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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 17 mars 1993 relative à la création d'un Fonds budgétaire pour la production et la protection des végétaux et des produits végétaux et d'une disposition légale modifiant cette loi | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 maart 1993 betreffende de oprichting van een Begrotingsfonds voor de productie en de bescherming van planten en plantaardige producten en van een wettelijke bepaling tot wijziging van die wet |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
17 JANVIER 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 17 mars 1993 relative à la création | officiële Duitse vertaling van de wet van 17 maart 1993 betreffende de |
d'un Fonds budgétaire pour la production et la protection des végétaux | oprichting van een Begrotingsfonds voor de productie en de bescherming |
et des produits végétaux et d'une disposition légale modifiant cette | van planten en plantaardige producten en van een wettelijke bepaling |
loi | tot wijziging van die wet |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de la loi du 17 mars 1993 relative à la création d'un Fonds | - van de wet van 17 maart 1993 betreffende de oprichting van een |
budgétaire pour la production et la protection des végétaux et des | Begrotingsfonds voor de productie en de bescherming van planten en |
produits végétaux, | plantaardige producten, |
- du chapitre VII de la loi du 5 février 1999 portant des dispositions | - van hoofdstuk VII van de wet van 5 februari 1999 houdende diverse |
diverses et relatives à la qualité des produits agricoles, | bepalingen en betreffende de kwaliteit van de landbouwproducten, |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de la loi du 17 mars 1993 relative à la création d'un Fonds | - van de wet van 17 maart 1993 betreffende de oprichting van een |
budgétaire pour la production et la protection des végétaux et des | Begrotingsfonds voor de productie en de bescherming van planten en |
produits végétaux; | plantaardige producten; |
- du chapitre VII de la loi du 5 février 1999 portant des dispositions | - van hoofdstuk VII van de wet van 5 februari 1999 houdende diverse |
diverses et relatives à la qualité des produits agricoles. | bepalingen en betreffende de kwaliteit van de landbouwproducten. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 17 janvier 2002. | Gegeven te Brussel, 17 januari 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
17. MARZ 1993 - Gesetz über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die | 17. MARZ 1993 - Gesetz über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die |
Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
a) Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, frische | a) Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, frische |
Früchte und Samen inbegriffen, | Früchte und Samen inbegriffen, |
b) Pflanzenerzeugnissen: verarbeitete oder nicht verarbeitete | b) Pflanzenerzeugnissen: verarbeitete oder nicht verarbeitete |
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, sofern es sich nicht um Pflanzen | Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, sofern es sich nicht um Pflanzen |
handelt. | handelt. |
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 | Art. 2 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 |
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium | koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium |
der Landwirtschaft ein "Haushaltsfonds für die Erzeugung und den | der Landwirtschaft ein "Haushaltsfonds für die Erzeugung und den |
Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen" errichtet, nachstehend | Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen" errichtet, nachstehend |
"der Fonds" genannt. | "der Fonds" genannt. |
Der Fonds wird von einem Rat verwaltet, dessen Organisation, | Der Fonds wird von einem Rat verwaltet, dessen Organisation, |
Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König festgelegt werden. | Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König festgelegt werden. |
Art. 3 - Ziel des Fonds ist die Beteiligung an der Finanzierung der | Art. 3 - Ziel des Fonds ist die Beteiligung an der Finanzierung der |
Entschädigungen, Subventionen und Leistungen in Bezug auf: | Entschädigungen, Subventionen und Leistungen in Bezug auf: |
1. den Schutz der pflanzlichen Zuchtprodukte, | 1. den Schutz der pflanzlichen Zuchtprodukte, |
2. die Eintragung der Sorten in die Kataloge, | 2. die Eintragung der Sorten in die Kataloge, |
3. die Kontrolle des Vermehrungsmaterials, | 3. die Kontrolle des Vermehrungsmaterials, |
4. die Qualitätskontrolle der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, | 4. die Qualitätskontrolle der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, |
5. die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle der Betriebe mit | 5. die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle der Betriebe mit |
pflanzlichen Erzeugungen, | pflanzlichen Erzeugungen, |
6. die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle der Pflanzen und | 6. die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle der Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnisse bei der Einfuhr in die und Ausfuhr aus den | Pflanzenerzeugnisse bei der Einfuhr in die und Ausfuhr aus den |
Europäischen Gemeinschaften, | Europäischen Gemeinschaften, |
7. die Erkennung und Bekämpfung von Schädlingen, die Durchführung von | 7. die Erkennung und Bekämpfung von Schädlingen, die Durchführung von |
Analysen, die Verwirklichung von Bekämpfungskampagnen, das Sammeln und | Analysen, die Verwirklichung von Bekämpfungskampagnen, das Sammeln und |
die Verbreitung von Informationen und die Erteilung von Ratschlägen, | die Verbreitung von Informationen und die Erteilung von Ratschlägen, |
um die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern. | um die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern. |
Art. 4 - Der Fonds wird gespeist durch: | Art. 4 - Der Fonds wird gespeist durch: |
1. die vom König in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 auferlegten | 1. die vom König in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 auferlegten |
Beiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die | Beiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die |
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, | Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, |
transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen, | transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen, |
2. die Beträge, Abgaben und Vergütungen, die vom König in Anwendung | 2. die Beträge, Abgaben und Vergütungen, die vom König in Anwendung |
von Artikel 2 § 1 Nr. 6 und § 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über | von Artikel 2 § 1 Nr. 6 und § 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über |
die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, | die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, |
die Forstwirtschaft und die Viehzucht, von Artikel 2 § 1 Nr. 9 des | die Forstwirtschaft und die Viehzucht, von Artikel 2 § 1 Nr. 9 des |
Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von | Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von |
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Artikel 3 § 1 Nr. 5 und 6 und § | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Artikel 3 § 1 Nr. 5 und 6 und § |
2 des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der | 2 des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der |
Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch | Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch |
die Gesetze vom 11. April 1983 und 29. Dezember 1990, sowie von | die Gesetze vom 11. April 1983 und 29. Dezember 1990, sowie von |
Artikel 44 und Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von | Artikel 44 und Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von |
pflanzlichen Zuchtprodukten auferlegt werden, | pflanzlichen Zuchtprodukten auferlegt werden, |
3. die freiwilligen Beiträge, | 3. die freiwilligen Beiträge, |
4. die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen | 4. die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen |
Gemeinschaften an den Ausgaben des Fonds stammen, | Gemeinschaften an den Ausgaben des Fonds stammen, |
5. die Erhöhungen und die Zinsen der in Nr. 1 erwähnten Beiträge sowie | 5. die Erhöhungen und die Zinsen der in Nr. 1 erwähnten Beiträge sowie |
die Zinsen der in Nr. 2 erwähnten Zahlungen. | die Zinsen der in Nr. 2 erwähnten Zahlungen. |
Art. 5 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des Fonds den | Art. 5 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des Fonds den |
Betrag der Beiträge sowie die Modalitäten ihrer Einziehung. | Betrag der Beiträge sowie die Modalitäten ihrer Einziehung. |
Unbeschadet der in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | Unbeschadet der in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Strafen bestimmt der König ebenfalls die Folgen bei Nichtzahlung oder | Strafen bestimmt der König ebenfalls die Folgen bei Nichtzahlung oder |
verspäteter Zahlung der Beiträge. | verspäteter Zahlung der Beiträge. |
Die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Beiträge können für Pflanzen oder | Die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Beiträge können für Pflanzen oder |
Pflanzenerzeugnisse erhoben werden, die erzeugt, vermarktet, | Pflanzenerzeugnisse erhoben werden, die erzeugt, vermarktet, |
transportiert, bearbeitet, verarbeitet, ein- oder ausgeführt werden. | transportiert, bearbeitet, verarbeitet, ein- oder ausgeführt werden. |
Sie können ebenfalls für Unternehmen erhoben werden, die Pflanzen oder | Sie können ebenfalls für Unternehmen erhoben werden, die Pflanzen oder |
Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, transportieren, bearbeiten, | Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, transportieren, bearbeiten, |
verarbeiten, einführen oder ausführen. | verarbeiten, einführen oder ausführen. |
Sie können insbesondere pauschal festgelegt werden, im Verhältnis zum | Sie können insbesondere pauschal festgelegt werden, im Verhältnis zum |
Umfang des Unternehmens, im Verhältnis zu den mit den Pflanzen oder | Umfang des Unternehmens, im Verhältnis zu den mit den Pflanzen oder |
Pflanzenerzeugnissen oder mit den Unternehmen einhergehenden | Pflanzenerzeugnissen oder mit den Unternehmen einhergehenden |
phytosanitären Risiken oder im Verhältnis zum Umfang der | phytosanitären Risiken oder im Verhältnis zum Umfang der |
phytosanitären Leistungen. | phytosanitären Leistungen. |
Der aufgrund von Absatz 1 ergangene Königliche Erlass wird aufgehoben, | Der aufgrund von Absatz 1 ergangene Königliche Erlass wird aufgehoben, |
wenn er nicht im Jahr nach dem seiner Veröffentlichung im Belgischen | wenn er nicht im Jahr nach dem seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt von den Gesetzgebenden Kammern ratifiziert worden ist. | Staatsblatt von den Gesetzgebenden Kammern ratifiziert worden ist. |
Das Programm der Ausgaben des Fonds wird vom Minister der | Das Programm der Ausgaben des Fonds wird vom Minister der |
Landwirtschaft nach Stellungnahme des Rates des Fonds festgelegt. Er | Landwirtschaft nach Stellungnahme des Rates des Fonds festgelegt. Er |
kann Beträge bestimmen, die der Staatskasse zuzuführen sind. | kann Beträge bestimmen, die der Staatskasse zuzuführen sind. |
Ferner gibt der Rat des Fonds seine Stellungnahme über alle Fragen ab, | Ferner gibt der Rat des Fonds seine Stellungnahme über alle Fragen ab, |
deren Untersuchung ihm vom Minister anvertraut wird, und er kann dem | deren Untersuchung ihm vom Minister anvertraut wird, und er kann dem |
Minister jeglichen Vorschlag über den Anwendungsbereich des Fonds | Minister jeglichen Vorschlag über den Anwendungsbereich des Fonds |
unterbreiten. | unterbreiten. |
Art. 6 - Der König legt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der | Art. 6 - Der König legt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der |
Landwirtschaft und des Ministers des Haushalts die Sonderregelung für | Landwirtschaft und des Ministers des Haushalts die Sonderregelung für |
die Verwaltung des Fonds fest. | die Verwaltung des Fonds fest. |
Art. 7 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 7 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und | werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und |
seiner Ausführungserlasse, die sich auf die in Artikel 4 Nr. 1 | seiner Ausführungserlasse, die sich auf die in Artikel 4 Nr. 1 |
erwähnten Beiträge beziehen, von den Gerichtsbediensteten bei den | erwähnten Beiträge beziehen, von den Gerichtsbediensteten bei den |
Staatsanwaltschaften, von den Mitgliedern der Gendarmerie und der | Staatsanwaltschaften, von den Mitgliedern der Gendarmerie und der |
Gemeindepolizei, von den Ingenieuren der Verwaltung der Landwirtschaft | Gemeindepolizei, von den Ingenieuren der Verwaltung der Landwirtschaft |
und des Gartenbaus des Ministeriums der Landwirtschaft und von anderen | und des Gartenbaus des Ministeriums der Landwirtschaft und von anderen |
Beamten oder Bediensteten, die von dem für die Landwirtschaft | Beamten oder Bediensteten, die von dem für die Landwirtschaft |
zuständigen Minister bestimmt werden, ermittelt und festgestellt. | zuständigen Minister bestimmt werden, ermittelt und festgestellt. |
Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen | Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen |
werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie | werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie |
davon wird den Urhebern des Verstosses binnen acht Tagen nach der | davon wird den Urhebern des Verstosses binnen acht Tagen nach der |
Feststellung notifiziert. | Feststellung notifiziert. |
Dieselben Bediensteten der Behörde haben bei der Ausführung ihrer | Dieselben Bediensteten der Behörde haben bei der Ausführung ihrer |
Aufgaben jederzeit freien Zugang zu den Betrieben, einschliesslich der | Aufgaben jederzeit freien Zugang zu den Betrieben, einschliesslich der |
Betriebsgebäude und der Fahrzeuge. | Betriebsgebäude und der Fahrzeuge. |
Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters des | Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters des |
Polizeigerichts besichtigen. | Polizeigerichts besichtigen. |
Sie können sich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen | Sie können sich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen |
Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen und | Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen und |
alle zweckdienlichen Feststellungen vornehmen. | alle zweckdienlichen Feststellungen vornehmen. |
Art. 8 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im | Art. 8 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im |
Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen | Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen |
wird mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünftausend | wird mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünftausend |
Franken bestraft, wer: | Franken bestraft, wer: |
- den Beitrag nicht bezahlt oder den gesamten Beitrag nicht | - den Beitrag nicht bezahlt oder den gesamten Beitrag nicht |
rechtzeitig bezahlt oder | rechtzeitig bezahlt oder |
- sich den Besichtigungen, Inspektionen, Kontrollen oder Bitten um | - sich den Besichtigungen, Inspektionen, Kontrollen oder Bitten um |
Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen seitens der in Artikel 7 | Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen seitens der in Artikel 7 |
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde | des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde |
widersetzt oder wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte oder | widersetzt oder wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte oder |
Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt. | Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt. |
Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren nach einer vorherigen | Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren nach einer vorherigen |
Verurteilung wegen einer im vorliegenden Artikel erwähnten Straftat | Verurteilung wegen einer im vorliegenden Artikel erwähnten Straftat |
wird die Strafe verdoppelt. | wird die Strafe verdoppelt. |
Sämtliche Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme | Sämtliche Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme |
von Kapitel V, jedoch einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind | von Kapitel V, jedoch einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind |
auf die im vorliegenden Artikel erwähnte Straftat anwendbar. | auf die im vorliegenden Artikel erwähnte Straftat anwendbar. |
Art. 9 - Die Erlasse, in denen Beträge, Abgaben oder Vergütungen | Art. 9 - Die Erlasse, in denen Beträge, Abgaben oder Vergütungen |
festgelegt werden und die ergangen sind in Ausführung des Gesetzes vom | festgelegt werden und die ergangen sind in Ausführung des Gesetzes vom |
20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten, des Gesetzes | 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten, des Gesetzes |
vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die | vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die |
Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, | Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, |
des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der | des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der |
Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei oder des Gesetzes | Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei oder des Gesetzes |
vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen | vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen |
und Pflanzenerzeugnissen, bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen | und Pflanzenerzeugnissen, bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen |
Aufhebung in Kraft. | Aufhebung in Kraft. |
Der König legt die Daten fest, ab denen diese Abgaben oder diese | Der König legt die Daten fest, ab denen diese Abgaben oder diese |
Vergütungen dem Fonds zugeführt werden. | Vergütungen dem Fonds zugeführt werden. |
Art. 10 - Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von | Art. 10 - Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von |
pflanzlichen Zuchtprodukten wird aufgehoben. | pflanzlichen Zuchtprodukten wird aufgehoben. |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. März 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 17. März 1993 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
A. BOURGEOIS | A. BOURGEOIS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
5. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und | 5. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und |
über die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse | über die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die | KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die |
Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von | Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von |
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
Art. 35 - Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung | Art. 35 - Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung |
eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und | eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnissen wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut | Pflanzenerzeugnissen wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"6. die administrativen Geldstrafen, die in Artikel 5bis des | "6. die administrativen Geldstrafen, die in Artikel 5bis des |
vorerwähnten Gesetzes vom 2. April 1971 und in Artikel 8 des | vorerwähnten Gesetzes vom 2. April 1971 und in Artikel 8 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 28. März 1975 erwähnt sind". | vorerwähnten Gesetzes vom 28. März 1975 erwähnt sind". |
(...) | (...) |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Der Minister des Transportwesens | Der Minister des Transportwesens |
M. DAERDEN | M. DAERDEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier 2002. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |