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Arrêté royal fixant les critères d'agrément de l'association visée à l'article VI.114 du Code de droit économique. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de erkenningscriteria van de vereniging bedoeld in het artikel VI.114 van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
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17 JUILLET 2024. - Arrêté royal fixant les critères d'agrément de | 17 JULI 2024. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
l'association visée à l'article VI.114 du Code de droit économique. - | erkenningscriteria van de vereniging bedoeld in het artikel VI.114 van |
Traduction allemande | het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 17 juillet 2024 fixant les critères d'agrément de | besluit van 17 juli 2024 tot vaststelling van de erkenningscriteria |
l'association visée à l'article VI.114 du Code de droit économique | van de vereniging bedoeld in het artikel VI.114 van het Wetboek van |
(Moniteur belge du 4 septembre 2024). | economisch recht (Belgisch Staatsblad van 4 september 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
17. JULI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für | 17. JULI 2024 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Kriterien für |
die Zulassung der in Artikel VI.114 | die Zulassung der in Artikel VI.114 |
des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Vereinigung | des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Vereinigung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.114 § 2 Absatz | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.114 § 2 Absatz |
2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Februar 2024; | 2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Februar 2024; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Festlegung der |
Kriterien für die Zulassung der in den Artikeln VI.114 und XIV.81 des | Kriterien für die Zulassung der in den Artikeln VI.114 und XIV.81 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Vereinigung oder Organisation; | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Vereinigung oder Organisation; |
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 22. März 2024, | Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 22. März 2024, |
in der auf die Standardstellungnahme Nr. 65/2023 vom 24. März 2023 | in der auf die Standardstellungnahme Nr. 65/2023 vom 24. März 2023 |
über die Abfassung normativer Texte verwiesen wird; | über die Abfassung normativer Texte verwiesen wird; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
eingereicht worden ist; | eingereicht worden ist; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 8. April 2024 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 8. April 2024 |
unter der Nummer 76.100/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 76.100/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 8. April 2024 | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 8. April 2024 |
in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten | in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten | Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten |
abzugeben; | abzugeben; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2022 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2022 über die |
zentrale Nummerndatenbank; | zentrale Nummerndatenbank; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers des | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers des |
Mittelstands, der Ministerin des Fernmeldewesens und der | Mittelstands, der Ministerin des Fernmeldewesens und der |
Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. zentraler Nummerndatenbank: die zentrale Nummerndatenbank im Sinne | 1. zentraler Nummerndatenbank: die zentrale Nummerndatenbank im Sinne |
von Artikel 106/2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | von Artikel 106/2 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation, | elektronische Kommunikation, |
2. mit der Zurverfügungstellung der "Ruf mich nicht an!"-Liste | 2. mit der Zurverfügungstellung der "Ruf mich nicht an!"-Liste |
beauftragter Vereinigung: die gemäß den Zulassungsbedingungen des | beauftragter Vereinigung: die gemäß den Zulassungsbedingungen des |
vorliegenden Erlasses zugelassene Vereinigung, die damit beauftragt | vorliegenden Erlasses zugelassene Vereinigung, die damit beauftragt |
ist, Unternehmen, die Direktwerbung betreiben wollen, die "Ruf mich | ist, Unternehmen, die Direktwerbung betreiben wollen, die "Ruf mich |
nicht an!"-Liste im Sinne von Artikel I.8 Nr. 48 des | nicht an!"-Liste im Sinne von Artikel I.8 Nr. 48 des |
Wirtschaftsgesetzbuches zur Verfügung zu stellen, | Wirtschaftsgesetzbuches zur Verfügung zu stellen, |
3. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des | 3. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz |
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum | natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum |
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. | freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. |
KAPITEL 2 - Mit der Zurverfügungstellung der "Ruf mich nicht | KAPITEL 2 - Mit der Zurverfügungstellung der "Ruf mich nicht |
an!"-Liste beauftragte Vereinigung | an!"-Liste beauftragte Vereinigung |
Abschnitt 1 - Zulassungsbedingungen | Abschnitt 1 - Zulassungsbedingungen |
Art. 2 - Die in Artikel VI.114 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 2 - Die in Artikel VI.114 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnte Vereinigung kann zugelassen werden, wenn sie folgende | erwähnte Vereinigung kann zugelassen werden, wenn sie folgende |
Bedingungen erfüllt: | Bedingungen erfüllt: |
1. In Bezug auf die Verfolgung eines uneigennützigen Zwecks: | 1. In Bezug auf die Verfolgung eines uneigennützigen Zwecks: |
a) Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gebildet und hält die | a) Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gebildet und hält die |
Bestimmungen von Buch 9 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | Bestimmungen von Buch 9 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen ein. | Vereinigungen ein. |
b) Vereinigungszweck ist der Schutz von Teilnehmern und Nutzern vor | b) Vereinigungszweck ist der Schutz von Teilnehmern und Nutzern vor |
unerbetenen Nachrichten von Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung | unerbetenen Nachrichten von Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung |
betreiben wollen. Zu diesem Zweck umfasst der Vereinigungsgegenstand | betreiben wollen. Zu diesem Zweck umfasst der Vereinigungsgegenstand |
die Aufgaben, die aus den Artikeln VI.112 und VI.114 § 1 des | die Aufgaben, die aus den Artikeln VI.112 und VI.114 § 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches hervorgehen. | Wirtschaftsgesetzbuches hervorgehen. |
c) Das Mandat als Verwalter der Vereinigung und das Mandat als | c) Das Mandat als Verwalter der Vereinigung und das Mandat als |
Präsident des Verwaltungsorgans der Vereinigung werden nicht vergütet. | Präsident des Verwaltungsorgans der Vereinigung werden nicht vergütet. |
d) Die Vereinigung kann sich nur an anderen Vereinigungen oder | d) Die Vereinigung kann sich nur an anderen Vereinigungen oder |
juristischen Personen beteiligen, wenn diese einen ähnlichen | juristischen Personen beteiligen, wenn diese einen ähnlichen |
uneigennützigen Zweck verfolgen. | uneigennützigen Zweck verfolgen. |
e) Bei Auflösung der Vereinigung werden die verfügbaren Daten sofort | e) Bei Auflösung der Vereinigung werden die verfügbaren Daten sofort |
und endgültig gelöscht. | und endgültig gelöscht. |
2. In Bezug auf den Zugang für Unternehmen, die telefonisch | 2. In Bezug auf den Zugang für Unternehmen, die telefonisch |
Direktwerbung betreiben wollen oder für deren Rechnung telefonisch | Direktwerbung betreiben wollen oder für deren Rechnung telefonisch |
Direktwerbung betrieben wird: | Direktwerbung betrieben wird: |
a) Die Vereinigung stellt Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung | a) Die Vereinigung stellt Unternehmen, die telefonisch Direktwerbung |
betreiben wollen, über eine ausreichend gesicherte Verbindung die von | betreiben wollen, über eine ausreichend gesicherte Verbindung die von |
der zentralen Nummerndatenbank bereitgestellten Telefonnummern und die | der zentralen Nummerndatenbank bereitgestellten Telefonnummern und die |
jeweiligen Registrierungsdaten zur Verfügung. | jeweiligen Registrierungsdaten zur Verfügung. |
b) Jedes Unternehmen, das telefonisch Direktwerbung betreiben will, | b) Jedes Unternehmen, das telefonisch Direktwerbung betreiben will, |
erhält einen individuellen gesicherten Zugang zu einem geschützten | erhält einen individuellen gesicherten Zugang zu einem geschützten |
Server, auf dem es die "Ruf mich nicht an!"-Liste einsehen kann. | Server, auf dem es die "Ruf mich nicht an!"-Liste einsehen kann. |
c) Die Zugangsrechte sind auf die Einsichtnahme der "Ruf mich nicht | c) Die Zugangsrechte sind auf die Einsichtnahme der "Ruf mich nicht |
an!"-Liste beschränkt und werden für den Zeitraum gewährt, der mit dem | an!"-Liste beschränkt und werden für den Zeitraum gewährt, der mit dem |
betreffenden Unternehmen vereinbart worden ist. | betreffenden Unternehmen vereinbart worden ist. |
d) Die Vereinigung beschränkt die Kosten, die diesen Unternehmen in | d) Die Vereinigung beschränkt die Kosten, die diesen Unternehmen in |
Rechnung gestellt werden, auf das strikt Notwendige zur Deckung der | Rechnung gestellt werden, auf das strikt Notwendige zur Deckung der |
Kosten für den Zugang zu den Daten und der zu diesem Zweck | Kosten für den Zugang zu den Daten und der zu diesem Zweck |
erforderlichen Investitionskosten und zur Gewährleistung des | erforderlichen Investitionskosten und zur Gewährleistung des |
Fortbestands der Arbeit der Vereinigung. | Fortbestands der Arbeit der Vereinigung. |
3. In Bezug auf den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der | 3. In Bezug auf den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten: | Verarbeitung personenbezogener Daten: |
a) Nur die Telefonnummern, die in der "Ruf mich nicht an!"-Liste | a) Nur die Telefonnummern, die in der "Ruf mich nicht an!"-Liste |
enthalten sind, und das Datum der Eintragung des Teilnehmers oder | enthalten sind, und das Datum der Eintragung des Teilnehmers oder |
Nutzers in diese Liste werden Unternehmen zur Verfügung gestellt, die | Nutzers in diese Liste werden Unternehmen zur Verfügung gestellt, die |
telefonisch Direktwerbung betreiben wollen oder für deren Rechnung | telefonisch Direktwerbung betreiben wollen oder für deren Rechnung |
telefonisch Direktwerbung betrieben wird. | telefonisch Direktwerbung betrieben wird. |
b) Alle notwendigen Vorkehrungen werden getroffen, um die Daten, über | b) Alle notwendigen Vorkehrungen werden getroffen, um die Daten, über |
die die Vereinigung verfügt, vor Diebstahl oder Missbrauch oder vor | die die Vereinigung verfügt, vor Diebstahl oder Missbrauch oder vor |
Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu schützen. | Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu schützen. |
c) Die Vereinigung bestimmt einen Datenschutzbeauftragten und/oder | c) Die Vereinigung bestimmt einen Datenschutzbeauftragten und/oder |
einen Sicherheitsberater. | einen Sicherheitsberater. |
d) Die Daten, über die die Vereinigung verfügt, werden ausschließlich | d) Die Daten, über die die Vereinigung verfügt, werden ausschließlich |
zu den in Artikel VI.112 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen | zu den in Artikel VI.112 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen |
Zwecken verwendet. | Zwecken verwendet. |
4. In Bezug auf die Sensibilisierung: Die Vereinigung bewirbt in der | 4. In Bezug auf die Sensibilisierung: Die Vereinigung bewirbt in der |
betreffenden Branche die Existenz und die Funktionsweise der "Ruf mich | betreffenden Branche die Existenz und die Funktionsweise der "Ruf mich |
nicht an!"-Liste. | nicht an!"-Liste. |
Art. 3 - Um zugelassen zu werden, übermittelt die Vereinigung dem für | Art. 3 - Um zugelassen zu werden, übermittelt die Vereinigung dem für |
Wirtschaft zuständigen Minister einen Antrag, aus dem hervorgeht, dass | Wirtschaft zuständigen Minister einen Antrag, aus dem hervorgeht, dass |
die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. | die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. |
Die Zulassung wird entzogen, wenn die Vereinigung die Bedingungen des | Die Zulassung wird entzogen, wenn die Vereinigung die Bedingungen des |
vorliegenden Erlasses nicht erfüllt. | vorliegenden Erlasses nicht erfüllt. |
Abschnitt 2 - Transparenz und finanzielle Aspekte | Abschnitt 2 - Transparenz und finanzielle Aspekte |
Art. 4 - Die Vereinigung übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Art. 4 - Die Vereinigung übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und der Datenschutzbehörde | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und der Datenschutzbehörde |
jährlich vor Ende März einen Bericht über die Tätigkeiten des | jährlich vor Ende März einen Bericht über die Tätigkeiten des |
vorhergehenden Kalenderjahres und über die internen Datenschutz- und | vorhergehenden Kalenderjahres und über die internen Datenschutz- und |
Auswirkungsanalysen. | Auswirkungsanalysen. |
Art. 5 - Der Präsident der Vereinigung übermittelt den Mitgliedern des | Art. 5 - Der Präsident der Vereinigung übermittelt den Mitgliedern des |
Verwaltungsorgans und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, | Verwaltungsorgans und dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie jährlich folgende Unterlagen: | KMB, Mittelstand und Energie jährlich folgende Unterlagen: |
1. Jahresabschluss der Vereinigung, | 1. Jahresabschluss der Vereinigung, |
2. Stand der Ausführung des Haushaltsplans mit einem Bericht über die | 2. Stand der Ausführung des Haushaltsplans mit einem Bericht über die |
Tätigkeit der Vereinigung, | Tätigkeit der Vereinigung, |
3. Haushaltsplanentwurf für das nächste Geschäftsjahr. | 3. Haushaltsplanentwurf für das nächste Geschäftsjahr. |
Abschnitt 3 - Zusammensetzung des Verwaltungsorgans | Abschnitt 3 - Zusammensetzung des Verwaltungsorgans |
Art. 6 - § 1 - Das Verwaltungsorgan der Vereinigung setzt sich | Art. 6 - § 1 - Das Verwaltungsorgan der Vereinigung setzt sich |
zusammen aus: | zusammen aus: |
1. einem Vertreter der Branche der Direktwerbung, | 1. einem Vertreter der Branche der Direktwerbung, |
2. zwei Experten für Verbraucherschutz, | 2. zwei Experten für Verbraucherschutz, |
3. einem Vertreter der Branche der Dienstleister, die als Vermittler | 3. einem Vertreter der Branche der Dienstleister, die als Vermittler |
für die Branche der Direktwerbung auftreten, einschließlich | für die Branche der Direktwerbung auftreten, einschließlich |
Datenunternehmen und Kontaktzentren. | Datenunternehmen und Kontaktzentren. |
Jeder Verwalter kann sich bei einer Versammlung des Verwaltungsorgans | Jeder Verwalter kann sich bei einer Versammlung des Verwaltungsorgans |
von einem anderen Verwalter vertreten lassen, wie in der Satzung der | von einem anderen Verwalter vertreten lassen, wie in der Satzung der |
Vereinigung vorgesehen. Jeder Verwalter kann nur eine einzige | Vereinigung vorgesehen. Jeder Verwalter kann nur eine einzige |
Vollmacht innehaben. | Vollmacht innehaben. |
Die Mitglieder des Verwaltungsorgans erhalten alle Unterlagen zur | Die Mitglieder des Verwaltungsorgans erhalten alle Unterlagen zur |
Vorbereitung der Versammlungen. Sie haben auf einfaches Verlangen | Vorbereitung der Versammlungen. Sie haben auf einfaches Verlangen |
Zugang zu allen Unterlagen der Vereinigung. | Zugang zu allen Unterlagen der Vereinigung. |
§ 2 - Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, | § 2 - Ein Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie, der von dem für Wirtschaft zuständigen | KMB, Mittelstand und Energie, der von dem für Wirtschaft zuständigen |
Minister und dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister bestimmt | Minister und dem für Verbraucherschutz zuständigen Minister bestimmt |
wird, wird zu allen Versammlungen des Verwaltungsorgans eingeladen und | wird, wird zu allen Versammlungen des Verwaltungsorgans eingeladen und |
verfügt dort über beratende Stimme. Dieser Vertreter sorgt für die | verfügt dort über beratende Stimme. Dieser Vertreter sorgt für die |
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der Satzung | Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der Satzung |
der Vereinigung. | der Vereinigung. |
Dieser Vertreter erhält alle Unterlagen zur Vorbereitung der | Dieser Vertreter erhält alle Unterlagen zur Vorbereitung der |
Versammlungen und hat auf einfaches Verlangen Zugang zu allen | Versammlungen und hat auf einfaches Verlangen Zugang zu allen |
Unterlagen der Vereinigung. | Unterlagen der Vereinigung. |
Dieser Vertreter kann binnen zehn Werktagen bei den in Absatz 1 | Dieser Vertreter kann binnen zehn Werktagen bei den in Absatz 1 |
erwähnten Ministern Widerspruch gegen jeden Beschluss des | erwähnten Ministern Widerspruch gegen jeden Beschluss des |
Verwaltungsorgans einlegen, der seiner Ansicht nach gegen den | Verwaltungsorgans einlegen, der seiner Ansicht nach gegen den |
vorliegenden Erlass oder die Satzung der Vereinigung verstößt. Diese | vorliegenden Erlass oder die Satzung der Vereinigung verstößt. Diese |
Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der betreffende | Frist läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der betreffende |
Beschluss gefasst worden ist, sofern der Vertreter eingeladen worden | Beschluss gefasst worden ist, sofern der Vertreter eingeladen worden |
ist, oder andernfalls ab dem Tag, an dem der Vertreter von dem | ist, oder andernfalls ab dem Tag, an dem der Vertreter von dem |
Beschluss Kenntnis erhalten hat. Der Widerspruch hat aufschiebende | Beschluss Kenntnis erhalten hat. Der Widerspruch hat aufschiebende |
Wirkung. | Wirkung. |
Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Verbraucherschutz | Der für Wirtschaft zuständige Minister und der für Verbraucherschutz |
zuständige Minister sind befugt, jeden Beschluss für nichtig zu | zuständige Minister sind befugt, jeden Beschluss für nichtig zu |
erklären, der ihrer Ansicht nach gegen vorliegenden Erlass oder die | erklären, der ihrer Ansicht nach gegen vorliegenden Erlass oder die |
Satzung der Vereinigung verstößt. | Satzung der Vereinigung verstößt. |
Haben die in Absatz 4 erwähnten Minister den betreffenden Beschluss in | Haben die in Absatz 4 erwähnten Minister den betreffenden Beschluss in |
einer Frist von acht Werktagen ab Einlegung des Widerspruchs nicht für | einer Frist von acht Werktagen ab Einlegung des Widerspruchs nicht für |
nichtig erklärt, wird er endgültig. | nichtig erklärt, wird er endgültig. |
Die in Absatz 4 erwähnten Minister notifizieren dem Verwaltungsorgan | Die in Absatz 4 erwähnten Minister notifizieren dem Verwaltungsorgan |
ihre Nichtigkeitserklärung des Beschlusses. | ihre Nichtigkeitserklärung des Beschlusses. |
§ 3 - Der Vorsitz des Verwaltungsorgans wird von einem Präsidenten und | § 3 - Der Vorsitz des Verwaltungsorgans wird von einem Präsidenten und |
einem Vizepräsidenten geführt, die jeweils aus einer anderen Branche | einem Vizepräsidenten geführt, die jeweils aus einer anderen Branche |
bestimmt werden, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren. Bei | bestimmt werden, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren. Bei |
Verhinderung des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben | Verhinderung des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben |
wahr. | wahr. |
Der Vorsitz des Verwaltungsorgans wird von einem der in § 1 Nr. 1, 2 | Der Vorsitz des Verwaltungsorgans wird von einem der in § 1 Nr. 1, 2 |
oder 3 erwähnten Mitglieder geführt. | oder 3 erwähnten Mitglieder geführt. |
Bei Ablauf dieser Frist wird der Vizepräsident zum neuen Präsidenten | Bei Ablauf dieser Frist wird der Vizepräsident zum neuen Präsidenten |
des Verwaltungsorgans und wird ein neuer Vizepräsident aus einer | des Verwaltungsorgans und wird ein neuer Vizepräsident aus einer |
anderen Branche bestimmt. | anderen Branche bestimmt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur | KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur |
Festlegung der Kriterien für die Zulassung | Festlegung der Kriterien für die Zulassung |
der in den Artikeln VI.114 und XIV.81 des Wirtschaftsgesetzbuches | der in den Artikeln VI.114 und XIV.81 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Vereinigung oder Organisation | erwähnten Vereinigung oder Organisation |
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung |
Art. 8 - Die für Wirtschaft, Mittelstand, Fernmeldewesen | Art. 8 - Die für Wirtschaft, Mittelstand, Fernmeldewesen |
beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils | beziehungsweise Verbraucherschutz zuständigen Minister sind, jeweils |
für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin des Fernmeldewesens | Die Ministerin des Fernmeldewesens |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
A. BERTRAND | A. BERTRAND |