen
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit mit anderen Personen am Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit mit anderen Personen am
Arbeitsplatz in Kontakt kommen, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Arbeitsplatz in Kontakt kommen, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen
Gefahrenverhütungsberater eine Risikoanalyse bezüglich der durch diese Gefahrenverhütungsberater eine Risikoanalyse bezüglich der durch diese
anderen Personen verursachten psychosozialen Belastung durch. anderen Personen verursachten psychosozialen Belastung durch.
Der Arbeitgeber bestimmt aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Der Arbeitgeber bestimmt aufgrund der in Absatz 1 erwähnten
Risikoanalyse, welche Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden Risikoanalyse, welche Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden
müssen. müssen.
Art. 5 - Der Arbeitgeber führt ausserdem, in Zusammenarbeit mit dem Art. 5 - Der Arbeitgeber führt ausserdem, in Zusammenarbeit mit dem
zuständigen Gefahrenverhütungsberater, eine Analyse der Zwischenfälle zuständigen Gefahrenverhütungsberater, eine Analyse der Zwischenfälle
psychosozialer Art durch, die sich wiederholen oder zu denen der psychosozialer Art durch, die sich wiederholen oder zu denen der
Gefahrenverhütungsberater eine Stellungnahme abgegeben hat. Gefahrenverhütungsberater eine Stellungnahme abgegeben hat.
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 21 bis 31 bestimmt der Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 21 bis 31 bestimmt der
Arbeitgeber aufgrund dieser Risikoanalyse, welche Arbeitgeber aufgrund dieser Risikoanalyse, welche
Gefahrenverhütungsmassnahmen künftig getroffen werden, um die Gefahrenverhütungsmassnahmen künftig getroffen werden, um die
psychosoziale Belastung zu verhüten oder zu bewältigen. psychosoziale Belastung zu verhüten oder zu bewältigen.
Art. 6 - Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss die Ergebnisse der in den Art. 6 - Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss die Ergebnisse der in den
Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse mit und holt die Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse mit und holt die
Stellungnahme des Ausschusses zu den Gefahrenverhütungsmassnahmen ein. Stellungnahme des Ausschusses zu den Gefahrenverhütungsmassnahmen ein.
Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss ausschliesslich nicht Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss ausschliesslich nicht
personenbezogene Daten allgemeiner Art in Bezug auf die Ergebnisse der personenbezogene Daten allgemeiner Art in Bezug auf die Ergebnisse der
in Artikel 5 erwähnten Risikoanalyse mit und holt die Stellungnahme in Artikel 5 erwähnten Risikoanalyse mit und holt die Stellungnahme
des Ausschusses zu den Gefahrenverhütungsmassnahmen ein. des Ausschusses zu den Gefahrenverhütungsmassnahmen ein.
Art. 7 - Die Ergebnisse der Risikoanalyse und die Art. 7 - Die Ergebnisse der Risikoanalyse und die
Gefahrenverhütungsmassnahmen, die in Artikel 6 erwähnt sind, werden in Gefahrenverhütungsmassnahmen, die in Artikel 6 erwähnt sind, werden in
einem spezifischen Abschnitt im Globalplan zur Gefahrenverhütung und einem spezifischen Abschnitt im Globalplan zur Gefahrenverhütung und
gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm aufgenommen, die in den gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm aufgenommen, die in den
Artikeln 10 und 11 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Artikeln 10 und 11 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die
Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit erwähnt sind. Arbeit erwähnt sind.
Art. 8 - Im Hinblick auf die Erstellung des in Artikel 7 § 1 Nr. 2 Art. 8 - Im Hinblick auf die Erstellung des in Artikel 7 § 1 Nr. 2
Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den
Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
erwähnten Jahresberichts teilen der zuständige erwähnten Jahresberichts teilen der zuständige
Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson dem Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson dem
Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes die zur Ergänzung des Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes die zur Ergänzung des
Jahresberichts notwendigen Angaben mit. Jahresberichts notwendigen Angaben mit.
Abschnitt III - Spezifische Bedingungen in Bezug auf den Zugang zur Abschnitt III - Spezifische Bedingungen in Bezug auf den Zugang zur
Funktion des Gefahrenverhütungsberaters, Funktion des Gefahrenverhütungsberaters,
der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist
Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsberater der internen und externen
Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit
Aufträgen und Aufgaben im Bereich der arbeitsbedingten psychosozialen Aufträgen und Aufgaben im Bereich der arbeitsbedingten psychosozialen
Belastung beauftragt sind, müssen die in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des Belastung beauftragt sind, müssen die in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen
erfüllen. erfüllen.
Art. 10 - Die Personen, die in Anwendung der Artikel 16 Absatz 2 und Art. 10 - Die Personen, die in Anwendung der Artikel 16 Absatz 2 und
17 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor 17 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im internen dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im internen
Dienst bestimmt worden sind, dürfen weiterhin unter den in diesen Dienst bestimmt worden sind, dürfen weiterhin unter den in diesen
Artikeln festgelegten Bedingungen die Funktion eines zuständigen Artikeln festgelegten Bedingungen die Funktion eines zuständigen
Gefahrenverhütungsberaters ausüben. Gefahrenverhütungsberaters ausüben.
Abschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf Gewalt und Abschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf Gewalt und
moralische moralische
oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Unterabschnitt I - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Verhütung Unterabschnitt I - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Verhütung
von Gewalt und moralischer von Gewalt und moralischer
oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Art. 11 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Art. 11 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden
Abschnitts greift der Arbeitgeber auf den zuständigen Abschnitts greift der Arbeitgeber auf den zuständigen
Gefahrenverhütungsberater zurück, der gemäss Artikel 32sexies des Gefahrenverhütungsberater zurück, der gemäss Artikel 32sexies des
Gesetzes bestimmt worden ist. Gesetzes bestimmt worden ist.
Die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts beeinträchtigen Die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts beeinträchtigen
nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Bestimmungen von nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Bestimmungen von
Abschnitt II anzuwenden. Abschnitt II anzuwenden.
Art. 12 - Im Hinblick auf die in Artikel 4 erwähnte Risikoanalyse Art. 12 - Im Hinblick auf die in Artikel 4 erwähnte Risikoanalyse
nimmt der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer nimmt der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit mit anderen Personen am Arbeitsplatz in Kontakt kommen, Arbeit mit anderen Personen am Arbeitsplatz in Kontakt kommen,
Kenntnis von den Erklärungen der Arbeitnehmer, die in einem Register Kenntnis von den Erklärungen der Arbeitnehmer, die in einem Register
aufgenommen sind. aufgenommen sind.
Dieses Register wird entweder von der Vertrauensperson oder vom Dieses Register wird entweder von der Vertrauensperson oder vom
zuständigen Gefahrenverhütungsberater oder, wenn der zuständige zuständigen Gefahrenverhütungsberater oder, wenn der zuständige
Gefahrenverhütungsberater einem externen Dienst angehört und keine Gefahrenverhütungsberater einem externen Dienst angehört und keine
einzige Vertrauensperson bestimmt worden ist, vom internen Dienst für einzige Vertrauensperson bestimmt worden ist, vom internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz fortgeschrieben. Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz fortgeschrieben.
Diese Erklärungen umfassen eine Beschreibung der Gewalttaten und Taten Diese Erklärungen umfassen eine Beschreibung der Gewalttaten und Taten
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die durch moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die durch
andere Personen am Arbeitsplatz verursacht worden sind und die dem andere Personen am Arbeitsplatz verursacht worden sind und die dem
Arbeitnehmer zufolge gegen ihn verübt worden sind, sowie das Datum Arbeitnehmer zufolge gegen ihn verübt worden sind, sowie das Datum
dieser Taten. Sie enthält nicht die Identität des Arbeitnehmers. dieser Taten. Sie enthält nicht die Identität des Arbeitnehmers.
Das Register ist nur dem Arbeitgeber, dem zuständigen Das Register ist nur dem Arbeitgeber, dem zuständigen
Gefahrenverhütungsberater und der Vertrauensperson zugänglich. Gefahrenverhütungsberater und der Vertrauensperson zugänglich.
Es wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung Es wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung
gehalten. gehalten.
Der Arbeitgeber bewahrt die im Register aufgenommenen Erklärungen über Der Arbeitgeber bewahrt die im Register aufgenommenen Erklärungen über
die Taten während fünf Jahren ab dem Tag auf, an dem der Arbeitnehmer die Taten während fünf Jahren ab dem Tag auf, an dem der Arbeitnehmer
diese Erklärungen hat festhalten lassen. diese Erklärungen hat festhalten lassen.
Art. 13 - In Anwendung von Artikel 5 führt der Arbeitgeber eine Art. 13 - In Anwendung von Artikel 5 führt der Arbeitgeber eine
Risikoanalyse aller Taten durch, die Gegenstand einer mit Gründen Risikoanalyse aller Taten durch, die Gegenstand einer mit Gründen
versehenen Beschwerde gewesen sind. versehenen Beschwerde gewesen sind.
Art. 14 - Der Arbeitgeber bestimmt gemäss Artikel 32quater des Art. 14 - Der Arbeitgeber bestimmt gemäss Artikel 32quater des
Gesetzes, welche Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden sollen, Gesetzes, welche Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden sollen,
bestimmt gemäss Artikel 32sexies § 1 des Gesetzes einen zuständigen bestimmt gemäss Artikel 32sexies § 1 des Gesetzes einen zuständigen
Gefahrenverhütungsberater, bestimmt gegebenenfalls eine oder mehrere Gefahrenverhütungsberater, bestimmt gegebenenfalls eine oder mehrere
Vertrauenspersonen und entfernt sie aus ihrem Amt gemäss Artikel Vertrauenspersonen und entfernt sie aus ihrem Amt gemäss Artikel
32sexies § 2 des Gesetzes. 32sexies § 2 des Gesetzes.
Wird im Ausschuss kein Einverständnis im Rahmen des in Artikel Wird im Ausschuss kein Einverständnis im Rahmen des in Artikel
32quater § 1 des Gesetzes erwähnten Verfahrens erreicht oder wird das 32quater § 1 des Gesetzes erwähnten Verfahrens erreicht oder wird das
Einverständnis aller Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss Einverständnis aller Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss
vertreten, wie es in Artikel 32sexies § 1 und § 2 des Gesetzes erwähnt vertreten, wie es in Artikel 32sexies § 1 und § 2 des Gesetzes erwähnt
ist, nicht erreicht, holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des mit ist, nicht erreicht, holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des mit
der Überwachung beauftragten Beamten ein. der Überwachung beauftragten Beamten ein.
Der Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die Der Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die
jeweiligen Standpunkte in Einklang zu bringen. In Ermangelung einer jeweiligen Standpunkte in Einklang zu bringen. In Ermangelung einer
gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine Stellungnahme ab, die dem gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine Stellungnahme ab, die dem
Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert wird. Der Arbeitgeber setzt Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert wird. Der Arbeitgeber setzt
binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung den binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung den
Ausschuss oder gegebenenfalls die Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss oder gegebenenfalls die Mitglieder, die die Arbeitnehmer im
Ausschuss vertreten, von der Stellungnahme dieses Beamten in Kenntnis. Ausschuss vertreten, von der Stellungnahme dieses Beamten in Kenntnis.
Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel
17 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik 17 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik
des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer, trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer,
die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses über alle die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses über alle
nützlichen Informationen verfügen in Bezug auf: nützlichen Informationen verfügen in Bezug auf:
1. die Ergebnisse der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse 1. die Ergebnisse der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse
und die in Artikel 6 erwähnten nicht personenbezogenen Daten und die in Artikel 6 erwähnten nicht personenbezogenen Daten
allgemeiner Art, allgemeiner Art,
2. die anwendbaren Gefahrenverhütungsmassnahmen, 2. die anwendbaren Gefahrenverhütungsmassnahmen,
3. die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer der 3. die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer der
Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird,
4. das Recht für den Arbeitnehmer, eine Erklärung in dem in Artikel 12 4. das Recht für den Arbeitnehmer, eine Erklärung in dem in Artikel 12
erwähnten Register beurkunden zu lassen, erwähnten Register beurkunden zu lassen,
5. die Dienste oder Einrichtungen, auf die in Anwendung von Artikel 5. die Dienste oder Einrichtungen, auf die in Anwendung von Artikel
32quinquies des Gesetzes zurückgegriffen wird, 32quinquies des Gesetzes zurückgegriffen wird,
6. die Verpflichtung, sich der Gewalt und der moralischen oder 6. die Verpflichtung, sich der Gewalt und der moralischen oder
sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu enthalten. sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu enthalten.
§ 2 - Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer, § 2 - Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer,
die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige
Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die
Verfahren, die Rechte und die Verpflichtungen, in Bezug auf die sie Verfahren, die Rechte und die Verpflichtungen, in Bezug auf die sie
die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 erwähnten Informationen erhalten, auf die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 erwähnten Informationen erhalten, auf
angemessene Weise anwenden können. angemessene Weise anwenden können.
Unterabschnitt II - Status der Vertrauensperson Unterabschnitt II - Status der Vertrauensperson
Art. 16 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Vertrauensperson ihre Art. 16 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Vertrauensperson ihre
Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllen kann. Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllen kann.
Zu diesem Zweck: Zu diesem Zweck:
1. untersteht die dem Personal des Arbeitgebers angehörende 1. untersteht die dem Personal des Arbeitgebers angehörende
Vertrauensperson, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion als Vertrauensperson, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion als
Vertrauensperson handelt, dem internen Dienst für Gefahrenverhütung Vertrauensperson handelt, dem internen Dienst für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz und hat sie unmittelbar Zugang zu der mit und Schutz am Arbeitsplatz und hat sie unmittelbar Zugang zu der mit
der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung
beauftragten Person, beauftragten Person,
2. verfügt sie über die zur Ausführung ihrer Aufträge notwendige Zeit, 2. verfügt sie über die zur Ausführung ihrer Aufträge notwendige Zeit,
3. verfügt sie über eine angemessene Räumlichkeit, um ihre Aufträge in 3. verfügt sie über eine angemessene Räumlichkeit, um ihre Aufträge in
aller Vertraulichkeit ausführen zu können, aller Vertraulichkeit ausführen zu können,
4. hat sie das Recht und die Pflicht, jeden der Erfüllung ihrer 4. hat sie das Recht und die Pflicht, jeden der Erfüllung ihrer
Aufträge dienlichen Kontakt mit dem zuständigen Aufträge dienlichen Kontakt mit dem zuständigen
Gefahrenverhütungsberater zu pflegen, Gefahrenverhütungsberater zu pflegen,
5. verfügt sie über die Fähigkeiten in puncto Know-how und Kenntnisse, 5. verfügt sie über die Fähigkeiten in puncto Know-how und Kenntnisse,
die sie zur Erfüllung ihrer Aufträge, wie sie in Anlage I zu die sie zur Erfüllung ihrer Aufträge, wie sie in Anlage I zu
vorliegendem Erlass erwähnt sind, benötigt, und hat sie also die vorliegendem Erlass erwähnt sind, benötigt, und hat sie also die
Möglichkeit, an Ausbildungen teilzunehmen, um sie zu erwerben und zu Möglichkeit, an Ausbildungen teilzunehmen, um sie zu erwerben und zu
verbessern. verbessern.
Die Kosten, die mit den in Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Ausbildungen Die Kosten, die mit den in Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Ausbildungen
verbunden sind, sowie die Fahrtkosten gehen zu Lasten des verbunden sind, sowie die Fahrtkosten gehen zu Lasten des
Arbeitgebers. Die für diese Ausbildungen aufgewendete Zeit wird als Arbeitgebers. Die für diese Ausbildungen aufgewendete Zeit wird als
Arbeitszeit entlohnt. Arbeitszeit entlohnt.
Ausserdem trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit keine Ausserdem trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit keine
Person auf welche Weise auch immer auf die Vertrauensperson bei der Person auf welche Weise auch immer auf die Vertrauensperson bei der
Ausübung ihrer Funktion direkt oder indirekt Druck ausübt, Ausübung ihrer Funktion direkt oder indirekt Druck ausübt,
insbesondere um Informationen zu erhalten, die mit der Ausübung dieser insbesondere um Informationen zu erhalten, die mit der Ausübung dieser
Funktion in Verbindung stehen oder stehen können. Funktion in Verbindung stehen oder stehen können.
Art. 17 - Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom Art. 17 - Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom
11. Juli 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder 11. Juli 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor dem Datum des Inkrafttretens sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor dem Datum des Inkrafttretens
des vorliegenden Erlasses als Vertrauensperson bestimmt worden sind des vorliegenden Erlasses als Vertrauensperson bestimmt worden sind
und bereits an einer Ausbildung teilgenommen haben, dürfen die und bereits an einer Ausbildung teilgenommen haben, dürfen die
Funktion der Vertrauensperson weiterhin ausüben, selbst wenn diese Funktion der Vertrauensperson weiterhin ausüben, selbst wenn diese
Ausbildung nicht alle in Anlage II erwähnten Bedingungen erfüllt. Ausbildung nicht alle in Anlage II erwähnten Bedingungen erfüllt.
Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes
Art. 18 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der bei einer Art. 18 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der bei einer
ärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung der ärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung der
Arbeitnehmer feststellt, dass der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmer feststellt, dass der Gesundheitszustand eines
Arbeitnehmers beeinträchtigt ist, und der vermutet, dass dies die Arbeitnehmers beeinträchtigt ist, und der vermutet, dass dies die
Folge von Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am Folge von Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz sein kann: Arbeitsplatz sein kann:
1. informiert den Arbeitnehmer über die Möglichkeit, sich an den 1. informiert den Arbeitnehmer über die Möglichkeit, sich an den
zuständigen Gefahrenverhütungsberater oder an die Vertrauensperson zu zuständigen Gefahrenverhütungsberater oder an die Vertrauensperson zu
wenden, wenden,
2. kann unter Vorbehalt des Einverständnisses des Arbeitnehmers selbst 2. kann unter Vorbehalt des Einverständnisses des Arbeitnehmers selbst
den zuständigen Gefahrenverhütungsberater informieren, wenn er der den zuständigen Gefahrenverhütungsberater informieren, wenn er der
Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, sich selbst Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, sich selbst
an diesen Berater zu wenden. an diesen Berater zu wenden.
Unterabschnitt IV - Aufgaben des Gefahrenverhütungsberaters und der Unterabschnitt IV - Aufgaben des Gefahrenverhütungsberaters und der
Vertrauensperson Vertrauensperson
Art. 19 - § 1 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und Art. 19 - § 1 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und
gegebenenfalls die Vertrauensperson stehen für die Anwendung der im gegebenenfalls die Vertrauensperson stehen für die Anwendung der im
Gesetz und im vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen dem Gesetz und im vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen dem
Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern in dem hiernach Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern in dem hiernach
bestimmten Masse bei. bestimmten Masse bei.
Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson
sprechen sich regelmässig ab. sprechen sich regelmässig ab.
§ 2 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater ist mit folgenden § 2 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater ist mit folgenden
Aufgaben beauftragt: Aufgaben beauftragt:
1. Er arbeitet an der in den Artikeln 3 bis 5 und 12 und 13 erwähnten 1. Er arbeitet an der in den Artikeln 3 bis 5 und 12 und 13 erwähnten
Risikoanalyse mit. Risikoanalyse mit.
2. Er erteilt Ratschläge und bietet den Personen, die erklären, dass 2. Er erteilt Ratschläge und bietet den Personen, die erklären, dass
gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz verübt wird, Aufnahme und beteiligt sich gegebenenfalls Arbeitsplatz verübt wird, Aufnahme und beteiligt sich gegebenenfalls
auf informelle Weise an der Suche nach einer Lösung. auf informelle Weise an der Suche nach einer Lösung.
3. Er nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Personen, die 3. Er nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Personen, die
erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, entgegen, er nimmt die Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, entgegen, er nimmt die
Zeugenaussagen entgegen und unterrichtet den Arbeitgeber über die Zeugenaussagen entgegen und unterrichtet den Arbeitgeber über die
Tatsache, dass diesen Personen, deren Identität er mitteilt, der in Tatsache, dass diesen Personen, deren Identität er mitteilt, der in
Artikel 32tredecies des Gesetzes erwähnte Schutz gewährt wird. Artikel 32tredecies des Gesetzes erwähnte Schutz gewährt wird.
4. Er untersucht die mit Gründen versehenen Beschwerden und schlägt 4. Er untersucht die mit Gründen versehenen Beschwerden und schlägt
dem Arbeitgeber geeignete Massnahmen vor. dem Arbeitgeber geeignete Massnahmen vor.
5. Wenn nötig unternimmt er die in Artikel 32septies des Gesetzes 5. Wenn nötig unternimmt er die in Artikel 32septies des Gesetzes
erwähnten nützlichen Schritte. erwähnten nützlichen Schritte.
6. Er gibt seine Stellungnahme zur Wahl der in Artikel 32quinquies des 6. Er gibt seine Stellungnahme zur Wahl der in Artikel 32quinquies des
Gesetzes erwähnten Dienste oder Einrichtungen ab. Gesetzes erwähnten Dienste oder Einrichtungen ab.
7. Wenn eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht worden ist, 7. Wenn eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht worden ist,
legt er die in Artikel 20 erwähnte individuelle Beschwerdeakte an und legt er die in Artikel 20 erwähnte individuelle Beschwerdeakte an und
schreibt sie fort. schreibt sie fort.
8. Er übermittelt dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes 8. Er übermittelt dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes
die zur Erstellung des in Artikel 8 erwähnten Jahresberichts die zur Erstellung des in Artikel 8 erwähnten Jahresberichts
sachdienlichen Angaben. sachdienlichen Angaben.
§ 3 - Die Vertrauensperson ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: § 3 - Die Vertrauensperson ist mit folgenden Aufgaben beauftragt:
1. Im Rahmen der Risikoanalyse: 1. Im Rahmen der Risikoanalyse:
a) wirkt sie an der Ausarbeitung der Verfahren mit, die vom a) wirkt sie an der Ausarbeitung der Verfahren mit, die vom
Arbeitnehmer anzuwenden sind, der erklärt, dass gegen ihn Gewalt oder Arbeitnehmer anzuwenden sind, der erklärt, dass gegen ihn Gewalt oder
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird,
b) übermittelt sie dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater die zur b) übermittelt sie dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater die zur
Ausführung der in Artikel 5 erwähnten Analyse notwendigen Angaben der Ausführung der in Artikel 5 erwähnten Analyse notwendigen Angaben der
von ihr behandelten Zwischenfälle, die sich wiederholt haben. von ihr behandelten Zwischenfälle, die sich wiederholt haben.
2. Sie erteilt Ratschläge und bietet den Personen, die erklären, dass 2. Sie erteilt Ratschläge und bietet den Personen, die erklären, dass
gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz verübt wird, Aufnahme und beteiligt sich gegebenenfalls Arbeitsplatz verübt wird, Aufnahme und beteiligt sich gegebenenfalls
auf informelle Weise an der Suche nach einer Lösung. auf informelle Weise an der Suche nach einer Lösung.
3. Sie nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Personen, die 3. Sie nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Personen, die
erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, entgegen und übermittelt sie Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, entgegen und übermittelt sie
dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater. dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater.
4. Sie übermittelt dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes 4. Sie übermittelt dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes
die zur Erstellung des in Artikel 8 erwähnten Jahresberichts die zur Erstellung des in Artikel 8 erwähnten Jahresberichts
sachdienlichen Angaben. sachdienlichen Angaben.
Art. 20 - Die individuelle Beschwerdeakte enthält: Art. 20 - Die individuelle Beschwerdeakte enthält:
1. die Unterlage, die die mit Gründen versehene Beschwerde enthält, 1. die Unterlage, die die mit Gründen versehene Beschwerde enthält,
2. die Unterlage, anhand derer der Arbeitgeber davon in Kenntnis 2. die Unterlage, anhand derer der Arbeitgeber davon in Kenntnis
gesetzt wird, dass eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht gesetzt wird, dass eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht
worden ist, worden ist,
3. gegebenenfalls die Unterlage, die das Ergebnis des Versuchs einer 3. gegebenenfalls die Unterlage, die das Ergebnis des Versuchs einer
gütlichen Regelung enthält, gütlichen Regelung enthält,
4. gegebenenfalls die in Artikel 28 Absatz 6 erwähnte Unterlage über 4. gegebenenfalls die in Artikel 28 Absatz 6 erwähnte Unterlage über
die Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme an den die Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme an den
Arbeitgeber, Arbeitgeber,
5. die für den Arbeitgeber bestimmte Stellungnahme des zuständigen 5. die für den Arbeitgeber bestimmte Stellungnahme des zuständigen
Gefahrenverhütungsberaters, wie sie in Artikel 28 Absatz 4 erwähnt Gefahrenverhütungsberaters, wie sie in Artikel 28 Absatz 4 erwähnt
ist, ist,
6. gegebenenfalls den Antrag auf Beteiligung des mit der Überwachung 6. gegebenenfalls den Antrag auf Beteiligung des mit der Überwachung
beauftragten Beamten, beauftragten Beamten,
7. die Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom 7. die Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom
zuständigen Gefahrenverhütungsberater angehört wurden. zuständigen Gefahrenverhütungsberater angehört wurden.
Die spezifischen personenbezogenen Daten, die vom zuständigen Die spezifischen personenbezogenen Daten, die vom zuständigen
Gefahrenverhütungsberater anlässlich der von ihm unternommenen Gefahrenverhütungsberater anlässlich der von ihm unternommenen
Schritte festgestellt wurden und ausschliesslich ihm vorbehalten sind, Schritte festgestellt wurden und ausschliesslich ihm vorbehalten sind,
dürfen nicht in der individuellen Beschwerdeakte vorkommen. dürfen nicht in der individuellen Beschwerdeakte vorkommen.
Die individuelle Beschwerdeakte wird vom zuständigen Die individuelle Beschwerdeakte wird vom zuständigen
Gefahrenverhütungsberater unter seiner ausschliesslichen Verantwortung Gefahrenverhütungsberater unter seiner ausschliesslichen Verantwortung
aufbewahrt. aufbewahrt.
Die individuelle Beschwerdeakte, die die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 Die individuelle Beschwerdeakte, die die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6
erwähnten Daten enthält, wird dem mit der Überwachung beauftragten erwähnten Daten enthält, wird dem mit der Überwachung beauftragten
Beamten zur Verfügung gehalten. Beamten zur Verfügung gehalten.
Unterabschnitt V - Internes Verfahren Unterabschnitt V - Internes Verfahren
Art. 21 - Wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt Art. 21 - Wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt
oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird,
kann er auf ein internes Verfahren innerhalb des Unternehmens oder der kann er auf ein internes Verfahren innerhalb des Unternehmens oder der
Einrichtung gemäss den nachfolgend bestimmten Modalitäten Einrichtung gemäss den nachfolgend bestimmten Modalitäten
zurückgreifen. zurückgreifen.
Art. 22 - Ist eine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der Art. 22 - Ist eine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der
Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, an moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, an
diese Person, es sei denn, er zieht es vor, sich unmittelbar an den diese Person, es sei denn, er zieht es vor, sich unmittelbar an den
zuständigen Gefahrenverhütungsberater zu wenden. zuständigen Gefahrenverhütungsberater zu wenden.
Art. 23 - Die Vertrauensperson hört den Arbeitnehmer, der sich an sie Art. 23 - Die Vertrauensperson hört den Arbeitnehmer, der sich an sie
wendet, binnen einer Frist von acht Kalendertagen nach dem ersten wendet, binnen einer Frist von acht Kalendertagen nach dem ersten
Kontakt an. Sie informiert ihn über die Möglichkeit, über das Kontakt an. Sie informiert ihn über die Möglichkeit, über das
Eingreifen einer Führungskraft oder über eine Schlichtung mit der Eingreifen einer Führungskraft oder über eine Schlichtung mit der
beschuldigten Person auf informelle Weise eine Lösung zu finden. beschuldigten Person auf informelle Weise eine Lösung zu finden.
Die Vertrauensperson handelt nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers. Die Vertrauensperson handelt nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers.
Der Schlichtungsprozess erfordert das Einverständnis der Parteien. Der Schlichtungsprozess erfordert das Einverständnis der Parteien.
Wenn der Arbeitnehmer es nicht wünscht, dass auf informelle Weise nach Wenn der Arbeitnehmer es nicht wünscht, dass auf informelle Weise nach
einer Lösung gesucht wird, wenn der Arbeitnehmer dem Verfahren ein einer Lösung gesucht wird, wenn der Arbeitnehmer dem Verfahren ein
Ende setzen will oder wenn die Schlichtung oder das Eingreifen keine Ende setzen will oder wenn die Schlichtung oder das Eingreifen keine
Lösung hervorbringt oder wenn die Taten andauern, kann der Lösung hervorbringt oder wenn die Taten andauern, kann der
Arbeitnehmer, der erklärt, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder Arbeitnehmer, der erklärt, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, eine mit Gründen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, eine mit Gründen
versehene Beschwerde bei der Vertrauensperson gemäss Artikel 25 versehene Beschwerde bei der Vertrauensperson gemäss Artikel 25
einreichen. einreichen.
Art. 24 - Ist keine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der Art. 24 - Ist keine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der
Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, an moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, an
den zuständigen Gefahrenverhütungsberater, der gemäss Artikel 23 den zuständigen Gefahrenverhütungsberater, der gemäss Artikel 23
handelt. handelt.
Art. 25 - Der Arbeitnehmer kann eine mit Gründen versehene Beschwerde Art. 25 - Der Arbeitnehmer kann eine mit Gründen versehene Beschwerde
bei der Vertrauensperson oder dem zuständigen bei der Vertrauensperson oder dem zuständigen
Gefahrenverhütungsberater nur einreichen, insofern vor Einreichung der Gefahrenverhütungsberater nur einreichen, insofern vor Einreichung der
mit Gründen versehenen Beschwerde ein persönliches Gespräch mit mit Gründen versehenen Beschwerde ein persönliches Gespräch mit
mindestens einer dieser Personen stattgefunden hat. mindestens einer dieser Personen stattgefunden hat.
Die Vertrauensperson oder der zuständige Gefahrenverhütungsberater, Die Vertrauensperson oder der zuständige Gefahrenverhütungsberater,
bei der beziehungsweise bei dem die mit Gründen versehene Beschwerde bei der beziehungsweise bei dem die mit Gründen versehene Beschwerde
eingereicht werden soll, sowie der Arbeitnehmer, der die mit Gründen eingereicht werden soll, sowie der Arbeitnehmer, der die mit Gründen
versehene Beschwerde einreichen will, sorgen dafür, dass das versehene Beschwerde einreichen will, sorgen dafür, dass das
persönliche Gespräch binnen einer Frist von acht Kalendertagen ab dem persönliche Gespräch binnen einer Frist von acht Kalendertagen ab dem
Zeitpunkt stattfindet, wo der Arbeitnehmer seinen Wunsch äussert, eine Zeitpunkt stattfindet, wo der Arbeitnehmer seinen Wunsch äussert, eine
mit Gründen versehene Beschwerde einzureichen. mit Gründen versehene Beschwerde einzureichen.
Je nach Fall unterzeichnet die Vertrauensperson oder der Je nach Fall unterzeichnet die Vertrauensperson oder der
Gefahrenverhütungsberater eine Abschrift der mit Gründen versehenen Gefahrenverhütungsberater eine Abschrift der mit Gründen versehenen
Beschwerde und übergibt sie dem Arbeitnehmer. In dieser Abschrift, die Beschwerde und übergibt sie dem Arbeitnehmer. In dieser Abschrift, die
als Empfangsbestätigung gilt, wird darauf hingewiesen, dass das als Empfangsbestätigung gilt, wird darauf hingewiesen, dass das
persönliche Gespräch stattgefunden hat. persönliche Gespräch stattgefunden hat.
Wenn die Vertrauensperson die mit Gründen versehene Beschwerde Wenn die Vertrauensperson die mit Gründen versehene Beschwerde
entgegennimmt, übermittelt sie sie sofort dem zuständigen entgegennimmt, übermittelt sie sie sofort dem zuständigen
Gefahrenverhütungsberater. Gefahrenverhütungsberater.
Sobald der Gefahrenverhütungsberater die mit Gründen versehene Sobald der Gefahrenverhütungsberater die mit Gründen versehene
Beschwerde entgegengenommen hat, setzt er den Arbeitgeber sofort von Beschwerde entgegengenommen hat, setzt er den Arbeitgeber sofort von
der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der eine mit Gründen der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der eine mit Gründen
versehene Beschwerde eingereicht hat, der in Artikel 32tredecies des versehene Beschwerde eingereicht hat, der in Artikel 32tredecies des
Gesetzes erwähnte Schutz gewährt wird, und er teilt dem Arbeitgeber Gesetzes erwähnte Schutz gewährt wird, und er teilt dem Arbeitgeber
die Identität des Arbeitnehmers mit. die Identität des Arbeitnehmers mit.
Art. 26 - Die Arbeitnehmer müssen die Vertrauensperson oder den Art. 26 - Die Arbeitnehmer müssen die Vertrauensperson oder den
zuständigen Gefahrenverhütungsberater während der Arbeitszeiten zuständigen Gefahrenverhütungsberater während der Arbeitszeiten
konsultieren können. konsultieren können.
Wenn die gewöhnliche Arbeitszeitregelung, die beim Arbeitgeber Wenn die gewöhnliche Arbeitszeitregelung, die beim Arbeitgeber
anwendbar ist, es unmöglich macht, dass der Arbeitnehmer die anwendbar ist, es unmöglich macht, dass der Arbeitnehmer die
Vertrauensperson oder den zuständigen Gefahrenverhütungsberater Vertrauensperson oder den zuständigen Gefahrenverhütungsberater
während der Arbeitszeiten zu Rate ziehen kann, darf diese Konsultation während der Arbeitszeiten zu Rate ziehen kann, darf diese Konsultation
auch ausserhalb der Arbeitszeiten stattfinden, wenn ein kollektives auch ausserhalb der Arbeitszeiten stattfinden, wenn ein kollektives
Arbeitsabkommen dies vorsieht. Arbeitsabkommen dies vorsieht.
In beiden Fällen wird die für die Konsultation der Vertrauensperson In beiden Fällen wird die für die Konsultation der Vertrauensperson
oder des Gefahrenverhütungsberaters verwendete Zeit als Arbeitszeit oder des Gefahrenverhütungsberaters verwendete Zeit als Arbeitszeit
angesehen und gehen die Fahrtkosten zu Lasten des Arbeitgebers. angesehen und gehen die Fahrtkosten zu Lasten des Arbeitgebers.
Art. 27 - Die mit Gründen versehene Beschwerde ist eine vom Art. 27 - Die mit Gründen versehene Beschwerde ist eine vom
Arbeitnehmer unterzeichnete und datierte Unterlage, die neben dem Arbeitnehmer unterzeichnete und datierte Unterlage, die neben dem
Antrag an den Arbeitgeber, geeignete Massnahmen zu treffen, damit den Antrag an den Arbeitgeber, geeignete Massnahmen zu treffen, damit den
Taten ein Ende gesetzt wird, folgende Angaben enthält: Taten ein Ende gesetzt wird, folgende Angaben enthält:
1. genaue Beschreibung der Taten, die laut dem Arbeitnehmer Gewalt 1. genaue Beschreibung der Taten, die laut dem Arbeitnehmer Gewalt
oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz darstellen, oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz darstellen,
2. Zeitpunkt und Ort, wo jede dieser Taten sich zugetragen hat, 2. Zeitpunkt und Ort, wo jede dieser Taten sich zugetragen hat,
3. Identität der beschuldigten Person. 3. Identität der beschuldigten Person.
Art. 28 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater teilt der Art. 28 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater teilt der
beschuldigten Person die Taten, die ihr zu Last gelegt werden, so beschuldigten Person die Taten, die ihr zu Last gelegt werden, so
schnell wie möglich mit, hört Personen, Zeugen und andere, die er für schnell wie möglich mit, hört Personen, Zeugen und andere, die er für
nötig hält, an und untersucht vollkommen unparteiisch die mit Gründen nötig hält, an und untersucht vollkommen unparteiisch die mit Gründen
versehene Beschwerde. versehene Beschwerde.
Die beschuldigte Person und die Zeugen erhalten eine Abschrift ihrer Die beschuldigte Person und die Zeugen erhalten eine Abschrift ihrer
Erklärungen. Erklärungen.
Der Gefahrenverhütungsberater setzt den Arbeitgeber sofort von der Der Gefahrenverhütungsberater setzt den Arbeitgeber sofort von der
Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der im Sinne von Artikel Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der im Sinne von Artikel
32tredecies § 1 Nr. 5 des Gesetzes als Zeuge aufgetreten ist und 32tredecies § 1 Nr. 5 des Gesetzes als Zeuge aufgetreten ist und
dessen Identität er dem Arbeitgeber mitteilt, der in besagtem Artikel dessen Identität er dem Arbeitgeber mitteilt, der in besagtem Artikel
erwähnte Schutz gewährt wird. erwähnte Schutz gewährt wird.
Er gibt dem Arbeitgeber eine schriftliche Stellungnahme ab, die Er gibt dem Arbeitgeber eine schriftliche Stellungnahme ab, die
folgende Elemente enthält: folgende Elemente enthält:
1. die Zusammenfassung der Taten, 1. die Zusammenfassung der Taten,
2. gegebenenfalls das Ergebnis des Schlichtungsversuchs, 2. gegebenenfalls das Ergebnis des Schlichtungsversuchs,
3. sofern die festgestellten Angaben des Falls es zulassen, eine mit 3. sofern die festgestellten Angaben des Falls es zulassen, eine mit
Gründen versehene Stellungnahme über die Frage, ob diese Taten als Gründen versehene Stellungnahme über die Frage, ob diese Taten als
Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder
als Taten anderer Art, die eine arbeitsbedingte psychosoziale als Taten anderer Art, die eine arbeitsbedingte psychosoziale
Belastung verursachen, angesehen werden können, Belastung verursachen, angesehen werden können,
4. die Analyse der primären, sekundären und tertiären Ursachen der 4. die Analyse der primären, sekundären und tertiären Ursachen der
Taten, Taten,
5. die Massnahmen, die zu treffen sind, damit im Einzelfall den Taten 5. die Massnahmen, die zu treffen sind, damit im Einzelfall den Taten
ein Ende gesetzt wird, ein Ende gesetzt wird,
6. die anderen anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen. 6. die anderen anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen.
Diese Stellungnahme wird dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von Diese Stellungnahme wird dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von
drei Monaten ab Einreichung der mit Gründen versehenen Beschwerde drei Monaten ab Einreichung der mit Gründen versehenen Beschwerde
abgegeben. abgegeben.
Diese Frist kann mehrmals um eine Frist von drei Monaten verlängert Diese Frist kann mehrmals um eine Frist von drei Monaten verlängert
werden, insofern der Gefahrenverhütungsberater dies jedes Mal werden, insofern der Gefahrenverhütungsberater dies jedes Mal
rechtfertigen kann und dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der die rechtfertigen kann und dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der die
mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, die Gründe dafür mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, die Gründe dafür
schriftlich mitteilt. schriftlich mitteilt.
In jedem Fall wird die Stellungnahme spätestens zwölf Monate nach In jedem Fall wird die Stellungnahme spätestens zwölf Monate nach
Einreichung der mit Gründen versehenen Beschwerde abgegeben. Einreichung der mit Gründen versehenen Beschwerde abgegeben.
Art. 29 - Der Arbeitgeber informiert den Beschwerdeführer und die Art. 29 - Der Arbeitgeber informiert den Beschwerdeführer und die
beschuldigte Person über die individuellen Massnahmen, die er zu beschuldigte Person über die individuellen Massnahmen, die er zu
treffen erwägt. treffen erwägt.
Wenn diese Massnahmen die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers Wenn diese Massnahmen die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers
verändern können, übermittelt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine verändern können, übermittelt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine
Abschrift der in Artikel 28 erwähnten Stellungnahme des Abschrift der in Artikel 28 erwähnten Stellungnahme des
Gefahrenverhütungsberaters, mit Ausnahme der Vorschläge mit Bezug auf Gefahrenverhütungsberaters, mit Ausnahme der Vorschläge mit Bezug auf
die kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen, und hört den die kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen, und hört den
Arbeitnehmer an, der sich während des Gesprächs beistehen lassen kann. Arbeitnehmer an, der sich während des Gesprächs beistehen lassen kann.
Art. 30 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer, der in Art. 30 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer, der in
Betracht zieht, eine Klage einzureichen, eine Abschrift der in Artikel Betracht zieht, eine Klage einzureichen, eine Abschrift der in Artikel
28 erwähnten Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters, mit 28 erwähnten Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters, mit
Ausnahme der Vorschläge mit Bezug auf die kollektiven Ausnahme der Vorschläge mit Bezug auf die kollektiven
Gefahrenverhütungsmassnahmen. Gefahrenverhütungsmassnahmen.
Art. 31 - Der Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens, der der Meinung Art. 31 - Der Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens, der der Meinung
ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz verübt wird durch einen Arbeitnehmer eines am Arbeitsplatz verübt wird durch einen Arbeitnehmer eines
Arbeitgebers, in dessen Niederlassung er ständig Tätigkeiten Arbeitgebers, in dessen Niederlassung er ständig Tätigkeiten
verrichtet, kann auf das interne Verfahren des Arbeitgebers, bei dem verrichtet, kann auf das interne Verfahren des Arbeitgebers, bei dem
die Tätigkeiten verrichtet werden, zurückgreifen. die Tätigkeiten verrichtet werden, zurückgreifen.
Wenn individuelle Gefahrenverhütungsmassnahmen gegenüber einem Wenn individuelle Gefahrenverhütungsmassnahmen gegenüber einem
Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens getroffen werden müssen, nimmt Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens getroffen werden müssen, nimmt
der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung ständig Tätigkeiten der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung ständig Tätigkeiten
verrichtet werden, alle nützlichen Kontakte mit dem Arbeitgeber des verrichtet werden, alle nützlichen Kontakte mit dem Arbeitgeber des
Fremdunternehmens auf, damit diese Massnahmen tatsächlich getroffen Fremdunternehmens auf, damit diese Massnahmen tatsächlich getroffen
werden können. werden können.
Abschnitt V-- Schlussbestimmungen Abschnitt V-- Schlussbestimmungen
Art. 32 - Die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen Art. 32 - Die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung
ist damit beauftragt, die Entscheidungen der Gerichte in Sachen Gewalt ist damit beauftragt, die Entscheidungen der Gerichte in Sachen Gewalt
und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, wie sie in und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, wie sie in
Artikel 32octiesdecies des Gesetzes vorgesehen sind, entgegenzunehmen. Artikel 32octiesdecies des Gesetzes vorgesehen sind, entgegenzunehmen.
Art. 33 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 32 des vorliegenden Art. 33 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 32 des vorliegenden
Erlasses und seiner Anlage I bilden Titel I Kapitel V des Gesetzbuches Erlasses und seiner Anlage I bilden Titel I Kapitel V des Gesetzbuches
über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften:
1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze » 1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze »
2. « Kapitel V - Massnahmen in Bezug auf die arbeitsbedingte 2. « Kapitel V - Massnahmen in Bezug auf die arbeitsbedingte
psychosoziale Belastung ». psychosoziale Belastung ».
Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1992 zum Schutz der Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1992 zum Schutz der
Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 35 - Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März Art. 35 - Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März
1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der
Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
11. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert: 11. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
« 3. arbeitsbedingte psychosoziale Belastung, darunter insbesondere « 3. arbeitsbedingte psychosoziale Belastung, darunter insbesondere
Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ». Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ».
b) Nummer 8 wird aufgehoben. b) Nummer 8 wird aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 36 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt:
« 9. arbeitsbedingte psychosoziale Belastung, darunter insbesondere « 9. arbeitsbedingte psychosoziale Belastung, darunter insbesondere
Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ». Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ».
b) Nummer 13 wird aufgehoben. b) Nummer 13 wird aufgehoben.
Art. 37 - In Anlage III In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnter Art. 37 - In Anlage III In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnter
Jahresbericht des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz Jahresbericht des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz
am Arbeitsplatz zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den am Arbeitsplatz zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den
Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007, wird ein ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007, wird ein
Punkt VIIbis eingefügt, dessen Text in Anlage II zu vorliegendem Punkt VIIbis eingefügt, dessen Text in Anlage II zu vorliegendem
Erlass aufgenommen ist. Erlass aufgenommen ist.
Art. 38 - Der Königliche Erlass vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor Art. 38 - Der Königliche Erlass vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird
aufgehoben. aufgehoben.
Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Juli Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Juli
2002 bleiben dennoch anwendbar auf alle Beschwerden, die vor dem Datum 2002 bleiben dennoch anwendbar auf alle Beschwerden, die vor dem Datum
des Inkrafttretens dieses Erlasses eingereicht worden sind und zu des Inkrafttretens dieses Erlasses eingereicht worden sind und zu
denen der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber noch keine denen der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber noch keine
Stellungnahme abgegeben hat oder für die der Arbeitgeber noch keine Stellungnahme abgegeben hat oder für die der Arbeitgeber noch keine
individuellen Massnahmen getroffen hat. individuellen Massnahmen getroffen hat.
Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Anlage I Anlage I
In Artikel 16 erwähnte Fähigkeiten und Kenntnisse der Vertrauensperson In Artikel 16 erwähnte Fähigkeiten und Kenntnisse der Vertrauensperson
Die in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Fähigkeiten in puncto Die in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Fähigkeiten in puncto
Know-how beziehen sich insbesondere auf: Know-how beziehen sich insbesondere auf:
1) Grundfähigkeiten in Sachen Methodik der psychosozialen Intervention 1) Grundfähigkeiten in Sachen Methodik der psychosozialen Intervention
und der Lösung von Organisationsproblemen, und der Lösung von Organisationsproblemen,
2) die Analyse von Konfliktsituationen und ihre Bewältigung gemäss den 2) die Analyse von Konfliktsituationen und ihre Bewältigung gemäss den
interindividuellen Dimensionen, den Gruppendimensionen und den interindividuellen Dimensionen, den Gruppendimensionen und den
organisatorischen Dimensionen, organisatorischen Dimensionen,
3) die Techniken für Hilfsgespräche und Beratung und insbesondere die 3) die Techniken für Hilfsgespräche und Beratung und insbesondere die
Kontrolle von Emotionen, Aktives Zuhören, Assertivität und effektive Kontrolle von Emotionen, Aktives Zuhören, Assertivität und effektive
Kommunikation. Kommunikation.
Die in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Kenntnisse beziehen sich Die in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Kenntnisse beziehen sich
insbesondere auf: insbesondere auf:
1) die Politik des Wohlbefindens, insbesondere die betroffenen Akteure 1) die Politik des Wohlbefindens, insbesondere die betroffenen Akteure
und ihre Aufträge, das dynamische Risikoverwaltungssystem, und ihre Aufträge, das dynamische Risikoverwaltungssystem,
2) die Aufträge dieser Akteure im spezifischen Rahmen des Schutzes vor 2) die Aufträge dieser Akteure im spezifischen Rahmen des Schutzes vor
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz,
3) die internen und externen Massnahmen, die zum Vorteil von Personen 3) die internen und externen Massnahmen, die zum Vorteil von Personen
getroffen wurden, die erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische getroffen wurden, die erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische
oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird,
4) die Definition der Phänomene von Gewalt und moralischer oder 4) die Definition der Phänomene von Gewalt und moralischer oder
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, sexueller Belästigung am Arbeitsplatz,
5) die Elemente der Sozialpsychologie der Organisationen und 5) die Elemente der Sozialpsychologie der Organisationen und
Einrichtungen und insbesondere die Strukturen, Verfahren und Einrichtungen und insbesondere die Strukturen, Verfahren und
Änderungen, Änderungen,
6) die Elemente der psychosozialen Deontologie, 6) die Elemente der psychosozialen Deontologie,
7) die Berichterstattungstechniken. 7) die Berichterstattungstechniken.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 über die Verhütung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 über die Verhütung der
arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, darunter Gewalt und arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, darunter Gewalt und
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, beigefügt zu moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Anlage II Anlage II
Einfügung eines Punktes VIIbis in Anlage III Einfügung eines Punktes VIIbis in Anlage III
In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 27. In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 27.
März 1998 März 1998
über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz erwähnter Jahresbericht Arbeitsplatz erwähnter Jahresbericht
des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
« VIIbis. Auskünfte betreffend die Verhütung der arbeitsbedingten « VIIbis. Auskünfte betreffend die Verhütung der arbeitsbedingten
psychosozialen Belastung psychosozialen Belastung
1. Kollektive Massnahmen, die zur Verhütung der arbeitsbedingten 1. Kollektive Massnahmen, die zur Verhütung der arbeitsbedingten
psychosozialen Belastung getroffen wurden: psychosozialen Belastung getroffen wurden:
A. Allgemein A. Allgemein
B. Spezifisch in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer im Hinblick auf B. Spezifisch in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer im Hinblick auf
andere Personen am Arbeitsplatz andere Personen am Arbeitsplatz
2. Zwischenfälle psychosozialer Art, die sich wiederholt haben: 2. Zwischenfälle psychosozialer Art, die sich wiederholt haben:
2.1. Anzahl 2.1. Anzahl
2.2. Art 2.2. Art
2.3. Status der betreffenden Personen 2.3. Status der betreffenden Personen
3. Zwischenfälle psychosozialer Art, die unmittelbar dem 3. Zwischenfälle psychosozialer Art, die unmittelbar dem
Gefahrenverhütungsberater oder der Vertrauensperson gemeldet wurden: Gefahrenverhütungsberater oder der Vertrauensperson gemeldet wurden:
3.1. Informelle Interventionen: 3.1. Informelle Interventionen:
a. Anzahl Interventionen der Vertrauensperson a. Anzahl Interventionen der Vertrauensperson
b. Anzahl Interventionen des Gefahrenverhütungsberaters b. Anzahl Interventionen des Gefahrenverhütungsberaters
c. Betroffene Parteien c. Betroffene Parteien
c.1. Anzahl je nach der Person, die die Intervention beantragt c.1. Anzahl je nach der Person, die die Intervention beantragt
c.1.1. Arbeitgeber c.1.1. Arbeitgeber
c.1.2. Arbeitnehmer c.1.2. Arbeitnehmer
c.1.3. Führungskraft c.1.3. Führungskraft
c.2. Anzahl je nach beschuldigter Person c.2. Anzahl je nach beschuldigter Person
c.2.1. Arbeitgeber c.2.1. Arbeitgeber
c.2.2. Arbeitnehmer c.2.2. Arbeitnehmer
c.2.3. Führungskraft c.2.3. Führungskraft
c.2.4. Andere Personen am Arbeitsplatz c.2.4. Andere Personen am Arbeitsplatz
d. Anzahl je nach Art der Intervention d. Anzahl je nach Art der Intervention
d.1. Aufnahme, Beratung d.1. Aufnahme, Beratung
d.2. Intervention d.2. Intervention
d.3. Schlichtung d.3. Schlichtung
d.4. Andere d.4. Andere
3.2. Formelle Interventionen 3.2. Formelle Interventionen
a. Gesamtzahl der mit Gründen versehenen Beschwerden a. Gesamtzahl der mit Gründen versehenen Beschwerden
b. Gesamtzahl der mit Gründen versehenen Beschwerden, die nach einer b. Gesamtzahl der mit Gründen versehenen Beschwerden, die nach einer
informellen Intervention eingereicht worden sind informellen Intervention eingereicht worden sind
c. Betroffene Parteien c. Betroffene Parteien
c.1. Anzahl je nach Beschwerdeführer c.1. Anzahl je nach Beschwerdeführer
c.1.1. Arbeitgeber c.1.1. Arbeitgeber
c.1.2. Arbeitnehmer c.1.2. Arbeitnehmer
c.1.3. Führungskraft c.1.3. Führungskraft
c.2. Anzahl je nach beschuldigter Person c.2. Anzahl je nach beschuldigter Person
c.2.1. Arbeitgeber c.2.1. Arbeitgeber
c.2.2. Arbeitnehmer c.2.2. Arbeitnehmer
c.2.3. Führungskraft c.2.3. Führungskraft
c.2.4. Andere Personen am Arbeitsplatz c.2.4. Andere Personen am Arbeitsplatz
d. Anzahl Taten je nach ihrer Art d. Anzahl Taten je nach ihrer Art
d.1. Gewalt d.1. Gewalt
d.2. Moralische Belästigung d.2. Moralische Belästigung
d.3. Sexuelle Belästigung d.3. Sexuelle Belästigung
d.4. Andere d.4. Andere
e. Anzahl Massnahmen e. Anzahl Massnahmen
e.1. Individuelle Massnahmen e.1. Individuelle Massnahmen
e.2. Kollektive Massnahmen e.2. Kollektive Massnahmen
e.3. Keine Massnahmen e.3. Keine Massnahmen
e.4. Intervention der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei e.4. Intervention der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei
der Arbeit der Arbeit
4. Tatenregister, das in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 17. 4. Tatenregister, das in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 17.
Mai 2007 über die Verhütung der arbeitsbedingten psychosozialen Mai 2007 über die Verhütung der arbeitsbedingten psychosozialen
Belastung, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Belastung, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz, erwähnt ist Arbeitsplatz, erwähnt ist
a. Anzahl registrierter Taten a. Anzahl registrierter Taten
b. Anzahl je nach der Art der Taten b. Anzahl je nach der Art der Taten
b.1. Körperliche Gewalt b.1. Körperliche Gewalt
b.2. Psychische Gewalt b.2. Psychische Gewalt
b.3. Moralische Belästigung b.3. Moralische Belästigung
b.4. Sexuelle Belästigung b.4. Sexuelle Belästigung
b.5. Andere. » b.5. Andere. »
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 über die Verhütung der Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 über die Verhütung der
arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, darunter Gewalt und arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, darunter Gewalt und
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, beigefügt zu moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, beigefügt zu
werden werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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