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Arrêté royal portant des dispositions diverses modifiant l'AR/CIR 92. - Traduction allemande | Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen tot wijziging van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling |
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17 JUILLET 2023. - Arrêté royal portant des dispositions diverses | 17 JULI 2023. - Koninklijk besluit houdende diverse bepalingen tot |
modifiant l'AR/CIR 92. - Traduction allemande | wijziging van het KB/WIB 92. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 17 juillet 2023 portant des dispositions diverses | besluit van 17 juli 2023 houdende diverse bepalingen tot wijziging van |
modifiant l'AR/CIR 92 (Moniteur belge du 26 juillet 2023). | het KB/WIB 92 (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
17. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener | 17. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen zur Abänderung des KE/EStGB 92 | Bestimmungen zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit diesem Erlass wird darauf abgezielt, verschiedene Abänderungen am | mit diesem Erlass wird darauf abgezielt, verschiedene Abänderungen am |
KE/EStGB 92 anzubringen. | KE/EStGB 92 anzubringen. |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 19bis § 2 Absatz 1 des EStGB 92, in dem noch auf "eine[n] vom | Artikel 19bis § 2 Absatz 1 des EStGB 92, in dem noch auf "eine[n] vom |
König festgelegten jährlichen Satz" verwiesen wurde, ist ab dem 1. | König festgelegten jährlichen Satz" verwiesen wurde, ist ab dem 1. |
Januar 2008 durch Artikel 119 des Programmgesetzes vom 27. Dezember | Januar 2008 durch Artikel 119 des Programmgesetzes vom 27. Dezember |
2005 ersetzt worden. Artikel 1bis des KE/EStGB 92, der der Ausführung | 2005 ersetzt worden. Artikel 1bis des KE/EStGB 92, der der Ausführung |
dieser früheren Fassung von Artikel 19bis § 2 Absatz 1 des EStGB 92 | dieser früheren Fassung von Artikel 19bis § 2 Absatz 1 des EStGB 92 |
diente, ist seither gegenstandslos geworden und darf daher aufgehoben | diente, ist seither gegenstandslos geworden und darf daher aufgehoben |
werden. | werden. |
Art. 2 | Art. 2 |
Infolge der Reform der Steuerregelung für Firmenwagen im Jahr 2026, | Infolge der Reform der Steuerregelung für Firmenwagen im Jahr 2026, |
eingeführt durch das Gesetz vom 25. November 2021 zur Regelung der | eingeführt durch das Gesetz vom 25. November 2021 zur Regelung der |
steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität, und in | steuerlichen und sozialen Ökologisierung der Mobilität, und in |
Abweichung von Artikel 66 des EStGB 92 wurde in dasselbe Gesetzbuch | Abweichung von Artikel 66 des EStGB 92 wurde in dasselbe Gesetzbuch |
ein Artikel 550 eingeführt, durch den eine Übergangsperiode für diese | ein Artikel 550 eingeführt, durch den eine Übergangsperiode für diese |
Firmenwagen eingeführt worden ist. In diesem Artikel sind ab dem | Firmenwagen eingeführt worden ist. In diesem Artikel sind ab dem |
Steuerjahr 2026 ein Ausstiegsszenario für Firmenwagen, die zwischen | Steuerjahr 2026 ein Ausstiegsszenario für Firmenwagen, die zwischen |
dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 gekauft, geleast oder | dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 gekauft, geleast oder |
gemietet werden, und die Beibehaltung der bestehenden Abzugsregeln für | gemietet werden, und die Beibehaltung der bestehenden Abzugsregeln für |
Firmenwagen, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet | Firmenwagen, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet |
werden, vorgesehen (Grandfather-Klausel). | werden, vorgesehen (Grandfather-Klausel). |
Ebenso wie in Artikel 36 des EStGB 92 wird auch in Artikel 550 des | Ebenso wie in Artikel 36 des EStGB 92 wird auch in Artikel 550 des |
EStGB 92 insbesondere der Begriff "entsprechendes Fahrzeug" verwendet | EStGB 92 insbesondere der Begriff "entsprechendes Fahrzeug" verwendet |
und ist die Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Bestimmung dieses | und ist die Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Bestimmung dieses |
Begriffs vorgesehen. | Begriffs vorgesehen. |
Die Bestimmung des Begriffs "entsprechendes Fahrzeug" ist bereits vom | Die Bestimmung des Begriffs "entsprechendes Fahrzeug" ist bereits vom |
König in Artikel 19 des KE/EStGB 92 vorgesehen. Durch vorliegenden | König in Artikel 19 des KE/EStGB 92 vorgesehen. Durch vorliegenden |
Entwurf eines Königlichen Erlasses wird daher Artikel 19 des KE/EStGB | Entwurf eines Königlichen Erlasses wird daher Artikel 19 des KE/EStGB |
92 ergänzt, um auch auf Artikel 550 des EStGB 92 zu verweisen und | 92 ergänzt, um auch auf Artikel 550 des EStGB 92 zu verweisen und |
diesen Artikel somit umzusetzen. | diesen Artikel somit umzusetzen. |
Art. 3 und 4 | Art. 3 und 4 |
Durch Artikel 14535 Absatz 6 des EStGB 92, so wie er vor seiner | Durch Artikel 14535 Absatz 6 des EStGB 92, so wie er vor seiner |
Ersetzung durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 bestand, | Ersetzung durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 bestand, |
wurde der König dazu ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen | wurde der König dazu ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass den Höchstbetrag der für die Ermäßigung in Betracht kommenden | Erlass den Höchstbetrag der für die Ermäßigung in Betracht kommenden |
Ausgaben pro Betreuungstag und pro Kind festzulegen. Dieser Betrag | Ausgaben pro Betreuungstag und pro Kind festzulegen. Dieser Betrag |
wurde in Artikel 6318/8 des KE/EStGB 92 festgelegt (Artikel 6318/8 § 1 | wurde in Artikel 6318/8 des KE/EStGB 92 festgelegt (Artikel 6318/8 § 1 |
des KE/EStGB 92 aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember | des KE/EStGB 92 aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember |
2021). Seit dem Steuerjahr 2021 ist der Höchstbetrag der für die | 2021). Seit dem Steuerjahr 2021 ist der Höchstbetrag der für die |
Ermäßigung in Betracht kommenden Ausgaben pro Betreuungstag und pro | Ermäßigung in Betracht kommenden Ausgaben pro Betreuungstag und pro |
Kind jedoch in Artikel 14535 Absatz 6 des EStGB 92 aufgenommen, so wie | Kind jedoch in Artikel 14535 Absatz 6 des EStGB 92 aufgenommen, so wie |
er durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 ersetzt worden ist. | er durch das Programmgesetz vom 20. Dezember 2020 ersetzt worden ist. |
Folglich kann die einschlägige Bestimmung des KE/EStGB 92 aufgehoben | Folglich kann die einschlägige Bestimmung des KE/EStGB 92 aufgehoben |
werden (Artikel 4 des Erlasses). | werden (Artikel 4 des Erlasses). |
In Artikel 6318/8 des KE/EStGB 92 wird fortan eine Reihe von | In Artikel 6318/8 des KE/EStGB 92 wird fortan eine Reihe von |
Angelegenheiten in Bezug auf die für die Steuerermäßigung für | Angelegenheiten in Bezug auf die für die Steuerermäßigung für |
Kinderbetreuung ausgestellten Bescheinigungen geregelt; durch diesen | Kinderbetreuung ausgestellten Bescheinigungen geregelt; durch diesen |
Artikel werden somit die Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3 | Artikel werden somit die Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3 |
des EStGB 92 umgesetzt. Die Überschrift des Abschnitts in Bezug auf | des EStGB 92 umgesetzt. Die Überschrift des Abschnitts in Bezug auf |
die Steuerermäßigung für Kinderbetreuung wird dementsprechend | die Steuerermäßigung für Kinderbetreuung wird dementsprechend |
angepasst (Artikel 3 des Erlasses). | angepasst (Artikel 3 des Erlasses). |
Art. 5 | Art. 5 |
Mit dem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 zur Abänderung der | Mit dem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 zur Abänderung der |
Modalitäten und Bedingungen der Tax-Shelter-Regelung in Ausführung der | Modalitäten und Bedingungen der Tax-Shelter-Regelung in Ausführung der |
Artikel 194ter bis 194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wurde | Artikel 194ter bis 194ter/3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wurde |
in Artikel 734/5 § 1 des KE/EStGB 92 ein neues Verfahren für die | in Artikel 734/5 § 1 des KE/EStGB 92 ein neues Verfahren für die |
Aussetzung und den Entzug der Zulassung als in Betracht kommende | Aussetzung und den Entzug der Zulassung als in Betracht kommende |
Produktionsgesellschaft vorgesehen. | Produktionsgesellschaft vorgesehen. |
Dabei wurde das alte Verfahren für die Aussetzung und den Entzug der | Dabei wurde das alte Verfahren für die Aussetzung und den Entzug der |
Zulassung von in Betracht kommenden Vermittlern, das auch in Artikel | Zulassung von in Betracht kommenden Vermittlern, das auch in Artikel |
734/5 § 1 des KE/EStGB 92 vorgesehen war, nicht übernommen. | 734/5 § 1 des KE/EStGB 92 vorgesehen war, nicht übernommen. |
Mit diesem Artikel wird bezweckt, dieses Versäumnis nachzuholen, und | Mit diesem Artikel wird bezweckt, dieses Versäumnis nachzuholen, und |
wird das zuvor bestehende Verfahren für die Aussetzung und den Entzug | wird das zuvor bestehende Verfahren für die Aussetzung und den Entzug |
der Zulassung als in Betracht kommender Vermittler in einen neuen | der Zulassung als in Betracht kommender Vermittler in einen neuen |
Paragraphen wieder eingefügt. | Paragraphen wieder eingefügt. |
Art. 6 | Art. 6 |
Mit vorerwähntem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 wurden auch | Mit vorerwähntem Königlichen Erlass vom 6. November 2022 wurden auch |
bestimmte administrative Modalitäten der Tax-Shelter-Regelung geregelt | bestimmte administrative Modalitäten der Tax-Shelter-Regelung geregelt |
und terminologische Anpassungen durchgeführt. Dabei wurde versäumt, | und terminologische Anpassungen durchgeführt. Dabei wurde versäumt, |
die bestehende Praxis, Anlegern Tax-Shelter-Bescheinigungen über die | die bestehende Praxis, Anlegern Tax-Shelter-Bescheinigungen über die |
elektronische Plattform MyMinfin auszustellen, in den neuen Artikel 734/7bis | elektronische Plattform MyMinfin auszustellen, in den neuen Artikel 734/7bis |
des KE/EStGB 92 aufzunehmen. Mit diesem Artikel wird dieses Versäumnis | des KE/EStGB 92 aufzunehmen. Mit diesem Artikel wird dieses Versäumnis |
korrigiert. | korrigiert. |
Art. 7 | Art. 7 |
Durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von | Durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von |
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
Nutzung von Bargeld wurden die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. | Nutzung von Bargeld wurden die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. |
Januar 1993 infolge bedeutender Entwicklungen auf europäischer und | Januar 1993 infolge bedeutender Entwicklungen auf europäischer und |
internationaler Ebene in ein neues, kohärenteres Gesetz aufgenommen. | internationaler Ebene in ein neues, kohärenteres Gesetz aufgenommen. |
Folglich wurde das Gesetz vom 11. Januar 1993 durch das Gesetz vom 18. | Folglich wurde das Gesetz vom 11. Januar 1993 durch das Gesetz vom 18. |
September 2017 aufgehoben. | September 2017 aufgehoben. |
Mit diesem Erlass wird darauf abgezielt, den Verweis in Artikel 96 des | Mit diesem Erlass wird darauf abgezielt, den Verweis in Artikel 96 des |
KE/EStGB 92 infolge dieser Abänderung zu aktualisieren. | KE/EStGB 92 infolge dieser Abänderung zu aktualisieren. |
Art. 8 | Art. 8 |
Infolge des Gutachtens Nr. 66.599/3 des Staatsrates vom 23. Oktober | Infolge des Gutachtens Nr. 66.599/3 des Staatsrates vom 23. Oktober |
2019 in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes zur Festlegung | 2019 in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes zur Festlegung |
verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des | verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und | Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und |
Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld | Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld |
wurde Kapitel 1 Abschnitt 28 des KE/EStGB 92, der die Artikel 74 bis | wurde Kapitel 1 Abschnitt 28 des KE/EStGB 92, der die Artikel 74 bis |
79 umfasst, aufgehoben und zunächst in einen neuen Unterabschnitt 6 | 79 umfasst, aufgehoben und zunächst in einen neuen Unterabschnitt 6 |
und dann über das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung | und dann über das Gesetz vom 21. Januar 2022 zur Festlegung |
verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Titel III Kapitel 2 | verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Titel III Kapitel 2 |
Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 des EStGB 92 aufgenommen. | Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 des EStGB 92 aufgenommen. |
Dabei wurden die Bestimmungen größtenteils übernommen, wobei bestimmte | Dabei wurden die Bestimmungen größtenteils übernommen, wobei bestimmte |
kleine Korrekturen vorgenommen wurden, um die Kohärenz mit den | kleine Korrekturen vorgenommen wurden, um die Kohärenz mit den |
Bestimmungen des EStGB 92 zu stärken. | Bestimmungen des EStGB 92 zu stärken. |
In Artikel 102 des KE/EStGB 92 wurde jedoch noch auf die alten | In Artikel 102 des KE/EStGB 92 wurde jedoch noch auf die alten |
Bestimmungen des KE/EStGB 92 verwiesen, was durch diesen Erlass | Bestimmungen des KE/EStGB 92 verwiesen, was durch diesen Erlass |
angepasst wird. | angepasst wird. |
Art. 9 | Art. 9 |
Der "Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen | Der "Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen |
von Grundwasser verursachten Schäden" wurde am 5. Februar 1992 | von Grundwasser verursachten Schäden" wurde am 5. Februar 1992 |
abgeschafft (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 1991 über die | abgeschafft (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 1991 über die |
Aufhebung und die Umstrukturierung von Einrichtungen öffentlichen | Aufhebung und die Umstrukturierung von Einrichtungen öffentlichen |
Interesses und anderen öffentlichen Diensten und Artikel 1 des | Interesses und anderen öffentlichen Diensten und Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1991 zur Abschaffung des | Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1991 zur Abschaffung des |
Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von | Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von |
Grundwasser verursachten Schäden und zur Regelung der Modalitäten | Grundwasser verursachten Schäden und zur Regelung der Modalitäten |
seiner Auflösung). Der "Nationale Garantiefonds für | seiner Auflösung). Der "Nationale Garantiefonds für |
Kohlenbergwerkschäden" wurde am 31. Dezember 1997 aufgelöst (Artikel 1 | Kohlenbergwerkschäden" wurde am 31. Dezember 1997 aufgelöst (Artikel 1 |
des Gesetzes vom 15. Dezember 1994 zur Auflösung des Nationalen | des Gesetzes vom 15. Dezember 1994 zur Auflösung des Nationalen |
Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden). Seit dem 23. Februar 2002 | Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden). Seit dem 23. Februar 2002 |
heißt die Vereinigung "Bond van Grote en van Jonge Gezinnen" | heißt die Vereinigung "Bond van Grote en van Jonge Gezinnen" |
"Gezinsbond". | "Gezinsbond". |
Artikel 105 Absatz 1 Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird folglich aktualisiert. | Artikel 105 Absatz 1 Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird folglich aktualisiert. |
Art. 10 | Art. 10 |
Dieser Artikel betrifft eine technische Abänderung von Artikel 106 § 5 | Dieser Artikel betrifft eine technische Abänderung von Artikel 106 § 5 |
Absatz 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 infolge der Aufhebung der | Absatz 3 Buchstabe a) des KE/EStGB 92 infolge der Aufhebung der |
Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 und der Einführung der | Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 und der Einführung der |
Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das | Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das |
gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften | gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften |
verschiedener Mitgliedstaaten. | verschiedener Mitgliedstaaten. |
Darüber hinaus wird Artikel 106 § 7 Absatz 2 des KE/EStGB 92 infolge | Darüber hinaus wird Artikel 106 § 7 Absatz 2 des KE/EStGB 92 infolge |
der Ausweitung des in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verzichts auf | der Ausweitung des in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verzichts auf |
die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf europäische langfristige | die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf europäische langfristige |
Investmentfonds (ELTIF) durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2022 | Investmentfonds (ELTIF) durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 2022 |
angepasst. Diese Anpassung wird, ebenso wie die Anpassung von Artikel | angepasst. Diese Anpassung wird, ebenso wie die Anpassung von Artikel |
106 § 7 Absatz 1 des KE/EStGB 92, auf die ab dem 7. Februar 2022 | 106 § 7 Absatz 1 des KE/EStGB 92, auf die ab dem 7. Februar 2022 |
zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sein. | zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar sein. |
Art. 11 | Art. 11 |
Dieser Artikel betrifft eine technische Abänderung infolge der | Dieser Artikel betrifft eine technische Abänderung infolge der |
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 und der Einführung der | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 und der Einführung der |
Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die | Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die |
Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft | Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |
beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen | beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen |
Defizit. | Defizit. |
Art. 12 | Art. 12 |
In Artikel 185bis des EStGB 92 ist eine Sonderregelung in Bezug auf | In Artikel 185bis des EStGB 92 ist eine Sonderregelung in Bezug auf |
die Gesellschaftssteuer vorgesehen, die auf Investmentgesellschaften | die Gesellschaftssteuer vorgesehen, die auf Investmentgesellschaften |
und -fonds, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und Organismen für | und -fonds, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und Organismen für |
die Finanzierung von Pensionen wie in § 1 dieses Artikels erwähnt | die Finanzierung von Pensionen wie in § 1 dieses Artikels erwähnt |
anwendbar ist. | anwendbar ist. |
Infolgedessen sind verschiedene Artikel des KE/EStGB 92 in Bezug auf | Infolgedessen sind verschiedene Artikel des KE/EStGB 92 in Bezug auf |
den Mobiliensteuervorabzug im Zuge aufeinanderfolgender Anpassungen | den Mobiliensteuervorabzug im Zuge aufeinanderfolgender Anpassungen |
abgeändert worden, um der Sonderregelung für Steuerpflichtige wie in | abgeändert worden, um der Sonderregelung für Steuerpflichtige wie in |
Artikel 185bis § 1 des EStGB 92 erwähnt und der Ausweitung des | Artikel 185bis § 1 des EStGB 92 erwähnt und der Ausweitung des |
Anwendungsbereichs dieser Bestimmung infolge der Entwicklung des | Anwendungsbereichs dieser Bestimmung infolge der Entwicklung des |
Finanzrechts, auf das verwiesen wird, Rechnung zu tragen. | Finanzrechts, auf das verwiesen wird, Rechnung zu tragen. |
Folglich werden Investmentgesellschaften wie erwähnt in den Artikeln | Folglich werden Investmentgesellschaften wie erwähnt in den Artikeln |
285 und 288 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative | 285 und 288 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative |
Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter Artikel 116 des | Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter Artikel 116 des |
KE/EStGB 92 hinzugefügt. | KE/EStGB 92 hinzugefügt. |
Art. 13 | Art. 13 |
Durch das Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle | Durch das Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle |
der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wurde das Gesetz | der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wurde das Gesetz |
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Unternehmen wie erwähnt in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 | Unternehmen wie erwähnt in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 |
wurden jedoch nicht in das Gesetz vom 13. März 2016 wieder | wurden jedoch nicht in das Gesetz vom 13. März 2016 wieder |
aufgenommen. | aufgenommen. |
Die Bestimmung von Artikel 116bis Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird folglich | Die Bestimmung von Artikel 116bis Nr. 2 des KE/EStGB 92 wird folglich |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 14 bis 16 | Art. 14 bis 16 |
Die Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Bestimmung der Art und | Die Ermächtigung des Königs in Bezug auf die Bestimmung der Art und |
Weise, wie der Anteil jedes Ehepartners bei einer gemeinsamen | Weise, wie der Anteil jedes Ehepartners bei einer gemeinsamen |
Veranlagung zu ermitteln ist, ist nicht mehr in Artikel 394 § 4 des | Veranlagung zu ermitteln ist, ist nicht mehr in Artikel 394 § 4 des |
EStGB 92, sondern in Artikel 126 § 5 des EStGB 92 aufgenommen. Die | EStGB 92, sondern in Artikel 126 § 5 des EStGB 92 aufgenommen. Die |
Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 3bis des KE/EStGB 92 wird | Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 3bis des KE/EStGB 92 wird |
dementsprechend abgeändert (Artikel 14 des Erlasses). | dementsprechend abgeändert (Artikel 14 des Erlasses). |
Seit dem Steuerjahr 2022 kann eine Steuergutschrift für die Erhöhung | Seit dem Steuerjahr 2022 kann eine Steuergutschrift für die Erhöhung |
der pauschalen Kilometerentschädigung für Dienstfahrten gewährt werden | der pauschalen Kilometerentschädigung für Dienstfahrten gewährt werden |
(Kapitel 5 des Gesetzes vom 20. November 2022 zur Festlegung | (Kapitel 5 des Gesetzes vom 20. November 2022 zur Festlegung |
verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen). | verschiedener steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen). |
Artikel 144/2 Nr. 1 dritter Gedankenstrich des KE/EStGB 92 wird | Artikel 144/2 Nr. 1 dritter Gedankenstrich des KE/EStGB 92 wird |
abgeändert, um dies zu berücksichtigen (Artikel 15 Buchstabe b) des | abgeändert, um dies zu berücksichtigen (Artikel 15 Buchstabe b) des |
Erlasses). | Erlasses). |
Der Sonderbeitrag Energie (siehe Gesetz vom 30. Oktober 2022 zur | Der Sonderbeitrag Energie (siehe Gesetz vom 30. Oktober 2022 zur |
Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen infolge der | Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen infolge der |
Energiekrise und Gesetz vom 19. Dezember 2022 zur Gewährung einer | Energiekrise und Gesetz vom 19. Dezember 2022 zur Gewährung einer |
zweiten föderalen Strom- und Gasprämie) wird gleichzeitig mit der | zweiten föderalen Strom- und Gasprämie) wird gleichzeitig mit der |
Veranlagung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der | Veranlagung zur Steuer der natürlichen Personen oder zur Steuer der |
Gebietsfremden festgelegt. Artikel 144/2 des KE/EStGB 92 wird ergänzt, | Gebietsfremden festgelegt. Artikel 144/2 des KE/EStGB 92 wird ergänzt, |
um zu bestimmen, wie dieser Sonderbeitrag im Falle einer gemeinsamen | um zu bestimmen, wie dieser Sonderbeitrag im Falle einer gemeinsamen |
Veranlagung auf beide Ehepartner aufzuteilen ist (Artikel 15 Buchstabe | Veranlagung auf beide Ehepartner aufzuteilen ist (Artikel 15 Buchstabe |
d) und e) des Erlasses). | d) und e) des Erlasses). |
Ab dem Steuerjahr 2023 werden bei der Festlegung des Höchstbetrags der | Ab dem Steuerjahr 2023 werden bei der Festlegung des Höchstbetrags der |
Steuergutschrift für Kinder zu Lasten auch Kinder berücksichtigt, für | Steuergutschrift für Kinder zu Lasten auch Kinder berücksichtigt, für |
die eine Mitelternschaftsregelung angewendet wird und die nicht zu | die eine Mitelternschaftsregelung angewendet wird und die nicht zu |
Lasten des Steuerpflichtigen sind. Für Kinder, für die eine | Lasten des Steuerpflichtigen sind. Für Kinder, für die eine |
Mitelternschaftsregelung angewendet wird, beträgt der Höchstbetrag pro | Mitelternschaftsregelung angewendet wird, beträgt der Höchstbetrag pro |
Kind jedoch nur die Hälfte des Höchstbetrags, der für ein Kind zu | Kind jedoch nur die Hälfte des Höchstbetrags, der für ein Kind zu |
Lasten gilt, für das keine Mitelternschaftsregelung angewendet wird | Lasten gilt, für das keine Mitelternschaftsregelung angewendet wird |
(Artikel 134 § 3 Absatz 2 des EStGB 92, so wie er durch das Gesetz vom | (Artikel 134 § 3 Absatz 2 des EStGB 92, so wie er durch das Gesetz vom |
21. Dezember 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher | 21. Dezember 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher |
Bestimmungen abgeändert worden ist). Artikel 144/6 § 2 des KE/EStGB 92 | Bestimmungen abgeändert worden ist). Artikel 144/6 § 2 des KE/EStGB 92 |
wird abgeändert, um dies zu berücksichtigen (Artikel 16 Buchstabe b) | wird abgeändert, um dies zu berücksichtigen (Artikel 16 Buchstabe b) |
bis d) des Erlasses). | bis d) des Erlasses). |
Außerdem wird in Artikel 144/2 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des | Außerdem wird in Artikel 144/2 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des |
KE/EStGB 92 ein Verweis eingefügt auf die Steuererhöhungen, die | KE/EStGB 92 ein Verweis eingefügt auf die Steuererhöhungen, die |
angewendet werden, wenn Aktien oder Anteile von startenden | angewendet werden, wenn Aktien oder Anteile von startenden |
Unternehmen, expandierenden Unternehmen und Unternehmen, die infolge | Unternehmen, expandierenden Unternehmen und Unternehmen, die infolge |
der COVID-19-Pandemie einen Umsatzrückgang erlitten haben, für die | der COVID-19-Pandemie einen Umsatzrückgang erlitten haben, für die |
eine Steuerermäßigung gewährt worden ist, frühzeitig übertragen werden | eine Steuerermäßigung gewährt worden ist, frühzeitig übertragen werden |
oder wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, und auf die | oder wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, und auf die |
Steuererhöhung, die bei Überschreitung der Beihilfehöchstintensität | Steuererhöhung, die bei Überschreitung der Beihilfehöchstintensität |
infolge des rückwirkenden Abzugs von beruflichen Verlusten angewendet | infolge des rückwirkenden Abzugs von beruflichen Verlusten angewendet |
wird (Artikel 15 Buchstabe a) des Erlasses). Diese Erhöhungen werden | wird (Artikel 15 Buchstabe a) des Erlasses). Diese Erhöhungen werden |
derzeit bereits bei der Ermittlung des Anteils jedes Ehepartners im | derzeit bereits bei der Ermittlung des Anteils jedes Ehepartners im |
Rahmen einer gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt. | Rahmen einer gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt. |
Schließlich wird der Verweis auf die Abgaben für den Wohnsitzstaat und | Schließlich wird der Verweis auf die Abgaben für den Wohnsitzstaat und |
die Steuergutschrift für Ausgaben zur Energieeinsparung (Artikel 14524 | die Steuergutschrift für Ausgaben zur Energieeinsparung (Artikel 14524 |
§ 1 Absatz 5 des EStGB 92) ebenfalls aufgehoben. Diese sind nämlich | § 1 Absatz 5 des EStGB 92) ebenfalls aufgehoben. Diese sind nämlich |
nicht mehr anwendbar (Artikel 15 Buchstabe c) und 16 Buchstabe a) des | nicht mehr anwendbar (Artikel 15 Buchstabe c) und 16 Buchstabe a) des |
Erlasses). | Erlasses). |
Art. 17 | Art. 17 |
Durch das Gesetz vom 17. Februar 2021 zur Abänderung des | Durch das Gesetz vom 17. Februar 2021 zur Abänderung des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf im Ausland gelegene | Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf im Ausland gelegene |
unbewegliche Güter wurde Artikel 7 § 1 des EStGB 92 ersetzt. Ab dem | unbewegliche Güter wurde Artikel 7 § 1 des EStGB 92 ersetzt. Ab dem |
Steuerjahr 2022 wird Artikel 7 § 1 Nr. 1 des EStGB 92 nicht mehr in | Steuerjahr 2022 wird Artikel 7 § 1 Nr. 1 des EStGB 92 nicht mehr in |
Teil a) für in Belgien gelegene unbewegliche Güter und Teil b) für im | Teil a) für in Belgien gelegene unbewegliche Güter und Teil b) für im |
Ausland gelegene unbewegliche Güter unterteilt. Artikel 178 § 2 Nr. 17 | Ausland gelegene unbewegliche Güter unterteilt. Artikel 178 § 2 Nr. 17 |
des KE/EStGB 92 wird dementsprechend abgeändert. Die Tatsache, dass | des KE/EStGB 92 wird dementsprechend abgeändert. Die Tatsache, dass |
der Verweis auf Artikel 7 § 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des EStGB | der Verweis auf Artikel 7 § 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich des EStGB |
92 jetzt einen Verweis auf Einkünfte aus unbeweglichen Gütern enthält, | 92 jetzt einen Verweis auf Einkünfte aus unbeweglichen Gütern enthält, |
die im Ausland gelegen sind, ändert in der Praxis nichts. Gemäß | die im Ausland gelegen sind, ändert in der Praxis nichts. Gemäß |
Artikel 178 § 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 gilt die Befreiung von der | Artikel 178 § 3 Nr. 1 des KE/EStGB 92 gilt die Befreiung von der |
Erklärungspflicht nämlich nicht für Steuerpflichtige, die Einkünfte | Erklärungspflicht nämlich nicht für Steuerpflichtige, die Einkünfte |
ausländischer Herkunft angeben müssen. | ausländischer Herkunft angeben müssen. |
Art. 18 | Art. 18 |
In diesem Artikel werden die in diesem Erlass enthaltenen spezifischen | In diesem Artikel werden die in diesem Erlass enthaltenen spezifischen |
Inkrafttreten geregelt. | Inkrafttreten geregelt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
17. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener | 17. JULI 2023 - Königlicher Erlass zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen zur Abänderung des KE/EStGB 92 | Bestimmungen zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 126 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, | - des Artikels 126 § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 2019, |
- des Artikels 14535 Absatz 2 Nr. 4, eingefügt durch das | - des Artikels 14535 Absatz 2 Nr. 4, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, | Programmgesetz vom 20. Dezember 2020, |
- des Artikels 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 7 Absatz 7, ersetzt | - des Artikels 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 7 Absatz 7, ersetzt |
durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, | durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, |
- des Artikels 263 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | - des Artikels 263 Absatz 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
27. Juni 2021, | 27. Juni 2021, |
- des Artikels 264 Absatz 4, | - des Artikels 264 Absatz 4, |
- des Artikels 266, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar | - des Artikels 266, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar |
2019, | 2019, |
- des Artikels 306 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. | - des Artikels 306 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. |
Dezember 1992 und umnummeriert durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, | Dezember 1992 und umnummeriert durch das Gesetz vom 5. Juli 1994, |
- des Artikels 323/2 § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. | - des Artikels 323/2 § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 20. |
Dezember 2020, | Dezember 2020, |
- des Artikels 550 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 25. | - des Artikels 550 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 25. |
November 2021; | November 2021; |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, des Artikels 119 | Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, des Artikels 119 |
Nr. 4; | Nr. 4; |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020, des Artikels 8 | Aufgrund des Programmgesetzes vom 20. Dezember 2020, des Artikels 8 |
Nr. 6; | Nr. 6; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
7. Juni 2023; | 7. Juni 2023; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.832/3 des Staatsrates vom 11. Juli | Aufgrund des Gutachtens Nr. 73.832/3 des Staatsrates vom 11. Juli |
2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2023, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Kapitel 1 Abschnitt 1bis des KE/EStGB 92, der Artikel 1bis | Artikel 1 - Kapitel 1 Abschnitt 1bis des KE/EStGB 92, der Artikel 1bis |
umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. August 2006 und | umfasst, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. August 2006 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2019, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2019, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 2 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses, wieder aufgenommen | Art. 2 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses, wieder aufgenommen |
durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2019, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 5. September 2019, werden die Wörter |
"im Sinne der Artikel 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des | "im Sinne der Artikel 36 § 2 Absatz 9 und 66 § 1 Absatz 3 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "im Sinne der | Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "im Sinne der |
Artikel 36 § 2 Absatz 9, 66 § 1 Absatz 3 und 550 Absatz 5 des | Artikel 36 § 2 Absatz 9, 66 § 1 Absatz 3 und 550 Absatz 5 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. | Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. |
Art. 3 - In Kapitel 1 desselben Erlasses werden in der Überschrift von | Art. 3 - In Kapitel 1 desselben Erlasses werden in der Überschrift von |
Abschnitt 25undecies/2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. | Abschnitt 25undecies/2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. |
September 2014, die Wörter "Artikel 14535 Absatz 6" durch die Wörter | September 2014, die Wörter "Artikel 14535 Absatz 6" durch die Wörter |
"Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3" ersetzt. | "Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 6318/8 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - In Artikel 6318/8 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 30. September 2014 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 30. September 2014 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2021, wird § 1 aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2021, wird § 1 aufgehoben. |
Art. 5 - In Artikel 734/5 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 5 - In Artikel 734/5 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch den | Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 6. November 2022, wird zwischen § 1 und § 2, | Königlichen Erlass vom 6. November 2022, wird zwischen § 1 und § 2, |
der § 3 wird, ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | der § 3 wird, ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2 - Stellt der für Finanzen zuständige Minister oder sein | " § 2 - Stellt der für Finanzen zuständige Minister oder sein |
Beauftragter fest, dass ein in Betracht kommender Vermittler die | Beauftragter fest, dass ein in Betracht kommender Vermittler die |
Rechtsvorschriften in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung nicht | Rechtsvorschriften in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung nicht |
einhält, ermittelt er die Verstöße, setzt den Zuwiderhandelnden davon | einhält, ermittelt er die Verstöße, setzt den Zuwiderhandelnden davon |
in Kenntnis und legt die Frist fest, in der der Lage abgeholfen werden | in Kenntnis und legt die Frist fest, in der der Lage abgeholfen werden |
muss. Diese Frist kann verlängert werden. | muss. Diese Frist kann verlängert werden. |
Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter kann die | Der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter kann die |
Zulassung aussetzen. | Zulassung aussetzen. |
Stellt der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter | Stellt der für Finanzen zuständige Minister oder sein Beauftragter |
nach Ablauf der in Anwendung von Absatz 1 festgelegten Frist fest, | nach Ablauf der in Anwendung von Absatz 1 festgelegten Frist fest, |
dass den Verstößen nicht abgeholfen worden ist, entzieht er die | dass den Verstößen nicht abgeholfen worden ist, entzieht er die |
Zulassung und setzt er den in Betracht kommenden Vermittler davon in | Zulassung und setzt er den in Betracht kommenden Vermittler davon in |
Kenntnis." | Kenntnis." |
Art. 6 - Artikel 734/7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 6 - Artikel 734/7bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 6. November 2022, wird durch einen Absatz mit | Königlichen Erlass vom 6. November 2022, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Tax-Shelter-Bescheinigung wird dem Anleger direkt über die | "Die Tax-Shelter-Bescheinigung wird dem Anleger direkt über die |
elektronische Plattform MyMinfin ausgestellt." | elektronische Plattform MyMinfin ausgestellt." |
Art. 7 - In Artikel 96 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch | Art. 7 - In Artikel 96 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005, werden die Wörter "In den | den Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005, werden die Wörter "In den |
Artikeln 2 und 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung | Artikeln 2 und 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung |
der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "In Artikel 5 des Gesetzes | Terrorismusfinanzierung" durch die Wörter "In Artikel 5 des Gesetzes |
vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und | vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und |
Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" | Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 102 einleitender Satz desselben Erlasses werden | Art. 8 - In Artikel 102 einleitender Satz desselben Erlasses werden |
die Wörter "Artikel 74" durch die Wörter "Artikel 206/1 desselben | die Wörter "Artikel 74" durch die Wörter "Artikel 206/1 desselben |
Gesetzbuches" ersetzt. | Gesetzbuches" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 105 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert | Art. 9 - Artikel 105 Absatz 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2020, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 27. März 2020, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 1 Buchstabe k) erster Gedankenstrich werden zwischen den | 1. In Nr. 1 Buchstabe k) erster Gedankenstrich werden zwischen den |
Wörtern ""Vlaamse Landmaatschappij"" und den Wörtern "und von ihnen | Wörtern ""Vlaamse Landmaatschappij"" und den Wörtern "und von ihnen |
oder" die Wörter "oder andere regionale Wohnungsbaugesellschaften" | oder" die Wörter "oder andere regionale Wohnungsbaugesellschaften" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "den Nationalen | 2. In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "den Nationalen |
Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden, den Vorschussfonds für | Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden, den Vorschussfonds für |
Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Grundwasser | Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Grundwasser |
verursachten Schäden," aufgehoben und werden die Wörter ""Bond van | verursachten Schäden," aufgehoben und werden die Wörter ""Bond van |
Grote en van Jonge Gezinnen"" durch das Wort ""Gezinsbond"" ersetzt. | Grote en van Jonge Gezinnen"" durch das Wort ""Gezinsbond"" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 106 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den | Art. 10 - Artikel 106 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 5. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 5 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Wörter "im Anhang der | 1. In § 5 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Wörter "im Anhang der |
Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame | Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame |
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener | Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener |
Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates | Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates |
vom 22. Dezember 2003," durch die Wörter "im Anhang der Richtlinie | vom 22. Dezember 2003," durch die Wörter "im Anhang der Richtlinie |
2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame | 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame |
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener | Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener |
Mitgliedstaaten" ersetzt. | Mitgliedstaaten" ersetzt. |
2. In § 7 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die | 2. In § 7 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die |
Investmentgesellschaft" und den Wörtern "oder die beaufsichtigte | Investmentgesellschaft" und den Wörtern "oder die beaufsichtigte |
Immobiliengesellschaft" die Wörter ", der europäische langfristige | Immobiliengesellschaft" die Wörter ", der europäische langfristige |
Investmentfonds" und zwischen den Wörtern "der Investmentgesellschaft" | Investmentfonds" und zwischen den Wörtern "der Investmentgesellschaft" |
und den Wörtern "oder der beaufsichtigten Immobiliengesellschaft" die | und den Wörtern "oder der beaufsichtigten Immobiliengesellschaft" die |
Wörter ", des europäischen langfristigen Investmentfonds" eingefügt. | Wörter ", des europäischen langfristigen Investmentfonds" eingefügt. |
Art. 11 - In Artikel 107 § 2 Nr. 11 desselben Erlasses, ersetzt durch | Art. 11 - In Artikel 107 § 2 Nr. 11 desselben Erlasses, ersetzt durch |
den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2005, werden die Wörter | den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2005, werden die Wörter |
"Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die | "Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die |
Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft | Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |
beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen | beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen |
Defizit" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom | Defizit" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom |
25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der | 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der |
Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren | Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren |
bei einem übermäßigen Defizit" ersetzt. | bei einem übermäßigen Defizit" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 116 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den | Art. 12 - In Artikel 116 Nr. 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 27. September 2015, werden die Wörter "Artikeln | Königlichen Erlass vom 27. September 2015, werden die Wörter "Artikeln |
190, 195, 257 und 298" durch die Wörter "Artikeln 190, 195, 257, 285, | 190, 195, 257 und 298" durch die Wörter "Artikeln 190, 195, 257, 285, |
288 und 298" ersetzt. | 288 und 298" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 116bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 13 - In Artikel 116bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005, wird Nr. 2 aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 20. Januar 2005, wird Nr. 2 aufgehoben. |
Art. 14 - In Kapitel 3 desselben Erlasses werden in der Überschrift | Art. 14 - In Kapitel 3 desselben Erlasses werden in der Überschrift |
von Abschnitt 3bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. | von Abschnitt 3bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 22. |
Dezember 2010 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. | Dezember 2010 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. |
Dezember 2011, die Wörter "Artikel 394 § 4" durch die Wörter "Artikel | Dezember 2011, die Wörter "Artikel 394 § 4" durch die Wörter "Artikel |
126 § 5" ersetzt. | 126 § 5" ersetzt. |
Art. 15 - Artikel 144/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 15 - Artikel 144/2 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2010 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2010 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 2011, 4. April 2014 und 30. | Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 2011, 4. April 2014 und 30. |
September 2014, wird wie folgt abgeändert: | September 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "erhöht um die in | a) In Nr. 1 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "erhöht um die in |
den Artikeln 1457 § 2, 14532 § 2 und 157 bis 168 des | den Artikeln 1457 § 2, 14532 § 2 und 157 bis 168 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erhöhungen" durch die | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Erhöhungen" durch die |
Wörter "erhöht um die Erhöhungen wie erwähnt in den Artikeln 1457 § 2, | Wörter "erhöht um die Erhöhungen wie erwähnt in den Artikeln 1457 § 2, |
14526 § 5, 14527 § 4, 14532 § 2 und 157 bis 168/1 des | 14526 § 5, 14527 § 4, 14532 § 2 und 157 bis 168/1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, in Artikel 15 § 3 Absatz 4 und 8 des | Einkommensteuergesetzbuches 1992, in Artikel 15 § 3 Absatz 4 und 8 des |
Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender | Gesetzes vom 15. Juli 2020 zur Festlegung verschiedener dringender |
Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) und in | Steuermaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie (CORONA III) und in |
Artikel 12 § 5 Absatz 2 und 6 des Gesetzes vom 2. April 2021 zur | Artikel 12 § 5 Absatz 2 und 6 des Gesetzes vom 2. April 2021 zur |
Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der | Festlegung von zeitweiligen Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der |
COVID-19-Pandemie" ersetzt. | COVID-19-Pandemie" ersetzt. |
b) In Nr. 1 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "289ter | b) In Nr. 1 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "289ter |
und 289ter/1 desselben Gesetzbuches" und den Wörtern "erwähnt und die | und 289ter/1 desselben Gesetzbuches" und den Wörtern "erwähnt und die |
regionalen Steuergutschriften" die Wörter "und in Kapitel 5 des | regionalen Steuergutschriften" die Wörter "und in Kapitel 5 des |
Gesetzes vom 20. November 2022 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 20. November 2022 zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen" eingefügt. | steuerrechtlicher und finanzieller Bestimmungen" eingefügt. |
c) In Nr. 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "die Abgaben für | c) In Nr. 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "die Abgaben für |
den Wohnsitzstaat," und die Wörter "14524 § 1 Absatz 5," aufgehoben. | den Wohnsitzstaat," und die Wörter "14524 § 1 Absatz 5," aufgehoben. |
d) Nummer 1 wird durch einen siebten Gedankenstrich mit folgendem | d) Nummer 1 wird durch einen siebten Gedankenstrich mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"- und erhöht um seinen Anteil am Sonderbeitrag Energie, der gemäß Nr. | "- und erhöht um seinen Anteil am Sonderbeitrag Energie, der gemäß Nr. |
5 berechnet wird,". | 5 berechnet wird,". |
e) Der einzige Absatz wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut | e) Der einzige Absatz wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"5. Anteil eines Steuerpflichtigen am Sonderbeitrag Energie: den | "5. Anteil eines Steuerpflichtigen am Sonderbeitrag Energie: den |
Sonderbeitrag, der von beiden Steuerpflichtigen gemeinsam geschuldet | Sonderbeitrag, der von beiden Steuerpflichtigen gemeinsam geschuldet |
wird und der verhältnismäßig berechnet wird entsprechend dem Anteil | wird und der verhältnismäßig berechnet wird entsprechend dem Anteil |
des Einkommens des Steuerpflichtigen wie in Artikel 57 Nr. 6 des | des Einkommens des Steuerpflichtigen wie in Artikel 57 Nr. 6 des |
Gesetzes vom 30. Oktober 2022 zur Festlegung von zeitweiligen | Gesetzes vom 30. Oktober 2022 zur Festlegung von zeitweiligen |
Unterstützungsmaßnahmen infolge der Energiekrise und Artikel 24 Nr. 6 | Unterstützungsmaßnahmen infolge der Energiekrise und Artikel 24 Nr. 6 |
des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 zur Gewährung einer zweiten | des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 zur Gewährung einer zweiten |
föderalen Strom- und Gasprämie bestimmt an der Summe des Einkommens | föderalen Strom- und Gasprämie bestimmt an der Summe des Einkommens |
der beiden Steuerpflichtigen." | der beiden Steuerpflichtigen." |
Art. 16 - Artikel 144/6 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 16 - Artikel 144/6 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2010 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 2010 und abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 2011 und 4. April 2014, | durch die Königlichen Erlasse vom 5. Dezember 2011 und 4. April 2014, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter ", Abgaben für den Wohnsitzstaat" | a) In Nr. 1 werden die Wörter ", Abgaben für den Wohnsitzstaat" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
b) In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 134 § 3 Absatz 2" und | b) In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Artikel 134 § 3 Absatz 2" und |
den Wörtern "desselben Gesetzbuches" die Wörter "erster | den Wörtern "desselben Gesetzbuches" die Wörter "erster |
Gedankenstrich" eingefügt. | Gedankenstrich" eingefügt. |
c) Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
"- der Hälfte der Anzahl Kinder zu Lasten, die nicht in Artikel 144/3 | "- der Hälfte der Anzahl Kinder zu Lasten, die nicht in Artikel 144/3 |
Absatz 1 erwähnt sind und für die Artikel 132bis desselben | Absatz 1 erwähnt sind und für die Artikel 132bis desselben |
Gesetzbuches nicht angewendet wird,". | Gesetzbuches nicht angewendet wird,". |
d) Nummer 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem | d) Nummer 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"- eines Viertels der Anzahl Kinder, die nicht in Artikel 144/3 Absatz | "- eines Viertels der Anzahl Kinder, die nicht in Artikel 144/3 Absatz |
1 erwähnt sind und für die Artikel 132bis desselben Gesetzbuches | 1 erwähnt sind und für die Artikel 132bis desselben Gesetzbuches |
angewendet wird,". | angewendet wird,". |
Art. 17 - In Artikel 178 § 2 Nr. 17 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 17 - In Artikel 178 § 2 Nr. 17 desselben Erlasses, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2020, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 30. April 2020, werden die Wörter |
"Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich" durch die | "Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich" durch die |
Wörter "Artikel 7 § 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich" ersetzt. | Wörter "Artikel 7 § 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich" ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. | Art. 18 - Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. |
Artikel 10 Nr. 2 ist auf die ab dem 7. Februar 2022 zuerkannten oder | Artikel 10 Nr. 2 ist auf die ab dem 7. Februar 2022 zuerkannten oder |
ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. | ausgeschütteten Einkünfte anwendbar. |
Artikel 15 Buchstabe b) ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. | Artikel 15 Buchstabe b) ist ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar. |
Artikel 15 Buchstabe d) und e) ist für die Steuerjahre 2023 bis 2025 | Artikel 15 Buchstabe d) und e) ist für die Steuerjahre 2023 bis 2025 |
anwendbar. | anwendbar. |
Die Artikel 15 Buchstabe c) und 16 sind ab dem Steuerjahr 2023 | Die Artikel 15 Buchstabe c) und 16 sind ab dem Steuerjahr 2023 |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 19 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 19 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |