← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif à la fabrication et à la commercialisation de confitures, gelées et marmelades de fruits, crème de marrons et sirops de fruits à tartiner destinés à l'alimentation humaine "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif à la fabrication et à la commercialisation de confitures, gelées et marmelades de fruits, crème de marrons et sirops de fruits à tartiner destinés à l'alimentation humaine | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende de bereiding en het op de markt brengen van voor menselijke voeding bestemde vruchtenjam of -confituur, vruchtengelei, vruchtenmarmelade, kastanjepasta en smeerbare vruchtenstroop |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JANVIER 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif à la fabrication et à la commercialisation de confitures, gelées et marmelades de fruits, crème de marrons et sirops de fruits à tartiner destinés à l'alimentation humaine | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JANUARI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende de bereiding en het op de markt brengen van voor menselijke voeding bestemde vruchtenjam of -confituur, vruchtengelei, vruchtenmarmelade, kastanjepasta en smeerbare vruchtenstroop |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 19 mars 2004 relatif à la fabrication et à la | besluit van 19 maart 2004 betreffende de bereiding en het op de markt |
brengen van voor menselijke voeding bestemde vruchtenjam of | |
commercialisation de confitures, gelées et marmelades de fruits, crème | -confituur, vruchtengelei, vruchtenmarmelade, kastanjepasta en |
de marrons et sirops de fruits à tartiner destinés à l'alimentation | smeerbare vruchtenstroop, opgemaakt door de Centrale Dienst voor |
humaine, établi par le Service central de traduction allemande auprès | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 | vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende de |
relatif à la fabrication et à la commercialisation de confitures, | bereiding en het op de markt brengen van voor menselijke voeding |
gelées et marmelades de fruits, crème de marrons et sirops de fruits à | bestemde vruchtenjam of -confituur, vruchtengelei, vruchtenmarmelade, |
tartiner destinés à l'alimentation humaine. | kastanjepasta en smeerbare vruchtenstroop. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2005. | Gegeven te Brussel, 17 januari 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über die Herstellung und | 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über die Herstellung und |
Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Maronenkrem und | Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Maronenkrem und |
streichfähigen Fruchtsirupen für die menschliche Ernährung | streichfähigen Fruchtsirupen für die menschliche Ernährung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der |
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer | Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer |
Waren, insbesondere der Artikel 2 und 4 § 1; | Waren, insbesondere der Artikel 2 und 4 § 1; |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des |
Artikels 14 § 1; | Artikels 14 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die |
Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen, | Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen, |
Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen, abgeändert durch den | Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1989; | Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1989; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die |
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; | Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; |
Aufgrund der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 | Aufgrund der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 |
über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die | über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die |
menschliche Ernährung; | menschliche Ernährung; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 16. März 2003; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 16. März 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und K.M.B; | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und K.M.B; |
vom 25. März 2003; | vom 25. März 2003; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.985/1 des Staatsrates vom 30. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.985/1 des Staatsrates vom 30. Oktober |
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des |
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der | Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der |
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers | Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers |
des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der | des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der |
Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung | Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Konfitüren, Gelees, | Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Konfitüren, Gelees, |
Marmeladen, Maronenkrem und streichfähige Fruchtsirupe, die für die | Marmeladen, Maronenkrem und streichfähige Fruchtsirupe, die für die |
menschliche Ernährung bestimmt sind. | menschliche Ernährung bestimmt sind. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Konfitüre: die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte | 1. Konfitüre: die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte |
Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder | Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder |
mehrerer Fruchtsorte(n) und Wasser. | mehrerer Fruchtsorte(n) und Wasser. |
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge | Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge |
Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens: | Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens: |
a) 350 g im Allgemeinen, | a) 350 g im Allgemeinen, |
b) 250 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen | b) 250 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen |
Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, | Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, |
c) 160 g bei Kaschuäpfeln, | c) 160 g bei Kaschuäpfeln, |
d) 150 g bei Ingwer, | d) 150 g bei Ingwer, |
e) 60 g bei Passionsfrüchten. | e) 60 g bei Passionsfrüchten. |
Konfitüre von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in | Konfitüre von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in |
Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden, | Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden, |
2. Konfitüre extra: die auf die geeignete gelierte Konsistenz | 2. Konfitüre extra: die auf die geeignete gelierte Konsistenz |
gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus | gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus |
einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser. | einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser. |
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge | Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge |
Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens: | Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens: |
a) 450 g im Allgemeinen, | a) 450 g im Allgemeinen, |
b) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen | b) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen |
Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, | Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, |
c) 250 g bei Ingwer, | c) 250 g bei Ingwer, |
d) 230 g bei Kaschuäpfeln, | d) 230 g bei Kaschuäpfeln, |
e) 80 g bei Passionsfrüchten. | e) 80 g bei Passionsfrüchten. |
Konfitüre extra von Hagebutten und kernlose Konfitüre extra von | Konfitüre extra von Hagebutten und kernlose Konfitüre extra von |
Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und | Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und |
roten Johannisbeeren kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht | roten Johannisbeeren kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht |
konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. | konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. |
Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder | Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder |
in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. | in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. |
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann | Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann |
keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht | keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht |
steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, | steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, |
Gurken, Tomaten, | Gurken, Tomaten, |
3. Gelee: die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten und Saft | 3. Gelee: die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten und Saft |
und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorten; die für | und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorten; die für |
die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft | die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft |
und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die | und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die |
Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. | Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. |
Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die | Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die |
Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers, | Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers, |
4. Gelee extra: die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten und | 4. Gelee extra: die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten und |
Saft und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorten; die | Saft und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorten; die |
für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft | für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft |
und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die | und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die |
Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. | Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. |
Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die | Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die |
Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. | Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. |
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann | Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann |
kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht | kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht |
steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, | steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, |
Gurken, Tomaten, | Gurken, Tomaten, |
5. Marmelade: die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte | 5. Marmelade: die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte |
Mischung von Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der | Mischung von Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der |
nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, | nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, |
Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug und Schale. | Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug und Schale. |
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge | Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge |
Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem | Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem |
Endokarp entstammen, | Endokarp entstammen, |
6. Gelee-Marmelade: Erzeugnis, aus dem sämtliche unlöslichen | 6. Gelee-Marmelade: Erzeugnis, aus dem sämtliche unlöslichen |
Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener | Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener |
Schale entfernt worden sind, | Schale entfernt worden sind, |
7. Maronenkrem: die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung | 7. Maronenkrem: die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung |
von Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark von Castanea | von Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark von Castanea |
sativa je 1 000 g Enderzeugnis, | sativa je 1 000 g Enderzeugnis, |
8. streichfähigem Fruchtsirup: geliertes Lebensmittel, das durch | 8. streichfähigem Fruchtsirup: geliertes Lebensmittel, das durch |
Kochen von konzentriertem Saft aus gekochten Birnen oder gekochten | Kochen von konzentriertem Saft aus gekochten Birnen oder gekochten |
Äpfeln oder einer Mischung dieser Säfte entsteht und dem Zucker | Äpfeln oder einer Mischung dieser Säfte entsteht und dem Zucker |
und/oder konzentrierter Saft aus gekochten Zuckerrüben zugesetzt | und/oder konzentrierter Saft aus gekochten Zuckerrüben zugesetzt |
werden kann. | werden kann. |
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge | Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge |
muss: | muss: |
a) bei Zusatz von Zuckerarten oder Zuckerarten und konzentriertem Saft | a) bei Zusatz von Zuckerarten oder Zuckerarten und konzentriertem Saft |
aus gekochten Zuckerrüben mindestens 4 000 g Früchte betragen, | aus gekochten Zuckerrüben mindestens 4 000 g Früchte betragen, |
b) bei alleinigem Zusatz von konzentriertem Saft aus gekochten | b) bei alleinigem Zusatz von konzentriertem Saft aus gekochten |
Zuckerrüben mindestens 1 500 g Früchte betragen. | Zuckerrüben mindestens 1 500 g Früchte betragen. |
§ 3 - 1. Die in § 2 Nr. 1 bis 7 definierten Erzeugnisse müssen | § 3 - 1. Die in § 2 Nr. 1 bis 7 definierten Erzeugnisse müssen |
mindestens 60% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; | mindestens 60% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; |
hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz | hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz |
oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurde. | oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurde. |
Die lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) der Konfitüre extra und | Die lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) der Konfitüre extra und |
des Gelees extra kann zwischen 40% und 60 % liegen, wenn die in § 2 | des Gelees extra kann zwischen 40% und 60 % liegen, wenn die in § 2 |
Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. | Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. |
Bei Mischungen wird der in § 2 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebene | Bei Mischungen wird der in § 2 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebene |
Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den | Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den |
verwendeten Prozentanteilen angepasst. | verwendeten Prozentanteilen angepasst. |
2. Die lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) des in Nr. 8 | 2. Die lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) des in Nr. 8 |
definierten Erzeugnisses liegt bei mindestens 70%. | definierten Erzeugnisses liegt bei mindestens 70%. |
§ 4 - Vorliegender Erlass gilt nicht für Erzeugnisse, die für die | § 4 - Vorliegender Erlass gilt nicht für Erzeugnisse, die für die |
Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt | Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt |
sind. | sind. |
KAPITEL II - Zugelassene Rohstoffe | KAPITEL II - Zugelassene Rohstoffe |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. a) Frucht: die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine | 1. a) Frucht: die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine |
wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, | wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, |
nach Reinigen und Putzen. | nach Reinigen und Putzen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Tomaten, die | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Tomaten, die |
geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, | geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, |
Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten | Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten |
gleichgestellt, | gleichgestellt, |
b) Ingwer: die frischen oder haltbar gemachten geniessbaren Wurzeln | b) Ingwer: die frischen oder haltbar gemachten geniessbaren Wurzeln |
der Ingwerpflanze, | der Ingwerpflanze, |
2. Fruchtpülpe: der geniessbare Teil der ganzen, gegebenenfalls | 2. Fruchtpülpe: der geniessbare Teil der ganzen, gegebenenfalls |
geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder | geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder |
zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann, | zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann, |
3. Fruchtmark: der geniessbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls | 3. Fruchtmark: der geniessbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls |
geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein | geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein |
ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist, | ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist, |
4. wässrigem Auszug von Früchten: wässriger Auszug von Früchten, der - | 4. wässrigem Auszug von Früchten: wässriger Auszug von Früchten, der - |
abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser | abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser |
löslichen Teile der Früchte enthält, | löslichen Teile der Früchte enthält, |
5. Zuckerarten: die zugelassenen Zuckerarten: | 5. Zuckerarten: die zugelassenen Zuckerarten: |
a) im Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten | a) im Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten |
beschriebene Zuckerarten, | beschriebene Zuckerarten, |
b) Fructosesirup, | b) Fructosesirup, |
c) aus Früchten gewonnene Zuckerarten, | c) aus Früchten gewonnene Zuckerarten, |
d) brauner Zucker. | d) brauner Zucker. |
§ 2 - 1. Die in § 1 Nr. 1 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen | § 2 - 1. Die in § 1 Nr. 1 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen |
folgenden Behandlungen unterzogen werden: | folgenden Behandlungen unterzogen werden: |
a) Wärme- und Kältebehandlungen, | a) Wärme- und Kältebehandlungen, |
b) Gefriertrocknung, | b) Gefriertrocknung, |
c) Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen, | c) Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen, |
d) mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz « | d) mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz « |
extra » verwendeten Rohstoffe: Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) | extra » verwendeten Rohstoffe: Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) |
oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als | oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als |
Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in Artikel 1 § 2 Nr. 1, 3, 5, 6 | Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in Artikel 1 § 2 Nr. 1, 3, 5, 6 |
und 7 festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den Erzeugnissen, die | und 7 festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den Erzeugnissen, die |
in Kapitel III Buchstabe B der Anlage zum Königlichen Erlass vom 1. | in Kapitel III Buchstabe B der Anlage zum Königlichen Erlass vom 1. |
März 1998 über zugelassene Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und | März 1998 über zugelassene Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und |
Süssungsmitteln definiert sind, nicht überschritten wird. | Süssungsmitteln definiert sind, nicht überschritten wird. |
2. Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt | 2. Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt |
sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung | sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung |
unterzogen werden. | unterzogen werden. |
3. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht | 3. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht |
werden. | werden. |
4. Ingwer darf getrocknet oder in Sirup konserviert werden. | 4. Ingwer darf getrocknet oder in Sirup konserviert werden. |
KAPITEL III - Zugelassene Zutaten | KAPITEL III - Zugelassene Zutaten |
Art. 3 - § 1 - Den in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnissen können | Art. 3 - § 1 - Den in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnissen können |
folgende Zutaten zugesetzt werden: | folgende Zutaten zugesetzt werden: |
1. Honig im Sinne der Begriffsbestimmung des Königlichen Erlasses vom | 1. Honig im Sinne der Begriffsbestimmung des Königlichen Erlasses vom |
28. Mai 1975 über Honig, als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder | 28. Mai 1975 über Honig, als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder |
den gesamten Zucker, | den gesamten Zucker, |
2. Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung, | 2. Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung, |
3. flüssiges Pektin, | 3. flüssiges Pektin, |
4. destillierte Getränke, | 4. destillierte Getränke, |
5. Wein und Likörwein, | 5. Wein und Likörwein, |
6. Nüsse, | 6. Nüsse, |
7. Kräuter, | 7. Kräuter, |
8. Gewürze, | 8. Gewürze, |
9. Vanille und Vanilleauszüge, | 9. Vanille und Vanilleauszüge, |
10. Vanillin. | 10. Vanillin. |
§ 2 - Die nachstehend erwähnten Zutaten dürfen nur den nachstehend | § 2 - Die nachstehend erwähnten Zutaten dürfen nur den nachstehend |
angegebenen und in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnissen zugesetzt | angegebenen und in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnissen zugesetzt |
werden: | werden: |
1. Fruchtsaft: in Konfitüre, | 1. Fruchtsaft: in Konfitüre, |
2. Saft von Zitrusfrüchten: bei aus anderen Früchten hergestellten | 2. Saft von Zitrusfrüchten: bei aus anderen Früchten hergestellten |
Erzeugnissen in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra, | Erzeugnissen in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra, |
3. Saft aus roten Früchten: in Konfitüre und Konfitüre extra aus | 3. Saft aus roten Früchten: in Konfitüre und Konfitüre extra aus |
Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, | Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, |
Pflaumen und Rhabarber, | Pflaumen und Rhabarber, |
4. Saft aus roten Rüben: in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, | 4. Saft aus roten Rüben: in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, |
Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen, | Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen, |
5. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: in Marmelade und | 5. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: in Marmelade und |
Gelee-Marmelade, | Gelee-Marmelade, |
6. Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee | 6. Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee |
und Gelee extra, | und Gelee extra, |
7. Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre | 7. Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre |
extra, Gelee, Gelee extra aus Quitten, | extra, Gelee, Gelee extra aus Quitten, |
8. konzentrierter Saft aus gekochten Pflaumen, getrockneten Pflaumen, | 8. konzentrierter Saft aus gekochten Pflaumen, getrockneten Pflaumen, |
Datteln oder Feigen und gekochten Rosinen: in streichfähigem | Datteln oder Feigen und gekochten Rosinen: in streichfähigem |
Fruchtsirup unter der Bedingung, dass die zugesetzte Menge ein Fünftel | Fruchtsirup unter der Bedingung, dass die zugesetzte Menge ein Fünftel |
der Menge an konzentriertem Saft aus gekochten Äpfeln und/oder Birnen | der Menge an konzentriertem Saft aus gekochten Äpfeln und/oder Birnen |
nicht übersteigt. | nicht übersteigt. |
§ 3 - Die oben erwähnten Bestimmungen gelten unbeschadet der | § 3 - Die oben erwähnten Bestimmungen gelten unbeschadet der |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. März 1991 über | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. März 1991 über |
Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. | Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. |
KAPITEL IV - Bestimmungen über die Etikettierung und die | KAPITEL IV - Bestimmungen über die Etikettierung und die |
Handelspraktiken | Handelspraktiken |
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die | Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die |
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den | Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den |
nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Artikel 1 § 2 | nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Artikel 1 § 2 |
beschriebenen Lebensmittel: | beschriebenen Lebensmittel: |
1. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 7 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen | 1. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 7 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen |
sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur | sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur |
Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. | Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. |
Die Bezeichnungen « Konfitüre » und « Gelee » können jedoch verwendet | Die Bezeichnungen « Konfitüre » und « Gelee » können jedoch verwendet |
werden, um « Konfitüre extra » beziehungsweise « Gelee extra » zu | werden, um « Konfitüre extra » beziehungsweise « Gelee extra » zu |
bezeichnen. | bezeichnen. |
Gemäss den Gepflogenheiten darf die Bezeichnung « Gelee » in | Gemäss den Gepflogenheiten darf die Bezeichnung « Gelee » in |
Abweichung von den Bestimmungen von Nr. 1 Absatz 1 zur Bezeichnung von | Abweichung von den Bestimmungen von Nr. 1 Absatz 1 zur Bezeichnung von |
Lebensmitteln verwendet werden, die offensichtlich mit den in Artikel | Lebensmitteln verwendet werden, die offensichtlich mit den in Artikel |
1 § 2 Nr. 6 und 7 definierten Lebensmitteln nicht zu verwechseln sind. | 1 § 2 Nr. 6 und 7 definierten Lebensmitteln nicht zu verwechseln sind. |
Gemäss den Gepflogenheiten können ergänzend die in Artikel 1 § 2 | Gemäss den Gepflogenheiten können ergänzend die in Artikel 1 § 2 |
verwendeten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, um andere | verwendeten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, um andere |
Erzeugnisse zu bezeichnen, die mit den in Artikel 1 § 2 definierten | Erzeugnisse zu bezeichnen, die mit den in Artikel 1 § 2 definierten |
Erzeugnissen nicht zu verwechseln sind. | Erzeugnissen nicht zu verwechseln sind. |
2. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 8 erwähnten Erzeugnisse dürfen bei ihrer | 2. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 8 erwähnten Erzeugnisse dürfen bei ihrer |
Inverkehrbringung ausschliesslich die Bezeichnung « -sirup » tragen, | Inverkehrbringung ausschliesslich die Bezeichnung « -sirup » tragen, |
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom | unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom |
15. Mai 1945 über Lebensmittel, die mit Früchten oder pflanzlichen | 15. Mai 1945 über Lebensmittel, die mit Früchten oder pflanzlichen |
Stoffen und ähnlichen Lebensmitteln hergestellt werden. | Stoffen und ähnlichen Lebensmitteln hergestellt werden. |
3. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 7 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen | 3. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 7 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen |
werden ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht beziehungsweise | werden ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht beziehungsweise |
der verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge des | der verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge des |
Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. | Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. |
Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr | Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr |
Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis « Mehrfrucht », | Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis « Mehrfrucht », |
eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte | eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte |
ersetzt werden. | ersetzt werden. |
4. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 8 erwähnte Verkehrsbezeichnung wird | 4. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 8 erwähnte Verkehrsbezeichnung wird |
ergänzt durch die Bezeichnung der Frucht beziehungsweise der Früchte, | ergänzt durch die Bezeichnung der Frucht beziehungsweise der Früchte, |
aus denen die verwendeten, gekochten, konzentrierten Säfte stammen, | aus denen die verwendeten, gekochten, konzentrierten Säfte stammen, |
und gegebenenfalls durch die Bezeichnung « Zuckerrüben », wenn | und gegebenenfalls durch die Bezeichnung « Zuckerrüben », wenn |
konzentrierter Saft aus gekochten Zuckerrüben zugesetzt worden ist. | konzentrierter Saft aus gekochten Zuckerrüben zugesetzt worden ist. |
Die Ausgangsstoffe müssen in absteigender Reihenfolge des | Die Ausgangsstoffe müssen in absteigender Reihenfolge des |
Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe angegeben werden. | Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe angegeben werden. |
5. Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis « | 5. Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis « |
hergestellt aus ... g Früchten je 100 g » Enderzeugnis angegeben | hergestellt aus ... g Früchten je 100 g » Enderzeugnis angegeben |
werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung | werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung |
der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. | der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. |
6. Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis « | 6. Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis « |
Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g » angegeben werden, wobei die | Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g » angegeben werden, wobei die |
angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des | angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des |
Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von plus minus drei Grad | Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von plus minus drei Grad |
zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert | zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert |
ist zulässig. | ist zulässig. |
Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäss dem | Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992 über die Nährwertkennzeichnung | Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992 über die Nährwertkennzeichnung |
von Lebensmitteln auf dem Etikett eine nährwertbezogene Angabe für | von Lebensmitteln auf dem Etikett eine nährwertbezogene Angabe für |
Zucker erscheint. | Zucker erscheint. |
7. Die in Nr. 1 Absatz 3 und 4 erwähnten Angaben sind deutlich lesbar | 7. Die in Nr. 1 Absatz 3 und 4 erwähnten Angaben sind deutlich lesbar |
im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. | im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. |
8. Liegen die Schwefeldioxidrückstände über 10 mg/kg, so ist | 8. Liegen die Schwefeldioxidrückstände über 10 mg/kg, so ist |
abweichend von Artikel 4 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom | abweichend von Artikel 4 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom |
13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten | 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten |
Lebensmitteln im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, dass diese | Lebensmitteln im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, dass diese |
Rückstände im Erzeugnis enthalten sind. | Rückstände im Erzeugnis enthalten sind. |
KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 5 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse | Art. 5 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse |
ist ab dem 12. Juli 2003 zugelassen, sofern sie den in vorliegendem | ist ab dem 12. Juli 2003 zugelassen, sofern sie den in vorliegendem |
Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen. | Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen. |
Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse, die den | Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse, die den |
Begriffsbestimmungen und Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht | Begriffsbestimmungen und Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht |
entsprechen, ist ab dem 12. Juli 2004 verboten. | entsprechen, ist ab dem 12. Juli 2004 verboten. |
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die den Begriffsbestimmungen und | Die Vermarktung von Erzeugnissen, die den Begriffsbestimmungen und |
Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, aber vor dem | Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, aber vor dem |
12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom 27. | 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom 27. |
Februar 1981 über die Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, | Februar 1981 über die Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, |
Gelees, Marmeladen, Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen | Gelees, Marmeladen, Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen |
etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte | etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte |
gestattet. | gestattet. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 27. Februar 1981 über die | Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 27. Februar 1981 über die |
Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen, | Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen, |
Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen, abgeändert durch den | Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1989, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1989, wird aufgehoben. |
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels | Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels |
und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen | und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen |
Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des | Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des |
Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des | Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des |
Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für | Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Frau F. MOERMAN | Frau F. MOERMAN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der | Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der |
Nachhaltigen Entwicklung | Nachhaltigen Entwicklung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2005. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |