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Arrêté royal portant des dispositions diverses modifiant l'AR/CIR 92. - Traduction allemande Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen tot wijziging van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling
17 JUILLET 2023. - Arrêté royal portant des dispositions diverses 17 JULI 2023. - Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen tot
modifiant l'AR/CIR 92. - Traduction allemande wijziging van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 17 juillet 2023 portant des dispositions diverses besluit van 17 juli 2023 houdende diverse bepalingen tot wijziging van
modifiant l'AR/CIR 92 (Moniteur belge du 26 juillet 2023). het KB/WIB 92 (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2023).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
17. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener 17. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen zur Abänderung des KE/EStGB 92 Bestimmungen zur Abänderung des KE/EStGB 92
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit diesem Erlass wird darauf abgezielt, verschiedene Abänderungen am mit diesem Erlass wird darauf abgezielt, verschiedene Abänderungen am
KE/EStGB 92 anzubringen. KE/EStGB 92 anzubringen.
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 19bis § 2 Absatz 1 des EStGB 92, in dem noch auf "eine[n] vom Artikel 19bis § 2 Absatz 1 des EStGB 92, in dem noch auf "eine[n] vom
König festgelegten jährlichen Satz" verwiesen wurde, ist ab dem 1. König festgelegten jährlichen Satz" verwiesen wurde, ist ab dem 1.
Januar 2008 durch Artikel 119 des Programmgesetzes vom 27. Dezember Januar 2008 durch Artikel 119 des Programmgesetzes vom 27. Dezember
2005 ersetzt worden. Artikel 1bis des KE/EStGB 92, der der Ausführung 2005 ersetzt worden. Artikel 1bis des KE/EStGB 92, der der Ausführung
dieser früheren Fassung von Artikel 19bis § 2 Absatz 1 des EStGB 92 dieser früheren Fassung von Artikel 19bis § 2 Absatz 1 des EStGB 92
diente, ist seither gegenstandslos geworden und darf daher aufgehoben diente, ist seither gegenstandslos geworden und darf daher aufgehoben
werden. werden.
Art. 2 Art. 2
Infolge der Reform der Steuerregelung für Firmenwagen im Jahr 2026, Infolge der Reform der Steuerregelung für Firmenwagen im Jahr 2026,
eingeführt durch das Gesetz vom 25. November 2021 zur Regelung der eingeführt durch das Gesetz vom 25. November 2021 zur Regelung der
steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität, und in steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität, und in
Abweichung von Artikel 66 des EStGB 92 wurde in dasselbe Gesetzbuch Abweichung von Artikel 66 des EStGB 92 wurde in dasselbe Gesetzbuch
ein Artikel 550 eingeführt, durch den eine Übergangsperiode für diese ein Artikel 550 eingeführt, durch den eine Übergangsperiode für diese
Firmenwagen eingeführt worden ist. In diesem Artikel sind ab dem Firmenwagen eingeführt worden ist. In diesem Artikel sind ab dem
Steuerjahr 2026 ein Ausstiegsszenario für Firmenwagen, die zwischen Steuerjahr 2026 ein Ausstiegsszenario für Firmenwagen, die zwischen
dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 gekauft, geleast oder dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 gekauft, geleast oder
gemietet werden, und die Beibehaltung der bestehenden Abzugsregeln für gemietet werden, und die Beibehaltung der bestehenden Abzugsregeln für
Firmenwagen, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet Firmenwagen, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet
werden, vorgesehen (Grandfather-Klausel). werden, vorgesehen (Grandfather-Klausel).
Ebenso wie in Artikel 36 des EStGB 92 wird auch in Artikel 550 des Ebenso wie in Artikel 36 des EStGB 92 wird auch in Artikel 550 des
EStGB 92 insbesondere der Begriff "entsprechendes Fahrzeug" verwendet EStGB 92 insbesondere der Begriff "entsprechendes Fahrzeug" verwendet
und ist die Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Bestimmung dieses und ist die Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Bestimmung dieses
Begriffs vorgesehen. Begriffs vorgesehen.
Die Bestimmung des Begriffs "entsprechendes Fahrzeug" ist bereits vom Die Bestimmung des Begriffs "entsprechendes Fahrzeug" ist bereits vom
König in Artikel 19 des KE/EStGB 92 vorgesehen. Durch vorliegenden König in Artikel 19 des KE/EStGB 92 vorgesehen. Durch vorliegenden
Entwurf eines Königlichen Erlasses wird daher Artikel 19 des KE/EStGB Entwurf eines Königlichen Erlasses wird daher Artikel 19 des KE/EStGB
92 ergänzt, um auch auf Artikel 550 des EStGB 92 zu verweisen und 92 ergänzt, um auch auf Artikel 550 des EStGB 92 zu verweisen und
diesen Artikel somit umzusetzen. diesen Artikel somit umzusetzen.
Art. 3 und 4 Art. 3 und 4
Durch Artikel 14535 Absatz 6 des EStGB 92, so wie er vor seiner Durch Artikel 14535 Absatz 6 des EStGB 92, so wie er vor seiner
Ersetzung durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 bestand, Ersetzung durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 bestand,
wurde der König dazu ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen wurde der König dazu ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass den Höchstbetrag der für die Ermäßigung in Betracht kommenden Erlass den Höchstbetrag der für die Ermäßigung in Betracht kommenden
Ausgaben pro Betreuungstag und pro Kind festzulegen. Dieser Betrag Ausgaben pro Betreuungstag und pro Kind festzulegen. Dieser Betrag
wurde in Artikel 6318/8 des KE/EStGB 92 festgelegt (Artikel 6318/8 § 1 wurde in Artikel 6318/8 des KE/EStGB 92 festgelegt (Artikel 6318/8 § 1
des KE/EStGB 92 aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember des KE/EStGB 92 aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember
2021). Seit dem Steuerjahr 2021 ist der Höchstbetrag der für die 2021). Seit dem Steuerjahr 2021 ist der Höchstbetrag der für die
Ermäßigung in Betracht kommenden Ausgaben pro Betreuungstag und pro Ermäßigung in Betracht kommenden Ausgaben pro Betreuungstag und pro
Kind jedoch in Artikel 14535 Absatz 6 des EStGB 92 aufgenommen, so wie Kind jedoch in Artikel 14535 Absatz 6 des EStGB 92 aufgenommen, so wie
er durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 ersetzt worden ist. er durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 ersetzt worden ist.
Folglich kann die einschlägige Bestimmung des KE/EStGB 92 aufgehoben Folglich kann die einschlägige Bestimmung des KE/EStGB 92 aufgehoben
werden (Artikel 4 des Erlasses). werden (Artikel 4 des Erlasses).
In Artikel 6318/8 des KE/EStGB 92 wird fortan eine Reihe von In Artikel 6318/8 des KE/EStGB 92 wird fortan eine Reihe von
Angelegenheiten in Bezug auf die für die Steuerermäßigung für Angelegenheiten in Bezug auf die für die Steuerermäßigung für
Kinderbetreuung ausgestellten Bescheinigungen geregelt; durch diesen Kinderbetreuung ausgestellten Bescheinigungen geregelt; durch diesen
Artikel werden somit die Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3 Artikel werden somit die Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3
des EStGB 92 umgesetzt. Die Überschrift des Abschnitts in Bezug auf des EStGB 92 umgesetzt. Die Überschrift des Abschnitts in Bezug auf
die Steuerermäßigung für Kinderbetreuung wird dementsprechend die Steuerermäßigung für Kinderbetreuung wird dementsprechend
angepasst (Artikel 3 des Erlasses). angepasst (Artikel 3 des Erlasses).
Art. 5 Art. 5
Mit dem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 zur Abänderung der Mit dem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 zur Abänderung der
Modalitäten und Bedingungen der Tax-Shelter-Regelung in Ausführung der Modalitäten und Bedingungen der Tax-Shelter-Regelung in Ausführung der
Artikel 194ter bis 194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wurde Artikel 194ter bis 194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wurde
in Artikel 734/5 § 1 des KE/EStGB 92 ein neues Verfahren für die in Artikel 734/5 § 1 des KE/EStGB 92 ein neues Verfahren für die
Aussetzung und den Entzug der Zulassung als in Betracht kommende Aussetzung und den Entzug der Zulassung als in Betracht kommende
Produktionsgesellschaft vorgesehen. Produktionsgesellschaft vorgesehen.
Dabei wurde das alte Verfahren für die Aussetzung und den Entzug der Dabei wurde das alte Verfahren für die Aussetzung und den Entzug der
Zulassung von in Betracht kommenden Vermittlern, das auch in Artikel Zulassung von in Betracht kommenden Vermittlern, das auch in Artikel
734/5 § 1 des KE/EStGB 92 vorgesehen war, nicht übernommen. 734/5 § 1 des KE/EStGB 92 vorgesehen war, nicht übernommen.
Mit diesem Artikel wird bezweckt, dieses Versäumnis nachzuholen, und Mit diesem Artikel wird bezweckt, dieses Versäumnis nachzuholen, und
wird das zuvor bestehende Verfahren für die Aussetzung und den Entzug wird das zuvor bestehende Verfahren für die Aussetzung und den Entzug
der Zulassung als in Betracht kommender Vermittler in einen neuen der Zulassung als in Betracht kommender Vermittler in einen neuen
Paragraphen wieder eingefügt. Paragraphen wieder eingefügt.
Art. 6 Art. 6
Mit vorerwähntem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 wurden auch Mit vorerwähntem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 wurden auch
bestimmte administrative Modalitäten der Tax-Shelter-Regelung geregelt bestimmte administrative Modalitäten der Tax-Shelter-Regelung geregelt
und terminologische Anpassungen durchgeführt. Dabei wurde versäumt, und terminologische Anpassungen durchgeführt. Dabei wurde versäumt,
die bestehende Praxis, Anlegern Tax-Shelter-Bescheinigungen über die die bestehende Praxis, Anlegern Tax-Shelter-Bescheinigungen über die
elektronische Plattform MyMinfin auszustellen, in den neuen Artikel 734/7bis elektronische Plattform MyMinfin auszustellen, in den neuen Artikel 734/7bis
des KE/EStGB 92 aufzunehmen. Mit diesem Artikel wird dieses Versäumnis des KE/EStGB 92 aufzunehmen. Mit diesem Artikel wird dieses Versäumnis
korrigiert. korrigiert.
Art. 7 Art. 7
Durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der
Nutzung von Bargeld wurden die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Nutzung von Bargeld wurden die Bestimmungen des Gesetzes vom 11.
Januar 1993 infolge bedeutender Entwicklungen auf europäischer und Januar 1993 infolge bedeutender Entwicklungen auf europäischer und
internationaler Ebene in ein neues, kohärenteres Gesetz aufgenommen. internationaler Ebene in ein neues, kohärenteres Gesetz aufgenommen.
Folglich wurde das Gesetz vom 11. Januar 1993 durch das Gesetz vom 18. Folglich wurde das Gesetz vom 11. Januar 1993 durch das Gesetz vom 18.
September 2017 aufgehoben. September 2017 aufgehoben.
Mit diesem Erlass wird darauf abgezielt, den Verweis in Artikel 96 des Mit diesem Erlass wird darauf abgezielt, den Verweis in Artikel 96 des
KE/EStGB 92 infolge dieser Abänderung zu aktualisieren. KE/EStGB 92 infolge dieser Abänderung zu aktualisieren.
Art. 8 Art. 8
Infolge des Gutachtens Nr. 66.599/3 des Staatsrates vom 23. Oktober Infolge des Gutachtens Nr. 66.599/3 des Staatsrates vom 23. Oktober
2019 in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes zur Festlegung 2019 in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes zur Festlegung
verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des
Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld
wurde Kapitel 1 Abschnitt 28 des KE/EStGB 92, der die Artikel 74 bis wurde Kapitel 1 Abschnitt 28 des KE/EStGB 92, der die Artikel 74 bis
79 umfasst, aufgehoben und zunächst in einen neuen Unterabschnitt 6 79 umfasst, aufgehoben und zunächst in einen neuen Unterabschnitt 6
und dann über das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung und dann über das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung
verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Titel III Kapitel 2 verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Titel III Kapitel 2
Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 des EStGB 92 aufgenommen. Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 des EStGB 92 aufgenommen.
Dabei wurden die Bestimmungen größtenteils übernommen, wobei bestimmte Dabei wurden die Bestimmungen größtenteils übernommen, wobei bestimmte
kleine Korrekturen vorgenommen wurden, um die Kohärenz mit den kleine Korrekturen vorgenommen wurden, um die Kohärenz mit den
Bestimmungen des EStGB 92 zu stärken. Bestimmungen des EStGB 92 zu stärken.
In Artikel 102 des KE/EStGB 92 wurde jedoch noch auf die alten In Artikel 102 des KE/EStGB 92 wurde jedoch noch auf die alten
Bestimmungen des KE/EStGB 92 verwiesen, was durch diesen Erlass Bestimmungen des KE/EStGB 92 verwiesen, was durch diesen Erlass
angepasst wird. angepasst wird.
Art. 9 Art. 9
Der "Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen Der "Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen
von Grundwasser verursachten Schäden" wurde am 5. Februar 1992 von Grundwasser verursachten Schäden" wurde am 5. Februar 1992
abgeschafft (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 1991 über die abgeschafft (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 1991 über die
Aufhebung und die Umstrukturierung von Einrichtungen öffentlichen Aufhebung und die Umstrukturierung von Einrichtungen öffentlichen
Interesses und anderen öffentlichen Diensten und Artikel 1 des Interesses und anderen öffentlichen Diensten und Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1991 zur Abschaffung des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1991 zur Abschaffung des
Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von
Grundwasser verursachten Schäden und zur Regelung der Modalitäten Grundwasser verursachten Schäden und zur Regelung der Modalitäten
seiner Auflösung). Der "Nationale Garantiefonds für seiner Auflösung). Der "Nationale Garantiefonds für
Kohlenbergwerkschäden" wurde am 31. Dezember 1997 aufgelöst (Artikel 1 Kohlenbergwerkschäden" wurde am 31. Dezember 1997 aufgelöst (Artikel 1
des Gesetzes vom 15. Dezember 1994 zur Auflösung des Nationalen des Gesetzes vom 15. Dezember 1994 zur Auflösung des Nationalen
Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden). Seit dem 23. Februar 2002 Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden). Seit dem 23. Februar 2002
heißt die Vereinigung "Bond van Grote en van Jonge Gezinnen" heißt die Vereinigung "Bond van Grote en van Jonge Gezinnen"
"Gezinsbond". "Gezinsbond".
Artikel 105 Absatz 1 Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird folglich aktualisiert. Artikel 105 Absatz 1 Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird folglich aktualisiert.
Art. 10 Art. 10
Dieser Artikel betrifft eine technische Abänderung von Artikel 106 § 5 Dieser Artikel betrifft eine technische Abänderung von Artikel 106 § 5
Absatz 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 infolge der Aufhebung der Absatz 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 infolge der Aufhebung der
Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 und der Einführung der Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 und der Einführung der
Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das
gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten. verschiedener Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus wird Artikel 106 § 7 Absatz 2 des KE/EStGB 92 infolge Darüber hinaus wird Artikel 106 § 7 Absatz 2 des KE/EStGB 92 infolge
der Ausweitung des in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verzichts auf der Ausweitung des in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verzichts auf
die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf europäische langfristige die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf europäische langfristige
Investmentfonds (ELTIF) durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2022 Investmentfonds (ELTIF) durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2022
angepasst. Diese Anpassung wird, ebenso wie die Anpassung von Artikel angepasst. Diese Anpassung wird, ebenso wie die Anpassung von Artikel
106 § 7 Absatz 1 des KE/EStGB 92, auf die ab dem 7. Februar 2022 106 § 7 Absatz 1 des KE/EStGB 92, auf die ab dem 7. Februar 2022
zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sein. zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sein.
Art. 11 Art. 11
Dieser Artikel betrifft eine technische Abänderung infolge der Dieser Artikel betrifft eine technische Abänderung infolge der
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 und der Einführung der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 und der Einführung der
Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die
Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen
Defizit. Defizit.
Art. 12 Art. 12
In Artikel 185bis des EStGB 92 ist eine Sonderregelung in Bezug auf In Artikel 185bis des EStGB 92 ist eine Sonderregelung in Bezug auf
die Gesellschaftssteuer vorgesehen, die auf Investmentgesellschaften die Gesellschaftssteuer vorgesehen, die auf Investmentgesellschaften
und -fonds, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und Organismen für und -fonds, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und Organismen für
die Finanzierung von Pensionen wie in § 1 dieses Artikels erwähnt die Finanzierung von Pensionen wie in § 1 dieses Artikels erwähnt
anwendbar ist. anwendbar ist.
Infolgedessen sind verschiedene Artikel des KE/EStGB 92 in Bezug auf Infolgedessen sind verschiedene Artikel des KE/EStGB 92 in Bezug auf
den Mobiliensteuervorabzug im Zuge aufeinanderfolgender Anpassungen den Mobiliensteuervorabzug im Zuge aufeinanderfolgender Anpassungen
abgeändert worden, um der Sonderregelung für Steuerpflichtige wie in abgeändert worden, um der Sonderregelung für Steuerpflichtige wie in
Artikel 185bis § 1 des EStGB 92 erwähnt und der Ausweitung des Artikel 185bis § 1 des EStGB 92 erwähnt und der Ausweitung des
Anwendungsbereichs dieser Bestimmung infolge der Entwicklung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung infolge der Entwicklung des
Finanzrechts, auf das verwiesen wird, Rechnung zu tragen. Finanzrechts, auf das verwiesen wird, Rechnung zu tragen.
Folglich werden Investmentgesellschaften wie erwähnt in den Artikeln Folglich werden Investmentgesellschaften wie erwähnt in den Artikeln
285 und 288 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative 285 und 288 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative
Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter Artikel 116 des Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter Artikel 116 des
KE/EStGB 92 hinzugefügt. KE/EStGB 92 hinzugefügt.
Art. 13 Art. 13
Durch das Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle Durch das Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle
der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wurde das Gesetz der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wurde das Gesetz
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
aufgehoben. aufgehoben.
Unternehmen wie erwähnt in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 Unternehmen wie erwähnt in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975
wurden jedoch nicht in das Gesetz vom 13. März 2016 wieder wurden jedoch nicht in das Gesetz vom 13. März 2016 wieder
aufgenommen. aufgenommen.
Die Bestimmung von Artikel 116bis Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird folglich Die Bestimmung von Artikel 116bis Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird folglich
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 14 bis 16 Art. 14 bis 16
Die Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Bestimmung der Art und Die Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Bestimmung der Art und
Weise, wie der Anteil jedes Ehepartners bei einer gemeinsamen Weise, wie der Anteil jedes Ehepartners bei einer gemeinsamen
Veranlagung zu ermitteln ist, ist nicht mehr in Artikel 394 § 4 des Veranlagung zu ermitteln ist, ist nicht mehr in Artikel 394 § 4 des
EStGB 92, sondern in Artikel 126 § 5 des EStGB 92 aufgenommen. Die EStGB 92, sondern in Artikel 126 § 5 des EStGB 92 aufgenommen. Die
Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 3bis des KE/EStGB 92 wird Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 3bis des KE/EStGB 92 wird
dementsprechend abgeändert (Artikel 14 des Erlasses). dementsprechend abgeändert (Artikel 14 des Erlasses).
Seit dem Steuerjahr 2022 kann eine Steuergutschrift für die Erhöhung Seit dem Steuerjahr 2022 kann eine Steuergutschrift für die Erhöhung
der pauschalen Kilometerentschädigung für Dienstfahrten gewährt werden der pauschalen Kilometerentschädigung für Dienstfahrten gewährt werden
(Kapitel 5 des Gesetzes vom 20. November 2022 zur Festlegung (Kapitel 5 des Gesetzes vom 20. November 2022 zur Festlegung
verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen). verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen).
Artikel 144/2 Nr. 1 dritter Gedankenstrich des KE/EStGB 92 wird Artikel 144/2 Nr. 1 dritter Gedankenstrich des KE/EStGB 92 wird
abgeändert, um dies zu berücksichtigen (Artikel 15 Buchstabe b) des abgeändert, um dies zu berücksichtigen (Artikel 15 Buchstabe b) des
Erlasses). Erlasses).
Der Sonderbeitrag Energie (siehe Gesetz vom 30. Oktober 2022 zur Der Sonderbeitrag Energie (siehe Gesetz vom 30. Oktober 2022 zur
Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen infolge der Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen infolge der
Energiekrise und Gesetz vom 19. Dezember 2022 zur Gewährung einer Energiekrise und Gesetz vom 19. Dezember 2022 zur Gewährung einer
zweiten föderalen Strom- und Gasprämie) wird gleichzeitig mit der zweiten föderalen Strom- und Gasprämie) wird gleichzeitig mit der
Veranlagung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der Veranlagung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der
Gebietsfremden festgelegt. Artikel 144/2 des KE/EStGB 92 wird ergänzt, Gebietsfremden festgelegt. Artikel 144/2 des KE/EStGB 92 wird ergänzt,
um zu bestimmen, wie dieser Sonderbeitrag im Falle einer gemeinsamen um zu bestimmen, wie dieser Sonderbeitrag im Falle einer gemeinsamen
Veranlagung auf beide Ehepartner aufzuteilen ist (Artikel 15 Buchstabe Veranlagung auf beide Ehepartner aufzuteilen ist (Artikel 15 Buchstabe
d) und e) des Erlasses). d) und e) des Erlasses).
Ab dem Steuerjahr 2023 werden bei der Festlegung des Höchstbetrags der Ab dem Steuerjahr 2023 werden bei der Festlegung des Höchstbetrags der
Steuergutschrift für Kinder zu Lasten auch Kinder berücksichtigt, für Steuergutschrift für Kinder zu Lasten auch Kinder berücksichtigt, für
die eine Mitelternschaftsregelung angewendet wird und die nicht zu die eine Mitelternschaftsregelung angewendet wird und die nicht zu
Lasten des Steuerpflichtigen sind. Für Kinder, für die eine Lasten des Steuerpflichtigen sind. Für Kinder, für die eine
Mitelternschaftsregelung angewendet wird, beträgt der Höchstbetrag pro Mitelternschaftsregelung angewendet wird, beträgt der Höchstbetrag pro
Kind jedoch nur die Hälfte des Höchstbetrags, der für ein Kind zu Kind jedoch nur die Hälfte des Höchstbetrags, der für ein Kind zu
Lasten gilt, für das keine Mitelternschaftsregelung angewendet wird Lasten gilt, für das keine Mitelternschaftsregelung angewendet wird
(Artikel 134 § 3 Absatz 2 des EStGB 92, so wie er durch das Gesetz vom (Artikel 134 § 3 Absatz 2 des EStGB 92, so wie er durch das Gesetz vom
21. Dezember 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher 21. Dezember 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher
Bestimmungen abgeändert worden ist). Artikel 144/6 § 2 des KE/EStGB 92 Bestimmungen abgeändert worden ist). Artikel 144/6 § 2 des KE/EStGB 92
wird abgeändert, um dies zu berücksichtigen (Artikel 16 Buchstabe b) wird abgeändert, um dies zu berücksichtigen (Artikel 16 Buchstabe b)
bis d) des Erlasses). bis d) des Erlasses).
Außerdem wird in Artikel 144/2 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des Außerdem wird in Artikel 144/2 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des
KE/EStGB 92 ein Verweis eingefügt auf die Steuererhöhungen, die KE/EStGB 92 ein Verweis eingefügt auf die Steuererhöhungen, die
angewendet werden, wenn Aktien oder Anteile von startenden angewendet werden, wenn Aktien oder Anteile von startenden
Unternehmen, expandierenden Unternehmen und Unternehmen, die infolge Unternehmen, expandierenden Unternehmen und Unternehmen, die infolge
der COVID-19-Pandemie einen Umsatzrückgang erlitten haben, für die der COVID-19-Pandemie einen Umsatzrückgang erlitten haben, für die
eine Steuerermäßigung gewährt worden ist, frühzeitig übertragen werden eine Steuerermäßigung gewährt worden ist, frühzeitig übertragen werden
oder wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, und auf die oder wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, und auf die
Steuererhöhung, die bei Überschreitung der Beihilfehöchstintensität Steuererhöhung, die bei Überschreitung der Beihilfehöchstintensität
infolge des rückwirkenden Abzugs von beruflichen Verlusten angewendet infolge des rückwirkenden Abzugs von beruflichen Verlusten angewendet
wird (Artikel 15 Buchstabe a) des Erlasses). Diese Erhöhungen werden wird (Artikel 15 Buchstabe a) des Erlasses). Diese Erhöhungen werden
derzeit bereits bei der Ermittlung des Anteils jedes Ehepartners im derzeit bereits bei der Ermittlung des Anteils jedes Ehepartners im
Rahmen einer gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt. Rahmen einer gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt.
Schließlich wird der Verweis auf die Abgaben für den Wohnsitzstaat und Schließlich wird der Verweis auf die Abgaben für den Wohnsitzstaat und
die Steuergutschrift für Ausgaben zur Energieeinsparung (Artikel 14524 die Steuergutschrift für Ausgaben zur Energieeinsparung (Artikel 14524
§ 1 Absatz 5 des EStGB 92) ebenfalls aufgehoben. Diese sind nämlich § 1 Absatz 5 des EStGB 92) ebenfalls aufgehoben. Diese sind nämlich
nicht mehr anwendbar (Artikel 15 Buchstabe c) und 16 Buchstabe a) des nicht mehr anwendbar (Artikel 15 Buchstabe c) und 16 Buchstabe a) des
Erlasses). Erlasses).
Art. 17 Art. 17
Durch das Gesetz vom 17. Februar 2021 zur Abänderung des Durch das Gesetz vom 17. Februar 2021 zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf im Ausland gelegene Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf im Ausland gelegene
unbewegliche Güter wurde Artikel 7 § 1 des EStGB 92 ersetzt. Ab dem unbewegliche Güter wurde Artikel 7 § 1 des EStGB 92 ersetzt. Ab dem
Steuerjahr 2022 wird Artikel 7 § 1 Nr. 1 des EStGB 92 nicht mehr in Steuerjahr 2022 wird Artikel 7 § 1 Nr. 1 des EStGB 92 nicht mehr in
Teil a) für in Belgien gelegene unbewegliche Güter und Teil b) für im Teil a) für in Belgien gelegene unbewegliche Güter und Teil b) für im
Ausland gelegene unbewegliche Güter unterteilt. Artikel 178 § 2 Nr. 17 Ausland gelegene unbewegliche Güter unterteilt. Artikel 178 § 2 Nr. 17
des KE/EStGB 92 wird dementsprechend abgeändert. Die Tatsache, dass des KE/EStGB 92 wird dementsprechend abgeändert. Die Tatsache, dass
der Verweis auf Artikel 7 § 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des EStGB der Verweis auf Artikel 7 § 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des EStGB
92 jetzt einen Verweis auf Einkünfte aus unbeweglichen Gütern enthält, 92 jetzt einen Verweis auf Einkünfte aus unbeweglichen Gütern enthält,
die im Ausland gelegen sind, ändert in der Praxis nichts. Gemäß die im Ausland gelegen sind, ändert in der Praxis nichts. Gemäß
Artikel 178 § 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 gilt die Befreiung von der Artikel 178 § 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 gilt die Befreiung von der
Erklärungspflicht nämlich nicht für Steuerpflichtige, die Einkünfte Erklärungspflicht nämlich nicht für Steuerpflichtige, die Einkünfte
ausländischer Herkunft angeben müssen. ausländischer Herkunft angeben müssen.
Art. 18 Art. 18
In diesem Artikel werden die in diesem Erlass enthaltenen spezifischen In diesem Artikel werden die in diesem Erlass enthaltenen spezifischen
Inkrafttreten geregelt. Inkrafttreten geregelt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
17. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener 17. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen zur Abänderung des KE/EStGB 92 Bestimmungen zur Abänderung des KE/EStGB 92
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 126 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, - des Artikels 126 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019,
- des Artikels 14535 Absatz 2 Nr. 4, eingefügt durch das - des Artikels 14535 Absatz 2 Nr. 4, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, Programmgesetz vom 20. Dezember 2020,
- des Artikels 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 7 Absatz 7, ersetzt - des Artikels 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 7 Absatz 7, ersetzt
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, durch das Gesetz vom 12. Mai 2014,
- des Artikels 263 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom - des Artikels 263 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
27. Juni 2021, 27. Juni 2021,
- des Artikels 264 Absatz 4, - des Artikels 264 Absatz 4,
- des Artikels 266, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar - des Artikels 266, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar
2019, 2019,
- des Artikels 306 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. - des Artikels 306 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und umnummeriert durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, Dezember 1992 und umnummeriert durch das Gesetz vom 5. Juli 1994,
- des Artikels 323/2 § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. - des Artikels 323/2 § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20.
Dezember 2020, Dezember 2020,
- des Artikels 550 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 25. - des Artikels 550 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 25.
November 2021; November 2021;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, des Artikels 119 Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, des Artikels 119
Nr. 4; Nr. 4;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020, des Artikels 8 Aufgrund des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020, des Artikels 8
Nr. 6; Nr. 6;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2023;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
7. Juni 2023; 7. Juni 2023;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.832/3 des Staatsrates vom 11. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.832/3 des Staatsrates vom 11. Juli
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Kapitel 1 Abschnitt 1bis des KE/EStGB 92, der Artikel 1bis Artikel 1 - Kapitel 1 Abschnitt 1bis des KE/EStGB 92, der Artikel 1bis
umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. August 2006 und umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. August 2006 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2019, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2019, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 2 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses, wieder aufgenommen Art. 2 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses, wieder aufgenommen
durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2019, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2019, werden die Wörter
"im Sinne der Artikel 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des "im Sinne der Artikel 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "im Sinne der Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "im Sinne der
Artikel 36 § 2 Absatz 9, 66 § 1 Absatz 3 und 550 Absatz 5 des Artikel 36 § 2 Absatz 9, 66 § 1 Absatz 3 und 550 Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt.
Art. 3 - In Kapitel 1 desselben Erlasses werden in der Überschrift von Art. 3 - In Kapitel 1 desselben Erlasses werden in der Überschrift von
Abschnitt 25undecies/2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. Abschnitt 25undecies/2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30.
September 2014, die Wörter "Artikel 14535 Absatz 6" durch die Wörter September 2014, die Wörter "Artikel 14535 Absatz 6" durch die Wörter
"Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3" ersetzt. "Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 6318/8 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 4 - In Artikel 6318/8 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 30. September 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2014 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2021, wird § 1 aufgehoben. Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2021, wird § 1 aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 734/5 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 5 - In Artikel 734/5 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 6. November 2022, wird zwischen § 1 und § 2, Königlichen Erlass vom 6. November 2022, wird zwischen § 1 und § 2,
der § 3 wird, ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: der § 3 wird, ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2 - Stellt der für Finanzen zuständige Minister oder sein " § 2 - Stellt der für Finanzen zuständige Minister oder sein
Beauftragter fest, dass ein in Betracht kommender Vermittler die Beauftragter fest, dass ein in Betracht kommender Vermittler die
Rechtsvorschriften in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung nicht Rechtsvorschriften in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung nicht
einhält, ermittelt er die Verstöße, setzt den Zuwiderhandelnden davon einhält, ermittelt er die Verstöße, setzt den Zuwiderhandelnden davon
in Kenntnis und legt die Frist fest, in der der Lage abgeholfen werden in Kenntnis und legt die Frist fest, in der der Lage abgeholfen werden
muss. Diese Frist kann verlängert werden. muss. Diese Frist kann verlängert werden.
Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter kann die Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter kann die
Zulassung aussetzen. Zulassung aussetzen.
Stellt der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter Stellt der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter
nach Ablauf der in Anwendung von Absatz 1 festgelegten Frist fest, nach Ablauf der in Anwendung von Absatz 1 festgelegten Frist fest,
dass den Verstößen nicht abgeholfen worden ist, entzieht er die dass den Verstößen nicht abgeholfen worden ist, entzieht er die
Zulassung und setzt er den in Betracht kommenden Vermittler davon in Zulassung und setzt er den in Betracht kommenden Vermittler davon in
Kenntnis." Kenntnis."
Art. 6 - Artikel 734/7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 6 - Artikel 734/7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 6. November 2022, wird durch einen Absatz mit Königlichen Erlass vom 6. November 2022, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Tax-Shelter-Bescheinigung wird dem Anleger direkt über die "Die Tax-Shelter-Bescheinigung wird dem Anleger direkt über die
elektronische Plattform MyMinfin ausgestellt." elektronische Plattform MyMinfin ausgestellt."
Art. 7 - In Artikel 96 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 7 - In Artikel 96 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005, werden die Wörter "In den den Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005, werden die Wörter "In den
Artikeln 2 und 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung Artikeln 2 und 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung
der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "In Artikel 5 des Gesetzes Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "In Artikel 5 des Gesetzes
vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld"
ersetzt. ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 102 einleitender Satz desselben Erlasses werden Art. 8 - In Artikel 102 einleitender Satz desselben Erlasses werden
die Wörter "Artikel 74" durch die Wörter "Artikel 206/1 desselben die Wörter "Artikel 74" durch die Wörter "Artikel 206/1 desselben
Gesetzbuches" ersetzt. Gesetzbuches" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 105 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert Art. 9 - Artikel 105 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2020, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2020, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 1 Buchstabe k) erster Gedankenstrich werden zwischen den 1. In Nr. 1 Buchstabe k) erster Gedankenstrich werden zwischen den
Wörtern ""Vlaamse Landmaatschappij"" und den Wörtern "und von ihnen Wörtern ""Vlaamse Landmaatschappij"" und den Wörtern "und von ihnen
oder" die Wörter "oder andere regionale Wohnungsbaugesellschaften" oder" die Wörter "oder andere regionale Wohnungsbaugesellschaften"
eingefügt. eingefügt.
2. In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "den Nationalen 2. In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "den Nationalen
Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden, den Vorschussfonds für Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden, den Vorschussfonds für
Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Grundwasser Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Grundwasser
verursachten Schäden," aufgehoben und werden die Wörter ""Bond van verursachten Schäden," aufgehoben und werden die Wörter ""Bond van
Grote en van Jonge Gezinnen"" durch das Wort ""Gezinsbond"" ersetzt. Grote en van Jonge Gezinnen"" durch das Wort ""Gezinsbond"" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 106 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Art. 10 - Artikel 106 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Wörter "im Anhang der 1. In § 5 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Wörter "im Anhang der
Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates
vom 22. Dezember 2003," durch die Wörter "im Anhang der Richtlinie vom 22. Dezember 2003," durch die Wörter "im Anhang der Richtlinie
2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten" ersetzt. Mitgliedstaaten" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die 2. In § 7 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die
Investmentgesellschaft" und den Wörtern "oder die beaufsichtigte Investmentgesellschaft" und den Wörtern "oder die beaufsichtigte
Immobiliengesellschaft" die Wörter ", der europäische langfristige Immobiliengesellschaft" die Wörter ", der europäische langfristige
Investmentfonds" und zwischen den Wörtern "der Investmentgesellschaft" Investmentfonds" und zwischen den Wörtern "der Investmentgesellschaft"
und den Wörtern "oder der beaufsichtigten Immobiliengesellschaft" die und den Wörtern "oder der beaufsichtigten Immobiliengesellschaft" die
Wörter ", des europäischen langfristigen Investmentfonds" eingefügt. Wörter ", des europäischen langfristigen Investmentfonds" eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 107 § 2 Nr. 11 desselben Erlasses, ersetzt durch Art. 11 - In Artikel 107 § 2 Nr. 11 desselben Erlasses, ersetzt durch
den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2005, werden die Wörter den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2005, werden die Wörter
"Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die "Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die
Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen
Defizit" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom Defizit" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom
25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren
bei einem übermäßigen Defizit" ersetzt. bei einem übermäßigen Defizit" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 116 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Art. 12 - In Artikel 116 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 27. September 2015, werden die Wörter "Artikeln Königlichen Erlass vom 27. September 2015, werden die Wörter "Artikeln
190, 195, 257 und 298" durch die Wörter "Artikeln 190, 195, 257, 285, 190, 195, 257 und 298" durch die Wörter "Artikeln 190, 195, 257, 285,
288 und 298" ersetzt. 288 und 298" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 116bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 13 - In Artikel 116bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005, wird Nr. 2 aufgehoben. Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005, wird Nr. 2 aufgehoben.
Art. 14 - In Kapitel 3 desselben Erlasses werden in der Überschrift Art. 14 - In Kapitel 3 desselben Erlasses werden in der Überschrift
von Abschnitt 3bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. von Abschnitt 3bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22.
Dezember 2010 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2010 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5.
Dezember 2011, die Wörter "Artikel 394 § 4" durch die Wörter "Artikel Dezember 2011, die Wörter "Artikel 394 § 4" durch die Wörter "Artikel
126 § 5" ersetzt. 126 § 5" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 144/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 15 - Artikel 144/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2010 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2010 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 2011, 4. April 2014 und 30. Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 2011, 4. April 2014 und 30.
September 2014, wird wie folgt abgeändert: September 2014, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "erhöht um die in a) In Nr. 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "erhöht um die in
den Artikeln 1457 § 2, 14532 § 2 und 157 bis 168 des den Artikeln 1457 § 2, 14532 § 2 und 157 bis 168 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erhöhungen" durch die Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erhöhungen" durch die
Wörter "erhöht um die Erhöhungen wie erwähnt in den Artikeln 1457 § 2, Wörter "erhöht um die Erhöhungen wie erwähnt in den Artikeln 1457 § 2,
14526 § 5, 14527 § 4, 14532 § 2 und 157 bis 168/1 des 14526 § 5, 14527 § 4, 14532 § 2 und 157 bis 168/1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, in Artikel 15 § 3 Absatz 4 und 8 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in Artikel 15 § 3 Absatz 4 und 8 des
Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender
Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) und in Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) und in
Artikel 12 § 5 Absatz 2 und 6 des Gesetzes vom 2. April 2021 zur Artikel 12 § 5 Absatz 2 und 6 des Gesetzes vom 2. April 2021 zur
Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der
COVID-19-Pandemie" ersetzt. COVID-19-Pandemie" ersetzt.
b) In Nr. 1 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "289ter b) In Nr. 1 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "289ter
und 289ter/1 desselben Gesetzbuches" und den Wörtern "erwähnt und die und 289ter/1 desselben Gesetzbuches" und den Wörtern "erwähnt und die
regionalen Steuergutschriften" die Wörter "und in Kapitel 5 des regionalen Steuergutschriften" die Wörter "und in Kapitel 5 des
Gesetzes vom 20. November 2022 zur Festlegung verschiedener Gesetzes vom 20. November 2022 zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen" eingefügt. steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen" eingefügt.
c) In Nr. 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "die Abgaben für c) In Nr. 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "die Abgaben für
den Wohnsitzstaat," und die Wörter "14524 § 1 Absatz 5," aufgehoben. den Wohnsitzstaat," und die Wörter "14524 § 1 Absatz 5," aufgehoben.
d) Nummer 1 wird durch einen siebten Gedankenstrich mit folgendem d) Nummer 1 wird durch einen siebten Gedankenstrich mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"- und erhöht um seinen Anteil am Sonderbeitrag Energie, der gemäß Nr. "- und erhöht um seinen Anteil am Sonderbeitrag Energie, der gemäß Nr.
5 berechnet wird,". 5 berechnet wird,".
e) Der einzige Absatz wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut e) Der einzige Absatz wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"5. Anteil eines Steuerpflichtigen am Sonderbeitrag Energie: den "5. Anteil eines Steuerpflichtigen am Sonderbeitrag Energie: den
Sonderbeitrag, der von beiden Steuerpflichtigen gemeinsam geschuldet Sonderbeitrag, der von beiden Steuerpflichtigen gemeinsam geschuldet
wird und der verhältnismäßig berechnet wird entsprechend dem Anteil wird und der verhältnismäßig berechnet wird entsprechend dem Anteil
des Einkommens des Steuerpflichtigen wie in Artikel 57 Nr. 6 des des Einkommens des Steuerpflichtigen wie in Artikel 57 Nr. 6 des
Gesetzes vom 30. Oktober 2022 zur Festlegung von zeitweiligen Gesetzes vom 30. Oktober 2022 zur Festlegung von zeitweiligen
Unterstützungsmaßnahmen infolge der Energiekrise und Artikel 24 Nr. 6 Unterstützungsmaßnahmen infolge der Energiekrise und Artikel 24 Nr. 6
des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 zur Gewährung einer zweiten des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 zur Gewährung einer zweiten
föderalen Strom- und Gasprämie bestimmt an der Summe des Einkommens föderalen Strom- und Gasprämie bestimmt an der Summe des Einkommens
der beiden Steuerpflichtigen." der beiden Steuerpflichtigen."
Art. 16 - Artikel 144/6 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt Art. 16 - Artikel 144/6 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2010 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2010 und abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 2011 und 4. April 2014, durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 2011 und 4. April 2014,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter ", Abgaben für den Wohnsitzstaat" a) In Nr. 1 werden die Wörter ", Abgaben für den Wohnsitzstaat"
aufgehoben. aufgehoben.
b) In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 134 § 3 Absatz 2" und b) In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 134 § 3 Absatz 2" und
den Wörtern "desselben Gesetzbuches" die Wörter "erster den Wörtern "desselben Gesetzbuches" die Wörter "erster
Gedankenstrich" eingefügt. Gedankenstrich" eingefügt.
c) Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- der Hälfte der Anzahl Kinder zu Lasten, die nicht in Artikel 144/3 "- der Hälfte der Anzahl Kinder zu Lasten, die nicht in Artikel 144/3
Absatz 1 erwähnt sind und für die Artikel 132bis desselben Absatz 1 erwähnt sind und für die Artikel 132bis desselben
Gesetzbuches nicht angewendet wird,". Gesetzbuches nicht angewendet wird,".
d) Nummer 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem d) Nummer 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"- eines Viertels der Anzahl Kinder, die nicht in Artikel 144/3 Absatz "- eines Viertels der Anzahl Kinder, die nicht in Artikel 144/3 Absatz
1 erwähnt sind und für die Artikel 132bis desselben Gesetzbuches 1 erwähnt sind und für die Artikel 132bis desselben Gesetzbuches
angewendet wird,". angewendet wird,".
Art. 17 - In Artikel 178 § 2 Nr. 17 desselben Erlasses, eingefügt Art. 17 - In Artikel 178 § 2 Nr. 17 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2020, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2020, werden die Wörter
"Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich" durch die "Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich" durch die
Wörter "Artikel 7 § 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich" ersetzt. Wörter "Artikel 7 § 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Art. 18 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Artikel 10 Nr. 2 ist auf die ab dem 7. Februar 2022 zuerkannten oder Artikel 10 Nr. 2 ist auf die ab dem 7. Februar 2022 zuerkannten oder
ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. ausgeschütteten Einkünfte anwendbar.
Artikel 15 Buchstabe b) ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. Artikel 15 Buchstabe b) ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar.
Artikel 15 Buchstabe d) und e) ist für die Steuerjahre 2023 bis 2025 Artikel 15 Buchstabe d) und e) ist für die Steuerjahre 2023 bis 2025
anwendbar. anwendbar.
Die Artikel 15 Buchstabe c) und 16 sind ab dem Steuerjahr 2023 Die Artikel 15 Buchstabe c) und 16 sind ab dem Steuerjahr 2023
anwendbar. anwendbar.
Art. 19 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 19 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2023 Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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