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Arrêté royal relatif à la prévention de la charge psychosociale occasionnée par le travail dont la violence, le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de voorkoming van psychosociale belasting veroorzaakt door het werk, waaronder geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2007. - Arrêté royal relatif à la prévention de la charge psychosociale occasionnée par le travail dont la violence, le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de voorkoming van psychosociale belasting veroorzaakt door het werk, waaronder geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 17 mai 2007 relatif à la prévention de la charge | besluit van 17 mei 2007 betreffende de voorkoming van psychosociale |
psychosociale occasionnée par le travail dont la violence, le | belasting veroorzaakt door het werk, waaronder geweld, pesterijen en |
harcèlement moral ou sexuel au travail (Moniteur belge du 6 juin | ongewenst seksueel gedrag op het werk (Belgisch Staatsblad van 6 juni |
2007). | 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEID UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
17. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Verhütung der | 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Verhütung der |
arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, | arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, |
darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am | darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am |
Arbeitsplatz | Arbeitsplatz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999, 11. | Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999, 11. |
Juni 2002 und 10. Januar 2007, des Kapitels Vbis, eingefügt durch das | Juni 2002 und 10. Januar 2007, des Kapitels Vbis, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. | Gesetz vom 11. Juni 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. |
Januar 2007 und 6. Februar 2007, und des Artikels 33 § 3; | Januar 2007 und 6. Februar 2007, und des Artikels 33 § 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. September 1992 zum Schutz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. September 1992 zum Schutz |
der Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; | der Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik |
des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
insbesondere der Artikel 4 und 9, abgeändert durch den Königlichen | insbesondere der Artikel 4 und 9, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 11. Juli 2002; | Erlass vom 11. Juli 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen |
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere | Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere |
der Anlage III, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar | der Anlage III, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar |
2007; | 2007; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über den Schutz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über den Schutz |
vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; | vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 13. März 2007; | Schutz am Arbeitsplatz vom 13. März 2007; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.691/1 des Staatsrates vom 19. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.691/1 des Staatsrates vom 19. April |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § | Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 § |
1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. |
Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
versteht man unter: | versteht man unter: |
1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 1. Gesetz: das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
2. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | 2. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die | Arbeitsplatz oder, in Ermangelung eines Ausschusses, die |
Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer | Gewerkschaftsvertretung oder, in Ermangelung einer |
Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst gemäss den | Gewerkschaftsvertretung, die Arbeitnehmer selbst gemäss den |
Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, | Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, |
3. arbeitsbedingter psychosozialer Belastung: jede Belastung | 3. arbeitsbedingter psychosozialer Belastung: jede Belastung |
psychosozialer Art, die in der Ausführung der Arbeit ihren Ursprung | psychosozialer Art, die in der Ausführung der Arbeit ihren Ursprung |
hat oder anlässlich der Ausführung der Arbeit vorkommt, die | hat oder anlässlich der Ausführung der Arbeit vorkommt, die |
schädigende Folgen für die körperliche oder geistige Gesundheit der | schädigende Folgen für die körperliche oder geistige Gesundheit der |
Person hat, | Person hat, |
4. zuständigem Gefahrenverhütungsberater: die natürliche Person, die | 4. zuständigem Gefahrenverhütungsberater: die natürliche Person, die |
entweder an einen internen Dienst oder an einen externen Dienst für | entweder an einen internen Dienst oder an einen externen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist und die in | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz gebunden ist und die in |
Abschnitt III erwähnten Bedingungen erfüllt, | Abschnitt III erwähnten Bedingungen erfüllt, |
5. Vertrauensperson: die Person, die in Artikel 32sexies § 2 des | 5. Vertrauensperson: die Person, die in Artikel 32sexies § 2 des |
Gesetzes erwähnt ist und gemäss diesem Artikel bestimmt wird, | Gesetzes erwähnt ist und gemäss diesem Artikel bestimmt wird, |
6. anderen Personen am Arbeitsplatz: jede andere Person als | 6. anderen Personen am Arbeitsplatz: jede andere Person als |
diejenigen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, die mit | diejenigen, die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnt sind, die mit |
Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommt, | Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommt, |
insbesondere Kunden, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Schüler | insbesondere Kunden, Lieferanten, Dienstleistungserbringer, Schüler |
und Studenten und Zulagenempfänger. | und Studenten und Zulagenempfänger. |
Abschnitt II -- Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Verhütung der | Abschnitt II -- Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die Verhütung der |
arbeitsbedingten psychosozialen Belastung | arbeitsbedingten psychosozialen Belastung |
Art. 3 - Im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems bestimmt | Art. 3 - Im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems bestimmt |
der Arbeitgeber die Situationen, die eine psychosoziale Belastung | der Arbeitgeber die Situationen, die eine psychosoziale Belastung |
hervorrufen können, und bestimmt er die Risiken und schätzt sie ab. | hervorrufen können, und bestimmt er die Risiken und schätzt sie ab. |
Bei der Durchführung dieser Risikoanalyse berücksichtigt der | Bei der Durchführung dieser Risikoanalyse berücksichtigt der |
Arbeitgeber insbesondere die Situationen, in denen Stress, Konflikte, | Arbeitgeber insbesondere die Situationen, in denen Stress, Konflikte, |
Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz | Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
vorhanden sind. | vorhanden sind. |
Diese Risikoanalyse wird in Zusammenarbeit mit dem zuständigen | Diese Risikoanalyse wird in Zusammenarbeit mit dem zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater durchgeführt, bei ihrer Durchführung werden | Gefahrenverhütungsberater durchgeführt, bei ihrer Durchführung werden |
Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und | Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und |
Arbeitsbeziehungen berücksichtigt und sie ermöglicht dem Arbeitgeber, | Arbeitsbeziehungen berücksichtigt und sie ermöglicht dem Arbeitgeber, |
geeignete Gefahrenverhütungsmassnahmen zur Verhütung der | geeignete Gefahrenverhütungsmassnahmen zur Verhütung der |
psychosozialen Belastung zu treffen. | psychosozialen Belastung zu treffen. |
Art. 4 - In Anwendung von Artikel 3 führt der Arbeitgeber, dessen | Art. 4 - In Anwendung von Artikel 3 führt der Arbeitgeber, dessen |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit mit anderen Personen am | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit mit anderen Personen am |
Arbeitsplatz in Kontakt kommen, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen | Arbeitsplatz in Kontakt kommen, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater eine Risikoanalyse bezüglich der durch diese | Gefahrenverhütungsberater eine Risikoanalyse bezüglich der durch diese |
anderen Personen verursachten psychosozialen Belastung durch. | anderen Personen verursachten psychosozialen Belastung durch. |
Der Arbeitgeber bestimmt aufgrund der in Absatz 1 erwähnten | Der Arbeitgeber bestimmt aufgrund der in Absatz 1 erwähnten |
Risikoanalyse, welche Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden | Risikoanalyse, welche Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden |
müssen. | müssen. |
Art. 5 - Der Arbeitgeber führt ausserdem, in Zusammenarbeit mit dem | Art. 5 - Der Arbeitgeber führt ausserdem, in Zusammenarbeit mit dem |
zuständigen Gefahrenverhütungsberater, eine Analyse der Zwischenfälle | zuständigen Gefahrenverhütungsberater, eine Analyse der Zwischenfälle |
psychosozialer Art durch, die sich wiederholen oder zu denen der | psychosozialer Art durch, die sich wiederholen oder zu denen der |
Gefahrenverhütungsberater eine Stellungnahme abgegeben hat. | Gefahrenverhütungsberater eine Stellungnahme abgegeben hat. |
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 21 bis 31 bestimmt der | Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 21 bis 31 bestimmt der |
Arbeitgeber aufgrund dieser Risikoanalyse, welche | Arbeitgeber aufgrund dieser Risikoanalyse, welche |
Gefahrenverhütungsmassnahmen künftig getroffen werden, um die | Gefahrenverhütungsmassnahmen künftig getroffen werden, um die |
psychosoziale Belastung zu verhüten oder zu bewältigen. | psychosoziale Belastung zu verhüten oder zu bewältigen. |
Art. 6 - Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss die Ergebnisse der in den | Art. 6 - Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss die Ergebnisse der in den |
Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse mit und holt die | Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse mit und holt die |
Stellungnahme des Ausschusses zu den Gefahrenverhütungsmassnahmen ein. | Stellungnahme des Ausschusses zu den Gefahrenverhütungsmassnahmen ein. |
Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss ausschliesslich nicht | Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss ausschliesslich nicht |
personenbezogene Daten allgemeiner Art in Bezug auf die Ergebnisse der | personenbezogene Daten allgemeiner Art in Bezug auf die Ergebnisse der |
in Artikel 5 erwähnten Risikoanalyse mit und holt die Stellungnahme | in Artikel 5 erwähnten Risikoanalyse mit und holt die Stellungnahme |
des Ausschusses zu den Gefahrenverhütungsmassnahmen ein. | des Ausschusses zu den Gefahrenverhütungsmassnahmen ein. |
Art. 7 - Die Ergebnisse der Risikoanalyse und die | Art. 7 - Die Ergebnisse der Risikoanalyse und die |
Gefahrenverhütungsmassnahmen, die in Artikel 6 erwähnt sind, werden in | Gefahrenverhütungsmassnahmen, die in Artikel 6 erwähnt sind, werden in |
einem spezifischen Abschnitt im Globalplan zur Gefahrenverhütung und | einem spezifischen Abschnitt im Globalplan zur Gefahrenverhütung und |
gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm aufgenommen, die in den | gegebenenfalls im jährlichen Aktionsprogramm aufgenommen, die in den |
Artikeln 10 und 11 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die | Artikeln 10 und 11 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die |
Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit erwähnt sind. | Arbeit erwähnt sind. |
Art. 8 - Im Hinblick auf die Erstellung des in Artikel 7 § 1 Nr. 2 | Art. 8 - Im Hinblick auf die Erstellung des in Artikel 7 § 1 Nr. 2 |
Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den | Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den |
Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
erwähnten Jahresberichts teilen der zuständige | erwähnten Jahresberichts teilen der zuständige |
Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson dem | Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson dem |
Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes die zur Ergänzung des | Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes die zur Ergänzung des |
Jahresberichts notwendigen Angaben mit. | Jahresberichts notwendigen Angaben mit. |
Abschnitt III - Spezifische Bedingungen in Bezug auf den Zugang zur | Abschnitt III - Spezifische Bedingungen in Bezug auf den Zugang zur |
Funktion des Gefahrenverhütungsberaters, | Funktion des Gefahrenverhütungsberaters, |
der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist | der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisiert ist |
Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsberater der internen und externen | Art. 9 - Die Gefahrenverhütungsberater der internen und externen |
Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit | Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die mit |
Aufträgen und Aufgaben im Bereich der arbeitsbedingten psychosozialen | Aufträgen und Aufgaben im Bereich der arbeitsbedingten psychosozialen |
Belastung beauftragt sind, müssen die in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des | Belastung beauftragt sind, müssen die in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 5 des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz festgelegten Bedingungen |
erfüllen. | erfüllen. |
Art. 10 - Die Personen, die in Anwendung der Artikel 16 Absatz 2 und | Art. 10 - Die Personen, die in Anwendung der Artikel 16 Absatz 2 und |
17 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor | 17 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor |
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor | Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor |
dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im internen | dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im internen |
Dienst bestimmt worden sind, dürfen weiterhin unter den in diesen | Dienst bestimmt worden sind, dürfen weiterhin unter den in diesen |
Artikeln festgelegten Bedingungen die Funktion eines zuständigen | Artikeln festgelegten Bedingungen die Funktion eines zuständigen |
Gefahrenverhütungsberaters ausüben. | Gefahrenverhütungsberaters ausüben. |
Abschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf Gewalt und | Abschnitt IV - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf Gewalt und |
moralische | moralische |
oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz | oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
Unterabschnitt I - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Verhütung | Unterabschnitt I - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die Verhütung |
von Gewalt und moralischer | von Gewalt und moralischer |
oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz | oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz |
Art. 11 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden | Art. 11 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden |
Abschnitts greift der Arbeitgeber auf den zuständigen | Abschnitts greift der Arbeitgeber auf den zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater zurück, der gemäss Artikel 32sexies des | Gefahrenverhütungsberater zurück, der gemäss Artikel 32sexies des |
Gesetzes bestimmt worden ist. | Gesetzes bestimmt worden ist. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts beeinträchtigen | Die Bestimmungen des vorliegenden Unterabschnitts beeinträchtigen |
nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Bestimmungen von | nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Bestimmungen von |
Abschnitt II anzuwenden. | Abschnitt II anzuwenden. |
Art. 12 - Im Hinblick auf die in Artikel 4 erwähnte Risikoanalyse | Art. 12 - Im Hinblick auf die in Artikel 4 erwähnte Risikoanalyse |
nimmt der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | nimmt der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit mit anderen Personen am Arbeitsplatz in Kontakt kommen, | Arbeit mit anderen Personen am Arbeitsplatz in Kontakt kommen, |
Kenntnis von den Erklärungen der Arbeitnehmer, die in einem Register | Kenntnis von den Erklärungen der Arbeitnehmer, die in einem Register |
aufgenommen sind. | aufgenommen sind. |
Dieses Register wird entweder von der Vertrauensperson oder vom | Dieses Register wird entweder von der Vertrauensperson oder vom |
zuständigen Gefahrenverhütungsberater oder, wenn der zuständige | zuständigen Gefahrenverhütungsberater oder, wenn der zuständige |
Gefahrenverhütungsberater einem externen Dienst angehört und keine | Gefahrenverhütungsberater einem externen Dienst angehört und keine |
einzige Vertrauensperson bestimmt worden ist, vom internen Dienst für | einzige Vertrauensperson bestimmt worden ist, vom internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz fortgeschrieben. | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz fortgeschrieben. |
Diese Erklärungen umfassen eine Beschreibung der Gewalttaten und Taten | Diese Erklärungen umfassen eine Beschreibung der Gewalttaten und Taten |
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die durch | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, die durch |
andere Personen am Arbeitsplatz verursacht worden sind und die dem | andere Personen am Arbeitsplatz verursacht worden sind und die dem |
Arbeitnehmer zufolge gegen ihn verübt worden sind, sowie das Datum | Arbeitnehmer zufolge gegen ihn verübt worden sind, sowie das Datum |
dieser Taten. Sie enthält nicht die Identität des Arbeitnehmers. | dieser Taten. Sie enthält nicht die Identität des Arbeitnehmers. |
Das Register ist nur dem Arbeitgeber, dem zuständigen | Das Register ist nur dem Arbeitgeber, dem zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater und der Vertrauensperson zugänglich. | Gefahrenverhütungsberater und der Vertrauensperson zugänglich. |
Es wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung | Es wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung |
gehalten. | gehalten. |
Der Arbeitgeber bewahrt die im Register aufgenommenen Erklärungen über | Der Arbeitgeber bewahrt die im Register aufgenommenen Erklärungen über |
die Taten während fünf Jahren ab dem Tag auf, an dem der Arbeitnehmer | die Taten während fünf Jahren ab dem Tag auf, an dem der Arbeitnehmer |
diese Erklärungen hat festhalten lassen. | diese Erklärungen hat festhalten lassen. |
Art. 13 - In Anwendung von Artikel 5 führt der Arbeitgeber eine | Art. 13 - In Anwendung von Artikel 5 führt der Arbeitgeber eine |
Risikoanalyse aller Taten durch, die Gegenstand einer mit Gründen | Risikoanalyse aller Taten durch, die Gegenstand einer mit Gründen |
versehenen Beschwerde gewesen sind. | versehenen Beschwerde gewesen sind. |
Art. 14 - Der Arbeitgeber bestimmt gemäss Artikel 32quater des | Art. 14 - Der Arbeitgeber bestimmt gemäss Artikel 32quater des |
Gesetzes, welche Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden sollen, | Gesetzes, welche Gefahrenverhütungsmassnahmen getroffen werden sollen, |
bestimmt gemäss Artikel 32sexies § 1 des Gesetzes einen zuständigen | bestimmt gemäss Artikel 32sexies § 1 des Gesetzes einen zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater, bestimmt gegebenenfalls eine oder mehrere | Gefahrenverhütungsberater, bestimmt gegebenenfalls eine oder mehrere |
Vertrauenspersonen und entfernt sie aus ihrem Amt gemäss Artikel | Vertrauenspersonen und entfernt sie aus ihrem Amt gemäss Artikel |
32sexies § 2 des Gesetzes. | 32sexies § 2 des Gesetzes. |
Wird im Ausschuss kein Einverständnis im Rahmen des in Artikel | Wird im Ausschuss kein Einverständnis im Rahmen des in Artikel |
32quater § 1 des Gesetzes erwähnten Verfahrens erreicht oder wird das | 32quater § 1 des Gesetzes erwähnten Verfahrens erreicht oder wird das |
Einverständnis aller Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss | Einverständnis aller Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss |
vertreten, wie es in Artikel 32sexies § 1 und § 2 des Gesetzes erwähnt | vertreten, wie es in Artikel 32sexies § 1 und § 2 des Gesetzes erwähnt |
ist, nicht erreicht, holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des mit | ist, nicht erreicht, holt der Arbeitgeber die Stellungnahme des mit |
der Überwachung beauftragten Beamten ein. | der Überwachung beauftragten Beamten ein. |
Der Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die | Der Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die |
jeweiligen Standpunkte in Einklang zu bringen. In Ermangelung einer | jeweiligen Standpunkte in Einklang zu bringen. In Ermangelung einer |
gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine Stellungnahme ab, die dem | gütlichen Regelung gibt dieser Beamte eine Stellungnahme ab, die dem |
Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert wird. Der Arbeitgeber setzt | Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert wird. Der Arbeitgeber setzt |
binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung den | binnen einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung den |
Ausschuss oder gegebenenfalls die Mitglieder, die die Arbeitnehmer im | Ausschuss oder gegebenenfalls die Mitglieder, die die Arbeitnehmer im |
Ausschuss vertreten, von der Stellungnahme dieses Beamten in Kenntnis. | Ausschuss vertreten, von der Stellungnahme dieses Beamten in Kenntnis. |
Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel | Art. 15 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Artikel |
17 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik | 17 bis 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik |
des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer, | trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer, |
die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses über alle | die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses über alle |
nützlichen Informationen verfügen in Bezug auf: | nützlichen Informationen verfügen in Bezug auf: |
1. die Ergebnisse der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse | 1. die Ergebnisse der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Risikoanalyse |
und die in Artikel 6 erwähnten nicht personenbezogenen Daten | und die in Artikel 6 erwähnten nicht personenbezogenen Daten |
allgemeiner Art, | allgemeiner Art, |
2. die anwendbaren Gefahrenverhütungsmassnahmen, | 2. die anwendbaren Gefahrenverhütungsmassnahmen, |
3. die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer der | 3. die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer der |
Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle | Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle |
Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, | Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, |
4. das Recht für den Arbeitnehmer, eine Erklärung in dem in Artikel 12 | 4. das Recht für den Arbeitnehmer, eine Erklärung in dem in Artikel 12 |
erwähnten Register beurkunden zu lassen, | erwähnten Register beurkunden zu lassen, |
5. die Dienste oder Einrichtungen, auf die in Anwendung von Artikel | 5. die Dienste oder Einrichtungen, auf die in Anwendung von Artikel |
32quinquies des Gesetzes zurückgegriffen wird, | 32quinquies des Gesetzes zurückgegriffen wird, |
6. die Verpflichtung, sich der Gewalt und der moralischen oder | 6. die Verpflichtung, sich der Gewalt und der moralischen oder |
sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu enthalten. | sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz zu enthalten. |
§ 2 - Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer, | § 2 - Ausserdem sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer, |
die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige | die Führungskräfte und die Mitglieder des Ausschusses die nötige |
Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die | Ausbildung erhalten, damit sie die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die |
Verfahren, die Rechte und die Verpflichtungen, in Bezug auf die sie | Verfahren, die Rechte und die Verpflichtungen, in Bezug auf die sie |
die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 erwähnten Informationen erhalten, auf | die in § 1 Nr. 2, 3, 4 und 6 erwähnten Informationen erhalten, auf |
angemessene Weise anwenden können. | angemessene Weise anwenden können. |
Unterabschnitt II - Status der Vertrauensperson | Unterabschnitt II - Status der Vertrauensperson |
Art. 16 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Vertrauensperson ihre | Art. 16 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Vertrauensperson ihre |
Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllen kann. | Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllen kann. |
Zu diesem Zweck: | Zu diesem Zweck: |
1. untersteht die dem Personal des Arbeitgebers angehörende | 1. untersteht die dem Personal des Arbeitgebers angehörende |
Vertrauensperson, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion als | Vertrauensperson, wenn sie im Rahmen ihrer Funktion als |
Vertrauensperson handelt, dem internen Dienst für Gefahrenverhütung | Vertrauensperson handelt, dem internen Dienst für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz und hat sie unmittelbar Zugang zu der mit | und Schutz am Arbeitsplatz und hat sie unmittelbar Zugang zu der mit |
der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung | der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung |
beauftragten Person, | beauftragten Person, |
2. verfügt sie über die zur Ausführung ihrer Aufträge notwendige Zeit, | 2. verfügt sie über die zur Ausführung ihrer Aufträge notwendige Zeit, |
3. verfügt sie über eine angemessene Räumlichkeit, um ihre Aufträge in | 3. verfügt sie über eine angemessene Räumlichkeit, um ihre Aufträge in |
aller Vertraulichkeit ausführen zu können, | aller Vertraulichkeit ausführen zu können, |
4. hat sie das Recht und die Pflicht, jeden der Erfüllung ihrer | 4. hat sie das Recht und die Pflicht, jeden der Erfüllung ihrer |
Aufträge dienlichen Kontakt mit dem zuständigen | Aufträge dienlichen Kontakt mit dem zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater zu pflegen, | Gefahrenverhütungsberater zu pflegen, |
5. verfügt sie über die Fähigkeiten in puncto Know-how und Kenntnisse, | 5. verfügt sie über die Fähigkeiten in puncto Know-how und Kenntnisse, |
die sie zur Erfüllung ihrer Aufträge, wie sie in Anlage I zu | die sie zur Erfüllung ihrer Aufträge, wie sie in Anlage I zu |
vorliegendem Erlass erwähnt sind, benötigt, und hat sie also die | vorliegendem Erlass erwähnt sind, benötigt, und hat sie also die |
Möglichkeit, an Ausbildungen teilzunehmen, um sie zu erwerben und zu | Möglichkeit, an Ausbildungen teilzunehmen, um sie zu erwerben und zu |
verbessern. | verbessern. |
Die Kosten, die mit den in Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Ausbildungen | Die Kosten, die mit den in Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Ausbildungen |
verbunden sind, sowie die Fahrtkosten gehen zu Lasten des | verbunden sind, sowie die Fahrtkosten gehen zu Lasten des |
Arbeitgebers. Die für diese Ausbildungen aufgewendete Zeit wird als | Arbeitgebers. Die für diese Ausbildungen aufgewendete Zeit wird als |
Arbeitszeit entlohnt. | Arbeitszeit entlohnt. |
Ausserdem trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit keine | Ausserdem trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit keine |
Person auf welche Weise auch immer auf die Vertrauensperson bei der | Person auf welche Weise auch immer auf die Vertrauensperson bei der |
Ausübung ihrer Funktion direkt oder indirekt Druck ausübt, | Ausübung ihrer Funktion direkt oder indirekt Druck ausübt, |
insbesondere um Informationen zu erhalten, die mit der Ausübung dieser | insbesondere um Informationen zu erhalten, die mit der Ausübung dieser |
Funktion in Verbindung stehen oder stehen können. | Funktion in Verbindung stehen oder stehen können. |
Art. 17 - Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom | Art. 17 - Die Personen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom |
11. Juli 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder | 11. Juli 2002 über den Schutz vor Gewalt und moralischer oder |
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor dem Datum des Inkrafttretens | sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor dem Datum des Inkrafttretens |
des vorliegenden Erlasses als Vertrauensperson bestimmt worden sind | des vorliegenden Erlasses als Vertrauensperson bestimmt worden sind |
und bereits an einer Ausbildung teilgenommen haben, dürfen die | und bereits an einer Ausbildung teilgenommen haben, dürfen die |
Funktion der Vertrauensperson weiterhin ausüben, selbst wenn diese | Funktion der Vertrauensperson weiterhin ausüben, selbst wenn diese |
Ausbildung nicht alle in Anlage II erwähnten Bedingungen erfüllt. | Ausbildung nicht alle in Anlage II erwähnten Bedingungen erfüllt. |
Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des | Unterabschnitt III - Spezifische Verpflichtungen des |
Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes |
Art. 18 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der bei einer | Art. 18 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der bei einer |
ärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung der | ärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung der |
Arbeitnehmer feststellt, dass der Gesundheitszustand eines | Arbeitnehmer feststellt, dass der Gesundheitszustand eines |
Arbeitnehmers beeinträchtigt ist, und der vermutet, dass dies die | Arbeitnehmers beeinträchtigt ist, und der vermutet, dass dies die |
Folge von Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am | Folge von Gewalt oder moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz sein kann: | Arbeitsplatz sein kann: |
1. informiert den Arbeitnehmer über die Möglichkeit, sich an den | 1. informiert den Arbeitnehmer über die Möglichkeit, sich an den |
zuständigen Gefahrenverhütungsberater oder an die Vertrauensperson zu | zuständigen Gefahrenverhütungsberater oder an die Vertrauensperson zu |
wenden, | wenden, |
2. kann unter Vorbehalt des Einverständnisses des Arbeitnehmers selbst | 2. kann unter Vorbehalt des Einverständnisses des Arbeitnehmers selbst |
den zuständigen Gefahrenverhütungsberater informieren, wenn er der | den zuständigen Gefahrenverhütungsberater informieren, wenn er der |
Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, sich selbst | Ansicht ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, sich selbst |
an diesen Berater zu wenden. | an diesen Berater zu wenden. |
Unterabschnitt IV - Aufgaben des Gefahrenverhütungsberaters und der | Unterabschnitt IV - Aufgaben des Gefahrenverhütungsberaters und der |
Vertrauensperson | Vertrauensperson |
Art. 19 - § 1 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und | Art. 19 - § 1 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und |
gegebenenfalls die Vertrauensperson stehen für die Anwendung der im | gegebenenfalls die Vertrauensperson stehen für die Anwendung der im |
Gesetz und im vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen dem | Gesetz und im vorliegenden Erlass erwähnten Massnahmen dem |
Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern in dem hiernach | Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern in dem hiernach |
bestimmten Masse bei. | bestimmten Masse bei. |
Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson | Der zuständige Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson |
sprechen sich regelmässig ab. | sprechen sich regelmässig ab. |
§ 2 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater ist mit folgenden | § 2 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater ist mit folgenden |
Aufgaben beauftragt: | Aufgaben beauftragt: |
1. Er arbeitet an der in den Artikeln 3 bis 5 und 12 und 13 erwähnten | 1. Er arbeitet an der in den Artikeln 3 bis 5 und 12 und 13 erwähnten |
Risikoanalyse mit. | Risikoanalyse mit. |
2. Er erteilt Ratschläge und bietet den Personen, die erklären, dass | 2. Er erteilt Ratschläge und bietet den Personen, die erklären, dass |
gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am | gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am |
Arbeitsplatz verübt wird, Aufnahme und beteiligt sich gegebenenfalls | Arbeitsplatz verübt wird, Aufnahme und beteiligt sich gegebenenfalls |
auf informelle Weise an der Suche nach einer Lösung. | auf informelle Weise an der Suche nach einer Lösung. |
3. Er nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Personen, die | 3. Er nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Personen, die |
erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle | erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle |
Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, entgegen, er nimmt die | Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, entgegen, er nimmt die |
Zeugenaussagen entgegen und unterrichtet den Arbeitgeber über die | Zeugenaussagen entgegen und unterrichtet den Arbeitgeber über die |
Tatsache, dass diesen Personen, deren Identität er mitteilt, der in | Tatsache, dass diesen Personen, deren Identität er mitteilt, der in |
Artikel 32tredecies des Gesetzes erwähnte Schutz gewährt wird. | Artikel 32tredecies des Gesetzes erwähnte Schutz gewährt wird. |
4. Er untersucht die mit Gründen versehenen Beschwerden und schlägt | 4. Er untersucht die mit Gründen versehenen Beschwerden und schlägt |
dem Arbeitgeber geeignete Massnahmen vor. | dem Arbeitgeber geeignete Massnahmen vor. |
5. Wenn nötig unternimmt er die in Artikel 32septies des Gesetzes | 5. Wenn nötig unternimmt er die in Artikel 32septies des Gesetzes |
erwähnten nützlichen Schritte. | erwähnten nützlichen Schritte. |
6. Er gibt seine Stellungnahme zur Wahl der in Artikel 32quinquies des | 6. Er gibt seine Stellungnahme zur Wahl der in Artikel 32quinquies des |
Gesetzes erwähnten Dienste oder Einrichtungen ab. | Gesetzes erwähnten Dienste oder Einrichtungen ab. |
7. Wenn eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht worden ist, | 7. Wenn eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht worden ist, |
legt er die in Artikel 20 erwähnte individuelle Beschwerdeakte an und | legt er die in Artikel 20 erwähnte individuelle Beschwerdeakte an und |
schreibt sie fort. | schreibt sie fort. |
8. Er übermittelt dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes | 8. Er übermittelt dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes |
die zur Erstellung des in Artikel 8 erwähnten Jahresberichts | die zur Erstellung des in Artikel 8 erwähnten Jahresberichts |
sachdienlichen Angaben. | sachdienlichen Angaben. |
§ 3 - Die Vertrauensperson ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: | § 3 - Die Vertrauensperson ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: |
1. Im Rahmen der Risikoanalyse: | 1. Im Rahmen der Risikoanalyse: |
a) wirkt sie an der Ausarbeitung der Verfahren mit, die vom | a) wirkt sie an der Ausarbeitung der Verfahren mit, die vom |
Arbeitnehmer anzuwenden sind, der erklärt, dass gegen ihn Gewalt oder | Arbeitnehmer anzuwenden sind, der erklärt, dass gegen ihn Gewalt oder |
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, |
b) übermittelt sie dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater die zur | b) übermittelt sie dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater die zur |
Ausführung der in Artikel 5 erwähnten Analyse notwendigen Angaben der | Ausführung der in Artikel 5 erwähnten Analyse notwendigen Angaben der |
von ihr behandelten Zwischenfälle, die sich wiederholt haben. | von ihr behandelten Zwischenfälle, die sich wiederholt haben. |
2. Sie erteilt Ratschläge und bietet den Personen, die erklären, dass | 2. Sie erteilt Ratschläge und bietet den Personen, die erklären, dass |
gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am | gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am |
Arbeitsplatz verübt wird, Aufnahme und beteiligt sich gegebenenfalls | Arbeitsplatz verübt wird, Aufnahme und beteiligt sich gegebenenfalls |
auf informelle Weise an der Suche nach einer Lösung. | auf informelle Weise an der Suche nach einer Lösung. |
3. Sie nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Personen, die | 3. Sie nimmt die mit Gründen versehenen Beschwerden der Personen, die |
erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle | erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle |
Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, entgegen und übermittelt sie | Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, entgegen und übermittelt sie |
dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater. | dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater. |
4. Sie übermittelt dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes | 4. Sie übermittelt dem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes |
die zur Erstellung des in Artikel 8 erwähnten Jahresberichts | die zur Erstellung des in Artikel 8 erwähnten Jahresberichts |
sachdienlichen Angaben. | sachdienlichen Angaben. |
Art. 20 - Die individuelle Beschwerdeakte enthält: | Art. 20 - Die individuelle Beschwerdeakte enthält: |
1. die Unterlage, die die mit Gründen versehene Beschwerde enthält, | 1. die Unterlage, die die mit Gründen versehene Beschwerde enthält, |
2. die Unterlage, anhand derer der Arbeitgeber davon in Kenntnis | 2. die Unterlage, anhand derer der Arbeitgeber davon in Kenntnis |
gesetzt wird, dass eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht | gesetzt wird, dass eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht |
worden ist, | worden ist, |
3. gegebenenfalls die Unterlage, die das Ergebnis des Versuchs einer | 3. gegebenenfalls die Unterlage, die das Ergebnis des Versuchs einer |
gütlichen Regelung enthält, | gütlichen Regelung enthält, |
4. gegebenenfalls die in Artikel 28 Absatz 6 erwähnte Unterlage über | 4. gegebenenfalls die in Artikel 28 Absatz 6 erwähnte Unterlage über |
die Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme an den | die Verlängerung der Frist für die Abgabe einer Stellungnahme an den |
Arbeitgeber, | Arbeitgeber, |
5. die für den Arbeitgeber bestimmte Stellungnahme des zuständigen | 5. die für den Arbeitgeber bestimmte Stellungnahme des zuständigen |
Gefahrenverhütungsberaters, wie sie in Artikel 28 Absatz 4 erwähnt | Gefahrenverhütungsberaters, wie sie in Artikel 28 Absatz 4 erwähnt |
ist, | ist, |
6. gegebenenfalls den Antrag auf Beteiligung des mit der Überwachung | 6. gegebenenfalls den Antrag auf Beteiligung des mit der Überwachung |
beauftragten Beamten, | beauftragten Beamten, |
7. die Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom | 7. die Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die vom |
zuständigen Gefahrenverhütungsberater angehört wurden. | zuständigen Gefahrenverhütungsberater angehört wurden. |
Die spezifischen personenbezogenen Daten, die vom zuständigen | Die spezifischen personenbezogenen Daten, die vom zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater anlässlich der von ihm unternommenen | Gefahrenverhütungsberater anlässlich der von ihm unternommenen |
Schritte festgestellt wurden und ausschliesslich ihm vorbehalten sind, | Schritte festgestellt wurden und ausschliesslich ihm vorbehalten sind, |
dürfen nicht in der individuellen Beschwerdeakte vorkommen. | dürfen nicht in der individuellen Beschwerdeakte vorkommen. |
Die individuelle Beschwerdeakte wird vom zuständigen | Die individuelle Beschwerdeakte wird vom zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater unter seiner ausschliesslichen Verantwortung | Gefahrenverhütungsberater unter seiner ausschliesslichen Verantwortung |
aufbewahrt. | aufbewahrt. |
Die individuelle Beschwerdeakte, die die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 | Die individuelle Beschwerdeakte, die die in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 |
erwähnten Daten enthält, wird dem mit der Überwachung beauftragten | erwähnten Daten enthält, wird dem mit der Überwachung beauftragten |
Beamten zur Verfügung gehalten. | Beamten zur Verfügung gehalten. |
Unterabschnitt V - Internes Verfahren | Unterabschnitt V - Internes Verfahren |
Art. 21 - Wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt | Art. 21 - Wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt |
oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, | oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, |
kann er auf ein internes Verfahren innerhalb des Unternehmens oder der | kann er auf ein internes Verfahren innerhalb des Unternehmens oder der |
Einrichtung gemäss den nachfolgend bestimmten Modalitäten | Einrichtung gemäss den nachfolgend bestimmten Modalitäten |
zurückgreifen. | zurückgreifen. |
Art. 22 - Ist eine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der | Art. 22 - Ist eine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der |
Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder | Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder |
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, an | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, an |
diese Person, es sei denn, er zieht es vor, sich unmittelbar an den | diese Person, es sei denn, er zieht es vor, sich unmittelbar an den |
zuständigen Gefahrenverhütungsberater zu wenden. | zuständigen Gefahrenverhütungsberater zu wenden. |
Art. 23 - Die Vertrauensperson hört den Arbeitnehmer, der sich an sie | Art. 23 - Die Vertrauensperson hört den Arbeitnehmer, der sich an sie |
wendet, binnen einer Frist von acht Kalendertagen nach dem ersten | wendet, binnen einer Frist von acht Kalendertagen nach dem ersten |
Kontakt an. Sie informiert ihn über die Möglichkeit, über das | Kontakt an. Sie informiert ihn über die Möglichkeit, über das |
Eingreifen einer Führungskraft oder über eine Schlichtung mit der | Eingreifen einer Führungskraft oder über eine Schlichtung mit der |
beschuldigten Person auf informelle Weise eine Lösung zu finden. | beschuldigten Person auf informelle Weise eine Lösung zu finden. |
Die Vertrauensperson handelt nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers. | Die Vertrauensperson handelt nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers. |
Der Schlichtungsprozess erfordert das Einverständnis der Parteien. | Der Schlichtungsprozess erfordert das Einverständnis der Parteien. |
Wenn der Arbeitnehmer es nicht wünscht, dass auf informelle Weise nach | Wenn der Arbeitnehmer es nicht wünscht, dass auf informelle Weise nach |
einer Lösung gesucht wird, wenn der Arbeitnehmer dem Verfahren ein | einer Lösung gesucht wird, wenn der Arbeitnehmer dem Verfahren ein |
Ende setzen will oder wenn die Schlichtung oder das Eingreifen keine | Ende setzen will oder wenn die Schlichtung oder das Eingreifen keine |
Lösung hervorbringt oder wenn die Taten andauern, kann der | Lösung hervorbringt oder wenn die Taten andauern, kann der |
Arbeitnehmer, der erklärt, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder | Arbeitnehmer, der erklärt, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder |
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, eine mit Gründen | sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, eine mit Gründen |
versehene Beschwerde bei der Vertrauensperson gemäss Artikel 25 | versehene Beschwerde bei der Vertrauensperson gemäss Artikel 25 |
einreichen. | einreichen. |
Art. 24 - Ist keine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der | Art. 24 - Ist keine Vertrauensperson bestimmt worden, wendet sich der |
Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder | Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen ihn Gewalt oder |
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, an | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, an |
den zuständigen Gefahrenverhütungsberater, der gemäss Artikel 23 | den zuständigen Gefahrenverhütungsberater, der gemäss Artikel 23 |
handelt. | handelt. |
Art. 25 - Der Arbeitnehmer kann eine mit Gründen versehene Beschwerde | Art. 25 - Der Arbeitnehmer kann eine mit Gründen versehene Beschwerde |
bei der Vertrauensperson oder dem zuständigen | bei der Vertrauensperson oder dem zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater nur einreichen, insofern vor Einreichung der | Gefahrenverhütungsberater nur einreichen, insofern vor Einreichung der |
mit Gründen versehenen Beschwerde ein persönliches Gespräch mit | mit Gründen versehenen Beschwerde ein persönliches Gespräch mit |
mindestens einer dieser Personen stattgefunden hat. | mindestens einer dieser Personen stattgefunden hat. |
Die Vertrauensperson oder der zuständige Gefahrenverhütungsberater, | Die Vertrauensperson oder der zuständige Gefahrenverhütungsberater, |
bei der beziehungsweise bei dem die mit Gründen versehene Beschwerde | bei der beziehungsweise bei dem die mit Gründen versehene Beschwerde |
eingereicht werden soll, sowie der Arbeitnehmer, der die mit Gründen | eingereicht werden soll, sowie der Arbeitnehmer, der die mit Gründen |
versehene Beschwerde einreichen will, sorgen dafür, dass das | versehene Beschwerde einreichen will, sorgen dafür, dass das |
persönliche Gespräch binnen einer Frist von acht Kalendertagen ab dem | persönliche Gespräch binnen einer Frist von acht Kalendertagen ab dem |
Zeitpunkt stattfindet, wo der Arbeitnehmer seinen Wunsch äussert, eine | Zeitpunkt stattfindet, wo der Arbeitnehmer seinen Wunsch äussert, eine |
mit Gründen versehene Beschwerde einzureichen. | mit Gründen versehene Beschwerde einzureichen. |
Je nach Fall unterzeichnet die Vertrauensperson oder der | Je nach Fall unterzeichnet die Vertrauensperson oder der |
Gefahrenverhütungsberater eine Abschrift der mit Gründen versehenen | Gefahrenverhütungsberater eine Abschrift der mit Gründen versehenen |
Beschwerde und übergibt sie dem Arbeitnehmer. In dieser Abschrift, die | Beschwerde und übergibt sie dem Arbeitnehmer. In dieser Abschrift, die |
als Empfangsbestätigung gilt, wird darauf hingewiesen, dass das | als Empfangsbestätigung gilt, wird darauf hingewiesen, dass das |
persönliche Gespräch stattgefunden hat. | persönliche Gespräch stattgefunden hat. |
Wenn die Vertrauensperson die mit Gründen versehene Beschwerde | Wenn die Vertrauensperson die mit Gründen versehene Beschwerde |
entgegennimmt, übermittelt sie sie sofort dem zuständigen | entgegennimmt, übermittelt sie sie sofort dem zuständigen |
Gefahrenverhütungsberater. | Gefahrenverhütungsberater. |
Sobald der Gefahrenverhütungsberater die mit Gründen versehene | Sobald der Gefahrenverhütungsberater die mit Gründen versehene |
Beschwerde entgegengenommen hat, setzt er den Arbeitgeber sofort von | Beschwerde entgegengenommen hat, setzt er den Arbeitgeber sofort von |
der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der eine mit Gründen | der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der eine mit Gründen |
versehene Beschwerde eingereicht hat, der in Artikel 32tredecies des | versehene Beschwerde eingereicht hat, der in Artikel 32tredecies des |
Gesetzes erwähnte Schutz gewährt wird, und er teilt dem Arbeitgeber | Gesetzes erwähnte Schutz gewährt wird, und er teilt dem Arbeitgeber |
die Identität des Arbeitnehmers mit. | die Identität des Arbeitnehmers mit. |
Art. 26 - Die Arbeitnehmer müssen die Vertrauensperson oder den | Art. 26 - Die Arbeitnehmer müssen die Vertrauensperson oder den |
zuständigen Gefahrenverhütungsberater während der Arbeitszeiten | zuständigen Gefahrenverhütungsberater während der Arbeitszeiten |
konsultieren können. | konsultieren können. |
Wenn die gewöhnliche Arbeitszeitregelung, die beim Arbeitgeber | Wenn die gewöhnliche Arbeitszeitregelung, die beim Arbeitgeber |
anwendbar ist, es unmöglich macht, dass der Arbeitnehmer die | anwendbar ist, es unmöglich macht, dass der Arbeitnehmer die |
Vertrauensperson oder den zuständigen Gefahrenverhütungsberater | Vertrauensperson oder den zuständigen Gefahrenverhütungsberater |
während der Arbeitszeiten zu Rate ziehen kann, darf diese Konsultation | während der Arbeitszeiten zu Rate ziehen kann, darf diese Konsultation |
auch ausserhalb der Arbeitszeiten stattfinden, wenn ein kollektives | auch ausserhalb der Arbeitszeiten stattfinden, wenn ein kollektives |
Arbeitsabkommen dies vorsieht. | Arbeitsabkommen dies vorsieht. |
In beiden Fällen wird die für die Konsultation der Vertrauensperson | In beiden Fällen wird die für die Konsultation der Vertrauensperson |
oder des Gefahrenverhütungsberaters verwendete Zeit als Arbeitszeit | oder des Gefahrenverhütungsberaters verwendete Zeit als Arbeitszeit |
angesehen und gehen die Fahrtkosten zu Lasten des Arbeitgebers. | angesehen und gehen die Fahrtkosten zu Lasten des Arbeitgebers. |
Art. 27 - Die mit Gründen versehene Beschwerde ist eine vom | Art. 27 - Die mit Gründen versehene Beschwerde ist eine vom |
Arbeitnehmer unterzeichnete und datierte Unterlage, die neben dem | Arbeitnehmer unterzeichnete und datierte Unterlage, die neben dem |
Antrag an den Arbeitgeber, geeignete Massnahmen zu treffen, damit den | Antrag an den Arbeitgeber, geeignete Massnahmen zu treffen, damit den |
Taten ein Ende gesetzt wird, folgende Angaben enthält: | Taten ein Ende gesetzt wird, folgende Angaben enthält: |
1. genaue Beschreibung der Taten, die laut dem Arbeitnehmer Gewalt | 1. genaue Beschreibung der Taten, die laut dem Arbeitnehmer Gewalt |
oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz darstellen, | oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz darstellen, |
2. Zeitpunkt und Ort, wo jede dieser Taten sich zugetragen hat, | 2. Zeitpunkt und Ort, wo jede dieser Taten sich zugetragen hat, |
3. Identität der beschuldigten Person. | 3. Identität der beschuldigten Person. |
Art. 28 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater teilt der | Art. 28 - Der zuständige Gefahrenverhütungsberater teilt der |
beschuldigten Person die Taten, die ihr zu Last gelegt werden, so | beschuldigten Person die Taten, die ihr zu Last gelegt werden, so |
schnell wie möglich mit, hört Personen, Zeugen und andere, die er für | schnell wie möglich mit, hört Personen, Zeugen und andere, die er für |
nötig hält, an und untersucht vollkommen unparteiisch die mit Gründen | nötig hält, an und untersucht vollkommen unparteiisch die mit Gründen |
versehene Beschwerde. | versehene Beschwerde. |
Die beschuldigte Person und die Zeugen erhalten eine Abschrift ihrer | Die beschuldigte Person und die Zeugen erhalten eine Abschrift ihrer |
Erklärungen. | Erklärungen. |
Der Gefahrenverhütungsberater setzt den Arbeitgeber sofort von der | Der Gefahrenverhütungsberater setzt den Arbeitgeber sofort von der |
Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der im Sinne von Artikel | Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der im Sinne von Artikel |
32tredecies § 1 Nr. 5 des Gesetzes als Zeuge aufgetreten ist und | 32tredecies § 1 Nr. 5 des Gesetzes als Zeuge aufgetreten ist und |
dessen Identität er dem Arbeitgeber mitteilt, der in besagtem Artikel | dessen Identität er dem Arbeitgeber mitteilt, der in besagtem Artikel |
erwähnte Schutz gewährt wird. | erwähnte Schutz gewährt wird. |
Er gibt dem Arbeitgeber eine schriftliche Stellungnahme ab, die | Er gibt dem Arbeitgeber eine schriftliche Stellungnahme ab, die |
folgende Elemente enthält: | folgende Elemente enthält: |
1. die Zusammenfassung der Taten, | 1. die Zusammenfassung der Taten, |
2. gegebenenfalls das Ergebnis des Schlichtungsversuchs, | 2. gegebenenfalls das Ergebnis des Schlichtungsversuchs, |
3. sofern die festgestellten Angaben des Falls es zulassen, eine mit | 3. sofern die festgestellten Angaben des Falls es zulassen, eine mit |
Gründen versehene Stellungnahme über die Frage, ob diese Taten als | Gründen versehene Stellungnahme über die Frage, ob diese Taten als |
Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder | Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder |
als Taten anderer Art, die eine arbeitsbedingte psychosoziale | als Taten anderer Art, die eine arbeitsbedingte psychosoziale |
Belastung verursachen, angesehen werden können, | Belastung verursachen, angesehen werden können, |
4. die Analyse der primären, sekundären und tertiären Ursachen der | 4. die Analyse der primären, sekundären und tertiären Ursachen der |
Taten, | Taten, |
5. die Massnahmen, die zu treffen sind, damit im Einzelfall den Taten | 5. die Massnahmen, die zu treffen sind, damit im Einzelfall den Taten |
ein Ende gesetzt wird, | ein Ende gesetzt wird, |
6. die anderen anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen. | 6. die anderen anzuwendenden Gefahrenverhütungsmassnahmen. |
Diese Stellungnahme wird dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von | Diese Stellungnahme wird dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von |
drei Monaten ab Einreichung der mit Gründen versehenen Beschwerde | drei Monaten ab Einreichung der mit Gründen versehenen Beschwerde |
abgegeben. | abgegeben. |
Diese Frist kann mehrmals um eine Frist von drei Monaten verlängert | Diese Frist kann mehrmals um eine Frist von drei Monaten verlängert |
werden, insofern der Gefahrenverhütungsberater dies jedes Mal | werden, insofern der Gefahrenverhütungsberater dies jedes Mal |
rechtfertigen kann und dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der die | rechtfertigen kann und dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der die |
mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, die Gründe dafür | mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, die Gründe dafür |
schriftlich mitteilt. | schriftlich mitteilt. |
In jedem Fall wird die Stellungnahme spätestens zwölf Monate nach | In jedem Fall wird die Stellungnahme spätestens zwölf Monate nach |
Einreichung der mit Gründen versehenen Beschwerde abgegeben. | Einreichung der mit Gründen versehenen Beschwerde abgegeben. |
Art. 29 - Der Arbeitgeber informiert den Beschwerdeführer und die | Art. 29 - Der Arbeitgeber informiert den Beschwerdeführer und die |
beschuldigte Person über die individuellen Massnahmen, die er zu | beschuldigte Person über die individuellen Massnahmen, die er zu |
treffen erwägt. | treffen erwägt. |
Wenn diese Massnahmen die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers | Wenn diese Massnahmen die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers |
verändern können, übermittelt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine | verändern können, übermittelt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine |
Abschrift der in Artikel 28 erwähnten Stellungnahme des | Abschrift der in Artikel 28 erwähnten Stellungnahme des |
Gefahrenverhütungsberaters, mit Ausnahme der Vorschläge mit Bezug auf | Gefahrenverhütungsberaters, mit Ausnahme der Vorschläge mit Bezug auf |
die kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen, und hört den | die kollektiven Gefahrenverhütungsmassnahmen, und hört den |
Arbeitnehmer an, der sich während des Gesprächs beistehen lassen kann. | Arbeitnehmer an, der sich während des Gesprächs beistehen lassen kann. |
Art. 30 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer, der in | Art. 30 - Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer, der in |
Betracht zieht, eine Klage einzureichen, eine Abschrift der in Artikel | Betracht zieht, eine Klage einzureichen, eine Abschrift der in Artikel |
28 erwähnten Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters, mit | 28 erwähnten Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters, mit |
Ausnahme der Vorschläge mit Bezug auf die kollektiven | Ausnahme der Vorschläge mit Bezug auf die kollektiven |
Gefahrenverhütungsmassnahmen. | Gefahrenverhütungsmassnahmen. |
Art. 31 - Der Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens, der der Meinung | Art. 31 - Der Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens, der der Meinung |
ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung | ist, dass gegen ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung |
am Arbeitsplatz verübt wird durch einen Arbeitnehmer eines | am Arbeitsplatz verübt wird durch einen Arbeitnehmer eines |
Arbeitgebers, in dessen Niederlassung er ständig Tätigkeiten | Arbeitgebers, in dessen Niederlassung er ständig Tätigkeiten |
verrichtet, kann auf das interne Verfahren des Arbeitgebers, bei dem | verrichtet, kann auf das interne Verfahren des Arbeitgebers, bei dem |
die Tätigkeiten verrichtet werden, zurückgreifen. | die Tätigkeiten verrichtet werden, zurückgreifen. |
Wenn individuelle Gefahrenverhütungsmassnahmen gegenüber einem | Wenn individuelle Gefahrenverhütungsmassnahmen gegenüber einem |
Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens getroffen werden müssen, nimmt | Arbeitnehmer eines Fremdunternehmens getroffen werden müssen, nimmt |
der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung ständig Tätigkeiten | der Arbeitgeber, in dessen Niederlassung ständig Tätigkeiten |
verrichtet werden, alle nützlichen Kontakte mit dem Arbeitgeber des | verrichtet werden, alle nützlichen Kontakte mit dem Arbeitgeber des |
Fremdunternehmens auf, damit diese Massnahmen tatsächlich getroffen | Fremdunternehmens auf, damit diese Massnahmen tatsächlich getroffen |
werden können. | werden können. |
Abschnitt V-- Schlussbestimmungen | Abschnitt V-- Schlussbestimmungen |
Art. 32 - Die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen | Art. 32 - Die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
ist damit beauftragt, die Entscheidungen der Gerichte in Sachen Gewalt | ist damit beauftragt, die Entscheidungen der Gerichte in Sachen Gewalt |
und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, wie sie in | und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, wie sie in |
Artikel 32octiesdecies des Gesetzes vorgesehen sind, entgegenzunehmen. | Artikel 32octiesdecies des Gesetzes vorgesehen sind, entgegenzunehmen. |
Art. 33 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 32 des vorliegenden | Art. 33 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 32 des vorliegenden |
Erlasses und seiner Anlage I bilden Titel I Kapitel V des Gesetzbuches | Erlasses und seiner Anlage I bilden Titel I Kapitel V des Gesetzbuches |
über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: | über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: |
1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze » | 1. « Titel I - Allgemeine Grundsätze » |
2. « Kapitel V - Massnahmen in Bezug auf die arbeitsbedingte | 2. « Kapitel V - Massnahmen in Bezug auf die arbeitsbedingte |
psychosoziale Belastung ». | psychosoziale Belastung ». |
Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1992 zum Schutz der | Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 18. September 1992 zum Schutz der |
Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird | Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 35 - Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März | Art. 35 - Artikel 4 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März |
1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der | 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der |
Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
11. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert: | 11. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
« 3. arbeitsbedingte psychosoziale Belastung, darunter insbesondere | « 3. arbeitsbedingte psychosoziale Belastung, darunter insbesondere |
Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ». | Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ». |
b) Nummer 8 wird aufgehoben. | b) Nummer 8 wird aufgehoben. |
Art. 36 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 36 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 11. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: |
« 9. arbeitsbedingte psychosoziale Belastung, darunter insbesondere | « 9. arbeitsbedingte psychosoziale Belastung, darunter insbesondere |
Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ». | Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ». |
b) Nummer 13 wird aufgehoben. | b) Nummer 13 wird aufgehoben. |
Art. 37 - In Anlage III In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnter | Art. 37 - In Anlage III In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnter |
Jahresbericht des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz | Jahresbericht des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz |
am Arbeitsplatz zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den | am Arbeitsplatz zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den |
Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, | Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007, wird ein | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Januar 2007, wird ein |
Punkt VIIbis eingefügt, dessen Text in Anlage II zu vorliegendem | Punkt VIIbis eingefügt, dessen Text in Anlage II zu vorliegendem |
Erlass aufgenommen ist. | Erlass aufgenommen ist. |
Art. 38 - Der Königliche Erlass vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor | Art. 38 - Der Königliche Erlass vom 11. Juli 2002 über den Schutz vor |
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird | Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Juli | Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 11. Juli |
2002 bleiben dennoch anwendbar auf alle Beschwerden, die vor dem Datum | 2002 bleiben dennoch anwendbar auf alle Beschwerden, die vor dem Datum |
des Inkrafttretens dieses Erlasses eingereicht worden sind und zu | des Inkrafttretens dieses Erlasses eingereicht worden sind und zu |
denen der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber noch keine | denen der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber noch keine |
Stellungnahme abgegeben hat oder für die der Arbeitgeber noch keine | Stellungnahme abgegeben hat oder für die der Arbeitgeber noch keine |
individuellen Massnahmen getroffen hat. | individuellen Massnahmen getroffen hat. |
Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 39 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Anlage I | Anlage I |
In Artikel 16 erwähnte Fähigkeiten und Kenntnisse der Vertrauensperson | In Artikel 16 erwähnte Fähigkeiten und Kenntnisse der Vertrauensperson |
Die in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Fähigkeiten in puncto | Die in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Fähigkeiten in puncto |
Know-how beziehen sich insbesondere auf: | Know-how beziehen sich insbesondere auf: |
1) Grundfähigkeiten in Sachen Methodik der psychosozialen Intervention | 1) Grundfähigkeiten in Sachen Methodik der psychosozialen Intervention |
und der Lösung von Organisationsproblemen, | und der Lösung von Organisationsproblemen, |
2) die Analyse von Konfliktsituationen und ihre Bewältigung gemäss den | 2) die Analyse von Konfliktsituationen und ihre Bewältigung gemäss den |
interindividuellen Dimensionen, den Gruppendimensionen und den | interindividuellen Dimensionen, den Gruppendimensionen und den |
organisatorischen Dimensionen, | organisatorischen Dimensionen, |
3) die Techniken für Hilfsgespräche und Beratung und insbesondere die | 3) die Techniken für Hilfsgespräche und Beratung und insbesondere die |
Kontrolle von Emotionen, Aktives Zuhören, Assertivität und effektive | Kontrolle von Emotionen, Aktives Zuhören, Assertivität und effektive |
Kommunikation. | Kommunikation. |
Die in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Kenntnisse beziehen sich | Die in Artikel 16 Absatz 2 Nr. 5 erwähnten Kenntnisse beziehen sich |
insbesondere auf: | insbesondere auf: |
1) die Politik des Wohlbefindens, insbesondere die betroffenen Akteure | 1) die Politik des Wohlbefindens, insbesondere die betroffenen Akteure |
und ihre Aufträge, das dynamische Risikoverwaltungssystem, | und ihre Aufträge, das dynamische Risikoverwaltungssystem, |
2) die Aufträge dieser Akteure im spezifischen Rahmen des Schutzes vor | 2) die Aufträge dieser Akteure im spezifischen Rahmen des Schutzes vor |
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, | Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, |
3) die internen und externen Massnahmen, die zum Vorteil von Personen | 3) die internen und externen Massnahmen, die zum Vorteil von Personen |
getroffen wurden, die erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische | getroffen wurden, die erklären, dass gegen sie Gewalt oder moralische |
oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, | oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, |
4) die Definition der Phänomene von Gewalt und moralischer oder | 4) die Definition der Phänomene von Gewalt und moralischer oder |
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, | sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, |
5) die Elemente der Sozialpsychologie der Organisationen und | 5) die Elemente der Sozialpsychologie der Organisationen und |
Einrichtungen und insbesondere die Strukturen, Verfahren und | Einrichtungen und insbesondere die Strukturen, Verfahren und |
Änderungen, | Änderungen, |
6) die Elemente der psychosozialen Deontologie, | 6) die Elemente der psychosozialen Deontologie, |
7) die Berichterstattungstechniken. | 7) die Berichterstattungstechniken. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 über die Verhütung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 über die Verhütung der |
arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, darunter Gewalt und | arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, darunter Gewalt und |
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, beigefügt zu | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Anlage II | Anlage II |
Einfügung eines Punktes VIIbis in Anlage III | Einfügung eines Punktes VIIbis in Anlage III |
In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 27. | In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 27. |
März 1998 | März 1998 |
über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz erwähnter Jahresbericht | Arbeitsplatz erwähnter Jahresbericht |
des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | des Internen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
« VIIbis. Auskünfte betreffend die Verhütung der arbeitsbedingten | « VIIbis. Auskünfte betreffend die Verhütung der arbeitsbedingten |
psychosozialen Belastung | psychosozialen Belastung |
1. Kollektive Massnahmen, die zur Verhütung der arbeitsbedingten | 1. Kollektive Massnahmen, die zur Verhütung der arbeitsbedingten |
psychosozialen Belastung getroffen wurden: | psychosozialen Belastung getroffen wurden: |
A. Allgemein | A. Allgemein |
B. Spezifisch in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer im Hinblick auf | B. Spezifisch in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer im Hinblick auf |
andere Personen am Arbeitsplatz | andere Personen am Arbeitsplatz |
2. Zwischenfälle psychosozialer Art, die sich wiederholt haben: | 2. Zwischenfälle psychosozialer Art, die sich wiederholt haben: |
2.1. Anzahl | 2.1. Anzahl |
2.2. Art | 2.2. Art |
2.3. Status der betreffenden Personen | 2.3. Status der betreffenden Personen |
3. Zwischenfälle psychosozialer Art, die unmittelbar dem | 3. Zwischenfälle psychosozialer Art, die unmittelbar dem |
Gefahrenverhütungsberater oder der Vertrauensperson gemeldet wurden: | Gefahrenverhütungsberater oder der Vertrauensperson gemeldet wurden: |
3.1. Informelle Interventionen: | 3.1. Informelle Interventionen: |
a. Anzahl Interventionen der Vertrauensperson | a. Anzahl Interventionen der Vertrauensperson |
b. Anzahl Interventionen des Gefahrenverhütungsberaters | b. Anzahl Interventionen des Gefahrenverhütungsberaters |
c. Betroffene Parteien | c. Betroffene Parteien |
c.1. Anzahl je nach der Person, die die Intervention beantragt | c.1. Anzahl je nach der Person, die die Intervention beantragt |
c.1.1. Arbeitgeber | c.1.1. Arbeitgeber |
c.1.2. Arbeitnehmer | c.1.2. Arbeitnehmer |
c.1.3. Führungskraft | c.1.3. Führungskraft |
c.2. Anzahl je nach beschuldigter Person | c.2. Anzahl je nach beschuldigter Person |
c.2.1. Arbeitgeber | c.2.1. Arbeitgeber |
c.2.2. Arbeitnehmer | c.2.2. Arbeitnehmer |
c.2.3. Führungskraft | c.2.3. Führungskraft |
c.2.4. Andere Personen am Arbeitsplatz | c.2.4. Andere Personen am Arbeitsplatz |
d. Anzahl je nach Art der Intervention | d. Anzahl je nach Art der Intervention |
d.1. Aufnahme, Beratung | d.1. Aufnahme, Beratung |
d.2. Intervention | d.2. Intervention |
d.3. Schlichtung | d.3. Schlichtung |
d.4. Andere | d.4. Andere |
3.2. Formelle Interventionen | 3.2. Formelle Interventionen |
a. Gesamtzahl der mit Gründen versehenen Beschwerden | a. Gesamtzahl der mit Gründen versehenen Beschwerden |
b. Gesamtzahl der mit Gründen versehenen Beschwerden, die nach einer | b. Gesamtzahl der mit Gründen versehenen Beschwerden, die nach einer |
informellen Intervention eingereicht worden sind | informellen Intervention eingereicht worden sind |
c. Betroffene Parteien | c. Betroffene Parteien |
c.1. Anzahl je nach Beschwerdeführer | c.1. Anzahl je nach Beschwerdeführer |
c.1.1. Arbeitgeber | c.1.1. Arbeitgeber |
c.1.2. Arbeitnehmer | c.1.2. Arbeitnehmer |
c.1.3. Führungskraft | c.1.3. Führungskraft |
c.2. Anzahl je nach beschuldigter Person | c.2. Anzahl je nach beschuldigter Person |
c.2.1. Arbeitgeber | c.2.1. Arbeitgeber |
c.2.2. Arbeitnehmer | c.2.2. Arbeitnehmer |
c.2.3. Führungskraft | c.2.3. Führungskraft |
c.2.4. Andere Personen am Arbeitsplatz | c.2.4. Andere Personen am Arbeitsplatz |
d. Anzahl Taten je nach ihrer Art | d. Anzahl Taten je nach ihrer Art |
d.1. Gewalt | d.1. Gewalt |
d.2. Moralische Belästigung | d.2. Moralische Belästigung |
d.3. Sexuelle Belästigung | d.3. Sexuelle Belästigung |
d.4. Andere | d.4. Andere |
e. Anzahl Massnahmen | e. Anzahl Massnahmen |
e.1. Individuelle Massnahmen | e.1. Individuelle Massnahmen |
e.2. Kollektive Massnahmen | e.2. Kollektive Massnahmen |
e.3. Keine Massnahmen | e.3. Keine Massnahmen |
e.4. Intervention der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei | e.4. Intervention der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei |
der Arbeit | der Arbeit |
4. Tatenregister, das in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 17. | 4. Tatenregister, das in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 17. |
Mai 2007 über die Verhütung der arbeitsbedingten psychosozialen | Mai 2007 über die Verhütung der arbeitsbedingten psychosozialen |
Belastung, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am | Belastung, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am |
Arbeitsplatz, erwähnt ist | Arbeitsplatz, erwähnt ist |
a. Anzahl registrierter Taten | a. Anzahl registrierter Taten |
b. Anzahl je nach der Art der Taten | b. Anzahl je nach der Art der Taten |
b.1. Körperliche Gewalt | b.1. Körperliche Gewalt |
b.2. Psychische Gewalt | b.2. Psychische Gewalt |
b.3. Moralische Belästigung | b.3. Moralische Belästigung |
b.4. Sexuelle Belästigung | b.4. Sexuelle Belästigung |
b.5. Andere. » | b.5. Andere. » |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 über die Verhütung der | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 über die Verhütung der |
arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, darunter Gewalt und | arbeitsbedingten psychosozialen Belastung, darunter Gewalt und |
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, beigefügt zu | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, beigefügt zu |
werden | werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |