← Retour vers "Arrêté royal relatif à la formation et au recyclage des conseillers en prévention des services internes et externes pour la prévention et la protection au travail. - Traduction allemande "
Arrêté royal relatif à la formation et au recyclage des conseillers en prévention des services internes et externes pour la prévention et la protection au travail. - Traduction allemande | Koninklijk besluit betreffende de vorming en de bijscholing van de preventieadviseurs van de interne en externe diensten voor preventie en bescherming op het werk. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 MAI 2007. - Arrêté royal relatif à la formation et au recyclage des conseillers en prévention des services internes et externes pour la prévention et la protection au travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de vorming en de bijscholing van de preventieadviseurs van de interne en externe diensten voor preventie en bescherming op het werk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 17 mai 2007 relatif à la formation et au recyclage | besluit van 17 mei 2007 betreffende de vorming en de bijscholing van |
des conseillers en prévention des services internes et externes pour | de preventieadviseurs van de interne en externe diensten voor |
la prévention et la protection au travail (Moniteur belge du 11 | preventie en bescherming op het werk (Belgisch Staatsblad van 11 juli |
juillet 2007). | 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
17. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Ausbildung und | 17. MAI 2007 - Königlicher Erlass über die Ausbildung und |
Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und | Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und |
externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des |
Artikels 4 § 1 Absatz 1, des Artikels 39 Absatz 3, des Artikels 40 § 3 | Artikels 4 § 1 Absatz 1, des Artikels 39 Absatz 3, des Artikels 40 § 3 |
Absatz 3 und des Artikels 47bis ; | Absatz 3 und des Artikels 47bis ; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung |
der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und | der den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und |
Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten | Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten |
zusätzlichen Ausbildung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | zusätzlichen Ausbildung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
5. Dezember 1980, 10. August 1981, 15. Dezember 1983, 30. August 1985, | 5. Dezember 1980, 10. August 1981, 15. Dezember 1983, 30. August 1985, |
12. August 1993 und 18. Januar 1994; | 12. August 1993 und 18. Januar 1994; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen |
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz; | Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen |
Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz; | Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006; | Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.651/1 des Staatsrates vom 19. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.651/1 des Staatsrates vom 19. April |
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Abschnitt I - Begriffsbestimmungen | Abschnitt I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Wohlbefinden bei der Arbeit gehört, | Wohlbefinden bei der Arbeit gehört, |
2. Generaldirektor HUA: den Generaldirektor der Generaldirektion | 2. Generaldirektor HUA: den Generaldirektor der Generaldirektion |
Humanisierung der Arbeit oder seinen Beauftragten, | Humanisierung der Arbeit oder seinen Beauftragten, |
3. Generaldirektor KWB: den Generaldirektor der Generaldirektion | 3. Generaldirektor KWB: den Generaldirektor der Generaldirektion |
Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit, | Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit, |
4. GD HUA: die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen | 4. GD HUA: die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, |
5. GD KWB: die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der | 5. GD KWB: die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der |
Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und | Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und |
Soziale Konzertierung, | Soziale Konzertierung, |
6. Organisator: die Einrichtung, die die zusätzliche Ausbildung | 6. Organisator: die Einrichtung, die die zusätzliche Ausbildung |
organisiert, | organisiert, |
7. internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und | 7. internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz, | Schutz am Arbeitsplatz, |
8. externem Dienst: den externen Dienst für Gefahrenverhütung und | 8. externem Dienst: den externen Dienst für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz, | Schutz am Arbeitsplatz, |
9. Gesetz über das Wohlbefinden: das Gesetz vom 4. August 1996 über | 9. Gesetz über das Wohlbefinden: das Gesetz vom 4. August 1996 über |
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. | das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. |
Abschnitt II - Zusätzliche Ausbildung | Abschnitt II - Zusätzliche Ausbildung |
Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen | Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Dieser Abschnitt findet Anwendung auf: | Art. 2 - Dieser Abschnitt findet Anwendung auf: |
1. die zusätzliche Ausbildung der ersten und zweiten Stufe, die in | 1. die zusätzliche Ausbildung der ersten und zweiten Stufe, die in |
Anwendung von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März | Anwendung von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März |
1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz den von den Arbeitgebern der Gruppen A und B zu | Arbeitsplatz den von den Arbeitgebern der Gruppen A und B zu |
bestimmenden Gefahrenverhütungsberatern auferlegt wird, | bestimmenden Gefahrenverhütungsberatern auferlegt wird, |
2. die zusätzliche Ausbildung, die in Anwendung von Artikel 22 des | 2. die zusätzliche Ausbildung, die in Anwendung von Artikel 22 des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz den in Sachen | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz den in Sachen |
Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberatern, die den | Arbeitssicherheit zuständigen Gefahrenverhütungsberatern, die den |
externen Diensten angehören, auferlegt wird. | externen Diensten angehören, auferlegt wird. |
Art. 3 - Die zusätzlichen Ausbildungen sind modular aufgebaut und | Art. 3 - Die zusätzlichen Ausbildungen sind modular aufgebaut und |
umfassen ein multidisziplinäres Grundmodul und ein | umfassen ein multidisziplinäres Grundmodul und ein |
Spezialisierungsmodul der ersten oder der zweiten Stufe. | Spezialisierungsmodul der ersten oder der zweiten Stufe. |
Der Inhalt der in Absatz 1 erwähnten Module ist in Anlage II | Der Inhalt der in Absatz 1 erwähnten Module ist in Anlage II |
festgelegt. | festgelegt. |
Unterabschnitt II - Zulassungsbedingungen | Unterabschnitt II - Zulassungsbedingungen |
Art. 4 - § 1 - Zur zusätzlichen Ausbildung der ersten Stufe sind die | Art. 4 - § 1 - Zur zusätzlichen Ausbildung der ersten Stufe sind die |
Kandidaten zugelassen, die Inhaber eines Bachelors einer Universität | Kandidaten zugelassen, die Inhaber eines Bachelors einer Universität |
oder eines Bachelors des Hochschulunterrichts mit universitärem | oder eines Bachelors des Hochschulunterrichts mit universitärem |
Charakter sind. | Charakter sind. |
§ 2 - Zur zusätzlichen Ausbildung der zweiten Stufe sind die | § 2 - Zur zusätzlichen Ausbildung der zweiten Stufe sind die |
Kandidaten zugelassen, die Inhaber eines Abschlusszeugnisses der | Kandidaten zugelassen, die Inhaber eines Abschlusszeugnisses der |
Oberstufe des Sekundarunterrichts oder von Fächern der Oberstufe des | Oberstufe des Sekundarunterrichts oder von Fächern der Oberstufe des |
Sekundarunterrichts sind. | Sekundarunterrichts sind. |
§ 3 - Die Kandidaten, die Inhaber eines Zeugnisses über eine | § 3 - Die Kandidaten, die Inhaber eines Zeugnisses über eine |
zusätzliche Ausbildung der zweiten Stufe sind und eine praktische | zusätzliche Ausbildung der zweiten Stufe sind und eine praktische |
Erfahrung von mindestens fünf Jahren als Gefahrenverhütungsberater | Erfahrung von mindestens fünf Jahren als Gefahrenverhütungsberater |
nachweisen, können zum Spezialisierungsmodul der ersten Stufe | nachweisen, können zum Spezialisierungsmodul der ersten Stufe |
zugelassen werden, um eine zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe zu | zugelassen werden, um eine zusätzliche Ausbildung der ersten Stufe zu |
erwerben. | erwerben. |
Die praktische Erfahrung wird von der GD KWB bescheinigt. | Die praktische Erfahrung wird von der GD KWB bescheinigt. |
Die Bestimmung von Absatz 1 in Bezug auf die praktische Erfahrung ist | Die Bestimmung von Absatz 1 in Bezug auf die praktische Erfahrung ist |
nicht anwendbar auf die Kandidaten, deren Arbeitgeber von Gruppe C | nicht anwendbar auf die Kandidaten, deren Arbeitgeber von Gruppe C |
oder B zu Gruppe A übergeht. In diesem Fall müssen die Kandidaten die | oder B zu Gruppe A übergeht. In diesem Fall müssen die Kandidaten die |
erste Stufe binnen vier Jahren nach dem Übergang erwerben. | erste Stufe binnen vier Jahren nach dem Übergang erwerben. |
Unterabschnitt III - Programm, Organisation und Bewertung der Module | Unterabschnitt III - Programm, Organisation und Bewertung der Module |
Art. 5 - Die Kursusmodule sind so konzipiert und strukturiert, dass | Art. 5 - Die Kursusmodule sind so konzipiert und strukturiert, dass |
der Kandidat für die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters am Ende | der Kandidat für die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters am Ende |
der Kurse die in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgezählten | der Kurse die in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgezählten |
Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. | Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. |
Art. 6 - Die Kursusmodule müssen ausreichend auf die Praxis | Art. 6 - Die Kursusmodule müssen ausreichend auf die Praxis |
ausgerichtet sein und von den Grundsätzen des Gesetzes über das | ausgerichtet sein und von den Grundsätzen des Gesetzes über das |
Wohlbefinden geprägt sein. | Wohlbefinden geprägt sein. |
Die Kursteilnehmer müssen häufig mit den Sozialpartnern und anderen | Die Kursteilnehmer müssen häufig mit den Sozialpartnern und anderen |
Akteuren des Unternehmens in Kontakt treten. | Akteuren des Unternehmens in Kontakt treten. |
Art. 7 - Der Stundenplan des multidisziplinären Grundmoduls umfasst | Art. 7 - Der Stundenplan des multidisziplinären Grundmoduls umfasst |
mindestens hundertzwanzig Stunden. | mindestens hundertzwanzig Stunden. |
Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der ersten Stufe umfasst | Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der ersten Stufe umfasst |
mindestens zweihundertachtzig Stunden. | mindestens zweihundertachtzig Stunden. |
Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der zweiten Stufe umfasst | Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der zweiten Stufe umfasst |
mindestens neunzig Stunden, verteilt über maximal ein Jahr. | mindestens neunzig Stunden, verteilt über maximal ein Jahr. |
Art. 8 - Die Organisation der Kursusmodule ist insofern der freien | Art. 8 - Die Organisation der Kursusmodule ist insofern der freien |
Initiative der Organisatoren überlassen, als die Bestimmungen des | Initiative der Organisatoren überlassen, als die Bestimmungen des |
vorliegenden Abschnitts und die Kriterien der Anlagen zu vorliegendem | vorliegenden Abschnitts und die Kriterien der Anlagen zu vorliegendem |
Erlass eingehalten werden. | Erlass eingehalten werden. |
Ein Organisator darf nur Kurse für zusätzliche Ausbildung | Ein Organisator darf nur Kurse für zusätzliche Ausbildung |
organisieren, die die multidisziplinäre Grundausbildung und einen oder | organisieren, die die multidisziplinäre Grundausbildung und einen oder |
zwei Spezialisierungskurse umfassen. | zwei Spezialisierungskurse umfassen. |
Die Organisation und die Betreuung des Spezialisierungsmoduls der | Die Organisation und die Betreuung des Spezialisierungsmoduls der |
ersten Stufe müssen ein universitäres Niveau aufweisen. | ersten Stufe müssen ein universitäres Niveau aufweisen. |
Art. 9 - Die Lehrbeauftragten müssen ausreichenden Kontakt mit der | Art. 9 - Die Lehrbeauftragten müssen ausreichenden Kontakt mit der |
Praxis haben. Zur Erteilung des praktischen Teils des Unterrichts | Praxis haben. Zur Erteilung des praktischen Teils des Unterrichts |
werden so weit wie möglich Fachleute eingesetzt, insbesondere | werden so weit wie möglich Fachleute eingesetzt, insbesondere |
Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste, | Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste, |
Arbeitsärzte, Vertreter der Sozialpartner, externe Dienste für | Arbeitsärzte, Vertreter der Sozialpartner, externe Dienste für |
technische Kontrolle am Arbeitsplatz und zuständige Beamte. | technische Kontrolle am Arbeitsplatz und zuständige Beamte. |
Art. 10 - Die zusätzlichen Ausbildungen werden mit einer gründlichen | Art. 10 - Die zusätzlichen Ausbildungen werden mit einer gründlichen |
Bewertung der Kursteilnehmer abgeschlossen. | Bewertung der Kursteilnehmer abgeschlossen. |
Diese Bewertung umfasst: | Diese Bewertung umfasst: |
1. einen Test über die Kenntnis und das Verständnis des Lehrstoffs, | 1. einen Test über die Kenntnis und das Verständnis des Lehrstoffs, |
2. die Ausarbeitung und Verteidigung einer Abschlussarbeit, anhand | 2. die Ausarbeitung und Verteidigung einer Abschlussarbeit, anhand |
deren der Kursteilnehmer seine Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse | deren der Kursteilnehmer seine Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse |
und Fertigkeiten praktisch anzuwenden, nachweist. | und Fertigkeiten praktisch anzuwenden, nachweist. |
Die Bewertung muss in ihrer Gesamtheit repräsentativ sein für die | Die Bewertung muss in ihrer Gesamtheit repräsentativ sein für die |
Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die gemäss Anlage II das | Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die gemäss Anlage II das |
Modul betreffen, für welches die Prüfung abgelegt wird. | Modul betreffen, für welches die Prüfung abgelegt wird. |
Die Organisatoren können Kursteilnehmer von den Fächern, über die sie | Die Organisatoren können Kursteilnehmer von den Fächern, über die sie |
bereits eine Prüfung oder einen Test im Rahmen einer | bereits eine Prüfung oder einen Test im Rahmen einer |
Universitätsausbildung abgelegt haben, befreien. | Universitätsausbildung abgelegt haben, befreien. |
Die Verteidigung der Abschlussarbeit wird vor einem multidisziplinären | Die Verteidigung der Abschlussarbeit wird vor einem multidisziplinären |
Prüfungsausschuss abgehalten. | Prüfungsausschuss abgehalten. |
Die zuständigen Beamten der GD KWB werden zeitig darüber informiert | Die zuständigen Beamten der GD KWB werden zeitig darüber informiert |
und dazu eingeladen. | und dazu eingeladen. |
Art. 11 - Jeder Organisator setzt eine Begleitgruppe ein, die sich | Art. 11 - Jeder Organisator setzt eine Begleitgruppe ein, die sich |
zusammensetzt aus: | zusammensetzt aus: |
1. einem Vertreter des Organisators, | 1. einem Vertreter des Organisators, |
2. mindestens einem Vertreter eines anderen Organisators, der | 2. mindestens einem Vertreter eines anderen Organisators, der |
unabhängig vom betreffenden Organisator ist, | unabhängig vom betreffenden Organisator ist, |
3. mindestens zwei Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen, | 3. mindestens zwei Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen, |
4. mindestens zwei Vertretern der Arbeitgeberorganisationen, | 4. mindestens zwei Vertretern der Arbeitgeberorganisationen, |
5. mindestens einem Vertreter der Gefahrenverhütungsberater, | 5. mindestens einem Vertreter der Gefahrenverhütungsberater, |
6. mindestens einem von den Kursteilnehmern bestimmten Vertreter. | 6. mindestens einem von den Kursteilnehmern bestimmten Vertreter. |
Der Generaldirektor KWB oder sein Beauftragter wohnt den Versammlungen | Der Generaldirektor KWB oder sein Beauftragter wohnt den Versammlungen |
der Begleitgruppe als Beobachter bei. | der Begleitgruppe als Beobachter bei. |
Art. 12 - Die Begleitgruppe hat als Auftrag: | Art. 12 - Die Begleitgruppe hat als Auftrag: |
1. dem Organisator Empfehlungen über die Anwendung der Bestimmungen | 1. dem Organisator Empfehlungen über die Anwendung der Bestimmungen |
des vorliegenden Erlasses und die Art und Weise, wie dessen Ziele | des vorliegenden Erlasses und die Art und Weise, wie dessen Ziele |
erreicht werden können, zu machen, | erreicht werden können, zu machen, |
2. den in Artikel 14 erwähnten Bericht zu bewerten. | 2. den in Artikel 14 erwähnten Bericht zu bewerten. |
Die Begleitgruppe erstellt einen Tätigkeitsbericht. Eine Abschrift | Die Begleitgruppe erstellt einen Tätigkeitsbericht. Eine Abschrift |
dieses Berichts wird dem Organisator, dem Generaldirektor KWB und der | dieses Berichts wird dem Organisator, dem Generaldirektor KWB und der |
in Artikel 20 erwähnten Kommission zugesandt. | in Artikel 20 erwähnten Kommission zugesandt. |
Art. 13 - Die Begleitgruppe tritt jedes Mal zusammen, wenn der | Art. 13 - Die Begleitgruppe tritt jedes Mal zusammen, wenn der |
Organisator einen in Artikel 14 erwähnten Bericht erstellt hat, und | Organisator einen in Artikel 14 erwähnten Bericht erstellt hat, und |
mindestens einmal pro Jahr. | mindestens einmal pro Jahr. |
Art. 14 - Nach dem Ende eines jeden Ausbildungszyklus übermitteln die | Art. 14 - Nach dem Ende eines jeden Ausbildungszyklus übermitteln die |
Organisatoren der in Artikel 11 erwähnten Begleitgruppe, der GD HUA | Organisatoren der in Artikel 11 erwähnten Begleitgruppe, der GD HUA |
und der GD KWB einen Bericht. | und der GD KWB einen Bericht. |
Dieser Bericht enthält folgende Informationen: | Dieser Bericht enthält folgende Informationen: |
1. Änderungen am Programm und an der Organisation der Kurse, | 1. Änderungen am Programm und an der Organisation der Kurse, |
2. angewandte Methoden, | 2. angewandte Methoden, |
3. Namen und Referenzen der Lehrbeauftragten, | 3. Namen und Referenzen der Lehrbeauftragten, |
4. Ausstattungen für die Kursteilnehmer, | 4. Ausstattungen für die Kursteilnehmer, |
5. Bewertung des Kursus und der Lehrbeauftragten seitens der | 5. Bewertung des Kursus und der Lehrbeauftragten seitens der |
Kursteilnehmer, | Kursteilnehmer, |
6. Kursteilnehmer (Name, Adresse und eventuell Betrieb), die den | 6. Kursteilnehmer (Name, Adresse und eventuell Betrieb), die den |
Ausbildungszyklus mit Erfolg abgeschlossen haben. | Ausbildungszyklus mit Erfolg abgeschlossen haben. |
Der Bericht wird spätestens drei Monate nach dem Ende des | Der Bericht wird spätestens drei Monate nach dem Ende des |
Ausbildungszyklus erstellt. | Ausbildungszyklus erstellt. |
Unterabschnitt IV - Zulassung der Ausbildung | Unterabschnitt IV - Zulassung der Ausbildung |
Art. 15 - Der Antrag auf Zulassung einer zusätzlichen Ausbildung wird | Art. 15 - Der Antrag auf Zulassung einer zusätzlichen Ausbildung wird |
bei der GD HUA eingereicht und enthält die in Anlage I festgelegten | bei der GD HUA eingereicht und enthält die in Anlage I festgelegten |
Informationen. | Informationen. |
Er muss mindestens sechs Monate vor Beginn des Zyklus, für den die | Er muss mindestens sechs Monate vor Beginn des Zyklus, für den die |
Zulassung beantragt wird, eingereicht werden. | Zulassung beantragt wird, eingereicht werden. |
Art. 16 - Die GD HUA untersucht den Antrag. | Art. 16 - Die GD HUA untersucht den Antrag. |
Sie überprüft insbesondere, ob der Organisator die Bedingungen in | Sie überprüft insbesondere, ob der Organisator die Bedingungen in |
Bezug auf das Programm, die Organisation und die Bewertung der | Bezug auf das Programm, die Organisation und die Bewertung der |
zusätzlichen Ausbildung erfüllt und ob der Inhalt der Module die in | zusätzlichen Ausbildung erfüllt und ob der Inhalt der Module die in |
Anlage II festgelegten Kriterien erfüllt. | Anlage II festgelegten Kriterien erfüllt. |
Die GD HUA kann im Rahmen ihrer Überprüfung alle anderen Informationen | Die GD HUA kann im Rahmen ihrer Überprüfung alle anderen Informationen |
oder Dokumente, die sie für notwendig erachtet, verlangen. | oder Dokumente, die sie für notwendig erachtet, verlangen. |
Die GD HUA legt den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme der in | Die GD HUA legt den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme der in |
Artikel 20 erwähnten Kommission vor. | Artikel 20 erwähnten Kommission vor. |
Die Kommission überprüft die Übereinstimmung der Kurse mit den | Die Kommission überprüft die Übereinstimmung der Kurse mit den |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. |
Die Kommission kann die Organisatoren der Kurse einladen und anhören. | Die Kommission kann die Organisatoren der Kurse einladen und anhören. |
Die GD HUA übermittelt ihre Stellungnahme und die der Kommission dem | Die GD HUA übermittelt ihre Stellungnahme und die der Kommission dem |
Minister. | Minister. |
Art. 17 - Der Minister entscheidet, ob die Zulassung gewährt wird oder | Art. 17 - Der Minister entscheidet, ob die Zulassung gewährt wird oder |
nicht. | nicht. |
Art. 18 - Die Zulassung ist gültig für eine Dauer von höchstens fünf | Art. 18 - Die Zulassung ist gültig für eine Dauer von höchstens fünf |
Jahren. Der Minister kann die Zulassung entweder entziehen oder | Jahren. Der Minister kann die Zulassung entweder entziehen oder |
aussetzen, wenn die Module die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | aussetzen, wenn die Module die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
nicht mehr erfüllen. Vor seinem Entziehungs- oder Aussetzungsbeschluss | nicht mehr erfüllen. Vor seinem Entziehungs- oder Aussetzungsbeschluss |
holt der Minister die Stellungnahme der Verwaltung und der Kommission | holt der Minister die Stellungnahme der Verwaltung und der Kommission |
ein. | ein. |
Art. 19 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden | Art. 19 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden |
Abschnitts sind die Organisatoren zusätzlicher Ausbildungen der ersten | Abschnitts sind die Organisatoren zusätzlicher Ausbildungen der ersten |
Stufe von den Bestimmungen in Bezug auf die Einsetzung einer | Stufe von den Bestimmungen in Bezug auf die Einsetzung einer |
Begleitgruppe und in Bezug auf die Zulassung befreit, unter der | Begleitgruppe und in Bezug auf die Zulassung befreit, unter der |
Bedingung, dass: | Bedingung, dass: |
1. sie einem System der Qualitätskontrolle, das durch Einrichtungen | 1. sie einem System der Qualitätskontrolle, das durch Einrichtungen |
der gleichen Stufe wie ihrer geschaffen ist, unterworfen sind, | der gleichen Stufe wie ihrer geschaffen ist, unterworfen sind, |
2. sie der GD HUA die in Anlage I erwähnten Informationen sowie die | 2. sie der GD HUA die in Anlage I erwähnten Informationen sowie die |
Auskünfte über das System der Qualitätskontrolle, dem sie unterworfen | Auskünfte über das System der Qualitätskontrolle, dem sie unterworfen |
sind, übermitteln, | sind, übermitteln, |
3. sie den in Artikel 14 erwähnten Bericht der GD HUA und der GD KWB | 3. sie den in Artikel 14 erwähnten Bericht der GD HUA und der GD KWB |
übermitteln. | übermitteln. |
Unterabschnitt V - Die mit der Zulassung der Kurse der zusätzlichen | Unterabschnitt V - Die mit der Zulassung der Kurse der zusätzlichen |
Ausbildung beauftragte Kommission | Ausbildung beauftragte Kommission |
Art. 20 - Die mit der Zulassung der Kurse der zusätzlichen Ausbildung | Art. 20 - Die mit der Zulassung der Kurse der zusätzlichen Ausbildung |
beauftragte Kommission ist die Ständige operative Kommission des Hohen | beauftragte Kommission ist die Ständige operative Kommission des Hohen |
Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die in Artikel | Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, die in Artikel |
30 des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2006 über den Hohen Rat | 30 des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober 2006 über den Hohen Rat |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist. | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist. |
Diese Kommission hat als Auftrag: | Diese Kommission hat als Auftrag: |
1. die in Artikel 16 erwähnte Stellungnahme abzugeben, | 1. die in Artikel 16 erwähnte Stellungnahme abzugeben, |
2. eine Stellungnahme über den Entzug oder die Aussetzung der | 2. eine Stellungnahme über den Entzug oder die Aussetzung der |
Zulassung gemäss Artikel 18 abzugeben, | Zulassung gemäss Artikel 18 abzugeben, |
3. Leitlinien zum Aufbau der Kursusprogramme gemäss Anlage II zu | 3. Leitlinien zum Aufbau der Kursusprogramme gemäss Anlage II zu |
vorliegendem Erlass aufzusetzen und sie an die neuen Entwicklungen in | vorliegendem Erlass aufzusetzen und sie an die neuen Entwicklungen in |
Bezug auf die verschiedenen Module anzupassen, | Bezug auf die verschiedenen Module anzupassen, |
4. die in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Berichte der Begleitgruppen zu | 4. die in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Berichte der Begleitgruppen zu |
bewerten. | bewerten. |
Art. 21 - Die Zusammensetzung der Kommission entspricht den | Art. 21 - Die Zusammensetzung der Kommission entspricht den |
Bestimmungen von Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober | Bestimmungen von Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 27. Oktober |
2006 über den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am | 2006 über den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz. | Arbeitsplatz. |
Abschnitt III - Grundkenntnisse des Gefahrenverhütungsberaters des | Abschnitt III - Grundkenntnisse des Gefahrenverhütungsberaters des |
internen Dienstes | internen Dienstes |
Art. 22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts beziehen sich | Art. 22 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts beziehen sich |
auf die Grundkenntnisse, die in Anwendung von Artikel 21 des | auf die Grundkenntnisse, die in Anwendung von Artikel 21 des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz von den | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz von den |
Gefahrenverhütungsberatern verlangt werden. | Gefahrenverhütungsberatern verlangt werden. |
Art. 23 - Für Gefahrenverhütungsberater, die an einem Grundkurs in | Art. 23 - Für Gefahrenverhütungsberater, die an einem Grundkurs in |
einer Einrichtung, die auf einer vom Minister zu veröffentlichenden | einer Einrichtung, die auf einer vom Minister zu veröffentlichenden |
Liste von Kursen vorkommt, teilgenommen haben, wird davon ausgegangen, | Liste von Kursen vorkommt, teilgenommen haben, wird davon ausgegangen, |
dass sie die Anforderung der in Artikel 21 des Königlichen Erlasses | dass sie die Anforderung der in Artikel 21 des Königlichen Erlasses |
vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und | vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Grundkenntnisse erfüllt haben. | Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Grundkenntnisse erfüllt haben. |
Art. 24 - Um in die in Artikel 23 erwähnte Liste aufgenommen werden zu | Art. 24 - Um in die in Artikel 23 erwähnte Liste aufgenommen werden zu |
können, müssen die Einrichtungen, die den Grundkurs zur Erlangung der | können, müssen die Einrichtungen, die den Grundkurs zur Erlangung der |
in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den | in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den |
Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
erwähnten Grundkenntnisse erteilen, folgende Bedingungen erfüllen: | erwähnten Grundkenntnisse erteilen, folgende Bedingungen erfüllen: |
1. Der Inhalt des Kurses muss den Bestimmungen von Artikel 21 des | 1. Der Inhalt des Kurses muss den Bestimmungen von Artikel 21 des |
Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für | Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz genügen. | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz genügen. |
2. Sie müssen über Lehrbeauftragte verfügen, die praktische Erfahrung | 2. Sie müssen über Lehrbeauftragte verfügen, die praktische Erfahrung |
mit dem vermittelten Lehrstoff haben, und sich dazu verpflichten, nur | mit dem vermittelten Lehrstoff haben, und sich dazu verpflichten, nur |
auf diese zurückzugreifen. | auf diese zurückzugreifen. |
3. Sie müssen sich dazu verpflichten, dass der Grundkurs mindestens | 3. Sie müssen sich dazu verpflichten, dass der Grundkurs mindestens |
vierzig Stunden umfasst. | vierzig Stunden umfasst. |
4. Sie müssen über die geeigneten Mittel verfügen, insbesondere | 4. Sie müssen über die geeigneten Mittel verfügen, insbesondere |
Unterrichtsräume und -material. | Unterrichtsräume und -material. |
5. Sie müssen sich dazu verpflichten, den Studenten, die am Kurs | 5. Sie müssen sich dazu verpflichten, den Studenten, die am Kurs |
teilgenommen haben, eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. | teilgenommen haben, eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. |
Art. 25 - Die Anträge auf eine Aufnahme in die in Artikel 23 erwähnte | Art. 25 - Die Anträge auf eine Aufnahme in die in Artikel 23 erwähnte |
Liste werden bei der GD HUA eingereicht. | Liste werden bei der GD HUA eingereicht. |
Diese Anträge müssen folgende Informationen enthalten: | Diese Anträge müssen folgende Informationen enthalten: |
1. Name, Satzung und Adresse der Einrichtung, | 1. Name, Satzung und Adresse der Einrichtung, |
2. eine schriftliche Erklärung, in der die Einrichtung sich | 2. eine schriftliche Erklärung, in der die Einrichtung sich |
verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 24 einzuhalten. | verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 24 einzuhalten. |
Art. 26 - Wenn sich nach der Kontrolle durch die GD KWB und nachdem | Art. 26 - Wenn sich nach der Kontrolle durch die GD KWB und nachdem |
der Einrichtung die Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt zu | der Einrichtung die Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt zu |
vertreten, herausstellt, dass diese die in Artikel 24 festgelegten | vertreten, herausstellt, dass diese die in Artikel 24 festgelegten |
Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie von der in Artikel 23 | Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie von der in Artikel 23 |
erwähnten Liste gestrichen. | erwähnten Liste gestrichen. |
Abschnitt IV - Anpassungsfortbildung | Abschnitt IV - Anpassungsfortbildung |
Art. 27 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts betreffen die | Art. 27 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts betreffen die |
Anpassungsfortbildung im Rahmen des Rechts auf und der Pflicht zur | Anpassungsfortbildung im Rahmen des Rechts auf und der Pflicht zur |
Fortbildung der Gefahrenverhütungsberater in Anwendung von Artikel 23 | Fortbildung der Gefahrenverhütungsberater in Anwendung von Artikel 23 |
des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst | des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst |
für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. | für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. |
Art. 28 - Die Anpassungsfortbildung wird jährlich organisiert und | Art. 28 - Die Anpassungsfortbildung wird jährlich organisiert und |
bezieht sich auf wichtige Abänderungen oder neue Bestimmungen in | bezieht sich auf wichtige Abänderungen oder neue Bestimmungen in |
Sachen Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden bei der Arbeit sowie | Sachen Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden bei der Arbeit sowie |
auf die Fortschritte der Wissenschaft und Technik in diesem Bereich. | auf die Fortschritte der Wissenschaft und Technik in diesem Bereich. |
Die Anpassungsfortbildung wird in Form von Studientagen oder Seminaren | Die Anpassungsfortbildung wird in Form von Studientagen oder Seminaren |
organisiert. | organisiert. |
Art. 29 - Die Organisation der Anpassungsfortbildung ist der freien | Art. 29 - Die Organisation der Anpassungsfortbildung ist der freien |
Initiative der Organisatoren überlassen. | Initiative der Organisatoren überlassen. |
Abschnitt V - Abänderungsbestimmungen | Abschnitt V - Abänderungsbestimmungen |
Unterabschnitt I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März | Unterabschnitt I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 27. März |
1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz | Arbeitsplatz |
Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 des Königlichen | Art. 30 - Die Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 des Königlichen |
Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: | Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Diese Kenntnisse beziehen sich insbesondere auf: | « Diese Kenntnisse beziehen sich insbesondere auf: |
1. Techniken bezüglich der Risikoanalyse, | 1. Techniken bezüglich der Risikoanalyse, |
2. Koordination der Gefahrenverhütungstätigkeiten: | 2. Koordination der Gefahrenverhütungstätigkeiten: |
- im Internen Dienst, | - im Internen Dienst, |
- zwischen dem Internen und Externen Dienst, | - zwischen dem Internen und Externen Dienst, |
- mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Fremdunternehmen, die | - mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Fremdunternehmen, die |
Tätigkeiten im eigenen Unternehmen verrichten, | Tätigkeiten im eigenen Unternehmen verrichten, |
3. Massnahmen in Zusammenhang mit der Hygiene am Arbeitsplatz, | 3. Massnahmen in Zusammenhang mit der Hygiene am Arbeitsplatz, |
4. Organisation der ersten Hilfe und der Notfallpflege für Unfallopfer | 4. Organisation der ersten Hilfe und der Notfallpflege für Unfallopfer |
oder Personen, die plötzlich krank werden, und im Falle ernsthafter | oder Personen, die plötzlich krank werden, und im Falle ernsthafter |
und unmittelbar drohender Gefahr zu treffende Massnahmen, | und unmittelbar drohender Gefahr zu treffende Massnahmen, |
5. im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 über die Aufträge und die | 5. im Königlichen Erlass vom 3. Mai 1999 über die Aufträge und die |
Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am | Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz erwähnte Aufträge der Gefahrenverhütungsberater, | Arbeitsplatz erwähnte Aufträge der Gefahrenverhütungsberater, |
6. Berichterstattung. » | 6. Berichterstattung. » |
Art. 31 - Die Bestimmungen von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses | Art. 31 - Die Bestimmungen von Artikel 22 § 1 des Königlichen Erlasses |
werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: | werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
« Art. 22 - § 1 - Bei Arbeitgebern der Gruppen A und B muss ein | « Art. 22 - § 1 - Bei Arbeitgebern der Gruppen A und B muss ein |
Gefahrenverhütungsberater die zusätzliche Ausbildung, die durch den | Gefahrenverhütungsberater die zusätzliche Ausbildung, die durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung und | Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung und |
Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und | Anpassungsfortbildung der Gefahrenverhütungsberater der internen und |
externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
bestimmt wird, mit Erfolg abgeschlossen haben. | bestimmt wird, mit Erfolg abgeschlossen haben. |
Bei Arbeitgebern, die der Gruppe A angehören, müssen die | Bei Arbeitgebern, die der Gruppe A angehören, müssen die |
Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel 5 erwähnten Aufträge | Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel 5 erwähnten Aufträge |
erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie mit Erfolg einen | erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie mit Erfolg einen |
zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben, | zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben, |
und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten | und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten |
Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den | Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den |
Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus der | Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus der |
ersten Stufe abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als | ersten Stufe abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als |
Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst für | Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat. | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat. |
In den technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe A angehören, | In den technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe A angehören, |
müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel 5 erwähnten | müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel 5 erwähnten |
Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie mit Erfolg einen | Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie mit Erfolg einen |
zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben, | zugelassenen Kursus mindestens der zweiten Stufe abgeschlossen haben, |
und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten | und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten |
Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den | Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den |
Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus der | Nachweis erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus der |
ersten Stufe abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als | ersten Stufe abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als |
Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst für | Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat. | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hat. |
Bei Arbeitgebern, die der Gruppe B angehören, muss der | Bei Arbeitgebern, die der Gruppe B angehören, muss der |
Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge | Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge |
erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis | erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis |
erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der | erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der |
zweiten Stufe abgeschlossen hat. | zweiten Stufe abgeschlossen hat. |
In den technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe B angehören, muss | In den technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe B angehören, muss |
der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge | der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel 5 erwähnten Aufträge |
erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis | erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis |
erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der | erbringen, dass er mit Erfolg einen zugelassenen Kursus mindestens der |
zweiten Stufe abgeschlossen hat. | zweiten Stufe abgeschlossen hat. |
Personen, die Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines | Personen, die Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines |
anderen Befähigungsnachweises sind, aus dem beziehungsweise der | anderen Befähigungsnachweises sind, aus dem beziehungsweise der |
hervorgeht, dass sie die erforderliche Qualifikation besitzen, um in | hervorgeht, dass sie die erforderliche Qualifikation besitzen, um in |
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Funktion eines | einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Funktion eines |
Gefahrenverhütungsberaters ausüben zu dürfen, können je nach Stufe | Gefahrenverhütungsberaters ausüben zu dürfen, können je nach Stufe |
dieser Qualifikation bei Arbeitgebern der Gruppe A oder B die Funktion | dieser Qualifikation bei Arbeitgebern der Gruppe A oder B die Funktion |
eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben, sofern sie nachweisen | eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben, sofern sie nachweisen |
können, dass sie die Fächer des multidisziplinären Grundmoduls und des | können, dass sie die Fächer des multidisziplinären Grundmoduls und des |
Spezialisierungsmoduls, die sich auf die juristischen und sozialen | Spezialisierungsmoduls, die sich auf die juristischen und sozialen |
Aspekte dieser Funktion in Belgien beziehen, bei einem Organisator mit | Aspekte dieser Funktion in Belgien beziehen, bei einem Organisator mit |
Erfolg abgeschlossen haben. » | Erfolg abgeschlossen haben. » |
Unterabschnitt II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. März | Unterabschnitt II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. März |
1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am | 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz | Arbeitsplatz |
Art. 32 - Artikel 22 Nr. 1 des Königlichen Erlasses wird durch | Art. 32 - Artikel 22 Nr. 1 des Königlichen Erlasses wird durch |
folgende Bestimmungen ersetzt: « 1. was die Arbeitssicherheit | folgende Bestimmungen ersetzt: « 1. was die Arbeitssicherheit |
betrifft: ein akademisch gebildeter Ingenieur oder Industrieingenieur | betrifft: ein akademisch gebildeter Ingenieur oder Industrieingenieur |
sein, der den Nachweis erbringt, mit Erfolg eine zusätzliche | sein, der den Nachweis erbringt, mit Erfolg eine zusätzliche |
Ausbildung der ersten Stufe abgeschlossen zu haben, die im Königlichen | Ausbildung der ersten Stufe abgeschlossen zu haben, die im Königlichen |
Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung und Anpassungsfortbildung | Erlass vom 17. Mai 2007 über die Ausbildung und Anpassungsfortbildung |
der Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste für | der Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist, ». | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnt ist, ». |
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen | Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 33 - § 1 - Die Bestimmungen von Abschnitt II des vorliegenden | Art. 33 - § 1 - Die Bestimmungen von Abschnitt II des vorliegenden |
Erlasses sind anwendbar auf die Zulassungen, die nach dem | Erlasses sind anwendbar auf die Zulassungen, die nach dem |
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gewährt werden. | Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gewährt werden. |
§ 2 - Die in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom | § 2 - Die in Anwendung der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom |
10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für | 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste für |
Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze | Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze |
und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung vom | und ihren Beigeordneten auferlegten zusätzlichen Ausbildung vom |
Minister gewährten Zulassungen bleiben gültig, bis die Dauer, für die | Minister gewährten Zulassungen bleiben gültig, bis die Dauer, für die |
sie gewährt wurden, abgelaufen ist. | sie gewährt wurden, abgelaufen ist. |
Alle während der Zulassungsdauer begonnenen oder laufenden Kurszyklen | Alle während der Zulassungsdauer begonnenen oder laufenden Kurszyklen |
bleiben gültig bis zum Ablauf dieser Kurszyklen. | bleiben gültig bis zum Ablauf dieser Kurszyklen. |
Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der | Art. 34 - Der Königliche Erlass vom 10. August 1978 zur Festlegung der |
den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und | den Leitern der Dienste für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und |
Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten | Verschönerung der Arbeitsplätze und ihren Beigeordneten auferlegten |
zusätzlichen Ausbildung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom | zusätzlichen Ausbildung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom |
5. Dezember 1980, 10. August 1981, 15. Dezember 1983, 30. August 1985, | 5. Dezember 1980, 10. August 1981, 15. Dezember 1983, 30. August 1985, |
12. August 1993 und 18. Januar 1994, wird aufgehoben. | 12. August 1993 und 18. Januar 1994, wird aufgehoben. |
Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 29 des vorliegenden | Art. 35 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 29 des vorliegenden |
Erlasses bilden Titel II Kapitel VI des Gesetzbuches über das | Erlasses bilden Titel II Kapitel VI des Gesetzbuches über das |
Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: « Titel II | Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: « Titel II |
Kapitel VI: Ausbildung und Anpassungsfortbildung der | Kapitel VI: Ausbildung und Anpassungsfortbildung der |
Gefahrenverhütungsberater ». | Gefahrenverhütungsberater ». |
Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des | Art. 36 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
ANLAGE I | ANLAGE I |
Antrag auf Zulassung eines Kursusmoduls zusätzliche Ausbildung | Antrag auf Zulassung eines Kursusmoduls zusätzliche Ausbildung |
1. Identität des Organisators: | 1. Identität des Organisators: |
- Bezeichnung der Einrichtung | - Bezeichnung der Einrichtung |
- Kontaktinformationen (Gesellschaftssitz, Telefonnummern, Fax, E-Mail | - Kontaktinformationen (Gesellschaftssitz, Telefonnummern, Fax, E-Mail |
usw.) | usw.) |
- Person, die die Einrichtung vertritt und die den Antrag im Namen der | - Person, die die Einrichtung vertritt und die den Antrag im Namen der |
Einrichtung stellt (Identität, Wohnsitz, Eigenschaft) | Einrichtung stellt (Identität, Wohnsitz, Eigenschaft) |
- Eventuelle Website | - Eventuelle Website |
2. Vorstellung der Einrichtung: | 2. Vorstellung der Einrichtung: |
- Welche Kurse werden organisiert? | - Welche Kurse werden organisiert? |
- Zusammenfassende Beschreibung | - Zusammenfassende Beschreibung |
- Mittel, über die die Einrichtung verfügt (Räumlichkeiten, Material | - Mittel, über die die Einrichtung verfügt (Räumlichkeiten, Material |
usw.) | usw.) |
- Werden zusätzliche Zulassungskriterien gehandhabt und wenn ja, | - Werden zusätzliche Zulassungskriterien gehandhabt und wenn ja, |
welche? | welche? |
- Bezeichnung der am Ende des Kurses ausgestellten Bescheinigung | - Bezeichnung der am Ende des Kurses ausgestellten Bescheinigung |
3. Zusammensetzung der Begleitgruppe: | 3. Zusammensetzung der Begleitgruppe: |
Name, Funktion, Beruf, Behörde oder Organisation, die das Mitglied | Name, Funktion, Beruf, Behörde oder Organisation, die das Mitglied |
vertritt | vertritt |
4. Liste der Lehrbeauftragten: | 4. Liste der Lehrbeauftragten: |
Name, Funktion, Beruf und Fachgebiet, für das sie beauftragt werden, | Name, Funktion, Beruf und Fachgebiet, für das sie beauftragt werden, |
Erfahrung in Zusammenhang mit der Funktion eines | Erfahrung in Zusammenhang mit der Funktion eines |
Gefahrenverhütungsberaters und dem Fachgebiet | Gefahrenverhütungsberaters und dem Fachgebiet |
5. Ein logisches und kohärentes Programm des Kursusmoduls zur | 5. Ein logisches und kohärentes Programm des Kursusmoduls zur |
Erlangung der in Anlage II aufgezählten Kenntnisse und Fertigkeiten: | Erlangung der in Anlage II aufgezählten Kenntnisse und Fertigkeiten: |
Für jeden Kursus sind folgende Angaben mitzuteilen: | Für jeden Kursus sind folgende Angaben mitzuteilen: |
- Kurzer Inhalt und Zielsetzung | - Kurzer Inhalt und Zielsetzung |
- Name des Lehrbeauftragten | - Name des Lehrbeauftragten |
- Anzahl Stunden mit Aufteilung zwischen dem praktischen und dem | - Anzahl Stunden mit Aufteilung zwischen dem praktischen und dem |
theoretischen Teil | theoretischen Teil |
Art der Organisation des praktischen Teils (Seminar, Betriebsbesuch, | Art der Organisation des praktischen Teils (Seminar, Betriebsbesuch, |
Betriebspraktikum usw.) | Betriebspraktikum usw.) |
6. Organisation: | 6. Organisation: |
- Anzahl Jahre, auf die die Kurse verteilt sind | - Anzahl Jahre, auf die die Kurse verteilt sind |
- Aufteilung zwischen dem praktischen und dem theoretischen Teil | - Aufteilung zwischen dem praktischen und dem theoretischen Teil |
- Art der Beteiligung der Begleitgruppe an der Kursbewertung | - Art der Beteiligung der Begleitgruppe an der Kursbewertung |
Art der Beteiligung der Kursteilnehmer an der Kursbewertung | Art der Beteiligung der Kursteilnehmer an der Kursbewertung |
7. Bewertung: | 7. Bewertung: |
- Verfahren zur Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten | - Verfahren zur Prüfung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten |
(Multiple-Choice-Verfahren, schriftlich, mündlich, Gruppendiskussion, | (Multiple-Choice-Verfahren, schriftlich, mündlich, Gruppendiskussion, |
am Ende jedes Moduls, am Ende der Kurse, vor einem Prüfungsausschuss | am Ende jedes Moduls, am Ende der Kurse, vor einem Prüfungsausschuss |
usw.) | usw.) |
- Äusserstes Datum für die Abgabe und Verteidigung der Abschlussarbeit | - Äusserstes Datum für die Abgabe und Verteidigung der Abschlussarbeit |
(spätestens zwölf Monate nach dem Ende des theoretischen Unterrichts) | (spätestens zwölf Monate nach dem Ende des theoretischen Unterrichts) |
- Zusammensetzung des oder der Prüfungsausschüsse | - Zusammensetzung des oder der Prüfungsausschüsse |
8. Einschreibegebühr | 8. Einschreibegebühr |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
ANLAGE II | ANLAGE II |
A. Multidisziplinäre Grundausbildung | A. Multidisziplinäre Grundausbildung |
A. Erforderliche Fertigkeiten | A. Erforderliche Fertigkeiten |
1. Fähig sein, im Team an einem gemeinsamen fachübergreifenden und | 1. Fähig sein, im Team an einem gemeinsamen fachübergreifenden und |
kohärenten Konzept der Verwaltung der Risiken für Sicherheit, | kohärenten Konzept der Verwaltung der Risiken für Sicherheit, |
Gesundheit und Wohlbefinden zu arbeiten | Gesundheit und Wohlbefinden zu arbeiten |
2. Fähig sein, die Leitung zu übernehmen, zu kommunizieren, zu | 2. Fähig sein, die Leitung zu übernehmen, zu kommunizieren, zu |
coachen, zu verhandeln und zu überzeugen | coachen, zu verhandeln und zu überzeugen |
3. Fähig sein, Informationen auf eine wissenschaftlich gerechtfertigte | 3. Fähig sein, Informationen auf eine wissenschaftlich gerechtfertigte |
Weise zu sammeln und zu verwerten | Weise zu sammeln und zu verwerten |
4. Fähig sein, andere Personen unabhängig von ihrem Niveau | 4. Fähig sein, andere Personen unabhängig von ihrem Niveau |
auszubilden, um ihr eigenes Wohlbefinden einzubeziehen | auszubilden, um ihr eigenes Wohlbefinden einzubeziehen |
5. Fähig sein, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in | 5. Fähig sein, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in |
praktischen Situationen anzuwenden | praktischen Situationen anzuwenden |
B. Erforderliche Kenntnisse | B. Erforderliche Kenntnisse |
1. EINLEITUNG | 1. EINLEITUNG |
1. Kenntnis der primären, sekundären und tertiären Prävention | 1. Kenntnis der primären, sekundären und tertiären Prävention |
2. Kenntnis der primären, sekundären und tertiären Intervention | 2. Kenntnis der primären, sekundären und tertiären Intervention |
3. Kenntnis der Früherkennungs-, Analyse-, Diagnosemethoden usw. | 3. Kenntnis der Früherkennungs-, Analyse-, Diagnosemethoden usw. |
4. Kenntnis in Bezug auf die Multidisziplinarität - | 4. Kenntnis in Bezug auf die Multidisziplinarität - |
Interdisziplinarität | Interdisziplinarität |
5. Kenntnis der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf | 5. Kenntnis der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf |
das Wohlbefinden bei der Arbeit | das Wohlbefinden bei der Arbeit |
2. GRUNDPRINZIPIEN | 2. GRUNDPRINZIPIEN |
1. Grundkenntnis der Arbeitssoziologie, der industriellen Beziehungen, | 1. Grundkenntnis der Arbeitssoziologie, der industriellen Beziehungen, |
der Arbeitsorganisation, der Employability, der Organisations- und | der Arbeitsorganisation, der Employability, der Organisations- und |
Kommunikationskulturen | Kommunikationskulturen |
2. Grundkenntnis der menschlichen Anatomie, Physiologie und | 2. Grundkenntnis der menschlichen Anatomie, Physiologie und |
Psychologie | Psychologie |
3. Grundkenntnis der juristischen Aspekte in Bezug auf das | 3. Grundkenntnis der juristischen Aspekte in Bezug auf das |
Wohlbefinden bei der Arbeit | Wohlbefinden bei der Arbeit |
4. Grundkenntnis der wirtschaftlichen Aspekte in Bezug auf das | 4. Grundkenntnis der wirtschaftlichen Aspekte in Bezug auf das |
Wohlbefinden bei der Arbeit | Wohlbefinden bei der Arbeit |
5. Grundkenntnis der Aufträge, der Verantwortlichkeiten, des Statuts, | 5. Grundkenntnis der Aufträge, der Verantwortlichkeiten, des Statuts, |
der Berufspflichten der verschiedenen Akteure im Bereich der | der Berufspflichten der verschiedenen Akteure im Bereich der |
Gefahrenverhütung: Arbeitgeber, Führungskräfte, Arbeitnehmer, | Gefahrenverhütung: Arbeitgeber, Führungskräfte, Arbeitnehmer, |
Gefahrenverhütungsberater | Gefahrenverhütungsberater |
6. Grundkenntnis der anderen Aspekte, die einen Einfluss auf das | 6. Grundkenntnis der anderen Aspekte, die einen Einfluss auf das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer haben: Umgebung usw. | Wohlbefinden der Arbeitnehmer haben: Umgebung usw. |
3. RISIKOERMITTLUNG | 3. RISIKOERMITTLUNG |
1. Kenntnis des globalen und partizipativen Ansatzes des | 1. Kenntnis des globalen und partizipativen Ansatzes des |
Arbeitssystems | Arbeitssystems |
2. Kenntnis der Techniken der Risikoanalyse und Grundkenntnis der | 2. Kenntnis der Techniken der Risikoanalyse und Grundkenntnis der |
Epidemiologie | Epidemiologie |
3. Kenntnis der Arbeitsanalyse und der Untersuchungen der | 3. Kenntnis der Arbeitsanalyse und der Untersuchungen der |
Arbeitsbedingungen | Arbeitsbedingungen |
4. Kenntnis der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten | 4. Kenntnis der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten |
5. Kenntnis der Datenerfassung (Klagen, Absentismus, Stress, Gewalt | 5. Kenntnis der Datenerfassung (Klagen, Absentismus, Stress, Gewalt |
usw.) und -verarbeitung (Statistiken, Epidemiologie) | usw.) und -verarbeitung (Statistiken, Epidemiologie) |
4. EINFÜHRUNG IN DIE ANALYSE- UND GEFAHRENVERHÜTUNGS- GRUNDSÄTZE DER | 4. EINFÜHRUNG IN DIE ANALYSE- UND GEFAHRENVERHÜTUNGS- GRUNDSÄTZE DER |
SPEZIFISCHEN FACHBEREICHE | SPEZIFISCHEN FACHBEREICHE |
1. Grundkenntnis der Arbeitshygiene | 1. Grundkenntnis der Arbeitshygiene |
2. Grundkenntnis der Arbeitsmedizin | 2. Grundkenntnis der Arbeitsmedizin |
3. Grundkenntnis der Umgebungsrisiken | 3. Grundkenntnis der Umgebungsrisiken |
4. Grundkenntnis der chemischen, biologischen und physikalischen | 4. Grundkenntnis der chemischen, biologischen und physikalischen |
Agenzien: Belastung, Komfort, ISA usw. | Agenzien: Belastung, Komfort, ISA usw. |
5. Grundkenntnis der körperlichen und geistigen Belastung | 5. Grundkenntnis der körperlichen und geistigen Belastung |
6. Grundkenntnis der Arbeitsplatzgestaltung, der Anthropometrie, der | 6. Grundkenntnis der Arbeitsplatzgestaltung, der Anthropometrie, der |
Ergonomie usw. | Ergonomie usw. |
7. Grundkenntnis der psychosozialen Belastung und des beruflichen | 7. Grundkenntnis der psychosozialen Belastung und des beruflichen |
Stresses | Stresses |
8. Grundkenntnis der Arbeitsmittel | 8. Grundkenntnis der Arbeitsmittel |
9. Grundkenntnis der Brandverhütung und der elektrischen Risiken | 9. Grundkenntnis der Brandverhütung und der elektrischen Risiken |
5. MANAGEMENT DER GEFAHRENVERHÜTUNGSPOLITIK | 5. MANAGEMENT DER GEFAHRENVERHÜTUNGSPOLITIK |
1. Kenntnis der Strukturen in der Gefahrenverhütungspolitik: interner | 1. Kenntnis der Strukturen in der Gefahrenverhütungspolitik: interner |
und externer Dienst für Gefahrenverhütung, Ausschuss für | und externer Dienst für Gefahrenverhütung, Ausschuss für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGSA), externe Dienste | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz (AGSA), externe Dienste |
für technische Kontrollen am Arbeitsplatz | für technische Kontrollen am Arbeitsplatz |
2. Kenntnis des dynamischen Risikoverwaltungssystems, des Globalplans | 2. Kenntnis des dynamischen Risikoverwaltungssystems, des Globalplans |
zur Gefahrenverhütung, des jährlichen Aktionsprogramms usw. | zur Gefahrenverhütung, des jährlichen Aktionsprogramms usw. |
3. Kenntnis der Ausbildung und Information der Arbeitnehmer und der | 3. Kenntnis der Ausbildung und Information der Arbeitnehmer und der |
Führungskräfte | Führungskräfte |
4. Kenntnis der Organisation der ersten Hilfe und Notfallpflege für | 4. Kenntnis der Organisation der ersten Hilfe und Notfallpflege für |
Unfallopfer oder Personen, die plötzlich krank werden, und der im | Unfallopfer oder Personen, die plötzlich krank werden, und der im |
Falle ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr zu treffenden | Falle ernsthafter und unmittelbar drohender Gefahr zu treffenden |
Massnahmen | Massnahmen |
5. Kenntnis der Koordinierung der Gefahrenverhütungstätigkeiten | 5. Kenntnis der Koordinierung der Gefahrenverhütungstätigkeiten |
6. Grundkenntnis der Kommunikations-, Konsultations-, Konzertierungs-, | 6. Grundkenntnis der Kommunikations-, Konsultations-, Konzertierungs-, |
Informations-, Motivations- und Animationstechniken | Informations-, Motivations- und Animationstechniken |
7. Kenntnis der Versammlungs- und Berichterstattungstechniken | 7. Kenntnis der Versammlungs- und Berichterstattungstechniken |
8. Kenntnis der Kooperationsmöglichkeiten mit den Organisationen und | 8. Kenntnis der Kooperationsmöglichkeiten mit den Organisationen und |
Einrichtungen: Inspektionsdienste, Berater, | Einrichtungen: Inspektionsdienste, Berater, |
Arbeitsunfallversicherungs-gesellschaften, wissenschaftliche | Arbeitsunfallversicherungs-gesellschaften, wissenschaftliche |
Einrichtungen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen usw. | Einrichtungen, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen usw. |
B. Multidisziplinäre Spezialisierung « Stufe I » | B. Multidisziplinäre Spezialisierung « Stufe I » |
Erforderliche Fertigkeiten | Erforderliche Fertigkeiten |
1. Fähig sein, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 1996 über | 1. Fähig sein, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 1996 über |
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
erwähnten Gefahren und Risikofaktoren, die in den Unternehmen der | erwähnten Gefahren und Risikofaktoren, die in den Unternehmen der |
Gruppe A vorhanden sein können, zu identifizieren, zu analysieren und | Gruppe A vorhanden sein können, zu identifizieren, zu analysieren und |
abzuschätzen und die erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen, um sie | abzuschätzen und die erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen, um sie |
zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren | zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren |
2. Fähig sein, die Ursachen der Arbeitsunfälle zu erkennen und zu | 2. Fähig sein, die Ursachen der Arbeitsunfälle zu erkennen und zu |
analysieren, um die Leitlinien der Gefahrenverhütungspolitik zu | analysieren, um die Leitlinien der Gefahrenverhütungspolitik zu |
definieren und ein angemessenes und wirksames dynamisches | definieren und ein angemessenes und wirksames dynamisches |
Risikoverwaltungssystem vorzuschlagen | Risikoverwaltungssystem vorzuschlagen |
3. Fähig sein, die Entwicklung des Sicherheitsniveaus der Anlagen | 3. Fähig sein, die Entwicklung des Sicherheitsniveaus der Anlagen |
während ihrer gesamten Verwendung ab der ersten Analyse zu verfolgen, | während ihrer gesamten Verwendung ab der ersten Analyse zu verfolgen, |
und folglich fähig sein, eine Analyse jeder bestehenden Anlage | und folglich fähig sein, eine Analyse jeder bestehenden Anlage |
durchzuführen | durchzuführen |
4. Fähig sein, die Aspekte des Wohlbefindens bei der Arbeit in | 4. Fähig sein, die Aspekte des Wohlbefindens bei der Arbeit in |
Qualitätssicherungssysteme und andere Managementsysteme des | Qualitätssicherungssysteme und andere Managementsysteme des |
Unternehmens zu integrieren | Unternehmens zu integrieren |
5. Fähig sein, ein administratives und technisches Management der | 5. Fähig sein, ein administratives und technisches Management der |
Politik des Wohlbefindens zu entwickeln und zu organisieren, | Politik des Wohlbefindens zu entwickeln und zu organisieren, |
insbesondere im Hinblick auf den Ausschuss für Gefahrenverhütung und | insbesondere im Hinblick auf den Ausschuss für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz | Schutz am Arbeitsplatz |
Erforderliche Kenntnisse (einschliesslich der wissenschaftlichen | Erforderliche Kenntnisse (einschliesslich der wissenschaftlichen |
Basis) | Basis) |
1. Allgemeine Kenntnis der Arbeitshygiene, der Ergonomie und der | 1. Allgemeine Kenntnis der Arbeitshygiene, der Ergonomie und der |
psychosozialen Aspekte der Arbeit | psychosozialen Aspekte der Arbeit |
2. Kenntnis der Strategien der Risikoabschätzung und -verwaltung | 2. Kenntnis der Strategien der Risikoabschätzung und -verwaltung |
3. Kenntnis der anwendbaren Verordnungen, Rechtsvorschriften und | 3. Kenntnis der anwendbaren Verordnungen, Rechtsvorschriften und |
Sicherheitsnormen | Sicherheitsnormen |
4. Kenntnis der logistischen Aspekte der Politik des Wohlbefindens: | 4. Kenntnis der logistischen Aspekte der Politik des Wohlbefindens: |
Verwaltung des Dienstes für Gefahrenverhütung, Ankäufe, Inbetriebnahme | Verwaltung des Dienstes für Gefahrenverhütung, Ankäufe, Inbetriebnahme |
usw. | usw. |
5. Kenntnis der Strategien in Bezug auf Ausbildung, Information und | 5. Kenntnis der Strategien in Bezug auf Ausbildung, Information und |
Kommunikation | Kommunikation |
6. Kenntnis der Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme und | 6. Kenntnis der Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme und |
Grundkenntnis des Qualitätsmanagements | Grundkenntnis des Qualitätsmanagements |
7. Grundkenntnis der internationalen und europäischen Politik des | 7. Grundkenntnis der internationalen und europäischen Politik des |
Wohlbefindens | Wohlbefindens |
Spezifische Bereiche | Spezifische Bereiche |
1. Kenntnis der spezifischen Techniken der Risikoanalyse | 1. Kenntnis der spezifischen Techniken der Risikoanalyse |
2. Kenntnis der mechanischen Risiken, der Maschinenrichtlinie, der | 2. Kenntnis der mechanischen Risiken, der Maschinenrichtlinie, der |
neuen Technologien | neuen Technologien |
3. Kenntnis der elektrischen Risiken | 3. Kenntnis der elektrischen Risiken |
4. Kenntnis der chemischen Agenzien (Lagerung, Transport, Handhabung, | 4. Kenntnis der chemischen Agenzien (Lagerung, Transport, Handhabung, |
Kennzeichnung, Abfälle) | Kennzeichnung, Abfälle) |
5. Kenntnis der physikalischen Agenzien (Lärm, Vibrationen, | 5. Kenntnis der physikalischen Agenzien (Lärm, Vibrationen, |
Wärme/Kälte usw.) | Wärme/Kälte usw.) |
6. Kenntnis der Gefahren schwerer Unfälle, Notfallplanung | 6. Kenntnis der Gefahren schwerer Unfälle, Notfallplanung |
7. Kenntnis der Sicherheit in der Prozessindustrie | 7. Kenntnis der Sicherheit in der Prozessindustrie |
8. Kenntnis der Brandverhütung, Explosionsgefahr | 8. Kenntnis der Brandverhütung, Explosionsgefahr |
9. Kenntnis der Sicherheit im Bausektor und auf zeitlich begrenzten | 9. Kenntnis der Sicherheit im Bausektor und auf zeitlich begrenzten |
oder ortsveränderlichen Baustellen | oder ortsveränderlichen Baustellen |
10. Kenntnis der Gebäudesicherheit (Security) | 10. Kenntnis der Gebäudesicherheit (Security) |
C. Multidisziplinäre Spezialisierung « Stufe II » | C. Multidisziplinäre Spezialisierung « Stufe II » |
Erforderliche Fertigkeiten | Erforderliche Fertigkeiten |
1. Fähig sein, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 1996 über | 1. Fähig sein, die in Artikel 5 des Gesetzes vom 4. August 1996 über |
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
erwähnten Gefahren und Risikofaktoren, die in den Unternehmen der | erwähnten Gefahren und Risikofaktoren, die in den Unternehmen der |
Gruppe B vorhanden sein können, zu identifizieren, zu analysieren und | Gruppe B vorhanden sein können, zu identifizieren, zu analysieren und |
abzuschätzen und die erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen, um sie | abzuschätzen und die erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen, um sie |
zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren | zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren |
2. Fähig sein, die Ursachen der Arbeitsunfälle zu erkennen und zu | 2. Fähig sein, die Ursachen der Arbeitsunfälle zu erkennen und zu |
analysieren, um die Leitlinien der Gefahrenverhütungspolitik zu | analysieren, um die Leitlinien der Gefahrenverhütungspolitik zu |
definieren und ein angemessenes und wirksames dynamisches | definieren und ein angemessenes und wirksames dynamisches |
Risikoverwaltungssystem vorzuschlagen | Risikoverwaltungssystem vorzuschlagen |
3. Fähig sein, die Entwicklung des Sicherheitsniveaus der Anlagen | 3. Fähig sein, die Entwicklung des Sicherheitsniveaus der Anlagen |
während ihrer gesamten Verwendung ab der ersten Analyse zu verfolgen, | während ihrer gesamten Verwendung ab der ersten Analyse zu verfolgen, |
und folglich fähig sein, eine Analyse jeder bestehenden Anlage | und folglich fähig sein, eine Analyse jeder bestehenden Anlage |
durchzuführen | durchzuführen |
4. Fähig sein, ein administratives und technisches Management der | 4. Fähig sein, ein administratives und technisches Management der |
Politik des Wohlbefindens zu entwickeln und zu organisieren, | Politik des Wohlbefindens zu entwickeln und zu organisieren, |
insbesondere im Hinblick auf den Ausschuss für Gefahrenverhütung und | insbesondere im Hinblick auf den Ausschuss für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz | Schutz am Arbeitsplatz |
Erforderliche Kenntnisse | Erforderliche Kenntnisse |
1. Allgemeine Kenntnis der Arbeitshygiene, der Ergonomie und der | 1. Allgemeine Kenntnis der Arbeitshygiene, der Ergonomie und der |
psychosozialen Aspekte der Arbeit | psychosozialen Aspekte der Arbeit |
2. Kenntnis der Strategien der Risikoabschätzung und -verwaltung | 2. Kenntnis der Strategien der Risikoabschätzung und -verwaltung |
3. Kenntnis der anwendbaren Verordnungen, Rechtsvorschriften und | 3. Kenntnis der anwendbaren Verordnungen, Rechtsvorschriften und |
Sicherheitsnormen | Sicherheitsnormen |
4. Kenntnis der logistischen Aspekte der Politik des Wohlbefindens: | 4. Kenntnis der logistischen Aspekte der Politik des Wohlbefindens: |
Verwaltung des Dienstes für Gefahrenverhütung, Ankäufe, Inbetriebnahme | Verwaltung des Dienstes für Gefahrenverhütung, Ankäufe, Inbetriebnahme |
usw. | usw. |
5. Kenntnis der Strategien in Bezug auf Ausbildung, Information und | 5. Kenntnis der Strategien in Bezug auf Ausbildung, Information und |
Kommunikation | Kommunikation |
6. Grundkenntnis der Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme und | 6. Grundkenntnis der Sicherheits- und Gesundheitsmanagementsysteme und |
des Qualitätsmanagements | des Qualitätsmanagements |
Spezifische Bereiche | Spezifische Bereiche |
1. Kenntnis der mechanischen Risiken, der Maschinenrichtlinie, der | 1. Kenntnis der mechanischen Risiken, der Maschinenrichtlinie, der |
neuen Technologien | neuen Technologien |
2. Kenntnis der elektrischen Risiken | 2. Kenntnis der elektrischen Risiken |
3. Kenntnis der gefährlichen chemischen Stoffe (Lagerung, Transport, | 3. Kenntnis der gefährlichen chemischen Stoffe (Lagerung, Transport, |
Handhabung, Kennzeichnung, Abfälle) | Handhabung, Kennzeichnung, Abfälle) |
4. Grundkenntnis der Gefahren schwerer Unfälle, Notfallplanung | 4. Grundkenntnis der Gefahren schwerer Unfälle, Notfallplanung |
5. Grundkenntnis der Sicherheit in der Prozessindustrie | 5. Grundkenntnis der Sicherheit in der Prozessindustrie |
6. Kenntnis der Brandverhütung, Explosionsgefahr | 6. Kenntnis der Brandverhütung, Explosionsgefahr |
7. Kenntnis der Sicherheit im Bausektor - Baustellen | 7. Kenntnis der Sicherheit im Bausektor - Baustellen |
8. Kenntnis der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen | 8. Kenntnis der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen |
9. Grundkenntnis der Gebäudesicherheit (Security) | 9. Grundkenntnis der Gebäudesicherheit (Security) |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Mai 2007 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |