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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/01/2005
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif à la fabrication et à la commercialisation de confitures, gelées et marmelades de fruits, crème de marrons et sirops de fruits à tartiner destinés à l'alimentation humaine Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende de bereiding en het op de markt brengen van voor menselijke voeding bestemde vruchtenjam of -confituur, vruchtengelei, vruchtenmarmelade, kastanjepasta en smeerbare vruchtenstroop
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JANVIER 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif à la fabrication et à la commercialisation de confitures, gelées et marmelades de fruits, crème de marrons et sirops de fruits à tartiner destinés à l'alimentation humaine FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JANUARI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende de bereiding en het op de markt brengen van voor menselijke voeding bestemde vruchtenjam of -confituur, vruchtengelei, vruchtenmarmelade, kastanjepasta en smeerbare vruchtenstroop
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 19 mars 2004 relatif à la fabrication et à la besluit van 19 maart 2004 betreffende de bereiding en het op de markt
brengen van voor menselijke voeding bestemde vruchtenjam of
commercialisation de confitures, gelées et marmelades de fruits, crème -confituur, vruchtengelei, vruchtenmarmelade, kastanjepasta en
de marrons et sirops de fruits à tartiner destinés à l'alimentation smeerbare vruchtenstroop, opgemaakt door de Centrale Dienst voor
humaine, établi par le Service central de traduction allemande auprès Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 vertaling van het koninklijk besluit van 19 maart 2004 betreffende de
relatif à la fabrication et à la commercialisation de confitures, bereiding en het op de markt brengen van voor menselijke voeding
gelées et marmelades de fruits, crème de marrons et sirops de fruits à bestemde vruchtenjam of -confituur, vruchtengelei, vruchtenmarmelade,
tartiner destinés à l'alimentation humaine. kastanjepasta en smeerbare vruchtenstroop.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2005. Gegeven te Brussel, 17 januari 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über die Herstellung und 19. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass über die Herstellung und
Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Maronenkrem und Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Maronenkrem und
streichfähigen Fruchtsirupen für die menschliche Ernährung streichfähigen Fruchtsirupen für die menschliche Ernährung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der
Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer
Waren, insbesondere der Artikel 2 und 4 § 1; Waren, insbesondere der Artikel 2 und 4 § 1;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des
Artikels 14 § 1; Artikels 14 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1981 über die
Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen,
Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen, abgeändert durch den Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1989; Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln;
Aufgrund der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 Aufgrund der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001
über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die
menschliche Ernährung; menschliche Ernährung;
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 16. März 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 16. März 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und K.M.B; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und K.M.B;
vom 25. März 2003; vom 25. März 2003;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.985/1 des Staatsrates vom 30. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.985/1 des Staatsrates vom 30. Oktober
2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unseres Ministers der
Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unseres Ministers
des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unseres Ministers der
Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Konfitüren, Gelees, Artikel 1 - § 1 - Vorliegender Erlass gilt für Konfitüren, Gelees,
Marmeladen, Maronenkrem und streichfähige Fruchtsirupe, die für die Marmeladen, Maronenkrem und streichfähige Fruchtsirupe, die für die
menschliche Ernährung bestimmt sind. menschliche Ernährung bestimmt sind.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
1. Konfitüre: die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte 1. Konfitüre: die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte
Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder
mehrerer Fruchtsorte(n) und Wasser. mehrerer Fruchtsorte(n) und Wasser.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge
Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens: Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens:
a) 350 g im Allgemeinen, a) 350 g im Allgemeinen,
b) 250 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen b) 250 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen
Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
c) 160 g bei Kaschuäpfeln, c) 160 g bei Kaschuäpfeln,
d) 150 g bei Ingwer, d) 150 g bei Ingwer,
e) 60 g bei Passionsfrüchten. e) 60 g bei Passionsfrüchten.
Konfitüre von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Konfitüre von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in
Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden, Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden,
2. Konfitüre extra: die auf die geeignete gelierte Konsistenz 2. Konfitüre extra: die auf die geeignete gelierte Konsistenz
gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus
einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser. einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge
Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens: Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens:
a) 450 g im Allgemeinen, a) 450 g im Allgemeinen,
b) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen b) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen
Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten, Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
c) 250 g bei Ingwer, c) 250 g bei Ingwer,
d) 230 g bei Kaschuäpfeln, d) 230 g bei Kaschuäpfeln,
e) 80 g bei Passionsfrüchten. e) 80 g bei Passionsfrüchten.
Konfitüre extra von Hagebutten und kernlose Konfitüre extra von Konfitüre extra von Hagebutten und kernlose Konfitüre extra von
Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und
roten Johannisbeeren kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht roten Johannisbeeren kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht
konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden.
Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder
in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann
keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht
steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen,
Gurken, Tomaten, Gurken, Tomaten,
3. Gelee: die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten und Saft 3. Gelee: die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten und Saft
und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorten; die für und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorten; die für
die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die
Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge.
Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die
Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers, Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers,
4. Gelee extra: die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten und 4. Gelee extra: die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten und
Saft und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorten; die Saft und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorten; die
für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft
und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die
Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge.
Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die
Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann
kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht
steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen,
Gurken, Tomaten, Gurken, Tomaten,
5. Marmelade: die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte 5. Marmelade: die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte
Mischung von Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der Mischung von Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der
nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe,
Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug und Schale. Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug und Schale.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge
Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem
Endokarp entstammen, Endokarp entstammen,
6. Gelee-Marmelade: Erzeugnis, aus dem sämtliche unlöslichen 6. Gelee-Marmelade: Erzeugnis, aus dem sämtliche unlöslichen
Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener
Schale entfernt worden sind, Schale entfernt worden sind,
7. Maronenkrem: die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung 7. Maronenkrem: die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung
von Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark von Castanea von Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark von Castanea
sativa je 1 000 g Enderzeugnis, sativa je 1 000 g Enderzeugnis,
8. streichfähigem Fruchtsirup: geliertes Lebensmittel, das durch 8. streichfähigem Fruchtsirup: geliertes Lebensmittel, das durch
Kochen von konzentriertem Saft aus gekochten Birnen oder gekochten Kochen von konzentriertem Saft aus gekochten Birnen oder gekochten
Äpfeln oder einer Mischung dieser Säfte entsteht und dem Zucker Äpfeln oder einer Mischung dieser Säfte entsteht und dem Zucker
und/oder konzentrierter Saft aus gekochten Zuckerrüben zugesetzt und/oder konzentrierter Saft aus gekochten Zuckerrüben zugesetzt
werden kann. werden kann.
Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge
muss: muss:
a) bei Zusatz von Zuckerarten oder Zuckerarten und konzentriertem Saft a) bei Zusatz von Zuckerarten oder Zuckerarten und konzentriertem Saft
aus gekochten Zuckerrüben mindestens 4 000 g Früchte betragen, aus gekochten Zuckerrüben mindestens 4 000 g Früchte betragen,
b) bei alleinigem Zusatz von konzentriertem Saft aus gekochten b) bei alleinigem Zusatz von konzentriertem Saft aus gekochten
Zuckerrüben mindestens 1 500 g Früchte betragen. Zuckerrüben mindestens 1 500 g Früchte betragen.
§ 3 - 1. Die in § 2 Nr. 1 bis 7 definierten Erzeugnisse müssen § 3 - 1. Die in § 2 Nr. 1 bis 7 definierten Erzeugnisse müssen
mindestens 60% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; mindestens 60% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten;
hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz
oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurde. oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurde.
Die lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) der Konfitüre extra und Die lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) der Konfitüre extra und
des Gelees extra kann zwischen 40% und 60 % liegen, wenn die in § 2 des Gelees extra kann zwischen 40% und 60 % liegen, wenn die in § 2
Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
Bei Mischungen wird der in § 2 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebene Bei Mischungen wird der in § 2 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebene
Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den
verwendeten Prozentanteilen angepasst. verwendeten Prozentanteilen angepasst.
2. Die lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) des in Nr. 8 2. Die lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) des in Nr. 8
definierten Erzeugnisses liegt bei mindestens 70%. definierten Erzeugnisses liegt bei mindestens 70%.
§ 4 - Vorliegender Erlass gilt nicht für Erzeugnisse, die für die § 4 - Vorliegender Erlass gilt nicht für Erzeugnisse, die für die
Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt
sind. sind.
KAPITEL II - Zugelassene Rohstoffe KAPITEL II - Zugelassene Rohstoffe
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. a) Frucht: die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine 1. a) Frucht: die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine
wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand,
nach Reinigen und Putzen. nach Reinigen und Putzen.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Tomaten, die Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Tomaten, die
geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln,
Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten
gleichgestellt, gleichgestellt,
b) Ingwer: die frischen oder haltbar gemachten geniessbaren Wurzeln b) Ingwer: die frischen oder haltbar gemachten geniessbaren Wurzeln
der Ingwerpflanze, der Ingwerpflanze,
2. Fruchtpülpe: der geniessbare Teil der ganzen, gegebenenfalls 2. Fruchtpülpe: der geniessbare Teil der ganzen, gegebenenfalls
geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder
zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann, zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann,
3. Fruchtmark: der geniessbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls 3. Fruchtmark: der geniessbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls
geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein
ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist, ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist,
4. wässrigem Auszug von Früchten: wässriger Auszug von Früchten, der - 4. wässrigem Auszug von Früchten: wässriger Auszug von Früchten, der -
abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser
löslichen Teile der Früchte enthält, löslichen Teile der Früchte enthält,
5. Zuckerarten: die zugelassenen Zuckerarten: 5. Zuckerarten: die zugelassenen Zuckerarten:
a) im Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten a) im Königlichen Erlass vom 15. Januar 1975 über Zuckerarten
beschriebene Zuckerarten, beschriebene Zuckerarten,
b) Fructosesirup, b) Fructosesirup,
c) aus Früchten gewonnene Zuckerarten, c) aus Früchten gewonnene Zuckerarten,
d) brauner Zucker. d) brauner Zucker.
§ 2 - 1. Die in § 1 Nr. 1 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen § 2 - 1. Die in § 1 Nr. 1 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen
folgenden Behandlungen unterzogen werden: folgenden Behandlungen unterzogen werden:
a) Wärme- und Kältebehandlungen, a) Wärme- und Kältebehandlungen,
b) Gefriertrocknung, b) Gefriertrocknung,
c) Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen, c) Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen,
d) mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz « d) mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz «
extra » verwendeten Rohstoffe: Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) extra » verwendeten Rohstoffe: Verwendung von Schwefeldioxid (E 220)
oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als
Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in Artikel 1 § 2 Nr. 1, 3, 5, 6 Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in Artikel 1 § 2 Nr. 1, 3, 5, 6
und 7 festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den Erzeugnissen, die und 7 festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den Erzeugnissen, die
in Kapitel III Buchstabe B der Anlage zum Königlichen Erlass vom 1. in Kapitel III Buchstabe B der Anlage zum Königlichen Erlass vom 1.
März 1998 über zugelassene Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und März 1998 über zugelassene Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und
Süssungsmitteln definiert sind, nicht überschritten wird. Süssungsmitteln definiert sind, nicht überschritten wird.
2. Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt 2. Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt
sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung
unterzogen werden. unterzogen werden.
3. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht 3. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht
werden. werden.
4. Ingwer darf getrocknet oder in Sirup konserviert werden. 4. Ingwer darf getrocknet oder in Sirup konserviert werden.
KAPITEL III - Zugelassene Zutaten KAPITEL III - Zugelassene Zutaten
Art. 3 - § 1 - Den in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnissen können Art. 3 - § 1 - Den in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnissen können
folgende Zutaten zugesetzt werden: folgende Zutaten zugesetzt werden:
1. Honig im Sinne der Begriffsbestimmung des Königlichen Erlasses vom 1. Honig im Sinne der Begriffsbestimmung des Königlichen Erlasses vom
28. Mai 1975 über Honig, als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder 28. Mai 1975 über Honig, als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder
den gesamten Zucker, den gesamten Zucker,
2. Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung, 2. Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung,
3. flüssiges Pektin, 3. flüssiges Pektin,
4. destillierte Getränke, 4. destillierte Getränke,
5. Wein und Likörwein, 5. Wein und Likörwein,
6. Nüsse, 6. Nüsse,
7. Kräuter, 7. Kräuter,
8. Gewürze, 8. Gewürze,
9. Vanille und Vanilleauszüge, 9. Vanille und Vanilleauszüge,
10. Vanillin. 10. Vanillin.
§ 2 - Die nachstehend erwähnten Zutaten dürfen nur den nachstehend § 2 - Die nachstehend erwähnten Zutaten dürfen nur den nachstehend
angegebenen und in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnissen zugesetzt angegebenen und in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnissen zugesetzt
werden: werden:
1. Fruchtsaft: in Konfitüre, 1. Fruchtsaft: in Konfitüre,
2. Saft von Zitrusfrüchten: bei aus anderen Früchten hergestellten 2. Saft von Zitrusfrüchten: bei aus anderen Früchten hergestellten
Erzeugnissen in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra, Erzeugnissen in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra,
3. Saft aus roten Früchten: in Konfitüre und Konfitüre extra aus 3. Saft aus roten Früchten: in Konfitüre und Konfitüre extra aus
Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren,
Pflaumen und Rhabarber, Pflaumen und Rhabarber,
4. Saft aus roten Rüben: in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, 4. Saft aus roten Rüben: in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren,
Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen,
5. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: in Marmelade und 5. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: in Marmelade und
Gelee-Marmelade, Gelee-Marmelade,
6. Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee 6. Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee
und Gelee extra, und Gelee extra,
7. Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre 7. Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre
extra, Gelee, Gelee extra aus Quitten, extra, Gelee, Gelee extra aus Quitten,
8. konzentrierter Saft aus gekochten Pflaumen, getrockneten Pflaumen, 8. konzentrierter Saft aus gekochten Pflaumen, getrockneten Pflaumen,
Datteln oder Feigen und gekochten Rosinen: in streichfähigem Datteln oder Feigen und gekochten Rosinen: in streichfähigem
Fruchtsirup unter der Bedingung, dass die zugesetzte Menge ein Fünftel Fruchtsirup unter der Bedingung, dass die zugesetzte Menge ein Fünftel
der Menge an konzentriertem Saft aus gekochten Äpfeln und/oder Birnen der Menge an konzentriertem Saft aus gekochten Äpfeln und/oder Birnen
nicht übersteigt. nicht übersteigt.
§ 3 - Die oben erwähnten Bestimmungen gelten unbeschadet der § 3 - Die oben erwähnten Bestimmungen gelten unbeschadet der
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. März 1991 über Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 12. März 1991 über
Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen.
KAPITEL IV - Bestimmungen über die Etikettierung und die KAPITEL IV - Bestimmungen über die Etikettierung und die
Handelspraktiken Handelspraktiken
Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die
Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den
nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Artikel 1 § 2 nachstehend festgelegten Bedingungen für die in Artikel 1 § 2
beschriebenen Lebensmittel: beschriebenen Lebensmittel:
1. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 7 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen 1. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 7 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen
sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur
Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
Die Bezeichnungen « Konfitüre » und « Gelee » können jedoch verwendet Die Bezeichnungen « Konfitüre » und « Gelee » können jedoch verwendet
werden, um « Konfitüre extra » beziehungsweise « Gelee extra » zu werden, um « Konfitüre extra » beziehungsweise « Gelee extra » zu
bezeichnen. bezeichnen.
Gemäss den Gepflogenheiten darf die Bezeichnung « Gelee » in Gemäss den Gepflogenheiten darf die Bezeichnung « Gelee » in
Abweichung von den Bestimmungen von Nr. 1 Absatz 1 zur Bezeichnung von Abweichung von den Bestimmungen von Nr. 1 Absatz 1 zur Bezeichnung von
Lebensmitteln verwendet werden, die offensichtlich mit den in Artikel Lebensmitteln verwendet werden, die offensichtlich mit den in Artikel
1 § 2 Nr. 6 und 7 definierten Lebensmitteln nicht zu verwechseln sind. 1 § 2 Nr. 6 und 7 definierten Lebensmitteln nicht zu verwechseln sind.
Gemäss den Gepflogenheiten können ergänzend die in Artikel 1 § 2 Gemäss den Gepflogenheiten können ergänzend die in Artikel 1 § 2
verwendeten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, um andere verwendeten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, um andere
Erzeugnisse zu bezeichnen, die mit den in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse zu bezeichnen, die mit den in Artikel 1 § 2 definierten
Erzeugnissen nicht zu verwechseln sind. Erzeugnissen nicht zu verwechseln sind.
2. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 8 erwähnten Erzeugnisse dürfen bei ihrer 2. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 8 erwähnten Erzeugnisse dürfen bei ihrer
Inverkehrbringung ausschliesslich die Bezeichnung « -sirup » tragen, Inverkehrbringung ausschliesslich die Bezeichnung « -sirup » tragen,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom
15. Mai 1945 über Lebensmittel, die mit Früchten oder pflanzlichen 15. Mai 1945 über Lebensmittel, die mit Früchten oder pflanzlichen
Stoffen und ähnlichen Lebensmitteln hergestellt werden. Stoffen und ähnlichen Lebensmitteln hergestellt werden.
3. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 7 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen 3. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 7 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen
werden ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht beziehungsweise werden ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht beziehungsweise
der verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge des der verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge des
Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe.
Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr
Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis « Mehrfrucht », Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis « Mehrfrucht »,
eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte
ersetzt werden. ersetzt werden.
4. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 8 erwähnte Verkehrsbezeichnung wird 4. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 8 erwähnte Verkehrsbezeichnung wird
ergänzt durch die Bezeichnung der Frucht beziehungsweise der Früchte, ergänzt durch die Bezeichnung der Frucht beziehungsweise der Früchte,
aus denen die verwendeten, gekochten, konzentrierten Säfte stammen, aus denen die verwendeten, gekochten, konzentrierten Säfte stammen,
und gegebenenfalls durch die Bezeichnung « Zuckerrüben », wenn und gegebenenfalls durch die Bezeichnung « Zuckerrüben », wenn
konzentrierter Saft aus gekochten Zuckerrüben zugesetzt worden ist. konzentrierter Saft aus gekochten Zuckerrüben zugesetzt worden ist.
Die Ausgangsstoffe müssen in absteigender Reihenfolge des Die Ausgangsstoffe müssen in absteigender Reihenfolge des
Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe angegeben werden. Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe angegeben werden.
5. Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis « 5. Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis «
hergestellt aus ... g Früchten je 100 g » Enderzeugnis angegeben hergestellt aus ... g Früchten je 100 g » Enderzeugnis angegeben
werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung
der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
6. Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis « 6. Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis «
Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g » angegeben werden, wobei die Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g » angegeben werden, wobei die
angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des
Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von plus minus drei Grad Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von plus minus drei Grad
zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert
ist zulässig. ist zulässig.
Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäss dem Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäss dem
Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992 über die Nährwertkennzeichnung Königlichen Erlass vom 8. Januar 1992 über die Nährwertkennzeichnung
von Lebensmitteln auf dem Etikett eine nährwertbezogene Angabe für von Lebensmitteln auf dem Etikett eine nährwertbezogene Angabe für
Zucker erscheint. Zucker erscheint.
7. Die in Nr. 1 Absatz 3 und 4 erwähnten Angaben sind deutlich lesbar 7. Die in Nr. 1 Absatz 3 und 4 erwähnten Angaben sind deutlich lesbar
im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.
8. Liegen die Schwefeldioxidrückstände über 10 mg/kg, so ist 8. Liegen die Schwefeldioxidrückstände über 10 mg/kg, so ist
abweichend von Artikel 4 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom abweichend von Artikel 4 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom
13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten
Lebensmitteln im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, dass diese Lebensmitteln im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, dass diese
Rückstände im Erzeugnis enthalten sind. Rückstände im Erzeugnis enthalten sind.
KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse Art. 5 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse
ist ab dem 12. Juli 2003 zugelassen, sofern sie den in vorliegendem ist ab dem 12. Juli 2003 zugelassen, sofern sie den in vorliegendem
Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen. Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen.
Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse, die den Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse, die den
Begriffsbestimmungen und Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht Begriffsbestimmungen und Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht
entsprechen, ist ab dem 12. Juli 2004 verboten. entsprechen, ist ab dem 12. Juli 2004 verboten.
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die den Begriffsbestimmungen und Die Vermarktung von Erzeugnissen, die den Begriffsbestimmungen und
Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, aber vor dem Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, aber vor dem
12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom 27. 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom 27.
Februar 1981 über die Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, Februar 1981 über die Herstellung und Vermarktung von Konfitüren,
Gelees, Marmeladen, Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen Gelees, Marmeladen, Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen
etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte
gestattet. gestattet.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 27. Februar 1981 über die Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 27. Februar 1981 über die
Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen,
Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen, abgeändert durch den Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1989, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1989, wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels
und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen
Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des
Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des
Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau F. MOERMAN Frau F. MOERMAN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der
Nachhaltigen Entwicklung Nachhaltigen Entwicklung
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2005. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2005.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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