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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février 2000 approuvant des accords interprofessionnels d'un organisme interprofessionnel agréé dans le cadre de la production de semences | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2000 ter goedkeuring van de interprofessionele akkoorden van een interprofessioneel organisme erkend in het kader van de productie van zaaizaden |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février 2000 approuvant des accords interprofessionnels d'un organisme interprofessionnel agréé dans le cadre de la production de semences | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2000 ter goedkeuring van de interprofessionele akkoorden van een interprofessioneel organisme erkend in het kader van de productie van zaaizaden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 14 février 2000 approuvant des accords | ministerieel besluit van 14 februari 2000 ter goedkeuring van de |
interprofessionnels d'un organisme interprofessionnel agréé dans le | interprofessionele akkoorden van een interprofessioneel organisme |
cadre de la production de semences, établi par le Service central de | erkend in het kader van de productie van zaaizaden, opgemaakt door de |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 février | vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2000 ter |
2000 approuvant des accords interprofessionnels d'un organisme | goedkeuring van de interprofessionele akkoorden van een |
interprofessionnel agréé dans le cadre de la production de semences. | interprofessioneel organisme erkend in het kader van de productie van |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
zaaizaden. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. | Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER FINANZEN 14. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 168 des | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- | 14. FEBRUAR 2000 - Ministerieller Erlass zur Billigung der |
überberuflichen Abkommen einer im Rahmen der Erzeugung von Saatgut | |
zugelassenen überberuflichen Einrichtung | |
und sonstigen Bestimmungen | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, |
BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, | Aufgrund des Gesetzes vom 5. Februar 1999 zur Festlegung verschiedener |
vorliegender Erlass betrifft die Auswirkung der verschiedenen | Bestimmungen und über die Qualität der landwirtschaftlichen |
Zeiträume der Abwesenheit definitiv ernannter Personalmitglieder auf | Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 22; |
die Pension des öffentlichen Sektors. Nachstehend folgt eine Übersicht der heutigen Lage. Die verschiedenen Behörden - sowohl die Föderalbehörden als auch die Regional- und Gemeinschaftsbehörden -, die hinsichtlich des Statuts zuständig sind, haben für verschiedene Kategorien ihrer definitiv ernannten Personalmitglieder eine Laufbahnenderegelung in der Form einer Zurdispositionstellung oder eines Vorruhestandsurlaubs vorgesehen. Dank dieses administrativen Standes können Personalmitglieder, bevor sie das erforderliche Mindestalter, um Pensionsansprüche geltend machen zu können, erreicht haben, ihre Tätigkeit definitiv einstellen und zugleich einen bestimmten Prozentsatz ihres letzten Gehaltes beziehen. Durch den Bezug eines Wartegehaltes zählt dieser Inaktivitätszeitraum derzeit sowohl für die Eröffnung des Anspruchs auf die Pension des öffentlichen Sektors als auch für deren Berechnung vollständig mit, und dies ungeachtet des Umfangs der anderen Abwesenheiten, die für die Pension berücksichtigt werden. Gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen werden Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs nach dem 31. Dezember 2009 weder für den Anspruch auf die Ruhestandspension noch für ihre Berechnung berücksichtigt werden. Ausserdem können statutarische Bedienstete während ihrer Laufbahn ihre Berufstätigkeit ganz oder teilweise unterbrechen und während dieses Zeitraums eine monatliche Zulage beziehen. Es handelt sich hier um die Laufbahnunterbrechung. Für die Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors können diese Zeiträume nur für fünf Jahre berücksichtigt werden, und dies | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998 über die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen im Rahmen der Erzeugung von Saatgut, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 und des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Februar 1999, insbesondere Artikel 1; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juli 1998 zur Zulassung einer überberuflichen Einrichtung im Rahmen der Erzeugung von Saatgut und zur Billigung überberuflicher Abkommen, Erlässt: Artikel 1 - Das Nationale Übereinkommen über die Erzeugung von Getreidesaatgut wird gebilligt. Dieses Übereinkommen regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern einerseits und den Vermehrungslandwirten andererseits. Die Anlage in Bezug auf die für die Ernten 2000 bis 2003 geltenden Mindestprämien für die Vermehrung und Artenreinheitsnormen wird ebenfalls gebilligt. Dieses von den Züchtervertretern angenommene Übereinkommen ist in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Art. 2 - Das Nationale Übereinkommen über die Vermehrung von Grassaatgut wird gebilligt. Dieses Übereinkommen regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern einerseits und den Vermehrungslandwirten andererseits. Dieses von den Züchtervertretern angenommene Übereinkommen ist in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Art. 3 - Das überberufliche Abkommen zur Festlegung des Betrags des überberuflichen Beitrags ist in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Die Zahlung dieses Beitrags ist eine Verordnungsbestimmung, die im Hinblick auf die Eintragung zur Kontrolle der Kulturen einzuhalten ist. Art. 4 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juli 1998 wird ab der Ernte 2000 aufgehoben. Brüssel, den 14. Februar 2000 J. GABRIELS Anlage 1 Nationales Übereinkommen über die Erzeugung von Getreidesaatgut Das nationale Übereinkommen über die Vermehrung von Getreidesaatgut regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern einerseits und den Vermehrungslandwirten andererseits und ist ab dem Erntejahr 2000 gültig; die Anlage zum Übereinkommen ist für die Ernten 2000 bis 2003 gültig. Dieses Übereinkommen wird durch einen Vertrag ergänzt, der von den zwei Parteien unterzeichnet wird, und ist integraler Bestandteil |
ungeachtet des Zeitraums, für den Personalmitglieder tatsächlich eine | dieses Vertrags. Die vertragschliessenden Parteien erklären jede für |
Laufbahnunterbrechung erhalten können. Das erste Jahr der Laufbahnunterbrechung ist ohne jegliche finanzielle Gegenleistung seitens des Bediensteten von Amts wegen zulässig, die folgenden achtundvierzig Monate sind jedoch nur gegen Zahlung eines freiwilligen Eigenbeitrags zulässig, der 7,5 Prozent des Bruttogehaltes entspricht, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der freiwillige Eigenbeitrag für diese folgenden achtundvierzig Monate während eines Zeitraums von höchstens vierundzwanzig Monaten nicht geschuldet wird, wenn der Bedienstete oder der mit ihm unter einem Dach wohnende Ehepartner Familienbeihilfen für ein Kind unter sechs Jahren bezieht. Bedienstete des öffentlichen Sektors können ebenfalls andere nicht entlohnte, jedoch dem aktiven Dienst gleichgesetzte Abwesenheiten (Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, Teilzeitbeschäftigung aus sozialen oder familiären Gründen) und Urlaub im Rahmen der freiwilligen Viertagewoche oder des vorzeitigen Ausscheidens für die | sich, die Regelungen und Vorschriften des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, die die Erzeugung, die Kontrolle und die Zertifizierung von Getreidesaatgut betreffen, zu kennen, und verpflichten sich, diese vorbehaltlos einzuhalten. Die vertragschliessenden Parteien erklären ebenfalls die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu kennen und sie vorbehaltlos einzuhalten. Die vertragschliessenden Parteien erklären, nachstehende Bestimmungen einzuhalten. I. Verpflichtungen des Vermehrungslandwirts Für ein und dieselbe Sorte darf der Vermehrungslandwirt nur mit einem einzigen Händler-Aufbereiter einen Vertrag abschliessen. Der Vermehrungslandwirt wird die Anweisungen des Händler-Aufbereiters vollständig einhalten; insbesondere verpflichtet er sich: 1. auf der im Vertrag erwähnten Fläche ausschliesslich das vom Händler-Aufbereiter zwecks Vermehrung gelieferte Ausgangsmaterial zu säen und zu züchten, 2. das oben erwähnte Getreide in der Fruchtfolge nicht auf Getreide |
Hälfte der Arbeitszeit bekommen. | der gleichen Art folgen zu lassen, |
Diese Abwesenheitszeiträume, erhöht um die zulässigen Zeiträume der | 3. die Kosten für die Eintragung der Anbaufläche zwecks Kontrolle |
Laufbahnunterbrechung, können für die Berechnung der Pension jedoch | durch den Dienst Vermehrungsmaterial des Ministeriums des Mittelstands |
nur in Höhe von 20 Prozent der Dauer der tatsächlich geleisteten | und der Landwirtschaft sowie die Kosten der Feldbesichtigung zu |
Dienste, der entlohnten, dem aktiven Dienst gleichgesetzten | übernehmen und in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. Januar |
Abwesenheitszeiträume oder der Zeiträume der Zurverfügungstellung mit | 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Februar 1999, |
Wartegehalt berücksichtigt werden. | die Hälfte des überberuflichen Beitrags zu zahlen, |
Gemäss Artikel 168 des vorerwähnten Gesetzes vom 12. August 2000 kann | 4. die Artenreinheit des vom Händler-Aufbereiter zwecks Vermehrung |
der König alle erforderlichen Massnahmen einschliesslich der | gelieferten Ausgangsmaterials vor dessen Verwendung visuell zu |
Einführung oder Erweiterung von Urlaubsmöglichkeiten ergreifen, die | überprüfen (für die Sortenreinheit des gelieferten Ausgangsmaterials |
der Unterstützung des globalen Beschäftigungsgrades des definitiv | ist der Händler-Aufbereiter verantwortlich), |
ernannten Personals des öffentlichen Sektors dienlich sind. | 5. sämtliche Unterlagen und Etiketten, die die Verpackungen des |
Im Rahmen dieser Politik der Unterstützung des globalen | gelieferten Ausgangsmaterials begleiten, sowie die diesbezügliche |
Beschäftigungsgrades und in Ausführung von Artikel 168 des Gesetzes | Rechnung sorgfältig aufzubewahren und diese Unterlagen auf einfache |
vom 12. August 2000 wird Artikel 9 dieses Gesetzes ab dem 1. Januar | Anfrage der zuständigen Beamten des Ministeriums des Mittelstands und |
2002 durch eine Bestimmung ersetzt, die einen Zeitkredit einführt, der | der Landwirtschaft, der amtlichen Inspektoren und der zugelassenen |
alle freiwilligen Abwesenheiten umfasst, die während der Laufbahn | Inspektoren bei der Feldbesichtigung vorzulegen. Bei Verlust dieser |
genommen werden. Folglich werden Vorruhestandsurlaub wie auch nicht entlohnte, dem | Unterlagen und Verweigerung aus diesem Grunde seitens des Ministeriums |
aktiven Dienst gleichgesetzte Abwesenheiten und Urlaub im Rahmen der | des Mittelstands und der Landwirtschaft hat der Händler-Aufbereiter |
freiwilligen Viertagewoche oder des vorzeitigen Ausscheidens für die | das Recht, eine Entschädigung für Verdienstausfall zu fordern; dieser |
Hälfte der Arbeitszeit für die Berechnung der Pension nur im Verhältnis zu einem bestimmten Prozentsatz der tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt. Dieser Prozentsatz wird zunächst auf 25 Prozent festgelegt und stufenweise herabgesetzt, bis er am Ende der Übergangsperiode 20 Prozent erreicht. Die neue Regelung beinhaltet, dass Personalmitglieder für ihre gesamte Laufbahn über einen Zeitkredit verfügen; durch eine Übergangsperiode wird diese neue Massnahme nur stufenweise auf ältere Personalmitglieder anwendbar sein. In der Tat wird ein Unterschied zwischen den verschiedenen Berechtigten auf der Grundlage ihres Geburtsjahres gemacht. Aufgrund dieses objektiven Kriteriums werden alle im Laufe eines selben Kalenderjahres geborenen Personen auf vollkommen identische Weise behandelt. Wenn es auch einen Unterschied in der Behandlung von Zivil- und Militärpersonen gibt, ist dies keinesfalls darauf zurückzuführen, dass sich in der durch vorliegenden Erlass eingeführten neuen Regelung auf das Geburtsjahr gestützt wird, sondern darauf, dass hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand die Altersgrenzen von Militärpersonen niedriger als diejenigen von Zivilpersonen sind. Für Personalmitglieder, die zwölf Monate Laufbahnunterbrechung zählen, die ohne Zuzahlung zulässig sind, weil sie Familienbeihilfen für ein Kind unter sechs Jahren bezogen haben, bleibt die 25-Prozent-Grenze unverändert. So werden Bedienstete, die ihre Laufbahn unterbrochen haben, um ihre Kinder zu erziehen, nicht benachteiligt. Artikel 1 Infolge der Neufassung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste muss der Verweis auf diesen Artikel im Königlichen Erlass Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen angepasst werden. Artikel 2 Wegen der Einführung des Zeitkredits muss Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 vollständig umgeschrieben werden. Deshalb ersetzt Artikel 2 Artikel 3 des | Fall kann der Lieferungsverweigerung gleichgesetzt werden (siehe VII), 6. den zuständigen Beamten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, den amtlichen Inspektoren und den zugelassenen Inspektoren sowie dem Personal des Händler-Aufbereiters während der gesamten Vertragsdauer freien Zugang zu den betreffenden Anbauflächen und Gebäuden (Lagern) zu gewähren, 7. fachgerecht für die Vermehrung zu sorgen und, sofern es seine Verantwortlichkeit betrifft, vor beziehungsweise zwischen den Besichtigungen, falls mehrere Besichtigungen vorgesehen sind, sämtliche normalen Säuberungsarbeiten an den Anbauflächen durchzuführen, so dass diese den Normen der Klasse, für die sie vorgesehen sind, genügen, 8. falls ein Vermehrungsfeld aus irgendeinem Grund ganz oder zum Teil vernichtet worden ist oder im Falle einer Verweigerung oder Rückstufung seitens des Kontrolldienstes den Händler-Aufbereiter unverzüglich davon zu benachrichtigen (am besten schriftlich, per Fax oder per E-Mail), 9. die vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft in Sachen Nachbarkulturen und Trennung festgelegten Mindestisolationsabstände einzuhalten, 10. bei voller Reife zu ernten und alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um eine eventuelle Mischung mit anderen Partien zu verhindern. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass sämtliche Maschinen sowie Transport- und Lagermittel ausreichend gereinigt werden, und die ersten 500 kg von den anderen trennen, 11. sämtliche unnötigen Kosten wie Kosten für unnötige Fahrten der Sachverständigen, Gegenexpertisen usw., für die der Vermehrungslandwirt verantwortlich ist, zu übernehmen, 12. wenn er seine Tätigkeiten an einen Dritten abtritt, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Übernehmer sämtliche Verpflichtungen übernimmt, die dem Händler-Aufbereiter gegenüber eingegangen worden sind, oder den Händler-Aufbereiter zu entschädigen. II. Verpflichtungen des Händler-Aufbereiters Der Händler-Aufbereiter verpflichtet sich: 1. den Vertrag vor der Eintragung gemeinsam mit dem Vermehrungslandwirt auszufertigen und zu unterzeichnen, 2. dem Vermehrungslandwirt eines der zwei von ihm unterschriebenen Exemplare des Vertrags zu übermitteln, 3. das nötige Ausgangsmaterial rechtzeitig zu liefern, in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Februar 1999, die Hälfte des |
Königlichen Erlasses Nr. 442 durch eine neue Bestimmung. | überberuflichen Beitrags zu entrichten und der zugelassenen |
Paragraph 1 des neuen Artikels 3 zählt die verschiedenen | überberuflichen Einrichtung "Intersemza" die Gesamtheit des |
Abwesenheitszeiträume auf, deren Berücksichtigung für den Anspruch auf | überberuflichen Beitrags zukommen zu lassen, |
Pension und deren Berechnung auf einen bestimmten Prozentsatz der | 4. falls die Ernte zum Teil vernichtet worden ist und er sie behalten |
tatsächlich geleisteten Dienste begrenzt ist. Es handelt sich um alle | will, den Vermehrungslandwirt zu entschädigen, |
Abwesenheitszeiträume, die in der früheren Regelung nur in Höhe von 20 | 5. die gesamte Ernte mit Ausnahme der 500 kg, die abgesondert wurden, |
in Empfang zu nehmen. | |
Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt werden | Diese Verpflichtung gilt nur für gesunde Ware von einwandfreier und |
konnten, ergänzt mit dem Vorruhestandsurlaub. | handelsüblicher Qualität mit korrekter Sortenreinheit und einer |
Letzterer Urlaub ist eine Abwesenheit, die folgende Merkmale aufweist: | Keimfähigkeit, die den geltenden Vorschriften genügt. Wenn der |
- einen administrativen Stand des aktiven Dienstes (Urlaub) oder der | Feuchtigkeitsgehalt die vom Ministerium des Mittelstands und der |
Zurverfügungstellung, - entweder vollzeitig oder teilzeitig, | Landwirtschaft vorgeschriebenen Zertifizierungsnormen übersteigt, wird |
- mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines Wartegehaltes, | die Beteiligung des Vermehrungslandwirts an den Trocknungskosten |
- Zeitraum unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand, am Ende | Gegenstand einer in den Sonderbestimmungen des Vertrags erwähnten |
spezifischen Vereinbarung sein, | |
dessen der Bedienstete verpflichtet ist, seine Pensionsansprüche | 6. wenn er seine Tätigkeiten an einen Dritten abtritt, alle nötigen |
geltend zu machen, wenn er die dafür vorgesehenen Mindestbedingungen | Vorkehrungen zu treffen, damit der Übernehmer sämtliche |
erfüllt. Der neue § 2 regelt die Lage der Bediensteten, die bereits jetzt das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben oder dieses Alter vor dem 1. Januar 2002 erreichen werden (das heisst Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind). Für diese Bediensteten bleibt die heutige Lage anwendbar. Dies bedeutet, dass für sie nur folgende Abwesenheitszeiträume auf 20 Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste begrenzt sind: - zulässige Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen, - nicht entlohnte, dem aktiven Dienst gleichgesetzte Abwesenheitszeiträume nach dem 31. Dezember 1982, - Abwesenheiten im Rahmen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche. Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs werden für die Eröffnung des Anspruchs auf die Pension des öffentlichen Sektors und deren Berechnung vollständig berücksichtigt, und dies ungeachtet des Umfangs der anderen Abwesenheiten, die für die Pension berücksichtigt werden. Der neue § 3 regelt die Lage der Personen, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren nach dem 31. Dezember 2001 erreichen werden (das heisst Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind). Bedienstete, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2005 erreichen werden, werden über einen Zeitkredit von 25 Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste verfügen, das heisst, dass alle im Erlass angegebenen Abwesenheitszeiträume (Vorruhestandsurlaub einbegriffen) für die Pension des öffentlichen Sektors in Höhe von höchstens 25 Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt werden. Für Bedienstete, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren zwischen dem | Verpflichtungen übernimmt, die dem Vermehrungslandwirt gegenüber eingegangen worden sind, oder den Vermehrungslandwirt zu entschädigen. III. Zurverfügungstellung, Lieferung und Zulassung 1. Der Vermehrungslandwirt verpflichtet sich, nach der Ernte und der vorläufigen Einstufung durch das Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft dem Händler-Aufbereiter die gesamte Erzeugung mit Ausnahme der 500 kg, die abgesondert wurden, zur Verfügung zu stellen. 2. Der Vermehrungslandwirt ist verantwortlich für das nicht aufbereitete Saatgut, solange es in seinem Besitz ist. 3. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung versteht sich der Preis "ab Hof". 4. Falls der Vermehrungslandwirt selbst lagert, muss der Händler-Aufbereiter ihm eine Entschädigung zahlen, die im Vertrag angegeben ist. 5. Falls der Händler-Aufbereiter das Saatgut vom Feld holt, muss der Vermehrungslandwirt eine Sonderentschädigung zahlen, die im Vertrag angegeben ist. 6. Die Empfangnahme und die Bestimmung des Gewichts und der Qualität müssen ausschliesslich beim Händler-Aufbereiter aufgrund der im Getreidehandel in Sachen Feuchtigkeit, Trocknungskosten, Unreinheiten, Bruchkörner und gekeimter Körner geltenden Normen stattfinden. Ausserdem kann der Händler-Aufbereiter jede nicht aufbereitete Partie verweigern, die zu viele Unreinheiten enthält, so wie es in der Anlage zu vorliegendem Übereinkommen vorgesehen ist. 7. Die Qualitätsanalysen werden an einer repräsentativen Probe durchgeführt, die am Eingang der Lagerräume des Händler-Aufbereiters aus dem Transportmittel, in dem sich das nicht aufbereitete Saatgut befindet, entnommen wird; der Vermehrungslandwirt oder sein Beauftragter kann bei diesen Verrichtungen anwesend sein, falls er es wünscht. Eine Gegenprobe wird dem Vermehrungslandwirt zur Verfügung gestellt. Der Händler-Aufbereiter muss die Kosten der Analysen vorstrecken und tragen; er darf sie nur dann auf den Vermehrungslandwirt überwälzen, wenn anhand der Ergebnisse der vorgenommenen Analyse die Verweigerung oder Rückstufung des Saatguts gerechtfertigt ist; 8. Die Ernte wird vom Händler-Aufbereiter aufgrund der unter vorerwähnter Nr. 7 vorgesehenen Analyse und unter Vorbehalt dessen, was die Sortenreinheit betrifft, definitiv angenommen. |
1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2010 erreichen werden, werden | Die Entscheidung des Händler-Aufbereiters muss dem Vermehrungslandwirt |
ebenfalls alle im Erlass angegebenen Abwesenheitszeiträume | binnen einem Monat nach der Probeentnahme notifiziert werden. |
(Vorruhestandsurlaub also einbegriffen) nur im Verhältnis zu einem | Wenn binnen der vorgeschriebenen Frist keine Analyse und/oder |
bestimmten Prozentsatz der tatsächlich geleisteten Dienste | Notifizierung der Entscheidung erfolgt ist, bedeutet dies, dass die |
Abnahme stillschweigend stattgefunden hat. Bei Uneinigkeit über die | |
berücksichtigt, der stufenweise herabgesetzt werden wird. Die Höhe des | Ergebnisse der Probeanalyse muss sie einem amtlichen Kontrollorgan |
Prozentsatzes hängt vom Datum ab, an dem der Betreffende das Alter von | oder der Schiedskammer zwecks Labor- und/oder Feldkontrolle |
fünfundfünfzig Jahren erreicht. | übermittelt werden. |
In der Anlage befindet sich eine Übersicht der Höhe dieses | IV. Vergütung des Vermehrungslandwirts und Zahlung |
Prozentsatzes je nach dem Datum, an dem der Betreffende das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht. Der Prozentsatz wird wie folgt berechnet: 20 % + (5 % x Anzahl Monate zwischen dem 1. Tag des Monats des 55. Geburtstages und dem 1. Januar 2011/60) Beispiel: 55 Jahre am 20. Juni 2007, 43 Monate zwischen dem 1. Juni 2007 und dem 31. Dezember 2010 Der Zeitkredit beträgt: 20 % + (5 % x 43/60 ) = 23,58 % Für Bedienstete, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren nach dem 31. Dezember 2010 erreichen werden, wird die Übergangsregelung nicht mehr anwendbar sein und alle im Erlass angegebenen Abwesenheiten werden nur mehr in Höhe von höchstens 20 Prozent der tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt werden. Für alle Bediensteten, die das Alter von fünfundfünfzig Jahren nach dem 31. Dezember 2010 erreichen werden, wird der Prozentsatz von 25 Prozent jedoch für diejenigen beibehalten, die mindestens vierundzwanzig Monate Laufbahnunterbrechung genommen haben, wovon mindestens zwölf während eines Zeitraums, in dem der Bedienstete oder der mit ihm unter einem Dach wohnende Ehepartner Familienbeihilfen für ein Kind unter sechs Jahren bezogen hat. Da diese Mindestdauer von zwölf Monaten auf den in den Artikeln 2 § 1 Absatz 2 und 2bis § 1 Absatz 2 erwähnten Zeitraum von vierundzwanzig Monaten verweist, muss | Zusätzlich zu dem in Kapitel V des vorliegenden Übereinkommens festgelegten Grundpreis umfasst die Vergütung des Vermehrungslandwirts: 1. eine Vermehrungsprämie, die aufgrund des Ertrags an nicht aufbereitetem Saatgut nach dem Trocknen und der Vorreinigung gezahlt wird. Die Prämie wird jedoch je nach der Artenreinheit, dem Unkrautanteil und dem Anteil an Schmachtkörnern und gekeimten Körnern angepasst, 2. unbeschadet der Bestimmungen der Anlage behält der Händler-Aufbereiter sich das Recht vor, im Falle einer Rückstufung bei der Feldbesichtigung, sofern der Vermehrungslandwirt dafür verantwortlich ist, entweder die Ware zu verweigern oder eine Prämie nach Verhältnis des Verkaufs als "Saatgut" zu zahlen, 3. die Vermehrungsprämie wird für Wintergetreide Ende Dezember und für alle anderen Arten Ende April berechnet und ausgezahlt, 4. Was Saatgut von Wintergetreide betrifft, das nach dem Monat Dezember bezahlt wird, wird die Vermehrungsprämie zum selben Zeitpunkt ausgezahlt. V. Kaufpreis und Zahlung 1. Vorbehaltlich einer anders lautenden vertraglichen Vereinbarung wird der Kaufpreis der "Anbaupreis" sein, der zum Zeitpunkt des Verkaufs durch den Vermehrungslandwirt vom örtlichen Getreidehandel gezahlt wird. 2. Die Parteien erklären, dass sie sich bei Beanstandung in Bezug auf den so festgelegten "Anbaupreis" an die vom Zentrum für Agrarwirtschaft des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft veröffentlichten Marktpreise halten. 3. Nach Einigung über den Kaufpreis wird ein Kaufschein erstellt und dem Vermehrungslandwirt zur Unterschrift zugeschickt. Der Betrag, der auf dem vom Vermehrungslandwirt unterzeichneten Schein vermerkt ist, muss dem Vermehrungslandwirt spätestens am dreissigsten Tag nach dem |
diesbezüglich präzisiert werden, dass selbstverständlich die nicht | Datum, an dem er die Vereinbarung unterschrieben hat, zur Verfügung |
verkürzte Dauer des Zeitraums der Laufbahnunterbrechung, für die eine | gestellt werden, wobei der Händler-Aufbereiter sich das Recht |
Beitragsbefreiung gewährt wird, berücksichtigt werden muss, um zu | vorbehält, die Zahlungsweise zu wählen (Bargeld, Scheck, Übertragung, |
ermessen, ob diese Bedingung einer Mindestdauer von zwölf Monaten | |
erfüllt ist oder nicht. | Lieferantenkredit usw.). |
Mutterschaftsurlaub, der während eines Zeitraums der | 4. Für die Regelung der Unterstützungsmassnahmen wird auf die |
Laufbahnunterbrechung genommen wird, setzt der Laufbahnunterbrechung | Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 des Rates vom 2. August 1972 zur |
ein Ende. Um die Bedienstete, die sich in einer solchen Lage befindet, | Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der |
nicht zu benachteiligen, wird dieser Mutterschaftsurlaub ab der Geburt | Beihilfe für Saatgut, so wie sie bis zum heutigen Tage abgeändert |
des Kindes als ein Zeitraum der Laufbahnunterbrechung betrachtet, für | worden ist, und die Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 der Kommission vom 2. |
den die Bedienstete oder der mit ihr unter einem Dach wohnende | August 1972 zur Durchführung verschiedener Bestimmungen der |
Ehepartner Familienbeihilfen für ein Kind unter sechs Jahren bezieht. | Beihilfegewährung für Saatgut, so wie sie bis zum heutigen Tage |
Paragraph 4 der neuen Bestimmung übernimmt die Sonderregelung, die | abgeändert worden ist, und die belgischen Erlasse in Bezug auf die |
Ausführungsmodalitäten verwiesen. | |
durch den früheren Artikel 3 § 1 Absatz 2 für Bedienstete vorgesehen | Der Händler-Aufbereiter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass jede |
ist, die vor dem Alter von sechzig Jahren wegen körperlicher Unfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Diese Regelung wird auf Berechtigte der im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten ausgedehnt, die freiwillige Zahlungen geleistet hatten. Die Paragraphen 5 und 6 des neuen Artikels 3 übernehmen die früheren Paragraphen 1bis und 2. Paragraph 7 übernimmt den früheren Paragraphen 3. Die Liste der für die Anwendung der 20-Prozent-Grenze ausgeschlossenen Zeiträume und ihre Berechnungsgrundlage wird durch eine Nr. 9 ergänzt, die bestimmte Zeiträume der Laufbahnunterbrechung (Palliativpflege, Elternschaftsurlaub, Beistand oder Pflegeleistung bei schwerer Krankheit) betrifft. Artikel 3 Da der neue Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 eine Regelung einführt, die ebenfalls auf Militärpersonen anwendbar ist, und da die früher in Artikel 3bis enthaltenen Bestimmungen in den neuen Artikel 3 eingefügt worden sind, muss der heutige Artikel 3bis aufgehoben werden. [Diese Bestimmung ist in der endgültigen Fassung des Königlichen Erlasses in Artikel 4 Nr. 1 aufgenommen worden] Artikel 4 Um die Lage der Bediensteten, die sich am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, das heisst am 1. Juli 2000, bereits in Vorruhestandsurlaub befanden, nicht in Frage zu stellen, wird bestimmt, dass die früheren Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 442 auf sie voll und ganz anwendbar bleiben. Dies ist der Gegenstand von Absatz 1. Absatz 2 enthält eine ähnliche Massnahme für Militärpersonen, die sich am 1. Juli 2001 in einem Vorruhestandsurlaub befanden, der spezifisch für Militärpersonen ist. [Diese Bestimmungen bilden in der endgültigen Fassung des Königlichen Erlasses Artikel 3] Artikel 5 Infolge der Einführung des Zeitkredits muss Titel II Kapitel I Abschnitt II des vorerwähnten Gesetzes vom 12. August 2000 aufgehoben werden. [Diese Bestimmung ist in der endgültigen Fassung des Königlichen Erlasses in Artikel 4 Nr. 2 aufgenommen worden] Artikel 6 Dieser Artikel legt das Datum des In-Kraft-Tretens des neuen Zeitkredits fest. [Diese Bestimmung bildet in der endgültigen Fassung des Königlichen Erlasses Artikel 5] 14. JUNI 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 168 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 168; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 1984 und 21. Mai 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 10. April 1995, und des Artikels 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Mai 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Januar 2001; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26. Januar 2001; Aufgrund des Protokolls des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom 23. Februar 2001; Aufgrund des Protokolls des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals der Streitkräfte vom 4. Mai 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses Öffentliche Unternehmen vom 2. März 2001; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Ermächtigung, die Uns durch Artikel 168 des vorerwähnten Gesetzes vom | Zertifizierung vor dem 15. Mai beendet ist, so dass der Vermehrungslandwirt zeitig über den Zertifizierungsnachweis verfügen kann, der seinen Antrag auf Unterstützung begleiten muss. VI. Strafen Bei Verstoss gegen einen der vorerwähnten Artikel und falls der Aufforderung binnen vierzehn Tagen nicht Folge geleistet worden ist, werden dem Vermehrungslandwirt folgende Mindeststrafen auferlegt: 1. bei Verweigerung der amtlichen Kontrolle: 8 000 BF/100 kg gelieferten Ausgangsmaterials, 2. bei Verweigerung, das bei der Feldbesichtigung vorläufig angenommene Saatgut zu liefern: 12 000 BF pro eingetragenes Hektar, 3. bei Teillieferung des bei der Feldbesichtigung vorläufig angenommenen Saatguts: 300 BF/100 kg fehlender Menge, wobei die fehlende Menge aufgrund des Durchschnittsertrags der betreffenden Sorte berechnet wird, 4. die in den oben erwähnten Fällen umgangenen Züchterrechte. Nachdem der Händler-Aufbereiter der an ihn gerichteten Aufforderung binnen vierzehn Tagen nicht Folge geleistet hat, werden ihm folgende Strafen auferlegt: 1. Zinsen, die dem momentanen Kassenkredit entsprechen, falls er den Kaufpreis oder die Vermehrungsprämie nicht binnen der in dem vorliegenden Übereinkommen (Kapitel IV und V) bestimmten Frist gezahlt hat, 2. die in Kapitel IV erwähnte Prämie in voller Höhe, wobei für die Erzeugung höchstens 8 Tonnen pro Hektar berücksichtigt werden, sofern er seinen Verpflichtungen in Bezug auf die in Kapitel II erwähnte Saatguternte nicht nachkommt. VII. Streitsachen und Schiedsverfahren Sämtliche Streitsachen in Bezug auf die Interpretation oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens müssen der Rechtsprechung der belgischen Schiedskammer für Saatgut innerhalb des belgischen überberuflichen Verbands für Saatgut, abgekürzt INTERSEMZA, unterworfen werden. Die Schiedskammer wird in erster Instanz und in der Berufungsinstanz über sämtliche Streitsachen zwischen den Händler-Aufbereitern und den Vermehrungslandwirten urteilen. VIII. Auf die Ernten 2000 bis 2003 anwendbare Anlage 1. Auf die Ernten 2000 bis 2003 anwendbare Mindestprämien und Artenreinheitsnormen A. Tabelle für die Mindestprämien E3 = 80 BF R1 = 57 BF R2 = 30 BF Diese Mindestprämien gelten für die Gesamtheit der gelieferten Menge. Transport- und Lagerkosten sind nicht darin einbegriffen. B. Anpassung der Mindestprämien je nach den Artenreinheitsnormen Saatgut E3 Pro kg sind von 0 bis 45 Körner anderer Getreidearten zulässig, sonst wird die Prämie zurückgestuft. Saatgut R1 Pro kg sind von 46 bis 65 Körner anderer Getreidearten zulässig, sonst wird die Prämie zurückgestuft. Saatgut R2 Pro kg sind von 66 bis 90 Körner anderer Getreidearten zulässig, sonst Recht, die Zahlung der Prämie zu verweigern (eventuell kann eine Prämie ausgehandelt werden). Für andere Artenunreinheiten als fremde Körner wird auf die Vertragsbestimmungen verwiesen. 2. Allgemeine Bemerkung Die Beträge dieser Prämien gelten für die Lieferung von vorgereinigtem nicht aufbereitetem Saatgut, dessen gewichtsmässiger Anteil an Körnern, die kleiner als 2,2 mm sind, für Wintergerste, Weizen, Triticale, zweizeilige Gerste und Hafer 20% nicht überschreitet. Bei Dinkel gelten diese Prämien für die Lieferung von Waren, deren gewichtsmässiger Anteil an nackten Körnern 4% nicht überschreitet. Falls dieser Anteil überschritten wird, wird für alle Getreidearten pro zusätzliches Prozent eine Verminderung der Nettoprämie um 0,5% berechnet. Jede Partie, die mehr als ein Wildhaferkorn pro Kilo enthält, kann vom Händler-Aufbereiter verweigert werden. Die Zählung der Artenunreinheiten wird an einer vorgereinigten Probe durchgeführt nach Siebdurchgang durch ein Rundlochsieb mit 2,2 mm Maschenweite. |
12. August 2000 erteilt wird, alle notwendigen Massnahmen | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. Februar 2000 beigefügt zu werden |
einschliesslich der Einführung oder Erweiterung von | Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, |
Urlaubsmöglichkeiten zu ergreifen, die der Unterstützung des globalen Beschäftigungsgrades des Personals des öffentlichen Sektors dienlich sind, am 30. Juni 2001 abläuft; dass folglich die in vorliegendem Erlass aufgenommenen Massnahmen unverzüglich ergriffen werden müssen; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Mai 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) Absatz 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Mai 1991, werden die Wörter « Artikel 3 § 1 » durch die Wörter « Artikel 3 §§ 1 bis 4 » ersetzt. Art. 2 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten der öffentlichen Dienste, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 10. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Folgende Zeiträume fallen unter die Anwendung des vorliegenden Artikels: 1. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen, die zulässig sind in Anwendung von Artikel 2, 2. Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in Anwendung von Artikel 2bis, 3. nicht entlohnte Abwesenheitszeiträume nach dem 31. Dezember 1982, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, 4. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der Regelung der Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingeführt worden sind, 5. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 25. Mai 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt worden sind, 6. andere Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs als diejenigen, die in den Nummern 4 und 5 erwähnt sind. Als « Vorruhestandsurlaub » wird jede Abwesenheit betrachtet, während deren ein Bediensteter sich in einem administrativen Stand befindet, in dem er während des Zeitraums unmittelbar vor seiner Versetzung in den Ruhestand seine Berufstätigkeit mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines Wartegehaltes definitiv reduzieren oder einstellen kann. § 2 - Für Bedienstete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, werden für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die 20 Prozent der Dauer der für die Berechnung dieser Pension berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 Nr. 1 bis 5 erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund gleichgesetzte Zeiträume nicht einbegriffen. § 3 - Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, werden für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 erwähnten Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die dem in Absatz 2 bestimmten Prozentsatz der Dauer der für die Berechnung dieser Pension berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund gleichgesetzte Zeiträume nicht einbegriffen. Der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz entspricht: a) 25 Prozent für Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem 31. Dezember 1950 geboren sind, b) 20 Prozent, erhöht um einen Prozentsatz, der dem Produkt der Multiplikation von 5 Prozent mit einer Bruchzahl entspricht, deren Zähler aus der Anzahl Monate zwischen dem ersten Tag des Monats, im Laufe dessen der Bedienstete das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht, und dem 1. Januar 2011 besteht, und deren Nenner 60 ist, für Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955 geboren sind, c) 20 Prozent für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren sind. Der in Absatz 2 Buchstabe b) oder c) vorgesehene Prozentsatz wird durch 25 Prozent ersetzt, wenn der Bedienstete während mindestens zwölf Monaten die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 oder in Artikel 2bis § 1 Absatz 2 erwähnte Beitragsbefreiung erhalten hat. Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs, der einen in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Zeitraum ersetzt, für den die Bedienstete Anspruch auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 oder in Artikel 2bis § 1 Absatz 2 erwähnte Beitragsbefreiung erheben könnte, als ein Zeitraum betrachtet, für den die Bedienstete diese Befreiung erhält. § 4 - Wenn ein Bediensteter vor dem Alter von sechzig Jahren wegen körperlicher Unfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, werden für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen, für die die in Artikel 2 § 1 vorgesehenen Zahlungen geleistet worden sind, und Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, für die die in Artikel 2bis § 1 vorgesehenen Zahlungen geleistet worden sind, nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Hinterbliebenenpension von Berechtigten eines im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten. In den in Absatz 1 und in § 5 erwähnten Fällen dürfen die für die Berechnung der Pension berücksichtigten Abwesenheitszeiträume insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und des Paragraphen 5 sind nur anwendbar, wenn sie günstiger als diejenigen der Paragraphen 2 und 3 sind. § 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 werden Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen, für die die in Artikel 2 § 1 vorgesehenen Zahlungen vor dem 1. Juli 1991 geleistet worden sind, nicht berücksichtigt. § 6 - Die Dauer der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Dienste und Zeiträume wird gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen festgelegt. Für die Anwendung der Paragraphen 2 bis 5 zählen die in § 1 erwähnten Zeiträume nur nach Verhältnis der Bruchzahl mit, die sie im Vergleich zu einer vollständigen Abwesenheit in einem Amt mit Vollzeitleistungen darstellen. § 7 - Es fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels: 1. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um eine Probezeit in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, des subventionierten Unterrichtswesens, des Universitätsunterrichts, eines subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, einer subventionierten Berufsberatungsstelle oder eines subventionierten medizinisch-pädagogischen Instituts zu absolvieren, 2. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um ein Amt in einer offiziellen Schule oder in einer freien subventionierten Schule aushilfsweise auszuüben, 3. Freistellungen, die gewährt werden, um im Rahmen der technischen Zusammenarbeit öffentliche Ämter in Entwicklungsländern auszuüben, 4. Freistellungen, die gewährt werden, um einen Auftrag auszuführen, der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag als internationalen Auftrag bezeichnet werden kann, 5. Freistellungen, die gewährt werden, um in Belgien Ämter in Ausführung eines Auftrags auszuüben, der von der Belgischen Regierung oder einer belgischen öffentlichen Verwaltung aufgetragen oder anerkannt worden ist, 6. Sonderurlaub wegen Teilzeitbeschäftigung, der in Anwendung von Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984 über die Aufträge, die Gehälter, die Gehaltssubventionen und den Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen und in den psycho-medizinisch-sozialen Zentren, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 1984, gewährt wird, 7. Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen, der in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die ihn vorsehen, dem aktiven Dienst gleichgesetzt wird, 8. Elternschaftsurlaub, 9. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung oder der Verkürzung der Arbeitsleistungen: - wegen Leistung von Palliativpflege, - wegen Elternschaftsurlaub, - wegen Beistand oder Pflege eines Mitgliedes ihres Haushalts oder eines Mitgliedes ihrer Familie bis zum zweiten Grad, das unter einer schweren Krankheit leidet. » Art. 3 - Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegenden Erlass lauteten, bleiben auf Bedienstete anwendbar, die sich am 1. Juli 2000 bereits in Vorruhestandsurlaub befanden. Die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegenden Erlass lauteten, bleiben auf Militärpersonen anwendbar, die am 1. Juli 2001 wegen Laufbahnunterbrechung zeitweilig ihres Amtes enthoben waren, wie in Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Mai 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung erwähnt, und die aufgrund von Artikel 23 § 2 desselben Gesetzes später automatisch zur Disposition gestellt werden. Art. 4 - Es werden aufgehoben: 1. Artikel 3bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 442 vom 14. August 1986, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24. Juli 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Mai 2000, 2. Titel II Kapitel I Abschnitt II des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 6 - Unser Minister der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 14. Juni 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen, F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, | J. GABRIELS Anlage 2 Nationales Übereinkommen über die Erzeugung von Grassaatgut Das nationale Übereinkommen über die Vermehrung von Grassaatgut regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern einerseits und den Vermehrungslandwirten andererseits und ist ab dem Erntejahr 2001 gültig. Dieses Übereinkommen wird durch einen Vertrag ergänzt, der von den zwei Parteien unterzeichnet wird, und ist integraler Bestandteil dieses Vertrags. Die vertragschliessenden Parteien erklären jede für sich, die Regelungen und Vorschriften des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, die die Erzeugung, die Kontrolle und die Zertifizierung von Grassaatgut betreffen, zu kennen, und verpflichten sich, diese vorbehaltlos einzuhalten. Die vertragschliessenden Parteien erklären ebenfalls, die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die gemeinsame Marktorganisation für Gräser und die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu kennen und sie vorbehaltlos einzuhalten. Die vertragschliessenden Parteien erklären, nachstehende Bestimmungen einzuhalten. I. Verpflichtungen des Vermehrungslandwirts Für ein und dieselbe Sorte darf der Vermehrungslandwirt nur mit einem einzigen Händler-Aufbereiter einen Vertrag abschliessen. Der Vermehrungslandwirt wird die Anweisungen des Händler-Aufbereiters vollständig einhalten; insbesondere verpflichtet er sich: 1. auf der im Vertrag erwähnten Fläche ausschliesslich das vom Händler-Aufbereiter zwecks Vermehrung gelieferte Ausgangsmaterial zu säen und zu züchten. Auf keinen Fall wird er Drittpersonen Ausgangsmaterial abtreten, 2. die oben erwähnten Kulturen in der Fruchtfolge nicht auf Kulturen von Gräsern, grünen Futterpflanzen und/oder Gründüngungspflanzen derselben Art oder anverwandter Arten folgen zu lassen. Eine andere Sorte derselben Art oder einer anverwandten Art, deren Samen nicht durch Sortierung entfernt werden kann, kann erst nach vier Jahren auf derselben Anbaufläche gesät werden. Es müssen sämtliche Vorkehrungen getroffen werden, damit eine unerwünschte Bestäubung vermieden wird und der Mindestisolationsabstand in Sachen Nachbarkulturen und Trennung, wie er durch die Kontrollregelung des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, Dienst Vermehrungsmaterial, vorgeschrieben ist, eingehalten wird, 3. die Kosten für die Eintragung der Anbaufläche zwecks Kontrolle durch den Dienst Vermehrungsmaterial des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft sowie die Kosten der Feldbesichtigung zu übernehmen und in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Februar 1999, die Hälfte des überberuflichen Beitrags zu zahlen, 4. dem Händler-Aufbereiter eines der zwei von ihm unterschriebenen Exemplare des Vermehrungsvertrags mindestens dreissig Tage vor dem äussersten Eintragungsdatum zu übermitteln. Für jede Saatguternte muss ein separater Vertrag ausgefertigt werden, 5. sämtliche Unterlagen und Etiketten, die die Verpackungen des Ausgangsmaterials begleiten, sowie die diesbezügliche Rechnung sorgfältig aufzubewahren und diese Unterlagen auf einfache Anfrage der zuständigen Beamten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, der amtlichen Inspektoren und der zugelassenen Inspektoren bei der Feldbesichtigung vorzulegen. Bei Verlust dieser Unterlagen und Verweigerung aus diesem Grunde seitens des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, die Erzeugung für gut zu befinden, hat der Händler-Aufbereiter das Recht, eine Entschädigung für Verdienstausfall zu fordern, 6. den zuständigen Beamten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, den amtlichen Inspektoren und den zugelassenen Inspektoren sowie dem Personal des Händler-Aufbereiters während der gesamten Vertragsdauer freien Zugang zu den betreffenden Anbauflächen und Gebäuden (Lagern) zu gewähren, 7. fachgerecht für die Vermehrung zu sorgen und, sofern es seine Verantwortlichkeit betrifft, vor beziehungsweise zwischen den Besichtigungen, falls mehrere Besichtigungen vorgesehen sind, sämtliche normalen Säuberungsarbeiten an den Anbauflächen durchzuführen und gegebenenfalls Unkraut zu bekämpfen, so dass der Feldertrag den Normen der Klasse, für die sie vorgesehen sind, genügt, 8. falls ein Vermehrungsfeld aus irgendeinem Grund ganz oder zum Teil vernichtet worden ist oder im Falle einer Verweigerung oder Rückstufung bei der Feldbesichtigung seitens des Dienstes Vermehrungsmaterial den Händler-Aufbereiter unverzüglich davon zu benachrichtigen (am besten schriftlich, per Fax oder per E-Mail), 9. in Schwaden zu ernten, wenn die Mehrheit des Samens sich im Stadium der Teigreife befindet. Das direkte Dreschen ist nur nach Absprache mit dem Händler-Aufbereiter zugelassen, 10. sämtliche nötigen Massnahmen zu ergreifen, um Mischungen mit anderen Partien zu verhindern, und dafür zu sorgen, dass sämtliche Maschinen sowie Transport- und Lagermittel ausreichend gereinigt werden, 11. das Erkennungsschild anzubringen und die gesamte Ernte zu liefern. Bei unzureichender Entwicklung der Vegetation muss der Händler-Aufbereiter schriftlich davon benachrichtigt werden. Letzterer muss binnen sechs Tagen (der Poststempel hat Beweiskraft) den Bestand kontrollieren und seine Entscheidung bekannt geben. Eine eventuelle Vernichtung der Anbaufläche kann nur nach schriftlichem Einverständnis des Händler-Aufbereiters erfolgen. Nach schriftlicher Bestätigung der definitiv verweigerten Anbauflächen darf der dort vorhandene Feldbestand nur als Rauhfutter (das Saatgut wird auf keinen Fall geerntet) verwendet werden, 12. sämtliche unnötigen Kosten wie Kosten für unnötige Fahrten der Sachverständigen, Gegenexpertisen usw., für die der Vermehrungslandwirt verantwortlich ist, zu übernehmen, 13. wenn er seine Tätigkeiten an einen Dritten abtritt, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Übernehmer sämtliche Verpflichtungen übernimmt, die dem Händler-Aufbereiter gegenüber eingegangen worden sind, oder den Händler-Aufbereiter zu entschädigen. II. Verpflichtungen des Händler-Aufbereiters Der Händler-Aufbereiterer verpflichtet sich: 1. den Vertrag gemeinsam mit dem Vermehrungslandwirt auszufertigen und zu unterzeichnen und dem Vermehrungslandwirt eines der von ihm unterschriebenen Exemplare des Vertrags zu übermitteln. Die Menge des fakturierten Ausgangsmaterials muss mit der vertraglich festgelegten Fläche übereinstimmen. Auf der Rechnung und allen Lieferscheinen müssen die Etikettnummern und die Partienummern des Ausgangsmaterials vermerkt werden, 2. nach Einigung über die vertraglichen Bedingungen das Ausgangsmaterial rechtzeitig zu liefern, 3. für jeden Saatzyklus die Anbaufläche zur Kontrolle einzutragen, die Eintragungskosten einzuzahlen, in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Februar 1999, die Hälfte des überberuflichen Beitrags zu entrichten und die Gesamtheit des überberuflichen Beitrags auf das Konto der zugelassenen überberuflichen Einrichtung "Intersemza" einzuzahlen, 4. immer die gesamte Ernte in Empfang zu nehmen. Der Vermehrungslandwirt wird binnen fünf Werktagen nach der Empfangnahme über Bruttogewicht und Feuchtigkeitsgehalt informiert, 5. dem Vermehrungslandwirt technische Hinweise zu geben und ihn in Bezug auf das optimale Erntedatum zu beraten, 6. das von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Erkennungsschild zeitig zu liefern, 7. wenn er seine Tätigkeiten an einen Dritten abtritt, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Übernehmer sämtliche Verpflichtungen übernimmt, die dem Vermehrungslandwirt gegenüber eingegangen worden sind, oder den Vermehrungslandwirt zu entschädigen. III. Allgemeine Bestimmungen 1. Der Vermehrungslandwirt verpflichtet sich, nach der vorläufigen Einstufung dem Händler-Aufbereiter die gesamte Erzeugung zur Verfügung zu stellen. 2. Der Vermehrungslandwirt ist verantwortlich für das nicht aufbereitete Grassaatgut, solange es in seinem Besitz ist. 3. Falls der Vermehrungslandwirt das nicht aufbereitete Grassaatgut zeitweilig lagert, muss der Händler-Aufbereiter ihm eine Entschädigung zahlen, die im Vertrag angegeben ist. 4. Die Empfangnahme, die Bestimmung des Gewichts und des Feuchtigkeitsgehalts finden beim Händler-Aufbereiter statt; bei einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 12% kann dem Vermehrungslandwirt ein Beitrag für die Trocknungskosten aufgrund einer im Vertrag angegebenen Formel auferlegt werden. 5. Auf Antrag des Vermehrungslandwirts kann die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts und des Sortierertrags von einem amtlich zugelassenen Labor vorgenommen werden. Dies muss vor der Lieferung beantragt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Vermehrungslandwirts. Die betroffenen Parteien sind durch die Ergebnisse der Analyse gebunden. Das Ergebnis dieser Analyse muss jeder betroffenen Partei und dem Dienst Vermehrungsmaterial binnen dreissig Tagen nach dem Datum der Probeentnahme übermittelt werden. 6. Das vermehrte Grassaatgut, das nach der ersten Sortierung den vom Dienst Vermehrungsmaterial festgelegten Normen nicht genügt, kann vom Händler-Aufbereiter zusätzlichen Sortierungen unterworfen werden, für die gemäss einer im Vertrag aufgenommenen Vereinbarung eine Entschädigung angerechnet werden kann. 7. Die Markt- und Preislage wird jährlich spätestens am 31. Juli anlässlich einer Versammlung von Intersemza dargelegt. IV. Kaufpreis und Zahlung 1. Der Vertragspreis wird nach der endgültigen Zertifizierung durch das Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft für die dem Händler-Aufbereiter gelieferten Mengen getrockneter, gereinigter und sortierter Samen gezahlt. 2. Vor dem 31. Oktober bezahlt der Händler-Aufbereiter dem Vermehrungslandwirt einen Vorschuss pro Hektar, sofern der Ertrag es rechtfertigt. Die Höhe des Vorschusses ist im Vertrag vermerkt. Ein Vorschuss findet keine Anwendung, wenn die Endabrechnung vor dem 31. Dezember erfolgt. Die Endabrechnung muss immer vor Ende Februar des Jahres nach dem Erntejahr erfolgen. Nach diesem Datum werden die Guthaben so verzinst, wie es im Vertrag steht. 3. Für die Regelung der Unterstützungsmassnahmen wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 des Rates vom 2. August 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfe für Saatgut, so wie sie bis zum heutigen Tage abgeändert worden ist, und die Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 der Kommission vom 2. August 1972 zur Durchführung verschiedener Bestimmungen der Beihilfegewährung für Saatgut, so wie sie bis zum heutigen Tage abgeändert worden ist, und die belgischen Erlasse in Bezug auf die Ausführungsmodalitäten verwiesen. Der Händler-Aufbereiter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass jede Zertifizierung vor dem 15. Mai beendet ist, so dass der Vermehrungslandwirt zeitig über den Zertifizierungsnachweis verfügen kann, der seinen Antrag auf Unterstützung begleiten muss. V. Streitsache und Schiedsverfahren Sämtliche Streitsachen in Bezug auf die Interpretation oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens können der Rechtsprechung der belgischen Schiedskammer für Saatgut innerhalb des belgischen überberuflichen Verbands für Saatgut, abgekürzt INTERSEMZA, unterworfen werden. Die Schiedskammer wird in erster Instanz und in der Berufungsinstanz über sämtliche ihr vorgelegten Streitsachen zwischen den Händler-Aufbereitern und den Vermehrungslandwirten urteilen. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. Februar 2000 beigefügt zu werden Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, J. GABRIELS Anlage 3 Betrag des überberuflichen Beitrags Im Anschluss an die in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998 über die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen im Rahmen der Erzeugung von Saatgut erteilte Erlaubnis des Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands haben die Vereinigungen der Vermehrungslandwirte, der Züchter und der Händler-Aufbereiter durch den Verwaltungsrat der VoG Intersemza, der sich am 28. Juli 1998 versammelt hat, die Höhe des überberuflichen Beitrags auf 100 BF/ha zur Eintragung angebotene Vermehrungsfläche festgelegt. Dieser Beitrag ist ab dem Erntejahr 1999-2000 anwendbar, wird vom Eintragenden eingezahlt und geht zur Hälfte zu Lasten des Händler-Aufbereiters und zur Hälfte zu Lasten des Vermehrungslandwirts. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. Februar 2000 beigefügt zu werden Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, J. GABRIELS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |