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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/05/2007
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Arrêté royal relatif à la formation et au recyclage des conseillers en prévention des services internes et externes pour la prévention et la protection au travail. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de vorming en de bijscholing van de preventieadviseurs van de interne en externe diensten voor preventie en bescherming op het werk. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2007. - Arrêté royal relatif à la formation et au recyclage des conseillers en prévention des services internes et externes pour la prévention et la protection au travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de vorming en de bijscholing van de preventieadviseurs van de interne en externe diensten voor preventie en bescherming op het werk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 17 mai 2007 relatif à la formation et au recyclage besluit van 17 mei 2007 betreffende de vorming en de bijscholing van
des conseillers en prévention des services internes et externes pour de preventieadviseurs van de interne en externe diensten voor
la prévention et la protection au travail (Moniteur belge du 11 preventie en bescherming op het werk (Belgisch Staatsblad van 11 juli
juillet 2007). 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
17. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Ausbildung und 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Ausbildung und
Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und
externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des
Artikels 4 § 1 Absatz 1, des Artikels 39 Absatz 3, des Artikels 40 § 3 Artikels 4 § 1 Absatz 1, des Artikels 39 Absatz 3, des Artikels 40 § 3
Absatz 3 und des Artikels 47bis ; Absatz 3 und des Artikels 47bis ;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung
der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und
Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten
zusätzlichen Ausbildung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom zusätzlichen Ausbildung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
5. Dezember 1980, 10. August 1981, 15. Dezember 1983, 30. August 1985, 5. Dezember 1980, 10. August 1981, 15. Dezember 1983, 30. August 1985,
12. August 1993 und 18. Januar 1994; 12. August 1993 und 18. Januar 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz; Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen
Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz; Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006; Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.651/1 des Staatsrates vom 19. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.651/1 des Staatsrates vom 19. April
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Abschnitt I - Begriffsbestimmungen Abschnitt I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Wohlbefinden bei der Arbeit gehört, Wohlbefinden bei der Arbeit gehört,
2. Generaldirektor HUA: den Generaldirektor der Generaldirektion 2. Generaldirektor HUA: den Generaldirektor der Generaldirektion
Humanisierung der Arbeit oder seinen Beauftragten, Humanisierung der Arbeit oder seinen Beauftragten,
3. Generaldirektor KWB: den Generaldirektor der Generaldirektion 3. Generaldirektor KWB: den Generaldirektor der Generaldirektion
Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit, Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit,
4. GD HUA: die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen 4. GD HUA: die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,
5. GD KWB: die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der 5. GD KWB: die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der
Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und
Soziale Konzertierung, Soziale Konzertierung,
6. Organisator: die Einrichtung, die die zusätzliche Ausbildung 6. Organisator: die Einrichtung, die die zusätzliche Ausbildung
organisiert, organisiert,
7. internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und 7. internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz, Schutz am Arbeitsplatz,
8. externem Dienst: den externen Dienst für Gefahrenverhütung und 8. externem Dienst: den externen Dienst für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz, Schutz am Arbeitsplatz,
9. Gesetz über das Wohlbefinden: das Gesetz vom 4. August 1996 über 9. Gesetz über das Wohlbefinden: das Gesetz vom 4. August 1996 über
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit.
Abschnitt II - Zusätzliche Ausbildung Abschnitt II - Zusätzliche Ausbildung
Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Dieser Abschnitt findet Anwendung auf: Art. 2 - Dieser Abschnitt findet Anwendung auf:
1. die zusätzliche Ausbildung der ersten und zweiten Stufe, die in 1. die zusätzliche Ausbildung der ersten und zweiten Stufe, die in
Anwendung von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März Anwendung von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März
1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz den von den Arbeitgebern der Gruppen A und B zu Arbeitsplatz den von den Arbeitgebern der Gruppen A und B zu
bestimmenden Gefahrenverhütungsberatern auferlegt wird, bestimmenden Gefahrenverhütungsberatern auferlegt wird,
2. die zusätzliche Ausbildung, die in Anwendung von Artikel 22 des 2. die zusätzliche Ausbildung, die in Anwendung von Artikel 22 des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz den in Sachen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz den in Sachen
Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberatern, die den Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberatern, die den
externen Diensten angehören, auferlegt wird. externen Diensten angehören, auferlegt wird.
Art. 3 - Die zusätzlichen Ausbildungen sind modular aufgebaut und Art. 3 - Die zusätzlichen Ausbildungen sind modular aufgebaut und
umfassen ein multidisziplinäres Grundmodul und ein umfassen ein multidisziplinäres Grundmodul und ein
Spezialisierungsmodul der ersten oder der zweiten Stufe. Spezialisierungsmodul der ersten oder der zweiten Stufe.
Der Inhalt der in Absatz 1 erwähnten Module ist in Anlage II Der Inhalt der in Absatz 1 erwähnten Module ist in Anlage II
festgelegt. festgelegt.
Unterabschnitt II - Zulassungsbedingungen Unterabschnitt II - Zulassungsbedingungen
Art. 4 - § 1 - Zur zusätzlichen Ausbildung der ersten Stufe sind die Art. 4 - § 1 - Zur zusätzlichen Ausbildung der ersten Stufe sind die
Kandidaten zugelassen, die Inhaber eines Bachelors einer Universität Kandidaten zugelassen, die Inhaber eines Bachelors einer Universität
oder eines Bachelors des Hochschulunterrichts mit universitärem oder eines Bachelors des Hochschulunterrichts mit universitärem
Charakter sind. Charakter sind.
§ 2 - Zur zusätzlichen Ausbildung der zweiten Stufe sind die § 2 - Zur zusätzlichen Ausbildung der zweiten Stufe sind die
Kandidaten zugelassen, die Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Kandidaten zugelassen, die Inhaber eines Abschlusszeugnisses der
Oberstufe des Sekundarunterrichts oder von Fächern der Oberstufe des Oberstufe des Sekundarunterrichts oder von Fächern der Oberstufe des
Sekundarunterrichts sind. Sekundarunterrichts sind.
§ 3 - Die Kandidaten, die Inhaber eines Zeugnisses über eine § 3 - Die Kandidaten, die Inhaber eines Zeugnisses über eine
zusätzliche Ausbildung der zweiten Stufe sind und eine praktische zusätzliche Ausbildung der zweiten Stufe sind und eine praktische
Erfahrung von mindestens fünf Jahren als Gefahrenverhütungsberater Erfahrung von mindestens fünf Jahren als Gefahrenverhütungsberater
nachweisen, können zum Spezialisierungsmodul der ersten Stufe nachweisen, können zum Spezialisierungsmodul der ersten Stufe
zugelassen werden, um eine zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe zu zugelassen werden, um eine zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe zu
erwerben. erwerben.
Die praktische Erfahrung wird von der GD KWB bescheinigt. Die praktische Erfahrung wird von der GD KWB bescheinigt.
Die Bestimmung von Absatz 1 in Bezug auf die praktische Erfahrung ist Die Bestimmung von Absatz 1 in Bezug auf die praktische Erfahrung ist
nicht anwendbar auf die Kandidaten, deren Arbeitgeber von Gruppe C nicht anwendbar auf die Kandidaten, deren Arbeitgeber von Gruppe C
oder B zu Gruppe A übergeht. In diesem Fall müssen die Kandidaten die oder B zu Gruppe A übergeht. In diesem Fall müssen die Kandidaten die
erste Stufe binnen vier Jahren nach dem Übergang erwerben. erste Stufe binnen vier Jahren nach dem Übergang erwerben.
Unterabschnitt III - Programm, Organisation und Bewertung der Module Unterabschnitt III - Programm, Organisation und Bewertung der Module
Art. 5 - Die Kursusmodule sind so konzipiert und strukturiert, dass Art. 5 - Die Kursusmodule sind so konzipiert und strukturiert, dass
der Kandidat für die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters am Ende der Kandidat für die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters am Ende
der Kurse die in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgezählten der Kurse die in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgezählten
Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
Art. 6 - Die Kursusmodule müssen ausreichend auf die Praxis Art. 6 - Die Kursusmodule müssen ausreichend auf die Praxis
ausgerichtet sein und von den Grundsätzen des Gesetzes über das ausgerichtet sein und von den Grundsätzen des Gesetzes über das
Wohlbefinden geprägt sein. Wohlbefinden geprägt sein.
Die Kursteilnehmer müssen häufig mit den Sozialpartnern und anderen Die Kursteilnehmer müssen häufig mit den Sozialpartnern und anderen
Akteuren des Unternehmens in Kontakt treten. Akteuren des Unternehmens in Kontakt treten.
Art. 7 - Der Stundenplan des multidisziplinären Grundmoduls umfasst Art. 7 - Der Stundenplan des multidisziplinären Grundmoduls umfasst
mindestens hundertzwanzig Stunden. mindestens hundertzwanzig Stunden.
Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der ersten Stufe umfasst Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der ersten Stufe umfasst
mindestens zweihundertachtzig Stunden. mindestens zweihundertachtzig Stunden.
Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der zweiten Stufe umfasst Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der zweiten Stufe umfasst
mindestens neunzig Stunden, verteilt über maximal ein Jahr. mindestens neunzig Stunden, verteilt über maximal ein Jahr.
Art. 8 - Die Organisation der Kursusmodule ist insofern der freien Art. 8 - Die Organisation der Kursusmodule ist insofern der freien
Initiative der Organisatoren überlassen, als die Bestimmungen des Initiative der Organisatoren überlassen, als die Bestimmungen des
vorliegenden Abschnitts und die Kriterien der Anlagen zu vorliegendem vorliegenden Abschnitts und die Kriterien der Anlagen zu vorliegendem
Erlass eingehalten werden. Erlass eingehalten werden.
Ein Organisator darf nur Kurse für zusätzliche Ausbildung Ein Organisator darf nur Kurse für zusätzliche Ausbildung
organisieren, die die multidisziplinäre Grundausbildung und einen oder organisieren, die die multidisziplinäre Grundausbildung und einen oder
zwei Spezialisierungskurse umfassen. zwei Spezialisierungskurse umfassen.
Die Organisation und die Betreuung des Spezialisierungsmoduls der Die Organisation und die Betreuung des Spezialisierungsmoduls der
ersten Stufe müssen ein universitäres Niveau aufweisen. ersten Stufe müssen ein universitäres Niveau aufweisen.
Art. 9 - Die Lehrbeauftragten müssen ausreichenden Kontakt mit der Art. 9 - Die Lehrbeauftragten müssen ausreichenden Kontakt mit der
Praxis haben. Zur Erteilung des praktischen Teils des Unterrichts Praxis haben. Zur Erteilung des praktischen Teils des Unterrichts
werden so weit wie möglich Fachleute eingesetzt, insbesondere werden so weit wie möglich Fachleute eingesetzt, insbesondere
Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste, Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste,
Arbeitsärzte, Vertreter der Sozialpartner, externe Dienste für Arbeitsärzte, Vertreter der Sozialpartner, externe Dienste für
technische Kontrolle am Arbeitsplatz und zuständige Beamte. technische Kontrolle am Arbeitsplatz und zuständige Beamte.
Art. 10 - Die zusätzlichen Ausbildungen werden mit einer gründlichen Art. 10 - Die zusätzlichen Ausbildungen werden mit einer gründlichen
Bewertung der Kursteilnehmer abgeschlossen. Bewertung der Kursteilnehmer abgeschlossen.
Diese Bewertung umfasst: Diese Bewertung umfasst:
1. einen Test über die Kenntnis und das Verständnis des Lehrstoffs, 1. einen Test über die Kenntnis und das Verständnis des Lehrstoffs,
2. die Ausarbeitung und Verteidigung einer Abschlussarbeit, anhand 2. die Ausarbeitung und Verteidigung einer Abschlussarbeit, anhand
deren der Kursteilnehmer seine Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse deren der Kursteilnehmer seine Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse
und Fertigkeiten praktisch anzuwenden, nachweist. und Fertigkeiten praktisch anzuwenden, nachweist.
Die Bewertung muss in ihrer Gesamtheit repräsentativ sein für die Die Bewertung muss in ihrer Gesamtheit repräsentativ sein für die
Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die gemäss Anlage II das Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die gemäss Anlage II das
Modul betreffen, für welches die Prüfung abgelegt wird. Modul betreffen, für welches die Prüfung abgelegt wird.
Die Organisatoren können Kursteilnehmer von den Fächern, über die sie Die Organisatoren können Kursteilnehmer von den Fächern, über die sie
bereits eine Prüfung oder einen Test im Rahmen einer bereits eine Prüfung oder einen Test im Rahmen einer
Universitätsausbildung abgelegt haben, befreien. Universitätsausbildung abgelegt haben, befreien.
Die Verteidigung der Abschlussarbeit wird vor einem multidisziplinären Die Verteidigung der Abschlussarbeit wird vor einem multidisziplinären
Prüfungsausschuss abgehalten. Prüfungsausschuss abgehalten.
Die zuständigen Beamten der GD KWB werden zeitig darüber informiert Die zuständigen Beamten der GD KWB werden zeitig darüber informiert
und dazu eingeladen. und dazu eingeladen.
Art. 11 - Jeder Organisator setzt eine Begleitgruppe ein, die sich Art. 11 - Jeder Organisator setzt eine Begleitgruppe ein, die sich
zusammensetzt aus: zusammensetzt aus:
1. einem Vertreter des Organisators, 1. einem Vertreter des Organisators,
2. mindestens einem Vertreter eines anderen Organisators, der 2. mindestens einem Vertreter eines anderen Organisators, der
unabhängig vom betreffenden Organisator ist, unabhängig vom betreffenden Organisator ist,
3. mindestens zwei Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen, 3. mindestens zwei Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen,
4. mindestens zwei Vertretern der Arbeitgeberorganisationen, 4. mindestens zwei Vertretern der Arbeitgeberorganisationen,
5. mindestens einem Vertreter der Gefahrenverhütungsberater, 5. mindestens einem Vertreter der Gefahrenverhütungsberater,
6. mindestens einem von den Kursteilnehmern bestimmten Vertreter. 6. mindestens einem von den Kursteilnehmern bestimmten Vertreter.
Der Generaldirektor KWB oder sein Beauftragter wohnt den Versammlungen Der Generaldirektor KWB oder sein Beauftragter wohnt den Versammlungen
der Begleitgruppe als Beobachter bei. der Begleitgruppe als Beobachter bei.
Art. 12 - Die Begleitgruppe hat als Auftrag: Art. 12 - Die Begleitgruppe hat als Auftrag:
1. dem Organisator Empfehlungen über die Anwendung der Bestimmungen 1. dem Organisator Empfehlungen über die Anwendung der Bestimmungen
des vorliegenden Erlasses und die Art und Weise, wie dessen Ziele des vorliegenden Erlasses und die Art und Weise, wie dessen Ziele
erreicht werden können, zu machen, erreicht werden können, zu machen,
2. den in Artikel 14 erwähnten Bericht zu bewerten. 2. den in Artikel 14 erwähnten Bericht zu bewerten.
Die Begleitgruppe erstellt einen Tätigkeitsbericht. Eine Abschrift Die Begleitgruppe erstellt einen Tätigkeitsbericht. Eine Abschrift
dieses Berichts wird dem Organisator, dem Generaldirektor KWB und der dieses Berichts wird dem Organisator, dem Generaldirektor KWB und der
in Artikel 20 erwähnten Kommission zugesandt. in Artikel 20 erwähnten Kommission zugesandt.
Art. 13 - Die Begleitgruppe tritt jedes Mal zusammen, wenn der Art. 13 - Die Begleitgruppe tritt jedes Mal zusammen, wenn der
Organisator einen in Artikel 14 erwähnten Bericht erstellt hat, und Organisator einen in Artikel 14 erwähnten Bericht erstellt hat, und
mindestens einmal pro Jahr. mindestens einmal pro Jahr.
Art. 14 - Nach dem Ende eines jeden Ausbildungszyklus übermitteln die Art. 14 - Nach dem Ende eines jeden Ausbildungszyklus übermitteln die
Organisatoren der in Artikel 11 erwähnten Begleitgruppe, der GD HUA Organisatoren der in Artikel 11 erwähnten Begleitgruppe, der GD HUA
und der GD KWB einen Bericht. und der GD KWB einen Bericht.
Dieser Bericht enthält folgende Informationen: Dieser Bericht enthält folgende Informationen:
1. Änderungen am Programm und an der Organisation der Kurse, 1. Änderungen am Programm und an der Organisation der Kurse,
2. angewandte Methoden, 2. angewandte Methoden,
3. Namen und Referenzen der Lehrbeauftragten, 3. Namen und Referenzen der Lehrbeauftragten,
4. Ausstattungen für die Kursteilnehmer, 4. Ausstattungen für die Kursteilnehmer,
5. Bewertung des Kursus und der Lehrbeauftragten seitens der 5. Bewertung des Kursus und der Lehrbeauftragten seitens der
Kursteilnehmer, Kursteilnehmer,
6. Kursteilnehmer (Name, Adresse und eventuell Betrieb), die den 6. Kursteilnehmer (Name, Adresse und eventuell Betrieb), die den
Ausbildungszyklus mit Erfolg abgeschlossen haben. Ausbildungszyklus mit Erfolg abgeschlossen haben.
Der Bericht wird spätestens drei Monate nach dem Ende des Der Bericht wird spätestens drei Monate nach dem Ende des
Ausbildungszyklus erstellt. Ausbildungszyklus erstellt.
Unterabschnitt IV - Zulassung der Ausbildung Unterabschnitt IV - Zulassung der Ausbildung
Art. 15 - Der Antrag auf Zulassung einer zusätzlichen Ausbildung wird Art. 15 - Der Antrag auf Zulassung einer zusätzlichen Ausbildung wird
bei der GD HUA eingereicht und enthält die in Anlage I festgelegten bei der GD HUA eingereicht und enthält die in Anlage I festgelegten
Informationen. Informationen.
Er muss mindestens sechs Monate vor Beginn des Zyklus, für den die Er muss mindestens sechs Monate vor Beginn des Zyklus, für den die
Zulassung beantragt wird, eingereicht werden. Zulassung beantragt wird, eingereicht werden.
Art. 16 - Die GD HUA untersucht den Antrag. Art. 16 - Die GD HUA untersucht den Antrag.
Sie überprüft insbesondere, ob der Organisator die Bedingungen in Sie überprüft insbesondere, ob der Organisator die Bedingungen in
Bezug auf das Programm, die Organisation und die Bewertung der Bezug auf das Programm, die Organisation und die Bewertung der
zusätzlichen Ausbildung erfüllt und ob der Inhalt der Module die in zusätzlichen Ausbildung erfüllt und ob der Inhalt der Module die in
Anlage II festgelegten Kriterien erfüllt. Anlage II festgelegten Kriterien erfüllt.
Die GD HUA kann im Rahmen ihrer Überprüfung alle anderen Informationen Die GD HUA kann im Rahmen ihrer Überprüfung alle anderen Informationen
oder Dokumente, die sie für notwendig erachtet, verlangen. oder Dokumente, die sie für notwendig erachtet, verlangen.
Die GD HUA legt den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme der in Die GD HUA legt den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme der in
Artikel 20 erwähnten Kommission vor. Artikel 20 erwähnten Kommission vor.
Die Kommission überprüft die Übereinstimmung der Kurse mit den Die Kommission überprüft die Übereinstimmung der Kurse mit den
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. Bestimmungen des vorliegenden Erlasses.
Die Kommission kann die Organisatoren der Kurse einladen und anhören. Die Kommission kann die Organisatoren der Kurse einladen und anhören.
Die GD HUA übermittelt ihre Stellungnahme und die der Kommission dem Die GD HUA übermittelt ihre Stellungnahme und die der Kommission dem
Minister. Minister.
Art. 17 - Der Minister entscheidet, ob die Zulassung gewährt wird oder Art. 17 - Der Minister entscheidet, ob die Zulassung gewährt wird oder
nicht. nicht.
Art. 18 - Die Zulassung ist gültig für eine Dauer von höchstens fünf Art. 18 - Die Zulassung ist gültig für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren. Der Minister kann die Zulassung entweder entziehen oder Jahren. Der Minister kann die Zulassung entweder entziehen oder
aussetzen, wenn die Module die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses aussetzen, wenn die Module die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
nicht mehr erfüllen. Vor seinem Entziehungs- oder Aussetzungsbeschluss nicht mehr erfüllen. Vor seinem Entziehungs- oder Aussetzungsbeschluss
holt der Minister die Stellungnahme der Verwaltung und der Kommission holt der Minister die Stellungnahme der Verwaltung und der Kommission
ein. ein.
Art. 19 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Art. 19 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden
Abschnitts sind die Organisatoren zusätzlicher Ausbildungen der ersten Abschnitts sind die Organisatoren zusätzlicher Ausbildungen der ersten
Stufe von den Bestimmungen in Bezug auf die Einsetzung einer Stufe von den Bestimmungen in Bezug auf die Einsetzung einer
Begleitgruppe und in Bezug auf die Zulassung befreit, unter der Begleitgruppe und in Bezug auf die Zulassung befreit, unter der
Bedingung, dass: Bedingung, dass:
1. sie einem System der Qualitätskontrolle, das durch Einrichtungen 1. sie einem System der Qualitätskontrolle, das durch Einrichtungen
der gleichen Stufe wie ihrer geschaffen ist, unterworfen sind, der gleichen Stufe wie ihrer geschaffen ist, unterworfen sind,
2. sie der GD HUA die in Anlage I erwähnten Informationen sowie die 2. sie der GD HUA die in Anlage I erwähnten Informationen sowie die
Auskünfte über das System der Qualitätskontrolle, dem sie unterworfen Auskünfte über das System der Qualitätskontrolle, dem sie unterworfen
sind, übermitteln, sind, übermitteln,
3. sie den in Artikel 14 erwähnten Bericht der GD HUA und der GD KWB 3. sie den in Artikel 14 erwähnten Bericht der GD HUA und der GD KWB
übermitteln. übermitteln.
Unterabschnitt V - Die mit der Zulassung der Kurse der zusätzlichen Unterabschnitt V - Die mit der Zulassung der Kurse der zusätzlichen
Ausbildung beauftragte Kommission Ausbildung beauftragte Kommission
Art. 20 - Die mit der Zulassung der Kurse der zusätzlichen Ausbildung Art. 20 - Die mit der Zulassung der Kurse der zusätzlichen Ausbildung
beauftragte Kommission ist die Ständige operative Kommission des Hohen beauftragte Kommission ist die Ständige operative Kommission des Hohen
Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die in Artikel Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die in Artikel
30 des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2006 über den Hohen Rat 30 des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2006 über den Hohen Rat
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist. für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist.
Diese Kommission hat als Auftrag: Diese Kommission hat als Auftrag:
1. die in Artikel 16 erwähnte Stellungnahme abzugeben, 1. die in Artikel 16 erwähnte Stellungnahme abzugeben,
2. eine Stellungnahme über den Entzug oder die Aussetzung der 2. eine Stellungnahme über den Entzug oder die Aussetzung der
Zulassung gemäss Artikel 18 abzugeben, Zulassung gemäss Artikel 18 abzugeben,
3. Leitlinien zum Aufbau der Kursusprogramme gemäss Anlage II zu 3. Leitlinien zum Aufbau der Kursusprogramme gemäss Anlage II zu
vorliegendem Erlass aufzusetzen und sie an die neuen Entwicklungen in vorliegendem Erlass aufzusetzen und sie an die neuen Entwicklungen in
Bezug auf die verschiedenen Module anzupassen, Bezug auf die verschiedenen Module anzupassen,
4. die in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Berichte der Begleitgruppen zu 4. die in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Berichte der Begleitgruppen zu
bewerten. bewerten.
Art. 21 - Die Zusammensetzung der Kommission entspricht den Art. 21 - Die Zusammensetzung der Kommission entspricht den
Bestimmungen von Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober Bestimmungen von Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober
2006 über den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am 2006 über den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz. Arbeitsplatz.
Abschnitt III - Grundkenntnisse des Gefahrenverhütungsberaters des Abschnitt III - Grundkenntnisse des Gefahrenverhütungsberaters des
internen Dienstes internen Dienstes
Art. 22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts beziehen sich Art. 22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts beziehen sich
auf die Grundkenntnisse, die in Anwendung von Artikel 21 des auf die Grundkenntnisse, die in Anwendung von Artikel 21 des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz von den Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz von den
Gefahrenverhütungsberatern verlangt werden. Gefahrenverhütungsberatern verlangt werden.
Art. 23 - Für Gefahrenverhütungsberater, die an einem Grundkurs in Art. 23 - Für Gefahrenverhütungsberater, die an einem Grundkurs in
einer Einrichtung, die auf einer vom Minister zu veröffentlichenden einer Einrichtung, die auf einer vom Minister zu veröffentlichenden
Liste von Kursen vorkommt, teilgenommen haben, wird davon ausgegangen, Liste von Kursen vorkommt, teilgenommen haben, wird davon ausgegangen,
dass sie die Anforderung der in Artikel 21 des Königlichen Erlasses dass sie die Anforderung der in Artikel 21 des Königlichen Erlasses
vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Grundkenntnisse erfüllt haben. Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Grundkenntnisse erfüllt haben.
Art. 24 - Um in die in Artikel 23 erwähnte Liste aufgenommen werden zu Art. 24 - Um in die in Artikel 23 erwähnte Liste aufgenommen werden zu
können, müssen die Einrichtungen, die den Grundkurs zur Erlangung der können, müssen die Einrichtungen, die den Grundkurs zur Erlangung der
in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den
Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
erwähnten Grundkenntnisse erteilen, folgende Bedingungen erfüllen: erwähnten Grundkenntnisse erteilen, folgende Bedingungen erfüllen:
1. Der Inhalt des Kurses muss den Bestimmungen von Artikel 21 des 1. Der Inhalt des Kurses muss den Bestimmungen von Artikel 21 des
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz genügen. Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz genügen.
2. Sie müssen über Lehrbeauftragte verfügen, die praktische Erfahrung 2. Sie müssen über Lehrbeauftragte verfügen, die praktische Erfahrung
mit dem vermittelten Lehrstoff haben, und sich dazu verpflichten, nur mit dem vermittelten Lehrstoff haben, und sich dazu verpflichten, nur
auf diese zurückzugreifen. auf diese zurückzugreifen.
3. Sie müssen sich dazu verpflichten, dass der Grundkurs mindestens 3. Sie müssen sich dazu verpflichten, dass der Grundkurs mindestens
vierzig Stunden umfasst. vierzig Stunden umfasst.
4. Sie müssen über die geeigneten Mittel verfügen, insbesondere 4. Sie müssen über die geeigneten Mittel verfügen, insbesondere
Unterrichtsräume und -material. Unterrichtsräume und -material.
5. Sie müssen sich dazu verpflichten, den Studenten, die am Kurs 5. Sie müssen sich dazu verpflichten, den Studenten, die am Kurs
teilgenommen haben, eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. teilgenommen haben, eine Teilnahmebescheinigung auszustellen.
Art. 25 - Die Anträge auf eine Aufnahme in die in Artikel 23 erwähnte Art. 25 - Die Anträge auf eine Aufnahme in die in Artikel 23 erwähnte
Liste werden bei der GD HUA eingereicht. Liste werden bei der GD HUA eingereicht.
Diese Anträge müssen folgende Informationen enthalten: Diese Anträge müssen folgende Informationen enthalten:
1. Name, Satzung und Adresse der Einrichtung, 1. Name, Satzung und Adresse der Einrichtung,
2. eine schriftliche Erklärung, in der die Einrichtung sich 2. eine schriftliche Erklärung, in der die Einrichtung sich
verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 24 einzuhalten. verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 24 einzuhalten.
Art. 26 - Wenn sich nach der Kontrolle durch die GD KWB und nachdem Art. 26 - Wenn sich nach der Kontrolle durch die GD KWB und nachdem
der Einrichtung die Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt zu der Einrichtung die Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt zu
vertreten, herausstellt, dass diese die in Artikel 24 festgelegten vertreten, herausstellt, dass diese die in Artikel 24 festgelegten
Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie von der in Artikel 23 Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie von der in Artikel 23
erwähnten Liste gestrichen. erwähnten Liste gestrichen.
Abschnitt IV - Anpassungsfortbildung Abschnitt IV - Anpassungsfortbildung
Art. 27 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts betreffen die Art. 27 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts betreffen die
Anpassungsfortbildung im Rahmen des Rechts auf und der Pflicht zur Anpassungsfortbildung im Rahmen des Rechts auf und der Pflicht zur
Fortbildung der Gefahrenverhütungsberater in Anwendung von Artikel 23 Fortbildung der Gefahrenverhütungsberater in Anwendung von Artikel 23
des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.
Art. 28 - Die Anpassungsfortbildung wird jährlich organisiert und Art. 28 - Die Anpassungsfortbildung wird jährlich organisiert und
bezieht sich auf wichtige Abänderungen oder neue Bestimmungen in bezieht sich auf wichtige Abänderungen oder neue Bestimmungen in
Sachen Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden bei der Arbeit sowie Sachen Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden bei der Arbeit sowie
auf die Fortschritte der Wissenschaft und Technik in diesem Bereich. auf die Fortschritte der Wissenschaft und Technik in diesem Bereich.
Die Anpassungsfortbildung wird in Form von Studientagen oder Seminaren Die Anpassungsfortbildung wird in Form von Studientagen oder Seminaren
organisiert. organisiert.
Art. 29 - Die Organisation der Anpassungsfortbildung ist der freien Art. 29 - Die Organisation der Anpassungsfortbildung ist der freien
Initiative der Organisatoren überlassen. Initiative der Organisatoren überlassen.
Abschnitt V - Abänderungsbestimmungen Abschnitt V - Abänderungsbestimmungen
Unterabschnitt I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März Unterabschnitt I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März
1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz Arbeitsplatz
Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 des Königlichen Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 des Königlichen
Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Diese Kenntnisse beziehen sich insbesondere auf: « Diese Kenntnisse beziehen sich insbesondere auf:
1. Techniken bezüglich der Risikoanalyse, 1. Techniken bezüglich der Risikoanalyse,
2. Koordination der Gefahrenverhütungstätigkeiten: 2. Koordination der Gefahrenverhütungstätigkeiten:
- im Internen Dienst, - im Internen Dienst,
- zwischen dem Internen und Externen Dienst, - zwischen dem Internen und Externen Dienst,
- mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Fremdunternehmen, die - mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Fremdunternehmen, die
Tätigkeiten im eigenen Unternehmen verrichten, Tätigkeiten im eigenen Unternehmen verrichten,
3. Massnahmen in Zusammenhang mit der Hygiene am Arbeitsplatz, 3. Massnahmen in Zusammenhang mit der Hygiene am Arbeitsplatz,
4. Organisation der ersten Hilfe und der Notfallpflege für Unfallopfer 4. Organisation der ersten Hilfe und der Notfallpflege für Unfallopfer
oder Personen, die plötzlich krank werden, und im Falle ernsthafter oder Personen, die plötzlich krank werden, und im Falle ernsthafter
und unmittelbar drohender Gefahr zu treffende Massnahmen, und unmittelbar drohender Gefahr zu treffende Massnahmen,
5. im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 über die Aufträge und die 5. im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 über die Aufträge und die
Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz erwähnte Aufträge der Gefahrenverhütungsberater, Arbeitsplatz erwähnte Aufträge der Gefahrenverhütungsberater,
6. Berichterstattung. » 6. Berichterstattung. »
Art. 31 - Die Bestimmungen von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses Art. 31 - Die Bestimmungen von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses
werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Art. 22 - § 1 - Bei Arbeitgebern der Gruppen A und B muss ein « Art. 22 - § 1 - Bei Arbeitgebern der Gruppen A und B muss ein
Gefahrenverhütungsberater die zusätzliche Ausbildung, die durch den Gefahrenverhütungsberater die zusätzliche Ausbildung, die durch den
Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung und Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung und
Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und
externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
bestimmt wird, mit Erfolg abgeschlossen haben. bestimmt wird, mit Erfolg abgeschlossen haben.
Bei Arbeitgebern, die der Gruppe A angehören, müssen die Bei Arbeitgebern, die der Gruppe A angehören, müssen die
Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel 5 erwähnten Aufträge Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel 5 erwähnten Aufträge
erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie mit Erfolg einen erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie mit Erfolg einen
zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben, zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben,
und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten
Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den
Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus der Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus der
ersten Stufe abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als ersten Stufe abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als
Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst für Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat. Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat.
In den technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe A angehören, In den technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe A angehören,
müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel 5 erwähnten müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel 5 erwähnten
Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie mit Erfolg einen Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie mit Erfolg einen
zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben, zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben,
und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten
Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den
Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus der Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus der
ersten Stufe abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als ersten Stufe abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als
Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst für Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat. Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat.
Bei Arbeitgebern, die der Gruppe B angehören, muss der Bei Arbeitgebern, die der Gruppe B angehören, muss der
Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge
erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis
erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der
zweiten Stufe abgeschlossen hat. zweiten Stufe abgeschlossen hat.
In den technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe B angehören, muss In den technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe B angehören, muss
der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge
erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis
erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der
zweiten Stufe abgeschlossen hat. zweiten Stufe abgeschlossen hat.
Personen, die Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines Personen, die Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines
anderen Befähigungsnachweises sind, aus dem beziehungsweise der anderen Befähigungsnachweises sind, aus dem beziehungsweise der
hervorgeht, dass sie die erforderliche Qualifikation besitzen, um in hervorgeht, dass sie die erforderliche Qualifikation besitzen, um in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Funktion eines einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Funktion eines
Gefahrenverhütungsberaters ausüben zu dürfen, können je nach Stufe Gefahrenverhütungsberaters ausüben zu dürfen, können je nach Stufe
dieser Qualifikation bei Arbeitgebern der Gruppe A oder B die Funktion dieser Qualifikation bei Arbeitgebern der Gruppe A oder B die Funktion
eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben, sofern sie nachweisen eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben, sofern sie nachweisen
können, dass sie die Fächer des multidisziplinären Grundmoduls und des können, dass sie die Fächer des multidisziplinären Grundmoduls und des
Spezialisierungsmoduls, die sich auf die juristischen und sozialen Spezialisierungsmoduls, die sich auf die juristischen und sozialen
Aspekte dieser Funktion in Belgien beziehen, bei einem Organisator mit Aspekte dieser Funktion in Belgien beziehen, bei einem Organisator mit
Erfolg abgeschlossen haben. » Erfolg abgeschlossen haben. »
Unterabschnitt II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. März Unterabschnitt II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. März
1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz Arbeitsplatz
Art. 32 - Artikel 22 Nr. 1 des Königlichen Erlasses wird durch Art. 32 - Artikel 22 Nr. 1 des Königlichen Erlasses wird durch
folgende Bestimmungen ersetzt: « 1. was die Arbeitssicherheit folgende Bestimmungen ersetzt: « 1. was die Arbeitssicherheit
betrifft: ein akademisch gebildeter Ingenieur oder Industrieingenieur betrifft: ein akademisch gebildeter Ingenieur oder Industrieingenieur
sein, der den Nachweis erbringt, mit Erfolg eine zusätzliche sein, der den Nachweis erbringt, mit Erfolg eine zusätzliche
Ausbildung der ersten Stufe abgeschlossen zu haben, die im Königlichen Ausbildung der ersten Stufe abgeschlossen zu haben, die im Königlichen
Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung und Anpassungsfortbildung Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung und Anpassungsfortbildung
der Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste für der Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist, ». Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist, ».
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 - § 1 - Die Bestimmungen von Abschnitt II des vorliegenden Art. 33 - § 1 - Die Bestimmungen von Abschnitt II des vorliegenden
Erlasses sind anwendbar auf die Zulassungen, die nach dem Erlasses sind anwendbar auf die Zulassungen, die nach dem
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gewährt werden. Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gewährt werden.
§ 2 - Die in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom § 2 - Die in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze
und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung vom und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung vom
Minister gewährten Zulassungen bleiben gültig, bis die Dauer, für die Minister gewährten Zulassungen bleiben gültig, bis die Dauer, für die
sie gewährt wurden, abgelaufen ist. sie gewährt wurden, abgelaufen ist.
Alle während der Zulassungsdauer begonnenen oder laufenden Kurszyklen Alle während der Zulassungsdauer begonnenen oder laufenden Kurszyklen
bleiben gültig bis zum Ablauf dieser Kurszyklen. bleiben gültig bis zum Ablauf dieser Kurszyklen.
Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der
den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und
Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten
zusätzlichen Ausbildung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom zusätzlichen Ausbildung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
5. Dezember 1980, 10. August 1981, 15. Dezember 1983, 30. August 1985, 5. Dezember 1980, 10. August 1981, 15. Dezember 1983, 30. August 1985,
12. August 1993 und 18. Januar 1994, wird aufgehoben. 12. August 1993 und 18. Januar 1994, wird aufgehoben.
Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 29 des vorliegenden Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 29 des vorliegenden
Erlasses bilden Titel II Kapitel VI des Gesetzbuches über das Erlasses bilden Titel II Kapitel VI des Gesetzbuches über das
Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: « Titel II Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: « Titel II
Kapitel VI: Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Kapitel VI: Ausbildung und Anpassungsfortbildung der
Gefahrenverhütungsberater ». Gefahrenverhütungsberater ».
Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
ANLAGE I ANLAGE I
Antrag auf Zulassung eines Kursusmoduls zusätzliche Ausbildung Antrag auf Zulassung eines Kursusmoduls zusätzliche Ausbildung
1. Identität des Organisators: 1. Identität des Organisators:
- Bezeichnung der Einrichtung - Bezeichnung der Einrichtung
- Kontaktinformationen (Gesellschaftssitz, Telefonnummern, Fax, E-Mail - Kontaktinformationen (Gesellschaftssitz, Telefonnummern, Fax, E-Mail
usw.) usw.)
- Person, die die Einrichtung vertritt und die den Antrag im Namen der - Person, die die Einrichtung vertritt und die den Antrag im Namen der
Einrichtung stellt (Identität, Wohnsitz, Eigenschaft) Einrichtung stellt (Identität, Wohnsitz, Eigenschaft)
- Eventuelle Website - Eventuelle Website
2. Vorstellung der Einrichtung: 2. Vorstellung der Einrichtung:
- Welche Kurse werden organisiert? - Welche Kurse werden organisiert?
- Zusammenfassende Beschreibung - Zusammenfassende Beschreibung
- Mittel, über die die Einrichtung verfügt (Räumlichkeiten, Material - Mittel, über die die Einrichtung verfügt (Räumlichkeiten, Material
usw.) usw.)
- Werden zusätzliche Zulassungskriterien gehandhabt und wenn ja, - Werden zusätzliche Zulassungskriterien gehandhabt und wenn ja,
welche? welche?
- Bezeichnung der am Ende des Kurses ausgestellten Bescheinigung - Bezeichnung der am Ende des Kurses ausgestellten Bescheinigung
3. Zusammensetzung der Begleitgruppe: 3. Zusammensetzung der Begleitgruppe:
Name, Funktion, Beruf, Behörde oder Organisation, die das Mitglied Name, Funktion, Beruf, Behörde oder Organisation, die das Mitglied
vertritt vertritt
4. Liste der Lehrbeauftragten: 4. Liste der Lehrbeauftragten:
Name, Funktion, Beruf und Fachgebiet, für das sie beauftragt werden, Name, Funktion, Beruf und Fachgebiet, für das sie beauftragt werden,
Erfahrung in Zusammenhang mit der Funktion eines Erfahrung in Zusammenhang mit der Funktion eines
Gefahrenverhütungsberaters und dem Fachgebiet Gefahrenverhütungsberaters und dem Fachgebiet
5. Ein logisches und kohärentes Programm des Kursusmoduls zur 5. Ein logisches und kohärentes Programm des Kursusmoduls zur
Erlangung der in Anlage II aufgezählten Kenntnisse und Fertigkeiten: Erlangung der in Anlage II aufgezählten Kenntnisse und Fertigkeiten:
Für jeden Kursus sind folgende Angaben mitzuteilen: Für jeden Kursus sind folgende Angaben mitzuteilen:
- Kurzer Inhalt und Zielsetzung - Kurzer Inhalt und Zielsetzung
- Name des Lehrbeauftragten - Name des Lehrbeauftragten
- Anzahl Stunden mit Aufteilung zwischen dem praktischen und dem - Anzahl Stunden mit Aufteilung zwischen dem praktischen und dem
theoretischen Teil theoretischen Teil
Art der Organisation des praktischen Teils (Seminar, Betriebsbesuch, Art der Organisation des praktischen Teils (Seminar, Betriebsbesuch,
Betriebspraktikum usw.) Betriebspraktikum usw.)
6. Organisation: 6. Organisation:
- Anzahl Jahre, auf die die Kurse verteilt sind - Anzahl Jahre, auf die die Kurse verteilt sind
- Aufteilung zwischen dem praktischen und dem theoretischen Teil - Aufteilung zwischen dem praktischen und dem theoretischen Teil
- Art der Beteiligung der Begleitgruppe an der Kursbewertung - Art der Beteiligung der Begleitgruppe an der Kursbewertung
Art der Beteiligung der Kursteilnehmer an der Kursbewertung Art der Beteiligung der Kursteilnehmer an der Kursbewertung
7. Bewertung: 7. Bewertung:
- Verfahren zur Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten - Verfahren zur Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
(Multiple-Choice-Verfahren, schriftlich, mündlich, Gruppendiskussion, (Multiple-Choice-Verfahren, schriftlich, mündlich, Gruppendiskussion,
am Ende jedes Moduls, am Ende der Kurse, vor einem Prüfungsausschuss am Ende jedes Moduls, am Ende der Kurse, vor einem Prüfungsausschuss
usw.) usw.)
- Äusserstes Datum für die Abgabe und Verteidigung der Abschlussarbeit - Äusserstes Datum für die Abgabe und Verteidigung der Abschlussarbeit
(spätestens zwölf Monate nach dem Ende des theoretischen Unterrichts) (spätestens zwölf Monate nach dem Ende des theoretischen Unterrichts)
- Zusammensetzung des oder der Prüfungsausschüsse - Zusammensetzung des oder der Prüfungsausschüsse
8. Einschreibegebühr 8. Einschreibegebühr
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
ANLAGE II ANLAGE II
A. Multidisziplinäre Grundausbildung A. Multidisziplinäre Grundausbildung
A. Erforderliche Fertigkeiten A. Erforderliche Fertigkeiten
1. Fähig sein, im Team an einem gemeinsamen fachübergreifenden und 1. Fähig sein, im Team an einem gemeinsamen fachübergreifenden und
kohärenten Konzept der Verwaltung der Risiken für Sicherheit, kohärenten Konzept der Verwaltung der Risiken für Sicherheit,
Gesundheit und Wohlbefinden zu arbeiten Gesundheit und Wohlbefinden zu arbeiten
2. Fähig sein, die Leitung zu übernehmen, zu kommunizieren, zu 2. Fähig sein, die Leitung zu übernehmen, zu kommunizieren, zu
coachen, zu verhandeln und zu überzeugen coachen, zu verhandeln und zu überzeugen
3. Fähig sein, Informationen auf eine wissenschaftlich gerechtfertigte 3. Fähig sein, Informationen auf eine wissenschaftlich gerechtfertigte
Weise zu sammeln und zu verwerten Weise zu sammeln und zu verwerten
4. Fähig sein, andere Personen unabhängig von ihrem Niveau 4. Fähig sein, andere Personen unabhängig von ihrem Niveau
auszubilden, um ihr eigenes Wohlbefinden einzubeziehen auszubilden, um ihr eigenes Wohlbefinden einzubeziehen
5. Fähig sein, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in 5. Fähig sein, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in
praktischen Situationen anzuwenden praktischen Situationen anzuwenden
B. Erforderliche Kenntnisse B. Erforderliche Kenntnisse
1. EINLEITUNG 1. EINLEITUNG
1. Kenntnis der primären, sekundären und tertiären Prävention 1. Kenntnis der primären, sekundären und tertiären Prävention
2. Kenntnis der primären, sekundären und tertiären Intervention 2. Kenntnis der primären, sekundären und tertiären Intervention
3. Kenntnis der Früherkennungs-, Analyse-, Diagnosemethoden usw. 3. Kenntnis der Früherkennungs-, Analyse-, Diagnosemethoden usw.
4. Kenntnis in Bezug auf die Multidisziplinarität - 4. Kenntnis in Bezug auf die Multidisziplinarität -
Interdisziplinarität Interdisziplinarität
5. Kenntnis der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf 5. Kenntnis der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf
das Wohlbefinden bei der Arbeit das Wohlbefinden bei der Arbeit
2. GRUNDPRINZIPIEN 2. GRUNDPRINZIPIEN
1. Grundkenntnis der Arbeitssoziologie, der industriellen Beziehungen, 1. Grundkenntnis der Arbeitssoziologie, der industriellen Beziehungen,
der Arbeitsorganisation, der Employability, der Organisations- und der Arbeitsorganisation, der Employability, der Organisations- und
Kommunikationskulturen Kommunikationskulturen
2. Grundkenntnis der menschlichen Anatomie, Physiologie und 2. Grundkenntnis der menschlichen Anatomie, Physiologie und
Psychologie Psychologie
3. Grundkenntnis der juristischen Aspekte in Bezug auf das 3. Grundkenntnis der juristischen Aspekte in Bezug auf das
Wohlbefinden bei der Arbeit Wohlbefinden bei der Arbeit
4. Grundkenntnis der wirtschaftlichen Aspekte in Bezug auf das 4. Grundkenntnis der wirtschaftlichen Aspekte in Bezug auf das
Wohlbefinden bei der Arbeit Wohlbefinden bei der Arbeit
5. Grundkenntnis der Aufträge, der Verantwortlichkeiten, des Statuts, 5. Grundkenntnis der Aufträge, der Verantwortlichkeiten, des Statuts,
der Berufspflichten der verschiedenen Akteure im Bereich der der Berufspflichten der verschiedenen Akteure im Bereich der
Gefahrenverhütung: Arbeitgeber, Führungskräfte, Arbeitnehmer, Gefahrenverhütung: Arbeitgeber, Führungskräfte, Arbeitnehmer,
Gefahrenverhütungsberater Gefahrenverhütungsberater
6. Grundkenntnis der anderen Aspekte, die einen Einfluss auf das 6. Grundkenntnis der anderen Aspekte, die einen Einfluss auf das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer haben: Umgebung usw. Wohlbefinden der Arbeitnehmer haben: Umgebung usw.
3. RISIKOERMITTLUNG 3. RISIKOERMITTLUNG
1. Kenntnis des globalen und partizipativen Ansatzes des 1. Kenntnis des globalen und partizipativen Ansatzes des
Arbeitssystems Arbeitssystems
2. Kenntnis der Techniken der Risikoanalyse und Grundkenntnis der 2. Kenntnis der Techniken der Risikoanalyse und Grundkenntnis der
Epidemiologie Epidemiologie
3. Kenntnis der Arbeitsanalyse und der Untersuchungen der 3. Kenntnis der Arbeitsanalyse und der Untersuchungen der
Arbeitsbedingungen Arbeitsbedingungen
4. Kenntnis der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten 4. Kenntnis der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
5. Kenntnis der Datenerfassung (Klagen, Absentismus, Stress, Gewalt 5. Kenntnis der Datenerfassung (Klagen, Absentismus, Stress, Gewalt
usw.) und -verarbeitung (Statistiken, Epidemiologie) usw.) und -verarbeitung (Statistiken, Epidemiologie)
4. EINFÜHRUNG IN DIE ANALYSE- UND GEFAHRENVERHÜTUNGS- GRUNDSÄTZE DER 4. EINFÜHRUNG IN DIE ANALYSE- UND GEFAHRENVERHÜTUNGS- GRUNDSÄTZE DER
SPEZIFISCHEN FACHBEREICHE SPEZIFISCHEN FACHBEREICHE
1. Grundkenntnis der Arbeitshygiene 1. Grundkenntnis der Arbeitshygiene
2. Grundkenntnis der Arbeitsmedizin 2. Grundkenntnis der Arbeitsmedizin
3. Grundkenntnis der Umgebungsrisiken 3. Grundkenntnis der Umgebungsrisiken
4. Grundkenntnis der chemischen, biologischen und physikalischen 4. Grundkenntnis der chemischen, biologischen und physikalischen
Agenzien: Belastung, Komfort, ISA usw. Agenzien: Belastung, Komfort, ISA usw.
5. Grundkenntnis der körperlichen und geistigen Belastung 5. Grundkenntnis der körperlichen und geistigen Belastung
6. Grundkenntnis der Arbeitsplatzgestaltung, der Anthropometrie, der 6. Grundkenntnis der Arbeitsplatzgestaltung, der Anthropometrie, der
Ergonomie usw. Ergonomie usw.
7. Grundkenntnis der psychosozialen Belastung und des beruflichen 7. Grundkenntnis der psychosozialen Belastung und des beruflichen
Stresses Stresses
8. Grundkenntnis der Arbeitsmittel 8. Grundkenntnis der Arbeitsmittel
9. Grundkenntnis der Brandverhütung und der elektrischen Risiken 9. Grundkenntnis der Brandverhütung und der elektrischen Risiken
5. MANAGEMENT DER GEFAHRENVERHÜTUNGSPOLITIK 5. MANAGEMENT DER GEFAHRENVERHÜTUNGSPOLITIK
1. Kenntnis der Strukturen in der Gefahrenverhütungspolitik: interner 1. Kenntnis der Strukturen in der Gefahrenverhütungspolitik: interner
und externer Dienst für Gefahrenverhütung, Ausschuss für und externer Dienst für Gefahrenverhütung, Ausschuss für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGSA), externe Dienste Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGSA), externe Dienste
für technische Kontrollen am Arbeitsplatz für technische Kontrollen am Arbeitsplatz
2. Kenntnis des dynamischen Risikoverwaltungssystems, des Globalplans 2. Kenntnis des dynamischen Risikoverwaltungssystems, des Globalplans
zur Gefahrenverhütung, des jährlichen Aktionsprogramms usw. zur Gefahrenverhütung, des jährlichen Aktionsprogramms usw.
3. Kenntnis der Ausbildung und Information der Arbeitnehmer und der 3. Kenntnis der Ausbildung und Information der Arbeitnehmer und der
Führungskräfte Führungskräfte
4. Kenntnis der Organisation der ersten Hilfe und Notfallpflege für 4. Kenntnis der Organisation der ersten Hilfe und Notfallpflege für
Unfallopfer oder Personen, die plötzlich krank werden, und der im Unfallopfer oder Personen, die plötzlich krank werden, und der im
Falle ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr zu treffenden Falle ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr zu treffenden
Massnahmen Massnahmen
5. Kenntnis der Koordinierung der Gefahrenverhütungstätigkeiten 5. Kenntnis der Koordinierung der Gefahrenverhütungstätigkeiten
6. Grundkenntnis der Kommunikations-, Konsultations-, Konzertierungs-, 6. Grundkenntnis der Kommunikations-, Konsultations-, Konzertierungs-,
Informations-, Motivations- und Animationstechniken Informations-, Motivations- und Animationstechniken
7. Kenntnis der Versammlungs- und Berichterstattungstechniken 7. Kenntnis der Versammlungs- und Berichterstattungstechniken
8. Kenntnis der Kooperationsmöglichkeiten mit den Organisationen und 8. Kenntnis der Kooperationsmöglichkeiten mit den Organisationen und
Einrichtungen: Inspektionsdienste, Berater, Einrichtungen: Inspektionsdienste, Berater,
Arbeitsunfallversicherungs-gesellschaften, wissenschaftliche Arbeitsunfallversicherungs-gesellschaften, wissenschaftliche
Einrichtungen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen usw. Einrichtungen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen usw.
B. Multidisziplinäre Spezialisierung « Stufe I » B. Multidisziplinäre Spezialisierung « Stufe I »
Erforderliche Fertigkeiten Erforderliche Fertigkeiten
1. Fähig sein, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 1996 über 1. Fähig sein, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 1996 über
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
erwähnten Gefahren und Risikofaktoren, die in den Unternehmen der erwähnten Gefahren und Risikofaktoren, die in den Unternehmen der
Gruppe A vorhanden sein können, zu identifizieren, zu analysieren und Gruppe A vorhanden sein können, zu identifizieren, zu analysieren und
abzuschätzen und die erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen, um sie abzuschätzen und die erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen, um sie
zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren
2. Fähig sein, die Ursachen der Arbeitsunfälle zu erkennen und zu 2. Fähig sein, die Ursachen der Arbeitsunfälle zu erkennen und zu
analysieren, um die Leitlinien der Gefahrenverhütungspolitik zu analysieren, um die Leitlinien der Gefahrenverhütungspolitik zu
definieren und ein angemessenes und wirksames dynamisches definieren und ein angemessenes und wirksames dynamisches
Risikoverwaltungssystem vorzuschlagen Risikoverwaltungssystem vorzuschlagen
3. Fähig sein, die Entwicklung des Sicherheitsniveaus der Anlagen 3. Fähig sein, die Entwicklung des Sicherheitsniveaus der Anlagen
während ihrer gesamten Verwendung ab der ersten Analyse zu verfolgen, während ihrer gesamten Verwendung ab der ersten Analyse zu verfolgen,
und folglich fähig sein, eine Analyse jeder bestehenden Anlage und folglich fähig sein, eine Analyse jeder bestehenden Anlage
durchzuführen durchzuführen
4. Fähig sein, die Aspekte des Wohlbefindens bei der Arbeit in 4. Fähig sein, die Aspekte des Wohlbefindens bei der Arbeit in
Qualitätssicherungssysteme und andere Managementsysteme des Qualitätssicherungssysteme und andere Managementsysteme des
Unternehmens zu integrieren Unternehmens zu integrieren
5. Fähig sein, ein administratives und technisches Management der 5. Fähig sein, ein administratives und technisches Management der
Politik des Wohlbefindens zu entwickeln und zu organisieren, Politik des Wohlbefindens zu entwickeln und zu organisieren,
insbesondere im Hinblick auf den Ausschuss für Gefahrenverhütung und insbesondere im Hinblick auf den Ausschuss für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz Schutz am Arbeitsplatz
Erforderliche Kenntnisse (einschliesslich der wissenschaftlichen Erforderliche Kenntnisse (einschliesslich der wissenschaftlichen
Basis) Basis)
1. Allgemeine Kenntnis der Arbeitshygiene, der Ergonomie und der 1. Allgemeine Kenntnis der Arbeitshygiene, der Ergonomie und der
psychosozialen Aspekte der Arbeit psychosozialen Aspekte der Arbeit
2. Kenntnis der Strategien der Risikoabschätzung und -verwaltung 2. Kenntnis der Strategien der Risikoabschätzung und -verwaltung
3. Kenntnis der anwendbaren Verordnungen, Rechtsvorschriften und 3. Kenntnis der anwendbaren Verordnungen, Rechtsvorschriften und
Sicherheitsnormen Sicherheitsnormen
4. Kenntnis der logistischen Aspekte der Politik des Wohlbefindens: 4. Kenntnis der logistischen Aspekte der Politik des Wohlbefindens:
Verwaltung des Dienstes für Gefahrenverhütung, Ankäufe, Inbetriebnahme Verwaltung des Dienstes für Gefahrenverhütung, Ankäufe, Inbetriebnahme
usw. usw.
5. Kenntnis der Strategien in Bezug auf Ausbildung, Information und 5. Kenntnis der Strategien in Bezug auf Ausbildung, Information und
Kommunikation Kommunikation
6. Kenntnis der Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme und 6. Kenntnis der Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme und
Grundkenntnis des Qualitätsmanagements Grundkenntnis des Qualitätsmanagements
7. Grundkenntnis der internationalen und europäischen Politik des 7. Grundkenntnis der internationalen und europäischen Politik des
Wohlbefindens Wohlbefindens
Spezifische Bereiche Spezifische Bereiche
1. Kenntnis der spezifischen Techniken der Risikoanalyse 1. Kenntnis der spezifischen Techniken der Risikoanalyse
2. Kenntnis der mechanischen Risiken, der Maschinenrichtlinie, der 2. Kenntnis der mechanischen Risiken, der Maschinenrichtlinie, der
neuen Technologien neuen Technologien
3. Kenntnis der elektrischen Risiken 3. Kenntnis der elektrischen Risiken
4. Kenntnis der chemischen Agenzien (Lagerung, Transport, Handhabung, 4. Kenntnis der chemischen Agenzien (Lagerung, Transport, Handhabung,
Kennzeichnung, Abfälle) Kennzeichnung, Abfälle)
5. Kenntnis der physikalischen Agenzien (Lärm, Vibrationen, 5. Kenntnis der physikalischen Agenzien (Lärm, Vibrationen,
Wärme/Kälte usw.) Wärme/Kälte usw.)
6. Kenntnis der Gefahren schwerer Unfälle, Notfallplanung 6. Kenntnis der Gefahren schwerer Unfälle, Notfallplanung
7. Kenntnis der Sicherheit in der Prozessindustrie 7. Kenntnis der Sicherheit in der Prozessindustrie
8. Kenntnis der Brandverhütung, Explosionsgefahr 8. Kenntnis der Brandverhütung, Explosionsgefahr
9. Kenntnis der Sicherheit im Bausektor und auf zeitlich begrenzten 9. Kenntnis der Sicherheit im Bausektor und auf zeitlich begrenzten
oder ortsveränderlichen Baustellen oder ortsveränderlichen Baustellen
10. Kenntnis der Gebäudesicherheit (Security) 10. Kenntnis der Gebäudesicherheit (Security)
C. Multidisziplinäre Spezialisierung « Stufe II » C. Multidisziplinäre Spezialisierung « Stufe II »
Erforderliche Fertigkeiten Erforderliche Fertigkeiten
1. Fähig sein, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 1996 über 1. Fähig sein, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 1996 über
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
erwähnten Gefahren und Risikofaktoren, die in den Unternehmen der erwähnten Gefahren und Risikofaktoren, die in den Unternehmen der
Gruppe B vorhanden sein können, zu identifizieren, zu analysieren und Gruppe B vorhanden sein können, zu identifizieren, zu analysieren und
abzuschätzen und die erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen, um sie abzuschätzen und die erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen, um sie
zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren
2. Fähig sein, die Ursachen der Arbeitsunfälle zu erkennen und zu 2. Fähig sein, die Ursachen der Arbeitsunfälle zu erkennen und zu
analysieren, um die Leitlinien der Gefahrenverhütungspolitik zu analysieren, um die Leitlinien der Gefahrenverhütungspolitik zu
definieren und ein angemessenes und wirksames dynamisches definieren und ein angemessenes und wirksames dynamisches
Risikoverwaltungssystem vorzuschlagen Risikoverwaltungssystem vorzuschlagen
3. Fähig sein, die Entwicklung des Sicherheitsniveaus der Anlagen 3. Fähig sein, die Entwicklung des Sicherheitsniveaus der Anlagen
während ihrer gesamten Verwendung ab der ersten Analyse zu verfolgen, während ihrer gesamten Verwendung ab der ersten Analyse zu verfolgen,
und folglich fähig sein, eine Analyse jeder bestehenden Anlage und folglich fähig sein, eine Analyse jeder bestehenden Anlage
durchzuführen durchzuführen
4. Fähig sein, ein administratives und technisches Management der 4. Fähig sein, ein administratives und technisches Management der
Politik des Wohlbefindens zu entwickeln und zu organisieren, Politik des Wohlbefindens zu entwickeln und zu organisieren,
insbesondere im Hinblick auf den Ausschuss für Gefahrenverhütung und insbesondere im Hinblick auf den Ausschuss für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz Schutz am Arbeitsplatz
Erforderliche Kenntnisse Erforderliche Kenntnisse
1. Allgemeine Kenntnis der Arbeitshygiene, der Ergonomie und der 1. Allgemeine Kenntnis der Arbeitshygiene, der Ergonomie und der
psychosozialen Aspekte der Arbeit psychosozialen Aspekte der Arbeit
2. Kenntnis der Strategien der Risikoabschätzung und -verwaltung 2. Kenntnis der Strategien der Risikoabschätzung und -verwaltung
3. Kenntnis der anwendbaren Verordnungen, Rechtsvorschriften und 3. Kenntnis der anwendbaren Verordnungen, Rechtsvorschriften und
Sicherheitsnormen Sicherheitsnormen
4. Kenntnis der logistischen Aspekte der Politik des Wohlbefindens: 4. Kenntnis der logistischen Aspekte der Politik des Wohlbefindens:
Verwaltung des Dienstes für Gefahrenverhütung, Ankäufe, Inbetriebnahme Verwaltung des Dienstes für Gefahrenverhütung, Ankäufe, Inbetriebnahme
usw. usw.
5. Kenntnis der Strategien in Bezug auf Ausbildung, Information und 5. Kenntnis der Strategien in Bezug auf Ausbildung, Information und
Kommunikation Kommunikation
6. Grundkenntnis der Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme und 6. Grundkenntnis der Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme und
des Qualitätsmanagements des Qualitätsmanagements
Spezifische Bereiche Spezifische Bereiche
1. Kenntnis der mechanischen Risiken, der Maschinenrichtlinie, der 1. Kenntnis der mechanischen Risiken, der Maschinenrichtlinie, der
neuen Technologien neuen Technologien
2. Kenntnis der elektrischen Risiken 2. Kenntnis der elektrischen Risiken
3. Kenntnis der gefährlichen chemischen Stoffe (Lagerung, Transport, 3. Kenntnis der gefährlichen chemischen Stoffe (Lagerung, Transport,
Handhabung, Kennzeichnung, Abfälle) Handhabung, Kennzeichnung, Abfälle)
4. Grundkenntnis der Gefahren schwerer Unfälle, Notfallplanung 4. Grundkenntnis der Gefahren schwerer Unfälle, Notfallplanung
5. Grundkenntnis der Sicherheit in der Prozessindustrie 5. Grundkenntnis der Sicherheit in der Prozessindustrie
6. Kenntnis der Brandverhütung, Explosionsgefahr 6. Kenntnis der Brandverhütung, Explosionsgefahr
7. Kenntnis der Sicherheit im Bausektor - Baustellen 7. Kenntnis der Sicherheit im Bausektor - Baustellen
8. Kenntnis der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen 8. Kenntnis der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen
9. Grundkenntnis der Gebäudesicherheit (Security) 9. Grundkenntnis der Gebäudesicherheit (Security)
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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