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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 juillet 1998 agréant un organisme interprofessionnel dans le cadre de la production de semences et approuvant des accords interprofessionnels | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 juli 1998 ter erkenning van een interprofessioneel organisme in het kader van de productie van zaaizaden en ter goedkeuring van interprofessionele akkoorden |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 juillet 1998 agréant un organisme interprofessionnel dans le cadre de la production de semences et approuvant des accords interprofessionnels | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 juli 1998 ter erkenning van een interprofessioneel organisme in het kader van de productie van zaaizaden en ter goedkeuring van interprofessionele akkoorden |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 17 juillet 1998 agréant un organisme interprofessionnel | ministerieel besluit van 17 juli 1998 ter erkenning van een |
dans le cadre de la production de semences et approuvant des accords | interprofessioneel organisme in het kader van de productie van |
zaaizaden en ter goedkeuring van interprofessionele akkoorden, | |
interprofessionnels, établi par le Service central de traduction | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 juillet | vertaling van het ministerieel besluit van 17 juli 1998 ter erkenning |
1998 agréant un organisme interprofessionnel dans le cadre de la | van een interprofessioneel organisme in het kader van de productie van |
production de semences et approuvant des accords interprofessionnels. | zaaizaden en ter goedkeuring van interprofessionele akkoorden. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. | Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
17. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Zulassung einer | 17. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Zulassung einer |
überberuflichen Einrichtung im Rahmen der Erzeugung von Saatgut und | überberuflichen Einrichtung im Rahmen der Erzeugung von Saatgut und |
zur Billigung überberuflicher Abkommen | zur Billigung überberuflicher Abkommen |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
insbesondere des Artikels 4; | insbesondere des Artikels 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998 über die |
Zulassung der überberuflichen Einrichtungen im Rahmen der Erzeugung | Zulassung der überberuflichen Einrichtungen im Rahmen der Erzeugung |
von Saatgut, insbesondere der Artikel 2 und 3, | von Saatgut, insbesondere der Artikel 2 und 3, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Im Rahmen der Erzeugung von Saatgut wird die Vereinigung | Artikel 1 - Im Rahmen der Erzeugung von Saatgut wird die Vereinigung |
ohne Gewinnerzielungsabsicht "Belgischer überberuflicher Verband für | ohne Gewinnerzielungsabsicht "Belgischer überberuflicher Verband für |
Saatgut", abgekürzt Intersemza, die Vereinigungen von | Saatgut", abgekürzt Intersemza, die Vereinigungen von |
Vermehrungslandwirten, Züchtern und Händler-Aufbereitern umfasst, als | Vermehrungslandwirten, Züchtern und Händler-Aufbereitern umfasst, als |
überberufliche Einrichtung zugelassen. | überberufliche Einrichtung zugelassen. |
Art. 2 - Die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung der Abteilung | Art. 2 - Die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung der Abteilung |
"Belgische Schiedskammer für Saatgut" der VoG Intersemza, ergänzt | "Belgische Schiedskammer für Saatgut" der VoG Intersemza, ergänzt |
durch die Geschäftsordnung, so wie sie in Anlage 1 zu vorliegendem | durch die Geschäftsordnung, so wie sie in Anlage 1 zu vorliegendem |
Erlass aufgenommen ist, wird gebilligt. Diese von Vertretern der | Erlass aufgenommen ist, wird gebilligt. Diese von Vertretern der |
Züchter, Händler-Aufbereiter und Vermehrungslandwirte festgelegte | Züchter, Händler-Aufbereiter und Vermehrungslandwirte festgelegte |
Ordnung betrifft alles Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, | Ordnung betrifft alles Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, |
Gartengewächsen, Leguminosen, Öl-, Industrie-, Forst- und | Gartengewächsen, Leguminosen, Öl-, Industrie-, Forst- und |
Heilpflanzen. | Heilpflanzen. |
Art. 3 - Das Nationale Übereinkommen über die Vermehrung von | Art. 3 - Das Nationale Übereinkommen über die Vermehrung von |
Getreidesaatgut wird gebilligt. Dieses Übereinkommen regelt die | Getreidesaatgut wird gebilligt. Dieses Übereinkommen regelt die |
vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern und den | vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern und den |
Vermehrungslandwirten. Die Anlage in Bezug auf die für die Ernte 1999 | Vermehrungslandwirten. Die Anlage in Bezug auf die für die Ernte 1999 |
geltenden Mindestprämien für die Vermehrung und Artenreinheitsnormen | geltenden Mindestprämien für die Vermehrung und Artenreinheitsnormen |
wird ebenfalls gebilligt. Dieses von den Züchtervertretern angenommene | wird ebenfalls gebilligt. Dieses von den Züchtervertretern angenommene |
Übereinkommen ist in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. | Übereinkommen ist in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. |
Brüssel, den 17. Juli 1998 | Brüssel, den 17. Juli 1998 |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Belgische Schiedskammer für Saatgut | Belgische Schiedskammer für Saatgut |
TEIL 1 - Satzung der Belgischen Schiedskammer für Saatgut | TEIL 1 - Satzung der Belgischen Schiedskammer für Saatgut |
Innerhalb der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für Saatgut" | Innerhalb der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für Saatgut" |
wird eine Abteilung "Belgische Schiedskammer für Saatgut" gegründet. | wird eine Abteilung "Belgische Schiedskammer für Saatgut" gegründet. |
Satzungselemente mit Bezug auf Zusammensetzung und Arbeitsweise der | Satzungselemente mit Bezug auf Zusammensetzung und Arbeitsweise der |
Schiedskammer sind ursprünglich unter den Kapiteln V bis XII der | Schiedskammer sind ursprünglich unter den Kapiteln V bis XII der |
Satzung der VoG INTERSEMZA in der Anlage zum Belgischen Staatsblatt | Satzung der VoG INTERSEMZA in der Anlage zum Belgischen Staatsblatt |
vom 19. Mai 1994 veröffentlicht worden. | vom 19. Mai 1994 veröffentlicht worden. |
KAPITEL I - Zusammensetzung des Schiedsrichterkollegiums | KAPITEL I - Zusammensetzung des Schiedsrichterkollegiums |
1. Der Verwaltungsrat der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für | 1. Der Verwaltungsrat der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für |
Saatgut", nachstehend die Vereinigung genannt, stellt jährlich im | Saatgut", nachstehend die Vereinigung genannt, stellt jährlich im |
Monat Dezember ein Schiedsrichterkollegium zusammen, das aus | Monat Dezember ein Schiedsrichterkollegium zusammen, das aus |
mindestens zehn paritätisch ausgewählten Schiedsrichtern besteht. | mindestens zehn paritätisch ausgewählten Schiedsrichtern besteht. |
2. Die Dauer des Schiedsrichtermandats beträgt ein Jahr und beginnt am | 2. Die Dauer des Schiedsrichtermandats beträgt ein Jahr und beginnt am |
1. Januar. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, die Mandate zu | 1. Januar. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, die Mandate zu |
verlängern. | verlängern. |
3. Falls erforderlich und mit dem Ziel, den Gang des Schiedsverfahrens | 3. Falls erforderlich und mit dem Ziel, den Gang des Schiedsverfahrens |
zu gewährleisten, können Präsident und Vizepräsident gemeinsam eine | zu gewährleisten, können Präsident und Vizepräsident gemeinsam eine |
zusätzliche paritätische Anzahl Schiedsrichter, deren Mandatsdauer sie | zusätzliche paritätische Anzahl Schiedsrichter, deren Mandatsdauer sie |
festlegen, bestellen. | festlegen, bestellen. |
4. Sofort nach der Bestellung der Schiedsrichter erstellt der | 4. Sofort nach der Bestellung der Schiedsrichter erstellt der |
Verwaltungsrat eine Liste, die jede Partei, die auf die | Verwaltungsrat eine Liste, die jede Partei, die auf die |
Schiedsgerichtsbarkeit zurückzugreifen wünscht, auf einfachen Antrag | Schiedsgerichtsbarkeit zurückzugreifen wünscht, auf einfachen Antrag |
beim Sekretariat der Schiedskammer erhalten kann. | beim Sekretariat der Schiedskammer erhalten kann. |
KAPITEL II - Schiedsverfahren in erster Instanz | KAPITEL II - Schiedsverfahren in erster Instanz |
5. Jede Partei, die auf das Schiedsverfahren zurückzugreifen wünscht, | 5. Jede Partei, die auf das Schiedsverfahren zurückzugreifen wünscht, |
reicht beim Sekretariat der Vereinigung einen Antrag ein, der folgende | reicht beim Sekretariat der Vereinigung einen Antrag ein, der folgende |
Angaben enthält: | Angaben enthält: |
Name, Vorname, Eigenschaft und Adresse der streitenden Parteien, | Name, Vorname, Eigenschaft und Adresse der streitenden Parteien, |
Name, Vorname und Adresse ihres etwaigen Rechtsanwalts und | Name, Vorname und Adresse ihres etwaigen Rechtsanwalts und |
gegebenenfalls des Rechtsanwalts der Gegenpartei, | gegebenenfalls des Rechtsanwalts der Gegenpartei, |
Darlegung der Ansprüche der klagenden Partei unter Angabe der | Darlegung der Ansprüche der klagenden Partei unter Angabe der |
Begründung und etwaigen Bewertung der verschiedenen Klagepunkte. | Begründung und etwaigen Bewertung der verschiedenen Klagepunkte. |
Dem Antrag auf Schiedsverfahren ist der Nachweis beizufügen, dass der | Dem Antrag auf Schiedsverfahren ist der Nachweis beizufügen, dass der |
Antrag auf Schiedsverfahren der Gegenpartei notifiziert worden ist. | Antrag auf Schiedsverfahren der Gegenpartei notifiziert worden ist. |
6. Die Vereinigung ersucht die beklagte Partei, ihr binnen einer Frist | 6. Die Vereinigung ersucht die beklagte Partei, ihr binnen einer Frist |
von einem Monat einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen, in | von einem Monat einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen, in |
dem die etwaigen Bemerkungen sowohl zu der Zuständigkeit als auch zu | dem die etwaigen Bemerkungen sowohl zu der Zuständigkeit als auch zu |
der Streitsache selbst dargelegt werden. | der Streitsache selbst dargelegt werden. |
Dieser Erwiderungsschriftsatz kann gegebenenfalls eine Widerklage | Dieser Erwiderungsschriftsatz kann gegebenenfalls eine Widerklage |
enthalten. | enthalten. |
7. Die Vereinigung notifiziert der klagenden Partei eine Abschrift des | 7. Die Vereinigung notifiziert der klagenden Partei eine Abschrift des |
Erwiderungsschriftsatzes und ersucht sie, binnen einer Frist von einem | Erwiderungsschriftsatzes und ersucht sie, binnen einer Frist von einem |
Monat einen Replikschriftsatz einzureichen. Die Vereinigung | Monat einen Replikschriftsatz einzureichen. Die Vereinigung |
notifiziert der beklagten Partei diese Replik. | notifiziert der beklagten Partei diese Replik. |
8. Enthält der Erwiderungsschriftsatz eine Widerklage, so kann der | 8. Enthält der Erwiderungsschriftsatz eine Widerklage, so kann der |
Widerkläger innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des | Widerkläger innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des |
Replikschriftsatzes eine Gegenerwiderung einreichen. | Replikschriftsatzes eine Gegenerwiderung einreichen. |
9. Gibt es mehrere beklagte Parteien, so wird der Antrag auf | 9. Gibt es mehrere beklagte Parteien, so wird der Antrag auf |
Schiedsverfahren jeder von ihnen notifiziert; diese verfügen dann eine | Schiedsverfahren jeder von ihnen notifiziert; diese verfügen dann eine |
nach der anderen über die Frist von dreissig Tagen, um ihren | nach der anderen über die Frist von dreissig Tagen, um ihren |
Erwiderungsschriftsatz einzureichen. | Erwiderungsschriftsatz einzureichen. |
Der Präsident der Vereinigung oder sein Beauftragter legt die | Der Präsident der Vereinigung oder sein Beauftragter legt die |
Reihenfolge fest, in der die beklagten Parteien ihren Schriftsatz | Reihenfolge fest, in der die beklagten Parteien ihren Schriftsatz |
hinterlegen. | hinterlegen. |
10. Der Präsident der Vereinigung oder sein Beauftragter kann auf | 10. Der Präsident der Vereinigung oder sein Beauftragter kann auf |
einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien hin die in | einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien hin die in |
vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fristen verlängern, unbeschadet des | vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fristen verlängern, unbeschadet des |
Rechtes der Parteien selbst, sich gütlich auf eine Verlängerung dieser | Rechtes der Parteien selbst, sich gütlich auf eine Verlängerung dieser |
Fristen zu einigen. | Fristen zu einigen. |
11. Anträge auf Schiedsverfahren, Erwiderungsschriftsätze, | 11. Anträge auf Schiedsverfahren, Erwiderungsschriftsätze, |
Replikschriftsätze und Gegenerwiderungen müssen der Vereinigung | Replikschriftsätze und Gegenerwiderungen müssen der Vereinigung |
zugesandt und den Schiedsrichtern im Original und in ebenso vielen | zugesandt und den Schiedsrichtern im Original und in ebenso vielen |
Ausfertigungen, wie es Parteien beim Schiedsverfahren gibt, | Ausfertigungen, wie es Parteien beim Schiedsverfahren gibt, |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
KAPITEL III - Bestellung der Schiedsrichter | KAPITEL III - Bestellung der Schiedsrichter |
12. Sobald die in Kapitel II vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind, | 12. Sobald die in Kapitel II vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind, |
ernennen Präsident und Vizepräsident der Vereinigung oder ihre | ernennen Präsident und Vizepräsident der Vereinigung oder ihre |
Beauftragten die von den Parteien unter den Mitgliedern des in Kapitel | Beauftragten die von den Parteien unter den Mitgliedern des in Kapitel |
I bestimmten Schiedsrichterkollegiums vorgeschlagenen Schiedsrichter | I bestimmten Schiedsrichterkollegiums vorgeschlagenen Schiedsrichter |
oder lassen sie zu, wobei sie folgende Regeln einhalten. | oder lassen sie zu, wobei sie folgende Regeln einhalten. |
13. Die Parteien können vereinbaren, ihre Streitsache einem | 13. Die Parteien können vereinbaren, ihre Streitsache einem |
Einzelschiedsrichter zu unterbreiten, der, wenn er nicht | Einzelschiedsrichter zu unterbreiten, der, wenn er nicht |
einvernehmlich von den Parteien benannt wird, vom Präsidenten und vom | einvernehmlich von den Parteien benannt wird, vom Präsidenten und vom |
Vizepräsidenten der Vereinigung oder von ihren Beauftragten bestellt | Vizepräsidenten der Vereinigung oder von ihren Beauftragten bestellt |
oder ausgelost wird. | oder ausgelost wird. |
In allen anderen Fällen entscheiden in jeder Streitsache drei | In allen anderen Fällen entscheiden in jeder Streitsache drei |
Schiedsrichter, die das Schiedsgericht bilden und wie folgt bestellt | Schiedsrichter, die das Schiedsgericht bilden und wie folgt bestellt |
werden. | werden. |
Jede Partei muss einen unter den Schiedsrichtern der Schiedskammer | Jede Partei muss einen unter den Schiedsrichtern der Schiedskammer |
ausgewählten Schiedsrichter benennen. Diese beiden Schiedsrichter | ausgewählten Schiedsrichter benennen. Diese beiden Schiedsrichter |
wählen einen dritten Schiedsrichter aus, doch in Ermangelung einer | wählen einen dritten Schiedsrichter aus, doch in Ermangelung einer |
Einigung ihrerseits binnen fünfzehn Tagen ab ihrer Bestellung | Einigung ihrerseits binnen fünfzehn Tagen ab ihrer Bestellung |
bestellen der Präsident und der Vizepräsident oder ihre Beauftragten | bestellen der Präsident und der Vizepräsident oder ihre Beauftragten |
den dritten Schiedsrichter oder losen ihn aus. Dieser dritte | den dritten Schiedsrichter oder losen ihn aus. Dieser dritte |
Schiedsrichter spricht von Rechts wegen den Schiedsspruch aus, der mit | Schiedsrichter spricht von Rechts wegen den Schiedsspruch aus, der mit |
Stimmenmehrheit gefällt worden ist. | Stimmenmehrheit gefällt worden ist. |
14. Betrifft das Schiedsverfahren mehr als zwei Parteien, so werden | 14. Betrifft das Schiedsverfahren mehr als zwei Parteien, so werden |
der oder die Schiedsrichter von Amts wegen vom Präsidenten und vom | der oder die Schiedsrichter von Amts wegen vom Präsidenten und vom |
Vizepräsidenten der Vereinigung oder von ihren Beauftragten bestellt | Vizepräsidenten der Vereinigung oder von ihren Beauftragten bestellt |
oder ausgelost, es sei denn, die Parteien einigen sich auf die | oder ausgelost, es sei denn, die Parteien einigen sich auf die |
Benennung eines Einzelschiedsrichters. Die Schiedsrichter bestimmen | Benennung eines Einzelschiedsrichters. Die Schiedsrichter bestimmen |
untereinander einen Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmengleichheit | untereinander einen Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmengleichheit |
ausschlaggebend ist. | ausschlaggebend ist. |
15. Die Schiedsrichter können aus denselben Gründen abgelehnt werden | 15. Die Schiedsrichter können aus denselben Gründen abgelehnt werden |
wie die Richter an ordentlichen Gerichten in Anwendung des allgemeinen | wie die Richter an ordentlichen Gerichten in Anwendung des allgemeinen |
Rechts. | Rechts. |
Eine Partei darf den von ihr benannten Schiedsrichter nur aus einem | Eine Partei darf den von ihr benannten Schiedsrichter nur aus einem |
Grund ablehnen, von dem sie nach der Benennung Kenntnis genommen hat. | Grund ablehnen, von dem sie nach der Benennung Kenntnis genommen hat. |
16. Wenn ein Schiedsrichter stirbt oder seinen Auftrag von Rechts | 16. Wenn ein Schiedsrichter stirbt oder seinen Auftrag von Rechts |
wegen oder tatsächlich nicht ausführen kann, wenn er sich weigert, den | wegen oder tatsächlich nicht ausführen kann, wenn er sich weigert, den |
Auftrag anzunehmen oder ihn nicht ausführt oder wenn die Parteien | Auftrag anzunehmen oder ihn nicht ausführt oder wenn die Parteien |
seinem Auftrag im gegenseitigen Einvernehmen ein Ende setzen, wird er | seinem Auftrag im gegenseitigen Einvernehmen ein Ende setzen, wird er |
gemäss den Regeln, die auf seine Benennung oder Ernennung anwendbar | gemäss den Regeln, die auf seine Benennung oder Ernennung anwendbar |
sind, ersetzt. | sind, ersetzt. |
17. Die Zulassung der von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter | 17. Die Zulassung der von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter |
und deren Bestellung durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten der | und deren Bestellung durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten der |
Vereinigung oder ihre Beauftragten finden erst statt, nachdem jede der | Vereinigung oder ihre Beauftragten finden erst statt, nachdem jede der |
Parteien die für die Begleichung der Schiedsgerichtskosten als | Parteien die für die Begleichung der Schiedsgerichtskosten als |
notwendig erachtete Sicherheit hinterlegt hat. | notwendig erachtete Sicherheit hinterlegt hat. |
KAPITEL IV - Verfahren vor dem Schiedsgericht | KAPITEL IV - Verfahren vor dem Schiedsgericht |
18. Das Schiedsverfahren wird in Übereinstimmung mit der Satzung und | 18. Das Schiedsverfahren wird in Übereinstimmung mit der Satzung und |
der Geschäftsordnung und gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen der | der Geschäftsordnung und gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen der |
Artikel 1676 und folgende des Gerichtsgesetzbuches vor dem | Artikel 1676 und folgende des Gerichtsgesetzbuches vor dem |
Schiedsgericht geführt. | Schiedsgericht geführt. |
19. Bei ihrem Erscheinen vor Gericht dürfen sich die Parteien von | 19. Bei ihrem Erscheinen vor Gericht dürfen sich die Parteien von |
einem Rechtsanwalt vertreten oder beistehen lassen, der im Verzeichnis | einem Rechtsanwalt vertreten oder beistehen lassen, der im Verzeichnis |
oder in der Praktikantenliste einer belgischen Rechtsanwaltschaft | oder in der Praktikantenliste einer belgischen Rechtsanwaltschaft |
eingetragen ist beziehungsweise der befugt ist, vor ordentlichen | eingetragen ist beziehungsweise der befugt ist, vor ordentlichen |
Gerichten zur Anwendung des allgemeinen Rechts zu erscheinen. | Gerichten zur Anwendung des allgemeinen Rechts zu erscheinen. |
Werden die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten, können die | Werden die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten, können die |
Schiedsrichter dennoch ihr persönliches Erscheinen anordnen, damit sie | Schiedsrichter dennoch ihr persönliches Erscheinen anordnen, damit sie |
persönlich und kontradiktorisch angehört werden. | persönlich und kontradiktorisch angehört werden. |
20. Die Parteien erscheinen an dem Tag, um die Uhrzeit und an dem Ort, | 20. Die Parteien erscheinen an dem Tag, um die Uhrzeit und an dem Ort, |
die vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts festgelegt worden sind, vor | die vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts festgelegt worden sind, vor |
dem Schiedsgericht. | dem Schiedsgericht. |
21. Wenn ausser im Falle einer rechtmässigen Verhinderung eine | 21. Wenn ausser im Falle einer rechtmässigen Verhinderung eine |
ordnungsgemäss geladene Partei nicht erscheint oder die Gründe dafür | ordnungsgemäss geladene Partei nicht erscheint oder die Gründe dafür |
nicht binnen der festgelegten Frist mitteilt, kann das Schiedsgericht | nicht binnen der festgelegten Frist mitteilt, kann das Schiedsgericht |
die Sache untersuchen und entscheiden, es sei denn, die Gegenpartei | die Sache untersuchen und entscheiden, es sei denn, die Gegenpartei |
beantragt Aufschub. | beantragt Aufschub. |
22. In Ausnahmefällen kann das Schiedsgericht nach Aktenlage | 22. In Ausnahmefällen kann das Schiedsgericht nach Aktenlage |
entscheiden, wenn die Parteien schriftlich und in gegenseitigem | entscheiden, wenn die Parteien schriftlich und in gegenseitigem |
Einvernehmen ihren Willen erklären, auf mündliche Verhandlungen zu | Einvernehmen ihren Willen erklären, auf mündliche Verhandlungen zu |
verzichten. | verzichten. |
23. Das Schiedsgericht erstellt ein Sitzungsprotokoll, das folgende | 23. Das Schiedsgericht erstellt ein Sitzungsprotokoll, das folgende |
Angaben enthält: | Angaben enthält: |
1. Zusammensetzung des Schiedsgerichts, | 1. Zusammensetzung des Schiedsgerichts, |
2. Name, Vorname, Eigenschaft der Parteien und gegebenenfalls ihre | 2. Name, Vorname, Eigenschaft der Parteien und gegebenenfalls ihre |
Rechtsanwälte, | Rechtsanwälte, |
3. Datum und Ort der Sitzung. | 3. Datum und Ort der Sitzung. |
Dem Protokoll wird die Akte zum Schiedsverfahren beigefügt, die aus | Dem Protokoll wird die Akte zum Schiedsverfahren beigefügt, die aus |
dem Antrag auf Schiedsverfahren, den Schriftsätzen der Parteien und | dem Antrag auf Schiedsverfahren, den Schriftsätzen der Parteien und |
allen hinterlegten Aktenstücken besteht. | allen hinterlegten Aktenstücken besteht. |
Das Protokoll wird von den Schiedsrichtern und den anwesenden oder | Das Protokoll wird von den Schiedsrichtern und den anwesenden oder |
vertretenen Parteien unterzeichnet. | vertretenen Parteien unterzeichnet. |
24. Das Schiedsgericht kann eine Untersuchung, eine Begutachtung, eine | 24. Das Schiedsgericht kann eine Untersuchung, eine Begutachtung, eine |
Ortsbesichtigung oder das persönliche Erscheinen der Parteien | Ortsbesichtigung oder das persönliche Erscheinen der Parteien |
anordnen, Prüfungen und Kontrollen veranlassen, die es zur | anordnen, Prüfungen und Kontrollen veranlassen, die es zur |
Feststellung des Zustandes oder der Qualität der Waren als | Feststellung des Zustandes oder der Qualität der Waren als |
zweckdienlich erachtet, den Entscheidungseid abnehmen oder den | zweckdienlich erachtet, den Entscheidungseid abnehmen oder den |
Ergänzungseid zuschieben. | Ergänzungseid zuschieben. |
Es kann ebenfalls unter den in Artikel 877 des Gerichtsgesetzbuches | Es kann ebenfalls unter den in Artikel 877 des Gerichtsgesetzbuches |
vorgesehenen Bedingungen die Vorlegung von Unterlagen anordnen, in | vorgesehenen Bedingungen die Vorlegung von Unterlagen anordnen, in |
deren Besitz sich eine Partei befindet. | deren Besitz sich eine Partei befindet. |
Das Schiedsgericht kann weder einen Schriftvergleich anordnen noch | Das Schiedsgericht kann weder einen Schriftvergleich anordnen noch |
über einen Zwischenstreit bezüglich der Anfertigung von Unterlagen | über einen Zwischenstreit bezüglich der Anfertigung von Unterlagen |
oder der angeblichen Fälschung von Unterlagen urteilen; in diesen | oder der angeblichen Fälschung von Unterlagen urteilen; in diesen |
Fällen sieht es von der Sache ab, damit sich die Parteien binnen | Fällen sieht es von der Sache ab, damit sich die Parteien binnen |
fünfzehn Tagen an das Gericht Erster Instanz wenden können. | fünfzehn Tagen an das Gericht Erster Instanz wenden können. |
Die Fristen des Schiedsverfahrens werden von Rechts wegen bis zu dem | Die Fristen des Schiedsverfahrens werden von Rechts wegen bis zu dem |
Tag ausgesetzt, an dem die zuerst handelnde Partei dem Gericht die | Tag ausgesetzt, an dem die zuerst handelnde Partei dem Gericht die |
endgültige Entscheidung über den Zwischenstreit notifiziert. | endgültige Entscheidung über den Zwischenstreit notifiziert. |
25. Das Schiedsgericht ist hinsichtlich der Untersuchung von | 25. Das Schiedsgericht ist hinsichtlich der Untersuchung von |
Streitsachen nicht verpflichtet, die im Gerichtsgesetzbuch für die | Streitsachen nicht verpflichtet, die im Gerichtsgesetzbuch für die |
Gerichte der rechtsprechenden Gewalt vorgesehenen Regeln einzuhalten; | Gerichte der rechtsprechenden Gewalt vorgesehenen Regeln einzuhalten; |
es kann den Parteien gegenüber die Fristen festlegen, die es für | es kann den Parteien gegenüber die Fristen festlegen, die es für |
angemessen hält. | angemessen hält. |
Jede Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Parteien und | Jede Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Parteien und |
gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten notifiziert. | gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten notifiziert. |
26. Nachdem die Parteien angehört beziehungsweise ordnungsgemäss | 26. Nachdem die Parteien angehört beziehungsweise ordnungsgemäss |
geladen worden sind oder wenn sie die Schiedsrichter aufgefordert | geladen worden sind oder wenn sie die Schiedsrichter aufgefordert |
haben, nach Aktenlage zu entscheiden, werden die Verhandlungen | haben, nach Aktenlage zu entscheiden, werden die Verhandlungen |
geschlossen und wird dies im Protokoll vermerkt. | geschlossen und wird dies im Protokoll vermerkt. |
27. Die Sitzungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich. | 27. Die Sitzungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich. |
Eine Abschrift aller Sitzungsprotokolle und aller Schiedssprüche wird | Eine Abschrift aller Sitzungsprotokolle und aller Schiedssprüche wird |
dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Vereinigung zugesandt. | dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Vereinigung zugesandt. |
28. In Ausnahmefällen haben die Parteien die Möglichkeit, in | 28. In Ausnahmefällen haben die Parteien die Möglichkeit, in |
gegenseitigem Einvernehmen während des Verfahrens auf Formvorschriften | gegenseitigem Einvernehmen während des Verfahrens auf Formvorschriften |
und Fristen, die sich auf den Schriftsatzwechsel beziehen, zu | und Fristen, die sich auf den Schriftsatzwechsel beziehen, zu |
verzichten und zu beantragen, dass das Schiedsgericht entscheidet, | verzichten und zu beantragen, dass das Schiedsgericht entscheidet, |
nachdem es sie angehört hat. | nachdem es sie angehört hat. |
KAPITEL V - Schiedsspruch | KAPITEL V - Schiedsspruch |
29. Jeder Schiedsspruch wird mit Gründen versehen und berücksichtigt | 29. Jeder Schiedsspruch wird mit Gründen versehen und berücksichtigt |
die Schlussanträge der verschiedenen Parteien. | die Schlussanträge der verschiedenen Parteien. |
Das Schiedsgericht achtet darauf, im Schiedsspruch nicht über die | Das Schiedsgericht achtet darauf, im Schiedsspruch nicht über die |
Parteianträge hinauszugehen, und wahrt die Rechte der Verteidigung | Parteianträge hinauszugehen, und wahrt die Rechte der Verteidigung |
sowie das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens. | sowie das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens. |
Das Schiedsgericht entscheidet gemäss den Regeln des Rechts, es sei | Das Schiedsgericht entscheidet gemäss den Regeln des Rechts, es sei |
denn es liegt eine gegenteilige Vereinbarung vor; diese kann lediglich | denn es liegt eine gegenteilige Vereinbarung vor; diese kann lediglich |
nach Notifizierung des Antrags auf Schiedsverfahren rechtsgültig | nach Notifizierung des Antrags auf Schiedsverfahren rechtsgültig |
vorgebracht werden. | vorgebracht werden. |
30. Der Schiedsspruch wird im Anschluss an eine Beratung gefällt, an | 30. Der Schiedsspruch wird im Anschluss an eine Beratung gefällt, an |
der die Schiedsrichter teilzunehmen haben. Der Schiedsspruch wird | der die Schiedsrichter teilzunehmen haben. Der Schiedsspruch wird |
schriftlich erstellt und von den Schiedsrichtern unterzeichnet. | schriftlich erstellt und von den Schiedsrichtern unterzeichnet. |
31. Der Schiedsspruch enthält neben dem verfügenden Teil insbesondere | 31. Der Schiedsspruch enthält neben dem verfügenden Teil insbesondere |
folgende Angaben: | folgende Angaben: |
a) Name und Wohnsitz der Schiedsrichter, | a) Name und Wohnsitz der Schiedsrichter, |
b) Name und Wohnsitz der Parteien, | b) Name und Wohnsitz der Parteien, |
c) Gegenstand der Streitsache, | c) Gegenstand der Streitsache, |
d) Datum, an dem er gefällt worden ist, | d) Datum, an dem er gefällt worden ist, |
e) Ort des Schiedsverfahrens und Ort, an dem der Schiedsspruch gefällt | e) Ort des Schiedsverfahrens und Ort, an dem der Schiedsspruch gefällt |
worden ist. | worden ist. |
32. Der Schiedsspruch ist binnen einer Frist von sechzig Tagen ab der | 32. Der Schiedsspruch ist binnen einer Frist von sechzig Tagen ab der |
Schliessung der Verhandlungen zu fällen. | Schliessung der Verhandlungen zu fällen. |
Der Auftrag der Schiedsrichter endet, wenn der Schiedsspruch nicht | Der Auftrag der Schiedsrichter endet, wenn der Schiedsspruch nicht |
fristgerecht gefällt wird, es sei denn, diese Frist wird mittels | fristgerecht gefällt wird, es sei denn, diese Frist wird mittels |
ausdrücklicher Zustimmung der Parteien verlängert. | ausdrücklicher Zustimmung der Parteien verlängert. |
33. Innerhalb eines Monats wird der Schiedsspruch jeder Partei per | 33. Innerhalb eines Monats wird der Schiedsspruch jeder Partei per |
Einschreiben notifiziert und gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten | Einschreiben notifiziert und gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten |
eine Abschrift per Normalpost zugeschickt. | eine Abschrift per Normalpost zugeschickt. |
34. Der Schiedsspruch wird endgültig, insofern keine der Parteien | 34. Der Schiedsspruch wird endgültig, insofern keine der Parteien |
innerhalb eines Monats nach seiner Notifizierung gemäss den in Kapitel | innerhalb eines Monats nach seiner Notifizierung gemäss den in Kapitel |
VI aufgeführten Bestimmungen Berufung gegen ihn eingelegt hat. | VI aufgeführten Bestimmungen Berufung gegen ihn eingelegt hat. |
KAPITEL VI - Berufungsverfahren gegen den Schiedsspruch | KAPITEL VI - Berufungsverfahren gegen den Schiedsspruch |
35. Ungeachtet des Streitwertes kann jede Partei vor drei | 35. Ungeachtet des Streitwertes kann jede Partei vor drei |
Schiedsrichtern, die als Berufungsinstanz entscheiden, Berufung gegen | Schiedsrichtern, die als Berufungsinstanz entscheiden, Berufung gegen |
den Schiedsspruch einlegen. | den Schiedsspruch einlegen. |
36. Die Partei, die Berufung gegen einen Schiedsspruch einlegt, muss | 36. Die Partei, die Berufung gegen einen Schiedsspruch einlegt, muss |
zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Berufung binnen einem Monat ab | zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Berufung binnen einem Monat ab |
der Notifizierung des Schiedsspruchs der Vereinigung ihren Antrag per | der Notifizierung des Schiedsspruchs der Vereinigung ihren Antrag per |
Einschreiben zusenden. | Einschreiben zusenden. |
37. Unzulässig sind: | 37. Unzulässig sind: |
1. die Berufung, die nicht gemäss den in Nr. 36 vorgeschriebenen | 1. die Berufung, die nicht gemäss den in Nr. 36 vorgeschriebenen |
Formen und Fristen eingelegt worden ist, | Formen und Fristen eingelegt worden ist, |
2. die Berufung, die von einer in erster Instanz nicht erschienenen | 2. die Berufung, die von einer in erster Instanz nicht erschienenen |
Partei eingelegt worden ist, es sei denn, diese rechtfertigt ihr | Partei eingelegt worden ist, es sei denn, diese rechtfertigt ihr |
Nichterscheinen auf gültige Weise. | Nichterscheinen auf gültige Weise. |
Die Schiedsrichter der Berufungsinstanz treffen eine endgültige | Die Schiedsrichter der Berufungsinstanz treffen eine endgültige |
Entscheidung über jede Bestreitung der Zulässigkeit der Berufung. | Entscheidung über jede Bestreitung der Zulässigkeit der Berufung. |
38. Auf Ebene der Berufungsinstanz setzt sich das Schiedsgericht aus | 38. Auf Ebene der Berufungsinstanz setzt sich das Schiedsgericht aus |
zwei paritätisch ausgewählten Schiedsrichtern zusammen, die unter den | zwei paritätisch ausgewählten Schiedsrichtern zusammen, die unter den |
Schiedsrichtern des Schiedsrichterkollegiums, die nicht in erster | Schiedsrichtern des Schiedsrichterkollegiums, die nicht in erster |
Instanz tätig gewesen sind, ausgelost werden; diese beiden | Instanz tätig gewesen sind, ausgelost werden; diese beiden |
Schiedsrichter bestellen einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz | Schiedsrichter bestellen einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz |
führt. Die Partei, die einen schriftlichen Antrag einreicht, darf bei | führt. Die Partei, die einen schriftlichen Antrag einreicht, darf bei |
der Auslosung anwesend sein. | der Auslosung anwesend sein. |
39. Bei dem Verfahren vor dem Schiedsgericht in zweiter Instanz werden | 39. Bei dem Verfahren vor dem Schiedsgericht in zweiter Instanz werden |
die in den Kapiteln IV und V aufgeführten Regeln eingehalten. | die in den Kapiteln IV und V aufgeführten Regeln eingehalten. |
KAPITEL VII - Kosten des Schiedsverfahrens | KAPITEL VII - Kosten des Schiedsverfahrens |
40. Das Schiedsgericht regelt die Schiedsverfahrenskosten gemäss der | 40. Das Schiedsgericht regelt die Schiedsverfahrenskosten gemäss der |
Geschäftsordnung und beschliesst, zu Lasten welcher Partei diese | Geschäftsordnung und beschliesst, zu Lasten welcher Partei diese |
Kosten gehen oder in welchem Verhältnis sie auf die Parteien verteilt | Kosten gehen oder in welchem Verhältnis sie auf die Parteien verteilt |
werden. | werden. |
Übersteigen die Kosten den hinterlegten Betrag, kann die Zahlung des | Übersteigen die Kosten den hinterlegten Betrag, kann die Zahlung des |
Restbetrages von jeder Partei gefordert werden. | Restbetrages von jeder Partei gefordert werden. |
Bei Nichtzahlung hat der Vorsitzende oder sein Beauftragter das Recht, | Bei Nichtzahlung hat der Vorsitzende oder sein Beauftragter das Recht, |
die Notifizierung des Schiedsspruches bis zur Zahlung auszusetzen. | die Notifizierung des Schiedsspruches bis zur Zahlung auszusetzen. |
41. Den Schiedsrichtern können gemäss den Bestimmungen der | 41. Den Schiedsrichtern können gemäss den Bestimmungen der |
Geschäftsordnung Anwesenheitsgelder und Fahrtkostenentschädigungen | Geschäftsordnung Anwesenheitsgelder und Fahrtkostenentschädigungen |
bewilligt werden. | bewilligt werden. |
KAPITEL VIII - Verschiedenes | KAPITEL VIII - Verschiedenes |
42. Für alles, was nicht ausdrücklich in vorliegender Satzung erwähnt | 42. Für alles, was nicht ausdrücklich in vorliegender Satzung erwähnt |
ist, kommen die Artikel 1676 bis 1723 des Gerichtsgesetzbuches zur | ist, kommen die Artikel 1676 bis 1723 des Gerichtsgesetzbuches zur |
Anwendung. | Anwendung. |
43. Jede Notifizierung oder Mitteilung in Ausführung der vorliegenden | 43. Jede Notifizierung oder Mitteilung in Ausführung der vorliegenden |
Satzung ist rechtsgültig erfolgt, wenn ihre Durchführung in einem vom | Satzung ist rechtsgültig erfolgt, wenn ihre Durchführung in einem vom |
Empfänger ausgehenden Schriftstück festgestellt wird oder wenn sie per | Empfänger ausgehenden Schriftstück festgestellt wird oder wenn sie per |
Einschreiben an die Parteien ergangen ist, gegebenenfalls zusammen mit | Einschreiben an die Parteien ergangen ist, gegebenenfalls zusammen mit |
einer Abschrift per Normalpost an ihre Rechtsanwälte. | einer Abschrift per Normalpost an ihre Rechtsanwälte. |
44. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1704 und 1710 des | 44. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1704 und 1710 des |
Gerichtsgesetzbuches können die Schiedsrichter erster Instanz und die | Gerichtsgesetzbuches können die Schiedsrichter erster Instanz und die |
der Berufungsinstanz die vorläufige Vollstreckbarkeit ihres | der Berufungsinstanz die vorläufige Vollstreckbarkeit ihres |
Schiedsspruchs ungeachtet jeder Beschwerde mit oder ohne Kaution und | Schiedsspruchs ungeachtet jeder Beschwerde mit oder ohne Kaution und |
Beschränkung anordnen. | Beschränkung anordnen. |
45. Die Schiedssprüche werden beim Sekretariat der Vereinigung | 45. Die Schiedssprüche werden beim Sekretariat der Vereinigung |
registriert und aufbewahrt. | registriert und aufbewahrt. |
Auf Antrag einer der Parteien wird das Original, versehen mit der | Auf Antrag einer der Parteien wird das Original, versehen mit der |
Unterschrift der Schiedsrichter, von dem Vorsitzenden des | Unterschrift der Schiedsrichter, von dem Vorsitzenden des |
Schiedsgerichts oder seinem Beauftragten bei der Kanzlei des Gerichts | Schiedsgerichts oder seinem Beauftragten bei der Kanzlei des Gerichts |
Erster Instanz des Gerichtsbezirks hinterlegt, in dem das | Erster Instanz des Gerichtsbezirks hinterlegt, in dem das |
Schiedsverfahren stattgefunden hat. | Schiedsverfahren stattgefunden hat. |
TEIL 2 - Geschäftsordnung der Belgischen Schiedskammer für Saatgut | TEIL 2 - Geschäftsordnung der Belgischen Schiedskammer für Saatgut |
Artikel 1 - Die Geschäftsordnung der "Belgischen Schiedskammer für | Artikel 1 - Die Geschäftsordnung der "Belgischen Schiedskammer für |
Saatgut", nachstehend "die Kammer" genannt, bezieht sich auf alles | Saatgut", nachstehend "die Kammer" genannt, bezieht sich auf alles |
Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Gartengewächsen, Leguminosen, | Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Gartengewächsen, Leguminosen, |
Öl-, Industrie-, Forst- und Heilpflanzen. | Öl-, Industrie-, Forst- und Heilpflanzen. |
KAPITEL I - Bestellung der Schiedsrichter | KAPITEL I - Bestellung der Schiedsrichter |
Art. 2 - Die Vereinigungen, die die Vermehrungslandwirte vertreten, | Art. 2 - Die Vereinigungen, die die Vermehrungslandwirte vertreten, |
einerseits und die Vereinigungen, die die Züchter und die | einerseits und die Vereinigungen, die die Züchter und die |
Händler-Aufbereiter vertreten, andererseits schlagen dem | Händler-Aufbereiter vertreten, andererseits schlagen dem |
Verwaltungsrat der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für | Verwaltungsrat der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für |
Saatgut", abgekürzt INTERSEMZA, vor dem 31. Dezember jeweils | Saatgut", abgekürzt INTERSEMZA, vor dem 31. Dezember jeweils |
mindestens zehn Kandidaten für das Schiedsrichteramt vor. Der Rat | mindestens zehn Kandidaten für das Schiedsrichteramt vor. Der Rat |
benennt die Schiedsrichter gemäss Nr. 1 der Satzung der Schiedskammer | benennt die Schiedsrichter gemäss Nr. 1 der Satzung der Schiedskammer |
und unterbreitet der satzungsmässigen Generalversammlung diese | und unterbreitet der satzungsmässigen Generalversammlung diese |
Benennungen zwecks Gültigkeitserklärung. | Benennungen zwecks Gültigkeitserklärung. |
Art. 3 - Aufgabe der Schiedsrichter ist es, in aller Unabhängigkeit | Art. 3 - Aufgabe der Schiedsrichter ist es, in aller Unabhängigkeit |
Streitsachen zu untersuchen, zu schlichten und zu urteilen. | Streitsachen zu untersuchen, zu schlichten und zu urteilen. |
Die Schiedsrichter handeln einzeln. | Die Schiedsrichter handeln einzeln. |
KAPITEL II - Schiedsvertrag | KAPITEL II - Schiedsvertrag |
Art. 4 - Jede natürliche oder juristische Person, die sich auf die | Art. 4 - Jede natürliche oder juristische Person, die sich auf die |
eine oder andere Weise mit der Vermehrung von Saatgut befasst, kann | eine oder andere Weise mit der Vermehrung von Saatgut befasst, kann |
auf die Dienste der Kammer zurückgreifen, um in jeder Streitsache | auf die Dienste der Kammer zurückgreifen, um in jeder Streitsache |
bezüglich der Vermehrung von Saatgut gemäss Nr. 3 der Satzung eine | bezüglich der Vermehrung von Saatgut gemäss Nr. 3 der Satzung eine |
Regelung herbeizuführen. | Regelung herbeizuführen. |
Bevor auf das Schiedsverfahren zurückgegriffen wird, werden die | Bevor auf das Schiedsverfahren zurückgegriffen wird, werden die |
Parteien zu einer Schlichtungsversammlung geladen, deren Vorsitz der | Parteien zu einer Schlichtungsversammlung geladen, deren Vorsitz der |
Präsident der Vereinigung INTERSEMZA mit Beistand des Vizepräsidenten | Präsident der Vereinigung INTERSEMZA mit Beistand des Vizepräsidenten |
führt. | führt. |
Die Einladung zu dieser vorausgehenden Schlichtungsversammlung wird | Die Einladung zu dieser vorausgehenden Schlichtungsversammlung wird |
den betroffenen Parteien von dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten | den betroffenen Parteien von dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten |
zugesandt. | zugesandt. |
Die vorausgehende Versammlung findet binnen einem Monat ab | Die vorausgehende Versammlung findet binnen einem Monat ab |
Notifizierung der Streitsache statt. | Notifizierung der Streitsache statt. |
Ist binnen zehn Werktagen ab der Versammlung keine Schlichtung | Ist binnen zehn Werktagen ab der Versammlung keine Schlichtung |
möglich, nimmt das Schiedsverfahren seinen Lauf. | möglich, nimmt das Schiedsverfahren seinen Lauf. |
In allen Fällen, in denen die Akte es erlaubt, wird das in Nr. 28 der | In allen Fällen, in denen die Akte es erlaubt, wird das in Nr. 28 der |
Satzung beschriebene vereinfachte Verfahren angewandt. | Satzung beschriebene vereinfachte Verfahren angewandt. |
Art. 5 - Zur Eröffnung unterzeichnen die Parteien einen | Art. 5 - Zur Eröffnung unterzeichnen die Parteien einen |
Schiedsvertrag. Dieser Schiedsvertrag enthält: | Schiedsvertrag. Dieser Schiedsvertrag enthält: |
- die Begründung der Streitsache, | - die Begründung der Streitsache, |
- genauere Angaben zu den Einwänden und erste Verteidigungsargumente | - genauere Angaben zu den Einwänden und erste Verteidigungsargumente |
sowie | sowie |
- die Benennung ihres Schiedsrichters. | - die Benennung ihres Schiedsrichters. |
Art. 6 - Das Formular des Schiedsvertrags ist gegen Zahlung einer | Art. 6 - Das Formular des Schiedsvertrags ist gegen Zahlung einer |
Kaution beim Sekretariat von INTERSEMZA erhältlich. | Kaution beim Sekretariat von INTERSEMZA erhältlich. |
Der Betrag dieser Kaution beläuft sich auf 10 000 BF. | Der Betrag dieser Kaution beläuft sich auf 10 000 BF. |
Nimmt die Sache ihren gewöhnlichen Lauf, gilt die Kaution als | Nimmt die Sache ihren gewöhnlichen Lauf, gilt die Kaution als |
Anzahlung auf den in Artikel 15 vorgesehenen Vorschuss. | Anzahlung auf den in Artikel 15 vorgesehenen Vorschuss. |
Wird der Schiedsvertrag binnen einem Monat ab Versendung oder | Wird der Schiedsvertrag binnen einem Monat ab Versendung oder |
Aushändigung des Formulars des Schiedsvertrags durch das Sekretariat | Aushändigung des Formulars des Schiedsvertrags durch das Sekretariat |
an die Partei, die dies beantragt, nicht von allen Parteien | an die Partei, die dies beantragt, nicht von allen Parteien |
ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet beim Sekretariat von | ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet beim Sekretariat von |
INTERSEMZA eingereicht, so wird das eröffnete Verfahren eingestellt | INTERSEMZA eingereicht, so wird das eröffnete Verfahren eingestellt |
und die Kautionssumme nicht erstattet. | und die Kautionssumme nicht erstattet. |
Eine Partei, die den sie betreffenden Teil des Schiedsvertrags | Eine Partei, die den sie betreffenden Teil des Schiedsvertrags |
ausgefüllt und unterzeichnet hat, kann beim Sekretariat von INTERSEMZA | ausgefüllt und unterzeichnet hat, kann beim Sekretariat von INTERSEMZA |
beantragen, dass dieses selbst der Gegenpartei das besagte Formular | beantragen, dass dieses selbst der Gegenpartei das besagte Formular |
per Einschreiben zur Unterschrift vorlegt. Dieser Antrag hat binnen | per Einschreiben zur Unterschrift vorlegt. Dieser Antrag hat binnen |
kürzester Frist zu erfolgen, um der Gegenpartei zu ermöglichen, den | kürzester Frist zu erfolgen, um der Gegenpartei zu ermöglichen, den |
Schiedsvertrag binnen der oben erwähnten Frist von einem Monat beim | Schiedsvertrag binnen der oben erwähnten Frist von einem Monat beim |
Sekretariat einzureichen. Der Sekretär kann beschliessen, diese Frist | Sekretariat einzureichen. Der Sekretär kann beschliessen, diese Frist |
aufgrund der Umstände zu verlängern. Diese Verlängerung darf jedoch | aufgrund der Umstände zu verlängern. Diese Verlängerung darf jedoch |
fünfzehn Tage nicht überschreiten. | fünfzehn Tage nicht überschreiten. |
Art. 7 - Haben die Parteien ein Dokument unterzeichnet, das eine | Art. 7 - Haben die Parteien ein Dokument unterzeichnet, das eine |
Schiedsklausel enthält, die der Kammer die Zuständigkeit für die | Schiedsklausel enthält, die der Kammer die Zuständigkeit für die |
Regelung aller aus ihrer Vereinbarung hervorgehenden Streitsachen | Regelung aller aus ihrer Vereinbarung hervorgehenden Streitsachen |
erteilt, so ist folgendes Verfahren anwendbar. Falls die Partei | erteilt, so ist folgendes Verfahren anwendbar. Falls die Partei |
beziehungsweise die Parteien, die den Antrag auf Schiedsverfahren | beziehungsweise die Parteien, die den Antrag auf Schiedsverfahren |
nicht eingereicht haben, es versäumen, das Formular des | nicht eingereicht haben, es versäumen, das Formular des |
Schiedsvertrags binnen zehn Werktagen, nachdem der Sekretär von | Schiedsvertrags binnen zehn Werktagen, nachdem der Sekretär von |
INTERSEMZA es per Einschreiben versendet hat, unterzeichnet und | INTERSEMZA es per Einschreiben versendet hat, unterzeichnet und |
ausgefüllt zurückzusenden, setzt der Sekretär die Partei, die den | ausgefüllt zurückzusenden, setzt der Sekretär die Partei, die den |
Antrag auf Schiedsverfahren eingereicht hat, davon in Kenntnis. Diese | Antrag auf Schiedsverfahren eingereicht hat, davon in Kenntnis. Diese |
kann dann die Streitsache rechtsgültig bei der Kammer anhängig machen, | kann dann die Streitsache rechtsgültig bei der Kammer anhängig machen, |
indem sie ihre Einwände per Einschreiben mitteilt. | indem sie ihre Einwände per Einschreiben mitteilt. |
Art. 8 - Bei Nichtbenennung eines Schiedsrichters beziehungsweise | Art. 8 - Bei Nichtbenennung eines Schiedsrichters beziehungsweise |
beider Schiedsrichter wird dieser beziehungsweise werden diese gemäss | beider Schiedsrichter wird dieser beziehungsweise werden diese gemäss |
dem in Nr. 13 der Satzung vorgesehenen Verfahren bestellt, das bei | dem in Nr. 13 der Satzung vorgesehenen Verfahren bestellt, das bei |
Uneinigkeit bezüglich des dritten Schiedsrichters anzuwenden ist. | Uneinigkeit bezüglich des dritten Schiedsrichters anzuwenden ist. |
Bei der Bestellung hat die Benennung jedoch Vorrang vor der Auslosung. | Bei der Bestellung hat die Benennung jedoch Vorrang vor der Auslosung. |
In der Berufungsinstanz werden die Schiedsrichter gemäss Nr. 38 der | In der Berufungsinstanz werden die Schiedsrichter gemäss Nr. 38 der |
Satzung durch Auslosung bestellt. | Satzung durch Auslosung bestellt. |
Die Parteien dürfen bei der Auslosung anwesend sein. | Die Parteien dürfen bei der Auslosung anwesend sein. |
Art. 9 - Schiedsrichter, die zwecks Behandlung einer Sache bestellt | Art. 9 - Schiedsrichter, die zwecks Behandlung einer Sache bestellt |
worden sind, sind am Ort, am Tag und zum Zeitpunkt anwesend, die in | worden sind, sind am Ort, am Tag und zum Zeitpunkt anwesend, die in |
der Ladung vermerkt sind. | der Ladung vermerkt sind. |
Art. 10 - Der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder sein Beauftragter | Art. 10 - Der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder sein Beauftragter |
sorgt für die Ordnung während der Sitzungen und verhindert, dass an | sorgt für die Ordnung während der Sitzungen und verhindert, dass an |
der behandelten Sache unbeteiligte Personen im Saal anwesend sind. | der behandelten Sache unbeteiligte Personen im Saal anwesend sind. |
Art. 11 - Die Schiedsrichter erster Instanz und die der | Art. 11 - Die Schiedsrichter erster Instanz und die der |
Berufungsinstanz haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld. Für | Berufungsinstanz haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld. Für |
Schiedsverfahren in erster Instanz beträgt das Anwesenheitsgeld 2 500 | Schiedsverfahren in erster Instanz beträgt das Anwesenheitsgeld 2 500 |
BF pro Sitzung, zuzüglich Fahrtkosten. Für Sitzungen in der | BF pro Sitzung, zuzüglich Fahrtkosten. Für Sitzungen in der |
Berufungsinstanz beträgt das Anwesenheisgeld 5 000 BF pro Sitzung, | Berufungsinstanz beträgt das Anwesenheisgeld 5 000 BF pro Sitzung, |
zuzüglich Fahrtkosten. | zuzüglich Fahrtkosten. |
Art. 12 - Kann ein Schiedsrichter voraussehen, dass es ihm nicht | Art. 12 - Kann ein Schiedsrichter voraussehen, dass es ihm nicht |
möglich sein wird, sich zu gegebener Zeit am gegebenen Ort | möglich sein wird, sich zu gegebener Zeit am gegebenen Ort |
einzufinden, ist er verpflichtet, den Sekretär auf schnellstem Weg | einzufinden, ist er verpflichtet, den Sekretär auf schnellstem Weg |
davon in Kenntnis zu setzen, damit dieser das Verfahren verzögern oder | davon in Kenntnis zu setzen, damit dieser das Verfahren verzögern oder |
vertagen kann. Erscheint ein für eine Streitsache bestellter | vertagen kann. Erscheint ein für eine Streitsache bestellter |
Schiedsrichter nicht binnen einer Stunde ab der für die Untersuchung | Schiedsrichter nicht binnen einer Stunde ab der für die Untersuchung |
der Streitsache festgelegten Uhrzeit zur Sitzung, kann ihm eine | der Streitsache festgelegten Uhrzeit zur Sitzung, kann ihm eine |
Geldstrafe auferlegt werden. Diese Geldstrafe ist auf einen | Geldstrafe auferlegt werden. Diese Geldstrafe ist auf einen |
Festbetrag, zuzüglich Fahrtkosten, pro anwesenden Richter festgelegt. | Festbetrag, zuzüglich Fahrtkosten, pro anwesenden Richter festgelegt. |
Der Festbetrag beläuft sich auf 2 500 BF in erster Instanz und 5 000 | Der Festbetrag beläuft sich auf 2 500 BF in erster Instanz und 5 000 |
BF in der Berufungsinstanz. | BF in der Berufungsinstanz. |
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts befindet darüber, ob die | Der Vorsitzende des Schiedsgerichts befindet darüber, ob die |
Geldstrafe auferlegt wird oder nicht. | Geldstrafe auferlegt wird oder nicht. |
Er kann gleichzeitig die Aussetzung der Sitzung oder die Vertagung der | Er kann gleichzeitig die Aussetzung der Sitzung oder die Vertagung der |
Sache beschliessen. | Sache beschliessen. |
Art. 13 - Die Parteien müssen binnen acht Tagen, nachdem der Sekretär | Art. 13 - Die Parteien müssen binnen acht Tagen, nachdem der Sekretär |
von INTERSEMZA sie per Einschreiben dazu aufgefordert hat, dem | von INTERSEMZA sie per Einschreiben dazu aufgefordert hat, dem |
Sekretariat von INTERSEMZA die Originale der Unterlagen, die ihre Akte | Sekretariat von INTERSEMZA die Originale der Unterlagen, die ihre Akte |
bilden, zusammen mit sieben Kopien und den angeforderten Proben | bilden, zusammen mit sieben Kopien und den angeforderten Proben |
zukommen lassen. | zukommen lassen. |
Tun andere Parteien als die, die den Antrag auf Schiedsverfahren | Tun andere Parteien als die, die den Antrag auf Schiedsverfahren |
eingereicht haben, dies nicht, kann das Schiedsgericht dennoch | eingereicht haben, dies nicht, kann das Schiedsgericht dennoch |
rechtsgültig entscheiden. | rechtsgültig entscheiden. |
Das Schiedsgericht kann jede Unterlage, jeden Schriftsatz oder | Das Schiedsgericht kann jede Unterlage, jeden Schriftsatz oder |
schriftlichen Schlussantrag, die der Sekretär von INTERSEMZA nicht | schriftlichen Schlussantrag, die der Sekretär von INTERSEMZA nicht |
mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin in acht Ausfertigungen | mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin in acht Ausfertigungen |
erhalten hat, bei den Verhandlungen zurückweisen. | erhalten hat, bei den Verhandlungen zurückweisen. |
Art. 14 - Zum Zeitpunkt des Antrags auf Schiedsverfahren in erster | Art. 14 - Zum Zeitpunkt des Antrags auf Schiedsverfahren in erster |
Instanz und der Einlegung der Berufung muss die klagende Partei oder | Instanz und der Einlegung der Berufung muss die klagende Partei oder |
der Berufungskläger einen Vorschuss für Verfahrenskosten leisten. Der | der Berufungskläger einen Vorschuss für Verfahrenskosten leisten. Der |
Betrag dieses Vorschusses wird unter Berücksichtigung der | Betrag dieses Vorschusses wird unter Berücksichtigung der |
nachstehenden Artikel 16 und 17 errechnet. | nachstehenden Artikel 16 und 17 errechnet. |
Im Verlauf des Verfahrens kann der Kläger oder Berufungskläger dazu | Im Verlauf des Verfahrens kann der Kläger oder Berufungskläger dazu |
aufgefordert werden, den zu Beginn des Verfahrens geleisteten | aufgefordert werden, den zu Beginn des Verfahrens geleisteten |
Vorschuss zu ergänzen, falls zusätzliche Kosten zu erwarten sind. | Vorschuss zu ergänzen, falls zusätzliche Kosten zu erwarten sind. |
Besagter zusätzlicher Vorschuss ist vom Kläger oder Berufungskläger | Besagter zusätzlicher Vorschuss ist vom Kläger oder Berufungskläger |
vor Verkündung des Schiedsspruchs zu leisten. | vor Verkündung des Schiedsspruchs zu leisten. |
Die Schiedsrichter entscheiden im Schiedsspruch, zu wessen Lasten die | Die Schiedsrichter entscheiden im Schiedsspruch, zu wessen Lasten die |
Verfahrenskosten letztendlich gehen. Der Kläger oder Berufungskläger, | Verfahrenskosten letztendlich gehen. Der Kläger oder Berufungskläger, |
der den Vorschuss geleistet hat, kann ihn, sofern die Kosten nicht zu | der den Vorschuss geleistet hat, kann ihn, sofern die Kosten nicht zu |
seinen Lasten gehen, bei der Partei oder den Parteien zurückfordern, | seinen Lasten gehen, bei der Partei oder den Parteien zurückfordern, |
die zur Zahlung verurteilt worden sind. | die zur Zahlung verurteilt worden sind. |
Art. 15 - Für jedes Schiedsverfahren in erster Instanz zwischen | Art. 15 - Für jedes Schiedsverfahren in erster Instanz zwischen |
Mitgliedern einer der Vereinigungen, die INTERSEMZA angeschlossen | Mitgliedern einer der Vereinigungen, die INTERSEMZA angeschlossen |
sind, wird der Vorschuss für Verfahrenskosten auf 30 000 BF | sind, wird der Vorschuss für Verfahrenskosten auf 30 000 BF |
festgelegt. | festgelegt. |
Ist eine der Parteien nicht Mitglied einer der Vereinigungen, die | Ist eine der Parteien nicht Mitglied einer der Vereinigungen, die |
INTERSEMZA angeschlossen sind, so wird der Vorschuss auf 40 000 BF | INTERSEMZA angeschlossen sind, so wird der Vorschuss auf 40 000 BF |
festgelegt. | festgelegt. |
Der Vorschuss kann wegen zusätzlicher Kosten aller Art erhöht werden, | Der Vorschuss kann wegen zusätzlicher Kosten aller Art erhöht werden, |
insbesondere: Kosten für zusätzliche Sitzungen, Fahrtkosten für | insbesondere: Kosten für zusätzliche Sitzungen, Fahrtkosten für |
zusätzliche Untersuchung, Kosten für Analyse, Gewichtsfeststellung, | zusätzliche Untersuchung, Kosten für Analyse, Gewichtsfeststellung, |
Rechtsanwalt, usw. | Rechtsanwalt, usw. |
Eine Abrechnung der Kosten wird erstellt, nachdem die Streitsache | Eine Abrechnung der Kosten wird erstellt, nachdem die Streitsache |
entschieden worden ist. Die Zahlungs- oder Rückzahlungsmodalitäten | entschieden worden ist. Die Zahlungs- oder Rückzahlungsmodalitäten |
werden von den Schiedsrichtern im Schiedsspruch festgelegt. | werden von den Schiedsrichtern im Schiedsspruch festgelegt. |
Art. 16 - Für jedes Schiedsverfahren in der Berufungsinstanz zwischen | Art. 16 - Für jedes Schiedsverfahren in der Berufungsinstanz zwischen |
Mitgliedern einer der Vereinigungen, die INTERSEMZA angeschlossen | Mitgliedern einer der Vereinigungen, die INTERSEMZA angeschlossen |
sind, wird der Vorschuss für Verfahrenskosten auf 40 000 BF | sind, wird der Vorschuss für Verfahrenskosten auf 40 000 BF |
festgelegt. | festgelegt. |
Ist eine der Parteien nicht Mitglied einer der Vereinigungen, die | Ist eine der Parteien nicht Mitglied einer der Vereinigungen, die |
INTERSEMZA angeschlossen sind, so wird der Vorschuss auf 50 000 BF | INTERSEMZA angeschlossen sind, so wird der Vorschuss auf 50 000 BF |
festgelegt. | festgelegt. |
So wie in Artikel 15 vorgesehen kann der Vorschuss wegen zusätzlicher | So wie in Artikel 15 vorgesehen kann der Vorschuss wegen zusätzlicher |
Kosten aller Art erhöht werden, insbesondere: Kosten für zusätzliche | Kosten aller Art erhöht werden, insbesondere: Kosten für zusätzliche |
Sitzungen, Fahrtkosten für zusätzliche Untersuchung, Kosten für | Sitzungen, Fahrtkosten für zusätzliche Untersuchung, Kosten für |
Analyse, Gewichtsfeststellung, Rechtsanwalt, usw. | Analyse, Gewichtsfeststellung, Rechtsanwalt, usw. |
Eine Abrechnung der Kosten wird erstellt, nachdem die Streitsache | Eine Abrechnung der Kosten wird erstellt, nachdem die Streitsache |
entschieden worden ist. | entschieden worden ist. |
Die Zahlungs- oder Rückzahlungsmodalitäten werden von den | Die Zahlungs- oder Rückzahlungsmodalitäten werden von den |
Schiedsrichtern im Schiedsspruch festgelegt. | Schiedsrichtern im Schiedsspruch festgelegt. |
Art. 17 - Die Kammer kann auf ein gemäss den Regeln von ISTA | Art. 17 - Die Kammer kann auf ein gemäss den Regeln von ISTA |
zugelassenes Laboratorium oder auf ein anderes amtlich beziehungsweise | zugelassenes Laboratorium oder auf ein anderes amtlich beziehungsweise |
von den Parteien zugelassenes Laboratorium zurückgreifen. | von den Parteien zugelassenes Laboratorium zurückgreifen. |
Art. 18 - Abänderungen zu vorliegender Geschäftsordnung werden der | Art. 18 - Abänderungen zu vorliegender Geschäftsordnung werden der |
Generalversammlung von INTERSEMZA, die diese mit der Mehrheit der | Generalversammlung von INTERSEMZA, die diese mit der Mehrheit der |
paritätisch verteilten Stimmen annimmt oder ablehnt, vom | paritätisch verteilten Stimmen annimmt oder ablehnt, vom |
Verwaltungsrat vorgeschlagen. | Verwaltungsrat vorgeschlagen. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Juli 1998 beigefügt zu | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Juli 1998 beigefügt zu |
werden | werden |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
(...) | (...) |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |