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Vue multilingue de Arrêté Royal du 17/01/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 juillet 1998 agréant un organisme interprofessionnel dans le cadre de la production de semences et approuvant des accords interprofessionnels Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 juli 1998 ter erkenning van een interprofessioneel organisme in het kader van de productie van zaaizaden en ter goedkeuring van interprofessionele akkoorden
MINISTERE DE L'INTERIEUR 17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 juillet 1998 agréant un organisme interprofessionnel dans le cadre de la production de semences et approuvant des accords interprofessionnels MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 17 juli 1998 ter erkenning van een interprofessioneel organisme in het kader van de productie van zaaizaden en ter goedkeuring van interprofessionele akkoorden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 17 juillet 1998 agréant un organisme interprofessionnel ministerieel besluit van 17 juli 1998 ter erkenning van een
dans le cadre de la production de semences et approuvant des accords interprofessioneel organisme in het kader van de productie van
zaaizaden en ter goedkeuring van interprofessionele akkoorden,
interprofessionnels, établi par le Service central de traduction opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 17 juillet vertaling van het ministerieel besluit van 17 juli 1998 ter erkenning
1998 agréant un organisme interprofessionnel dans le cadre de la van een interprofessioneel organisme in het kader van de productie van
production de semences et approuvant des accords interprofessionnels. zaaizaden en ter goedkeuring van interprofessionele akkoorden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. Gegeven te Brussel, 17 januari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
17. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Zulassung einer 17. JULI 1998 - Ministerieller Erlass zur Zulassung einer
überberuflichen Einrichtung im Rahmen der Erzeugung von Saatgut und überberuflichen Einrichtung im Rahmen der Erzeugung von Saatgut und
zur Billigung überberuflicher Abkommen zur Billigung überberuflicher Abkommen
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
insbesondere des Artikels 4; insbesondere des Artikels 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998 über die
Zulassung der überberuflichen Einrichtungen im Rahmen der Erzeugung Zulassung der überberuflichen Einrichtungen im Rahmen der Erzeugung
von Saatgut, insbesondere der Artikel 2 und 3, von Saatgut, insbesondere der Artikel 2 und 3,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - Im Rahmen der Erzeugung von Saatgut wird die Vereinigung Artikel 1 - Im Rahmen der Erzeugung von Saatgut wird die Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht "Belgischer überberuflicher Verband für ohne Gewinnerzielungsabsicht "Belgischer überberuflicher Verband für
Saatgut", abgekürzt Intersemza, die Vereinigungen von Saatgut", abgekürzt Intersemza, die Vereinigungen von
Vermehrungslandwirten, Züchtern und Händler-Aufbereitern umfasst, als Vermehrungslandwirten, Züchtern und Händler-Aufbereitern umfasst, als
überberufliche Einrichtung zugelassen. überberufliche Einrichtung zugelassen.
Art. 2 - Die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung der Abteilung Art. 2 - Die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung der Abteilung
"Belgische Schiedskammer für Saatgut" der VoG Intersemza, ergänzt "Belgische Schiedskammer für Saatgut" der VoG Intersemza, ergänzt
durch die Geschäftsordnung, so wie sie in Anlage 1 zu vorliegendem durch die Geschäftsordnung, so wie sie in Anlage 1 zu vorliegendem
Erlass aufgenommen ist, wird gebilligt. Diese von Vertretern der Erlass aufgenommen ist, wird gebilligt. Diese von Vertretern der
Züchter, Händler-Aufbereiter und Vermehrungslandwirte festgelegte Züchter, Händler-Aufbereiter und Vermehrungslandwirte festgelegte
Ordnung betrifft alles Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Ordnung betrifft alles Saatgut von Getreide, Futterpflanzen,
Gartengewächsen, Leguminosen, Öl-, Industrie-, Forst- und Gartengewächsen, Leguminosen, Öl-, Industrie-, Forst- und
Heilpflanzen. Heilpflanzen.
Art. 3 - Das Nationale Übereinkommen über die Vermehrung von Art. 3 - Das Nationale Übereinkommen über die Vermehrung von
Getreidesaatgut wird gebilligt. Dieses Übereinkommen regelt die Getreidesaatgut wird gebilligt. Dieses Übereinkommen regelt die
vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern und den vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern und den
Vermehrungslandwirten. Die Anlage in Bezug auf die für die Ernte 1999 Vermehrungslandwirten. Die Anlage in Bezug auf die für die Ernte 1999
geltenden Mindestprämien für die Vermehrung und Artenreinheitsnormen geltenden Mindestprämien für die Vermehrung und Artenreinheitsnormen
wird ebenfalls gebilligt. Dieses von den Züchtervertretern angenommene wird ebenfalls gebilligt. Dieses von den Züchtervertretern angenommene
Übereinkommen ist in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen. Übereinkommen ist in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.
Brüssel, den 17. Juli 1998 Brüssel, den 17. Juli 1998
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage 1 Anlage 1
Belgische Schiedskammer für Saatgut Belgische Schiedskammer für Saatgut
TEIL 1 - Satzung der Belgischen Schiedskammer für Saatgut TEIL 1 - Satzung der Belgischen Schiedskammer für Saatgut
Innerhalb der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für Saatgut" Innerhalb der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für Saatgut"
wird eine Abteilung "Belgische Schiedskammer für Saatgut" gegründet. wird eine Abteilung "Belgische Schiedskammer für Saatgut" gegründet.
Satzungselemente mit Bezug auf Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungselemente mit Bezug auf Zusammensetzung und Arbeitsweise der
Schiedskammer sind ursprünglich unter den Kapiteln V bis XII der Schiedskammer sind ursprünglich unter den Kapiteln V bis XII der
Satzung der VoG INTERSEMZA in der Anlage zum Belgischen Staatsblatt Satzung der VoG INTERSEMZA in der Anlage zum Belgischen Staatsblatt
vom 19. Mai 1994 veröffentlicht worden. vom 19. Mai 1994 veröffentlicht worden.
KAPITEL I - Zusammensetzung des Schiedsrichterkollegiums KAPITEL I - Zusammensetzung des Schiedsrichterkollegiums
1. Der Verwaltungsrat der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für 1. Der Verwaltungsrat der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für
Saatgut", nachstehend die Vereinigung genannt, stellt jährlich im Saatgut", nachstehend die Vereinigung genannt, stellt jährlich im
Monat Dezember ein Schiedsrichterkollegium zusammen, das aus Monat Dezember ein Schiedsrichterkollegium zusammen, das aus
mindestens zehn paritätisch ausgewählten Schiedsrichtern besteht. mindestens zehn paritätisch ausgewählten Schiedsrichtern besteht.
2. Die Dauer des Schiedsrichtermandats beträgt ein Jahr und beginnt am 2. Die Dauer des Schiedsrichtermandats beträgt ein Jahr und beginnt am
1. Januar. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, die Mandate zu 1. Januar. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, die Mandate zu
verlängern. verlängern.
3. Falls erforderlich und mit dem Ziel, den Gang des Schiedsverfahrens 3. Falls erforderlich und mit dem Ziel, den Gang des Schiedsverfahrens
zu gewährleisten, können Präsident und Vizepräsident gemeinsam eine zu gewährleisten, können Präsident und Vizepräsident gemeinsam eine
zusätzliche paritätische Anzahl Schiedsrichter, deren Mandatsdauer sie zusätzliche paritätische Anzahl Schiedsrichter, deren Mandatsdauer sie
festlegen, bestellen. festlegen, bestellen.
4. Sofort nach der Bestellung der Schiedsrichter erstellt der 4. Sofort nach der Bestellung der Schiedsrichter erstellt der
Verwaltungsrat eine Liste, die jede Partei, die auf die Verwaltungsrat eine Liste, die jede Partei, die auf die
Schiedsgerichtsbarkeit zurückzugreifen wünscht, auf einfachen Antrag Schiedsgerichtsbarkeit zurückzugreifen wünscht, auf einfachen Antrag
beim Sekretariat der Schiedskammer erhalten kann. beim Sekretariat der Schiedskammer erhalten kann.
KAPITEL II - Schiedsverfahren in erster Instanz KAPITEL II - Schiedsverfahren in erster Instanz
5. Jede Partei, die auf das Schiedsverfahren zurückzugreifen wünscht, 5. Jede Partei, die auf das Schiedsverfahren zurückzugreifen wünscht,
reicht beim Sekretariat der Vereinigung einen Antrag ein, der folgende reicht beim Sekretariat der Vereinigung einen Antrag ein, der folgende
Angaben enthält: Angaben enthält:
Name, Vorname, Eigenschaft und Adresse der streitenden Parteien, Name, Vorname, Eigenschaft und Adresse der streitenden Parteien,
Name, Vorname und Adresse ihres etwaigen Rechtsanwalts und Name, Vorname und Adresse ihres etwaigen Rechtsanwalts und
gegebenenfalls des Rechtsanwalts der Gegenpartei, gegebenenfalls des Rechtsanwalts der Gegenpartei,
Darlegung der Ansprüche der klagenden Partei unter Angabe der Darlegung der Ansprüche der klagenden Partei unter Angabe der
Begründung und etwaigen Bewertung der verschiedenen Klagepunkte. Begründung und etwaigen Bewertung der verschiedenen Klagepunkte.
Dem Antrag auf Schiedsverfahren ist der Nachweis beizufügen, dass der Dem Antrag auf Schiedsverfahren ist der Nachweis beizufügen, dass der
Antrag auf Schiedsverfahren der Gegenpartei notifiziert worden ist. Antrag auf Schiedsverfahren der Gegenpartei notifiziert worden ist.
6. Die Vereinigung ersucht die beklagte Partei, ihr binnen einer Frist 6. Die Vereinigung ersucht die beklagte Partei, ihr binnen einer Frist
von einem Monat einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen, in von einem Monat einen Erwiderungsschriftsatz zukommen zu lassen, in
dem die etwaigen Bemerkungen sowohl zu der Zuständigkeit als auch zu dem die etwaigen Bemerkungen sowohl zu der Zuständigkeit als auch zu
der Streitsache selbst dargelegt werden. der Streitsache selbst dargelegt werden.
Dieser Erwiderungsschriftsatz kann gegebenenfalls eine Widerklage Dieser Erwiderungsschriftsatz kann gegebenenfalls eine Widerklage
enthalten. enthalten.
7. Die Vereinigung notifiziert der klagenden Partei eine Abschrift des 7. Die Vereinigung notifiziert der klagenden Partei eine Abschrift des
Erwiderungsschriftsatzes und ersucht sie, binnen einer Frist von einem Erwiderungsschriftsatzes und ersucht sie, binnen einer Frist von einem
Monat einen Replikschriftsatz einzureichen. Die Vereinigung Monat einen Replikschriftsatz einzureichen. Die Vereinigung
notifiziert der beklagten Partei diese Replik. notifiziert der beklagten Partei diese Replik.
8. Enthält der Erwiderungsschriftsatz eine Widerklage, so kann der 8. Enthält der Erwiderungsschriftsatz eine Widerklage, so kann der
Widerkläger innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des Widerkläger innerhalb einer Frist von einem Monat ab Notifizierung des
Replikschriftsatzes eine Gegenerwiderung einreichen. Replikschriftsatzes eine Gegenerwiderung einreichen.
9. Gibt es mehrere beklagte Parteien, so wird der Antrag auf 9. Gibt es mehrere beklagte Parteien, so wird der Antrag auf
Schiedsverfahren jeder von ihnen notifiziert; diese verfügen dann eine Schiedsverfahren jeder von ihnen notifiziert; diese verfügen dann eine
nach der anderen über die Frist von dreissig Tagen, um ihren nach der anderen über die Frist von dreissig Tagen, um ihren
Erwiderungsschriftsatz einzureichen. Erwiderungsschriftsatz einzureichen.
Der Präsident der Vereinigung oder sein Beauftragter legt die Der Präsident der Vereinigung oder sein Beauftragter legt die
Reihenfolge fest, in der die beklagten Parteien ihren Schriftsatz Reihenfolge fest, in der die beklagten Parteien ihren Schriftsatz
hinterlegen. hinterlegen.
10. Der Präsident der Vereinigung oder sein Beauftragter kann auf 10. Der Präsident der Vereinigung oder sein Beauftragter kann auf
einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien hin die in einen mit Gründen versehenen Antrag einer der Parteien hin die in
vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fristen verlängern, unbeschadet des vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fristen verlängern, unbeschadet des
Rechtes der Parteien selbst, sich gütlich auf eine Verlängerung dieser Rechtes der Parteien selbst, sich gütlich auf eine Verlängerung dieser
Fristen zu einigen. Fristen zu einigen.
11. Anträge auf Schiedsverfahren, Erwiderungsschriftsätze, 11. Anträge auf Schiedsverfahren, Erwiderungsschriftsätze,
Replikschriftsätze und Gegenerwiderungen müssen der Vereinigung Replikschriftsätze und Gegenerwiderungen müssen der Vereinigung
zugesandt und den Schiedsrichtern im Original und in ebenso vielen zugesandt und den Schiedsrichtern im Original und in ebenso vielen
Ausfertigungen, wie es Parteien beim Schiedsverfahren gibt, Ausfertigungen, wie es Parteien beim Schiedsverfahren gibt,
übermittelt werden. übermittelt werden.
KAPITEL III - Bestellung der Schiedsrichter KAPITEL III - Bestellung der Schiedsrichter
12. Sobald die in Kapitel II vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind, 12. Sobald die in Kapitel II vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind,
ernennen Präsident und Vizepräsident der Vereinigung oder ihre ernennen Präsident und Vizepräsident der Vereinigung oder ihre
Beauftragten die von den Parteien unter den Mitgliedern des in Kapitel Beauftragten die von den Parteien unter den Mitgliedern des in Kapitel
I bestimmten Schiedsrichterkollegiums vorgeschlagenen Schiedsrichter I bestimmten Schiedsrichterkollegiums vorgeschlagenen Schiedsrichter
oder lassen sie zu, wobei sie folgende Regeln einhalten. oder lassen sie zu, wobei sie folgende Regeln einhalten.
13. Die Parteien können vereinbaren, ihre Streitsache einem 13. Die Parteien können vereinbaren, ihre Streitsache einem
Einzelschiedsrichter zu unterbreiten, der, wenn er nicht Einzelschiedsrichter zu unterbreiten, der, wenn er nicht
einvernehmlich von den Parteien benannt wird, vom Präsidenten und vom einvernehmlich von den Parteien benannt wird, vom Präsidenten und vom
Vizepräsidenten der Vereinigung oder von ihren Beauftragten bestellt Vizepräsidenten der Vereinigung oder von ihren Beauftragten bestellt
oder ausgelost wird. oder ausgelost wird.
In allen anderen Fällen entscheiden in jeder Streitsache drei In allen anderen Fällen entscheiden in jeder Streitsache drei
Schiedsrichter, die das Schiedsgericht bilden und wie folgt bestellt Schiedsrichter, die das Schiedsgericht bilden und wie folgt bestellt
werden. werden.
Jede Partei muss einen unter den Schiedsrichtern der Schiedskammer Jede Partei muss einen unter den Schiedsrichtern der Schiedskammer
ausgewählten Schiedsrichter benennen. Diese beiden Schiedsrichter ausgewählten Schiedsrichter benennen. Diese beiden Schiedsrichter
wählen einen dritten Schiedsrichter aus, doch in Ermangelung einer wählen einen dritten Schiedsrichter aus, doch in Ermangelung einer
Einigung ihrerseits binnen fünfzehn Tagen ab ihrer Bestellung Einigung ihrerseits binnen fünfzehn Tagen ab ihrer Bestellung
bestellen der Präsident und der Vizepräsident oder ihre Beauftragten bestellen der Präsident und der Vizepräsident oder ihre Beauftragten
den dritten Schiedsrichter oder losen ihn aus. Dieser dritte den dritten Schiedsrichter oder losen ihn aus. Dieser dritte
Schiedsrichter spricht von Rechts wegen den Schiedsspruch aus, der mit Schiedsrichter spricht von Rechts wegen den Schiedsspruch aus, der mit
Stimmenmehrheit gefällt worden ist. Stimmenmehrheit gefällt worden ist.
14. Betrifft das Schiedsverfahren mehr als zwei Parteien, so werden 14. Betrifft das Schiedsverfahren mehr als zwei Parteien, so werden
der oder die Schiedsrichter von Amts wegen vom Präsidenten und vom der oder die Schiedsrichter von Amts wegen vom Präsidenten und vom
Vizepräsidenten der Vereinigung oder von ihren Beauftragten bestellt Vizepräsidenten der Vereinigung oder von ihren Beauftragten bestellt
oder ausgelost, es sei denn, die Parteien einigen sich auf die oder ausgelost, es sei denn, die Parteien einigen sich auf die
Benennung eines Einzelschiedsrichters. Die Schiedsrichter bestimmen Benennung eines Einzelschiedsrichters. Die Schiedsrichter bestimmen
untereinander einen Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmengleichheit untereinander einen Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmengleichheit
ausschlaggebend ist. ausschlaggebend ist.
15. Die Schiedsrichter können aus denselben Gründen abgelehnt werden 15. Die Schiedsrichter können aus denselben Gründen abgelehnt werden
wie die Richter an ordentlichen Gerichten in Anwendung des allgemeinen wie die Richter an ordentlichen Gerichten in Anwendung des allgemeinen
Rechts. Rechts.
Eine Partei darf den von ihr benannten Schiedsrichter nur aus einem Eine Partei darf den von ihr benannten Schiedsrichter nur aus einem
Grund ablehnen, von dem sie nach der Benennung Kenntnis genommen hat. Grund ablehnen, von dem sie nach der Benennung Kenntnis genommen hat.
16. Wenn ein Schiedsrichter stirbt oder seinen Auftrag von Rechts 16. Wenn ein Schiedsrichter stirbt oder seinen Auftrag von Rechts
wegen oder tatsächlich nicht ausführen kann, wenn er sich weigert, den wegen oder tatsächlich nicht ausführen kann, wenn er sich weigert, den
Auftrag anzunehmen oder ihn nicht ausführt oder wenn die Parteien Auftrag anzunehmen oder ihn nicht ausführt oder wenn die Parteien
seinem Auftrag im gegenseitigen Einvernehmen ein Ende setzen, wird er seinem Auftrag im gegenseitigen Einvernehmen ein Ende setzen, wird er
gemäss den Regeln, die auf seine Benennung oder Ernennung anwendbar gemäss den Regeln, die auf seine Benennung oder Ernennung anwendbar
sind, ersetzt. sind, ersetzt.
17. Die Zulassung der von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter 17. Die Zulassung der von den Parteien vorgeschlagenen Schiedsrichter
und deren Bestellung durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten der und deren Bestellung durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten der
Vereinigung oder ihre Beauftragten finden erst statt, nachdem jede der Vereinigung oder ihre Beauftragten finden erst statt, nachdem jede der
Parteien die für die Begleichung der Schiedsgerichtskosten als Parteien die für die Begleichung der Schiedsgerichtskosten als
notwendig erachtete Sicherheit hinterlegt hat. notwendig erachtete Sicherheit hinterlegt hat.
KAPITEL IV - Verfahren vor dem Schiedsgericht KAPITEL IV - Verfahren vor dem Schiedsgericht
18. Das Schiedsverfahren wird in Übereinstimmung mit der Satzung und 18. Das Schiedsverfahren wird in Übereinstimmung mit der Satzung und
der Geschäftsordnung und gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen der der Geschäftsordnung und gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen der
Artikel 1676 und folgende des Gerichtsgesetzbuches vor dem Artikel 1676 und folgende des Gerichtsgesetzbuches vor dem
Schiedsgericht geführt. Schiedsgericht geführt.
19. Bei ihrem Erscheinen vor Gericht dürfen sich die Parteien von 19. Bei ihrem Erscheinen vor Gericht dürfen sich die Parteien von
einem Rechtsanwalt vertreten oder beistehen lassen, der im Verzeichnis einem Rechtsanwalt vertreten oder beistehen lassen, der im Verzeichnis
oder in der Praktikantenliste einer belgischen Rechtsanwaltschaft oder in der Praktikantenliste einer belgischen Rechtsanwaltschaft
eingetragen ist beziehungsweise der befugt ist, vor ordentlichen eingetragen ist beziehungsweise der befugt ist, vor ordentlichen
Gerichten zur Anwendung des allgemeinen Rechts zu erscheinen. Gerichten zur Anwendung des allgemeinen Rechts zu erscheinen.
Werden die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten, können die Werden die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten, können die
Schiedsrichter dennoch ihr persönliches Erscheinen anordnen, damit sie Schiedsrichter dennoch ihr persönliches Erscheinen anordnen, damit sie
persönlich und kontradiktorisch angehört werden. persönlich und kontradiktorisch angehört werden.
20. Die Parteien erscheinen an dem Tag, um die Uhrzeit und an dem Ort, 20. Die Parteien erscheinen an dem Tag, um die Uhrzeit und an dem Ort,
die vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts festgelegt worden sind, vor die vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts festgelegt worden sind, vor
dem Schiedsgericht. dem Schiedsgericht.
21. Wenn ausser im Falle einer rechtmässigen Verhinderung eine 21. Wenn ausser im Falle einer rechtmässigen Verhinderung eine
ordnungsgemäss geladene Partei nicht erscheint oder die Gründe dafür ordnungsgemäss geladene Partei nicht erscheint oder die Gründe dafür
nicht binnen der festgelegten Frist mitteilt, kann das Schiedsgericht nicht binnen der festgelegten Frist mitteilt, kann das Schiedsgericht
die Sache untersuchen und entscheiden, es sei denn, die Gegenpartei die Sache untersuchen und entscheiden, es sei denn, die Gegenpartei
beantragt Aufschub. beantragt Aufschub.
22. In Ausnahmefällen kann das Schiedsgericht nach Aktenlage 22. In Ausnahmefällen kann das Schiedsgericht nach Aktenlage
entscheiden, wenn die Parteien schriftlich und in gegenseitigem entscheiden, wenn die Parteien schriftlich und in gegenseitigem
Einvernehmen ihren Willen erklären, auf mündliche Verhandlungen zu Einvernehmen ihren Willen erklären, auf mündliche Verhandlungen zu
verzichten. verzichten.
23. Das Schiedsgericht erstellt ein Sitzungsprotokoll, das folgende 23. Das Schiedsgericht erstellt ein Sitzungsprotokoll, das folgende
Angaben enthält: Angaben enthält:
1. Zusammensetzung des Schiedsgerichts, 1. Zusammensetzung des Schiedsgerichts,
2. Name, Vorname, Eigenschaft der Parteien und gegebenenfalls ihre 2. Name, Vorname, Eigenschaft der Parteien und gegebenenfalls ihre
Rechtsanwälte, Rechtsanwälte,
3. Datum und Ort der Sitzung. 3. Datum und Ort der Sitzung.
Dem Protokoll wird die Akte zum Schiedsverfahren beigefügt, die aus Dem Protokoll wird die Akte zum Schiedsverfahren beigefügt, die aus
dem Antrag auf Schiedsverfahren, den Schriftsätzen der Parteien und dem Antrag auf Schiedsverfahren, den Schriftsätzen der Parteien und
allen hinterlegten Aktenstücken besteht. allen hinterlegten Aktenstücken besteht.
Das Protokoll wird von den Schiedsrichtern und den anwesenden oder Das Protokoll wird von den Schiedsrichtern und den anwesenden oder
vertretenen Parteien unterzeichnet. vertretenen Parteien unterzeichnet.
24. Das Schiedsgericht kann eine Untersuchung, eine Begutachtung, eine 24. Das Schiedsgericht kann eine Untersuchung, eine Begutachtung, eine
Ortsbesichtigung oder das persönliche Erscheinen der Parteien Ortsbesichtigung oder das persönliche Erscheinen der Parteien
anordnen, Prüfungen und Kontrollen veranlassen, die es zur anordnen, Prüfungen und Kontrollen veranlassen, die es zur
Feststellung des Zustandes oder der Qualität der Waren als Feststellung des Zustandes oder der Qualität der Waren als
zweckdienlich erachtet, den Entscheidungseid abnehmen oder den zweckdienlich erachtet, den Entscheidungseid abnehmen oder den
Ergänzungseid zuschieben. Ergänzungseid zuschieben.
Es kann ebenfalls unter den in Artikel 877 des Gerichtsgesetzbuches Es kann ebenfalls unter den in Artikel 877 des Gerichtsgesetzbuches
vorgesehenen Bedingungen die Vorlegung von Unterlagen anordnen, in vorgesehenen Bedingungen die Vorlegung von Unterlagen anordnen, in
deren Besitz sich eine Partei befindet. deren Besitz sich eine Partei befindet.
Das Schiedsgericht kann weder einen Schriftvergleich anordnen noch Das Schiedsgericht kann weder einen Schriftvergleich anordnen noch
über einen Zwischenstreit bezüglich der Anfertigung von Unterlagen über einen Zwischenstreit bezüglich der Anfertigung von Unterlagen
oder der angeblichen Fälschung von Unterlagen urteilen; in diesen oder der angeblichen Fälschung von Unterlagen urteilen; in diesen
Fällen sieht es von der Sache ab, damit sich die Parteien binnen Fällen sieht es von der Sache ab, damit sich die Parteien binnen
fünfzehn Tagen an das Gericht Erster Instanz wenden können. fünfzehn Tagen an das Gericht Erster Instanz wenden können.
Die Fristen des Schiedsverfahrens werden von Rechts wegen bis zu dem Die Fristen des Schiedsverfahrens werden von Rechts wegen bis zu dem
Tag ausgesetzt, an dem die zuerst handelnde Partei dem Gericht die Tag ausgesetzt, an dem die zuerst handelnde Partei dem Gericht die
endgültige Entscheidung über den Zwischenstreit notifiziert. endgültige Entscheidung über den Zwischenstreit notifiziert.
25. Das Schiedsgericht ist hinsichtlich der Untersuchung von 25. Das Schiedsgericht ist hinsichtlich der Untersuchung von
Streitsachen nicht verpflichtet, die im Gerichtsgesetzbuch für die Streitsachen nicht verpflichtet, die im Gerichtsgesetzbuch für die
Gerichte der rechtsprechenden Gewalt vorgesehenen Regeln einzuhalten; Gerichte der rechtsprechenden Gewalt vorgesehenen Regeln einzuhalten;
es kann den Parteien gegenüber die Fristen festlegen, die es für es kann den Parteien gegenüber die Fristen festlegen, die es für
angemessen hält. angemessen hält.
Jede Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Parteien und Jede Entscheidung des Schiedsgerichts wird den Parteien und
gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten notifiziert. gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten notifiziert.
26. Nachdem die Parteien angehört beziehungsweise ordnungsgemäss 26. Nachdem die Parteien angehört beziehungsweise ordnungsgemäss
geladen worden sind oder wenn sie die Schiedsrichter aufgefordert geladen worden sind oder wenn sie die Schiedsrichter aufgefordert
haben, nach Aktenlage zu entscheiden, werden die Verhandlungen haben, nach Aktenlage zu entscheiden, werden die Verhandlungen
geschlossen und wird dies im Protokoll vermerkt. geschlossen und wird dies im Protokoll vermerkt.
27. Die Sitzungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich. 27. Die Sitzungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.
Eine Abschrift aller Sitzungsprotokolle und aller Schiedssprüche wird Eine Abschrift aller Sitzungsprotokolle und aller Schiedssprüche wird
dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Vereinigung zugesandt. dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Vereinigung zugesandt.
28. In Ausnahmefällen haben die Parteien die Möglichkeit, in 28. In Ausnahmefällen haben die Parteien die Möglichkeit, in
gegenseitigem Einvernehmen während des Verfahrens auf Formvorschriften gegenseitigem Einvernehmen während des Verfahrens auf Formvorschriften
und Fristen, die sich auf den Schriftsatzwechsel beziehen, zu und Fristen, die sich auf den Schriftsatzwechsel beziehen, zu
verzichten und zu beantragen, dass das Schiedsgericht entscheidet, verzichten und zu beantragen, dass das Schiedsgericht entscheidet,
nachdem es sie angehört hat. nachdem es sie angehört hat.
KAPITEL V - Schiedsspruch KAPITEL V - Schiedsspruch
29. Jeder Schiedsspruch wird mit Gründen versehen und berücksichtigt 29. Jeder Schiedsspruch wird mit Gründen versehen und berücksichtigt
die Schlussanträge der verschiedenen Parteien. die Schlussanträge der verschiedenen Parteien.
Das Schiedsgericht achtet darauf, im Schiedsspruch nicht über die Das Schiedsgericht achtet darauf, im Schiedsspruch nicht über die
Parteianträge hinauszugehen, und wahrt die Rechte der Verteidigung Parteianträge hinauszugehen, und wahrt die Rechte der Verteidigung
sowie das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens. sowie das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens.
Das Schiedsgericht entscheidet gemäss den Regeln des Rechts, es sei Das Schiedsgericht entscheidet gemäss den Regeln des Rechts, es sei
denn es liegt eine gegenteilige Vereinbarung vor; diese kann lediglich denn es liegt eine gegenteilige Vereinbarung vor; diese kann lediglich
nach Notifizierung des Antrags auf Schiedsverfahren rechtsgültig nach Notifizierung des Antrags auf Schiedsverfahren rechtsgültig
vorgebracht werden. vorgebracht werden.
30. Der Schiedsspruch wird im Anschluss an eine Beratung gefällt, an 30. Der Schiedsspruch wird im Anschluss an eine Beratung gefällt, an
der die Schiedsrichter teilzunehmen haben. Der Schiedsspruch wird der die Schiedsrichter teilzunehmen haben. Der Schiedsspruch wird
schriftlich erstellt und von den Schiedsrichtern unterzeichnet. schriftlich erstellt und von den Schiedsrichtern unterzeichnet.
31. Der Schiedsspruch enthält neben dem verfügenden Teil insbesondere 31. Der Schiedsspruch enthält neben dem verfügenden Teil insbesondere
folgende Angaben: folgende Angaben:
a) Name und Wohnsitz der Schiedsrichter, a) Name und Wohnsitz der Schiedsrichter,
b) Name und Wohnsitz der Parteien, b) Name und Wohnsitz der Parteien,
c) Gegenstand der Streitsache, c) Gegenstand der Streitsache,
d) Datum, an dem er gefällt worden ist, d) Datum, an dem er gefällt worden ist,
e) Ort des Schiedsverfahrens und Ort, an dem der Schiedsspruch gefällt e) Ort des Schiedsverfahrens und Ort, an dem der Schiedsspruch gefällt
worden ist. worden ist.
32. Der Schiedsspruch ist binnen einer Frist von sechzig Tagen ab der 32. Der Schiedsspruch ist binnen einer Frist von sechzig Tagen ab der
Schliessung der Verhandlungen zu fällen. Schliessung der Verhandlungen zu fällen.
Der Auftrag der Schiedsrichter endet, wenn der Schiedsspruch nicht Der Auftrag der Schiedsrichter endet, wenn der Schiedsspruch nicht
fristgerecht gefällt wird, es sei denn, diese Frist wird mittels fristgerecht gefällt wird, es sei denn, diese Frist wird mittels
ausdrücklicher Zustimmung der Parteien verlängert. ausdrücklicher Zustimmung der Parteien verlängert.
33. Innerhalb eines Monats wird der Schiedsspruch jeder Partei per 33. Innerhalb eines Monats wird der Schiedsspruch jeder Partei per
Einschreiben notifiziert und gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten Einschreiben notifiziert und gegebenenfalls wird ihren Rechtsanwälten
eine Abschrift per Normalpost zugeschickt. eine Abschrift per Normalpost zugeschickt.
34. Der Schiedsspruch wird endgültig, insofern keine der Parteien 34. Der Schiedsspruch wird endgültig, insofern keine der Parteien
innerhalb eines Monats nach seiner Notifizierung gemäss den in Kapitel innerhalb eines Monats nach seiner Notifizierung gemäss den in Kapitel
VI aufgeführten Bestimmungen Berufung gegen ihn eingelegt hat. VI aufgeführten Bestimmungen Berufung gegen ihn eingelegt hat.
KAPITEL VI - Berufungsverfahren gegen den Schiedsspruch KAPITEL VI - Berufungsverfahren gegen den Schiedsspruch
35. Ungeachtet des Streitwertes kann jede Partei vor drei 35. Ungeachtet des Streitwertes kann jede Partei vor drei
Schiedsrichtern, die als Berufungsinstanz entscheiden, Berufung gegen Schiedsrichtern, die als Berufungsinstanz entscheiden, Berufung gegen
den Schiedsspruch einlegen. den Schiedsspruch einlegen.
36. Die Partei, die Berufung gegen einen Schiedsspruch einlegt, muss 36. Die Partei, die Berufung gegen einen Schiedsspruch einlegt, muss
zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Berufung binnen einem Monat ab zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Berufung binnen einem Monat ab
der Notifizierung des Schiedsspruchs der Vereinigung ihren Antrag per der Notifizierung des Schiedsspruchs der Vereinigung ihren Antrag per
Einschreiben zusenden. Einschreiben zusenden.
37. Unzulässig sind: 37. Unzulässig sind:
1. die Berufung, die nicht gemäss den in Nr. 36 vorgeschriebenen 1. die Berufung, die nicht gemäss den in Nr. 36 vorgeschriebenen
Formen und Fristen eingelegt worden ist, Formen und Fristen eingelegt worden ist,
2. die Berufung, die von einer in erster Instanz nicht erschienenen 2. die Berufung, die von einer in erster Instanz nicht erschienenen
Partei eingelegt worden ist, es sei denn, diese rechtfertigt ihr Partei eingelegt worden ist, es sei denn, diese rechtfertigt ihr
Nichterscheinen auf gültige Weise. Nichterscheinen auf gültige Weise.
Die Schiedsrichter der Berufungsinstanz treffen eine endgültige Die Schiedsrichter der Berufungsinstanz treffen eine endgültige
Entscheidung über jede Bestreitung der Zulässigkeit der Berufung. Entscheidung über jede Bestreitung der Zulässigkeit der Berufung.
38. Auf Ebene der Berufungsinstanz setzt sich das Schiedsgericht aus 38. Auf Ebene der Berufungsinstanz setzt sich das Schiedsgericht aus
zwei paritätisch ausgewählten Schiedsrichtern zusammen, die unter den zwei paritätisch ausgewählten Schiedsrichtern zusammen, die unter den
Schiedsrichtern des Schiedsrichterkollegiums, die nicht in erster Schiedsrichtern des Schiedsrichterkollegiums, die nicht in erster
Instanz tätig gewesen sind, ausgelost werden; diese beiden Instanz tätig gewesen sind, ausgelost werden; diese beiden
Schiedsrichter bestellen einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz Schiedsrichter bestellen einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz
führt. Die Partei, die einen schriftlichen Antrag einreicht, darf bei führt. Die Partei, die einen schriftlichen Antrag einreicht, darf bei
der Auslosung anwesend sein. der Auslosung anwesend sein.
39. Bei dem Verfahren vor dem Schiedsgericht in zweiter Instanz werden 39. Bei dem Verfahren vor dem Schiedsgericht in zweiter Instanz werden
die in den Kapiteln IV und V aufgeführten Regeln eingehalten. die in den Kapiteln IV und V aufgeführten Regeln eingehalten.
KAPITEL VII - Kosten des Schiedsverfahrens KAPITEL VII - Kosten des Schiedsverfahrens
40. Das Schiedsgericht regelt die Schiedsverfahrenskosten gemäss der 40. Das Schiedsgericht regelt die Schiedsverfahrenskosten gemäss der
Geschäftsordnung und beschliesst, zu Lasten welcher Partei diese Geschäftsordnung und beschliesst, zu Lasten welcher Partei diese
Kosten gehen oder in welchem Verhältnis sie auf die Parteien verteilt Kosten gehen oder in welchem Verhältnis sie auf die Parteien verteilt
werden. werden.
Übersteigen die Kosten den hinterlegten Betrag, kann die Zahlung des Übersteigen die Kosten den hinterlegten Betrag, kann die Zahlung des
Restbetrages von jeder Partei gefordert werden. Restbetrages von jeder Partei gefordert werden.
Bei Nichtzahlung hat der Vorsitzende oder sein Beauftragter das Recht, Bei Nichtzahlung hat der Vorsitzende oder sein Beauftragter das Recht,
die Notifizierung des Schiedsspruches bis zur Zahlung auszusetzen. die Notifizierung des Schiedsspruches bis zur Zahlung auszusetzen.
41. Den Schiedsrichtern können gemäss den Bestimmungen der 41. Den Schiedsrichtern können gemäss den Bestimmungen der
Geschäftsordnung Anwesenheitsgelder und Fahrtkostenentschädigungen Geschäftsordnung Anwesenheitsgelder und Fahrtkostenentschädigungen
bewilligt werden. bewilligt werden.
KAPITEL VIII - Verschiedenes KAPITEL VIII - Verschiedenes
42. Für alles, was nicht ausdrücklich in vorliegender Satzung erwähnt 42. Für alles, was nicht ausdrücklich in vorliegender Satzung erwähnt
ist, kommen die Artikel 1676 bis 1723 des Gerichtsgesetzbuches zur ist, kommen die Artikel 1676 bis 1723 des Gerichtsgesetzbuches zur
Anwendung. Anwendung.
43. Jede Notifizierung oder Mitteilung in Ausführung der vorliegenden 43. Jede Notifizierung oder Mitteilung in Ausführung der vorliegenden
Satzung ist rechtsgültig erfolgt, wenn ihre Durchführung in einem vom Satzung ist rechtsgültig erfolgt, wenn ihre Durchführung in einem vom
Empfänger ausgehenden Schriftstück festgestellt wird oder wenn sie per Empfänger ausgehenden Schriftstück festgestellt wird oder wenn sie per
Einschreiben an die Parteien ergangen ist, gegebenenfalls zusammen mit Einschreiben an die Parteien ergangen ist, gegebenenfalls zusammen mit
einer Abschrift per Normalpost an ihre Rechtsanwälte. einer Abschrift per Normalpost an ihre Rechtsanwälte.
44. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1704 und 1710 des 44. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1704 und 1710 des
Gerichtsgesetzbuches können die Schiedsrichter erster Instanz und die Gerichtsgesetzbuches können die Schiedsrichter erster Instanz und die
der Berufungsinstanz die vorläufige Vollstreckbarkeit ihres der Berufungsinstanz die vorläufige Vollstreckbarkeit ihres
Schiedsspruchs ungeachtet jeder Beschwerde mit oder ohne Kaution und Schiedsspruchs ungeachtet jeder Beschwerde mit oder ohne Kaution und
Beschränkung anordnen. Beschränkung anordnen.
45. Die Schiedssprüche werden beim Sekretariat der Vereinigung 45. Die Schiedssprüche werden beim Sekretariat der Vereinigung
registriert und aufbewahrt. registriert und aufbewahrt.
Auf Antrag einer der Parteien wird das Original, versehen mit der Auf Antrag einer der Parteien wird das Original, versehen mit der
Unterschrift der Schiedsrichter, von dem Vorsitzenden des Unterschrift der Schiedsrichter, von dem Vorsitzenden des
Schiedsgerichts oder seinem Beauftragten bei der Kanzlei des Gerichts Schiedsgerichts oder seinem Beauftragten bei der Kanzlei des Gerichts
Erster Instanz des Gerichtsbezirks hinterlegt, in dem das Erster Instanz des Gerichtsbezirks hinterlegt, in dem das
Schiedsverfahren stattgefunden hat. Schiedsverfahren stattgefunden hat.
TEIL 2 - Geschäftsordnung der Belgischen Schiedskammer für Saatgut TEIL 2 - Geschäftsordnung der Belgischen Schiedskammer für Saatgut
Artikel 1 - Die Geschäftsordnung der "Belgischen Schiedskammer für Artikel 1 - Die Geschäftsordnung der "Belgischen Schiedskammer für
Saatgut", nachstehend "die Kammer" genannt, bezieht sich auf alles Saatgut", nachstehend "die Kammer" genannt, bezieht sich auf alles
Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Gartengewächsen, Leguminosen, Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Gartengewächsen, Leguminosen,
Öl-, Industrie-, Forst- und Heilpflanzen. Öl-, Industrie-, Forst- und Heilpflanzen.
KAPITEL I - Bestellung der Schiedsrichter KAPITEL I - Bestellung der Schiedsrichter
Art. 2 - Die Vereinigungen, die die Vermehrungslandwirte vertreten, Art. 2 - Die Vereinigungen, die die Vermehrungslandwirte vertreten,
einerseits und die Vereinigungen, die die Züchter und die einerseits und die Vereinigungen, die die Züchter und die
Händler-Aufbereiter vertreten, andererseits schlagen dem Händler-Aufbereiter vertreten, andererseits schlagen dem
Verwaltungsrat der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für Verwaltungsrat der VoG "Belgischer überberuflicher Verband für
Saatgut", abgekürzt INTERSEMZA, vor dem 31. Dezember jeweils Saatgut", abgekürzt INTERSEMZA, vor dem 31. Dezember jeweils
mindestens zehn Kandidaten für das Schiedsrichteramt vor. Der Rat mindestens zehn Kandidaten für das Schiedsrichteramt vor. Der Rat
benennt die Schiedsrichter gemäss Nr. 1 der Satzung der Schiedskammer benennt die Schiedsrichter gemäss Nr. 1 der Satzung der Schiedskammer
und unterbreitet der satzungsmässigen Generalversammlung diese und unterbreitet der satzungsmässigen Generalversammlung diese
Benennungen zwecks Gültigkeitserklärung. Benennungen zwecks Gültigkeitserklärung.
Art. 3 - Aufgabe der Schiedsrichter ist es, in aller Unabhängigkeit Art. 3 - Aufgabe der Schiedsrichter ist es, in aller Unabhängigkeit
Streitsachen zu untersuchen, zu schlichten und zu urteilen. Streitsachen zu untersuchen, zu schlichten und zu urteilen.
Die Schiedsrichter handeln einzeln. Die Schiedsrichter handeln einzeln.
KAPITEL II - Schiedsvertrag KAPITEL II - Schiedsvertrag
Art. 4 - Jede natürliche oder juristische Person, die sich auf die Art. 4 - Jede natürliche oder juristische Person, die sich auf die
eine oder andere Weise mit der Vermehrung von Saatgut befasst, kann eine oder andere Weise mit der Vermehrung von Saatgut befasst, kann
auf die Dienste der Kammer zurückgreifen, um in jeder Streitsache auf die Dienste der Kammer zurückgreifen, um in jeder Streitsache
bezüglich der Vermehrung von Saatgut gemäss Nr. 3 der Satzung eine bezüglich der Vermehrung von Saatgut gemäss Nr. 3 der Satzung eine
Regelung herbeizuführen. Regelung herbeizuführen.
Bevor auf das Schiedsverfahren zurückgegriffen wird, werden die Bevor auf das Schiedsverfahren zurückgegriffen wird, werden die
Parteien zu einer Schlichtungsversammlung geladen, deren Vorsitz der Parteien zu einer Schlichtungsversammlung geladen, deren Vorsitz der
Präsident der Vereinigung INTERSEMZA mit Beistand des Vizepräsidenten Präsident der Vereinigung INTERSEMZA mit Beistand des Vizepräsidenten
führt. führt.
Die Einladung zu dieser vorausgehenden Schlichtungsversammlung wird Die Einladung zu dieser vorausgehenden Schlichtungsversammlung wird
den betroffenen Parteien von dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten den betroffenen Parteien von dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten
zugesandt. zugesandt.
Die vorausgehende Versammlung findet binnen einem Monat ab Die vorausgehende Versammlung findet binnen einem Monat ab
Notifizierung der Streitsache statt. Notifizierung der Streitsache statt.
Ist binnen zehn Werktagen ab der Versammlung keine Schlichtung Ist binnen zehn Werktagen ab der Versammlung keine Schlichtung
möglich, nimmt das Schiedsverfahren seinen Lauf. möglich, nimmt das Schiedsverfahren seinen Lauf.
In allen Fällen, in denen die Akte es erlaubt, wird das in Nr. 28 der In allen Fällen, in denen die Akte es erlaubt, wird das in Nr. 28 der
Satzung beschriebene vereinfachte Verfahren angewandt. Satzung beschriebene vereinfachte Verfahren angewandt.
Art. 5 - Zur Eröffnung unterzeichnen die Parteien einen Art. 5 - Zur Eröffnung unterzeichnen die Parteien einen
Schiedsvertrag. Dieser Schiedsvertrag enthält: Schiedsvertrag. Dieser Schiedsvertrag enthält:
- die Begründung der Streitsache, - die Begründung der Streitsache,
- genauere Angaben zu den Einwänden und erste Verteidigungsargumente - genauere Angaben zu den Einwänden und erste Verteidigungsargumente
sowie sowie
- die Benennung ihres Schiedsrichters. - die Benennung ihres Schiedsrichters.
Art. 6 - Das Formular des Schiedsvertrags ist gegen Zahlung einer Art. 6 - Das Formular des Schiedsvertrags ist gegen Zahlung einer
Kaution beim Sekretariat von INTERSEMZA erhältlich. Kaution beim Sekretariat von INTERSEMZA erhältlich.
Der Betrag dieser Kaution beläuft sich auf 10 000 BF. Der Betrag dieser Kaution beläuft sich auf 10 000 BF.
Nimmt die Sache ihren gewöhnlichen Lauf, gilt die Kaution als Nimmt die Sache ihren gewöhnlichen Lauf, gilt die Kaution als
Anzahlung auf den in Artikel 15 vorgesehenen Vorschuss. Anzahlung auf den in Artikel 15 vorgesehenen Vorschuss.
Wird der Schiedsvertrag binnen einem Monat ab Versendung oder Wird der Schiedsvertrag binnen einem Monat ab Versendung oder
Aushändigung des Formulars des Schiedsvertrags durch das Sekretariat Aushändigung des Formulars des Schiedsvertrags durch das Sekretariat
an die Partei, die dies beantragt, nicht von allen Parteien an die Partei, die dies beantragt, nicht von allen Parteien
ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet beim Sekretariat von ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet beim Sekretariat von
INTERSEMZA eingereicht, so wird das eröffnete Verfahren eingestellt INTERSEMZA eingereicht, so wird das eröffnete Verfahren eingestellt
und die Kautionssumme nicht erstattet. und die Kautionssumme nicht erstattet.
Eine Partei, die den sie betreffenden Teil des Schiedsvertrags Eine Partei, die den sie betreffenden Teil des Schiedsvertrags
ausgefüllt und unterzeichnet hat, kann beim Sekretariat von INTERSEMZA ausgefüllt und unterzeichnet hat, kann beim Sekretariat von INTERSEMZA
beantragen, dass dieses selbst der Gegenpartei das besagte Formular beantragen, dass dieses selbst der Gegenpartei das besagte Formular
per Einschreiben zur Unterschrift vorlegt. Dieser Antrag hat binnen per Einschreiben zur Unterschrift vorlegt. Dieser Antrag hat binnen
kürzester Frist zu erfolgen, um der Gegenpartei zu ermöglichen, den kürzester Frist zu erfolgen, um der Gegenpartei zu ermöglichen, den
Schiedsvertrag binnen der oben erwähnten Frist von einem Monat beim Schiedsvertrag binnen der oben erwähnten Frist von einem Monat beim
Sekretariat einzureichen. Der Sekretär kann beschliessen, diese Frist Sekretariat einzureichen. Der Sekretär kann beschliessen, diese Frist
aufgrund der Umstände zu verlängern. Diese Verlängerung darf jedoch aufgrund der Umstände zu verlängern. Diese Verlängerung darf jedoch
fünfzehn Tage nicht überschreiten. fünfzehn Tage nicht überschreiten.
Art. 7 - Haben die Parteien ein Dokument unterzeichnet, das eine Art. 7 - Haben die Parteien ein Dokument unterzeichnet, das eine
Schiedsklausel enthält, die der Kammer die Zuständigkeit für die Schiedsklausel enthält, die der Kammer die Zuständigkeit für die
Regelung aller aus ihrer Vereinbarung hervorgehenden Streitsachen Regelung aller aus ihrer Vereinbarung hervorgehenden Streitsachen
erteilt, so ist folgendes Verfahren anwendbar. Falls die Partei erteilt, so ist folgendes Verfahren anwendbar. Falls die Partei
beziehungsweise die Parteien, die den Antrag auf Schiedsverfahren beziehungsweise die Parteien, die den Antrag auf Schiedsverfahren
nicht eingereicht haben, es versäumen, das Formular des nicht eingereicht haben, es versäumen, das Formular des
Schiedsvertrags binnen zehn Werktagen, nachdem der Sekretär von Schiedsvertrags binnen zehn Werktagen, nachdem der Sekretär von
INTERSEMZA es per Einschreiben versendet hat, unterzeichnet und INTERSEMZA es per Einschreiben versendet hat, unterzeichnet und
ausgefüllt zurückzusenden, setzt der Sekretär die Partei, die den ausgefüllt zurückzusenden, setzt der Sekretär die Partei, die den
Antrag auf Schiedsverfahren eingereicht hat, davon in Kenntnis. Diese Antrag auf Schiedsverfahren eingereicht hat, davon in Kenntnis. Diese
kann dann die Streitsache rechtsgültig bei der Kammer anhängig machen, kann dann die Streitsache rechtsgültig bei der Kammer anhängig machen,
indem sie ihre Einwände per Einschreiben mitteilt. indem sie ihre Einwände per Einschreiben mitteilt.
Art. 8 - Bei Nichtbenennung eines Schiedsrichters beziehungsweise Art. 8 - Bei Nichtbenennung eines Schiedsrichters beziehungsweise
beider Schiedsrichter wird dieser beziehungsweise werden diese gemäss beider Schiedsrichter wird dieser beziehungsweise werden diese gemäss
dem in Nr. 13 der Satzung vorgesehenen Verfahren bestellt, das bei dem in Nr. 13 der Satzung vorgesehenen Verfahren bestellt, das bei
Uneinigkeit bezüglich des dritten Schiedsrichters anzuwenden ist. Uneinigkeit bezüglich des dritten Schiedsrichters anzuwenden ist.
Bei der Bestellung hat die Benennung jedoch Vorrang vor der Auslosung. Bei der Bestellung hat die Benennung jedoch Vorrang vor der Auslosung.
In der Berufungsinstanz werden die Schiedsrichter gemäss Nr. 38 der In der Berufungsinstanz werden die Schiedsrichter gemäss Nr. 38 der
Satzung durch Auslosung bestellt. Satzung durch Auslosung bestellt.
Die Parteien dürfen bei der Auslosung anwesend sein. Die Parteien dürfen bei der Auslosung anwesend sein.
Art. 9 - Schiedsrichter, die zwecks Behandlung einer Sache bestellt Art. 9 - Schiedsrichter, die zwecks Behandlung einer Sache bestellt
worden sind, sind am Ort, am Tag und zum Zeitpunkt anwesend, die in worden sind, sind am Ort, am Tag und zum Zeitpunkt anwesend, die in
der Ladung vermerkt sind. der Ladung vermerkt sind.
Art. 10 - Der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder sein Beauftragter Art. 10 - Der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder sein Beauftragter
sorgt für die Ordnung während der Sitzungen und verhindert, dass an sorgt für die Ordnung während der Sitzungen und verhindert, dass an
der behandelten Sache unbeteiligte Personen im Saal anwesend sind. der behandelten Sache unbeteiligte Personen im Saal anwesend sind.
Art. 11 - Die Schiedsrichter erster Instanz und die der Art. 11 - Die Schiedsrichter erster Instanz und die der
Berufungsinstanz haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld. Für Berufungsinstanz haben Anrecht auf Anwesenheitsgeld. Für
Schiedsverfahren in erster Instanz beträgt das Anwesenheitsgeld 2 500 Schiedsverfahren in erster Instanz beträgt das Anwesenheitsgeld 2 500
BF pro Sitzung, zuzüglich Fahrtkosten. Für Sitzungen in der BF pro Sitzung, zuzüglich Fahrtkosten. Für Sitzungen in der
Berufungsinstanz beträgt das Anwesenheisgeld 5 000 BF pro Sitzung, Berufungsinstanz beträgt das Anwesenheisgeld 5 000 BF pro Sitzung,
zuzüglich Fahrtkosten. zuzüglich Fahrtkosten.
Art. 12 - Kann ein Schiedsrichter voraussehen, dass es ihm nicht Art. 12 - Kann ein Schiedsrichter voraussehen, dass es ihm nicht
möglich sein wird, sich zu gegebener Zeit am gegebenen Ort möglich sein wird, sich zu gegebener Zeit am gegebenen Ort
einzufinden, ist er verpflichtet, den Sekretär auf schnellstem Weg einzufinden, ist er verpflichtet, den Sekretär auf schnellstem Weg
davon in Kenntnis zu setzen, damit dieser das Verfahren verzögern oder davon in Kenntnis zu setzen, damit dieser das Verfahren verzögern oder
vertagen kann. Erscheint ein für eine Streitsache bestellter vertagen kann. Erscheint ein für eine Streitsache bestellter
Schiedsrichter nicht binnen einer Stunde ab der für die Untersuchung Schiedsrichter nicht binnen einer Stunde ab der für die Untersuchung
der Streitsache festgelegten Uhrzeit zur Sitzung, kann ihm eine der Streitsache festgelegten Uhrzeit zur Sitzung, kann ihm eine
Geldstrafe auferlegt werden. Diese Geldstrafe ist auf einen Geldstrafe auferlegt werden. Diese Geldstrafe ist auf einen
Festbetrag, zuzüglich Fahrtkosten, pro anwesenden Richter festgelegt. Festbetrag, zuzüglich Fahrtkosten, pro anwesenden Richter festgelegt.
Der Festbetrag beläuft sich auf 2 500 BF in erster Instanz und 5 000 Der Festbetrag beläuft sich auf 2 500 BF in erster Instanz und 5 000
BF in der Berufungsinstanz. BF in der Berufungsinstanz.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts befindet darüber, ob die Der Vorsitzende des Schiedsgerichts befindet darüber, ob die
Geldstrafe auferlegt wird oder nicht. Geldstrafe auferlegt wird oder nicht.
Er kann gleichzeitig die Aussetzung der Sitzung oder die Vertagung der Er kann gleichzeitig die Aussetzung der Sitzung oder die Vertagung der
Sache beschliessen. Sache beschliessen.
Art. 13 - Die Parteien müssen binnen acht Tagen, nachdem der Sekretär Art. 13 - Die Parteien müssen binnen acht Tagen, nachdem der Sekretär
von INTERSEMZA sie per Einschreiben dazu aufgefordert hat, dem von INTERSEMZA sie per Einschreiben dazu aufgefordert hat, dem
Sekretariat von INTERSEMZA die Originale der Unterlagen, die ihre Akte Sekretariat von INTERSEMZA die Originale der Unterlagen, die ihre Akte
bilden, zusammen mit sieben Kopien und den angeforderten Proben bilden, zusammen mit sieben Kopien und den angeforderten Proben
zukommen lassen. zukommen lassen.
Tun andere Parteien als die, die den Antrag auf Schiedsverfahren Tun andere Parteien als die, die den Antrag auf Schiedsverfahren
eingereicht haben, dies nicht, kann das Schiedsgericht dennoch eingereicht haben, dies nicht, kann das Schiedsgericht dennoch
rechtsgültig entscheiden. rechtsgültig entscheiden.
Das Schiedsgericht kann jede Unterlage, jeden Schriftsatz oder Das Schiedsgericht kann jede Unterlage, jeden Schriftsatz oder
schriftlichen Schlussantrag, die der Sekretär von INTERSEMZA nicht schriftlichen Schlussantrag, die der Sekretär von INTERSEMZA nicht
mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin in acht Ausfertigungen mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin in acht Ausfertigungen
erhalten hat, bei den Verhandlungen zurückweisen. erhalten hat, bei den Verhandlungen zurückweisen.
Art. 14 - Zum Zeitpunkt des Antrags auf Schiedsverfahren in erster Art. 14 - Zum Zeitpunkt des Antrags auf Schiedsverfahren in erster
Instanz und der Einlegung der Berufung muss die klagende Partei oder Instanz und der Einlegung der Berufung muss die klagende Partei oder
der Berufungskläger einen Vorschuss für Verfahrenskosten leisten. Der der Berufungskläger einen Vorschuss für Verfahrenskosten leisten. Der
Betrag dieses Vorschusses wird unter Berücksichtigung der Betrag dieses Vorschusses wird unter Berücksichtigung der
nachstehenden Artikel 16 und 17 errechnet. nachstehenden Artikel 16 und 17 errechnet.
Im Verlauf des Verfahrens kann der Kläger oder Berufungskläger dazu Im Verlauf des Verfahrens kann der Kläger oder Berufungskläger dazu
aufgefordert werden, den zu Beginn des Verfahrens geleisteten aufgefordert werden, den zu Beginn des Verfahrens geleisteten
Vorschuss zu ergänzen, falls zusätzliche Kosten zu erwarten sind. Vorschuss zu ergänzen, falls zusätzliche Kosten zu erwarten sind.
Besagter zusätzlicher Vorschuss ist vom Kläger oder Berufungskläger Besagter zusätzlicher Vorschuss ist vom Kläger oder Berufungskläger
vor Verkündung des Schiedsspruchs zu leisten. vor Verkündung des Schiedsspruchs zu leisten.
Die Schiedsrichter entscheiden im Schiedsspruch, zu wessen Lasten die Die Schiedsrichter entscheiden im Schiedsspruch, zu wessen Lasten die
Verfahrenskosten letztendlich gehen. Der Kläger oder Berufungskläger, Verfahrenskosten letztendlich gehen. Der Kläger oder Berufungskläger,
der den Vorschuss geleistet hat, kann ihn, sofern die Kosten nicht zu der den Vorschuss geleistet hat, kann ihn, sofern die Kosten nicht zu
seinen Lasten gehen, bei der Partei oder den Parteien zurückfordern, seinen Lasten gehen, bei der Partei oder den Parteien zurückfordern,
die zur Zahlung verurteilt worden sind. die zur Zahlung verurteilt worden sind.
Art. 15 - Für jedes Schiedsverfahren in erster Instanz zwischen Art. 15 - Für jedes Schiedsverfahren in erster Instanz zwischen
Mitgliedern einer der Vereinigungen, die INTERSEMZA angeschlossen Mitgliedern einer der Vereinigungen, die INTERSEMZA angeschlossen
sind, wird der Vorschuss für Verfahrenskosten auf 30 000 BF sind, wird der Vorschuss für Verfahrenskosten auf 30 000 BF
festgelegt. festgelegt.
Ist eine der Parteien nicht Mitglied einer der Vereinigungen, die Ist eine der Parteien nicht Mitglied einer der Vereinigungen, die
INTERSEMZA angeschlossen sind, so wird der Vorschuss auf 40 000 BF INTERSEMZA angeschlossen sind, so wird der Vorschuss auf 40 000 BF
festgelegt. festgelegt.
Der Vorschuss kann wegen zusätzlicher Kosten aller Art erhöht werden, Der Vorschuss kann wegen zusätzlicher Kosten aller Art erhöht werden,
insbesondere: Kosten für zusätzliche Sitzungen, Fahrtkosten für insbesondere: Kosten für zusätzliche Sitzungen, Fahrtkosten für
zusätzliche Untersuchung, Kosten für Analyse, Gewichtsfeststellung, zusätzliche Untersuchung, Kosten für Analyse, Gewichtsfeststellung,
Rechtsanwalt, usw. Rechtsanwalt, usw.
Eine Abrechnung der Kosten wird erstellt, nachdem die Streitsache Eine Abrechnung der Kosten wird erstellt, nachdem die Streitsache
entschieden worden ist. Die Zahlungs- oder Rückzahlungsmodalitäten entschieden worden ist. Die Zahlungs- oder Rückzahlungsmodalitäten
werden von den Schiedsrichtern im Schiedsspruch festgelegt. werden von den Schiedsrichtern im Schiedsspruch festgelegt.
Art. 16 - Für jedes Schiedsverfahren in der Berufungsinstanz zwischen Art. 16 - Für jedes Schiedsverfahren in der Berufungsinstanz zwischen
Mitgliedern einer der Vereinigungen, die INTERSEMZA angeschlossen Mitgliedern einer der Vereinigungen, die INTERSEMZA angeschlossen
sind, wird der Vorschuss für Verfahrenskosten auf 40 000 BF sind, wird der Vorschuss für Verfahrenskosten auf 40 000 BF
festgelegt. festgelegt.
Ist eine der Parteien nicht Mitglied einer der Vereinigungen, die Ist eine der Parteien nicht Mitglied einer der Vereinigungen, die
INTERSEMZA angeschlossen sind, so wird der Vorschuss auf 50 000 BF INTERSEMZA angeschlossen sind, so wird der Vorschuss auf 50 000 BF
festgelegt. festgelegt.
So wie in Artikel 15 vorgesehen kann der Vorschuss wegen zusätzlicher So wie in Artikel 15 vorgesehen kann der Vorschuss wegen zusätzlicher
Kosten aller Art erhöht werden, insbesondere: Kosten für zusätzliche Kosten aller Art erhöht werden, insbesondere: Kosten für zusätzliche
Sitzungen, Fahrtkosten für zusätzliche Untersuchung, Kosten für Sitzungen, Fahrtkosten für zusätzliche Untersuchung, Kosten für
Analyse, Gewichtsfeststellung, Rechtsanwalt, usw. Analyse, Gewichtsfeststellung, Rechtsanwalt, usw.
Eine Abrechnung der Kosten wird erstellt, nachdem die Streitsache Eine Abrechnung der Kosten wird erstellt, nachdem die Streitsache
entschieden worden ist. entschieden worden ist.
Die Zahlungs- oder Rückzahlungsmodalitäten werden von den Die Zahlungs- oder Rückzahlungsmodalitäten werden von den
Schiedsrichtern im Schiedsspruch festgelegt. Schiedsrichtern im Schiedsspruch festgelegt.
Art. 17 - Die Kammer kann auf ein gemäss den Regeln von ISTA Art. 17 - Die Kammer kann auf ein gemäss den Regeln von ISTA
zugelassenes Laboratorium oder auf ein anderes amtlich beziehungsweise zugelassenes Laboratorium oder auf ein anderes amtlich beziehungsweise
von den Parteien zugelassenes Laboratorium zurückgreifen. von den Parteien zugelassenes Laboratorium zurückgreifen.
Art. 18 - Abänderungen zu vorliegender Geschäftsordnung werden der Art. 18 - Abänderungen zu vorliegender Geschäftsordnung werden der
Generalversammlung von INTERSEMZA, die diese mit der Mehrheit der Generalversammlung von INTERSEMZA, die diese mit der Mehrheit der
paritätisch verteilten Stimmen annimmt oder ablehnt, vom paritätisch verteilten Stimmen annimmt oder ablehnt, vom
Verwaltungsrat vorgeschlagen. Verwaltungsrat vorgeschlagen.
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Juli 1998 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Juli 1998 beigefügt zu
werden werden
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
(...) (...)
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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