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| Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public fédéral Finances. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling |
|---|---|
| 17 JANVIER 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 3 décembre | 17 JANUARI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk |
| 2009 organique des services opérationnels du Service public fédéral | besluit van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele |
| Finances. - Traduction allemande | diensten van de Federale Overheidsdienst Financiën. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
| l'arrêté royal du 17 janvier 2019 modifiant l'arrêté royal du 3 | besluit van 17 januari 2019 tot wijziging van het koninklijk besluit |
| décembre 2009 organique des services opérationnels du Service public | van 3 december 2009 houdende regeling van de operationele diensten van |
| fédéral Finances (Moniteur belge du 28 janvier 2019). | de Federale Overheidsdienst Financiën (Belgisch Staatsblad van 28 |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | januari 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 17. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 17. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
| Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über die operativen Dienste | Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über die operativen Dienste |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; |
| Aufgrund des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über | Aufgrund des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. Dezember 2009 über |
| die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; | die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. November 2018; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen | Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 9. November 2018; | Öffentlichen Dienstes Finanzen vom 9. November 2018; |
| Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen | Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Hohen |
| Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen vom 21. Dezember | Konzertierungsausschusses des Sektors II - Finanzen vom 21. Dezember |
| 2018; | 2018; |
| In der Erwägung, dass der Königliche Grundlagenerlass vom 3. Dezember | In der Erwägung, dass der Königliche Grundlagenerlass vom 3. Dezember |
| 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Finanzen aktualisiert werden muss; | Finanzen aktualisiert werden muss; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. | Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Grundlagenerlasses vom 3. |
| Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen | Dezember 2009 über die operativen Dienste des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Finanzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. | Dienstes Finanzen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. |
| April 2014, wird wie folgt ersetzt: | April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 4 - Die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung ist | "Art. 4 - Die Generalverwaltung Einnahme und Beitreibung ist |
| beauftragt mit: | beauftragt mit: |
| 1. der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die Einnahme und | 1. der Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die Einnahme und |
| Beitreibung der in Artikel 2 erwähnten Steuern, Gebühren und | Beitreibung der in Artikel 2 erwähnten Steuern, Gebühren und |
| gleichgesetzten Steuern. Sie gewährleistet für jede Region die | gleichgesetzten Steuern. Sie gewährleistet für jede Region die |
| Einnahme und Beitreibung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 | Einnahme und Beitreibung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5, 10, 11 |
| und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der | und 12 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der |
| Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, | Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, |
| insofern die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern | insofern die betreffende Region den Dienst in Bezug auf diese Steuern |
| nicht übernommen hat, | nicht übernommen hat, |
| 2. der Zuweisung der zugunsten der Provinzen, Gemeinden und | 2. der Zuweisung der zugunsten der Provinzen, Gemeinden und |
| Gemeindeagglomerationen erzielten durchlaufenden Einnahmen, abzüglich | Gemeindeagglomerationen erzielten durchlaufenden Einnahmen, abzüglich |
| der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt wurden, | der Nachlasse, die für ihre Rechnung in dem Monat ausgezahlt wurden, |
| in dem diese Einnahmen eingenommen wurden, | in dem diese Einnahmen eingenommen wurden, |
| 3. der Bearbeitung der Erstattungen der in Artikel 2 erwähnten | 3. der Bearbeitung der Erstattungen der in Artikel 2 erwähnten |
| Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern und der Erstattungen in | Steuern, Gebühren und gleichgesetzten Steuern und der Erstattungen in |
| Bezug auf die in den Nummern 6 bis 9 erwähnten Einnahmen, | Bezug auf die in den Nummern 6 bis 9 erwähnten Einnahmen, |
| 4. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die aus | 4. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die aus |
| rechtlichen oder administrativen Gründen nicht ausgeführt wurden, | rechtlichen oder administrativen Gründen nicht ausgeführt wurden, |
| 5. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die ausgezahlt | 5. der Zahlung der in Nr. 3 erwähnten Erstattungen, die ausgezahlt |
| wurden, aber auf das Finanzkonto des zentralisierenden Buchhalters | wurden, aber auf das Finanzkonto des zentralisierenden Buchhalters |
| zurückgekommen sind, | zurückgekommen sind, |
| 6. der Ausführung von Titel 3 des Registrierungs-, Hypotheken- und | 6. der Ausführung von Titel 3 des Registrierungs-, Hypotheken- und |
| Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf die Einnahme und Beitreibung | Kanzleigebührengesetzbuches in Bezug auf die Einnahme und Beitreibung |
| der Gebühren für die Eintragung in die Liste, | der Gebühren für die Eintragung in die Liste, |
| 7. der Einnahme und Beitreibung aller nichtsteuerlichen Forderungen | 7. der Einnahme und Beitreibung aller nichtsteuerlichen Forderungen |
| des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen und der | des Staates, der Gemeinschaften und der Regionen und der |
| Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit der sie durch oder aufgrund | Einrichtungen, die von ihnen abhängen, mit der sie durch oder aufgrund |
| einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung beauftragt ist oder für die | einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung beauftragt ist oder für die |
| keine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt wurde. | keine andere Behörde ausdrücklich für zuständig erklärt wurde. |
| Zu diesen nichtsteuerlichen Forderungen gehören insbesondere: | Zu diesen nichtsteuerlichen Forderungen gehören insbesondere: |
| - strafrechtliche Geldbußen und Gerichtskosten, | - strafrechtliche Geldbußen und Gerichtskosten, |
| - Vergleiche, die zum Erlöschen der Strafverfolgung führen, | - Vergleiche, die zum Erlöschen der Strafverfolgung führen, |
| - Beitreibungen für Rechnung Dritter, | - Beitreibungen für Rechnung Dritter, |
| - vom Staat als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und gezahlte | - vom Staat als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und gezahlte |
| Vorschüsse in Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches | Vorschüsse in Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches |
| über den weiterführenden juristischen Beistand und die | über den weiterführenden juristischen Beistand und die |
| Gerichtskostenhilfe, | Gerichtskostenhilfe, |
| - als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und andere | - als Schuldforderung festgesetzte Gebühren und andere |
| Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens mit Gerichtskostenhilfe vor | Verfahrenskosten im Rahmen des Verfahrens mit Gerichtskostenhilfe vor |
| dem Staatsrat, | dem Staatsrat, |
| - verschiedene und gelegentliche Aktiva, | - verschiedene und gelegentliche Aktiva, |
| 8. der Ausführung der Aufgaben des durch das Gesetz vom 21. Februar | 8. der Ausführung der Aufgaben des durch das Gesetz vom 21. Februar |
| 2003 geschaffenen Dienstes für Unterhaltsforderungen, | 2003 geschaffenen Dienstes für Unterhaltsforderungen, |
| 9. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder | 9. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder |
| Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- | Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- |
| und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer | und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer |
| Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden | Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden |
| Angelegenheiten in den Nummern 7 bis 8 des vorliegenden Artikels | Angelegenheiten in den Nummern 7 bis 8 des vorliegenden Artikels |
| erwähnt sind." | erwähnt sind." |
| Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 2. Dezember 2015, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 6 - Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation ist beauftragt | "Art. 6 - Die Generalverwaltung Vermögensdokumentation ist beauftragt |
| mit: | mit: |
| 1. der Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und | 1. der Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und |
| Kanzleigebührengesetzbuches außer Titel 3 hinsichtlich der Einnahme | Kanzleigebührengesetzbuches außer Titel 3 hinsichtlich der Einnahme |
| und Beitreibung der Gebühren für die Eintragung in die Liste, des | und Beitreibung der Gebühren für die Eintragung in die Liste, des |
| Erbschaftssteuergesetzbuches außer Buch IIbis, des Gesetzbuches der | Erbschaftssteuergesetzbuches außer Buch IIbis, des Gesetzbuches der |
| verschiedenen Gebühren und Steuern außer Buch II und ihrer | verschiedenen Gebühren und Steuern außer Buch II und ihrer |
| Ausführungserlasse. Sie gewährleistet für jede Region den Dienst in | Ausführungserlasse. Sie gewährleistet für jede Region den Dienst in |
| Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 des | Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 des |
| Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der | Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der |
| Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, insofern die | Gemeinschaften und Regionen erwähnten Steuern nur, insofern die |
| betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, | betreffende Region diesen Dienst nicht übernommen hat, |
| 2. der Verwaltung des privaten Eigentums des Staates, begrenzt auf die | 2. der Verwaltung des privaten Eigentums des Staates, begrenzt auf die |
| Güter, deren verwaltender Dienst der Verwaltung Vermögensdienste | Güter, deren verwaltender Dienst der Verwaltung Vermögensdienste |
| untersteht, einschließlich der Einnahme der mit diesen Gütern | untersteht, einschließlich der Einnahme der mit diesen Gütern |
| verbundenen Domanialerträge, | verbundenen Domanialerträge, |
| 3. der Veräußerung von unbeweglichen Gütern in Ausführung des Gesetzes | 3. der Veräußerung von unbeweglichen Gütern in Ausführung des Gesetzes |
| vom 31. Mai 1923 über die Veräußerung von Domanialliegenschaften und | vom 31. Mai 1923 über die Veräußerung von Domanialliegenschaften und |
| der Veräußerung oder Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen | der Veräußerung oder Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen |
| Gütern in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur | Gütern in Anwendung von Artikel 117 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur |
| Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des | Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des |
| Föderalstaates, | Föderalstaates, |
| 4. der Ausübung der Befugnisse, die den Erwerbsausschüssen zugeteilt | 4. der Ausübung der Befugnisse, die den Erwerbsausschüssen zugeteilt |
| worden sind (insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 3. November | worden sind (insbesondere durch den Königlichen Erlass vom 3. November |
| 1960 über die Ausschüsse für den Erwerb von Immobilien für Rechnung | 1960 über die Ausschüsse für den Erwerb von Immobilien für Rechnung |
| des Staates, der staatlichen Einrichtungen und der Einrichtungen, an | des Staates, der staatlichen Einrichtungen und der Einrichtungen, an |
| denen der Staat ein überwiegendes Interesse hat, Artikel 61 des | denen der Staat ein überwiegendes Interesse hat, Artikel 61 des |
| Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 und Artikel 15 des Gesetzes vom 1. | Programmgesetzes vom 6. Juli 1989 und Artikel 15 des Gesetzes vom 1. |
| April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie), | April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie), |
| 5. der Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in | 5. der Ausführung von Titel IX des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in |
| Bezug auf die Festlegung des Katastereinkommens und die Bewahrung und | Bezug auf die Festlegung des Katastereinkommens und die Bewahrung und |
| Fortschreibung der Katasterdokumentation, einschließlich des | Fortschreibung der Katasterdokumentation, einschließlich des |
| Katasterplans, sowie die Ausfertigung und Ausstellung von Auszügen | Katasterplans, sowie die Ausfertigung und Ausstellung von Auszügen |
| oder Kopien und der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli | oder Kopien und der Ausführung des Königlichen Erlasses vom 30. Juli |
| 2018 über die Anlage und Fortschreibung der Katasterdokumentation und | 2018 über die Anlage und Fortschreibung der Katasterdokumentation und |
| zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von | zur Festlegung der Modalitäten für die Ausstellung von |
| Katasterauszügen, | Katasterauszügen, |
| 6. der Ausführung der Rechtsvorschriften über Zusammenstellung, | 6. der Ausführung der Rechtsvorschriften über Zusammenstellung, |
| Fortschreibung und Bewahrung der Vermögensdokumentation, sowohl was | Fortschreibung und Bewahrung der Vermögensdokumentation, sowohl was |
| bewegliche als auch unbewegliche Vermögensteile betrifft, darin | bewegliche als auch unbewegliche Vermögensteile betrifft, darin |
| einbegriffen: | einbegriffen: |
| - die Verfolgung der aufeinanderfolgenden Wechsel der dinglichen | - die Verfolgung der aufeinanderfolgenden Wechsel der dinglichen |
| Rechte an in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, auch als Teil der | Rechte an in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern, auch als Teil der |
| Katasterdokumentation, | Katasterdokumentation, |
| - die Errichtung und Pflege einer Datenbank der registrierten | - die Errichtung und Pflege einer Datenbank der registrierten |
| Mietverträge, | Mietverträge, |
| - der Dienst der Bekanntmachung von Urkunden und Schriftstücken und | - der Dienst der Bekanntmachung von Urkunden und Schriftstücken und |
| der Hypothekenbewahrung (Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 und | der Hypothekenbewahrung (Hypothekengesetz vom 16. Dezember 1851 und |
| Hypothekenbekanntmachung wie in anderen Gesetzen, Dekreten und | Hypothekenbekanntmachung wie in anderen Gesetzen, Dekreten und |
| Ordonnanzen vorgesehen), | Ordonnanzen vorgesehen), |
| - der Dienst der Aufbewahrung des Nationalen Pfandregisters (Gesetz | - der Dienst der Aufbewahrung des Nationalen Pfandregisters (Gesetz |
| vom 11. Juli 2013), | vom 11. Juli 2013), |
| - als Übergangsmaßnahme: die Formalitäten in Bezug auf die Verpfändung | - als Übergangsmaßnahme: die Formalitäten in Bezug auf die Verpfändung |
| von Handelsgeschäften, den Diskont und die Verpfändung von Rechnungen | von Handelsgeschäften, den Diskont und die Verpfändung von Rechnungen |
| (Gesetz vom 25. Oktober 1919), und zwar höchstens bis zum 31. Dezember | (Gesetz vom 25. Oktober 1919), und zwar höchstens bis zum 31. Dezember |
| 2018, | 2018, |
| 7. der Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf | 7. der Festlegung und Beitreibung der Steuer der Gebietsfremden auf |
| Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992, | Mehrwerte auf unbewegliche Güter (Einkommensteuergesetzbuch 1992, |
| Artikel 301, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches | Artikel 301, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992, Kapitel 3 Abschnitt 7 Artikel 177), | 1992, Kapitel 3 Abschnitt 7 Artikel 177), |
| 8. der Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von | 8. der Einnahme des Berufssteuervorabzugs auf Mehrwerte, die von |
| Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche | Gebietsfremden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf unbewegliche |
| Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel | Güter verwirklicht werden (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel |
| 412bis, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches | 412bis, und Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches |
| 1992, Kapitel 3 Abschnitt 13bis Artikel 210bis und 210ter), | 1992, Kapitel 3 Abschnitt 13bis Artikel 210bis und 210ter), |
| 9. der Einnahme und Beitreibung der Gebühren in Bezug auf das | 9. der Einnahme und Beitreibung der Gebühren in Bezug auf das |
| Verfahren vor dem Staatsrat (Erlass des Regenten vom 23. August 1948 | Verfahren vor dem Staatsrat (Erlass des Regenten vom 23. August 1948 |
| zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung | zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung |
| des Staatsrates, Artikel 71), | des Staatsrates, Artikel 71), |
| 10. der Ausstellung von Erbscheinen (Zivilgesetzbuch, Art. 1240bis), | 10. der Ausstellung von Erbscheinen (Zivilgesetzbuch, Art. 1240bis), |
| 11. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder | 11. allen Befugnissen, die durch eine Gesetzes- oder |
| Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- | Verordnungsbestimmung der ehemaligen Mehrwertsteuer-, Registrierungs- |
| und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer | und Domänenverwaltung, einem ihrer Rechtsvorgänger oder einem ihrer |
| Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden | Beamten zugeteilt worden sind, insofern die betreffenden |
| Angelegenheiten zur Abteilung Registrierung und Domänen gehören, mit | Angelegenheiten zur Abteilung Registrierung und Domänen gehören, mit |
| Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 6 bis 9 des vorliegenden Erlasses | Ausnahme der in Artikel 4 Nr. 6 bis 9 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten Aufgaben." | erwähnten Aufgaben." |
| Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 7 - Die Generalverwaltung Schatzamt ist beauftragt mit: | "Art. 7 - Die Generalverwaltung Schatzamt ist beauftragt mit: |
| 1. der Verwaltung und Koordinierung der Finanzbeziehungen (mit | 1. der Verwaltung und Koordinierung der Finanzbeziehungen (mit |
| Ausnahme der Steuersachen) auf bilateraler, europäischer und | Ausnahme der Steuersachen) auf bilateraler, europäischer und |
| multilateraler Ebene in Bezug auf Wirtschaftspolitik, Handel und | multilateraler Ebene in Bezug auf Wirtschaftspolitik, Handel und |
| Entwicklung, | Entwicklung, |
| 2. der Verwaltung des Schatzamtes des Staates, der Staatsschuld und | 2. der Verwaltung des Schatzamtes des Staates, der Staatsschuld und |
| der Behandlung von Angelegenheiten, die mit den Finanzvorschriften zu | der Behandlung von Angelegenheiten, die mit den Finanzvorschriften zu |
| tun haben, | tun haben, |
| 3. allem, was Zahlungen zu Lasten der Staatskasse betrifft, | 3. allem, was Zahlungen zu Lasten der Staatskasse betrifft, |
| 4. der allgemeinen Buchführung des Staates, vorbehaltlich der | 4. der allgemeinen Buchführung des Staates, vorbehaltlich der |
| Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Föderalen Öffentlichen | Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Föderalen Öffentlichen |
| Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zugewiesen sind, | Dienst Haushalt und Geschäftsführungskontrolle zugewiesen sind, |
| 5. der Verwaltung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und des | 5. der Verwaltung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse und des |
| Landesamts für Wertpapiere, | Landesamts für Wertpapiere, |
| 6. der Verwaltung der verschiedenen Schutzsysteme für Einlagen und | 6. der Verwaltung der verschiedenen Schutzsysteme für Einlagen und |
| Finanzinstrumente und des Abwicklungsfonds, | Finanzinstrumente und des Abwicklungsfonds, |
| 7. der Verwaltung der Königlichen Münze Belgien, | 7. der Verwaltung der Königlichen Münze Belgien, |
| 8. der Kontrolle der Finanzinstitute wie durch Gesetz oder Verordnung | 8. der Kontrolle der Finanzinstitute wie durch Gesetz oder Verordnung |
| zugeteilt, | zugeteilt, |
| 9. allen Befugnissen, die durch Gesetz oder Verordnung der ehemaligen | 9. allen Befugnissen, die durch Gesetz oder Verordnung der ehemaligen |
| Verwaltung des Schatzamtes oder einem ihrer Bediensteten zugeteilt | Verwaltung des Schatzamtes oder einem ihrer Bediensteten zugeteilt |
| sind." | sind." |
| Art. 4 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 4 - Artikel 7/1 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird wie folgt ersetzt: | Königlichen Erlass vom 6. September 2018, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 7/1 - Die Generalverwaltung Strategische Expertise und | "Art. 7/1 - Die Generalverwaltung Strategische Expertise und |
| Unterstützung ist beauftragt mit: | Unterstützung ist beauftragt mit: |
| 1. der Abfassung, Koordinierung, Umsetzung und Überwachung der | 1. der Abfassung, Koordinierung, Umsetzung und Überwachung der |
| Rechtsvorschriften in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit | Rechtsvorschriften in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen, |
| 2. der Durchführung von Studien über die Auswirkungen politischer | 2. der Durchführung von Studien über die Auswirkungen politischer |
| Leitlinien und der Analyse der Ergebnisse der verfolgten Politik, | Leitlinien und der Analyse der Ergebnisse der verfolgten Politik, |
| 3. der Koordinierung der internationalen Beziehungen des FÖD und dem | 3. der Koordinierung der internationalen Beziehungen des FÖD und dem |
| Abschluss und der Verwaltung von Sitzabkommen in steuerlicher | Abschluss und der Verwaltung von Sitzabkommen in steuerlicher |
| Hinsicht, | Hinsicht, |
| 4. der Bereitstellung von näheren Angaben über die belgischen | 4. der Bereitstellung von näheren Angaben über die belgischen |
| Steuervorschriften für ausländische Investoren, | Steuervorschriften für ausländische Investoren, |
| 5. der Verwaltung und Zurverfügungstellung von relevanten | 5. der Verwaltung und Zurverfügungstellung von relevanten |
| Informationen und Informationsquellen." | Informationen und Informationsquellen." |
| Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013, wird aufgehoben. |
| Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. |
| Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |