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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/01/2019
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Arrêté royal relatif à la profession de technologue de laboratoire médical. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende het beroep van medisch laboratorium technoloog. - Duitse vertaling
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17 JANVIER 2019. - Arrêté royal relatif à la profession de technologue 17 JANUARI 2019. - Koninklijk besluit betreffende het beroep van
de laboratoire médical. - Traduction allemande medisch laboratorium technoloog. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 17 janvier 2019 relatif à la profession de besluit van 17 januari 2019 betreffende het beroep van medisch
technologue de laboratoire médical (Moniteur belge du 12 février 2019). laboratorium technoloog (Belgisch Staatsblad van 12 februari 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
17. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass über den Beruf des medizinischen 17. JANUAR 2019 - Königlicher Erlass über den Beruf des medizinischen
Labortechnologen Labortechnologen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung
der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 23 § 1 Absatz 1, abgeändert der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 23 § 1 Absatz 1, abgeändert
durch das Gesetz vom 11. August 2017, und Absatz 3 und § 2 Absatz 3 durch das Gesetz vom 11. August 2017, und Absatz 3 und § 2 Absatz 3
und 4, des Artikels 70 und des Artikels 71, abgeändert durch das und 4, des Artikels 70 und des Artikels 71, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Juni 2016; Gesetz vom 22. Juni 2016;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1993 über den Beruf des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1993 über den Beruf des
medizinischen Labortechnologen; medizinischen Labortechnologen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. August 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. August 2018;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 2016/03 des Föderalen Rates der Aufgrund des Gutachtens Nr. 2016/03 des Föderalen Rates der
Heilhilfsberufe vom 22. September 2016; Heilhilfsberufe vom 22. September 2016;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 2017/04 der Fachkommission für Aufgrund des Gutachtens Nr. 2017/04 der Fachkommission für
Heilhilfsberufe vom 16. November 2017; Heilhilfsberufe vom 16. November 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.408/2 des Staatsrates vom 7. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.408/2 des Staatsrates vom 7. November
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Fachapotheker für klinische Biologie: Apotheker oder 1. Fachapotheker für klinische Biologie: Apotheker oder
Lizentiat/Master der chemischen Wissenschaften, der befugt ist, Lizentiat/Master der chemischen Wissenschaften, der befugt ist,
Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, wie in Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, wie in
Artikel 23 § 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Artikel 23 § 2 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt, Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt,
2. befugt, Blutentnahmen durchzuführen: befugt sein, zwecks 2. befugt, Blutentnahmen durchzuführen: befugt sein, zwecks
Laboranalyse Blutentnahmen durch venöse Punktion durchzuführen, wie Laboranalyse Blutentnahmen durch venöse Punktion durchzuführen, wie
erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2006 über die erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2006 über die
Bedingungen, unter denen Apotheker und Lizentiaten der chemischen Bedingungen, unter denen Apotheker und Lizentiaten der chemischen
Wissenschaften, die befugt sind, Leistungen der klinischen Biologie zu Wissenschaften, die befugt sind, Leistungen der klinischen Biologie zu
erbringen, Probenahmen durchführen dürfen. erbringen, Probenahmen durchführen dürfen.
Art. 2 - Der in Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli Art. 2 - Der in Artikel 1 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 2. Juli
2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird 2009 zur Festlegung der Liste der Heilhilfsberufe erwähnte Beruf wird
unter der Berufsbezeichnung "medizinischer Labortechnologe" ausgeübt. unter der Berufsbezeichnung "medizinischer Labortechnologe" ausgeübt.
Art. 3 - Der Beruf des medizinischen Labortechnologen darf nur durch Art. 3 - Der Beruf des medizinischen Labortechnologen darf nur durch
Personen ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen: Personen ausgeübt werden, die folgende Bedingungen erfüllen:
1. Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung abgeschlossen 1. Inhaber eines Diploms sein, mit dem eine Ausbildung abgeschlossen
wird, die einer Ausbildung im Rahmen des Hochschulunterrichts des wird, die einer Ausbildung im Rahmen des Hochschulunterrichts des
Niveaus 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht, was Niveaus 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entspricht, was
mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten entspricht. mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten entspricht.
Das Ausbildungsprogramm umfasst mindestens: Das Ausbildungsprogramm umfasst mindestens:
a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen: a) eine theoretische Ausbildung in folgenden Bereichen:
i) Chemie, i) Chemie,
ii) Biochemie, ii) Biochemie,
iii) Physik, iii) Physik,
iv) Biologie, iv) Biologie,
v) Genetik, v) Genetik,
vi) Physio(patho)logie, vi) Physio(patho)logie,
vii) Immunologie, vii) Immunologie,
viii) Statistik und Forschungsmethodik, viii) Statistik und Forschungsmethodik,
ix) Strahlenschutz, ix) Strahlenschutz,
x) Berufspflichten, x) Berufspflichten,
xi) Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, xi) Rechtsvorschriften über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe,
b) eine theoretische und praktische Ausbildung, ausgerichtet auf die b) eine theoretische und praktische Ausbildung, ausgerichtet auf die
medizinische Anwendung in den Bereichen: medizinische Anwendung in den Bereichen:
i) klinische Chemie, i) klinische Chemie,
ii) Mikrobiologie, ii) Mikrobiologie,
iii) Hämatologie, iii) Hämatologie,
iv) Zytologie/Histologie, iv) Zytologie/Histologie,
v) pathologische Anatomie, v) pathologische Anatomie,
vi) angewandte Biotechnologie, vi) angewandte Biotechnologie,
vii) In-vivo-Techniken, einschließlich Legen eines peripheren vii) In-vivo-Techniken, einschließlich Legen eines peripheren
Venenkatheters, Venenkatheters,
viii) Qualitätsmanagement, viii) Qualitätsmanagement,
ix) medizinische Informatik, eHealth und mHealth, ix) medizinische Informatik, eHealth und mHealth,
c) ein Praktikum von mindestens 600 Stunden, die auf mindestens drei c) ein Praktikum von mindestens 600 Stunden, die auf mindestens drei
der folgenden Bereiche verteilt sind: der folgenden Bereiche verteilt sind:
i) klinische Chemie, i) klinische Chemie,
ii) Hämatologie, ii) Hämatologie,
iii) Mikrobiologie, iii) Mikrobiologie,
iv) Zyto(histo)logie, iv) Zyto(histo)logie,
v) Humangenetik, v) Humangenetik,
vi) menschliches Körpermaterial, vi) menschliches Körpermaterial,
vii) funktionelle Tests. vii) funktionelle Tests.
Praktika müssen für mindestens 400 Stunden auf die klinische Praktika müssen für mindestens 400 Stunden auf die klinische
medizinische Anwendung ihrer Fachbereiche in zugelassenen medizinische Anwendung ihrer Fachbereiche in zugelassenen
Einrichtungen ausgerichtet sein. Die verbleibenden 200 Stunden können Einrichtungen ausgerichtet sein. Die verbleibenden 200 Stunden können
ebenfalls im Rahmen wissenschaftlicher Forschung mit Schwerpunkt auf ebenfalls im Rahmen wissenschaftlicher Forschung mit Schwerpunkt auf
ihren Fachbereichen absolviert werden. ihren Fachbereichen absolviert werden.
Diese Stunden sind durch ein Praktikumsheft, das der Anwärter Diese Stunden sind durch ein Praktikumsheft, das der Anwärter
fortschreiben muss, nachzuweisen, fortschreiben muss, nachzuweisen,
2. ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine 2. ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine
Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr aufrechterhalten und Weiterbildung von mindestens 15 Stunden pro Jahr aufrechterhalten und
aktualisieren, um den Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu aktualisieren, um den Beruf auf optimalem Qualitätsniveau ausüben zu
können. können.
Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der Oben genannte Weiterbildung muss aus persönlichem Studium und der
Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen, die von Instituten und Teilnahme an Ausbildungsaktivitäten bestehen, die von Instituten und
Einrichtungen organisiert werden. Einrichtungen organisiert werden.
Art. 4 - § 1 - Handlungen, die Ärzte in Anwendung von Artikel 23 § 1 Art. 4 - § 1 - Handlungen, die Ärzte in Anwendung von Artikel 23 § 1
Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 Absatz 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015
medizinischen Labortechnologen anvertrauen können, sind in Anlage 1 medizinischen Labortechnologen anvertrauen können, sind in Anlage 1
zum vorliegenden Erlass aufgenommen. zum vorliegenden Erlass aufgenommen.
§ 2 - Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie in § 2 - Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie in
Anwendung von Artikel 23 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten koordinierten Anwendung von Artikel 23 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten koordinierten
Gesetzes vom 10. Mai 2015 medizinischen Labortechnologen anvertrauen Gesetzes vom 10. Mai 2015 medizinischen Labortechnologen anvertrauen
können, sind in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgenommen. können, sind in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass aufgenommen.
§ 3 - Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie, die befugt § 3 - Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie, die befugt
sind, Blutentnahmen durchzuführen, in Anwendung von Artikel 23 § 2 sind, Blutentnahmen durchzuführen, in Anwendung von Artikel 23 § 2
Absatz 3 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 Absatz 3 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015
medizinischen Labortechnologen anvertrauen können, sind in Anlage 3 medizinischen Labortechnologen anvertrauen können, sind in Anlage 3
zum vorliegenden Erlass aufgenommen. zum vorliegenden Erlass aufgenommen.
Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 2. Juni 1993 über den Beruf des Art. 5 - Der Königliche Erlass vom 2. Juni 1993 über den Beruf des
medizinischen Labortechnologen, abgeändert durch den Königlichen medizinischen Labortechnologen, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 4. Juli 2001, wird aufgehoben. Erlass vom 4. Juli 2001, wird aufgehoben.
Art. 6 - Personen, die die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Art. 6 - Personen, die die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1993 beschriebenen vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1993 beschriebenen
Ausbildungs- und Praktikumsbedingungen erfüllen und die spätestens Ausbildungs- und Praktikumsbedingungen erfüllen und die spätestens
2019 eine Ausbildung als medizinischer Labortechnologe begonnen haben, 2019 eine Ausbildung als medizinischer Labortechnologe begonnen haben,
so wie in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Juni so wie in Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 2. Juni
1993 beschrieben, werden Personen gleichgestellt, die die in Artikel 3 1993 beschrieben, werden Personen gleichgestellt, die die in Artikel 3
Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten
Qualifikationsbedingungen erfüllen. Qualifikationsbedingungen erfüllen.
Art. 7 - § 1 - Personen, die am Datum des Inkrafttretens des Art. 7 - § 1 - Personen, die am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Erlasses während mindestens drei Jahren folgende vorliegenden Erlasses während mindestens drei Jahren folgende
Handlungen ausgeführt haben: Handlungen ausgeführt haben:
1. Laboranalysen: 1. Laboranalysen:
Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von
Proben menschlichen Ursprungs: Proben menschlichen Ursprungs:
a) molekularbiologische Analysen, a) molekularbiologische Analysen,
b) Analysen menschlichen Körpermaterials, b) Analysen menschlichen Körpermaterials,
2. Vorbereitung und Handhabung von biologischem Material zu 2. Vorbereitung und Handhabung von biologischem Material zu
therapeutischen Zwecken, therapeutischen Zwecken,
dürfen weiterhin dieselben Handlungen unter denselben Bedingungen dürfen weiterhin dieselben Handlungen unter denselben Bedingungen
verrichten wie die den Beruf des medizinischen Labortechnologen verrichten wie die den Beruf des medizinischen Labortechnologen
ausübenden Fachkräfte, die diese Handlungen verrichten. ausübenden Fachkräfte, die diese Handlungen verrichten.
§ 2 - Personen, die die Anwendung der in § 1 erwähnten Bestimmungen § 2 - Personen, die die Anwendung der in § 1 erwähnten Bestimmungen
beanspruchen möchten, müssen sich binnen sieben Jahren ab dem Datum beanspruchen möchten, müssen sich binnen sieben Jahren ab dem Datum
des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen Erlasses bei der des Inkrafttretens des vorliegenden Königlichen Erlasses bei der
zuständigen Behörde melden. zuständigen Behörde melden.
Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 8 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2019 Gegeben zu Brüssel, den 17. Januar 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
ANLAGEN ANLAGEN
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des
medizinischen Labortechnologen Handlungen, die Ärzte medizinischen medizinischen Labortechnologen Handlungen, die Ärzte medizinischen
Labortechnologen anvertrauen können Labortechnologen anvertrauen können
Bei den Handlungen, die Ärzte in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1 Bei den Handlungen, die Ärzte in Anwendung von Artikel 23 § 1 Absatz 1
des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der
Gesundheitspflegeberufe medizinischen Labortechnologen anvertrauen Gesundheitspflegeberufe medizinischen Labortechnologen anvertrauen
können, handelt es sich um Folgendes: können, handelt es sich um Folgendes:
1. Probenahmen: 1. Probenahmen:
a) Entnahme von Blutproben durch venöse oder kapilläre Punktion oder a) Entnahme von Blutproben durch venöse oder kapilläre Punktion oder
an einem vorhandenen Venen- oder Arterienkatheter, an einem vorhandenen Venen- oder Arterienkatheter,
b) Entnahme von Proben und Sammeln von Sekretionen und Ausscheidungen, b) Entnahme von Proben und Sammeln von Sekretionen und Ausscheidungen,
mit Ausnahme invasiver Handlungen, mit Ausnahme invasiver Handlungen,
2. Laboranalysen: 2. Laboranalysen:
Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von
Proben menschlichen Ursprungs: Proben menschlichen Ursprungs:
a) chemische Analysen, a) chemische Analysen,
b) hämatologische Analysen, b) hämatologische Analysen,
c) immunologische Analysen, c) immunologische Analysen,
d) mikrobiologische Analysen, d) mikrobiologische Analysen,
e) anatomopathologische Analysen, e) anatomopathologische Analysen,
f) Genanalysen, f) Genanalysen,
g) molekularbiologische Analysen, g) molekularbiologische Analysen,
h) Analysen menschlichen Körpermaterials, h) Analysen menschlichen Körpermaterials,
3. funktionelle Tests: 3. funktionelle Tests:
a) Vorbereitung und Verabreichung von Produkten im Hinblick auf die a) Vorbereitung und Verabreichung von Produkten im Hinblick auf die
Durchführung der Funktionsuntersuchungen, Durchführung der Funktionsuntersuchungen,
b) Durchführung und Ablesen von kutanen und intradermalen Tests, b) Durchführung und Ablesen von kutanen und intradermalen Tests,
4. den technischen Teil folgender In-vivo-Leistungen: 4. den technischen Teil folgender In-vivo-Leistungen:
a) Legen eines peripheren Venenkatheters zur Entnahme von Proben, a) Legen eines peripheren Venenkatheters zur Entnahme von Proben,
b) Messung von Parametern mit Bezug auf die verschiedenen biologischen b) Messung von Parametern mit Bezug auf die verschiedenen biologischen
Funktionen auf nicht invasive Weise, Funktionen auf nicht invasive Weise,
c) Vorbereitung und Assistenz bei invasiven diagnostischen Eingriffen, c) Vorbereitung und Assistenz bei invasiven diagnostischen Eingriffen,
d) Handhabung und Benutzung von Geräten zur Untersuchung der d) Handhabung und Benutzung von Geräten zur Untersuchung der
verschiedenen Funktionssysteme, verschiedenen Funktionssysteme,
e) Vorbereitung, Handhabung und Verabreichung radioaktiver e) Vorbereitung, Handhabung und Verabreichung radioaktiver
Erzeugnisse, Erzeugnisse,
5. Vorbereitung und Handhabung von menschlichem Körpermaterial zu 5. Vorbereitung und Handhabung von menschlichem Körpermaterial zu
therapeutischen Zwecken. therapeutischen Zwecken.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des
medizinischen Labortechnologen beigefügt zu werden medizinischen Labortechnologen beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des
medizinischen Labortechnologen Handlungen, die Fachapotheker für medizinischen Labortechnologen Handlungen, die Fachapotheker für
klinische Biologie medizinischen Labortechnologen anvertrauen können klinische Biologie medizinischen Labortechnologen anvertrauen können
Bei den Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie in Bei den Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie in
Anwendung von Artikel 23 § 2 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom Anwendung von Artikel 23 § 2 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom
10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
medizinischen Labortechnologen anvertrauen können, handelt es sich um medizinischen Labortechnologen anvertrauen können, handelt es sich um
Laboranalysen: Laboranalysen:
Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von
Proben menschlichen Ursprungs: Proben menschlichen Ursprungs:
a) chemische Analysen, a) chemische Analysen,
b) hämatologische Analysen, b) hämatologische Analysen,
c) immunologische Analysen, c) immunologische Analysen,
d) mikrobiologische Analysen, d) mikrobiologische Analysen,
e) Genanalysen, e) Genanalysen,
f) molekularbiologische Analysen, f) molekularbiologische Analysen,
g) Analysen menschlichen Körpermaterials. g) Analysen menschlichen Körpermaterials.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des
medizinischen Labortechnologen beigefügt zu werden medizinischen Labortechnologen beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des
medizinischen Labortechnologen Handlungen, die Fachapotheker für medizinischen Labortechnologen Handlungen, die Fachapotheker für
klinische Biologie, die befugt sind, Blutentnahmen durchzuführen, klinische Biologie, die befugt sind, Blutentnahmen durchzuführen,
medizinischen Labortechnologen anvertrauen können medizinischen Labortechnologen anvertrauen können
Bei den Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie, die Bei den Handlungen, die Fachapotheker für klinische Biologie, die
befugt sind, Blutentnahmen durchzuführen, in Anwendung von Artikel 23 befugt sind, Blutentnahmen durchzuführen, in Anwendung von Artikel 23
§ 2 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die § 2 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe medizinischen Labortechnologen Ausübung der Gesundheitspflegeberufe medizinischen Labortechnologen
anvertrauen können, handelt es sich um Folgendes: anvertrauen können, handelt es sich um Folgendes:
1. Probenahmen: 1. Probenahmen:
Entnahme von Blutproben durch venöse Punktion, Entnahme von Blutproben durch venöse Punktion,
2. Laboranalysen: 2. Laboranalysen:
Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von
Proben menschlichen Ursprungs: Proben menschlichen Ursprungs:
a) chemische Analysen, a) chemische Analysen,
b) hämatologische Analysen, b) hämatologische Analysen,
c) immunologische Analysen, c) immunologische Analysen,
d) mikrobiologische Analysen, d) mikrobiologische Analysen,
e) Genanalysen, e) Genanalysen,
f) molekularbiologische Analysen, f) molekularbiologische Analysen,
g) Analysen menschlichen Körpermaterials. g) Analysen menschlichen Körpermaterials.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Januar 2019 über den Beruf des
medizinischen Labortechnologen beigefügt zu werden medizinischen Labortechnologen beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
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